ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Hinweis für den Leser |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/192 DES RATES
vom 9. Februar 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2010/656/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP des Rates (2) aufgehoben und wurden die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire verlängert, um die Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Folgeresolutionen umzusetzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates (3), die erlassen wurde, um den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP umzusetzen, wird nun der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene umgesetzt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten beschränkt wird. |
(2) |
Zu dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung sollte eine weitere Ausnahme vorgesehen werden, um nach der Annahme des Beschlusses (GASP) 2015/202 des Rates (4) in geeigneten Fällen die Genehmigungserteilung für bestimmte Ausrüstungen für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten zu ermöglichen. |
(3) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für die Umsetzung der Maßnahme eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird aufgehoben. |
2. |
Artikel 4a erhält folgende Fassung: „Artikel 4a (1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgenommener nichtletaler Ausrüstung genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffende nichtletale Ausrüstung ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen. (2) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführter zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung genehmigen, die ausschließlich für die Unterstützung der Sicherheitssektorreform in Côte d'Ivoire sowie für die Unterstützung oder Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und die sie unterstützenden französischen Truppen bestimmt ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen werden nach den Vorgaben der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt und sind in der gesamten Union gültig. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung. (5) Für bereits durchgeführte Maßnahmen wird keine Genehmigung erteilt.“ |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4b (1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung genehmigen, sofern die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist. (2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt und ist in der gesamten Union gültig. (3) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Angaben. (4) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung, es sei denn, sie hat festgestellt, dass die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist. (5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 zu erteilen. (6) Für bereits durchgeführte Maßnahmen wird keine Genehmigung erteilt.“ |
4. |
Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung: „Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 3, 4a und 4b“ . |
5. |
Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung: „Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 4a und 4b“ . |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50).
(3) Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5).
(4) Beschluss (GASP) 2015/202 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/193 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Schwäbische Maultaschen“/„Schwäbische Suppenmaultaschen“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Schwäbische Maultaschen“/„Schwäbische Suppenmaultaschen“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 991/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Schwäbische Maultaschen oder Schwäbische Suppenmaultaschen (g.g.A.)) (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 5).
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/194 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ossau-Iraty (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ossau-Iraty“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1660/2003 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Ossau-Iraty“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1660/2003 der Kommission vom 19. September 2003 zur Änderung der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Ossau-Iraty) (ABl. L 234 vom 20.9.2003, S. 10).
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L 33/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/195 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Brocciu corse/Brocciu (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Brocciu corse/Brocciu“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 828/2003 (3) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Brocciu corse/Brocciu“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence) (ABl. L 120 vom 15.5.2003, S. 3).
10.2.2015 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/196 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Toma Piemontese (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Toma Piemontese“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Toma Piemontese“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).
10.2.2015 |
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L 33/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/197 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Aglio Bianco Polesano (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Aglio Bianco Polesano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Aglio Bianco Polesano“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1175/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aglio Bianco Polesano (g.U.)] (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 60).
10.2.2015 |
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L 33/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/198 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen („Erzeugnisse“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 legt auch die Bedingungen fest, nach denen ein Drittland, Gebiet oder Kompartiment als frei von der hoch pathogenen aviären Influenza (HPAI) zu betrachten ist. |
(3) |
Kanada ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland gelistet, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr von Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. |
(4) |
Ein Abkommen zwischen der Union und Kanada (4) („das Abkommen“) sieht die rasche gegenseitige Anerkennung der Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder Kanada vor. |
(5) |
Am 4. Dezember 2014 bestätigte Kanada das Vorkommen des Subtyps H5N2 der HPAI auf seinem Hoheitsgebiet; daher ist es unter Umständen nicht mehr als frei von dieser Seuche zu betrachten. Die kanadischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren ausgesetzt. Kanada hat außerdem ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt. |
(6) |
Kanada hat Informationen über die Seuchenlage auf seinem Hoheitsgebiet und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt, die von der Kommission bewertet worden sind. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von Kanada vorgelegten Garantien lässt sich schließen, dass es ausreichen dürfte, die Beschränkungen der Einfuhr in die Union von Waren auf das von der HPAI betroffene Gebiet, für das die kanadischen Behörden wegen der aktuellen Ausbrüche Beschränkungen erlassen haben, zu begrenzen, um den mit der Einfuhr von Waren in die Union einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen. |
(7) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Beschluss 1999/201/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Kanada folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung (7) |
|||||||||
Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
||||||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
|||||||
„CA — Kanada |
CA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
EP, E |
|
|
|
|
|
|
S4 |
||||||||||
|
CA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2 |
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP |
|
N |
|
|
A |
|
S1, ST1 |
|||||||
WGM |
VIII |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
POU, RAT |
|
N |
|
|
|
|
|
||||||||||
CA-2 |
Als ‚Primäre Kontrollzone‘ bezeichnetes Gebiet Kanadas innerhalb folgender Grenzen:
|
WGM |
VIII |
P2 |
4.12.2014“ |
|
|
|
|
||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/199 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
344,2 |
IL |
108,1 |
|
MA |
78,1 |
|
TR |
112,4 |
|
ZZ |
160,7 |
|
0707 00 05 |
JO |
217,9 |
TR |
189,4 |
|
ZZ |
203,7 |
|
0709 91 00 |
EG |
85,3 |
ZZ |
85,3 |
|
0709 93 10 |
MA |
227,2 |
TR |
241,2 |
|
ZZ |
234,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
45,7 |
IL |
69,1 |
|
MA |
51,4 |
|
TN |
54,9 |
|
TR |
60,3 |
|
ZZ |
56,3 |
|
0805 20 10 |
IL |
143,6 |
MA |
104,9 |
|
ZZ |
124,3 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
77,5 |
IL |
135,7 |
|
JM |
115,2 |
|
MA |
119,0 |
|
TR |
81,3 |
|
ZZ |
105,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
60,2 |
ZZ |
60,2 |
|
0808 10 80 |
BR |
65,5 |
CL |
89,8 |
|
MK |
22,6 |
|
US |
169,6 |
|
ZZ |
87,0 |
|
0808 30 90 |
CL |
73,3 |
CN |
93,4 |
|
ZA |
93,1 |
|
ZZ |
86,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
10.2.2015 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/200 DES RATES
vom 26. Januar 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. |
(2) |
In Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 15. November 2012 (2) acht Drittländer darüber, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft würden, die die Kommission als nichtkooperierende Länder betrachtet. |
(4) |
In dem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser Einstufung zugrunde lagen. |
(5) |
Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit getrennten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden. |
(6) |
Die Kommission wies die betreffenden Drittländer in diesen Schreiben darauf hin, dass sie aufgerufen waren, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan zur Beseitigung der im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel aufzustellen, damit sie nicht gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für die formale Einstufung als nichtkooperierendes Drittland vorgeschlagen werden. |
(7) |
Infolgedessen forderte die Kommission die acht betroffenen Drittländer auf, i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen umzusetzen; ii) die Umsetzung der Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen zu bewerten; iii) der Kommission alle sechs Monate ausführliche Berichte zu übermitteln, in denen die Umsetzung der Aktionen u. a. unter dem Gesichtspunkt bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die den Anforderungen in vollem Umfang genügt. |
(8) |
Die acht betroffenen Drittländer erhielten Gelegenheit, sich schriftlich zu den Punkten, die ausdrücklich im Beschluss vom 15. November 2012 angeführt waren, sowie zu sonstigen relevanten Informationen zu äußern, so dass sie die Möglichkeit hatten, Beweise zur Entkräftung oder Vervollständigung der im Beschluss vom 15. November 2012 angeführten Fakten vorzulegen oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu verabschieden. Den acht Ländern wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern oder vorzulegen. |
(9) |
Am 15. November 2012 leitete die Kommission einen Dialog mit den acht Drittländern ein und unterstrich dabei, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um eine Einigung in dieser Angelegenheit zu erzielen. |
(10) |
Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 15. November 2012 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der acht Länder wurden geprüft und berücksichtigt. Die acht Länder wurden fortlaufend entweder mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet. |
(11) |
Am 24. März 2014 wurde der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates (3) erlassen. Drei der acht von dem Beschluss vom 15. November 2012 betroffenen Länder wurden als nichtkooperierende Länder aufgeführt, da sie zwar einige Maßnahmen getroffen haben, aber dennoch ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- oder Küstenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen sind. |
(12) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU (4) hat die Kommission die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (im Folgenden „Sri Lanka“) als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung ist, dass Sri Lanka seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
(13) |
