ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
18. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/717/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

2014/718/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbaryl, Procymidon und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

39

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1098/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe ( 1 )

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1099/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1100/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für das Jahr 2015

46

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/719/GASP

 

*

Beschluss EUTM MALI/3/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Oktober 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses EUTM MALI/1/2014

49

 

 

2014/720/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist

51

 

 

2014/721/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist

53

 

 

2014/722/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 14. Oktober 2014 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

55

 

 

2014/723/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)

57

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/724/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 10. Oktober 2014 über das Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme

63

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2014/313/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen ( ABl. L 164 vom 3.6.2014 )

69

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ( ABl. L 189 vom 20.7.2007 )

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Oktober 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/717/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden „Beitrittsakte“) wird der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) geregelt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.

(2)

Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Sozialistischen Republik Vietnam wurden mit der Paraphierung des Protokolls vom 21. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Oktober 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/718/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden „Beitrittsakte“) ist dem Beitritt der Republik Kroatien zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zuzustimmen (im Folgenden „Protokoll“). Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.

(2)

Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Republik der Philippinen wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 16. Januar 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihren Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


VERORDNUNGEN

18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1096/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2014

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbaryl, Procymidon und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Carbaryl, Procymidon und Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend „RHG“) festgesetzt.

(2)

Für diese drei Stoffe sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission (2), vorläufige RHG für frische Kräuter und Kräutertees festgesetzt worden, die gelten, bis Überwachungsdaten zum Vorkommen dieser Stoffe in den betreffenden Erzeugnissen vorgelegt werden. Diese Daten sind der Kommission inzwischen vom Europäischen Kräuterteeverband (EHIA) vorgelegt worden, und aus ihnen geht hervor, dass in diesen Erzeugnissen keine Rückstände dieser Stoffe mehr vorkommen, außer Profenofos in frischen Kräutern und Rosenblütenblättern. Die Geltungsdauer der vorläufigen RHG für Profenofos in frischen Kräutern und Rosenblütenblättern sollte daher bis zur Vorlage weiterer Überwachungsdaten verlängert werden; für alle anderen Pestizid- und Erzeugniskombinationen innerhalb der Gruppe der frischen Kräuter und der Kräutertees sollten die vorläufigen RHG auf die betreffenden Bestimmungsgrenzen gesenkt werden.

(3)

Unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(4)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt worden sind und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(7)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. Mai 2015 vorschriftsmäßig hergestellt worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acephat, Alachlor, Anilazin, Azocyclotin, Benfuracarb, Butylat, Captafol, Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Chlorfenapyr, Chlorthal-dimethyl, Chlorthiamid, Cyhexatin, Diazinon, Dichlobenil, Dicofol, Dimethipin, Diniconazol, Disulfoton, Fenitrothion, Flufenzin, Furathiocarb, Hexaconazol, Lactofen, Mepronil, Methamidophos, Methopren, Monocrotophos, Monuron, Oxycarboxin, Oxydemeton-methyl, Parathion-methyl, Phorat, Phosalon, Procymidon, Profenofos, Propachlor, Quinclorac, Quintozen, Tolylfluanid, Trichlorfon, Tridemorph und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen und zur Änderung der genannten Verordnung durch Festlegung des Anhangs V mit einer Liste der Standardwerte (ABl. L 273 vom 6.10.2012, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalten für Carbaryl and Profenofos erhalten folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Carbaryl (F)

Profenofos (F)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,01 (*)

0,01 (*)

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

ii)

Nüsse

0,02 (*)

0,02 (*)

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige

 

 

0130000

iii)

Kernobst

0,01 (*)

0,01 (*)

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispel

 (**)

 (**)

0130050

Japanische Wollmispel

 (**)

 (**)

0130990

Sonstige

 

 

0140000

iv)

Steinobst

0,01 (*)

0,01 (*)

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

 

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

 

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

 

 

0140990

Sonstige

 

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

0,01 (*)

0,01 (*)

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

 

 

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

 

 

0153990

Sonstige

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

 

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

 

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

 

 

0154050

Hagebutten

 (**)

 (**)

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 (**)

 (**)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 (**)

 (**)

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 (**)

 (**)

0154990

Sonstige

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,01 (*)

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

0,01 (*)

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

 

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 (**)

 (**)

0161060

Persimone

 (**)

 (**)

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

 (**)

 (**)

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0,01 (*)

0162010

Kiwi

 

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

 

 

0162030

Passionsfrucht

 

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 (**)

 (**)

0162050

Sternapfel

 (**)

 (**)

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

 (**)

 (**)

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,01 (*)

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0,01 (*)

0163030

Mangos

 

0,2

0163040

Papayas

 

0,01 (*)

0163050

Granatäpfel

 

0,01 (*)

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

 (**)

 (**)

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 (**)

 (**)

0163080

Ananas

 

0,01 (*)

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 (**)

 (**)

0163100

Durianfrucht

 (**)

 (**)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 (**)

 (**)

0163990

Sonstige

 

0,01 (*)

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01 (*)

0211000

a)

Kartoffeln

0,01 (*)

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

0,01 (*)

 

0212020

Süßkartoffeln

0,02

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

0,01 (*)

 

0212040

Pfeilwurz

 (**)

 (**)

0212990

Sonstige

0,01 (*)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,01 (*)

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

 

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzel

 

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

 

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige

 

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,02 (*)

0,02 (*)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

0,01 (*)

 

0231000

a)

Solanacea

 

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

 

10

0231020

Paprika (Chilis)

 

0,01 (*) (+)

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

 

0,01 (*)

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

 

0,01 (*)

0231990

Sonstige

 

0,01 (*)

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

0,01 (*)

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

0,01 (*)

0233010

Melonen (Kiwano)

 

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

 

0,01 (*)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,01 (*)

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,01 (*)

0,01 (*)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

 

 

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

0,01 (*)

0,01 (*)

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

 

 

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

 

 

0251050

Barbarakraut

 (**)

 (**)

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

 

 

0251070

Roter Senf

 (**)

 (**)

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

 

 

0251990

Sonstige

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*)

0,01 (*)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

 

 

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 (**)

 (**)

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

 (**)

 (**)

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0,01 (*)

0,01 (*)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*)

0,01 (*)

0256000

f)

Frische Kräuter

0,02 (*)

0,05 (+)

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

 

 

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

 

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

 (**)

 (**)

0256060

Rosmarin

 (**)

 (**)

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 (**)

 (**)

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

 (**)

 (**)

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

 (**)

 (**)

0256100

Estragon (Ysop)

 (**)

 (**)

0256990

Sonstige

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0,01 (*)

0,01 (*)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,01 (*)

0,01 (*)

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 (**)

 (**)

0270090

Palmherzen

 (**)

 (**)

0270990

Sonstige

 

 

0280000

viii)

Pilze

0,01 (*)

0,01 (*)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

0280990

Sonstige

 

 

0290000

ix)

Seetang

 (**)

 (**)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,05 (*)

0,01 (*)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

 

0300040

Süßlupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0401000

i)

Ölsaaten

0,05 (*)

 

0401010

Leinsamen

 

0,02 (*)

0401020

Erdnüsse

 

0,02 (*)

0401030

Mohnsamen

 

0,02 (*)

0401040

Sesamsamen

 

0,02 (*)

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,02 (*)

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

0,02 (*)

0401070

Sojabohne

 

0,02 (*)

0401080

Senfkörner

 

0,02 (*)

0401090

Baumwollsamen

 

3

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

 

0,02 (*)

0401110

Saflor

 (**)

 (**)

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

 (**)

 (**)

0401130

Leindotter

 (**)

 (**)

0401140

Hanfsamen

 

0,02 (*)

0401150

Rizinusbohne

 (**)

 (**)

0401990

Sonstige

 

0,02 (*)

0402000

ii)

Ölfrüchte

0,02 (*)

0,02 (*)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 (**)

 (**)

0402030

Ölpalmenfrucht

 (**)

 (**)

0402040

Kapok

 (**)

 (**)

0402990

Sonstige

 

 

0500000

5.

GETREIDE

 

0,01 (*)

0500010

Gerste

0,5

 

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

0,5

 

0500030

Mais

0,5

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

0,5

 

0500050

Hafer

0,5

 

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

0,01 (*)

 

0500070

Roggen

0,5

 

0500080

Sorghum

0,5

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0,5

 

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

0,5

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05 (*)

 

0610000

i)

Tee

 

0,05 (*)

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 (**)

 (**)

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 (**)

 (**)

0631000

a)

Blüten

 (**)

 (**)

0631010

Kamillenblüten

 (**)

 (**)

0631020

Hibiskusblüten

 (**)

 (**)

0631030

Rosenblütenblätter

 (**)

 (**)

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 (**)

 (**)

0631050

Lindenblüten

 (**)

 (**)

0631990

Sonstige

 (**)

 (**)

0632000

b)

Blätter

 (**)

 (**)

0632010

Erdbeerblätter

 (**)

 (**)

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 (**)

 (**)

0632030

Mate

 (**)

 (**)

0632990

Sonstige

 (**)

 (**)

0633000

c)

Wurzeln

 (**)

 (**)

0633010

Baldrianwurzel

 (**)

 (**)

0633020

Ginsengwurzel

 (**)

 (**)

0633990

Sonstige

 (**)

 (**)

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 (**)

 (**)

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

 (**)

 (**)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 (**)

 (**)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0,05 (*)

0,05 (*)

0800000

8.

