ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
18. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/217 der Kommission vom 10. April 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2292)

1

 

*

Beschluss (EU) 2015/218 der Kommission vom 7. Mai 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.29786 (ex N 633/09), SA.33296 (11/N), SA.31891 (ex N 553/10), N 241/09, N 160/10 und SA.30995 (ex C 25/10) gewährt von Irland für die Umstrukturierung von Allied Irish Banks plc und EBS Building Society (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2638)  ( 1 )

40

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/219 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 326)

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

18.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/217 DER KOMMISSION

vom 10. April 2014

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2292)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Mehrere Mitgliedstaaten haben neue nationale Ausnahmen beantragt.

(2)

Diese Ausnahmen sollten genehmigt werden.

(3)

Da Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(4)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. April 2014

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Anhang I, Anhang II und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

„I.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO= Straße

a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS= Abkürzung des Mitgliedstaats

nn= laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–a–BE-1

Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l'arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route (1-2009)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf das ADR: alle Vorschriften.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG:

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2.d).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20.7.2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DE Deutschland

RO–a–DE-1

Betrifft: Zusammenpackung und Ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und Ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DE-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DE-3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DE-5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DK Dänemark

RO–a–DK-2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15. August 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

1.

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

2.

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

3.

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

4.

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DK-3

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile und Kapitel 2, 3, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 8.1 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, allgemeine Anforderungen für Beförderungseinheiten, Bordausrüstung und Ausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen und Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen aus Haushalten oder Betrieben dürfen zur Entsorgung in bestimmten Außenverpackungen und/oder Umverpackungen zusammen verpackt und nach besonderen Versandverfahren einschließlich besonderer Verpackungs- und Kennzeichnungsbeschränkungen befördert werden. Die Menge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit ist begrenzt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. Juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfälle mit Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung abgeholt werden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019

FI Finnland

RO–a–FI-1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen und schwach radioaktiven Materials in kleinen Mengen zu medizinischen und Forschungszwecken.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1, 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen. Bei der Beförderung des schwach radioaktiven Materials (höchstens 50 kg) zu medizinischen und Forschungszwecken muss das Fahrzeug nicht gemäß ADR gekennzeichnet und ausgerüstet sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003; 312/2005).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–FI-2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (‚MEGC‘).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, können die Angaben in den Beförderungspapieren mit der Bezeichnung der ‚letzten Ladung‘ sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt ergänzt werden, ‚Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–FI-3

Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

FR Frankreich

RO–a–FR-2

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–FR-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

RO–a–FR-6

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

RO–a–FR-7

Betrifft: Beförderung von Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände auf der Straße für Zwecke der Marktüberwachung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufung, Sonderbestimmungen und Ausnahmen betreffend die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, Bestimmungen betreffend die Verwendung von Verpackungen und Tanks, Versandverfahren, Anforderungen für die Konstruktion der Verpackungen, Bestimmungen zu Beförderungsbedingungen, Handhabung, Be- und Entladen, Anforderungen für Beförderungsausrüstung und Beförderungsabläufe, Anforderungen betreffend Bau und Zulassung der Fahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände, die im Rahmen der Marktüberwachung zu Analysezwecken befördert werden, sind in Kombinationsverpackungen zu verpacken. Sie müssen den Vorschriften in Bezug auf Höchstmengen für Innenverpackungen entsprechen, die für die jeweiligen beteiligten Arten gefährlicher Güter gelten. Die Außenverpackung muss den Anforderungen für Kisten aus starren Kunststoffen entsprechen (4H2, Kapitel 6.1 von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG). Die Außenverpackung muss die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.7, Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Text ‚Analyseproben‘ (auf Französisch: ‚ Echantillons destinés à l'analyse ‘) tragen. Werden diese Bestimmungen eingehalten, unterliegt die Beförderung nicht den Bestimmungen von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 12 décembre 2012 modifiant l'arrêté du 29 mai 2009 relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres

Anmerkungen: In der Ausnahme gemäß Abschnitt 1.1.3, Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist die Beförderung von Proben gefährlicher Güter für Analysezwecke, die von den zuständigen Behörden oder in ihrem Namen genommen wurden, nicht vorgesehen. Um eine effektive Marktüberwachung zu gewährleisten, hat Frankreich ein Verfahren auf der Grundlage des Systems eingeführt, das bei begrenzten Mengen Anwendung findet, um die Sicherheit der Beförderung von gefährliche Stoffe enthaltenden Proben sicherzustellen. Da es nicht immer möglich ist, die Bestimmungen der Tabelle A einzuhalten, wurde die Höchstmenge für die Innenverpackung unter eher operationellen Aspekten festgelegt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019

IE Irland

RO–a–IE-1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘ .

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–IE-4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–IE-5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–IE–6

Betrifft: Ausnahme von einigen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG über die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der Klasse 1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 2, 4, 5 und 6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer, die die UN-Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507 tragen und zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden, sind nicht anwendbar, wenn die allgemeinen Verpackungsbestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG beachtet werden und wenn das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Die Ausnahme gilt nur für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen solcher pyrotechnischen Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: S.I. 349 of 2011 Regulation 57(f) and (g)

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für den maritimen Bereich mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘, insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern, bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) für alle UN-Kennnummern für pyrotechnische Gegenstände für den maritimen Bereich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020

LT Litauen

RO–a–LT-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

HU Ungarn

RO-a-HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-DE-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020

RO–a-HU-2

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020

UK Vereinigtes Königreich

RO–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten Vorschriften des ADR.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde (‚IAEA‘) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-3

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen (E4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-4

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code und müssen auch nicht anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-5

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche ‚Höchstmenge je Beförderungseinheit‘ zulässig sein (N10).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4.

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. ‚50‘ für Kategorie 1 und ‚500‘ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-6

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.5.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3.

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J, die in der Union befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände sind am Start- und Zielort spezielle Be- und Entladegeräte erforderlich. Diese Geräte sind jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis über 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei dem Test bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstandene Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-7

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.4 und 8.5 S1(6).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass bestimmte Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-8

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 18.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurde‘n, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-9

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes:

Die Fahrzeuge

a)

müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder

b)

können, wenn es sich um ein Fahrzeuge handelt, das nicht mehr als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördert und bei dem die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen versehen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–UK-10

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Sämtliche Bestimmungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Diese Ausnahme soll gemäß The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2011 erteilt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01–2002.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route (1-2009)

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route (1-2009)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route (2-2008)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-8

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–BE-9

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-3.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018

RO–bi–BE-10

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route

Anmerkungen: Die folgende Liste enthält die Nummern der Ausnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften, die erlaubten Entfernungen und die betreffenden gefährlichen Güter.

 

Ausnahme 2-89: Überquerung einer öffentlichen Straße (chemische Stoffe in Verpackungen)

 

Ausnahme 4-97: 2 km (Roheisenblöcke bei hohen Temperaturen)

 

Ausnahme 2-2001: 300 m (Klassen 3, 6.1 und 8)

 

Ausnahme 6-2004: höchstens 5 km (chemische Stoffe in Verpackungen)

 

Ausnahme 12-2004: 800 m (UN 3082)

 

Ausnahme 16-2004: höchstens 55 km (begrenzte Mengen)

 

Ausnahme 7-2005: Überquerung einer öffentlichen Straße (UN 1202)

 

Ausnahme 9-2005: 1 200 m (UN 3077)

 

Ausnahme 1-2006: 600 m (chemische Stoffe in Verpackungen)

 

Ausnahme 13-2007: 8 km (chemische Stoffe in Verpackungen)

 

Ausnahme 7-2008: höchstens 1,5 km (leere, ungereinigte Tanks und Tanks für Klasse 9)

 

Ausnahme 8-2008: 800 m (UN 2735 und UN 3082)

 

Ausnahme 2-2009: 350 m (chemische Stoffe in Verpackungen)

 

Ausnahme 3-2009: höchstens 4,5 km (chemische Stoffe in Verpackungen)

 

Ausnahme 5-2009: höchstens 4,5 km (chemische Stoffe in Verpackungen)

 

Ausnahme 9-2009: höchstens 20 km (Klasse 2 in Verpackungen)

 

Ausnahme 16-2009: 200 m (IBC)

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018

DE Deutschland

RO–bi–DE-1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:

a)

den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht;

c)

leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 11.

Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen.

Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137.

Listennummer 4*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DE-3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DE-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO–bi–DE-5

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse- % Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:

1.   Anforderungen an die Tankcontainer

1.1.

Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen.

1.2.

Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein.

2.   Kennzeichnung

Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen.

3.   Betriebliche Vorschriften

3.1.

Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann.

3.2.

Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig.

3.3.

An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen

Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, so dass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse- % Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO–bi–DE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

DK Dänemark

RO–bi–DK-1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für diese nationale Ausnahme ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DK-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DK-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–DK-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. Juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen von Kapitel 3.4 von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019

EL Griechenland

RO–bi–EL-1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31. Dezember 2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17¬-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31. Dezember 2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257). Sie soll für kleine Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei in diesem Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, (ADR 1999: 211.151, 211.152, 211.153, 211.154).

2.

Mindestwanddicke 3 mm bei unterteilten Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum bis 3 500 l haben, und mindestens 4 mm Baustahl bei Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum von bis zu 6 000 l haben, unabhängig von Art oder Dicke der Trennwände.

3.

Handelt es sich bei dem verwendeten Werkstoff um Aluminium oder ein anderes Metall, müssen Tanks die Vorschriften über die Mindestwanddicke und andere technische Spezifikationen erfüllen, die sich aus den von der örtlichen Behörde des vorherigen Zulassungslandes genehmigten technischen Zeichnungen ergeben. Bei fehlenden technischen Zeichnungen müssen Tanks die Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.1.17 (211.127) erfüllen.

4.

Tanks müssen den Vorschriften der Randnummern/Abschnitte 211.128, 6.8.2.1.28 (211.129) sowie des Abschnitts 6.8.2.2 mit den Unterabschnitten 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 (211.130, 211.131) entsprechen.

Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31. Dezember 2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211.127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–EL-2

Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Die Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen den Vorschriften des Kapitels 9 (9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

Die Erfüllung der Vorschriften des Kapitels 9.2.3.2 ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist. Es muss mit einer Dauerbremsanlage gemäß Kapitel 9.2.3.3.1 versehen werden, die jedoch nicht unbedingt den Kapiteln 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss.

Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517).

Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Kapitel 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές ήδη κυκλοφορούντων οχημάτων που διενεργούν εθνικές μεταφορές ορισμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων (Technische Vorschriften für sich bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind).

Anmerkungen: Die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl der derzeit zugelassenen Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahme, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

ES Spanien

RO–bi–ES-2

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 551/2006. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

FI Finnland

RO–bi–FI-1

Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 a.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Anmerkungen: Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 31 registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FI-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FI-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

FR Frankreich

RO–bi–FR-1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FR-3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–FR-4

Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.3.2, 8.2.1 und 8.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Tankausrüstung und Fahrerausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Spezifische Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

Besondere Ausbildung der Fahrer.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 29-2 — Annexe D4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

HU Ungarn

RO–bi-HU--1

Betrifft: Verabschiedung von RO-bi-SE-3

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020

IE Irland

RO–bi–IE-3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–IE-6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–IE-7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO-bi-IE-8

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter zwischen privaten Gebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang I, Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften bei Verwendung eines Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter

a)

zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder

b)

zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentliche Straße liegen,

sofern die Beförderung auf dem direktesten Weg erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: European Communities (Carriage of Dangerous Goods by Road and Use of Transportable Pressure Equipment) Regulations 2011 and 2013, Regulation 56.

Anmerkungen: Es können verschiedene Situationen eintreten, in denen Güter zwischen zwei Teilen von Privatgebäuden oder zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug befördert werden, wobei die Teile der Gebäude auf beiden Seiten einer öffentlichen Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter im üblichen Sinn, und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter müssen nicht angewendet werden. Siehe auch RO-bi-SE-3 und RO-bi-UK-1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020

LT Litauen

RO–bi–LT-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–LT-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

NL Niederlande

RO–bi–NL-13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladung, Handhabung; Besatzung; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: 17 substanzielle Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

PT Portugal

RO–bi–PT-1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–PT-2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

SE Schweden

RO–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen).

Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Artikel 6 Absatz 14 der Richtlinie 96/49/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30 Juni 2015

RO–bi–SE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:

a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–SE-12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

UK Vereinigtes Königreich

RO–bi–UK-1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der ‚Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b).

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3).

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-3

Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.– % Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14).

Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-12.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–bi–UK-5

Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:

Gebrauchte Lithiumzellen und Batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

 

Sie sind in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.

 

Höchstens 5 % jedes Versandstücks bestehen aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.

 

Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.

 

Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.

 

Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1.

Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 “

.

2.

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

„II.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RA–a/bi/bii–MS-nn

RA= Eisenbahn

a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS= Abkürzung des Mitgliedstaats

nn= laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE-2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) sowie Reinigungs- und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II und in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

FR Frankreich

RA–a–FR-3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–FR-4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

SE Schweden

RA-a-SE-1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

UK Vereinigtes Königreich

RA–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: die meisten RID-Vorschriften.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-2

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen‘.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, dürfen im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-3

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b).

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR-6.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12).

Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–a–UK-5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an Einzelhändler oder Verbraucher und von Einzelhändlern an Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26.

Anmerkungen: Die RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–bi–DE-3

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020 (Genehmigung verlängert)

DK Dänemark

RA–bi–DK-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II 1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005 .

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RA–bi–DK-2

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005 .

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016

CZ Tschechische Republik

(Ausnahme abgelaufen)

SE Schweden

RA–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bii–DE-1

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse- % Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff), stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse- % Wasser.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik angepasst werden (z. B. Ausrüstung mit Crashpuffern nach TE 22). Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Gefahrenabwehrbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nr. E 1/97 (4. Neufassung), Eisenbahn-Bundesamt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

DE Deutschland

RA–bii–DE-2

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018 “

.

3.

Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung:

„III.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: IW-a/bi/bii-MS-nn

IW= Binnenwasserstraßen

a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS= Abkürzung des Mitgliedstaats

nn= laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BG Bulgarien

IW–bi–BG-1

Betrifft: Klassifikation und Überprüfung von Bunkerschiffen.

Bezugnahme auf Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Kapitel 1.15.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gemäß Kapitel 1.15, Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften, muss die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft nach dem in Abschnitt 1.15.2 vorgesehenen Anerkennungsverfahren erfolgen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Klassifikation und Überprüfung von Bunkerschiffen für Erdölerzeugnisse, die in den Gewässern bulgarischer Flusshäfen oder anderen Gebieten unter direkter Zuständigkeit dieser Häfen eingesetzt werden, darf durch eine nicht gemäß Anhang III Abschnitt III.1 Kapitel 1.15 der Richtlinie 2008/68/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft erfolgen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Наредба № 16 от 20 юни 2006 г. за обработка и превоз на опасни товари по море и по вътрешни водни пътища; Наредба № 4 от 9 януари 2004 г. за признаване на организации за извършване на прегледи на кораби и корабопритежатели (Verordnung Nr. 16 vom 20. Juni 2006 über den Umgang mit gefährlichen Gütern und deren Beförderung auf See und auf Binnenwasserstraßen; Verordnung Nr. 4 vom 9. Januar 2004 über die Anerkennung von Gesellschaften für Schiffsbesichtigung und Schiffseigentümerüberprüfung).

Anmerkungen: Die Ausnahme gilt nur für Schiffe, die in Hafengebieten oder in anderen Gebieten unter direkter Zuständigkeit dieser Häfen eingesetzt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018 “

.

18.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/40


BESCHLUSS (EU) 2015/218 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2014

zur staatlichen Beihilfe SA.29786 (ex N 633/09), SA.33296 (11/N), SA.31891 (ex N 553/10), N 241/09, N 160/10 und SA.30995 (ex C 25/10) gewährt von Irland für die Umstrukturierung von Allied Irish Banks plc und EBS Building Society

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2638)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Allied Irish Banks plc. (im Folgenden „AIB“) und EBS Building Society (im Folgenden „EBS“) haben jeweils staatliche Beihilfen erhalten, die bei der Kommission in getrennten Verfahren angemeldet wurden. Am 1. Juli 2011 übernahm AIB EBS („im Folgenden die Bank“), und die Kommission würdigte die Beihilfe zugunsten der Bank im Rahmen eines gesonderten Verfahrens. Somit gibt es drei Beihilfeverfahren: in Bezug auf AIB, in Bezug auf EBS und in Bezug auf die durch den Zusammenschluss entstandene Bank.

1.1.   AIB

(2)

Per Beschluss vom 12. Mai 2009 genehmigte die Kommission vorübergehend (2) eine Kapitalzuführung in Höhe von 3,5 Mrd. EUR an AIB in Form von neuen Vorzugsaktien auf das harte Kernkapital. Im Gegenzug musste AIB mehrere Verpflichtungen eingehen, darunter die Vorlage eines Umstrukturierungsplans innerhalb von sechs Monaten nach der Rekapitalisierung.

(3)

Nach dieser ursprünglichen Kapitalzuführung legte Irland am 13. November 2009 einen ursprünglichen Umstrukturierungsplan für AIB vor, dem ein umfangreicher Schriftwechsel folgte. Am 4. Mai 2010 übermittelte Irland einen aktualisierten Umstrukturierungsplan, auf den erneut ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und Irland folgte.

(4)

Per Beschluss vom 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission (3) vorübergehend eine Rettungskapitalzuführung in Höhe von 9,8 Mrd. EUR in Form von Stammaktien — unter der Auflage der Genehmigung eines überarbeiteten Umstrukturierungsplans durch die Kommission, der die weitere Beihilfe für AIB berücksichtigte. Die Kapitalzuführung sollte in zwei Phasen erfolgen: i) eine Zuführung in Höhe von 3,7 Mrd. EUR bis zum 31. Dezember 2010 und ii) eine Zuführung in Höhe von 6,1 Mrd. EUR bis Februar 2011 (4).

(5)

Während die erste Tranche der genehmigten Rekapitalisierung vom irischen Staat Ende Dezember 2010 gezahlt wurde, wurde die für Februar 2011 geplante zweite Kapitalzuführung letztlich nicht durchgeführt (5).

1.2.   EBS

(6)

Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 (6) genehmigte die Kommission vorübergehend eine Rekapitalisierung von EBS als Sofortbeihilfe, vorbehaltlich der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans durch die Kommission. Die irischen Behörden haben den Umstrukturierungsplan am 31. Mai 2010 vorgelegt.

(7)

Am 11. Oktober 2010 beschloss die Kommission, in Bezug auf den von Irland vorgelegten Umstrukturierungsplan für EBS (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) (7) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten, denn die Kommission hatte im Lichte der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (8) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) Zweifel an der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans und der damit verbundenen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt.

(8)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von EBS und zwei anderen Beteiligten.

(9)

Im Juli 2011 schlossen sich AIB und EBS zu einem vollständig integrierten Tochterunternehmen der Bank zusammen. Folglich existierte EBS nicht mehr als eigenständiges Unternehmen. Somit wurde der Eröffnungsbeschluss, der EBS als eigenständiges Unternehmen betraf, gegenstandslos und die Kommission beschloss, das Verfahren einzustellen.

1.3.   GEMEINSAMES VERFAHREN

(10)

Am 31. März 2011 gab der irische Finanzminister bekannt, dass der irische Bankensektor um die Bank of Ireland (im Folgenden „BoI“) und AIB herum umstrukturiert werde (9). Er teilt ferner mit, dass EBS in diesem Zusammenhang mit AIB fusioniert werde, um die zweite Säule des Bankensystems zu bilden.

(11)

Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 genehmigte die Kommission (10) ein kombiniertes Rettungspaket für die Bank im Umfang von bis zu 13,1 Mrd. EUR, vorbehaltlich der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans für die Bank, der der zusätzlich gewährten Beihilfe Rechnung tragen sollte.

(12)

Am 28. September 2012 meldete Irland einen Umstrukturierungsplan für die Bank an (11).

(13)

Zwischen Oktober 2012 und März 2014 haben die Kommission und die irischen Behörden regelmäßig Informationen ausgetauscht. Die Kommission hat wiederholt um Informationen ersucht, und Irland hat eine Reihe ergänzender Stellungnahmen übermittelt (12).

2.   SACHVERHALT

2.1.   BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN

2.1.1.   AIB

(14)

Eine ausführliche Beschreibung von AIB findet sich in Abschnitt II.1 der Entscheidung der Kommission über die erste Rekapitalisierung der Bank vom 12. Mai 2009 (13). Nachfolgend wird eine kurze Zusammenfassung vorgenommen.

(15)

In den Jahren vor der Finanzkrise war AIB eine diversifizierte Finanzdienstleistungsgruppe, die eine breite Palette von Dienstleistungen im Privat- und Firmenkundengeschäft anbot. 2008 wies AIB eine Bilanzsumme von 182 Mrd. EUR aus. Sie war eine der beiden größten Banken in Irland und hatte Marktanteile von rund 35 % bei privaten Girokonten, 27 % bei Hypotheken, 46 % bei Spareinlagen und 41 % bei KMU-Girokonten.

(16)

Vor der Krise expandierte AIB rasch, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Vergabe neuer Kredite auf dem irischen Immobilienmarkt und einer starken Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt lag. Beim Ausbruch der internationalen Finanzkrise, die die irische Wirtschaft und vor allem den irischen Immobilienmarkt besonders schwer traf, zeigte sich die Anfälligkeit des Geschäftsmodells von AIB, und staatliche Unterstützungsmaßnahmen wurden unvermeidbar.

(17)

Im Juli 2011 wurden AIB und EBS fusioniert.

2.1.2.   EBS

(18)

Eine ausführliche Beschreibung von EBS findet sich in Abschnitt 2.1.2 des Beschlusses der Kommission über die Rekapitalisierung zur Rettung von EBS/AIB vom 15. Juli 2011 (14). In den folgenden nachstehenden Erwägungsgründen erfolgt eine kurze Zusammenfassung.

(19)

In den Jahren vor der Finanzkrise war EBS die größte Bausparkasse Irlands und das achtgrößte Finanzinstitut in Irland mit einer Gesamtbilanzsumme von 21,5 Mrd. EUR im Jahr 2009. Bausparkassen sind Gegenseitigkeitsgesellschaften, die keine Anteilseigner haben, sondern im Eigentum ihrer Mitglieder stehen, die zugleich ihre Kunden sind. Ihr Ziel besteht darin, Einlagen entgegenzunehmen und Kredite bereitzustellen. Gewinne werden zur Anpassung der Zinssätze zum Vorteil der Mitglieder verwendet oder als Rücklagen angelegt.

(20)

Als Bausparkasse bot EBS ihren Mitgliedern traditionelle Bankprodukte für Privatkunden an (Spareinlagen und Hypothekardarlehen). Auch verfügte EBS über eine Abteilung „Tresorerie“, die Firmenkunden, spezialisierten Unternehmen und Kreditgenossenschaften „Boutique“-Dienstleistungen anbot. Ab 2005 weitete EBS ihre Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung aus und baute ein umfangreiches Darlehensportfolio in diesem Segment auf. EBS litt unter dem Abschwung in der irischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere unter dem Einbruch der gewerblichen Immobilienpreise. Der Zugang zu Finanzmitteln verschlechterte sich weiter, und massive Wertminderungen bei den kommerziellen Krediten und Hypothekendarlehen führten zu einem Rückgang des Eigenkapitals von EBS.

(21)

Seit dem 1. Juli 2011 ist EBS eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von AIB. EBS bietet vor allem Hypotheken- und Einlagendienstleistungen auf dem irischen Markt an. EBS arbeitet weiterhin unter ihrem eigenen Markennamen.

2.1.3.   Die Bank (Zusammenschluss aus AIB und EBS)

(22)

Laut dem Ergebnis der PCAR/PLAR-Überprüfung (15), das im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Irland (im Folgenden das „Programm“) durchgeführt (16) und am 31. März 2011 angekündigt wurde, beläuft sich der Kapitalbedarf für AIB auf 13,3 Mrd. EUR und für EBS auf 1,5 Mrd. EUR (für beide Institute umfasst die Zahl sowohl Instrumente des harten Kernkapitals (17) als auch bedingtes Kapital (18)).

(23)

Im Rahmen des Programms hatten die teilnehmenden Kreditinstitute Rekapitalisierungspläne zu erstellen, um dem nach der PCAR/PLAR-Überprüfung spezifizierten zusätzlichen Kapitalbedarf zu genügen. Der erforderliche Kapitalbetrag musste bis Ende Juli 2011 bereit stehen.

(24)

Am 31. März 2011 kündigte der irische Finanzminister die Umstrukturierung des gesamten irischen Bankensektors an. Es wurde beschlossen, AIB und EBS zu zusammenzuführen. Die neue Bank sollte ein Pfeiler der reformierten irischen Bankenlandschaft werden.

(25)

Am 26. Mai 2011 unterzeichneten der Minister, AIB und EBS eine Vereinbarung über den Erwerb von EBS durch AIB (nach der Umwandlung von EBS in eine personenbezogene Kapitalgesellschaft und Erhalt aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen). Aufgrund dieser Vereinbarung wurde EBS zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von AIB und erhält deren volle Unterstützung, ist aber weiter unter dem Markennamen tätig. Der Zusammenschluss der beiden beteiligten Einrichtungen ging mit einer Demutualisierung (Aufgabe der Gegenseitigkeit) von EBS sowie deren Umwandlung in eine Bank mit Vollbanklizenz einher. Danach erwarb AIB das Grundkapital gegen ein nominelles Entgelt. Nach der fusionskontrollrechtlichen Genehmigung vom 27. Juni 2011 wurde die Übernahme am 1. Juli 2011 abgeschlossen.

(26)

Seit dem 15. Juli 2011 befinden sich 99,8 % des Aktienkapitals der Bank im Eigentum des irischen Staates.

(27)

Heute ist die Bank eine Universalbank, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert und über ein ausgedehntes Vertriebsnetz eine breite Palette an Bankprodukten und -dienstleistungen anbietet. Außerdem ist die Bank in geringfügigem Maße in Großbritannien vertreten. In der zweiten Jahreshälfte 2012 begann AIB mit der Ausrichtung ihrer internen Struktur auf ein stärker kundenzentriertes Modell mit den folgenden Schlüsselbereichen: Domestic Core Bank, AIB UK und Financial Solutions Group (im Folgenden: „FSG“). Die Vorlage von Finanzberichten für das neue Segment begann 2013.

(28)

Die Domestic Core Bank ist über eine Reihe von Vertriebskanälen tätig, zu denen 274 Zweigniederlassungen zählen (19). Das Niederlassungsnetz wird derzeit umstrukturiert, und die Schließung einer Reihe von Zweigniederlassungen schreitet voran. Die Bank bietet auch Bankdienstleistungen über nationale Postämter an. Die Verwaltung von EBS obliegt der Domestic Core Bank. EBS behält ihre eigene Banklizenz und arbeitet als Tochtergesellschaft unter ihrem Markennamen mit eigenem Zweigniederlassungsnetz. EBS konzentriert sich auf das Hypotheken- und das Einlagengeschäft.

(29)

AIB UK ist in Großbritannien und Nordirland tätig. In Großbritannien ist die Bank unter dem Namen „Allied Irish Bank (GB)“ tätig und bietet umfassende Bankdienstleistungen über 20 Zweigniederlassungen an, die das vollständige Bankspektrum sowie das Online-Banking abdecken. Die wichtigste Zielgruppe sind KMU. Unter dem Namen „Allied Irish Bank (GB) Savings Direct“ erbringt die Bank auch Einlagendienstleistungen (20). In Nordirland ist AIB UK unter dem Namen „First Trust Bank“ (FTB) über 32 Zweigniederlassungen tätig. Unternehmen und Privatkunden wird eine umfassende Dienstleistungspalette angeboten.

(30)

Die Financial Solutions Group wurde 2012 gegründet, um KMU und Privatkunden zu unterstützen, die Probleme bei der Erfüllung ihrer Kreditverpflichtungen haben. Auch sollte sie den Plan der Bank zur Rückführung des Fremdkapitalanteils umsetzen.

(31)

Die Bank ist heute neben der Bank of Ireland (BoI) und Permanent TSB (PTSB) eine der drei großen inländischen Banken in Irland. Das Gesamtvermögen der Bank belief sich am 31. Dezember 2013 auf 118 Mrd. EUR. Im Vergleich dazu lag das Gesamtvermögen von BoI zum gleichen Zeitpunkt bei 132 Mrd. EUR und das Gesamtvermögen von PTSB ebenfalls am 31. Dezember 2013 bei 38 Mrd. EUR. Die Bank ist eine diversifizierte Finanzdienstleistungsgruppe, die ein umfassendes Spektrum an Dienstleistungen für Privatkunden und Unternehmen anbietet, wobei der Schwerpunkt auf dem irischen Privatkundenmarkt liegt. Die Bank verfügt insbesondere im KMU-Segment über eine starke Präsenz.

Tabelle 1

Die Bank — Ausgewählte Finanzdaten 2013

 

31.12.2013

Gesamtvermögenswerte (EUR)

118 Mrd.

Kredite und Forderungen an Kunden (EUR)

66 Mrd.

Betriebsgewinn/Betriebsverlust vor Rückstellungen (EUR)

0,445 Mrd.

Kundeneinlagen (EUR)

66 Mrd.

Kredit-Einlagen-Verhältnis (%)

100 %

Risikogewichtete Aktiva (EUR)

62 Mrd.

Kernkapitalquote (Tier 1) (%)

14,3 %

Mitarbeiterzahl insgesamt (Vollzeitäquivalente)

11 431

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank, September 2012; AIB-Jahresbericht 2013.

Tabelle 2

Positionierung der Bank auf dem Markt für KMU, Privatkunden, Hypothekarkredite und Spareinlagen

(in %)

 

Marktanteil

Hauptkontokorrentkonto für KMU

40

Hauptkontokorrentkonto für Privatkunden

37

Hypotheken — Restbeträge

31

Markt für Spareinlagen (AIB und EBS zusammen)

40

Quelle: Ergänzende Angaben von März 2014; Marktanteilsangaben von Dezember 2013.

2.2.   SCHWIERIGKEITEN VON AIB UND EBS

(32)

AIB benötigte aufgrund folgender Faktoren eine staatliche Beihilfe: Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise in Verbindung mit dem übermäßigen Wachstum von AIB, der starken Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt, der Exponierung auf dem irischen Immobilienmarkt und einem unzureichenden Risikomanagement.

(33)

In den Jahren vor der Finanzkrise beschloss AIB, mit dem beispiellosen Wachstum der irischen Wirtschaft und des irischen Immobiliensektors Schritt zu halten. In absoluten Zahlen stiegen die AIB-Immobilien- und Baudarlehen zwischen 2002 und 2006 um 336 %, und die AIB-Exponierung in diesem Sektor erhöhte sich von 19 % im Jahr 2002 auf 36 % im Jahr 2008. Um ein hohes Kreditvolumen zu erreichen und aufgrund nicht vorhandener Finanzierungsbeschränkungen ging die Bank übermäßig hohe Kreditrisiken ein (d. h. Konzentration auf den Immobilien- und Bausektor). Das Gleiche galt für die Art der angebotenen Hypotheken (d. h. niedrigverzinsliche Hypothekendarlehen, deren Zinssatz an den Leitzins der EZB gekoppelt ist — sogenannte „Tracker Mortgages“) (21)).

(34)

Der Abschwung auf dem irischen Immobilienmarkt mit dem anschließenden Verfall der Immobilienpreise sowie die Verlangsamung der irischen Wirtschaft ab dem Jahr 2008 führten zu einer erheblichen Verschlechterung der Qualität der AIB-Vermögenswerte sowie erheblichen Wertminderungen im Kreditportfolio und folglich einer geringeren Kapitalausstattung der Bank.

(35)

Um ihre rasche Expansion zu finanzieren, erhöhte die Bank ihre Abhängigkeit von ihrer Refinanzierung am Interbankengeldmarkt von rund 35 % im Jahr 2004 auf 42 % im Jahr 2006, während das Kredit-Einlagen-Verhältnis von 101 % im Jahr 2002 auf 157 % im Jahr 2007 stieg.

(36)

Nach dem Zusammenbruch der Lehman Brothers Holdings, Inc. im September 2008 erschwerten die Turbulenzen auf den globalen Finanzmärkten AIB den Zugang zu Finanzierungsquellen (etwa wie bei anderen irischen Banken) und beeinträchtigten die Möglichkeiten für einen normalen Geschäftsbetrieb. Daher griff der Staat in einer ersten Phase durch die Bereitstellung von Garantien ein. Vor dem Hintergrund gestiegener Finanzierungskosten (d. h. hohe Einlagenpreise und Garantiegebühren) und einem deutlich niedrigeren Basissatz (22) der Europäischen Zentralbank („EZB“) führten die „Tracker Mortgages“ der Bank (rund 45 % des AIB-Hypothekardarlehensportfolios) zu einer erheblich niedrigeren Nettozinsmarge der Bank.

(37)

Die deutlich verschlechterte Finanzlage von AIB führte dazu, dass AIB auf alle vom irischen Staat zur Wahrung der Finanzstabilität des Landes beschlossenen Maßnahmen zurückgriff. Zusätzlich zu den staatlichen Garantien erhielt AIB staatliche Kapitalzuführungen und profitierte von der Übertragung von Vermögenswerten auf die irische Abwicklungsanstalt „National Asset Management Agency“ (im Folgenden: „NAMA“) (23) zur Sanierung ihrer Bilanz.

(38)

Außerdem hatte die Finanzkrise insbesondere infolge des drastischen Rückgangs der Immobilienpreise in Irland Auswirkungen auf die Finanzlage von EBS. Vor der Krise hatte EBS ein beträchtliches Darlehensportfolio im Segment der gewerblichen Immobilienfinanzierung aufgebaut.

(39)

EBS musste große Wertminderungen in ihrem Kredit- und Hypothekendarlehenportfolio hinnehmen. Der Zugang von EBS zu Finanzierungsmitteln verschlechterte sich stetig und wurde letztlich vollständig verweigert. Aufgrund ihrer schwierigen Lage war EBS gezwungen, Unterstützungsmaßnahmen des Staates zu beantragen. EBS benötigte Finanzierungsgarantien, die Übertragung von Vermögenswerten auf die NAMA sowie Kapitalzuführungen.

2.3.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN

(40)

Aufgrund der Schwierigkeiten von AIB und EBS musste der Staat AIB und EBS sowohl als Einzelunternehmen als auch in Form der Bank (neues Unternehmen) in erheblichem Maße unterstützen.

(41)

Auf Einzelbasis erhielten AIB und EBS Garantien für Passivinstrumente nach der „Credit Institutions Financial Support“ (CIFS)-Regelung (24) bzw. der „Eligible Liability Guarantee“ (ELG)-Regelung (25) sowie Entlastungsmaßnahmen in Form der Übertragung der schlechten Vermögenswerte auf die NAMA.

(42)

Außerdem erhielten AIB und EBS wiederholt Eigenkapitalzuschüsse (26).