Als Ergebnis der Untersuchungen und Dialoge, die entsprechend den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der IUU-Verordnung durchgeführt wurden, sollte vor dem Hintergrund der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dieser Beschluss erlassen werden, mit dem Sri Lanka auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt wird. Der vorliegende Beschluss beruht auf diesen Untersuchungen und Dialogen, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie auf dem Beschluss vom 15. November 2012 und dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU. Diese Verfahren und Rechtsakten beruhen auf denselben Gründen wie der vorliegende Beschluss. Dieser Beschluss, mit dem Sri Lanka auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt wird, sollte die in Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführten Konsequenzen nach sich ziehen. |
(14) |
Mit der Annahme dieses Beschlusses, mit dem Sri Lanka gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf die Liste der nichtkooperierenden Drittländer gesetzt wird, wird der Durchführungsbeschluss 2014/715/EU zur Ermittlung Sri Lankas als nichtkooperierendes Drittland gegenstandslos. |
(15) |
Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer streichen, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss ist auch zu berücksichtigen, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung dieser Situation ermöglichen. |
2. VERFAHREN IN BEZUG AUF SRI LANKA
(16) |
Am 15. November 2012 teilte die Kommission Sri Lanka gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit, dass sie Sri Lanka möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Sri Lanka dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juni 2014 legte Sri Lanka seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der relevanten Punkte zusammen. Die Kommission stellte Sri Lanka sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Sri Lanka auf den Kommissionsbeschluss vom 15. November 2012 hin vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Sri Lanka fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Sri Lanka die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in einem Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden waren. |
3. EINSTUFUNG SRI LANKAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
(17) |
Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Sri Lankas Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Parameter. |
(18) |
Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, der von Sri Lanka vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit Sri Lanka seinen Verpflichtungen nachkommt. |
(19) |
Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan festgestellten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die nichterfolgte Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie das Fehlen einer angemessenen und wirksamen Überwachungsregelung, einer Beobachterregelung, abschreckender Sanktionen und einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen. |
(20) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU stuft die Kommission Sri Lanka als nichtkooperierendes Drittland im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein. |
(21) |
Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Sri Lankas aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass Sri Lankas spezifischer Entwicklungsstatus und seine Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden. |
(22) |
In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses 2014/715/EU und des zwischen Sri Lanka und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von Sri Lanka im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und den Artikeln 18, 19 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände zu genügen. |
(23) |
Sri Lanka hat es daher versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen. |
4. AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER
(24) |
In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen in Bezug auf Sri Lanka sollte dieses Land im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in die Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/914/EU (5) geänderten Fassung aufgestellt wurde. Der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(25) |
Die Maßnahmen, die gegenüber Sri Lanka ergriffen werden sollten, sind in Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt. Das Einfuhrverbot gilt für alle Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, da die Einstufung als nichtkooperierendes Drittland nicht durch das Fehlen geeigneter Maßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art begründet ist. |
(26) |
Es wird angemerkt, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei hält es die Europäische Union für erforderlich, die Maßnahmen gegenüber Sri Lanka als nichtkooperierendes Drittland zügig umzusetzen. Daher sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(27) |
Weist Sri Lanka nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so streicht der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dieses Land aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Bei einem Streichungsbeschluss sollte auch berücksichtigt werden, ob Sri Lanka konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka wird in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. DŪKLAVS
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/170/EU vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).
(4) Durchführungsbeschluss 2014/715/EU der Kommission vom 14. Oktober 2014 zur Ermittlung der Drittländer, die die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 13).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/914/EU des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Belize (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 53).
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/19 |
BESCHLUSS (EU) 2015/201 DES RATES
vom 27. Januar 2015
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor. |
(2) |
In Artikel 3 des Beschlusses 2014/494/EU des Rates (2) ist aufgeführt, welche Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden sollen; dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“). |
(3) |
Nach Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens soll sich der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung geben. |
(4) |
Nach Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens soll sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung geben. |
(5) |
Nach Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens soll sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung geben. |
(6) |
Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Geschäftsordnungen festzulegen, die sich die besagten Unterausschüsse geben sollen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 65 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 74 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Zoll“ in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zollunterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Geografische Angaben“ in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS NR. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU-GEORGIEN
vom … 2015
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 65,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. |
(2) |
Nach Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens zu befassen. |
(3) |
Nach Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens hat sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang festgelegte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …, den ….
Für den SPS-Unterausschuss
Der Vorsitzende
ANHANG
Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ EU-Georgien
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 65 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei seinen Aufgaben.
(2) Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel IV Kapitel 4, die in Artikel 50 des Abkommens festgelegt ist.
(3) Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.
(4) Den Vorsitz des SPS-Unterausschusses führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2.
(5) Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.
(2) Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(3) Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.
(4) Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.
(5) Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des SPS-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegation jeder Vertragspartei mit.
Artikel 5
Sekretariat
(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
(2) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
(1) Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
(2) Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
(3) Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des SPS-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
(1) Unterlagen werden von den Sekretären des SPS-Unterausschusses verteilt.
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
(3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
(4) Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
(5) Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Schaltstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 58 des Abkommens.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnungen
(1) Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.
(2) Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.
(3) Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
(4) Der Vorsitz der SPS-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(5) Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokolle und operative Schlussfolgerungen
(1) Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des SPS-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an.
(2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a) |
eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben, |
b) |
die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, |
c) |
die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und |
d) |
die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. |
(3) Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
(4) Der SPS-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im SPS-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und verteilt ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer Folgesitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionen und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.
Artikel 11
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der SPS-Unterausschuss ist befugt, Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 65 des Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.
(2) Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz des SPS-Unterausschusses unterzeichnet und von Sekretären des SPS-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.
(3) Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von Sekretären beglaubigt.
(4) Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an die Vertragsparteien verteilt.
(6) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der vom Unterausschuss eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Kalendertage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.
Artikel 13
Sprachen
(1) Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
(1) Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.
Artikel 16
Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen
(1) Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 6 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch Wissenschafts- und Sachverständigengremien, einsetzen oder abschaffen.
(2) Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe bestehende adäquate Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.
(4) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.
(5) Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses hat von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, eine Kopie zu erhalten.
(6) Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt.
(7) Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.
ENTWURF
BESCHLUSS NR. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU-GEORGIEN
vom … 2015
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 74,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. |
(2) |
Nach Artikel 74 des Abkommens hat der Unterausschuss „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) die Anwendung und Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen) des Abkommens zu überwachen. |
(3) |
Nach Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens hat sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Die im Anhang festgelegte Geschäftsordnung des Zollunterausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Für den Zollunterausschuss
Der Vorsitzende
ANHANG
Geschäftsordnung des Zollunterausschusses EU-Georgien
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 74 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zollunterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 des Abkommens wahr.
(2) Der Zollunterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, zusammen.