GEWÜRZE

 (**)

 (**)

0810000

i)

Samen

 (**)

 (**)

0810010

Anis

 (**)

 (**)

0810020

Schwarzkümmel

 (**)

 (**)

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 (**)

 (**)

0810040

Korianderkörner

 (**)

 (**)

0810050

Kreuzkümmelsamen

 (**)

 (**)

0810060

Dillsamen

 (**)

 (**)

0810070

Fenchelsamen

 (**)

 (**)

0810080

Bockshornkleesamen

 (**)

 (**)

0810090

Muskatnüsse

 (**)

 (**)

0810990

Sonstige

 (**)

 (**)

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 (**)

 (**)

0820010

Nelkenpfeffer

 (**)

 (**)

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

 (**)

 (**)

0820030

Kümmel

 (**)

 (**)

0820040

Kardamomen

 (**)

 (**)

0820050

Wacholderbeeren

 (**)

 (**)

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 (**)

 (**)

0820070

Vanilleschoten

 (**)

 (**)

0820080

Tamarinden

 (**)

 (**)

0820990

Sonstige

 (**)

 (**)

0830000

iii)

Rinde

 (**)

 (**)

0830010

Zimt (Cassia)

 (**)

 (**)

0830990

Sonstige

 (**)

 (**)

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 (**)

 (**)

0840010

Süßholzwurzeln

 (**)

 (**)

0840020

Ingwer

 (**)

 (**)

0840030

Kurkuma

 (**)

 (**)

0840040

Meerrettich

 (**)

 (**)

0840990

Sonstige

 (**)

 (**)

0850000

v)

Knospen

 (**)

 (**)

0850010

Nelken

 (**)

 (**)

0850020

Kapern

 (**)

 (**)

0850990

Sonstige

 (**)

 (**)

0860000

vi)

Blütennarbe

 (**)

 (**)

0860010

Safran

 (**)

 (**)

0860990

Sonstige

 (**)

 (**)

0870000

vii)

Samenmantel

 (**)

 (**)

0870010

Muskatblüte

 (**)

 (**)

0870990

Sonstige

 (**)

 (**)

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

 (**)

 (**)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 (**)

 (**)

0900020

Zuckerrohr

 (**)

 (**)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 (**)

 (**)

0900990

Sonstige

 (**)

 (**)

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,05 (*)

 

1010000

i)

Gewebe

 

0,05

1011000

a)

Schwein

 

 

1011010

Muskel

 

 

1011020

Fett

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1011990

Sonstige

 

 

1012000

b)

Rind

 

 

1012010

Muskel

 

 

1012020

Fett

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1012990

Sonstige

 

 

1013000

c)

Schaf

 

 

1013010

Muskel

 

 

1013020

Fett

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1013990

Sonstige

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

 

1014020

Fett

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1014990

Sonstige

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 (**)

 (**)

1015010

Muskel

 (**)

 (**)

1015020

Fett

 (**)

 (**)

1015030

Leber

 (**)

 (**)

1015040

Nieren

 (**)

 (**)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (**)

 (**)

1015990

Sonstige

 (**)

 (**)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

 

1016010

Muskel

 

 

1016020

Fett

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1016990

Sonstige

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

 (**)

 (**)

1017010

Muskel

 (**)

 (**)

1017020

Fett

 (**)

 (**)

1017030

Leber

 (**)

 (**)

1017040

Nieren

 (**)

 (**)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (**)

 (**)

1017990

Sonstige

 (**)

 (**)

1020000

ii)

Milch

 

0,01 (*)

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

iii)

Vogeleier

 

0,02 (*)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 (**)

 (**)

1030030

Gans

 (**)

 (**)

1030040

Wachtel

 (**)

 (**)

1030990

Sonstige

 (**)

 (**)

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

 (**)

 (**)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

 (**)

 (**)

1060000

vi)

Schnecken

 (**)

 (**)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

 (**)

 (**)

b)

Die Spalte für Procymidon wird gestrichen.

2.

Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalten für Carbaryl und Profenofos erhalten folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Carbaryl (F)

Profenofos (F)

0130040

Mispel

0,01 (***)

0,01 (***)

0130050

Japanische Wollmispel

0,01 (***)

0,01 (***)

0154050

Hagebutten

0,01 (***)

0,01 (***)

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

0,01 (***)

0,01 (***)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

0,01 (***)

0,01 (***)

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

0,01 (***)

0,01 (***)

0161050

Karambolen (Bilimbi)

0,01 (***)

0,01 (***)

0161060

Persimone

0,01 (***)

0,01 (***)

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

0,01 (***)

0,01 (***)

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

0,01 (***)

0,01 (***)

0162050

Sternapfel

0,01 (***)

0,01 (***)

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

0,01 (***)

0,01 (***)

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

0,01 (***)

0,01 (***)

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

0,01 (***)

0,01 (***)

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

0,01 (***)

0,01 (***)

0163100

Durianfrucht

0,01 (***)

0,01 (***)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

0,01 (***)

0,01 (***)

0212040

Pfeilwurz

0,01 (***)

0,01 (***)

0251050

Barbarakraut

0,01 (***)

0,01 (***)

0251070

Roter Senf

0,01 (***)

0,01 (***)

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

0,01 (***)

0,01 (***)

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0,01 (***)

0,01 (***)

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

0,02 (***)

0,05(+)

0256060

Rosmarin

0,02 (***)

0,05(+)

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

0,02 (***)

0,05(+)

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

0,02 (***)

0,05(+)

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

0,02 (***)

0,05(+)

0256100

Estragon (Ysop)

0,02 (***)

0,05(+)

0270080

Bambussprossen

0,01 (***)

0,01 (***)

0270090

Palmherzen

0,01 (***)

0,01 (***)

0290000

ix)

Seetang

0,01 (***)

0,01 (***)

0401110

Saflor

0,05 (***)

0,02 (***)

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

0,05 (***)

0,02 (***)

0401130

Leindotter

0,05 (***)

0,02 (***)

0401150

Rizinusbohne

0,05 (***)

0,02 (***)

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

0,02 (***)

0,02 (***)

0402030

Ölpalmenfrucht

0,02 (***)

0,02 (***)

0402040

Kapok

0,02 (***)

0,02 (***)

0620000

ii)

Kaffeebohnen

0,05 (***)

0,05 (***)

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

0,05 (***)

 

0631000

a)

Blüten

0,05 (***)

 

0631010

Kamillenblüten

0,05 (***)

0,05 (***)

0631020

Hibiskusblüten

0,05 (***)

0,05 (***)

0631030

Rosenblütenblätter

0,05 (***)

0,1(+)

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

0,05 (***)

0,05 (***)

0631050

Lindenblüten

0,05 (***)

0,05 (***)

0631990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0632000

b)

Blätter

0,05 (***)

0,05 (***)

0632010

Erdbeerblätter

0,05 (***)

0,05 (***)

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

0,05 (***)

0,05 (***)

0632030

Mate

0,05 (***)

0,05 (***)

0632990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0633000

c)

Wurzeln

0,05 (***)

0,05 (***)

0633010

Baldrianwurzel

0,05 (***)

0,05 (***)

0633020

Ginsengwurzel

0,05 (***)

0,05 (***)

0633990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

0,05 (***)

0,05 (***)

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

0,05 (***)

0,05 (***)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

0,05 (***)

0,05 (***)

0800000

8.

GEWÜRZE

 

 

0810000

i)

Samen

0,05 (***)

0,05 (***)

0810010

Anis

0,05 (***)

0,05 (***)

0810020

Schwarzkümmel

0,05 (***)

0,05 (***)

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

0,05 (***)

0,05 (***)

0810040

Korianderkörner

0,05 (***)

0,05 (***)

0810050

Kreuzkümmelsamen

0,05 (***)

0,05 (***)

0810060

Dillsamen

0,05 (***)

0,05 (***)

0810070

Fenchelsamen

0,05 (***)

0,05 (***)

0810080

Bockshornkleesamen

0,05 (***)

0,05 (***)

0810090

Muskatnüsse

0,05 (***)

0,05 (***)

0810990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0,8

0,07 (***)

0820010

Nelkenpfeffer

0,8

0,07 (***)

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

0,8

0,07 (***)

0820030

Kümmel

0,8

0,07 (***)

0820040

Kardamomen

0,8

0,07 (***)

0820050

Wacholderbeeren

0,8

0,07 (***)

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

0,8

0,07 (***)

0820070

Vanilleschoten

0,8

0,07 (***)

0820080

Tamarinden

0,8

0,07 (***)

0820990

Sonstige

0,8

0,07 (***)

0830000

iii)

Rinde

0,05 (***)

0,05 (***)

0830010

Zimt (Cassia)

0,05 (***)

0,05 (***)

0830990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1

0,05 (***)

0840020

Ingwer

0,1

0,05 (***)

0840030

Kurkuma

0,1

0,05 (***)

0840040

Meerrettich

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,1

0,05 (***)

0850000

v)

Knospen

0,05 (***)

0,05 (***)

0850010

Nelken

0,05 (***)

0,05 (***)

0850020

Kapern

0,05 (***)

0,05 (***)

0850990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0860000

vi)

Blütennarbe

0,05 (***)

0,05 (***)

0860010

Safran

0,05 (***)

0,05 (***)

0860990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0870000

vii)

Samenmantel

0,05 (***)

0,05 (***)

0870010

Muskatblüte

0,05 (***)

0,05 (***)

0870990

Sonstige

0,05 (***)

0,05 (***)

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (***)

0,01 (***)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

0,01 (***)

0,01 (***)

0900020

Zuckerrohr

0,01 (***)

0,01 (***)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,01 (***)

0,01 (***)

0900990

Sonstige

0,01 (***)

0,01 (***)

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

0,05 (***)

0,05

1015010

Muskel

0,05 (***)

0,05

1015020

Fett

0,05 (***)

0,05

1015030

Leber

0,05 (***)

0,05

1015040

Nieren

0,05 (***)

0,05

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,05 (***)

0,05

1015990

Sonstige

0,05 (***)

0,05

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

0,05 (***)

0,05

1017010

Muskel

0,05 (***)

0,05

1017020

Fett

0,05 (***)

0,05

1017030

Leber

0,05 (***)

0,05

1017040

Nieren

0,05 (***)

0,05

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,05 (***)

0,05

1017990

Sonstige

0,05 (***)

0,05

1030020

Ente

0,05 (***)

0,02 (***)

1030030

Gans

0,05 (***)

0,02 (***)

1030040

Wachtel

0,05 (***)

0,02 (***)

1030990

Sonstige

0,05 (***)

0,02 (***)

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

0,05 (***)

0,05 (***)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

0,05 (***)

0,01 (***)

1060000

vi)

Schnecken

0,05 (***)

0,01 (***)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

0,05 (***)

0,01 (***)

b)

Die Spalte für Procymidon wird gestrichen.

