ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 246

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
21. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 der Kommission vom 20. August 2014 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 905/2014 der Kommission vom 20. August 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/535/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632)  ( 1 )

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 229 vom 31.7.2014 )

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 904/2014 DER KOMMISSION

vom 20. August 2014

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 29. November 2013 leitete die Europäische Kommission („Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien („betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 („Grundverordnung“) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) an.

(3)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 16. Oktober 2013 von Ajinomoto Foods Europe SAS („Antragsteller“) eingereicht wurde, dem einzigen Hersteller von Mononatriumglutamat, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union von Mononatriumglutamat entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung der Untersuchung angesehen.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, mit ihr in Verbindung zu treten, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die bekannten ausführenden Hersteller und die indonesischen Behörden, die bekannten Einführer, bekanntermaßen betroffene Zulieferer, Verwender und Händler offiziell über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion („GD“) Handel zu beantragen.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten zudem Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

a)   Stichprobenverfahren

(7)

Da viele ausführende Hersteller in dem betroffenen Land und viele unabhängige Einführer von der Untersuchung betroffen sind und die Untersuchung innerhalb der rechtlichen Fristen abzuschließen ist, teilte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung ihren Entschluss mit, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller sowie der zu untersuchenden unabhängigen Einführer durch die Bildung von Stichproben nach Artikel 17 der Grundverordnung („Stichprobenverfahren“) auf ein vertretbares Maß zu beschränken.

1.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(8)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle unabhängigen Einführer auf, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln.

(9)

Vierzehn unabhängige Einführer legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union und ihrer geografischen Lage in der Union. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekannten Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert. Es erfolgten keine Stellungnahmen.

(10)

In der Folge arbeitete nur eines der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen an der Untersuchung mit, indem es einen ausgefüllten Fragebogen übermittelte.

2.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indonesien

(11)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller auf, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln.

(12)

Vier ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der geringen Zahl der ausführenden Hersteller befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

b)   Antworten auf den Fragebogen und Mitarbeit

(13)

Die Kommission sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, die vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer und an 33 in der Union ermittelte Verwender.

(14)

Antworten auf den Fragebogen gingen von dem einzigen Unionshersteller, von einem der drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern, von einem Händler, von drei der vier bekannten ausführenden Hersteller sowie von fünf Verwendern ein.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass der in die Stichprobe einbezogene nicht mitarbeitende ausführende Hersteller mit einem anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verbunden war, der mitarbeitete, indem er den Fragebogen beantwortete.

(16)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller, der in Erwägungsgrund 15 aufgeführt ist, erklärte, dass er nicht als verbunden mit dem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrachtet werden sollte, da keines der Unternehmen Einfluss auf die Entscheidungen des anderen habe. Zudem machte der mitarbeitende ausführende Hersteller geltend, dass er den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller nicht zwingen könne, den Fragebogen zu beantworten. Die Untersuchung ergab, dass sich beide Unternehmen im Eigentum derselben Anteilseigner befanden. Daher wurden sie als verbunden im Sinne von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (4) („Zollkodex“) betrachtet.

(17)

Ein dritter mitarbeitender ausführender Hersteller behauptete, es gebe einen weiteren Hersteller der betroffenen Ware in Indonesien, der zu der in Erwägungsgrund 16 genannten Gruppe gehöre, sich aber nicht gemeldet habe. Obgleich ein solcher Hersteller in der Tat existiert, ergaben sich bei der Untersuchung auf der Grundlage der Daten von Eurostat und anderer verfügbarer Quellen keine Hinweise darauf, dass dieser Hersteller im Bezugszeitraum Ausfuhren in die Union getätigt hatte. Daher wurde dieses Unternehmen nicht aufgefordert, sich zu melden oder die Informationen zu übermitteln, die in den Fragebogen für ausführende Hersteller verlangt werden. Außerdem wurde, wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, für alle nicht mitarbeitenden Hersteller im betroffenen Land ein residualer Zollsatz einführt. Dieser residuale Zollsatz beruht auf Artikel 18 der Grundverordnung und gilt für „alle übrigen Unternehmen“.

c)   Kontrollbesuche

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie.

(19)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche gemäß Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Ajinomoto Foods Europe SAS, Mesnil Saint-Nicaise, Frankreich

 

Einführer:

Falken Trade, Olsztyn, Polen

 

Verwender:

AkzoNobel, Amersfoort, Niederlande

Unilever, Rotterdam, Niederlande

 

Ausführende Hersteller in Indonesien:

PT. Miwon Indonesia, Jakarta, Indonesien

PT. Cheil Jedang Indonesia, Jakarta, Indonesien

 

Verbundene Einführer in der Union:

CJ Europe GmbH, Schwalbach, Deutschland

Daesang Europe B.V. Amstelveen, Niederlande

 

Verbundener Händler in Hongkong:

CJ China Limited, Hongkong.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(20)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 („Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“) (5).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Mononatriumglutamat („MNG“) mit Ursprung in Indonesien, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). MNG ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen und Fertiggerichten verwendet. Es wird in Form von weißen, geruchlosen Kristallen unterschiedlicher Größe hergestellt. MNG wird auch in der chemischen Industrie für Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. für Wasch- und Reinigungsmittel, verwendet.

(22)

Es wird vorwiegend durch Vergärung verschiedener Zuckerquellen (Maisstärke, Tapiokastärke, Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt.

2.2.   Gleichartige Ware

(23)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in Indonesien hergestellte und auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(24)

Eine interessierte Partei brachte vor, es bestehe ein erheblicher Qualitätsunterschied zwischen dem in Indonesien hergestellten und dem in der Union hergestellten MNG. Es wurde geltend gemacht, dass aufgrund dieses Qualitätsunterschieds das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte MNG und das aus Indonesien in die Union eingeführte MNG nicht austauschbar seien und daher nicht als gleichartig angesehen werden sollten. Dieses Vorbringen wurde nicht belegt und widersprach den Feststellungen der Untersuchung, die ergab, dass zwischen dem in Indonesien hergestellten MNG und dem in der Union hergestellten MNG kein Qualitätsunterschied besteht. In der Tat kauften mehrere Verwender MNG sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch aus Indonesien und verwendeten es für dieselben oder ähnliche Anwendungen. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(25)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen werden die betroffene Ware, die in Indonesien hergestellte und auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware in dieser Phase daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(26)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe werden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(27)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(28)

Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Verkäufe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien auf dem indonesischen Markt gegenüber den in die Union ausgeführten Mengen der betroffenen Ware durch dieselben ausführenden Hersteller in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

(29)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Hersteller als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt während des Untersuchungszeitraums ermittelt.

(30)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

1.

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen und

2.

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach.

(31)

Im vorliegenden Fall waren die Inlandsverkäufe aller ausführenden Hersteller gewinnbringend und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis war höher als die Produktionskosten aller Warentypen. Dementsprechend wurde für alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum bestimmt.

3.2.   Ausfuhrpreis

(32)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen in und außerhalb der Union ab.

(33)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(34)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über verbundene Unternehmen in die Union aus, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für erzielte Gewinne (siehe Erwägungsgrund 35) und für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf geltend gemachten Kosten, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) vorgenommen.

(35)

In dieser Hinsicht konnte die Gewinnspanne der verbundenen Unternehmen nicht herangezogen werden, da sie als unzuverlässig angesehen wurde. Ein unabhängiger Einführer arbeitete zwar mit, seine Rentabilität war jedoch vertraulich und konnte nicht an andere Dritte weitergegeben werden. Da keine weiteren Informationen vorlagen, wurde daher für die Ermittlung des Ausfuhrpreises eine Gewinnspanne von 5 % herangezogen. Diese Spanne wurde als angemessen erachtet, da sie auch in einem vorausgegangenen Verfahren betreffend eine andere chemische Ware, die von einem ähnlichen Wirtschaftszweig hergestellt wurde, zugrunde gelegt wurde (6).

(36)

Die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten geltend, dass die Preise der Ausfuhren an ihre verbundenen Erstabnehmer marktüblich seien und dass für die Ermittlung des Ausfuhrpreises daher der Verkaufspreis zwischen dem ausführenden Hersteller in Indonesien und dem verbundenen Erstabnehmer anstatt ein rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis herangezogen werden sollte. Sie brachten vor, dass ihre Preise für Verkäufe an die verbundenen Erstabnehmer genauso hoch seien wie die Preise für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union.

(37)

Die Untersuchung ergab, dass sich trotz vergleichbarer Preise die Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen nicht auf einem Niveau befanden, das es den verbundenen Einführern ermöglichen könnte, in der Union einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den verbundenen Unternehmen bestimmte Kosten angefallen sind und Ausgleichsgeschäfte mit anderen Waren stattgefunden haben. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass der interne Verrechnungspreis im Vergleich zu den Verkäufen an unabhängige Abnehmer nicht den angemessenen Marktwert der betroffenen Ware widerspiegelt.

(38)

Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen festgelegt wurde, und die entsprechenden Vorbringen wurden zurückgewiesen. Die Ausfuhrpreise der beiden ausführenden Hersteller über verbundene Parteien wurden daher nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, wie in den Erwägungsgründen 34 und 35 beschrieben.

3.3.   Vergleich

(39)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(40)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(41)

Berichtigungen wurden somit in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für Einfuhrabgaben, Rabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten, Provisionen und Bankgebühren vorgenommen.

(42)

Ein ausführender Hersteller führte MNG über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Handelsunternehmen aus, das die Ware an einen verbundenen Einführer in der Union weiterverkaufte, der die Ware wiederum an unabhängige Abnehmer in der Union verkaufte. Für diese Verkäufe wurde eine Berichtigung für den von dem Händler außerhalb der Union berechneten Aufschlag nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen.

(43)

Ein ausführender Hersteller forderte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für Anreize und Werbungskosten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Kosten nicht direkt mit einzelnen Inlandsverkäufen in Zusammenhang standen, und es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass die Vergleichbarkeit der Preise durch diese Kosten beeinflusst wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(44)

Zwei ausführende Hersteller forderten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für die Frachtkosten. Die inländischen Frachtkosten wurden einschließlich der Kosten für den Transport der Waren von der Fabrik zum Lager berechnet. Diese Kosten wurden jedoch als interne Logistikkosten betrachtet und könnten folglich nicht zur Berichtigung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung herangezogen werden.

(45)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass in der Union als Lebensmittelzusatzstoff verkauftes MNG nach der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission (7) bestimmten Schwellen (Reinheit ≥ 99 %) genügen muss. Diese interessierte Partei brachte vor, dass das in die Union ausgeführte MNG diese Anforderungen zwar erfüllen sollte, dass derartige Anforderungen aber nicht für die auf dem Inlandsmarkt in Indonesien verkaufte Ware gelten. Daher könnte eine Berichtigung des Normalwerts für Unterschiede der physikalischen und chemischen Eigenschaften nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung gerechtfertigt sein.

(46)

Allerdings quantifizierte die interessierte Partei ihr Vorbringen nicht, denn sie legte keine angemessene Schätzung des Marktwerts dieses angeblichen Unterschieds nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung vor. Zudem war die Kommission bei dem Vergleich in der Lage, potenziellen Unterschieden in Bezug auf die Reinheit bei der Definition der Warentypen Rechnung zu tragen. Daher wurden die Warentypen mit denselben oder ähnlichen Reinheitsgraden wie die auf den Unionsmarkt ausgeführten einerseits und die auf dem Inlandsmarkt in Indonesien verkauften andererseits miteinander verglichen. Folglich war eine Berichtigung nicht gerechtfertigt, und das Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

3.4.   Dumpingspanne

(47)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(48)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in Indonesien ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Es ist anzumerken, dass ein der Kommission bekannter ausführender Hersteller vorsätzlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wie in Erwägungsgrund 15 erläutert. Die Mitarbeit wurde daher als niedrig eingestuft. Nach Artikel 18 Absatz 6 beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne auf die Höhe der höchsten Dumpingspanne in Verbindung mit einer repräsentativen Ausfuhrmenge einer der uneingeschränkt mitarbeitenden und überprüften ausführenden Hersteller festzusetzen und dabei auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts auch die Dumpingspanne zu berücksichtigen, die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller festgesetzt wurde, der mit einem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller verbunden war.

(49)

Auf dieser Grundlage belaufen sich die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, auf:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (%)

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,0

PT. Miwon Indonesia

13,3

Alle übrigen Unternehmen

28,4

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(50)

Die gleichartige Ware wurde von einem Unionshersteller im Untersuchungszeitraum hergestellt. Dieser bildet den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(51)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

4.2.   Unionsverbrauch

(52)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus Indonesien und anderen Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(53)

Es wurde vorgebracht, dass der mitarbeitende Unionshersteller aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen werden sollte, da er mit einem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien verbunden sei und dass die Untersuchung eingestellt werden sollte. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Notwendigkeit, den mitarbeitenden Unionshersteller des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet seiner Verbindung mit dem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien auszuschließen, da dieser einzige Unionshersteller uneingeschränkt mit der Kommission an der Untersuchung mitarbeitete und umfassend überprüft wurde. Darüber hinaus hatte die mangelnde Bereitschaft des indonesischen ausführenden Herstellers zur Mitarbeit keinerlei Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der von dem Unionshersteller eingeholten Angaben. Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(54)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch an MNG (in Tonnen)

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Index (GJ 2010/GJ 2011 = 100)

100

87

93

98

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(55)

Der Unionsverbrauch ging zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurück und stieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum erneut leicht an. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 2 % ab. Der Rückgang des Verbrauchs zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 ist hauptsächlich auf einen Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zurückzuführen, der durch eine Abnahme der Produktion im selben Zeitraum bedingt war (siehe Erwägungsgrund 68). Die Einfuhren blieben in beiden Jahren weitgehend konstant. Die Zunahme des Verbrauchs im GJ 2012/2013 ist nahezu ausschließlich auf einen Anstieg der Einfuhren zurückzuführen, da die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahezu unverändert blieben. Während schließlich im Untersuchungszeitraum die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erneut abnahmen, stiegen die Einfuhrmengen deutlich an, insbesondere aus Indonesien (siehe Erwägungsgrund 57).

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(56)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt.

(57)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen)

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Menge der Einfuhren aus Indonesien (in Tonnen)

8 638

9 478

18 317

24 385

Index

100

110

212

282

Marktanteil

Index

100

126

227

287

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(58)

Die Einfuhrmengen aus Indonesien haben sich im Bezugszeitraum fast verdreifacht. Sie erhöhten sich stetig und beträchtlich, und zwar um 182 % von 8 638 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 24 385 Tonnen im Untersuchungszeitraum.

(59)

Der entsprechende Marktanteil hat sich im Bezugszeitraum nahezu verdreifacht. Trotz des insgesamt rückläufigen Verbrauchs (– 2 %) erhöhte er sich um 187 %.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(60)

Die Kommission bestimmte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(61)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indonesien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in Euro/Tonne)

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Indonesien

1 266

1 279

1 226

1 162

Index

100

101

97

92

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(62)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von MNG aus Indonesien stieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 geringfügig an, bevor er GJ 2012/2013 zurückging und im Untersuchungszeitraum noch weiter fiel. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren von MNG aus Indonesien gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 6 % zurück.

(63)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch Vergleich:

der auf ab-Werk-Stufe berichtigten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde mit

den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden indonesischen Herstellern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(64)

Wie in Erwägungsgrund 46 aufgeführt, machte ein ausführender Hersteller geltend, dass in der Union als Lebensmittelzusatzstoff verkauftes MNG nach dem Unionsrecht bestimmten Schwellenwerten mit Blick auf die Reinheit genügen müsse. Dieser ausführende Hersteller brachte vor, dass für aus Indonesien eingeführte und außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendete Waren keine derartigen Anforderungen gelten und dass daher im Vergleich zu der auf dem Unionsmarkt verkauften Ware eine Berichtigung für die chemischen oder physikalischen Eigenschaften gerechtfertigt sein könne. Allerdings quantifizierte der betroffene ausführende Hersteller dieses Vorbringen jedoch nicht. Zudem war die Kommission beim Vergleich in der Lage, potenziellen Unterschieden in Bezug auf die Reinheit bei der Definition der Warentypen Rechnung zu tragen. Daher wurden die Warentypen mit denselben oder ähnlichen Reinheitsgraden wie die auf den Unionsmarkt ausgeführten einerseits und die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften andererseits miteinander verglichen. Folglich war keine Berichtigung gerechtfertigt, und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(65)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass den Auswirkungen von Wechselkursschwankungen bei der Berechnung der Preisunterbietung bei den Einfuhren aus Indonesien Rechnung getragen werden sollte. Die zu erwartenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union werden in der Tat hauptsächlich durch u. a. Ermittlung der Preisunterbietung untersucht. Im vorliegenden Fall wurden die gedumpten Ausfuhrpreise mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen. Allerdings wurden die für die Schadensberechnung herangezogenen Ausfuhrpreise in Euro umgerechnet, um eine vergleichbare Grundlage zu schaffen. Durch die Verwendung von Wechselkursen im vorliegenden Fall wird folglich sichergestellt, dass die Bestimmung der Preisdifferenz auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(66)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 0 % und 5 % durch die Einfuhren aus Indonesien auf den Unionsmarkt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(67)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

4.4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(68)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Produktionsmenge

Index

100

95

107

91

Produktionskapazität

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

Index

100

95

107

91

Quelle: Fragebogenantwort.

(69)

Die Produktion schwankte im Bezugszeitraum. Während sie zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurückging, stieg sie zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 an und fiel im Untersuchungszeitraum auf ihren niedrigsten Stand. Die Untersuchung ergab, dass die Schwankungen hauptsächlich auf die Abschaltungen zur Wartung zurückzuführen waren, die der Wirtschaftszweig der Union alle 15 Monate vornahm, sowie auf die schlechten Wetterbedingungen im Winter 2010/2011, durch die die Versorgung mit einem der wichtigsten Rohstoffe (Ammoniak) unterbrochen war. Während des Untersuchungszeitraums wurde die Abschaltung zur Wartung verlängert, um die hohen Lagerbestände zu senken. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 9 % zurück.

(70)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum insgesamt konstant.

(71)

Infolge des Rückgangs der Produktionsmenge und der konstanten Produktionskapazität entwickelte sich die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktionsmenge, d. h., sie nahm im GJ 2011/2012 zunächst ab, stieg dann im GJ 2012/13 an und ging im Untersuchungszeitraum wieder zurück. Insgesamt nahm die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum entsprechend dem Rückgang der Produktionsmenge um 9 % ab.

4.4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(72)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

Index

100

84

85

83

Marktanteil

Index

100

96

91

85

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(73)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an MNG verringerte sich im Bezugszeitraum um 17 %. Die Verkaufsmenge fiel am stärksten zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, während sie in den Folgejahren relativ stabil blieb. Die Abnahme der Verkaufsmengen führte zusammen mit dem gleichzeitigen Rückgang des Verbrauchs und dem Anstieg der Einfuhren aus Indonesien dazu, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um insgesamt rund 15 % sank. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen den GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 4 % zurück, was mit einem Anstieg der Marktanteile der Einfuhren aus Indonesien im selben Zeitraum zusammenfiel. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum gingen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin stetig zurück, während die Einfuhrmengen aus Indonesien und ihre Marktanteile erheblich stiegen.

4.4.4.   Wachstum

(74)

Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 2 % sank, nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % ab, was zu einem Rückgang des Marktanteils in Höhe von 15 % führte.

4.4.5.   Beschäftigung und Produktivität

(75)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Zahl der Beschäftigten

Index

100

103

107

108

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

Index

100

92

100

85

Quelle: Fragebogenantwort.

(76)

Die Beschäftigung nahm im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kontinuierlich zu und zwar insgesamt um 8 %. Dieser Anstieg ist vor allem auf die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

(77)

Die Produktivität sank aufgrund der Kombination einer Zunahme der Beschäftigung und des Rückgangs der Produktion, wie in Tabelle 4 in Erwägungsgrund 68 dargelegt.

4.4.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(78)

Alle Dumpingspannen liegen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union sind angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(79)

Der Wirtschaftszweig der Union war noch dabei, sich von den Auswirkungen früheren schädlichen Dumpings durch die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in China zu erholen. Diese Maßnahmen sind derzeit Gegenstand einer gleichzeitig stattfindenden Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 2 aufgeführt.

4.4.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(80)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittliche Verkaufspreise

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union (in Euro/Tonne)

Index

100

107

101

97

Produktionsstückkosten (in Euro/Tonne)

Index

100

120

124

130

Quelle: Fragebogenantwort.

(81)

Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, der der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 3 %. Er stieg zunächst zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 7 % an, ging danach jedoch kontinuierlich bis zum Untersuchungszeitraum zurück. Der Preisanstieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 kann auf die Kostenanstiege im selben Zeitraum zurückgeführt werden, auch wenn die Kostensteigerung stärker ausgeprägt war als der Anstieg der Preise. Gleichzeitig nahmen die Einfuhren aus Indonesien zu und übten einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Infolgedessen gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 um 6 % und zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum um weitere 4 % zurück.

(82)

Die Produktionsstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 30 %. Ab dem GJ 2011/2012 war ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, der hauptsächlich auf einen Anstieg der Rohstoff- und Arbeitskosten zurückzuführen war. Wie oben erwähnt, konnte dieser Kostenanstieg aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht durch eine entsprechende Preiserhöhung aufgefangen werden.

4.4.8.   Arbeitskosten

(83)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

Index

100

117

125

124

Quelle: Fragebogenantwort.

(84)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich um 24 %. Dies lässt sich im Wesentlichen dadurch erklären, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bemühte, die Leistung seiner Arbeiter und Angestellten zu verbessern und so den Produktionsprozess zu optimieren.

4.4.9.   Lagerbestände

(85)

Die Lagerbestände des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Schlussbestände

Index

100

82

164

143

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

Index

100

86

153

156

Quelle: Fragebogenantwort.

(86)

Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 43 % zu. Vom GJ 2010/2011 zum GJ 2011/2012 gingen die Schlussbestände nach einer Abnahme der Produktionsmenge und einem Anstieg der Menge der Ausfuhrverkäufe zurück. Vom GJ 2011/2012 zum GJ 2012/2013 erhöhten sich die Bestände infolge eines Produktionsanstiegs, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nahezu unverändert blieben. Vom GJ 2012/2013 bis zum Untersuchungszeitraum gingen die Schlussbestände erneut zurück, hauptsächlich aufgrund einer Entscheidung, die Produktion zu senken, um die hohen Bestände zu verringern.