(3) Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2.
(4) Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im Zollunterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zollunterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.
(2) Alle Sitzungen des Zollunterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zollunterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(3) Die Sitzungen des Zollunterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.
(4) Der Zollunterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegation jeder Vertragspartei mit.
Artikel 5
Sekretariat
(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zollunterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
(2) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des Zollunterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
(1) Alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
(2) Das Sekretariat des Zollunterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
(3) Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
(1) Unterlagen werden von den Sekretären des Zollunterausschusses verteilt.
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
(3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.
(4) Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär Georgiens übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Zollunterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem Zollunterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnungen
(1) Das Sekretariat des Zollunterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.
(2) Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.
(3) Der Zollunterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
(4) Der Vorsitz der Zollunterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(5) Der Vorsitz des Zollunterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokolle und operative Schlussfolgerungen
(1) Der Zollunterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Zollunterausschuss führt, erstellt einen Entwurf des Protokolls, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, der betreffenden Sitzung.
(2) Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zollunterausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Protokollentwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
Artikel 11
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Zollunterausschuss ist befugt, die praktischen Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 74 des Abkommens zu fassen. Diese praktischen Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.
(2) Alle Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz des Zollunterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Zollunterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.
(3) Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zollunterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.
(4) Ein Akt des Zollunterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien verteilt.
(6) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zollunterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der Zollunterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.
Artikel 13
Sprachen
(1) Die Arbeitssprachen des Zollunterausschusses sind Englisch und Georgisch.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zollunterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
(1) Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zollunterausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zollunterausschusses geändert werden.
ENTWURF
BESCHLUSS NR. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU-GEORGIEN
vom … 2015
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER UNTERAUSSCHUSS „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 179,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. |
(2) |
Nach Artikel 179 des Abkommens hat der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben zu überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben zu fungieren. |
(3) |
Nach Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens hat sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang festgelegte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Für den GA-Unterausschuss
Der Vorsitzende
ANHANG
Geschäftsordnung des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU-Georgien
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 179 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Titel IV Artikel 408 Absatz 4 (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(2) Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 179 des Abkommens dargelegten Aufgaben.
(3) Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Fragen in Bezug auf geografische Angaben zuständig sind, zusammen.
(4) Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen.
(5) Die Delegationsleiter führen den Vorsitz des GA-Unterausschusses nach Artikel 2.
(6) Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem entsprechend ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.
(7) Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Union und in Georgien zusammen, und zwar spätestens 90 Kalendertage nach Antragstellung.
(2) Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(3) Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.
(4) In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, etwa als Videokonferenz.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des GA-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegation jeder Vertragspartei mit.
Artikel 5
Sekretariat
(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
(2) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
(1) Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
(2) Das Sekretariat des GA-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
(3) Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
(1) Unterlagen werden von den Sekretären des GA-Unterausschusses verteilt.
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
(3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
(4) Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnungen
(1) Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.
(2) Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
(4) Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(5) Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokolle und operative Schlussfolgerungen
(1) Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des GA-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an.
(2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a) |
eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben, |
b) |
die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, |
c) |
die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und |
d) |
erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. |
(3) Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
(4) Der GA-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im GA-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionen und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.
Artikel 11
Beschlüsse
(1) Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 179 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.
(2) Alle Beschlüsse werden vom Vorsitz des GA-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des GA-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 4 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.
(3) Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.
(4) Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt.
(6) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.
Artikel 13
Sprachen
(1) Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
(1) Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/202 DES RATES
vom 9. Februar 2015
zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Es sollte eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung eingeführt werden, um den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Gegenstände, die lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt sind, zu ermöglichen. |
(3) |
Zur Umsetzung dieses Beschlusses sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In dem Beschluss 2010/656/GASP wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 1a
Artikel 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter, zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, wenn die Ausrüstung lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist, vorbehaltlich der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28).
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/38 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/203 DES RATES
vom 9. Februar 2015
zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten als Beitrag zu transparenzschaffenden und vertrauensbildenden Maßnahmen bei Weltraumtätigkeiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Weltraumtätigkeiten weiten sich aus und sind von entscheidender Bedeutung. Der Weltraum ist eine Ressource für alle Staaten der Welt. Auch Staaten, die bislang noch nicht im Weltraum aktiv sind, könnten dies künftig sein. Deshalb ist die Union der Auffassung, dass die Erhöhung der Sicherheit der Weltraumtätigkeiten ein wichtiges Ziel ist, das zur Entwicklung und zur Sicherheit der Staaten beiträgt. Dieses Ziel ist Bestandteil der Raumfahrtpolitik der Union. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der globale Herausforderungen und Bedrohungen benannt werden und eine regelbasierte Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und gut funktionierender internationaler Institutionen gefordert wird. |
(3) |
In der Europäischen Sicherheitsstrategie wird anerkannt, dass die Charta der Vereinten Nationen den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen bildet; ferner enthält die Strategie die Zielsetzung, die Vereinten Nationen (VN) zu stärken und sie mit den Mitteln auszustatten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für ein effizientes Handeln erforderlich sind. Die Union setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, unter anderem um nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. |
