ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/717/EU |
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2014/718/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbaryl, Procymidon und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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Verordnung (EU) Nr. 1098/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/719/GASP |
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2014/720/EU |
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2014/721/EU |
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2014/722/EU |
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2014/723/EU |
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EMPFEHLUNGEN |
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2014/724/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Oktober 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(2014/717/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden „Beitrittsakte“) wird der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) geregelt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. |
(2) |
Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Sozialistischen Republik Vietnam wurden mit der Paraphierung des Protokolls vom 21. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LUPI
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Oktober 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(2014/718/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden „Beitrittsakte“) ist dem Beitritt der Republik Kroatien zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zuzustimmen (im Folgenden „Protokoll“). Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. |
(2) |
Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Republik der Philippinen wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 16. Januar 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihren Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LUPI
VERORDNUNGEN
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1096/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2014
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbaryl, Procymidon und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Carbaryl, Procymidon und Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend „RHG“) festgesetzt. |
(2) |
Für diese drei Stoffe sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission (2), vorläufige RHG für frische Kräuter und Kräutertees festgesetzt worden, die gelten, bis Überwachungsdaten zum Vorkommen dieser Stoffe in den betreffenden Erzeugnissen vorgelegt werden. Diese Daten sind der Kommission inzwischen vom Europäischen Kräuterteeverband (EHIA) vorgelegt worden, und aus ihnen geht hervor, dass in diesen Erzeugnissen keine Rückstände dieser Stoffe mehr vorkommen, außer Profenofos in frischen Kräutern und Rosenblütenblättern. Die Geltungsdauer der vorläufigen RHG für Profenofos in frischen Kräutern und Rosenblütenblättern sollte daher bis zur Vorlage weiterer Überwachungsdaten verlängert werden; für alle anderen Pestizid- und Erzeugniskombinationen innerhalb der Gruppe der frischen Kräuter und der Kräutertees sollten die vorläufigen RHG auf die betreffenden Bestimmungsgrenzen gesenkt werden. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(4) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt worden sind und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(7) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. Mai 2015 vorschriftsmäßig hergestellt worden sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. Mai 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acephat, Alachlor, Anilazin, Azocyclotin, Benfuracarb, Butylat, Captafol, Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Chlorfenapyr, Chlorthal-dimethyl, Chlorthiamid, Cyhexatin, Diazinon, Dichlobenil, Dicofol, Dimethipin, Diniconazol, Disulfoton, Fenitrothion, Flufenzin, Furathiocarb, Hexaconazol, Lactofen, Mepronil, Methamidophos, Methopren, Monocrotophos, Monuron, Oxycarboxin, Oxydemeton-methyl, Parathion-methyl, Phorat, Phosalon, Procymidon, Profenofos, Propachlor, Quinclorac, Quintozen, Tolylfluanid, Trichlorfon, Tridemorph und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen und zur Änderung der genannten Verordnung durch Festlegung des Anhangs V mit einer Liste der Standardwerte (ABl. L 273 vom 6.10.2012, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang V wird folgende Spalte für Procymidon hinzugefügt: Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Profenofos (F)
(+) |
Für Chilis gilt folgender Rückstandshöchstgehalt: 3 mg/kg.
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(+) |
Überwachungsdaten aus dem Jahr 2012 zeigen, dass Profenofos-Rückstände in frischen Kräutern vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in frischen Kräutern vergleichen zu können. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 18. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(***) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Carbaryl (F)
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Profenofos (F)
(+) |
Überwachungsdaten aus dem Jahr 2012 zeigen, dass Profenofos-Rückstände in frischen Kräutern vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in frischen Kräutern vergleichen zu können. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 18. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Überwachungsdaten aus dem Jahr 2012 zeigen, dass Profenofos-Rückstände in Rosenblütenblättern vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in Rosenblütenblättern vergleichen zu können. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 18. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(****) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Procymidon (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Procymidon — Code 1000000: Vinclozolin, Iprodion, Procymidon, Summe der Verbindungen und aller Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als 3,5-Dichloranilin. |
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich |
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 151 Absatz 3 und Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geben Erstankäufer von Rohmilch ab dem 1. April 2015 den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden, und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Menge mit. In der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission (2) sollten daher Bestimmungen für den Zeitpunkt für diese Angaben und Mitteilungen festgelegt werden. |
(2) |
Die Mitteilungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 betreffen Beihilferegelungen, die nicht mehr gelten, so dass dieser Artikel gestrichen werden sollte. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (3) wurde die Verpflichtung, die Informationssysteme nach Maßgabe der genannten Verordnung zu verwenden, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission (4) in die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 aufgenommen, ausgenommen für die in den Artikeln 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 genannten Mitteilungen. Die für die Bearbeitung dieser Mitteilungen erforderlichen Anpassungen der Informationssysteme werden bis Ende 2014 abgeschlossen sein. Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel I wird gestrichen. |
2. |
Es wird folgendes Kapitel Ia eingefügt: „KAPITEL Ia ROHMILCHLIEFERUNGEN AN ERSTANKÄUFER Artikel 1a (1) Ab dem 1. Mai 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 25. jedes Monats die Gesamtmenge roher Kuhmilch mit, die im Vormonat an in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Erstankäufer geliefert wurde. Die gelieferte Gesamtmenge roher Kuhmilch wird in Kilogramm angegeben und bezieht sich auf den tatsächlichen Fettgehalt der Milch. (2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch angeben, damit die in Absatz 1 festgesetzte Frist eingehalten wird.“ |
3. |
In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen. |
4. |
In Artikel 4 wird die Bezugnahme auf Abschnitt K durch eine Bezugnahme auf Abschnitt J ersetzt. |
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*). (2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert. (*) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).“" |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2014.
Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch ab dem 1. Mai 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26).
(3) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1296/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 8).
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/41 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1098/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2014
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste eine der Fußnoten 1 bis 4 zugeordnet ist. |
(3) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) hat die Bewertung von 8 Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren Bewertung noch läuft. Diese Aromastoffe wurden von der EFSA in den folgenden Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilt: Bewertung FGE.21rev4 (3) (Stoffe FL-Nrn. 15.054, 15.055, 15.086 und 15.135), Bewertung FGE.24rev2 (4) (Stoff 14.085), Bewertung FGE.77rev1 (5) (Stoff FL-Nr. 14.041), und Bewertung FGE.93rev1 (6) (Stoffe FL-Nrn. 15.010 und FL-15.128). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. |
(4) |
Im Rahmen der Bewertung hat sich die Behörde zur Spezifikation bestimmter Stoffe geäußert. Ihre Anmerkungen beziehen sich auf die Bezeichnungen, die Reinheit oder die Zusammensetzung folgender Stoffe: FL-Nrn. 15.054 und 15.055. Diese Anmerkungen sollten in die Liste aufgenommen werden. |
(5) |
Die bei diesen Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilten Aromastoffe sollten durch Streichung der Verweise auf die Fußnoten 2, 3 oder 4 in den entsprechenden Einträgen in der Unionsliste als bewertete Aromastoffe geführt werden. |
(6) |
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) EFSA Journal 2013;11(11):3451.