(87)

Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion verringerten sich zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, wohingegen sie sich zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 nahezu verdoppelten. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum nahmen sie weiter zu. Insgesamt erhöhten sie sich im Bezugszeitraum um 56 %. Der Anstieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum muss vor dem Hintergrund steigender Mengen gedumpter Einfuhren aus Indonesien betrachtet werden, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum nahezu stabil blieben.

4.4.10.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(88)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

Index

100

30

– 31

– 80

Cashflow (in Euro)

Index

100

39

– 48

– 19

Investitionen (in Euro)

Index

100

182

143

197

Kapitalrendite

Index

100

14

– 61

– 110

Quelle: Fragebogenantwort.

(89)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. In den GJ 2010/2011 und GJ 2011/2012 ging die Rentabilität deutlich zurück, war aber weiterhin positiv. Ab dem GJ 2012/2013 wurde die Rentabilität negativ. Im Untersuchungszeitraum ging sie sogar noch weiter zurück. Insgesamt nahm die Rentabilität im Bezugszeitraum um 180 % ab. Diese Entwicklung war hauptsächlich auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus Indonesien in die Union zu gedumpten Preisen zurückzuführen, wodurch es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich war, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg festzusetzen.

(90)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Beim Nettocashflow war dieselbe Entwicklung wie bei der Rentabilität zu verzeichnen, d. h. ein kontinuierlicher Rückgang im Bezugszeitraum mit negativen Ergebnissen ab dem GJ 2012/2013. Diese Entwicklung verstärkte sich im Untersuchungszeitraum weiter. Insgesamt ging der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 119 % zurück.

(91)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 97 %. Dabei handelte es sich hauptsächlich um notwendige Investitionen für die Instandhaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Während der Wirtschaftszweig der Union noch dabei war, sich von früherem Dumping durch chinesische ausführende Hersteller vor dem Bezugszeitraum zu erholen, begann er, seine Lage zu verbessern und war vom Beginn des Bezugszeitraums bis zum GJ 2011/2012 rentabel. Unter diesen Umständen wurde eine Reihe von Investitionen getätigt, die nicht länger aufgeschoben werden konnten, was die deutliche Zunahme der Investitionen im GJ 2011/2012 und den folgenden Jahren erklärt.

(92)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ab dem GJ 2012/2013 negativ, was die negative Entwicklung bei der Rentabilität widerspiegelt. Insgesamt ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 210 % zurück.

(93)

Durch die rückläufige Rentabilität und den abnehmenden Cashflow wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens negativ beeinflusst.

4.4.11.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(94)

Fast alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen eine negative Entwicklung auf. Somit verringerten sich im Bezugszeitraum die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung um rund 9 % und die Verkaufsmenge um 17 %. Um die Verluste bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil auszugleichen, gingen die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % zurück, während die Produktionskosten gleichzeitig um 30 % stiegen. Infolgedessen nahm die Rentabilität, die zu Beginn des Bezugszeitraums positiv war, ab und wurde im GJ 2012/2013 negativ und war im Untersuchungszeitraum weiter rückläufig. Ähnliche negative Entwicklungen konnten beim Nettocashflow sowie bei der Kapitalrendite beobachtet werden.

(95)

Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um 8 %. Dieser im Bezugszeitraum zu verzeichnende Anstieg kann durch die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union erklärt werden. Bei den Investitionen war ebenfalls eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Sie standen hauptsächlich im Zusammenhang mit Präventionsmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen, nicht aber mit einem Kapazitätssteigerung. Diese positiven Entwicklungen schließen daher das Vorliegen einer Schädigung nicht aus.

(96)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(97)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren:

a)

Auswirkungen von Einfuhren aus China,

b)

Einfuhren aus anderen Drittländern,

c)

Entwicklung des Unionsverbrauchs,

d)

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union,

e)

Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union,

f)

die Finanzkrise,

g)

Investitionen und rechtliche Sicherheitsanforderungen der EU,

h)

Kosten von Rohstoffen und andere Kosten.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(98)

Um festzustellen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, prüfte die Kommission die Menge und die Preise der von der Untersuchung betroffenen Einfuhren und untersuchte, inwieweit diese zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

(99)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum um 182 % zunahm, was zu einer Steigerung des Marktanteils von rund 187 % im selben Zeitraum führte. Dies fiel zeitlich mit einer Abnahme der Verkaufsmenge von 17 % und einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 15 % zusammen. Dies führte auch zu Einbußen beim Marktanteil der Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern von 71 %.

(100)

Gleichzeitig fielen die Preise der indonesischen Einfuhren um 8 %. Aufgrund des durch die Einfuhren aus Indonesien auf den Unionsmarkt ausgeübten Preisdrucks konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht entsprechend dem Anstieg seiner Kosten anheben, sondern musste seine Preise im Bezugszeitraum vielmehr senken. Dies führte zu einem beträchtlichen Rückgang der Rentabilität und ab dem GJ 2012/2013 zu Verlusten, was sich im Untersuchungszeitraum noch verschärfte.

(101)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem deutlichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen mit Ursprung in Indonesien zusammenfiel und dass die Einfuhren aus Indonesien eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Auswirkungen von Einfuhren aus China

(102)

Die Einfuhren aus China unterliegen derzeit Antidumpingzöllen. Die Einfuhrmengen erhöhten sich um 65 %, was mit einem entsprechenden Anstieg des Marktanteils im Bezugszeitraum um 68 % einherging. Sowohl die Menge als auch der Marktanteil blieben im Bezugszeitraum jedoch auf niedrigem Niveau. Die chinesischen Preise gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück, nämlich um 20 %. Unter Berücksichtigung der geltenden Antidumpingzölle wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union dadurch nicht unterboten.

(103)

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einfuhren aus China zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum beigetragen haben.

Tabelle 11

Einfuhren aus China

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

China

Menge (in Tonnen)

1 518

758

1 923

2 509

 

Index

100

50

127

165

 

Marktanteil Index

100

57

136

168

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne) (8)

1 234

1 199

1 143

992

 

Index

100

97

93

80

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

5.2.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(104)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Brasilien

Menge (in Tonnen)

2 321

969

1 070

889

 

Index

100

42

46

38

 

Marktanteil Index

100

48

49

39

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 218

1 306

1 402

1 365

 

Index

100

107

115

112

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

1 248

2 157

923

802

 

Index

100

173

74

64

 

Marktanteil Index

100

198

79

65

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 231

1 296

1 293

1 277

 

Index

100

105

105

104

Vietnam

Menge (in Tonnen)

5 707

6 042

1 820

769

 

Index

100

106

32

13

 

Marktanteil Index

100

121

34

14

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 284

1 291

1 361

1 318

 

Index

100

101

106

103

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

993

681

478

434

 

Index

100

69

48

44

 

Marktanteil Index

100

79

52

45

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 594

1 718

2 044

2 001

 

Index

100

108

128

126

Andere Drittländer insgesamt

Menge (in Tonnen)

10 268

9 848

4 291

2 894

 

Index

100

96

42

28

 

Marktanteil Index

100

110

45

29

 

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 293

1 323

1 433

1 424

 

Index

100

102

111

110

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(105)

Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern gingen insgesamt von 10 268 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 2 894 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück, was einem Rückgang um 72 % im Bezugszeitraum entspricht. Der entsprechende Marktanteil verringerte sich im selben Zeitraum um 71 %. Im Untersuchungszeitraum belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern nur auf etwa ein Viertel des Werts im GJ 2010/2011. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum um 10 %.

(106)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Gesamteinfuhren einschließlich der Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum stabil geblieben seien.

(107)

Diese Behauptung stand im Widerspruch zu den verfügbaren Statistiken, auf denen die Feststellungen der Untersuchung beruhen, wie aus Tabelle 13 unten hervorgeht. In der Tat stiegen die Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 46 % an. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

Tabelle 13

Gesamteinfuhren

 

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Gesamteinfuhren

Menge (in Tonnen)

20 424

20 084

24 531

29 788

 

Index

100

98

120

146

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(108)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indonesien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.

5.2.3.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(109)

Der Unionsverbrauch wies im Bezugszeitraum nur einen leichten Rückgang um 2 % auf, durch den sich die Abnahme der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union von 17 % und der Rückgang des Marktanteils von 15 % nicht erklären lassen. Somit wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(110)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

UZ

Ausfuhrmenge

Index

100

249

234

222

Durchschnittlicher Stückpreis

Index

100

107

101

95

Quelle: Fragebogenantwort.

(111)

Die Menge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im GJ 2011/2012 und nahm in den folgenden Jahren bis zum Untersuchungszeitraum leicht ab. Im Bezugszeitraum verdoppelte sie sich nahezu. Die Preise der Ausfuhren gingen zur selben Zeit leicht zurück (um 5 %). Durch die Erhöhung der Ausfuhrverkäufe wurden die Einbußen bei den Verkaufsmengen und beim Marktanteil in der Union teilweise ausgeglichen. Hätten die Ausfuhrverkäufe in einer durch einen starken Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren gekennzeichneten Situation nicht zugenommen, so wären der Verlust von Größenvorteilen und die Auswirkungen auf die Stückkosten der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch deutlicher ausgefallen. Daher konnte die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine negativen Auswirkungen auf die prekäre Lage gehabt haben.

(112)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt die Folge seiner Ausfuhrverkäufe von MNG an ein unlängst erworbenes Nahrungsmittel verarbeitendes Unternehmen in der Türkei sei. Dieses Vorbringen wurde nicht belegt. Zudem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union das Nahrungsmittel verarbeitende Unternehmen erst nach dem Untersuchungszeitraum erwarb. Dies konnte keinen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum gehabt haben. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an das mit ihm verbundene Unternehmen in der Türkei der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.5.   Angebliche Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union

(113)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Effizienzmängel im Rahmen des Produktionsprozesses des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden sei. Diese interessierte Partei nahm jedoch auf keinen speziellen Effizienzmangel Bezug und ihre Behauptung wurde nicht belegt. Auch die Untersuchung ließ keine Anzeichen für einen potenzielle Effizienzmangel des Wirtschaftszweigs der Union erkennen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die unterstellten Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.6.   Die Finanzkrise

(114)

Eine Partei machte geltend, dass die Finanzkrise die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei. Allerdings unterlag der Markt der Union für MNG keinen Schwankungen und die weltweite Finanzkrise hatte auf ihn nur geringfügige Auswirkungen. Wäre dies nicht der Fall gewesen und wären die Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich durch die weltweite Finanzkrise verursacht worden, hätte dasselbe auch für alle anderen Wettbewerber auf dem MNG-Markt gelten müssen. Offenbar waren die indonesischen Hersteller von MNG in der Lage, ihre Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt trotz der weltweiten Finanzkrise zu erhöhen. Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die globale Finanzkrise stärker beeinträchtigt wurde als seine asiatischen Konkurrenten. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die Auswirkungen der Finanzkrise der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.7.   Investitionen und rechtliche Sicherheitsanforderungen der EU

(115)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die erheblichen Investitionen zurückzuführen sei, die notwendig waren, um den in der EU geltenden Sicherheitsvorschriften zu genügen.

(116)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Investitionen im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen der EU sich im gesamten Bezugszeitraum im Vergleich zu anderen Investitionen auf einem niedrigen Niveau bewegten. Bei einem erheblichen Teil der vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Investitionen handelte es sich um Investitionen in vorbeugende Instandhaltung. Zu dem größten Anstieg der Investitionen kam es zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012. Dieser Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union noch dabei war, sich von dem früheren Dumping durch die chinesischen Einfuhren zu erholen, so dass Investitionen in vorbeugende Instandhaltung bis zum Ende der Verlustzeiträume verschoben werden mussten. Sobald die Zölle auf Einfuhren aus China auf dem Markt Wirkung zu zeigen begannen, war der Wirtschaftszweig der Union wieder in der Lage, Gewinne zu erzielen und in üblicher Höhe zu investieren. In den folgenden Zeiträumen verblieben die Investitionen auf einem ähnlichen Niveau und dienten weiterhin hauptsächlich der Finanzierung der Instandhaltung. In den Ausbau der Kapazitäten, die während des Bezugszeitraums stabil blieben, wurden keine Investitionen getätigt. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass durch die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

5.2.8.   Kosten von Rohstoffen und andere Kosten

(117)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den erheblichen Anstieg der Preise für die wichtigsten Rohstoffe, d. h. Industriezucker, Ammoniak, Ätznatron und Schwefelsäure, verursacht worden sei.

Industriezucker

(118)

Industriezucker ist einer der wichtigsten Kostenfaktoren der gesamten Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 81 erläutert, erhöhten sich in der Tat die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, auch die Kosten für Industriezucker. Nach den öffentlich verfügbaren Statistiken (9) stieg der durchschnittliche Preis für Industriezucker in der Union vom GJ 2010/2011 bis Mitte 2012 zwar leicht an, lag jedoch weiterhin unter dem Weltmarktpreis. Anschließend gingen sowohl der Preis für Industriezucker in der Union als auch der Weltmarktpreis für Industriezucker zurück und pendelten sich auf einem vergleichbaren Niveau ein. Daher ist das Argument, wonach der Anstieg der Zuckerpreise eine Ursache für die Schädigung ist, unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

Chemikalien

(119)

Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für Ammoniak, Ätznatron und Schwefelsäure erhöhten sich im Bezugszeitraum entsprechend der Entwicklung der internationalen Preise dieser Produkte. Diese Preiserhöhung beschränkte sich daher nicht auf den Wirtschaftszweig der Union, sondern betraf auch Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern. Aus diesen Gründen kann der Anstieg der Preise für Ammoniak, Ätznatron und Schwefelsäure nicht als solcher als Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden.

Sonstige

(120)

Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass höhere Energiekosten, höhere Arbeitskosten und höhere Verpackungskosten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten. Die Untersuchung ergab zwar, dass diese Kosten im Bezugszeitraum tatsächlich gestiegen sind (siehe Erwägungsgründe 81 und 83), die Kommission stellte aber auch fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, diesem Kostenanstieg in ihren Verkaufspreisen aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indonesien auch nur teilweise Rechnung zu tragen,. Der Kostenanstieg dieser Faktoren konnte daher nicht als solcher als Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(121)

Die vorstehende Analyse macht deutlich, dass es zwischen dem GJ 2010/2011 und dem Untersuchungszeitraum zu einem deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien kam und dass die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum fielen.

(122)

Dieser Anstieg des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren aus Indonesien fiel zeitlich mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zusammen und führte zusammen mit dem Preisdruck zu erheblichen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union.

(123)

Demgegenüber ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(124)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission in dieser Phase den Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass durch die anderen Faktoren der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wurde.

(125)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen der Einfuhren aus China und aus anderen Drittländern, der Entwicklung des Verbrauchs, der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der angeblichen Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union, der Finanzkrise, der Investitionen, der rechtlichen Sicherheitsanforderungen der EU und der Rohstoffkosten sowie der sonstigen Kosten auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union waren begrenzt.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(126)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass in diesem Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, darunter den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Händler, der Einführer, der Verwender und der Rohstofflieferanten.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

In der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien eine bedeutende Schädigung erlitt. Fast alle Schadensindikatoren wiesen negative Entwicklungstendenzen auf, insbesondere die Produktionsmenge, die Verkaufsmenge, der Marktanteil und die Rentabilität waren im Bezugszeitraum rückläufig. Der Abwärtstrend wurde auch für andere Indikatoren im Zusammenhang mit der finanziellen Leistung wie Cashflow und Kapitalrendite festgestellt. Im selben Zeitraum erhöhten sich die Lagerbestände.

(128)

Nach der Einführung von Maßnahmen dürften die Einfuhrpreise steigen und der Wirtschaftszweig der Union von dem Preisdruck befreit werden, der derzeit durch die gedumpten Einfuhren ausgeübt wird. Somit sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, seine Preise anzuheben, um dem Kostenanstieg Rechnung zu tragen und allmählich Gewinne zu erzielen. Dies wird sich auch positiv auf die Produktions- und Verkaufsmengen auswirken. Wenn keine Maßnahmen getroffen werden, wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Weitere Einbußen bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil sind sehr wahrscheinlich, da der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren anhalten und der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sein wird, mit den niedrigen Preisen in der Union mitzuhalten. Bei einem derartigen Szenario wird der Wirtschaftszweig der Union weiterhin erhebliche Verluste erleiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Rückgangs der Verkäufe und der Produktionsmenge sowie der hohen Verluste gezwungen sein wird, seine Produktion mittelfristig vollständig einzustellen, was zu einem Verlust von Arbeitsplätzen in der Union führen würde. Dies hätte auch zur Folge, dass die Union auf Einfuhren aus Drittländern angewiesen wäre.

(129)

Daher wurde in dieser Phase der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.3.   Interesse der Einführer/Händler

(130)

14 Unternehmen meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Drei unabhängige Einführer wurden in die Stichprobe einbezogenen und erhielten Fragebogen, wobei nur einer antwortete. Dieses Unternehmen wurde einer Vor-Ort-Überprüfung unterzogen.

(131)

Auf Einfuhren von MNG aus Indonesien entfielen weniger als 15 % des Umsatzes des Einführers. Die Kommission war der Auffassung, dass sich die Einführung von Zöllen zwar negativ auf die Geschäftstätigkeit auswirken könnte, bei der MNG zum Einsatz kommt, das Unternehmen insgesamt jedoch weiter rentabel arbeiten würde.

(132)

Ein am Weiterverkauf von MNG innerhalb und außerhalb der Union beteiligter Händler in der Union meldete sich im Laufe der Untersuchung. Dieser Händler erwarb MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union, aber auch von Einführern von MNG aus Indonesien und anderen Drittländern. Die Geschäftstätigkeit des Händlers im Zusammenhang mit MNG war im Vergleich zu seiner Gesamtgeschäftstätigkeit geringfügig. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass etwaige Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen für ihn unerheblich wären.

6.4.   Interesse der Verwender

(133)

Die Verwender, die hauptsächlich im Bereich „Lebensmittel- und Getränke“ tätig sind, verwenden MNG bei der Herstellung von Gewürzmischungen, Suppen und Fertiggerichten. MNG wird auch für spezielle Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs eingesetzt, z. B. bei der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln.

(134)

33 Unternehmen meldeten sich und erhielten einen Fragebogen. Fünf Unternehmen arbeiteten bei der Untersuchung mit und übermittelten einen beantworteten Fragebogen. Davon waren vier im Lebensmittel- und Getränkebereich und eines außerhalb des Lebensmittelbereichs tätig. Zwei der mitarbeitenden Unternehmen, wovon eines im Lebensmittel- und Getränkebereich tätig war und das andere Wasch- und Reinigungsmittel herstellte, wurden vor Ort überprüft.

Lebensmittel- und Getränkebereich

(135)

Die Untersuchung ergab, dass auf MNG im Durchschnitt rund 5 % der Gesamtkosten der MSG enthaltenden Waren entfielen, die von den mitarbeitenden Unternehmen hergestellt wurden, welche die notwendigen Daten vorlegten.

(136)

Zwei der mitarbeitenden Unternehmen erwarben MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union und führten keine oder nur geringe Mengen aus Indonesien ein. Die Geschäftstätigkeit dieser beiden Unternehmen im Zusammenhang mit den Waren, die MNG enthalten, machte rund ein Drittel ihrer gesamten Geschäftstätigkeit aus. Im Untersuchungszeitraum wurde festgestellt, dass die Unternehmen rentabel waren. In Anbetracht dieser Feststellungen haben die vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Indonesien vermutlich nur begrenzte Auswirkungen auf diese Unternehmen.

(137)

Die beiden anderen Unternehmen erwarben zwar größere Mengen von MNG aus Indonesien, aber der Teil ihrer Geschäftstätigkeit, bei der MNG zum Einsatz kam, war im Vergleich zu ihrer gesamten Geschäftstätigkeit relativ unbedeutend. Zudem waren diese beiden Unternehmen nach den vorgelegten Informationen im Untersuchungszeitraum rentabel. Maßnahmen gegenüber MNG aus Indonesien werden vermutlich keinen erheblichen Einfluss auf diese Unternehmen haben.

Außerhalb des Lebensmittelbereichs

(138)

Eines der mitarbeitenden Unternehmen verwendete MNG zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Auf MNG entfielen zwischen 15 % und 20 % der Produktionskosten dieser Waren. Während des Untersuchungszeitraums erwarb das Unternehmen MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union, führte MNG aber auch aus Indonesien und in geringerem Maße aus Korea ein. Nur ein kleiner Teil seiner Geschäftstätigkeit entfiel auf Waren, bei denen MNG zum Einsatz kam, wobei das Unternehmen damit zudem im Untersuchungszeitraum positive Gewinnspannen zwischen 5 % und 10 %.

(139)

Auf dieser Grundlage ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Einführung von Maßnahmen gegenüber Indonesien negativ auf dieses Unternehmen auswirken könnte, die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen und die Rentabilität der Geschäftstätigkeit, bei der MNG zum Einsatz kommt, deuten aber darauf hin, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf dieses Unternehmen begrenzt wären.

(140)

Diese interessierte Partei behauptete, dass MNG angesichts des Rechtsrahmens der EU, der die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen verbietet (10), vermutlich in zunehmenden Mengen als Ersatz für Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet werde. Daher sei zu erwarten, dass die Nachfrage nach MNG in der Union erheblich zunehmen werde und sich etwaige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von MNG nachteilig auf die Entwicklung dieses neuen Marktes auswirken würden.

(141)

Allerdings ist es in dieser Phase schwierig vorherzusagen, wie der neue Rechtsrahmen sich auf den Unionsmarkt auswirken wird und ob und in welchem Umfang er die Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Basis von MNG ankurbeln und somit die Nachfrage nach MNG in der Union beeinflussen wird. Die interessierte Partei legte zudem keine Nachweise dafür vor, inwieweit ein Antidumpingzoll nachteilige Auswirkungen haben könnte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass mit dem Antidumpingzoll wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt hergestellt werden sollen. Somit sollten die Einfuhren aus Indonesien weiterhin auf den Unionsmarkt gelangen, aber zu fairen Preisen. Ferner ergab die Untersuchung, dass es eine Reihe alternativer Bezugsquellen gibt, wie Brasilien, Vietnam und Korea.

(142)

In Anbetracht der Feststellungen der Untersuchung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Rentabilität des betroffenen Unternehmens im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit, bei der MNG zum Einsatz kommt, positiv bleiben würde, selbst wenn die gesamte Nachfrage des Unternehmens nach MNG durch Einfuhren aus Indonesien gedeckt werden sollte. Dieses Worst-Case-Szenario trägt nicht der Möglichkeit Rechnung, dass ein Teil des Zolls an die Endabnehmer des Unternehmens weitergegeben werden könnte.