(4) |
Die Union tritt dafür ein, dass transparenzschaffende und vertrauensbildende Maßnahmen entwickelt und durchgeführt werden, durch die mehr Sicherheit im Weltraum erreicht werden kann. Die Union ist zudem besonders stark für die Gefahren sensibilisiert, die von Weltraumschrott gleich welcher Herkunft ausgehen, wodurch gegenwärtige und künftige Weltraumtätigkeiten beeinträchtigt werden. |
(5) |
Am 18. September 2007 hat die Union in ihrer Reaktion auf die Resolution 61/75 der VN-Generalversammlung vom 6. Dezember 2006 ihren Vorschlag für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten (im Folgenden „Verhaltenskodex“) vorgelegt und Konsultationen zur Förderung der Ausarbeitung eines Vorentwurfs aufgenommen. |
(6) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 8./9. Dezember 2008 unterstützte der Rat der Europäischen Union den ersten Entwurf eines internationalen Verhaltenskodex — dem sich die Staaten auf freiwilliger Basis anschließen können und der transparenzschaffende und vertrauensbildende Maßnahmen umfasst — als Grundlage für Konsultationen mit wichtigen Drittstaaten, die Handlungen im Weltraum unternehmen oder weltraumbezogene Interessen verfolgen, mit dem Ziel, einen Text hervorzubringen, der für eine möglichst große Zahl von Staaten annehmbar ist. |
(7) |
Am 27. September 2010 hat der Rat der Europäischen Union den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beauftragt, entsprechend den Konsultationen mit interessierten Staaten, auf der Grundlage eines überarbeiteten Entwurfs des von der Union erstellten Verhaltenskodex weitere und umfassendere Konsultationen durchzuführen. |
(8) |
Der Vorschlag der Union für einen Entwurf des Verhaltenskodex wurde der internationalen Gemeinschaft in Wien am 5. Juni 2012 offiziell vorgestellt. In der Folge wurde ein Prozess offener Konsultationen über den Entwurf des Textes mit dem Ziel eingeleitet, das Prozedere noch transparenter und integrativer zu gestalten. Es haben drei Konsultationsrunden stattgefunden, wobei es bei den letzten beiden um die überarbeiteten Fassungen des Verhaltenskodex ging: am 16./17. Mai 2013 in Kiew, vom 20. bis 22. November 2013 in Bangkok und schließlich am 27./28. Mai 2014 in Luxemburg. An jedem dieser Treffen nahmen Vertreter aus über 60 Staaten teil; insgesamt kamen die Teilnehmer aus mehr als 80 Staaten. |
(9) |
Zum Abschluss der offenen Konsultationen in Luxemburg von 27./28. Mai 2014 stellte der Vorsitz fest, dass der Prozess der drei offenen Konsultationsrunden, die der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“) unter Beteiligung des Instituts der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (im Folgenden „UNIDIR“) in den Jahren 2013-2014 abgehalten hat, wesentlich dazu beigetragen hat, dass die teilnehmenden Staaten ein besseres gegenseitiges Verständnis für ihre Positionen und Anliegen entwickelten. Viele der Teilnehmer in Luxemburg hatten sich nachdrücklich dafür ausgesprochen, den Prozess von der Konsultations- in die Verhandlungsphase zu überführen, in der der im Prozess der offenen Konsultationen erarbeitete Entwurf des Verhaltenskodex, zu dem zahlreiche Staaten beigetragen hatten und der auch weiter verändert werden kann, als Grundlage für künftige multilaterale Verhandlungen dienen solle. Verschiedene Teilnehmer hatten während der offenen Konsultation darauf hingewiesen, dass eine Billigung durch die VN in irgendeiner Form erforderlich sei. Im Anschluss an die in Luxemburg veranstalteten offenen Konsultationen verpflichtete sich die Union dazu, einen neuen Textentwurf des Verhaltenskodex zu erstellen und signalisierte ihre Bereitschaft, in Konsultationen Überlegungen darüber anzustellen, wie sie die künftigen multilateralen Verhandlungen sowie die Unterzeichnung des künftigen Verhaltenskodex und dessen Umsetzung weiter unterstützen könnte. |
(10) |
Mit dem vom UNIDIR umgesetzten Beschluss 2012/281/GASP des Rates (1) wurde dieser Prozess maßgeblich unterstützt. Er hat die Verbreitung von Informationen, den Meinungsaustausch und den Aufbau von Kompetenzen der am Verhaltenskodex interessierten Kreise ermöglicht und zu verstärkter Sensibilisierung und größerem Verständnis für den Verhaltenskodex geführt. Zu den wichtigsten Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses zählten regionale Seminare (in Kuala Lumpur im Dezember 2012, in Addis Abeba im März 2013, in Mexico Stadt im Juni 2013 sowie in Astana im Oktober 2013) und die oben erwähnten multilateralen Treffen in Wien (Juni 2012), Kiew (Mai 2013), Bangkok (November 2013) und Luxemburg (Mai 2014), die als Plattform für die Vorstellung und Erörterung des Kodex auf internationaler Ebene dienten und das Engagement der Union für einen transparenten und integrativen Prozess unter Beweis stellten. |
(11) |
In ihrer „Studie über Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten“ vom 12. Juli 2013 nahm die vom VN-Generalsekretär gemäß Resolution 65/68 der VN-Generalversammlung eingerichtete Gruppe der Regierungssachverständigen (im Folgenden „GCE“) die Vorlage des Verhaltenskodex durch die Union und die in Kiew abgehaltenen offenen Konsultationen zur Kenntnis. In den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu ihrer Studie trat die GCE dafür ein, auf weitere politische Verpflichtungen, etwa in Form eines multilateralen Verhaltenskodex zur Förderung verantwortlichen Handelns im Weltraum und dessen friedlicher Nutzung, hinzuwirken. |
(12) |
Am 5. Dezember 2013 hat die VN-Generalversammlung einvernehmlich die Resolution A/RES/68/50 zu Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten verabschiedet, in der der Bericht des VN-Generalsekretärs mit der Studie der GCE begrüßt und der von der Union vorgelegte Entwurf des Verhaltenskodex zur Kenntnis genommen wurde. In dieser Resolution werden die VN-Mitgliedstaaten auch ermutigt, die von der GCE vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung zu überprüfen und umzusetzen, und der Generalsekretär wird aufgefordert, den Bericht an die zuständigen Stellen und Organisationen der VN weiterzuleiten, damit diese bei der wirksamen Umsetzung der darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen Unterstützung leisten können. Die zuständigen Stellen und Organisationen der VN werden des Weiteren ermutigt, Fragen, die mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen im Zusammenhang stehen, zu koordinieren. |
(13) |
Angesichts der gestiegenen Dynamik in dem Prozess der offenen Konsultationen, die von der Union über den Entwurf des Verhaltenskodex geführt wurden, und des Wunsches der internationalen Partner, die Union möge diesen Prozess bis zur endgültigen Annahme des Verhaltenskodex weiter fortführen und anschließend Mittel für dessen unmittelbare Umsetzung bereitstellen, sollte die Unterstützung für den Prozess, der im Rahmen des Beschlusses 2012/281/GASP erfolgreich begonnen wurde, auf der Grundlage eines neuen Beschluss des Rates fortgeführt werden. |
(14) |
Mit dem neuen Beschluss des Rates sollten die Sensibilisierungstätigkeiten für Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten weiterhin unterstützt werden, ebenso der Vorschlag für einen internationalen Verhaltenskodex, wie auch die Verhandlungen über den Verhaltenskodex und dessen förmliche Annahme; die Unterstützung für die Umsetzung des Verhaltenskodex und für seine Kontaktstelle hingegen könnte durch einen künftigen Beschluss des Rates bereitgestellt werden. |
(15) |
Das Büro für Abrüstungsfragen der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNODA“) und das UNIDIR sollten vom Rat mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses betraut werden. Während UNODA bereits eine wichtige Rolle bei der Durchführung der Empfehlungen aus dem Bericht der VN-GCE über Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten aus dem Jahr 2013 spielt, kann UNIDIR auf die im Rahmen des Beschlusses 2012/281/GASP gewonnenen Erfahrungen mit regionalen Einbeziehungstätigkeiten zurückgreifen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zur Unterstützung ihres Vorschlags für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten (im Folgenden „Verhaltenskodex“) als Beitrag zur Schaffung von Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten verfolgt die Union im Einklang mit der Resolution A/RES/68/50 der VN-Generalversammlung folgendes Ziel:
— |
Wahrung der Führungsrolle beim multilateralen Prozess — vor dem Hintergrund der im Rahmen des Beschlusses 2012/281/GASP gewonnenen Erfahrungen — zum Vorschlag eines internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten unter Einbindung aller interessierten Staaten in integrativer und transparenter Weise, um mit Blick auf die Annahme durch die internationale Gemeinschaft einen möglichst breiten Konsens über den Entwurf des Verhaltenskodex zu erreichen. |
Artikel 2
(1) Die von der Union zu unterstützenden Projekte umfassen die folgenden spezifischen Aktivitäten:
a) |
weitere Förderung der Sensibilisierung, des Kenntnisstands und des Verständnisses in Bezug auf den Vorschlag für einen internationalen Verhaltenskodex und den von der Union geleiteten Prozess; |
b) |
weitere Bereitstellung eines Rahmens für den multilateralen Prozess hinsichtlich des Vorschlags für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten, der es der internationalen Gemeinschaft ermöglicht, ihre Zusammenarbeit mit Blick darauf fortzusetzen, einen größtmöglichen Konsens für die Annahme des Verhaltenskodex durch Unterstützung multilateraler Treffen zur Aushandlung des Entwurfs des Verhaltenskodex sowie für die förmliche Annahme des Verhaltenskodex zu erzielen. |
(2) Die Projekte und spezifischen Aktivitäten sind im Anhang ausführlich beschrieben.
Artikel 3
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte erfolgt, wie im Anhang dargelegt, durch das Büro für Abrüstungsfragen der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNODA“) und das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (im Folgenden „UNIDIR“). UNODA und UNIDIR nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA und UNIDIR.
