ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
9. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/28 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 8 und die International Accounting Standards 16, 24 und 38 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/29 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 19 ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/30 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Potjesvlees uit de Westhoek (g. g. A.))

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/31 der Kommission vom 8. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/32 der Europäischen Zentralbank vom 29. Dezember 2014 hinsichtlich Ausnahmeregelungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds gewährt werden können (EZB/2013/38) (EZB/2014/62)

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


VERORDNUNG (EU) 2015/28 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 8 und die International Accounting Standards 16, 24 und 38

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 12. Dezember 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012 („jährliche Verbesserungen“). Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) inkohärent sind oder klarer formuliert werden sollten und die das IASB während des seit 2010 laufenden Projektzyklus erörtert hat. Bei den Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 und International Accounting Standards (IAS) 16, 24 und 38 handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen an den jeweiligen Standards. Mit den Änderungen an IFRS 2 und IFRS 3 werden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Orientierungshilfen für die Umsetzung dieser Anforderungen gegeben.

(3)

Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IFRS 3 konsequenterweise auch IAS 37 und IAS 39 geändert werden.

(4)

Die Änderungen an den genannten Standards enthalten einige Verweise auf IFRS 9, der noch nicht von der EU übernommen wurde und daher zurzeit noch nicht angewandt werden kann. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(5)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group) hat bestätigt, dass die jährlichen Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a)

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(b)

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(c)

IFRS 8 Geschäftssegmente wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(d)

IAS 16 Sachanlagen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(e)

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(f)

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(g)

IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung werden nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 3 geändert.

2.   Jeder Verweis auf den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 9 ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2010–2012 (1)

Änderung an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Die Paragraphen 15 und 19 wurden geändert und Paragraph 63B wurde angefügt.

Transaktionen, bei denen Dienstleistungen erhalten werden

15

Ist die Ausübung der gewährten Eigenkapitalinstrumente von der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit durch die Vertragspartei abhängig, hat das Unternehmen davon auszugehen, dass die von der Vertragspartei als Gegenleistung für diese Eigenkapitalinstrumente zu erbringenden Leistungen künftig im Laufe des Erdienungszeitraums erhalten werden. Das Unternehmen hat diese Leistungen jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erbringung während des Erdienungszeitraums mit einer einhergehenden Eigenkapitalerhöhung zu erfassen. Zum Beispiel:

(a)

(b)

Wenn einem Arbeitnehmer Aktienoptionen mit der Auflage gewährt werden, eine bestimmte Leistungsbedingung zu erfüllen und so lange im Unternehmen zu bleiben, bis diese Leistungsbedingung eingetreten ist, und die Länge des Erdienungszeitraums je nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsbedingung variiert, hat das Unternehmen davon auszugehen, dass es die vom Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Aktienoptionen zu erbringenden Leistungen künftig, im Laufe des erwarteten Erdienungszeitraums, erhalten werden. …

Behandlung von Ausübungsbedingungen

19

Die Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten kann an die Erfüllung bestimmter Ausübungsbedingungen gekoppelt sein. Beispielsweise ist die Zusage von Aktien oder Aktienoptionen an einen Mitarbeiter üblicherweise davon abhängig, dass er eine bestimmte Zeit im Unternehmen bleibt. Manchmal sind auch Leistungsbedingungen zu erfüllen, wie z. B. die Erreichung eines bestimmten Gewinnwachstums oder eine bestimmte Steigerung des Aktienkurses des Unternehmens. Im Gegensatz zu Marktbedingungen fließen die Ausübungsbedingungen nicht in die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Aktien oder Aktienoptionen am Bewertungsstichtag ein. Die Ausübungsbedingungen sind vielmehr durch Anpassung der Anzahl der in die Bestimmung des Transaktionsbetrags einbezogenen Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen, so dass der für die Güter oder Dienstleistungen, die als Gegenleistung für die gewährten Eigenkapitalinstrumente erhalten werden, angesetzte Betrag letztlich auf der Anzahl der schließlich ausübbaren Eigenkapitalinstrumente beruht. Dementsprechend wird auf kumulierter Basis kein Betrag für erhaltene Güter oder Dienstleistungen erfasst, wenn die gewährten Eigenkapitalinstrumente wegen der Nichterfüllung einer Ausübungsbedingung, beispielsweise wegen des Ausscheidens eines Mitarbeiters vor der festgelegten Dienstzeit oder der Nichterfüllung einer Leistungsbedingung, vorbehaltlich der Bestimmungen von Paragraph 21, nicht ausgeübt werden können.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