(4) EFSA Journal 2013;11(11):3453.
(5) EFSA Journal 2014;12(2):3586.
(6) EFSA Journal 2013;11(11):3452.
ANHANG
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag für FL-Nr. 14.041 erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag für FL-Nr. 14.085 erhält folgende Fassung:
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3. |
Der Eintrag für FL-Nr. 15.010 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Der Eintrag für FL-Nr. 15.054 erhält folgende Fassung:
|
5. |
Der Eintrag für FL-Nr. 15.055 erhält folgende Fassung:
|
6. |
Der Eintrag für FL-Nr. 15.086 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Der Eintrag für FL-Nr. 15.128 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Der Eintrag für FL-Nr. 15.135 erhält folgende Fassung:
|
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
63,0 |
MA |
116,8 |
|
MK |
54,2 |
|
ZZ |
78,0 |
|
0707 00 05 |
AL |
36,9 |
TR |
158,2 |
|
ZZ |
97,6 |
|
0709 93 10 |
TR |
143,2 |
ZZ |
143,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
105,8 |
CL |
106,8 |
|
TR |
106,9 |
|
UY |
76,0 |
|
ZA |
96,2 |
|
ZZ |
98,3 |
|
0806 10 10 |
BR |
203,9 |
MK |
34,4 |
|
PE |
341,9 |
|
TR |
147,3 |
|
ZZ |
181,9 |
|
0808 10 80 |
BA |
34,8 |
BR |
53,2 |
|
CL |
85,1 |
|
CN |
117,9 |
|
NZ |
148,3 |
|
US |
192,1 |
|
ZA |
140,1 |
|
ZZ |
110,2 |
|
0808 30 90 |
CN |
75,7 |
TR |
112,1 |
|
ZZ |
93,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2014
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für das Jahr 2015
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (2) wurde das Verfahren für die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten die für das Kontingentsjahr 2015 verfügbaren Mengen. Daher ist durch Festsetzung der auf die beantragten Mengen anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 festzulegen, in welchem Umfang Ausfuhrlizenzen erteilt werden können. |
(3) |
Die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, liegen bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten unter den für das Kontingentsjahr 2015 verfügbaren Mengen. Daher sind die Restmengen durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 den Antragstellern im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. |
(4) |
In Anbetracht der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Frist für die Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, für die Ausfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 16-Tokyo und 16-, 17-, 18-, 20-, 21-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente beantragt wurden, werden die Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs angewendet.
Artikel 2
Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 22-, 25-Tokyo und 22-, 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.
Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können unter Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit auf die Antragsteller aufgeteilt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1).
ANHANG
Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ |
Gruppen- und Kontingentsbezeichnung |
Für 2015 verfügbare Menge (kg) |
Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1 |
Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2 |
|
Bemerkung Nr. |
Gruppe |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
16 |
Not specifically provided for (NSPF) |
16-Tokyo |
908 877 |
0,3350820 |
|
16-Uruguay |
3 446 000 |
0,1897723 |
|
||
7 |
Blue Mould |
17-Uruguay |
350 000 |
0,0910273 |
|
18 |
Cheddar |
18-Uruguay |
1 050 000 |
0,2367531 |
|
20 |
Edam/Gouda |
20-Uruguay |
1 100 000 |
0,2110757 |
|
21 |
Italian type |
21-Uruguay |
2 025 000 |
0,1326998 |
|
22 |
Swiss or Emmentaler cheese other than with eye formation |
22-Tokyo |
393 006 |
|
4,9125750 |
22-Uruguay |
380 000 |
|
12,6666666 |
||
25 |
Swiss or Emmentaler cheese with eye formation |
25-Tokyo |
4 003 172 |
|
1,6433382 |
25-Uruguay |
2 420 000 |
|
2,0166666 |
BESCHLÜSSE
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/49 |
BESCHLUSS EUTM MALI/3/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 9. Oktober 2014
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses EUTM MALI/1/2014
(2014/719/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUTM Mali zu fassen, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission. |
(2) |
Am 18. März 2014 hat das PSK den Beschluss EUTM MALI/1/2014 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Marc RUDKIEWICZ zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali angenommen. |
(3) |
Am 26. September 2014 hat Spanien Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL als neuen Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali in der Nachfolge von Brigadegeneral Marc RUDKIEWICZ benannt. |
(4) |
Am 30. September 2014 hat der EU-Militärausschuss dem PSK empfohlen, Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL in der Nachfolge von Brigadegeneral Marc RUDKIEWICZ zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali zu ernennen. |
(5) |
Der Beschluss EUTM MALI/1/2014 sollte aufgehoben werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL wird mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2014 zum Befehlshaber der EU-Mission der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss EUTM MALI/1/2014 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2014.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.
(2) Beschluss EUTM MALI/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. März 2014 zur Ernennung eines Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 30).