Artikel 4
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt 1 274 398,85 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des mit UNODA und UNIDIR kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 1 475 955,15 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierfür schließt sie Finanzierungsabkommen mit UNODA und UNIDIR. In diesen Abkommen wird festgehalten, dass UNODA und UNIDIR zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung unterrichtet sie den Rat und den Hohen Vertreter über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihnen den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Artikel 5
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von UNODA und UNIDIR zu erstellender Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte.
Artikel 6
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der entsprechenden Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2012/281/GASP des Rates vom 29. Mai 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 68).
ANLAGE
1. Allgemeiner Rahmen und Zielsetzungen
Die von einer wachsenden Zahl staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen betriebenen Weltrauminfrastrukturen bieten der Welt einen enormen, noch vor wenigen Jahrzehnten nicht vorstellbaren Nutzen. Dieser geht heutzutage jedoch mit erheblichen Problemen einher, verursacht durch den gefährlichen Weltraumschrott, der zu zerstörerischen Kollisionen führen kann, die überhöhte Zahl von Satelliten in der geostationären Umlaufbahn, die zunehmend hohe Auslastung des Radiofrequenzspektrums sowie die Gefahr gezielter Störungen. Diese Probleme erfordern die ernsthafte Mitwirkung aller Staaten, um mehr Sicherheit und eine bessere Gefahrenabwehr im Weltraum zu gewährleisten.
Im Anschluss an die Resolutionen 61/75 vom 6. Dezember 2006 und 62/43 vom 5. Dezember 2007 der VN-Generalversammlung über Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung und auf das Ersuchen des VN-Generalsekretärs hin, die VN-Mitglieder möchten diesbezüglich „konkrete Vorschläge“ machen, hat die Union im September 2007 einen Vorschlag für einen freiwilligen Verhaltenskodex vorgelegt. Es wurden anfängliche Konsultationen mit Drittstaaten eingeleitet, und der erste Entwurf eines „Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten“ wurde vom Rat am 8./9. Dezember 2008 gebilligt. Vor dem Hintergrund weiterer Konsultationen mit interessierten Staaten billigte der Rat am 27. September 2010 einen überarbeiteten Entwurf des Verhaltenskodex und beauftragte den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), weitere und umfassendere Konsultationen zu führen, damit eine Textfassung zustande kommt, die für eine möglichst große Zahl von Staaten akzeptabel sei und im Anschluss verabschiedet werden kann.
Die Konsultationen wurden im Rahmen dieses Mandats fortgesetzt, und bei einem multilateralen Treffen am 5. Juni 2012 in Wien wurde der internationalen Gemeinschaft eine überarbeitete Fassung des Verhaltenskodex offiziell vorgestellt. Im Anschluss wurde ein Prozess offener Konsultationen über den Textentwurf mit dem Ziel eingeleitet, das Prozedere transparenter und integrativer zu gestalten. Es fanden drei Konsultationsrunden statt, wobei es bei den letzten beiden um überarbeitete Fassungen des Texts ging: am 16./17. Mai 2013 in Kiew, am 20./22. November 2013 in Bangkok und schließlich am 27./28. Mai 2014 in Luxemburg. An jedem dieser Treffen nahmen Vertreter aus über 60 Staaten teil; insgesamt kamen die Teilnehmer aus mehr als 80 Staaten.
Zum Abschluss der offenen Konsultation in Luxemburg von 27./28. Mai 2014 stellte der Vorsitz fest, dass der Prozess der drei offenen Konsultationsrunden, die der EAD unter Mitwirkung des UNIDIR in den Jahren 2013/2014 veranstaltet hatte, wesentlich dazu beigetragen hatte, dass die teilnehmenden Staaten ein besseres gegenseitiges Verständnis für ihre Positionen und Anliegen entwickeln konnten. Viele der Teilnehmer in Luxemburg hatten sich nachdrücklich dafür ausgesprochen, den Prozess rasch von der Konsultations- in die Verhandlungsphase zu überführen, in der der im Prozess der offenen Konsultationen erarbeitete Entwurf des Verhaltenskodex, zu dem zahlreiche Staaten beigetragen haben und der auch weiter verändert werden kann, als Grundlage für künftige multilaterale Verhandlungen dienen könnte. Verschiedene Teilnehmer hatten auch darauf hingewiesen, dass eine Billigung seitens der VN in irgendeiner Form erforderlich sei. Im Anschluss an die in Luxemburg veranstalteten offenen Konsultationen sollte die Union einen neuen Textentwurf des Verhaltenskodex erstellen; sie war bereit, in Konsultationen Überlegungen darüber anzustellen, wie sie die künftigen multilateralen Verhandlungen sowie die Unterzeichnung des künftigen Verhaltenskodex und dessen Umsetzung weiter unterstützen könnte.
Unter Berücksichtigung des infolge der Resolution 61/75 erstellten Berichts des Generalsekretärs verabschiedete die VN-Generalversammlung am 8. Dezember 2010 die Resolution 65/68, in der der Generalsekretär aufgefordert wurde, eine Gruppe von Regierungssachverständigen (im Folgenden „GCE“) für Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten einzusetzen, die eine diesbezügliche Studie durchführen sollte. Die Union, nach deren Auffassung ein Verhaltenskodex einen Beitrag zu Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung leisten könnte, unterrichtete die VN-GCE in deren drei Sitzungen im Juli 2012, im April 2013 und im Juli 2013 über den Stand der Arbeit betreffend den Verhaltenskodex. Die VN-GCE stellte ihre Studie und die entsprechenden Empfehlungen im Juli 2013 fertig. Sie empfahl den Staaten und internationalen Organisationen, die in ihrem Bericht beschriebenen Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung — auf freiwilliger Basis und unbeschadet der Erfüllung der aus bestehenden rechtlichen Verpflichtungen erwachsenden Obliegenheiten — zu berücksichtigen und umzusetzen, und trat dafür ein, auf weitere politische Verpflichtungen hinzuwirken, etwa in Form einseitiger Erklärungen, bilateraler Verpflichtungen oder eines multilateralen Verhaltenskodex zur Förderung verantwortlichen Handelns im Weltraum und dessen friedlicher Nutzung. Abschließend erklärte die GCE, dass freiwillige politische Maßnahmen die Grundlage für Überlegungen über Konzepte und Vorschläge für rechtlich bindende Verpflichtungen bilden können.
Am 5. Dezember 2013 verabschiedete die VN-Generalversammlung einvernehmlich die Resolution A/RES/68/50 über Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten, in der der Bericht des VN-Generalsekretärs, welchem auch die Studie der GCE beigefügt war, begrüßt wurde und der von der Union vorgelegte Entwurf des Verhaltenskodex zur Kenntnis genommen wurde. In der Resolution wurden die VN-Mitgliedstaaten des Weiteren ermutigt, die von der GCE vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung zu überprüfen und umzusetzen, und der Generalsekretär wurde aufgefordert, den Bericht an die zuständigen Stellen und Einrichtungen der VN weiterzuleiten, damit diese bei der wirksamen Umsetzung der darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen Unterstützung leisten können. Die zuständigen Stellen und Einrichtungen der VN wurden des Weiteren aufgefordert, sich über Fragen, die mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen im Zusammenhang stehen, abzustimmen.
Seit der ersten Vorstellung des Entwurfs des Verhaltenskodex vor der internationalen Gemeinschaft im Juni 2012 haben die Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses 2012/281/GASP „zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten“ eine maßgebliche Rolle dabei gespielt, für den Verhaltenskodex zu sensibilisieren und den multilateralen Prozess voranzubringen. Im Rahmen der im Juni 2012 unterzeichneten Beitragsvereinbarung hat das UNIDIR eine Reihe regionaler Seminare (in Kuala Lumpur, Addis Abeba, Mexico City und Astana) veranstaltet und vier größere, vom EAD organisierte multilaterale Treffen in Wien, Kiew, Bangkok und Luxemburg unterstützt. Für alle diese Treffen wurde Reisekostenunterstützung gewährt, um die Teilnahme von Beamten und Experten zu erleichtern.