3.

In Anhang V wird folgende Spalte für Procymidon hinzugefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Procymidon (R)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,01 (****)

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

 

0110990

Sonstige

 

0120000

ii)

Nüsse

0,02 (****)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

iii)

Kernobst

0,01 (****)

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispel

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

0130990

Sonstige

 

0140000

iv)

Steinobst

0,01 (****)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

 

0140990

Sonstige

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

0,01 (****)

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

 

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 

0154990

Sonstige

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,01 (****)

0161000

a)

Essbare Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

0161060

Persimone

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0162010

Kiwi

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

 

0162030

Passionsfrucht

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

0162050

Sternapfel

 

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

 

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

0163100

Durianfrucht

 

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

0163990

Sonstige

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (****)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzel

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,02 (****)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

0220990

Sonstige

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

0,01 (****)

0231000

a)

Solanacea

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

 

0231020

Paprika (Chilis)

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

 

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

0233010

Melonen (Kiwano)

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,01 (****)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

 

0241020

Blumenkohl

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

 

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

0,01 (****)

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

 

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (****)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

 

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0,01 (****)

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0,01 (****)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (****)

0256000

f)

Frische Kräuter

0,02 (****)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

 

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

 

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

0256990

Sonstige

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0,01 (****)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,01 (****)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

viii)

Pilze

0,01 (****)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

0280990

Sonstige

 

0290000

ix)

Seetang

0,01 (****)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,01 (****)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

0300040

Süßlupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,02 (****)

0401000

i)

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

0401070

Sojabohne

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

 

0401110

Saflor

 

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

 

0401130

Leindotter

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohne

 

0401990

Sonstige

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

5.

GETREIDE

0,01 (****)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

 

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05 (****)

0610000

i)

Tee

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamillenblüten

 

0631020

Hibiskusblüten

 

0631030

Rosenblütenblätter

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

0631050

Lindenblüten

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blätter

 

0632010

Erdbeerblätter

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrianwurzel

 

0633020

Ginsengwurzel

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0,05 (****)

0800000

8.

GEWÜRZE

 

0810000

i)

Samen

0,05 (****)

0810010

Anis

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

0810040

Korianderkörner

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

0810060

Dillsamen

 

0810070

Fenchelsamen

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

0810090

Muskatnüsse

 

0810990

Sonstige

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0,05 (****)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamomen

 

0820050

Wacholderbeeren

 

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

0820070

Vanilleschoten

 

0820080

Tamarinden

 

0820990

Sonstige

 

0830000

iii)

Rinde

0,05 (****)

0830010

Zimt (Cassia)

 

0830990

Sonstige

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (****)

0840020

Ingwer

0,05 (****)

0840030

Kurkuma

0,05 (****)

0840040

Meerrettich

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (****)

0850000

v)

Knospen

0,05 (****)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

vi)

Blütennarbe

0,05 (****)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

vii)

Samenmantel

0,05 (****)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (****)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

0900020

Zuckerrohr

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

i)

Gewebe

0,01 (****)

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fett

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rind

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1017990

Sonstige

 

1020000

ii)

Milch

0,01 (****)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier

0,01 (****)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

0,05 (****)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

0,01 (****)

1060000

vi)

Schnecken

0,01 (****)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

0,01 (****)


(*)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)  Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)= Fettlöslich

Profenofos (F)

(+)

Für Chilis gilt folgender Rückstandshöchstgehalt: 3 mg/kg.

0231020

Paprika (Chilis)

(+)

Überwachungsdaten aus dem Jahr 2012 zeigen, dass Profenofos-Rückstände in frischen Kräutern vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in frischen Kräutern vergleichen zu können. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 18. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256000

f)

Frische Kräuter

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

0256990

Sonstige“

(***)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)= Fettlöslich

Carbaryl (F)

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

Profenofos (F)

(+)

Überwachungsdaten aus dem Jahr 2012 zeigen, dass Profenofos-Rückstände in frischen Kräutern vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in frischen Kräutern vergleichen zu können. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 18. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

0256100

Estragon (Ysop)

(+)

Überwachungsdaten aus dem Jahr 2012 zeigen, dass Profenofos-Rückstände in Rosenblütenblättern vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in Rosenblütenblättern vergleichen zu können. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 18. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631030

Rosenblütenblätter

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich“

(****)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Procymidon (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Procymidon — Code 1000000: Vinclozolin, Iprodion, Procymidon, Summe der Verbindungen und aller Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als 3,5-Dichloranilin.

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 151 Absatz 3 und Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geben Erstankäufer von Rohmilch ab dem 1. April 2015 den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden, und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Menge mit. In der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission (2) sollten daher Bestimmungen für den Zeitpunkt für diese Angaben und Mitteilungen festgelegt werden.

(2)

Die Mitteilungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 betreffen Beihilferegelungen, die nicht mehr gelten, so dass dieser Artikel gestrichen werden sollte.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (3) wurde die Verpflichtung, die Informationssysteme nach Maßgabe der genannten Verordnung zu verwenden, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission (4) in die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 aufgenommen, ausgenommen für die in den Artikeln 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 genannten Mitteilungen. Die für die Bearbeitung dieser Mitteilungen erforderlichen Anpassungen der Informationssysteme werden bis Ende 2014 abgeschlossen sein. Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel I wird gestrichen.

2.

Es wird folgendes Kapitel Ia eingefügt:

„KAPITEL Ia

ROHMILCHLIEFERUNGEN AN ERSTANKÄUFER

Artikel 1a

(1)   Ab dem 1. Mai 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 25. jedes Monats die Gesamtmenge roher Kuhmilch mit, die im Vormonat an in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Erstankäufer geliefert wurde. Die gelieferte Gesamtmenge roher Kuhmilch wird in Kilogramm angegeben und bezieht sich auf den tatsächlichen Fettgehalt der Milch.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch angeben, damit die in Absatz 1 festgesetzte Frist eingehalten wird.“

3.

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.

4.

In Artikel 4 wird die Bezugnahme auf Abschnitt K durch eine Bezugnahme auf Abschnitt J ersetzt.

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*).

(2)   Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2014.

Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch ab dem 1. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1296/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 8).


18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1098/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste eine der Fußnoten 1 bis 4 zugeordnet ist.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) hat die Bewertung von 8 Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren Bewertung noch läuft. Diese Aromastoffe wurden von der EFSA in den folgenden Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilt: Bewertung FGE.21rev4 (3) (Stoffe FL-Nrn. 15.054, 15.055, 15.086 und 15.135), Bewertung FGE.24rev2 (4) (Stoff 14.085), Bewertung FGE.77rev1 (5) (Stoff FL-Nr. 14.041), und Bewertung FGE.93rev1 (6) (Stoffe FL-Nrn. 15.010 und FL-15.128). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.

(4)

Im Rahmen der Bewertung hat sich die Behörde zur Spezifikation bestimmter Stoffe geäußert. Ihre Anmerkungen beziehen sich auf die Bezeichnungen, die Reinheit oder die Zusammensetzung folgender Stoffe: FL-Nrn. 15.054 und 15.055. Diese Anmerkungen sollten in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Die bei diesen Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilten Aromastoffe sollten durch Streichung der Verweise auf die Fußnoten 2, 3 oder 4 in den entsprechenden Einträgen in der Unionsliste als bewertete Aromastoffe geführt werden.

(6)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2013;11(11):3451.

(4)  EFSA Journal 2013;11(11):3453.

(5)  EFSA Journal 2014;12(2):3586.

(6)  EFSA Journal 2013;11(11):3452.


ANHANG

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für FL-Nr. 14.041 erhält folgende Fassung:

„14.041

Pyrrol

109-97-7

1314

2318

 

 

 

JECFA/EFSA“

2.

Der Eintrag für FL-Nr. 14.085 erhält folgende Fassung:

„14.085

2-Acetyl-5-methylpyrrol

6982-72-5

 

 

 

 

 

EFSA“

3.

Der Eintrag für FL-Nr. 15.010 erhält folgende Fassung:

„15.010

2-Acetyl-2-thiazolin

29926-41-8

1759

2335

 

 

 

EFSA“

4.

Der Eintrag für FL-Nr. 15.054 erhält folgende Fassung:

„15.054

Dihydro-2,4,6-triethyl-1,3,5(4H)-dithiazin

54717-17-8

 

 

Gemisch von Diastereoisomeren ((R/R), (R/S), (S/R) & (S/S))

 

 

EFSA“

5.

Der Eintrag für FL-Nr. 15.055 erhält folgende Fassung:

„15.055

[2S-(2a,4a,8ab)] 2,4-Dimethyl(4H)pyrrolidino[1,2e]- 1,3,5-dithiazin

116505-60-3

1763

 

 

 

 

EFSA“

6.

Der Eintrag für FL-Nr. 15.086 erhält folgende Fassung:

„15.086

2-Methyl-2-thiazolin

2346-00-1

 

 

 

 

 

EFSA“

7.

Der Eintrag für FL-Nr. 15.128 erhält folgende Fassung:

„15.128

2-Propionyl-2-thiazolin

29926-42-9

1760

 

 

 

 

EFSA“

8.