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/51 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Oktober 2014
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist
(2014/720/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 4. November 2013 stellte Montenegro einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“). |
(2) |
Montenegros Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 18. Juli 2014 übermittelt wurde. |
(3) |
Die Schlussofferte Montenegros spiegelt die Aufstellung des Geltungsbereichs der Union in Anlage I des Überarbeiteten GPA wider. Sie ist deshalb zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt Montenegros werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Montenegros aufgenommen. |
(4) |
Es wird erwartet, dass Montenegros Beitritt zum Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird. |
(5) |
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. |
(6) |
Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Montenegros zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
ANHANG
BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT MONTENEGROS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPA (1)
Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:
„(2) |
Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel und Montenegro — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“ |
Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Anhang 6 Abschnitt 2 folgende Fassung:
„(2) |
Baukonzessionen, sofern sie durch unter Anhang 1 und 2 fallende Stellen vergeben werden, fallen unter die Inländerbehandlung für Baudienstleister aus Island, Liechtenstein, Norwegen, den Niederlanden im Namen von Aruba, der Schweiz und Montenegro, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt, und für Baudienstleister aus Korea, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 15 000 000 SZR beträgt.“ |
(1) Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/53 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Oktober 2014
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist
(2014/721/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 28. September 2012 stellte Neuseeland einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“). |
(2) |
Neuseelands Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 21. Juli 2014 übermittelt wurde. |
(3) |
Neuseelands Schlussofferte bietet zwar einen weitreichenden, aber keinen umfassenden Geltungsbereich. Die Union sollte daher für Neuseeland bestimmte Ausnahmen in ihrem Geltungsbereich vorsehen. Diese im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Ausnahmen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt Neuseelands zum Überarbeiteten GPA und in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Neuseelands aufgenommen. |
(4) |
Es wird erwartet, dass Neuseelands Beitritt zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird. |
(5) |
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. |
(6) |
Es ist daher notwendig, den im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Neuseelands zu vertretende Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Neuseelands zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
ANHANG
BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT NEUSEELANDS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPA (1)
Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erhält Abschnitt 2 Nummer 3 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:
„3. |
Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Hongkong, China, Singapur, Korea, Armenien, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu sowie aus Neuseeland — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber, sofern sie nicht durch ein Sternchen gekennzeichnet sind.“ |
Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 1 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe e folgende Buchstaben angefügt:
„f. |
Beschaffungen durch lokale öffentliche Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 3 und kleineren Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (in der geänderten Fassung)) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland, |
g. |
Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland, es sei denn, diese Beschaffungen sind in Anhang 3 der EU erfasst.“ |
Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 6 der Anmerkungen zu Anhang 3 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe n folgende Buchstaben angefügt:
„o. |
Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland, |
p. |
Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Flughafeneinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland, |
q. |
Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden See- oder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland, |
r. |
Beschaffungen durch regionale oder lokale öffentliche Auftraggeber, die in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland, mit Ausnahme der Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber der Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung)), die im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel tätig sind.“ |
(1) Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPAs geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2 veröffentlicht wurde, ist hinfällig.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 14. Oktober 2014
zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
(2014/722/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates (2) wurde Deutschland dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 16. Juli 2014 einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. |
(2) |
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 ersuchte Deutschland um die Ermächtigung, auf landseitige Elektrizität gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG weiterhin einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. |
(3) |
Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung möchte Deutschland die Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität weiterhin fortsetzen, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können. |
(4) |
Soweit durch die Nutzung von landseitiger Elektrizität die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen. |
(5) |
Die Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Stromsteuer auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung von landseitiger Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Regelung in der Zeit, in der sie angewendet wird, kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. |
(6) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Da der Zeitraum der Anwendung der Regelung lang genug sein muss, um die ordnungsgemäße Bewertung der Regelung zu erlauben, zugleich aber auch die künftige Entwicklung des bestehenden Rechtsrahmens nicht untergraben werden darf, ist es angebracht, die beantragte Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren zu gewähren. |
(7) |
Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, der sich aufgrund von Änderungen des auf landseitige Elektrizität erhobenen Verbrauchsteuersatzes ergeben könnte, ist sicherzustellen, dass Deutschland die bestehende spezifische Steuerermäßigung, auf die sich der vorliegende Beschluss bezieht, ohne Unterbrechung anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte somit mit Wirkung vom 17. Juli 2014 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU geltenden Vereinbarungen gewährt werden. |
(8) |
Dieser Beschluss sollte ab dem Tag, ab dem durch einen künftigen Rechtsakt der Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität anzuwenden sind, keine Anwendung mehr finden. |
(9) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird hiermit ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 17. Juli 2014 bis zum 16. Juli 2020.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(2) Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden (ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 22).
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/57 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. September 2014
über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank
(EZB/2014/39)
(2014/723/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (nachfolgend die „SSM-Verordnung“) wird ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eingerichtet, der sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) von teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt. |
(2) |
Nach Artikel 25 Absatz 2 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrzunehmen. Die Aufsichtsaufgaben der EZB dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden. Ebenso wenig dürfen diese Aufsichtsaufgaben die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) oder sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber zu berichten, wie sie diese Bestimmung eingehalten hat. Die Aufsichtsaufgaben der EZB dürfen nicht die laufende Überwachung der Solvenz ihrer Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte ändern. Ferner sollte das mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befasste Personal von dem mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben befassten Personal organisatorisch getrennt sein und einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung unterliegen. |
(3) |
Nach Artikel 25 Absatz 3 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, für die Zwecke des Artikels 25 Absätze 1 und 2 die erforderlichen internen Vorschriften, einschließlich der Regelungen zum Berufsgeheimnis und zum Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen Bereichen, zu erlassen und zu veröffentlichen. |
(4) |
Artikel 25 Absatz 4 der SSM-Verordnung verpflichtet die EZB sicherzustellen, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen. |
(5) |
Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, ist die EZB nach Artikel 25 Absatz 5 der SSM-Verordnung verpflichtet, eine Schlichtungsstelle einzurichten, die Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums beilegt. Sie wird aus einem Mitglied pro teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, das aus dem Kreis der Mitglieder des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums ausgewählt wird. Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Die EZB ist verpflichtet, eine Verordnung zur Einrichtung der Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung zu erlassen und diese zu veröffentlichen; in diesem Zusammenhang hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 673/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/26) (2) erlassen. |
(6) |
Zur Anpassung der internen Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane an die sich aus der SSM-Verordnung ergebenden neuen Anforderungen und zur Klarstellung der wechselseitigen Beziehungen zwischen den an der Vorbereitung und dem Erlass von Aufsichtsbeschlüssen beteiligten Stellen wurde die Geschäftsordnung der EZB geändert (3). |
(7) |
