ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 58

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
3. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/324 des Rates vom 2. März 2015 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/325 des Rates vom 2. März 2015 zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

41

 

*

Verordnung (EU) 2015/326 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe und Phthalate ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EU) 2015/327 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen, die aus Zubereitungen bestehen ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/328 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 im Hinblick auf das Dokument für die Einfuhr für Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs ( 1 )

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/329 der Kommission vom 2. März 2015 über eine Ausnahme von den Unionsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die für die EXPO Milano 2015 in Mailand, Italien, bestimmt sind, in die Europäische Union ( 1 )

52

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/330 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

64

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/331 des Rates vom 2. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

66

 

*

Beschluss (GASP) 2015/332 des Rates vom 2. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

70

 

*

Beschluss (EU) 2015/333 des Rates vom 2. März 2015 zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

74

 

*

Beschluss (EU) 2015/334 des Rates vom 2. März 2015 zur Änderung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

75

 

*

Beschluss (GASP) 2015/335 des Rates vom 2. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

77

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/336 des Rates vom 2. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

79

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/337 des Rates vom 2. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

81

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338 der Kommission vom 27. Februar 2015 betreffend vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn ( 1 )

83

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EU) 2015/322 DES RATES

vom 2. März 2015

über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des AKP-EU-Ministerrats (3) wird der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) für den Zeitraum 2014 bis 2020 festgelegt, indem ein neuer Anhang Ic in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt wird.

(2)

Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Mittelansätze des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“), der Beitragsschlüssel und die Beiträge zum 11. EEF festgelegt, der EEF-Ausschuss und der Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden „IF-Ausschuss“) eingerichtet sowie die Gewichtung der Stimmen und das Prinzip der qualifizierten Mehrheit in diesen Ausschüssen festgelegt.

(3)

In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Unionshilfe für die Gruppe der AKP-Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten“) (mit der Ausnahme der Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) für den Siebenjahreszeitraum 2014 bis 2020 auf 30 506 Mio. EUR aus Beiträgen der Mitgliedstaaten festgesetzt. Von diesem Betrag werden den AKP-Staaten entsprechend dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens 29 089 Mio. EUR zugewiesen, 364,5 Mio. EUR werden den ÜLG und 1 052,5 Mio. EUR werden der Kommission für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen, wovon der Kommission mindestens 76,3 Mio. EUR für Maßnahmen zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF zuzuweisen sind.

(4)

Die Zuweisung aus dem 11. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates (4) und deren Durchführungsbestimmungen sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.

(5)

Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (5) fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur in Ausnahmefällen aus dem 11. EEF finanziert werden, wenn eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden kann.

(6)

Am 11. April 2006 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, die Friedensfazilität für Afrika aus dem EEF zu finanzieren, und legte die künftigen Modalitäten und die Gestalt der Fazilität fest.

(7)

Die AKP-Staaten können darüber hinaus Unionshilfe im Rahmen thematischer Programme erhalten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) finanziert werden. Diese Programme sollten gegenüber den aus dem 11. EEF finanzierten Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und komplementär zu ihnen sein.

(8)

Wie in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgeführt, können zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren für Maßnahmen der an Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern bereitgestellt werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.

(9)

Die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Unionsgebiete in äußerster Randlage sollte weiter gefördert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Internen Abkommens sollte die Durchführungsverordnung geeignete Regelungen enthalten, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Unionsgebieten in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.

(10)

Zur Durchführung des 11. EEF sollten das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrolle ihrer Verwendung festgelegt werden.

(11)

Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik vom 22. Dezember 2005 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012„Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Programmierung und Durchführung des 11. EEF bilden, einschließlich der international vereinbarten Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe — etwa gemäß der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), dem EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2007), den EU-Leitlinien für den Aktionsplan von Accra (2008), dem Gemeinsamen Standpunkt der EU — auch in Bezug auf die Transparenzgarantie der EU und andere Aspekte der Transparenz und Rechenschaft — für das Vierte Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan, aus dem unter anderem die Abschlusserklärung von Busan (2011) hervorgegangen ist, dem Aktionsplan zur Gleichstellung in Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich (2010) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, zu dessen Vertragsparteien die Union gehört.

(12)

Der Rat hat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ angenommen. Darin tritt er dafür ein, die Budgethilfe wirksam zur Minderung der Armut und Nutzung der Ländersysteme einzusetzen, die Hilfe besser vorhersehbar zu machen und die Eigenverantwortung der Partnerländer für die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Reformprozesse in Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der Agenda für den Wandel sowie der Agenda zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zu stärken.

(13)

Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen, einschließlich Übergangssituationen, einen umfassenden Ansatz fördern. Dieser Ansatz sollte insbesondere auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen aufbauen. Die Union sollte den Ansatz und die Grundsätze des „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten anwenden. Dadurch sollten auch die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen sicherheitsorientierten, diplomatischen, entwicklungspolitischen und humanitären Ansätzen unterstützt und kurzfristige Maßnahmen mit einer langfristigen institutionellen Unterstützung verknüpft werden.

(14)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2013 zum Bericht der Kommission über die Unterstützung der EU für demokratische Staatsführung unter besonderer Berücksichtigung der Governance-Initiative darauf hingewiesen, dass ungeachtet des Bedarfs des Partnerlandes und der Zusage der Union, Aspekte eines auf Anreizen beruhenden Konzepts für die Planung Fortschritte und Ergebnisse hinsichtlich der demokratischen Staatsführung stimulieren können und zu einer dynamischen Reaktion auf die Intensität des Engagements und der Fortschritte bei Menschenrechten, Demokratie und verantwortungsvoller Staatsführung führen sollten. Der Rat hat außerdem darauf hingewiesen, dass finanzielle Anreize zwar nicht ausreichen, um demokratische Reformen auszulösen, ein auf Anreizen beruhendes Konzept aber am besten funktioniert, wenn eine kritische Finanzierungsmasse zur Verfügung steht, damit ausreichende Wirkungen und Ergebnisse erzielt werden, wenn die Mittelzuweisung Teil einer breiter angelegten Strategie für das Engagement der Union ist. Ein auf Anreizen beruhendes Konzept sollte Erfahrungen und Erkenntnisse berücksichtigen, die durch leistungsbasierte Mechanismen wie die Governance-Initiative des 10. EEF gewonnen wurden.

(15)

Im Laufe des Jahres 2013 hat der EEF-Ausschuss im Rahmen des Internen Abkommens des 10. EEF (11) erste Gespräche über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge des 11. EEF geführt. Diese Gespräche bildeten die Grundlage für eine endgültige Bewilligung nationaler Richtbeträge.

(16)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und gegebenenfalls auch Finanzinstrumente mit Hebelwirkung eingesetzt werden. Die Union sollte auch anstreben, bei der Festlegung ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit und bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen für Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns zu sorgen.

(17)

Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ geäußerten Absicht, in der das Engagement der Union unterstrichen wird, mit ihren internen und externen Politikmaßnahmen intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum zu fördern und dabei die Säulen Wirtschaft, Soziales und Umweltschutz zu vereinen, sollte diese Verordnung nach Möglichkeit zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % der gesamten Unionsmittel für klimapolitische Ziele einzusetzen, wobei gleichzeitig der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen verankerte Grundsatz der Partnerschaft mit den AKP-Staaten zu achten ist. Maßnahmen zur Schaffung einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht und klimaresilient ist, sollten einander so weit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken.

(18)

Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die Unionspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, ist es angebracht, auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung und die damit einhergehenden aufeinanderfolgenden Schritte auf lokaler Ebene hinzuarbeiten, vor allem was eine gemeinsame Analyse, gemeinsame Reaktion, Arbeitsteilung, Richtbeträge und gegebenenfalls einen gemeinsamen Ergebnisrahmen anbelangt.

(19)

Auf dem EU-Afrika-Gipfel im Dezember 2007 wurde die Strategische Partnerschaft Afrika-EU angenommen, die auf dem EU-Afrika-Gipfel im November 2010 bestätigt wurde. Der Rat nahm am 19. November 2012 auch Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU an, die die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2006 zur Partnerschaft zwischen der EU und der Karibik ersetzen. Für den Pazifikraum nahm der Rat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zu einer neuen Entwicklungspartnerschaft an, mit denen die Strategie aus dem Jahr 2006 (Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2006) aktualisiert und ergänzt wird.

(20)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.

(21)

Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (12) festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Ziele und Förderkriterien

(1)   Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des 11. EEF stützt sich auf die Ziele, Grundprinzipien und Werte der allgemeinen Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.

(2)   Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie diesbezüglicher Änderungen und Ergänzungen gilt insbesondere Folgendes:

a)

Das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut.

b)

Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen,

i)

eine nachhaltige und integrative wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern,

ii)

die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen sowie

iii)

einen rechtebasierten, sämtliche Menschenrechte einschließenden Ansatz umzusetzen.

Zur Messung der Verwirklichung der Ziele nach Unterabsatz 1 werden geeignete Indikatoren herangezogen, einschließlich der Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere Millenniumsentwicklungsziel (MDG) 1 für Buchstabe a jenes Unterabsatzes und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b jenes Unterabsatzes, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.

(3)   Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (im Folgenden „ODA“) des Ausschusses für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD/DAC“) erfüllt; dabei wird dem Ziel der Union, dass im Zeitraum 2014-2020 mindestens 90 % ihrer gesamten externen Hilfe als ODA gewertet werden, Rechnung getragen.

(4)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Entwicklungsbedingungen sicherzustellen. In solchen Fällen wird besonders darauf geachtet, dass humanitäre Hilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklungshilfe wirksam miteinander verknüpft werden und zur Katastrophenvorsorge und Widerstandsfähigkeit beitragen.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung werden die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Dokumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.

(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hin. Sie können gemeinsame Maßnahmen durchführen, darunter gemeinsame Analysen und Folgemaßnahmen zu diesen Strategien, die auf die Ermittlung prioritärer Interventionsbereiche und eine Arbeitsteilung auf Länderebene abzielen, indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.

(3)   Die Union fördert einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und arbeitet in dieser Hinsicht mit den Mitgliedstaaten und den Partnerländern zusammen. Gegebenenfalls unterstützt sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern.

(4)   Die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern gründen sich auf gemeinsame Werte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und werden diesen Werten und Grundsätzen Geltung verschaffen. Die Unterstützung der Partner wird an ihren jeweiligen Entwicklungsstand sowie an ihr Engagement und ihre Fortschritte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung angepasst.

Ferner wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Erfolgsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur EU, auch im Bereich der Migration gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, berücksichtigt.

(5)   Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet nach Möglichkeit ihre Unterstützung an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie

a)

einen Entwicklungsprozess, der transparent ist, vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt, einschließlich der Förderung von Fachwissen vor Ort;

b)

einen rechtebasierten Ansatz, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und die berechtigten Personen, insbesondere arme und gefährdete Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können;

c)

die Stärkung der Rolle der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht;

d)

wirksame Kooperationsmodalitäten und -instrumente im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss, sowie spezifischer Budgethilfemechanismen, wie Staatsentwicklungsvereinbarungen. Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen;

e)

die Mobilisierung inländischer Einnahmen und die Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern;

f)

eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen, und indem in den Partnerländern und -regionen eine Koordinierung erfolgt, bei der vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren für die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe angewendet werden;

g)

ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich für die Bewertung und die Information über die Ergebnisse — einschließlich Outputs, direkter und längerfristiger Wirkungen der Entwicklungshilfe — gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und vergleichbare und kumulierbare Indikatoren, etwa im Rahmen der MDG, stützen.

(6)   Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Die Union fördert die Süd-Süd-Zusammenarbeit.

(7)   Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Reform und Übergang und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.

(8)   Die Union sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den Akteuren der Partnerschaft im Einklang mit Artikel 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.

TITEL II

PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL

Artikel 3

Allgemeiner Rahmen für die Zuweisung der Mittel

(1)   Die Kommission setzt die Mehrjahresrichtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten und -Regionen und für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel anhand der in den Artikeln 3, 9 und 12c des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Kriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens vorgegebenen finanziellen Grenzen fest.

(2)   Bei der Festsetzung der nationalen Richtbeträge wird ein differenzierter Ansatz verfolgt, damit gewährleistet ist, dass den Partnerländern eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von

a)

ihren Bedürfnissen,

b)

ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten,

c)

ihren Verpflichtungen und Leistungen und

d)

der potenziellen Wirkung der Hilfe der Union.

Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen-, fragilen oder kritischen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

Die Union wird ihre Hilfe mittels dynamischer, ergebnisorientierter und länderspezifischer Maßnahmen, wie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen, entsprechend der Lage des jeweiligen Landes, seinem Engagement und seinen Fortschritten in Bezug auf Fragen wie verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie seiner Fähigkeit, Reformen durchzuführen und den Forderungen und Bedürfnissen seiner Bevölkerung gerecht zu werden, anpassen.

(3)   Der EEF-Ausschuss führt einen Gedankenaustausch über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge nach Absatz 1.

Artikel 4

Allgemeiner Rahmen für die Programmierung

(1)   Die Programmierung der Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 1 bis 14 des Anhangs IV jenes Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung.

(2)   Außer in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst.

Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten führen. Die gemeinsame Programmierung sollte auf den komparativen Vorteilen der Unionsgeber aufbauen. Andere Mitgliedstaaten sind gehalten, im Hinblick auf die Stärkung des gemeinsamen auswärtigen Handelns der Union Beiträge zu leisten.

Die Finanzierungsmaßnahmen der EIB sind den allgemeinen Grundsätzen der Union, insbesondere den in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Grundsätzen, und den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens förderlich, beispielsweise der Verringerung der Armut durch inklusives und nachhaltiges Wachstum und der Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die EIB und die Kommission sollten bei der Programmierung des 11. EEF, wo dies angebracht ist, eine Maximierung der Synergien anstreben. Die EIB wird in Fragen, die ihre Fachgebiete und Tätigkeiten betreffen, im Interesse einer größeren Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union frühzeitig konsultiert.

Weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und regionale und lokale Behörden, werden ebenfalls konsultiert.

(3)   Unter Umständen, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannt sind, kann die Kommission besondere Bestimmungen für die Programmierung und Durchführung der Entwicklungshilfe festlegen, indem sie selbst im Einklang mit der einschlägigen Unionspolitik die dem betreffenden Staat zugewiesenen Mittel verwaltet.

(4)   Die Union wird ihre bilaterale Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren konzentrieren, die im Einvernehmen mit den Partnerländern festzulegen sind.

Artikel 5

Programmierungsdokumente

(1)   Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Einklang mit den Grundsätzen der Artikel 2, 8 und 12a des Anhangs IV jenes Abkommens bilden die von der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen ausgearbeiteten Strategiepapiere einen kohärenten Politikrahmen für die Entwicklungszusammenarbeit.

Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere werden die folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe beachtet: nationale Eigenverantwortung, Partnerschaft, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder -regionen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientierung nach Artikel 2 dieser Verordnung. Der Programmierungszeitraum muss grundsätzlich mit den Strategiezyklen der Partnerländer übereinstimmen.

(2)   Für folgende Partnerländer und -regionen ist mit ihrer Zustimmung kein Strategiepapier erforderlich:

a)

Länder und Regionen, die über eine Entwicklungsstrategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat,

b)

Länder und Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben,

c)

Länder und Regionen, für die bereits ein gemeinsames Rahmendokument mit einem umfassenden Unionskonzept für die Beziehungen zu diesem Partnerland bzw. dieser Partnerregion, einschließlich der Entwicklungspolitik der Union, besteht,

d)

Regionen, die über eine gemeinsam mit der Union vereinbarte Strategie verfügen,

e)

Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen möchte, der vor dem 1. Januar 2017 beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Maßnahmen der Union für dieses Land.

(3)   Strategiepapiere sind nicht erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt. In diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm die Maßnahmen der Union für diese Länder oder Regionen.

Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Optionen für das Partnerland bzw. die Partnerregion nicht akzeptabel, so wird ein Strategiepapier ausgearbeitet.

(4)   Außer unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umständen stützen sich die Mehrjahresrichtprogramme auf einen Dialog mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion und werden auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Strategiepapiere oder ähnlichen Dokumente erstellt; sie werden Gegenstand einer Vereinbarung mit dem betreffenden Land bzw. der betreffenden Region sein.

Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung entspricht, im Einvernehmen mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.

(5)   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Sektoren, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. In diesen Programmen wird auch erläutert, inwiefern die vorgeschlagenen Programme zu der in diesem Artikel genannten allgemeinen Länderstrategie und zur Umsetzung der Agenda für den Wandel beitragen werden.

Im Einklang mit den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe vermeidet die Intra-AKP-Strategie Fragmentierung und sorgt für Komplementarität und einen tatsächlichen Mehrwert zu den Länder- und Regionalprogrammen.

(6)   Neben den Programmierungsdokumenten für die Länder und Regionen arbeiten die Kommission und für die AKP-Seite das AKP-Sekretariat gemeinsam nach den Grundsätzen der Artikel 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein Intra-AKP-Strategiepapier und ein zugehöriges Mehrjahresrichtprogramm aus.

(7)   Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten besonderen Vorkehrungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten besonderen Umstände als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden.

Artikel 6

Programmierung für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen

(1)   Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situation befinden oder häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweilige Situation der betreffenden Bevölkerungen, Länder und Regionen berücksichtigt.

Die Union bleibt der Umsetzung des „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten in vollem Umfang verpflichtet, auch indem sie den fünf Zielen in Bezug auf die Friedenskonsolidierung und den Aufbau staatlicher Strukturen besondere Aufmerksamkeit schenkt, lokale Eigenverantwortung sicherstellt und für eine enge Abstimmung mit den nationalen Plänen, die im Rahmen des „New Deal“ entwickelt werden, sorgt.

Konfliktprävention und -lösung, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen werden gebührend beachtet, indem integrative und legitime politische Maßnahmen, Sicherheit, Justiz, wirtschaftliche Grundlagen und der Aufbau von Kapazitäten für eine verantwortliche und faire Bereitstellung von Dienstleistungen in den Mittelpunkt gestellt werden. Dabei wird der Rolle der Frauen und den Perspektiven der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren, auch im Hinblick auf politische Initiativen, gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei der Programmierung für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge und auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen sowie auf die Verringerung der Krisenanfälligkeit und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gelegt.

(2)   Im Falle von Ländern oder Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie durchgeführt werden. Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.

Artikel 7

Genehmigung und Änderung der Programmierungsdokumente

(1)   Die Genehmigung der Programmierungsdokumente, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, durch die Kommission erfolgt nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren.

Gleichzeitig mit der Übermittlung der Programmierungsdokumente an den EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information, unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsverfahren nach Titel IV.

Anschließend werden die Programmierungsdokumente vom betreffenden AKP-Staat bzw. der betreffenden AKP-Region gebilligt, wie in Anhang IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt. Länder und Regionen ohne unterzeichnetes Programmierungsdokument kommen weiter für eine Finanzierung unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Bedingungen in Betracht.

(2)   Die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, können unter Berücksichtigung der Überprüfungen nach den Artikeln 5, 11 und 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angepasst werden.

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 2 können die einzelstaatlichen Richtbeträge auf der Grundlage der mit früheren EEF und anderen Anreizen gemachten Erfahrungen, einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse, unter anderem durch einen leistungsbasierten Mechanismus aufgestockt werden. Um Anreize für ergebnisorientierte Reformen im Einklang mit der Agenda für den Wandel und für die Einhaltung der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festgelegten Verpflichtungen zu bieten, werden hierzu Mittel nach Möglichkeit bis zur Höhe der im Rahmen des 10. EEF vorgesehenen Tranche für Anreize im Bereich der Governance bereitgestellt, wobei fragile und gefährdete Staaten eine gesonderte Behandlung erfahren, damit ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung getragen wird. Der EEF-Ausschuss führt im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einen Gedankenaustausch über den leistungsbasierten Mechanismus.

(3)   Das in Artikel 14 genannte Verfahren wird auch bei substanziellen Änderungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie, der Programmierungsdokumente und/oder der programmierbaren Mittelzuweisung führen. Gegebenenfalls werden anschließend die entsprechenden Addenda zu den Programmierungsdokumenten vom betreffenden AKP-Staat bzw. der betreffenden AKP-Region gebilligt.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fälle, kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 beschriebenen Verfahren eine Änderung der in Artikel 5 genannten Programmierungsdokumente vorgenommen werden.

TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 8

Allgemeiner Durchführungsrahmen

Die Durchführung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bereitgestellten und von der Kommission und der EIB verwalteten Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen erfolgt nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung (im Folgenden „EEF-Finanzregelung“).

Artikel 9

Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen

(1)   Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich auf die in Artikel 5 genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen.

Im Falle wiederkehrender Maßnahmen kann sie auch Mehrjahresaktionsprogramme für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren annehmen.

Sofern erforderlich und hinreichend begründet, kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.

(2)   Die Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt. Die nicht vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten werden über die Tätigkeiten in diesem Bereich informiert.

Die Aktionsprogramme enthalten für jede vorgesehene Maßnahme eine spezifische Beschreibung. Diese Beschreibung umfasst die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten.

Die Beschreibung enthält Einzelheiten zu den erwarteten Ergebnissen in Bezug auf den Output und direkte und langfristige Wirkungen mit quantitativen oder qualitativen Zielen sowie Erläuterungen zu den Verbindungen zwischen den einzelnen Zielen sowie zwischen ihnen und den im Mehrjahresrichtprogramm festgelegten Zielen. Für den Output und die Wirkung im Allgemeinen gibt es spezifische, messbare und realistische Indikatoren mit Referenzszenarien und zeitlichen Benchmarks, die in größtmöglichem Maße mit dem Output und den Benchmarks des Partnerlandes oder der Partnerregion abgestimmt sind. Gegebenenfalls wird eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.

In der Beschreibung werden die Risiken — gegebenenfalls mit Vorschlägen zu ihrer Abmilderung — aufgeführt; sie umfasst ferner eine Analyse des spezifischen Kontexts des Sektors und der wichtigsten Akteure, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan und im Fall von Budgethilfe die Kriterien für die Auszahlung einschließlich möglicher variabler Tranchen. Auch alle damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen sowie Regelungen für Monitoring, Rechnungsprüfung und Evaluierung sind darin aufgeführt.

Gegebenenfalls ist in der Beschreibung anzugeben, ob Komplementarität mit aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB in dem Partnerland oder der Partnerregion vorliegt.

(3)   In den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fällen und in Fällen, in denen ein unvorhergesehener Bedarf besteht, der ordnungsgemäß zu begründen ist, oder außerordentliche Umstände vorliegen, kann die Kommission Sondermaßnahmen annehmen; dies schließt Maßnahmen ein, die den Übergang von Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungstätigkeiten oder -maßnahmen erleichtern, um die Bevölkerung besser auf wiederkehrende Krisensituationen vorzubereiten.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 5 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 10 Mio. EUR beträgt, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren angenommen. Für Aktionsprogramme und Maßnahmen, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, und für nichtsubstanzielle Änderungen ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Nichtsubstanzielle Änderungen sind technische Anpassungen wie die Verlängerung der Durchführungsfrist, die Umschichtung von Mitteln innerhalb des veranschlagten Budgets oder die Aufstockung oder Kürzung des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, jedoch nicht mehr als 10 Mio. EUR, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele des ursprünglichen Aktionsprogramms oder der ursprünglichen Maßnahme aus. In diesem Fall werden die Aktionsprogramme und Maßnahmen sowie die nichtsubstanziellen Änderungen von der Kommission angenommen, die den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats nach deren Annahme unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus einem dem EEF-Ausschuss im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 vorgelegten Aktionsprogramm zurückgezogen wird. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das Aktionsprogramm ohne das betreffende Projekt oder Programm an. Das zurückgezogene Projekt oder Programm wird dem EEF-Ausschuss zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Aktionsprogramms als Einzelmaßnahme erneut vorgelegt und dann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einklang mit den im EEF-Ausschuss geäußerten Standpunkten der Mitgliedstaaten, das betreffende Projekt oder Programm nicht weiter zu verfolgen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.

(5)   Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an. Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach demselben Verfahren angenommen.

(6)   Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sie beträchtliche negative ökologische und/oder soziale Auswirkungen haben werden, die heikler, vielfältiger oder beispielloser Art sind, wird auf Projektebene eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima und die biologische Vielfalt und damit zusammenhängenden sozialen Auswirkungen durchgeführt, gegebenenfalls einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Prüfung orientiert sich an international anerkannten Verfahren. Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorgenommen. Es ist dafür zu sorgen, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu deren Ergebnissen erhält.

Artikel 10

Zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zukommen lassen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem 11. EEF. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.

(2)   Eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 4 Absatz 3, vorgenommen. In diesem Fall werden der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge als zweckgebundene Einnahmen nach der EEF-Finanzregelung behandelt.

(3)   Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und Überprüfung sowie in die in dieser Verordnung genannten Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider.

(4)   Jede daraus folgende Änderung der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen oder Sondermaßnahmen wird von der Kommission nach Artikel 9 angenommen.

(5)   Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss oder den IF-Ausschuss vorab über diese Beiträge.

Artikel 11

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben

Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.

Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der EEF-Finanzregelung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung oder gegebenenfalls Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen — oder im Fall von internationalen Organisationen Überprüfungen gemäß den mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen — und Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) Untersuchungen durchführen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Zuschussvereinbarungen und Beschlüsse über die Zuschussvergabe, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 13

Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren

Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren sind in Artikel 20 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt.

TITEL IV

BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 14

Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses

(1)   Der mit Artikel 8 des Internen Abkommens eingerichtete EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ab.

Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des EEF-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(2)   Der EEF-Ausschuss nimmt die in den Titeln II und III dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr:

a)

Programmierung der Unionshilfe im Rahmen des 11. EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und Intra-AKP-Strategien und

b)

Überwachung der Durchführung und Evaluierung der Unionshilfe, unter anderem im Hinblick auf die armutsmindernde Wirkung der Hilfe, sektorale Aspekte, Querschnittsfragen, das Funktionieren der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie die Fortschritte bei den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 2.

Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss vorab über die Aussetzung von Budgethilfeprogrammen, zu denen er eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die jedoch während der Durchführung ausgesetzt wurden, sowie über den in der Folge gefassten Beschluss über die Wiederaufnahme der Auszahlungen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit um Informationen für den EEF-Ausschuss und um einen Gedankenaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben bitten, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird. Ein solcher Gedankenaustausch kann zu Empfehlungen der Mitgliedstaaten führen, denen die Kommission Rechnung trägt.

(3)   Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache festsetzen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden.

Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weitere 30 Tage verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 erlässt die Kommission die Maßnahmen, die sofort gelten, ohne dass sie vorher dem EEF-Ausschuss unterbreitet wurden, und die während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme oder Maßnahmen in Kraft bleiben.

Der Vorsitz legt die Maßnahmen spätestens 14 Tage nach ihrem Erlass dem EEF-Ausschuss zur Stellungnahme vor.

Gibt der EEF-Ausschuss gemäß Absatz 3 eine ablehnende Stellungnahme ab, so hebt die Kommission die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf.

Artikel 15

Friedensfazilität für Afrika

In den Intra-AKP-Richtprogrammen werden Mittel für die Friedensfazilität für Afrika vorgemerkt. Diese Finanzierung kann im Rahmen der regionalen Richtprogramme ergänzt werden. Es gilt das im Folgenden dargelegte besondere Verfahren:

a)

Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP-Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission Mehrjahresaktionsprogramme aus, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen und die Durchführungsmodalitäten aufgeführt sind; für die Berichte wird auf Ebene der jeweiligen Maßnahme eine gemeinsame Aufmachung festgelegt. In einem Anhang zu jedem Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jeden möglichen Typ von Maßnahmen entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben.

b)

Die Aktionsprogramme einschließlich des unter Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission angenommen werden.

c)

Die Aktionsprogramme bilden, ohne den unter Buchstabe a genannten Anhang, die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird.

d)

Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder — zumindest wenn es um die Finanzierung neuer friedensfördernder Maßnahmen geht — konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante und finanzielle Aspekte der geplanten Maßnahmen berücksichtigt werden. Unbeschadet der Finanzierung friedensfördernder Maßnahmen wird als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannten Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

e)

Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird.

Am Ende des ersten Mehrjahresaktionsprogramms werden die Union und ihre Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Verfahren der Friedensfazilität für Afrika überprüfen und Optionen für die künftige Finanzierung erörtern. Um die Friedensfazilität für Afrika auf eine solidere Grundlage zu stellen, werden sie dabei die Finanzierung der friedensfördernden Maßnahmen, einschließlich der über den EEF finanzierten Maßnahmen, und die Frage, wie die Union friedensfördernde Maßnahmen unter afrikanischer Führung über das Jahr 2020 hinaus nachhaltig unterstützen kann, erörtern. Darüber hinaus nimmt die Kommission spätestens im Jahr 2018 eine Evaluierung der Fazilität vor.

Artikel 16

Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1)   Der mit Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete Ausschuss für die Investitionsfazilität (IF) besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Ein Beobachter des Generalsekretariats des Rates und ein Beobachter des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden zu den Sitzungen eingeladen. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bestellen einen Vertreter und benennen einen Stellvertreter. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Mitglieder des IF-Ausschusses oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.

Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.

Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.

Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der EIB oder der Mitglieder des IF-Ausschusses können entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses weitere Sitzungen anberaumt werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss im Einklang mit seiner Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.

(2)   Der IF-Ausschuss verabschiedet

a)

die operativen Leitlinien für den Einsatz der IF,

b)

die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der IF, einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Union,

c)

die Jahresberichte über die IF,

d)

alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur IF, einschließlich der Evaluierungsberichte.

(3)   Der IF-Ausschuss nimmt Stellung zu

a)

Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung,

b)

Vorschlägen für IF-Investitionen in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat,

c)

anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der IF nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen IF-Leitlinien,

d)

Vorschlägen im Zusammenhang mit der Entwicklung des EIB-Rahmens für Ergebnismessung, soweit ein solcher Rahmen auf Maßnahmen nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen anwendbar ist.

Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung (Zinsvergütungen, technische Hilfe) oder eine Globalgenehmigung (Darlehen, Eigenkapital) abgeben, deren Teilbeträge anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung oder -genehmigung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags pro Projekt, zugewiesen werden.

Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.

(4)   Die EIB unterbreitet dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen, für die nach den Absätzen 2 bzw. 3 seine Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen IF-Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.

(5)   Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten operativen IF-Leitlinien. Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, den allgemeinen Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Union sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen.

b)

Die EIB ersucht die Kommission bei der Ausarbeitung von Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren um Stellungnahme.

c)

Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 über die von ihr verwalteten Projekte. Im Stadium der Projektbewertung ersucht sie die Kommission um Stellungnahme zur Kohärenz der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der IF.

d)

Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen für den IF-Ausschuss mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Kriterien.

Hat die Kommission innerhalb von drei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Was die Stellungnahme zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmung zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor deren Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.

(6)   Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

Hat der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.

Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei IF-Investitionen, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der IF — im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien und den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Investitionsstrategien über den Vorschlag.

Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, das Darlehen auf diese Weise zu gewähren.

Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der IF-Investition unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 3 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, oder von Darlehen, bei denen der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer Zinsvergütung abgegeben hat. Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.

Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen. Für Projekte nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.

