ISSN 1977-0642 | ||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305 | |
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen | |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1125/2014 DER KOMMISSION
vom 19. September 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU müssen Kreditvermittler eine für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftung bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie abschließen. |
(2) |
Während die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler im Hypothekenbereich auf EU-Ebene eine neue Vorschrift ist, besteht diese Anforderung auf nationaler Ebene in bestimmten Mitgliedstaaten. Die Länder, die über Erfahrungen mit Berufshaftpflicht-Anforderungen verfügen, weisen auch die höchsten Anteile vermittelter Hypothekenkredite in der Union und eine seit Jahren erhebliche Marktdurchdringung der Kreditvermittler auf und verfolgen somit auch einen konkreteren Ansatz bei der Regulierung dieses Bereichs. Daher sollten die Vorschriften der Union über den Mindestbetrag der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie auf den Erfahrungen dieser Länder beruhen, wenn es gilt, den geeignetsten Ansatz zur Berechnung dieses Betrags festzulegen. |
(3) |
Dieser Ansatz würde sich für die gesamte Union einschließlich der Länder mit kleineren Märkten für Hypothekenkredite eignen. Dies liegt daran, dass Forderungen gegen Kreditvermittler nicht mit der Höhe der zugrunde liegenden Hypothekenkredite korrelieren, die innerhalb der Union sehr unterschiedlich ausfallen kann, sondern sich auf die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten, bei der die sich ergebenden Schäden deutlich weniger variieren, stützen. |
(4) |
In Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU wird eine regelmäßige Überprüfung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie vorgeschrieben. Folglich könnten in Zukunft andere Optionen oder Methoden für die Bestimmung des Ausmaßes dieser Pflichten für Kreditvermittler geeigneter sein, vor allem wenn weitere historische Daten und mehr aufsichtliche Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren der Berufshaftpflichtversicherung vorliegen. |
(5) |
Zur eindeutigen Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie sowie zur Gewährleistung eines einheitlicheren Ansatzes in der gesamten Union wäre es angebracht, die Anwendung dieses Mindestbetrags pro Schadensfall und pro Jahr zu spezifizieren. In der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Mindestbetrag der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie vorgeschrieben, der pro Jahr und pro Schadensfall festzulegen ist. Daher sind die meisten Vermittler, die Versicherungen vermitteln, und ihre Versicherer mit diesem Konzept vertraut, weshalb es angebracht ist, ein ähnliches System für Kreditvermittler einzurichten. Außerdem verfolgt die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, deren nationale Rechtsvorschriften eine Berufshaftpflichtversicherung für Kreditvermittler vorschreiben, einen derartigen Ansatz. Daher sollten Regeln für die Berufshaftpflichtversicherung von Kreditvermittlern ebenfalls eine solche Unterscheidung nach Jahr und nach Schadensfall vorsehen. |
(6) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe für technische Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. |
(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen für technische Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie, die von Kreditvermittlern gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU abzuschließen ist, beträgt:
a) |
460 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall; |
b) |
insgesamt 750 000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.
(2) Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1126/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2014
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Asulam, Cyanamid, Dicloran, Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl, Picolinafen und Propisochlor in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Asulam, Cyanamid, Dicloran und Propisochlor wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend „RHG“) festgesetzt. Für Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl und Picolinafen wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgesetzt. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission (2) wurde die Nichtaufnahme von Asulam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Asulam wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2008/745/EG der Kommission (3) wurde die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyanamid wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. |
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/329/EU der Kommission (4) wurde die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dicloran wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die Codex-RHG für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgesetzt wurden. |
(5) |
Für Dicloran legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (5). Bezüglich der Codex-RHG für Pfirsiche, Tafeltrauben, Weintrauben und Karotten stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Codex-RHG für Zwiebeln einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(6) |
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (6). Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Steinobst, Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Erbsen (ohne Hülsen), Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Mais, Hafer, Sorghum und Weizen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Zwiebeln einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(7) |
Für Flupyrsulfuron-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (7). Sie kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich des RHG für Leinsamen, Gerste, Weizen, Hafer und Roggen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Da Frankreich mitgeteilt hat, dass die fehlenden Informationen verfügbar sind, wird keine Fußnote hinzugefügt, in der die Vorlage dieser Informationen verlangt wird. |
(8) |
Für Picolinafen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (8). Sie kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch), Ziege (Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch) sowie Kuhmilch einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(9) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/262/EU der Kommission (9) wurde die Nichtaufnahme von Propisochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Propisochlor wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. |
(10) |
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorlagen, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(11) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden müssen. |
(12) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen an den RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt worden sind und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(15) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(16) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 13. Mai 2015 vorschriftsmäßig hergestellt worden sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Mai 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Asulam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 23).