Der Eintrag für FL-Nr. 15.135 erhält folgende Fassung:

„15.135

Ethylthialdin

54717-14-5

 

 

Mindestens 90 %; sekundäre Komponenten unter 5 % 3,5-Diethyl-1,2,4-trithiolan, unter 2 % Thialdin, unter 3 % sonstige Verunreinigungen

 

 

EFSA“


18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

63,0

MA

116,8

MK

54,2

ZZ

78,0

0707 00 05

AL

36,9

TR

158,2

ZZ

97,6

0709 93 10

TR

143,2

ZZ

143,2

0805 50 10

AR

105,8

CL

106,8

TR

106,9

UY

76,0

ZA

96,2

ZZ

98,3

0806 10 10

BR

203,9

MK

34,4

PE

341,9

TR

147,3

ZZ

181,9

0808 10 80

BA

34,8

BR

53,2

CL

85,1

CN

117,9

NZ

148,3

US

192,1

ZA

140,1

ZZ

110,2

0808 30 90

CN

75,7

TR

112,1

ZZ

93,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für das Jahr 2015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (2) wurde das Verfahren für die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung eröffnet.

(2)

Die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten die für das Kontingentsjahr 2015 verfügbaren Mengen. Daher ist durch Festsetzung der auf die beantragten Mengen anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 festzulegen, in welchem Umfang Ausfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, liegen bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten unter den für das Kontingentsjahr 2015 verfügbaren Mengen. Daher sind die Restmengen durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 den Antragstellern im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen.

(4)

In Anbetracht der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Frist für die Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, für die Ausfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 16-Tokyo und 16-, 17-, 18-, 20-, 21-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente beantragt wurden, werden die Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs angewendet.

Artikel 2

Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 22-, 25-Tokyo und 22-, 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können unter Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit auf die Antragsteller aufgeteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1).


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2015 verfügbare Menge

(kg)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Bemerkung Nr.

Gruppe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokyo

908 877

0,3350820

 

16-Uruguay

3 446 000

0,1897723

 

7

Blue Mould

17-Uruguay

350 000

0,0910273

 

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050 000

0,2367531

 

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100 000

0,2110757

 

21

Italian type

21-Uruguay

2 025 000

0,1326998

 

22

Swiss or Emmentaler cheese other than with eye formation

22-Tokyo

393 006

 

4,9125750

22-Uruguay

380 000

 

12,6666666

25

Swiss or Emmentaler cheese with eye formation

25-Tokyo

4 003 172

 

1,6433382

25-Uruguay

2 420 000

 

2,0166666


BESCHLÜSSE

18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/49


BESCHLUSS EUTM MALI/3/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 9. Oktober 2014

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses EUTM MALI/1/2014

(2014/719/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUTM Mali zu fassen, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission.

(2)

Am 18. März 2014 hat das PSK den Beschluss EUTM MALI/1/2014 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Marc RUDKIEWICZ zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali angenommen.

(3)

Am 26. September 2014 hat Spanien Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL als neuen Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali in der Nachfolge von Brigadegeneral Marc RUDKIEWICZ benannt.

(4)

Am 30. September 2014 hat der EU-Militärausschuss dem PSK empfohlen, Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL in der Nachfolge von Brigadegeneral Marc RUDKIEWICZ zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali zu ernennen.

(5)

Der Beschluss EUTM MALI/1/2014 sollte aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL wird mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2014 zum Befehlshaber der EU-Mission der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss EUTM MALI/1/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss EUTM MALI/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. März 2014 zur Ernennung eines Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 30).


18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Oktober 2014

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist

(2014/720/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. November 2013 stellte Montenegro einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“).

(2)

Montenegros Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 18. Juli 2014 übermittelt wurde.

(3)

Die Schlussofferte Montenegros spiegelt die Aufstellung des Geltungsbereichs der Union in Anlage I des Überarbeiteten GPA wider. Sie ist deshalb zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt Montenegros werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Montenegros aufgenommen.

(4)

Es wird erwartet, dass Montenegros Beitritt zum Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird.

(5)

Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

(6)

Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Montenegros zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


ANHANG

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT MONTENEGROS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPA (1)

Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:

„(2)

Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel und Montenegro — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“

Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Anhang 6 Abschnitt 2 folgende Fassung:

„(2)

Baukonzessionen, sofern sie durch unter Anhang 1 und 2 fallende Stellen vergeben werden, fallen unter die Inländerbehandlung für Baudienstleister aus Island, Liechtenstein, Norwegen, den Niederlanden im Namen von Aruba, der Schweiz und Montenegro, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt, und für Baudienstleister aus Korea, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 15 000 000 SZR beträgt.“


(1)  Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.


18.10.2014   

DE

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L 300/53


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Oktober 2014

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist

(2014/721/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. September 2012 stellte Neuseeland einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“).

(2)

Neuseelands Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 21. Juli 2014 übermittelt wurde.

(3)

Neuseelands Schlussofferte bietet zwar einen weitreichenden, aber keinen umfassenden Geltungsbereich. Die Union sollte daher für Neuseeland bestimmte Ausnahmen in ihrem Geltungsbereich vorsehen. Diese im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Ausnahmen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt Neuseelands zum Überarbeiteten GPA und in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Neuseelands aufgenommen.

(4)

Es wird erwartet, dass Neuseelands Beitritt zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird.

(5)

Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

(6)

Es ist daher notwendig, den im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Neuseelands zu vertretende Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Neuseelands zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


ANHANG

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT NEUSEELANDS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPA (1)

Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erhält Abschnitt 2 Nummer 3 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:

„3.

Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Hongkong, China, Singapur, Korea, Armenien, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu sowie aus Neuseeland — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber, sofern sie nicht durch ein Sternchen gekennzeichnet sind.“

Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 1 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe e folgende Buchstaben angefügt:

„f.

Beschaffungen durch lokale öffentliche Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 3 und kleineren Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (in der geänderten Fassung)) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland,

g.

Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland, es sei denn, diese Beschaffungen sind in Anhang 3 der EU erfasst.“

Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 6 der Anmerkungen zu Anhang 3 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe n folgende Buchstaben angefügt:

„o.

Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,

p.

Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Flughafeneinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,

q.

Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden See- oder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,

r.

Beschaffungen durch regionale oder lokale öffentliche Auftraggeber, die in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland, mit Ausnahme der Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber der Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung)), die im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel tätig sind.“


(1)  Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPAs geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2 veröffentlicht wurde, ist hinfällig.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


18.10.2014   

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L 300/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 14. Oktober 2014

zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(2014/722/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates (2) wurde Deutschland dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 16. Juli 2014 einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 ersuchte Deutschland um die Ermächtigung, auf landseitige Elektrizität gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG weiterhin einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden.

(3)

Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung möchte Deutschland die Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität weiterhin fortsetzen, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können.

(4)

Soweit durch die Nutzung von landseitiger Elektrizität die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5)

Die Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Stromsteuer auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung von landseitiger Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Regelung in der Zeit, in der sie angewendet wird, kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Da der Zeitraum der Anwendung der Regelung lang genug sein muss, um die ordnungsgemäße Bewertung der Regelung zu erlauben, zugleich aber auch die künftige Entwicklung des bestehenden Rechtsrahmens nicht untergraben werden darf, ist es angebracht, die beantragte Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren zu gewähren.

(7)

Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, der sich aufgrund von Änderungen des auf landseitige Elektrizität erhobenen Verbrauchsteuersatzes ergeben könnte, ist sicherzustellen, dass Deutschland die bestehende spezifische Steuerermäßigung, auf die sich der vorliegende Beschluss bezieht, ohne Unterbrechung anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte somit mit Wirkung vom 17. Juli 2014 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU geltenden Vereinbarungen gewährt werden.

(8)

Dieser Beschluss sollte ab dem Tag, ab dem durch einen künftigen Rechtsakt der Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität anzuwenden sind, keine Anwendung mehr finden.

(9)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird hiermit ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 17. Juli 2014 bis zum 16. Juli 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden (ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 22).


18.10.2014   

DE

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L 300/57


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. September 2014

über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank

(EZB/2014/39)

(2014/723/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (nachfolgend die „SSM-Verordnung“) wird ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eingerichtet, der sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) von teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(2)

Nach Artikel 25 Absatz 2 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrzunehmen. Die Aufsichtsaufgaben der EZB dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden. Ebenso wenig dürfen diese Aufsichtsaufgaben die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) oder sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber zu berichten, wie sie diese Bestimmung eingehalten hat. Die Aufsichtsaufgaben der EZB dürfen nicht die laufende Überwachung der Solvenz ihrer Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte ändern. Ferner sollte das mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befasste Personal von dem mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben befassten Personal organisatorisch getrennt sein und einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung unterliegen.

(3)

Nach Artikel 25 Absatz 3 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, für die Zwecke des Artikels 25 Absätze 1 und 2 die erforderlichen internen Vorschriften, einschließlich der Regelungen zum Berufsgeheimnis und zum Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen Bereichen, zu erlassen und zu veröffentlichen.

(4)

Artikel 25 Absatz 4 der SSM-Verordnung verpflichtet die EZB sicherzustellen, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen.

(5)

Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, ist die EZB nach Artikel 25 Absatz 5 der SSM-Verordnung verpflichtet, eine Schlichtungsstelle einzurichten, die Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums beilegt. Sie wird aus einem Mitglied pro teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, das aus dem Kreis der Mitglieder des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums ausgewählt wird. Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Die EZB ist verpflichtet, eine Verordnung zur Einrichtung der Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung zu erlassen und diese zu veröffentlichen; in diesem Zusammenhang hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 673/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/26) (2) erlassen.

(6)

Zur Anpassung der internen Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane an die sich aus der SSM-Verordnung ergebenden neuen Anforderungen und zur Klarstellung der wechselseitigen Beziehungen zwischen den an der Vorbereitung und dem Erlass von Aufsichtsbeschlüssen beteiligten Stellen wurde die Geschäftsordnung der EZB geändert (3).

