ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
18. November 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2014 des Rates vom 17. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1226/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1228/2014 der Kommission vom 17. November 2014 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1229/2014 der Kommission vom 17. November 2014 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1230/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Zulassung von Kupfer-Bilysinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1231/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/800/GASP des Rates vom 17. November 2014 über die Einleitung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) und zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP

24

 

*

Beschluss 2014/801/GASP des Rates vom 17. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

26

 

 

2014/802/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. November 2014 über die Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen hinsichtlich der Traberkrankheit für den Handel mit Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8339)  ( 1 )

28

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2014/803/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist

38

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2014/252/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ( ABl. L 134 vom 7.5.2014 )

40

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII ( ABl. L 164 vom 26.6.2009 )

40

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ( ABl. L 304 vom 22.11.2011 )

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1225/2014 DES RATES

vom 17. November 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Die Angaben zu einer in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Person, sollten geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Der Eintrag in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu der nachstehend aufgeführten Person wird durch den nachstehenden Eintrag ersetzt.

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

 

Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY

Владимир Вольфович Жириновский

geb. am 25.4.1946 in Almaty (früher auch bekannt als Alma-Ata), Kasachstan

Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet.

12.9.2014


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1226/2014 DER KOMMISSION

vom 17. November 2014

zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste der zulässigen Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.

(5)

Nachdem Lactalis B&C einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich „fett- und transfettsäurearmem Streichfett mit hohem Gehalt an ungesättigten und Omega-3-Fettsäuren“ im Hinblick auf die Senkung des LDL-Cholesterinspiegels abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00458) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Die Verwendung eines Fettes mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren anstelle eines Fettes mit einem hohen Gehalt an gesättigten Fettsäuren/Transfettsäuren hilft, das LDL-Cholesterin zu senken. LDL-Cholesterin ist ein kardiovaskulärer Risikofaktor“.

(6)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 25. Mai 2011 zuging, zu dem Schluss, dass ein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen der Aufnahme von Gemischen gesättigter Fettsäuren mit der Nahrung und dem Anstieg der LDL-Cholesterin-Konzentration im Blut und dass das Ersetzen eines Gemischs gesättigter Fettsäuren in Lebensmitteln bzw. bei der Ernährung durch einfach und/oder mehrfach ungesättigte cis-Fettsäuren auf Gramm-für-Gramm-Basis die LDL-Cholesterin-Konzentration senkt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Liste der zulässigen Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden. Die Daten der klinischen Interventionsstudie, deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller beantragt hatte, wurden von der Behörde für diese Schlussfolgerung als nicht erforderlich erachtet. Daher gilt die Anforderung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als nicht erfüllt, und dementsprechend sollte kein Schutz geschützter Daten gewährt werden.

(7)

Die Behörde kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass die Angabe nur zulässig sein sollte, wenn in Lebensmitteln bzw. bei der Ernährung erhebliche Mengen an gesättigten Fettsäuren durch einfach und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren auf Gramm-für-Gramm-Basis ersetzt werden. Um zu gewährleisten, dass mit der Angabe versehene Lebensmittel erhebliche Mengen an einfach und/oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren liefern, ist es angezeigt, die Verwendung der Angabe auf Fette und Öle zu beschränken und sie an die Bedingungen für die nährwertbezogene Angabe „MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN“ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu knüpfen.

(8)

Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthalten. Diese Informationen sollten im Anhang der vorliegenden Verordnung für die betreffende zugelassene Angabe aufgeführt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angabe, spezielle Bedingungen für die Verwendung der Angabe, Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder Warnung umfassen.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll unter anderem sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte die Angabe daher auch denselben, im Anhang der genannten Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen unterliegen.

(10)

Die von den Antragstellern und den Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe darf über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte gesundheitsbezogene Angabe wird in die Liste der zulässigen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  EFSA Journal 2011;9(5):2168.


ANHANG

Zulässige gesundheitsbezogene Angabe

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Antragsteller — Anschrift

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Lactalis B&C, ZA Les Placis, 35230 Bourgbarré, Frankreich

Einfach ungesättigte und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren

Die Verwendung ungesättigter Fettsäuren anstelle gesättigter Fettsäuren in der Ernährung senkt/reduziert nachweislich den Cholesterinspiegel im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren im Sinne der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Bedingung für die Angabe „MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN“ aufweisen.