(3) Entscheidung 2008/745/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 45).
(4) Durchführungsbeschluss 2011/329/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 194).
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dicloran according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(6):3274. [30 S.].
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flumioxazin according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3225. [35 S.].
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flupyrsulfuron-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3226. [28 S.].
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for picolinafen according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2013;11(5):3222. [34 S.].
(9) Durchführungsbeschluss 2011/262/EU der Kommission vom 27. April 2011 über die Nichtaufnahme von Propisochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 19).
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang III werden die Spalten für Asulam, Cyanamid, Dicloran, Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl, Picolinafen und Propisochlor gestrichen. |
3. |
In Anhang V werden die folgenden Spalten für Asulam, Cyanamid und Propisochlor hinzugefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Flumioxazin
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Flupyrsulfuron-methyl
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Picolinafen
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Flumioxazin
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Flupyrsulfuron-methyl
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Picolinafen
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Dicloran
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hebt hervor, dass der Metabolit DCHA nicht berücksichtigt worden ist; sie hat deshalb festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Dicloran
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hebt hervor, dass der Metabolit DCHA nicht berücksichtigt worden ist; sie hat deshalb festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Asulam
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Cyanamid einschließlich seiner Salze, ausgedrückt als Cyanamid
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Propisochlor
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/47 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1127/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amitrol, Dinocap, Fipronil, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Amitrol, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend „RHG“) festgesetzt. Die RHG für Dinocap und Fipronil wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung festgesetzt. |
(2) |
Für Amitrol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kernobst, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(3) |
Für Dinocap legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dinocap wurden widerrufen. Die RHG sollten daher auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Wert der Codex-RHG festgesetzt werden, die für die Verbraucher in der Union sicher sind. Außerdem sollte die Rückstandsdefinition geändert werden. |
(4) |
Die Behörde wies darauf hin, dass die geltenden RHG für Dinocap in Keltertrauben und Melonen Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(5) |
Für Fipronil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (4). Sie empfahl, die RHG für Blumen- und Kopfkohle, Fett und Leber von Schwein, Rind, Schaf und Ziege, Schweinenieren, Leber und Eier von Geflügel zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. |
(6) |
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) informierte Deutschland die Kommission am 10. Februar 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fipronil wegen des Auftretens von Elateridae, einer Gefahr, für deren wirksame Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Folgerichtig übermittelte Deutschland den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch einen Antrag, den RHG für Geflügelfett anzuheben, da Kartoffeln mit Fipronilrückständen, die dem geltenden RHG für Kartoffeln entsprechen, an Hühner verfüttert werden könnten, wodurch der Rückstandsgehalt den geltenden RHG für Geflügelfett überschreiten würde. |
(7) |
Deutschland hat der Kommission eine angemessene Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und auf dieser Grundlage vorläufige RHG vorgeschlagen. |
(8) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (6) hat die Behörde die vorgelegten Daten geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Sicherheit der vorgeschlagenen vorläufigen RHG abgegeben. Sie kam zu dem Schluss, dass ein langfristiges Risiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. |
(9) |
Da die Exposition gegenüber Rückständen aus verschiedenen Erzeugnissen zum potenziellen langfristigen Risiko für die Gesundheit der Verbraucher beitrug, wurden die Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen. |
(10) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission (7), die am 1. April 2013 in Kraft trat, wurde Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert. |
(11) |
Die Europäische Kommission ersuchte die Behörde, die erwarteten Gehalte an Fipronilrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und die daraus resultierende Exposition der Verbraucher neu zu berechnen und hierbei den Widerruf der Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl sowie die Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Änderung der RHG nach dem Widerruf der Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl vor (8). Sie kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen RHG ausreichend durch Daten belegt sind und dass kein Risiko für die Verbraucher festgestellt worden ist. |
(12) |
Für Flufenacet legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (9). Sie empfahl, die RHG für Schweine-, Rinder, Schafs-, Ziegen- und Geflügelleber zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Erdbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(13) |