(43)

Darüber hinaus gewährte der Staat Garantien für die Sofort-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) von Seiten der irischen Zentralbank.

(44)

Die Bank profitierte weiterhin von der ELG-Regelung und wurde im Juli 2011 (27) mittels der Platzierung von Eigenkapital, einer Kapitalzuführung (28) und Obligationen in Form bedingten Kapitals rekapitalisiert.

(45)

Der Gesamtbetrag der Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Bank (einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingter Kapitalinstrumente) beläuft sich auf 20,775 Mrd. EUR. Infolge der verschiedenen Kapitalzuführungen besitzt der irische Staat über die „National Pension Reserve Fund Commission“ (im Folgenden „NPRFC“) 99,8 % der Stammaktien der Bank.

(46)

Die NPRFC besitzt zudem Vorzugsaktien in Höhe von 3,5 Mrd. EUR, die 2009 ursprünglich AIB zugeführt und mittels der Entscheidung der Kommission in der Sache N 241/09 (29) genehmigt wurden. Die Rücknahme bzw. der Rückkauf dieser Aktien liegt im Ermessen der Bank. Ab Mai 2014, d. h. fünf Jahre nach der Kapitalzuführung, wurden diese Aktien um 25 % aufgestockt, und der Rückkaufwert wurde auf 125 % des Nennwerts angesetzt.

(47)

Tabelle 3 enthält eine Zusammenfassung aller gewährten Beihilfemaßnahmen für AIB, EBS und die Bank (das neue Unternehmen).

Tabelle 3

Überblick über die Beihilfemaßnahmen für AIB, EBS und die Bank (das nach dem Zusammenschluss von AIB und EBS entstandene Unternehmen)

(die bewilligten und die tatsächlich gewährten Beträge weichen in einigen Fällen voneinander ab)

 

Art der Maßnahme

Betrag

(in Mrd. EUR)

Vergütung

 

Maßnahmen zugunsten von AIB (als eigenständige Einheit)

a

Garantien nach der CIFS-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 133

gemäß der CIFS-Regelung

b

Garantien nach der ELG-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 62,5

gemäß der ELG-Regelung

c

Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte — in Form von Übertragungen auf die NAMA

20,4

(geschätzter Beihilfebetrag = 1,6)  (30)

k. A. — durchschnittlicher Abschlag betrug rund 56 %

d

Rekapitalisierung in Form von Vorzugsaktien, Mai 2009

3,5

8 % p.a. oder Stammaktien

e

Rekapitalisierung in Form neuen Eigenkapitals, Dezember 2010

3,7

 

f

Staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) bis zum zweiten Quartal 2011

[5-15] (*1)

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen zugunsten von EBS

g

Garantien nach der CIFS-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 14,4

gemäß der CIFS-Regelung

h

Garantien nach der ELG-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 8,0

gemäß der ELG-Regelung

i

Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte — in Form von Übertragungen auf die NAMA

0,9

(geschätzter Beihilfebetrag = 0,1)  (30)

k. A. — durchschnittlicher Abschlag betrug rund 57 %

j

Rekapitalisierung in Form von Sondervermögensanteilen (Special Investment Shares — SIS), Mai und Dezember 2010

0,625

Kann durch die Auszahlung einer Dividende vergütet werden, sofern ausreichende ausschüttungsfähige Rücklagen vorhanden sind.

k

Rekapitalisierung durch einen direkten Zuschuss in Form eines Solawechsels, Dezember 2010

0,250

Nicht gesondert vergütet

l

Staatliche Garantie für ELA

[0-5]

 

 

Maßnahmen zugunsten der Bank (das fusionierte Unternehmen)

m

Rekapitalisierung in Form von Vorzugsaktien („Platzierung“), Juli 2011

5,0

 

n

Rekapitalisierung durch Obligationen in Form bedingten Kapitals, Juli 2011

1,6

Obligatorischer Festzinssatz von 10 % p. a.

o

Rekapitalisierung in Form einer Kapitalzuführung, Juli 2011

6,1

Keine Berücksichtigung

 

 

 

 

 

Kumulierte Gesamtrekapitalisierung (d + e + j + k + m + n + o)

20, 775

 

Quelle: Irische Behörden und Umstrukturierungspläne für AIB, EBS und die Bank.

2.4.   DIE EINZELNEN UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNE

(48)

Im November 2009 legte Irland der Kommission einen ersten Umstrukturierungsplan für AIB vor, in dem erste Vorschläge für die Rückkehr von AIB zur Rentabilität gemacht wurden. Im Mai 2010 hat Irland eine aktualisierte Fassung des Plans übermittelt, in dem unter anderem weitere Veräußerungen vorgesehen waren (Tochtergesellschaften von AIB in Polen, im Vereinigten Königreich und den USA), um die neuen aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen zu erfüllen, die die irische Finanzaufsicht im März 2010 im Rahmen der Eigenkapitalüberprüfung (PCAR) angekündigt hatte.

(49)

Der EBS-Umstrukturierungsplan vom 31. Mai 2010 sah eine interne Umstrukturierung von EBS vor, um ihre Rentabilität mit dem Ziel eines raschen Verkaufs an einen Dritten zu gewährleisten. Dem Plan zufolge sollte sich EBS aus der gewerblichen Immobilienfinanzierung zurückziehen und ihre Tätigkeiten auf Spareinlagen für Privatkunden und Hypothekenprodukte neu ausrichten. Somit würde EBS ihre Abhängigkeit von (kurzfristigen) Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt verringern und sich stattdessen auf Privatkundeneinlagen konzentrieren.

2.5.   VON DER BANK (AUS AIB UND EBS HERVORGEGANGENES UNTERNEHMEN) BEREITS UMGESETZTE UMSTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN

(50)

Die Bank hat bereits vor der Übermittlung der endgültigen Fassung des Umstrukturierungsplans eine Vielzahl von Umstrukturierungsmaßnahmen mit Blick auf die Erreichung der Ziele der langfristigen Rentabilität, des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen die Veräußerung von Geschäftszweigen, die Verringerung des Fremdkapitalanteils, Passiva-Management (31) und Maßnahmen zur Kostensenkung, die nachstehend aufgeführt sind (32):

Veräußerungen von Geschäftszweigen haben Erträge in Höhe von 3,3 Mrd. EUR des harten Kernkapitals erbracht:

September 2010

Verkauf von Goodbody Stockbrokers

November 2010

Veräußerung der Beteiligung von 23,9 % an M&T Corporation

Februar 2011

Übertragung der Einlagen der Anglo Irish Bank (9 Mrd. EUR) an AIB

April 2011

Veräußerung der Beteiligung von 70,36 % an BZWBK (Polen)

April 2011

Veräußerung der Beteiligung von 50,00 % an BZWBK-Vermögensverwaltung (Polen)

Mai 2011

Veräußerung der Beteiligung von 49,99 % an der Bulgarian American Credit Bank

August 2011

Verkauf von AIB International Financial Services

August 2011

Verkauf von AIB Jersey Trust

Januar 2012

AIB gibt die Entscheidung bekannt, das Gemeinschaftsunternehmen mit Aviva Life Holdings Ireland Ltd. zu beenden

April 2012

AIB kündigt Einstellung der Tätigkeiten auf der Isle of Man und Jersey an

April 2012

Verkauf der Tätigkeiten von AIB Baltics

Juni 2012

Verkauf von AIB Investment Managers

August 2012

Verkauf von Anteilen an polnischen Immobilienfonds

Übertragung von Vermögenswerten in Höhe von 21,3 Mrd. EUR auf die NAMA;

Verringerung des Fremdkapitalanteils aufgrund von PLAR 2011 in Höhe von 20,5 Mrd. EUR (abgeschlossen);

Das Passiva-Management/der Rückkauf von Schuldtiteln in den Jahren 2009, 2010 und 2011 trugen 5,4 Mrd. EUR zum harten Kernkapital bei:

Juni 2009

Rückkauf von hybridem hartem Kernkapital + 1,1 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

März 2010

Rückkauf von Ergänzungskapital i.F.v. Anleihen + 0,4 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

Januar 2011

Rückkauf von Ergänzungskapital i.F.v. Anleihen + 1,5 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

Juli 2011

Rückkauf von hartem Kernkapital und Ergänzungskapital in Form von Anleihen + 2,1 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

Juni 2010 — Februar 2011

Reihe von Rückkäufen von hartem Kernkapital und Ergänzungskapital von EBS in Form von Anleihen + 0,3 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

Schließung von Zweigniederlassungen (68 in Irland, 22 Schließungen von EBS-Verkaufsstellen, 22 AIB-Zweigniederlassungen im Vereinigten Königreich);

Programm für vorzeitigen Ruhestand und freiwillige Abfindung: Verringerung um +/– 2 877 VZÄ (33) zum 31. Dezember 2013, weiterer Stellenabbau geplant;

vollständige Ersetzung des Vorstands und des Leitungsstabs (im Vergleich zur Situation vor September 2008);

Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit auf Irland mit einem Bankdienstleistungsangebot für Unternehmen und Privatkunden.

2.6.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN FÜR DIE BANK (AUS AIB UND EBS HERVORGEGANGENES UNTERNEHMEN)

(51)

Am 28. September 2012 legte Irland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für die Bank für den Zeitraum 2012 bis 2015 vor. Dieser Plan wurde von Irland wiederholt geändert und ergänzt, und der Umstrukturierungszeitraum wurde letztendlich auf die Jahre 2014 bis 2017 festgelegt.

(52)

Um nachzuweisen, dass die Bank ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen kann, übermittelte Irland der Kommission ein Basisszenario, ein alternatives Basisszenario auf der Grundlage vorsichtigerer Annahmen und ein Stressszenario.

(53)

Die Bank plant, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wieder zu einer soliden, rentablen und gut finanzierten Einrichtung mit soliden Eigenkapitalkoeffizienten und einem traditionelleren Geschäftsmodell zu werden. Der Plan enthält eine Geschäftsstrategie, nach der die Bank als kleinere Universalbank positioniert werden soll, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert — im Gegensatz zu der international diversifizierten Finanzdienstleistungsgruppe, die sie in der Zeit vor der Krise war. Die betriebliche Struktur der Bank beruht auf drei Schwerpunkten: der Domestic Core Bank (inländische Kernbank), AIB UK (für das Geschäft im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)) und der 2012 gegründeten Financial Solutions Group.

(54)

Die Hauptfaktoren für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank sind:

a)

die Neuausrichtung der Bank als kleinere Bank mit einem verbesserten Finanzierungsprofil, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert;

b)

eine bessere Rentabilität durch einen verstärkten Ausbau der nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM), Maßnahmen zur Kostenreduzierung und wesentlich geringere Wertminderungsaufwendungen;

c)

ein hoher Eigenkapitalpuffer.

2.6.1.   Das Basisszenario

2.6.1.1.   Makroökonomische Annahmen und entscheidende Finanzprojektionen

(55)

Im Basisszenario wird davon ausgegangen, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Irland 2014 um 2,2 % wachsen und sich in den Jahren 2015, 2016 und 2017 auf 2,8 %, 3,2 % bzw. 3,2 % beschleunigen wird. Im Vereinigten Königreich dürfte das BIP folglich um 1,9 % im Jahr 2014, 2,1 % im Jahr 2015, 2,5 % im Jahr 2016 und 2,5 % im Jahr 2017 steigen.

(56)

Die Beschäftigung wird sich dem Basisszenario zufolge während des gesamten Umstrukturierungszeitraums verbessern, wobei mit Wachstumsraten von 0,8 % im Jahr 2014, 1,5 % im Jahr 2015, 2 % im Jahr 2016 und 2 % im Jahr 2017 gerechnet wird.

(57)

Ferner sollen das Wohnungs- und Bauwesen von einem sehr niedrigen Niveau aus wieder anziehen. Die Immobilienpreise dürften 2014 um 3 %, 2015 um 3 %, 2016 um 2,5 % und 2017 um 2,5 % steigen.

(58)

Der Umstrukturierungsplan der Bank führt beim Basisszenario zu folgenden Finanzprognosen:

Tabelle 4

Finanzergebnisse und Finanzprognosen der Bank nach dem Basisszenario

Finanzkennzahlen

2012

Ist-Zahlen

2013

Ist-Zahlen

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

—   Kapital & risikogewichtete Vermögenswerte (RWA)

Koeffizient des harten Kernkapitals (Core Tier 1/„CT1“) oder (Common Equity Tier 1/„CET1“-Koeffizient) (%)

15,2 %

14,3 %

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

Kapitalpuffer (Mio. EUR) gegenüber 8 % CT1/CET1

5 133

3 934

[0-5 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[5 000 -10 000 ]

Risikogewichtete Vermögenswerte (RWA) (in Mio. EUR)

71 417

62 395

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

—   Rentabilität

NIM — mit Ausnahme von ELG (%)

1,22 %

1,37 %

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR)

123 %

77 %

[60-70 %]

[50-60 %]

[45-55 %]

[45-55 %]

Gewinn nach Steuern (Mio. EUR)

3 557

(1 597 )

[0-750]

[0-750]

[250-1 250 ]

[250-1 250 ]

Eigenkapitalrendite („Return on equity“ — ROE) (34)

– 37,0 %

– 21,5 %

[0,5-10 %]

[0,5-10 %]

[5-15 %]

[5-15 %]

—   Finanzierung

Kredit-Einlagen-Verhältnis („Loan-to-Deposit Ratio“ — LDR)

115 %

100 %

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

EZB-Abhängigkeit — (in % der Gesamtverbindlichkeiten (35))

20 %

12 %

[10-20 %]

[< 10 %]

[< 10 %]

[< 10 %]

—   Sonstige

Bruttodarlehen und -forderungen an Kunden (in Mio. EUR)

89 872

82 851

[70 000 -80 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

Gesamtvermögenswerte (in Mio. EUR)

122 501

117 734

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

Vollzeitäquivalente (Anzahl)

13 429

11 431

[10 000 -15 000 ]

[8 000 -13 000 ]

[8 000 -13 000 ]

[8 000 -13 000 ]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzenden Ausführungen vom 10. Januar 2014, AIB-Jahresbericht 2013.

2.6.1.2.   Hauptfaktoren für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank

i)   Eine kleinere auf das Inland ausgerichtete Bank mit einem besseren Finanzierungsprofil

(59)

Durch eine erhebliche Verringerung des Fremdkapitalanteils (36) möchte die Bank ein wesentlich kleineres Institut als im Zeitraum vor der Finanzkrise werden. Die Bank hat ihren Fremdkapitalanteil bereits erheblich verringert, indem sie mehrere Geschäftszweige und Vermögenswerte veräußerte und risikoreiche Immobilienvermögenswerte auf die NAMA übertrug (21,3 Mrd. EUR). Dadurch konnte die Bilanzsumme der Bank erheblich gesenkt werden. Der Gesamtumfang der Vermögenswerte der AIB-Gruppe sank von 136,7 Mrd. EUR Ende 2011 auf 117,7 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2013 (Rückgang um 14 %) (37).

(60)

Durch diese erhebliche Verringerung des Fremdkapitalanteils/Verkleinerung der Bank sowie eine wachsende Einlagenbasis (ab 2011) konnte das Finanzierungsprofil der Bank verbessert werden. Der Anteil der Kundeneinlagen am Gesamtumfang der Finanzierungsmittel (d. h. Gesamtpassiva (38)) erhöhte sich von 49,7 % Ende 2011 auf 61,2 % Ende 2013, während das Kredit-Einlagen-Verhältnis („Loan-to-Deposit Ratio“ — LDR) von 138 % Ende 2011 auf 100 % am 31. Dezember 2013 zurückging.

(61)

Während des Umstrukturierungszeitraums will die Bank den Anteil der Kundeneinlagen an ihren Gesamtfinanzierungsmitteln (d. h. Gesamtpassiva) weiter erhöhen, während der Anteil der EZB-Finanzierung während des Umstrukturierungszeitraums von 20 % im Jahr 2012 auf [< 10 %] im Jahr 2017 zurückgehen dürfte (dies entspricht einem Rückgang um 15 bis 25 Mrd. EUR). Grundlage dafür ist eine Kombination aus projizierten geringeren Kreditvolumina (39), der Rücknahme von NAMA-Schuldverschreibungen (40) und höheren Bankeinlagen.

(62)

Die Bank erhält allmählich wieder Zugang zum Interbankenmarkt. Im Januar und September 2013 gab die Bank zwei hypothekarisch besicherte Anleihen im Umfang von jeweils 500 Mio. EUR aus. Im Oktober 2013 emittierte die Bank eine Kreditkartenverbriefung im Umfang von 500 Mio. EUR — ein Novum für eine irische Bank. Im November 2013 gelang der Bank eine Platzierung vollständig unbesicherter Schuldtitel in Höhe von 500 Mio. EUR über drei Jahre. Dies war die erste nichtgarantierte Schuldtiteltransaktion seit 2009. Im März 2014 gab die Bank eine durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapieranleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren und einem Umfang von 500 Mio. EUR aus. Dabei handelt es sich um die längste als Benchmark dienende öffentliche, durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapieranleihe von AIB seit 2007.

(63)

Was die prognostizierten Liquiditätsquoten unter Berücksichtigung der gegenwärtig verfügbaren Informationen über die Zusammensetzung der Mindestliquiditätsquote (LCR) betrifft, die auf Ebene der Europäischen Union (41) noch in der Konsultationsphase ist, so sieht die Bank während der Umstrukturierungsphase eine LCR-Quote vor, die deutlich über den Mindestanforderungen liegt (siehe Tabelle 5).

Tabelle 5

Liquiditätsquoten der Bank

(in %)

Liquiditätsquoten

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

Mindestliquiditätsquote (LCR)

[75-150]

[75-170]

[75-170]

[75-170]

Mindestliquiditätsquoten (LCR) nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

60

70

80

Strukturelle Liquiditätsquote

[70-120]

[70-120]

[70-120]

[70-120]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank.

ii)   Verbesserung der Rentabilität

(64)

Die Bank will 2014 ihre Rentabilität mit einem prognostizierten Gewinn nach Steuern in Höhe von [0-750] Mio. EUR wiederherstellen, der 2017 bei [250-1 250] Mio. EUR liegen soll. Die Eigenkapitalrendite („ROE“) wird 2014 voraussichtlich bei [0,5-10 %] und 2017 bei [5-15 %] liegen. Dies soll folgendermaßen erreicht werden.

(65)

Erstens werden im Umstrukturierungsplan eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, um die NIM, ohne ELG-Kosten, von 1,22 % im Jahr 2012 auf [1,5-2,25 %] im Jahr 2017 aufzustocken. Zu diesen Maßnahmen gehören die Vergabe neuer Kredite im Umfang von [20-30] Mrd. EUR von 2014 bis 2017 zu höheren Zinssätzen, weitere Verbesserungen in Bezug auf die Preisgestaltung der „back-book“-Kredite (Altkredite) (42) und eine weitere Verringerung der Kosten für Einlageprodukte bis zum Jahr 2015 (siehe Tabelle 6). Darüber hinaus dürfte der Anteil der von der Bank gehaltenen renditeschwachen Vermögenswerte (d. h. indizierte Hypotheken und NAMA-Schuldverschreibungen) infolge der Rücknahme von NAMA-Schuldverschreibungen und der Amortisierung des indizierten Hypothekenportfolios, für das keine neue Kreditvergabe geplant ist, im Vergleich zur Gesamtsumme der Aktiva während der Umstrukturierungsphase von [20-30 %] im Jahr 2014 auf [10-20 %] im Jahr 2017 zurückgehen.

Tabelle 6

Voraussichtliche Entwicklung der durchschnittlichen Renditen von Aktiva und Passiva

(in %)

Durchschnittliche Rendite

2013

Ist-Zahlen

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

Durchschnittliche Rendite — Neue Kreditvergabe

[3-7]

[3-7]

[3-7]

[3-7]

[3-7]

Durchschnittliche Rendite — „Back-book“-Kredite (Altkredite)

[2-5]

[2-5]

[2-5]

[2-5]

[2-5]

Durchschnittliche Rendite — Alle Kredite

2,74

[2-6]

[2-6]

[2-6]

[2-6]

Durchschnittliche Rendite — Einlagen

(einschließlich Girokonten)

– 1,54

[– 0,5 bis – 2,5]

[– 0,5 bis – 2,5]

[– 0,5 bis – 2,5]

[– 0,5 bis – 2,5]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzende Angaben vom 20. März 2014.

(66)

Das Ende der ELG-Regelung zum 28. März 2013 wird zweitens eine Verbesserung der NIM nach ELG-Kosten bewirken, da die an den Staat entrichteten Garantiegebühren sinken werden. 2012 beliefen sie sich auf 0,4 Mrd. EUR und dürften 2017 lediglich 8 Mio. EUR betragen.

(67)

Im Hinblick auf die Erzielung nachhaltiger Betriebsgewinne vor Rückstellungen plant die Bank drittens eine weitere Verringerung ihrer Betriebskosten von 1,8 Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [1,0-1,5] Mrd. EUR im Jahr 2015 und [1,0-1,5] Mrd. EUR im Jahr 2017. Als maßgebliche Initiativen für diese Betriebskostensenkung sind die Regelung für den vorzeitigen Ruhestand & freiwillige Abfindungen und die 2012 angekündigte Überprüfung der Arbeitsentgelte und Sozialleistungen vorgesehen. In diesem Zusammenhang sieht die Bank einen Personalabbau von [20-40] % bis 2015 und von [20-40] % bis 2017 gegenüber dem Stand von 2012 vor, d. h. eine Senkung der Mitarbeiterzahl um insgesamt [2 000 bis 5 000].

(68)

Was schließlich das Betriebsergebnis nach Rückstellungen und vor außerordentlichen Posten betrifft, so plant die Bank eine drastische Senkung der Wertminderungsaufwendungen von 2,5 Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [0-0,5] Mrd. EUR im Jahr 2014 und [0-0,5] Mrd. EUR im Jahr 2017, da der Plan von einer wirtschaftlichen Erholung in Irland ausgeht. AIB erwartet von dieser Erholung einen Rückgang des Neuaufkommens uneinbringlicher Darlehen. Der Plan sieht ferner wirksamere Kreditverwaltungstätigkeiten vor, die zur Einsetzung der Financial Solution Group und zur Umsetzung der „Mortgage Arrears Resolution Strategy“ (43) (im Folgenden „MARS“) führten. Mit diesen Tätigkeiten sollen die Einziehung der Kredite und die Effizienz der Umstrukturierung der Bank verbessert werden, wodurch sich die Zahl der bereinigten Kredite erhöhen dürfte.

iii)   Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers

(69)

Die Bank geht davon aus, dass sie während des Umstrukturierungszeitraums mittels höherer einbehaltener Gewinne und geringerer risikogewichteter Vermögenswerte („RWA“) einen hohen Eigenkapitalpuffer aufrechterhalten wird. Die Bank beabsichtigt, ihre Gewinne mittels der in den Randnummern 65 bis 68 beschriebenen Maßnahmen zu steigern und in vollem Umfang einzubehalten. Die risikogewichteten Vermögenswerte sollen zwischen 2013 und 2016 um rund [5-10] Mrd. EUR sinken, und zwar vor allem dank der anhaltenden Kontraktion des Kreditportfolios (einschließlich Abschreibungen, umstrukturierter wertgeminderter Kredite, und Amortisierung von Krediten), der neuen Behandlung latenter Steueransprüche („Deferred Tax Assets“ — DTA) (44) und des von der Bank geplanten Rückgriffs auf a) einen auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) für das EBS-Kreditportfolio und b) aktualisierte IRB-Modelle für das AIB-Kreditportfolio.

(70)

Irland zufolge wird die CBI zudem bald das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mindestkapital (45) von 10,5 % auf […] % senken, so dass der Eigenkapitalpuffer der Bank 2014 bei ansonsten unveränderten Bedingungen um [0-5] Mrd. EUR steigen wird. Das von der CBI im November 2010 im Rahmen der PCAR festgelegte Ziel von 10,5 % wird daher nicht länger von Bedeutung sein.

(71)

In Anbetracht der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalunterlegung von 8 % des Tier-1-Kernkapitals (im Folgenden „CET1“) während des gesamten Zeitraums dürfte der Kapitalpuffer der Bank 2014 voraussichtlich bei [0-5] Mrd. EUR und 2017 bei rund [5-10] Mrd. EUR liegen. Bei einer Kapitalschwelle von 5,5 % (46) würde der Kapitalpuffer 2014 bei [5-10] Mrd. EUR liegen.

(72)

Darüber hinaus hält die Bank bedingte Kapitalinstrumente (47) („CoCos“) im Umfang von 1,6 Mrd. EUR, die erforderlichenfalls in Stammaktien umgewandelt werden können. Unter Berücksichtigung der CoCos dürfte der Kapitalpuffer 2014 bei einem aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindesteigenkapital von 8 % [5-10] Mrd. EUR betragen und bei einer Kapitalschwelle von 5,5 % [5-10] Mrd. EUR.

(73)

Die CET1-Zahlen in den Randnummern 71 und 72 beinhalten den schrittweisen Abzug von DTA (48). Die von der Bank ausgewiesenen DTA aus noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten belaufen sich zum 31. Dezember 2013 auf 3,9 Mrd. EUR.

2.6.2.   Das alternative Basisszenario

(74)

Am 11. Februar 2014 übermittelte die Bank der Kommission ein alternatives Basisszenario (im Folgenden das „alternative Basisszenario“), das sich auf vorsichtigere Annahmen als das Basisszenario stützt. Die vorsichtigeren Annahmen betrafen die RWA-Entwicklung, die Ergebnisse der Bilanz-Bewertung („Balance Sheet Assessment“ — BSA) (49), das Volumen neuer Kredite, eine andere Finanzierungsmischung, höhere Kosten für die Bereitstellung von Mitteln und höhere Rückstelllungen (siehe Zusammenfassung in Tabelle 7). Die makroökonomischen Annahmen, die diesem alternativen Basisszenario zugrunde liegen, sind dieselben wie beim Basisszenario (siehe die Randnummern 55 und 56).

Tabelle 7

Alternatives Basisszenario: Hauptunterschiede bei den Annahmen im Vergleich zum Basisszenario

Variable

Alternatives Basisszenario (im Vergleich zum Basisszenario)

Risikogewichtete Vermögenswerte (RWA)

Umfasst die Ergebnisse der BSA und ignoriert vorsichtshalber die Auswirkungen des geplanten Rückgriffs auf das neue und das aktualisierte IRB-Modell, deren Genehmigung durch die CBI noch aussteht (50). Infolge dieser beiden Änderungen wuchsen die RWA für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 um [3-8] Mrd. EUR, [3-8] Mrd. EUR, [3-8] Mrd. EUR bzw. [3-8] Mrd. EUR im Vergleich zum Basisszenario.

Rückstellungen für Wertminderungen im Kreditgeschäft

Umfasst sämtliche BSA-Ergebnisse. Durch die BSA wurde ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf in Höhe von 1,1 Mrd. EUR ermittelt; im Basisszenario wurde lediglich […] Mio. EUR berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Rückstellungen im alternativen Basisszenario um […] Mrd. EUR höher liegen als im Basisszenario von 2013 und diese zudem linearer auf das Niveau von vor der Krise zurückzuführen sind. Im Vergleich zum Basisszenario ergibt sich daraus ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf in Höhe von [500-1 000 ] Mio. EUR im Jahr 2014, [500-1 000 ] Mio. EUR im Jahr 2015, [0-500] Mio. EUR im Jahr 2016 und [0-500] Mio. EUR im Jahr 2017.

Neue Ausleihungen

Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass neue Ausleihungen für das Handels-, Unternehmens- und KMU-Portfolio für jedes prognostizierte Jahr auf das prognostizierte BIP-Wachstum beschränkt sind. Dies bedeutet, dass die neue kumulierte Kreditvergabe während des Umstrukturierungszeitraums [2-4] Mrd. EUR unter dem Basisszenario liegt. (Infolge der neuen Annahmen zu den Ausleihungen erhöhen sich die RWA für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 um [0-3] Mrd. EUR, [0-3] Mrd. EUR, [0-3] Mrd. EUR bzw. [0-3] Mrd. EUR).

Finanzierungsmischung

Umfasst im Vergleich zum Basisszenario einen (um 2 % bis 3 %) höheren Anteil an langfristigen Finanzierungen bis 2016

Kosten für die Bereitstellung von Mitteln

Dabei wird davon ausgegangen, dass die Entwicklung der Kosten für Einlagen auf Privatkunden-Terminkonten sowie für Einlagen auf KMU- und Unternehmenskonten im Vergleich zum Basisszenario stärker der Entwicklung des projizierten EZB-Basissatzes folgt.

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzende Angaben vom 11. Februar und 27. März 2014.

(75)

Diesen vorsichtigeren Annahmen zufolge würde die Bank die Rentabilitätsschwelle nicht vor dem Jahr 2016 erreichen, für das ein Gewinn nach Steuern in Höhe von [0-750] Mio. EUR zu erwarten wäre; 2017 dürfte er bei [250-1 250] Mio. EUR liegen. Die Eigenkapitalrendite („ROE“) wird 2016 voraussichtlich bei [0,5-10] % und 2017 bei [5-15] % liegen.

(76)

Der Eigenkapitalpuffer der Bank dürfte 2014 bei rund [2-6] Mrd. EUR und 2017 bei [2-6] Mrd. EUR liegen. Dabei wird einer Mindestkapitalanforderung von 8 % ausgegangen. Unter Berücksichtigung der CoCos dürfte der Eigenkapitalpuffer 2014 bei Mindesteigenkapitalanforderungen von 8 % bei [3-8] Mrd. EUR liegen (und bei einer Kapitalschwelle von 5,5 % bei [3-8] Mrd. EUR).

Tabelle 8

Finanzprognosen der Bank nach dem alternativen Basisszenario

Finanzkennzahlen

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

—   Eigenkapital & risikogewichtete Aktiva (RWA)

CT1- oder CET1-Quote (%)

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

Kapitalpuffer (Mio. EUR) gegenüber 8 % CT1/CET1

[2 000 -6 000 ]

[2 000 -6 000 ]

[2 000 -6 000 ]

[2 000 -6 000 ]

Kapitalpuffer (Mio. EUR) gegenüber 8 % CT1/CET1, einschließlich der Umwandlung von Cocos

[3 000 -8 000 ]

[3 000 -8 000 ]

[3 000 -8 000 ]

[3 000 -8 000 ]

RWA (Mio. EUR)

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[50 000 -60 000 ]

—   Rentabilität

NIM — ohne ELG-Kosten (%)

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR)

[60-70 %]

[60-70 %]

[50-60 %]

[45-55 %]

Gewinn nach Steuern (Mio. EUR)

[0-750 EUR ve]

[0-750 EUR ve]

[0-750]

[250-1 250 ]

Eigenkapitalrendite (ROE)

[unbedeutend]

[unbedeutend]

[0,5-10 %]

[5-15 %]

—   Finanzierung

Kredit-Einlagen-Verhältnis/LDR

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

—   Sonstige

Bruttokredite/-darlehen und Forderungen an Kunden (Mio. EUR)

[70 000 -80 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

Gesamtvermögenswerte (Mio. EUR)

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzende Ausführungen vom 11. Februar und 27. März 2014.

2.6.3.   Das Stressszenario („adverse scenario“)

(77)

Dem Stressszenario der Bank zufolge wird das BIP in Irland voraussichtlich um 1 % im Jahr 2014, 1,5 % im Jahr 2015, 2,2 % im Jahr 2016 und 2,2 % im Jahr 2017 wachsen. Das Beschäftigungswachstum würde erst 2015 mit einem erwarteten Wachstum von 0,5 % wieder einsetzen. 2016 dürfte es bei 1 % und 2017 bei 1 % liegen. Die Immobilienpreise würden 2014 um 1,2 %, 2015 um 1,7 %, 2016 um 1,9 % und 2017 um 1,9 % steigen. Im Vereinigten Königreich würde das BIP um 0,8 % im Jahr 2014, 1 % im Jahr 2015, 1,5 % im Jahr 2016 und 1,5 % im Jahr 2017 wachsen.

(78)

Das Stressszenario beruht im Vergleich zum Basisszenario und zum alternativen Basisszenario auf strengeren makroökonomischen Annahmen. Dennoch führt das alternative Basisszenario zu einer niedrigeren Rentabilität und einem niedrigeren Eigenkapitalpuffer als das Stressszenario, da die Annahmen, die den Finanzprognosen der Bank im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Tätigkeit zugrunde liegen, im alternativen Basisszenario ungünstiger sind als im Stressszenario.

(79)

Das Betriebsergebnis der Bank dürfte beim Stressszenario von [1-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 auf [1-3] Mrd. EUR im Jahr 2017 steigen. Das Betriebsergebnis der Bank vor Rückstellungen dürfte sich im Stressszenario von [0-1] Mrd. EUR im Jahr 2014 auf [0,75-1,75] Mrd. EUR im Jahr 2017 verbessern. Dem Stressszenario zufolge dürfte die Bank ihre Rentabilität [2014-2016] mit einem Gewinn vor Steuern von [0-750] Mio. EUR wiederherstellen.

(80)

Das Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) dürfte sich von [60-70] % im Jahr 2014 auf [45-55] % im Jahr 2017 verbessern.

(81)

Ferner würden dem Stressszenario zufolge die CET1-Koeffizienten bei [10-20] % im Jahr 2014, [10-20] % im Jahr 2015, [10-20] % im Jahr 2016 und [10-20] % im Jahr 2017 liegen. Dies entspräche bei einer angenommenen Mindestkapitalanforderung von 8 % einem Eigenkapitalpuffer von [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2014, [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2015, [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2016 und [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2017.

2.7.   RÜCKZAHLUNGSPLAN

(82)

Vor dem Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die Bank mit der Rückzahlung der staatlichen Beihilfen durch die Zahlung von Dividenden oder auf anderem Wege beginnen, vorausgesetzt ihr Eigenkapital liegt mindestens 1-4 % über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten (auf der Grundlage der vollständigen Durchführung von Basel III), so wie von der CBI für den 31. Dezember 2016 vorgesehen. Der zurückgezahlte Betrag wird dem Überschuss über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten zuzüglich 1-4 % entsprechen.

(83)

Zur Erleichterung der Rückzahlung wird die Bank keine Maßnahmen ergreifen, die zu einem Kapitalabfluss vor […] führen würden, es sei denn […].

(84)

Die Bank behält sich die Möglichkeit vor, NPRFC-Vorzugsaktien bis zum 13. Mai 2014 teilweise oder vollständig zum Nennwert und danach zu 125 % des Bezugskurses umzuwandeln. Dies soll im Rahmen eines Ausstiegs (oder teilweisen Ausstiegs) oder vor einem solchen (teilweisen) Ausstieg des Staates unter Teilnahme des Privatsektors erfolgen.