Die Angabe darf nur für Fette und Öle verwendet werden.

Q-2009-00458


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2014 DER KOMMISSION

vom 17. November 2014

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission nahm am 21. März 2014 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014 (2) an. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz nicht bis zum 30. Juni 2014 festgesetzt. Die Kommission hat den Anpassungssatz daher gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 (3) festgesetzt.

(2)

Die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben Nr. 1 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2015 lassen die Notwendigkeit erkennen, den im Entwurf des Haushaltsplans 2015 in Anwendung der Haushaltsdisziplin berücksichtigten Kürzungsbetrag zu ändern. In diesem Berichtigungsschreiben wurde in Anwendung der Haushaltsdisziplin ein Betrag von 433 Mio. EUR zur Bildung der in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Reserve für Krisen im Agrarsektor berücksichtigt. Die Kommission sollte den Anpassungssatz in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 entsprechend ändern, um dieser neuen Information Rechnung zu tragen.

(3)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die unter das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die im betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen für Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch die vorliegende Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.

(5)

Um zu gewährleisten, dass der geänderte Anpassungssatz ab dem in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen an die Betriebsinhaber Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Dezember 2014 gelten.

(6)

Der geänderte Anpassungssatz sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2014 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Anpassung gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (5), die einem Betriebsinhaber für einen vorgelegten Beihilfeantrag für das Kalenderjahr 2014 über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um 1,302214 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Bulgarien, Kroatien und Rumänien keine Anwendung.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  KOM(2014) 175.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 20).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 1228/2014 DER KOMMISSION

vom 17. November 2014

über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste der zulässigen Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.

(5)

Nachdem die Abtei Pharma Vertriebs GmbH einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Kautabletten mit Calcium und Vitamin D3 im Hinblick auf Knochenschwund abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-721) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Kautabletten mit Calcium und Vitamin D erhöhen bei Frauen ab 50 Jahren die Knochendichte. Kautabletten können daher das Risiko von durch Osteoporose bedingten Knochenbrüchen senken.“

(6)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 7. August 2009 zuging, den Schluss, dass ein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen der Einnahme von Calcium, entweder allein oder in Kombination mit Vitamin D, und der Verringerung des Verlustes an Knochenmineraldichte (KMD) bei postmenopausalen Frauen. Die Verringerung des Verlustes an KMD kann zur Senkung des Risikos von Knochenbrüchen beitragen. Zwei gesundheitsbezogene Angaben, die diese Auffassung widerspiegeln, sollten daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden. Die Behörde gelangte jedoch zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um Verwendungsbedingungen für diese Angaben festzulegen. Die Kommission ersuchte die Behörde daher erneut um Rat, um den Risikomanagern die Festlegung angemessener Verwendungsbedingungen für die genannten gesundheitsbezogenen Angaben zu ermöglichen. In ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 17. Mai 2010 zuging (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00940) (3) zog die Behörde den Schluss, dass mindestens 1 200 mg Calcium aus allen Quellen oder mindestens 1 200 mg Calcium und 800 I.E. (20 μg) Vitamin D aus allen Quellen täglich verzehrt werden müssten, um die angegebene Wirkung zu erzielen.

(7)

Bezieht sich die gesundheitsbezogene Angabe allein auf Calcium, sollten, um sicherzustellen, dass ein Lebensmittel einen hohen Calciumgehalt aufweist, Verwendungsbedingungen festgelegt werden, die die Verwendung der Angabe nur bei Lebensmitteln mit mindestens 400 mg Calcium pro quantifizierter Portion ermöglichen.

(8)

Bezieht sich die gesundheitsbezogene Angabe auf die Kombination aus Calcium und Vitamin D, sollte in Anbetracht der großen Menge an Vitamin D (20 μg), die eingenommen werden muss, um die angegebene Wirkung zu erzielen, die Verwendung der Angabe auf Nahrungsergänzungsmittel beschränkt werden. Um sicherzustellen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen dieser Angabe einen hohen Gehalt an Calcium und Vitamin D aufweist, sollten Verwendungsbedingungen festgelegt werden, die die Verwendung der Angabe nur bei Nahrungsergänzungsmitteln mit mindestens 400 mg Calcium und 15 μg Vitamin D pro Tagesportion ermöglichen.