Für Pendimethalin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (10). Sie empfahl, die RHG für Karotten, Hülsengemüse (frisch), Hülsenfrüchte (getrocknet), Erdnüsse, Sonnenblumenkerne, Sojabohne, Baumwollsamen, Fleisch und Fett von Schwein, Rind, Schaf, Ziege und Geflügel, Milch und Vogeleier zu senken. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der zusätzlichen, von Deutschland und den Niederlanden vorgelegten Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Karotten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. |
(14) |
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Erdbeeren, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schale), Artischocken, Porree, Leber und Nieren von Schwein, Rind, Schaf und Ziege sowie Geflügelleber einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(15) |
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Chicorée, Rapssamen, Kräutertees (getrocknet, Blüten) und Gewürzen (Früchte und Beeren) keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(16) |
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Meerrettich, Pastinaken und Petersilienwurzel keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung der zusätzlichen, von Deutschland, Lettland und den Niederlanden vorgelegten Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(17) |
Die Behörde legte eine Stellungnahme zu den Höchstgehalten an Pendimethalinrückständen in Schwarzwurzeln, Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürzen (Samen) und Kümmel vor (11). |
(18) |
Für Propyzamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (12). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Holunderbeeren, Schwarzwurzeln, Chicorée, Rhabarber, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Zuckerrüben (Wurzel) und die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. |
(19) |
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Propyzamidrückständen in Feldsalat, Grünem Salat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke — Rucola, Blättern und Keimen der Brassica, Kräutern, Bohnen (getrocknet), Linsen, Erbsen (getrocknet), Fleisch, Fett, Leber und Nieren von Schwein, Rind, Schaf und Ziege sowie Milch von Wiederkäuern einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(20) |
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Propyzamidrückständen in Porree und Hopfen keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(21) |
Die Behörde legte eine Stellungnahme zu den Höchstgehalten an Propyzamidrückständen in Kräutertees (getrocknet) vor (13). |
(22) |
Für Pyridat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (14). Sie kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Schwarzwurzeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Zuckermais, Blumenkohl, Rosenkohl — Kohlsprossen, Kopfkohl, Grünkohl, Kohlrabi, Schnittlauch, Spargel, Porree, Süßlupinen, Mohnsamen, Rapssamen, Mais, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Blätter), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürze (Samen), Gewürze (Früchte und Beeren), Fleisch, Fett, Leber und Nieren von Schwein, Rind, Schaf und Ziege, Geflügelfleisch, -fett und -leber, Milch von Wiederkäuern und Vogeleier einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. |
(23) |
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pyridatrückständen in Artischocken, Gerste, Reis und Weizen keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(24) |
Die Behörde legte eine Stellungnahme zu den Höchstgehalten an Pyridatrückständen in Sellerieblättern (Dillblättern) vor (15). |
(25) |
Hinsichtlich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(26) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(27) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(28) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(29) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt worden sind und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(30) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(31) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
In Bezug auf Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Erzeugnisse, die vor dem 13. Mai 2015 rechtmäßig hergestellt worden sind, weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
1. |
Amitrol: alle Erzeugnisse; |
2. |
Dinocap: alle Erzeugnisse außer Keltertrauben und Melonen; |
3. |
Fipronil, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat: alle Erzeugnisse. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Mai 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for amitrole according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(6):2763. [35 S.].
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dinocap according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2011;9(8):2340. [33 S.].
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fipronil according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2688. [44 S.].
(5) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for fipronil in poultry fat. EFSA Journal 2012;10(5):2707. [32 S.].
(7) Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Einträge zu den Erzeugnissen, für die dieser Anhang gilt (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 30).
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of maximum residue levels (MRLs) for fipronil following the withdrawal of the authorised uses on kale and head cabbage. EFSA Journal 2014;12(1):3543. [37 S.].
(9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flufenacet according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2689. [52 S.].
(10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pendimethalin according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2683. [57 S.].
(11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pendimethalin in various crops. EFSA Journal 2013;11(5):3217. [27 S.].
(12) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propyzamide according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2690. [54 S.].
(13) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propyzamide in leaves, flowers and roots of herbal infusions. EFSA Journal 2013;11(9):3378. [28 S.].