Die Artikel 13g bis 13j der Geschäftsordnung der EZB enthalten nähere Bestimmungen über den Erlass von Beschlüssen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der SSM-Verordnung durch den EZB-Rat. Insbesondere betrifft Artikel 13g den Erlass von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben und Artikel 13h hat den Erlass von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben zum Gegenstand, wodurch die in Artikel 26 Absatz 8 der SSM-Verordnung festgelegten Anforderungen umgesetzt werden. |
(8) |
Artikel 13k der Geschäftsordnung der EZB sieht vor, dass die EZB die ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnehmen muss. In diesem Zusammenhang ist die EZB verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung zwischen ihrer geldpolitischen Funktion und ihrer Aufsichtsfunktion zu gewährleisten. Zugleich sollte die Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion nicht ausschließen, dass zwischen diesen beiden funktionellen Bereichen der zur Erfüllung der Aufgaben der EZB und der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) notwendige Informationsaustausch stattfindet. |
(9) |
Nach Artikel 13l der Geschäftsordnung der EZB müssen die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates getrennt von den regelmäßigen Sitzungen des EZB-Rates und mit jeweils eigener Tagesordnung stattfinden. |
(10) |
Nach Artikel 13m der Geschäftsordnung der EZB, der die interne Organisationsstruktur der EZB für Aufsichtsaufgaben betrifft, umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB auch die Aufsichtsaufgaben. Das Direktorium muss den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die genannte interne Organisationsstruktur konsultieren. Das Aufsichtsgremium kann im Einvernehmen mit dem Direktorium vorläufige nachgeordnete Strukturen, wie etwa Arbeitsgruppen oder Taskforces, einrichten und auflösen. Diese müssen die mit den Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehenden Arbeiten unterstützen und dem Aufsichtsgremium Bericht erstatten. Artikel 13m sieht ferner die Ernennung des Sekretärs des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses durch den Präsidenten der EZB vor, welche nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums erfolgt. Der Sekretär muss sich bei der Vorbereitung der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates mit dem Sekretär des EZB-Rates in Verbindung setzen und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich. |
(11) |
Nach Erwägungsgrund 66 der SSM-Verordnung sollte die organisatorische Trennung des Personals alle für unabhängige geldpolitische Zwecke benötigten Dienste betreffen und sicherstellen, dass die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben in vollem Umfang der demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht nach Maßgabe der SSM-Verordnung unterliegt. Das Personal, das mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB befasst ist, sollte dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstatten. Innerhalb dieses Rahmens und zur Erfüllung der in Artikel 25 Absatz 2 der SSM-Verordnung enthaltenen Anforderungen (4) hat die EZB eine aus vier Generaldirektionen bestehende Struktur für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben sowie ein Sekretariat des Aufsichtsgremiums eingerichtet, das dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums funktionell Bericht erstattet. Die EZB hat ferner mehrere Geschäftsbereiche mit der Unterstützung von sowohl der geldpolitischen Funktion als auch der Aufsichtsfunktion der EZB als „gemeinsame Dienste“ betraut, sofern eine solche Unterstützung nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Zielen im Bereich der Aufsicht und den geldpolitischen Zielsetzungen der EZB führt. In mehreren Geschäftsbereichen mit „gemeinsamen Diensten“ wurden Abteilungen eingerichtet, die sich mit Aufsichtsaufgaben befassen. |
(12) |
Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank enthält die Verpflichtung zur Geheimhaltung für die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken. Nach Erwägungsgrund 74 der SSM-Verordnung sollten das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die Mitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, angemessenen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Artikel 27 der SSM-Verordnung weitet die Verpflichtung zur Geheimhaltung auf die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal aus, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. |
(13) |
Der Informationsaustausch zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der EZB sollte in der Weise organisiert werden, dass die durch das Unionsrecht festgelegten Einschränkungen (5) strikt eingehalten werden und dem Trennungsprinzip Rechnung getragen wird. Die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (6) über die Erfassung statistischer Daten und die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über den Austausch von Aufsichtsinformationen werden Anwendung finden. Vorbehaltlich der in diesem Beschluss vorgesehenen Bedingungen gilt das Trennungsprinzip für den Austausch vertraulicher Informationen zwischen einerseits der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion sowie andererseits der Aufsichtsfunktion und der geldpolitischen Funktion der EZB. |
(14) |
Nach Erwägungsgrund 65 der SSM-Verordnung übt die EZB gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geldpolitische Aufgaben zur Erhaltung der Preisstabilität aus. Die von ihr ausgeübten Aufsichtsaufgaben dienen dem Schutz der Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Diese Aufgaben sollten daher vollkommen getrennt von der geldpolitischen Funktion sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass jeder dieser funktionellen Bereiche gemäß seinen jeweiligen Zielen ausgeübt wird. Zugleich sollte eine wirksame Trennung der geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben nicht verhindern, dass sämtliche Vorteile, die dadurch entstehen, dass dasselbe Organ beide Aufgaben ausübt, — soweit wie dies möglich und wünschenswert ist — genutzt werden, darunter das umfassende Fachwissen der EZB in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen sowie die Verringerung von doppelter Arbeit bei der Einholung von Informationen. Es ist deshalb erforderlich, Mechanismen einzurichten, die einen zweckmäßigen Austausch von Daten und sonstigen vertraulichen Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich und Ziele
(1) Dieser Beschluss legt die Regelungen fest, mit denen die Anforderung der Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion der EZB (zusammen im Folgenden die „funktionellen Bereiche“) umgesetzt wird, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltungspflichten und den Austausch von Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen.
(2) Die EZB nimmt ihre Aufsichtsaufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die Aufsichtsaufgaben der EZB dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden. Ebenso wenig dürfen die Aufsichtsaufgaben der EZB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem ESRB und sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die Aufsichtsaufgaben der EZB und die laufende Überwachung der finanziellen Solidität und Solvenz der Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems werden in einer Weise durchgeführt, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Zielsetzungen einer dieser Aufgaben führt.
(3) Die EZB stellt sicher, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
1. „vertrauliche Informationen“: Informationen, die nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB als „ECB-CONFIDENTIAL“ oder „ECB-SECRET“ eingestuft sind; sonstige vertraulichen Informationen, einschließlich Informationen, die Datenschutzbestimmungen oder der Geheimhaltungspflicht unterliegen und innerhalb der EZB erstellt oder ihr durch andere Stellen oder Einzelpersonen übermittelt werden; sämtliche unter die Geheimhaltungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU fallenden vertraulichen Informationen; sowie vertrauliche statistische Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
2. „Kenntnis, nur wenn nötig“ (need to know): die Notwendigkeit des Zugangs zu vertraulichen Informationen, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Funktion oder Aufgabe der EZB erforderlich sind, wobei dies im Fall von Informationen, die als „ECB-CONFIDENTIAL“ gekennzeichnet sind, weit genug gefasst ist, um Mitarbeitern den Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für ihre Tätigkeiten relevant sind, und um Aufgaben von ihren Kollegen mit minimaler Verzögerung zu übernehmen;
3. „Rohdaten“: Daten, die von Berichtspflichtigen nach statistischer Bearbeitung und Validierung übermittelt werden, oder Daten, die die EZB im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erstellt hat;
4. „Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB“: die Bestimmungen der EZB, in denen die Vorgehensweise bei der Einstufung von, dem Umgang mit und dem Schutz von vertraulichen Informationen der EZB geregelt ist.
Artikel 3
Organisatorische Trennung
(1) Die EZB stellt unabhängige Beschlussfassungsverfahren für ihre Aufsichtsfunktion und ihre geldpolitische Funktion sicher.
(2) Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und das Personal der EZB umfasst die Aufsichtsaufgaben. Das Direktorium konsultiert den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die interne Organisationsstruktur.
(3) Mitarbeiter der EZB, die mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befasst sind, sind organisatorisch von den mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben der EZB befassten Mitarbeitern getrennt. Die mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befassten Mitarbeiter der EZB erstatten dem Direktorium Bericht über organisatorische, personelle und administrative Angelegenheiten, unterliegen jedoch der funktionellen Berichterstattung an den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme.
(4) Die EZB kann gemeinsame Dienste einrichten, die sowohl die geldpolitische Funktion als auch die Aufsichtsfunktion unterstützen, um sicherzustellen, dass diese unterstützenden Dienste nicht dupliziert werden, und auf diese Weise zur Gewährleistung einer effizienten und effektiven Erbringung von Diensten beizutragen. Die genannten Dienste unterliegen nicht der Regelung des Artikels 6, was den Informationsaustausch zwischen ihnen und dem jeweiligen funktionellen Bereich angeht.
Artikel 4
Geheimhaltung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, des Lenkungsausschusses und jeder vom Aufsichtsgremium eingerichteten nachgeordneten Struktur sowie von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
(2) Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Unionsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Unionsvorschriften Anwendung.
(3) Auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet die EZB Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, entsprechende Geheimhaltungspflichten einzuhalten.
(4) Die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Geheimhaltungspflichten finden auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen Anwendung. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
(5) Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.