(85)

Grundsätzlich kann die Bank jederzeit staatliche CocCos veräußern. Irland hat jedoch zugesagt, dass die Bank die CoCos nicht tilgen wird, solange die Ergebnisse der Überprüfung der Aktiva-Qualität/des Stresstests („Asset Quality Review/Stress Test“ — AQR/ST) (51) der EZB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) nicht veröffentlicht wurden und die Regulierungsbehörde keine Genehmigung erteilt hat.

2.8.   VON IRLAND VORGESCHLAGENE VERPFLICHTUNGEN

(86)

Die irischen Behörden sind eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, die von der Bank während des Umstrukturierungszeitraums einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen betreffen Folgendes:

Umstrukturierung des Hypotheken- und des KMU-Kreditportfolios;

Einhaltung quantitativer Umstrukturierungsziele zwecks Umstrukturierung/Vorschlag nachhaltiger Lösungen;

die optimale Umstrukturierungsoption gründet sich auf die Maximierung des Kapitalwerts;

neue Ausleihungen an […] sind beschränkt auf […] in […] und […]. Neue Ausleihungen können die Schwellenwerte überschreiten, sofern der aggregierte Abschlusssaldo für die Bruttokreditvergabe am Ende von […] […] bzw. am Ende von […] […] nicht übersteigt;

die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen (in Form von Dividenden, wenn die Eigenkapitalquote der Bank über der Mindesteigenkapitalanforderung liegt, zuzüglich 1–4 % ab 2016);

die bedingten Kapitalinstrumente (CoCos in Höhe von 1,6 Mrd. EUR) werden nicht getilgt, solange die AQR/ST-Ergebnisse nicht vorliegen;

eine Senkung der Kosten um [200-600] Mio. EUR bis 2015 im Vergleich zu 2012, und ein Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) von [45-65] % bzw. [50-70] %, wenn das BIP-Wachstum unter 2 % liegt;

die Begrenzung der Exponierung in Bezug auf irische Staatsanleihen auf [10-20] Mrd. EUR;

verhaltensbezogene Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkung von Akquisitionen, Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland, Verzicht auf Dividendenausschüttungen und auf Kuponzahlungen auf vorhandene Instrumente;

Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem irischen Bankenmarkt („Marktöffnungsmaßnahmen“, bestehend aus einem Dienstleistungs- und Kundenmobilitätspaket);

Ernennung eines Beauftragten zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

(87)

Irland hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der am 28. September 2012 vorgelegte Umstrukturierungsplan in der ergänzten Fassung in vollem Umfang umgesetzt wird, einschließlich der im Anhang im Einzelnen dargelegten Verpflichtungen.

3.   DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS IN BEZUG AUF EBS

(88)

Am 31. Mai 2010 legte Irland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für EBS vor. Daraufhin leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt hatte. Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel daran, ob

i)

der Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität von EBS wiederherzustellen;

ii)

die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war;

iii)

ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen bestanden.

(89)

Die Kommission stellte fest, dass die finanziellen Vorausschätzungen im Umstrukturierungsplan inkonsistent waren und unzureichende Informationen über die makroökonomischen Annahmen im Rahmen des Stressszenarios enthielten. Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel an den Annahmen, die den Berechnungen von EBS zur mittelfristigen Entwicklung von Hypothekarkrediten in Irland zugrunde lagen. Zudem bat die Kommission um weitere Klarstellungen in Bezug auf die Annahmen von EBS zum Einlagenmarkt für Unternehmen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der EBS-Umstrukturierungsplan die Höhe der Wertminderungen für den spezifischen Zeitraum zu niedrig veranschlagte und keine solide Analyse der Wertminderungen im Portfolio der sich in Abwicklung befindenden kommerziellen Kredite enthielt. Schließlich hegte die Kommission Zweifel an der Berechnung des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses („COST income ratio“ — CIR) und der Kosten für die mittelfristigen Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt für EBS.

(90)

Was die Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum betrifft, so stellte die Kommission fest, dass es keine ausreichenden Informationen gab, mit denen festgestellt werden könnte, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, da das Ziel der Rekapitalisierung und die Prognosen im Umstrukturierungsplan voneinander abwichen, denen zufolge EBS die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapitalunterlegung bei weitem überschreiten würde.

(91)

Schließlich äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Maßnahmen des Plans zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ausreichend seien. Konkret beanstandete die Kommission, dass die geplante Bilanzverkürzung sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf die risikogewichteten Aktiva deutlich geringer ausfiel, als die Kommission normalerweise von einer Bank erwartet hätte, die einen so hohen Beihilfebetrag erhalten hatte.

(92)

EBS übermittelte der Kommission Stellungnahmen, die zusätzliche Angaben zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans enthielten. Außerdem übermittelten zwei Beteiligte Stellungnahmen, in denen die Zweifel der Kommission an der Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Lastenteilung weitgehend bestätigt wurden. Irland äußerte sich nicht.

(93)

Im Juli 2011 schlossen sich EBS und AIB zusammen und wurden zu einer 100 %igen Tochterunternehmen der Bank. Folglich existierte EBS nicht mehr als eigenständiges Unternehmen. Der Eröffnungsbeschluss, der EBS als eigenständiges Unternehmen betraf, wurde somit gegenstandslos, und die Kommission beschloss, das Verfahren einzustellen. Da sich die Stellungnahmen von EBS und zweier Beteiligter im Übrigen auf Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Lastenverteilung im Rahmen des für EBS vorgelegten Umstrukturierungsplans beziehen, der nun nicht mehr umgesetzt wird, sind diese Stellungnahmen in Bezug auf den für die Bank (Zusammenschluss von AIB und EBS) vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht mehr relevant, so dass Kommission keinen Grund mehr für eine Prüfung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses hat. Stattdessen prüft die Kommission in Abschnitt 5.2 dieses Beschlusses die Vereinbarkeit der ursprünglich für EBS gewährten Beihilfemaßnahmen zusammen mit den ursprünglich für AIB und den für die Bank gewährten Maßnahmen auf der Grundlage des für die Bank übermittelten Umstrukturierungsplans, einschließlich der Rentabilität der Bank, der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und der Angemessenheit der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen.

4.   STANDPUNKT IRLANDS

(94)

Irland räumt ein, dass die betreffenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, und vertritt die Auffassung, dass diese auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Irlands erforderlich seien.

(95)

Wie in Abschnitt 2.7 dieses Beschlusses dargelegt, ist Irland eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, die im Anhang detailliert dargelegt werden.

5.   WÜRDIGUNG

5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(96)

Die Kommission muss zunächst prüfen, ob die dem Begünstigten gewährten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Nach diesem Absatz sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(97)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird: i) sie wird von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie gewährt dem Begünstigten einen Vorteil; iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. All diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt.

(98)

Die Kommission hat bereits in früheren Entscheidungen (52) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bei allen in Tabelle 3 aufgeführten Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen erfüllt sind und dass diese Maßnahmen folglich Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Die Kommission hält an dieser Auffassung fest und weist darauf hin, dass der Gesamtumfang der Rekapitalisierung und der Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte mit 22,475 Mrd. EUR veranschlagt wurde. Dieser Betrag umfasst die Rekapitalisierungen für AIB und EBS sowie für die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene neue Bank in Höhe von 20,775 Mrd. EUR und die Entlastungsmaßnahmen für AIB und EBS in Höhe von 1,7 Mrd. EUR (geschätzter Betrag). Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission Garantien zugunsten von AIB und EBS (53).

(99)

Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Einlösung der Vorzugsaktien aus dem Jahr 2009 (vor oder nach der Aufstockung) und der anschließende Neueinschuss desselben Betrags in Form von Stammaktien keine neue Beihilfe darstellt. Die Kommission hat diese Maßnahme bereits in ihren Entscheidungen in den Beihilfesachen N 241/09 und SA.32891 (N 553/10) genehmigt.

5.2.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

5.2.1.   Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

(100)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags ist die Kommission befugt, Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen.

(101)

Obwohl sich die Wirtschaft seit Anfang 2013 langsam erholt, ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, da die Finanzmärkte nach belastet sind. Am 1. Juli 2013 bekräftigte die Kommission mit der Annahme der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (54) diese Auffassung.

(102)

Die CBI hat bereits bei früheren Gelegenheiten bestätigt, dass die Bank für den Finanzmarkt in Irland systemrelevant ist (55). Ohne die Beihilfemaßnahmen für die Umstrukturierung hätte die Aufsichtsbehörde die Bank oder AIB und EBS vor dem Zusammenschluss unter Umständen geschlossen, da sie gegen die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen verstießen.

5.2.2.   Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(103)

Alle als staatliche Beihilfen identifizierten Maßnahmen wurden im Rahmen der Umstrukturierung der Bank (d. h. des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens) erlassen. Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die geltenden Vorschriften für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise. Nach dieser Mitteilung muss eine im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise geplante Umstrukturierung eines Finanzinstituts, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, i) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der betreffenden Bank gewährleisten, ii) einen angemessenen Eigenbeitrag der begünstigten Bank (Lastenverteilung) vorsehen und sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist sowie iii) ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beinhalten.

(104)

Für die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hat sich die Kommission auf das von der Bank vorgeschlagene alternative Basisszenario gestützt, das auf vorsichtigeren Annahmen als das Basisszenario beruht.

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(105)

Wie die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung angegeben hat, muss der Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Unternehmens ohne staatliche Beihilfen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und innerhalb von höchstens fünf Jahren wiederhergestellt werden kann. Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn die betreffende Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Dies beinhaltet, dass die Bank alle Kosten decken kann und unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Unter Randnummer 14 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass langfristige Rentabilität [es] ferner [erfordert], dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder, wie zum Zeitpunkt der Gewährung vorgesehen, in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, so dass gewährleistet ist, dass zusätzliche staatliche Beihilfen jeglicher Form beendet werden.

(106)

Die irischen Behörden haben einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, in dem die Strategie der Bank für die Wiederherstellung der Rentabilität dargelegt wird. Dabei stehen folgende Punkte im Vordergrund: i) die Neu-Ausrichtung der Bank als eine kleinere Bank mit einem verbesserten Finanzierungsprofil, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert; ii) die Verbesserung der Rentabilität durch einen verstärkten Ausbau der nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM), Maßnahmen zur Kostenreduzierung und wesentlich geringere Wertminderungsaufwendungen und iii) die Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers.

i)   Eine kleinere auf Irland ausgerichtete Bank mit einem besseren Finanzierungsprofil

(107)

Die Bank hat bereits weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen, die zu einer erheblich niedrigeren Bilanzsumme im Vergleich zu dem Niveau vor der Krise führten, das das Ergebnis unkontrollierten Wachstums war (118 Mrd. EUR im Jahr 2013 gegenüber 136,7 Mrd. EUR im Jahr 2011 (56)). Die Bilanzverkürzung wurde vor allem durch die Veräußerung ausländischer Geschäftszweige, die Übertragung risikoreicher Immobilienvermögenswerte auf die NAMA und eine Verringerung des Fremdkapitalanteils (57) erzielt. Folglich wurde die gegenwärtige Exponierung der Bank gegenüber dem Immobilien- und dem Bausektor gesenkt und dürfte bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums in relativen Zahlen weiter zurückgehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neue Strategie in einem Nachkrisenkontext als vorsichtig und angemessen anzusehen ist. Die Bank hat sich zu einer Beschränkung der Kreditvergabe auf […] verpflichtet, um ihre vorsichtigere Geschäftsstrategie zu untermauern.

(108)

Auch kehrt die Bank verstärkt zu einem konservativeren, traditionellen Geschäftsmodell zurück, bei dem sie nach dem alternativen Basisszenario ihr Ausleihungsportfolio im Wesentlichen über Kundeneinlagen finanzieren wird, wobei das Kredit-Einlagen-Verhältnis („Loan-to-Deposit Ratio“ — LDR) der Prognose zufolge am Ende des Umstrukturierungszeitraums unter [95-120] % liegen soll. Dieses Ziel ist das Ergebnis des ehrgeizigen und sorgsam umgesetzten Plans zur Verringerung des Fremdkapitalanteils und der relativ vorsichtigen Annahmen zur Entwicklung des Einlagenvolumens. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Bank nach dem alternativen Basisszenario nicht mehr allzu stark von Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt und institutionellen Finanzierungsquellen wie der EZB abhängig sein wird.

ii)   Verbesserung der Rentabilität

(109)

Im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität wird im Umstrukturierungsplan eine geeignete Mischung von Maßnahmen beschrieben. Neue Kredite sollen zu höheren Zinssätzen vergeben werden. Außerdem soll die Preisgestaltung der „back-book“-Kredite (Altkredite) und Einlagen nach Möglichkeit verbessert werden. Diese Maßnahmen und die Aufhebung der Garantiegebühren aus der ELG-Regelung werden es der Bank ermöglichen, ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM) voranzutreiben.

(110)

Darüber hinaus werden die von der Bank geplanten Maßnahmen, insbesondere das Abfindungsprogramm (58) und die Überprüfung der Arbeitsentgelte und Sozialleistungen, mit denen ihre Betriebskosten (im Vergleich zum Niveau von 2012 um [200-600] Mio. EUR bis 2015) gesenkt werden sollen, sie in die Lage versetzen, im Lichte ihrer Aussichten/ihrer Fähigkeit, Einnahmen zu generieren, eine nachhaltigere Betriebskostenbasis zu schaffen. Diese Maßnahmen sowie die geplante Erhöhung der Erträge werden das Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) der Bank erheblich verbessern (projiziert werden [45-55] % für das Jahr 2017 im Vergleich zu 123 % im Jahr 2012). In dieser Hinsicht begrüßt die Kommission die Verpflichtung Irlands in Bezug auf die Senkung der Betriebskosten der Bank um [200-600] Mio. EUR bis 2015 im Vergleich zu 2012 und die Verpflichtung, dass das CIR höchstens [45-65] % betragen wird (außer wenn das BIP-Wachstum unter 2 % liegt; in diesem Fall wird das CIR [50-70] % nicht übersteigen).

(111)

Dem alternativen Basisszenario zufolge prognostiziert die Bank eine allmähliche Reduzierung der Wertminderungsaufwendungen während des Umstrukturierungszeitraums. Dieser rückläufige Trend wird als angemessen angesehen, da i) die erwartete wirtschaftliche Erholung in Irland zu einem Rückgang des Neuaufkommens uneinbringlicher Kredite führen dürfte, ii) der projizierte Anstieg der Immobilienpreise die Verlustquote bei den Hypothekendarlehen begrenzen dürfte und iii) die verbesserten Kreditverwaltungstätigkeiten (59) der Bank die Beitreibung und die Umstrukturierung von Krediten beschleunigen/verbessern dürfte. In dieser Hinsicht begrüßt die Kommission die Zusicherung Irlands in Bezug auf die qualitativen und quantitativen Umstrukturierungsziele der Bank für das KMU- und das Hypothekendarlehensportfolio.

(112)

Nach dem alternativen Basisszenario wird die Bank nicht vor 2016 die Rentabilitätsschwelle erreichen. Abgesehen von Änderungen der Wertminderungsaufwendungen ist die Rentabilität der Bank aufgrund des großen Altbestands an Aktiva mit niedriger Rendite (Tracker Mortgages und NAMA-Schuldverschreibungen) strukturell schwach. Infolgedessen wird die Eigenkapitalrendite (ROE) bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums niedrig bleiben und 2017 lediglich [5-15] % betragen. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass die Bank auf dem richtigen Weg ist, um in der Zukunft eine höhere ROE/Rentabilität zu erreichen, da die Vergabe neuer Kredite mit höheren Gewinnspannen und die neubewerteten „back-book“-Kredite (Altkredite) die aus den niedrigverzinslichen Altkrediten resultierende Beeinträchtigung der Rentabilität allmählich ausgleichen werden. Daher dürfte sich die Rentabilität allmählich verbessern.

iii)   Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers

(113)

Die Kommission nimmt schließlich positiv zur Kenntnis, dass die Bank ein gut kapitalisiertes Institut ist, das bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums über einen komfortablen Eigenkapitalpuffer verfügt. Nach dem alternativen Basisszenario wird die Bank 2017 bei einer aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalunterlegung von 8 % über einen Kapitalpuffer von [2-6] Mrd. EUR (und bei einem Schwellenwert von 5,5 % über einen Puffer von [3-8] Mrd. EUR) verfügen, so dass die Bank weitere Verluste auffangen kann, falls die wirtschaftliche Erholung in Irland schwächer als erwartet ausfällt. Darüber hinaus verfügt die Bank über 1,6 Mrd. EUR in Form von CoCos, mit denen sie ihre Eigenkapitalbasis erforderlichenfalls stärken kann. In diesem Zusammenhang hat sich Irland verpflichtet, dass die Bank die CoCos nicht vor der Veröffentlichung der AQR/ST-Ergebnisse zurückkaufen wird.

(114)

Die Kommission stellt fest, dass die Bank die Vorzugsaktien von 2009 (60) bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu tilgen gedenkt. Bis zum 13. Mai 2014 erfolgt der Rückkauf zum Nennwert und danach mit einem Aufschlag von 25 %. Es ist vorgesehen, dass der Preis der Vorzugsaktien an den Staat zurückgezahlt wird, der den gleichen Betrag unmittelbar in Form von Eigenkapital (Stammaktien) in die Bank reinvestieren würde. Somit wird sich die Bilanzsumme der Bank durch diese Maßnahme nicht verändern, jedoch verbessert sich die Eigenkapitalstruktur der Bank im Lichte der neuen Basel-III-Regeln (61). Außerdem wird der Kapitalanteil des Staates an der Bank wird infolgedessen von seinem derzeitigen Niveau von 99,8 % geringfügig steigen.

iv)   Schlussfolgerung

(115)

Die bereits von AIB ergriffenen Initiativen (Verringerung des Fremdkapitalanteils, Kostensenkungen, Verbesserung des Finanzierungsprofils) sowie die während des Umstrukturierungszeitraums geplanten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität (Vergabe neuer Kredite zu einem höheren Preis/Neubewertung der „back-book“-Kredite (Altkredite) und Einlagen, weitere Senkung der Personalkosten und verstärkte Kreditverwaltungstätigkeiten (62)) sind mit Blick auf die Art der finanziellen Schwierigkeiten der Bank (63) angemessen.

(116)

Folglich wird im Umstrukturierungsplan die richtige Strategie für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank überzeugend dargelegt. Die oben beschriebenen Maßnahmen scheinen zusammen geeignet zu sein, die künftige Rentabilität der Bank ohne weitere staatliche Unterstützung zu gewährleisten.

(117)

Allerdings könnte sich die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank aufgrund der Alt-Vermögenswerte mit niedriger Rendite bis zum Ende der Umstrukturierungsphase hinziehen. Die Eigenkapitalrendite (ROE) der Bank verbleibt daher nach dem alternativen Basisszenario selbst am Ende der Umstrukturierungsphase auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau, wenngleich ein leichter Aufwärtstrend zu erwarten ist.

(118)

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren gelangt die Kommission generell zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Bank den Weg zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität überzeugend darlegt.

Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum: Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(119)

In Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass ein angemessener Eigenbeitrag des Begünstigten erforderlich ist, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist in der Mitteilung vorgesehen, dass i) der Beihilfebetrag begrenzt werden sollte und ii) ein erheblicher Eigenbeitrag zu leisten ist.

(120)

In der Umstrukturierungsmitteilung ist ferner vorgesehen, dass die Bank zur Finanzierung der Umstrukturierung als Erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollte, damit die Beihilfe auf das Minimum beschränkt bleibt. Die mit der Umstrukturierung zusammenhängenden Kosten sollten nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen werden.

(121)

Die früheren AIB-Eigentümer haben die Lasten fast vollständig aufgeteilt. Mittlerweile hält der Staat 99,8 % der Bank. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die früheren Eigner in erheblichem und angemessenem Maße in die Lastenverteilung einbezogen wurden.

(122)

Was die Inhaber nachrangiger Verbindlichkeiten betrifft, so wurden zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Passiva-Management-Maßnahmen/Rückkäufe von Schuldtiteln durchgeführt, die 5,4 Mrd. EUR an Tier-1-Kernkapital (Rückkauf von Tier-1- und Tier-2-Kapitalinstrumenten) eingebracht haben. Derzeit verbleibt nur ein geringer Betrag an nachrangigen Schuldtiteln der Bank (etwa 34 Mio. EUR zum 31. Dezember 2012) […]. Folglich haben sich nachrangige Gläubiger angemessen an den Umstrukturierungskosten beteiligt.

(123)

Darüber hinaus hat die Bank durch die Veräußerung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der Umstrukturierungskosten beigetragen (64). Auf diese Weise steuerte die Bank 3,3 Mrd. EUR zum harten Kernkapital (Tier 1) bei, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

(124)

Die Bank zahlt eine feste Vergütung von 10 % auf CoCos und 8 % auf Vorzugsaktien (in bar oder durch die Ausgabe neuer Stammaktien). Darüber hinaus wird auf Vorzugsaktien, die die Bank nicht bis zum 13. Mai 2014 zurückgekauft hat, ein Aufschlag von 25 % angewandt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vergütung angemessen ist, wenn auch angesichts der schwierigen Lage von AIB/der Bank nur knapp (65).

(125)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Bank einen angemessenen Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht.

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(126)

Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten. Diese Maßnahmen sollten auf Wettbewerbsverfälschungen auf Märkten angewandt werden, auf denen der Begünstigte nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Im vorliegenden Fall muss gewährleistet werden, dass potenzielle neue Marktteilnehmer leicht in den konzentrierten irischen Bankenmarkt eintreten können, um den Wettbewerb anzukurbeln.

(127)

Die Bank verpflichtet sich, zwischen Juli 2014 und Juni 2017 einige Wettbewerbsmaßnahmen durchzuführen und insbesondere relevanten Wettbewerbern (66) ein Dienstleistungs- und ein Kundenmobilitätspaket bereitzustellen.

(128)

Das Dienstleistungspaket zielt darauf ab, die Wettbewerbern entstehenden Kosten für den Markteintritt oder die Expansion zu senken. So kann der Begünstigte der Dienstleistung insbesondere Unterstützung bei verschiedenen Back-up-Funktionen erhalten (wie etwa Clearing, Verarbeitung papiergestützter Transaktionen) und muss dafür nur die der Bank entstehenden Zusatzkosten (direkt für die Erbringung dieser Dienstleistung anfallende Kosten) tragen. Somit kann der Begünstigte beschließen, erst zu einem späteren Zeitpunkt in eine eigene Infrastruktur zu investieren, wenn der Kundenstamm groß genug ist, um die Fixkosten aufzufangen. Der Begünstigte kann auch zu den tatsächlich anfallenden Zusatzkosten Zugang zum Bankautomatennetz der Bank erhalten und seinen Kunden somit sofort eine landesweite Abdeckung anbieten.

(129)

Das Kundenmobilitätspaket wird für die begünstigten Wettbewerber die Kosten der Kundenakquise verringern. Die Begünstigten werden die Kunden der Bank über die Bank kontaktieren und ihnen alternative Produkte für ihre Girokonten, persönlichen Kreditkartenprodukte, Unternehmensgirokonten, Unternehmens-Kreditkarten, Hypotheken sowie KMU- und Unternehmensdarlehen anbieten. Auch wenn nur schwer vorherzusagen ist, wie viele Kunden der Bank sich zu einer Verlagerung ihrer Produkte auf die Begünstigten der Maßnahme entschließen werden, ist dieser Kundenansatz doch zielgerichteter und kostengünstiger als allgemeine Werbemaßnahmen.

(130)

Die oben beschriebenen Maßnahmen bieten einen Rahmen zur Förderung des Eintritts neuer Marktteilnehmer auf dem irischen Bankenmarkt und beschränken somit die durch die Beihilfe an die Bank verursachten Wettbewerbsverzerrungen.

(131)

Darüber hinaus begrüßt die Kommission die von Irland eingegangenen Verpflichtungen, die sich auf bestimmte Geschäftsbeschränkungen während des Umstrukturierungszeitraums und insbesondere auf die Begrenzung der Kreditvergabe an […] in […] und […] beziehen. Mit dem Übernahmeverbot wird auch gewährleistet, dass die staatliche Beihilfe nicht dazu verwendet wird, Wettbewerber zu übernehmen, sondern ihrem vorgesehenen Zweck dient, nämlich die Umstrukturierung zu finanzieren. Des Weiteren wird die Bank die verhaltensbezogenen Verpflichtungen in Bezug auf das Verbot von Werbung und Sponsoring einhalten (67).

Durchführung und Überwachung

(132)

Schließlich schreibt Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung vor, dass der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte zu übermitteln sind, damit sie prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird.

(133)

Diesbezüglich wird ein Überwachungstreuhänder ernannt werden, der der Kommission regelmäßig über die Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die Bank sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen Bericht erstattet.

(134)

In Anbetracht der Verpflichtungen, der von der Bank bereits umgesetzten weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der oben erläuterten Angemessenheit des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Vorkehrungen bestehen, um mögliche Wettbewerbsverfälschungen trotz des hohen Beihilfebetrags an AIB und EBS vor und nach dem Zusammenschluss zu begrenzen.

5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG IN BEZUG AUF DAS VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE UND IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(135)

Die in Tabelle 3 genannten Maßnahmen „a“ bis „o“ sind als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. Angesichts der von Irland eingegangenen Verpflichtungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan für die Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang steht, die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und Wettbewerbsverfälschungen hinreichend begegnet wird. Die Umstrukturierungsbeihilfe ist daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Folglich hat die Kommission

FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV:

Maßnahmen zugunsten von AIB

a)

Garantien im Rahmen der CIFS-Regelung in Höhe von bis zu 133 Mrd. EUR;

b)

Garantien im Rahmen der ELG-Regelung in Höhe von bis zu 62,5 Mrd. EUR;

c)

eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (Übertragungen in Höhe von 20,4 Mrd. EUR auf die NAMA), die einen voraussichtlichen Beihilfebetrag von 1,6 Mrd. EUR bilden;

d)

eine Rekapitalisierung in Form von Vorzugsaktien im Mai 2009 in Höhe von 3,5 Mrd. EUR;

e)

eine Rekapitalisierung in Form neuen Eigenkapitals im Dezember 2010 in Höhe von 3,7 Mrd. EUR;

f)

eine staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe bis zum zweiten Quartal 2011 in Höhe von [5-15 Mrd. EUR].

Maßnahmen zugunsten von EBS

g)

Garantien im Rahmen der CIFS-Regelung in Höhe von bis zu 14,4 Mrd. EUR;

h)

Garantien im Rahmen der ELG-Regelung in Höhe von bis zu 8,0 Mrd. EUR;

i)

eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (Übertragungen in Höhe von 0,9 Mrd. EUR auf die NAMA), die einen voraussichtlichen Beihilfebetrag von 0,1 Mrd. EUR bilden;

j)

eine Rekapitalisierung in Form von Sondervermögensanteilen („Special Investment Shares“) im Mai und Dezember 2010 in Höhe von 0,625 Mrd. EUR;

k)

eine Rekapitalisierung durch einen direkten Zuschuss in Form eines Solawechsels im Dezember 2010 in Höhe von 0,25 Mrd. EUR;

l)

eine staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) in Höhe von [0-5 Mrd. EUR];

Maßnahmen zugunsten der Bank (aus dem Zusammenschluss hervorgegangenes Unternehmen)

m)

eine Rekapitalisierung in Form von Stammaktien im Juli 2011 in Höhe von 5 Mrd. EUR;

n)

eine Rekapitalisierung mittels bedingter Kapitalinstrumente im Juli 2011 in Höhe von 1,6 Mrd. EUR;

o)

eine Rekapitalisierung in Form eines Eigenkapitalbeitrags im Juli 2011 in Höhe von 6,1 Mrd. EUR.

(2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans und der im Anhang dargelegten Verpflichtungszusagen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Irland sorgt dafür, dass der am 28. September 2012 übermittelte Umstrukturierungsplan einschließlich der späteren Änderungen in vollem Umfang umgesetzt wird. Dazu zählen auch die im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 214 vom 7.8.2010, S. 3.

(2)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 241/09 — Rekapitalisierung der Αllied Irish Bank durch den Irischen Staat (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 2).

(3)  Beschluss der Kommission in der Sache N 553/10 — Zweite Rettungsmaßnahme zur Rekapitalisierung der Allied Irish Banks plc (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 4).

(4)  Die Bruttokapitalzuführungen beliefen sich auf 3,9 Mrd. EUR bzw. 6,3 Mrd. EUR, einschließlich jeweils 0,2 Mrd. EUR an von AIB an die irische Regierung zurückgezahlten Gebühren.

(5)  Dem Beschluss der Kommission zufolge konnte die Kapitalzuführung als Rettungsmaßnahme innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vorbehaltlich der Vorlage eines aktualisierten Umstrukturierungsplans erfolgen. Die zweite Rekapitalisierungstranche wurde im Februar nicht ausgezahlt.

(6)  Beschluss der Kommission in der Sache N 160/10 — Rekapitalisierung der EBS (ABl. C 217 vom 11.8.2010, S. 2).

(7)  Beschluss der Kommission in der Sache C 25/10 (ex-N 212/10) — Umstrukturierung der Educational Building Society (ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 17).

(8)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(9)  Im April 2012 wurde beschlossen, dass Permanent TSB als dritter inländischer Darlehensgeber neben AIB und BoI weiterhin tätig bleiben sollte.

(10)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33296 — Emergency recapitalisation in favour of the merged entity Educational Building Society/Allied Irish Banks plc (ABl. C 268 vom 10.9.2011, S. 3).

(11)  Der Umstrukturierungsplan wurde unter der Nummer SA.29786 registriert.

(12)  Die wichtigsten zusätzlichen Beiträge, die Finanzprognosen betrafen, wurden am 10. und 11. Januar, 13. Februar sowie 20. und 27. März 2014 vorgelegt.

(13)  Siehe Fußnote 2.

(14)  Siehe Fußnote 10.

(15)   „Prudential Capital Assessment Review“ und „Prudential Liquidity Assessment Review“. Ausführlich beschrieben unter den Randnummern 25 bis 31 des Beschlusses in der Sache SA.33296.

(16)  Das makroökonomische Anpassungsprogramm für Irland wurde im Dezember 2010 förmlich beschlossen. Es umfasste eine gemeinsame Finanzierung in Höhe von 85 Mrd. EUR und bezog sich auf den Zeitraum 2010 bis 2013.

(17)  Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen der Artikel 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(18)  Bei bedingtem Kapital handelt es sich um Schuldtitel, die in Eigenkapital umgewandelt werden, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(19)  Seit Dezember 2013: 200 Zweigniederlassungen für AIB und 74 Zweigniederlassungen für EBS.

(20)  Im Februar 2011 wurden zuvor von der Anglo Irish Bank gehaltene Kundeneinlagen der Allied Irish Bank (GB) übertragen, die nun Einlagendienste für rund 60 000 Privatkunden in Großbritannien erbringt.

(21)   „Tracker Mortgages“ sind eine Art Hypothek mit variablem Zinssatz. Der Hypothekenzins ist an den Basissatz der Europäischen Zentralbank gekoppelt und liegt stets einen festen Satz darüber.

(22)  Der Zinssatz der EZB, der im Juli 2008 bei 4,25 % gelegen hatte, lag im Mai 2009 nur noch bei 1 %.

(23)  Siehe Beschluss der Kommission in der Sache N 725/09 — Establishment of a National Asset Management Agency (NAMA) (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10).

(24)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 48/08 — Guarantee Scheme for Banks in Ireland (ABl. C 312 vom 6.12.2008, S. 2).

(25)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache N 349/09 — Credit Institutions Eligible Liability Guarantee Scheme (ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 6), und ihre Verlängerungen.

(26)  AIB: Entscheidung der Kommission in der Sache N 241/09 und Beschluss der Kommission in der Sache SA.31891 (N 533/10); EBS: Beschluss der Kommission in der Sache N 160/10.

Siehe Fußnote 10.

(27)  Das Finanzministerium und die „National Pension Reserve Fund Commission“ führten Kapital in Höhe von 6,1 Mrd. EUR zu. Es wurden weder neuen Aktien ausgegeben noch wurde dem Ertrag dieser Kapitalzuführung Rechnung getragen.

(28)  Beschrieben unter den Randnummern 18 bis 33 der Entscheidung N 241/09.

(29)  Passiva-Management: Rückkauf oder Umwandlung nachrangiger Schuldtitel in Eigenkapitalinstrumente (hartes Kernkapital), in der Regel unter dem Nennwert. Ein solches Management könnte auch in Form einer Minderung des Nennwerts des Schuldtitels oder einer vorzeitigen Rückzahlung zu einem anderen Wert als dem Nennwert erfolgen.

(30)  Bei den Beihilfebeträgen in Bezug auf die Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte sowohl für AIB als auch für EBS handelt es sich um geschätzte Beträge, da die letzten Vermögenswerttranchen, die auf die NAMA übertragen werden sollen, noch von der Kommission zu genehmigen sind. Diese Schätzungen beruhen auf Informationen, die Irland am 14. Februar 2013 übermittelt hat.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(31)  Stand: 30. Juni 2013.

(32)  Vollzeitäquivalent.

(33)  Die PLAR-Ziele für 2011 in Bezug auf den Abbau der Fremdfinanzierung um 20,5 Mrd. EUR wurden erfüllt.

(34)  ROE schließt Vorzugsaktien im durchschnittlichen Eigenkapital ein.

(35)  Ohne Eigenkapital.

(36)  Der Rückgang fällt sogar noch höher aus — er beträgt bis zu 38 % —, wenn man die Zahlen von 2009, also von vor dem Zusammenschluss von AIB und EBS zugrunde legt. In diesem Jahr beliefen sich die Gesamtvermögenswerte von AIBS und EBS auf 174,3 Mrd. bzw. 21,5 Mrd. EUR.

(37)  Ohne Eigenkapital.

(38)  Die Kontraktion des Darlehensportfolios resultiert daraus, dass die Abschreibungen und Rücknahmen in der Summe den Umfang der neuen Kreditvergabe übersteigen.

(39)  Dabei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die die NAMA im Gegenzug für auf sie von teilnehmenden Kreditinstituten übertragene (schlechte) Vermögenswerte ausgibt. Der Kaufpreis der auf die NAMA übertragenen Vermögenswerte wurde bezahlt, indem die NAMA staatlich garantierte vorrangige Schuldtitel/Anleihen im Nennwert von 95 % des Kaufpreises ausgab und zudem (nicht staatlich besicherte) nachrangige Schuldtitel in Nennwert von 5 % ausgegeben wurden.

(40)  Die projizierten LCR-Quoten stützen sich darauf, dass es sich bei den von der Bank gehaltenen NAMA-Anleihen um hochwertige liquide Vermögenswerte handelt (wie im von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Dezember 2013 vorgelegten Bericht über Liquiditätsmaßnahmen vorgesehen). Über die endgültige Zusammensetzung der strukturellen Liquiditätsquote („NET Stable Funding Ratio“) soll in Zukunft diskutiert werden.

(41)  Bestehendes Kreditportfolio im Vergleich zur neuen Kreditvergabe.

