ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
6. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/517/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokollszum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

 

2014/518/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

20

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 851/2014 des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Litauen

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Zulassung von L-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 853/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist ( 1 )

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 854/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/519/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Juli 2014 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

28

 

 

2014/520/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Juli 2014 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

29

 

 

2014/521/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Juli 2014 zur Ernennung von zwei kroatischen Mitgliedern und vier kroatischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

30

 

 

2014/522/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Juli 2014 zur Ernennung eines dänischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und von zwei dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

32

 

 

2014/523/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags zu Kuwait in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5440)  ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokollszum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/517/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit der Republik Serbien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll wurde am 10. Dezember 2013 paraphiert.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(4)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(5)

Das Protokoll sollte vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses besagten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird im Einklang mit seinem Artikel 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/3


PROTOKOLL

zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Europäische Union“,

einerseits und

die Republik Serbien, im Folgenden „Serbien“,

andererseits —

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 29. April 2008 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. September 2013 in Kraft.

(2)

Der Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

(3)

Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

(4)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens ist der Beitritt Kroatiens zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zu regeln.

(5)

Konsultationen nach Artikel 39 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und Serbiens Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

Vertragsparteien

Artikel 1

Kroatien wird Vertragspartei des SAA und nimmt das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.

ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ABSCHNITT II

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 2

Zugeständnisse der Europäischen Union für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

In Artikel 26 des SAA erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden ‚Protokoll zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union‘) gewährt die Europäische Union für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 181 000 Tonnen (Nettogewicht) zollfreien Zugang.“

Artikel 3

Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.   In Artikel 27 des SAA wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wendet Serbien die geltenden Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union innerhalb der angegebenen Mengen an.“

2.   Der Text in Anhang I dieses Protokolls wird als Anhang IIIe des SAA eingefügt.

Artikel 4

Zugeständnisse der Europäischen Union für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen

1.   In Artikel 29 des SAA wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union erhöht die Europäische Union das jährliche Zollkontingent für die Einfuhr von Karpfen nach Anhang IV um 26 Tonnen.“

2.   In Artikel 29 des SAA wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union eröffnet die Europäische Union ein Zollkontingent von maximal 15 Tonnen pro Jahr für die zollfreie Einfuhr von Erzeugnissen der Position 1604 der Kombinierten Nomenklatur. Auf Einfuhren über das Zollkontingent hinaus wird ein Zollsatz von 70 % des Meistbegünstigungszollsatzes erhoben.“

Artikel 5

Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr von Fischereiererzeugnissen

In Artikel 30 des SAA wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens in die Europäische Union eröffnet Serbien ein auf 20 Tonnen pro Jahr begrenztes Zollkontingent für die Einfuhr von lebenden Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus) der Position 0301 93 00 der Kombinierten Nomenklatur zu einem Zollsatz von 10 %. Auf Einfuhren über das Zollkontingent hinaus wird ein Zollsatz von 60 % des Meistbegünstigungszollsatzes erhoben.“

Artikel 6

Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse

Der Text in Anhang II dieses Protokolls wird als Anhang III des Protokolls Nr. 1 zum SAA hinzugefügt.

Artikel 7

Protokoll über Wein und Spirituosen

Der Text in Ziffer 1 des Anhangs I des Protokolls Nr. 2 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs III zu diesem Protokoll.

ABSCHNITT III

Ursprungsregeln

Artikel 8

Anhang IV des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs IV des vorliegenden Protokolls.

ABSCHNITT IV

Übergangsbestimmungen

Artikel 9

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von Serbien oder Kroatien nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

a)

der Erwerb dieser Ursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts Kroatiens ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts Kroatiens in Serbien oder Kroatien nach den zu diesem Zeitpunkt für Serbien und Kroatien geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Regelungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens vorgelegt werden.