(9)

Nachdem die DSM Nutritional Products Europe AG einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Vitamin D im Hinblick auf die Sturzgefahr bei Männern und Frauen ab 60 Jahren (Frage Nr. EFSA-Q-2010-01233) (4) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Vitamin D verringert die Sturzgefahr. Stürze sind ein Risikofaktor für Knochenbrüche.“

(10)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 30. September 2011 zuging, den Schluss, dass ein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen der Einnahme von Vitamin D und der Verringerung der durch posturale Instabilität und Muskelschwäche bedingten Sturzgefahr. Eine Verringerung der Sturzgefahr bei Männern und Frauen ab 60 Jahren wirkt sich durch das niedrigere Risiko von Knochenbrüchen positiv auf die Gesundheit aus. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden.

(11)

Die Behörde zog in ihrer Stellungnahme außerdem den Schluss, dass täglich 800 I.E. (20 μg) Vitamin D aus allen Quellen verzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu erzielen. In Anbetracht der großen Menge an Vitamin D (20 μg), die eingenommen werden muss, um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollte die Verwendung der Angabe auf Nahrungsergänzungsmittel beschränkt werden. Um sicherzustellen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen dieser Angabe einen hohen Gehalt an Vitamin D aufweist, sollten Verwendungsbedingungen festgelegt werden, die die Verwendung der Angabe nur bei Nahrungsergänzungsmitteln mit mindestens 15 μg Vitamin D pro Tagesportion ermöglichen.

(12)

Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthalten. Diese Informationen sollten in Anhang I der vorliegenden Verordnung für die zulässigen Angaben aufgeführt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angabe, spezielle Bedingungen für ihre Verwendung, Bedingungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder Warnung umfassen.

(13)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll unter anderem sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch denselben, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen unterliegen.

(14)

Nachdem die GP International Holding B.V. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucosaminhydrochlorid im Hinblick auf eine verlangsamte Knorpeldegeneration abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00412) (5). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Verlangsamt/verringert den Prozess der Zerstörung des Knorpels im muskuloskelettalen System und senkt dadurch das Osteoarthritis-Risiko“.

(15)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 29. Oktober 2009 zuging, den Schluss, dass kein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen der Einnahme von Glucosaminhydrochlorid und der angegebenen Wirkung. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(16)

Nachdem die European Natural Soyfood Manufacturers Association (ENSA), die European Vegetable Protein Federation (EUVEPRO) und die Soya Protein Association (SPA) einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatten, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Sojaprotein-Isolat im Hinblick auf die Senkung der LDL-Cholesterinkonzentration im Blut abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00784) (6). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Die proteinreiche Komponente der Sojabohne senkt/verringert nachweislich den Cholesterinspiegel im Blut; eine Senkung des Cholesterinspiegels im Blut kann das Risiko einer (koronaren) Herzerkrankung senken.“

(17)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 2. Februar 2012 zuging, den Schluss, dass kein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen dem Verzehr von Sojaprotein-Isolat gemäß der Definition des Antragstellers und der angegebenen Wirkung. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(18)

Nachdem die Health Concern B.V. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich einer Kombination aus Pflanzensterolen und Cholesternorm®mix im Hinblick auf die Senkung der LDL-Cholesterinkonzentration im Blut abzugeben (Fragen Nr. EFSA-Q-2009-00237, EFSA-Q-2011-01114) (7). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Senkt aktiv den Cholesterinwert“.