63B

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurden die Paragraphen 15 und 19 geändert. In Anhang A wurden die Definitionen „Ausübungsbedingungen“ und „Marktbedingung“ geändert und die Definitionen „Leistungsbedingung“ und „Dienstbedingung“ angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 gewährt werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

In Anhang A werden die Definitionen „Marktbedingung“ und „Ausübungsbedingungen“ geändert und die Definitionen „Leistungsbedingung“ und „Dienstbedingung“ angefügt.

Anhang A

Definitionen

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

 

Marktbedingung:

Eine Leistungsbedingung für den Ausübungspreis, den Übergang des Rechtsanspruchs an einem oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens derselben Gruppe) in Zusammenhang steht, wie beispielsweise:

(a)

die Erzielung eines bestimmten Aktienkurses oder eines bestimmten inneren Werts einer Aktienoption oder

(b)

die Erreichung eines bestimmten Ziels, das auf dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens derselben Gruppe) im Verhältnis zu einem Index von Marktpreisen von Eigenkapitalinstrumenten anderer Unternehmen basiert.

Eine Marktbedingung verpflichtet die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit (d.h. eine Dienstbedingung); die Bedingung der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit sein.

 

Leistungsbedingung

Eine Ausübungsbedingung, wonach

(a)

die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verpflichtet ist (d.h. eine Dienstbedingung); die Bedingung der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit sein; und

(b)

bei Erbringung des unter (a) verlangten Dienstes ein bestimmtes Leistungsziel/bestimmte Leistungsziele zu erreichen sind.

Der Zeitraum, in dem das Leistungsziel/die Leistungsziele zu erreichen ist/sind,

(a)

darf nicht über das Ende der Dienstzeit hinausgehen; und

(b)

darf vor der Dienstzeit beginnen, sofern der zur Erfüllung des Leistungsziels zur Verfügung stehende Zeitraum nicht wesentlich vor dem Beginn der Dienstzeit beginnt.

Bei der Bestimmung des Leistungsziels wird Bezug genommen auf:

(a)

die Geschäfte (oder Tätigkeiten) des Unternehmens selbst oder die Geschäfte oder Tätigkeiten eines anderen Unternehmens derselben Gruppe (d.h. eine Nicht-Marktbedingung); oder

(b)

den Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens derselben Gruppe (einschließlich Aktien und Aktienoptionen) (d.h. eine Marktbedingung).

Ein Leistungsziel kann sich entweder auf die Leistung des Unternehmens insgesamt oder eines Teils des Unternehmens (oder eines Teils der Gruppe) beziehen, wie eine Abteilung oder einen einzelnen Mitarbeiter.

 

Dienstbedingung

Eine Ausübungsbedingung, die von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verlangt, in der Leistungen für das Unternehmen erbracht werden. Wenn die Gegenpartei im Erdienungszeitraum ihre Leistungen einstellt, hat sie diese Bedingung unabhängig von den Gründen für die Einstellung nicht erfüllt. Eine Dienstbedingung setzt keine Erreichung eines Erfolgsziels voraus.

 

Ausübungsbedingungen

Eine Bedingung, die bestimmt, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung flüssige Mittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten. Eine Ausübungsbedingung ist entweder eine Dienstbedingung oder eine Leistungsbedingung.

