ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 302

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
22. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung der Form und der technischen Einzelheiten der Mitteilung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1115/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine ( 1 )

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

54

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/731/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Malta

56

 

 

2014/732/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, der Slowakei und Ungarn (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7516)  ( 1 )

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1112/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2014

zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang IX der Richtlinie 2013/30/EU genannten Daten zu Indikatoren für ernste Gefahren bereitstellen. Diese Informationen sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, frühzeitig vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren zu warnen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Die Informationen sollten zudem Aufschluss darüber geben, wie wirksam die von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen dazu beitragen, schwere Unfälle zu verhindern und Umweltrisiken zu minimieren. Darüber hinaus sollten es die bereitgestellten Informationen und Daten ermöglichen, die Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb eines Mitgliedstaats sowie die Leistung der Branche in den einzelnen Mitgliedstaaten insgesamt miteinander zu vergleichen.

(3)

Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für die Datenmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für die Datenmeldungen der Betreiber und Eigentümer an die Mitgliedstaaten sollte die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber und Eigentümer transparent machen, die Bereitstellung unionsweit vergleichbarer Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ermöglichen und die Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse erleichtern.

(4)

Zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union sollten die Mitgliedstaaten die in Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU regelmäßig veröffentlichen. Ein gemeinsames Format und gemeinsame Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichenden Informationen sollten einen leichten grenzübergreifenden Vergleich der Daten ermöglichen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält gemeinsame Formate für

a)

die Berichte der Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU;

b)

die Veröffentlichung von Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU.

Artikel 2

Bezugszeiträume und Meldefristen

(1)   Die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen legen den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bericht binnen zehn Arbeitstagen nach einem Ereignis vor.

(2)   Der Berichtszeitraum für die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Informationen beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat wird verwendet, um die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU erforderlichen Informationen bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres auf der Website der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

(3)   Für die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Berichte und Veröffentlichungen werden die in den Anhängen I bzw. II dargelegten Formate verwendet.

Artikel 3

Einzelheiten der zu meldenden Informationen

In Anhang I sind die Einzelheiten der gemäß Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU zu meldenden Informationen aufgeführt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.

(2)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).


ANHANG I

Gemeinsames Format für die Datenmeldung bei Vorfällen und schweren Unfällen in der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie

(Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU)

Allgemeine Bemerkungen zu den Einzelheiten der zu meldenden Informationen

a)

Die Einzelheiten der zu meldenden Informationen stehen im Zusammenhang mit Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und insbesondere mit dem in dieser Richtlinie definierten Risiko eines schweren Unfalls.

b)

In Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EUsind vorlaufende und nachlaufende zentrale Leistungsindikatoren (KPI) aufgeführt, die ein aussagekräftiges Bild über die Sicherheit der Erdöl- und Erdgasindustrie innerhalb eines Mitgliedstaates und in der Europäischen Union vermitteln sollen, wobei einige der KPI, wie z. B. der Ausfall sicherheits- und umweltkritischer Elemente (safety and environmentally critical elements, SECE) und Unfälle mit Todesfolge, jedoch auch eine Warnfunktion erfüllen.

c)

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates (1) muss der Arbeitgeber tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich melden. Die zuständige Behörde nutzt diese Daten für die Meldung der Informationen gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstaben g und h der Richtlinie 2013/30/EU.

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(1)  Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).


ANHANG II

Gemeinsames Format für Veröffentlichungen

(Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU)

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22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1113/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Festlegung der Form und der technischen Einzelheiten der Mitteilung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um vergleichbare Daten erheben zu können und die Meldung durch die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder Stellen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 zu erleichtern, sollten die vorzunehmenden Mitteilungen durch die Verwendung von Meldetabellen standardisiert werden. Daher sollten Bestimmungen zur Form und zu weiteren technischen Einzelheiten der Mitteilung von Daten und Informationen erlassen werden.

(2)

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (2) durch die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 aufgehoben wurde, sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 2386/96 der Kommission (3) aufgehoben werden.

(3)

Nachdem die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates (4) vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt wurde (5), sollte mit der vorliegenden Verordnung auch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission (6) aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Form und die technischen Einzelheiten der Mitteilung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 an die Kommission sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 werden aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen die Kohärenz der auf der Grundlage des Musters im Anhang gemeldeten statistischen Informationen und der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik gemeldeten statistischen Informationen sicher.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 61.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2386/96 der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 13).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 in der Rechtssache C-490/10, Europäisches Parlament gegen Rat, Slg. 2012, I-0000.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 36).