(7)   Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der IF gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die IF-Mittel angelegt sind, und kann im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien hinsichtlich der für Rechnung der IF gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Beteiligung von Drittländern oder -regionen

Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Unionshilfe im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns in Betracht kommen, Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Die ÜLG, die für Unionshilfe gemäß Beschluss 2013/755/EU des Rates in Betracht kommen, sowie die Unionsgebiete in äußerster Randlage können ebenfalls an Projekten oder Programmen der regionalen Zusammenarbeit teilnehmen, und die Finanzierung der Teilnahme dieser Länder und Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens bereitgestellt werden. Das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Unionsgebieten in äußerster Randlage, den ÜLG und den AKP-Staaten sollte berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind Koordinierungsmechanismen einzurichten. Vorkehrungen für diese Finanzierung und die in der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates (15) genannten Finanzierungsformen können in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen sowie im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Aktionsprogramme und Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 18

Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung der EEF-Unterstützung

(1)   Die Kommission und die EIB überwachen regelmäßig ihre Tätigkeiten und finanzierten Maßnahmen und überprüfen die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse. Die Kommission führt ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Evaluierungen — Evaluierungen der Wirkung und Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung durch. Vorschläge des Rates für unabhängige externe Evaluierungen werden gebührend berücksichtigt. Die Evaluierungen sollten anhand der Grundsätze des OECD/DAC für bewährte Vorgehensweisen erfolgen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung erreicht worden sind, Empfehlungen zu formulieren und Nachweise zu erbringen, um Lernvorgänge im Hinblick auf die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erleichtern. Diese Evaluierungen erfolgen anhand von vorab festgelegten, deutlichen, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen und messbaren Indikatoren.

Die EIB unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten nach den in den operativen Leitlinien der IF festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden.

(2)   Die Kommission übermittelt ihre Evaluierungsberichte zusammen mit der Reaktion der Dienststellen auf die wichtigsten Empfehlungen den Mitgliedstaaten — über den EEF-Ausschuss — sowie der EIB zur Kenntnisnahme. Jede Evaluierung, einschließlich Empfehlungen und Folgemaßnahmen, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im EEF-Ausschuss erörtert werden. In einem solchem Fall erstattet die Kommission dem EEF-Ausschuss nach einem Jahr Bericht über die Umsetzung der vereinbarten Folgemaßnahmen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.

(3)   Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten, anderen Gebern und den Entwicklungspartnern anstreben.

(4)   Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des 11. EEF, einschließlich der Mehrjahresrichtprogramme, und übermittelt dem Rat ab 2016 jährlich einen Bericht über die Durchführung. Der Bericht wird eine Analyse der wichtigsten Outputs und Ergebnisse umfassen und, soweit möglich, der Frage nachgehen, wie sich die Finanzhilfe der Union ausgewirkt hat. Zu diesem Zweck wird ein Ergebnisrahmen geschaffen werden. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

(5)   Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Entwicklungspartner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Darüber hinaus enthält er eine qualitative Analyse der ursprünglich angestrebten und tatsächlich erzielten Ergebnisse, die sich u. a. auf Daten der Monitoringsysteme stützt, sowie eine Aufbereitung der gewonnenen Erkenntnisse.

(6)   In dem Bericht werden so weit wie möglich spezifische und messbare Indikatoren für die Rolle der Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens verwendet. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Soweit möglich und relevant, wird in dem Bericht auch bewertet, ob die Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe, auch bei innovativen Finanzinstrumenten, eingehalten wurden.

(7)   Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen spätestens bis Ende 2018 eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Wirkungen der Hilfe anhand von Indikatoren für den Output und die direkte und längerfristige Wirkung bewertet werden, um die Effizienz der eingesetzten Mittel sowie die Wirksamkeit des EEF zu messen. Dabei wird auch überprüft, inwieweit die finanzierten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der in der Agenda für den Wandel festgelegten Prioritäten der Union beigetragen haben. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

(8)   Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der IF. Nach Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des 11. EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der IF vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.

Artikel 19

Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt

Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen des EEF bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 9 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.

Artikel 20

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 67.

(4)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(11)  Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

(12)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/17


VERORDNUNG (EU) 2015/323 DES RATES

vom 2. März 2015

über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen“) (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“ genannt) sollten festgelegt werden.

(2)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse in Bezug auf den 11. EEF auszuüben hat.

(3)

Es sollten die Modalitäten der Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF festgelegt werden; dies betrifft insbesondere die anwendbaren Grundsätze, die Zusammensetzung der Mittel des Fonds, die Finanzakteure und mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen, die Finanzierungsbeschlüsse, Mittelbindungen und Zahlungen, die Formen der Finanzierung einschließlich Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Treuhandfonds der Union, die Rechnungslegung und Rechnungsführung, die externe Prüfung durch den Rechnungshof und die Entlastung durch das Europäische Parlament sowie die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltete Investitionsfazilität.

(4)

Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz sollte diese Verordnung so weit wie möglich an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) angepasst werden. Die Anpassung sollte durch direkte Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen erfolgen und einerseits die Ermittlung von Besonderheiten der Mittelausführung des 11. EEF erleichtern und andererseits die Vielfalt der Finanzierungsvorschriften der Union im Außenbereich verringern, die für die Empfänger, die Kommission und andere Beteiligte eine unnötige Belastung verursacht.

(5)

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Rahmen für die Mittelausführung des 11. EEF neben dieser Verordnung aus mehreren Instrumenten besteht, nämlich aus dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, insbesondere dessen Anhang IV, aus dem Internen Abkommen, aus dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (6) („Übersee-Assoziationsbeschluss“) und aus der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (7) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“).

(6)

Die Mittelausführung des 11. EEF sollte sich an den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz orientieren. In Anbetracht des mehrjährigen Rahmens des 11. EEF sollte der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit auf den 11. EEF nicht angewandt werden.

(7)

Die Mittel für Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der Auswirkungen der Programme des 11. EEF gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens sollten auch zur Verbesserung der finanziellen Verwaltung und der Vorausschätzungen des 11. EEF eingesetzt werden.

(8)

Die Vorschriften bezüglich der Finanzakteure, nämlich der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, der Übertragung der Aufgaben dieser Personen sowie deren Verantwortlichkeit sollten an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angepasst werden, da die Kommission bei der Durchführung des 11. EEF dieselben Exekutivbefugnisse wahrnimmt.

(9)

Es sollten detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, nach denen der von der Kommission bevollmächtigte Anweisungsbefugte mit der Gruppe von Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft; dies sollte in enger Zusammenarbeit mit dem von den AKP-Staaten oder den ÜLG benannten nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten geschehen.

(10)

Die Vorschriften über die indirekte Mittelverwaltung, die die Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben sowie deren Bedingungen und Grenzen umfassen, sollten an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angepasst werden. Darüber hinaus sollte eine Bestimmung über die Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben festgelegt werden, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthaltene widerspiegelt, um eine kohärente Umsetzung der Finanzierung des auswärtigen Handelns zu gewährleisten. Gleichwohl sollte diese Verordnung spezifische Bestimmungen über Akteure, die zeitweilig die Stelle der nationalen Anweisungsbefugten einnehmen, über die Betrauung eines Dienstleisters durch die AKP-Staaten und die ÜLG sowie über die Verstärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union im Falle indirekter Mittelverwaltung mit AKP-Staaten und ÜLG enthalten.

(11)

Obwohl EEF-Mittel nicht im Rahmen geteilter Mittelverwaltung ausgeführt werden, sollte diese Verordnung ermöglichen, dass EEF-Mittel und Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage der Union im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten und ÜLG einerseits und Gebieten in äußerster Randlage andererseits von derselben Einrichtung ausgeführt werden, und zwar gemäß dieser Verordnung, wenn es sich um EEF-Mittel, und im Rahmen geteilter Mittelverwaltung, wenn es sich um EFRE-Mittel handelt.

(12)

Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angepasst werden, soweit die Kommission den 11. EEF durchführt.

(13)

Die Vorschriften über die Mittelbindung sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angepasst werden, abgesehen von vorläufigen Mittelbindungen, die im Rahmen des 11. EEF nicht zur Verfügung stehen sollten. Ferner sollten Fristverlängerungen vorgesehen werden, soweit es für in indirekter Mittelverwaltung durch AKP-Staaten oder ÜLG durchgeführte Maßnahmen erforderlich ist.

(14)

Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angepasst werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung von Zahlungen im Rahmen indirekter Mittelverwaltung betraut sind und sofern daher die Kommission weiterhin Zahlungen an Empfänger leistet, sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(15)

Verschiedene Durchführungsbestimmungen zum internen Prüfer, zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zum Rechtsbehelf, zum IT-System, zur elektronischen Übermittlung, zur elektronischen Verwaltung, zu den verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen und zum Gebrauch der zentralen Ausschlussdatenbank sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angepasst werden. Des Weiteren sollte der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen verstärkt und eindeutiger geregelt werden, soweit der 11. EEF im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit AKP-Staaten und ÜLG ausgeführt wird.

(16)

Die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Sachverständigen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angepasst werden. Die Vorschriften über Finanzierungsinstrumente und Unions-Treuhandfonds sollten abgestimmt auf die Eigenart des 11. EEF angepasst werden. Bei ÜLG gewährten Budgethilfen sollte den institutionellen Verbindungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

(17)

Kurzfristige technische Hilfe und Beratung, die die Mitgliedstaaten, die der Union nach einem Übergangsprozess beigetreten sind, im Rahmen des TAIEX-Programms erhalten haben und womit sie positive Erfahrungen gemacht haben, sollte gegebenenfalls auch von den AKP-Staaten und den ÜLG in Anspruch genommen werden können. Um aus einer solchen Hilfe und Beratung langfristig Nutzen zu ziehen, sollte es möglich sein Wissens- und Kompetenzzentren in Fragen der Staatsführung und der Reform des öffentlichen Sektors in geeigneter Weise zu unterstützen.

(18)

Die Vorschriften über Rechnungslegung und Rechnungsführung sowie über externe Prüfung und Entlastung sollten diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 widerspiegeln, damit ein kohärenter Rahmen für die Durchführung und Berichterstattung besteht.

(19)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die EIB bestimmte Mittel des 11. EEF verwaltet.

(20)

Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten Mittel des 11. EEF durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission Rechnung tragen.

(21)

In den Übergangsbestimmungen sollten die Vorschriften über die Behandlung von Restbeträgen und Einnahmen aus früheren Europäischen Entwicklungsfonds sowie die Anwendung dieser Verordnung auf noch laufende Maßnahmen im Rahmen dieser Fonds festgelegt werden.

(22)

Damit die Programme des 11. EEF rechtzeitig geplant und durchgeführt werden können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1

HAUPTBESTIMMUNGEN

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausführung der Finanzmittel des 11. Europäischen Entwicklungsfonds sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

Artikel 2

Bezug zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

(1)   Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten direkte Verweise auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in dieser Verordnung auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

(2)   Verweise in dieser Verordnung auf anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind nicht so anzusehen, als dass sie Verfahrensregeln, die für den 11. EEF nicht relevant sind, mit einbeziehen, insbesondere diejenigen über die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte.

(3)   Durch interne Verweise in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 werden die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, nicht indirekt auf den 11. EEF anwendbar.

(4)   In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie diejenigen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden jedoch die folgenden Ausdrücke wie folgt definiert

a)

„Haushaltsplan“ oder „Haushalts-“ bezeichnet den 11. EEF;

b)

„Mittelbindung“ bezeichnet die Bindung von Mitteln des 11. EEF;

c)

„Organ“ bezeichnet die Kommission;

d)

„Mittel“ oder „operative Mittel“ bezeichnet Mittel des 11. EEF;

e)

„Haushaltslinie“ bezeichnet die Mittelausstattung;

f)

„Basisrechtsakt“ bezeichnet je nach Zusammenhang das Interne Abkommen, den Übersee-Assoziationsbeschluss oder die Durchführungsverordnung;

g)

„Drittland“ bezeichnet jedes Empfängerland oder -gebiet, das in den geografischen Anwendungsbereich des 11. EEF fällt.

(5)   Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des 11. EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen, im Übersee-Assoziationsbeschluss oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, nicht vereinbar.

Artikel 3

Fristen, Daten und Termine

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für in dieser Verordnung festgelegte Fristen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (9).

Artikel 4

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

Artikel 29 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken) findet Anwendung.

TITEL II

Finanzierungsgrundsätze

Artikel 5

Finanzierungsgrundsätze

Die Mittel des 11. EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:

a)

Einheit und Haushaltswahrheit;

b)

Rechnungseinheit;

c)

Gesamtdeckung;

d)

Spezialität;

e)

Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

f)

Transparenz.

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 6

Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im EEF veranschlagt sind.

Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

Artikel 7

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Verwendung des Euro gilt sinngemäß.

Artikel 8

Grundsatz der Gesamtdeckung

Unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung dienen alle Einnahmen zur Deckung des geschätzten Gesamtbetrags für Zahlungen.

Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, unbeschadet des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Salden und Wechselkursdifferenzen, der Anwendung findet.

Gleichwohl verringern die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Einnahmen automatisch Zahlungen zulasten der Mittelbindung, aus der die Einnahmen hervorgehen.

Die Union ist nicht befugt, im Rahmen des 11. EEF Kredite aufzunehmen.

Artikel 9

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(2)   Zweckgebundene Einnahmen umfassen:

a)

Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich staatlicher Einrichtungen, sonstiger Stellen oder natürlicher Personen, und Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission oder der EIB verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung;

b)

zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

c)

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden;

d)

Einnahmen aufgrund von Zinserträgen aus Vorfinanzierungsbeträgen vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

e)

Erstattungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

f)

Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(3)   Mit den unter Absatz 2 Buchstaben a und b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die vom Geber festgelegt werden, sofern dies von der Kommission akzeptiert wird.

Mit den unter Absatz 2 Buchstaben e und f genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die den Positionen ähnlich sind, aus denen die Einnahmen hervorgehen.

(4)   Artikel 184 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gilt sinngemäß.

(5)   Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Zuwendungen gilt für die unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten zweckgebundenen Einnahmen. Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bedarf die Annahme einer Zuwendung der Genehmigung des Rates.

(6)   Die den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden Mittel des 11. EEF werden automatisch zur Verfügung gestellt, sobald die Kommission diese Einnahmen erhalten hat. Durch eine Forderungsvorausschätzung werden jedoch Mittel des 11. EEF verfügbar, wenn es sich um unter Absatz 2 Buchstabe a genannte zweckgebundene Einnahmen handelt und die entsprechende Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat auf Euro lautet; erst nach Eingang dieser Einnahmen dürfen Zahlungen daraus erfolgen.

Artikel 10

Grundsatz der Spezialität

Mittel des 11. EEF werden nach AKP-Staaten oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.

In Bezug auf die AKP-Staaten sind diese Instrumente in dem in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens enthaltenen Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage der Bestimmungen des Internen Abkommens und der Durchführungsverordnung und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens vorbehalten sind.

In Bezug auf die ÜLG sind diese Instrumente in Teil 4 und Anhang II des Übersee-Assoziationsbeschlusses niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.

Artikel 11

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit findet Anwendung. Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels findet Artikel 18 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 keine Anwendung.

(2)   Es werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und zeitlich definierte Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von Leistungsindikatoren kontrolliert.

(3)   Zur Verbesserung der Beschlussfassung, insbesondere zur Begründung und Spezifizierung der Bestimmung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 dieser Verordnung zu leistenden Beiträge, bedarf es folgender Bewertungen:

a)

Der Verwendung von Mitteln des 11. EEF geht eine Ex-ante-Bewertung der durchzuführenden Tätigkeit voraus, die die in Artikel 18 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 aufgeführten Elemente umfasst;

b)

der Vorgang ist einer Ex-post-Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die angestrebten Ergebnisse die eingesetzten Mittel rechtfertigen.

(4)   Die in Titel VIII dieser Verordnung vorgesehenen Formen der Finanzierung und die in Artikel 17 dieser Verordnung festgelegten Methoden der Mittelausführung werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erbracht werden können, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungskosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei Finanzhilfen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkosten zu prüfen.

Artikel 12

Interne Kontrolle

Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.