Änderung an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Die Paragraphen 40 und 58 werden geändert und Paragraph 64I sowie Paragraph 67A samt dazugehöriger Überschrift angefügt.

Bedingte Gegenleistung

40

Der Erwerber hat eine Verpflichtung zur Zahlung einer bedingten Gegenleistung, die der Definition eines Finanzinstruments entspricht, ausgehend von den Definitionen für ein Eigenkapitalinstrument und eine finanzielle Verbindlichkeit in Paragraph 11 des IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapital einzustufen. Der Erwerber hat ein Recht auf Rückgabe der zuvor übertragenen Gegenleistung als Vermögenswert einzustufen, falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Paragraph 58 enthält eine Leitlinie für die spätere Bilanzierung bedingter Gegenleistungen.

Bedingte Gegenleistung

58

Einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die der Erwerber nach dem Erwerbszeitpunkt erfasst, können auf zusätzliche Informationen zurückzuführen sein, die der Erwerber nach diesem Stichtag über Fakten und Umstände, die zum Erwerbszeitpunkt bereits existierten, erhalten hat. Solche Änderungen sind gemäß den Paragraphen 45-49 Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen aufgrund von Ereignissen nach dem Erwerbszeitpunkt, wie die Erreichung eines angestrebten Gewinnziels, eines bestimmten Aktienkurses oder eines Meilensteins bei einem Forschungs- und Entwicklungsprojekts sind jedoch keine Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die keine Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums sind, hat der Erwerber wie folgt zu bilanzieren:

(a)

(b)

Eine sonstige bedingte Gegenleistung, die

(i)

in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fällt, ist zu jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zu erfassen.

(ii)

nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fällt, ist zu jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind ergebniswirksam zu erfassen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

64I

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurden die Paragraphen 40 und 58 geändert und Paragraph 67A samt zugehöriger Überschrift angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt der 1. Juli 2014 oder ein späterer Termin ist. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Ein Unternehmen kann die Änderung zu einem früheren Zeitpunkt anwenden, wenn auch IFRS 9 und IAS 37 (jeweils in der durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, geänderten Fassung) angewandt werden. Wendet ein Unternehmen diese Änderung zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben.

VERWEIS AUF IFRS 9

67A

Wendet ein Unternehmen diesen Standard, aber noch nicht IFRS 9 an, so ist jeder Verweis auf IFRS 9 als Verweis auf IAS 39 zu verstehen.

Durch die Änderung an IFRS 3 bedingte Folgeänderungen an anderen IFRS

Änderung an IFRS 9 Finanzinstrumente (veröffentlicht im November 2009)

Paragraph 5.4.4 wird geändert und Paragraph 8.1.4 angefügt.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente

5.4.4

Beim erstmaligen Ansatz einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das in den Anwendungsbereich dieses IFRS fällt, nicht zu Handelszwecken gehalten wird und auch keine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss darstellt, für den IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse gilt, kann ein Unternehmen unwiderruflich beschließen, im Rahmen der Folgebewertung Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis darzustellen.

8.1   ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

8.1.4

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde aufgrund der Änderung von IFRS 3 Paragraph 5.4.4 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt.

Änderung an IFRS 9 Finanzinstrumente (veröffentlicht im Oktober 2010)

Die Paragraphen 4.2.1 und 5.7.5 werden geändert und Paragraph 7.1.4 wird angefügt.

4.2   Einstufung finanzieller Verbindlichkeiten

4.2.1

Ein Unternehmen hat alle finanziellen Verbindlichkeiten für die Folgebewertung als zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode einzustufen. Davon ausgenommen sind:

(a)

(e)

bedingte Gegenleistungen eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss, für den IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse gilt. Solche bedingten Gegenleistungen sind bei der Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente

5.7.5

Beim erstmaligen Ansatz einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das in den Anwendungsbereich dieses IFRS fällt, nicht zu Handelszwecken gehalten wird und auch keine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss darstellt, für den IFRS 3 gilt, kann ein Unternehmen unwiderruflich beschließen, im Rahmen der Folgebewertung Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis darzustellen.