(7)

Die Artikel 13g bis 13j der Geschäftsordnung der EZB enthalten nähere Bestimmungen über den Erlass von Beschlüssen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der SSM-Verordnung durch den EZB-Rat. Insbesondere betrifft Artikel 13g den Erlass von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben und Artikel 13h hat den Erlass von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben zum Gegenstand, wodurch die in Artikel 26 Absatz 8 der SSM-Verordnung festgelegten Anforderungen umgesetzt werden.

(8)

Artikel 13k der Geschäftsordnung der EZB sieht vor, dass die EZB die ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnehmen muss. In diesem Zusammenhang ist die EZB verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung zwischen ihrer geldpolitischen Funktion und ihrer Aufsichtsfunktion zu gewährleisten. Zugleich sollte die Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion nicht ausschließen, dass zwischen diesen beiden funktionellen Bereichen der zur Erfüllung der Aufgaben der EZB und der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) notwendige Informationsaustausch stattfindet.

(9)

Nach Artikel 13l der Geschäftsordnung der EZB müssen die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates getrennt von den regelmäßigen Sitzungen des EZB-Rates und mit jeweils eigener Tagesordnung stattfinden.

(10)

Nach Artikel 13m der Geschäftsordnung der EZB, der die interne Organisationsstruktur der EZB für Aufsichtsaufgaben betrifft, umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB auch die Aufsichtsaufgaben. Das Direktorium muss den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die genannte interne Organisationsstruktur konsultieren. Das Aufsichtsgremium kann im Einvernehmen mit dem Direktorium vorläufige nachgeordnete Strukturen, wie etwa Arbeitsgruppen oder Taskforces, einrichten und auflösen. Diese müssen die mit den Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehenden Arbeiten unterstützen und dem Aufsichtsgremium Bericht erstatten. Artikel 13m sieht ferner die Ernennung des Sekretärs des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses durch den Präsidenten der EZB vor, welche nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums erfolgt. Der Sekretär muss sich bei der Vorbereitung der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates mit dem Sekretär des EZB-Rates in Verbindung setzen und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich.

(11)

Nach Erwägungsgrund 66 der SSM-Verordnung sollte die organisatorische Trennung des Personals alle für unabhängige geldpolitische Zwecke benötigten Dienste betreffen und sicherstellen, dass die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben in vollem Umfang der demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht nach Maßgabe der SSM-Verordnung unterliegt. Das Personal, das mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB befasst ist, sollte dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstatten. Innerhalb dieses Rahmens und zur Erfüllung der in Artikel 25 Absatz 2 der SSM-Verordnung enthaltenen Anforderungen (4) hat die EZB eine aus vier Generaldirektionen bestehende Struktur für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben sowie ein Sekretariat des Aufsichtsgremiums eingerichtet, das dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums funktionell Bericht erstattet. Die EZB hat ferner mehrere Geschäftsbereiche mit der Unterstützung von sowohl der geldpolitischen Funktion als auch der Aufsichtsfunktion der EZB als „gemeinsame Dienste“ betraut, sofern eine solche Unterstützung nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Zielen im Bereich der Aufsicht und den geldpolitischen Zielsetzungen der EZB führt. In mehreren Geschäftsbereichen mit „gemeinsamen Diensten“ wurden Abteilungen eingerichtet, die sich mit Aufsichtsaufgaben befassen.

(12)

Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank enthält die Verpflichtung zur Geheimhaltung für die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken. Nach Erwägungsgrund 74 der SSM-Verordnung sollten das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die Mitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, angemessenen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Artikel 27 der SSM-Verordnung weitet die Verpflichtung zur Geheimhaltung auf die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal aus, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt.

(13)

Der Informationsaustausch zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der EZB sollte in der Weise organisiert werden, dass die durch das Unionsrecht festgelegten Einschränkungen (5) strikt eingehalten werden und dem Trennungsprinzip Rechnung getragen wird. Die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (6) über die Erfassung statistischer Daten und die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über den Austausch von Aufsichtsinformationen werden Anwendung finden. Vorbehaltlich der in diesem Beschluss vorgesehenen Bedingungen gilt das Trennungsprinzip für den Austausch vertraulicher Informationen zwischen einerseits der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion sowie andererseits der Aufsichtsfunktion und der geldpolitischen Funktion der EZB.

(14)

Nach Erwägungsgrund 65 der SSM-Verordnung übt die EZB gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geldpolitische Aufgaben zur Erhaltung der Preisstabilität aus. Die von ihr ausgeübten Aufsichtsaufgaben dienen dem Schutz der Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Diese Aufgaben sollten daher vollkommen getrennt von der geldpolitischen Funktion sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass jeder dieser funktionellen Bereiche gemäß seinen jeweiligen Zielen ausgeübt wird. Zugleich sollte eine wirksame Trennung der geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben nicht verhindern, dass sämtliche Vorteile, die dadurch entstehen, dass dasselbe Organ beide Aufgaben ausübt, — soweit wie dies möglich und wünschenswert ist — genutzt werden, darunter das umfassende Fachwissen der EZB in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen sowie die Verringerung von doppelter Arbeit bei der Einholung von Informationen. Es ist deshalb erforderlich, Mechanismen einzurichten, die einen zweckmäßigen Austausch von Daten und sonstigen vertraulichen Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Ziele

(1)   Dieser Beschluss legt die Regelungen fest, mit denen die Anforderung der Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion der EZB (zusammen im Folgenden die „funktionellen Bereiche“) umgesetzt wird, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltungspflichten und den Austausch von Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen.

(2)   Die EZB nimmt ihre Aufsichtsaufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die Aufsichtsaufgaben der EZB dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden. Ebenso wenig dürfen die Aufsichtsaufgaben der EZB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem ESRB und sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die Aufsichtsaufgaben der EZB und die laufende Überwachung der finanziellen Solidität und Solvenz der Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems werden in einer Weise durchgeführt, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Zielsetzungen einer dieser Aufgaben führt.

(3)   Die EZB stellt sicher, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.   „vertrauliche Informationen“: Informationen, die nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB als „ECB-CONFIDENTIAL“ oder „ECB-SECRET“ eingestuft sind; sonstige vertraulichen Informationen, einschließlich Informationen, die Datenschutzbestimmungen oder der Geheimhaltungspflicht unterliegen und innerhalb der EZB erstellt oder ihr durch andere Stellen oder Einzelpersonen übermittelt werden; sämtliche unter die Geheimhaltungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU fallenden vertraulichen Informationen; sowie vertrauliche statistische Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.   „Kenntnis, nur wenn nötig“ (need to know): die Notwendigkeit des Zugangs zu vertraulichen Informationen, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Funktion oder Aufgabe der EZB erforderlich sind, wobei dies im Fall von Informationen, die als „ECB-CONFIDENTIAL“ gekennzeichnet sind, weit genug gefasst ist, um Mitarbeitern den Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für ihre Tätigkeiten relevant sind, und um Aufgaben von ihren Kollegen mit minimaler Verzögerung zu übernehmen;

3.   „Rohdaten“: Daten, die von Berichtspflichtigen nach statistischer Bearbeitung und Validierung übermittelt werden, oder Daten, die die EZB im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erstellt hat;

4.   „Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB“: die Bestimmungen der EZB, in denen die Vorgehensweise bei der Einstufung von, dem Umgang mit und dem Schutz von vertraulichen Informationen der EZB geregelt ist.

Artikel 3

Organisatorische Trennung

(1)   Die EZB stellt unabhängige Beschlussfassungsverfahren für ihre Aufsichtsfunktion und ihre geldpolitische Funktion sicher.

(2)   Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und das Personal der EZB umfasst die Aufsichtsaufgaben. Das Direktorium konsultiert den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die interne Organisationsstruktur.

(3)   Mitarbeiter der EZB, die mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befasst sind, sind organisatorisch von den mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben der EZB befassten Mitarbeitern getrennt. Die mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben befassten Mitarbeiter der EZB erstatten dem Direktorium Bericht über organisatorische, personelle und administrative Angelegenheiten, unterliegen jedoch der funktionellen Berichterstattung an den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme.

(4)   Die EZB kann gemeinsame Dienste einrichten, die sowohl die geldpolitische Funktion als auch die Aufsichtsfunktion unterstützen, um sicherzustellen, dass diese unterstützenden Dienste nicht dupliziert werden, und auf diese Weise zur Gewährleistung einer effizienten und effektiven Erbringung von Diensten beizutragen. Die genannten Dienste unterliegen nicht der Regelung des Artikels 6, was den Informationsaustausch zwischen ihnen und dem jeweiligen funktionellen Bereich angeht.

Artikel 4

Geheimhaltung

(1)   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, des Lenkungsausschusses und jeder vom Aufsichtsgremium eingerichteten nachgeordneten Struktur sowie von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

(2)   Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Unionsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Unionsvorschriften Anwendung.

(3)   Auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet die EZB Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, entsprechende Geheimhaltungspflichten einzuhalten.

(4)   Die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Geheimhaltungspflichten finden auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen Anwendung. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

(5)   Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(6)   Dieser Artikel steht einem Austausch von Informationen durch die Aufsichtsfunktion der EZB mit anderen Stellen der Union oder nationalen Behörden im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht nicht entgegen. Auf diese Weise ausgetauschte Informationen unterliegen den Absätzen 1 bis 5.

(7)   Die Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB finden auf die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und das von den Mitgliedstaaten abgeordnete Personal, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anwendung.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze für den Zugang zu Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen und Einstufung

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 können Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen ausgetauscht werden, sofern dies nach dem einschlägigen Unionsrecht zulässig ist.

(2)   Mit Ausnahme von Rohdaten werden Informationen im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB durch den jeweiligen funktionellen Bereich der EZB, der über die Informationen verfügt, eingestuft. Rohdaten werden gesondert eingestuft. Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den beiden funktionellen Bereichen unterliegt den zu diesem Zweck festgelegten Steuerungs- und Verfahrensregeln und muss dem Grundsatz der „Kenntnis, nur wenn nötig“ genügen, was durch den ersuchenden funktionellen Bereich der EZB nachgewiesen werden muss.