ANHANG

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22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1114/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 8 bis 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Kompartimenten sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ist die Zerlegung von Hausschweineschlachtkörpern bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Zur Erleichterung des Betriebs von Zerlegeräumlichkeiten sollte eine solche Zulassung unter denselben Bedingungen auch für Pferde erwogen werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission (3) wurden bestimmte Ausnahmeregelungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 in Bezug auf die Probenahme auf Trichinen bei Hausschweinen geändert. Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 wurden auch Anforderungen geändert, denen die Lebensmittelunternehmer genügen müssen, um eine amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen zu erhalten. Zu diesen Bedingungen zählt auch, dass der Unternehmer neue Tiere nur dann in den Betrieb aufnehmen darf, wenn sie von Betrieben stammen, die ebenfalls als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt sind. Es sollte geklärt werden, welche Bedingungen gelten, wenn andere Hausschweine als die unmittelbar zur Schlachtung bestimmten über Sammelstellen von einem Haltungsbetrieb in einen anderen verbracht werden. Außerdem sollten die für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren relevanten Bescheinigungen an diese geänderten Anforderungen angepasst werden.

(4)

Die Angabe darüber, dass der Ursprungsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, sollte von einem amtlichen Tierarzt in die Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) in Bezug auf den Handel mit Schweinen innerhalb der Union und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (5) in Bezug auf Einfuhren von Hausschweinen aus Drittländern in die Union eingetragen werden, damit die Mitgliedstaaten bei der Schlachtung das entsprechende Verfahren für die Trichinenuntersuchung anwenden können und damit der Status des Bestimmungsbetriebs für die Haltung von Zucht- oder Nutzschweine nicht gefährdet wird.

(5)

Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gewährleistet ist, sollten Drittländer, die Hausschweine oder daraus gewonnenes Fleisch ausführen, in den entsprechenden Rechtsakten über Einfuhrbedingungen aufgeführt sein, wenn sie die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Beprobung von Hausschweinen auf Trichinen anwenden und wenn amtlich anerkannt ist, dass die Haltungsbetriebe oder Kompartimente kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.

(6)

Die Erklärung der Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung sollte in die Veterinärbescheinigungen aufgenommen werden, die mit frischem Fleisch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, mit Fleischzubereitungen gemäß der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (6) und mit Fleischerzeugnissen gemäß der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (7) mitgeführt werden.

(7)

Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten hat empfohlen, den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen. Ferner hat das EU-Referenzlaboratorium eine neue Methode (PrioCHECK® Trichinella AAD KIT) zum Nachweis von Trichinen in Fleisch von Hausschweinen validiert. Diese Methode sollte daher für die Untersuchung dieser Tierart zugelassen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Beprobung von Schlachtkörpern

(1)   Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:

a)

Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen.

b)

Alle Schlachtkörper aus Haltungsbetrieben, die nicht amtlich als Betriebe anerkannt sind, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:

a)

Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I oder

b)

gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II.

(2)   Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung zu beproben.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.

(3)   Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Pferden in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

a)

das Verfahren von der zuständigen Behörde überwacht wird;

b)

ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;

c)

der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und

d)

bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.“

2.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Veterinärbedingungen für die Einfuhr

(1)   Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quergestreifte Muskeln enthält, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem Drittland, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gemäß Artikel 2 oder 3 auf Trichinen untersucht wurde.

(2)   Ein Drittland kann die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet hat und wenn es zu diesem Zweck aufgeführt ist

i)

in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr lebender Hausschweine oder

ii)

in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr frischen Fleisches von Hausschweinen;

iii)

in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG in Bezug auf Fleischerzeugnisse, die ausschließlich aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen von Hausschweinen hergestellt wurden.“

3.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Dokumente

(1)   In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit lebenden Hausschweinen innerhalb der Union in Anhang F Muster 2 der Richtlinie 64/432/EWG trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet.

(2)   In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für Einfuhren von Hausschweinen in Anhang I Teil 2 Muster POR-X und POR-Y der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb von der zuständigen Behörde eines Drittlands amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, die denjenigen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.

(3)   In der Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern ‚POR‘ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.

(4)   In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG, die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.

(5)   In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG, die Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen begleitet, die zur Einfuhr aus einem Drittland in die Union bestimmt sind, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.“

4.

In Anhang I Kapitel I Nummer 3 erhält Absatz IV folgende Fassung:

„IV.

Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel und Messer, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es in heißem Wasser (65-90 °C) gewaschen wird. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle etwaig verwendeten Reinigungsmittel entfernt werden.“

5.

In Anhang I Kapitel II Teil D Nummer 3 erhält Absatz IV folgende Fassung:

„IV.

Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel und Messer, Pistill, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in heißes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.“

6.

In Anhang I Kapitel II wird der folgende Teil E angefügt:

„E.   Prüfung durch künstliche Digestion für den In-vitro-Nachweis von Larven der Trichinella spp. in Fleischproben, PrioCHECK® Trichinella AAD Kit

Dieses Verfahren wird nur für die Untersuchung des Fleisches von Hausschweinen als gleichwertig erachtet.

Das PrioCHECK® Trichinella AAD Kit ist entsprechend dem Anleitungshandbuch des Kits unter Verwendung von Scheidetrichtern (Lenz NS 29/32) und eines 80-ml-Reagenzglases anzuwenden.“

7.