Artikel 13

Grundsatz der Transparenz

(1)   Für die Durchführung des 11. EEF und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Unbeschadet des Artikels 4 dieser Verordnung finden Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen Anwendung. Für den Zweck des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck „Ort“ erforderlichenfalls das Äquivalent zu der Region auf der Ebene von NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.

(4)   Im Rahmen des 11. EEF finanzierte Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden.

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung ist die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufzugliedern, die von den verschiedenen Partnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung sind die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Partnern aufzuteilen und alle Mittel zusammenzulegen, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist. In diesen Fällen richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 nach den etwaigen Vorschriften der betrauten Einrichtung.

(5)   Bei der Gewährung von Finanzhilfe ergreift die Kommission, soweit angemessen, alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union erkennbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Sichtbarkeitsanforderungen vorgeschrieben werden. Die Kommission ist für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen zuständig.

TITEL III

Mittel des 11. EEF und Ausführung

Artikel 14

Herkunft der Mittel des 11. EEF

Die Mittel des 11. EEF bestehen aus dem in Artikel 1 Absätze 2, 4 und 6 des Internen Abkommens genannten Höchstbetrag, den in Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens genannten Mitteln und aus anderen in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zweckbestimmten Einnahmen.

Artikel 15

Gliederung des 11. EEF

Die Einnahmen und Ausgaben des 11. EEF werden nach ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck klassifiziert.

Artikel 16

Vollzug des 11. EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegten Aufgaben der Union. Zu diesem Zweck führt sie die Einnahmen und Ausgaben des 11. EEF nach Maßgabe dieses Teils und des Teils 3 der vorliegenden Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der Mittel des 11. EEF aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel des 11. EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Artikel 17

Haushaltsvollzugsarten

(1)   Die Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 dieses Artikels gelten die in Titel IV Kapitel 2 des Teils 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in den Artikeln 188 und 193 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 59 der genannten Verordnung über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten findet jedoch keine Anwendung.

(3)   Die betrauten Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit der Außenpolitik der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einheiten übertragen. Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Der Bestätigungsvermerk wird binnen einem Monat nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission zu berücksichtigen.

Internationale Organisationen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der genannten Verordnung, denen die Kommission Aufgaben übertragen hat, können ihrerseits gemeinnützigen Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.

AKP-Staaten und ÜLG können Haushaltsvollzugsaufgaben auch innerhalb ihrer Abteilungen und aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auf private Stellen übertragen. Diese Stellen sind auf der Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Bedingungen des Dienstleistungsvertrags werden im Finanzierungsabkommen festgelegt.

(4)   Soweit der 11. EEF in indirekter Verwaltung mit den AKP-Staaten oder den ÜLG durchgeführt wird, gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der AKP-Staaten oder der ÜLG, die in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber handeln, für die Kommission:

a)

Sie zieht erforderlichenfalls gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Forderungen von Empfängern ein, auch im Wege eines Beschlusses, der unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 299 AEUV festgelegten vollstreckbar ist.

b)

Sie kann, wenn die Umstände dies erfordern, unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen verhängen.

Das Finanzierungsabkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den AKP-Staaten oder den ÜLG zu diesem Zweck.

(5)   Die finanzielle Hilfe der Union kann in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der EIB, von Mitgliedstaaten, von Partnerländern und -regionen oder von internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.

Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird gegebenenfalls gefördert.

TITEL IV

Finanzakteure

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen zu Finanzakteuren und deren Verantwortlichkeit

(1)   Die Kommission stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen und eine Charta zur Verfügung, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

(2)   Artikel 64 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Aufgabentrennung findet Anwendung.

(3)   Titel IV Kapitel IV des Teils 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Verantwortlichkeit von Finanzakteuren gilt sinngemäß.

Artikel 19

Der Anweisungsbefugte

(1)   Die Artikel 65, 66 und 67 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über den Anweisungsbefugten, dessen Befugnisse und Aufgaben sowie die Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union finden Anwendung.

Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthält im Anhang Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.

(2)   Erfährt der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des 11. EEF, so stellt er gemeinsam mit dem ernannten nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. Nimmt der nationale, regionale, AKP-interne oder territoriale Anweisungsbefugte die ihm im EU-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss übertragenen Aufgaben nicht wahr oder ist er dazu nicht in der Lage, kann ihn der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission vorübergehend ersetzen und in seinem Namen und Auftrag handeln. In einem solchen Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.

Artikel 20

Der Rechnungsführer

(1)   Der Rechnungsführer der Kommission ist der Rechnungsführer des 11. EEF.

(2)   Artikel 68 — mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 2 — und Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers und die Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann, finden Anwendung. Artikel 54, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 58 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

TITEL V

Einnahmenvorgänge

Artikel 21

Der Jahresbeitrag und seine Tranchen

(1)   Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 sowie deren Zahlung in drei Tranchen gemäß dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels festgelegt.

Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden Tranchen wird im Verhältnis zur Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens bestimmten Beiträge des jeweiligen Mitgliedstaats zum 11. EEF festgesetzt.

(2)   Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes festlegt:

a)

die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2;

b)

den Jahresbeitrag für das Jahr n + 1;

c)

die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;

d)

eine statistisch ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre n + 3 und n + 4.

Der Beschluss des Rates zu diesem Vorschlag muss bis zum 15. November des Jahres n ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die erste Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1 spätestens am 21. Januar des Jahres n + 1.

(3)   Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes festlegt:

a)

die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;

b)

einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.

(4)   Die Kommission erstellt bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Ausführung der Investitionsfazilität, einschließlich der von der EIB ausgeführten Zinsvergütungen, veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abgerufenen Beiträge für das Jahr n und der abzurufenden Beiträge für die Jahre n + 1 und n + 2 und übermittelt diese dem Rat bis zum 15. Juni des Jahres n + 1. Die Kommission gibt die Jahresbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten sowie den vom EEF noch zu zahlenden Betrag an, wobei zwischen den Anteilen der EIB und denen der Kommission unterschieden wird. Maßgeblich für die Höhe der Beträge für die Jahre n + 1 und n + 2 ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang, wobei erhebliche Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren sowie umfangreichere Jahresendsalden nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

(5)   Die Kommission unterbreitet bis zum 10. Oktober des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes festlegt:

a)

den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;

b)

einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die dritte Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.

(6)   Die Summe der Tranchen für ein bestimmtes Jahr übersteigt den für das Jahr festgelegten Jahresbeitrag nicht. Der Jahresbeitrag übersteigt die für das Jahr festgelegte Obergrenze nicht. Die Obergrenze darf nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Internen Abkommens erhöht werden. Eine etwaige Erhöhung der Obergrenze wird in die Vorschläge gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels aufgenommen.

(7)   Im Rahmen der Obergrenze für den von jedem Mitgliedstaat zu entrichtenden Jahresbeitrag für das Jahr n + 2, des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1 und der Beitragstranchen wird Folgendes angegeben:

a)

der von der Kommission verwaltete Betrag und

b)

der von der EIB verwaltete Betrag, einschließlich der von ihr verwalteten Zinsvergütungen.

Artikel 22

Zahlung der Tranchen

(1)   Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.

(2)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt und gezahlt.

(3)   Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a wird von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Europäische Kommission — Europäischer Entwicklungsfonds“ eingezahlt, das bei der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben solange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden. Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils dem Beitragsschlüssel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens entspricht.

Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung wird von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 53 Absatz 1 gutgeschrieben.

Artikel 23

Zinsen für nicht gezahlte Beiträge

(1)   Nach Ablauf der in Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen verpflichtet:

a)

Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten angewandt. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.

b)

Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

(2)   Die Zinsen auf den in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Betrag werden einem der in Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens bezeichneten Konten gutgeschrieben.

Die Zinsen auf den in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Betrag werden der Investitionsfazilität gemäß den Modalitäten des Artikels 53 Absatz 1 dieser Verordnung gutgeschrieben.

Artikel 24

Abruf nicht gezahlter Beiträge

Bei Ablauf des Finanzprotokolls in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 21 dieser Verordnung noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission und der EIB je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.

Artikel 25

Sonstige Einnahmenvorgänge

(1)   Die Artikel 77 bis 79, der Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Forderungsvorausschätzungen, Feststellung von Forderungen, Anordnung von Einziehungen und Einziehungsvorschriften, die Verjährungsfrist und die Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung. Eine Einziehung kann im Wege eines gemäß Artikel 299 AEUV vollstreckbaren Beschlusses der Kommission erfolgen.

(2)   Bezüglich Artikel 77 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist der Verweis auf Eigenmittel als Verweis auf die in Artikel 21 dieser Verordnung festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten zu verstehen.

(3)   Im Hinblick auf die Einziehung in Euro festgestellter Beträge gilt Artikel 83 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012. Die genannte Bestimmung gilt auch für Einziehungen in Lokalwährung, wobei der Zinssatz zu verwenden ist, den die Zentralbank des die geltende Währung ausgebenden Landes am ersten Kalendertag des Monats festlegt, in dem die Einziehungsanordnung ergeht.

(4)   Was Artikel 84 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 angeht, so wird das Verzeichnis der Forderungen für den 11. EEF gesondert erstellt und dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bericht beigefügt.

(5)   Die Artikel 85 und 90 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

TITEL VI

Ausgabenvorgänge

Artikel 26

Der Finanzierungsbeschluss

Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.

Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen dessen Absatz 2.

Artikel 27

Mittelbindungsvorschriften

(1)   Der Artikel 85 — ausgenommen dessen Absatz 3 Buchstabe c — und die Artikel 86, 87 und 185 sowie der Artikel 189 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Mittelbindungen und die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich finden Anwendung. Der Artikel 95 Absatz 2, der Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie der Artikel 98 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

(2)   Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Zeitraum zum Abschluss der Einzelverträge und Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Maßnahme in Fällen, in denen AKP-Staaten und ÜLG Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 17 Absatz 3 übertragen, über den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung hinaus verlängert werden.

(3)   Bei Ausführung der Mittel des 11. EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende Begründung annimmt, den in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeitraum von zwei Jahren verlängern; gleiches gilt für den in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der erwähnten Verordnung genannten Zeitraum von drei Jahren.

(4)   Am Ende der in Absatz 3 genannten verlängerten Zeiträume oder der in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeiträume werden die nicht in Anspruch genommenen Teile von Mittelbindungen nach den geltenden Vorschriften aufgehoben.

(5)   Soweit Maßnahmen im Rahmen der Artikel 96 und 97 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erlassen werden, kann die Laufzeit der in Absatz 3, in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten verlängerten Zeiträume ausgesetzt werden.

(6)   Für die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen beurteilt, insbesondere der Verträge, des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens, dieser Verordnung und aller zur Durchführung der genannten Bestimmungen beschlossenen Rechtsakte.

(7)   Jede rechtliche Verpflichtung sieht ausdrücklich vor, dass die Kommission und der Rechnungshof zur Prüfung und Kontrolle sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Untersuchungen befugt sind, und zwar in Form von Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bezüglich sämtlicher Empfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel des 11. EEF erhalten haben.

Artikel 28

Feststellung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben

Die Artikel 88 und 89 und Artikel 90, ausgenommen dessen Absatz 4 Unterabsatz 2, sowie Artikel 91 und Artikel 184 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

Artikel 29

Zahlungsfrist

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf von der Kommission ausgeführte Zahlungen Anwendung.

(2)   Soweit Mittel des 11. EEF im Wege der indirekten Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG ausgeführt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen durchführt, gilt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Frist für alle nicht unter dessen Buchstabe a erwähnten Zahlungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber unter Einhaltung der Fristen gewährleistet ist.

(3)   Die Kommission begleicht Forderungen wegen Zahlungsverzugs, für den sie verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens.

TITEL VII

Verschiedene Durchführungsbestimmungen

Artikel 30

Interner Prüfer

Der interne Prüfer der Kommission ist der interne Prüfer des 11. EEF. Die Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

Artikel 31

IT-Systeme, elektronische Übermittlung und Verwaltung

Die Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 über die elektronische Verwaltung von Vorgängen und Dokumenten gelten für den 11. EEF sinngemäß.

Artikel 32

Ordnungsgemäße Verwaltung und Rechtsbehelfe

Die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

Artikel 33

Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank

Die nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 errichtete zentrale Ausschlussdatenbank, die Angaben zu Bewerbern und Bietern sowie Antragstellern und Empfängern erfasst, auf die einer der in Artikel 106, Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung genannten Ausschlussgründe zutrifft, wird zur Durchführung des 11. EEF herangezogen.

Artikel 108 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie die Artikel 142 und 144 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 über die Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank und den Zugang zu ihr gelten sinngemäß.

Bezüglich Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließen die finanziellen Interessen der Union die Durchführung des 11. EEF ein.

Artikel 34

Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst

Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (nachstehend „EAD“ genannt) und den Kommissionsdienststellen können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem 11. EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens zu erleichtern.

TITEL VIII

Formen der Finanzierung

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen zu den Formen der Finanzierung

(1)   Für die Zwecke der finanziellen Unterstützung im Rahmen dieses Titels kann die Zusammenarbeit zwischen der Union, den AKP-Staaten oder den ÜLG unter anderem folgende Formen annehmen:

a)

dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für einen AKP-Staat, ein ÜLG oder eine Region mit Drittländern koordiniert,

b)

Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder einer Region in äußerster Randlage und denjenigen eines AKP-Staats oder eines ÜLG oder einer betreffenden Region sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind,

c)

Experten-Fazilitäten für den gezielten Kapazitätsaufbau in einem AKP-Staat, einem ÜLG oder einer betreffenden Region und kurzfristige technische Hilfe und Beratung sowie zur Unterstützung nachhaltig tätiger Wissens- und Kompetenzzentren in Fragen der Staatsführung und der Reform des öffentlichen Sektors,

d)

Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft,

e)

sektorpolitische Unterstützungsprogramme, in deren Rahmen die Union das Sektorprogramm eines AKP-Staats oder eines ÜLG unterstützt, oder

f)

Zinsvergütungen gemäß Artikel 37.

(2)   Über die in den Artikeln 36 bis 42 vorgesehenen Formen der Finanzierung hinaus kann finanzielle Unterstützung auch wie folgt gewährt werden:

a)

Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;

b)

in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder

allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Union kann auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der EIB, Mitgliedstaaten, AKP-Staaten, ÜLG und Regionen oder internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden.

Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird gegebenenfalls gefördert.

(4)   Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den AKP-Staaten und den ÜLG stützt die Union sich auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.

Artikel 36

Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)   Artikel 101 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Definition öffentlicher Aufträge findet Anwendung.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind öffentliche Auftraggeber:

a)

die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer AKP-Staaten oder ÜLG,

b)

in Artikel 185 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Einrichtungen und Personen, die mit den entsprechenden Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.

(3)   Bei Aufträgen, die von den in Absatz 2 genannten öffentlichen Auftraggebern oder in deren Namen vergeben werden, finden die Bestimmungen des Teils 1 Titel V Kapitel 1 und des Teils 2 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

a)

Artikel 103, Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 111 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

b)

Artikel 127 Absätze 3 und 4, Artikel 128, Artikel 134 bis 137, Artikel 139 Absätze 3 bis 6, Artikel 148 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 2, Artikel 160, Artikel 164, Artikel 260 Satz 2 und Artikel 262 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Im Hinblick auf Immobilientransaktionen gilt Artikel 124 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Der erste Unterabsatz dieses Absatzes findet keine Anwendung auf öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren anzuwenden.

(4)   Wenn die Kommission Aufträge auf eigene Rechnung vergibt und bei Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätzen und humanitären Hilfsmaßnahmen findet Teil 1 Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.

(5)   Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die betreffenden Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch den 11. EEF in Betracht.

(6)   Die in Absatz 3 genannten Vergabeverfahren werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

(7)   Bezüglich Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorabinformation“ den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert und den Gegenstand der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge mitteilen, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt;

b)

„Bekanntmachung“ den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 131 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mitteilen;

c)

„Mitteilung über die Vergabe“ den Weg, auf dem die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekanntgegeben werden.

