ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 858/2014 DER KOMMISSION
vom 4. August 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Martine REICHERTS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware (sogenannter manueller Messerschärfer) mit Abmessungen von etwa 27 × 14 × 19 cm, bestehend aus einem Griff und einer Haltevorrichtung, die ein in 2 Phasen (Schärfen und Polieren) arbeitendes Schleifsystem mit Diamantkörnern im Micronbereich enthält. Siehe Abbildung (1). |
8205 51 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8205 und 8205 51 00. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware zum manuellen Schärfen von Messern und anderen Klingen im Haushalt bestimmt. Obwohl die Ware zum Betrieb auf einer ebenen Fläche konzipiert ist, ist sie nur dann voll funktionsfähig, wenn sie von Hand festgehalten wird. Somit ist eine Einreihung als Handwerkzeug der Position 8205 gerechtfertigt. Die Ware ist daher als Haushaltswerkzeug in den KN-Code 8205 51 00 einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
8.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 859/2014 DER KOMMISSION
vom 5. August 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Martine REICHERTS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ware, bestehend aus einem Dauerkalender und einer Statuette aus Plastik in Form eines Engels. Der Engel sitzt auf einem Sockel aus Plastik. Der Kalender ist in den Sockel eingesetzt und besteht aus hölzernen Blöcken und Tafeln, die mit den Monatsnamen und Zahlen für die einzelnen Tage bedruckt sind. Die Ware ist etwa 16 cm hoch. Die Statuette nimmt die Hälfte ihrer Höhe ein, allerdings ist ihr Volumen geringer als das des Kalenders. Siehe Abbildung (1) |
4910 00 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 4910 00 00. Aufgrund der objektiven Merkmale der Ware wie der Größe und der Dominanz des Kalenderteils im Vergleich zu der des dekorativen Teils wird der wesentliche Charakter der Ware durch den Kalenderteil im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b bestimmt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4910, vierter Absatz). Darüber hinaus gehören zur Position 4910 Kalender aller Art, die auf Stoffe jeder Art gedruckt sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4910, erster Absatz). Die Ware sollte daher als Kalender aller Art in den KN-Code 4910 00 00 eingereiht werden. |
(1) Diese Abbildung dient nur zur Information.
8.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 860/2014 DER KOMMISSION
vom 5. August 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Martine REICHERTS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware aus Kunststoff, bestehend aus einem Leucht-Propeller (sogenanntes Leucht-Frisbee) und einer von Hand zu betätigenden Startvorrichtung mit einziehbarer Schnur. Der Propeller enthält batteriebetriebene Leuchtdioden (LED). Der Leucht-Propeller wird durch Ziehen der Schnur in die Luft befördert. Er kann bis zu einer Entfernung von 20 m weit fliegen, bevor er auf dem Boden landet. Die Ware wird zur Verwendung als fliegendes Propellerspielzeug gestellt. Siehe Abbildung (1). |
9503 00 95 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 und 9503 00 95. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware zur Verwendung als fliegendes Propellerspielzeug und nicht als Freiluftspielgerät oder Ausrüstungsgegenstand zur Ausübung einer körperlichen Betätigung bestimmt. Sie ist nicht mit einem „Frisbee“ im Sinne der KN-Erläuterungen zur Unterposition 9506 99 90 vergleichbar, das in Wurf- und Fangspielen verwendet wird. Eine Einreihung in die Position 9506 als Gerät oder Ausrüstungsgegenstand für Freiluftspiele ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 95 als anderes Spielzeug aus Kunststoff einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
8.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 861/2014 DER KOMMISSION
vom 5. August 2014
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates (2) wurde Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert und wurden die KN-Codes 9619 00 bis 9619 00 90 durch die KN-Codes 9619 00 bis 9619 00 89 ersetzt. |
(2) |
Unter die KN-Codes 9619 00 71 bis 9619 00 89 fallen hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren aus anderen Stoffen als Spinnstoffen. Die Waren dieser KN-Codes können beispielsweise aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern bestehen. Sie können auch aus einer Kombination dieser Stoffe bestehen. |
(3) |
Angesichts unterschiedlicher Auffassungen zur Einreihung von Waren der KN-Unterpositionen 9619 00 71 bis 9619 00 89 und zur Erleichterung der Einreihung im Unionsgebiet ist es notwendig, den Geltungsbereich dieser neuen Unterpositionen zu klären. |
(4) |
Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, in Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung anzufügen, um eine unionsweit einheitlich Auslegung dieser Unterpositionen zu gewährleisten. |
(5) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil II Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:
„1. |
Zu den Unterpositionen 9619 00 71 bis 9619 00 89 gehören Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern. Zu diesen Unterpositionen gehören auch Waren aus Verbundstoffen mit
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Martine REICHERTS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 4).