6.5.   Interesse der Zulieferer

(143)

Vier Unionszulieferer von Rohstoffen meldeten sich und beantworteten den Fragebogen. Ihre Verkäufe von Rohstoffen an den Wirtschaftszweig der Union machten nur einen kleinen Teil ihres Gesamtumsatzes aus. Würden keine Maßnahmen getroffen, so hätte dies daher keinen Einfluss auf die Lage der Zulieferer.

6.6.   Sonstige Einwände

(144)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Union habe, und sie machten geltend, dass durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indonesien seine Stellung gestärkt würde, was nicht im Interesse der Union liege.

(145)

Die Untersuchung ergab eindeutig, dass der einzige Unionshersteller nicht in der Lage war, seine Verkaufsmengen in der Union zu halten, da er Marktanteile an Einfuhren aus Indonesien einbüßte. Zudem war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht in der Lage, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Rohstoffkosten anzuheben, und erlitt im Untersuchungszeitraum bedeutende Verluste. Die Kommission stellte ferner fest, dass es Konkurrenz durch Einfuhren mit Ursprung in einer Reihe anderer Drittländer gibt, die von einem freien Zugang zum Unionsmarkt profitieren. Aus diesen Gründen gab es keine ausreichenden Nachweise für eine angeblich beherrschende Stellung des Wirtschaftszweigs der Union und das Argument musste zurückgewiesen werden.

(146)

Einige interessierte Parteien behaupteten ferner, dass es keine Alternative zu den Einfuhren aus Indonesien gebe, da das Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittländern zu hoch sei.

(147)

Es wird daran erinnert, dass der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern im GJ 2010/2011 erheblich war. Die Einfuhren aus Drittländern litten ebenfalls unter dem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien und büßten erhebliche Verkaufsmengen und Marktanteile an die Einfuhren aus Indonesien ein. Die Einführung von Zöllen gegenüber den Einfuhren von MNG aus Indonesien dürfte andere Drittländer wie Brasilien, Korea und Vietnam in die Lage versetzen, ihre verlorenen Marktanteile in der Union zurückzugewinnen. In Bezug auf die Preise sollte es Ziel von Antidumpingmaßnahmen sein, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu schaffen, so dass Einfuhren in die Union zu fairen Preisen erfolgen. Die Untersuchung ergab, dass die Einführung von Zöllen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage der nachgelagerten Wirtschaftszweige haben dürfte. Das Vorbringen, dass keine alternativen Bezugsquellen existierten, wurde daher zurückgewiesen.

6.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(148)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass es keine zwingenden Gründe für den Schluss gibt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien in dieser Phase der Untersuchung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(149)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(150)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(151)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, von einem solchen Wirtschaftszweig in der Branche erzielt werden könnte. Da die Kommission feststellte, dass die gedumpten Einfuhren erst im dritten Jahr des Bezugszeitraums Wirkung zu zeigen begannen, wurde die Gewinnspanne anhand der ersten beiden Jahre dieses Zeitraums ohne gedumpte Einfuhren ermittelt. Die Kommission hielt es für angemessen, die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne heranzuziehen, wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt. Es wurde eine Gewinnspanne zwischen 5 % und 15 % ermittelt. Eine genauere Gewinnspanne kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden. Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem der so berechneten Gewinnspanne die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum aufgeschlagen wurden. Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien, der im Zuge der Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die mit Gewinnen von 5 % bzw. 15 % berechneten Schadensspannen werden in der Tabelle in Erwägungsgrund 154 angegeben.

(152)

Wie in Erwägungsgrund 64 angeführt, brachte ein ausführender Hersteller vor, dass der Reinheitsgrad von in die Union eingeführtem MNG und vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften MNG unterschiedlich sein könne und daher eine geeignete Berichtigung vorgenommen werden sollte. Aus Gründen, die im selben Erwägungsgrund genannt werden, war keine Berichtigung gerechtfertigt, und dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(153)

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Der Zollsatz sollte in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.

(154)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende vorläufigen Antidumpingzölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

(%)

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Indonesien

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,0

[24,6-39,8]

7,0

Indonesien

PT. Miwon Indonesia

13,3

[27,9-43,6]

13,3

Indonesien

Alle übrigen Unternehmen

28,4

[31,4-47,0]

28,4

(155)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(156)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (11). Der Antrag muss alle relevanten Angaben enthalten, einschließlich der Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion, den Inlands- und Ausfuhrverkäufen im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Veränderung bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzölle gelten, aktualisieren, sofern dies gerechtfertigt ist.

(157)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Handelsrechnung muss den Anforderungen gemäß Anhang genügen. Für Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“.

(158)

Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, wird der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(159)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der GD Handel zu beantragen.

(160)

Die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung sind vorläufig und müssen im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird, mit Ursprung in Indonesien, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

(%)

TARIC-Zusatzcode

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,0

B961

PT. Miwon Indonesia

13,3

B962

Alle übrigen Unternehmen

28,4

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs I entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Binnen 25 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können die interessierten Parteien:

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde;

b)

der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen übermitteln;

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der GD Handel beantragen.

(2)   Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 5).

(3)  ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 14.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5)  Fiel mit den Geschäftsjahren (GJ) — April bis März — des einzigen Unionsherstellers (GJ 2010/2011, GJ 2011/2012, GJ 2012/2013, UZ) zusammen.

(6)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6.

(7)  Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1).

(8)  Die Durchschnittspreise beinhalten nicht die geltenden Antidumpingzölle.

(9)  http://ec.europa.eu/agriculture/sugar/presentations/price-reporting_en.pdf.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 9 vom 30.3.2012, S. 16).

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Mononatriumglutamat von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indonesien hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 905/2014 DER KOMMISSION

vom 20. August 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

81,4

ZZ

81,4

0709 93 10

TR

100,7

ZZ

100,7

0805 50 10

AR

179,3

TR

82,0

UY

126,7

ZA

158,1

ZZ

136,5

0806 10 10

BR

182,9

EG

206,5

MA

170,3

TR

141,2

ZZ

175,2

0808 10 80

AR

62,2

BR

85,7

CL

90,7

CN

120,3

NZ

123,8

PE

21,0

US

131,0

ZA

100,7

ZZ

91,9

0808 30 90

AR

35,0

CL

88,7

TR

132,4

ZA

99,6

ZZ

88,9

0809 30

MK

60,4

TR

125,7

ZZ

93,1

0809 40 05

BA

41,0

ZA

207,0

ZZ

124,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/535/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Äußerung nach den vorgenannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 14. Januar 2011 meldeten die slowenischen Behörden eine staatliche Rekapitalisierung der Nova Ljubljanska banka d.d. (im Folgenden „NLB d.d.“) in Höhe von 250 Mio. EUR bei der Kommission an.

(2)

Durch ihren Beschluss vom 7. März 2011 (2) (im Folgenden „erster Rettungsbeschluss“) genehmigte die Europäische Kommission eine erste Rekapitalisierungsbeihilfe für die NLB d.d. für einen Zeitraum von sechs Monaten und nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans.

(3)

Die slowenischen Behörden meldeten am 22. Juli 2011 einen Umstrukturierungsplan an. Sie übermittelten weitere Aktualisierungen am 6. September 2011 und am 26. März 2012.

(4)

Am 16. Mai 2012 unterrichteten die slowenischen Behörden die Kommission von ihrer Absicht, der NLB d.d. eine zweite Rekapitalisierung zu gewähren. Die Maßnahme wurde am 6. Juni 2012 angemeldet.

(5)

Durch ihren Beschluss vom 2. Juli 2012 (im Folgenden „zweiter Rettungsbeschluss/Eröffnungsbeschluss“) genehmigte die Kommission die zweite Rekapitalisierung der NLB d.d. und leitete gleichzeitig eine eingehende Untersuchung ein, die ausgehend von dem ihr übermittelten Umstrukturierungsplan Zweifel an der Fähigkeit der NLB d.d. zur Wiederherstellung der Rentabilität und daran, dass hinreichende Maßnahmen zur Lastenverteilung und zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen worden sind, aufkommen ließ.

(6)

Am 22. November 2012 wurden der zweite Rettungsbeschluss/der Eröffnungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und Beteiligte wurden zur Stellungnahme aufgefordert (3). Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Im Anschluss an den zweiten Rettungsbeschluss/den Eröffnungsbeschluss meldeten die slowenischen Behörden am 7. Januar 2013 einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan an, von dem am 25. März 2013 eine geänderte Fassung übermittelt wurde. Im Dezember 2013 legten die slowenischen Behörden dann eine erneut geänderte Fassung des Plans vor. Die der Kommission im Dezember 2013 übermittelte Fassung des Plans wird im vorliegenden Beschluss als „Umstrukturierungsplan“ bezeichnet.

(8)

Nach Auskunftsverlangen der Kommission übermittelten die slowenischen Behörden in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 9. Dezember 2013 zusätzliche Auskünfte.

(9)

Am 10. April 2013 kam die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht („Macroeconomic Imbalances Procedure“ oder „MIP“) zu dem Schluss, dass in Slowenien ein übermäßiges wirtschaftliches Ungleichgewicht herrschte. Vor dem Hintergrund des VMU musste Slowenien den slowenischen Bankensektor einem Bottom-up- und Top-down-Stresstest und einer Prüfung der Aktiva-Qualität („Asset Quality Review“, im Folgenden „AQR/ST“) unterziehen, der von unabhängigen Beratern durchgeführt wurde. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet die Ergebnisse des AQR/ST.

(10)

Aus Gründen der Dringlichkeit stimmt die Republik Slowenien zu, dass der vorliegende Beschluss ausnahmsweise in englischer Sprache angenommen wird.

2.   BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN UND DER URSACHE SEINER PROBLEME

(11)

Die NLB d.d. ist zusammen mit ihren Tochtergesellschaften (im Folgenden „NLB“ oder „die Bank“) die größte slowenische Banken- und Finanzgruppe. Zum 30. September 2012 umfasste sie die NLB d.d. sowie 47 Banken, Gesellschaften, Zweigstellen und Vertretungen im Ausland. Die NLB ist ein wichtiger Akteur im Bankwesen Sloweniens und Südosteuropas. Mit Stand vom 30. September 2012 repräsentierte NLB ca. 30 % des slowenischen Bankensektors in Bezug auf die Gesamtaktiva und gehörte zu den drei führenden Banken in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Kosovo und der Republika Srpska sowie an sechster Stelle in Bosnien und Herzegowina. Das Bankgeschäft ist der wichtigste Geschäftsbereich der NLB, aber die NLB bietet auch andere Finanzdienstleistungen an, wie etwa Versicherung, Vermögensverwaltung, Leasing, Factoring und Forfaitierung.

(12)

Die NLB wurde von Moody's mit Caa2 mit negativem Ausblick und von Fitch mit BB- mit negativem Ausblick bewertet. Beide Ratings verschlechterten sich 2013. Dies geschah vor allem aufgrund der Konzentration und weiteren Wertminderung des Kreditportfolios sowie der bescheidenen Finanz- und Kapitalausstattung der Bank im aktuellen Marktumfeld.

(13)

In Slowenien bietet die NLB eine vollständige Palette von Bankdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden, wobei der Schwerpunkt auf dem Privatkundengeschäft liegt. Außerdem ist sie im Privat-, Firmen- und Investmentbankgeschäft tätig.

(14)

Mit Stand vom 30. Juni 2013 sah die Kapitalstruktur der NLB wie folgt aus: Die Republik Slowenien besaß 77,51 % der Anteile von NLB, Kapitalska družba, d.d. 6,23 %, Slovenska Odškodninska Družba 5,58 % und Poteza borzno posredniška družba, d.d. (im Insolvenzverfahren) 2,24 %.

(15)

Per 31. Dezember 2012 verfügte die NLB über Aktiva in einer Gesamthöhe von 14,3 Mrd. EUR und Einlagen im Gesamtumfang von ca. 9,1 Mrd. EUR, die sich aus Einlagen privater Haushalte (6,5 Mrd. EUR), Firmenkundeneinlagen (2 Mrd. EUR) und staatlichen Einlagen (0,6 Mrd. EUR) zusammensetzten. Darüber hinaus hatte sie Schuldverschreibungen in Höhe von 112 Mio. EUR ausgegeben. Zum selben Stichtag belief sich der Kreditbestand der NLB für den Nichtbankensektor auf rund 9,5 Mrd. EUR. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis lag bei 104 % (gegenüber 105 % im Jahr 2011 und 127 % im Jahr 2010).

(16)

Die Hauptursache der Probleme der NLB ist die Zunahme notleidender Kredite, die von 0,6 Mrd. EUR im Jahr 2008 (3,8 % des Gesamtkreditvolumens) auf 3,7 Mrd. EUR im Dezember 2012 (28,2 % des Gesamtkreditvolumens) anstiegen. Diese schlechte Wertentwicklung vollzog sich vor dem Hintergrund eines erheblichen Drucks auf die Kapitaladäquanz der NLB infolge der sich verschlechternden Qualität ihres Vermögensportfolios, der von der Aufsichtsbehörde verlangten und von Anlegern erwarteten höheren Kapitalquoten sowie einer geringeren Verfügbarkeit von Kapital und Fremdfinanzierung und insbesondere Finanzierung am Geld- und Kapitalmarkt.

(17)

Vor dem Einsetzen der Finanzkrise im Jahr 2008 wurde die Wachstumsstrategie der NLB von günstigen Wirtschaftsbedingungen getragen. Von 2002 bis 2009 erhöhte sich das Kreditvolumen der NLB (Nettoforderungen) um 15 % pro Jahr und das Einlagenvolumen um 8 %. Verantwortlich für dieses starke Wachstum war vor allem die Kreditvergabe an Unternehmen.

(18)

Neben diesem organischen Wachstum wuchs die NLB durch die Übernahme mehrerer Bankfilialen in Südosteuropa sowie durch organisches Wachstum und die Gründung neuer Gesellschaften in den Segmenten Leasing, Factoring/Forfaitierung, Lebensversicherung/Pensionsfonds und Vermögensverwaltung.

(19)

Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Aktiva der NLB in Slowenien und Südosteuropa in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis zum 30. September 2012.

Tabelle 1

An der Bilanzsumme gemessene Marktanteile der NLB

(%)

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

9M 2012

Gesamtaktiva der NLB-Gruppe (in Mio. EUR)

14 409

18 308

18 918

19 606

17 888

16 445

14 915

Slowenien

36,7

36,5

35,6

34,8

32,6

31,7

30,2

Bosnien und Herzegowina — Föderation

5,7

5,7

5,7

5,1

6,1

5,9

5,5

Bosnien und Herzegowina — Republika Srpska

20,4

23,0

22,0

21,0

21,0

20,0

20,0

Montenegro

16,1

13,5

13,3

17,0

18,0

19,1

17,1

Kosovo

14,9

13,4

14,3

14,9

15,1

16,3

Mazedonien

16,8

19,2

19,6

19,9

20,4

19,2

17,4

Mazedonien

3,0

2,8

2,3

2,1

2,0

1,8

1,6

(20)

Die NLB war im Zeitraum 2003-2008 rentabel. Seit 2009 schreibt sie jedoch Verluste nach Steuern. Im Jahr 2009 beliefen sich die Verluste auf 87 Mio. EUR, 2010 auf 202 Mio. EUR, 2011 auf 239 Mio. EUR und 2012 auf 273,5 Mio. EUR. Im ersten Halbjahr 2013 verzeichnete die NLB Verluste nach Steuern in Höhe von 91,2 Mio. EUR. Die Qualität des Kreditbestands der NLB begann sich 2009 zu verschlechtern. Der Anteil notleidender Kredite stieg von 3,8 % im Jahr 2008 auf 28,2 % im Dezember 2012.

(21)

Per 30. Juni 2013 belief sich das Eigenkapital der NLB auf 1 074,3 Mio. EUR. Ihre Core-Tier-1-Quote (Kernkapitalquote) gemäß der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, im Folgenden „CRR“) (4) betrug 8,5 %.

(22)

Am 4. Dezember 2013 offenbarten die Ergebnisse des AQR/ST, dass die NLB eine Kapitallücke in Höhe von 1,8 Mrd. EUR (5) im Stress-Case-Szenario aufwies.

3.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN

(23)

NLB hat bisher folgende staatliche Beihilfemaßnahmen erhalten:

i)

die erste Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, die im ersten Rettungsbeschluss vom 7. März 2011 vorläufig genehmigt wurde;

ii)

die zweite Rekapitalisierung in Höhe von 382,9 Mio. EUR, die im zweiten Rettungsbeschluss/dem Eröffnungsbeschluss vom 2. Juli 2012 vorläufig genehmigt wurde.

(24)

Zusätzlich zu den beiden Rekapitalisierungen beabsichtigt Slowenien, zwei weitere Maßnahmen für NLB durchzuführen:

iii)

eine dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1,558 Mrd. EUR und

iv)

eine Übertragung von wertgeminderten Aktiva bestehend aus notleidenden Krediten (mit einem Nominalwert von 2,3 Mrd. EUR) und bestimmten Beteiligungspapieren (mit einem Marktwert von 94 Mio. EUR) an die Bankenvermögensverwaltungsgesellschaft (BAMC).

3.1.   ERSTE REKAPITALISIERUNG DER NLB

(25)

In den Jahren 2009 und 2010 verzeichnete die NLB nach mehreren Gewinnjahren Verluste, die vor allem auf ein sich verschlechterndes Wirtschaftsklima zurückzuführen waren. Ein schwaches Wirtschaftswachstum und eine steigende Arbeitslosigkeit ließen die Nachfrage nach Krediten sinken und verursachten eine erhebliche Zunahme an Wertminderungen bei Darlehen. Die Core-Tier-1-Quote gemäß der CRR ging von 6,9 % im Jahr 2009 auf 6 % im Jahr 2010 zurück. Im Juli 2010 forderte die Bank von Slowenien die NLB auf, ihre Kapitalausstattung zu verbessern. Deshalb entschloss sich die NLB dazu, mehr Kapital aufzunehmen.

(26)

Die NLB plante die Beschaffung von 250 Mio. EUR Eigenkapital, was 1,6 % ihrer risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets, im Folgenden „RWA“) entspricht, durch die Emission von Aktien. Die Kapitalerhöhung erfolgte in zwei Tranchen. In der ersten Phase wurden den Altaktionären die Aktien zum Kauf angeboten (insgesamt wurden 89,2 Mio. EUR gezeichnet, und der Staat nahm sein Vorkaufsrechte in vollem Umfang wahr). In der zweiten Phase wurden die verbliebenen Aktien der Allgemeinheit angeboten. Wegen mangelnden Interesses wurden die Aktien jedoch letztlich alle von Slowenien gezeichnet.

(27)

Diese erste Kapitalaufstockung wurde von der Kommission am 7. März 2011 als einstweilige Rettungsbeihilfe im ersten Rettungsbeschluss genehmigt. Die Kommission erklärte, sie würde den Aspekt der Lastenverteilung im Zuge ihrer Würdigung des Umstrukturierungsplans eingehender prüfen, dessen Vorlage Slowenien zugesagt hatte (6).

3.2.   ZWEITE REKAPITALISIERUNG DER NLB

(28)

Im Mai 2011 verlangte die Bank von Slowenien eine weitere Verstärkung des Eigenkapitals der NLB.

(29)

In Ermangelung einer Lösung mit einem privaten Investor stellte Slowenien der NLB 382,9 Mio. EUR in Form von Pflichtwandelinstrumenten (Contingent Convertible Instruments, im Folgenden „CoCos“) zur Verfügung, die nach den anwendbaren Vorschriften als Core-Tier-1-Kapitalinstrumente gelten konnten. Entsprechend der Laufzeit der Vereinbarung zu den CoCos wandelte die NLB diese im März 2013 in eigene Stammaktien um.

(30)

Diese zweite Kapitalaufstockung wurde von der Kommission durch den zweiten Rettungsbeschluss/den Eröffnungsbeschluss genehmigt (7).

3.3.   DRITTE REKAPITALISIERUNG DER NLB

(31)

Im Gefolge der Ergebnisse des AQR/ST und aufgrund des Inhalts des Umstrukturierungsplans, einschließlich der Veräußerung von Aktiva und der Übertragung einiger wertgeminderter Aktiva an die BAMC weist die NLB eine Kapitallücke von 1,8 Mrd. EUR aus. Nach Berücksichtigung der Wirkung des geplanten Bail-in (Beteiligung von Anteilseignern und Gläubigern der Bank) von nachrangigen Verbindlichkeiten (durch die der Kapitalbedarf der NLB um 250 Mio. EUR sinken wird) wird der Staat die NLB mit zusätzlichem Kapital in Höhe von 1,558 Mrd. EUR in Form von Staatsanleihen und Barmitteln versorgen, um der Bank die Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu ermöglichen.

3.4.   ÜBERTRAGUNG WERTGEMINDERTER AKTIVA AN DIE BAMC

(32)

Das slowenische Gesetz über die Stabilität von Banken, das im Dezember 2012 in Kraft trat, gibt einen Rahmen für die Stellung von Bürgschaften bei der Finanzierung der Übertragung von Altbeständen von Banken an die BAMC oder an eine Zweckgesellschaft vor. Es ermöglicht außerdem Kapitalzuführungen zur Deckung von Verlusten dieser Banken infolge der Übertragung von Aktiva zu deren langfristigem wirtschaftlichem Wert.

(33)

Im Mai 2013 stellte Slowenien ein Nationales Reformprogramm auf, mit dem die länderspezifischen Empfehlungen der EU an Slowenien umgesetzt werden sollten. Dieses Nationale Reformprogramm beinhaltet auch die Übertragung wertgeminderter Aktiva von den drei größten slowenischen Banken, darunter der NLB, an die BAMC. Folgende Aktiva sollten an die BAMC übertragen werden: insolvente Gesellschaften, umzustrukturierende Forderungen, mit Immobilien besicherte Forderungen, Finanzholdings und sonstige notleidende Kredite.

(34)

Am 17. Mai 2013 übermittelte Slowenien der Kommission eine vorläufige Liste von Aktiva in Höhe von 1,9 Mrd. EUR, die von der NLB an die BAMC übertragen werden sollten. Diese Liste ist seither weiter aktualisiert worden, und der Umfang der zu übertragenden Aktiva beläuft sich inzwischen auf 2,2 Mrd. EUR (Nominalwert) für Kredite und 94 Mio. EUR (Marktwert) für Anteilswerte.

4.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN UND VERPFLICHTUNGEN

(35)

Die slowenischen Behörden legten einen Umstrukturierungsplan vor, der für den Umstrukturierungszeitraum von 2013 bis zum 31. Dezember 2017 gilt.