(42)  MARS wurde 2012 infolge von Konsultationen mit der irischen Regierung und der irischen Zentralbank zu möglichen Lösungen für das Problem der Hypothekenrückstände lanciert. Im Rahmen dieser Strategie bietet die Bank Hypothekarkreditkunden neue Möglichkeiten für die Kreditstundung. MARS wird mittlerweile wie vorgesehen umgesetzt. Dabei stehen mehr als 300 Sachbearbeiter für Verbraucher bereit, die Probleme bei der Bedienung von Hypothekarkrediten haben.

(43)  Ab dem 1. Januar 2014 nach den Basel-III-Vorschriften.

(44)  Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Mindesteigenkapital“ das von der irischen Zentralbank (CBI) gesetzlich vorgeschriebene Kapital für irische Banken.

(45)  Bei der von der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zurzeit durchgeführten umfassenden Bewertung wird bei einem Stressszenario („adverse scenario“) ein Schwellenwert von 5,5 % CET1 zugrunde gelegt.

(46)  Die ausstehenden bedingten Kapitalinstrumente der Bank sind unverzüglich und obligatorisch zurückzuzahlen und in Stammaktien umzuwandeln, wenn der Tier-1-Kernkapital-Koeffizient (bzw. nach der Durchführung der CRD IV der CET1-Koeffizient) unter den Auslöserkoeffizienten von 8,25 % fällt. CRD-IV-Paket (Richtlinie und Verordnung mit den neuen Eigenmittelvorschriften) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(47)  Nach den neuen Vorschriften im Rahmen des CRD-IV-Pakets ist die Bank unter anderem gehalten, von ihrem CET1 den Wert des Großteils ihrer latenten Steueransprüche abzuziehen, einschließlich sämtlichen latenten Steueransprüchen aus bislang ungenutzten steuerlichen Verlusten. Der Abzug vom CET1 hat gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren zu erfolgen.

(48)  Im Jahr 2013 führte die CBI eine BSA der der PCAR unterliegenden Kreditinstitute (AIB, BoI und PTSB) durch. Eine solche Bewertung wurde mit dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Programms vereinbart. Diese Prüfung, die punktueller Natur ist, da keine künftigen Gewinne und noch nicht realisierten Verluste berücksichtigt wurden, zielt auf eine Neubewertung von Rückstellungen und RWA zwecks Ermittlung der Kapitaladäquanz der Bank im Juni 2013 ab.

(49)  Umfassende Bewertung seitens der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einschließlich der Überprüfung der Aktiva-Qualität und der Stresstests für die großen europäischen Banken. Die Ergebnisse werden für Oktober 2014 erwartet.

(50)  Siehe Randnummer 69.

(51)  Rekapitalisierungsmaßnahmen: Beschluss in der Sache N 160/10, Randnummern 40 bis 47; Entscheidung in der Sache N 241/09, Randnummern 43 bis 48; Beschluss in der Sache SA.31891 (N 553/10), Randnummern 59 bis 65 und Beschluss in der Sache SA.33296, Randnummern 54 bis 60.

(52)  Darüber hinaus hat die Kommission in früheren Entscheidungen festgestellt, dass eine Unterstützung im Rahmen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung sowie durch die NAMA eine staatliche Beihilfe darstellt (siehe die Randnummern 37 und 41).

(53)  Die jeweiligen Beträge im Rahmen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung sind der Tabelle 3 zu entnehmen.

(54)   ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1 (siehe insbesondere Punkt 6).

(55)  Schreiben des Gouverneurs der Zentralbank von Irland an den Finanzminister vom 19. November 2010.

(56)  Der Umfang der Bilanzverkürzung ist sogar noch höher, wenn die Bilanzsummen des Jahres 2009 vor dem Zusammenschluss von AIB und EBS herangezogen werden. Zusammen hatten die beiden Institute 2009 Vermögenswerte von mehr als 195 Mrd. EUR.

(57)  Siehe Abschnitt 2.5 dieses Beschlusses.

(58)  Programm für den vorzeitigen Ruhestand & freiwillige Abfindungen.

(59)  Wie in Randnummer 68 erläutert.

(60)  Siehe Randnummer 46.

(61)  Vorzugsaktien zählen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr zum harten Kernkapital (CET1).

(62)  Wie unter Randnummer 68 erläutert.

(63)  Siehe die Randnummern 32 bis 39.

(64)  Siehe Abschnitt 2.5 dieses Beschlusses.

(65)  Siehe die Randnummern 62 bis 82 der Entscheidung in der Sache N 241/09 und die Randnummern 76 bis 78 des Beschlusses in der Sache SA.33296.

(66)  Für die Zwecke dieser Verpflichtung bezeichnet der Begriff „relevanter Wettbewerber“ ein Kreditinstitut in Irland, das während des Zeitraums, in dem Maßnahmen für das Dienstleistungs- oder Kundenmobilitätspaket beantragt werden, keiner staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe unterliegt.

(67)  Siehe Randnummer 86 und Anhang.


ANHANG

TERM SHEET — SACHE SA.29786 — IRLAND — UMSTRUKTURIERUNG VON AIB

Irland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Umstrukturierungsplan für AIB, der im September 2012 übermittelt und durch schriftliche Mitteilungen ergänzt wurde, in der geänderten Form korrekt und vollständig umgesetzt wird. Im vorliegenden Dokument (im Folgenden „Term Sheet“) werden die Bedingungen (im Folgenden „Verpflichtungen“) für die Umstrukturierung von AIB dargelegt, zu deren Durchführung sich Irland verpflichtet hat.

1.   Begriffsbestimmungen

Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfasst der Singular in diesem Dokument auch den Plural (und umgekehrt); die nachstehend in Anführungszeichen aufgeführten Begriffe haben folgende Bedeutung:

1.1.

„Erwerb“: siehe die Definition in Abschnitt 6.1 dieses Anhangs.

1.2.

„AIB“: Allied Irish Banks, p.l.c., einschließlich seiner Tochtergesellschaften und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

1.3.

„Jährliche betriebliche Aufwendungen“: die Gesamtheit der Aufwendungen für 1) Personal, 2) Gemein- und Verwaltungskosten sowie 3) Abschreibungen, Wertminderung und Amortisierung.

1.4.

„Geschäftstag“: ein Tag von Montag bis einschließlich Freitag, mit Ausnahme von irischen Feiertagen.

1.5.

„Kapitalabfluss“: die Zahlung von Dividenden an den Staat aus Stammaktien und der Rückkauf von Stammaktien vom Staat.

1.6.

„Zentralbank“: die Zentralbank von Irland (Central Bank of Ireland — CBI).

1.7.

„CIR“: Aufwand-Ertrag-Verhältnis, berechnet aus den betrieblichen Aufwendungen geteilt durch das Betriebsergebnis.

1.8.

„Abschnitt“: ein ausschließlich in diesem Dokument enthaltener Abschnitt, der Teil des Dokuments ist. Die Überschriften der Abschnitte dienen lediglich der Erleichterung der Lektüre und sind nicht verbindlich.

1.9.

„Umfassende Bewertung“: die 2014 durchgeführten EU-weiten Stresstests der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die die Transparenz der Bilanzen großer Banken erhöhen, zu denen auch AIB zählt.

1.10.

„Bedingtes Kapitalinstrument“: das bedingte Kapitalinstrument im Umfang von 1,6 Mrd. EUR an Tier-2-Kapitalinstrumenten, das von AIB an den Staat ausgegeben wurde und im Prospekt vom 27. Oktober 2011 detaillierter beschrieben wird.

1.11.

„Kundenmobilitätspaket“: das Maßnahmenpaket, das in Abschnitt 11.5 dieses Anhangs beschrieben wird.

1.12.

„Datum des endgültigen Beschlusses“: der Tag, an dem die Europäische Kommission den endgültigen Beschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsplan für AIB annimmt.

1.13.

„Datum der Antragstellung“: der Tag, an dem ein relevanter Wettbewerber schriftlich und rechtsgültig einen Antrag in Bezug auf das in Abschnitt 11.5 genannte Kundenmobilitätspaket an AIB richtet.

1.14.

„Notleidendes KMU-Portfolio“: ein spezifisches Portfolio an KMU-Krediten von AIB, das von der Financial Solutions Group mit Stichtag 31. Dezember 2012 verwaltet wird und den von der Zentralbank festgelegten Abwicklungszielen unterliegt.

1.15.

„EBS“: EBS Limited, einschließlich seiner Tochtergesellschaften und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

1.16.

„Endgültiger Beschluss“: der Beschluss, den die Europäische Kommission zu dem Umstrukturierungsplan und sämtlichen AIB und EBS vor und nach dem Zusammenschluss gewährten Beihilfen fasst.

1.17.

„FRAND“: „fair, reasonable and non-discriminatory“ (fair, angemessen und nicht diskriminierend).

1.18.

„BIP“: das Bruttoinlandsprodukt von Irland nach Angaben des zentralen statistischen Amts Irlands.

1.19.

„Wertgemindert“: in Bezug auf einen Kredit bedeutet dieser Begriff, dass objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines oder mehrerer nach der erstmaligen Erfassung der Vermögenswerte eingetretener Ereignisse vorliegen (ein „Verlustfall“) und dass der Verlustfall (bzw. die Verlustfälle) bewirkt, dass der Barwert künftiger Cashflows unter dem aktuellen Buchwert des finanziellen Vermögenswertes bzw. der Gruppe von Vermögenswerten liegt, so dass in der Gewinn- und Verlustrechnung eine Wertminderungsrückstellung ausgewiesen werden muss.

1.20.

„Zusatzkosten“: bei AIB als direkte Folge der in Anwendung der „Maßnahmen“ erfolgenden Erbringung von Dienstleistungen für relevante Wettbewerber anfallende zusätzliche Kosten. Die Zusatzkosten decken insbesondere keine Fixkosten oder variablen Kosten ab, die AIB auch ohne diese „Maßnahmen“ tragen müsste.

1.21.

„Irland“ oder „Staat“: die Republik Irland bzw. die irischen Behörden, zu denen unter anderem das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium der Finanzen und die Zentralbank zählen.

1.22.

„Rückständige Kredite“: Kredite, bei denen mindestens 90 Tage vergangen sind, seitdem eine vertraglich geschuldete Zahlung vollständig geleistet wurde, einschließlich Krediten im Rahmen der Umstrukturierung, bei denen die ursprüngliche Kreditfazilität für mehr als 90 Tage nicht unter ihre ursprünglichen Vertragsbedingungen fällt. Ist ein Kredit oder eine Forderung überfällig, so wird die gesamte Forderung als überfällig ausgewiesen und nicht nur der Umfang der Überschreitung oder des Zahlungsrückstands.

1.23.

„Postversanddaten“: siehe die Definition in Abschnitt 11.5.2.2 dieses Anhangs.

1.24.

„Marktanteil“: der in Prozent ausgedrückte Anteil am Markt in Form i) bestehender oder ii) sich entwickelnder Anteile eines Unternehmen auf einem bestimmten Markt in Irland (bei dem es sich um einen Markt für ein relevantes Produkt handelt), gemessen auf einer geeigneten Grundlage durch eine unabhängige externe wissenschaftliche Quelle, einschließlich von AIB vorgeschlagener und vom Überwachungstreuhänder auf Einzelfallbasis vor dem Datum der Antragstellung genehmigter regulatorischer Erklärungen (die Genehmigung darf nicht ohne angemessenen Grund verweigert werden).

1.25.

„Marketing, Werbung und Sponsoring“: Förderung der Geschäftstätigkeit von AIB (oder eines Teils davon) durch Kommunikationsmittel wie Fernsehen, Radio, Printmedien, Internet oder andere.

1.26.

„Material“: siehe die Definition in Abschnitt 11.5.1.4 dieses Anhangs.

1.27.

„Maßnahmen“: die AIB mittels der Verpflichtungszusagen von Irland in den Abschnitten 3 bis 11 dieses Anhangs auferlegten Verpflichtungen.

1.28.

„Überwachungstreuhänder“: eine oder mehrere von AIB unabhängige natürliche oder juristische Person(en), die von der Europäischen Kommission zugelassen und von AIB bestellt wurden und die die Einhaltung der Verpflichtungen seitens AIB zu überwachen haben, die an den endgültigen Beschluss geknüpft sind und deren Rolle in der Anlage näher beschrieben wird.

1.29.

„Hypotheken“: alle durch Wohneigentum in Irland besicherten Kredite, die von einem Kreditinstitut oder einer Bausparkasse („Building Society“) vergeben wurden und in der Regel zum Ziel haben, entweder den Eigentümerwechsel oder aber Verbesserungen der Wohnimmobilie vorzufinanzieren, durch die der Kredit besichert wird. Diese Kredite können aber auch anderen, nicht immobilienbezogenen Zwecken dienen. Jeder Bezugnahme auf den Begriff „Hypothek“ betrifft sowohl Eigentümer, die die Immobilie selbst nutzen, als auch den Erwerb von Objekten zur Vermietung.

1.30.

„NAMA“: die „National Asset Management Agency“, die nach dem „National Asset Management Agency Act“ von 2009 gegründet wurde.

1.31.

„Nettoforderung“: bezeichnet die Bruttoexponierung von AIB gegenüber einem Kunden abzüglich etwaiger Rückstellungen von AIB in Bezug auf diesen Kunden.

1.32.

„Mitteilungstermin“: der Tag, an dem AIB dem relevanten Wettbewerber mitteilt, dass dessen Material von AIB versandt wird.

1.33.

„NPRFC“: die „National Pension Reserve Fund Commission“.

1.34.

„NPRFC-Vorzugsaktien“: Vorzugsaktien aus NPRFC-Anlagen.

1.35.

„NPRFC-Anlagen“: Bezug von AIB-Vorzugsaktien im Wert von 3,5 Mrd. EUR durch die NPRFC und Ausgabe von Optionsscheinen auf Stammaktien bis zum 31. Mai 2009.

1.36.

„Stammaktie“: Stammaktien von jeweils 0,01 EUR am AIB-Kapital.

1.37.

[…]

1.38.

„Relevanter Wettbewerber“: ein Unternehmen, das zum Datum der Antragstellung 1) in Irland oder andernorts zur Tätigkeit als Kreditinstitut in Irland zugelassen ist; 2) kein Empfänger einer staatlichen Beihilfe ist (d. h. Banken, die eine staatliche Beihilfe erhalten haben und sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden, werden nicht als „relevante Wettbewerber“ angesehen. Banken, die eine staatliche Beihilfe erhalten haben und deren Umstrukturierungsphase bereits abgeschlossen ist, werden hingegen als „relevante Wettbewerber“ betrachtet; und 3) das (unter Einbeziehung aller verbundenen Unternehmen) einen Marktanteil von weniger als 15 % des Bestands oder der Ströme auf einem Markt für ein relevantes Produkt hält, auf dem AIB einen Marktanteil von mehr als 30 % des Bestands oder der Ströme auf dem Markt für das relevante Produkt hält. Grundlage dafür ist eine Marktanteilmessung durch eine unabhängige externe wissenschaftliche Quelle, einschließlich von AIB vorgeschlagener und vom Überwachungstreuhänder genehmigter regulatorischer Erklärungen.

1.39.

„Relevantes Produkt“: i) persönliche Girokonten; ii) persönliche Kreditkarten; iii) Unternehmensgirokonten; iv) Unternehmens-Kreditkarten; v) Hypotheken sowie vi) KMU- und Unternehmensdarlehen

1.40.

„Umstrukturierungszeitraum“: Zeitraum ab dem Datum des endgültigen Beschlusses bis zum 31. Dezember 2017.

1.41.

„Umstrukturierungsplan“: der Umstrukturierungsplan, den AIB der Europäischen Kommission über Irland im September 2012 vorgelegt hat, in der geänderten und teils durch schriftliche Mitteilungen ergänzten Fassung.

1.42.

„Anlage“: ausschließlich die Anlage zu diesem Dokument, die Teil des Dokuments ist. Die Anlage ist fester Bestandteil des „Term Sheet“ und gleichermaßen verbindlich.

1.43.

„KMU-Kredite/-Darlehen“: alle Formen von Ausleihungen an kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission (1) in Irland, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ungeachtet ihrer Rechtsform (z. B. Unternehmen, Partnerschaft, Einzelunternehmer), die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. EUR oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR nicht übersteigt. Zu solchen Ausleihungen zählen besicherte und unbesicherte Ausleihungen in Form befristeter Kredite, gewerbliche Hypothekardarlehen, die über einen festgelegten Zeitraum von bis zu 15 Jahren zu tilgen sind, Anlagenfinanzierungen und gewerbliche Finanzierungen sowie Nachlässe auf den Rechnungsbetrag, unabhängig davon, ob der Zinssatz für den Kredit variabel ist, ein fester Aufschlag auf einen spezifischen Referenzzinssatz bestimmt wird oder ein für einen Teil oder die Gesamtheit der Kreditdauer festgelegter fester Zinssatz besteht. Von dieser Definition ausgenommen sind Ausleihungen an gewerbliche Unternehmen, die keine KMU sind, an als Verbraucher auftretende Personen und an öffentliche Kunden sowie an andere Kunden des Finanzsektors.

1.44.

„Staatliche Beihilfe“: für die Zwecke dieses Term Sheet siehe Definition in Abschnitt 2.1.

1.45.

„Gültiger Antrag“: Antrag eines Unternehmens, das zum Datum der Antragstellung für eine der in Abschnitt 11.5 genannten Dienstleistungen ein relevanter Wettbewerber ist. Der Antrag muss ausreichende Informationen in entsprechend detaillierter Form enthalten, so dass AIB die Dienstleistung erbringen kann.

2.   Grundlage der Maßnahmen

2.1.

Die nachstehend beschriebenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“), der besagt, dass die von EBS und AIB erhaltene staatliche Beihilfe — diese umfasst im Einzelnen Beihilfen aus den Bankengarantieregelungen Irlands aus den Jahren 2008 und 2009, Rekapitalisierungen Irlands zugunsten von EBS nach dem Rettungsbeihilfebeschluss N 160/10 vom 2. Juni 2010, Beihilfen zugunsten von AIB nach den Rettungsbeihilfebeschlüssen N 241/09 vom 12. Mai 2009, N 553/10 vom 21. Dezember 2010 und SA. 33296 vom 15. Juli 2011 sowie die Beihilfe für EBS und AIB nach Einsetzung der NAMA (all diese Beihilfen werden im Folgenden als „staatliche Beihilfe“ bezeichnet) — nach den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären sind.

2.2.

AIB wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die infolge der Maßnahmen auferlegten Verpflichtungen, die aus den Verpflichtungszusagen Irlands resultieren, einzuhalten (einschließlich der Bemühungen zum Erhalt der erforderlichen Genehmigungen).

2.3.

AIB muss nicht gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen, nur um seine Verpflichtung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zu erfüllen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Verpflichtung aus einer in diesem Term Sheet vorgesehenen Maßnahme und den gesetzlichen Verpflichtungen von AIB informiert AIB den Überwachungstreuhänder und verpflichtet sich, eine alternative Lösung vorzuschlagen, die AIB in die Lage versetzt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Überwachungstreuhänder prüft in Absprache mit der Kommission, ob die vorgeschlagene Lösung mit den Verpflichtungen im Term Sheet und den gesetzlichen Verpflichtungen von AIB im Einklang steht.

3.   Verpflichtung zur Umstrukturierung des Kreditportfolios

3.1.

Irland verpflichtet sich, dass AIB die folgenden Ziele für die Umstrukturierung des Kreditportfolios (die in diesem Abschnitt 3 angegebenen Prozentsätze sind Prozentsätze der in Euro erstellten Bilanz für jede Kategorie) aus Hypotheken und KMU-Krediten im Rahmen des EU-IWF-Programms erreicht:

3.1.1.

Bis zum 31. Dezember 2014 sind [80-100] % (2) des Portfolios an notleidenden KMU-Krediten umzustrukturieren (d. h. AIB hat den Kunden formell über die geänderte Vereinbarung (z. B. überarbeitete Kreditvereinbarung/überarbeitetes Term Sheet) oder die Einleitung des Gerichtsverfahrens informiert); und

3.1.2.

bis zum 30. Juni 2014 hat AIB nachhaltige Lösungen für 75 % der Hypotheken vorzuschlagen, bei denen es sich um rückständige Kredite handelt; zudem müssen mit den Kunden von 35 % der Hypotheken, bei denen es sich um rückständige Kredite handelt, Vereinbarungen geschlossen worden sein.

3.2.

Irland verpflichtet sich, dass AIB mit den Kunden der übrigen Kreditportfolios, die von der AIB-„Financial Solutions Group“ verwaltet werden, Kontakt aufnimmt und bis zum 31. Dezember 2014 nachhaltige Lösungen für [50-100] % dieser Darlehen vorschlägt.

3.3.

Irland verpflichtet sich zudem, ab dem Verstreichen von drei Monaten nach dem Datum des endgültigen Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums sicherzustellen, dass die Methode, die AIB festlegen und verwenden wird, um zu prüfen, welche Umstrukturierungslösung für die KMU-Kredite, die Unternehmensdarlehen und die gewerblichen Immobilienkredite, die wertgemindert sind und/oder bei denen es sich um rückständige Kredite handelt, am besten geeignet ist, auf wirtschaftlichen und kommerziellen Kriterien beruht und den folgenden Grundsätzen genügt:

3.3.1.

Beträgt die Nettoforderung gegenüber dem Kunden mehr als [2,5-10] Mio. EUR, so wird die Nettobarwert-Analyse in Bezug auf die Umstrukturierungsoptionen mit dem Ziel der Maximierung des Nettobarwerts für AIB durchgeführt, wobei gleichzeitig jedoch zu gewährleisten ist, dass die Tragfähigkeit des KMU bzw. des Unternehmens infolgedessen nicht gefährdet wird. Sollte die gewählte Option nicht zu dem höchsten Nettobarwert führen, so muss sie sich auf überprüfbare wirtschaftliche und kommerzielle Kriterien stützen, und der Beschluss bedarf der Zustimmung durch den zuständigen AIB-Kreditausschuss.

3.3.2.

Beträgt die Nettoforderung gegenüber dem Kunden nicht mehr als [2,5-10] Mio. EUR, so verpflichtet sich Irland, dass AIB die Leitlinien wirksam und kohärent umsetzt, um Entscheidungsträger bei der Wahl angemessener Mittel zur Bewertung der am besten geeigneten Umstrukturierungsoption sowohl für tragfähige als auch für nichttragfähige Kunden zu unterstützen.

4.   Verpflichtung zur Beschränkung der Ausleihungen auf […]

4.1.

Irland verpflichtet sich, dass AIB eine aggregierte „Obergrenze für die neue Kreditvergabe“- in Höhe von […] auf […] bzw. […] auf […] anstreben wird.

4.2.

Nach alleinigem Ermessen von AIB können die neuen Kredite die in Abschnitt 4.1 genannten Obergrenzen von […] überschreiten, sofern der aggregierte Bruttoabschlusssaldo des Kredits Ende […] […] bzw. Ende […] […] Mrd. EUR nicht übersteigt.

5.   Verpflichtungen in Bezug auf Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland

5.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB die nominale Höhe seiner externen Ausgaben für Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums auf dem gleichen Niveau wie im zum 31. Dezember 2012 abgeschlossenem Haushaltsjahr hält (d. h. […] Mio. EUR pro Jahr).

5.2.

Während des Umstrukturierungszeitraums verpflichtet sich Irland dazu, dass AIB in seiner Werbekampagne weder auf die von ihm erhaltene staatliche Unterstützung Bezug nimmt noch Maßnahmen ergreift, die nach vernünftigem Ermessen als aggressive Geschäftspraktik anzusehen sind.

5.3.

Die in Abschnitt 5.1 genannte Obergrenze findet keine Anwendung auf: a) von einer Regulierungs- oder Regierungsbehörde geforderte oder empfohlene Aufwendungen; und/oder b) jegliche Ausgaben für eine Maßnahme im Rahmen dieses Anhangs; und/oder c) Ausgaben für Wohltätigkeitsorganisationen; und/oder d) Initiativen, die nach vernünftigem Ermessen notwendig sind, um Kunden und andere Personen über Fragen wie Betrug, kriminelle Handlungen (z. B. gefälschte Banknoten oder Banküberfälle, Änderungen der Geschäftsbedingungen für Produkte) oder eine höhere Risikoexponierung zu informieren.

6.   Befristete Verpflichtung zum Verzicht auf Übernahmen und zur Einhaltung der Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs von AIB

6.1.

Irland sorgt dafür, dass ab dem Datum des endgültigen Beschlusses bis a) zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder b) zum Datum, an dem die NPRFC-Vorzugsaktien und das bedingte Kapitalinstrument vollständig getilgt wurden oder nicht mehr im Eigentum von Irland stehen — je nachdem, welcher Termin früher liegt — AIB aus keinerlei erdenklichem Grund (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abschnitt 6.2) eine Beteiligung an einem Unternehmen erwirbt (d. h. an einem Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft oder einem Paket an Vermögenswerten, die ein Unternehmen bilden) (im Folgenden „Erwerb“).

6.2.

AIB darf eine solche Übernahme unter folgenden Voraussetzungen durchführen:

6.2.1.

mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission. Eine solche Zustimmung ist auf der Grundlage zu gewähren, dass die Übernahme unter außergewöhnlichen Umständen als notwendig betrachtet wird, um die Stabilität des Finanzsystems wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten;

6.2.2.

in Fällen, in denen der von AIB entrichtete Kaufpreis für die Übernahme (ohne die Übernahme von Schulden) zum Datum des endgültigen Beschlusses weniger als 0,01 % der AIB-Gesamtvermögenswerte ausmacht und der von AIB gezahlte kumulative Kaufpreis für alle Übernahmen während der Umstrukturierungsphase (ohne die Übernahme der Schulden) zum Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses weniger als 0,025 % der AIB-Gesamtvermögenswerte ausmacht; oder

6.2.3.

die Übernahme im Rahmen des normalen Bankgeschäfts auf dem Gebiet der Verwaltung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen erfolgt.

7.   Verpflichtungen in Bezug auf Zahlungen für Finanzinstrumente

7.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB während des Umstrukturierungszeitraums keine diskretionären Kuponzahlungen vornimmt oder freiwillige Kaufoptionen auf Eigenkapitalinstrumente ausübt, es sei denn:

7.1.1.

die Kommission ist mit der Zahlung oder der Kaufoption einverstanden;

7.1.2.

die Kuponzahlung erfolgt an den Staat (sofern diese Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die ansonsten nicht obligatorisch wären); oder

7.1.3.

die Zahlung erfolgt im Rahmen eines neu emittierten Instruments (d. h. eines Instruments, das am oder nach dem Datum des endgültigen Beschlusses emittiert wurde), sofern eine solche Kuponzahlung für neu emittierte Instrumente keine rechtliche Verpflichtung zu Kuponzahlungen auf AIB-Wertpapiere schafft, die bereits vor dem Datum des endgültigen Beschlusses existierten.

8.   Verpflichtung zur Kostensenkung

8.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB seine Kosten aktiv verwaltet, so dass ab dem 31. Dezember 2015:

8.1.1.

die jährlichen betrieblichen Aufwendungen von AIB […] Mio. EUR nicht übersteigen, d. h. [200-600] Mio. EUR niedriger sind als der entsprechende Wert in den Finanzberichten für 2012; und

8.1.2.

das Aufwand-Ertrag-Verhältnis (CIR) [45-65] % nicht übersteigt, es sei denn, das BIP-Wachstum liegt zu diesem Zeitpunkt unter 2 %; in diesem Fall wird das CIR nicht mehr als [50-70] % ausmachen.

9.   Verpflichtungen hinsichtlich der Exponierung von AIB in Bezug auf irische Staatsanleihen

9.1.

Irland sorgt dafür, dass der Wert der von AIB gehaltenen irischen Staatsanleihen mit Ausnahme der von der NAMA begebenen Anleihen zu keinem Zeitpunkt während des Umstrukturierungszeitraums [10-20] Mrd. EUR übersteigt.

10.   Verpflichtung zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen

10.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB die staatliche Beihilfe vor Ablauf des Umstrukturierungszeitraums durch die Zahlung von Dividenden oder andere Mittel zurückzahlen wird; der Betrag hat dabei dem Überschuss über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten (auf der Grundlage der vollständigen Umsetzung von Basel III) zu entsprechen, wie von der CBI für den 31. Dezember 2016 vorgesehen (zuzüglich eines Eigenkapitalpuffers von 1-4 %).

10.2.

Irland und AIB erkennen an, dass die Verpflichtung nach Abschnitt 10.1 dem Erhalt aller regulatorischen und sonstigen Genehmigungen unterliegt.

10.3.

Zur Erleichterung der Rückzahlung gemäß Abschnitt 10.1 sorgt Irland dafür, dass AIB keine Maßnahmen ergreift, die zu einem Kapitalabfluss vor […] führen würden, es sei denn, […].

10.4.

Unbeschadet der Abschnitte 10.1 bis 10.3 behalten sich Irland und AIB die Möglichkeit folgender Transaktionen vor:

10.4.1.

teilweise oder vollständige Umwandlung der NPRFC-Vorzugsaktien bis zum 13. Mai 2014 zum Nennwert und danach zu 125 % des Bezugskurses. Dies soll vor einem Ausstieg (oder teilweisen Ausstieg) des Staates unter Teilnahme des Privatsektors erfolgen; und

10.4.2.

jederzeit mögliche Veräußerung des bedingten Kapitalinstruments des Staates, ungeachtet der Tatsache, dass AIB erst nach der umfassenden Bewertung und vorbehaltlich einer regulatorischen Genehmigung die Möglichkeit zur Rückzahlung des bedingten Kapitalinstruments des Staates hat.

11.   Verpflichtungen zur Durchführung bestimmter Wettbewerbsmaßnahmen

11.1.

Irland verpflichtet sich, dass AIB ab dem 1. Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Jahren bestimmte wettbewerbsfördernde Maßnahmen durchführt, indem es folgende Pakete für relevante Wettbewerber bereitstellt: a) ein Dienstleistungspaket und b) ein Kundenmobilitätspaket.

11.2.

Irland sorgt dafür, dass AIB ab dem 1. Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Jahren einen Beitrag von 500 000 EUR pro Jahr für eine öffentliche Sensibilisierungskampagne bereitstellt (die von Irland über eine geeignete staatliche Stelle lanciert wird), um die Kunden zu sensibilisieren und ihren Bankwechsel zu fördern.

11.3.

Jeder Streitfall zwischen AIB und einem relevanten Wettbewerber in Bezug auf diesen Abschnitt 11 wird von AIB und dem einschlägigen Wettbewerber zwecks Schlichtung an den Überwachungstreuhänder weitergeleitet. Sollte keine Lösung gefunden werden, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit an die Kommission weiter, deren Beschluss verbindlich ist.

Dienstleistungspaket

11.4.

Irland sorgt dafür, dass AIB für relevante Wettbewerber, die dies wünschen, ein Dienstleistungspaket bereitstellt.

11.4.1.

AIB wird auf der Grundlage des FRAND-Grundsatzes und der Bedingungen der Erstattung der AIB-Zusatzkosten (einschließlich der einschlägigen Kapitalkosten, d. h. der Kosten für AIB-Mittel (z. B. Fremd- und Eigenkapital) zur Unterstützung dieser Geschäftstätigkeit) relevanten Wettbewerbern Folgendes bereitstellen:

11.4.1.1.

Zugang zu Irlands Banken-Clearingsystem (sowohl für Transaktionen in Papierform als auch in elektronischer Form);

11.4.1.2.

Debitkarten-Zugang zu jedem Netz von Bankautomaten (Automated Teller Machines — ATM), dem AIB angehört;

11.4.1.3.

Zugang zu Marktinformationen (z. B. allgemeine Ausfallrate von Kunden sowie allgemeine makro- und mikroökonomische Daten). Allerdings unterliegt ein solcher Zugang der Einhaltung sämtlicher Gesetze, Kodizes und Praktiken, einschließlich unter anderem derjenigen, die den Datenschutz, die Vertraulichkeit, das geistige Eigentum und den Wettbewerb betreffen;

11.4.1.4.

Zugang zu Bargeldversorgungs- und -verteilerleistungen; und

11.4.1.5.

Devisenversorgungs- und -verteilerleistungen.

11.4.2.

AIB wird alle angemessenen Anfragen eines relevanten Wettbewerbers, die ihm über den Überwachungstreuhänder im Hinblick auf eine Änderung der nach Abschnitt 11.4.1 zu erbringenden Dienstleistungen zugeleitet werden, angemessen berücksichtigen. Hinweis der Klarheit halber: Die Erbringung dieser Leistungen hat im Einklang mit sämtlichen geltenden Gesetzen, Kodizes und Praktiken im Allgemeinen (einschließlich unter anderem der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste) zu erfolgen, und AIB ist nur verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, soweit dies innerhalb seiner Kontrolle und Befugnisse liegt.

Kundenmobilitätspaket

11.5.

Irland sorgt dafür, dass AIB relevanten Wettbewerbern auf entsprechenden Antrag ein Kundenmobilitätspaket bereitstellt.

11.5.1.

Über das Kundenmobilitätspaket kann ein relevanter Wettbewerber sein Werbematerial für ein relevantes Produkt an AIB-Kunden versenden lassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen dieses Abschnitts 11.5.1 erfüllt sind:

11.5.1.1.

AIB ist ein gültiger Antrag des relevanten Wettbewerbers zugegangen;

11.5.1.2.

der relevante Wettbewerber gilt zum Zeitpunkt der Antragstellung als ein relevanter Wettbewerber;

11.5.1.3.

AIB verfügt zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem relevanten Produkt über einen Marktanteil von mehr als 30 %;

11.5.1.4.

der relevante Wettbewerber wird AIB zu gewerblichen Bedingungen alle unmittelbar durch den Versand des Werbematerials für das relevante Produkt (im Folgenden „Material“) an AIB-Kunden entstandenen Kosten ersetzen (einschließlich, soweit relevant, für Druck, Verpackung und Versand des Materials). Die relevanten Wettbewerber haben sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des betreffenden Materials, seiner Lieferung sowie die AIB in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und die Versandkosten zu tragen. Die Kosten für die Kundenauswahl in Bezug auf das Kundenmobilitätspaket werden von AIB getragen. Sonstige nicht direkt durch den Versand von Material des relevanten Wettbewerbers an AIB-Kunden anfallende Kosten werden von AIB getragen;

11.5.1.5.

der relevante Wettbewerber übernimmt die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit des Materials und übermittelt AIB im Voraus eine schriftliche Garantie für jeglichen Verlust oder Schaden, der AIB im Zusammenhang mit der Postzustellung entstehen könnte. Hinweis der Klarheit halber: AIB ist nicht verpflichtet, das Material zu überprüfen, und in keiner Weise für das Material verantwortlich oder haftbar, das im Rahmen dieser Maßnahme oder bei der Erfüllung dieser Maßnahme im Allgemeinen verteilt wird. Sollte es diesbezüglich zu Unstimmigkeiten zwischen AIB und dem relevanten Wettbewerber kommen, so wird die Angelegenheit an den Überwachungstreuhänder verwiesen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter; und

11.5.1.6.