(2)   Serbien und Kroatien können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geschlossene Abkommen zwischen Serbien und der Europäischen Union eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts Kroatiens durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Serbiens bzw. Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 10

Waren im Transitverkehr

(1)   Der Bestimmungen des SAA können auf entweder aus Serbien nach Kroatien oder aus Kroatien nach Serbien ausgeführte Waren angewandt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 zum SAA erfüllen und sich am Tag des Beitritts Kroatiens im Transit oder in Serbien bzw. Kroatien in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in Fällen nach Absatz 1 gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 11

Zollkontingente im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls

Im ersten Jahr der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. Juli 2013 vergangen ist, anteilsmäßig auf der Grundlage des jährlichen Ausgangsvolumens berechnet.

ABSCHNITT V

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 12

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

Artikel 13

(1)   Das vorliegende Protokoll wird von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie von Serbien gemäß den eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 14

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung hinterlegt worden, so wird dieses Protokoll vorläufig angewandt. Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung ist der erste Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung.

Artikel 15

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 16

Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.

Съставено в Брюксел на двадесет и пети юни две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinticinco de junio de dos mil catorce.

V Bruselu dne dvacátého pátého června dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den femogtyvende juni to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta juunikuu kahekümne viiendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on thetwenty-fifth day of June in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le vingt-cinq juin deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset petog lipnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì venticinque giugno duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmit piektajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų birželio dvidešimt penktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év június havának huszonötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħamsa u għoxrin jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de vijfentwintigste juni tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego piątego czerwca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de junho de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și cinci iunie două mii paisprezece.

V Bruseli dvadsiateho piateho júna dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne petindvajsetega junija leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tjugofemte juni tjugohundrafjorton.

Сачињено у Бриселу, двадесет петог јуна две хиљаде четрнаесте године.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

За државе чланице

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

За ЕвпАпску унију

Image

За Република Сърбия

Por la República de Serbia

Za Republiku Srbsko

For Republikken Serbien

Für die Republik Serbien

Serbia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Σερβίας

For the Republic of Serbia

Pour la République de Serbie

Per la Repubblica di Serbia

Serbijas Republikas vārdā

Serbijos Respublikos vardu

A Szerb Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tas-Serbja

Voor de Republiek Servië

W imieniu Republiki Serbskiej

Pela República da Sérvia

Pentru Republica Serbia

Za Srbskú republiku

Za Republiko Srbijo

Serbian tasavallan puolesta

För Republiken Serbien

За Републику Србију

Image


ANHANG I

„ANHANG IIIe

ZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

(nach Artikel 27 Absatz 3)

Die Zölle (Wertzollsätze und/oder spezifische Zollsätze) auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden innerhalb der Mengen angewendet, die für jedes Erzeugnis in diesem Anhang ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens angegeben sind.

KN-Code (2013)

Beschreibung

Jährliche Menge

(in Tonnen)

Kontingentszollsatz

(% des Meistbegünstigungszollsatzes)

0103

Schweine, lebend:

200

0 %

 

andere:

 

 

0103 92

– –

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

 

– – –

Hausschweine:

 

 

0103 92 11

– – – –

Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

 

 

0103 92 19

– – – –

andere

 

 

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

200

0 %

 

von Schweinen, gefroren:

 

 

0206 41 00

– –

Lebern

 

 

0206 49 00

– –

andere

 

 

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

70

5 %

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

 

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

0402 10 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

 

 

0402 10 19

– – –

andere

 

 

 

– –

andere:

 

 

0402 10 99

– – –

andere

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

 

 

0402 21

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

 

0402 21 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

 

 

0402 21 18

– – – –

andere

 

 

0406

Käse und Quark/Topfen:

50

0 %

0406 10

Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

 

 

0406 10 20

– –

mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

 

0406 10 80

– –

andere

 

 

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

 

0406 30 10

– –

zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

– – –

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

0406 30 31

– – – –

48 GHT oder weniger

 

 

0406 30 39

– – – –

mehr als 48 GHT

 