(36)

Die Hauptpfeiler des Umstrukturierungsplans sind eine Verbesserung der Unternehmensführung und des Risikomanagements, eine Neuausrichtung auf die Kernmärkte der Bank, ein Abbau notleidender Kredite und ein Kostensenkungsprogramm. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet Finanzprognosen für die NLB bis zum 31. Dezember 2017 auf der Grundlage eines Base-Case-Szenarios und berücksichtigt auch das im Rahmen des AQR/ST entwickelte Stress-Case-Szenario.

(37)

Slowenien übermittelte eine Reihe von Verpflichtungen, die im Anhang beigefügt sind. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen auch umgesetzt werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt werden. Der Überwachungstreuhänder wird während des gesamten Umstrukturierungszeitraums tätig sein.

4.1.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT

(38)

In Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität der NLB bestehen zwei Hauptprobleme: i) die Einführung von auf dem neuesten Stand befindlichen Strukturen und Regeln für die Unternehmensführung, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen der NLB geschäftsorientiert sind; und ii) die Umgestaltung ihrer Kreditgrundsätze und Risikomanagementabläufe, insbesondere beim Management von Kreditrisiken.

(39)

Die im Anhang aufgeführten Veränderungen an der Unternehmensführung werden gemäß der EU-Eigenkapitalrichtlinie (8) und den nationalen Rechtsvorschriften Sloweniens innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Annahme dieses Beschlusses durchgeführt. Mit den sich daraus ergebenden Änderungen an der Satzung und der Geschäftsordnung der NLB soll sichergestellt werden, dass der Vorstand der NLB über die alleinigen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügt, um das Tagesgeschäfts der NLB unabhängig und im alleinigen Interesse der Bank zu leiten. Deshalb wird für die Beziehung zwischen der Bank und ihren Anteilseignern, insbesondere der Republik Slowenien, der Fremdvergleichsgrundsatz gelten. Diesbezüglich verpflichtet sich Slowenien, nur im Rahmen der Ausübung seiner Rechte als Anteilseigner nach dem geltenden Gesellschaftsrecht Sloweniens in die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern und Führungskräften einzugreifen. Die NLB wird zwei Drittel der Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und ihren Gremien für unabhängige Sachverständige reservieren. Die NLB wird Regelungen zur Sicherung einer unabhängigen und objektiven internen Revision einführen. Die NLB wird bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen eine umsichtige und solide, auf Nachhaltigkeit gerichtete Geschäftspolitik verfolgen. Die NLB wird ferner ihre Anreiz- und Vergütungspolitik überprüfen, um sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleitet sowie an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent ist und den Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010 entspricht. Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen in der Bankenmitteilung 2013 (9) wird die NLB die Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied und jeden Mitarbeiter, der besondere Aufgaben wahrnimmt, bis zum 31. Dezember 2017 deckeln. Die variable Jahresvergütung des Vorstands und von Mitarbeitern, die besondere Aufgaben im Bereich Markt wahrnehmen, wird auf fünf Monatsgehälter begrenzt sein. Der variable Betrag für Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben in anderen Bereichen wird auf drei Monatsgehälter begrenzt sein. Ferner wird die Zahlung von mindestens 50 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von drei Jahren zurückgestellt werden. Infolgedessen wird diese Vergütung bis zum 31. Dezember 2017 das 15-fache des nationalen Durchschnittsgehalts in Slowenien oder das 10-fache des Durchschnittsgehalts der NLB, falls dieses höher ist, nicht übersteigen.

(40)

Die NLB wird ihre internen Verfahren der Preisgestaltung und des Risikomanagements mit der Einführung einer Reihe von Regeln und Maßnahmen umgestalten, die im Anhang im Einzelnen aufgeführt sind. Insbesondere wird die Preisgestaltung für neue Kredite als angemessen gelten, wenn der neue Kredit zur Wiederherstellung einer guten Eigenkapitalrendite (Return on Equity, im Folgenden „RoE“) von mindestens […] (10) % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 für jede Kundenbeziehung gemäß den im Anhang näher spezifizierten Bedingungen beiträgt.

(41)

Die Aktiva der NLB werden aufgeteilt zwischen einem Kernbereich (rund 10,6 Mrd. EUR) und einem Nicht-Kernbereich (rund 2 Mrd. EUR). Im Zusammenhang mit der Maßnahme zu wertgeminderten Aktiva wird an die BAMC ein Pool von wertgeminderten Aktiva bestehend aus notleidenden Krediten (für einen Nominalwert von 2,3 Mrd. EUR) und einer Liste von Anteilen (mit einem Marktwert von 94 Mio. EUR) übertragen. Die NLB wird ihre Bilanzsumme bis zum 31. Dezember 2017 von ca. 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf [10-20] Mrd. EUR senken.

(42)

Im Umstrukturierungsplan ist über die im März 2011 und im Juli 2012 erhaltenen staatlichen Beihilfen hinaus eine zusätzliche Kapitalzuführung in Höhe von 1,558 Mrd. EUR vorgesehen. Diese dritte Rekapitalisierung wird die Core-Tier-1-Quote gemäß der CRR der NLB sofort auf 15 % erhöhen, und sie wird auch das Problem der erwarteten Verluste lösen. Sie wird also gewährleisten, dass die NLB die für sie geltenden Eigenkapitalanforderungen während des gesamten Umstrukturierungszeitraums erfüllt.

(43)

Bei ihrer künftigen Geschäftsstrategie konzentriert sich die NLB auf ihre Kernmärkte Privatkundengeschäft, KMU-Geschäft und Geschäft mit ausgewählten Großunternehmen. Entsprechend ihrer Strategie der Konzentration auf ihr Kerngeschäft in Kernbereichen plant die NLB eine deutliche Verkleinerung ihres Beteiligungsportfolios. Diesbezüglich sieht der Umstrukturierungsplan eine erhebliche Reduzierung des Nicht-Kerngeschäfts der NLB vor, die den Verkauf aller Leasing- und Factoring-/Forfaitierungsaktivitäten und des Bereichs Immobilienverwaltung sowie die vorläufige Aussetzung des Nicht-Kerngeschäfts der Bereitstellung neuer Kredite für Firmenkunden im Ausland umfasst.

(44)

Die NLB wird ihr Kreditgeschäft in Slowenien in folgenden Bereichen zurückfahren (vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017 Abbau der RWA um durchschnittlich […] %): i) Firmenkunden im Bauwesen (RWA von […] Mio. EUR am 31. Dezember 2013 auf […] Mio. EUR am 31. Dezember 2017); ii) Firmenkunden im Transportsektor (RWA von […] Mio. EUR am 31. Dezember 2013 auf […] Mio. EUR am 31. Dezember 2017; iii) Finanzholdings (RWA von […] Mio. EUR am 31. Dezember 2013 auf […] Mio. EUR am 31. Dezember 2017).

(45)

Im Ergebnis der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und insbesondere der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC werden die Gesamtaktiva der NLB von 14,5 Mrd. EUR am 31. Dezember 2012 auf [10-20] Mrd. EUR am 31. Dezember 2017 und die RWA von 11,1 Mrd. EUR am 31. Dezember 2012 auf [5-10] Mrd. EUR am 31. Dezember 2017 zurückgehen.

(46)

Das derzeitige Portfolio der NLB ist bis zum Ablauf seiner Vertragslaufzeit vollständig finanziert. In Zukunft will die NLB wieder stark auf Privatkundeneinlagen setzen, mit denen sie sich in der Vergangenheit finanziert hat, plant aber auch eine diversifizierte Firmenkundenfinanzierung. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis wird sich von 105 % im Jahr 2012 auf [70-80] % am 31. Dezember 2017 verbessern.

(47)

Außerdem plant die NLB ein weitreichendes Programm zur Kostenkontrolle und Kostensenkung. Die Betriebskosten der NLB betrugen 2012 auf Gruppenebene 368 Mio. EUR. Die NLB wird ihre Betriebskosten auf Gruppenebene (ohne einmalige, nicht wiederkehrende Sonderkosten, d. h. Umstrukturierungsausgaben) bis zum 31. Dezember 2014 auf [300-350] Mio. EUR, bis zum 31. Dezember 2015 auf [300-350] Mio. EUR, bis zum 31. Dezember 2016 auf [250-300] Mio. EUR und bis zum 31. Dezember 2017 auf [200-250] Mio. EUR verringern.

(48)

Die NLB prognostiziert, dass sie am 31. Dezember 2017 eine RoE nach Steuern von [5-10] % erreichen wird. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet für den Zeitraum 2013-2017 Finanzprognosen, die auf eine Core-Tier-1-Quote gemäß CRR von [10-20] % am 31. Dezember 2017 hinauslaufen. Die Gewinne der NLB nach Steuern sollen sich 2017 auf [100-150] Mio. EUR belaufen.

(49)

Schließlich will Slowenien noch seine Beteiligung an der NLB […] (die „[…]“) bis […] reduzieren. Falls Slowenien keine verbindlichen Kaufverträge für die Veräußerung seiner Beteiligung an der NLB bis auf […] abgeschlossen hat, werden Slowenien und die NLB dem Veräußerungstreuhänder ein ausschließliches Mandat zum Verkauf von […], […], […], […], […] und […] erteilen.

4.2.   LASTENVERTEILUNG

(50)

Der Umstrukturierungsplan sieht ein Kupon-, Dividenden- und Gewinnausschüttungsverbot für die gesamte Dauer des Umstrukturierungsplans bis zum 31. Dezember 2017 vor.

(51)

Slowenien sagt zu, dass die NLB während des Umstrukturierungszeitraums nur Zahlungen auf Kapitalinstrumente vornehmen wird, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist. Slowenien sagt ferner zu, dass die NLB diese Instrumente nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission zurückrufen oder -kaufen wird. Kupons für vom Staat gehaltene Kapitalinstrumente dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn solche Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die andernfalls nicht vorgeschrieben wären. Diese Zusage, Kupons während des Umstrukturierungszeitraums nicht auszuzahlen, gilt nicht für neu ausgegebene Instrumente (also Instrumente, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses durch die Kommission ausgegeben werden), sofern eine Kuponzahlung für solche neu ausgegebenen Instrumente keine gesetzliche Pflicht zu Kuponzahlungen für Wertpapiere der NLB begründet, die zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses existieren.

(52)

Die Anteile der Altgesellschafter der NLB erfuhren bereits durch die erste und zweite Rekapitalisierung im März 2011 und Juli 2012 eine erhebliche Wertminderung. Die verbliebenen nachrangigen Wertpapiere der NLB belaufen sich 250 Mio. EUR. Slowenien sagt zu, dass die NLB das Eigenkapital und ausstehende nachrangige Verbindlichkeiten voll abschreiben wird, bevor etwaige staatliche Beihilfen (d. h. die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) gewährt werden. Dadurch wird der Staat zum alleinigen Anteilseigner der NLB, während sein Anteil vor der ersten Kapitalaufstockung durch den Staat im März 2011 noch bei 33,1 % lag.

(53)

Slowenien sagt zu, die Beteiligungen der NLB an Unternehmen, die unter Randnummer 3 des Anhangs aufgeführt sind und deren Wert sich per 31. Dezember 2012 auf insgesamt [100-150] Mio. EUR belief, sowie nicht zum Kerngeschäft gehörende Beteiligungen, die unter Randnummer 4 des Anhangs aufgeführt sind und deren Wert sich per 31. Dezember 2012 auf insgesamt [950-1 000] Mio. EUR belief, zu veräußern. Außerdem wird die NLB ihre sämtlichen Joint-Venture-Beteiligungen verkaufen, die unter Randnummer 5 des Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus wird die NLB […] bis zum […] schließen.

(54)

Jede etwaige Rekapitalisierung ihrer Tochtergesellschaften durch die NLB über Kapitalzuführungen wird mit einem Abschlag von i) 25 % von den — bereits zur Berücksichtigung des mit Hilfe allgemein anerkannter Methoden quantifizierten „Verwässerungseffekts“ (11) angepassten — Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung oder ii) zum niedrigsten Preis, zu dem andere Anteilseigner dieser Tochtergesellschaften zur Rekapitalisierung beitragen, gezeichnet. Für nichtbörsennotierte Einrichtungen wird der Marktwert der Aktien mit Hilfe einer angemessenen und allgemein anerkannten marktorientierten Bewertungsmethode ermittelt. Erfolgt eine solche Kapitalzuführung mit hybriden Kapitalinstrumenten, so sollen diese einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus und eine Regelung enthalten, die die Umwandlungsrate des hybriden Kapitalinstruments in Eigenkapital mit einem Abschlag von 25 % auf den TERP (der wie bei der Kapitalzuführung ermittelt wird) festlegt.

4.3.   MASSNAHMEN GEGEN WETTBEWERBSVERZERRUNGEN

(55)

Um eine Wettbewerbsverzerrung zu begrenzen, plant die NLB, ihre Geschäftstätigkeit in Slowenien zu verringern. NLB wird seine Bilanzsumme von etwa 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2017 auf [10-20] Mrd. EUR reduzieren.

(56)

Die NLB hat sich außerdem verpflichtet, Bankbeteiligungen in strategischen Märkten zu verkaufen. Die NLB wird ihre […] bis […] veräußern. Dadurch wird der Einfluss der NLB […] verringert. Ferner wird die NLB ihren Anteil an […] bis […] vollständig abstoßen.

(57)

Die NLB wird ihre Kreditgeschäfte in den Bereichen Bau, Verkehr und Finanzholdings in Slowenien zurückfahren, indem sie vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017 RWA um durchschnittlich […] % reduziert. Die NLB wird ihre Geschäftsstrategie der Gewährung neuer Kredite für Firmenkunden im Ausland nicht fortsetzen.

(58)

Die NLB wird ihr gesamtes Leasing-, Factoring- und Forfaitierungsgeschäft einstellen und sich dazu von Tochtergesellschaften in Slowenien und im Ausland trennen.

(59)

Die NLB wird ein Kuponverbot, ein Dividendenverbot, ein Übernahmeverbot und ein Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftspraktiken gemäß den Bedingungen in den entsprechenden Randnummern im Anhang einhalten.

(60)

Ein Kapitalrückzahlungsmechanismus wird eingeführt, auf dessen Grundlage die NLB ihren Anteilseignern in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eine Dividende auszahlen wird (12). Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 wird die NLB i) 50 % des Kapitalüberschusses über dem nach europäischem und slowenischem Recht (einschließlich der Säulen 1 und 2) aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapital und dazu einen Kapitalpuffer von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag geringer ist, ii) den Jahresüberschuss für das betreffende Jahr auszahlen. Für das Geschäftsjahr 2017 wird die NLB i) 100 % des Kapitalüberschusses über dem nach europäischem und slowenischem Recht (einschließlich der Säulen 1 und 2) aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapital und dazu einen Kapitalpuffer von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag geringer ist, ii) den Jahresüberschuss für das betreffende Jahr auszahlen. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank von Slowenien als Bankenaufsicht der NLB wird die Dividendenausschüttung ausgesetzt, wenn sie die Solvabilität der Bank in den Folgejahren gefährden würde.

4.4.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME ZU WERTGEMINDERTEN AKTIVA

a)   Zielsetzung

(61)

Für die NLB wird eine Maßnahme zu wertgeminderten Aktiva durchgeführt, die in der Übertragung von Aktiva an die BAMC besteht. Damit soll die Ungewissheit über den künftigen Wert ihres problematischsten Portfolios beendet und sichergestellt werden, dass sich die NLB auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans konzentriert.

b)   Einrichtung und Merkmale

(62)

Slowenien hat die BAMC gegründet, um die Stabilität des Bankensektors zu stützen.

(63)

Hauptziel der BAMC ist das Management und die geordnete Desinvestition der Aktiva, die sie übernimmt, um diese möglichst optimal zu verwerten. Auf diese Weise trägt die BAMC zur Neuaufstellung des Finanzsystems bei, während zugleich möglichst wenige öffentliche Mittel eingesetzt und Marktverzerrungen weitestgehend vermieden werden.

(64)

Die BAMC kann Risiken übernehmen oder abdecken, insbesondere von Vermögenswerten, Wertpapieren, Derivaten, Rechten und Verbindlichkeiten aus genehmigten Krediten oder Garantien mit den dazugehörigen Sicherheiten. Die BAMC wird der NLB den ermittelten Übernahmewert mittels staatlich garantierter und von der BAMC begebener Schuldtitel bezahlen. Der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Aktiva wird deren tatsächlichem wirtschaftlichem Wert (im Folgenden „TWW“) entsprechen oder darunter liegen, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln.

c)   Umfang der Übertragung wertgeminderter Aktiva und Kredite

(65)

Die Übertragung betrifft folgende Kategorien von Aktiva:

a)

in Konkurs befindliche Unternehmen mit Wohnimmobilien als Sicherheit;

b)

Forderungen auf umzustrukturierende Finanzholdings;

c)

andere in Konkurs befindliche Unternehmen;

d)

andere Forderungen mit Wohnimmobilien als Sicherheit;

e)

Finanzholdings;

f)

Bauunternehmen;

g)

Verkehrsunternehmen;

h)

andere notleidende Forderungen.

(66)

Am 17. Mai 2013 sandte Slowenien der Kommission eine vorläufige Aufstellung von Aktiva im Wert von 1,9 Mrd. EUR, die von der NLB an die BAMC übertragen werden sollen. Diese Aufstellung wurde seither weiter aktualisiert. Der Umfang des zu übertragenden Portfolios beträgt jetzt 2,3 Mrd. EUR (Nominalwert) für Kredite und 94 Mio. EUR (Marktwert) für Aktien.

(67)

Im Ergebnis der Übertragung von Vermögenswerten werden die RWA der NLB um 1,4 Mrd. EUR und der Kapitalbedarf insgesamt um 112 Mio. EUR reduziert. Diese Zahlen wurden auch in der Aufstellung der an die BAMC zu übertragenden Aktiva genannt, die der Kommission am 14. November 2013 zugesandt wurde.

d)   Methode zur Berechnung des Übernahmewerts

(68)

Der Übernahmewert ist von der Bank von Slowenien nach der in der Rechtsvorschrift zur Gründung der BAMC festgelegten Methode vorläufig ermittelt worden. Die Methode basiert auf der Bewertung des Nettozeitwerts des künftigen Cashflows. Für Großkredite wurde eine individuelle Bewertung der Cashflow-Entwicklung durchgeführt, während bei kleinen Kreditvolumen ein vereinfachter Ansatz zur Anwendung kam, bei dem die Bewertung auf den Merkmalen der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall der Kredite beruhte. Weiterhin wurden zur Berechnung des Übernahmewertes die erwarteten Verluste im Base-Case-Szenario des Stresstests als Bezug herangezogen. Die Methode dieser Wertermittlung wurde von einer Sondergruppe bestätigt, die sich aus Vertretern der slowenischen Behörden und — als Beobachter — der Kommission, der EZB und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammensetzte.

(69)

Für in Konkurs gegangene Unternehmen und notleidende Kredite wurden die künftigen Cashflows anhand des Marktwerts der Sicherheiten und Garantien ermittelt. Zur Einschätzung des Werts dieser Sicherheiten wurden Berichte unabhängiger Sachverständiger aus den letzten zwölf Monaten genutzt.

(70)

Der Nettozeitwert künftiger Cashflows wurde dann unter Verwendung eines risikofreien Zinssatzes berechnet.

e)   Der Übernahmewert

(71)

Der Übernahmewert der Aktiva der NLB wurde von Slowenien mit 617 Mio. EUR für Kredite (was 27 % ihres Bruttobuchwerts entspricht) und 94 Mio. EUR für Aktien ermittelt. Slowenien hat zugesagt, dass der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Vermögenswerte deren TWW, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln, entsprechen oder darunter liegen wird.

(72)

Die slowenischen Behörden haben eine Analyse der Bank von Slowenien vorgelegt, in der die ausführlichen Ergebnisse und finanziellen Auswirkungen der Übertragung von Vermögenswerten durch die NLB an die BAMC bestätigt werden.

f)   Marktpreis

(73)

Slowenien hat den Marktwert des Portfolios nicht bewertet.

g)   Beratung der Kommission durch unabhängige Sachverständige

(74)

Die Kommission hat unabhängige Sachverständige hinzugezogen, die sie bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Methode und des Übernahmepreises im Zusammenhang mit dem TWW der übertragenen Vermögenswerte und der Quantifizierung des Marktpreises dieser Vermögenswerte gemäß der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) (13), die als Bezugsrahmen für die Maßnahme dient, beraten sollten.

5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(75)

Am 2. Juli 2012 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren zu den Rekapitalisierungsmaßnahmen und zu der von Slowenien übermittelten Fassung des Umstrukturierungsplans ein, um deren Vereinbarkeit als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermitteln.

(76)

Zu diesem Zeitpunkt äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Fassung des Umstrukturierungsplans für die NLB, die sie erhalten hatte, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten würde. (14) Im Zusammenhang mit den Rentabilitätsproblemen ließ die Kommission Zweifel daran laut werden, ob der Entscheidungsprozess in der NLB den Marktnormen entsprach, und insbesondere in Bezug auf mögliche Probleme der Unternehmensführung (Corporate Governance) in Verbindung mit dem Eingreifen des Staates als Hauptanteilseigner in das Tagesgeschäft (15).

6.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(77)

Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten bezüglich des förmlichen Prüfverfahrens eingegangen.

7.   STANDPUNKT SLOWENIENS

(78)

Slowenien teilt die Auffassung, dass die erste Rekapitalisierung, die zweite Rekapitalisierung, die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Des Weiteren ist Slowenien der Ansicht, dass diese Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(79)

Slowenien macht geltend, dass der Umstrukturierungsplan alle Bedingungen erfüllt, die in der Umstrukturierungsmitteilung (16), ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, festgelegt sind.

(80)

Insbesondere vertritt Slowenien die Meinung, dass der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der NLB ohne staatliche Mittelzuführung sicherstellt, für einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten sorgt und Wettbewerbsverzerrungen begrenzt. Um eine umsichtige Entscheidungsfindung beim Management der Geschäfte der Bank zu gewährleisten, hat Slowenien Verpflichtungen zur Stärkung ihrer Unternehmensführung abgegeben.

(81)

Die von Slowenien übermittelte Liste der Verpflichtungen ist dem Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen. Damit sichergestellt ist, dass die Verpflichtungen eingehalten werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Ferner hat sich Slowenien für festgelegte Veräußerungen zu einem Zeitplan verpflichtet. Bei Nichteinhaltung eines zugesagten Termins für eine solche Maßnahme wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt.