AIB muss vom relevanten Wettbewerber spätestens fünf volle Arbeitstage vor dem Versanddatum bis 17.00 Uhr ausreichende Kopien des zu verteilenden Materials erhalten, und das Material muss in jeder Hinsicht mit allen geltenden Gesetzen, Kodizes und Verfahren vereinbar sein. Alle Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter.

11.5.2.

Für den Versand durch AIB gilt Folgendes:

11.5.2.1.

Die Sendungen werden auf sechs Zeiträume von je sechs Monaten aufgeteilt. Der erste Zeitraum beginnt drei Monate nach dem Datum des endgültigen Beschlusses. Während jedes dieser Zeiträume kann der relevante Wettbewerber einen Antrag auf Zustellung an AIB richten. Jeder relevante Wettbewerber kann sich einmal in jedem Sechs-Monats-Zeitraum an AIB wenden.

11.5.2.2.

In jedem Sechs-Monats-Zeitraum haben die Sendungen an drei vorher festgelegten Terminen (im Folgenden „Postversanddaten“) unter Berücksichtigung der Interessen der relevanten Wettbewerber und des AIB-Postversandplans zu erfolgen, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der relevanten Wettbewerber eine angemessene Zahl von Tagen vor den Versanddaten liegt, so dass AIB diese umfangreichen Postsendungen jeweils zu den festgelegten Terminen bewerkstelligen kann (diese müssen am Datum der Antragstellung bis spätestens 17.00 Uhr (Dubliner Zeit) bei AIB eingehen). AIB wird dafür sorgen, dass die Postversanddaten im Voraus auf der AIB-Website veröffentlicht werden, damit interessierte relevante Wettbewerber genügend Zeit für die Ausarbeitung eines Antrags haben. Alle Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter.

11.5.2.3.

Als Adressaten der Postsendungen wird AIB auf Antrag des relevanten Wettbewerbers nach dem Zufallsprinzip für jeden Versand, der innerhalb der ersten sechs Monate der Versandperiode erfolgt, bis zu ein Drittel seines Kundenstamms auswählen. Bei diesem Kundenstamm handelt es sich um AIB-Kunden, die mit der Postsendung auf das relevante Produkt des relevanten Wettbewerbers angesprochen werden sollen. Allerdings gilt dies nur für AIB-Kunden, die ihre ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt von Werbematerial gegeben haben. Für den zweiten Sechs-Monats-Zeitraum wird AIB ein weiteres Drittel seines Kundenstamms und für das letzte Drittel den letzten Teil seines Kundenstamms für die Postsendungen auswählen. Das gleiche Verfahren wird in den darauffolgenden drei Sechs-Monats-Zeiträumen angewandt. Der Überwachungstreuhänder prüft die Auswahl der Kunden durch AIB. Auf Antrag des relevanten Wettbewerbers kann die Zahl der während eines Sechs-Monats-Zeitraums für den Postversand kontaktierten Kunden auf der Grundlage von problemlos durch AIB anzuwendenden Filterkriterien verringert werden (d. h., die erforderlichen Instrumente zur Durchführung dieser Filterung müssen AIB leicht zugänglich oder berechenbar sein). Im Einklang mit den irischen Datenschutzvorschriften darf keinem Kunden Werbematerial zugesandt werden, der nicht AIB seine Zustimmung dazu gegeben hat.

11.5.2.4.

Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht unzumutbar mit Werbematerial überschwemmt werden, und um zu gewährleisten, dass das den relevanten Wettbewerbern zugesandte Werbematerial auch gelesen wird, kann AIB während eines im Rahmen dieser Maßnahme vorgesehenen Sechs-Monats-Zeitraums höchstens das Werbematerial von zwei relevanten Wettbewerbern übermitteln.

11.5.2.5.

Hinweis der Klarheit halber: nichtgenutzte Versandmöglichkeiten verfallen und werden nicht übertragen

11.5.3.

AIB (oder sein Bevollmächtigter) handhabt, verarbeitet und vervollständigt die Postsendungen im Namen und auf Rechnung des relevanten Wettbewerbers ohne dessen Hilfe oder Einbeziehung. Hinweis der Klarheit halber: Der relevante Wettbewerber hat keinen Zugang zu den Namen und der Anschrift oder sonstigen Einzelheiten des AIB-Kundenstamms.

11.5.4.

AIB ist verpflichtet, an jedem Versanddatum Werbematerial im Namen von nicht mehr als zwei relevanten Wettbewerbern je relevantes Produkt zu versenden. Diese beiden relevanten Wettbewerber pro relevantes Produkt werden dabei in der Reihenfolge ihrer Antragstellung bei AIB ausgewählt. Sollten sich mehr als zwei relevante Wettbewerber je relevantes Produkt gleichzeitig für ein Versanddatum bewerben, wählt der Überwachungstreuhänder die beiden relevanten Wettbewerber je relevantes Produkt per Los aus. Damit ein Antrag gültig ist, muss der relevante Wettbewerber als solcher zum Zeitpunkt der Antragstellung in Frage kommen und alle Voraussetzungen in Abschnitt 11.5.1 erfüllt haben. AIB informiert den relevanten Wettbewerber schriftlich darüber, ob seinem Antrag stattgegeben wurde und ob AIB sein Werbematerial verschicken wird.

11.5.5.

Ein relevanter Wettbewerber kann den Versand von Werbematerial in Bezug auf eines oder mehrere relevante Produkte, nicht aber in Bezug auf andere Produkte verlangen. Darüber hinaus darf der relevante Wettbewerber auf die Möglichkeit für Kunden verweisen, ihre Bank ganz oder teilweise zu wechseln und allgemeine Verweise auf andere Bankprodukte vornehmen. Ein Antrag ist auch dann gültig, wenn der Wettbewerber ihn im Rahmen des Kundenmobilitätspakets gestellt hat und AIB einen Marktanteil von weniger als 30 % in Bezug auf das relevante Produkt innehat, vorausgesetzt, der Antrag betrifft auch den Versand von Material für jene relevanten Produkte, an denen AIB einen Marktanteil von mehr als 30 % hat. Enthalten die vom relevanten Wettbewerber eingegangenen Marketing-Materialien Unterlagen zu anderen Produkten als dem relevanten Produkt (mit Ausnahme von allgemeinen Verweisen auf einen vollständigen oder teilweisen Bankwechsel und allgemeinen Verweisen auf andere Bankprodukte), so ist AIB zum Versand dieses Materials nicht verpflichtet. Sofern dies praktikabel und möglich ist, unterrichtet AIB den relevanten Wettbewerber sodann so rechtzeitig über seinen Beschluss, dass dieser erneut geänderte Unterlagen einreichen kann. Alle diesbezüglichen Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter. AIB ist zum Versand des neu vorgelegten Materials nur dann verpflichtet, wenn es spätestens fünf volle Arbeitstage vor dem Versanddatum bis 17.00 Uhr eingeht und es den Bedingungen dieses Abschnitts 11.5.5 entspricht.

11.5.6.

Für jedes relevante Produkt, das Gegenstand einer Postsendung ist, verpflichtet sich AIB zu Folgendem:

11.5.6.1.

kein eigenes Werbematerial für ein relevantes Produkt an einen Kunden zu versenden, der für eine Kontaktaufnahme im Namen des relevanten Wettbewerbers ausgewählt und in dessen Namen kontaktiert wurde — dies gilt während eines Sechs-Monats-Zeitraums nach diesem Kontakt;

11.5.6.2.

während eines weiteren Jahres an einen Kunden kein Werbematerial für das relevante Produkt zu versenden, wenn dieser Kunde im Rahmen dieser Maßnahme zu einem relevanten Wettbewerber wechselt und AIB darüber informiert ist; und

11.5.6.3.

während des in Abschnitt 11.5.6.2 genannten weiteren Jahres kein Werbematerial an Kunden zu versenden, das speziell auf die Rückgewinnung von Kunden für das von ihnen aufgegebene relevante Produkt ausgerichtet ist.

11.5.7.

Hinweis der Klarheit halber: Es bleibt AIB unbenommen, derlei Kunden aus regulatorischen Gründen und im Rahmen jeglicher vernünftigen Initiative zu kontaktieren, die zur Kundenberatung erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Fragen wie Betrug und strafbare Handlungen (z. B. gefälschte Banknoten oder Raub, Änderungen der Produktbedingungen) oder eine höhere Risikoexponierung.

11.5.8.

AIB verpflichtet sich, dass für den Fall, dass sich ein Kunde infolge des Erhalts des Werbematerials des relevanten Wettbewerbers zu einem teilweisen oder vollständigen Bankwechsel entscheidet (einschließlich der relevanten Produkte wie auch anderer Produkte) und zum relevanten Wettbewerber wechselt, AIB diesen Wechsel in keiner Weise behindert und auch keine (Straf-)Gebühren dafür in Rechnung stellt, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder Teil der AIB-Geschäftsbedingungen.

11.5.9.

Bei begründeten Zweifeln am Marktanteil eines relevanten Wettbewerbers stellt der betreffende relevante Wettbewerber dem Überwachungstreuhänder auf streng vertraulicher Basis die Informationen zur Verfügung, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen benötigt, um den Marktanteil des relevanten Wettbewerbers auf dem relevanten Produktmarkt zu ermitteln. Sollte dies nicht gelingen, ist der relevante Wettbewerber nicht berechtigt, das Kundenmobilitätspaket für das relevante Produkt in Anspruch zu nehmen.

ANLAGE: ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER

In dieser Anlage haben die einschlägigen Begriffe die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 1:

I —   Ernennungsverfahren

1.

Irland sorgt dafür, dass AIB einen Überwachungstreuhänder ernennt, der die in den Verpflichtungen eines Überwachungstreuhänders genannten Aufgaben wahrnimmt.

2.

Der Überwachungstreuhänder muss von AIB unabhängig sein; er muss z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, und er darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Überwachungstreuhänder erhält von AIB eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf.

II —   Vorschlag von AIB

3.

Irland sorgt dafür, dass AIB der Kommission spätestens zwei Wochen nach dem Datum des endgültigen Beschlusses eine Liste mit zwei oder mehr Personen zwecks Annahme vorlegt, die AIB als Überwachungstreuhänder vorschlägt, wobei AIB angibt, welchen Kandidaten es bevorzugt. Der Vorschlag muss hinreichend genaue Angaben enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die in Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, und Folgendes enthalten:

a)

die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann;

b)

den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Überwachungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen gedenkt.

III —   Annahme bzw. Ablehnung durch die Kommission

4.

Es liegt im Ermessen der Kommission, den vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder anzunehmen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit allen etwaigen Änderungen, die sie im Hinblick auf die Auftragserfüllung durch den Überwachungstreuhänder für erforderlich hält, zu genehmigen. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt AIB die betreffende Person oder Einrichtung im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Überwachungstreuhänder oder sorgt für die Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann AIB entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Überwachungstreuhänder ernannt werden soll. Der Überwachungstreuhänder wird binnen einer Woche nach Zustimmung der Kommission nach Maßgabe des von der Kommission genehmigten Mandats ernannt.

IV —   Neuer Vorschlag von AIB

5.

Werden alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt, so sorgt Irland dafür, dass AIB innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren von Randnummer 3 dieser Anlage mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vorschlägt.

V —   Ernennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission

6.

Werden alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so ernennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder, der von AIB im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung AIB sorgt.

VI —   Aufgaben des Überwachungstreuhänders

7.

Aufgabe des Überwachungstreuhänders ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder von sich aus oder auf Antrag des Überwachungstreuhänders oder von AIB Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen erfüllt werden.

VII —   Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders

8.

Der Überwachungstreuhänder erfüllt folgende Aufgaben:

a)

Er schlägt der Kommission in seinem ersten Bericht einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen zu überwachen gedenkt;

b)

er überwacht die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem endgültigen Beschluss sowie aus den Abschnitten 3 bis 11 des Term Sheet;

c)

er übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Überwachungstreuhänder durch die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen übertragen werden;

d)

er schlägt AIB diejenigen Maßnahmen vor, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass AIB die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen einhält;

e)

er legt der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Quartals einen schriftlichen Bericht vor und übermittelt gleichzeitig AIB eine nichtvertrauliche Fassung. Der Bericht deckt die Anwendung und Handhabung der Abschnitte 3 bis 11 des Term Sheet ab, so dass die Kommission beurteilen kann, ob die Geschäftstätigkeiten unter Einhaltung der Verpflichtungen ausgeführt werden. Zusätzlich zu diesen Berichten erstattet der Überwachungstreuhänder der Kommission umgehend schriftlich Bericht, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass AIB die von Irland eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig AIB eine nichtvertrauliche Fassung.

VIII —   Aufgaben und Pflichten von AIB

9.

Irland sorgt dafür, dass AIB selbst und über seine Berater mit dem Überwachungstreuhänder zusammenarbeitet und ihn unterstützt und informiert, wenn dieser es nach vernünftigem Ermessen zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält. Der Überwachungstreuhänder hat vollständigen und uneingeschränkten Zugang zu allen AIB-Büchern, -Aufzeichnungen und -Unterlagen sowie zu den AIB-Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind, und AIB stellt dem Überwachungstreuhänder auf Verlangen Kopien von Unterlagen zur Verfügung. AIB stellt dem Überwachungstreuhänder ein Büro oder mehrere Büros in seinen Gebäuden zur Verfügung. Auch steht AIB ihm für Sitzungen zur Verfügung, damit er sämtliche für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigte Informationen erhält.

10.

Irland sorgt dafür, dass AIB dem Überwachungstreuhänder jegliche Unterstützung auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Verwaltung zukommen lässt, die er vernünftigerweise anfordert.

11.

Irland sorgt dafür, dass AIB den Überwachungstreuhänder und seine Mitarbeiter und Vertreter (im Folgenden jeweils „Entschädigte“ ) entschädigt und die Entschädigten schadlos hält und erklärt, dass ein Entschädigter AIB gegenüber nicht für Verbindlichkeiten haftet, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben des Überwachungstreuhänders nach den Verpflichtungen ergeben, es sei denn, diese Verbindlichkeiten sind auf vorsätzliche Nichterfüllung, Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Bösgläubigkeit des Überwachungstreuhänders oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Berater zurückzuführen.

12.

Der Überwachungstreuhänder kann vorbehaltlich der Genehmigung von AIB (die nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf) auf Kosten von AIB Berater (insbesondere für Unternehmensfinanzierung und Rechtsfragen) ernennen, wenn der Überwachungstreuhänder die Ernennung dieser Berater als für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach dem Mandat erforderlich oder zweckmäßig ansieht, sofern die beim Überwachungstreuhänder anfallenden Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Lehnt AIB die Genehmigung der vom Überwachungstreuhänder vorgeschlagenen Berater ab, so kann die Kommission die Ernennung dieser Berater nach Anhörung von AIB an deren Stelle genehmigen. Allein der Überwachungstreuhänder ist berechtigt, den Beratern Weisungen zu erteilen.

IX —   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders

13.

Bricht der Überwachungstreuhänder die Erfüllung der im aufgrund der Verpflichtungen auferlegten Aufgaben ab oder liegt ein anderer gewichtiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Interessenkonflikt des Überwachungstreuhänders, so kann

a)

die Kommission nach Anhörung des Überwachungstreuhänders AIB bitten, diesen zu ersetzen;

b)

AIB mit vorheriger Zustimmung der Kommission den Überwachungstreuhänder ersetzen.

14.

Wird der Überwachungstreuhänder nach Randnummer 13 abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Überwachungstreuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der vorherige Überwachungstreuhänder sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung stellt. Der neue Überwachungstreuhänder wird nach dem Verfahren der Randnummern 20 bis 25 ernannt.

15.

Abgesehen von der Abberufung nach Randnummer 13 endet die Tätigkeit des Überwachungstreuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat. Diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Überwachungstreuhänder betraut wurde, erfüllt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.

(1)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)  Zentralbank-Ziel. Kann von der Zentralbank geändert werden.


18.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/219 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2015

zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 326)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 7,

gestützt auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 7,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde am 9. April 2013 in Betrieb genommen. Es enthält hinreichende Informationen zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie zu den zu ergreifenden Maßnahmen. Damit das SIS II wirksam funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus mit den Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Dieser Informationsaustausch wird von den SIRENE-Büros durchgeführt.

(2)

Zur Erleichterung der täglichen Arbeit der SIRENE-Büros und der an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Benutzer des SIS II wurde 2008 das SIRENE-Handbuch durch einen Rechtsakt der ehemaligen ersten Säule, die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission (3), sowie einen Rechtsakt der ehemaligen dritten Säule, den Beschluss 2008/334/JI der Kommission (4), angenommen. Diese Entscheidung und dieser Beschluss wurden durch den Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission (5) ersetzt, um die operativen Erfordernisse der Benutzer und an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten besser zu berücksichtigen sowie eine einheitlichere Anwendung der Arbeitsverfahren und dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften zu gewährleisten.

(3)

Nach dem ersten Jahr des SIS-II-Betriebs sollte der Durchführungsbeschluss 2013/115/EU geändert werden, um den neuen Herausforderungen und Betriebsanforderungen Rechnung zu tragen sowie in einigen Bereichen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von SIS-II-Daten klarere Bestimmungen festzulegen. Damit sollen die Rechtssicherheit verbessert und die Grundrechte weiter gestärkt werden.

(4)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI sind in das SIS II eingegebene Ausschreibungen nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich zu speichern. Wegen der unterschiedlichen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem eine Ausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, sollten für jede Ausschreibungskategorie genaue Kriterien dafür festgelegt werden, wann eine Ausschreibung aus dem SIS II zu löschen ist.

(5)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich nicht an der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und kann deshalb keine Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung von Drittstaatsangehörigen abfragen oder eingeben. Dennoch ist es auch künftig an die Vorschriften über die Vereinbarkeit und Priorität der einzelnen Ausschreibungskategorien gebunden, da das SIS II ein einziges System darstellt. Daher muss das Konsultationsverfahren für den Fall einer mutmaßlichen Unvereinbarkeit zwischen einer Ausschreibung des Vereinigten Königreichs und einer von einem anderen Mitgliedstaat eingegebenen Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung festgelegt werden.

(6)

Es ist unerlässlich, dass ein neues beschleunigtes Verfahren für den Informationsaustausch über Ausschreibungen zur verdeckten und zur gezielten Kontrolle festgelegt wird, um einer etwaigen größeren Bedrohung durch bestimmte am Terrorismus und an schwerer Kriminalität beteiligte Personen, die ein sofortiges Handeln der zuständigen Behörden erfordert, entgegenzuwirken. Um die Sicherstellung von zu Reisezwecken verwendeten Dokumenten zu gewährleisten, muss Endbenutzern angezeigt werden, ob solche Dokumente von den nationalen Ausstellungsbehörden für ungültig erklärt wurden. Anlage 2 sollte dahin gehend geändert werden, dass Endbenutzern Anweisungen hinsichtlich einer beschleunigten Meldung und hinsichtlich für ungültig erklärter, zu Reisezwecken verwendeter Dokumente bereitgestellt werden.

(7)

Zur Vereinheitlichung der nationalen Gepflogenheiten sollten einige detaillierte Verfahren überarbeitet werden. Da Fingerabdrücke und Lichtbilder — sobald verfügbar — den Ausschreibungen hinzuzufügen sind oder den Formularen beigefügt werden können, um sie dem ausschreibenden Mitgliedstaat bereitzustellen, sollten die Bestimmung über das SIRPIT-Verfahren und Anlage 5 gestrichen werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bessere Bewertung der Effizienz sollten statistische Daten zu den Interventionen der SIRENE-Kontaktperson in jedem SIRENE-Büro erhoben werden. Zu diesem Zweck ist die ehemalige Anlage 6 zu ändern.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI enthalten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Datensicherheit im SIS II. In Ermangelung spezieller Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Anwendung auf den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 finden. In Ermangelung spezieller Bestimmungen im Beschluss 2007/533/JI sollte der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates (7) Anwendung auf den Austausch von Zusatzinformationen zu allen anderen Ausschreibungen finden.

(10)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mit Schreiben vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, dass es diesen Besitzstand in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark beteiligt sich am Beschluss 2007/533/JI. Es ist daher zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(11)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates (8), soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

(12)

Irland beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (9), soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

(13)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(14)

Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2012 dar.

(15)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(16)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(17)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU erhält die Fassung des Anhangs zum vorliegenden Beschluss.

Artikel 2

Anlage 2 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU gilt bis zum 31. Januar 2015.

Anlage 2 des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Anhangs gilt ab dem 1. Februar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2015

Für die Kommission

Dimitris AVRAMOPOULOS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(2)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(3)  Entscheidung 2008/333/EG der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/334/JI der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 39).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

(8)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(9)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(10)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(12)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(14)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(15)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

„ANHANG

SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG 82

1.

DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN 84

1.1.

Das SIRENE-Büro 84

1.2.

SIRENE-Handbuch 84

1.3.

Anlagen zum SIRENE-Handbuch 84

1.4.

Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem) 85

1.5.

Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union 85

1.5.1.

Übermittlung von SIS-II-Daten und Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen 85

1.6.

Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol 85

1.7.

Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust 85

1.8.

Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol 85

1.8.1.

Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen 85

1.8.2.

Wahl des Kommunikationskanals 86

1.8.3.

Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten 86

1.8.4.

Treffer und Löschung einer Ausschreibung 86

1.8.5.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol 86

1.9.

Grundsätze 86

1.9.1.

Ständige Verfügbarkeit 86

1.9.2.

Kontinuität 86

1.9.3.

Geheimhaltung 86

1.9.4.

Zugänglichkeit 86

1.10.

Kommunikation 86

1.10.1.

Kommunikationssprache 86

1.10.2.

Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros 86

1.10.3.

Netz, Mitteilungen und Mailboxen 87

1.10.4.

Kommunikation in Ausnahmesituationen 87

1.11.

S I R E N E-Adressbuch (SAB) 87

1.12.

SIRENE-Arbeitsablaufsystem 88

1.13.

Antwortfristen 88

1.13.1.

Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers 88

1.14.

Transliterations-/Transkriptionsregeln 88

1.15.

Datenqualität 88

1.16.

Archivierung 88

1.17.

Personal 89

1.17.1.

Leiter der SIRENE-Büros 89

1.17.2.

SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) 89

1.17.3.

Kenntnisse 89

1.17.4.

Fortbildung 90

1.17.5.

Personalaustausch 90

2.

ALLGEMEINE VERFAHREN 90

2.1.

Begriffsbestimmungen 90

2.2.

Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss) 91

2.2.1.

Vereinbarkeit von Ausschreibungen 91

2.2.2.

Rangfolge von Ausschreibungen 92

2.2.3.

Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen 93

2.2.4.

Besondere Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands 94

2.3.

Informationsaustausch im Trefferfall 94

2.4.

Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung) 95

2.5.

Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss) 95

2.6.

Kennzeichnung 96

2.6.1.

Vorbemerkungen 96

2.6.2.

Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung 96

2.6.3.

Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung 96

2.7.

Unrechtmäßig gespeicherte oder unrichtige Daten (Artikel 34 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 SIS-II-Beschluss) 97

2.8.

Recht auf Auskunft und Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 41 SIS-II-Verordnung und Artikel 58 SIS-II-Beschluss) 97

2.8.1.

Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten 97

2.8.2.

Informationsaustausch über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten 97

2.8.3.

Informationsaustausch bei Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben wurden 98

2.9.

Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind 98

2.10.

Eingabe von Eigennamen 98

2.11.

Identitätskategorien 98

2.11.1.

Missbräuchlich verwendete Identität (Artikel 36 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 SIS-II-Beschluss) 98

2.11.2.

Eingabe eines Aliasnamens 99

2.11.3.

Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person 99

2.12.

Informationsaustausch bei verknüpften Ausschreibungen 99

2.12.1.

Operationelle Regeln 100

2.13.

Format und Qualität der biometrischen Daten im SIS II 100

2.13.1.

Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung 100

2.13.2.

Austausch von Fingerabdrücken und Lichtbildern 100

2.13.3.

Technische Anforderungen 100

2.13.4.

Format und Qualität der biometrischen Daten 100

2.14.

Besondere Fahndungsarten 101

2.14.1.

Örtlich begrenzte Fahndung 101

2.14.2.

Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST) 101

3.

AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT (ARTIKEL 26 SIS-II-BESCHLUSS) 101

3.1.

Eingabe einer Ausschreibung 101

3.2.

Mehrfachausschreibungen 102

3.3.

Missbräuchlich verwendete Identität 102

3.4.

Eingabe eines Aliasnamens 102

3.5.

Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten 102

3.5.1.

Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme 102

3.6.

Kennzeichnung 103

3.6.1.

Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet 103

3.7.

Tätigwerden der SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung zur Festnahme 103

3.8.

Informationsaustausch im Trefferfall 103

3.9.

Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung 104

3.10.

Austausch von Zusatzinformationen über die Durchbeförderung durch einen anderen Mitgliedstaat 104

3.11.

Löschung von Ausschreibungen nach Übergabe oder Auslieferung 104

4.

AUSSCHREIBUNGEN ZUR EINREISE- ODER AUFENTHALTSVERWEIGERUNG (ARTIKEL 24 SIS-II-VERORDNUNG) 104

4.1.

Eingabe einer Ausschreibung 104

4.2.

Mehrfachausschreibungen 105

4.3.

Missbräuchlich verwendete Identität 105

4.4.

Eingabe eines Aliasnamens 105

4.5.

Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa 105

4.5.1.

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a 106

4.5.2.

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c 107

4.6.

Gemeinsame Regeln für die in Abschnitt 4.5 angegebenen Verfahren 107

4.7.

Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum 107

4.8.

Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt 108

4.9.

Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist 109

4.10.

Löschung von Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung 109

5.

VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS) 109

5.1.

Mehrfachausschreibungen 109

5.2.

Missbräuchlich verwendete Identität 109

5.3.

Eingabe eines Aliasnamens 109

5.4.

Kennzeichnung 109

5.5.

Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen 109

5.6.

Informationsaustausch im Trefferfall 110

5.7.

Löschung von Vermisstenausschreibungen 111

5.7.1.

Minderjährige 111

5.7.2.

Erwachsene, in deren Fall keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind 111

5.7.3.

Erwachsene, in deren Fall Schutzmaßnahmen erforderlich sind 111

6.

AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS) 111

6.1.

Mehrfachausschreibungen 111

6.2.

Missbräuchlich verwendete Identität 111

6.3.

Eingabe eines Aliasnamens 112

6.4.

Informationsaustausch im Trefferfall 112

6.5.

Löschung von Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden 112

7.

AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS) 112

7.1.

Mehrfachausschreibungen 112

7.2.

Missbräuchlich verwendete Identität 112

7.3.

Eingabe eines Aliasnamens 112

7.4.

Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen 112

7.5.

Kennzeichnung 113

7.6.

Informationsaustausch im Trefferfall 113

7.7.

Löschung von Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle 113

7.8.

Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR) 113

8.

SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS) 113

8.1.

Mehrfachausschreibungen 113

8.2.

Fahrzeugausschreibungen 113

8.2.1.

Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs 113

8.2.2.

VIN-Dubletten 114

8.3.

Informationsaustausch im Trefferfall 115

8.4.

Löschung von Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren 115

9.

AUTOMATISCHE NUMMERNSCHILD-ERKENNUNGSSYSTEME (AUTOMATIC NUMBER PLATE RECOGNITION SYSTEMS — ANPR) 115

10.

STATISTIKEN 116

EINLEITUNG

Der Schengen-Raum

Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im luxemburgischen Schengen ein Übereinkommen mit dem Ziel, das ‚freie Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten‘ und den ‚freien Waren- und Dienstleistungsverkehr‘ zu verwirklichen.

Dem am 19. Juni 1990 von den fünf Erstunterzeichnerstaaten geschlossenen Übereinkommen (1) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen traten am 27. November 1990 die Italienische Republik, am 25. Juni 1991 das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, am 6. November 1992 die Hellenische Republik, am 28. April 1995 die Republik Österreich und am 19. Dezember 1996 das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden und die Republik Finnland bei.

Seit dem 26. März 1995 wird der Schengen-Besitzstand in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Portugal (2) vollständig angewendet. In Österreich und Italien ist dies seit dem 31. März 1998  (3), in Griechenland seit dem 26. März 2000  (4) und in Norwegen, Island, Schweden, Dänemark und Finnland schließlich seit dem 25. März 2001  (5) der Fall.

Das Vereinigte Königreich (VK) und Irland wenden gemäß dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG nur einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands an.

Die Bestimmungen, zu deren Anwendung sich das VK entschloss (mit Ausnahme des SIS), gelten seit dem 1. Januar 2005  (6).

Der Schengen-Besitzstand wurde durch Protokolle, die 1999 dem Vertrag von Amsterdam (7) beigefügt wurden, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union aufgenommen. Am 12. Mai 1999 erging ein Beschluss des Rates, mit dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für jede der Bestimmungen oder Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand ausmachen, festgelegt wurde.

Seit dem 1. Mai 2004 sind der Schengen-Besitzstand, wie er durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde (‚Schengen-Protokoll‘), sowie die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik verbindlich. Am 21. Dezember 2007 wurden diese Mitgliedstaaten Vollmitglieder des Schengen-Raums.

Zypern hat das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen unterzeichnet, kann aber gemäß seiner Beitrittsakte von 2003 eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.

Die Republik Bulgarien und Rumänien traten am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Seit diesem Zeitpunkt sind der Schengen-Besitzstand und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für sie verbindlich, wobei die in ihrer Beitrittsakte von 2005 vorgesehene Ausnahmeregelung Anwendung findet.

Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Es wendet den Schengen-Besitzstand unter Inanspruchnahme der in seiner Beitrittsakte von 2011 vorgesehenen Ausnahmeregelung an.

Einige Schengen-Bestimmungen gelten in den neuen Mitgliedstaaten der EU ab ihrem Beitritt. Andere Bestimmungen sind nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates auf diese Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat beschließt die Aufhebung der Grenzkontrollen, nachdem er nach den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren und nach Konsultation des Europäischen Parlaments geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands in dem jeweiligen Mitgliedstaat erfüllt sind.

Weitere europäische Länder traten dem Schengen-Raum bei. Das Königreich Norwegen und die Republik Island schlossen am 18. Mai 1999 ein Assoziierungsübereinkommen mit den Mitgliedstaaten (8), um am Schengener Übereinkommen beteiligt zu werden.

2004 unterzeichnete die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9), auf dessen Grundlage sie am 12. Dezember 2008 dem Schengen-Raum beitrat.

Auf der Grundlage des 2008 unterzeichneten Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) trat das Fürstentum Liechtenstein am 19. Dezember 2011 dem Schengen-Raum bei.

Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

Das SIS II, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI (SIS-II-Beschluss) über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (zusammen ‚SIS-II-Rechtsakte‘) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde, ist ein gemeinsames Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen austauschen und so zusammenarbeiten können. Es ist ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands. Diese Rechtsakte gelangten am 9. April 2013 zur Anwendung, wodurch Titel IV des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgehoben wurde. Das SIS II ersetzt das Schengener Informationssystem der ersten Generation, das 1995 in Betrieb genommen und danach zweimal (2005 und 2007) erweitert wurde.

Das SIS II hat gemäß Artikel 1 der SIS-II-Rechtsakte zum Ziel, ‚… anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des (EG-)Vertrags (nachstehend ‚EG-Vertrag‘ genannt) im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden‘.

Gemäß den SIS-II-Rechtsakten haben im SIS II folgende Behörden durch ein automatisiertes Abfrageverfahren Zugriff auf Personen- und Sachfahndungsausschreibungen:

a)

für Grenzkontrollen zuständige Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12),

b)

für sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie für die Koordinierung dieser Überprüfungen zuständige Behörden,

c)

nationale Justizbehörden sowie ihre Koordinierungsstellen,

d)

für die Erteilung von Visa zuständige Behörden, für die Prüfung von Visumanträgen zuständige zentrale Behörden, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörden und für die Handhabung der Bestimmungen zu Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Personenverkehrs zuständige Behörden,

e)

für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständige Behörden (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006).

Gemäß dem SIS-II-Beschluss haben auch Europol und Eurojust Zugriff auf bestimmte Ausschreibungskategorien.

Das SIS II besteht aus folgenden Einheiten:

1.

einem zentralen System (‚zentrales SIS II‘), zu dem folgende Elemente gehören:

a)

eine technische Unterstützungseinheit (‚CS-SIS‘), die eine Datenbank (‚SIS-II-Datenbank‘) enthält,

b)

eine einheitliche nationale Schnittstelle (‚NI-SIS‘);

2.

einem nationalen System (‚N.SIS II‘) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS II kann einen Datenbestand (‚nationale Kopie‘) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält;

3.

einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen CS-SIS und NI-SIS, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den nachstehend definierten Austausch von Daten zwischen den SIRENE-Büros bietet.

1.   DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN

1.1.   Das SIRENE-Büro

Das SIS II enthält nur die unerlässlichen Informationen (also Ausschreibungsdaten) zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie über die zu ergreifenden Maßnahmen. Damit bestimmte in den SIS-II-Rechtsakten vorgesehene Maßnahmen ergriffen werden können und das SIS II reibungslos funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus gemäß diesen Rechtsakten auf bilateraler oder multilateraler Basis mit der Ausschreibung im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus.

Die Struktur für den Austausch dieser Zusatzinformationen wurde ‚SIRENE‘ genannt, ein Kürzel der in dem Dokument auf Englisch formulierten Definition ‚Supplementary Information Request at the National Entries‘.

Nach dem gemeinsamen Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte bestimmt jeder Mitgliedstaat ein ‚SIRENE-Büro‘. Es dient als einzige Kontaktstelle der Mitgliedstaaten, muss rund um die Uhr voll einsatzbereit sein und soll Zusatzinformationen im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen austauschen, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn in Bezug auf Personen bzw. Sachen, zu denen Daten im SIS II aufgenommen sind, ein Treffer erzielt wird. Im Wesentlichen haben die SIRENE-Büros die Aufgabe (13) zu gewährleisten, dass in den nachstehenden Fällen der Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Vorgaben des SIRENE-Handbuchs gemäß dem gemeinsamen Artikel 8 der SIS-II-Rechtsakte erfolgt:

a)

bei Eingabe einer Ausschreibung, damit die Mitgliedstaaten einander konsultieren und benachrichtigen können (z. B. bei Eingabe einer Personenausschreibung zur Festnahme);

b)

nach einem Treffer, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können (positiver Abgleich);

c)

in Fällen, in denen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können (z. B. Kennzeichnung);

d)

bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten (z. B., wenn Daten unrechtmäßig gespeichert wurden oder unrichtig sind), einschließlich — sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen — der Validierung der ausgehenden Ausschreibungen und der Überprüfung der eingehenden Ausschreibungen;

e)

bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen (z. B. bei der Suche nach Mehrfachausschreibungen);

f)

bei Fragen der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere des Auskunftsrechts.