(3)   Sofern in diesem Beschluss nicht anders vorgesehen, bestimmt der funktionelle Bereich der EZB, der nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB über die Informationen verfügt, über den Zugang der Aufsichtsfunktion oder der geldpolitischen Funktion zu vertraulichen Informationen des jeweils anderen funktionellen Bereichs. Im Fall eines Konflikts zwischen den beiden funktionellen Bereichen der EZB über den Zugang zu vertraulichen Informationen bestimmt das Direktorium unter Einhaltung des Trennungsprinzips über den Zugang zu den vertraulichen Informationen. Die Kohärenz von Beschlüssen über Zugangsrechte und eine angemessene Aufzeichnung solcher Beschlüsse wird gewährleistet.

Artikel 6

Austausch vertraulicher Informationen zwischen den beiden funktionellen Bereichen

(1)   Sofern im Unionsrecht nicht anders vorgesehen, geben die beiden funktionellen Bereiche der EZB vertrauliche Informationen in Form von nicht anonymisierten Daten für die allgemeine Berichterstattung (COREP) und die Finanzberichterstatttung (FINREP) (8) sowie andere Rohdaten an den jeweils anderen funktionellen Bereich der EZB auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ weiter, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums. Die Aufsichtsfunktion der EZB gibt vertrauliche Informationen in Form von anonymisierten COREP- und FINREP-Daten auf Ersuchen nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ an die geldpolitische Funktion der EZB weiter, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor.

(2)   Die beiden funktionellen Bereiche der EZB geben dem jeweils anderen funktionellen Bereich keine vertraulichen Informationen weiter, die Beurteilungen oder politische Empfehlungen enthalten, außer auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“, wobei sichergestellt wird, dass jeder funktionelle Bereich seine Aufgaben im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen wahrnimmt und sofern diese Weitergabe ausdrücklich vom Direktorium genehmigt wurde.

Die funktionellen Bereiche der EZB dürfen dem jeweils anderen funktionellen Bereich vertrauliche aggregierte Informationen, die weder individuelle Bankinformationen noch sensible strategische Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Beschlüssen enthalten, auf Ersuchen und nach dem Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ weitergeben, wobei sichergestellt wird, dass jeder funktionelle Bereich seine Aufgaben im Einklang mit den geltenden Zielsetzungen wahrnimmt.

(3)   Der jeweilige funktionelle Bereich, der die vertraulichen Informationen erhält, prüft die nach diesem Artikel erhaltenen vertraulichen Informationen im Einklang mit seiner Zielsetzung. Jeder darauf folgende Beschluss wird ausschließlich auf dieser Grundlage gefasst.

Artikel 7

Austausch vertraulicher Informationen, die personenbezogene Daten enthalten

Der Austausch von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegt dem anwendbaren Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Artikel 8

Austausch vertraulicher Daten in Krisensituationen

Unbeschadet des Artikels 6 geben die beiden funktionellen Bereiche der EZB in einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 der Richtlinie 2013/36/EU dem jeweils anderen funktionellen Bereich unverzüglich vertrauliche Informationen weiter, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die betreffende Krisensituation relevant sind.

Artikel 9

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. September 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 673/2014 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 72).

(3)  Beschluss EZB/2014/1 vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 56).

(4)  Siehe auch Erwägungsgrund O der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2013/694/EU) (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1) sowie Erwägungsgrund G des Memorandum of Understanding zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

(5)  Siehe Erwägungsgrund H der Interinstitutionellen Vereinbarung. Nach Erwägungsgrund 74 der SSM-Verordnung sollten die Anforderungen an den Informationsaustausch mit Mitarbeitern, die nicht an Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind, die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den einschlägigen Unionsrechtsakten festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen auszutauschen, einschließlich mit der Kommission für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Siehe die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG

AUSZUG AUS DEN VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN DER EZB

Sämtliche von der EZB erstellten Dokumente müssen einer der nachstehenden fünf Vertraulichkeitsstufen zugeordnet werden.

Von Personen außerhalb der EZB erhaltene Dokumente sind im Einklang mit der Vertraulichkeitskennzeichnung auf dem Dokument zu behandeln. Wenn das Dokument keine Vertraulichkeitskennzeichnung aufweist oder falls die Einstufung vom Empfänger als zu niedrig angesehen wird, muss das Dokument erneut mit einer angemessenen Vertraulichkeitsstufe der EZB gekennzeichnet werden, die zumindest auf der ersten Seite deutlich angegeben ist. Die Einstufung sollte ausschließlich herabgestuft werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der Organisation vorliegt, von der die Dokumente stammen.

Die fünf Vertraulichkeitsstufen der EZB und die entsprechenden Zugangsrechte sind nachstehend aufgeführt.

ECB-SECRET

:

Der Zugang innerhalb der EZB ist beschränkt auf Personen, die unbedingt Kenntnis haben müssen, was von einer Führungskraft der oberen Führungsebene des Geschäftsbereichs der EZB genehmigt wurde, von dem die Dokumente stammen.

ECB-CONFIDENTIAL

:

Der Zugang innerhalb der EZB ist beschränkt auf Personen, die Kenntnis haben müssen, was weit genug gefasst ist, um Mitarbeitern den Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für ihre Tätigkeiten relevant sind, und um Aufgaben von ihren Kollegen mit minimaler Verzögerung zu übernehmen.

ECB-RESTRICTED

:

Zugänglich für Mitarbeiter der EZB und gegebenenfalls Mitarbeiter des ESZB mit einem berechtigten Interesse.

ECB-UNRESTRICTED

:

Zugänglich für Mitarbeiter der EZB und gegebenenfalls Mitarbeiter des ESZB.

ECB-PUBLIC

:

Dokumente, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.


EMPFEHLUNGEN

18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/63


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

über das Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme

(2014/724/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Intelligente Netze sind eine Voraussetzung für die Umsetzung wichtiger energiepolitischer Maßnahmen. Im Kontext des politischen Rahmens für 2030 gelten intelligente Netze, das Rückgrat des künftigen CO2-armen Stromsystems, als Faktor, der zum Umbau der Energieinfrastruktur im Hinblick auf die Einbeziehung eines höheren Anteils erneuerbarer Energien, die Verbesserung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit beiträgt. Intelligente Netze bieten die Chance, die Wettbewerbsfähigkeit von Technologieanbietern in der EU zu verbessern, und dienen als Plattform für traditionelle Energieversorger und neue Marktteilnehmer bei der Entwicklung neuer Energiedienstleistungen und -produkte innerhalb der Netzinfrastruktur und der damit zusammenhängenden Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), der Domotik und elektrischer Geräte.

(2)

Intelligente Messsysteme sind ein Schritt auf dem Weg zu intelligenten Netzen. Sie bieten die Instrumente zur Unterstützung der aktiven Beteiligung der Verbraucher am Energiemarkt und schaffen Flexibilität durch Nachfragesteuerung und andere innovative Dienstleistungen. Gemäß den Richtlinien 2009/72/EG (1) und 2009/73/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten die Einführung intelligenter Messsysteme gewährleisten, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Gas- und am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird.

(3)

Durch den Betrieb intelligenter Messsysteme — und damit durch jede Weiterentwicklung intelligenter Netze und Geräte — entsteht die Möglichkeit, Daten von natürlichen Personen, d. h. personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), zu verarbeiten.

(4)

Nach der Stellungnahme 12/2011 (4) der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können intelligente Messsysteme und intelligente Netze dazu führen, dass personenbezogene Daten in zunehmendem Umfang verarbeitet werden und einem größeren Empfängerkreis zur Verfügung stehen, als es gegenwärtig der Fall ist, so dass für die betroffenen Personen neue, im Energiesektor bislang unbekannte Risiken entstehen.

(5)

Nach der Stellungnahme 4/2013 (5) der Datenschutzgruppe lassen die intelligente Verbrauchsmessung und die intelligenten Netze das zukünftige „Internet der Dinge“ erkennen, wobei die mit der Erhebung detaillierter Verbrauchsdaten verbundenen potenziellen Risiken in Zukunft vermutlich weiter zunehmen werden, wenn die Daten mit denen aus anderen Quellen wie z. B. Geopositionsdaten, Daten aus der Verfolgung des Verbraucherverhaltens und der Profilerstellung im Internet, Videoüberwachungssystemen und Systemen zur Funkfrequenzidentifikation (RFID) kombiniert werden (6).

(6)

Die Sensibilisierung für die Merkmale und die erheblichen Vorteile intelligenter Netze dürfte dazu beitragen, dass diese Technologie ihr volles Potenzial entfalten kann und gleichzeitig die Risiken ihrer Nutzung zulasten des öffentlichen Interesses eingedämmt werden, so dass sich ihre Akzeptanz erhöht.

(7)

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so sind die in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehenen Rechte und Pflichten in vollem Umfang auf intelligente Messsysteme und intelligente Netzumgebungen anzuwenden.

(8)

Das von der Kommission angenommene Paket zur Reform der Richtlinie 95/46/EG beinhaltet auch einen Vorschlag für eine Datenschutzverordnung (8), die im Falle der Annahme für intelligente Messsysteme und intelligente Netzumgebungen gelten würde, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(9)

In der Mitteilung „Intelligente Stromnetze: von der Innovation zur Realisierung“ der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2011 (9) wurden Datenschutz und -sicherheit als eine der fünf Herausforderungen für die Realisierung intelligenter Netze genannt und eine Reihe von Maßnahmen ermittelt, die die Realisierung intelligenter Netze beschleunigen; hierzu zählen auch der „Privacy-by-Design-“Ansatz (konzeptionsbedingter Datenschutz) und die Bewertung der Sicherheit und der Robustheit der Netz- und Informationsinfrastruktur.