8.   WÜRDIGUNG

8.1.   VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE

(82)

Die Kommission ist bereits zu dem Schluss gelangt (17), das die erste und die zweite Rekapitalisierung der NLB staatliche Beihilfen darstellen, was von Slowenien nicht bestritten wurde. Deshalb wird die Kommission in diesem Abschnitt lediglich prüfen, ob die beiden neuen Maßnahmen (die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) staatliche Beihilfen darstellen.

(83)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt, dass staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(84)

Da die dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1,558 Mrd. EUR direkt von der Republik Slowenien kommen wird, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dafür staatliche Mitteln eingesetzt werden.

(85)

Die dritte Rekapitalisierung ermöglicht der NLB, in einer finanziell und wirtschaftlich kritischen Lage Kapital zu erhalten, in der dies aufgrund der im slowenischen Bankensektor herrschenden Unsicherheit am Markt nicht möglich wäre. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die dritte Rekapitalisierung von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor nicht bereitgestellt worden wäre. Somit muss die dritte Rekapitalisierung als Gewährung eines Vorteils für die NLB betrachtet werden. Zudem ist dieser Vorteil selektiv, weil er nur einer Bank zugute kommt.

(86)

Da die NLB im Finanzsektor tätig ist und sein wird, in dem ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, hat jeder der Bank aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil das Potenzial, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. Daher stellt die dritte Rekapitalisierung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(87)

Das Beihilfeelement der dritten Rekapitalisierung beläuft sich auf 1,558 Mrd. EUR.

(88)

Was die Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte an die BAMC anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass für die Maßnahme staatliche Mittel verwendet werden. Slowenien hat die BAMC gegründet, um die Stabilität des Bankensektors zu fördern, indem Banken in Schwierigkeiten bei der bilanziellen Ausgliederung ihrer risikobehafteten Aktiva zu einem Preis über dem aktuellen Marktwert unterstützt werden. Mit diesen Übertragungen von Aktiva von der NLB an die BAMC werden die Verluste begrenzt, die die Bank andernfalls tragen müsste, um ihre Bilanz zu bereinigen und ihren Umstrukturierungsplan durchzuführen.

(89)

Um das Vorliegen einer Beihilfe bei der Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte an die BAMC zu prüfen, haben die Sachverständigen der Kommission unabhängig den aktuellen Marktwert des zu übertragenden Portfolios sowie den TWW ermittelt, der gleichzeitig der Preis sein wird, zu dem die Aktiva übertragen werden sollen. Da der Übertragungswert des Portfolios über dem aktuellen Marktwert liegt, verleiht die Maßnahme der NLB einen Vorteil.

(90)

Dieser Vorteil stärkt die Stellung der NLB gegenüber ihren Wettbewerbern in Slowenien und anderen Mitgliedstaaten, die keine derartige staatliche Unterstützung erhalten. Daher ist die Maßnahme so zu bewerten, dass sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, zumal die NLB im Finanzsektor tätig ist und sein wird, der einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist.

(91)

Zu dem in der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC enthaltenen Beihilfebetrag ist darauf hinzuweisen, dass in Fußnote 2 von Absatz 20 Buchstabe a der Impaired-Assets-Mitteilung der Beihilfebetrag in einer Entlastungsbeihilfe als die Differenz zwischen dem Übernahmepreis der Vermögenswerte und dem Marktpreis definiert wird. Der Übernahmepreis beträgt 617 Mio. EUR, während der Marktpreis auf 486 Mio. EUR veranschlagt wird. Die Beihilfe, die der NLB infolge der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC gewährt wird, beträgt 130 Mio. EUR.

(92)

Somit beläuft sich die Beihilfe für die NLB aufgrund der ersten, zweiten und dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC insgesamt auf 2,321 Mrd. EUR und damit auf 20 % der RWA der NLB im Dezember 2012.

8.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

8.2.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit

(93)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats verursachen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, um diese Störung zu beheben. Dies ist nacheinander in den sechs Krisenmitteilungen (18) sowie in der Bankenmitteilung 2013 ausgearbeitet worden.

(94)

Die Bankenmitteilung 2013 gilt für staatliche Beihilfen, die seit dem 1. August angemeldet wurden. Im Falle der NLB hat Slowenien nach dem 1. August 2013 zusätzliche staatliche Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen und Kapitalentlastung gewährt. Somit gelten die Bestimmungen der Bankenmitteilung 2013 auch für die Prüfung der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans für die NLB.

(95)

Die verschiedenen Genehmigungen der Kommission für die Maßnahmen der slowenischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise (19) bestätigen das Vorliegen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Sloweniens. Deshalb ist Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit aller im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen (nämlich der ersten Rekapitalisierung, der zweiten Rekapitalisierung, der dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC).

(96)

Was speziell die Vereinbarkeit der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC anbelangt, so prüft die Kommission diese Maßnahme mit Bezug auf die Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst durch die Bankenmitteilung 2013.

(97)

Die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe für die NLB prüft die Kommission ausgehend vom Umstrukturierungsplan mit Bezug auf die Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013.

8.2.2.   Vereinbarkeit mit der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013

(98)

Was die Vereinbarkeit der Beihilfe anbelangt, die der NLB in Form der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC gewährt wurde, so muss die Kommission diese Maßnahme auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, prüfen. In der Impaired-Assets-Mitteilung wird eine Entlastungsmaßnahme als Maßnahme definiert, die „der begünstigten Bank den Ausweis von Verlusten bzw. Rückstellungen für potenzielle Ausfälle ihrer wertgeminderten Vermögenswerte erspar(t) (oder diese ausgleich(t)) und/oder Eigenkapital für andere Zwecke freisetz(t)“, und es werden die Kriterien für die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vorgegeben. Diese Kriterien umfassen: i) die Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte; ii) Transparenz und Offenlegung von Wertminderungen; iii) das Management der Vermögenswerte; iv) das korrekte und kohärente Konzept für die Bewertung; und v) die Angemessenheit der Vergütung und Lastenverteilung.

Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte

(99)

Zur Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte heißt es in Abschnitt 5.4 der Impaired-Assets-Mitteilung, dass eine Entlastungsmaßnahme eine genaue Bestimmung wertgeminderter Aktiva erfordert und dass für die Entlastungsfähigkeit bestimmte Beschränkungen gelten, um die Vereinbarkeit sicherzustellen.

(100)

In der Impaired-Assets-Mitteilung ist jedoch weiterhin festgelegt, dass ein Gleichgewicht zwischen dem kurzfristigen Ziel der Finanzstabilität und der Notwendigkeit einer Wiederherstellung der normalen Funktionstüchtigkeit des Marktes gefunden werden muss, was für Flexibilität bei der Bestimmung der Kategorien von Vermögenswerten sprechen würde. Insbesondere werden in der Impaired-Assets-Mitteilung als entlastungsfähige Vermögenswerte solche angeführt, die die Finanzkrise ausgelöst haben (ausdrücklich wird auf US-amerikanische Mortgage-Backed Securities verwiesen), aber es wird auch die Möglichkeit eingeräumt, „bei hinreichender Rechtfertigung die Entlastungsfähigkeit auch auf diejenigen klar definierten Kategorien von Vermögenswerten ohne quantitative Beschränkung auszudehnen, mit denen dieses systemische Risiko zusammenhängt“.

(101)

Im vorliegenden Fall zielt die Entlastungsmaßnahme auf notleidende Vermögenswerte vor allem in Verbindung mit Baufirmen, Transportunternehmen und Finanzholdings oder notleidende Vermögenswerte bei Wohnimmobiliensicherheiten. Diese Bereiche bildeten den Kern der Schwierigkeiten der NLB mit erheblichen Beständen an notleidenden Krediten (41 % notleidende Kredite für Finanzholdings und 74 % für Baufirmen). Das zu übertragende Portfolio macht über die Hälfte der von der NLB d.d. per 31. Dezember 2012 verbuchten Wertminderungen aus. Daher entsprechen diese Vermögenswerte den Kriterien der Entlastungsfähigkeit in der Impaired-Assets-Mitteilung.

Transparenz und Offenlegung

(102)

In Bezug auf Transparenz und Offenlegung ist nach Abschnitt 5.1 der Impaired-Assets-Mitteilung ex ante seitens der förderfähigen Banken uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen bei den Aktiva erforderlich, für die die Entlastung beantragt wird. Grundlage hierfür ist eine angemessene, von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung. Nach der Impaired-Assets-Mitteilung sollten die Offenlegung und die Bewertung vor Eingreifen des Staates erfolgen.

(103)

Die Bank von Slowenien hat eine erste Bewertung der Vermögenswerte vorgenommen. Zuerst wurde von der Bank von Slowenien am 10. Mai 2013 auch ein Stresstest publik gemacht, aus dem die Kapitalauswirkungen der Übertragung von Vermögenswerten von den drei größten slowenischen Banken an die BAMC hervorgehen. Danach wurden am 4. Dezember 2013 die Ergebnisse des von unabhängigen Sachverständigen durchgeführten AQR/ST offengelegt, der die Kapitallücke der slowenischen Banken in einem Stress-Case-Szenario erkennen lässt. Die zu übertragenden Kategorien von Vermögenswerten sind eindeutig bestimmt, und die Übertragung wird nur anhand der Bewertungsmethode durchgeführt, die die Bank von Slowenien genehmigt hat. Damit hat der Mitgliedstaat für hinreichend Transparenz und Offenlegung über alle wertgeminderten Aktiva gesorgt, die an die BAMC übertragen werden sollen. Insbesondere führten unabhängige Sachverständige den AQR/ST durch, der die Kapitallücke der Bank erkennen lässt.

Management der Vermögenswerte

(104)

Zum Management der Vermögenswerte bedarf es nach Abschnitt 5.6 der Impaired-Assets-Mitteilung einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Personal und Kunden. Die Mitteilung bestimmt dazu, dass solche Modalitäten der Bank ermöglichen sollen, sich vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu widmen und einem Interessenkonflikt vorzubeugen.

(105)

Die Vermögenswerte werden von der BAMC verwaltet, die völlig unabhängig von der NLB ist. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass die getrennte Verwaltung von Vermögenswerten im Einklang mit den Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung steht.

Bewertung

(106)

In Abschnitt 5.5 der Impaired-Assets-Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass ein korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von zentraler Bedeutung ist, um ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Oberstes Ziel der Bewertung ist die Ermittlung des TWW der Aktiva. Dieser Wert stellt insofern eine Richtgröße dar, als die Übertragung wertgeminderter Aktiva zu diesem Wert Aufschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfe gibt: Er schafft eine Entlastungswirkung, da er über dem aktuellen Marktwert liegt, aber den Beihilfebetrag auf das erforderlichen Minimum beschränkt.

(107)

Die Bank von Slowenien bewertete das Portfolio, und die Kommission hat die Bewertung und die zugrunde liegende Methode mit externen Sachverständigen überprüft, um ein kohärentes Konzept auf Unionsebene zu gewährleisten.

(108)

Sie gelangte zu folgenden Schlussfolgerungen:

i)

Die von der NLB vorgelegten Unterlagen ermöglichen eine gründliche Analyse von hoher Qualität.

ii)

Ein ratingbasiertes Konzept unter Verwendung der Ratings und aktualisierter finanzieller Bilanzdaten der NLB wäre für das an die BAMC übertragene Portfolio relevant.

iii)

Der geschätzte TWW des Firmenkreditportfolios der NLB liegt bei 60,2 % des Bruttokreditvolumens (mit einer Fehlerspanne von +/- 5 %) auf der Grundlage einer Vergleichsbelastungsmethode. Bei der Vergleichsbelastungsmethode werden die entsprechend einer Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva gebildeten Rückstellungen einer Belastung ausgesetzt. Die Kommission und ihre externen Sachverständigen wählten ein Belastungsniveau ausgehend von Erfahrungen in der Fallpraxis. Die von den Sachverständigen geschätzte Höhe des TWW bezieht sich auf das Firmenkreditportfolio der NLB, das größer ist als das Portfolio, das letztlich zur Übertragung an die BAMC festgelegt wurde. Deshalb kann die Schätzung nicht als Ausgangspunkt für die Bewertung des TWW des an die BAMC zu übertragenden Portfolios herangezogen werden.

(109)

Ausgehend von diesen Elementen bewertete die Kommission den TWW des Portfolios. Dazu unterteilte die Kommission die Kredite in zwei Kategorien: auf der einen Seite Kredite zur Fortführung von Unternehmen und auf der anderen Seite Kredite für Umstrukturierungen und notleidende Kredite. Der TWW von Aktien wurde gesondert bewertet.

(110)

Bei Krediten zur Fortführung von Unternehmen wandte die Kommission, wie von den externen Sachverständigen empfohlen, ein ratingbasiertes Konzept an. Ausgehend vom aktuellen Rating der NLB und aktualisierten Finanzinformationen zum Risiko ermittelte die Kommission eine Ausfallwahrscheinlichkeit. Dann wurde nach eingehender Analyse der Sicherheiten auf der Basis der vorhandenen Kreditdokumentation oder vorherigen Überprüfungen der Kreditqualität die Verlustquote bei Ausfall bewertet.

(111)

Bei Krediten für Umstrukturierungen und ausgefallenen Forderungen konzentrierte sich die Kommission auf die Analyse der Sicherheiten, um den Wert zu ermitteln, der bei einem Abwicklungsszenario zurückerhalten werden könnte, und zwar ausgehend von vorsichtigen Annahmen zum Wert der Sicherheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des AQR/ST.

(112)

Bei Aktien prüfte die Kommission die von Slowenien übermittelten Bewertungsgutachten, um zu ermitteln, ob die darin angegebenen Marktwerte den Kursnotierungen börsennotierter Unternehmen entsprachen und ob die für nichtbörsennotierte Unternehmen angewandte Wertermittlungsmethode Marktstandards entsprach.

(113)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der TWW des Kreditportfolios 617 Mio. EUR (bei einem Nominalwert von 2,3 Mrd. EUR) beträgt und dass der TWW des Aktienportfolios 94 Mio. EUR beträgt. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Übertragung der Vermögenswerte an die BAMC zum TWW vor.

(114)

Bezüglich des Marktwerts wendet die Kommission eine Methode der Margenermittlung an, um den aktuellen Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung zu bewerten. Ausgehend davon wird der Marktwert des Portfolios auf 486 Mio. EUR für Kredite und 94 Mio. EUR für Aktien veranschlagt.

(115)

Somit ist der Beihilfebetrag die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Marktwert, die sich auf 130 Mio. EUR beläuft.

Lastenverteilung und Vergütung

(116)

Hinsichtlich der Lastenverteilung wird in Abschnitt 5.2 der Impaired-Assets-Mitteilung der allgemeine Grundsatz wiederholt, dass Banken die mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Verluste so weit wie möglich selbst tragen sollten, damit eine gleichwertige Verantwortung und Kostenbeteiligung der Anteilseigner sichergestellt ist. Daher sollten die Aktiva zu einem Preis übertragen werden, die ihrem TWW entspricht oder darunter liegt.

(117)

Slowenien verpflichtet sich zu einem Übernahmepreis für die Aktiva zu deren TWW oder darunter und entspricht somit der Impaired-Assets-Mitteilung.

Schlussfolgerung zur Entlastungsmaßnahme

(118)

In Anbetracht des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC alle Bedingungen und Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, erfüllt.

8.2.3.   Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013

(119)

Gemäß Randnummer 31 der Bankenmitteilung 2013 werden Umstrukturierungspläne, die sich auf Umstrukturierungsbeihilfen beziehen, weiterhin auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung geprüft; eine Ausnahme bilden die Kapitalbeschaffung und die Lastenverteilung.

(120)

Nach Maßgabe der Umstrukturierungsmitteilung und der Bankenmitteilung 2013 muss erstens aus dem Umstrukturierungsplan für das begünstigte Finanzinstitut, das einer Umstrukturierung unterzogen wird, hervorgehen, dass dieses in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Zweitens muss die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein, und sowohl Anteilseigner als auch nachrangige Gläubiger müssen sich so weit wie möglich an der Verringerung der Kapitallücke beteiligen. Drittens müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um die durch künstliche Stützung der Marktmacht des begünstigten Finanzinstituts verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und einen wettbewerbsbestimmten Bankensektor zu gewährleisten. Des Weiteren sind Fragen der Überwachung und verfahrenstechnische Aspekte zu bedenken.

i)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(121)

Wie in der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt, muss der Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des begünstigten Finanzinstituts ohne staatliche Beihilfe innerhalb eines angemessenen Zeitraums und innerhalb von höchstens fünf Jahren wiederhergestellt werden soll. Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Dazu muss eine Bank alle Kosten decken und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften können, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen und auf der Grundlage eines plausiblen Umstrukturierungsplans herbeigeführt werden.

(122)

Der Umstrukturierungsplan für die NLB für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 weist eine Wiederherstellung der Rentabilität zum Ende dieses Umstrukturierungszeitraums aus. Der wichtigste Impuls dafür wird von der erwarteten qualitativen Verbesserung des Portfolios und einer geringeren Notwendigkeit für zusätzliche Wertminderungen und Risikovorsorge ausgehen. Die Wiederherstellung der Rentabilität wird außerdem durch die Bereinigung der Bilanz der NLB infolge der geplanten Übertragung notleidender Aktiva an die BAMC erreicht. Zudem wird die NLB mittels Kostensenkungsmaßnahmen und einer Stabilisierung der Einnahmen ihre operative Effizienz verbessern. Um die Rentabilität der Bank nach Berücksichtigung der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC sicherzustellen, geht der Umstrukturierungsplan von der Annahme einer Kapitalzuführung durch den Staat in Höhe von 1,558 Mrd. EUR im Jahr 2013 und einer vollständigen Abschreibung von nachrangigen Anleihen und Eigenkapital in Höhe von 250 Mio. EUR aus.

(123)

In Randnummer 10 der Umstrukturierungsmitteilung wird gefordert, dass die Schwachstellen der Bank durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen behoben werden. Im Umstrukturierungsplan werden zunächst die Ursachen für die Schwierigkeiten der NLB erläutert. Das Kreditportfolio der NLB wurde während der Krise hart getroffen und erlitt hohe Verluste durch Wertminderungen.

(124)

Das Wachstum des Kreditportfolios wurde durch den Firmenkundenmarkt finanziert, was zu einem rasch steigenden Kredit-Einlagen-Verhältnis (von 74 % im Jahr 2002 auf 137 % im 2009) führte. Unterdessen verstärkte die Bank ihre Kapitalbasis nicht ausreichend und stützte sich vor Beginn der Krise in hohem Maße auf hybride Papiere.

(125)

Vor der Krise liefen bei der NLB Forderungen gegenüber der Baubranche, Bauträgern und Finanzholdings auf, aber die Qualität des damit verbundenen Risikomanagements blieb dahinter zurück. Die Anhäufung notleidender Kredite erwies sich als verhängnisvoll, als die Krise begann und die Wirtschaft ins Stocken geriet. Das nationale Straßenbauprogramm lief 2008 aus, und die Inlandsnachfrage nach Immobilien brach dramatisch ein. Die meisten slowenischen Unternehmen waren stark fremdfinanziert und gerieten angesichts einer schwachen Wirtschaftslage, einer Abwertung von Aktiva und Wertpapieren und einem eingeschränkten Zugang zu Krediten unter Druck. Eine ernste Konjunkturschwäche in Verbindung mit einem mangelhaften Rahmen für das Risikomanagement hatte einen Anstieg notleidender Kredite zur Folge. So lag der Anteil notleidender Kredite am 30. September 2012 schon bei 29 % der Bruttokredite für die NLB, wobei die Baubranche am schlechtesten abschnitt (74 %). Infolgedessen beliefen sich die Verluste nach Steuern 2009 auf 87 Mio. EUR, 2010 auf 202 Mio. EUR, 2011 auf 240 Mio. EUR und 2012 auf 273 Mio. EUR.

(126)

Auch unzureichende Unternehmensführungsregeln und der daraus resultierende Einfluss des Staates auf das Tagesgeschäft der Bank gehörten zu den Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank.

(127)

Deshalb müssen vor der Wiederherstellung der Rentabilität fünf wichtige Probleme gelöst werden. Erstens muss die Unternehmensführung der Bank verbessert werden, um sicherzustellen, dass wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäftsentscheidungen ausschließlich von der Leitung der Bank getroffen werden und dass der Staat keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft der Bank nimmt. Zweitens muss die Bank ihre Preispolitik und ihren Rahmen für das Risikomanagement verbessern, damit Spannen erhalten bleiben und Verluste gering gehalten werden. Drittens muss die NLB ihre Bilanz bereinigen und ihr Risiko gegenüber problematischen Sektoren reduzieren, und zwar entweder durch eine angemessene Risikovorsorge und den Abbau problematischer Aktiva oder durch eine Auslagerung problematischer Kredite an die BAMC. Viertens muss die Bank ihre Bilanzstruktur durch eine Rekapitalisierung und die Stärkung ihrer Einlagenbasis oder die Reduzierung des Fremdkapitalanteils sanieren. Schließlich muss die Bank ihre betriebswirtschaftliche Effizienz verbessern, um eine ausreichende Rentabilität zu sichern.

a)   Stärkung des Rahmens für die Unternehmensführung

(128)

Die Verpflichtungen werden die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und des Vorstands bei der Festlegung von Kriterien für die Kreditvergabe garantieren. Diese Verpflichtungen werden gewährleisten, dass die Preisgestaltung für Kredite auf einer Preispolitik beruht, mit der für alle Kredite Mindestvorschriften für die RoE festgelegt werden, damit die Bank nicht mehr ohne Weiteres aufgrund externer Einflüsse Kredite unterhalb des Marktpreises vergeben kann.

(129)

Die Verpflichtungen sind offenbar geeignet, die Hauptschwachstellen der Unternehmensführung der NLB anzugehen und zu beheben. Sie beinhalten Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, damit gesichert ist, dass Strategie und Entscheidungen geschäftsorientiert sind und nur auf Ziele abstellen, die einer Wertmaximierung dienen, und keinem unangemessenen externen Einfluss unterliegen. Die Unternehmensführung soll so verändert werden, dass die Bank weniger anfällig für externe Einflüsse ist, und gleichzeitig durch eine bessere Kontrolle und Transparenz bei Managemententscheidungen mehr Marktdisziplin herrscht.

(130)

Die NLB wird ferner ihre Anreiz- und Vergütungspolitik überprüfen, um sicherzustellen, dass sie diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleitet und dass sie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet ist. Darüber hinaus wird die Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied und jeden Mitarbeiter, der besondere Aufgaben wahrnimmt, im Einklang mit den Randnummern 37 bis 39 der Bankenmitteilung 2013 bis zum 31. Dezember 2017 gedeckelt; dies wird die pünktliche Umsetzung des Umstrukturierungsplans erleichtern.

