ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
13. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 952/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für Malaysia in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza und hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, Fleisch von Geflügel und Nutzlaufvögeln sowie Eiern ( 1 )

1

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 952/2014 DER KOMMISSION

vom 4. September 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für Malaysia in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza und hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, Fleisch von Geflügel und Nutzlaufvögeln sowie Eiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) dürfen die in ihren Geltungsbereich fallenden Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden.

(2)

Des Weiteren sind in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die betroffenen Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen erforderlich sind. Diese besonderen Bedingungen sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Waren finden sich in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung.

(3)

Malaysia ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland gelistet, aus dem die Einfuhr von Eiprodukten und Eiern für den menschlichen Verzehr zugelassen ist, jedoch nur aus der Region der westlichen Halbinsel (MY-1). Aus dem Eintrag in dem genannten Anhang für dieses Drittland geht allerdings hervor, dass die Einfuhr von Eiern für den menschlichen Verzehr aus dieser Region derzeit aus Gründen einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beschränkt ist, da das einschlägige Programm zur Salmonellenbekämpfung noch nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 von der EU genehmigt wurde und zudem eine besondere Bedingung hinsichtlich Beschränkungen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(4)

Gemäß den neuesten Daten der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zu HPAI bei Tieren ist Malaysia seit über zwei Jahren frei von HPAI. Daher ist es angezeigt, die bei der Einfuhr von Eiern für den menschlichen Verzehr in Bezug auf HPAI geltenden tierseuchenrechtlichen Beschränkungen aufzuheben und den Eintrag für Malaysia in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend zu aktualisieren. Dessen ungeachtet sollte die Einfuhr von Eiern für den menschlichen Verzehr wegen der verbleibenden Beschränkungen aufgrund des Fehlens eines von der Union genehmigten Programms zur Salmonellenbekämpfung weiterhin verboten bleiben.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 enthält außerdem die Bedingungen, an denen festgemacht wird, ob ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der Newcastle-Krankheit gilt. Eine der Bedingungen ist, dass während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt keine Impfung gegen diese Krankheit unter Verwendung von Impfstoffen, die nicht den in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien für zugelassene Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit entsprechen, erfolgt sein darf, es sei denn, die zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit gemäß Anhang VII der genannten Verordnung sind erfüllt. In den in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 festgelegten Muster-Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP und SRA sind die vorschriftsmäßige Verwendung der Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit und entsprechende Angaben zu bescheinigen, darunter die Bezeichnung und Art des Impfstoffs sowie das Datum der Impfung. Das derzeitige Format dieser Muster sollte dahingehend aktualisiert werden, dass eine übersichtlichere Erfassung dieser Angaben in Tabellenform erfolgen kann.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 darf Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr aus „registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieben“ in Südafrika in die Union eingeführt werden, sofern die in ihrem Anhang I genannten besonderen Bedingungen erfüllt sind. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es einer Klärung der Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für diese Ware bedarf, insbesondere im Hinblick auf das Auftreten von Viren der niedrigpathogenen aviären Influenza (LPAI) in Laufvogel- und Geflügelhaltungsbetrieben. Die besondere Bedingung „H“ und die Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 enthält alternative Bescheinigungsbedingungen für die Einfuhr von Eintagsküken und Bruteiern aus Kanada, die aus Betrieben in einem Gebiet stammen, das keinen amtlichen Beschränkungen in Bezug auf LPAI unterworfen ist, die im Rahmen von Garantien dieses Drittlandes und des mit ihm geschlossenen Veterinärabkommens (5) auferlegt wurden. Allerdings sollten Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Eintagsküken und Bruteiern aus allen Drittländern, aus denen solche Einfuhren zugelassen sind, dahingehend festgelegt werden, dass diese Anforderungen den Anforderungen entsprechen, die innerhalb der Union im Fall eines LPAI-Ausbruchs gelten; dazu gehören auch amtliche Beschränkungen für ein Gebiet mit einem Radius von mindestens 1 km um einen LPAI-Ausbruchsherd. Darüber hinaus sollten diese geänderten Anforderungen bezüglich LPAI auch für die Einfuhr aller unter die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 fallenden, aus lebendem Geflügel und lebenden Nutzlaufvögeln bestehenden Waren aus allen Drittländern gelten, die für eine solche Einfuhr zugelassen sind. Daher sollten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 die besondere Bedingung „L“ gestrichen und die Muster-Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP und SRA entsprechend geändert werden.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallendes Geflügel oder unter dieselbe fallende Bruteier einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Die einschlägigen Garantien und die zugehörigen Angaben finden sich auch in den für diese Waren geltenden Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Aus praktischen Gründen sollten die Nennung und die Bescheinigung dieser Garantien in den Musterbescheinigungen BPP, DOC, HEP und SRP in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass die Verwendung einer Tabelle möglich ist.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission (6) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission (7) aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie stattdessen auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2011 Bezug nehmen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (8) wurden spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs für Lebensmittelunternehmer sowie die entsprechenden Definitionen festgelegt. Anhang I Nummer 1.12 der genannten Verordnung enthält die Definition von „Eingeweide“, die Muskelmägen von Geflügel mit einschließt.