Mit dem Beschlusses 2012/281/GASP wurde die Informationsverbreitung und der Gedankenaustausch über den Verhaltenskodex unterstützt und eine verstärkte Sensibilisierung und größeres Verständnis für den Kodex innerhalb der Regionen sowie auf internationaler Ebene, zwischen Experten und politischen Entscheidungsträgern erreicht. Die Union konnte ihre Bereitschaft unter Beweis stellen, den Prozess zur Verabschiedung des Verhaltenskodex in transparenter und integrativer Weise zu gestalten. Des Weiteren dienten die im Rahmen dieses Beschlusses veranstalteten multilateralen Treffen als Plattform für den Austausch mit denjenigen Staaten, die dem Verhaltenskodex nach wie vor kritisch gegenüberstanden, indem sie ermutigt wurden, ihre Bedenken in einem multilateralen Rahmen vorzubringen, in dem auch die Möglichkeit der Gegenargumentation und der Diskussion gegeben war.
In Anbetracht der Dynamik, die im Laufe des Prozesses der Beratungen über den Verhaltenskodex entstanden ist, und insbesondere angesichts des wichtigen Schritts der Billigung durch die VN-GCE, der einvernehmlichen Annahme der Resolution A/RES/68/50 der VN-Generalversammlung und der Ergebnisse der in Luxemburg veranstalteten offenen Konsultationen vom 27./28. Mai 2014 sollte die Union die Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten auch künftig aktiv unterstützen, indem sie sich weiterhin für die Annahme des Verhaltenskodex einsetzt und darauf hinarbeitet.
Zu diesem Zweck und vor dem Hintergrund der im Rahmen des Beschlusses 2012/281/GASP gewonnenen Erfahrungen sollte die Union die folgenden Aktivitäten unterstützen:
— |
weitere Förderung der Sensibilisierung, des Kenntnisstands und des Verständnisses in Bezug auf die in dem Bericht der GCE vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung, einschließlich des Vorschlags für einen internationalen Verhaltenskodex, und den von der Europäischen Union geleiteten Prozess; |
— |
weitere Bereitstellung eines Rahmens für den multilateralen Prozess im Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten, der es der internationalen Gemeinschaft ermöglicht, ihre Zusammenarbeit mit Blick darauf fortzusetzen, einen größtmöglichen Konsens für die Annahme des Verhaltenskodex durch Unterstützung multilateraler Treffen zur Aushandlung des Entwurfs des Kodex sowie für die förmliche Annahme des Verhaltenskodex zu erzielen. |
2. Projekte
a) |
Projekt 1: Einbeziehung von Drittstaaten (Outreach): verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf politische Zusagen zur Förderung verantwortlichen Handelns im Weltraum und dessen friedlicher Nutzung, einschließlich des Vorschlags für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten 1. Zweck des Projekts
2. Projektergebnisse/Indikatoren für die Umsetzung
3. Projektbeschreibung
|
b) |
Projekt 2: Organisation von bis zu drei multilateralen Treffen unter Teilnahme aller interessierten Staaten, um die Verhandlungen auf der Grundlage des Textentwurfs zu erleichtern, der im Rahmen der offenen Konsultationen über einen internationalen Verhaltenskodex ausgearbeitet worden ist, um dessen Fertigstellung und förmliche Annahme zu erreichen 1. Zweck des Projekts
2. Projektergebnisse/Indikatoren für die Umsetzung
3. Projektbeschreibung
|
3. Verfahrensaspekte und Koordinierung
a) |
Die Projektdurchführung wird von einem Lenkungsausschuss mit dem Ziel eingeleitet, die Verfahren und Modalitäten der Zusammenarbeit festzulegen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung der Projekte regelmäßig, mindestens einmal pro Halbjahr, und setzt hierfür auch elektronische Mittel und Video- und Audiokonferenzen ein. |
b) |
Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters und aus Vertretern von UNODA, UNIDIR und gegebenenfalls den einschlägigen VN-Einrichtungen zusammen. |
c) |
Die Entscheidung über die Veranstaltungsorte und die strukturelle Zusammensetzung der im Rahmen dieses Projekts stattfindenden Seminare und Treffen wird vom Hohen Vertreter — soweit möglich in Abstimmung mit den EU Mitgliedstaaten — getroffen, der sich dabei auf die Vorschläge stützt, die von UNODA und UNIDIR vorgelegt werden. |
4. Berichterstattung und Bewertung
a) |
Die Durchführungsstellen legen dem Hohen Vertreter am Ende des ersten Projektjahres einen Verlaufs- und Finanzbericht vor, wobei sie bestrebt sind, die Berichtsvorlage auf den VN-Berichtszyklus abzustimmen. |
b) |
Die Durchführungsstellen legen dem Hohen Vertreter nach Beendigung des Projekts einen Abschlussbericht vor. |
c) |
Die Fortschritts- und Lageberichte, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Informationen der Durchführungsstellen werden dem Hohen Vertreter und der Europäischen Kommission übermittelt, sobald sie herausgegeben werden. |
5. Laufzeit
Die voraussichtliche Laufzeit dieses Projekts beträgt 24 Monate.
6. Zielgruppe
a) |
Die VN-Mitgliedstaaten, |
b) |
nichtstaatliche interessierte Kreise einschließlich der Zivilgesellschaft und der Industrie. |
7. Vertreter von Dritten
a) |
Zur Förderung der regionalen Eigenverantwortung für den internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten kann im Rahmen dieses Beschlusses die Teilnahme von Nicht-EU-Experten finanziert werden, was Experten einschlägiger regionaler und internationaler Organisationen einschließt. |
b) |
Die Teilnahme von Vertretern des UNODA, des UNIDIR und des UNOOSA an den im Zusammenhang mit diesem Beschluss stattfindenden Aktivitäten wird nach Bedarf finanziell unterstützt. |
8. Durchführungsstelle
a) |
Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das UNODA hinsichtlich der Durchführung des Unterprojekts 3.2 (Outreach-Veranstaltungen) zu Projekt 1 sowie des Projekts 2 betraut, mit der Durchführung des Unterprojekts 3.1 (regionale und subregionale Seminare) zu Projekt 1 das UNIDIR. |
b) |
UNODA und UNIDIR arbeiten gegebenenfalls auch mit Einrichtungen wie UNOOSA, internationalen und regionalen Organisationen, Reflexionsgruppen, NRO und der Wirtschaft zusammen. |
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/45 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/204 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2015
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 554)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Europäische(n) Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „Waren“). |
(2) |
In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind. |
(3) |
Kanada ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Land aufgeführt, aus dem u. a. Waren in die Union eingeführt werden dürfen, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden und einer unspezifischen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs („Behandlung A“) unterzogen wurden, sofern das Fleisch, aus denen die Waren hergestellt wurden, den Tiergesundheitsvorschriften für frisches Fleisch entspricht, darunter die Anforderung gemäß der Musterbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG, der zufolge das Fleisch aus einem Drittland oder aus Teilen eines Drittlands stammen muss, das bzw. die frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) ist bzw. sind. |
(4) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (3) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(5) |
Es wurden HPAI-Ausbrüche des Subtyps H5N2 in Geflügelbetrieben in der kanadischen Provinz British Columbia bestätigt. |
(6) |
Angesichts der derzeit in Kanada vorherrschenden Seuchenlange in Bezug auf HPAI reicht Behandlung A nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken in Verbindung mit der Einfuhr in die Union von Waren, die aus Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild gewonnen wurden, zu beseitigen. Die genannten Waren sollten mindestens „Behandlung D“ nach Maßgabe von Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG („Behandlung D“) unterzogen werden, damit der HPAI-Virus nicht in die Union eingeschleppt wird. |
(7) |
Kanada hat Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von Kanada gegebenen Garantien erscheint Behandlung D ausreichend, um die Risiken einer Einfuhr in die Union von Waren abzudecken, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild aus dem betroffenen Gebiet gewonnen wurden, für das die kanadischen Tiergesundheitsbehörden infolge der HPAI-Ausbrüche Beschränkungen festgelegt haben. Dementsprechend sollte Anhang II Teile 2 und 4 der Entscheidung 2007/777/EG geändert werden. |
(8) |
Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Februar 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(3) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3), das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.