(131)

Des Weiteren verpflichtet sich Slowenien, seinen Anteil an der NLB von […] % bis […] an einen Investor zu veräußern, der unabhängig ist und nicht mit der Republik Slowenien in Verbindung steht. Diese Veräußerung wird den externen Einfluss auf die Leitung und die Geschäftstätigkeit der Bank erheblich verringern.

b)   Stärkung der Preispolitik und des Rahmens für das Risikomanagement

(132)

Die NLB wird ihre Preispolitik und ihren Rahmen für das Risikomanagement insbesondere durch eine Reihe von Regeln und Maßnahmen verbessern, die dem Schutz der Geschäftsinteressen der Bank dienen sollen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Schulung des Personals, die Bewertung von Kunden, die Preisgestaltung bei den neuen Produkten und die Überprüfung des Kreditrisikoprozesses.

(133)

Insbesondere die Preisgestaltung bei neuen Krediten wird bis zum 31. Dezember 2017 zu einer positiven Rendite von mindestens […] % für jede Kundenbeziehung führen. Diese Preisgestaltung wird schrittweise eingeführt; sie beginnt bei […] % RoE für jede Kundenbeziehung im Jahr 2014 und erreicht bis zum 31. Dezember 2017 […] %.

(134)

Die daraus resultierende Verbesserung der Preispolitik und des Rahmens für das Risikomanagement der NLB ist angemessen und notwendig, um bei neuen Krediten eine strengere Kreditpolitik sowie eine umsichtigere Risikovorsorgepolitik umzusetzen. Mit diesen Reformen sollen die Schwächen der NLB behoben werden, die zu einer schlechten Qualität ihres Kreditportfolios, einem Übermaß an notleidenden Krediten und hohen Kreditkosten führten. Indem diese Maßnahmen die genannten Ursachen für die geringe Rentabilität beheben, tragen sie zur langfristigen Rentabilität der NLB bei.

(135)

Der Umstrukturierungsplan beinhaltet auch eine organisatorische Trennung des Nicht-Kerngeschäfts vom Kerngeschäft der NLB. Diese Neuorganisation der Bank wird die NLB in die Lage versetzen, ihr Kerngeschäft zu optimieren. Außerdem wird ihr diese Aufteilung ermöglichen, bei der Abwicklung des Nicht-Kerngeschäfts der Bank fokussierter vorzugehen und ihre wertgeminderten Aktiva so zu verwalten, dass noch möglichst hohe Erlöse erzielt werden.

c)   Rückführung des Geschäfts zu weniger risikobehafteten Aktivitäten

(136)

Im Ergebnis des Umstrukturierungsplans werden die RWA der NLB von 11,1 Mrd. EUR am 31. Dezember 2012 auf [5-10] Mrd. EUR am 31. Dezember 2017 sinken. Der Abbau der RWA vor allem in den problematischsten Sektoren Finanzholdings, Transportunternehmen und Baufirmen gewährleistet, dass das mit diesen Forderungen verbundene Risiko im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums abnimmt.

(137)

Die NLB wird notleidende Kredite im Umfang von 2,3 Mrd. EUR an die BAMC übertragen, was ihr ermöglicht, sich auf die Verwaltung der nichtproblematischen Kredite zu konzentrieren, und gleichzeitig Mittel für die Abwicklung der verbleibenden notleidenden Kredite freisetzt.

(138)

Die zukünftige Strategie der NLB sieht eine Rückführung ihrer Aktivitäten hin zu einer konservativeren Geschäftstätigkeit mit den Kernsegmenten Bankdienstleistungen für Privatkunden, KMU und ausgewählte Großunternehmen in Slowenien vor. Diese Entwicklung wird durch erhebliche Desinvestitionen und Verkleinerungen von Nicht-Kerngeschäften erreicht, um Mittel für die Kernaktivitäten freizusetzen.

d)   Sanierung der Bilanzstruktur

(139)

Die NLB erhielt bereits im März 2011 und im Juli 2012 Kapitalzuführungen vom Staat. Mit der zusätzlichen dritten Rekapitalisierung ist die NLB jetzt in der Lage, die Eigenkapitalvorschriften der Bank von Slowenien zu erfüllen und so ihre Rentabilität wiederherzustellen.

(140)

Im Betrag der dritten Rekapitalisierung ist der Bedarf der Bank aufgrund des AQR/ST berücksichtigt. Nach dieser Rekapitalisierung wird die Core-Tier-1-Quote der Bank gemäß der CRR sofort auf 15 % und bis zum 31. Dezember 2017 auf [10-20] % steigen und damit den von der Bank von Slowenien festgelegten Eigenkapitalanteil mit einer Core-Tier-1-Quote von 9 % gemäß der CRR weit übertreffen.

(141)

Des Weiteren wird die NLB ihre Bilanz durch die Übertragung eines umfangreichen Portfolios von notleidenden und wertgeminderten Aktiva an die BAMC bereinigen.

(142)

Die NLB wird ihr Finanzierungsprofil durch den Abbau von gruppeninternen Finanzierungen für ihre Tochtergesellschaften, die Ausgliederung von Nicht-Kerngeschäften und die Neuausrichtung auf ihre historische Finanzierungsgrundlage — die Privatkundeneinlagen — aufwerten. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis wird sich von 105 % im Jahr 2012 auf [70-80] % am 31. Dezember 2017 verbessern.

e)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(143)

Die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wird mit der strategischen Rückbesinnung der Bank auf ihr Kernbankgeschäft mit Privatkunden, KMU und ausgewählten Großunternehmen in Slowenien erreicht, was der Bank ermöglicht, ihre RoE-Ziele zu verwirklichen.

(144)

Die Bank wird ihre Nettozinsspanne steigern, indem sie dafür sorgt, dass neue Kredite zu angemessenen Preisen gewährt werden. Insbesondere wird die Preisbildung bei neuen Krediten dazu beitragen, dass eine positive RoE von mindestens […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 für jede Kundenbeziehung erzielt wird.

(145)

Außerdem wird die NLB alle Umstrukturierungsentscheidungen dokumentieren. Dazu wird auch ein Vergleich mit alternativen Lösungen wie Inanspruchnahme von Sicherheiten und Beendigung des Engagements gehören. Sie wird nachweisen, dass sie die Lösung gewählt hat, mit der ein möglichst hoher Nettozeitwert für die Bank erreicht wird.

(146)

Ferner plant die NLB ein weitreichendes Kostensenkungsprogramm durch eine umfassende Zusammenlegung ihrer Geschäftsräume und ihres Zweigstellennetzes und einen Personalabbau sowie durch eine Verbesserung ihrer betriebswirtschaftlichen Effizienz mittels einer risikogewichteten rentabilitätsorientieren Kundenakquisition und einer Optimierung der Liquidität und anderer Kosten. Als Ergebnis sieht der Umstrukturierungsplan eine Senkung des Kosten-Ertrags-Verhältnisses auf unter 60 % vor, was den Werten der Bank vor der Krise entspricht. Die NLB wird bis zum 31. Dezember 2017 eine RoE nach Steuern von [5-10] % und eine Core-Tier-1-Quote gemäß der CRR von [10-20] % erzielen. Die Gewinne der NLB nach Steuern werden sich 2017 auf [100-150] Mio. EUR belaufen.

(147)

Der Anteil der Wertminderungen soll erwartungsgemäß mit der Zeit zurückgehen, wenn der Umstrukturierungsplan schrittweise umgesetzt wird. Die Bank wird dank der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC, der Verpflichtungen zum Management des Kreditrisikos und der Umschichtung von in ihren Büchern verbleibenden notleidenden Krediten, um deren Nettozeitwert für die Bank zu maximieren, und anderer Maßnahmen zur Verbesserung des Rahmens für ihr Risikomanagement ihr Kreditrisikoprofil solider gestalten.

(148)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Rentabilität der NLB wiederherzustellen.

ii)   Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(149)

Nach der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, muss die begünstigte Bank einen Eigenbeitrag leisten, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken sowie um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist dort vorgesehen, dass i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch die Höhe der Beihilfe begrenzt sein müssen und dass ii) die Lasten so weit wie möglich auf die vorhandenen Anteilseigner und nachgeordneten Gläubiger verteilt werden sollten.

(150)

Zu einer angemessenem Lastenverteilung gehören, nachdem die Verluste zunächst mit Eigenkapital absorbiert werden, in der Regel Beiträge der Hybridkapitaleigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel. Hybridkapitaleigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel müssen so weit wie möglich zur Verringerung der Kapitallücke beitragen. Ein solcher Beitrag kann durch Umwandlung in hartes Kernkapital (20) oder durch Abschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente geleistet werden. Auf jeden Fall muss ein Abfluss von Mitteln vom Begünstigten an die Inhaber der betreffenden Wertpapiere verhindert werden, soweit dies rechtlich möglich ist.

(151)

Der Umstrukturierungsplan lässt nicht darauf schließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität der NLB verbundenen Kosten hinausgeht. Die Kapitallücke, die mit der dritten Rekapitalisierung geschlossen werden muss, wurde im Zuge des AQR/ST ermittelt. Die Schätzung der Kapitalzuführung basiert insbesondere auf einer Aktivabewertung, die ergibt, welcher Betrag erforderlich und ausreichend ist, um eine Stresssituation zu überstehen. Der AQR/ST brachte weitere Gewissheit über den entsprechenden Kapitalbedarf. Der Betrag der dritten Rekapitalisierung versetzt die Bank in die Lage, die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Markterwartungen zu erfüllen. Darüber hinaus wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus die Entstehung von überschüssigem Kapital in der NLB begrenzen, indem die NLB für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 Dividenden zahlen muss, die anhand des zunehmenden Anteils an überschüssigem Kapital berechnet werden. Der Kapitalrückzahlungsmechanismus sorgt dafür, dass über die aufsichtsrechtliche Mindestkapitalquote hinaus vorhandenes Kapital der Bank erst dann in neue Geschäfte fließt, wenn die Rückzahlung an den Staat erfolgt ist.

(152)

Damit die NLB d.d. Dividenden von ihren Tochtergesellschaften erhalten kann und um dort Entstehung von Liquidität zu vermeiden, dürfen diese ungeachtet des Dividendenverbots Dividenden zahlen. Diese Gesellschaften dürfen solche Dividendenzahlungen vornehmen, wenn die NLB d.d. — direkt oder indirekt — der Mehrheitsaktionär ist und alle externen Anteilseigner zusammen weniger als [10-20] % der Anteile und Stimmrechte in der jeweiligen Gesellschaft halten. Nach Ansicht der Kommission trägt die Möglichkeit für Tochtergesellschaften, solche Dividendenzahlungen an die NLB d.d. vorzunehmen, dazu bei, die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken, ein ausreichendes Maß an Flexibilität für die effiziente Verwaltung des konsolidierten Kapitals und der Liquidität der NLB zu sichern und die Rückzahlung der Beihilfe zu erleichtern. Der Umstand, dass dadurch auch Minderheitsaktionäre der Tochtergesellschaften einen Teil der Dividenden erhalten würden, stellt eine im Verhältnis zu diesen Nutzeffekten angemessene Folgewirkung dar, zumal die relativ geringe Höhe der Dividenden, die letztlich an alle Anteilseigener außer der NLB d.d. ausgezahlt wird, nicht mehr als ein Zehntel der Dividenden ausmachen wird, die schließlich an die NLB d.d. zu zahlen sind.

(153)

Erstens entsprechen die Verpflichtungen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigener und nachrangigen Gläubiger der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013.

(154)

In diesem Zusammenhang hat Slowenien zugesagt, dass die NLB ihr Eigenkapital und die ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig abschreiben wird, bevor sie staatliche Beihilfen (d. h. die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) erhält, um die Anforderungen der Bankenmitteilung 2013 zu erfüllen. Die Kommission würdigt, dass der Beitrag der nachrangigen Gläubiger im maximalen Umfang ausgeschöpft wird und somit eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet ist. Die staatlichen Kapitalzuführungen werden erst dann erfolgen, wenn die nachrangigen Gläubiger ihren vollen Beitrag geleistet haben. Durch diese Reihenfolge wird sichergestellt, dass alle vorhandenen nachrangigen Gläubiger in vollem Umfang zu den Umstrukturierungskosten der Bank beitragen, bevor der Staat tätig wird. Somit werden dem Staat nach der dritten Rekapitalisierung 100 % der Bankanteile gehören, während es vor der ersten Kapitalzuführung durch den Staat noch 33,1 % waren.

(155)

Zweitens kann nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung eine Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung des staatlichen Kapitals gewährleistet werden.

(156)

Bezüglich der ersten und der zweiten Rekapitalisierung stellt die Kommission fest, dass diese zu Preisen durchgeführt wurden, die mit den Grundsätzen der Lastenverteilung vereinbar waren (21). Bei der dritten Rekapitalisierung, die im Umstrukturierungsplan enthalten ist, werden dem Staat nach der Kapitalzuführung 100 % der Bank gehören, wodurch die Lastenverteilung maximiert wird. Die Kommission hat außerdem bereits festgestellt, dass die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC angemessen vergütet wird.

(157)

Drittens wird die NLB zur Deckung der aus dem Umstrukturierungsplan herrührenden Umstrukturierungskosten mittels interner Maßnahmen durch die NLB kostensenkende Maßnahmen durchführen, die zu einer Verringerung der Betriebskosten von 368 Mio. EUR am 31. Dezember 2012 auf [250-300] Mio. EUR am 31. Dezember 2017 in einem Base-Case-Szenario führen werden. Der Umstrukturierungsplan sieht ferner eine Ausgliederung von mindestens [80-90] % der bankfremden Aktivitäten der Bank vor. Zusätzlich wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus eingerichtet, der die Zahlung von Dividenden an den Staat für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 im größtmöglichen Umfang ermöglicht, ohne die vorgeschriebene Eigenkapitalquote der Bank zu gefährden.

(158)

Viertens hat sich Slowenien neben diesen strukturellen Maßnahmen auch zu einem Kuponverbot, einem Übernahmeverbot und einem Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftspraktiken verpflichtet.

(159)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Zusage, keine Kupons zu bezahlen, nicht für neu begebene Kapitalinstrumente gilt, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung eine Auszahlung von Kupons für die neu begebenen Kapitalinstrumente begründet, Kuponzahlungen für Wertpapiere der NLB vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bestehen. (22) Die Kommission akzeptiert diese Einschränkung des Kuponverbots, um der Gruppe zu ermöglichen, im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung frisches Hybridkapital auf dem Markt zu beschaffen. Die Ausgabe nachrangiger Wertpapiere nach dem Datum der Annahme dieses Beschlusses wird der Bank ermöglichen, zusätzliches Geld und Hybridkapital zu beschaffen, ohne die Zahlung von Kupons für vorhandene Wertpapiere, insbesondere vorhandene nachrangige Verbindlichkeiten, auszulösen. Aufgrund der Einschränkung des Kuponverbots wird die Bank in der Lage sein, zusätzlich Tier-1-Kapital gemäß der CRR auszugeben, wodurch sich potenziell ihr Kapitalbedarf zur Bildung von Eigenkapital verringern wird. Hierbei ist zu bedenken, dass Kupons optional sein müssen und nicht obligatorisch sein dürfen, damit Schuldtitel als Tier-1-Kapital gemäß der CRR gelten können. Schließlich ist im vorliegenden Fall auch noch anzumerken, dass nach der vollen Abschreibung des Eigenkapitals und der ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten der NLB in der Bank kein Eigenkapital und keine nachrangigen Forderungen mehr vorhanden sind. Die Einschränkung des Kuponverbots beeinträchtigt nicht die praktische Wirkung eines Kuponverbots der Art, wie es in der Umstrukturierungsmitteilung erwogen wird, da die Zusage der NLB, dass die Kuponzahlung für neue Instrumente keine gesetzliche Verpflichtung zu Kuponzahlungen für vorhandene Wertpapiere der NLB begründet, jeden nicht notwendigen Abfluss von Kapital verhindern wird.

(160)

Dementsprechend stellen die Lastenverteilung bei Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangigen Gläubigern, Kostensenkungen, Veräußerungen und eine angemessene Vergütung für die Beihilfe einen ausreichenden Eigenbetrag der NLB zu den Kosten ihrer Umstrukturierung dar.

(161)

Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan einen angemessenen Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht.

iii)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(162)

Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten. Solche Maßnahmen sollten auf die möglichen Verzerrungen auf den Märkten zugeschnitten sein, in denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig ist. Die Art solcher Maßnahmen richtet sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Darüber hinaus muss die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags der begünstigten Bank und der Lastenverteilung während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigen.

(163)

Die NLB hat staatliche Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen und Maßnahmen zu wertgeminderten Aktiva bis zu einer Höhe von 2,321 Mrd. EUR erhalten, was 20 % der RWA (23) der NLB entspricht. Angesichts der relativ hohen Beihilfesumme sind eine angemessene Vergütung der Beihilfe und Maßnahmen zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen erforderlich.

(164)

Eine erste Maßnahme, die Wettbewerbsverzerrungen begrenzen wird, ist die Veräußerung der Anteile der NLB an […]. Die Veräußerung ihrer […] wird den Marktanteil der NLB […] reduzieren. Die Veräußerung von […] der NLB wird ebenfalls dazu beitragen, den Marktanteil der NLB zu verkleinern und den Markt für Wettbewerber zu öffnen.

(165)

Die Verkleinerung der Marktpräsenz der NLB bei Krediten für Unternehmen in den Bereichen Bauwesen, Transport und Finanzholdings wird dank der jährlichen Begrenzungen für RWA in diesen Wirtschaftssektoren erreicht.

(166)

Darüber hinaus wird die NLB ihr Leasing-, Factoring-, Forfaitierungs- und Nicht-Kerngeschäft in Slowenien und im Ausland einstellen und so weiter zur Begrenzung der möglichen Folgewirkungen der erhaltenen staatlichen Beihilfen auf andere Aktivitäten als ihr Kerngeschäft als Bank beitragen.

(167)

Die NLB wird ihre Tätigkeit unter Bedingungen fortsetzen, die Wettbewerbsverzerrungen begrenzen. Als Anleihebank mit einem verbesserten Risikomanagement und einer optimierten Unternehmensführung sowie einer effizienteren Kreditvergabe mit besseren Preisen, die bei neuen Krediten am 31. Dezember 2017 eine RoE von [10-20] % erzielen, wird die Bank ihren Kunden keine übermäßig vorteilhaften Bedingungen anbieten. Diese Elemente tragen zur Rentabilität der NLB bei, begrenzen aber auch Wettbewerbsverzerrungen.

(168)

Slowenien hat sich zu einem Übernahmeverbot verpflichtet, das gewährleistet, dass die NLB keine staatliche Beihilfe, die sie erhalten hat, für den Erwerb neuer Geschäfte verwenden wird. Darüber hinaus wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus eingerichtet, der es der NLB ermöglicht, dem Staat Dividenden für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 im größtmöglichen Umfang zu zahlen, ohne die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote der Bank zu gefährden. Der Kapitalrückzahlungsmechanismus sorgt dafür, dass über die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote hinaus vorhandenes Kapital der Bank erst dann in neue Geschäfte fließt, wenn die Rückzahlung an den Staat erfolgt ist.

(169)

Zusätzlich zu diesen strukturellen Maßnahmen hat sich Slowenien auch zu einem Bündel von Verhaltensmaßregeln verpflichtet, die Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Die Kommission begrüßt das Verbot von Werbung mit Hinweisen auf die staatliche Unterstützung und von aggressiven Geschäftspraktiken, wodurch verhindert wird, dass die NLB die Beihilfe für ein wettbewerbswidriges Marktverhalten benutzt.

(170)

Ausgehend von dieser Mischung aus Maßnahmen und Verpflichtungen bestehen genügend Schutzvorkehrungen, um potenzielle Wettbewerbsverzerrungen infolge der Höhe der Beihilfe für die NLB zu begrenzen.

8.2.4.   Überwachung des Umstrukturierungsplans

(171)

Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Slowenien wird einen Überwachungstreuhänder ernennen, der alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen wird.

(172)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Umstrukturierungsplans während dessen gesamter Laufzeit werden die slowenischen Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die NLB die im Term Sheet aufgeführten Verpflichtungen erfüllt.

(173)

Ferner werden die korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige und korrekte Ausführung aller im Term Sheet, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, laufend durch einen unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht. Der Überwachungstreuhänder wird uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die er benötigt, um die Umsetzung des Beschlusses zu überwachen. Die Kommission oder der Überwachungstreuhänder können die NLB um Erläuterungen und Klarstellungen ersuchen. Slowenien und die NLB müssen bei allen Nachfragen in Verbindung mit der Überwachung uneingeschränkt mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenarbeiten.

8.2.5.   Schlussfolgerung und Einstellung des Prüfverfahrens zum Umstrukturierungsplan

(174)

Die Kommission stellt fest, dass der von Slowenien vorgelegte Umstrukturierungsplan die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Rentabilität (die Unternehmensführung eingeschlossen), die Lastenteilung und die Wettbewerbsverzerrungen angemessen berücksichtigt und den Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, entspricht.

(175)

Somit sind die im zweiten Rettungsbeschluss/im Eröffnungsbeschluss erhobenen Bedenken der Kommission zur Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans ausgeräumt.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(176)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die erste, zweite und dritte staatliche Rekapitalisierung der NLB und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der NLB darstellen.

(177)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der ersten, zweiten und dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC bestehen, geeignet sind, der NLB die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen, im Hinblick auf die Lastenverteilung ausreichend sind und die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig ausgleichen. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, und der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, entspricht. Daher können die Umstrukturierungsmaßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die erste, zweite und dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC können daher im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die der NLB von der Republik Slowenien gewährte Umstrukturierungsbeihilfe, die in der ersten Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, der zweiten Rekapitalisierung in Höhe von 382,9 Mio. EUR, der dritten Rekapitalisierung in Höhe von 1 558 Mio. EUR und der Übertragung von wertgeminderten Aktiva an die BAMC mit einem Beihilfeelement in Höhe von 130 Mio. EUR besteht, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ausgehend vom Umstrukturierungsplan und den im Anhang dargelegten Verpflichtungen ist die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.34937 (2012/C) (ex 2012/N), Zweite Rekapitalisierung der NLB und SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N), Umstrukturierung der NLB — Slowenien (ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 18).