7.1   ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

7.1.4

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurden aufgrund der Änderung von IFRS 3 die Paragraphen 4.2.1 und 5.7.5 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt.

Änderung an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Paragraph 5 wird geändert und Paragraph 99 wird angefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

5

Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:

(a)

(d)

Leistungen an Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

(e)

Versicherungsverträge (siehe IFRS 4 Versicherungsverträge). Dieser Standard ist indes auf alle anderen Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen eines Versicherers anzuwenden, die sich nicht aus seinen vertraglichen Verpflichtungen und Rechten aus Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ergeben, und

(f)

bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

99

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde aufgrund der Änderung von IFRS 3 Paragraph 5 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt.

Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung  (2)

Paragraph 9 wird geändert und Paragraph 108F angefügt.

Definitionen

9

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Definitionen von vier Kategorien von Finanzinstrumenten

Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit gilt als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn er/sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

(aa)

Es handelt sich um eine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss, für den IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse gilt.

(b)

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANG

108F

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde aufgrund der Änderung von IFRS 3 Paragraph 9 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt.

Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente

Die Paragraphen 22 und 28 werden geändert und Paragraph 36C angefügt.

Allgemeine Informationen

22

Ein Unternehmen hat die folgenden allgemeinen Informationen zu liefern:

(a)

Faktoren, die zur Identifizierung der berichtspflichtigen Segmente des Unternehmens verwendet werden. Dazu zählen die Organisationsgrundlage (z. B. ob sich die Geschäftsführung dafür entschieden hat, das Unternehmen auf der Grundlage der Unterschiede zwischen Produkten und Dienstleistungen, nach geografischen Gebieten, nach regulatorischen Umfeldern oder einer Kombination von Faktoren zu organisieren, und ob Geschäftssegmente zusammengefasst wurden);

(aa)

die Beurteilungen, die von der Geschäftsführung bei der Anwendung der in Paragraph 12 genannten Kriterien für die Zusammenfassung getroffen wurden. Dazu zählt eine kurze Beschreibung der auf diese Weise zusammengefassten Geschäftssegmente und der wirtschaftlichen Indikatoren, die bewertet wurden, um zu bestimmen, dass die zusammengefassten Geschäftssegmente die gleichen wirtschaftlichen Charakteristika aufweisen; und

(b)

Arten von Produkten und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse jedes berichtspflichtigen Segments darstellen.

Überleitungsrechnungen

28

Ein Unternehmen hat Überleitungsrechnungen für alle nachfolgend genannten Beträge vorzulegen:

(a)

(c)

Gesamtbetrag der Vermögenswerte der berichtspflichtigen Segmente zu den Vermögenswerten des Unternehmens, wenn die Vermögenswerte der Segmente gemäß Paragraph 23 ausgewiesen werden.

(d)

ÜBERGANG UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

36C

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurden die Paragraphen 22 und 28 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Änderung an IAS 16 Sachanlagen

Paragraph 35 wird geändert und Paragraphen 80 A und 81H werden angefügt.

Neubewertungsmodell

35

Bei Neubewertung einer Sachanlage wird deren Buchwert an den Neubewertungsbetrag angepasst. Zum Zeitpunkt der Neubewertung wird der Vermögenswert wie folgt behandelt:

(a)

der Bruttobuchwert wird in einer Weise berichtigt, die mit der Neubewertung des Buchwerts in Einklang steht. So kann der Bruttobuchwert beispielsweise unter Bezugnahme auf beobachtbare Marktdaten oder proportional zur Veränderung des Buchwerts berichtigt werden. Die kumulierte Abschreibung zum Zeitpunkt der Neubewertung wird so berichtigt, dass sie nach Berücksichtigung kumulierter Wertminderungsaufwendungen der Differenz zwischen dem Bruttobuchwert und dem Buchwert der Anlage entspricht; oder

(b)

die kumulierte Abschreibung wird gegen den Bruttobuchwert der Anlage ausgebucht.