Die Mitgliedstaaten sollten alle für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit verantwortlichen nationalen Stellen, einschließlich der SIRENE-Büros, in eine Struktur einbinden, sodass Kompetenzstreitigkeiten und unnötige Doppelarbeit vermieden werden.

1.2.   SIRENE-Handbuch

Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch von Zusatzinformationen.

1.3.   Anlagen zum SIRENE-Handbuch

Da sich bestimmte technische Regeln direkt auf die Arbeit der Benutzer in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Bediensteten der SIRENE-Büros, auswirken, ist es angebracht, sie in das SIRENE-Handbuch aufzunehmen. Daher enthalten die Anlagen zu diesem Handbuch unter anderem Transliterationsregeln, Codetabellen, Formulare für die Mitteilung von Zusatzinformationen und sonstige technische Bestimmungen für die Datenverarbeitung.

1.4.   Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen enthält der Katalog rechtlich unverbindliche Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Mitgliedstaaten. Zudem dient er als Bezugsrahmen für die Bewertung, ob den SIS-II-Rechtsakten ordnungsgemäß nachgekommen wird. Dementsprechend ist dem Katalog so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

1.5.   Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Der Austausch von Zusatzinformationen berührt nicht die Aufgaben, mit denen die SIRENE-Büros aufgrund innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit betraut sind.

Weitere Aufgaben können den SIRENE-Büros übertragen werden, insbesondere aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der Artikel 39 und 46 des Schengener Übereinkommens — soweit diese nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt wurden —, der Artikel 40 oder 41 des Schengener Übereinkommens oder im Falle des Austauschs von Informationen im Rahmen der Rechtshilfe.

Geht bei einem SIRENE-Büro ein Ersuchen eines anderen SIRENE-Büros ein, das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich nach innerstaatlichem Recht fällt, so sollte es das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und das ersuchende SIRENE-Büro davon in Kenntnis setzen. Erforderlichenfalls sollte es das ersuchende SIRENE-Büro bei der Kommunikation unterstützen.

1.5.1.   Übermittlung von SIS-II-Daten und Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Nach Artikel 39 SIS-II-Verordnung und Artikel 54 SIS-II-Beschluss dürfen Daten, die im SIS II gemäß diesen Rechtsakten verarbeitet werden, Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch für die Übermittlung von Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen. Artikel 55 SIS-II-Beschluss sieht unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung für den Datenaustausch mit Interpol über gestohlene, unterschlagene, abhandengekommene oder ungültig gemachte Pässe vor.

1.6.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol

Europol kann nach den Artikeln 26, 36 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach Maßgabe des Europol-Beschlusses (14) kann Europol den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen. Es wird nachdrücklich empfohlen, nach einzelstaatlichem Recht eine Zusammenarbeit mit der nationalen Europol-Stelle (ENU) aufzubauen, sodass das SIRENE-Büro stets über den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II zwischen Europol und der ENU informiert ist. In Ausnahmefällen, in denen die Kommunikation über SIS-II-Ausschreibungen auf nationaler Ebene durch die ENU erfolgt, sollten alle an der Kommunikation Beteiligten, insbesondere die SIRENE-Büros, hierüber informiert werden, damit keine Unklarheiten entstehen.

1.7.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust

Die nationalen Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten können nach den Artikeln 26, 32, 34 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach einzelstaatlichem Recht sollte eine Zusammenarbeit mit ihnen aufgebaut werden, damit im Trefferfall ein reibungsloser Informationsaustausch sichergestellt werden kann. Das SIRENE-Büro sollte insbesondere als Kontaktstelle für nationale Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten für die Einholung von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II dienen.

1.8.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol (15)

Das SIS II soll Interpol weder ersetzen, noch soll eine Parallelstruktur gebildet werden. Zwar überschneiden sich einige Aufgaben, doch unterscheiden sich die Grundsätze für das Tätigwerden und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Schengen deutlich von denen bei Interpol. Daher sind Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB (Interpol-Zentralstellen) auf nationaler Ebene festzulegen.

Folgende Grundsätze gelten:

1.8.1.   Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen

Ausschreibungen von Mitgliedstaaten im SIS II und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol. Dies kommt besonders bei widersprüchlichen Ausschreibungen zum Tragen.

1.8.2.   Wahl des Kommunikationskanals

Der Grundsatz, dass Schengen-Ausschreibungen Vorrang vor Interpol-Ausschreibungen von Mitgliedstaaten haben, ist zu befolgen, und es ist sicherzustellen, dass die NZB der Mitgliedstaaten sich ebenfalls daran halten. Sobald die Ausschreibung in das SIS II eingegeben ist, erfolgt die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung, dem Eingabezweck und dem Vollzug der zu ergreifenden Maßnahme über SIRENE-Büros. Möchte ein Mitgliedstaat die Kommunikationskanäle wechseln, sind die anderen Parteien vorab zu konsultieren. Eine solche Änderung des Kanals ist nur in Sonderfällen möglich.

1.8.3.   Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten

Angesichts des Vorrangs von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen sind Interpol-Ausschreibungen auf Ausnahmefälle zu beschränken (d. h. auf die Fälle, in denen in den SIS-II-Rechtsakten die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS II nicht vorgesehen oder die Eingabe technisch nicht möglich ist oder in denen nicht alle für eine SIS-II-Ausschreibung erforderlichen Informationen vorliegen). Die gleichzeitige Ausschreibung einer Person oder Sache im SIS II und bei Interpol ist im Schengen-Raum möglichst zu vermeiden. Über den Interpol-Kanal verbreitete Ausschreibungen, die den gesamten Schengen-Raum oder einen Teil davon betreffen, müssen den folgenden Vermerk enthalten: ‚ausgenommen die Schengen-Staaten‘.

1.8.4.   Treffer und Löschung einer Ausschreibung

Damit die SIRENE-Büros ihre Aufgabe der Koordinierung der Datenqualitätsüberprüfung im SIS II wahrnehmen können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die SIRENE-Büros und die NZB einander über Treffer und die Löschung von Ausschreibungen informieren.

1.8.5.   Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol

Jeder Mitgliedstaat ergreift nach innerstaatlichem Recht geeignete Maßnahmen, um auf nationaler Ebene einen effektiven Informationsaustausch zwischen seinem SIRENE-Büro und den NZB sicherzustellen.

1.9.   Grundsätze

Die Zusammenarbeit über die SIRENE-Büros beruht auf folgenden Grundsätzen:

1.9.1.   Ständige Verfügbarkeit

Jedes SIRENE-Büro muss an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich voll funktionsfähig sein, um innerhalb der in Abschnitt 1.13 vorgeschriebenen Frist reagieren zu können. Es muss außerdem für technische und rechtliche Analysen, Unterstützung und Problemlösungen an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen.

1.9.2.   Kontinuität

Jedes SIRENE-Büro muss über eine interne Struktur verfügen, die die Kontinuität des Managements, der personellen Besetzung und der technischen Infrastruktur garantiert.

1.9.3.   Geheimhaltung

Gemäß dem gemeinsamen Artikel 11 der SIS-II-Rechtsakte unterliegen alle Bediensteten der SIRENE-Büros den innerstaatlichen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Amt oder dem Dienstverhältnis.

1.9.4.   Zugänglichkeit

Um die erforderlichen Zusatzinformationen liefern zu können, müssen die Bediensteten der SIRENE-Büros direkten oder indirekten Zugang zu allen im Land vorhandenen einschlägigen Informationen haben und Fachleute zu Rate ziehen können.

1.10.   Kommunikation

1.10.1.   Kommunikationssprache

Damit die SIRENE-Büros möglichst gut mit anderen SIRENE-Büros kommunizieren können, ist eine Sprache zu verwenden, die beiden Seiten geläufig ist.

1.10.2.   Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros

Die technischen Spezifikationen für den Informationsaustausch zwischen SIRENE-Büros sind dem Dokument ‚Data exchange between SIRENE Bureaux (DEBS)‘ zu entnehmen. Die darin enthaltenen Weisungen sind zu befolgen.

1.10.3.   Netz, Mitteilungen und Mailboxen

Gemäß dem gemeinsamen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und dem gemeinsamen Artikel 8 Absatz 1 der SIS-II-Rechtsakte verwenden die SIRENE-Büros ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen SIRENE-Büros. Nur wenn das Netz nicht verfügbar ist, darf ein geeignetes, ebenso gut geschütztes anderes Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Wahl des Kommunikationsmittels ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der jeweiligen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu treffen.

Es gibt zwei Arten schriftlicher Mitteilungen: Freitext und Standardformulare. Anlage 3 erläutert die zwischen SIRENE-Büros auszutauschenden Formulare und enthält Anleitungen für das Ausfüllen der Felder, einschließlich Hinweisen auf Pflichtangaben.

Im Rahmen des oben genannten Netzes gibt es vier verschiedene Mailboxen für Freitext-Mitteilungen und SIRENE-Formulare.

Mailbox

Mailbox-Adresse

Zweck

Operationell

oper@xx.sirenemail2.eu

Austausch von Formularen und Anhängen zwischen SIRENE-Büros

Technisch

tech@xx.sirenemail2.eu

E-Mail-Austausch zwischen dem für die technische Unterstützung zuständigen Personal der SIRENE-Büros

Leiter SIRENE-Büros

director@xx.sirenemail2.eu

E-Mail-Austausch mit den Leitern der SIRENE-Büros

E-Mail

message@xx.sirenemail2.eu

Austausch von Freitext-Mitteilungen zwischen SIRENE-Büros

Zu Testzwecken gibt es eine zweite Domäne (16) (testxx.sirenemail2.eu); darin können alle in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mailboxen zu Testzwecken repliziert werden, ohne dass sich dies auf den direkten Austausch von Mitteilungen und in der Arbeitsablaufumgebung auswirkt.

Die im DEBS-Dokument detaillierten Vorschriften über SIRENE-Mailboxen und die Übermittlung von SIRENE-Formularen sind zu beachten.

Durch das SIRENE-Arbeitsablaufsystem (siehe Abschnitt 1.12) werden die operationelle und die E-Mail-Mailbox (‚oper‘ und ‚message‘) überwacht, damit der Eingang von Formularen, damit im Zusammenhang stehenden E-Mails und Anhängen festgestellt wird. Dringende Mitteilungen sind nur an die operationelle Mailbox zu übermitteln.

1.10.4.   Kommunikation in Ausnahmesituationen

Wenn die üblichen Kommunikationskanäle nicht verfügbar sind und Standardformulare beispielsweise per Fax übermittelt werden müssen, ist das im DEBS-Dokument beschriebene Verfahren anwendbar.

1.11.   S I R E N E-Adressbuch (SAB)

Die Kontaktadressen der SIRENE-Büros und die für die Kommunikation und Zusammenarbeit benötigten Angaben werden im SIRENE-Adressbuch (SAB) erfasst und bereitgestellt. Die Aktualisierung des SAB wird von der Kommission vorgenommen, die mindestens zweimal jährlich ein aktualisiertes SAB erstellt. Jedes SIRENE-Büro sorgt dafür, dass

a)

im SAB enthaltene Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden;

b)

das SAB den Bediensteten der SIRENE-Büros bekannt ist und von ihnen genutzt wird;

c)

jegliche Aktualisierung der im SAB aufgelisteten Informationen unverzüglich an die Kommission weitergeleitet wird.

1.12.   SIRENE-Arbeitsablaufsystem

Die Arbeit der SIRENE-Büros ist am wirksamsten dadurch zu bewältigen, dass jedes SIRENE-Büro über ein computergestütztes Verwaltungssystem (Arbeitsablaufsystem) verfügt, mit dem sich ein Großteil der täglichen Arbeitsabläufe automatisieren lässt.

Für ernste Notsituationen kann das SIRENE-Büro an einem anderen Ort über einen Backup-Computer und ein Backup-Datenbanksystem für seine Arbeitsabläufe verfügen. Dazu sollte ein geeignetes Backup-System für Stromversorgung und Telekommunikation gehören.

Zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit des Systems sollte eine geeignete IT-Unterstützung für die SIRENE-Arbeitsabläufe bereitgestellt werden.

1.13.   Antwortfristen

Das SIRENE-Büro beantwortet alle von einem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro gestellten Auskunftsersuchen zu Ausschreibungen und Vorgehensweisen im Falle von Treffern so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage. (Siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen.)

Nach der Ausschreibungskategorie und der Bedeutung des Falles werden Prioritäten für die tägliche Arbeit des Büros festgelegt.

1.13.1.   Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers

SIRENE-Formulare, denen vom ersuchten SIRENE-Büro höchste Priorität einzuräumen ist, können in Feld 311 (‚Important Notice‘ — Wichtiger Hinweis) als dringend (‚URGENT‘), gefolgt von dem Grund für die Dringlichkeit, gekennzeichnet werden. Der Dringlichkeitsgrund ist in den entsprechenden Feldern der SIRENE-Formulare zu erläutern. Wenn eine rasche Antwort benötigt wird, kann die Mitteilung auch telefonisch übermittelt werden.

Wenn es die Umstände eines Treffers bei einer Ausschreibung, zum Beispiel in Fällen echter Dringlichkeit oder besonderer Bedeutung, erfordern, unterrichtet das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Abgleich ein positives Ergebnis erbrachte, gegebenenfalls das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats nach Abschicken eines Formulars G telefonisch von dem Treffer.

1.14.   Transliterations-/Transkriptionsregeln

Anlage 1 enthält die Transliterations- und Transkriptionsfestlegungen und -regeln. Sie sind bei der Kommunikation zwischen SIRENE-Büros zu beachten (siehe auch Abschnitt 2.10 über die Eingabe von Eigennamen).

1.15.   Datenqualität

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte koordinieren die SIRENE-Büros die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Die SIRENE-Büros sollten über die dazu notwendigen nationalen Befugnisse verfügen. Zu diesem Zweck ist ein angemessenes nationales Datenqualitätsaudit einschließlich einer Überprüfung der Trefferquote bei den Ausschreibungen sowie des Dateninhalts vorzusehen.

Die SIRENE-Büros müssen die erforderliche IT-Unterstützung und die entsprechenden Rechte erhalten, um ihre Aufgabe als Koordinierungsstelle für die Datenqualitätsüberprüfung wahrnehmen zu können.

In Zusammenarbeit mit den nationalen SIRENE-Büros sollten nationale Vorschriften für die Schulung der Benutzer hinsichtlich der Grundsätze der Datenqualität und der Vorgehensweise festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die Bediensteten der SIRENE-Büros auffordern, sich an den Schulungen für Mitarbeiter von Behörden, die Ausschreibungen eingeben, zu beteiligen, wobei die Datenqualität und eine maximale Nutzung des SIS II im Mittelpunkt stehen sollten.

1.16.   Archivierung

a)

Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Speicherung von Informationen fest.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hält für die anderen Mitgliedstaaten sämtliche Informationen zu den von ihm eingegebenen Ausschreibungen zur Verfügung, darunter die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt.

c)

Die Informationen sind in jedem SIRENE-Büro so zu archivieren, dass ein schneller Zugriff möglich ist und die sehr knappen Fristen für die Informationsübermittlung eingehalten werden können.

d)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der SIS-II-Rechtsakte speichern die SIRENE-Büros die bei einem Informationsaustausch erhaltenen personenbezogenen Daten nur so lange wie für den Zweck der Datenübermittlung erforderlich. In der Regel sind diese Informationen zu löschen, sobald die entsprechende Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht ist, spätestens aber ein Jahr danach. Allerdings kann nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine längere Speicherung von Daten zu einer Ausschreibung dieses Mitgliedstaats oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, zulässig sein.

e)

Von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Zusatzinformationen werden vom Empfänger-Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gespeichert. Der gemeinsame Artikel 12 der SIS-II-Rechtsakte, die Richtlinie 95/46/EG und der Rahmenbeschluss 2008/977/JI finden ebenfalls Anwendung.

f)

Informationen über missbräuchlich verwendete Identitäten sind nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.

g)

Der Zugang zu den Archiven ist zu erfassen, zu kontrollieren und dazu befugten Personen vorzubehalten.

1.17.   Personal

Je mehr Erfahrung das Personal hat, desto besser ist es in der Lage, eigenverantwortlich und effizient zu arbeiten. Daher ist eine geringe Personalfluktuation wünschenswert. Dies setzt voraus, dass das Management dezentralisierte Arbeitsstrukturen uneingeschränkt unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um Kompetenz- und Erfahrungsverluste infolge von Personalfluktuation zu vermeiden.

1.17.1.   Leiter der SIRENE-Büros

Die Leiter der einzelnen SIRENE-Büros sollten mindestens zweimal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Diensten zu bewerten, die im Falle von Schwierigkeiten erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu besprechen und gegebenenfalls Verfahren zu klären. Das Treffen der Leiter der SIRENE-Büros wird von dem Mitgliedstaat organisiert, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

1.17.2.   SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP)

In Fällen, in denen die Standardverfahren möglicherweise nicht ausreichen, kann sich die SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) mit Dateien befassen, deren Bearbeitung komplex, problematisch oder sensibel ist und unter Umständen eine gewisse Qualitätssicherung und/oder längerfristige Kontakte mit einem anderen SIRENE-Büro erfordert. Der SIRCoP ist nicht für dringende Fälle zuständig, in denen in der Regel die rund um die Uhr erreichbaren Dauerdienste in Anspruch zu nehmen sind.

Der SIRCoP kann Vorschläge zur Verbesserung der Qualität ausarbeiten und Möglichkeiten für eine längerfristige Lösung solcher Probleme aufzeigen.

In der Regel ist ein SIRCoP nur während der Bürostunden für einen anderen SIRCoP erreichbar.

Im Rahmen der statistischen Berichterstattung gemäß Anlage 5 wird eine jährliche Bewertung anhand der folgenden Indikatoren vorgenommen:

a)

Zahl der SIRCoP-Interventionen je Mitgliedstaat;

b)

Grund für die Kontaktaufnahme;

c)

Ergebnis der Interventionen auf der Grundlage der während des Berichtszeitraums vorliegenden Informationen.

1.17.3.   Kenntnisse

Das Personal der SIRENE-Büros muss möglichst viele Fremdsprachen abdecken; das diensthabende Personal muss mit allen SIRENE-Büros kommunizieren können.

Die Bediensteten müssen über Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:

nationale, europäische und internationale Rechtsfragen,

nationale Strafverfolgungsbehörden und

nationale und europäische Justizsysteme und Systeme der Einwanderungssteuerung.

Sie müssen die Befugnis haben, jeden neuen Fall selbstständig zu bearbeiten.

Bedienstete, die außerhalb der Bürozeiten im Dienst sind, müssen dieselbe Kompetenz, dieselben Kenntnisse und Befugnisse sowie die Möglichkeit haben, sich an Experten zu wenden, die telefonisch erreichbar sind.

Zur Bearbeitung der üblichen und der besonderen Fälle ist in den SIRENE-Büros rechtlicher Sachverstand erforderlich. Je nach Fall können SIRENE-Bedienstete mit einem entsprechenden juristischen Hintergrund oder Experten aus den Justizbehörden dieses Fachwissen zur Verfügung stellen.

1.17.4.   Fortbildung

Nationale Ebene

Auf nationaler Ebene soll mit angemessenen Schulungen sichergestellt werden, dass die in diesem Handbuch festgelegten personellen Anforderungen erfüllt werden. Bevor ein Bediensteter die Berechtigung erhält, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten, muss er insbesondere in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes geschult und über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert werden.

Europäische Ebene

Um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu verbessern, sind mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen zu organisieren. Dabei treffen die SIRENE-Bediensteten ihre Kollegen aus den anderen SIRENE-Büros und tauschen Informationen über nationale Arbeitsmethoden aus. Dadurch werden die Kenntnisse in den Büros aneinander angeglichen und den Bediensteten wird vermittelt, wie wichtig ihre Tätigkeit ist und wie sehr es im Interesse der Sicherheit aller Mitgliedstaaten auf Solidarität ankommt.

Die Schulungen sind im Einklang mit dem für SIRENE-Ausbilder und -Fortbilder bestimmten Handbuch durchzuführen.

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sieht vor, dass die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (die ‚Agentur‘) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal, wahrnimmt.

1.17.5.   Personalaustausch

Soweit möglich, sollten auch mindestens einmal im Jahr Mitarbeiter mit anderen SIRENE-Büros ausgetauscht werden. Ein solcher Austausch soll den Bediensteten einen besseren Einblick in andere Arbeitsmethoden geben, ihnen zeigen, wie andere SIRENE-Büros organisiert sind, und ermöglichen, persönliche Kontakte mit Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu knüpfen.

2.   ALLGEMEINE VERFAHREN

Die nachstehenden Verfahren gelten für alle Ausschreibungskategorien. Verfahren speziell für einzelne Ausschreibungskategorien sind den entsprechenden Teilen dieses Handbuchs zu entnehmen.

2.1.   Begriffsbestimmungen

‚Ausschreibender Mitgliedstaat‘: Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat;

‚vollziehender Mitgliedstaat‘: Mitgliedstaat, der im Trefferfall die erforderlichen Maßnahmen vollzieht;

‚lieferndes SIRENE-Büro‘: SIRENE-Büro eines Mitgliedstaats, das im Besitz von Fingerabdrücken oder Lichtbildern der von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschriebenen Person ist;

‚Treffer‘: Ein Treffer im SIS II liegt vor, wenn

a)

von einem Benutzer eine Abfrage durchgeführt wird,

b)

sich bei der Abfrage herausstellt, dass eine ausländische Ausschreibung im SIS II gespeichert ist,

c)

die Daten der Ausschreibung im SIS II den Abfragedaten entsprechen und

d)

infolge des Treffers weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen;

‚Kennzeichnung‘: auf nationaler Ebene erfolgende Aussetzung einer Ausschreibung zur Festnahme, einer Vermisstenausschreibung oder einer Ausschreibung zur Kontrolle, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Vollzug der in einer Ausschreibung vorgesehenen Maßnahme mit seinem innerstaatlichen Recht, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist. Wird eine Kennzeichnung hinzugefügt, so wird die aufgrund der Ausschreibung verlangte Maßnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht vollzogen.

2.2.   Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss)

Für jede Person oder Sache darf nur eine Ausschreibung pro Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben werden.

Soweit erforderlich, sind daher nach Möglichkeit die zweite und alle nachfolgenden Ausschreibungen zu derselben Person oder derselben Sache im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung zu halten, sodass sie eingegeben werden können, sobald die erste Ausschreibung erlischt oder gelöscht wird.

Verschiedene Mitgliedstaaten können eine Ausschreibung zur gleichen Person oder Sache eingeben. Wichtig ist, Unklarheiten zu vermeiden: Benutzer müssen genau wissen, was sie zu tun haben, wenn sie eine Ausschreibung eingeben wollen oder wenn ein Treffer erzielt wird. Daher sind Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache (Mehrfachausschreibungen) und eine Rangfolge dieser Ausschreibungen für die Eingabe in das SIS II festzulegen.

Es ist wie folgt vorzugehen:

Vor Eingabe einer Ausschreibung muss geprüft werden, ob dieselbe Person oder Sache bereits im SIS II ausgeschrieben ist,

die anderen Mitgliedstaaten müssen konsultiert werden, wenn die Eingabe einer Ausschreibung zu Mehrfachausschreibungen führt, die nicht miteinander vereinbar sind.

2.2.1.   Vereinbarkeit von Ausschreibungen

Mehrere Mitgliedstaaten dürfen eine Ausschreibung zu derselben Person oder Sache eingeben, wenn die Ausschreibungen miteinander vereinbar sind.

Vereinbarkeit von Personenfahndungsausschreibungen

Rangfolge

Ausschreibung zur Festnahme

Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

Vermisstenausschreibung (Schutz)

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung)

Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren

Ausschreibung zur Festnahme

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

ja

ja

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Vermisstenausschreibung (Schutz)

ja

nein

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung)

ja

nein

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren

ja

nein

ja

nein

nein

nein

nein

ja

ja


Vereinbarkeit von Sachfahndungsausschreibungen

Rangfolge

Ausschreibung zur Beweissicherung

Für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument

Ausschreibung zur Sicherstellung

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

Ausschreibung zur Beweissicherung

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur Sicherstellung

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Ausschreibung zur gezielten Kontrolle

nein

nein

nein

ja

ja

nein

nein

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

2.2.2.   Rangfolge von Ausschreibungen

Im Falle unvereinbarer Ausschreibungen gilt bei Personenfahndungsausschreibungen die nachstehende Rangfolge:

Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung (Artikel 26 Beschluss),

Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Gebiet (Artikel 24 Verordnung),

Ingewahrsamnahme (Artikel 32 Beschluss),

gezielte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

gezielte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss).

Mitteilung des Aufenthalts (Artikel 32 und 34 Beschluss).

Bei Sachfahndungsausschreibungen gilt die nachstehende Rangfolge:

Beweissicherung (Artikel 38 Beschluss),

Für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument (Artikel 38 Beschluss)

Sicherstellung (Artikel 38 Beschluss),

gezielte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

gezielte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss),

verdeckte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss).

Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten kann wegen wesentlicher nationaler Belange von dieser Rangfolge abgewichen werden.

2.2.3.   Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen

Um unvereinbare Mehrfachausschreibungen zu vermeiden, ist sorgfältig zwischen Personen bzw. Sachen zu unterscheiden, die ähnliche Merkmale aufweisen. Wichtig ist, dass die SIRENE-Büros einander konsultieren und zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat muss angemessene technische Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache festlegen, bevor eine Eingabe getätigt wird.

Ist ein Ausschreibungsersuchen mit einer Ausschreibung desselben Mitgliedstaats nicht vereinbar, stellt das SIRENE-Büro nach dem innerstaatlichen Verfahren sicher, dass nur eine Ausschreibung im SIS II enthalten ist.

Um zu überprüfen, ob Mehrfachausschreibungen zu derselben Person oder Sache vorliegen, ist wie folgt vorzugehen:

a)

Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien sind zu vergleichen:

i)

bei einer Person:

Familienname,

Vorname,

Geburtsdatum,

Geschlecht;

ii)

bei einem Fahrzeug:

Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN),

amtliches Kennzeichen und Land der Zulassung,

Marke,

Typ;

iii)

bei einem Luftfahrzeug:

Flugzeugklasse,

ICAO-Register-Nummer;

iv)

bei einem Wasserfahrzeug:

Art des Wasserfahrzeugs,

Zahl der Rümpfe,

äußere Kennbuchstaben und -ziffern (fakultativ);

v)

bei einem Container:

BIC-Nummer (18).

b)

Bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung zu einem Fahrzeug oder einer sonstigen Sache mit einer VIN-Nummer oder einem Kennzeichen sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 zu beachten.

c)

Bei anderen Sachen können Mehrfachausschreibungen am besten über die Pflichtangaben ermittelt werden, die vom System automatisch verglichen werden.

Stellt sich heraus, dass zwei ähnliche Sachen dieselbe Seriennummer haben, sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 (Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs) zur Unterscheidung zwischen anderen Sachfahndungskategorien im SIS II anzuwenden.

Ergibt die Überprüfung, dass sich die Angaben auf zwei verschiedene Personen bzw. Sachen beziehen, genehmigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Eingabe der Ausschreibung (19).

Stellt sich bei der Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen heraus, dass die Angaben identisch sind und sich auf dieselbe Person oder Sache beziehen, konsultiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine neue Ausschreibung eingeben will, bei Unvereinbarkeit der Ausschreibungen das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats.

Um Ausschreibungen auf ihre Vereinbarkeit zu überprüfen, ist wie folgt vorzugehen:

a)

Vor Eingabe einer Ausschreibung ist unbedingt durch eine Überprüfung sicherzustellen, dass keine unvereinbaren Ausschreibungen existieren.

b)

Existiert eine andere vereinbare Ausschreibung, so sind keine Konsultationen zwischen den SIRENE-Büros erforderlich. Muss jedoch geklärt werden, ob sich die Ausschreibung auf dieselbe Person bezieht, konsultiert das SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular L.

c)

Sind die Ausschreibungen unvereinbar, konsultieren die SIRENE-Büros einander mit dem Formular E, damit letztlich nur eine Ausschreibung eingegeben wird.

d)

Ausschreibungen zur Festnahme werden unverzüglich eingegeben, ohne die Ergebnisse der Konsultation anderer Mitgliedstaaten abzuwarten.

e)

Wird einer Ausschreibung, die mit bereits bestehenden Ausschreibungen unvereinbar ist, nach Konsultation Vorrang eingeräumt, werden bei Eingabe der neuen Ausschreibung die vorherigen Ausschreibungen von den Mitgliedstaaten, die diese eingegeben haben, gelöscht. Streitigkeiten werden von den Mitgliedstaaten über die SIRENE-Büros beigelegt.

f)

Mitgliedstaaten, die eine Ausschreibung nicht eingeben konnten, können sich vom CS-SIS benachrichtigen lassen, wenn die Ausschreibung gelöscht wurde.

g)

Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine Ausschreibung nicht eingeben konnte, kann das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hatte, ersuchen, es über Treffer bei dieser Ausschreibung zu informieren.

2.2.4.   Besondere Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der SIS-II-Verordnung und haben daher keinen Zugriff auf Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung (Artikel 24 und 26 SIS-II-Verordnung). Dennoch sind sie an die Vorschriften über die Vereinbarkeit von Ausschreibungen in Abschnitt 2.2 gebunden und insbesondere verpflichtet, das in Abschnitt 2.2.3 angegebene Verfahren anzuwenden.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Sollte das Vereinigte Königreich oder Irland eine Ausschreibung eingeben, die mit einer bereits bestehenden Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung gemäß Abschnitt 2.2.1 unvereinbar sein könnte, werden diese beiden Mitgliedstaaten vom zentralen SIS II über die etwaige Unvereinbarkeit ausschließlich durch Mitteilung der Schengen-ID-Nummer der bereits bestehenden Ausschreibung benachrichtigt.

b)

Sollte die Benachrichtigung erfolgen, dass eine vom Vereinigten Königreich oder Irland eingegebene Ausschreibung mit einer von einem anderen Mitgliedstaat eingegebenen Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung unvereinbar sein könnte, so konsultiert das SIRENE-Büro des Vereinigten Königreichs oder Irlands den ausschreibenden Mitgliedstaat anhand einer Freitext-Mitteilung und löscht die möglicherweise unvereinbare Ausschreibung im Zuge der Konsultation.

c)

Je nach Ausgang der Konsultation können das Vereinigte Königreich oder Irland eine erwiesenermaßen vereinbare Ausschreibung erneut eingeben.

2.3.   Informationsaustausch im Trefferfall

Benötigt der Benutzer nach dem Treffer Zusatzinformationen, setzt sich das SIRENE-Büro unverzüglich mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung und ersucht um die nötigen Informationen. Gegebenenfalls vermitteln die SIRENE-Büros zwischen den nationalen Behörden. Sie geben Zusatzinformationen zur fraglichen Ausschreibung und tauschen solche Informationen aus.

Im Regelfall ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten (siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit).

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Unbeschadet des Abschnitts 2.4 dieses Handbuchs ist ein Treffer bei der Abfrage des Systems nach einer Person oder Sache im Prinzip mit einem Formular G dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu melden.

b)

Dabei ist der einschlägige Artikel der SIS-II-Rechtsakte in Feld 090 des Formulars G, einschließlich einer eventuell erforderlichen zusätzlichen Information (zum Beispiel ‚MINOR‘ (Minderjähriger)), anzugeben.

Im Formular G sind möglichst umfassende Angaben zum Treffer zu machen, unter anderem in Feld 088 die getroffenen Maßnahmen. In Feld 089 kann der ausschreibende Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersucht werden.

c)

Will das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats nach Zusendung eines Formulars G weitere Informationen übermitteln, so hat es ein Formular M zu verwenden.

d)

Gegebenenfalls übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats einschlägige Informationen und gibt an, um welche besonderen Maßnahmen es das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats ersucht.

Das Meldeverfahren im Falle von Treffern aufgrund von automatischen Nummernschild-Erkennungssystemen (Automatic Number Plate Recognition — ANPR) ist in Abschnitt 9 erläutert.

2.4.   Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung)

Gemäß Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung ist wie folgt vorzugehen:

a)

Wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen definitiv nicht in der Lage ist, die in der Ausschreibung vorgesehene erbetene Maßnahme auszuführen, unterrichtet er den ausschreibenden Mitgliedstaat über das SIRENE-Büro darüber und begründet dies in Feld 083 des Formulars H.

b)

Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der SIS-II-Rechtsakte gegebenenfalls auf die zu ergreifende Maßnahme.

2.5.   Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss)

Die im SIS II gespeicherten Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, die für die jeweilige Ausschreibungskategorie festgelegt sind.

Mit vorheriger Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats können die Daten jedoch zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Will ein Mitgliedstaat im SIS II enthaltene Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeiten, so gelten folgende Regeln für den Informationsaustausch:

a)

Der Mitgliedstaat, der die Informationen zu einem anderen Zweck verwenden will, unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro mit einem Formular I von den Gründen für die zweckentfremdete Datenverarbeitung.

b)

Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft so bald wie möglich, ob er dem Ersuchen stattgeben kann, und teilt dem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro mit einem Formular M seine Entscheidung mit.

c)

Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat seine Zustimmung mit bestimmten Auflagen für die Nutzung der Daten mit einem Formular M erteilen.

Nach Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats verwendet der andere Mitgliedstaat die Daten ausschließlich zu dem Zweck, für den ihm die Zustimmung erteilt wurde. Er hat sich an die Auflagen des ausschreibenden Mitgliedstaats zu halten.

2.6.   Kennzeichnung

2.6.1.   Vorbemerkungen

a)

Artikel 24 SIS-II-Beschluss sieht folgende Fälle vor, in denen ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung verlangen kann:

i)

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Vollzug einer Maßnahme, die in einer nach den Artikeln 26, 32 oder 36 SIS-II-Beschluss eingegebenen Ausschreibung vorgesehen ist, mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nachträglich verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats eingefügt.

ii)

Damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die nachträgliche Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 26 zu verlangen, werden sämtliche Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen dieser Kategorie informiert.

iii)

Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die auf sein Verlangen hinzugefügte Kennzeichnung zurückzuziehen. Kann der vollziehende Mitgliedstaat dies gestatten, so trifft er die nötigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann.

b)

Ein alternatives Verfahren ist nur für Ausschreibungen zur Festnahme (siehe Abschnitt 3.6) vorgesehen.

c)

Bei Kennzeichnung von Vermisstenausschreibungen und Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle erscheint die Ausschreibung bei einer Abfrage des Systems durch den Benutzer nicht auf dem Bildschirm.

d)

Unbeschadet des Abschnitts 3.6.1 darf ein Mitgliedstaat nicht allein aufgrund der Tatsache um Kennzeichnung ersuchen, dass es sich bei dem ausschreibenden Mitgliedstaat um einen bestimmten Mitgliedstaat handelt. Kennzeichnungsersuchen erfolgen ausschließlich auf Einzelfallbasis.