(10)

In der Digitalen Agenda für Europa ist eine Reihe geeigneter Maßnahmen aufgeführt, die insbesondere den Datenschutz in der Union, die Netz- und Informationssicherheit sowie Cyberangriffe zum Gegenstand haben. In der „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (10) und im Vorschlag der Kommission vom 7. Februar 2013 (11) für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union sind rechtliche Maßnahmen und Anreize vorgesehen, um Investitionen, Transparenz und eine Sensibilisierung der Nutzer zu fördern und hierdurch die Sicherheit der Online-Umgebung der EU zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit der Wirtschaft, der Kommission und anderen Interessenträgern geeignete Maßnahmen treffen, um für einen kohärenten Ansatz bei der Sicherheit und beim Schutz personenbezogener Daten zu sorgen.

(11)

Die Stellungnahme der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 8. Juni 2012 (12) geben Hilfestellung für den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung der Datensicherheit bei der Verarbeitung von Daten in intelligenten Messsystemen und intelligenten Netzen. In der Stellungnahme 12/2011 der Datenschutzgruppe zur intelligenten Verbrauchsmessung („Smart Metering“) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Einführungspläne zu entwickeln, nach denen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden muss.

(12)

Eine der entscheidenden Voraussetzungen, um die Vorteile intelligenter Messsysteme nutzen zu können, sind geeignete technische und juristische Lösungen zum Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten als Grundrechte gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Empfehlung 2012/148/EU der Kommission (13) enthält spezielle Leitlinien zu Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen für solche Systeme und die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass intelligente Messsysteme und intelligente Netzanwendungen überwacht und die Grundrechte und -freiheiten der Bürger beachtet werden.

(13)

In der Empfehlung 2012/148/EU heißt es, es sollte mit Hilfe von Folgenabschätzungen zum Datenschutz möglich sein, Datenschutzrisiken nach dem Grundsatz des konzeptionsbedingten Datenschutzes bei der Entwicklung von intelligenten Netzen von Anfang an festzustellen. Außerdem wird in der Empfehlung angekündigt, dass die Kommission ein Muster zur Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme entwickeln wird, das der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Stellungnahme vorgelegt werden soll.

(14)

Ferner wird in der Empfehlung 2012/148/EU erklärt, dass das Muster den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Hilfestellung bei der Durchführung einer gründlichen Datenschutz-Folgenabschätzung geben soll; diese sollte eine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren enthalten, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis für die Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG erbracht werden soll, wobei sie den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung tragen sollte.

(15)

Durch die vorgeschlagene Datenschutzverordnung zur Ersetzung der Richtlinie 95/46/EG würden Datenschutz-Folgenabschätzungen als entscheidendes Instrument zur Verstärkung der Rechenschaftspflicht von für die Datenverarbeitung Verantwortlichen unter bestimmten Bedingungen verbindlich vorgeschrieben. In dieser Hinsicht wird das Muster zur Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, obwohl nicht verbindlich, den im Bereich intelligente Netze tätigen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Einhaltung der künftigen rechtlichen Verpflichtung im Rahmen der „vorgeschlagenen Datenschutzverordnung“ als Bewertungs- und Entscheidungsfindungsinstrument dienen.

(16)

Ziel eines auf Unionsebene erstellten Musters zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen ist es, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Empfehlung 2012/148/EU in allen Mitgliedstaaten einheitlich beachtet werden und ein EU-weites gemeinsames Verfahren der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zur Sicherstellung der angemessenen und harmonisierten Verarbeitung personenbezogener Daten gefördert wird.

(17)

Ein solches Muster dürfte die Anwendung des Grundsatzes des konzeptionsgebundenen Datenschutzes erleichtern, indem es die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen dazu anhält, Datenschutz-Folgenabschätzungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, wodurch sie in die Lage versetzt werden, mögliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten von Betroffenen rechtzeitig zu erkennen und strenge Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Solche Maßnahmen sollten von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen über den gesamten Lebenszyklus der Anwendung oder des Systems hinweg überwacht und überprüft werden.

(18)

Der Bericht über die Einführung des Musters sollte auch zur Tätigkeit der nationalen Datenschutzbehörden in den Bereichen Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der vorschriftsmäßigen Verarbeitung und insbesondere der Risiken für den Schutz personenbezogener Daten beitragen.

(19)

Das Muster dürfte nicht nur die Lösung von Problemen erleichtern, die in den Bereichen Datenschutz, Privatsphäre und Sicherheit im Umfeld der intelligenten Netze auftreten, sondern auch dazu beitragen, den Herausforderungen beim Umgang mit Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Endkunden-Energiemarkts zu begegnen. Denn ein erheblicher Teil der Wertschöpfung des künftigen Endkundenmarkts wird auf Daten und auf einer umfassendere Einbeziehung der IKT in das Energieversorgungssystem beruhen. Die Sammlung der und die Organisation des Zugangs zu diesen Daten sind eine entscheidende Voraussetzung für die Schaffung von Geschäftschancen für neue Marktteilnehmer, insbesondere Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen oder die IKT-Branche. Damit gewinnen die Themen Datenschutz, Privatsphäre und Sicherheit für die Versorgungsunternehmen zunehmend an Bedeutung. Das Muster wird insbesondere in der Anfangsphase der Einführung intelligenter Messsysteme dazu beitragen, dass intelligente Messanwendungen überwacht und Grundrechte und -freiheiten der Bürger beachtet werden, indem von Beginn an festgestellt wird, welche Datenschutzrisiken bei der Entwicklung intelligenter Netze auftreten.

(20)

Nachdem das Muster — wie durch die wichtigsten Interessenträger im Bereich der intelligenten Netze in einem von der Kommission begleiteten Verfahren entworfen — der Datenschutzgruppe zur förmlichen Konsultation vorgelegt worden war, wurde die Stellungnahme 4/2013 veröffentlicht. Nach der Vorlage eines überarbeiteten Musters auf der Grundlage der Stellungnahme 4/2013 veröffentlichte die Datenschutzgruppe die Stellungnahme 7/2013 vom 4. Dezember 2013 (14). Die in diesen beiden Stellungnahmen abgegebenen Empfehlungen wurden von den Interessenträgern zur Kenntnis genommen.

(21)

In der Stellungnahme 7/2013 der Datenschutzgruppe wird die Organisation einer Testphase für die Einführung des Musters empfohlen, in der einzelne Datenschutzbehörden es möglicherweise in Betracht ziehen, ihre Unterstützung anzubieten. Diese Testphase sollte auch dazu beitragen, dass das Muster den betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Netze einen verbesserten Datenschutz bietet.

(22)

In Anbetracht der Vorteile, die das Muster der Wirtschaft, den Verbrauchern und den nationalen Datenschutzbehörden bietet, sollten die Mitgliedstaaten mit der Wirtschaft, Interessenträgern der Zivilgesellschaft und nationalen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten, um die Anwendung und Verbreitung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung in einem frühen Stadium der Einführung der intelligenten Netze und der intelligenten Messsysteme zu fördern und zu unterstützen.

(23)

Die Kommission sollte direkt und indirekt zur Umsetzung dieser Empfehlung beitragen, indem sie den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern insbesondere durch die Bündelung und Weitergabe von Feedback in der Testphase zwischen der Wirtschaft und den nationalen Datenschutzbehörden unterstützt.

(24)

Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen aus der Testphase und nach der Überarbeitung der Richtlinie 95/46/EG prüfen, inwieweit das durch das Muster vorgegebene Verfahren überprüft und verfeinert werden sollte.

(25)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Empfehlung die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta) und der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) gewährleistet werden.

(26)

Nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten —

EMPFIEHLT:

I.   ANWENDUNGSBEREICH

1.

Diese Empfehlung gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Maßnahmen, die für effektive und umfassende Verbreitung, Anerkennung und Verwendung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung bei intelligenten Netzen und intelligenten Messsystemen (im Folgenden „Muster“) zu treffen sind, um die Beachtung der Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre bei der Einführung intelligenter Netzanwendungen und intelligenter Messsysteme zu gewährleisten.

Das Muster ist auf der Website (http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/smartgrids/smartgrids_en.htm) der Task Force für intelligente Netze abrufbar.

II.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Begriffsbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen:

a)

„Intelligentes Netz“ (15) bezeichnet ein modernisiertes Energienetz, das um einen digitalen bidirektionalen Kommunikationskanal zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Verbraucher sowie um intelligente Mess-, Überwachungs- und Steuerungssysteme erweitert wurde.

b)

„Intelligentes Messsystem“ bezeichnet ein elektronisches System, das den Energieverbrauch messen kann, wobei mehr Informationen als mit einem herkömmlichen Zähler bereitgestellt werden, und das Daten unter Nutzung einer Form der elektronischen Kommunikation übertragen und empfangen kann (16).

c)

„Datenschutzfolgenabschätzung“ bezeichnet ein systematisches Verfahren zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen von Risiken in Fällen, in denen Verarbeitungsvorgänge, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter oder von dem im Namen des Verantwortlichen handelnden Auftragsverarbeiter durchzuführen sind, aufgrund ihres Charakters, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können.

d)

„Konzeptionsbedingter Datenschutz“ (data protection by design) setzt voraus, dass unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren umgesetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

e)

„Standardmäßiger Datenschutz“ (data protection by default) setzt voraus, dass Verfahren eingesetzt werden, die sicherstellen, dass standardmäßig nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten erhoben oder vorgehalten werden als für diese Zwecke unbedingt nötig sind und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden.

f)

„Beste verfügbare Techniken“ bezeichnet das effektivste und am weitesten fortgeschrittene Stadium der Entwicklung von Aktivitäten und ihrer Arbeitsmethoden; der Begriff bringt zum Ausdruck, dass bestimmte Techniken in der Praxis prinzipiell dafür geeignet sind, die Grundlage für die Einhaltung des EU-Datenschutzrahmens zu bilden. Sie sind zur Vorbeugung oder Minderung von Risiken für die Privatsphäre, für personenbezogene Daten und für die Sicherheit konzipiert.

g)

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe wurde im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt.