Der Betrag, um den die kumulierte Abschreibung berichtigt wird, ist Bestandteil der Erhöhung oder Senkung des Buchwerts, der gemäß den Paragraphen 39 und 40 bilanziert wird.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

80A

Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde Paragraph 35 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung auf alle Neubewertungen anzuwenden, die in Geschäftsjahren, die zu oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderung beginnen, sowie im unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahr erfasst werden. Ein Unternehmen kann auch für jegliche früher dargestellte Geschäftsjahre berichtigte Vergleichsangaben vorlegen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen für frühere Geschäftsjahre unberichtigte Vergleichsangaben vor, hat es die unberichtigten Angaben klar zu kennzeichnen, darauf hinzuweisen, dass diese auf einer anderen Grundlage beruhen und diese Grundlage zu erläutern.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

81H

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurde Paragraph 35 geändert und Paragraph 80A angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Änderung an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

Paragraph 9 wird geändert und Paragraphen 17A, 18A und 28C werden angefügt.

DEFINITIONEN

9

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Nahestehende Unternehmen und Personen sind Personen oder Unternehmen, die dem abschlusserstellenden Unternehmen (in diesem Standard „berichtendes Unternehmen“ genannt) nahestehen.

(a)

(b)

Ein Unternehmen steht einem berichtenden Unternehmen nahe, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(i)

(viii)

Das Unternehmen oder ein Mitglied einer Gruppe, der es angehört, erbringt für das berichtende Unternehmen oder dessen Mutterunternehmen Leistungen im Bereich des Managements in Schlüsselpositionen.

Unternehmen jeder Art

17A

Erhält ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen („leistungserbringendes Unternehmen“) Leistungen im Bereich des Managements in Schlüsselpositionen, sind die vom leistungserbringenden Unternehmen an seine Mitarbeiter oder Mitglieder des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan gezahlten oder zahlbaren Vergütungen von den Anforderungen des Paragraphen 17 ausgenommen.

18

18A

Die Beträge, die das Unternehmen für die von einem leistungserbringenden Unternehmen entgegengenommenen Leistungen im Bereich des Managements in Schlüsselpositionen aufgewendet hat, sind anzugeben.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANG

28C

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurde Paragraph 9 geändert und wurden die Paragraphen 17A und 18A angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Änderung an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Paragraph 80 wird geändert und Paragraphen 130H–130I werden angefügt.

Neubewertungsmodell

80

Bei Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts wird dessen Buchwert an den Neubewertungsbetrag angepasst. Zum Zeitpunkt der Neubewertung wird der Vermögenswert wie folgt behandelt:

(a)

der Bruttobuchwert wird in einer Weise berichtigt, die mit der Neubewertung des Buchwerts in Einklang steht. So kann der Bruttobuchwert beispielsweise unter Bezugnahme auf beobachtbare Marktdaten oder proportional zur Veränderung des Buchwerts berichtigt werden. Die kumulierte Amortisation zum Zeitpunkt der Neubewertung wird so berichtigt, dass sie nach Berücksichtigung kumulierter Wertminderungsaufwendungen der Differenz zwischen dem Bruttobuchwert und dem Buchwert des Vermögenswerts entspricht; oder

(b)

die kumulierte Amortisation wird gegen den Bruttobuchwert des Vermögenswerts ausgebucht.