Artikel 37

Finanzhilfen

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden Teil 1 Titel VI und Artikel 192 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.

(2)   Finanzhilfen sind zulasten des 11. EEF gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a)

einer Maßnahme, die dazu beitragen soll, ein Ziel des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses oder eines nach dem genannten Abkommen oder Beschluss angenommenen Programms oder Projekts zu erreichen, oder

b)

der Tätigkeiten einer Einrichtung, die ein unter Buchstabe a genanntes Ziel verfolgt.

Eine Finanzhilfe im Sinne des Buchstabens a kann einer Einrichtung gewährt werden, die unter Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannt ist.

(3)   Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Modalitäten der Gewährung und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich Bedarf und Umfeld dieser Interessenträger, um einen möglichst breiten Kreis von Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG anzusprechen und ihm gerecht zu werden und um die Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses am wirksamsten zu erreichen. Besondere Modalitäten, z. B. Partnerschaftsvereinbarungen, finanzielle Unterstützung Dritter, direkte Vergabe, Ausschreibungen mit Teilnahmebeschränkung oder Pauschalbeträge werden gefördert.

(4)   Keine Finanzhilfen im Sinne der vorliegenden Verordnung sind

a)

unter Artikel 121 Absatz 2 Buchstaben b bis f sowie h und i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführte Positionen;

b)

finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(5)   Die Artikel 175 und 177 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

Artikel 38

Preisgelder

Teil 1 Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen ihr Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Artikel 39

Budgethilfe

Artikel 186 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.

Allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe der Union basiert auf einer gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte und zielt darauf ab, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den AKP-Staaten oder den ÜLG im Hinblick auf die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken.

Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Kriterien der Förderfähigkeit und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.

Einer der zentralen Faktoren eines solchen Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der AKP-Staaten und der ÜLG hinsichtlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sein. Die Budgethilfe wird nach Ländern differenziert, damit sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des AKP-Staates oder ÜLG unter Berücksichtigung fragiler Situationen besser entspricht.

Im Fall von Budgethilfe legt die Kommission klare Voraussetzungen fest und überwacht deren Einhaltung; außerdem unterstützt sie die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.

Die Auszahlung von Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass zufriedenstellende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit den AKP-Staaten und den ÜLG vereinbarten Ziele erreicht worden sind.

Wird ÜLG Budgethilfe gewährt, wird den institutionellen Verbindungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Artikel 40

Finanzierungsinstrumente

Finanzierungsinstrumente können in dem in Artikel 26 genannten Finanzierungsbeschluss festgelegt werden. Diese Instrumente werden wann immer möglich unter Federführung der EIB, eines multilateralen europäischen Finanzinstituts wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder eines bilateralen europäischen Finanzinstituts, etwa bilateraler Entwicklungsbanken, möglicherweise zusammen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen ausgeführt.

Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente direkt oder indirekt ausführen, Letzteres durch Übertragung von Aufgaben auf die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Stellen. Diese Stellen erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, halten die Ziele, Normen und politischen Vorgaben der Union ein und orientieren sich bei der Verwendung von Unionsmitteln und der Berichterstattung darüber an bewährten Verfahren.

Stellen, die die Kriterien des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen, gelten als Stellen, die den Auswahlkriterien des Artikels 139 der genannten Verordnung entsprechen. Teil 1 Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen Artikel 139 Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5.

Finanzierungsinstrumente können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.

Artikel 41

Sachverständige

Artikel 204 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 287 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die vergütete externe Sachverständige betreffen, finden Anwendung.

Artikel 42

Unions-Treuhandfonds

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels findet Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.

(2)   Im Hinblick auf Artikel 187 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist der zuständige Ausschuss der in Artikel 8 des Internen Abkommens genannte Ausschuss.

TITEL IX

Rechnungslegung und Rechnungsführung

Artikel 43

Rechnungsabschlüsse des 11. EEF

(1)   Die Rechnungsabschlüsse des 11. EEF stellen die Finanzlage am 31. Dezember eines bestimmten Jahres dar und umfassen:

a)

den Jahresabschluss,

b)

die Übersicht über die finanzielle Ausführung.

Den Jahresabschlüssen liegen die Informationen der EIB nach Artikel 57 bei.

(2)   Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse des EEF bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(3)   Der Rechnungshof legt bis zum 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen über den Teil der Mittel des 11. EEF vor, für deren Bewirtschaftung die Kommission zuständig ist, damit diese die für die Erstellung der endgültigen Rechnungsabschlüsse erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.

(4)   Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens zum 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(5)   Artikel 148 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.

(6)   Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 49 abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten vorläufigen und endgültigen Rechnungsabschlüsse können elektronisch übermittelt werden.

Artikel 44

Jahresabschluss und Übersicht über die finanzielle Ausführung

(1)   Artikel 145 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt die Übersicht über die finanzielle Ausführung und übermittelt sie dem Rechnungsführer jeweils bis zum 15. März, damit diese Übersicht in die Rechnungsabschlüsse des 11. EEF aufgenommen wird. Die Übersicht vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge bezüglich der Mittel des 11. EEF. Sie wird in Millionen Euro erstellt und umfasst:

a)

die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst sind;

b)

den Anhang zur Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, der diese Rechnung ergänzt und die darin enthaltenen Informationen erläutert.

(3)   Die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung umfasst Folgendes:

a)

eine Tabelle, aus der die Entwicklung der Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht;

b)

eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des 11. EEF ersichtlich sind.

Artikel 45

Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission und die EIB

(1)   Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des 11. EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der aus dem 11. EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Ziele.

(2)   Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden.

(3)   Die Kommission und die EIB unterrichten die Mitgliedstaaten über die operative Ausführung der Mittel des 11. EEF gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung. Gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Internen Abkommens leitet die Kommission die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.

Artikel 46

Rechnungsführung

Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF angewendet. Diese Regeln gelten für den 11. EEF unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeiten.

Die in Artikel 144 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Rechnungsführungsprinzipien finden Anwendung auf den in Artikel 44 der vorliegenden Verordnung genannten Jahresabschluss.

Die Artikel 151, 153, 154 und 155 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

Der Rechnungsführer bereitet den Kontenplan für die Operationen des 11. EEF vor und stellt ihn nach Konsultation des zuständigen Anweisungsbefugten fest.

Artikel 47

Haushaltsbuchführung

(1)   Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der Mittel des 11. EEF im Einzelnen zu verbuchen.

(2)   Die Haushaltsbuchführung zeigt sämtliche

a)

Mittelausstattungen und die entsprechenden Mittel des 11. EEF;

b)

Mittelbindungen;

c)

Zahlungen, und

d)

festgestellte Forderungen und eingezogene Mittel des Haushaltsjahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.

(3)   Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.

(4)   Globale Mittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht. Einzelmittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung verbucht. In diesen Wert sind gegebenenfalls einzubeziehen:

a)

eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach Vorlage der Belege;

b)

eine Rückstellung für Preisänderungen, Mengenerhöhungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem 11. EEF finanzierten Aufträgen;

c)

eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.

(5)   Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 50 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der Mittel des 11. EEF für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.

TITEL X

Externe Prüfung und Entlastung

Artikel 48

Externe Prüfung und Entlastung der Kommission

(1)   Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 16 verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe dieses Artikels und des Artikels 49 wahr.

(2)   Die Artikel 159 und 160, der Artikel 161 — ausgenommen dessen Absatz 6 —, der Artikel 162 — ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 — sowie der Artikel 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 159 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 berücksichtigt der Rechnungshof die Verträge, das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, den Übersee-Assoziationsbeschluss, das Interne Abkommen, die vorliegende Verordnung und alle anderen Rechtsakte, die im Zusammenhang mit den genannten Rechtsinstrumenten erlassen werden.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 162 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist das in Satz 1 genannte Datum der 15. Juni.

(5)   Der Rechnungshof wird über die in Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten internen Vorschriften einschließlich der Ernennung von Anweisungsbefugten sowie über die in Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erwähnte Übertragungsverfügung informiert.

(6)   Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten und die ÜLG werden aufgerufen, mit dem Rechnungshof auf dessen Aufforderung hin zusammenzuarbeiten.

(7)   Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs der Union Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem 11. EEF abgeben.

Artikel 49

Zuverlässigkeitserklärung

Gleichzeitig mit dem in Artikel 162 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 50

Entlastung

(1)   Der Entlastungsbeschluss erfasst die in Artikel 43 genannten Rechnungsabschlüsse ohne den gemäß Artikel 57 von der EIB vorgelegten Teil und wird nach Artikel 164 sowie Artikel 165 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen. Die in Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des 11. EEF für das Jahr n erteilt.

(2)   Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Artikel 166 und 167 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

TEIL 2

INVESTITIONSFAZILITÄT

Artikel 51

Die Rolle der Europäischen Investitionsbank

Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen, einschließlich Zinsvergütungen und technischer Hilfe, im Rahmen dieser Fazilität nach Teil 2 dieser Verordnung ab.

Darüber hinaus übernimmt sie die finanzielle Abwicklung anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens mit Finanzierung aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus Mitteln des 11. EEF — durchgeführt werden.

Aus der Durchführung des Teils 2 dieser Verordnung entstehen der Kommission weder Verpflichtungen noch Verbindlichkeiten.

Artikel 52

Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen der Investitionsfazilität

Gemäß dem Internen Abkommen übermittelt die EIB der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens genannten Aufstellung im Hinblick auf die Maßnahmen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der von ihr ausgeführten Zinsvergütungen erforderlich sind. Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten hierzu werden in der in Artikel 55 Absatz 4 genannten Vereinbarung über die Mittelverwaltung festgelegt.

Artikel 53

Verwaltung von Beiträgen an die Investitionsfazilität

(1)   Die in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Empfänger dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto eingezahlt, das von der EIB im Namen der Investitionsfazilität entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung eingerichtet wird.

(2)   Das in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens genannte Datum ist der 31. Dezember 2030.

(3)   Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens nichts Anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben, beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 21 berücksichtigt und zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen nach dem 31. Dezember 2030 verwendet.

(4)   Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.

(5)   Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens und des Teils 2 der vorliegenden Verordnung verwaltet.

Artikel 54

Vergütung der EIB

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Internen Abkommens über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses werden in die in Artikel 55 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Vereinbarung über die Mittelverwaltung aufgenommen.

Artikel 55

Durchführung der Investitionsfazilität

(1)   Bei Instrumenten, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.

(2)   Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen kofinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien in Einklang stehen, die in der Durchführungsverordnung und nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Internen Abkommens und nach Artikel 74 des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit Aufgaben in Bezug auf die Durchführung der Investitionsfazilität betrauen.

(3)   Die Namen der Empfänger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Investitionsfazilität werden von der EIB unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht, es sei denn, eine solche Offenlegung gefährdet die geschäftlichen Interessen der Empfänger. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der Besonderheit der Investitionsfazilität Rechnung.

(4)   Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Vereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit der EIB schließt.

Artikel 56

Berichterstattung im Rahmen der Investitionsfazilität

Die EIB unterrichtet die Kommission entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen, einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.

Artikel 57

Rechnungslegung und Rechnungsabschlüsse der Investitionsfazilität

(1)   Die EIB führt Buch über die Investitionsfazilität, einschließlich der von dieser durchgeführten und aus dem EEF finanzierten Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden fest, die sich an internationalen Rechnungslegungsnormen orientieren, und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.

(2)   Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, einschließlich des gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Jahresabschlusses sowie der Informationen nach Artikel 44 Absatz 3.

Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, das sie betreffen, folgt, vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Internen Abkommens die Rechnungen nach Artikel 43 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von dieser spätestens zum 31. März der Kommission vorgelegt.

Artikel 58

Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen

Die gemäß diesem Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des 11. EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die die EIB auf die Mandatskonten Dritter anwendet. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof werden in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt.

TEIL 3

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

Übergangsbestimmungen

Artikel 59

Übertragung von Restbeträgen aus vorangegangenen Europäischen Entwicklungsfonds

Die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „vorangegangene EEF“) gebildeten Mittel auf den 11. EEF erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens.

Artikel 60

Zinseinnahmen aus Mitteln vorangegangener EEF

Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln der vorangegangenen EEF werden auf den 11. EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen der vorangegangenen EEF, beispielsweise Verzugszinsen für verspätete Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF. Die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF erwirtschafteten Zinsen werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.

Artikel 61

Beitragskürzung durch Restbeträge

Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens gebunden wurden, oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens aufgehobene Mittelbindungen mindern, soweit der Rat nicht einstimmig anders entscheidet, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens festgelegten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten.

Die Auswirkungen auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum 9. und 10. EEF berechnet. Diese Auswirkungen werden jährlich berechnet.

Artikel 62

Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen vorangegangener EEF

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für im Rahmen vorangegangener EEF finanzierte Projekte. Diese Bestimmungen finden auf die Investitionsfazilität keine Anwendung.

Artikel 63

Beginn der Beitragsverfahren

Das in den Artikeln 21 bis 24 dieser Verordnung festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals hinsichtlich der Beiträge des Jahres n + 2, vorausgesetzt das Interne Abkommen tritt zwischen dem 1. Oktober des Jahres n und dem 30. September des Jahres n + 1 in Kraft.

TITEL II

Schlussbestimmungen

Artikel 64

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 17.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(9)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/324 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.

(2)

Am 31. Dezember 2014 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 30 und 32 der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates unterliegen.

(3)

Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.


ANHANG

Folgende Person wird von der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gestrichen:

Levy YAKETE


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/325 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erlassen.

(2)

Am 19. Dezember 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates unterliegen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.


ANHANG

Folgende Person wird von der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 gestrichen:

Mohamed SA'ID


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/43


VERORDNUNG (EU) 2015/326 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe und Phthalate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält u. a. die Beschränkungen, die bereits in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (2) festgelegt worden waren.

(2)

Durch die Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenteilen verboten, wenn sie mehr als 1 mg/kg Benzo[a]pyren (BaP) oder mehr als 10 mg/kg für die Summe aller acht aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Diese Beschränkung ist derzeit in Eintrag 50 Spalte 2 Absatz 1 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten.

(3)

Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Beschränkung waren keine harmonisierten Prüfmethoden zur Bestimmung der spezifischen Konzentration der acht aufgeführten PAK in Weichmacherölen verfügbar. Daher wird in dieser Beschränkung auf die von der Mineralölindustrie zur Bestimmung der Konzentration polyzyklischer aromatischer Verbindungen verwendete Analysemethode IP 346:1998 (4) als indirekte Methode verwiesen, mit der die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die Summe aller acht aufgeführten PAK bestimmt werden kann.

(4)

Die Analysemethode IP 346:1998 ist für die acht aufgeführten PAK nicht spezifisch. Darüber hinaus hat sich immer wieder bestätigt, dass der Anwendungsbereich dieser Methode auf unbenutzte Schmieröle mit asphaltenfreien Fraktionen und nicht mehr als 5 % ihrer Bestandteile mit einem Siedepunkt unter 300 °C begrenzt ist. Bei Proben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, könnte diese Methode ungeeignet sein.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2005/69/EG hat die Kommission am 3. Juli 2007 dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) den Auftrag für die Entwicklung einer spezifischeren Methode erteilt.

(6)

Die neue Standardmethode wurde angenommen und vom CEN mit folgender Referenznummer veröffentlicht: EN 16143:2013 (Mineralölerzeugnisse — Bestimmung des Gehaltes an Benzo[a]pyren (BaP) und ausgewählten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) in Extenderölen — Verfahren mittels doppelter LC-Vorreinigung und GC/MS-Analyse).

(7)

Die Kommission ist der Ansicht, dass mit dieser neuen Norm eine spezifische Analysemethode zur Bestimmung ausgewählter PAK in Weichmacherölen zur Verfügung steht und dadurch die Mängel der bisherigen Methode behoben werden; es ist daher zweckmäßig, die Nennung der Methode IP 346:1998 durch die Nennung der neuen Norm EN 16143:2013 als Bezugsmethode zur Feststellung, ob bei Weichmacherölen die Beschränkung nach Eintrag 50 Spalte 2 Absatz 1 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingehalten wird, zu ersetzen.