2.6.2.   Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung

Eine Kennzeichnung erfolgt ausschließlich auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Wünscht ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, so ersucht er den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular F um die Kennzeichnung und erläutert den Grund hierfür. Hierzu ist Feld 071 zu verwenden, wobei der Kennzeichnungsgrund in Feld 080 zu erläutern ist. Sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung sind in Feld 083 anzugeben.

b)

Der ausschreibende Mitgliedstaat fügt die erbetene Kennzeichnung umgehend ein.

c)

Nach Austausch der Informationen muss die Ausschreibung auf der Grundlage der Informationen, die der um Kennzeichnung ersuchende Mitgliedstaat im Konsultationsverfahren vorgelegt hat, unter Umständen geändert oder gelöscht oder das Ersuchen bei unveränderter Ausschreibung zurückgezogen werden.

2.6.3.   Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung

Sobald der Grund für die Kennzeichnung nicht mehr gegeben ist, ersuchen die Mitgliedstaaten um Löschung der zuvor erbetenen Kennzeichnung. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert haben oder wenn sich bei einem weiteren Informationsaustausch über den betreffenden Fall herausstellt, dass die in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 25 SIS-II-Beschluss genannten Umstände nicht mehr vorliegen.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das SIRENE-Büro, das zuvor um Kennzeichnung der Ausschreibung ersucht hatte, ersucht das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular F darum, die Kennzeichnung zu löschen. Hierzu ist Feld 075 zu verwenden (20). Feld 080 ist für weitere Angaben zum innerstaatlichen Recht und Feld 083 gegebenenfalls zur Eingabe von Zusatzinformationen zur Erläuterung des Grundes für die Löschung der Kennzeichnung und für sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung zu verwenden.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats löscht die Kennzeichnung umgehend.

2.7.   Unrechtmäßig gespeicherte oder unrichtige Daten (Artikel 34 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 SIS-II-Beschluss)

Wird festgestellt, dass im SIS II gespeicherte Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, sind Zusatzinformationen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 2 SIS-II-Beschluss auszutauschen, wobei nur der ausschreibende Mitgliedstaat Daten ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen kann.

Der Mitgliedstaat, der einen Fehler oder die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung festgestellt hat, setzt den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Kalendertage nachdem er auf Anhaltspunkte für den Fehler aufmerksam geworden ist über das SIRENE-Büro davon in Kenntnis. Für den Austausch der Informationen ist Formular J zu verwenden.

a)

Je nach Ergebnis der Konsultationen muss der ausschreibende Mitgliedstaat Daten gegebenenfalls löschen oder berichtigen, was nach den innerstaatlichen Verfahren zur Berichtigung der fraglichen Angaben erfolgt.

b)

Können sich die Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten einigen, so empfiehlt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Fehler oder die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung festgestellt hatte, der zuständigen Behörde seines Landes, den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vorzulegen, der gemeinsam mit den zuständigen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.

2.8.   Recht auf Auskunft und Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 41 SIS-II-Verordnung und Artikel 58 SIS-II-Beschluss)

2.8.1.   Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten

Wenn die nationalen Behörden über ein Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten informiert werden müssen, findet der Informationsaustausch unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften nach den folgenden Regeln statt:

a)

Jedes SIRENE-Büro wendet die innerstaatlichen Vorschriften für das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten an. Je nach Fall übermitteln die SIRENE-Büros nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften den zuständigen nationalen Behörden die ihnen zugegangenen Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten oder befinden über diese Ersuchen, soweit sie dazu befugt sind.

b)

Wenn die zuständigen nationalen Behörden dies wünschen, übermitteln die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen über die Ausübung dieses Auskunftsrechts.

2.8.2.   Informationsaustausch über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten

Der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben wurden, erfolgt über die nationalen SIRENE-Büros mit einem Formular K für Personen und einem Formular M für Sachen.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das Ersuchen um Auskunft wird dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats so bald wie möglich zugeschickt, damit dieses dazu Stellung nehmen kann.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats übermittelt dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Auskunftsersuchen gerichtet wurde, seinen Standpunkt.

c)

Dabei trägt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats den Fristen Rechnung, die das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, für die Bearbeitung des Ersuchens festgelegt hat.

d)

Erhält das SIRENE-Büro eines Mitgliedstaats ein Ersuchen einer Person um Auskunft, Berichtigung oder Löschung, so trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um das Ersuchen fristgemäß zu beantworten.

Wenn das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Auskunftsersuchen gerichtet wurde, seinen Standpunkt übermittelt hat, befindet das SIRENE-Büro nach innerstaatlichem Recht und nach Maßgabe seiner Befugnisse über das Ersuchen oder leitet den Standpunkt so bald wie möglich an die entscheidungsbefugte Behörde weiter.

2.8.3.   Informationsaustausch bei Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben wurden

Die von einer Person beantragte Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten kann nur von dem ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden. Wendet sich die Person an einen anderen Mitgliedstaat als den ausschreibenden, so setzt das SIRENE-Büro des betreffenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats davon mit einem Formular K in Kenntnis, und das Verfahren in Abschnitt 2.8.2 ist anzuwenden.

2.9.   Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind

Ausschreibungen dürfen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurden, erfüllt ist.

Sobald die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr erfüllt sind, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung unverzüglich. Ist die Ausschreibung befristet, wird sie automatisch im CS-SIS gelöscht. Im Trefferfall sind die besonderen Verfahren in den Abschnitten 3.11, 4.10, 5.7, 6.5, 7.7 und 8.4 anzuwenden.

Die Löschmeldung des CS-SIS wird von den N.SIS II automatisch verarbeitet.

Die Mitgliedstaaten können sich automatisch über die Löschung einer Ausschreibung benachrichtigen lassen.

2.10.   Eingabe von Eigennamen

Soweit es die einzelstaatlichen Vorschriften für die Eingabe und die Verfügbarkeit von Daten zulassen, werden Eigennamen (Vornamen und Familiennamen) in einer Form (Schrift und Orthografie) in das SIS II eingegeben, die der in den amtlichen Reisedokumenten verwendeten Form entspricht; hierfür maßgeblich sind die ICAO-Normen für Reisedokumente, die auch den Transliterations- und Transkriptionsfunktionalitäten des zentralen SIS II zugrunde liegen. Beim Austausch von Zusatzinformationen verwenden die SIRENE-Büros die Eigennamen in der in das SIS II eingegebenen Form. Sowohl die Benutzer als auch die SIRENE-Büros in den ausschreibenden Mitgliedstaaten verwenden für Eingaben in das SIS II im Allgemeinen das lateinische Alphabet, wobei die Transliterations- und Transkriptionsregeln in Anlage 1 zu beachten sind.

Müssen Zusatzinformationen zu einer Person ausgetauscht werden, die zwar nicht selbst ausgeschrieben ist, bei der aber unter Umständen ein Bezug zu einer Ausschreibung hergestellt werden kann (beispielsweise eine Person, die einen vermissten Minderjährigen begleitet), sind bei der Darstellung und Orthografie des Namens die Regeln in Anlage 1 zu befolgen. Der Name ist sowohl in lateinischen Buchstaben als auch in der ursprünglichen Form anzugeben, wenn der Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, in der Lage ist, auch Sonderzeichen in der ursprünglichen Form einzugeben.

2.11.   Identitätskategorien

Bestätigte Identität

Bestätigte Identität bedeutet, dass die Identität anhand von echten Ausweispapieren, Pässen oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde.

Nicht bestätigte Identität

Eine nicht bestätigte Identität bedeutet, dass keine hinreichenden Nachweise für die Identität vorliegen.

Missbräuchlich verwendete Identität

Von missbräuchlich verwendeter Identität (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) spricht man, wenn eine im SIS II ausgeschriebene Person die Identität einer anderen Person benutzt. So kann beispielsweise ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers verwendet werden.

Aliasname

Von Aliasname spricht man, wenn eine Person eine fingierte Identität verwendet.

2.11.1.   Missbräuchlich verwendete Identität (Artikel 36 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 SIS-II-Beschluss)

Angesichts der Komplexität der Fälle von missbräuchlich verwendeter Identität prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die missbräuchlich verwendete Identität in der SIS-II-Ausschreibung beibehalten werden muss, wenn festgestellt wird, dass eine im SIS II ausgeschriebene Person die Identität einer anderen Person missbräuchlich verwendet.

Sobald feststeht, dass die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wurde, wird die Ausschreibung im SIS II mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Person um Daten ergänzt, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen. Die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, kann der zuständigen Behörde nach innerstaatlichen Verfahren die in Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 Absatz 3 SIS-II-Beschluss aufgeführten Daten übermitteln. Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, haben das Recht, ihre Zustimmung zur Verarbeitung der Informationen zurückzuziehen.

Es obliegt dem ausschreibenden Mitgliedstaat, die Anmerkung ‚misused identity‘ (missbräuchlich verwendete Identität) in die Ausschreibung einzufügen und ergänzende Daten des Opfers der missbräuchlichen Identitätsverwendung wie Lichtbilder, Fingerabdrücke und Angaben zu gültigen Ausweispapieren einzugeben.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass bei der von einem anderen Mitgliedstaat eingegebenen Ausschreibung einer Person ein Identitätsmissbrauch vorliegt, und wird nachweislich die Identität der Person missbräuchlich verwendet, so setzt er das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular Q davon in Kenntnis, damit die sich auf eine missbräuchlich verwendete Identität beziehende Erweiterung in der SIS-II-Ausschreibung vermerkt werden kann.

In Anbetracht des Zwecks der Eingabe von Daten dieser Art sind, sofern Lichtbilder und Fingerabdrücke der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, vorhanden sind, diese der Ausschreibung hinzuzufügen. Ein Fall von missbräuchlich verwendeter Identität liegt dann vor, wenn die Personalien einer nichtsahnenden Person mit der Identität einer ausgeschriebenen Person übereinstimmen. Im Formular Q sind die Personalien, einschließlich der Alias-Nummer, aus der Ausschreibung anzugeben, damit der ausschreibende Mitgliedstaat ermitteln kann, auf welche Identität in der Ausschreibung sich das Formular bezieht. Die Pflichtangaben für das Ausfüllen eines Formulars Q in solchen Fällen sind Anlage 3 zu entnehmen.

Die Daten der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, dürfen nur herangezogen werden, um die Identität der überprüften Person festzustellen; sie dürfen keinesfalls zu einem anderen Zweck verwendet werden. Informationen über die missbräuchlich verwendete Identität, einschließlich Fingerabdrücken und Lichtbildern, sind gleichzeitig mit der Ausschreibung oder früher zu löschen, wenn die betroffene Person dies beantragt.

2.11.2.   Eingabe eines Aliasnamens

Um unvereinbare Ausschreibungen jeglicher Art aufgrund eines einzugebenden Aliasnamens und Probleme für unschuldige Opfer zu vermeiden und um eine hinlängliche Datenqualität zu gewährleisten, unterrichten die Mitgliedstaaten einander soweit möglich über Aliasnamen und tauschen alle einschlägigen Informationen über die tatsächliche Identität der gesuchten Person aus.

Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Eingabe von Aliasnamen zuständig. Stößt ein anderer Mitgliedstaat auf einen Aliasnamen, so informiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular M.

2.11.3.   Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person

Reichen die Informationen im SIS II zur Klärung der Identität einer Person nicht aus, können nach Konsultation, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats weitere Informationen übermittelt werden. Hierzu ist Formular L (einschließlich Anhängen) zu verwenden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Angaben:

Herkunft des Passes oder Ausweises im Besitz der gesuchten Person,

Nummer, Ausstellungsdatum und -ort, ausstellende Behörde sowie Gültigkeitsdauer des Passes oder Ausweises,

Beschreibung der gesuchten Person,

Name und Vorname der Mutter und des Vaters der gesuchten Person,

etwaige andere Schreibweisen des Namens und der Vornamen der gesuchten Person,

sofern vorhanden Lichtbilder und Fingerabdrücke,

letzte bekannte Adresse.

Die SIRENE-Büros halten diese Informationen nach Möglichkeit zur Verfügung oder stellen sicher, dass sie jederzeit sofort Zugriff darauf haben, sodass sie schnell weitergeleitet werden können.

Das gemeinsame Ziel muss darin bestehen, das Risiko möglichst gering zu halten, dass eine Person, deren Personalien denen der ausgeschriebenen Person ähnlich sind, fälschlicherweise festgehalten wird.

2.12.   Informationsaustausch bei verknüpften Ausschreibungen

Durch eine solche Verknüpfung werden mindestens zwei Ausschreibungen miteinander in Verbindung gebracht.

Eine Verknüpfung von Ausschreibungen im SIS II kann nur von dem ausschreibenden Mitgliedstaat hergestellt werden, und nur der Mitgliedstaat, der die Verknüpfung hergestellt hat, kann diese ändern oder aufheben. Verknüpfungen sind nur erkennbar, wenn der betreffende Benutzer über ordnungsgemäße Zugangsberechtigungen verfügt, wonach er auf mindestens zwei der verknüpften Ausschreibungen Zugriff hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nur der berechtigte Zugriff auf die Verknüpfungen möglich ist.

2.12.1.   Operationelle Regeln

Bei Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen sind keine besonderen Verfahren für den Austausch von Zusatzinformationen zu beachten. Zu befolgen sind jedoch folgende Grundsätze:

Bezieht sich ein Treffer auf jede von zwei oder mehreren verknüpften Ausschreibungen, so übermittelt das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats für jede dieser Ausschreibungen ein Formular G, wobei in Feld 086 anzugeben ist, dass weitere Formulare G zu den verknüpften Ausschreibungen folgen werden.

Zu einer Ausschreibung, die zwar mit der Ausschreibung, zu der ein Treffer erzielt wurde, verknüpft ist, auf die sich der Treffer aber nicht bezieht, wird kein Formular übermittelt. Gibt es jedoch eine verknüpfte Ausschreibung einer Person zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft oder einer vermissten Person (im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr), wird bei Vorliegen der entsprechenden Informationen mit einem Formular M mitgeteilt, dass eine verknüpfte Ausschreibung vorhanden ist.

2.13.   Format und Qualität der biometrischen Daten im SIS II

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 SIS-II-Beschluss werden Lichtbilder und Fingerabdrücke der gesuchten Person, soweit verfügbar, der Ausschreibung hinzugefügt.

Die SIRENE-Büros müssen Fingerabdrücke und Lichtbilder zur Ergänzung der Ausschreibung und/oder zum wirksameren Vollzug der geforderten Maßnahme austauschen können. Wenn ein Mitgliedstaat im Besitz des Lichtbildes oder der Fingerabdrücke einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschriebenen Person ist, kann er diese als Anhang übermitteln, sodass der ausschreibende Mitgliedstaat sie in der Ausschreibung ergänzen kann.

Dies lässt den Austausch im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI unberührt.

2.13.1.   Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung

Die SIS-II-Rechtsakte schränken die Verwendung der für Ausschreibungen im SIS II bereitgestellten Daten ein. Jede weitere Verwendung von Lichtbildern und Fingerabdrücken, die ausgetauscht und archiviert werden, muss mit den einschlägigen Bestimmungen der SIS-II-Rechtsakte, den geltenden innerstaatlichen Datenschutzvorschriften sowie mit der Richtlinie 95/46/EG und dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI in Einklang stehen.

Bei jeder Speicherung von Fingerabdrücken auf nationaler Ebene sind die Datenschutzbestimmungen des SIS II vollständig einzuhalten. Die Mitgliedstaaten bewahren über das CS-SIS heruntergeladene Fingerabdruckdaten getrennt von nationalen Fingerabdruck-Datenbanken auf und löschen diese Daten gleichzeitig mit den entsprechenden Ausschreibungen und Zusatzinformationen.

2.13.2.   Austausch von Fingerabdrücken und Lichtbildern

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das liefernde SIRENE-Büro verschickt auf dem üblichen elektronischen Weg ein Formular L und vermerkt in Feld 083 des Formulars L, dass die Fingerabdrücke und Lichtbilder zur Ergänzung einer Ausschreibung im SIS II übermittelt werden.

b)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats fügt die Fingerabdrücke oder Lichtbilder zur Ausschreibung im SIS II hinzu oder schickt diese an die zuständige Behörde, die sie hinzufügt.

2.13.3.   Technische Anforderungen

Die Einzelheiten der Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken und Lichtbildern sind in den Durchführungsvorschriften für die Eingabe biometrischer Daten in das SIS II festgelegt.

Jedes SIRENE-Büro muss diese technischen Anforderungen erfüllen.

2.13.4.   Format und Qualität der biometrischen Daten

Alle in das System eingegebenen biometrischen Daten werden einer speziellen Qualitätsprüfung unterzogen, um Mindestqualitätsstandards zu garantieren, die für alle SIS-II-Benutzer gelten.

Vor der Eingabe werden auf nationaler Ebene Kontrollen durchgeführt, um sicherzustellen, dass

a)

die Fingerabdruckdaten dem ANSI/NIST — ITL 1-2000-Format entsprechen, das von Interpol verwendet und für das SIS II angepasst wurde;

b)

Lichtbilder, die ausschließlich zur Bestätigung der Identität einer Person herangezogen werden, deren Aufenthaltsort durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II ermittelt wurde, folgenden Anforderungen entsprechen: Frontalaufnahme des Gesichts möglichst mit einem Seitenverhältnis von 3:4 oder 4:5. Soweit möglich, sollte das Bild eine Auflösung von mindestens 480 × 600 Pixel und eine Farbtiefe von 24 Bit haben. Wenn das Bild eingescannt wurde, sollte die Bildgröße rund 200 kByte möglichst nicht überschreiten.

2.14.   Besondere Fahndungsarten

2.14.1.   Örtlich begrenzte Fahndung

Von einer örtlich begrenzten Fahndung ist die Rede, wenn eine Suche durchgeführt wird und ein Mitgliedstaat konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort einer ausgeschriebenen Person oder den Verbleib einer ausgeschriebenen Sache in einem bestimmten Raum hat.

Örtlich begrenzte Fahndungen im Schengen-Raum werden auf der Grundlage einer Ausschreibung im SIS II durchgeführt. Wenn der Aufenthaltsort einer Person oder der Verbleib einer Sache bekannt ist, kann Feld 311 (‚Important Notice‘ — Wichtiger Hinweis) ausgefüllt und unter Auswahl der entsprechenden Länder eine örtlich begrenzte Fahndung angegeben werden. Ist der Aufenthaltsort einer mit Haftbefehl gesuchten Person bekannt, so sind zudem Angaben darüber in Feld 061 des Formulars A zu machen. In allen anderen Fällen, darunter auch zur Meldung des Verbleibs gesuchter Sachen, ist Formular M (Feld 083) zu verwenden. Eine Personenfahndungsausschreibung wird in das SIS II eingegeben, damit umgehend auf ein Ersuchen um Ergreifung der erforderlichen Maßnahme reagiert werden kann (Artikel 9 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (21)).

Befindet sich die Person oder Sache, nach der örtlich begrenzt gefahndet wird, an einem anderen als dem in der örtlich begrenzten Fahndung angegebenen Ort, so teilt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats dies dem (den) an der Fahndung beteiligten Mitgliedstaat(en) mit einem Formular M mit, damit die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten gestoppt werden.

2.14.2.   Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST)

Die SIRENE-Büros in ersuchten Mitgliedstaaten sollten in geeigneten Fällen auch die Dienste von Teams für die Zielfahndung nach flüchtigen Personen (Fugitive Active Search Teams — FAST) nutzen. Die Ausschreibung im SIS II sollte nicht durch die internationale Zusammenarbeit der genannten Polizeieinheiten ersetzt werden. Diese Zusammenarbeit darf sich nicht mit der Funktion der SIRENE-Büros als zentrale Stellen für Fahndungen unter Nutzung des SIS II überschneiden.

Gegebenenfalls ist eine Zusammenarbeit aufzubauen, damit das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats von dessen nationalen FAST-Einheiten über alle laufenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer in das SIS II eingegebenen Ausschreibung informiert wird. Bei Bedarf stellt dieses SIRENE-Büro die betreffenden Informationen anderen SIRENE-Büros zur Verfügung. Jeder koordinierte ENFAST-Einsatz (European Network of Fugitive Active Search Teams — Europäisches Netz von Teams für die Zielfahndung nach flüchtigen Personen), der eine Kooperation des SIRENE-Büros erfordert, ist diesem im Voraus zu melden.

Die SIRENE-Büros sorgen für einen schnellen Fluss der Zusatzinformationen, einschließlich der trefferbezogenen Informationen, an die nationalen FAST-Einheiten, wenn Letztere an der Fahndung beteiligt sind.

3.   AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT (ARTIKEL 26 SIS-II-BESCHLUSS)

3.1.   Eingabe einer Ausschreibung

Bei den meisten Ausschreibungen einer Person zur Festnahme wird gleichzeitig ein Europäischer Haftbefehl (EuHb) ausgestellt. Bei einer Ausschreibung mit Haftbefehl ist jedoch auch eine vorläufige Festnahme bis zum Erhalt eines Auslieferungsersuchens gemäß Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglich.

Der Europäische Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen muss von einer dafür zuständigen Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ausgestellt sein.

Bei der Ausschreibung einer Person, nach der zum Zwecke der Übergabehaft gefahndet wird, wird im SIS II eine Kopie des EuHb beigefügt. Übersetzungen des EuHb in einer oder mehreren Amtssprachen der Union können ebenfalls eingegeben werden.

Darüber hinaus werden Lichtbilder und Fingerabdrücke der gesuchten Person eingegeben, wenn vorhanden.

Die einschlägigen Informationen, darunter der EuHb und das Auslieferungsersuchen, zu der Person, die zwecks Übergabe- oder Auslieferungshaft gesucht wird, müssen dem SIRENE-Büro bei Eingabe der Ausschreibung zur Verfügung stehen. Es ist zu prüfen, ob die Informationen vollständig sind und den formalen Anforderungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können mehr als einen EuHb pro Ausschreibung eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Löschung eines EuHb zuständig, wenn dieser ungültig geworden ist. Er muss außerdem prüfen, ob der Ausschreibung andere EuHb beigefügt sind, und muss die Ausschreibung gegebenenfalls verlängern.

Die Mitgliedstaaten können einem EuHb, den sie einer Ausschreibung zur Festnahme hinzufügen, gegebenenfalls in getrennten Binärdateien Übersetzungen beifügen.

Für eingescannte Dokumente, die einer Ausschreibung beigefügt werden, ist eine Auflösung von mindestens 150 dpi zu verwenden.

3.2.   Mehrfachausschreibungen

Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

Mehrere Mitgliedstaaten können zu derselben Person eine Ausschreibung zur Festnahme eingeben. Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gleiche Person zur Festnahme ausschreiben, entscheidet die vollstreckende Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Festnahme erfolgt, welcher Haftbefehl bei einer Festnahme vollstreckt wird. Das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats übermittelt jedem betroffenen Mitgliedstaat ein Formular G.

3.3.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben.

3.4.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.2 beschrieben.

Bei Ausschreibungen zur Festnahme benutzen die SIRENE-Büros (zum Zeitpunkt der Eingabe der Ausschreibung) Feld 011 des Formulars A  (22) oder später Formular M, um die anderen Mitgliedstaaten über Aliasnamen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Festnahme zu unterrichten, wenn diese Information dem betreffenden SIRENE-Büro vorliegt.

3.5.   Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten

Zusatzinformationen zu einer Ausschreibung sind bei der Eingabe allen Mitgliedstaaten zuzuschicken.

Die in Abschnitt 3.5.1 genannten Informationen sind den anderen SIRENE-Büros zeitgleich mit der Eingabe der Ausschreibung mit dem Formular A zu übermitteln. Alle weiteren Informationen, die zu Identifizierungszwecken erforderlich sind, werden nach einer Konsultation und/oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt.

Liegen mehrere Europäische Haftbefehle oder Auslieferungsersuchen zu einer Person vor, sind für jeden Haftbefehl bzw. jedes Auslieferungsersuchen getrennte Formulare A auszufüllen.

Im Europäischen Haftbefehl bzw. Auslieferungsersuchen sowie im Formular A müssen ausreichend detaillierte Angaben eingetragen sein (insbesondere EuHb, Abschnitt e: ‚Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit und -ort‘, und Formular A, Felder 042, 043, 044, 045: ‚Beschreibung der Umstände‘), damit andere SIRENE-Büros die Ausschreibung prüfen können. Anlage 3 erläutert die erforderlichen Angaben und ihren Bezug zu den Feldern des EuHb.

Wird ein EuHb ersetzt oder aufgehoben, so ist dies in Feld 267 des Formulars A (Artikel 26 SIS-II-Beschluss) oder in Feld 044 des Formulars A (Auslieferungsersuchen/Migrierte Ausschreibungen) wie folgt anzugeben: ‚This form replaces the form (reference number) referring to EAW (reference number) issued on (date).‘ (Dieses Formular ersetzt das Formular (Aktenzeichen), das sich auf den EuHb (Aktenzeichen), ausgestellt am (Datum), bezieht.)

3.5.1.   Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme

3.5.1.1.   Bei einer Ausschreibung, der sowohl ein Europäischer Haftbefehl als auch ein Auslieferungsersuchen zugrunde liegt

Bei der Eingabe einer Ausschreibung zwecks Auslieferungshaft sind an alle Mitgliedstaaten mit einem Formular A Zusatzinformationen zu schicken. Reichen die Angaben in der Ausschreibung und die an die Mitgliedstaaten geschickten Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einem EuHb für eine Auslieferung nicht aus, so sind weitere Informationen bereitzustellen.

In Feld 239 ist anzugeben, dass sich das Formular sowohl auf einen EuHb als auch auf ein Auslieferungsersuchen bezieht.

3.5.1.2.   Bei einer Ausschreibung, der ausschließlich ein Auslieferungsersuchen zugrunde liegt

Bei der Eingabe einer Ausschreibung zwecks Auslieferungshaft sind an alle Mitgliedstaaten mit einem Formular A Zusatzinformationen zu schicken.

In Feld 239 ist anzugeben, dass sich das Formular auf ein Auslieferungsersuchen bezieht.

3.6.   Kennzeichnung

Die allgemeinen Regeln sind Abschnitt 2.6 zu entnehmen.

Wenn mindestens einer der der Ausschreibung beigefügten Europäischen Haftbefehle vollstreckt werden kann, wird die Ausschreibung nicht gekennzeichnet.

Erstreckt sich ein EuHb auf mehr als eine Straftat, wird die Ausschreibung nicht gekennzeichnet, wenn die Übergabe in Bezug auf mindestens eine dieser Straftaten erfolgen kann.

Wird eine Ausschreibung nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss gekennzeichnet, so ist — wie aus Abschnitt 2.6 hervorgeht — für die Dauer der Kennzeichnung davon auszugehen, dass um die Mitteilung des Aufenthaltsorts der betreffenden Person ersucht wird.

3.6.1.   Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

In Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet, kann das SIRENE-Büro bei Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, andere SIRENE-Büros um systematische Kennzeichnung der Ausschreibungen eigener Staatsangehöriger nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss ersuchen.

b)

Jedes SIRENE-Büro, das dies wünscht, übermittelt anderen SIRENE-Büros ein schriftliches Ersuchen.

c)

Jedes SIRENE-Büro, an das ein solches Ersuchen gerichtet wird, kennzeichnet die Ausschreibungen für den fraglichen Mitgliedstaat umgehend nach der Eingabe.

d)

Die Kennzeichnung wird beibehalten, bis das ersuchende SIRENE-Büro um ihre Löschung bittet.

3.7.   Tätigwerden der SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung zur Festnahme

Wenn ein SIRENE-Büro ein Formular A erhält, durchsucht es so bald wie möglich alle vorhandenen Quellen, um den Aufenthaltsort der Person zu ermitteln. Reichen die vom ausschreibenden Mitgliedstaat gelieferten Informationen dem empfangenden Mitgliedstaat nicht aus, ist dies kein Grund, keine Suche durchzuführen. Soweit nach einzelstaatlichem Recht zulässig, führen die empfangenden Mitgliedstaaten eine Suche durch.

Wurde die Ausschreibung einer Person zur Festnahme geprüft und die Person in einem Mitgliedstaat ausfindig gemacht bzw. festgenommen, so können die im Formular A enthaltenen Informationen von dem empfangenden SIRENE-Büro an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, die den Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen vollstreckt. Wird das Original des Haftbefehls oder des Auslieferungsersuchens angefordert, so kann die Justizbehörde, die dieses ausgestellt hat, es der vollstreckenden Justizbehörde direkt übermitteln (es sei denn, der ausschreibende und/oder der vollziehende Mitgliedstaat haben anderweitige Vorkehrungen getroffen).

3.8.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Außerdem wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

Ein Trefferfall bei der Kontrolle einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person ist stets umgehend dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mitzuteilen. Nach Übermittlung eines Formulars G unterrichtet das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats darüber hinaus das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gegebenenfalls telefonisch von dem Trefferfall.

b)

Erforderlichenfalls teilt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu besonderen Maßnahmen mit, die das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats zu ergreifen hat.

c)

In Feld 091 des Formulars G sind folgende Angaben zu machen: für die Entgegennahme des EuHb oder des Auslieferungsersuchens zuständige Behörde (Postanschrift, Telefonnummer und, falls vorhanden, Faxnummer und E-Mail-Adresse), Aktenzeichen des EuHb oder des Auslieferungsersuchens (falls vorhanden), zuständige Person (falls vorhanden), erbetene Sprache, Übermittlungsfrist und -weg.

d)

Außerdem informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M andere SIRENE-Büros über den Treffer, wenn aufgrund des Sachverhalts und weiterer Nachforschungen eine klare Verbindung zu bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt wurde.

e)

Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden.

3.9.   Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung

Wenn die zuständigen Justizbehörden dem SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats mitteilen, ob eine zur Festnahme ausgeschriebene Person übergeben oder ausgeliefert werden darf, teilt dieses SIRENE-Büro diese Information umgehend dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M mit, indem in Feld 083 das Wort ‚SURRENDER‘ (Übergabe) oder ‚EXTRADITION‘ (Auslieferung) eingetragen wird (23). Gegebenenfalls sind die Einzelheiten der Übergabe oder Auslieferung so bald wie möglich über die SIRENE-Büros mitzuteilen.

3.10.   Austausch von Zusatzinformationen über die Durchbeförderung durch einen anderen Mitgliedstaat

Ist die Durchbeförderung einer gesuchten Person notwendig, leitet das SIRENE-Büro des Durchbeförderungsmitgliedstaats die benötigten Informationen nach einem — vom SIRENE-Büro mit einem Formular M, in dessen Feld 083 als Erstes das Wort ‚TRANSIT‘ (Durchbeförderung) eingetragen ist, übermittelten — Ersuchen des SIRENE-Büros des ausschreibenden Mitgliedstaats oder der zuständigen Justizbehörde weiter und leistet die erforderliche Unterstützung.

3.11.   Löschung von Ausschreibungen nach Übergabe oder Auslieferung

Ausschreibungen zwecks Übergabe- oder Auslieferungshaft werden gelöscht, sobald die betreffende Person den zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben oder ausgeliefert wurde. Eine Löschung kann aber auch erfolgen, wenn die Verfügung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Justizbehörde nach innerstaatlichem Recht aufgehoben wurde.

4.   AUSSCHREIBUNGEN ZUR EINREISE- ODER AUFENTHALTSVERWEIGERUNG (ARTIKEL 24 SIS-II-VERORDNUNG)

Vorbemerkungen

Aufgrund des Informationsaustauschs über nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige können die Mitgliedstaaten über die Einreise oder den Visumantrag entscheiden. Befindet sich die Person bereits im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sind die nationalen Behörden somit in der Lage, entsprechende Maßnahmen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder die Ausweisung zu ergreifen. Verweise auf Visa beziehen sich in diesem Abschnitt auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt, sofern nicht eindeutig etwas anderes angegeben ist (zum Beispiel Rückreisevisum).

Für die Informationsverfahren nach Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodexes und für die Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens sind die mit den Grenzkontrollen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa betrauten Behörden zuständig. Im Prinzip werden die SIRENE-Büros nur einbezogen, wenn es um die Übermittlung von Zusatzinformationen geht, die direkt mit den Ausschreibungen (zum Beispiel Mitteilung eines Trefferfalls, Klärung der Identität) oder mit ihrer Löschung zusammenhängen.

Die SIRENE-Büros können jedoch auch Zusatzinformationen übermitteln, die für die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen oder die Verweigerung seiner Einreise erforderlich sind bzw. sich aus diesen Maßnahmen ergeben.

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) gilt nicht in der Schweiz. Daher finden bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, die üblichen Konsultationsverfahren zwischen der Schweiz, dem ausschreibenden Mitgliedstaat und weiteren Mitgliedstaaten statt, die möglicherweise im Besitz einschlägiger Informationen zum Freizügigkeitsrecht des Drittstaatsangehörigen sind.

4.1.   Eingabe einer Ausschreibung

Nach Artikel 25 SIS-II-Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießen, besondere Bestimmungen. Das SIRENE-Büro muss nach Möglichkeit in der Lage sein, die Informationen, die zur Entscheidung über die Ausschreibung einer das Recht auf Freizügigkeit genießenden Person zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts verwendet wurden, zur Verfügung zu stellen (25). Soll ausnahmsweise eine Ausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, eingegeben werden, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats allen anderen Mitgliedstaaten ein Formular M auf der Grundlage der Informationen der Behörde, die die Ausschreibung eingegeben hat (siehe Abschnitte 4.6 und 4.7).

Nach Artikel 26 SIS-II-Verordnung wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (26) erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ausgeschrieben. Die Ausschreibung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegeben und laufend aktualisiert, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme im Rat der Europäischen Union den Vorsitz innehat. Hat dieser Mitgliedstaat keinen Zugriff auf das SIS II oder auf Ausschreibungen nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung, geht die Verantwortung hierfür auf den Mitgliedstaat über, der als nächster den Vorsitz innehaben wird und Zugriff auf das SIS II, darunter auf Ausschreibungen nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung, hat.

Die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Verfahren für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung solcher Ausschreibungen ein.

4.2.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

4.3.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben.

Probleme können auftreten, wenn ein zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig die Identität eines Bürgers eines Mitgliedstaats verwendet, um die Einreise zu versuchen. Wird ein solcher Fall entdeckt, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf die ordnungsgemäße Benutzung der SIS-II-Funktion betreffend missbräuchlich verwendete Identitäten hingewiesen werden. Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung dürfen nicht unter Verwendung der Hauptidentität eines Bürgers eines Mitgliedstaats eingegeben werden.

4.4.   Eingabe eines Aliasnamens

Die allgemeinen Regeln sind Abschnitt 2.11.2 zu entnehmen.