ANHANG
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Brasilien und dem Eintrag für China folgender Eintrag für Kanada eingefügt:
|
2. |
In Teil 2 erhält der Eintrag für Kanada folgende Fassung:
|
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/48 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/205 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2015
zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz gegen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Bulgarien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 699)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (4), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission (5) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Gebieten A und B bei Bestätigung eines Ausbruchs der Seuche bzw. bei Verdacht darauf. Diese Gebiete sind in der Tabelle im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt. |
(2) |
Infolge eines bestätigten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Bulgarien hat Bulgarien Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen und Gebiete A und B im Sinne des Artikels 4 der genannten Entscheidung abgegrenzt. |
(3) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und ist der Auffassung, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B in Bulgarien können somit bestätigt und es kann die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. |
(4) |
Die Gebiete A und B in Bulgarien sollten im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt werden. |
(5) |
Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Februar 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(4) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(5) Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:
ISO-Ländercode |
Mitglied-staat |
Gebiet A |
Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten |
||||
Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung |
||||||
BG |
Bulgarien |
|
Das Gebiet umfasst |
5. März 2015 |
|||
|
|
|
Schutzzone: |
||||
52279 |
Konstantinovo |
||||||
|
|
|
Überwachungszone: |
||||
07079 |
In der Stadt Burgas die Ortsteile
|
||||||
21141 |
Dimchevo |
||||||
80916 |
Cherni vrah |
||||||
57337 |
Polski izvor |
||||||
43623 |
Livada |
||||||
23604 |
Drachevo |
||||||
20273 |
Debelt |
||||||
58400 |
Prisad |
TEIL B
Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:
ISO-Ländercode |
Mitglied-staat |
Gebiet B |
Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten |
|
Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung |
|||
BG |
Bulgarien |
|
Das Gebiet umfasst |
5. März 2015“ |
BGS04 |
die Gemeinde Burgas |
|||
BGS08 |
die Gemeinde Kameno |
|||
BGS21 |
die Gemeinde Sozopol |
|||
|
in der Gemeinde Sredets |
|||
63055 |
|
|||
17974 |
|
|||
24712 |
|
|||
70322 |
|
|||
30168 |
|
|||
65560 |
|
|||
03455 |
|
|||
59015 |
|
|||
|
in der Gemeinde Pomorie |
|||
57491 |
|
|||
35691 |
|
|||
00271 |
|
|||
35033 |
|
|||
44425 |
|
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/52 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/206 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2015
über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Daimler AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Hersteller Daimler AG (im Folgenden der „Antragsteller“) hat am 14. November 2013 die Genehmigung von effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden (LED) als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Die Kommission hat festgestellt, dass im ursprünglichen Antrag bestimmte einschlägige Angaben fehlten, und den Antragsteller um Ergänzung ersucht. Der Antragsteller lieferte die verlangten Angaben am 14. Mai 2014. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs der vollständigen Angaben, also am 15. Mai 2014. |
(2) |
Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) (3) (im Folgenden „technischer Leitfaden“) bewertet. |
(3) |
Der Antrag betrifft effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden in den Scheinwerfern für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht sowie in der Kennzeichenbeleuchtung. Das Technologiepaket ist den innovativen Technologien vergleichbar, die mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/128/EU (4) und 2014/128/EU (5) der Kommission als Ökoinnovation genehmigt wurden. Es ist ferner anzumerken, dass sich der Antrag der Daimler AG wie bereits der mit dem Durchführungsbeschluss 2014/128/EU zuvor genehmigte Antrag auf das im technischen Leitfaden beschriebene vereinfachte Konzept stützt, während der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/128/EU genehmigte Antrag auf dem umfassenden Konzept beruhte. |
(4) |
Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. |
(5) |
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Leuchtdioden in den Scheinwerfern für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht sowie in der Kennzeichenbeleuchtung in nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen zum Einsatz kommen. Als Beleg hierfür verwies der Antragsteller auf den technischen Leitfaden, der die Kurzfassung des Berichts „Light-Sight-Safety“ des Verbands der europäischen Automobilzulieferer CLEPA enthält. Im Einklang mit dem im technischen Leitfaden spezifizierten vereinfachten Konzept hat der Antragsteller vordefinierte Funktionen und gemittelte Daten verwendet. |
(6) |
Nach Maßgabe des vereinfachten Konzepts des technischen Leitfadens hat der Antragsteller Halogenbeleuchtung als Vergleichstechnologie gewählt, um nachzuweisen, dass die effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden in den Scheinwerfern für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht sowie in der Kennzeichenbeleuchtung eine Verringerung des CO2-Ausstoßes bewirken kann. |
(7) |
Der Antragsteller hat eine Methode für die Prüfung der CO2-Senkungen übermittelt, die Formeln umfasst, die mit den Formeln vereinbar sind, die im technischen Leitfaden für das vereinfachte Konzept für Beleuchtungsfunktionen beschrieben sind. Da der Antragsteller einen Antrag für ein Paket innovativer Technologien für effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden gestellt hat, hält die Kommission es für angemessen, die Formeln für die Berechnung der CO2-Einsparungen so zu ändern, dass sie die gesamten CO2-Einsparungen des Beleuchtungspakets widerspiegeln. Infolgedessen weicht die Methodik im Anhang dieses Beschlusses bei einigen wesentlichen Elementen von derjenigen ab, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/128/EU genehmigt wurde. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen. |
(8) |
Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt. |
(9) |
Da das Einschalten der Außenbeleuchtung für das Typgenehmigungs-Testverfahren in Bezug auf CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (7) nicht erforderlich ist, erkennt die Kommission an, dass die betreffenden Beleuchtungsfunktionen nicht unter den Standard-Prüfzyklus fallen. |
(10) |
Die betreffenden Beleuchtungsfunktionen müssen für den sicheren Fahrzeugbetrieb aktiviert werden; das Einschalten hängt somit nicht vom Ermessen des Fahrers ab. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz der Leuchtdioden dem Hersteller angerechnet werden sollte. |
(11) |
Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von TÜV NORD Mobilität GmbH & CO. KG, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt. |
(12) |
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten. |
(13) |
Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen. |
(14) |
Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden. |
(15) |
Der in Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannte Zeitraum für die Prüfung der innovativen Technologie läuft demnächst ab. Der vorliegende Beschluss sollte daher möglichst bald in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.
(2) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz der in Absatz 1 genannten effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.
(3) Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist „10“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf.