(19)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 17. Juli 2012 zuging, den Schluss, dass unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen kein Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme einer Kombination aus Pflanzensterolen und Cholesternorm®mix und der angegebenen Wirkung nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(20)

Nachdem die Minami Nutrition Health BVBA einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Eicosapentaensäure (EPA) im Hinblick auf die Senkung des Arachidonsäure- (AA)/EPA-Quotienten im Blut von Kindern mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00573) (8). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „EPA senkt nachweislich den AA/EPA-Quotienten im Blut. Ein hoher AA/EPA-Quotient ist ein Risikofaktor für die Entwicklung von Aufmerksamkeitsstörungen bei Kindern mit ADHS-ähnlichen Symptomen. Diese Kinder sind außerdem weniger hyperaktiv und/oder weisen in geringerem Maße koexistierendes oppositionelles Verhalten auf.“

(21)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 8. April 2013 zuging, den Schluss, dass kranke Personen (d. h. Kinder mit ADHS) die Zielgruppe dieser Angabe sind und dass sich die angegebene Wirkung auf die Behandlung einer Krankheit bezieht.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergänzt die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (9). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Da es verboten ist, einem Lebensmittel medizinische Eigenschaften zuzuschreiben, sollte dementsprechend von einer Zulassung der Angabe bezüglich der Eicosapentaensäure (EPA) im Hinblick auf die Senkung des AA/EPA-Quotienten im Blut von Kindern mit ADHS abgesehen werden.

(23)

Nachdem die McNeil Nutritionals and Raisio Nutrition Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Einnahme von täglich 2 g Pflanzenstanolen (als Pflanzenstanolester) als Teil einer an gesättigten Fettsäuren armen Ernährung im Hinblick auf eine doppelt so hohe Senkung der LDL-Cholesterinkonzentration im Blut im Vergleich zu einer an gesättigten Fettsäuren armen Ernährung allein abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00915) (10). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der Verzehr von täglich 2 g Pflanzenstanolen (als Pflanzenstanolester) als Teil einer an gesättigten Fettsäuren armen Ernährung führt zu einer doppelt so hohen Senkung des LDL-Cholesterinwerts wie eine an gesättigten Fettsäuren arme Ernährung allein. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren einer koronaren Herzerkrankung.“

(24)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 8. April 2013 zuging, den Schluss, dass anhand der vom Antragsteller vorgelegten Informationen kein Zusammenhang zwischen dem Verzehr von täglich 2 g Pflanzenstanolen (als Pflanzenstanolester) als Teil einer an gesättigten Fettsäuren armen Ernährung und einer doppelt so hohen Senkung der LDL-Cholesterinkonzentration im Vergleich mit einer an gesättigten Fettsäuren armen Ernährung allein nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(25)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(26)

Für den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln bzw. ihre Verwendung in Lebensmitteln wie auch für die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel gelten spezifische EU- und nationale Rechtsvorschriften. Eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 getroffene Entscheidung über eine gesundheitsbezogene Angabe, wie die Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung, ist nicht gleichbedeutend mit einer Zulassung für das Inverkehrbringen des Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht, einer Entscheidung darüber, ob der Stoff in Lebensmitteln verwendet werden darf, bzw. einer Einstufung eines bestimmten Produkts als Lebensmittel.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen über auf dem Markt der Union in Verkehr gebrachte Lebensmittel gemacht werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben werden in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  EFSA Journal (2009) 1180, 1-13.

(3)  EFSA Journal (2010);8(5):1609.

(4)  EFSA Journal (2011);9(9):2382.

(5)  EFSA Journal 2009;7(10):1358.

(6)  EFSA Journal 2012;10(2):2555.

(7)  EFSA Journal 2012;10(7):2810.

(8)  EFSA Journal 2013;11(4):3161.

(9)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(10)  EFSA Journal 2013;11(4):3160.


ANHANG I

Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Antragsteller — Anschrift

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittel-kategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Abtei Pharma Vertriebs GmbH, Abtei 1, 37696 Marienmünster

Calcium

Calcium trägt dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium je angegebene Portion enthalten.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1 200 mg Calcium aus allen Quellen einstellt.

Bei Lebensmitteln mit Calciumzusatz darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind.

Q-2008-721

Q-2009-00940

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Abtei Pharma Vertriebs GmbH, Abtei 1, 37696 Marienmünster

Calcium und Vitamin D

Calcium und Vitamin D tragen dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche.

Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium und 15 μg Vitamin D je angegebene Portion enthalten.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1 200 mg Calcium und 20 μg Vitamin D aus allen Quellen einstellt.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Calcium und Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind.