(14) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pyridate according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2687. [47 S.].
(15) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for pyridate in celery leaves (dill leaves). EFSA Journal 2012;10(9):2892. [25 S.].
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang III werden die Spalten für Amitrol, Dinocap, Fipronil, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat gestrichen. |
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F)= Fettlöslich
Amitrol
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Flufenacet (Summe aller Verbindungen, die den N-Fluorphenyl-N-isopropyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Flufenacet)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Pendimethalin (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Propyzamid (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Propyzamid — Code-Nummer 1000000: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die den 3,5-Dichlorbenzoesäure-Anteil enthalten, ausgedrückt als Propyzamid. |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Pyridat (Summe aus Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin) und den hydrolysierbaren CL 9673-Konjugaten, ausgedrückt als Pyridat)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Amitrol
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Flufenacet (Summe aller Verbindungen, die den N-Fluorphenyl-N-isopropyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Flufenacet)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Pendimethalin (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Propyzamid (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Propyzamid — Code-Nummer 1000000: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die den 3,5-Dichlorbenzoesäure-Anteil enthalten, ausgedrückt als Propyzamid. |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Pyridat (Summe aus Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin) und den hydrolysierbaren CL 9673-Konjugaten, ausgedrückt als Pyridat)
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Dinocap (Summe aus Dinocap-Isomeren und ihren entsprechenden Phenolen, ausgedrückt als Dinocap) (F) (Wird nur Meptyldinocap oder sein entsprechendes Phenol festgestellt, aber keine anderen Bestandteile von Dinocap (einschließlich ihrer entsprechenden Phenole), gelten die RHG und die Rückstandsdefinition für Meptyldinocap.)
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil) (F)
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,015, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,015, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,015, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,009, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,015, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,009, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,015, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,009, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,015, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,009, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,006, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,015, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,009, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,06, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,008, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
RHG gültig bis 31. Dezember 2016; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,005 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/100 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1128/2014 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren |
132,6 |
0 |
AR |
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren |
138,8 |
0 |
AR |
149,3 |
0 |
BR | ||
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
303,3 |
0 |
AR |
222,6 |
23 |
BR | ||
335,3 |
0 |
CL | ||
270,9 |
9 |
TH | ||
0207 14 50 |
Hühnerbrüste, gefroren |
198,7 |
4 |
BR |
0207 14 60 |
Hühnerschenkel, gefroren |
123,6 |
6 |
BR |
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
356,6 |
0 |
BR |
305,2 |
0 |
CL | ||
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
259,6 |
8 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/102 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1129/2014 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2014
über ein Fangverbot für Schellfisch in den Unions- und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VIa für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
58/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
HAD/5BC6A |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
Unions- und internationale Gewässer der Gebiete Vb und VIa |
Datum der Schließung |
26.9.2014 |
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/104 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1130/2014 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2014
über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2) betreffend, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 (3) („Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen“) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. |
(2) |
Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor. |
(3) |
Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (5) („Abkommen in Form eines Briefwechsels“), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollten zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingents hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission (6) war vorgesehen, die Zollbefreiung für jene Wasser und Getränke vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden und damit für diese Waren den zollfreien Zugang zur Union zu gewähren. |
(5) |
Für das Jahr 2015 soll für jene Wasser und Getränke gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels das Zollkontingent eröffnet werden. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission (7) für 2013 eröffnet.Da für 2014 kein jährliches Kontingent eröffnet wurde, ist es angemessen, für das Kontingent für 2015 denselben Umfang festzulegen wie das für 2013 eröffnete Kontingent. |
(6) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.
(3) Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.
Artikel 2
Das Zollkontingent der Union nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(2) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(3) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
(4) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2014 für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 68).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission vom 20. November 2012 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2013 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 322 vom 21.11.2012, S. 2).