(2)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.32261 (2011/N), Rettungskapitalisierung zugunsten der NLB (ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 2).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Diese Kapitallücke schließt die Eigenkapitalwirkung der Übertragung von Aktiva an die staatliche Bankenvermögensverwaltungsgesellschaft (Bank Asset Management Company (im Folgenden „BAMC“) ein.

(6)  Siehe ausführliche Beschreibung in den Erwägungsgründen 16 bis 22 des ersten Rettungsbeschlusses.

(7)  Siehe vollständige Einzelheiten in den Erwägungsgründen 23 bis 31 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses.

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(10)  Vertrauliche Informationen.

(11)  Zum Beispiel durch den TERP (theoretical ex-rights price/theoretischer nach-Rechte Preis).

(12)  Bei den Finanzprognosen der NLB im Umstrukturierungsplan sind die Auswirkungen dieses Kapitalrückzahlungsmechanismus nicht berücksichtigt.

(13)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(14)  Siehe Erwägungsgründe 91-104 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses vom 2. Juli 2012.

(15)  Siehe Erwägungsgrund 97 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses vom 2. Juli 2012.

(16)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(17)  Siehe Erwägungsgründe 34-41 des ersten Rettungsbeschlusses und Erwägungsgründe 61-66 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses.

(18)  Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2) die Impaired-Asset-Mitteilung; die Umstrukturierungsmitteilung; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

(19)  Siehe z. B. Rekapitalisierung zur Rettung von NLB SA.32261 (2011/N), Zweite Rekapitalisierung von NLB und Umstrukturierung von NLB SA.34937 (2011/N) SA.33229 (2012/N) und Rekapitalisierung von NKBM SA.35709 (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 5).

(20)  Im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(21)  Siehe Erwägungsgründe 50 bis 63 des ersten Rettungsbeschlusses und Erwägungsgründe 73 bis 88 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses.

(22)  In anderen Beschlüssen wird auf ähnliche Verpflichtungen verwiesen: siehe Erwägungsgrund 218 des Beschlusses der Kommission in der Sache Umstrukturierung der Royal Bank of Scotland und Beteiligung am Asset Protection Scheme C(2009)10112 final (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1) sowie Erwägungsgrund 165 des Beschlusses der Kommission in der Sache Umstrukturierung der Lloyds Banking Group C(2009) 9087 final (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2).

(23)  RWA (risikogewichtete Aktiva) Stand Dezember 2012.


ANHANG

VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Die Republik Slowenien („Slowenien“) gewährleistet, dass die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften („NLB“) den am 7. Januar 2013 vorgelegten und am 25. Februar 2013 sowie jüngst im November und Dezember 2013 geänderten Umstrukturierungsplan umsetzen. In Verbindung damit verpflichtet sich Slowenien, insbesondere die Maßnahmen und Handlungen durchzuführen und die nachstehend aufgeführten Ziele zu erreichen (die „Verpflichtungen“), die Bestandteil dieses Umstrukturierungsplans sind.

Die Verpflichtungen treten mit dem Datum der Annahme des Beschlusses der Europäischen Kommission („Kommission“) in Kraft, mit dem der Umstrukturierungsplan genehmigt wird.

Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2017. Die Verpflichtungen gelten während des gesamten Umstrukturierungszeitraums, sofern die jeweilige Verpflichtung nicht etwas anderes besagt.

(1)

[Verringerung der Bilanzsumme] Gemäß dem Inhalt des Umstrukturierungsplans wird die NLB die Bilanzsumme der Gruppe von ca. 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf [10-20] Mrd. EUR zum 31. Dezember 2017 verringern, und zwar im Wesentlichen ohne Veränderung bei den allgemeinen Bedingungen für die Bilanz und dem für die Bilanzsumme relevanten rechtlichen Umfeld.

(2)

[Senkung von Kosten] Die Betriebskosten der NLB beliefen sich im Jahr 2012 auf 368 Mio. EUR für die gesamte Gruppe. Die NLB wird ihre Betriebskosten auf Gruppenebene senken (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter, d. h. Umstrukturierungsaufwendungen), um entweder ein Aufwand-/Ertragsverhältnis unter 55 % zu erreichen oder, falls das Aufwand-/Ertragsverhältnis über [50-60] % liegt, sie auf [300-350] Mio. EUR bis Ende 2014, [300-350] Mio. EUR bis Ende 2015, [250-300] Mio. EUR bis Ende 2016 und auf [250-300] Mio. EUR bis Ende 2017 zu senken.

Falls die jährliche Inflation im Zeitraum 2013-2017 über 2,5 % liegt, werden die Betriebskostenziele angepasst, um die Differenz zwischen Inflationsprognosen im Umstrukturierungsplan und der tatsächlichen Inflation in dem konkreten Jahr zu berücksichtigen.

(3)

[Verkauf von Beteiligungen] Die NLB hält Beteiligungen unter anderem an folgenden Unternehmen:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Mit Stand vom 31. Dezember 2012 repräsentierten die zu veräußernden Beteiligungen einen Gesamtwert von [100-150] Mio. EUR.

(3.1)

Die oben aufgeführten Beteiligungen sollen soweit veräußert werden — oder ihre Veräußerung soll in Auftrag gegeben werden —, dass der Vermögenswert bis zum 31. Dezember 2015 um mindestens [40-50] % (d. h. auf mindestens [70-80] Mio. EUR) und bis zum 31. Dezember 2016 um mindestens [80-90] % (d. h. auf mindestens [20-30] Mio. EUR) verringert wird.

(3.2)

Der Verkauf einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die NLB mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Kaufvertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat.

(3.3)

Verfehlt die NLB das Aktivaverringerungsziel für 2015, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und der Kommission mitzuteilen.

(3.4)

Verfehlt die NLB das Aktivaverringerungsziel für 2016, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der oben angeführten oder der davon verbliebenen Beteiligungen bis zum […] erteilen.

(3.5)

In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden.

(4)

[Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften] Die NLB d.d. hält außerdem Beteiligungen an den folgenden nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Mit Stand vom 31. Dezember 2012 repräsentierten die nicht zum Kerngeschäft gehörenden Beteiligungen einen Gesamtwert von [950-1 000] Mio. EUR.

(4.1)

Die vorstehenden Beteiligungen müssen soweit veräußert (d. h. verkauft, liquidiert oder abgewickelt) werden — oder für ihre Veräußerung ist zu sorgen —, dass der Vermögenswert dieser Beteiligungen bis zum 31. Dezember 2015 um mindestens [40-50] % (d. h. auf mindestens [550-600] Mio. EUR) und bis zum 31. Dezember 2016 um mindestens [80-90] % (d. h. auf mindestens [150-200] Mio. EUR) verringert wird.

(4.2)

Die Veräußerung einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die betreffende Gesellschaft liquidiert oder abgewickelt worden ist oder die NLB d.d. mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Kaufvertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat.

(4.3)

Die Handelstätigkeit von Beteiligungen, die nicht innerhalb der unter i) festgelegten Fristen veräußert wurden, z. B. aufgrund von anhängigen Gerichtsverfahren oder Streitigkeiten mit anderen Anteilseignern, wird entsprechend der Dauer und Art des zugrunde liegenden Geschäfts beendet. Es werden keine neuen Geschäfte durchgeführt (ausgenommen erzwungene Verlängerungen bestehender Engagements). In einem solchen Fall gilt die betreffende Veräußerung als abgeschlossen, wenn entweder die gesamten Aktiva einer bestimmten Beteiligung auf 10 % bezogen auf den Gesamtwert der Beteiligung mit Stand vom 31. Dezember 2012 verringert wurden oder das gesetzliche förmliche Liquidationsverfahren eingeleitet worden ist oder die Eigenkapitalanforderungen für die jeweiligen Tochtergesellschaften einen Gesamtbetrag von 5 Mio. EUR auf konsolidierter Basis nicht überschreiten.

(4.4)

Verfehlt die NLB das Ziel der Aktivaverringerung für 2015, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und der Kommission mitzuteilen.

(4.5)

Verfehlt die NLB das Ziel der Aktivaverringerung für 2016, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf […] der oben angeführten (oder der davon verbliebenen) Beteiligungen an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die unter Punkt 4.2 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen.

(4.6)

In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden.

(5)

[Verkauf von Joint-Venture-Beteiligungen] Die NLB d.d. wird bis zum […] ihre sämtlichen Joint-Venture-Beteiligungen an den folgenden Gesellschaften verkaufen:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(5.1)

Der Verkauf der oben angeführten Joint-Venture-Beteiligungen gilt als abgeschlossen, sobald i) die NLB mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Vertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat oder ii) das Eigentum der Joint Ventures auf […] % verringert wurde.

(5.2)

Hat die NLB nicht bis zum […] für jede der oben angeführten Beteiligungen einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen oder ihr Eigentum auf […] % verringert, wird die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der (davon verbliebenen) Beteiligungen bis zum […] an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die unter Punkt 5.1 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen.

(5.3)

In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden.

(6)

[Verkauf von Beteiligungen an Banken] Die NLB d.d. wird ihre Beteiligungen an […] bis zum […] verkaufen. Der Verkauf einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die NLB d.d. für die jeweilige Beteiligung einen verbindlichen Kaufvertrag mit einem oder mehreren Erwerbern abgeschlossen hat, der/die folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: i) ist/sind unabhängig und nicht mit der NLB verbunden; ii) hat/haben die finanziellen Mittel, nachgewiesene Sachkenntnis und das Interesse, das übernommene Geschäft und das/die übernommene/n Gesellschaften zu einem rentablen und aktiven Wettbewerber auszubauen; iii) gibt/geben prima facie keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken bzw. bringt/bringen nicht das Risiko mit sich, dass sich die Umsetzung der Verpflichtungen verzögert, und es kann erwartet werden, dass er/sie alle für den Erwerb des betreffenden Geschäfts erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Regulierungsbehörden einholt/einholen. Hat die NLB d.d. nicht bis zum […] für ihre Beteiligungen an […] einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf dieser Beteiligungen (oder der davon verbliebenen Beteiligungen) bis zum […] an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die hier unter Randnummer 6 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen, und zwar nicht zu einem Mindestpreis.

(6.1)

Die NLB d.d. wird außerdem ihre Beteiligung an […] bis zum […] vollständig veräußern. Wird die Beteiligung der NLB d.d an […] nicht bis zum […] vollständig veräußert, wird die NLB d.d. von sich aus alle Maßnahmen, Entscheidungen oder Gesellschafterbeschlüsse vorschlagen, uneingeschränkt unterstützen, befürworten und ausführen, die notwendig sind, um […] beginnend ab dem […] abzuwickeln, bis ihr Kreditportfolio nicht mehr besteht (höchstens drei Jahre). In jedem Falle wird die NLB d.d. von sich aus alle Maßnahmen, Entscheidungen oder Gesellschafterbeschlüsse vorschlagen, uneingeschränkt unterstützen, befürworten und ausführen, die notwendig sind, damit […] bis zum […] keine neuen Kredite vergeben kann.

(7)

[Verkleinerung des Kreditgeschäfts und Schließung von […]] Die NLB d.d. wird ihre Marktpräsenz auf folgende Weise reduzieren:

a)

Schließung […] bis […];

b)

Verkleinerung des Kreditgeschäfts in Slowenien mit

(b.1)

Finanzholdings [SIC-Codes 64.200, 64.300, 64.920, 64.990, 70.100, 70.200 und 70.220 (1)]; die risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets, „RWA“) dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [500-550] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden:

Ende 2013

Ende 2014

Ende 2015

Ende 2016

Mitte 2017

Ende 2017

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(b.2)

Firmenkunden aus dem Transportsektor mit einem Kreditvolumen von über einer Million [SIC-Codes 49.392, 49.410, 50.200, 51.100 und 52.290 (2)]; die RWA dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [100-150] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden:

Ende 2013

Ende 2014

Ende 2015

Ende 2016

Mitte 2017

Ende 2017

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(b.3)

Firmenkunden aus dem Bausektor mit einem Kreditvolumen von über fünf Millionen [SIC-Codes 41.100, 41.200, 42.110, 42.220 und 68.100 (3)]; die RWA dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [900-950] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden:

Ende 2013

Ende 2014

Ende 2015

Ende 2016

Mitte 2017

Ende 2017

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(7.1)

Werden in einem dieser drei Sektoren die vorgelegten Ziele zur Reduzierung der RWA um mehr als [10-20] % verfehlt, wird die NLB d.d. davon absehen, in dem betreffenden Sektor neue Kreditaktivitäten in Slowenien aufzunehmen, bis das jeweilige Ziel zur Reduzierung der RWA erreicht ist. Darüber hinaus wird die NLB der Kommission unverzüglich einen Notfallplan vorlegen, aus dem ersichtlich ist, dass sie in der Lage ist, das relevante Ziel zur Reduzierung der RWA bis zum 31. Dezember 2017 zu erreichen.

(8)

[Geschäft mit ausländischen Kunden] Die NLB d.d. wird davon absehen, in dem betreffenden Sektor neue Kreditaktivitäten mit Firmen aufzunehmen, die außerhalb Sloweniens gegründet wurden und keine Mitglieder der Gruppen sind, deren Sitz oder Endbegünstigter sich in Slowenien befindet. Die NLB d.d. wird ihre Tätigkeit mit solchen Kunden auf die ordnungsgemäße Ausführung und Verwaltung von Kreditverträgen begrenzen. Der Klarheit halber sei hinzugefügt, dass die Handels- und Exportfinanzierung für slowenische Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Ländern und Finanzgeschäfte mit ausländischen Banken nicht dieser Einschränkung unterliegen.

(9)

[Unternehmensführung] Slowenien verpflichtet sich, in der NLB moderne Strukturen der Unternehmensführung entsprechend der EU-Eigenkapitalrichtlinie und der slowenischen Rechtsvorschriften einzuführen. Die damit verbundenen erforderlichen Änderungen an der Geschäftsordnung und den internen Vorschriften der NLB d.d. sind drei Monate nach der Annahme des Beschlusses der Kommission zum Umstrukturierungsplan der NLB umzusetzen. Insbesondere

(9.1)

verpflichtet sich Slowenien zur Einhaltung

a)

der Vorschriften für die Unternehmensführung gemäß der Punkte 9.2 bis 9.9.

b)

des Rahmens und der Aufgabentrennung gemäß den Festlegungen im slowenischen Unternehmens- und Banken-/Aufsichtsrecht für Anteilseigner, Vorstand und Aufsichtsrat von Finanzinstituten; und

c)

des Leitfadens der Kommission zur Unternehmensführung und zu den Rahmenbedingungen für Beziehungen zu Banken mit staatlicher Beteiligung;

(9.2)

wird der Vorstand der NLB d.d. die alleinige Befugnis und Zuständigkeit für die Leitung des Tagesgeschäfts der NLB unabhängig und im alleinigen Interesse der Bank haben. Weder der Aufsichtsrat noch die Gesellschafterversammlung oder Vertreter von Anteilseignern dürfen dem Vorstand Weisungen erteilen oder auf andere Weise in die tägliche Leitung der Bank eingreifen;

(9.3)

dürfen abgesehen von der Beaufsichtigung und Überwachung durch den Aufsichtsrat keine anderen Unternehmensorgane oder -abteilungen dem Vorstand Anweisungen erteilen; insbesondere dürfen keine direkten oder indirekten Anweisungen durch einen Anteilseigner oder durch den Staat an den Vorstand ergehen. Dies gilt auch für die Generalversammlung, deren Entscheidungsbefugnis auf den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Entscheidungskatalog begrenzt ist. Darüber hinaus müssen Personen, die ihren Einfluss auf ein Unternehmen nutzen, um Mitglieder des Vorstands dazu zu bewegen, in einer Weise zu handeln, die dem Unternehmen oder dessen Anteilseignern Schaden zufügt, das Unternehmen für den entstandenen Schaden entschädigen.

(9.4)

gilt für die Beziehung zwischen der Bank und ihren Anteilseignern, insbesondere Slowenien, der Fremdvergleichsgrundsatz;

(9.5)

müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats die Kriterien der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erfüllen, d. h. sie müssen verlässlich sein und die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten besitzen, um die Geschäfte der NLB ordnungsgemäß zu bewerten und zu überwachen. Slowenien wird abgesehen von seinen eigenen Kandidaten und über seine Rechte als Anteilseigner nach allgemeinem slowenischen Gesellschaftsrecht hinaus nicht in die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern und Führungskräften eingreifen;

(9.6)

sind zwei Drittel der Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen mit unabhängigen Sachverständigen zu besetzen, d. h. mit Personen, die weder gegenwärtig dort beschäftigt sind noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei der slowenischen Regierung beschäftigt waren und die gegenwärtig oder in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung keine Führungs- oder Leitungsfunktion innerhalb einer politischen Partei Sloweniens innehaben bzw. -hatten;

(9.7)

wird die NLB eine effektive, unabhängige und objektive Innenrevision gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Innenrevision nur dem Vorstand und dem Prüfungs-/Bilanzausschuss des Aufsichtsrats Bericht erstatten und verantwortlich sein, wo mindestens ein Mitglied über aktuelle und relevante Erfahrungen in finanziellen Angelegenheiten verfügt. Ferner müssen die Feststellungen und Empfehlungen der Innenrevision im Prüfungs-/Bilanzausschuss/Vorstand gebührende Aufmerksamkeit finden und erörtert werden und einen geeigneten Maßnahmeplan zur Behebung der ermittelten Probleme nach sich ziehen. Eine Entscheidung, auf die Feststellung der Innenrevision hin nichts zu unternehmen, muss gut begründet sein und auf Anfrage dem Überwachungstreuhänder gemeldet werden;

(9.8)

wird die NLB eine umsichtige, solide und am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben, während sie die geplanten Maßnahmen durchführt. Die NLB wird ferner ihre interne Anreiz- und Vergütungspolitik überprüfen und Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleitet, dass sie sich an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen orientiert und dass sie transparent ist. Bei der Vergütung der Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten der Bank sind vor allem der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage der Bank und die Notwendigkeit marktorientierter Gehälter zu berücksichtigen, damit besonders geeignete Personen beschäftigt werden können, die eine nachhaltige Geschäftsentwicklung zu erreichen vermögen. Die Vergütungspolitik und -praxis der NLB wird den Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010 entsprechen. Die variable Jahresvergütung wird wie folgt begrenzt:

a)

Vorstand: fünf Monatsgehälter;

b)

Mitarbeiter, die besondere Aufgaben wahrnehmen (4) und im Bereich Markt beschäftigt sind: fünf Monatsgehälter;

c)

Mitarbeiter, die besondere Aufgaben in anderen Bereichen wahrnehmen: drei Monatsgehälter.

Die Zahlung von mindestens 50 % der variablen Vergütung wird über den Zeitraum von drei Jahren zurückgestellt.

(9.9)

Unabhängig von der Verpflichtung unter Punkt 9.8 wird in jedem Falle die Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied und jeden Mitarbeiter, der besondere Aufgaben wahrnimmt, für den gesamten Umstrukturierungszeitraum auf eine angemessene Höhe begrenzt. Die Gesamtvergütung für eine dieser Personen wird das 15-fache des nationalen Durchschnittsgehalts in Slowenien oder das 10-fache des Durchschnittsgehalts der NLB d.d. nicht übersteigen. Die genannten Beschränkungen werden bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums gelten.

(9.9.1)

Nach Unterrichtung des Überwachungstreuhänders kann die NLB die oben genannte Höchstgrenze für die Jahresvergütung entsprechend der Inflation in Slowenien anpassen.

(9.9.2)

Soweit rechtlich möglich, wird die NLB die Mitglieder ihrer Organe und Ausschüsse, Mitarbeiter und wichtige Vertreter nach folgenden Grundsätzen vergüten:

(b.1)

der Beitrag der relevanten Person zur wirtschaftlichen Lage der NLB, insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Geschäftspolitik und des bisherigen Risikomanagements; und

(b.2)

die Notwendigkeit marktorientierter Gehälter, um besonders geeignete Personen beschäftigen zu können, die ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen vermögen.

(9.10)

Slowenien wird sicherstellen, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen bleibt. Insbesondere stellt Slowenien sicher, dass

a)

alle vertraulichen, wirtschaftlich sensiblen oder personenbezogenen Informationen, die staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden und als solche gekennzeichnet sind, entsprechend behandelt und nicht an andere Banken und Unternehmen weitergegeben werden, an denen der Staat beteiligt ist;

b)

die Regierung ihren Anteil getrennt von der Verwaltung ihrer Anteile an anderen Banken verwaltet, an denen der Staat beteiligt ist;

c)

die Ausübung von Rechten, die der Staat innehat, und die Verwaltung der staatlichen Anteile an allen Banken auf kommerzieller Grundlage erfolgt und einen wirksamen Wettbewerb nicht verhindern, einschränken, verfälschen oder erheblich abschwächen oder erschweren wird. Jede Veräußerung der staatlichen Beteiligung muss in einem transparenten, offenen und wettbewerbsorientierten Verfahren erfolgen.