Q-2008-721

Q-2009-00940

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

DSM Nutritional Products Europe AG, P.O. Box 2676, 4002 Basel, Schweiz

Vitamin D

Vitamin D trägt dazu bei, die durch posturale Instabilität und Muskelschwäche bedingte Sturzgefahr zu verringern. Stürze sind bei Männern und Frauen ab 60 Jahren ein Risikofaktor für Knochenbrüche.

Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 15 μg Vitamin D je angegebene Portion enthalten.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 μg Vitamin D aus allen Quellen einstellt.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Männer und Frauen ab 60 Jahren bestimmt sind.

Q-2010-01233


ANHANG II

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Glucosaminhydrochlorid

Verlangsamt/verringert den Prozess der Zerstörung des Knorpels im muskuloskelettalen System und senkt dadurch das Osteoarthritis-Risiko.

Q-2009-00412

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Sojaprotein-Isolat

Die proteinreiche Komponente der Sojabohne senkt/verringert nachweislich den Cholesterinspiegel im Blut; eine Senkung des Cholesterinspiegels im Blut kann das Risiko von (koronaren) Herzerkrankungen senken.

Q-2011-00784

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Pflanzensterole in Kombination mit Cholesternorm®mix

Senkt aktiv den Cholesterinwert.

Q-2009-00237

Q-2011-01114

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Eicosapentaensäure (EPA)

EPA senkt nachweislich den AA/EPA-Quotienten im Blut. Eine hoher AA/EPA-Quotient ist ein Risikofaktor für die Entwicklung von Aufmerksamkeitsstörungen bei Kindern mit ADHS-ähnlichen Symptomen. Diese Kinder sind außerdem weniger hyperaktiv und/oder weisen in geringerem Maße koexistierendes oppositionelles Verhalten auf.

Q-2012-00573

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Pflanzenstanole (als Pflanzenstanolester)

Der Verzehr von täglich 2 g Pflanzenstanolen (als Pflanzenstanolester) als Teil einer an gesättigten Fettsäuren armen Ernährung führt zu einer doppelt so hohen Senkung des LDL-Cholesterinwerts wie eine an gesättigten Fettsäuren armen Ernährung allein. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren einer koronaren Herzerkrankung.

Q-2012-00915


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2014 DER KOMMISSION

vom 17. November 2014

über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nachdem Italsur s.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus schwarzem Palmkohl, „dreifarbigem“ Rispen-Mangold, „zweifarbigem“ Spinat und Wirsing im Hinblick auf den Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00574) (2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei“.

(6)

Am 30. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus schwarzem Palmkohl, „dreifarbigem“ Rispen-Mangold, „zweifarbigem“ Spinat und Wirsing und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nachdem Italsur s.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold im Hinblick auf den Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00575) (3) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei“.

(8)

Am 30. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Nachdem Italsur s.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus schwarzem Palmkohl, „dreifarbigem“ Rispen-Mangold, „zweifarbigem“ Spinat und Wirsing im Hinblick auf den Erhalt der normalen LDL-Cholesterinkonzentration im Blut (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00576) (4) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Sorgt für den Erhalt der normalen Cholesterinkonzentration im Blut“.

(10)

Am 30. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus schwarzem Palmkohl, „dreifarbigem“ Rispen-Mangold, „zweifarbigem Spinat und Wirsing und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspric“ht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11)

Nachdem Italsur s.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold im Hinblick auf den Erhalt der normalen LDL-Cholesterinkonzentration im Blut (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00579) (5) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Sorgt für den Erhalt der normalen Cholesterinkonzentrationen im Blut“.

(12)

Am 30. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(13)

Nachdem Omikron Italia S.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus Diosmin, Troxerutin und Hesperidin im Hinblick auf den Erhalt der normalen Durchlässigkeit von Venen und Kapillaren (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00353) (6) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Die Flavonoid-Mischung aus 300 mg Diosmin, 300 mg Troxerutin und 100 mg Hesperidin ist ein nützlicher Hilfsstoff für den Erhalt der physiologischen Durchlässigkeit von Venen und Kapillaren“.

(14)

Am 13. Januar 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus Diosmin, Troxerutin und Hesperidin und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(15)

Nachdem Omikron Italia S.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus Diosmin, Troxerutin und Hesperidin im Hinblick auf den Erhalt des normalen Venentonus (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00354) (7) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Die Flavonoid-Mischung aus 300 mg Diosmin, 300 mg Troxerutin und 100 mg Hesperidin ist ein nützlicher Hilfsstoff für den Erhalt des physiologischen Venentonus“.