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG
Zollkontingent für das Jahr 2015 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge | ||
09.0709 |
2202 10 00 |
|
17,303 Mio. Liter | ||
ex 2202 90 10 |
|
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/107 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1131/2014 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) | ||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
62,5 |
MA |
116,8 | |
MK |
65,0 | |
XS |
78,2 | |
ZZ |
80,6 | |
0707 00 05 |
AL |
59,9 |
MK |
50,7 | |
TR |
121,6 | |
ZZ |
77,4 | |
0709 93 10 |
MA |
107,9 |
TR |
138,1 | |
ZZ |
123,0 | |
0805 50 10 |
AR |
78,7 |
CL |
106,8 | |
TR |
107,3 | |
UY |
86,1 | |
ZA |
84,3 | |
ZZ |
92,6 | |
0806 10 10 |
BR |
252,0 |
MD |
39,0 | |
PE |
348,0 | |
TR |
150,9 | |
ZZ |
197,5 | |
0808 10 80 |
BA |
34,8 |
BR |
52,6 | |
CL |
85,5 | |
CN |
117,7 | |
MD |
27,7 | |
NZ |
144,6 | |
US |
191,0 | |
ZA |
154,6 | |
ZZ |
101,1 | |
0808 30 90 |
TR |
116,3 |
ZZ |
116,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/109 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Oktober 2014
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist
(2014/737/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). |
(2) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Albanien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten. |
(3) |
Die Union und Albanien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 27. Juni 2011 unterzeichnet. |
(4) |
Die Union und Albanien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 5. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 sowohl für die Union als auch für Albanien in Kraft. |
(5) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei des Übereinkommens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. |
(6) |
Daher sollte der von der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Die Vertreter der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses des Stabilisations- und Assoziationsrates zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ALFANO
(1) ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-ALBANIEN
vom
zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-ALBANIEN —
gestützt auf das am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 41,
gestützt auf Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 41 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf Protokoll Nr. 4 des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, der Türkei und jedem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden Länder und Gebiete vorsieht. |
(2) |
Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 116 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern. |
(3) |
Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Albanien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten. |
(4) |
Die Europäische Union und Albanien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 27. Juni 2011 unterzeichnet. |
(5) |
Die Europäische Union und Albanien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 5. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 sowohl für die Europäische Union als auch für Albanien in Kraft. |
(6) |
Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien des Übereinkommens der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll Nr. 4. |
(7) |
Daher sollte Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen verweist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem …
Geschehen zu
Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien
Der Vorsitzende
(1) ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
ANHANG
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Anwendbare Ursprungsregeln
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.
(2) Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die Europäische Union oder Albanien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Albanien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Albanien zulässig ist.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen — Kumulierung
(1) Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls, geändert durch das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2), werden zwischen der Europäischen Union und Albanien ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in den Artikeln 3 und 4 dieses Protocols Nr. 4 genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.
(2) Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
Berichtigungen
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/115 |
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )
Seite 130, Anhang V.7, Tabelle 5.7.1, Eintrag für Spanien (España), Spalte „Ausstellende Stelle“, siebter Gedankenstrich (berichtigt durch Berichtigung, veröffentlicht im ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28):
anstatt:
„— |
Universidad de Santiago de Compostela, escuela técnica superior de arquitectura de La Coruña;“ |
muss es heißen:
„— |
Universidad de A Coruña, escuela técnica superior de arquitectura de La Coruña;“ |
.
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/115 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 21. Oktober 2014 )
Auf den Seiten 10 und 11, im Anhang, Teil II, in der Spalte „Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste“
anstatt:
„21.10.2014“
muss es heißen:
— |
für den Eintrag „6“: „9.5.2011“, |
— |
für den Eintrag „33“: „1.8.2011“, |
— |
für den Eintrag „50“: „2.9.2011“, |
— |
für den Eintrag „17“: „23.9.2011“. |
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/116 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 21. Oktober 2014 )
Auf Seite 39, Teil II Abschnitt A „Personen“, Eintrag „6“, fünfte Spalte der Tabelle „Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste“:
anstatt:
„21.10.2014“
muss es heißen:
„9.5.2011“
auf Seite 39, Teil II Abschnitt A „Personen“, Eintrag „33“, fünfte Spalte der Tabelle „Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste“:
anstatt:
„21.10.2014“
muss es heißen:
„1.8.2011“
auf Seite 40, Teil II Abschnitt A „Personen“, Eintrag „50“, fünfte Spalte der Tabelle „Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste“:
anstatt:
„21.10.2014“
muss es heißen:
„2.9.2011“
auf Seite 40, Teil II Abschnitt B „Organisationen“, Eintrag „17“, fünfte Spalte der Tabelle „Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste“:
anstatt:
„21.10.2014“
muss es heißen:
„23.9.2011“