(8)

Aus einer informellen Konsultation von Mitgliedstaaten und Vertretern einschlägiger Interessenverbände geht hervor, dass im Fall von Weichmacherölen bei der Messung einzelner karzinogener PAK im Allgemeinen eine gute Korrelation zwischen den Ergebnissen der Methode IP 346:1998 und gaschromatografischen Analysemethoden, die auf demselben Prinzip wie die neue Methode des CEN beruhen, besteht. Die Wirtschaftsbeteiligten haben angegeben, dass mit der Ersetzung von IP 346:1998 durch die neue Methode des CEN keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften bei Weichmacherölen zu erwarten sind. Allerdings wurde mitgeteilt, dass die neue Analysemethode in ihrer Anwendung komplizierter und teurer als IP 346: 1998 sei.

(9)

Ein Übergangszeitraum von achtzehn Monaten sollte gewährt werden, in dem wahlweise sowohl die alte als auch die neue Analysemethode zum Zweck der Feststellung der Einhaltung dieser Beschränkung verwendet werden könnte. Dieser Übergangszeitraum sollte die Einrichtung von Labors ermöglichen und diesen die Zeit zur Verfügung stellen, um die erforderlichen Erfahrungen mit der neuen Analysemethode zu sammeln. Außerdem würde damit die Feststellung der Einhaltung bei jenen Weichmacherölen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gebracht wurden, erleichtert.

(10)

Die Kommission hat ihre Neubewertung der Maßnahmen in Zusammenhang mit Eintrag 51 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf die Stoffe Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Benzylbutylphthalat (BBP) in Einklang mit Absatz 3 des besagten Eintrags abgeschlossen. Die Kommission leitete am 4. September 2009 diese Neubewertung ein, indem sie die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aufforderte, die verfügbaren neuen wissenschaftlichen Informationen zu prüfen und zu bewerten, ob es Anhaltspunkte gibt, die eine erneute Überprüfung der bestehenden Beschränkung rechtfertigen würden. Als die ECHA im März 2010 der Kommission diese Informationen übermittelte, wies sie darauf hin, dass eine Bewertung der einschlägigen REACH-Registrierungsdossiers in Betracht gezogen werden sollte. Die Kommission ersuchte daher die ECHA, in dem vorgeschlagenen Sinne vorzugehen. Im April 2011 leitete jedoch das Königreich Dänemark das Beschränkungsverfahren hinsichtlich des Vorkommens dieser Phthalate in Erzeugnissen, die für die Verwendung in Innenräumen bestimmt sind, und in Gegenständen, die mit der Haut oder den Schleimhäuten in Berührung kommen, ein; dabei wurden unter anderem die Registrierungsdossiers geprüft. Gemäß der Mitteilung vom 9. August 2014 (5) schlug die Kommission am Ende des Beschränkungsverfahrens keine Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor. Des Weiteren nahm die Kommission diese Phthalate mittels der Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission (6) in den Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf. Daher ist die ECHA gemäß Artikel 69 Absatz 2 der genannten Verordnung verpflichtet, nach dem „Ablauftermin“ zu prüfen, ob die Verwendung dieser Phthalate in Erzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird. Deshalb wurde keine weitere Überprüfung der Maßnahmen für die Beschränkung dieser Phthalate als notwendig erachtet, und es ist daher angebracht, diesen Absatz aus dem besagten Eintrag zu streichen.

(11)

Die Kommission hat im Januar 2014 ihre Neubewertung der Maßnahmen in Zusammenhang mit Eintrag 52 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf die Stoffe Diisononylphthalat (DINP), Diisodecylphthalat (DIDP) und Di-n-octylphthalat (DNOP) in Einklang mit Absatz 3 des besagten Eintrags abgeschlossen. Die Kommission leitete diese Neubewertung am 4. September 2009 ein, indem sie die ECHA aufforderte, die verfügbaren neuen wissenschaftlichen Informationen zu prüfen und zu bewerten, ob es Anhaltspunkte gibt, die eine erneute Überprüfung der bestehenden Beschränkung rechtfertigen würden. Die verfügbaren Informationen wurden anschließend durch die Informationen aus den Registrierungsdossiers ergänzt, die bis zum Ablauf der Registrierungsfrist im Jahr 2010 eingegangen waren. Danach legte die ECHA den Entwurf des Prüfberichts zum Zweck einer ausführlichen Bewertung ihrem Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) vor. Der RAC verabschiedete seine Stellungnahme im März 2013 und der abschließende Prüfbericht der ECHA wurde der Kommission im August 2013 zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage des Prüfberichts beschloss die Kommission, keine Änderung der Bestimmungen des Eintrags 52 von Anhang XVII vorzuschlagen, und die Neubewertung gemäß Absatz 3 des besagten Eintrags als abgeschlossen zu betrachten. Die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Neubewertung wurden öffentlich zugänglich gemacht (7). Es ist daher angebracht, Absatz 3 aus dem besagten Eintrag zu streichen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201).

(3)  Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen) (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 51).

(4)  IP 346:1998 — Bestimmung der PAK in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode.

(5)  ABl. C 260 vom 9.8.2014, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 44 vom 18.2.2011, S. 2).

(7)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/reach/entry-52_en.pdf.


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Eintrag 50 Spalte 2 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 durch folgende Unterabsätze ersetzt:

 

„Die Norm EN 16143:2013 (Mineralölerzeugnisse — Bestimmung des Gehaltes an Benzo[a]pyren (BaP) und ausgewählten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) in Extenderölen — Verfahren mittels doppelter LC-Vorreinigung und GC/MS-Analyse) ist als Prüfmethode für den Nachweis der Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Grenzwerte zu verwenden.

Bis 23. September 2016 gelten die in Unterabsatz 1 genannten Grenzwerte als eingehalten, wenn der Extrakt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen weniger als 3 Gew.-% beträgt — gemessen gemäß der Norm IP 346:1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Verbindungen in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) —, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem Extrakt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren durch Messung überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.“

2.

In Eintrag 51 Spalte 2 wird Absatz 3 gestrichen.

3.

In Eintrag 52 Spalte 2 wird Absatz 3 gestrichen.


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/46


VERORDNUNG (EU) 2015/327 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen, die aus Zubereitungen bestehen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einigen Zubereitungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Zusatzstoffe zugelassen sind, werden technologische Zusatzstoffe und andere Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt, die eine Funktion auf den Wirkstoff der Zubereitung ausüben, wie beispielsweise die Stabilisierung, die Standardisierung oder die Erleichterung seiner Handhabung oder Einmischbarkeit in Futtermittel. Diese technologischen Zusatzstoffe oder anderen Stoffe oder Erzeugnisse können beispielsweise die Fließfähigkeit oder Homogenität verbessern oder das Staubbildungspotenzial des Wirkstoffs verringern. Die spezifische Zusammensetzung zugelassener Zusatzstoffe, die aus Zubereitungen bestehen, hängt daher von der beabsichtigten Verwendung dieser Zubereitungen ab. Die technologischen Zusatzstoffe oder anderen Stoffe oder Erzeugnisse, die zugesetzt werden, um sicherzustellen, dass ein Wirkstoff intakt bleibt, sollen jedoch keine Funktion in dem Futtermittel ausüben, dem die Zubereitung zugesetzt wird.

(2)

Angesichts der Tatsache, dass der technologische Fortschritt zur Entwicklung neuer Zubereitungen beiträgt, ist es angezeigt, die Besonderheiten von Zusatzstoffen, die aus Zubereitungen bestehen, genauer zu prüfen und bei ihrem Inverkehrbringen auf mehr Transparenz und Klarheit zu achten, ohne die Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die Zusammensetzungen von Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, zu berühren.

(3)

Es ist insbesondere angemessen, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für diese Art von Zusatzstoffen und für Vormischungen, die sie enthalten, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufzunehmen, damit es möglich ist zu prüfen, dass die in einer Zubereitung verwendeten technologischen Zusatzstoffe für den beabsichtigten Zweck zugelassen sind und dass diese Zusatzstoffe nur eine Funktion auf den Wirkstoff der Zubereitung ausüben.

(4)

Zwar sollten die relevantesten Informationen auf der Verpackung oder dem Behälter des Zusatzstoffes oder der Vormischung angegeben werden, der technologische Fortschritt ermöglicht es jedoch außerdem, schriftliche Informationen über die Zusammensetzung der Zubereitungen anderweitig, auf flexiblere und kostengünstigere Weise anzubieten. Dies steht in Einklang mit der Definition der Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(5)

Unternehmer sollten in der Lage sein, Informationen über die Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten Zubereitungen anzugeben, da diese Informationen den Verwender oder den Käufer in die Lage versetzen, eine fundierte Entscheidung zu treffen, eine angemessene Risikobewertung ermöglichen und zur Fairness im Handel beitragen.

(6)

Diese zusätzlichen Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften sollten nur für Zusatzstoffe der Kategorien gelten, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufgeführt sind. Sind diese Zusatzstoffe als Zubereitungen zugelassen, ist nur der Wirkstoff Gegenstand der Zulassung, nicht die anderen Bestandteile der Zubereitungen, die ihrerseits variieren können.

(7)

Um unerwünschte Nebenwirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu vermeiden, sollten die Unternehmer die physikalisch-chemische und die biologische Verträglichkeit der Bestandteile der Zubereitung, die in Verkehr gebracht und verwendet wird, sicherstellen.

(8)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und für Vormischungen und Anhang IV derselben Verordnung über allgemeine Verwendungsbedingungen sollten deshalb geändert werden, um dem technologischen Fortschritt und wissenschaftlichen Entwicklungen bezüglich Zusatzstoffen, die aus Zubereitungen bestehen, Rechnung zu tragen.

(9)

Ein Übergangszeitraum ist notwendig, um Störungen beim Inverkehrbringen und bei der Verwendung von existierenden Zusatzstoffen, die aus Zubereitungen bestehen, und von Futtermitteln, die diese enthalten, zu vermeiden, damit sie weiter verwendet werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Anhänge III und IV

Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Zusatzstoffe, die aus Zubereitungen bestehen, und diese Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen, die vor dem 23. März 2017 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in ihrer am 23. März 2015 geltenden Fassung hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

1.

BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE UND FÜR VORMISCHUNGEN

a)

Zootechnische Zusatzstoffe und Kokzidiostatika und Histomonostatika:

Ablaufdatum der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,

Gebrauchsanleitung und

Wirkstoffgehalt;

b)

Enzyme, zusätzlich zu vorstehenden Angaben:

genaue Bezeichnung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe entsprechend ihrer enzymatischen Wirkung gemäß der erteilten Zulassung,

Kennnummer der International Union of Biochemistry und

statt des Wirkstoffgehalts die Einheiten der Wirksamkeit (Einheiten der Wirksamkeit je Gramm oder Einheiten der Wirksamkeit je Milliliter);

c)

Mikroorganismen:

Ablaufdatum der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,

Gebrauchsanleitung,

Stammidentifizierungsnummer und

Anzahl koloniebildender Einheiten per Gramm;

d)

ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

Wirkstoffgehalt und

Ablaufdatum der Garantie dieses Gehalts oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum;

e)

technologische und sensorische Zusatzstoffe mit Ausnahme von Aromastoffen:

Wirkstoffgehalt;

f)

Aromastoffe:

Zusatzmenge in Vormischungen.

2.

ZUSÄTZLICHE KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUSATZSTOFFE, DIE AUS ZUBEREITUNGEN BESTEHEN, UND FÜR VORMISCHUNGEN, DIE SOLCHE ZUBEREITUNGEN ENTHALTEN

a)

Zusatzstoffe der Kategorien a, b oder c gemäß Artikel 6 Absatz 1, die aus Zubereitungen bestehen:

i)

Angabe der spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer und des Gehalts jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffs, für den in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind, auf der Verpackung oder dem Behälter;

ii)

folgende Informationen, in schriftlicher Form oder der Zubereitung beigefügt:

die spezifische Bezeichnung und die Kennnummer jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffes und

die Bezeichnung aller anderen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe oder Erzeugnisse, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

b)

Vormischungen, die Zusatzstoffe enthalten, die in die Kategorien a, b oder c gemäß Artikel 6 Absatz 1 fallen und aus Zubereitungen bestehen:

i)

falls zutreffend, Angabe auf der Verpackung oder dem Behälter, dass in der Vormischung technologische Zusatzstoffe enthalten sind, die Bestandteil von aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen sind und für die in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind;

ii)

auf Nachfrage des Käufers oder des Verwenders Informationen über die spezifische Bezeichnung, die Kennnummer und eine Angabe des Gehalts der unter Ziffer i dieses Absatzes genannten technologischen Zusatzstoffe, die in den aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen enthalten sind.“

2.

In Anhang IV wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Technologische Zusatzstoffe oder andere Stoffe oder Erzeugnisse, die in Zusatzstoffen enthalten sind, die aus Zubereitungen bestehen, dürfen nur die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs der Zubereitung verändern und müssen entsprechend ihren Zulassungsbedingungen verwendet werden, wenn solche Bedingungen vorliegen.

Die physikalisch-chemische und biologische Verträglichkeit der Bestandteile der Zubereitung ist im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung sicherzustellen.“


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/328 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 im Hinblick auf das Dokument für die Einfuhr für Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission (2) wurden Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen.

(2)

Nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 füllen Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter für die Zwecke der Vorabmitteilung Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) aus und übermitteln das Dokument der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle. Das GDE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gilt nur für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und nicht für Futter- und Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fischereierzeugnissen.

(3)

Für Futter- und Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fischereierzeugnissen, die unter die Richtlinie 97/78/EG des Rates (4) fallen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (5) das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) aus Anhang III der genannten Verordnung für die Vorabanzeige zu verwenden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 9 erhalten Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Tee mit Ursprung in anderen Präfekturen als Fukushima, vorab mit.

(2)   Für die Zwecke der Vorabmitteilung füllen sie Folgendes aus:

a)

für Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs: Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009; dabei berücksichtigen sie die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009;

b)

für Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fischereierzeugnissen, für die die Richtlinie 97/78/EG des Rates gilt: das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (6).

Das jeweilige Dokument wird der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung übermittelt.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).“"

(2)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Eine Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 97/78/EG, für welche bereits die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 gilt, wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn der Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefülltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegt. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(4)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/329 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

über eine Ausnahme von den Unionsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die für die EXPO Milano 2015 in Mailand, Italien, bestimmt sind, in die Europäische Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (3), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien wird vom 1. Mai bis 31. Oktober 2015 in Mailand die Weltausstellung „EXPO Milano 2015“ ausrichten. Das Motto dieser Ausstellung lautet „Feeding the planet — Energy for life“ (Den Planeten ernähren — Energie für das Leben). An der „EXPO Milano 2015“ sollen 150 Länder teilnehmen, und angesichts des Mottos ist damit zu rechnen, dass Lebensmittel, darunter auch Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern in die Union eingeführt werden müssen.

(2)

Drittländern wird die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union auf der Grundlage einer Reihe von Anforderungen gestattet, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind und Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung tragen. Nicht alle Länder, die an der „EXPO Milano 2015“ teilnehmen, sind jedoch für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vollumfänglich zugelassen. Es ist daher angezeigt, bestimmte Ausnahmen von den geltenden Veterinärbedingungen für die Einfuhr vorzusehen, damit solche Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung bei der „EXPO Milano 2015“ eingeführt werden dürfen.