Der Betrag, um den die kumulierte Amortisation berichtigt wird, ist Bestandteil der Erhöhung oder Senkung des Buchwerts, der gemäß den Paragraphen 85 und 86 bilanziert wird.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

130H

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurde Paragraph 80 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

130I

Ein Unternehmen wendet die durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, vorgenommene Änderung auf alle Neubewertungen an, die in Geschäftsjahren erfasst werden, die zu oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderung beginnen, sowie im unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahr erfasst werden. Ein Unternehmen kann auch für jegliche früher dargestellte Geschäftsjahre berichtigte Vergleichsangaben vorlegen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen für frühere Geschäftsjahre unberichtigte Vergleichsangaben vor, hat es die unberichtigten Angaben klar zu kennzeichnen, darauf hinzuweisen, dass diese auf einer anderen Grundlage beruhen und diese Grundlage zu erläutern.

(1)   „Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

(2)  In dem im Oktober 2010 veröffentlichten IFRS 9 Finanzinstrumente und dem im November 2013 veröffentlichten IFRS 9 Finanzinstrumente (Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39) wurden die „Definitionen von vier Kategorien von Finanzinstrumenten“ in Paragraph 9 des IAS 39 gestrichen.


9.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/11


VERORDNUNG (EU) 2015/29 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 19

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 21. November 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board unter dem Titel Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Diese Änderungen sollen die Bilanzierung der Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten zu leistungsorientierten Plänen vereinfachen und klarstellen.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die Änderungen am IAS 19 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 19 Leistungen an Arbeitnehmer dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge  (1)

(Änderung IAS 19)

Die Paragraphen 93-94 werden geändert und Paragraph 175 wird angefügt. Paragraph 92 wird lediglich zu Hinweiszwecken aufgenommen.

Versicherungsmathematische Annahmen: Gehälter, Leistungen und Kosten medizinischer Versorgung

92

Einige leistungsorientierte Pläne sehen eine Beteiligung der Arbeitnehmer oder Dritter an den Kosten des Plans vor. Arbeitnehmerbeiträge bedeuten für das Unternehmen eine Senkung der Kosten für die Leistungen. Ein Unternehmen berücksichtigt, ob Beiträge Dritter die Kosten der Leistungen für das Unternehmen senken oder ob sie ein Erstattungsanspruch gemäß Beschreibung in Paragraph 116 sind. Arbeitnehmerbeiträge oder Beiträge Dritter sind entweder in den formalen Regelungen des Plans festgelegt (oder ergeben sich aus einer darüberhinausgehenden faktischen Verpflichtung) oder sie sind freiwillig. Freiwillige Beiträge durch Arbeitnehmer oder Dritte vermindern bei der Einzahlung der betreffenden Beiträge in den Plan den Dienstzeitaufwand.

93

In den formalen Regelungen des Plans festgelegte Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten vermindern entweder den Dienstzeitaufwand (wenn sie mit der Arbeitsleistung verknüpft sind) oder beeinflussen die Neubewertungen der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen wenn sie nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft sind. Nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft sind Beiträge beispielsweise, wenn sie zur Senkung eines Fehlbetrags erforderlich sind, der aus Verlusten im Planvermögen oder aus versicherungsmathematischen Verlusten entstanden ist. Sind Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten mit der Arbeitsleistung verknüpft, so vermindern sie den Dienstzeitaufwand wie folgt:

(a)

wenn die Höhe der Beiträge von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, hat ein Unternehmen die Beiträge den Dienstzeiten nach der gleichen Methode zuzuordnen, wie Paragraph 70 es für die Zuordnung der Bruttoleistung vorschreibt (d. h. entweder nach der Beitragsformel des Plans oder linear); oder

(b)

wenn die Höhe der Beiträge nicht von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, ist es dem das Unternehmen gestattet, solche Beiträge als Minderung des Dienstzeitaufwands in der Periode zu erfassen, in der die zugehörige Arbeitsleistung erbracht wird. Von der Anzahl der Dienstjahre unabhängig sind Beiträge beispielsweise, wenn sie einen festen Prozentsatz des Gehalts des Arbeitnehmers oder einen festen Betrag über die Dienstzeit hinweg ausmachen oder vom Alter des Arbeitnehmers abhängen.