(11)

Ferner enthält die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission (9) Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Union. Aus den Erläuterungen in Anhang I der genannten Entscheidung geht hervor, dass beim Ausfüllen des Felds I.19 der Muster-Veterinärbescheinigungen die HS-Codes gemäß dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation zu verwenden sind. Nach diesem System werden Muskelmägen von Geflügel als Tiermägen klassifiziert, die auch dann unter den HS-Code 05.04 fallen, wenn sie genießbar sind.

(12)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 enthält in den Erläuterungen (Teil I) zu Feld I.19 eine Bezugnahme auf die HS-Codes 02.07 und 02.08. Damit Muskelmägen von Geflügel in der Bescheinigung Berücksichtigung finden, sollte in diesen Erläuterungen der HS-Code 05.04 hinzugefügt werden.

(13)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission (10) kann Dänemark die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten besonderen Garantien bezüglich Salmonellen auf Eier anwenden, die für den Versand in diesen Mitgliedstaat bestimmt sind. Dementsprechend sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für Eier (E) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 geändert werden, um der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 Rechnung zu tragen. Des Weiteren sollte in dieser Musterbescheinigung die Bezugnahme auf die nunmehr aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates (11) durch eine Bezugnahme auf Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ersetzt werden.

(14)

Daher sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(15)

Es ist eine angemessene Frist einzuräumen, bevor die geänderten Muster-Veterinärbescheinigungen verbindlich werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Während einer Übergangsfrist bis zum 14. März 2015 ist die Einfuhr von Sendungen mit in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 fallenden Waren, denen eine gemäß dem entsprechenden Muster BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, POU, RAT bzw. E in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung — in der Fassung vor der Änderung durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung — ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, in die Union weiterhin zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 14. Januar 2015 unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(9)  Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 8).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT, EP, E

 

 

 

 

A

 

S4

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

 

S0, ST0

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

POU

VI

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

RAT, BPR, DOR, HER, SRA

 

N

 

 

A

 

 

BR-2

Die Bundesstaaten

Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP

 

N

 

 

 

S5, ST0

BR-3

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU

 

N

 

 

 

 

S4

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E (jeweils „nur zur Durchfuhr durch Litauen“)

IX

 

 

 

 

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOR, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S1, ST1

DOC, HEP

 

N

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

 

 

A

 

 (3)

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S0, ST0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CN — China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

CN-1

Provinz Shandong

POU, E

VI

P2

6.2.2004

 

 

S4

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, WGM

 

 

 

 

 

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong

EP

 

 

 

 

 

 

 

IL — Israel (6)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

N

 

 

A

 

S5, ST1

POU, RAT

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

S4

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

KR — Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

MD — Republik Moldau

MD-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

ME — Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, WGM

 

 

 

 

 

 

S4

MY — Malaysia

MY-0

 

 

 

 

 

 

 

MY-1

Westliche Halbinsel

EP

 

 

 

 

 

 

 

E

 

 

 

 

 

 

S4

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

P2

17.5.2013

 

 

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT, EP, E

VII

 

 

 

 

 

S4

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

 

 

 

 

 

 

S0, ST0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

PM — St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

RS — Serbien (5)

RS-0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

RU — Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E, POU

 

 

 

 

 

 

S4

 

 

 

 

 

 

 

 

SG — Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

 

 

1.7.2012

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

1.7.2012

 

 

 

E

 

 

 

1.7.2012

 

 

S4

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOR, HER

 

 

 

 

 

 

S0, ST0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E, EP, POU, RAT, WGM

 

 

 

 

 

 

S4

US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

 

N

 

 

A

 

S3, ST1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

N

 

 

 

 

S4

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

P2

9.4.2011

 

A

 

 

DOR

II

 

 

 

HER

III

 

 

 

RAT

VII

P2, H

9.4.2011

 

 

 

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Abschnitt „Besondere Bedingungen“ wird wie folgt geändert:

i)

Die besondere Bedingung „H“ erhält folgende Fassung:

„ „H“

:

Es wurden Garantien gegeben, dass das Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde. Im Fall eines HPAI-Ausbruchs im Hoheitsgebiet des Drittlandes darf solches Fleisch weiterhin eingeführt werden, sofern es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der frei von LPAI und HPAI ist, um den in einem Umkreis von 100 km, einschließlich — sofern zutreffend — des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den letzten 24 Monaten kein LPAI- oder HPAI-Ausbruch zu verzeichnen war und der keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hat, in dem mindestens in den letzten 24 Monaten LPAI oder HPAI aufgetreten ist.“

ii)

Die besondere Bedingung „L“ wird gestrichen.

b)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP und HER erhalten folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel (BPR)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln (DOR)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln (HER)

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c)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen SRP, SRA und POU erhalten folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel (SRA)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU)

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d)

Die Muster-Veterinärbescheinigung RAT erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)

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e)

Die Muster-Veterinärbescheinigung E erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eier (E)

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(1)  Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.

(3)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(5)  Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(6)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“