In Anhang IV Kapitel I Teil A erhalten die Buchstaben g bis j folgende Fassung:

„g)

Er muss dafür sorgen, dass Hausschweine gekennzeichnet sind, so dass jedes Tier zum Betrieb zurückverfolgt werden kann.

h)

Er muss dafür sorgen, dass Hausschweine nur dann in den Betrieb aufgenommen werden, wenn sie ihren Ursprung in Betrieben haben, die als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt sind, und von dort kommen.

i)

Keines der Hausschweine hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsichtlich der Einschleppung von Trichinen in den Betrieb keine Gefahr darstellen.

j)

Keines der Zucht- und Nutzschweine gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG wurde nach Verlassen des Ursprungsbetriebs in einer Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG entladen, es sei denn, die Sammelstelle genügt den Buchstaben a bis i dieses Teils und alle Hausschweine, die in der Sammelstelle für Sendungen gruppiert werden, haben ihren Ursprung in Betrieben, die als Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt sind, und kommen von dort oder von amtlich anerkannten Kompartimenten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85).

(4)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(6)  Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

(7)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).


22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1115/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2014

zur Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde eine Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung von Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), vorgelegt.Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 (2) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde schloss ferner, dass die Zubereitung Fumonisine biologisch in weniger giftige Verbindungen in kontaminierten Futtermitteln für Schweine transformieren kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2014; 12(5):3667.


ANHANG

Kenn-nummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungs-inhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkate-gorie

Höchst-alter

Mindest-gehalt

Höchst-gehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Technologische Zusatzstoffe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Fumonisine

1m03

Fumonisinesterase EC 3.1.1.87

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris DSM 26643, mit mindestens 3 000  U/g (1).

Charakterisierung des Wirkstoffs

Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris DSM 26643

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung der Fumonisinesterase-Aktivität: Hochleistungsflüssigchromatograpie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS/MS), basierend auf der Quantifizierung der freigesetzten Tricarballylsäure infolge der Einwirkung des Enzyms auf Fumonisin B1 bei pH-Wert 8,0 und 30 °C.

Schweine

15

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis: 300 U/kg Alleinfuttermittel.

3.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EU-Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

4.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

11. November 2024


(1)  1 U ist die Enzymaktivität, welche aus 100 μΜ Fumonisin B1 in 20 mM Tris-Cl-Puffer, pH-Wert 8,0, mit 0,01 mg/ml Rinderserumalbumin bei 30 °C 1 μmol Tricarballylsäure pro Minute freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1116/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

59,9

MA

121,7

MK

63,5

XS

78,2

ZZ

80,8

0707 00 05

AL

28,7

MK

50,7

TR

168,6

ZZ

82,7

0709 93 10

TR

119,5

ZZ

119,5

0805 50 10

AR

87,5

CL

106,8

TR

103,0

UY

86,1

ZA

96,2

ZZ

95,9

0806 10 10

BR

247,9

PE

323,0

TR

149,2

ZZ

240,0

0808 10 80

BA

34,8

BR

51,7

CL

83,0

CN

117,7

NZ

156,3

ZA

208,4

ZZ

108,7

0808 30 90

TR

116,3

ZZ

116,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/56


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2014

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Malta

(2014/731/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 dieses Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Malta hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(6)

Malta hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in Malta hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem belgisch-niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ALFANO


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, der Slowakei und Ungarn

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7516)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/732/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) werden die Länder oder Gebiete ihrem BSE-Status nach aufgelistet.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 20 der OIE von Mai 2013 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — Rechnung.

(4)

Im Mai 2014 nahm die OIE die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an. (3) Zusätzlich zu den bereits im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird in dieser Entschließung anerkannt, dass das BSE-Risiko in Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, der Slowakei und Ungarn vernachlässigbar ist.

(5)

Im Juni 2014 hob die OIE mit Wirkung ab dem 27. Juni 2014 den Status eines vernachlässigbaren BSE-Risikos für Rumänien auf (4), nachdem ein OIE-Vertreter aus Rumänien über die Feststellung eines BSE-Falles in Rumänien berichtet hatte.

(6)

Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie der von der OIE im Mai 2014 angenommenen Entschließung Nr. 18 entspricht und der späteren OIE-Entschließung zur Aufhebung des vernachlässigbaren BSE-Risikostatus für Rumänien Rechnung trägt.

(7)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(3)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2014_A_RESO-18_BSE.pdf

(4)  http://www.oie.int/animal-health-in-the-world/official-disease-status/bse/lossreinstatement-of-status/


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Bulgarien

Kroatien

Dänemark

Estland

Ungarn

Italien

Lettland

Luxemburg

Malta

Niederlande

Portugal

Österreich

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Norwegen

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Indien

Israel

Japan

Neuseeland

Panama

Paraguay

Nicaragua

Singapur

Vereinigte Staaten von Amerika

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Zypern, Litauen, Polen, Rumänien, Vereinigtes Königreich

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Liechtenstein

Schweiz

Drittländer

Kanada

Costa Rica

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.“