Paragraph A1 enthält zugehörige Anwendungsleitlinien.

94

Bei Beiträgen von Arbeitnehmern oder Dritten, bei denen die Zuordnung zu Dienstzeiten nach Paragraph 93 Buchstabe a erfolgt, führen Beitragsveränderungen zu:

(a)

laufendem und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand (sofern diese Änderungen nicht in den formalen Regelungen des Plans festgelegt sind und sich nicht aus einer faktischen Verpflichtung ergeben); oder

(b)

versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten (sofern diese Änderungen in den formalen Regelungen des Plans festgelegt sind oder sich aus einer faktischen Verpflichtung ergeben).

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

175

Mit der im November 2013 veröffentlichten Verlautbarung Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge (Änderungen an IAS 19) wurden die Paragraphen 93–94 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen gemäß IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

Änderung der Anhänge des IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Anhang A wird angefügt.

Anhang A

Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 92-93 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

A1

Die Bilanzierungsvorschriften für Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten sind in nachstehender Übersicht dargestellt.
Image 1
Text von Bild

(1)   „Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“


9.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/30 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Potjesvlees uit de Westhoek (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Belgiens auf Eintragung der Bezeichnung „Potjesvlees uit de Westhoek“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Potjesvlees uit de Westhoek“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Potjesvlees uit de Westhoek“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 260 vom 9.8.2014, S. 13.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


9.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/31 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

69,6

EG

163,7

IL

104,4

MA

92,3

TN

130,5

TR

111,3

ZZ

112,0

0707 00 05

TR

165,8

ZZ

165,8

0709 93 10

MA

115,7

SN

80,8

TR

160,3

ZZ

118,9

0805 10 20

EG

41,2

MA

59,5

TR

64,2

ZA

37,5

ZW

32,9

ZZ

47,1

0805 20 10

MA

75,0

ZZ

75,0

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

86,0

JM

105,8

TR

74,3

ZZ

88,7

0805 50 10

TR

63,4

ZZ

63,4

0808 10 80

AR

164,5

BR

65,7

CL

87,3

MK

39,8

US

145,0

ZA

147,0

ZZ

108,2

0808 30 90

US

140,6

ZZ

140,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/17


BESCHLUSS (EU) 2015/32 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Dezember 2014

hinsichtlich Ausnahmeregelungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds gewährt werden können (EZB/2013/38)

(Neufassung)

(EZB/2014/62)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (ECB/2013/38) (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (ECB/2013/38) sieht vor, dass Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die die Bewertung ihrer Aktiva in größeren Zeitabständen als vierteljährlich erlauben, Ausnahmeregelungen hinsichtlich der statistischen Berichtsanforderungen gewährt werden können. Er sieht des Weiteren vor, dass Investmentfondskategorien, denen NZBen Ausnahmeregelungen gewähren können, durch den EZB-Rat beschlossen werden.

(2)

Da der Beschluss EZB/2009/4 (2) wesentlich geändert werden muss, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelungen

Die Investmentfondskategorien, denen die NZBen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (ECB/2013/38) Ausnahmeregelungen gewähren können, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Der EZB-Rat überprüft diese Kategorien mindestens alle drei Jahre.

Artikel 2

Aufhebung

1.   Beschluss EZB/2009/4 wird aufgehoben.

2.   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Dezember 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73.

(2)  Beschluss EZB/2009/4 der Europäischen Zentralbank vom 6. März 2009 hinsichtlich Ausnahmeregelungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds gewährt werden können (EZB/2007/8) (ABl. L 72 vom 18.3.2009, S. 21).