(6) Dieser Artikel steht einem Austausch von Informationen durch die Aufsichtsfunktion der EZB mit anderen Stellen der Union oder nationalen Behörden im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht nicht entgegen. Auf diese Weise ausgetauschte Informationen unterliegen den Absätzen 1 bis 5.
(7) Die Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB finden auf die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und das von den Mitgliedstaaten abgeordnete Personal, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anwendung.
Artikel 5
Allgemeine Grundsätze für den Zugang zu Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen und Einstufung
(1) Unbeschadet des Artikels 4 können Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen ausgetauscht werden, sofern dies nach dem einschlägigen Unionsrecht zulässig ist.
(2) Mit Ausnahme von Rohdaten werden Informationen im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB durch den jeweiligen funktionellen Bereich der EZB, der über die Informationen verfügt, eingestuft. Rohdaten werden gesondert eingestuft. Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den beiden funktionellen Bereichen unterliegt den zu diesem Zweck festgelegten Steuerungs- und Verfahrensregeln und muss dem Grundsatz der „Kenntnis, nur wenn nötig“ genügen, was durch den ersuchenden funktionellen Bereich der EZB nachgewiesen werden muss.
(3) Sofern in diesem Beschluss nicht anders vorgesehen, bestimmt der funktionelle Bereich der EZB, der nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB über die Informationen verfügt, über den Zugang der Aufsichtsfunktion oder der geldpolitischen Funktion zu vertraulichen Informationen des jeweils anderen funktionellen Bereichs. Im Fall eines Konflikts zwischen den beiden funktionellen Bereichen der EZB über den Zugang zu vertraulichen Informationen bestimmt das Direktorium unter Einhaltung des Trennungsprinzips über den Zugang zu den vertraulichen Informationen. Die Kohärenz von Beschlüssen über Zugangsrechte und eine angemessene Aufzeichnung solcher Beschlüsse wird gewährleistet.
Artikel 6
Austausch vertraulicher Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen
(1) Sofern im Unionsrecht nicht anders vorgesehen, geben die beiden funktionellen Bereiche der EZB vertrauliche Informationen in Form von nicht anonymisierten Daten für die allgemeine Berichterstattung (COREP) und die Finanzberichterstatttung (FINREP) (8) sowie andere Rohdaten an den jeweils anderen funktionellen Bereich der EZB auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ weiter, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums. Die Aufsichtsfunktion der EZB gibt vertrauliche Informationen in Form von anonymisierten COREP- und FINREP-Daten auf Ersuchen nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ an die geldpolitische Funktion der EZB weiter, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor.
(2) Die beiden funktionellen Bereiche der EZB geben dem jeweils anderen funktionellen Bereich keine vertraulichen Informationen weiter, die Beurteilungen oder politische Empfehlungen enthalten, außer auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“, wobei sichergestellt wird, dass jeder funktionelle Bereich seine Aufgaben im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen wahrnimmt und sofern diese Weitergabe ausdrücklich vom Direktorium genehmigt wurde.
Die funktionellen Bereiche der EZB dürfen dem jeweils anderen funktionellen Bereich vertrauliche aggregierte Informationen, die weder individuelle Bankinformationen noch sensible strategische Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Beschlüssen enthalten, auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ weitergeben, wobei sichergestellt wird, dass jeder funktionelle Bereich seine Aufgaben im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen wahrnimmt.
(3) Der jeweilige funktionelle Bereich, der die vertraulichen Informationen erhält, prüft die nach diesem Artikel erhaltenen vertraulichen Informationen im Einklang mit seiner Zielsetzung. Jeder darauf folgende Beschluss wird ausschließlich auf dieser Grundlage gefasst.
Artikel 7
Austausch vertraulicher Informationen, die personenbezogene Daten enthalten
Der Austausch von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegt dem anwendbaren Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Artikel 8
Austausch vertraulicher Daten in Krisensituationen
Unbeschadet des Artikels 6 geben die beiden funktionellen Bereiche der EZB in einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 der Richtlinie 2013/36/EU dem jeweils anderen funktionellen Bereich unverzüglich vertrauliche Informationen weiter, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die betreffende Krisensituation relevant sind.
Artikel 9
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. September 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Verordnung (EU) Nr. 673/2014 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 72).
(3) Beschluss EZB/2014/1 vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 56).
(4) Siehe auch Erwägungsgrund O der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2013/694/EU) (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1) sowie Erwägungsgrund G des Memorandum of Understanding zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus.
(5) Siehe Erwägungsgrund H der Interinstitutionellen Vereinbarung. Nach Erwägungsgrund 74 der SSM-Verordnung sollten die Anforderungen an den Informationsaustausch mit Mitarbeitern, die nicht an Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind, die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den einschlägigen Unionsrechtsakten festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen auszutauschen, einschließlich mit der Kommission für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung.
(6) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Siehe die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
ANHANG
AUSZUG AUS DEN VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN DER EZB
Sämtliche von der EZB erstellten Dokumente müssen einer der nachstehenden fünf Vertraulichkeitsstufen zugeordnet werden.
Von Personen außerhalb der EZB erhaltene Dokumente sind im Einklang mit der Vertraulichkeitskennzeichnung auf dem Dokument zu behandeln. Wenn das Dokument keine Vertraulichkeitskennzeichnung aufweist oder falls die Einstufung vom Empfänger als zu niedrig angesehen wird, muss das Dokument erneut mit einer angemessenen Vertraulichkeitsstufe der EZB gekennzeichnet werden, die zumindest auf der ersten Seite deutlich angegeben ist. Die Einstufung sollte ausschließlich herabgestuft werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der Organisation vorliegt, von der die Dokumente stammen.
Die fünf Vertraulichkeitsstufen der EZB und die entsprechenden Zugangsrechte sind nachstehend aufgeführt.