8.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 862/2014 DER KOMMISSION
vom 7. August 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Natriumbenzoat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Taminco BVBA hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 496/2011 der Kommission (2) geändert wird. |
(2) |
Der Antragsteller macht geltend, er habe mit Wirkung vom 6. März 2014 das Futtermittelgeschäft von Kemira Oyj übernommen und sei nun Inhaber der Vertriebsrechte für den Futtermittelzusatzstoff Natriumbenzoat. Der Antragsteller hat Dokumente zur Stützung seines Antrags eingereicht. |
(3) |
Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet. |
(4) |
Damit der Antragsteller seine Vertriebsrechte unter dem Namen Taminco Finland Oy wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da die Änderung der Zulassung nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang steht, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem vorhandene Bestände aufgebraucht werden können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011
In der zweiten Spalte des Anhangs werden die Worte „Kemira Oyj“ ersetzt durch „Taminco Finland Oy“.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
Bestände des Zusatzstoffs, die vor dem 28. August 2014 nach den vor dem 28. August 2014 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel (Zulassungsinhaber: Kemira Oyj) (ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 9).
8.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 863/2014 DER KOMMISSION
vom 7. August 2014
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure (VevoVitall)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Emerald Kalama Chemical BV hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers in den Verordnungen (EG) Nr.1730/2006 (2) und (EG) Nr. 1138/2007 (3) der Kommission geändert wird. |
(2) |
Der Antragsteller macht geltend, dass nach Abschluss einer Geschäftsvereinbarung zwischen Emerald Kalama Chemical BV und DSM Nutritional Products Ltd. das letztgenannte Unternehmen seit 15. April 2014 Eigentümer der Vertriebsrechte für den Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure ist. Der Antragsteller hat Dokumente zur Stützung seines Antrags eingereicht. |
(3) |
Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet. |
(4) |
Damit DSM Nutritional Products Ltd. seine Vertriebsrechte für diesen Futtermittelzusatzstoff wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden. |
(5) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an den Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem vorhandene Bestände aufgebraucht werden können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006
In der zweiten Spalte des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 werden die Worte „Emerald Kalama Chemical BV“ ersetzt durch „DSM Nutritional Products Ltd.“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007
In der zweiten Spalte des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 werden die Worte „Emerald Kalama Chemical BV“ ersetzt durch „DSM Nutritional Products Ltd.“
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
Bestände des Zusatzstoffs, die vor dem 28. August 2014 nach den vor diesem Tag geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8).
8.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 864/2014 DER KOMMISSION
vom 7. August 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0707 00 05 |
TR |
81,4 |
ZZ |
81,4 |
|
0709 93 10 |
TR |
95,4 |
ZZ |
95,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
156,6 |
CL |
186,3 |
|
TR |
75,0 |
|
UY |
161,6 |
|
ZA |
132,7 |
|
ZZ |
142,4 |
|
0806 10 10 |
BR |
178,3 |
CL |
187,7 |
|
EG |
197,9 |
|
MA |
172,3 |
|
MX |
247,3 |
|
TR |
157,6 |
|
ZZ |
190,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
162,3 |
BR |
72,9 |
|
CL |
122,4 |
|
CN |
121,2 |
|
NZ |
118,7 |
|
US |
156,0 |
|
ZA |
101,5 |
|
ZZ |
122,1 |
|
0808 30 90 |
AR |
199,6 |
CL |
144,3 |
|
TR |
158,2 |
|
ZA |
102,2 |
|
ZZ |
151,1 |
|
0809 29 00 |
CA |
324,1 |
CH |
388,4 |
|
TR |
376,1 |
|
US |
324,1 |
|
ZZ |
353,2 |
|
0809 30 |
MK |
62,6 |
TR |
137,7 |
|
ZZ |
100,2 |
|
0809 40 05 |
BA |
47,9 |
MK |
49,3 |
|
TR |
127,6 |
|
ZA |
206,8 |
|
ZZ |
107,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.