ANHANG

INVESTMENTFONDSKATEGORIEN, FÜR DIE AUSNAHMEREGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN

Mitgliedstaat

Name der Investmentfondskategorie

Für die Kategorie geltender Rechtsakt

Rechtsakt, der die Bewertungsfrequenz festlegt

Häufigkeit der Bewertung nach nationalem Recht

Titel des Rechtsakts

Nummer/Datum des Rechtsakts

Einschlägige Bestimmungen

Titel des Rechtsakts

Nummer/Datum des Rechtsakts

Einschlägige Bestimmungen

Frankreich

Fonds commun de placement à risque

(Wagniskapital-Investmentfonds)

Code monétaire et financier

(Währungs- und Finanzgesetzbuch)

 

Kapitel IV, Abschnitt 2, Absatz 2, L214-28 bis L214-32

Règlement général de l'Autorité des Marchés Financiers

(Allgemeine Verordnung der Autorité des Marchés Financiers)

 

Buch IV: Titel II, Artikel 422-120-13

Halbjährlich

Frankreich

Sociétés civiles de placement immobilier

(Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien)

Code monétaire et financier

(Währungs- und Finanzgesetzbuch)

 

Kapitel IV, Abschnitt 2, Absatz 4 L214-86 bis L214-126

Règlement général de l'Autorité des Marchés Financiers

(Allgemeine Verordnung der Autorité des Marchés Financiers)

 

Buch IV, Artikel 422-234

Jährlich

Frankreich

Organismes de placement collectif immobilier

(Investmentfonds für Immobilien)

Code monétaire et financier

(Währungs- und Finanzgesetzbuch)

 

Kapitel IV, Abschnitt 2, Absatz 3 L214-33 bis L214-85

Règlement général de l'Autorité des Marchés Financiers

(Allgemeine Verordnung der Autorité des Marchés Financiers)

 

Buch IV, Artikel 422-186

Halbjährlich

Italien

Fondi chiusi

(Geschlossene Fonds)

Decreto legislativo — Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria

(Decreto Legislativo — alle Vorschriften im Bereich finanzieller Mittlertätigkeiten)

Nr. 58 vom 24. Februar 1998

Teil I, Artikel 1

Teil II, Artikel 36, 37 und 39

Provvedimento della Banca d'Italia — Regolamento sulla gestione collettiva del risparmio

(Gesetz der Banca d'Italia — Verordnung über gemeinsame Verwaltung von Sparverträgen)

8. Mai 2012

Titel V, Kapitel 1, Abschnitt II, Absatz 4.6

Halbjährlich

Decreto ministeriale — Regolamento attuativo dell'articolo 37 del Decreto legislativo di 24 febbraio 1998, nr. 58

(Ministerialverordnung zur Durchführung von Artikel 37 des Decreto Legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998)

Nr. 228 vom 24. Mai 1999

Kapitel II, Artikel 12

Litauen

Informuotiesiems investuotojams skirti kolektyvinio investavimo subjektai

(Organismen für gemeinsame Anlagen für informierte Investoren)

Informuotiesiems investuotojams skirtų kolektyvinio investavimo subjektų įstatymas

(Gesetz über die Organismen für gemeinsame Anlagen für informierte Investoren)

Nr. XII-376 vom 18. Juni 2013

Artikel 2 Absatz 4

Informuotiesiems investuotojams skirtų kolektyvinio investavimo subjektų įstatymas

(Gesetz über die Organismen für gemeinsame Anlagen für informierte Investoren)

Nr. XII-376 vom 18. Juni 2013

Artikel 31 Absatz 2

Halbjährlich/jährlich

Portugal

Fundos de capital de risco

(Risikokapitalfonds)

Decreto-Lei

(Gesetzesverordnung)

Nr. 375/2007 vom 8. November 2007

Artikel 18

Regulamento da Comissão do Mercado de Valores Mobiliários

(Verordnung über die Wertpapiermarktkommission)

Instrução da Comissão do Mercado de Valores Mobiliários

(Leitlinie für die Wertpapiermarktkommission)

Nr. 1/2008 vom 14. Februar 2008

Nr. 2/2013 vom 30. Mai 2013

Artikel 4 und 11

Regel 1

Halbjährlich