(3)

Was Aspekte der Tiergesundheit betrifft, so dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die das Risiko einer Einschleppung von Seuchen in die Union bergen, wie frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, nur in die Union eingeführt werden, wenn alle in den Einfuhrvorschriften der Union vorgesehenen relevanten Garantien bezüglich der Tiergesundheit gegeben sind. Dasselbe gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die durch die Union hindurchgeführt werden, sofern sie in ein Drittland befördert werden. Damit ihre Einfuhr in die Union oder ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist, müssen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern stammen, die ausdrücklich in den einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr genannt sind, und den in diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen spezifischen Behandlungen unterzogen worden sein.

(4)

Um daher den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollten nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die den Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr oder die Durchfuhr entsprechen, zum Zweck der Verwendung bei der „EXPO Milano 2015“ in die Union eingeführt werden dürfen.

(5)

Angesichts der Risiken, die mit der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbunden sind,, die nicht den Unionsvorschriften in Bezug auf die öffentliche Gesundheit genügen, und der Notwendigkeit, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass diese Erzeugnisse den Anforderungen des Ursprungsdrittlandes in Bezug auf die öffentliche Gesundheit entsprechen und in dem betreffenden Land als genusstauglich angesehen werden. Damit würde das Risiko demjenigen entsprechen, dem Reisende aus der Union bei Reisen in das betreffende Drittland und beim Verzehr solcher Waren ausgesetzt sind. Außerdem haben die zuständigen italienischen Behörden Garantien gegeben, mit denen verhindert werden soll, dass die oben genannten Risiken negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Unionsbevölkerung haben.

(6)

Die italienischen Behörden müssen daher gewährleisten, dass keine nichtkonformen Erzeugnisse außerhalb der „EXPO Milano 2015“ verzehrt und vermarktet werden.

(7)

Angesichts der ernsthaften Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, die von Muscheln ausgehen, sollte die Einfuhr von Muscheln in jedweder Form in die Union, die für die „EXPO Milano 2015“ bestimmt sind, nur gestattet werden, wenn diese Erzeugnisse den in den einschlägigen Rechtsvorschriften niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr entsprechen. Daher sollten die genannten Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(8)

Angesichts der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern ausgehen, für die aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier besondere Schutz- oder Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (4) verhängt wurden oder werden sollen, sollten solche Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(9)

Zur Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union, die den Anforderungen der Union in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier nicht entsprechen, sollten solche Erzeugnisse strengen Kontrollmaßnahmen unterworfen werden und in allen Phasen der Beförderung, Lagerung, Lieferung und Beseitigung ihrer Rest- und Abfallprodukte rückverfolgbar sein. Außerdem sollten sie nur für die Zwecke der „EXPO Milano 2015“ verwendet werden; eine Vermarktung in der Union sollte verhindert werden.

(10)

Um die Einfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie nicht in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten sie nach Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (5) dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unterworfen werden, bis sie vor Ort auf der „EXPO Milano 2015“ verzehrt werden, oder bis alle Reste der betreffenden Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als Material der Kategorie 1 beseitigt oder wieder ausgeführt worden sind. Wo erforderlich, sollten solche Erzeugnisse vom Eingangsort in der Union gemäß dem externen Versandverfahren nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (7) nach Italien verbracht werden, bevor sie in die vorübergehende Verwendung überführt werden. Der Verzehr oder die Vernichtung solcher Erzeugnisse gilt als Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 582 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(11)

Um sicherzustellen, dass solche nichtkonformen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, sollten sie nur auf direktem Wege zur „EXPO Milano 2015“ befördert werden oder, falls dies aus logistischen Gründen erforderlich ist, zur Zwischenlagerung in speziell zugelassene Zolllager gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG verbracht werden, bevor sie schließlich an die „EXPO Milano 2015“ ausgeliefert werden.

(12)

Damit die Rückverfolgbarkeit der nichtkonformen Erzeugnisse tierischen Ursprungs sichergestellt ist, sollten die zuständigen Behörden das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (8) eingerichtete integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) (im Folgenden „TRACES-System“) nutzen, um die relevanten Daten zu den Erzeugnissen vom Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Union bis zu ihrem Verzehr auf dem Ausstellungsgelände der „EXPO Milano 2015“ oder ihrer Beseitigung nach Ende der Veranstaltung zu erfassen.

(13)

Um die Besucher und Mitarbeiter der „EXPO Milano 2015“ auf die Risiken hinzuweisen, die möglicherweise von nichtkonformen Erzeugnissen ausgehen, und um zu gewährleisten, dass diese Erzeugnisse aufgrund des Risikos, das sie für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen, nicht außerhalb der „EXPO Milano 2015“ verzehrt und vermarktet werden, sollten die italienischen Behörden darüber informieren, dass bestimmte aus Drittländern stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht den Gesundheitsnormen der Union, sondern lediglich denen der jeweiligen Ursprungsdrittländer entsprechen, und dass der Verzehr und die Vermarktung dieser Erzeugnisse außerhalb des Ausstellungsgeländes der „EXPO Milano 2015“ verboten ist.

(14)

Da es sich bei der „EXPO Milano 2015“ um eine zeitlich begrenzte Veranstaltung handelt, sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird für die Einfuhr in die Europäische Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die solche enthalten und die für das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 gemäß der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 („Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015“) bestimmt sind, eine Ausnahme von den Unionsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier geschaffen.

Diese Verordnung gilt nicht für Muscheln im Sinne des Anhangs I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder für Lebensmittel, die aus diesen Tieren gewonnen werden.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG erlassenen Sicherungsmaßnahmen, die während der Geltungsdauer dieser Verordnung in Kraft sind.

Artikel 2

Anforderungen an für das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmte Erzeugnisse

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder mit Lebensmitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, aus Drittländern oder Einrichtungen, aus denen Einfuhren solcher Erzeugnisse oder von Lebensmitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, in die Union nach dem Unionsrecht nicht erlaubt ist, ausschließlich zum Zweck ihrer Verwendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 und nur, wenn diese Erzeugnisse

a)

aus einem Drittland stammen, das offiziell an der EXPO Milano 2015 teilnimmt, und für den Ausstellungsstand des betreffenden Drittlandes auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmt sind und

b)

in versiegelten Behältern oder Verpackungen verpackt sind, bei denen kein Austreten des Inhalts möglich ist und die in rot und weiß in einer der Größe des Behälters oder der Verpackung angemessenen Schriftgröße mit den Worten „for exclusive destination EXPO Milano 2015“ gekennzeichnet sind und,

c)

sofern sie in Anhang II aufgeführt sind, folgende Bedingungen erfüllen:

i)

ihre Durchfuhr durch die Union ist gemäß den in Anhang II für jedes Erzeugnis festgelegten Unionsanforderungen (Anwendung analog) für die Durchfuhr zulässig,

ii)

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr oder Lagerung gemäß den in Anhang II für jedes aufgeführte Erzeugnis festgelegten Bestimmungen (Anwendung analog) bei,

iii)

ihnen liegt die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III bei,

iv)

sie werden dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unterworfen,

v)

sie werden, wenn sie von einer in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (9) oder in einem einschlägigen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufgeführten Grenzkontrollstelle außerhalb Italiens nach Italien verbracht werden sollen, zu diesem Zweck dem externen Versandverfahren nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterworfen, bevor sie in Italien in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 überführt werden;

d)

sofern sie nicht in Anhang II aufgeführt sind, folgende Bedingungen erfüllen:

i)

ihnen liegt die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III bei,

ii)

sie entsprechen den unter Buchstabe c Ziffern iv und v dieses Artikels aufgeführten Bedingungen.

Artikel 3

Einfuhr der Erzeugnisse

Die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 2 müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

sie werden über eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG oder in einem einschlägigen Abkommen zwischen der Union und Drittländern aufgeführte Grenzkontrollstelle in die Union eingeführt und

b)

sie werden der Eingangsgrenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor ihrem Eintreffen gemeldet.

Artikel 4

Aufgaben der Eingangsgrenzkontrollstelle und der zuständigen Zollbehörden

(1)   An der Eingangsgrenzkontrollstelle

a)

werden eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG vorgenommen;

b)

wird überprüft, ob die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 2 aus einem an der EXPO Milano 2015 teilnehmenden Drittland stammen und für den Ausstellungsstand des betreffenden Drittlandes auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmt sind, und

c)

wird mit dem TRACES-System ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) ausgestellt, das für die in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG genannte lokale Veterinäreinheit Milano Città IT03603 oder, falls die Erzeugnisse zunächst in ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 verbracht werden, für die TRACES-Einheit bestimmt ist, die für das betreffende Zolllager zuständig ist;

d)

wird sichergestellt, dass die Sendungen auf direktem Weg zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 oder in ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 verbracht werden;

e)

wird die Durchfuhr von Sendungen gestattet, die nicht vom Anhang der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission (10) erfasst werden, sofern diese auf direktem Weg zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 oder in ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 verbracht werden;

f)

werden Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen des Artikels 2 genügen, zurückgewiesen oder vernichtet.

(2)   Die Eingangsgrenzkontrollstelle und die zuständigen Zollbehörden gewährleisten Folgendes:

a)

Die Erzeugnisse werden bis zu ihrem Verzehr auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 oder ihrer Vernichtung gemäß Artikel 7 Absätze 10 und 11 dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unterworfen;

b)

wo erforderlich, werden die Erzeugnisse vom Eingangsort in der Union gemäß dem externen Versandverfahren nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nach Italien verbracht, bevor sie in die vorübergehende Verwendung überführt werden.

Artikel 5

Aufgaben der für die Zolllager gemäß Anhang I zuständigen Grenzkontrollstellen

Wurden die Sendungen an ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 gesandt, nimmt die für das betreffende Zolllager zuständige Grenzkontrollstelle folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie stellt sicher, dass die Sendungen vom Zolllager gemäß Anhang I auf direktem Weg zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 verbracht werden;

b)

sie stellt sicher, dass die Sendungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in von diesen versiegelten Fahrzeugen oder Behältern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 befördert werden;

c)

sie stellt sicher, dass der amtliche Tierarzt des Zolllagers die lokale Veterinäreinheit Milano Città IT03603 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 über TRACES von dem geplanten Eintreffen der Sendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 unterrichtet;

d)

sie nimmt die über TRACES von der lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 empfangenen Informationen über das Eintreffen der Sendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 entgegen und zeichnet sie auf;

e)

sie zeichnet die Daten gemäß Anhang IV Buchstabe A im Zusammenhang mit der auf das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 verbrachten Sendung auf.

Artikel 6

Aufgaben der lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

Die lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

a)

nimmt bei Eintreffen jeder Sendung eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 vor und überprüft die Unversehrtheit der Siegel und die Übereinstimmung der Sendung mit den Angaben in dem GVDE in TRACES;

b)

stellt sicher, dass die Sendung tatsächlich auf das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 gelangt;

c)

unterrichtet die Eingangsgrenzkontrollstelle oder die Grenzkontrollstelle, die für das Zolllager zuständig ist, von dem die Sendung versandt wurde, mittels TRACES über das Eintreffen der Sendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 und über die Unversehrtheit der betreffenden Sendung;

d)

zeichnet alle Daten gemäß Anhang IV Buchstabe B auf, die sich auf die eingetroffene Sendung beziehen;

e)

stellt sicher, dass die Lebensmittel nur zur Ausstellungszwecken und/oder zur Verkostung vor Ort verwendet werden.

Artikel 7

Aufgaben der lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 nach Eintreffen der Erzeugnisse auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

Sobald die Sendungen gemäß Artikel 2 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 eingetroffen sind, muss die lokale Veterinäreinheit Milano Città IT03603

1.

das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Buchstabe d mit den Angaben zur Verwendung der Sendungen aktualisieren;

2.

sicherstellen, dass die Sendungen keine offensichtlichen Veränderungen oder Beschädigungen aufweisen, durch die sie für ihren Verwendungszweck untauglich werden;

3.

Sendungen, die aus irgendeinem Grund als nicht zur Verkostung vor Ort geeignet betrachtet werden können, beschlagnahmen und vernichten;

4.

am Ausstellungsstand, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, eine Person bestimmen, die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 zuständig ist;

5.

die zuständige Person gemäß Absatz 4 über ihre Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterrichten;

6.

alle Stellen auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmen, an denen die Erzeugnisse aus der Sendung ausgestellt oder vor Ort verkostet werden;

7.

die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Sendungen auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 garantieren;

8.

garantieren, dass die Erzeugnisse nur zur Ausstellungszwecken und/oder zur Verkostung vor Ort verwendet werden;

9.

sicherstellen, dass kein Erzeugnis, das den Besuchern oder Mitarbeitern der EXPO Milano 2015 angeboten wird, zu anderen Zwecken als zu Ausstellungszwecken und zur Verkostung vor Ort verkauft oder zur Verfügung gestellt wird;

10.

sicherstellen, dass alle Sendungen oder Teile davon, die nicht zu Ausstellungszwecken oder zur Verkostung vor Ort verwendet wurden, eingesammelt und als Material der Klasse 1 gemäß Artikel 12 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder bis spätestens 31. Dezember 2015 wieder in ein Drittland ausgeführt werden;

11.

sicherstellen, dass die besonderen Behälter, die Sendungen gemäß Absatz 10 oder Teile davon enthalten, das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 nur verlassen, sofern sie hermetisch versiegelt und entweder für einen Bestimmungsort bestimmt sind, an dem das Material gemäß Artikel 12 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt wird oder bis spätestens 31. Dezember 2015 wieder in ein Drittland ausgeführt werden;

12.

die zuständigen Zollbehörden nach Ende der EXPO Milano 2015 bis spätestens 31. Dezember 2015 über den Verzehr oder die Beseitigung der Erzeugnisse unterrichten.

Artikel 8

Pflichten der EXPO 2015 S.p.A. und der Aussteller der EXPO Milano 2015

(1)   Die EXPO 2015 S.p.A. muss

a)

alle Aussteller, die an der EXPO Milano 2015 teilnehmen, identifizieren und den zuständigen lokalen Behörden aktualisierte Listen dieser Aussteller zur Verfügung stellen;

b)

für jeden Aussteller eine Person bestimmen, die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 verantwortlich ist;

c)

logistische Unterstützung bei der Beförderung der von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisse in Strukturen leisten, in denen sie gemäß Artikel 7 Absätze 10 und 11 behandelt werden können.

(2)   Die Aussteller der EXPO Milano 2015 müssen

a)

den mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten zuständigen Behörden in Bezug auf die Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 logistische Unterstützung gewähren;

b)

sicherstellen, dass sich die Verwendung der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse auf die Ausstellung oder Verkostung vor Ort beschränkt;

c)

auf Ersuchen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden separate Bereiche und geeignete Mittel für die Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 zur Verfügung stellen, die nicht zu Ausstellungszwecken oder zur Verkostung vor Ort verwendet werden;

d)

die zuständigen Behörden über jeglichen Verstoß oder möglicherweise bevorstehenden Verstoß informieren, der sich in Bezug auf die Durchführung der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen ergibt;

e)

sicherstellen, dass Aufzeichnungen über jedes Erzeugnis gemäß Artikel 2 geführt werden, das nicht zu Ausstellungszwecken oder zur Verkostung vor Ort verwendet wird, und dass dieses gemäß Artikel 7 Absätze 10 und 11 beseitigt wird.

Artikel 9

Information der Besucher und Mitarbeiter der EXPO Milano 2015

(1)   Die zuständigen italienischen Behörden gewährleisten, dass den Besuchern und Mitarbeitern der EXPO Milano 2015 in den Ausstellungsbereichen, in denen der Öffentlichkeit Erzeugnisse gemäß Artikel 2 angeboten werden oder solche Erzeugnisse bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden, welche der Öffentlichkeit angeboten werden, mindestens folgende Informationen angezeigt werden:

„Diese Lebensmittel enthalten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Ländern, die nicht zur EU gehören; sie entsprechen nur den internen Gesundheitsstandards dieser Länder. Der Verzehr oder der Vertrieb solcher Erzeugnisse außerhalb des Ausstellungsgeländes der EXPO Milano 2015 ist verboten.“

(2)   Die EXPO 2015 S.p.A stellt den zuständigen italienischen Behörden die erforderlichen Instrumente und Orte für die Anzeige der in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt vom 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015.