(16)

Am 13. Januar 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus Diosmin, Troxerutin und Hesperidin und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(17)

Nachdem Italsur s.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung der Gerstensuppe „Orzotto“ im Hinblick auf den Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00578) (8) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei“.

(18)

Am 10. Januar 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr der Gerstensuppe „Orzotto“ und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2013;11(10):3413.

(3)  The EFSA Journal 2013;11(10):3414.

(4)  The EFSA Journal 2013;11(10):3415.

(5)  The EFSA Journal 2013;11(10):3416.

(6)  The EFSA Journal 2014;12(1):3511.

(7)  The EFSA Journal 2014;12(1):3512.

(8)  The EFSA Journal 2014;12(1):3519.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination aus schwarzem Palmkohl, „dreifarbigem“ Rispen-Mangold, „zweifarbigem“ Spinat und Wirsing

Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei

Q-2013-00574

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold

Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei

Q-2013-00575

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination aus schwarzem Palmkohl, „dreifarbigem“ Rispen-Mangold, „zweifarbigem“ Spinat und Wirsing

Sorgt für den Erhalt der normalen Cholesterinkonzentration im Blut

Q-2013-00576

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold

Sorgt für den Erhalt der normalen Cholesterinkonzentrationen im Blut

Q-2013-00579

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination aus Diosmin, Troxerutin und Hesperidin

Die Flavonoid-Mischung aus 300 mg Diosmin, 300 mg Troxerutin und 100 mg Hesperidin ist ein nützlicher Hilfsstoff für den Erhalt der physiologischen Durchlässigkeit von Venen und Kapillaren

Q-2013-00353

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination aus Diosmin, Troxerutin und Hesperidin

Die Flavonoid-Mischung aus 300 mg Diosmin, 300 mg Troxerutin und 100 mg Hesperidin ist ein nützlicher Hilfsstoff für den Erhalt des physiologischen Venentonus

Q-2013-00354

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Gerstensuppe „Orzotto“

Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei

Q-2013-00578


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2014 DER KOMMISSION

vom 17. November 2014

zur Zulassung von Kupfer-Bilysinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Kupfer-Bilysinat gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Kupfer-Bilysinat, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2014 (2) den Schluss, dass Kupfer-Bilysinat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Kupferquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Kupfer-Bilysinat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2014; 12(7):3796.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Cu) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bestandteile von Spurenelementen

3b411

Kupfer-Bilysinat

Charakterisierung des Zusatzstoffs

Pulver oder Granulat mit einem Gehalt an Kupfer von ≥ 14,5 % und Lysin von ≥ 84,0 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Kupferchelat von L-lysinat-HCl

Chemische Formel: Cu(C6H13N2O2)2 × 2HCl

CAS-Nummer: 53383-24-7

Analysemethoden  (1):

Für die Quantifizierung von Lysin im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und photometrischer oder fluorometrischer Detektion — EN ISO 17180.

Bestimmung des Gesamtkupfers im Futtermittelzusatzstoff und in den Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510;

oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss (ICP-AES) — EN 15621.

Bestimmung des Gesamtkupfers in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma nach Druckaufschluss (ICP-AES) — EN 15621.

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt);

Sonstige Rinder: 35 (insgesamt).

Schafe: 15 (insgesamt).

Ferkel bis 12 Wochen: 170 (insgesamt).

Krustentiere: 50 (insgesamt).

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt).

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3.

In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen“.

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen“

„Der Lysingehalt des Zusatzstoffes sollte bei der Formulierung von Futtermitteln berücksichtigt werden“

8. Dezember 2024


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2014 DER KOMMISSION

vom 17. November 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

94,9

MA

77,1

MK

78,8

ZZ

83,6

0707 00 05

AL

67,4

JO

194,1

TR

128,5

ZZ

130,0

0709 93 10

AL

65,0

MA

52,3

TR

125,4

ZZ

80,9

0805 20 10

MA

130,6

ZZ

130,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

74,4

ZZ

74,4

0805 50 10

TR

78,7

ZZ

78,7

0806 10 10

BR

293,5

LB

337,2

PE

282,9

TR

149,1

US

303,0

ZZ

273,1

0808 10 80

BR

54,0

CA

135,3

CL

80,6

MD

29,7

NZ

144,2

US

102,4

ZA

108,6

ZZ

93,5

0808 30 90

CN

75,6

ZZ

75,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/24


BESCHLUSS 2014/800/GASP DES RATES

vom 17. November 2014

über die Einleitung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) und zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/486/GASP erlassen.