(10)

[Risikomanagement und Kreditpolitik] Die NLB wird ihr Risikomanagementverfahren überholen, und die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts (5) werden insbesondere

(10.1)

für jeden neuen Kredit (wobei als neuer Kredit jedes neue Geschäft gilt, das nicht mit einem bestehenden Geschäft verbunden ist) einen Preis mittels eines geeigneten internen Preisbildungsinstruments (z. B. des derzeitig genutzten „Kreditni Kalkulator“ und dessen künftiger Version) oder (im Falle von Endkunden- und KMU (6)-Krediten) anhand geeigneter interner Preisbildungsleitlinien festsetzen. Die Preise für neue Kredite gelten als angemessen, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity, „RoE“) vor Steuern von mindestens […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Die Berechnung der RoE einer Kundenbeziehung kann Zinserträge, Gebühren sowie andere kombinierte Produkte desselben Kunden einschließen. Die Berechnung der RoE auf Kundenebene und die Preisfestsetzung ausgehend von einer Mindest-RoE muss bis zum 30. Juni 2014 auf eigenständiger Basis und bis zum 31. Dezember 2014 für alle Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts erfolgen.

a)

Für die Zwecke dieser Berechnung können der volumengewichtete Durchschnitt aller Kredite für einen einzigen Kunden (ab dem Datum dieses Beschlusses), sonstige Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, die zur Rentabilität der Beziehung mit diesem Kunden beitragen, berücksichtigt werden, sodass ein neuer Kredit möglicherweise eine niedrigere Rendite erzielt, wenn er durch Erlöse aus anderen Gebührengeschäften oder Bankgeschäften kompensiert wird. Neue Kredite werden über eine Kreditdokumentation verfügen, die eine vorvertraglich berechnete RoE für entweder den individuellen Kredit oder sonstige aktive Forderungen bei Einzelkunden, einschließlich Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, ausweist. Im Falle von Privatkunden- und KMU-Geschäften kann diese vorvertraglich berechnete RoE durch eine Bestätigung dafür, dass das Geschäft in Einklang mit internen Preisbildungsleitlinien steht, und einen zentralisierten Nachweis dafür, dass die Preisbildungsleitlinien eine RoE von […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 gewährleistet, ersetzt werden.

b)

Jede Abweichung von dem festgesetzten Preis, die einen niedrigeren Preis zur Folge hat, wird dokumentiert werden. Diese Dokumentation wird eine tragfähige kommerzielle Begründung für die Abweichung beinhalten und dem Überwachungstreuhänder vorgelegt. Die Höhe der Abweichungen wird die unter Ziffer 10.6 festgelegten Umfänge nicht überschreiten.

c)

Kreditverträge, die nicht unter diese Regelung zur Preispolitik fallen: Geschäfte mit verbundenen Parteien (d. h. Mitglieder und Arbeitnehmer der Gruppe), Umstrukturierungssachen (von D-, E- und C-Kunden mit einem Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen) sowie alle Geldmarkttransaktionen;

(10.2)

das Bewertungsverfahren in der Weise anpassen, dass eine Jahresabschlussanalyse und eine Bonitätsprüfung, die mindestens Parameter zu Fremdkapitalaufnahme und Leistung wie Kapitalrendite, EBIT-Zinsdeckung, Verschuldung/EBITDA, Verschuldung/(Verschuldung+Eigenkapital) usw. erfasst, berücksichtigt werden, ehe neue Kredite an einen Firmenkunden vergeben werden. Jeder Kunde, an den die NLB d.d. Kredite in Höhe von über 1 Mio. EUR vergeben hat, sollte jährlich neu bewertet werden;

(10.3)

alle Umstrukturierungsentscheidungen, d. h. alle neuen Kreditverträge mit in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Firmenkunden mit einem Kreditvolumen von über 10 000 EUR, dokumentieren und in die Dokumentation einen Vergleich mit alternativen Lösungen wie der Verwertung von Sicherheiten und der Beendigung des Engagements aufnehmen, sodass erkennbar ist, dass die Lösung mit dem höchstmöglichen Kapitalwert für die Bank gewählt wird. Wenn nicht mindestens eine RoE von […] % erzielt werden kann, werden Umstrukturierungsentscheidungen getroffen, die es der Bank ermöglichen, das Engagement mindestens alle 12 Monate zu beenden. Verfügt die NLB d.d. nicht über das ausschließliche Recht, Umstrukturierungsverträge anzunehmen, vorzuschlagen oder zu genehmigen oder Umstrukturierungsentscheidungen zu treffen, übt sie ihre Rechte nach den oben angeführten Grundsätzen aus. Dem Überwachungstreuhänder wird regelmäßig (mindestens alle sechs Monate) eine Liste aller aktuellen Umstrukturierungsentscheidungen vorgelegt. Die Dokumentation für eine Umstrukturierungsentscheidung wird dem Überwachungstreuhänder auf Anfrage vorgelegt;

(10.4)

sicherstellen, dass alle Kreditsachbearbeiter, die Kredite für KMU und Firmenkunden genehmigen, bis spätestens zum 30. Juni 2014 an einer internen Schulung teilgenommen haben, in der sie mit dem Bonitätsprüfungsverfahren und den festgelegten Preisfestsetzungsmethoden vertraut gemacht werden;

(10.5)

das Kundenbewertungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2014 zu einem vollständig auf internen Bewertungen basierenden System weiterentwickeln, das von der Bank von Slowenien genehmigt worden ist.

(10.6)

Sollte der Überwachungstreuhänder feststellen, dass die NLB eine der Verpflichtungen dieser Randnummer 10 nicht erfüllt, wird die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder einen Abhilfeplan vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und ergreifen will, um im darauffolgenden Quartal einen Verstoß zu verhindern. Der Plan wird dem Überwachungstreuhänder so rechtzeitig vorgelegt, dass er darüber in seinem folgenden Halbjahresbericht an die Kommission Bericht erstatten kann. Sollte der Abhilfeplan nicht die erwarteten Ergebnisse und Ziele erbringen, wird die NLB d.d. für eine Frist von zwölf Monaten — beginnend mit dem Quartal, das auf die Meldung eines solchen Verstoßes gegen die Verpflichtungen folgt — das neue Kreditvolumen je Berichtszeitraum auf 66 % des neuen Kreditvolumens (7) des Berichtszeitraums begrenzen, in dem gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Dies gilt nicht für einen Einzelverstoß gegen eine Verpflichtung nach den Ziffern 10.1, 10.2 und 10.3, sofern eine weitere Untersuchung durch den Überwachungstreuhänder ergibt, dass ein solcher Verstoß als isolierter Fehler oder isoliertes Versäumnis anzusehen ist und dass nichts darauf hinweist, dass ein Vertragsvolumen je Kunde von insgesamt mehr als […] Mio. EUR von diesem Verstoß betroffen ist.

(11)

[Gleichbehandlung] Die slowenischen staatlichen Unternehmen werden auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt (Gleichbehandlung). Die NLB d.d. sollte während des gesamten Umstrukturierungszeitraums jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Bedingungen der Kreditvergabe für staatliche Unternehmen und vergleichbare private Unternehmen gegenübergestellt werden.

(12)

[Verhaltenszusagen] Slowenien verpflichtet sich, in Bezug auf die Umstrukturierung der NLB die folgenden Verhaltensmaßregeln einzuführen:

(12.1)

[Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien] um ein Verbot von Werbung in Verbindung mit der staatlichen Hilfe für die NLB und dem staatlichen Eigentum an der NLB (oder allen Wettbewerbsvorteilen, die sich in irgendeiner Form aus den Beihilfen für die NLB oder dem staatlichen Eigentum an der NLB ergeben) zu verhängen und um zu verhindern, dass die NLB aggressive Geschäftsstrategien einsetzt, die ohne staatliche Unterstützung nicht verfolgt werden könnten (W);

(12.2)

[Kapitalrückzahlungsmechanismus und Dividendenverbot] Ausgehend von dem geprüften Jahresabschlüssen wird die NLB d.d. folgende Beträge in Form von Dividendenausschüttungen an ihre Anteilseigner auszahlen:

i)

für die Geschäftsjahre 2015 und 2016: i) 50 % des Kapitalüberschusses über der nach europäischem und slowenischem Recht geltenden Mindesteigenkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (einschließlich der Säulen 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag niedriger ist, ii) den Überschuss für das betreffende Jahr;

ii)

für das Geschäftsjahr 2017: i) 100 % des Kapitalüberschusses über der nach europäischem oder slowenischem Recht geltenden Mindesteigenkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (einschließlich der Säulen 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von 100 Basispunkten; oder, falls dieser Betrag niedriger ist, ii) den Überschuss für das betreffende Jahr.

(12.2.1)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank von Slowenien als Bankenaufsicht der NLB wird die Dividendenausschüttung vollständig oder teilweise ausgesetzt, wenn nach einem begründeten Antrag der NLB, der vom Überwachungstreuhänder befürwortet wird, davon ausgegangen wird, dass sie die Solvabilität der Bank in den Folgejahren gefährdet.

(12.2.2)

Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wird keine Dividende gezahlt.

(12.2.3)

Die Tochtergesellschaften der NLB d.d. unterliegen einem Dividendenverbot, das dem oben erläuterten für die NLB d.d. entspricht. Ungeachtet dieses Verbots kann die NLB-Gruppe Dividenden an ihre Anteilseigner zahlen, wenn die NLB d.d. — direkt oder indirekt — der Mehrheitsaktionär ist und alle externen Anteilseigner zusammen weniger als [10-20] % der Anteile und Stimmrechte in der jeweiligen Gesellschaft halten.

(12.3)

[Kuponverbot]; um sicherzustellen, dass die NLB während des Umstrukturierungszeitraums nur Auszahlungen auf Kapitalinstrumente vornimmt, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist, und diese Instrumente nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission zurückruft oder -kauft. Kupons für vom Staat gehaltene Kapitalinstrumente dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn solche Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die andernfalls nicht vorgeschrieben wären. Diese Verpflichtung, Kupons während des Umstrukturierungszeitraums nicht auszuzahlen, gilt nicht für neu ausgegebene Instrumente (also Instrumente, die nach der abschließenden Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission ausgeben werden), sofern eine solche Kuponzahlung für solche neu ausgegebenen Instrumente keine gesetzliche Pflicht zu Kuponzahlungen für alle Wertpapiere der NLB begründet, die zum Zeitpunkt der Annahme des Umstrukturierungsbeschlusses der Kommission existieren (Kuponverbot);

(12.4)

[Übernahmeverbot] um sicherzustellen, dass die NLB keine Beteiligungen an einem Unternehmen erwirbt. Das gilt sowohl für Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft haben, als auch für Pools von Aktiva, die ein Unternehmen bilden.

a)   Ausnahme, die der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Ungeachtet dieses Verbots darf die NLB nach Einholung der Genehmigung der Kommission Unternehmen übernehmen, wenn dies in Ausnahmefällen notwendig ist, um die Finanzstabilität wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (8);

b)   Ausnahme, die nicht der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Die NLB darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, wenn der Kaufpreis in jedem Einzelfall weniger als 1,5 Mio. EUR (0,01 % der Vermögenswerte der NLB mit Stand vom Dezember 2012) beträgt und wenn die von der NLB gezahlte Kaufsumme für alle Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum weniger als 3,75 Mio. EUR (0,025 % der Vermögenswerte der NLB mit Stand vom Dezember 2012) beträgt;

c)   Aktivitäten, die nicht unter das Übernahmeverbot fallen: 1) Übernahmen im Rahmen des normalen Bankgeschäfts zur Regelung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen; 2) Veräußerungen und Umstrukturierungen innerhalb der NLB-Gruppe, einschließlich Übernahmen von Minderheitsaktionären und die Übernahme der verbliebenen Anteile der NLB Vita von KBC.

(13)

[Lastenverteilung] Slowenien sagt zu, dass das Eigenkapital der Anteilseigner und alle ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten voll abgeschrieben werden, bevor staatliche Beihilfen gewährt werden.

(14)

[Verringerung der staatlichen Beteiligung und […]] Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. bis zum […] auf […] („[…]“) senken. Hat Slowenien nicht bis zum […] a) einen verbindlichen Kaufvertrag/verbindliche Kaufverträge für den Verkauf ihres Anteils an der NLB d.d. über […] hinaus abgeschlossen, dann erteilen Slowenien und die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der Beteiligungen der NLB d.d. an folgenden […] zu einem Mindestpreis von mindestens […] des Buchwerts:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Das Verkaufsverfahren wird von dem gemäß Randnummer 19 eingesetzten Veräußerungstreuhänder durchgeführt.

(14.1)

Hat Slowenien seinen Anteil an der NLB d.d. über […] hinaus bis spätestens zum […] verkauft, dann sind alle in diesem Dokument niedergelegten Verpflichtungen ab dem 31. Dezember 2016 nichtig; ausgenommen davon ist die Verpflichtung gemäß Ziffer 9.9 zur Begrenzung der Gesamtvergütung für alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter, die besondere Aufgaben wahrnehmen, auf eine angemessene Höhe, die bis zum 31. Dezember 2017 gilt und eingehalten wird.

(15)

[Übertragung von Aktiva an die BAMC] Der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Aktiva wird deren tatsächlichem wirtschaftlichen Wert (TWW) entsprechen oder darunter liegen, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln.

(16)

[Rekapitalisierung von Tochtergesellschaften] Sofern in anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist, gilt Folgendes:

a)

Bei der Zeichnung der Rekapitalisierung von Tochtergesellschaften mittels Kapitalzuführungen wird i) ein Abschlag von 25 % von den (bereits zur Berücksichtigung des „Verwässerungseffekts“ angepassten) Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen oder, falls dieser niedriger ist, ii) der niedrigste Preis zugrunde gelegt, zu dem andere Anteilseigner von Tochtergesellschaften der NLB zur Rekapitalisierung der Tochtergesellschaften beitragen. Der „Verwässerungseffekt“ kann mit Hilfe allgemein anerkannter Methoden wie dem TERP (theoretical ex-rights price/theoretischer nach-Rechte Preis) quantifiziert werden. Im Falle nichtbörsennotierter Tochtergesellschaften sollte der Marktwert der Anteile mit Hilfe eines angemessenen marktorientierten Ansatzes (einschließlich eines Peer-Group-KGV(Kurs-Gewinn-Verhältnis)-Ansatzes) oder anderer allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ermittelt werden.

b)

Falls die Kapitalzuführung in Form von hybriden Kapitalinstrumenten erfolgt, werden diese Instrumente einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus und die Bestimmung zur Festlegung des Umwandlungskurses des Hybridkapitals in Eigenkapital mit dem Abschlag von 25 % auf den TERP (der wie im Falle der unter a) geregelten Kapitalzuführung ermittelt wird) enthalten.

Die Festlegung unter Randnummer 16 gilt nur in Fällen, in denen andere Anteilseigener von Tochtergesellschaften der NLB mehr als [5-10] % halten und sich nicht an der Kapitalerhöhung oder der Zeichnung von hybriden Kapitalinstrumenten im Verhältnis zu den jeweiligen Beteiligungen beteiligen.

(17)

[Berichterstattung] Slowenien verpflichtet sich, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums der Kommission einen halbjährlichen Fortschrittsbericht zu übersenden. Der Bericht muss eine zusammenfassende Darstellung der Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans sowie die Einzelheiten über Verkäufe von Beteiligungen, die Liquidation von Tochtergesellschaften und den Abbau von RWA enthalten. Der Bericht wird alle sechs Monate bis spätestens jeweils zum 30. November für das erste Halbjahr und zum 31. Mai für das zweite Halbjahr übermittelt.

(18)

[Überwachungstreuhänder] Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Katalog dargelegten Verpflichtungen wird durch einen entsprechend qualifizierten Überwachungstreuhänder kontinuierlich und sorgfältig überwacht und überprüft, der i) von der NLB und der slowenischen Regierung unabhängig ist; ii) über die zur Ausübung seines Mandats notwendigen Qualifikationen verfügt; und iii) sich nicht einem Interessenkonflikt befindet oder befinden wird.

(18.1)

Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit die Treuhänder ihre Pflichten erfüllen können.

(18.2)

Aufgabe des Treuhänders bzw. der Treuhänder ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann Anordnungen oder Anweisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß diesem Beschluss sowie den abgegebenen Verpflichtungen erfüllt werden.

(18.3)

Slowenien (Finanzministerium) sagt zu, dass die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder jede Zusammenarbeit, Unterstützung, Rechte, Befugnisse und Informationen zukommen lassen bzw. veranlassen wird, dass sie ihm zukommen, die der Überwachungstreuhänder vernünftigerweise verlangen kann und benötigt, um seine Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

(18.4)

Die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften im Kerngeschäft werden ein internes Verfahren einrichten, um dem Überwachungstreuhänder alle Informationen und Dokumentationen zuzuleiten, die dieser benötigt, um die Umsetzung der Verpflichtungen zu überwachen. Die NLB d.d. wird dem Überwachungstreuhänder auf dessen Ersuchen uneingeschränkten Zugang zu allen ihren Büchern, Unterlagen (einschließlich Protokollen des Vorstands), Dokumenten, Führungskräften und anderem Personal, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen gewähren, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Die NLB wird dem Überwachungstreuhänder einen oder mehrere Büroräume am Hauptsitz der Bank zur Verfügung stellen und für Zusammenkünfte auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders zur Verfügung stehen.

(18.5)

Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten ist der Überwachungstreuhänder berechtigt, gemäß den einschlägigen Vorschriften an Sitzungen des Aufsichtsrats der NLB d.d. teilzunehmen und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der NLB d.d. im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen zu befragen sowie

a)

in Zusammenarbeit mit den internen Kontrollorganen der NLB die interne Organisation der NLB zu überwachen. Zu diesem Zweck ist der Treuhänder berechtigt, die Mitglieder des Aufsichtsrats der NLB d.d. und dessen Risikoausschusses und Prüfungs-/Bilanzausschusses zu befragen. Der Treuhänder wird auf sein Ersuchen hin alle von internen Kontrollorganen erstellten Berichte erhalten. Der Treuhänder muss überwachen, dass i) Empfehlungen in Verbindung mit den Verpflichtungen von ständigen Aufsichtspersonen oder regelmäßig tätigen Kontrolleuren/Prüfern ordnungsgemäß durchgesetzt werden und dass ii) Maßnahmepläne umgesetzt werden, um etwaige Versäumnisse, die im Rahmen der internen Kontrolle ermittelt wurden, behoben werden;

b)

Geschäftspraktiken der NLB d.d. und ihrer Tochtergesellschaften im Kerngeschäft zu überwachen und dabei der Kreditpolitik und der Anlagepolitik besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Treuhänder darf Mitglieder aller relevanten Kreditausschüsse befragen, insbesondere diejenigen, die zuständig sind für i) die Beurteilung/Bewertung von Kunden, ii) die Gewährung von Krediten für Kunden, iii) die Verwaltung von notleidenden Krediten und umstrukturierten Krediten und iv) die Risikovorsorge bei notleidenden Krediten und umstrukturierten Krediten.

c)

die Politik der NLB d.d. und ihrer Tochtergesellschaften im Kerngeschäft im Hinblick auf die Umstrukturierung und Risikovorsorge bei notleidenden Krediten zu überwachen und alle Mitglieder der relevanten Ausschüsse, die für die Umstrukturierung und die Risikovorsorge bei notleidenden Krediten zuständig sind, zu befragen. Die NLB muss dem Treuhänder auf dessen Ersuchen hin alle dem Aufsichtsrat übermittelten Risikoberichte oder alle Analysen/Überprüfungen zur Bewertung des Kreditrisikos der NLB zuleiten. Der Treuhänder führt ausgehend von den oben angeführten Berichten, Befragungen und ggf. der Überprüfung einzelner Kreditvorgänge (unbeschadet der Rahmenbedingungen für das Bankgeheimnis) seine eigene Analyse durch. Diesbezüglich sollte der Treuhänder berechtigt sein, wenn er dies für notwendig hält, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, die an den Stichprobenfällen beteiligt waren.

(19)

[Veräußerungstreuhänder] Die folgenden Bestimmungen gelten für die Einsetzung eines Veräußerungstreuhänders:

a)

Slowenien muss der Europäischen Kommission spätestens einen Monat vor Ablauf der in Randnummer 12 genannten Fristen eine Aufstellung mit einer oder mehreren Personen vorlegen, die es zur Einsetzung als Veräußerungstreuhänders vorschlägt.

b)

Der Veräußerungstreuhänder muss innerhalb von einer Woche nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß dem von der Europäischen Kommission genehmigten Mandat eingesetzt werden.

c)

Slowenien muss dem Veräußerungstreuhänder umfassende Handlungsvollmachten erteilen, damit dieser

i)

die Veräußerung der staatlichen Beteiligung an der NLB durchführen kann (einschließlich der Befugnisse, die er benötigt, um die ordnungsgemäße Ausfertigung aller für die Durchführung der Veräußerung erforderlichen Dokumente zu gewährleisten); und

ii)

alle Maßnahmen ergreifen und Erklärungen abgeben kann, die der Veräußerungstreuhänders für notwendig oder angemessen erachtet, um die Veräußerung zu realisieren, wozu auch die Einsetzung von Beratern zur Unterstützung der Veräußerung gehört.

d)

Die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften müssen dem Veräußerungstreuhänder die Zusammenarbeit, Unterstützung und Informationen zukommen lassen, die er vernünftigerweise zur Ausübung seiner Aufgaben verlangen kann.

e)

Der Veräußerungstreuhänder ist von der NLB d.d. zu vergüten, und zwar so, dass die unabhängige und effektive Ausübung seines Mandats nicht behindert wird.


(1)  Die Definition gilt auch für die entsprechenden Codes im Format XX.X und XX.XX (d. h. 64.200 gilt auch für 64.2. und 64.20).

(2)  Die gleiche Logik gilt für Finanzholdings.

(3)  Die gleiche Logik gilt für Finanzholdings und den Bausektor.

(4)  Mitarbeiter, die besondere Aufgaben gemäß der Definition in der Vergütungspolitik der Bank wahrnehmen, sind neben dem Vorstand i) Geschäftsbereich — Mitarbeiter im Bereich Bank der NLB d.d; Personen, die das unmittelbare Risiko tragen: Direktoren der zweiten Leitungsebene, Abteilungsleiter im Bereich Finanzmärkte, Direktoren von Filialen im Privatkundengeschäft, Direktoren von Geschäftszentren im Firmengeschäft (Großunternehmen, KMU); ii) Allgemeine Aufgaben — Direktoren der zweiten und dritten Leitungsebene; iii) Aufsicht — Direktoren der zweiten und dritten Leitungsebene, Mitarbeiter im internen Kontrollsystem (Innenrevision usw.) und in anderen unabhängigen Kontrollbereichen (Risikomanagement usw.), Chief Information Security Officer (CISO); iv) Andere Mitarbeiter, deren Jahreseinkommen insgesamt bei über 100 000 EUR brutto liegt.

(5)  NLB Razvojna banka, NLB Montenegrobanka, NLB Banka Tuzla, Tutunska banka, NLB Banka Priština and NLB Bank Beograd.

(6)  Mittlere Unternehmen: Unternehmen mit einem Kreditvolumen von 500 000 EUR bis 10 Mio. EUR auf der Ebene der NLB-Gruppe oder mit Erlösen von 2,5 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren; kleine Unternehmen: Unternehmen mit einem Kreditvolumen von bis zu 500 000 EUR auf der Ebene der NLB-Gruppe oder mit Erlösen von bis zu 2,5 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

(7)  Neues Kreditvolumen je Berichtszeitraum bedeutet die jährlich in einem bestimmten Berichtszeitraum vereinbarten Kreditbeträge.

(8)  Siehe Randnummer 41 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).


Berichtigungen

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/59


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 31. Juli 2014 )

Auf Seite 1, Erwägungsgrund 5:

anstatt:

„(5)

Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere Finanzdienstleistungen wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von anderen unter diese Verordnung fallenden Instituten als denen, die in Artikel 5 genannt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.“

muss es heißen:

„(5)

Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere als die in Artikel 5 genannten Finanzdienstleistungen, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von unter diese Verordnung fallenden Instituten, fallen nicht unter diese Beschränkungen.“

auf Seite 4, Artikel 4 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Werden Genehmigungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.“

muss es heißen:

„(4)   Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.“