Artikel 7 Absätze 10 und 11, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und e gelten jedoch so lange, bis alle Erzeugnisse gemäß Artikel 2, die nach dieser Verordnung eingeführt wurden, oder Teile davon gemäß den genannten Artikeln beseitigt worden sind, was spätestens bis zum 31. Dezember 2015 geschehen sein muss.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(8)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(9)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

(10)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).


ANHANG I

1.   Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

Das Ausstellungsgeländer der EXPO Milano 2015 (lokale Veterinäreinheit in TRACES: Milano Città IT03603)

2.   Zugelassene Zolllager

Zolllager, die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG von den zuständigen italienischen Behörden zugelassen sind und auf der offiziellen Website des italienischen Gesundheitsministeriums veröffentlicht sind:

http://www.salute.gov.it


ANHANG II

Liste der Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i und ii

Erzeugnisbezeichnung (1)

Geltende Rechtsakte der Union, einschließlich Anforderungen an die Durchfuhr und zu verwendende einschlägige Muster-Veterinärbescheinigungen

Fleisch

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang XI

Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (4), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang III

Fleischzubereitungen

Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (5), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang III

Fleischerzeugnisse

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (6), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang IV

Milch und Milcherzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (7), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang II Teil 3

Zusammengesetzte Erzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (8), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang II

Eier und Eiprodukte

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang XI

Fischereierzeugnisse aus Aquakultur

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (9), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang VI Anlage IV


(1)  Die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Erzeugnisse fallen in den Geltungsbereich der in der zweiten Spalte aufgeführten entsprechenden Rechtsakte der Union.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(5)  Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

(6)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).


ANHANG III

Musterbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder solche Erzeugnisse enthaltende Lebensmittel, die für den Versand an die EXPO Milano 2015 bestimmt sind

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ANHANG IV

Daten gemäß Artikel 5 Buchstabe e, Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 7 Nummer 1

A.   Im Zolllager gemäß Artikel 5 Buchstabe e von der zuständigen Grenzkontrollstelle aufzuzeichnende Daten

Folgende Daten sind gemäß Artikel 5 Buchstabe e aufzuzeichnen:

1.

Datum des Eintreffens im Zolllager;

2.

Beschreibung der Erzeugnisse;

3.

Menge;

4.

Ursprungsdrittland;

5.

Eingangsgrenzkontrollstelle;

6.

Nummer des in TRACES erstellten und an der Eingangsgrenzkontrolle ausgefertigten Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE);

7.

Nummer des von den Gesundheitsbehörden des Ursprungsdrittlandes (gemäß Artikel 2 Buchstabe b) angebrachten und auf der besonderen Gesundheitsbescheinigung, die den Sendungen gemäß Anhang III dieser Verordnung beiliegen muss, vermerkten Siegels;

8.

Nummer des Zollpapiers, mit dem die Sendungen von der Eingangsgrenzkontrollstelle zu dem zugelassenen Zolllager befördert werden;

9.

Kontaktangaben der für die Sendung verantwortlichen Person;

10.

Tag, an dem die Sendung/ein Teil der Sendung die zugelassenen Zolllager verlässt, um zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 befördert zu werden;

11.

Nummer des Zollpapiers der Sendung/des Teils der Sendung, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wird;

12.

Art der Sendung/des Teils der Sendung, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wird;

13.

Menge der Sendungen/der Teile von Sendungen, die von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt werden;

14.

Nummer des GVDE, das für die Sendung/den Teil der Sendung ausgestellt wurde, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wird.

B.   Auf der EXPO Milano 2015 gemäß Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 7 Nummer 1 aufzuzeichnende Daten

Folgende Daten sind gemäß Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 7 Nummer 1 aufzuzeichnen:

1.

Datum des Eintreffens auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015;

2.

Beschreibung der Erzeugnisse;

3.

Menge;

4.

Ursprungsdrittland

5.

Eingangsgrenzkontrollstelle oder zugelassene Zolllager, aus denen die Erzeugnisse zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt werden (falls zutreffend);

6.

Nummer des in TRACES erstellten und an der Eingangsgrenzkontrolle ausgefertigten Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) oder des neuen GVDE, das in den zugelassenen Zolllagern für die zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandten Sendung ausgestellt wurde (falls zutreffend);

7.

Nummer des Zollpapiers der Sendung/des Teils der Sendung, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wurde;

8.

Nummer des von den Gesundheits- und Zollbehörden an der Eingangsgrenzkontrollstelle oder von den Gesundheits- und Zollbehörden an der für die zugelassenen Zolllager zuständigen Grenzkontrollstelle angebrachten Siegels (falls zutreffend);

9.

Menge der Erzeugnisse aus der Sendung, die bereits für die Zwecke der EXPO Milano 2015 verwendet wurden (namentlich ausgestellt bzw. vor Ort verkostet wurden);

10.

Verbleibende, noch nicht verwendete Menge.


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/330 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

120,8

MA

80,4

TR

106,5

ZZ

102,6

0707 00 05

JO

253,9

TR

182,6

ZZ

218,3

0709 93 10

MA

81,4

TR

200,0

ZZ

140,7

0805 10 20

EG

46,1

IL

73,0

MA

44,4

TN

56,8

TR

71,0

ZZ

58,3

0805 50 10

TR

50,1

ZZ

50,1

0808 10 80

BR

68,8

CL

94,5

MK

26,7

US

180,1

ZZ

92,5

0808 30 90

AR

132,9

CL

166,7

CN

99,9

US

122,7

ZA

95,3

ZZ

123,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/66


BESCHLUSS (GASP) 2015/331 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Juli 2013 den Beschluss 2013/393/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von acht Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 31. Oktober 2015 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

Der Sonderbeauftragte vertritt die Union und fördert die politischen Ziele der Union in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016 bei;

b)

er unterstützt den politischen Dialog zwischen der Union und Afghanistan;

c)

er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung der Kommuniqués der Konferenzen von Bonn, Chicago, Tokio und London sowie der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert wird.

Artikel 3

Mandat

Zur Erfüllung des Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan wie folgt tätig:

a)

Er fördert die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan;

b)

er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden, und unterstützt deren Entwicklung. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden, insbesondere relevanten Akteuren der Zivilgesellschaft;

c)

er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen;

d)

er nimmt Stellung zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016 und der Konferenzen von Bonn, Chicago, Tokio und London und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

i)

ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene;

ii)

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung der für das Vorhandensein von Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz;

iii)

Wahlrechts- und Verfassungsreformen;

iv)

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane und der Rechtsstaatlichkeit, der nationalen Armee und der Polizei, und insbesondere Entwicklung des zivilen Polizeidienstes;

v)

Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums;

vi)

Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und der Rechte der Frauen und Kinder;

vii)

Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit;

viii)

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung, an der Zivilgesellschaft und — im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates — am Friedensprozess;

ix)

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material;

x)

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und

xi)

Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Berichte über die Umsetzung der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016;

e)

er beteiligt sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und unterrichtet dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse;

f)

er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union;

g)

er übernimmt eine aktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit durch einschlägige Initiativen, einschließlich des Istanbul-Prozesses und der Konferenz über regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit für Afghanistan (RECCA);

h)

er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird;

i)

er stellt nach Bedarf Unterstützung für einen integrativen Friedensprozess unter afghanischer Leitung bereit, der zu einer politischen Lösung führt, die im Einklang mit den auf der Bonner Konferenz vereinbarten „roten Linien“ steht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 beläuft sich auf 3 975 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das geografische Gebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für das Büro enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im geografischen Gebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im geografischen Gebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordination

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen der Delegation der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende August 2015 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2015.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  Beschluss 2013/393/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/382/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 47).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/70


BESCHLUSS (GASP) 2015/332 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Juli 2014 den Beschluss 2014/438/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Herbert SALBER zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 8 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäischen Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Herbert SALBER als Sonderbeauftragter für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 31. Oktober 2015 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 sowie den am 27. Februar 2012 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind. Diese Ziele umfassen:

a)

gemäß den bestehenden Mechanismen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Minsk-Gruppe, die Verhütung von Konflikten in der Region, einen Beitrag zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Konflikts um Berg-Karabach durch Förderung der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und durch andere geeignete Mittel, sowie die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Konfliktregelung im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts;

b)

die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region;

c)

die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern;

d)

die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf;

b)

er bestärkt die Länder in der Region darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c)

er leistet einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und erleichtert die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen, der OSZE und deren Minsk-Gruppe;

d)

in Bezug auf die Krise in Georgien

i)

trägt er dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche („Internationale Gespräche von Genf“) und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 vorzubereiten, einschließlich der Modalitäten für die Sicherheit und Stabilität in der Region, der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Themen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;

ii)

trägt er dazu bei, den Standpunkt der Union festzulegen, und er vertritt die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i und

iii)

erleichtert er die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008;

e)

er erleichtert die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen;

f)

er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer möglichen Konfliktregelung mit;

g)

er intensiviert den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region;

h)

er unterstützt die Union dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

i)

im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel trägt er zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 beläuft sich auf 1 350 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrages kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Georgien dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur der EUMM Georgia konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende August 2015 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2015.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  Beschluss 2014/438/GASP des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 200 vom 9.7.2014, S. 11).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/74


BESCHLUSS (EU) 2015/333 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablebens von Herrn Corrado ROSSITTO ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Flora GOLINI, Vicepresidente nonché Membro della Giunta esecutiva confederale della CIU (Confederazione Italiana di Unione delle professioni), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/75


BESCHLUSS (EU) 2015/334 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Änderung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf die gemeinsame Erklärung C zum Europäischen Entwicklungsfonds,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der gemeinsamen Erklärung C, die der Akte über den Beitritt Kroatiens beigefügt ist, tritt die Republik Kroatien nach ihrem Beitritt zur Union dem Europäischen Entwicklungsfonds ab dem Inkrafttreten des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit bei und wird ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach ihrem Beitritt einen Beitrag dazu leisten.

(2)

Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Internen Abkommens ist die Aufteilung der Beiträge nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, für die derzeit für die Republik Kroatien nur geschätzte Beträge angegeben sind, im Falle des Beitritts eines weiteren Staates zur Union durch Beschluss des Rates zu ändern.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Internen Abkommens sind die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegte Stimmengewichtung, für die derzeit für die Republik Kroatien nur die geschätzte Stimmenzahl angegeben ist, und die qualifizierte Mehrheit gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens im Falle des Beitritts eines weiteren Staates zur Union durch Beschluss des Rates zu ändern.

(5)

Diese Beiträge und die Stimmengewichtung sollten bestätigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitragsschlüssel und der Beitrag der Republik Kroatien zum elften Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens sowie ihre Stimmenzahl im Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens werden bestätigt.

Artikel 2

Das Interne Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a in der Tabelle werden in der Zeile zu Kroatien die runden Klammern und das Sternchen nach dem Wort „Kroatien“ sowie die Fußnote „(*) Geschätzter Betrag.“ am Ende der Tabelle gestrichen.

2.

In Artikel 8 Absatz 2 in der Tabelle wird Folgendes gestrichen:

a)

die runden Klammern und das Sternchen nach dem Wort „Kroatien“ und die eckigen Klammern in der zweiten Spalte dieser Zeile;

b)

die Fußnote „(*) Geschätzte Stimmenzahl.“;

c)

die Zeile „EU27 insgesamt“, „998“;

d)

in der Zeile „EU28 insges (*)“, „[1 000]“ die runden Klammern und das Sternchen sowie die eckigen Klammern.

3.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 721 von 1 000 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 15 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.


3.3.2015   

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L 58/77


BESCHLUSS (GASP) 2015/335 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 24. Oktober 2014 die Resolution 2182 (2014) über die Situation in Somalia und Eritrea (im Folgenden „Resolution 2182 (2014)“) verabschiedet, die unter anderem das Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt.

(3)

Mit der Resolution 2182 (2014) werden die VN-Mitgliedstaaten ermächtigt, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, zu überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle oder unter Verstoß gegen das Waffenembargo Waffen oder militärisches Gerät oder aber Waffen oder militärisches Gerät zu benannten Personen oder Einrichtungen befördern.

(4)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2010/231/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Gemäß den Nummern 15 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der ‚multinationalen Seestreitkräfte‘, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe

i)

unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;

ii)

unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;

iii)

Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich vor jeder Überprüfung nach Absatz 1 zuerst redlich um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung von Überprüfungen nach Absatz 1 alle erforderlichen, den Umständen angemessenen Maßnahmen treffen, wobei sie das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, uneingeschränkt achten und alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um eine unangemessene Verzögerung oder unangemessene Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt oder der Freiheit der Schifffahrt zu vermeiden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können alle entdeckten Artikel, deren Lieferung, Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Waffenembargo gegen Somalia oder dem Holzkohle-Embargo verboten ist, beschlagnahmen und entsorgen (beispielsweise indem sie sie vernichten, unbrauchbar machen, lagern oder an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung weitergeben). Sie können im Laufe der Überprüfungen Beweismaterial sammeln, das in einem direkten Zusammenhang mit der Beförderung dieser Artikel steht. Sie können beschlagnahmte Holzkohle unter der Kontrolle der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (SEMG) weiterverkaufen. Die Entsorgung sollte auf umweltverträgliche Weise erfolgen. Die Mitgliedstaaten können es Schiffen und ihrer Besatzung mit Zustimmung des Hafenstaats gestatten, einen geeigneten Hafen anzusteuern, um diese Entsorgung zu ermöglichen. Ein Mitgliedstaat, der bei der Entsorgung von Artikeln kooperiert, legen dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach dem Eintreffen dieser Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einen schriftlichen Bericht über die zu ihrer Entsorgung oder Vernichtung unternommenen Schritte vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten informieren den Sanktionsausschuss umgehend über jegliche Überprüfungen nach Absatz 1, wobei sie auch einen Bericht über die Überprüfung vorlegen, der alle sachdienlichen Einzelheiten enthält, darunter eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfung und ihre Ergebnisse, möglichst unter Angabe der Flagge und des Namens des Schiffes, des Namens und weiterer Identifizierungsangaben des Kapitäns des Schiffes, des Schiffseigners und des ursprünglichen Verkäufers der Fracht sowie der zur Einholung der Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes unternommenen Bemühungen.

(6)   Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


3.3.2015   

DE

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L 58/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/336 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP angenommen.

(2)

Am 31. Dezember 2014 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 30 und 32 der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates unterliegen.

(3)

Die im Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.


ANHANG

Folgende Person wird von der Liste im Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP gestrichen:

Levy YAKETE


3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/337 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP erlassen.

(2)

Am 19. Dezember 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates unterliegen.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


ANHANG

Folgende Person wird von der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP gestrichen:

Mohamed SA'ID


3.3.2015   

DE

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L 58/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/338 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2015

betreffend vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Ungarn hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Ungarn geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen dieser von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten diese Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn rasch in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene festgelegt werden.

(8)

Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn, in denen die tierseuchenrechtlichen Kontrollmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, und die Dauer dieser Regionalisierung im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.

(9)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 26. März 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO Länderkode

Mitgliedstaat

Kode

(falls vorhanden)

Name

HU

Ungarn

Postleitzahl

Gebiet:

 

 

 

Im Bezirk Békés:

 

 

5525

Füzesgyarmat

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-Länderkode

Mitgliedstaat

Kode

(falls vorhanden)

Name

HU

Ungarn

Postleitzahl

Gebiet:

 

 

 

Im Bezirk Békés:

 

 

5526

Kertészsziget

 

 

5527

Bucsa

 

 

5520

Szeghalom

 

 

5510

Dévaványa

 

 

 

Im Bezirk Hajdú-Bihar:

 

 

4173

Nagyrábé

 

 

4145

Csökmö

 

 

4144

Darvas

 

 

4171

Sárretudvari

 

 

4172

Biharnagybajom

 

 

4163

Szerep