(2)

Am 20. Oktober 2014 hat der Rat den Einsatzplan für die EUAM Ukraine gebilligt.

(3)

Entsprechend der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und nachdem die EUAM Ukraine ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat, sollte die EUAM Ukraine am 1. Dezember 2014 eingeleitet werden.

(4)

Im Beschluss 2014/486/GASP war ein finanzieller Bezugsrahmen von 2 680 000 EUR für den Zeitraum bis zum 30. November 2014 vorgesehen. Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Dezember 2014 sollte festgelegt werden. Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher geändert werden.

(5)

Die EUAM Ukraine wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) wird am 1. Dezember 2014 eingeleitet.

Artikel 2

Der Zivile Operationskommandeur der EUAM Ukraine wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Operation zu beginnen.

Artikel 3

Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses 2014/486/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/26


BESCHLUSS 2014/801/GASP DES RATES

vom 17. November 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Angaben zu einer in dem Beschluss 2014/145/GASP aufgeführten Person sollten geändert werden.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am17. November 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentint

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).


ANHANG

Der Eintrag im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP zu der nachstehend aufgeführten Person wird durch den nachstehenden Eintrag ersetzt.

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

 

Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY

Владимир Вольфович Жириновский

geb. am 25.4.1946 in Almaty (früher auch bekannt als Alma-Ata), Kasachstan

Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet.

12.9.2014


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2014

über die Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen hinsichtlich der Traberkrankheit für den Handel mit Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8339)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/802/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV Teil A des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission (2) enthält die Musterveterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 entnommen bzw. erzeugt wurden.

(2)

Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission (3) enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. In Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung finden sich die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union. Des Weiteren enthält Anhang IX der genannten Verordnung die Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Union.

(4)

Angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (5) geändert. Diese die Traberkrankheit betreffenden Änderungen wurden durch den Durchführungsbeschluss 2013/470/EU der Kommission (6) in die Musterveterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, festgelegt in Anhang IV Teil A des Beschlusses 2010/470/EU, und in die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union, festgelegt in Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU, aufgenommen, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 vorgesehen ist.

(5)

Gemäß einem am 24. Januar 2013 angenommenen wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum Risiko einer Übertragung der klassischen Traberkrankheit durch den Transfer von in vivo erzeugten Embryonen bei Schafen, in dem der Schluss gezogen wurde, dass das Risiko einer Übertragung der klassischen Traberkrankheit durch die Einpflanzung homozygoter und heterozygoter ARR-Embryonen bei Schafen als vernachlässigbar einzustufen sei, sofern die Empfehlungen und Verfahren der OIE für den Embryonen-Transfer befolgt würden, wurden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 1148/2014 der Kommission (7) geändert.

(6)

Die in Anhang IV Teil A des Beschlusses 2010/470/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen und die in Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1148/2014 geänderten Fassung widerspiegeln.

(7)

Außerdem müssen in der in Anhang IV Teil A des Beschlusses 2010/470/EU festgelegten Musterveterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen einige Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um Unklarheiten zu beseitigen.

(8)

Ferner bedarf es in der in Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU festgelegten Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union einer genaueren Formulierung, um klarzustellen, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen auf epizootische Hämorrhagie (EHD) für die Spenderschafe oder -ziegen gelten.

(9)

Die Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des Beschlusses 2010/470/EU wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang IV des Beschlusses 2010/472/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

(3)  Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/470/EU der Kommission vom 20. September 2013 über die Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen hinsichtlich der Traberkrankheit für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1148/2014 der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 66).