(4) Durchführungsbeschluss 2013/128/EU der Kommission vom 13. März 2013 über die Genehmigung des Einsatzes von Leuchtdioden in bestimmten Beleuchtungsfunktionen eines Fahrzeugs der Kategorie M1 als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 14.3.2013, S. 7).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/128/EU der Kommission vom 10. März 2014 über die Genehmigung des Abblendlichtmoduls mit lichtemittierenden Dioden „E-Light“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 30).
(6) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
(8) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG
1. Prüfmethode — Einleitung
Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen auf die effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden (LED) an einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes zu bestimmen:
a) |
die Prüfbedingungen, |
b) |
das Prüfverfahren, |
c) |
die Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen, |
d) |
die Formeln zur Berechnung der Standardabweichung, |
e) |
die CO2-Einsparungen zur Bescheinigung durch die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden. |
2. Prüfbedingungen
Es gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 112 (1) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind. Für die Bestimmung des Stromverbrauchs ist auf Absatz 6.1.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 und auf deren Anhang 10 Absätze 3.2.1 und 3.2.2 Bezug zu nehmen.
3. Das Prüfverfahren
Die Messungen sind wie in Abbildung 1 dargestellt durchzuführen. Dabei ist folgende Ausrüstung zu verwenden:
— |
zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung; |
— |
ein Stromversorgungsgerät. |
Stromversor-gungsgerät
Leuchtdiode
An den Scheinwerfern für Fernlicht, Abblendlicht und Standlicht sind bei einer Spannung von 12,8 V und an der Kennzeichenbeleuchtung bei einer Spannung von 10,7 V insgesamt fünf Strommessungen vorzunehmen.
Die genaue Nennspannung und der gemessene Strom sind mit vier Dezimalstellen aufzuzeichnen.
4. Formeln
Die folgenden Schritte dienen dazu, die CO2-Einsparungen zu bestimmen und festzustellen, ob der Mindestwert von 1 g CO2/km erreicht wird.
Schritt 1 |
: |
Berechnung der Stromeinsparungen, |
Schritt 2 |
: |
Berechnung der CO2-Einsparungen, |
Schritt 3 |
: |
Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen, |
Schritt 4 |
: |
Überprüfung des Mindestwerts. |
4.1. Berechnung der Stromeinsparungen
Bei jeder der fünf Messungen wird der Stromverbrauch durch Multiplikation der Nennspannung mit dem gemessenen Strom berechnet. Werden die LED-Leuchten über einen Schrittmotor oder eine elektronische Steuereinheit mit Strom versorgt, so wird die elektrische Belastung dieses Bauteils von der Messung ausgeschlossen. Dies ergibt fünf Werte, die jeweils mit vier Dezimalstellen auszudrücken sind. Dann wird der Mittelwert des Stromverbrauchs berechnet (Summe der fünf Werte dividiert durch fünf).
Die so errechneten Stromeinsparungen werden nach folgender Formel berechnet:
Formel 1:
ΔP = Pbaseline – Peco-innovation
Dabei sind:
ΔP |
: |
Stromeinsparungen in W |
Pbaseline |
: |
Strom des Vergleichsobjekts |
Peco-innovation |
: |
Mittlerer Stromverbrauch der Ökoinnovation in W |
Tabelle 1
Strombedarf verschiedener zum Vergleich herangezogener Beleuchtungstypen
Beleuchtungstyp |
Elektrischer Strom insgesamt [W] |
Abblendlicht |
137 |
Fernlicht |
150 |
Standlicht |
12 |
Kennzeichenbeleuchtung |
12 |
4.2. Berechnung der CO2-Einsparungen
Die gesamten CO2-Einsparungen des Beleuchtungspakets werden nach den Formeln 2 und 3 berechnet.
Für ein Fahrzeug mit Ottomotor:
Formel 2:
Für ein Fahrzeug mit Dieselmotor:
Formel 3:
Diese Formeln geben die gesamten CO2-Einsparungen des Beleuchtungspakets in g CO2/km wieder.
Input-Daten der Formeln 2 und 3:
ΔPj |
: |
Stromeinsparung in W des Beleuchtungstyps j als Ergebnis von Schritt 1 |
UFj |
: |
Nutzungsfaktor des Beleuchtungstyps j in Tabelle 2 |
m |
: |
Anzahl der Arten von Leuchtmitteln in dem Paket innovativer Technologien |
v |
: |
durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ: 33,58 km/h |
VPe – P |
: |
tatsächlicher Stromverbrauch bei Fahrzeugen mit Ottomotor: 0,264 l/kWh |
VPe – D |
: |
tatsächlicher Stromverbrauch bei Fahrzeugen mit Dieselmotor: 0,22 l/kWh |
ηA |
: |
Wirkungsgrad des Stromgenerators: 0,67 |
CFP |
: |
Umrechnungsfaktor für Ottokraftstoff: 2 330 g CO2/l |
CFD |
: |
Umrechnungsfaktor für Dieselkraftstoff: 2 640 g CO2/l |
Tabelle 2
Nutzungsfaktor für verschiedene Beleuchtungstypen
Beleuchtungstyp |
Nutzungsfaktor UF |
Abblendlicht |
0,33 |
Fernlicht |
0,03 |
Standlicht |
0,36 |
Kennzeichenbeleuchtung |
0,36 |
4.3. Berechnung des statistischen Fehlers bei den CO2-Einsparungen
Der statistische Fehler bei den CO2-Einsparungen wird in zwei Schritten bestimmt. Zunächst wird der Fehlerwert des Stroms als eine Standardabweichung bestimmt, die einem Konfidenzintervall von 68 % entspricht.
Hierfür wird Formel 4 herangezogen.
Formel 4:
Dabei sind:
|
: |
Standardabweichung des arithmetischen Mittels [W] |
xi |
: |
Messwert [W] |
|
: |
arithmetisches Mittel [W] |
n |
: |
Anzahl der Messungen: 5 |
Zur Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen für Fahrzeuge mit Ottomotor bzw. mit Dieselmotor ist das durch Formel 5 ausgedrückte Fortpflanzungsgesetz anzuwenden.
Formel 5:
Dabei sind:
|
: |
Durchschnittlicher Gesamtfehler der CO2-Einsparungen (gCO2/km) |
|
: |
Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Beleuchtungstyp Pj |
σPj |
: |
Fehler des Beleuchtungstyps Pj[W] |
m |
: |
Anzahl der Arten von Leuchtmitteln in dem Paket innovativer Technologien |
Das Ersetzen der Formel 2 in der Formel 5 ergibt die Formel 6 zur Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen für Fahrzeuge mit Ottomotor.
Formel 6:
Das Ersetzen der Formel 3 in der Formel 5 ergibt die Formel 7 zur Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen für Fahrzeuge mit Dieselmotor.
Formel 7:
4.4. Überprüfung des Mindestwerts
Der Nachweis, dass die Mindestschwelle von 1 g CO2/km in statistisch signifikanter Weise überschritten wird, ist anhand der folgenden Formel 8 zu erbringen:
Formel 8:
Dabei sind:
MT |
: |
Mindestschwelle (g CO2/km) |
CCO2 |
: |
CO2-Einsparungen insgesamt (g CO2/km), mit vier Dezimalstellen ausgedrückt |
|
: |
mittlerer Gesamtfehler bei den CO2-Einsparungen (g CO2/km), mit vier Dezimalstellen ausgedrückt |
Liegen die anhand der Formel 8 berechneten gesamten CO2-Emissionseinsparungen des Pakets innovativer Technologien unter der Schwelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung anwendbar.
(1) E/ECE/324/Rev.2/Add.111/Rev.3 — E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.111/Rev.3 vom 9. Januar 2013.
Hinweis für den Leser
10.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/59 |
Hinweis für den Leser — L 32
L 32 wird nicht veröffentlicht. |