4.5.   Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Unbeschadet des besonderen Verfahrens für den Informationsaustausch gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens und unbeschadet des Abschnitts 4.8 zum Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt (in diesem Fall muss das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats konsultiert werden), kann bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung der vollziehende Mitgliedstaat dem ausschreibenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der Abgleich bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Visums ein positives Ergebnis erbrachte. Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten mit einem Formular M in Kenntnis setzen.

b)

Wenn sie darum gebeten werden, können die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Informationen an die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständigen Stellen übermitteln.

Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens

Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens

Stellt ein Mitgliedstaat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums fest, dass der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat über die SIRENE-Büros. Der Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zu erteilen beabsichtigt, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular N darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt werden soll. Beschließt der Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum zu erteilen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis des ausschreibenden Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens

Stellt ein Mitgliedstaat, der eine Person zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, fest, dass der ausgeschriebenen Person ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt wurde, konsultiert er den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, über die SIRENE-Büros. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum nicht zu entziehen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

Die Konsultation über die SIRENE-Büros mit einem Formular O ist auch erforderlich, wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, später feststellt, dass die Person im SIS II zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist (27).

Stellt ein anderer Mitgliedstaat (also weder der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel bzw. das Visum erteilt hat, noch der ausschreibende Mitgliedstaat) fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum eines Mitgliedstaats verfügt, ausgeschrieben ist, so informiert sein SIRENE-Büro mit einem Formular H die SIRENE-Büros sowohl des ausschreibenden Mitgliedstaats als auch des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel bzw. das Visum ausgestellt hat.

Hat das Verfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens die Löschung einer Ausschreibung zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung zur Folge, so leisten die SIRENE-Büros nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Unterstützung, soweit sie darum gebeten werden.

Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes

4.5.1.   Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a

Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes wird Drittstaatsangehörigen, die zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wurden, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder Rückreisevisums sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der das Dokument ausgestellt hat. Die Einreise kann verweigert werden, wenn sie im nationalen Ausschreibungsverzeichnis des letzteren Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen sind. In beiden Fällen übermittelt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in den die Person einzureisen versucht, auf Ersuchen der zuständigen Behörde den SIRENE-Büros der beiden anderen Mitgliedstaaten eine Mitteilung (Formular H, wenn die Durchreise gestattet wurde/Formular G, wenn die Einreise verweigert wurde), mit der es sie über die widersprüchliche Regelung informiert und sie auffordert, im gegenseitigen Einvernehmen entweder die Ausschreibung im SIS II zu löschen oder den Aufenthaltstitel bzw. das Visum zu entziehen. Es kann auch beantragen, über die Ergebnisse der Konsultationen informiert zu werden.

Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat, kann dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigern. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats jedoch das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob genügend Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum nicht zu entziehen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

Die betreffende Person darf in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, einreisen, jedoch konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, damit die zuständigen Behörden über den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums bzw. die Löschung der Ausschreibung entscheiden können. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum weiterhin gültig sind, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden.

4.5.2.   Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c

Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vom Grundsatz abweichen, dass einer Person, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, die Einreise verweigert wird. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Einreise gestattet hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H hierüber.

4.6.   Gemeinsame Regeln für die in Abschnitt 4.5 angegebenen Verfahren

a)

Je Konsultationsverfahren übermittelt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat oder die Ausstellung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder eines solchen Visums beabsichtigt, lediglich ein Formular N oder Formular O, um den Mitgliedstaat, der die betreffende Person zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben hat oder auszuschreiben plant, über die endgültige Entscheidung zur Ausstellung, Beibehaltung oder Aufhebung des Aufenthaltstitels oder des Visums zu informieren.

b)

Bei dem Konsultationsverfahren handelt es sich entweder um ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens oder um ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens.

c)

Bei Übermittlung eines Formulars M, G oder H im Rahmen eines Konsultationsverfahrens kann das Schlüsselwort ‚consultation procedure‘ (in Feld 083 des Formulars M, in Feld 086 des Formulars G, in Feld 083 des Formulars H) vermerkt werden.

4.7.   Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum

Unbeschadet der besonderen Verfahren für den Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes und unbeschadet des Abschnitts 4.8 zum Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt (in diesem Fall muss das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats konsultiert werden), kann ein Mitgliedstaat beantragen, über Treffer bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden.

Die SIRENE-Büros der ausschreibenden Mitgliedstaaten werden bei Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen. In jedem Fall kann entsprechend der ergriffenen Maßnahme ein Formular G oder ein Formular H geschickt werden, beispielsweise wenn Zusatzinformationen erforderlich sind. Ein Formular G ist grundsätzlich zu senden, wenn es um eine Person geht, die das Recht auf Freizügigkeit genießt.

Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes legen — wie Abschnitt 10 zu entnehmen ist — alle SIRENE-Büros Statistiken zu Trefferfällen bei allen ausländischen Ausschreibungen in ihrem Hoheitsgebiet vor.

Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Ein Mitgliedstaat kann beantragen, über Trefferfälle bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden. Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sein Ersuchen schriftlich.

b)

Der vollziehende Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative den ausschreibenden Mitgliedstaat über einen Trefferfall und die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung des ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Gebiet unterrichten.

c)

Sobald eine Maßnahme aufgrund eines Treffers ausgeführt wurde, übermittelt das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats ein Formular G; ein Formular G ist auch zu senden, wenn bei einem Treffer nähere Informationen benötigt werden, um die Maßnahme ausführen zu können.

d)

Nach Erhalt der Informationen gemäß Buchstabe c vom ausschreibenden Mitgliedstaat

i)

informiert der vollziehende Mitgliedstaat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M (nicht mit einem weiteren Formular G für denselben Treffer), wenn die Maßnahme ausgeführt wurde,

ii)

informiert der vollziehende Mitgliedstaat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H, wenn die Maßnahme nicht ausgeführt wurde, oder

iii)

wird Formular M verwendet, wenn es einer weiteren Konsultation bedarf,

iv)

wird Formular N oder O für den abschließenden Formular-Austausch in einem Konsultationsverfahren verwendet.

e)

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass sich ein ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet aufhält, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die für die Rückführung der Person erforderlichen angeforderten Informationen. Diese Informationen müssen, soweit der vollziehende Mitgliedstaat sie benötigt, in einem Formular M erteilt werden und Folgendes umfassen:

Art und Grund der Verfügung,

verfügende Behörde,

Datum der Verfügung,

Datum der Zustellung (Datum, an dem die Verfügung zugestellt wurde),

Datum der Vollstreckung,

Datum des Ablaufs der Verfügung oder ihre Gültigkeitsdauer,

die Angabe, ob die Person verurteilt wurde, und die Art der Strafe.

Wird eine ausgeschriebene Person an der Grenze aufgegriffen, sind die im Schengener Grenzkodex und vom ausschreibenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zu beachten.

In Einzelfällen kann auch der Austausch von Zusatzinformationen über die SIRENE-Büros zur eindeutigen Identifizierung einer Person dringend erforderlich sein.

4.8.   Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt

Für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießen, gelten besondere Bestimmungen (28).

Wird beim Datenabgleich bei einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießt, ein Trefferfall erzielt, gelten besondere Bestimmungen (siehe jedoch auch die Vorbemerkungen zu Abschnitt 4 in Bezug auf die Position der Schweiz). Es ist wie folgt vorzugehen:

a)

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde fordert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats mit einem Formular G unverzüglich vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats Informationen an, um umgehend über die zu ergreifende Maßnahme entscheiden zu können.

b)

Bei Erhalt eines Auskunftsersuchens stellt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats unverzüglich die angeforderten Informationen zusammen und schickt sie so bald wie möglich an das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats.

c)

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber.

d)

Der vollziehende Mitgliedstaat informiert über sein SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats darüber, ob die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde (mit einem Formular M) oder nicht (mit einem Formular H(29).

4.9.   Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist

Stellt ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, schickt das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde ein Formular M an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um es hierüber zu informieren.

Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber.

4.10.   Löschung von Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung

Unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens und Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes werden Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in Bezug auf Drittstaatsangehörige gelöscht, wenn

a)

die Ausschreibung abgelaufen ist,

b)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat,

c)

die Frist für die Einreiseverweigerung abgelaufen ist, sofern die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung befristet hat, oder

d)

die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten erworben wurde. Wird das SIRENE-Büro eines anderen als des ausschreibenden Mitgliedstaats auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufmerksam, konsultiert es das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats und übermittelt ihm bei Bedarf ein Formular J nach dem Verfahren für die Berichtigung und Löschung unrechtmäßig gespeicherter oder unrichtiger Daten (siehe Abschnitt 2.7).

5.   VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS)

5.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

5.2.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben.

5.3.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.2 beschrieben.

5.4.   Kennzeichnung

Bei einem Trefferfall zu einer Vermisstenausschreibung können gewisse Umstände die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat dazu veranlassen zu beschließen, dass die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden kann und/oder keine weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausschreibung ergriffen werden. Dieser Beschluss kann auch dann gefasst werden, wenn die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats sich für die Beibehaltung der Ausschreibung im SIS II entscheiden. In diesem Fall kann der vollziehende Mitgliedstaat nach dem Treffer um Kennzeichnung ersuchen. Die Kennzeichnung hat nach den allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.6 zu erfolgen.

Alternative Maßnahmen sind bei Vermisstenausschreibungen nicht vorgesehen.

5.5.   Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen

Die SIRENE-Büros haben ohne Weiteres Zugriff auf alle relevanten Zusatzinformationen, die auf nationaler Ebene zu Vermisstenausschreibungen vorliegen, damit sie wirksam zum erfolgreichen Abschluss der Fälle und zur Identifizierung der betreffenden Personen beitragen und umgehend Zusatzinformationen zu fallbezogenen Aspekten liefern können. Relevante Zusatzinformationen können sich insbesondere aus nationalen Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind oder eine schutzbedürftige Person oder aus Ersuchen um Inanspruchnahme von Warnsystemen für vermisste Kinder (‚Child Alert‘) ergeben.

Da nicht alle schutzbedürftigen vermissten Personen Landesgrenzen überschreiten, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Zusatzinformationen (zur näheren Beschreibung) an welche Empfänger weitergeleitet werden, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind. Nachdem auf nationaler Ebene darüber entschieden worden ist, inwieweit solche Zusatzinformationen weitergeleitet werden müssen, hat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, soweit angebracht, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Speicherung der Informationen, damit Zusatzinformationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden können;

b)

Übermittlung eines Formulars M an das zuständige SIRENE-Büro, wenn Ermittlungen auf den voraussichtlichen Zielort der vermissten Person schließen lassen;

c)

Übermittlung eines Formulars M an alle zuständigen SIRENE-Büros, wenn dies aufgrund der Umstände des Verschwindens angezeigt ist, damit alle die Person betreffenden Daten in kurzer Zeit zur Verfügung gestellt werden können.

Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist in Feld 311 des Formulars M zuerst das Wort ‚URGENT‘ (dringend) einzutragen und die Dringlichkeit zu begründen. (Wenn der vermisste Minderjährige ohne Begleitung ist (30), ist die erläuternde Angabe ‚Unaccompanied minor‘ (unbegleiteter Minderjähriger) zu vermerken. Die Dringlichkeit kann durch ein Telefongespräch, in dem auf die Bedeutung des Formulars M und seine Dringlichkeit hingewiesen wird, weiter herausgestellt werden.

Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist eine gemeinsame Methode für die Eingabe strukturierter Zusatzinformationen in einer vereinbarten Reihenfolge anzuwenden (31). Diese Informationen sind in Feld 083 des Formulars M einzutragen.

Sobald ein SIRENE-Büro die Informationen erhalten hat, werden sie — zur Optimierung der Möglichkeiten zur gezielten Ermittlung des Aufenthaltsorts der Person —, soweit angebracht, an folgende Stellen übermittelt:

a)

relevante Grenzstellen,

b)

die für die Ermittlung des Aufenthaltsorts und den Schutz von Personen zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden,

c)

die zuständigen Konsularbehörden des ausschreibenden Mitgliedstaats, nachdem ein Trefferfall im SIS II festgestellt wurde.

5.6.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

a)

Die SIRENE-Büros teilen so weit wie möglich die erforderlichen ärztlichen Informationen über die betreffenden Vermissten mit, wenn Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Die übermittelten Informationen werden nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt und ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Person verwendet.

b)

Das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats teilt dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats stets den Aufenthaltsort mit.

c)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 SIS-II-Beschluss bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsorts einer volljährigen aufgefundenen Person an die Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, der Einwilligung des Betroffenen (32). Die Einwilligung hat entweder schriftlich zu erfolgen, oder es sollte zumindest ein schriftlicher Nachweis darüber existieren. Wird die Einwilligung verweigert, so muss dies schriftlich geschehen oder amtlich protokolliert werden. Die zuständigen Behörden können jedoch der Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, die Tatsache mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person aufgefunden wurde.

5.7.   Löschung von Vermisstenausschreibungen

Kommt es bei der Löschung der Ausschreibung durch den ausschreibenden Mitgliedstaat zu einer erheblichen Verzögerung, so ist das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats davon in Kenntnis zu setzen, damit die Ausschreibung wie in Abschnitt 5.4 des SIRENE-Handbuchs erläutert gekennzeichnet wird.

5.7.1.   Minderjährige

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn

a)

der Fall gelöst ist (z. B. der Minderjährige rückgeführt wurde; die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat entscheiden darüber, in wessen Obhut das Kind gegeben wird);

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

5.7.2.   Erwachsene, in deren Fall keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn

a)

die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde (d. h. der Aufenthaltsort vom vollziehenden Mitgliedstaat festgestellt wurde);

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

5.7.3.   Erwachsene, in deren Fall Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn

a)

die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde (d. h. die Person unter Schutz gestellt wurde);

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts kann, wenn eine Person offiziell in Schutzobhut genommen wurde, eine Ausschreibung beibehalten werden, bis der Betreffende rückgeführt wurde.

6.   AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS)

6.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

6.2.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben.

6.3.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.2 beschrieben.

6.4.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

a)

Zur Ermittlung des tatsächlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts werden sämtliche Maßnahmen ergriffen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person aufgefunden wurde, zulässig sind.

b)

Gegebenenfalls muss durch nationale Verfahren sichergestellt werden, dass Ausschreibungen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Ausschreibungszweck erfüllt ist.

Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 34 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden.

6.5.   Löschung von Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn

a)

der Aufenthaltsort der Person der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats mitgeteilt wurde. Wenn aufgrund der weitergeleiteten Informationen nicht gehandelt werden kann (z. B. falsche Adresse oder kein fester Wohnsitz), informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats, damit das Problem gelöst wird;

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist; oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

Wenn in einem Mitgliedstaat ein Treffer erzielt wurde und die Adressdaten an den ausschreibenden Mitgliedstaat weitergeleitet wurden und ein anschließender Treffer in diesem Mitgliedstaat dieselben Adressdaten ergeben hat, wird der Treffer im vollziehenden Mitgliedstaat registriert, werden aber weder die Adressdaten noch ein Formular G erneut an den ausschreibenden Mitgliedstaat gesandt. In einem solchen Fall informiert der vollziehende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über die wiederholten Treffer, und der ausschreibende Mitgliedstaat prüft, ob die Ausschreibung beibehalten werden muss.

7.   AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS)

7.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

7.2.   Missbräuchlich verwendete Identität

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben.

7.3.   Eingabe eines Aliasnamens

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.2 beschrieben.

7.4.   Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen

Bei der Eingabe einer Ausschreibung benachrichtigt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats in folgenden Fällen mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros:

a)

Eine Ausschreibung zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle erfolgt mit dem Ersuchen, dass Treffer unverzüglich dem ausschreibenden SIRENE-Büro mitgeteilt werden; im Formular M ist Folgendes anzugeben: ‚ARTICLE 36(2) of the SIS II Decision — immediate action‘ oder ‚ARTICLE 36(3) of the SIS II Decision — immediate action‘. Außerdem ist die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns in Feld 083 des Formulars M zu vermerken.

b)

Eine für die Sicherheit des Staates zuständige nationale Stelle ersucht um eine Ausschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss; im Formular M ist Folgendes anzugeben: ‚ARTICLE 36(3) of the SIS II Decision‘.

Erfolgt die Ausschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss, so muss das Formular M in Feld 080 den Namen der um die Eingabe der Ausschreibung ersuchenden Stelle — zuerst in der Landessprache des ausschreibenden Mitgliedstaats und danach auch in Englisch — sowie in Feld 081 die Kontaktdaten dieser Stelle in einem keine Übersetzung erfordernden Format enthalten.

Die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wird nach dem innerstaatlichen Recht gewährleistet. So werden die Kontakte zwischen den SIRENE-Büros von den Kontakten zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen getrennt.

7.5.   Kennzeichnung

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.6 beschrieben.

Alternative Maßnahmen sind bei Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle nicht vorgesehen.

Sollte die für die Sicherheit des Staates zuständige Stelle im vollziehenden Mitgliedstaat darüber hinaus beschließen, dass die Ausschreibung einer Kennzeichnung bedarf, setzt sie sich mit dem nationalen SIRENE-Büro in Verbindung und teilt ihm mit, dass die angeforderte Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Das SIRENE-Büro fordert daraufhin mit einem Formular F das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats auf, eine Kennzeichnung vorzunehmen. Wie bei anderen Kennzeichnungsersuchen ist ein allgemeiner Grund anzugeben. Angelegenheiten sensibler Art müssen jedoch nicht offengelegt werden (siehe auch Abschnitt 7.6 Buchstabe b).

7.6.   Informationsaustausch im Trefferfall

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben.

Zusätzlich gelten folgende Regeln:

a)

Wenn ein Abgleich bei einer Ausschreibung nach Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss ein positives Ergebnis erbringt, informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular G darüber (verdeckte Kontrolle oder gezielte Kontrolle). Gleichzeitig informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats die für die Sicherheit des Staates zuständige nationale Stelle.

b)

Es ist ein spezielles Verfahren erforderlich, um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Daher werden die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den SIRENE-Büros getrennt. Folglich sind die genauen Gründe für ein Ersuchen um Kennzeichnung direkt zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen und nicht über die SIRENE-Büros zu erörtern.

c)

Wenn ein Abgleich bei einer Ausschreibung ein positives Ergebnis erbringt, das eine umgehende Meldung des Treffers erfordert, ist unverzüglich ein Formular G dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu übermitteln.

7.7.   Löschung von Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn

a)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

b)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

7.8.   Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR)

Siehe Abschnitt 9.

8.   SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS)

8.1.   Mehrfachausschreibungen

Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben.

8.2.   Fahrzeugausschreibungen

8.2.1.   Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs

Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs umfassen:

a)

das amtliche Kennzeichen und/oder

b)

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN).

Beide Nummern können gleichzeitig im SIS II erscheinen.

Stellt sich bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung heraus, dass die VIN und/oder das Kennzeichen bereits im SIS II enthalten sind, ist davon auszugehen, dass Mehrfachausschreibungen zum selben Fahrzeug vorliegen. Diese Überprüfungsmethode funktioniert allerdings nur, wenn die gleichen Beschreibungsmerkmale verwendet werden. Daher ist ein Vergleich nicht immer möglich.

Das SIRENE-Büro weist den Benutzer auf die Probleme, die entstehen können, wenn nur eine der Nummern verglichen wurde, sowie auf VIN-Dubletten und die Wiederverwendung von Kennzeichen hin. Ein positives Ergebnis bedeutet nicht unbedingt einen Trefferfall und ein negatives bedeutet nicht, dass es keine Ausschreibung zu dem Fahrzeug gibt.

Die Identifizierungskriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, ob zwei Fahrzeugeinträge identisch sind, enthält Abschnitt 2.2.3.

Die von den SIRENE-Büros anzuwendenden Konsultationsverfahren für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen und unvereinbare Ausschreibungen sind bei Fahrzeugen dieselben wie bei Personen. Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben.

Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, die nach Konsultation gemäß den oben genannten Bestimmungen abgelehnt wurden.

8.2.2.   VIN-Dubletten

Eine VIN-Dublette liegt vor, wenn im SIS II bereits ein Fahrzeug desselben Typs mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Vehicle Identification Number — VIN) wie das Original-Herstellerfahrzeug erfasst ist (ein Traktor und ein Motorrad mit derselben VIN fallen nicht in diese Kategorie). Um die negativen Auswirkungen einer wiederholten Sicherstellung eines Original-Herstellerfahrzeugs mit derselben VIN zu vermeiden, gilt das nachstehende spezifische Verfahren.

a)

Wird festgestellt, dass möglicherweise eine VIN-Dublette vorliegt, ergreift das SIRENE-Büro gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

i)

Es vergewissert sich, dass die SIS-II-Ausschreibung keinen Fehler aufweist und die Ausschreibungsdaten möglichst vollständig sind.

ii)

Es prüft die Umstände des Falles, die zu der Ausschreibung im SIS II geführt haben.

iii)

Es ermittelt die Vorgeschichte beider Fahrzeuge ab ihrer Fertigung.

iv)

Es bittet um eine gründliche Kontrolle des sichergestellten Fahrzeugs, insbesondere seiner VIN, um zu prüfen, ob es sich dabei um das Original-Herstellerfahrzeug handelt.

Alle beteiligten SIRENE-Büros arbeiten bei der Ergreifung derartiger Maßnahmen eng zusammen.

b)

Bestätigt sich, dass eine VIN-Dublette vorliegt, prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die Ausschreibung im SIS II beibehalten werden muss. Beschließt der ausschreibende Mitgliedstaat, die Ausschreibung im SIS II beizubehalten, geht er wie folgt vor:

i)

Er fügt die fahrzeugbezogene Anmerkung ‚Suspicion of clone‘ (Verdacht auf Dublette) (33) in die Ausschreibung ein.

ii)

Er bittet den Eigentümer des Original-Herstellerfahrzeugs — sofern dieser hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt —, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zukommen zu lassen, die zur Vermeidung der negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung erforderlich sind.

iii)

Über sein SIRENE-Büro übermittelt er allen anderen Büros ein Formular M, das gegebenenfalls die Besonderheiten oder Merkmale des Original-Herstellerfahrzeugs enthält, aufgrund deren sich dieses von dem im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeug unterscheidet. In Feld 083 des Formulars M sind klar erkennbar die Worte ‚ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE‘ (Original-Herstellerfahrzeug) anzugeben.

c)

Wird bei der Abfrage des SIS II die fahrzeugbezogene Anmerkung ‚Suspicion of clone‘ gefunden, kontaktiert der Benutzer, der die Prüfung durchführt, das nationale SIRENE-Büro und holt Zusatzinformationen ein, um zu klären, ob es sich bei dem überprüften Fahrzeug um das gesuchte Fahrzeug oder das Original-Herstellerfahrzeug handelt.

d)

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Angaben im Formular M nicht mehr aktuell sind, kontaktiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um zu ermitteln, wer der derzeitige rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dementsprechend übermittelt das letztgenannte SIRENE-Büro ein neues Formular M, in dessen Feld 083 klar erkennbar die Worte ‚ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE‘ angegeben sind.

8.3.   Informationsaustausch im Trefferfall

Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 38 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe gemäß dem innerstaatlichen Recht weitergeleitet werden.

Wurde ein Trefferfall bei einer Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung eines Kraftfahrzeugs, Luftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, einer industriellen Ausrüstung oder eines Containers nach Artikel 38 SIS-II-Beschluss erzielt, übermitteln die SIRENE-Büros so schnell wie möglich mit einem Formular P Zusatzinformationen, wenn sie in Feld 089 des Formulars G darum ersucht werden.

Da ein solches Ersuchen dringend zu beantworten ist und nicht alle Informationen umgehend zusammengestellt werden können, müssen nicht alle Felder des Formulars P ausgefüllt werden. Folgende Felder sollten jedoch nach Möglichkeit ausgefüllt werden: 041, 042, 043, 162, 164, 165, 166, 167 und 169.

Bei Vorliegen eines Treffers in Bezug auf eine identifizierbare Komponente einer Sache informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular G über die Umstände des Treffers und vermerkt in Feld 090 (Additional information — zusätzliche Information), dass nicht die gesamte Sache, sondern eine Komponente oder Komponenten davon sichergestellt wurden. Wurden mehrere Komponenten gleichzeitig gefunden, ist — da sich diese auf eine einzige Ausschreibung beziehen — lediglich ein Formular G zu übermitteln. Spätere Treffer in Bezug auf die Ausschreibung werden dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular G mitgeteilt. Die Ausschreibung darf erst gelöscht werden, wenn die in Abschnitt 8.4 genannten Bedingungen erfüllt sind.

8.4.   Löschung von Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn:

a)

eine Sache sichergestellt oder eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde, sobald der erforderliche anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros stattgefunden hat oder die Sache in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens behandelt wird (zum Beispiel Gerichtsverfahren über einen gutgläubigen Erwerb, strittiges Eigentum oder justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf Beweismittel),

b)

die Ausschreibung abgelaufen ist oder

c)

die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat.

9.   AUTOMATISCHE NUMMERNSCHILD-ERKENNUNGSSYSTEME (AUTOMATIC NUMBER PLATE RECOGNITION SYSTEMS — ANPR)

Diese Systeme sind für Ausschreibungen nach den Artikeln 36 und 38 SIS-II-Beschluss relevant. Aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von ANPR zu Strafverfolgungszwecken ist es technisch möglich, in kurzer Zeit zahlreiche Trefferfälle zu Fahrzeugen oder Kennzeichen zu erzielen.

Da einige ANPR-Systeme manuell bedient werden, kann ein Fahrzeug ermittelt und die erbetene Maßnahme ausgeführt werden. Bevor eine Maßnahme ergriffen wird, prüfen die Benutzer des ANPR-Systems in diesem Fall, ob sich der über das ANPR-System erzielte Trefferfall auf eine Ausschreibung nach Artikel 36 oder 38 SIS-II-Beschluss bezieht.

Bei vielen fest installierten ANPR-Systemen ist jedoch nicht ständig Personal anwesend. Daher kann es sein, dass zwar anhand der technischen Vorrichtung ein vorbeifahrendes Fahrzeug erfasst und ein Trefferfall erzielt wird, aber die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden kann.

Wenn die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte, ist sowohl bei Ausschreibungen nach Artikel 36 als auch bei Ausschreibungen nach Artikel 38 wie folgt vorzugehen:

Für den ersten Trefferfall ist ein Formular H zu übermitteln. Sind nähere Angaben zu den Fahrzeugbewegungen erforderlich, hat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats bilateral zu kontaktieren, um den Informationsbedarf zu erörtern.

Bei Ausschreibungen nach Artikel 36 ist wie folgt vorzugehen:

a)

Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, informiert das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular G über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 086 das Wort ‚ANPR‘ ein. Sind nähere Angaben zu den Fahrzeugbewegungen erforderlich, kontaktiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats.

b)

Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der einen Trefferfall bei einer Ausschreibung zur gezielten Kontrolle festgestellt hat, bei dem die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte, informiert das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular H über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 083 das Wort ‚ANPR‘ ein, ergänzt durch folgenden Hinweis: ‚Dieser Treffer wurde durch Einsatz von ANPR erzielt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihr Land von weiteren Trefferfällen in Kenntnis gesetzt werden möchte, die für dieses Fahrzeug oder Kennzeichen durch ANPR erzielt wurden und bei denen die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte.‘

c)

Der ausschreibende Mitgliedstaat entscheidet, ob die Ausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, ob sie gelöscht werden soll und ob der Informationsbedarf bilateral erörtert werden sollte.

Bei Ausschreibungen nach Artikel 38 ist wie folgt vorzugehen:

a)

Wenn ein Treffer vorliegt und die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular G über die Umstände des Treffers.

b)

Wenn ein Treffer vorliegt und die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 083 das Wort ‚ANPR‘ ein, ergänzt durch folgenden Hinweis: ‚Dieser Treffer wurde durch Einsatz von ANPR erzielt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihr Land von weiteren Trefferfällen in Kenntnis gesetzt werden möchte, die für dieses Fahrzeug oder Kennzeichen durch ANPR erzielt wurden und bei denen die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte.‘

c)

Bei Eingang eines solchen Formulars H konsultiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die zuständigen Behörden, die darüber zu entscheiden haben, ob weitere Formulare H angefordert oder bilateral beim SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats Informationen eingeholt werden müssen.

10.   STATISTIKEN

Einmal im Jahr legen die SIRENE-Büros der Agentur und der Kommission Statistiken vor. Die Statistiken sind auf Anfrage auch dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden zu übermitteln. Aus ihnen muss ersichtlich sein, wie viele Formulare jedes Typs an jeden Mitgliedstaat geschickt wurden. Insbesondere muss die Anzahl der Treffer und Kennzeichnungen verzeichnet sein. Es ist zu unterscheiden zwischen Trefferfällen zu Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaats und Trefferfällen, die von einem Mitgliedstaat zu eigenen Ausschreibungen erzielt wurden.

Anlage 5 erläutert die Verfahren und Formate für die Bereitstellung der Statistiken nach Maßgabe dieses Abschnitts.“


(1)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(2)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SCH/Com-ex (94) 29 2. Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 130).

(3)  Beschlüsse des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 (SCH/com-ex 97 (27) 4. Rev.) für Italien und (SCH/com-ex 97 (28) 4. Rev.) für Österreich.

(4)  Beschluss 1999/848/EG des Rates vom 13. Dezember 1999 über die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Griechenland (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 58).

(5)  Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24).

(6)  Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).

(7)   ABl. C 340 vom 10.11.1997.

(8)  Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36).

(9)   ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(10)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(13)  Die SIRENE-Büros können aufgrund anderer Bestimmungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit (z. B. in Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89)) auch mit anderen Aufgaben betraut werden.

(14)  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

(15)  Siehe auch Schengen-Katalog, Empfehlungen und bewährte Praktiken.

(16)  Diese zweite Domäne existiert in der technischen ‚Pre-Production-Umgebung‘.

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(18)  Einige Transportunternehmen verwenden andere Referenznummern. Das SIS II sieht vor, dass andere Seriennummern als die BIC-Nummer eingegeben werden können.

(19)  Aufgrund der unzureichenden Standardisierung der Seriennummern von Sachen können zum Beispiel zwei unterschiedliche Feuerwaffen verschiedener Marken dieselbe Seriennummer haben. Ebenso ist es möglich, dass eine Sache dieselbe Seriennummer wie eine ganz andere Sache hat, beispielsweise ein amtlich ausgestelltes Dokument und eine Maschine. Ist offensichtlich, dass die Seriennummern identisch, die Sachen aber eindeutig nicht dieselben sind, bedarf es keiner Konsultation zwischen SIRENE-Büros. Die Benutzer können darauf hingewiesen werden, dass dieser Fall eintreten kann. Außerdem kann es vorkommen, dass zum Beispiel ein Reisepass oder ein Kraftfahrzeug in einem Land gestohlen und dies dort gemeldet wurde und der Diebstahl anschließend auch im Herkunftsland zur Meldung gebracht wird. Dies könnte dazu führen, dass dieselbe Sache zweimal ausgeschrieben wird. Wird festgestellt, dass dies der Fall ist, können die betreffenden SIRENE-Büros Abhilfemaßnahmen ergreifen.

(20)  Wegen der technischen Durchführung siehe das Dokument über den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros, auf das in Abschnitt 1.10.2 Bezug genommen wird.

(21)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(22)  Wegen der technischen Durchführung siehe das Dokument über den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros, auf das in Abschnitt 1.10.2 Bezug genommen wird.

(23)  Siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen.

(24)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(25)  Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/38/EG sind bei der Einreiseverweigerung dem Betroffenen die Gründe, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend schriftlich mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Mitteilung entgegenstehen.

(26)  In Artikel 26 SIS-II-Verordnung wird auf Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen. Allerdings wurde dieser Artikel 15 nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu Artikel 29 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union.

(27)  Zu beachten ist, dass vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern das SIS II nicht systematisch nach Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung abgefragt werden darf. In Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Voraussetzungen dafür aufgeführt, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, eine mehr als drei Monate gültige Aufenthaltskarte in einem Mitgliedstaat erwerben kann. Die erschöpfende Liste sieht eine routinemäßige Abfrage des SIS vor Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht vor. Nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten lediglich um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn sie dies für unerlässlich halten (also nicht um Auskünfte über alle SIS-II-Daten). Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen.

(28)  Gemäß der Richtlinie 2004/38/EG kann einer Person, die das Recht auf Freizügigkeit genießt, die Einreise oder der Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur dann verweigert werden, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Kriterien des Artikels 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie erfüllt sind. In Artikel 27 Absatz 2 heißt es: ‚Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.‘ Weitere Einschränkungen für die Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung bei Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, enthält Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dafür vorliegen müssen.

(29)  Im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG darf der vollziehende Mitgliedstaat die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, nicht allein deshalb einschränken, weil der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung beibehält, es sei denn, die Voraussetzungen in Fußnote 28 sind erfüllt.

(30)  Ein unbegleiteter Minderjähriger ist ein Kind im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, das von beiden Elternteilen und sonstigen Verwandten getrennt ist und sich nicht in der Obhut eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für es verantwortlichen Erwachsenen befindet.

(31)  Daten betreffend das Verschwinden der Person:

a)

Ort, Tag und Uhrzeit des Verschwindens,

b)

Umstände des Verschwindens.

Angaben zur vermissten Person:

c)

Scheinbares Alter,

d)

Größe,

e)

Hautfarbe,

f)

Haarfarbe und Frisur,

g)

Augenfarbe,

h)

andere körperliche Merkmale (d. h. Piercings, Missbildungen, Amputationen, Tätowierungen, Male, Narben usw.),

i)

psychologische Besonderheiten: Suizidgefahr, psychische Krankheit, aggressives Verhalten usw.,

j)

sonstige Angaben: notwendige medizinische Behandlung usw.,

k)

Kleidung, die die Person zum Zeitpunkt des Verschwindens getragen hat,

l)

Lichtbild: vorhanden oder nicht vorhanden,

m)

Ante-mortem-Formular: vorhanden oder nicht vorhanden.

Verwandte Angaben:

n)

Personen, in deren Begleitung sich die vermisste Person möglicherweise befindet (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden),

o)

Fahrzeuge im Zusammenhang mit diesem Fall (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden),

p)

falls vorhanden: Mobiltelefon-Nummer/letzte Anmeldung (‚Log-in‘), letzter Kontakt über soziale Netzwerke im Internet.

Die Bezeichnungen der verschiedenen Unterfelder sind nicht als Teil von Feld 083 einzugeben, sondern lediglich der Referenzbuchstabe. Wenn bestimmte Details bereits in den Feldern einer Ausschreibung vorhanden sind, sind die entsprechenden Informationen, einschließlich Fingerabdrücken und Lichtbildern, in die Vermisstenausschreibung aufzunehmen.

(32)  Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 95/46/EG enthält nähere Angaben zur Einwilligung in Angelegenheiten des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

(33)  Diese Anmerkung betrifft Fälle, in denen beispielsweise die Zulassungsdokumente für ein Fahrzeug gestohlen und für die erneute Zulassung eines anderen ebenfalls gestohlenen Fahrzeugs derselben Marke, desselben Modells und derselben Farbe verwendet wurden.