III.   DURCHFÜHRUNG

3.

Um den Schutz personenbezogener Daten unionsweit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen dazu anhalten, für intelligente Netze und intelligente Messsysteme das Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung zu verwenden, und ihnen dabei nahelegen, die Empfehlungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere deren Stellungnahme 7/2013 (17) zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der Datenschutzgruppe sind auf der Website (http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/smartgrids/smartgrids_en.htm) der Taskforce für intelligente Netze abrufbar.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten mit der Wirtschaft, Interessenträgern der Zivilgesellschaft und nationalen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten, um in einem frühen Stadium der Einführung intelligenter Netze und intelligenter Messsysteme die Verbreitung und Anwendung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung zu fördern und zu unterstützen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen dazu anhalten, für jede der unter der Nummer 42 der Empfehlung 2012/148/EU aufgeführten Mindestfunktionsanforderungen die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, der Kommission und anderen Interessenträgern festzulegenden besten verfügbaren Techniken als Ergänzung zur Datenschutz-Folgenabschätzung zu betrachten.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Entwicklung und Anwendung von Lösungen zum konzeptionsbedingten Datenschutz (data protection by design) und zum standardmäßigen Datenschutz (data protection by default) unterstützen, die einen wirksamen Datenschutz ermöglichen.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vor der Verarbeitung ihre jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden zur Datenschutz-Folgenabschätzung anhören.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nach Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und in Übereinstimmung ihrer anderen Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten treffen und die Folgenabschätzung sowie die anhaltende Eignung der festgelegten Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus der Anwendung bzw. des Systems überprüfen.

IV.   TESTPHASE

9.

Die Mitgliedstaaten sollten die Organisation einer Testphase (18) mit Fällen aus der Praxis unterstützen und dabei auch Prüfer aus den Sektoren intelligente Netze und intelligente Messsysteme auffordern, sich an dieser Testphase zu beteiligen.

10.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass während dieser Testphase bei allen diesbezüglichen Anwendungen oder Systemen das Muster, die Empfehlungen (19) der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in Abschnitt III dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen angewandt werden, um die bestmögliche Wirkung für den Datenschutz zu erreichen und für die spätere Überprüfung des Musters möglichst viele Informationen bereitzustellen.

11.

Die Mitgliedstaaten sollten die für Datenschutz zuständigen nationalen Behörden auffordern, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen während der gesamten Testphase Unterstützung und Orientierungshilfen anzubieten, und diese dabei unterstützen (20).

12.

Die Kommission plant, einen direkten Beitrag zur Durchführung und Überwachung der Testphase zu leisten, indem sie insbesondere durch die Bereitstellung einer Interessenträger-Plattform (21) zur Veranstaltung von Treffen zwischen Prüfern, der Wirtschaft, Vertretern der Zivilgesellschaft, der für den Datenschutz zuständigen nationalen Behörden und Energieregulierungsbehörden den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern unterstützt.

13.

Die Mitgliedstaaten sollten die Prüfer auffordern, die Ergebnisse der Testphase zu übermitteln und mit den für den Datenschutz zuständigen nationalen Behörden und anderen maßgeblichen Interessenträgern im Rahmen der Interessenträger-Plattform auf der Grundlage von drei Kategorien von Bewertungskriterien auszutauschen:

a)

Zweckdienlichkeit des Musters bei der Bewertung der Auswirkungen einzelner intelligenter Netzanwendungen auf den Datenschutz,

b)

Nützlichkeit des Musters als Orientierungshilfe zugunsten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen bei der Durchführung der Folgenabschätzung entsprechend den konkreten Umständen der Anwendung oder des Systems und

c)

Nutzerfreundlichkeit des Musters aus Sicht des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.

Die Berichterstattung zu diesen Bewertungskriterien sollte insbesondere darauf ausgerichtet sein, Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung der Empfehlung der Kommission und für die Verwendung des Musters bei allen diesbezüglichen Anwendungen oder Systemen maßgeblich sind.

14.

Die Kommission beabsichtigt, eine Zusammenstellung aller in der Testphase durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen vorzunehmen. Diese Zusammenstellung wird auf der Website der Taskforce „Intelligente Netze“ während der gesamten Testphase bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert, um dazu beizutragen, dass die Anwendung des Musters laufend und zeitnah verbessert wird.

V.   ÜBERPRÜFUNG

15.

Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bewertungsbericht mit den wesentlichen Schlussfolgerungen aus der Testphase übermitteln.

16.

Die Kommission beabsichtigt, zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union anhand der Testphasenberichte der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der oben genannten Bewertungskriterien zu prüfen, inwiefern eine Überarbeitung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Bevor die Kommission die Überarbeitung vornimmt, wird sie prüfen, ob sie hierzu eine Zusammenkunft mit den Interessenträgern ausrichtet, um Meinungen zu dieser Bewertung auszutauschen.

17.

Diese Überarbeitung sollte dazu beitragen sicherzustellen, dass mit dem Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung die Daten von Personen im Rahmen der Einführung intelligenter Netze besser geschützt werden und den Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie 95/46/EG und der Stellungnahme 7/2013 der Datenschutzgruppe in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(2)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 12/2011 zur intelligenten Verbrauchsmessung („Smart Metering“), 00671/11/DE, WP183 vom 4. April 2011.

(5)  Artikel-29-Datenschutzgruppe. Stellungnahme 4/2013 zum Muster für die Datenschutzfolgenabschätzung („Muster“) für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, erstellt durch die Sachverständigengruppe 2 der Kommission für intelligente Netze, 00678/13/DE, WP205 vom 22. April 2013.

(6)  Ibid. und Recommendation CM/Rec(2010)13 of 23 November 2010 of the Council of Europe Committee of Ministers to member states on the protection of individuals with regard to automatic processing of personal data in the context of profiling (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz der Bürger hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Profilerstellung).

(7)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(8)  KOM(2012) 11 endgültig.

(9)  KOM(2011) 202 endgültig.

(10)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ vom 7. Februar 2013, JOIN(2013) 1 final.

(11)  COM(2013)48 final.

(12)  Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 8. Juni 2012 zu der Empfehlung der Kommission zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme: https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2012/12-06-08_Smart_metering_DE.pdf

(13)  Empfehlung 2012/148/EU der Kommission vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme (ABl. L 73 vom 13.3.2012, S. 9).

(14)  Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 7/2013 zum Muster für die Datenschutzfolgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, erstellt durch die Sachverständigengruppe 2 der Taskforce der Kommission für intelligente Netze, 2064/13/DE, WP209, vom 4. Dezember 2013.

(15)  Für die Zwecke des Musters zur Datenschutz-Folgenabschätzung gelten als „Intelligente Netze“ Stromnetze, die das Verhalten aller daran angeschlossenen Nutzer effizient integrieren können, um ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromsystem mit geringen Verlusten, einer hohen Versorgungsqualität und einem hohen Niveau an Versorgungssicherheit und Betriebssicherheit zu gewährleisten: http://ec.europa.eu/energy/gas_ electricity/smartgrids/doc/expert_group1.pdf

(16)  Auslegungsvermerk zur Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt — Endkundenmärkte, S. 7.

(17)  Siehe Fußnoten 4, 5 und 14.

(18)  Siehe Fußnote 14.

(19)  Siehe Fußnoten 4, 5 und 14.

(20)  Siehe Fußnote 14.

(21)  Als Interessenträger-Plattform wird die Taskforce für intelligente Netze fungieren, die im Jahr 2009 von der Kommission als Plattform zur Diskussion und zur Beratung der Kommission zu den politischen und regulierungsbezogenen Leitlinien und zur Koordinierung der ersten Schritte zur Einführung intelligenter Netze eingesetzt wurde: http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/smartgrids/taskforce_de.htm


Berichtigungen

18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/69


Berichtigung des Beschlusses 2014/313/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 3. Juni 2014 )

Seite 77, Anhang I Nummer 1 in Bezug auf den Beschluss 2011/263/EU:

anstatt:

„1.

Unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 %

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (*)

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Biozide für Konservierungszwecke (**)

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Duftstoffe

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Enzyme (***)

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (****)

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

muss es heißen:

„1.

Unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

Subtilisin

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 %

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (*****)

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Biozide für Konservierungszwecke (******)

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Duftstoffe

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Enzyme (*******)

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (********)

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

Seite 78, Anhang II Nummer 1 in Bezug auf den Beschluss 2011/264/EU:

anstatt:

„1.

Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 %

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (*********)

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Biozide für Konservierungszwecke (**********)

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Duftstoffe

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Enzyme (***********)

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

Bleichkatalysatoren (***********)

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (************)

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

Optische Aufheller (nur für Vollwaschmittel)

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein mit langfristiger Wirkung

R53

muss es heißen:

„1.

Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:

Subtilisin

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 %

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (*************)

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Biozide für Konservierungszwecke (**************)

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Duftstoffe

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Enzyme (***************)

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

Bleichkatalysatoren (***************)

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (****************)

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

Optische Aufheller (nur für Vollwaschmittel)

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein mit langfristiger Wirkung

R53


(*)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

(**)  Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.

(***)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(****)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“

(*****)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

(******)  Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.

(*******)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(********)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“

(*********)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

(**********)  Werden unter Kriterium 4 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.

(***********)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(************)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“

(*************)  Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.

(**************)  Werden unter Kriterium 4 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.

(***************)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(****************)  Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“


18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/72


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

( Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 20. Juli 2007 )

Seite 16, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, im Eingangsteil:

anstatt:

„c)

bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:“

muss es heißen:

„c)

bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:“

Seite 16, Artikel 24 Absatz 1 letzter Unterabsatz:

anstatt:

„Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angaben nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so müssen die Angaben nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.“

muss es heißen:

„Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angabe nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so muss die Angabe nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.“