ECB-SECRET |
: |
Der Zugang innerhalb der EZB ist beschränkt auf Personen, die unbedingt Kenntnis haben müssen, was von einer Führungskraft der oberen Führungsebene des Geschäftsbereichs der EZB genehmigt wurde, von dem die Dokumente stammen. |
ECB-CONFIDENTIAL |
: |
Der Zugang innerhalb der EZB ist beschränkt auf Personen, die Kenntnis haben müssen, was weit genug gefasst ist, um Mitarbeitern den Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für ihre Tätigkeiten relevant sind, und um Aufgaben von ihren Kollegen mit minimaler Verzögerung zu übernehmen. |
ECB-RESTRICTED |
: |
Zugänglich für Mitarbeiter der EZB und gegebenenfalls Mitarbeiter des ESZB mit einem berechtigten Interesse. |
ECB-UNRESTRICTED |
: |
Zugänglich für Mitarbeiter der EZB und gegebenenfalls Mitarbeiter des ESZB. |
ECB-PUBLIC |
: |
Dokumente, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. |
EMPFEHLUNGEN
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/63 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2014
über das Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme
(2014/724/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Intelligente Netze sind eine Voraussetzung für die Umsetzung wichtiger energiepolitischer Maßnahmen. Im Kontext des politischen Rahmens für 2030 gelten intelligente Netze, das Rückgrat des künftigen CO2-armen Stromsystems, als Faktor, der zum Umbau der Energieinfrastruktur im Hinblick auf die Einbeziehung eines höheren Anteils erneuerbarer Energien, die Verbesserung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit beiträgt. Intelligente Netze bieten die Chance, die Wettbewerbsfähigkeit von Technologieanbietern in der EU zu verbessern, und dienen als Plattform für traditionelle Energieversorger und neue Marktteilnehmer bei der Entwicklung neuer Energiedienstleistungen und -produkte innerhalb der Netzinfrastruktur und der damit zusammenhängenden Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), der Domotik und elektrischer Geräte. |
(2) |
Intelligente Messsysteme sind ein Schritt auf dem Weg zu intelligenten Netzen. Sie bieten die Instrumente zur Unterstützung der aktiven Beteiligung der Verbraucher am Energiemarkt und schaffen Flexibilität durch Nachfragesteuerung und andere innovative Dienstleistungen. Gemäß den Richtlinien 2009/72/EG (1) und 2009/73/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten die Einführung intelligenter Messsysteme gewährleisten, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Gas- und am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. |
(3) |
Durch den Betrieb intelligenter Messsysteme — und damit durch jede Weiterentwicklung intelligenter Netze und Geräte — entsteht die Möglichkeit, Daten von natürlichen Personen, d. h. personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), zu verarbeiten. |
(4) |
Nach der Stellungnahme 12/2011 (4) der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können intelligente Messsysteme und intelligente Netze dazu führen, dass personenbezogene Daten in zunehmendem Umfang verarbeitet werden und einem größeren Empfängerkreis zur Verfügung stehen, als es gegenwärtig der Fall ist, so dass für die betroffenen Personen neue, im Energiesektor bislang unbekannte Risiken entstehen. |
(5) |
Nach der Stellungnahme 4/2013 (5) der Datenschutzgruppe lassen die intelligente Verbrauchsmessung und die intelligenten Netze das zukünftige „Internet der Dinge“ erkennen, wobei die mit der Erhebung detaillierter Verbrauchsdaten verbundenen potenziellen Risiken in Zukunft vermutlich weiter zunehmen werden, wenn die Daten mit denen aus anderen Quellen wie z. B. Geopositionsdaten, Daten aus der Verfolgung des Verbraucherverhaltens und der Profilerstellung im Internet, Videoüberwachungssystemen und Systemen zur Funkfrequenzidentifikation (RFID) kombiniert werden (6). |
(6) |
Die Sensibilisierung für die Merkmale und die erheblichen Vorteile intelligenter Netze dürfte dazu beitragen, dass diese Technologie ihr volles Potenzial entfalten kann und gleichzeitig die Risiken ihrer Nutzung zulasten des öffentlichen Interesses eingedämmt werden, so dass sich ihre Akzeptanz erhöht. |
(7) |
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so sind die in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehenen Rechte und Pflichten in vollem Umfang auf intelligente Messsysteme und intelligente Netzumgebungen anzuwenden. |
(8) |
Das von der Kommission angenommene Paket zur Reform der Richtlinie 95/46/EG beinhaltet auch einen Vorschlag für eine Datenschutzverordnung (8), die im Falle der Annahme für intelligente Messsysteme und intelligente Netzumgebungen gelten würde, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. |
(9) |
In der Mitteilung „Intelligente Stromnetze: von der Innovation zur Realisierung“ der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2011 (9) wurden Datenschutz und -sicherheit als eine der fünf Herausforderungen für die Realisierung intelligenter Netze genannt und eine Reihe von Maßnahmen ermittelt, die die Realisierung intelligenter Netze beschleunigen; hierzu zählen auch der „Privacy-by-Design-“Ansatz (konzeptionsbedingter Datenschutz) und die Bewertung der Sicherheit und der Robustheit der Netz- und Informationsinfrastruktur. |
(10) |
In der Digitalen Agenda für Europa ist eine Reihe geeigneter Maßnahmen aufgeführt, die insbesondere den Datenschutz in der Union, die Netz- und Informationssicherheit sowie Cyberangriffe zum Gegenstand haben. In der „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (10) und im Vorschlag der Kommission vom 7. Februar 2013 (11) für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union sind rechtliche Maßnahmen und Anreize vorgesehen, um Investitionen, Transparenz und eine Sensibilisierung der Nutzer zu fördern und hierdurch die Sicherheit der Online-Umgebung der EU zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit der Wirtschaft, der Kommission und anderen Interessenträgern geeignete Maßnahmen treffen, um für einen kohärenten Ansatz bei der Sicherheit und beim Schutz personenbezogener Daten zu sorgen. |
(11) |
Die Stellungnahme der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 8. Juni 2012 (12) geben Hilfestellung für den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung der Datensicherheit bei der Verarbeitung von Daten in intelligenten Messsystemen und intelligenten Netzen. In der Stellungnahme 12/2011 der Datenschutzgruppe zur intelligenten Verbrauchsmessung („Smart Metering“) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Einführungspläne zu entwickeln, nach denen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden muss. |
(12) |
Eine der entscheidenden Voraussetzungen, um die Vorteile intelligenter Messsysteme nutzen zu können, sind geeignete technische und juristische Lösungen zum Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten als Grundrechte gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Empfehlung 2012/148/EU der Kommission (13) enthält spezielle Leitlinien zu Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen für solche Systeme und die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass intelligente Messsysteme und intelligente Netzanwendungen überwacht und die Grundrechte und -freiheiten der Bürger beachtet werden. |
(13) |
In der Empfehlung 2012/148/EU heißt es, es sollte mit Hilfe von Folgenabschätzungen zum Datenschutz möglich sein, Datenschutzrisiken nach dem Grundsatz des konzeptionsbedingten Datenschutzes bei der Entwicklung von intelligenten Netzen von Anfang an festzustellen. Außerdem wird in der Empfehlung angekündigt, dass die Kommission ein Muster zur Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme entwickeln wird, das der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Stellungnahme vorgelegt werden soll. |
(14) |
Ferner wird in der Empfehlung 2012/148/EU erklärt, dass das Muster den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Hilfestellung bei der Durchführung einer gründlichen Datenschutz-Folgenabschätzung geben soll; diese sollte eine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren enthalten, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis für die Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG erbracht werden soll, wobei sie den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung tragen sollte. |
(15) |
Durch die vorgeschlagene Datenschutzverordnung zur Ersetzung der Richtlinie 95/46/EG würden Datenschutz-Folgenabschätzungen als entscheidendes Instrument zur Verstärkung der Rechenschaftspflicht von für die Datenverarbeitung Verantwortlichen unter bestimmten Bedingungen verbindlich vorgeschrieben. In dieser Hinsicht wird das Muster zur Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, obwohl nicht verbindlich, den im Bereich intelligente Netze tätigen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Einhaltung der künftigen rechtlichen Verpflichtung im Rahmen der „vorgeschlagenen Datenschutzverordnung“ als Bewertungs- und Entscheidungsfindungsinstrument dienen. |