ANHANG I

In Anhang IV des Beschlusses 2010/470/EU erhält Teil A folgende Fassung:

„TEIL A

Musterveterinärbescheinigung IVA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

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ANHANG II

In Anhang IV des Beschlusses 2010/472/EU erhält Teil 2 folgende Fassung:

„TEIL 2

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/38


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 10. Oktober 2014

zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist

(2014/803/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen soll die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen sowie den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Vertragsparteien aufrechterhalten und dabei gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit in der Lieferkette gewährleisten.

(2)

Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts ein gleiches Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(3)

Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die sicherheitsrelevanten Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung, die bei der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei abgegeben wurde, durch diese an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt.

(4)

Der Gemischte Ausschuss kann die Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch das Abkommen garantierte Maß an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(5)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind Vertragsparteien des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt; gemäß Anhang 17 dieses Abkommens werden zum Schutz der internationalen Luftfahrt gegen unrechtmäßige Eingriffe alle Frachtstücke durch die Luftfahrtunternehmen vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen unterzogen.

(6)

Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind durch das am 21. Juni 1999 geschlossene Luftverkehrsabkommen gebunden, das insbesondere die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr regelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den Warenausfuhren gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens ist keine Übermittlung von Daten erforderlich, sofern

a)

die Waren von einem Luftfahrtunternehmen übernommen werden, das die Waren aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien befördert;

b)

der Warenausgang über die Zollstelle der zweiten Vertragspartei auf dem Luftweg erfolgt;

c)

der für den Ort der Warenausfuhr zuständigen Zollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Ausfuhranmeldung, die den durch die summarische Anmeldung festgelegten Bedingungen entspricht, vorgelegt wurde;

d)

das Transportunternehmen bei der Ankunft der Waren in der Zollstelle am Ort des Warenausgangs aus dem Zollgebiet der zweiten Vertragspartei dieser Zollstelle auf Anfrage eine Kopie des Unions-Ausfuhrbegleitdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments, das von den schweizerischen Zollbehörden ausgestellt wurde und die sicherheitsrelevanten Angaben für die betreffenden Waren enthält, zur Verfügung stellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Vacallo am 10. Oktober 2014.

Für den Gemischten Ausschuss EU-Schweiz

Die Präsidentin

Michaela SCHÄRER-RICKENBACHER


Berichtigungen

18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/40


Berichtigung des Beschlusses 2014/252/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 134 vom 7. Mai 2014 )

Seite 1, Erwägungsgrund 3:

anstatt:

„(3)

Gemäß Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.“

muss es heißen:

„(3)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 21. September 2012 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.“


18.11.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/40


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 26. Juni 2009 )

Auf Seite 26, im Anhang zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, unter Nummer 2, Spalte 2, Eintrag 52:

anstatt:

„2.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.- % des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.“

muss es heißen:

„2.

Solche Spielzeuge und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.- % des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.“


18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/41


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22. November 2011 )

Seite 26, Kapitel 1 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe s:

Das Wort „Mineralien“ ist durch das Wort „Mineralstoffe“ zu ersetzen.

Seite 35, Kapitel IV Abschnitt 3 Artikel 33 Absatz 2 Satz 1:

anstatt:

„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“

Seite 36, Kapitel IV Abschnitt 3 Artikel 33 Absatz 3 Satz 1:

anstatt:

„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Brennwert und die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Brennwert und die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“

Seite 48, Anhang VI Teil A Punkt 6 Satz 1:

Der Satzteil „als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden“ ist durch den Satzteil „aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch oder wie ein Tierkörper“ zu ersetzen.

Seite 48, Anhang VI Teil A Punkt 6 Satz 2:

Der Satzteil „als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden“ ist durch den Satzteil „aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis“ zu ersetzen.

Seite 54, Anhang VII Teil C:

Das Wort „Farbstoffe“ ist durch das Wort „Farbstoff“ zu ersetzen.

Das Wort „Schmelzsalze“ ist durch das Wort „Schmelzsalz“ zu ersetzen.

Seite 60, Anhang XII Satz 2:

Nach dem Wort „Alk.“ sind die Worte „oder alc.“ einzufügen.

Seite 61, Anhang XIII Teil A Punkt 1:

Die Worte „Chlor (mg)“ sind durch die Worte „Chlorid (mg)“ zu ersetzen.

Die Worte „Fluor (mg)“ sind durch die Worte „Fluorid (mg)“ zu ersetzen.