(16) |
Ziel eines auf Unionsebene erstellten Musters zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen ist es, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Empfehlung 2012/148/EU in allen Mitgliedstaaten einheitlich beachtet werden und ein EU-weites gemeinsames Verfahren der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zur Sicherstellung der angemessenen und harmonisierten Verarbeitung personenbezogener Daten gefördert wird. |
(17) |
Ein solches Muster dürfte die Anwendung des Grundsatzes des konzeptionsgebundenen Datenschutzes erleichtern, indem es die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen dazu anhält, Datenschutz-Folgenabschätzungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, wodurch sie in die Lage versetzt werden, mögliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten von Betroffenen rechtzeitig zu erkennen und strenge Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Solche Maßnahmen sollten von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen über den gesamten Lebenszyklus der Anwendung oder des Systems hinweg überwacht und überprüft werden. |
(18) |
Der Bericht über die Einführung des Musters sollte auch zur Tätigkeit der nationalen Datenschutzbehörden in den Bereichen Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der vorschriftsmäßigen Verarbeitung und insbesondere der Risiken für den Schutz personenbezogener Daten beitragen. |
(19) |
Das Muster dürfte nicht nur die Lösung von Problemen erleichtern, die in den Bereichen Datenschutz, Privatsphäre und Sicherheit im Umfeld der intelligenten Netze auftreten, sondern auch dazu beitragen, den Herausforderungen beim Umgang mit Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Endkunden-Energiemarkts zu begegnen. Denn ein erheblicher Teil der Wertschöpfung des künftigen Endkundenmarkts wird auf Daten und auf einer umfassendere Einbeziehung der IKT in das Energieversorgungssystem beruhen. Die Sammlung der und die Organisation des Zugangs zu diesen Daten sind eine entscheidende Voraussetzung für die Schaffung von Geschäftschancen für neue Marktteilnehmer, insbesondere Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen oder die IKT-Branche. Damit gewinnen die Themen Datenschutz, Privatsphäre und Sicherheit für die Versorgungsunternehmen zunehmend an Bedeutung. Das Muster wird insbesondere in der Anfangsphase der Einführung intelligenter Messsysteme dazu beitragen, dass intelligente Messanwendungen überwacht und Grundrechte und -freiheiten der Bürger beachtet werden, indem von Beginn an festgestellt wird, welche Datenschutzrisiken bei der Entwicklung intelligenter Netze auftreten. |
(20) |
Nachdem das Muster — wie durch die wichtigsten Interessenträger im Bereich der intelligenten Netze in einem von der Kommission begleiteten Verfahren entworfen — der Datenschutzgruppe zur förmlichen Konsultation vorgelegt worden war, wurde die Stellungnahme 4/2013 veröffentlicht. Nach der Vorlage eines überarbeiteten Musters auf der Grundlage der Stellungnahme 4/2013 veröffentlichte die Datenschutzgruppe die Stellungnahme 7/2013 vom 4. Dezember 2013 (14). Die in diesen beiden Stellungnahmen abgegebenen Empfehlungen wurden von den Interessenträgern zur Kenntnis genommen. |
(21) |
In der Stellungnahme 7/2013 der Datenschutzgruppe wird die Organisation einer Testphase für die Einführung des Musters empfohlen, in der einzelne Datenschutzbehörden es möglicherweise in Betracht ziehen, ihre Unterstützung anzubieten. Diese Testphase sollte auch dazu beitragen, dass das Muster den betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Netze einen verbesserten Datenschutz bietet. |
(22) |
In Anbetracht der Vorteile, die das Muster der Wirtschaft, den Verbrauchern und den nationalen Datenschutzbehörden bietet, sollten die Mitgliedstaaten mit der Wirtschaft, Interessenträgern der Zivilgesellschaft und nationalen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten, um die Anwendung und Verbreitung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung in einem frühen Stadium der Einführung der intelligenten Netze und der intelligenten Messsysteme zu fördern und zu unterstützen. |
(23) |
Die Kommission sollte direkt und indirekt zur Umsetzung dieser Empfehlung beitragen, indem sie den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern insbesondere durch die Bündelung und Weitergabe von Feedback in der Testphase zwischen der Wirtschaft und den nationalen Datenschutzbehörden unterstützt. |
(24) |
Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen aus der Testphase und nach der Überarbeitung der Richtlinie 95/46/EG prüfen, inwieweit das durch das Muster vorgegebene Verfahren überprüft und verfeinert werden sollte. |
(25) |
Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Empfehlung die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta) und der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) gewährleistet werden. |
(26) |
Nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten — |
EMPFIEHLT:
I. ANWENDUNGSBEREICH
1. |
Diese Empfehlung gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Maßnahmen, die für effektive und umfassende Verbreitung, Anerkennung und Verwendung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung bei intelligenten Netzen und intelligenten Messsystemen (im Folgenden „Muster“) zu treffen sind, um die Beachtung der Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre bei der Einführung intelligenter Netzanwendungen und intelligenter Messsysteme zu gewährleisten. Das Muster ist auf der Website (http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/smartgrids/smartgrids_en.htm) der Task Force für intelligente Netze abrufbar. |
II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Begriffsbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen:
|
III. DURCHFÜHRUNG
3. |
Um den Schutz personenbezogener Daten unionsweit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen dazu anhalten, für intelligente Netze und intelligente Messsysteme das Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung zu verwenden, und ihnen dabei nahelegen, die Empfehlungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere deren Stellungnahme 7/2013 (17) zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der Datenschutzgruppe sind auf der Website (http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/smartgrids/smartgrids_en.htm) der Taskforce für intelligente Netze abrufbar. |
4. |
Die Mitgliedstaaten sollten mit der Wirtschaft, Interessenträgern der Zivilgesellschaft und nationalen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten, um in einem frühen Stadium der Einführung intelligenter Netze und intelligenter Messsysteme die Verbreitung und Anwendung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung zu fördern und zu unterstützen. |
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen dazu anhalten, für jede der unter der Nummer 42 der Empfehlung 2012/148/EU aufgeführten Mindestfunktionsanforderungen die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, der Kommission und anderen Interessenträgern festzulegenden besten verfügbaren Techniken als Ergänzung zur Datenschutz-Folgenabschätzung zu betrachten. |
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Entwicklung und Anwendung von Lösungen zum konzeptionsbedingten Datenschutz (data protection by design) und zum standardmäßigen Datenschutz (data protection by default) unterstützen, die einen wirksamen Datenschutz ermöglichen. |
7. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vor der Verarbeitung ihre jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden zur Datenschutz-Folgenabschätzung anhören. |
8. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nach Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und in Übereinstimmung ihrer anderen Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten treffen und die Folgenabschätzung sowie die anhaltende Eignung der festgelegten Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus der Anwendung bzw. des Systems überprüfen. |
IV. TESTPHASE
9. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Organisation einer Testphase (18) mit Fällen aus der Praxis unterstützen und dabei auch Prüfer aus den Sektoren intelligente Netze und intelligente Messsysteme auffordern, sich an dieser Testphase zu beteiligen. |
10. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass während dieser Testphase bei allen diesbezüglichen Anwendungen oder Systemen das Muster, die Empfehlungen (19) der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in Abschnitt III dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen angewandt werden, um die bestmögliche Wirkung für den Datenschutz zu erreichen und für die spätere Überprüfung des Musters möglichst viele Informationen bereitzustellen. |
11. |
Die Mitgliedstaaten sollten die für Datenschutz zuständigen nationalen Behörden auffordern, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen während der gesamten Testphase Unterstützung und Orientierungshilfen anzubieten, und diese dabei unterstützen (20). |
12. |
Die Kommission plant, einen direkten Beitrag zur Durchführung und Überwachung der Testphase zu leisten, indem sie insbesondere durch die Bereitstellung einer Interessenträger-Plattform (21) zur Veranstaltung von Treffen zwischen Prüfern, der Wirtschaft, Vertretern der Zivilgesellschaft, der für den Datenschutz zuständigen nationalen Behörden und Energieregulierungsbehörden den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern unterstützt. |
13. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Prüfer auffordern, die Ergebnisse der Testphase zu übermitteln und mit den für den Datenschutz zuständigen nationalen Behörden und anderen maßgeblichen Interessenträgern im Rahmen der Interessenträger-Plattform auf der Grundlage von drei Kategorien von Bewertungskriterien auszutauschen:
Die Berichterstattung zu diesen Bewertungskriterien sollte insbesondere darauf ausgerichtet sein, Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung der Empfehlung der Kommission und für die Verwendung des Musters bei allen diesbezüglichen Anwendungen oder Systemen maßgeblich sind. |
14. |
Die Kommission beabsichtigt, eine Zusammenstellung aller in der Testphase durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen vorzunehmen. Diese Zusammenstellung wird auf der Website der Taskforce „Intelligente Netze“ während der gesamten Testphase bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert, um dazu beizutragen, dass die Anwendung des Musters laufend und zeitnah verbessert wird. |
V. ÜBERPRÜFUNG
15. |
Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bewertungsbericht mit den wesentlichen Schlussfolgerungen aus der Testphase übermitteln. |
16. |
Die Kommission beabsichtigt, zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union anhand der Testphasenberichte der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der oben genannten Bewertungskriterien zu prüfen, inwiefern eine Überarbeitung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Bevor die Kommission die Überarbeitung vornimmt, wird sie prüfen, ob sie hierzu eine Zusammenkunft mit den Interessenträgern ausrichtet, um Meinungen zu dieser Bewertung auszutauschen. |
17. |
Diese Überarbeitung sollte dazu beitragen sicherzustellen, dass mit dem Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung die Daten von Personen im Rahmen der Einführung intelligenter Netze besser geschützt werden und den Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie 95/46/EG und der Stellungnahme 7/2013 der Datenschutzgruppe in angemessener Weise Rechnung getragen wird. |
Brüssel, den 10. Oktober 2014
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
(2) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(4) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 12/2011 zur intelligenten Verbrauchsmessung („Smart Metering“), 00671/11/DE, WP183 vom 4. April 2011.
(5) Artikel-29-Datenschutzgruppe. Stellungnahme 4/2013 zum Muster für die Datenschutzfolgenabschätzung („Muster“) für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, erstellt durch die Sachverständigengruppe 2 der Kommission für intelligente Netze, 00678/13/DE, WP205 vom 22. April 2013.
(6) Ibid. und Recommendation CM/Rec(2010)13 of 23 November 2010 of the Council of Europe Committee of Ministers to member states on the protection of individuals with regard to automatic processing of personal data in the context of profiling (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz der Bürger hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Profilerstellung).
(7) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(8) KOM(2012) 11 endgültig.
(9) KOM(2011) 202 endgültig.
(10) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ vom 7. Februar 2013, JOIN(2013) 1 final.
(11) COM(2013)48 final.
(12) Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 8. Juni 2012 zu der Empfehlung der Kommission zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme: https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2012/12-06-08_Smart_metering_DE.pdf
(13) Empfehlung 2012/148/EU der Kommission vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme (ABl. L 73 vom 13.3.2012, S. 9).
(14) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 7/2013 zum Muster für die Datenschutzfolgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, erstellt durch die Sachverständigengruppe 2 der Taskforce der Kommission für intelligente Netze, 2064/13/DE, WP209, vom 4. Dezember 2013.
(15) Für die Zwecke des Musters zur Datenschutz-Folgenabschätzung gelten als „Intelligente Netze“ Stromnetze, die das Verhalten aller daran angeschlossenen Nutzer effizient integrieren können, um ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromsystem mit geringen Verlusten, einer hohen Versorgungsqualität und einem hohen Niveau an Versorgungssicherheit und Betriebssicherheit zu gewährleisten: http://ec.europa.eu/energy/gas_ electricity/smartgrids/doc/expert_group1.pdf
(16) Auslegungsvermerk zur Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt — Endkundenmärkte, S. 7.
(17) Siehe Fußnoten 4, 5 und 14.
(18) Siehe Fußnote 14.
(19) Siehe Fußnoten 4, 5 und 14.
(20) Siehe Fußnote 14.
(21) Als Interessenträger-Plattform wird die Taskforce für intelligente Netze fungieren, die im Jahr 2009 von der Kommission als Plattform zur Diskussion und zur Beratung der Kommission zu den politischen und regulierungsbezogenen Leitlinien und zur Koordinierung der ersten Schritte zur Einführung intelligenter Netze eingesetzt wurde: http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/smartgrids/taskforce_de.htm
Berichtigungen
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/69 |
Berichtigung des Beschlusses 2014/313/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 3. Juni 2014 )
Seite 77, Anhang I Nummer 1 in Bezug auf den Beschluss 2011/263/EU:
anstatt:
„1. |
Unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
|
muss es heißen:
„1. |
Unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
|
Seite 78, Anhang II Nummer 1 in Bezug auf den Beschluss 2011/264/EU:
anstatt:
„1. |
Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
|
muss es heißen:
„1. |
Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
|
(*) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(**) Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(***) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(****) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“
(*****) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(******) Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(*******) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(********) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“
(*********) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(**********) Werden unter Kriterium 4 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(***********) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(************) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“
(*************) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(**************) Werden unter Kriterium 4 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(***************) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(****************) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/72 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
( Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 20. Juli 2007 )
Seite 16, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, im Eingangsteil:
anstatt:
„c) |
bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:“ |
muss es heißen:
„c) |
bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:“ |
Seite 16, Artikel 24 Absatz 1 letzter Unterabsatz:
anstatt:
„Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angaben nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so müssen die Angaben nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.“
muss es heißen:
„Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angabe nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so muss die Angabe nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.“