 

0406 30 90

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

 

 

0406 90

andere Käse:

 

 

 

– –

andere:

 

 

0406 90 13

– – –

Emmentaler

 

 

0406 90 15

– – –

Greyerzer, Sbrinz

 

 

0406 90 17

– – –

Bergkäse, Appenzeller

 

 

0406 90 18

– – –

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

 

 

0406 90 19

– – –

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

 

 

0406 90 21

– – –

Cheddar

 

 

0406 90 23

– – –

Edamer

 

 

0406 90 25

– – –

Tilsiter

 

 

0406 90 27

– – –

Butterkäse

 

 

0406 90 29

– – –

Kashkaval

 

 

0406 90 32

– – –

Feta

 

 

0406 90 37

– – –

Finlandia

 

 

0406 90 39

– – –

Jarlsberg

 

 

 

– – –

andere:

 

 

0406 90 50

– – – –

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

 

 

 

– – – –

andere:

 

 

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – –

47 GHT oder weniger:

 

 

0406 90 61

– – – – – – –

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

 

 

0406 90 63

– – – – – – –

Fiore Sardo, Pecorino

 

 

0406 90 69

– – – – – – –

andere

 

 

 

– – – – – –

mehr als 47 GHT bis 72 GHT:

 

 

0406 90 73

– – – – – – –

Provolone

 

 

0406 90 75

– – – – – – –

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

 

 

0406 90 76

– – – – – – –

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

 

 

0406 90 78

– – – – – – –

Gouda

 

 

0406 90 79

– – – – – – –

Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Nectaire, Saint-Paulin, Taleggio

 

 

0406 90 81

– – – – – – –

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

 

 

0406 90 82

– – – – – – –

Camembert

 

 

0406 90 84

– – – – – – –

Brie

 

 

 

– – – – – – –

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

0406 90 86

– – – – – – – –

mehr als 47 GHT bis 52 GHT:

 

 

0406 90 87

– – – – – – – –

mehr als 52 GHT bis 62 GHT:

 

 

0406 90 88

– – – – – – – –

mehr als 62 GHT bis 72 GHT:

 

 

0406 90 93

– – – – – –

mehr als 72 GHT

 

 

0406 90 99

– – – – –

andere

 

 

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

165

0 %

0701 90

andere:

 

 

 

– –

andere:

 

 

0701 90 90

– – –

andere

 

 

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

20

0 %

 

Hülsengemüse, auch ausgelöst:

 

 

0710 21 00

– –

Erbsen (Pisum sativum)

 

 

1001

Weizen und Mengkorn:

300

0 %

 

andere:

 

 

1001 99 00

– –

andere

 

 

1005

Mais:

270

0 %

1005 10

zur Aussaat:

 

 

 

– –

Hybrid:

 

 

1005 10 15

– – –

Einfachhybriden

 

 

1005 10 18

– – –

andere:

 

 

ex 1005 10 18

– – – –

Doppelhybrid- und Top-Cross-Hybridmais, zur Aussaat

 

 

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

60

5 %

 

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

 

 

1512 19

– –

andere:

 

 

1512 19 90

– – –

andere

 

 

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

150

0 %

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

 

 

 

von Schweinen:

 

 

1602 41

– –

Schinken und Teile davon

 

 

1602 42

– –

Schultern und Teile davon

 

 

1602 49

– –

andere, einschließlich Mischungen

 

 

1602 50

von Rindern

 

 

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

70

20 %

 

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

 

1701 12

– –

Rübenzucker:

 

 

1701 12 90

– – –

andere

 

 

1701 14

– –

anderer Rohrzucker:

 

 

1701 14 90

– – –

andere

 

 

 

andere:

 

 

1701 91 00

– –

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

 

 

1701 99

– –

andere:

 

 

1701 99 10

– – –

Weißzucker

 

 

1701 99 90

– – –

andere

 

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

20

0 %

 

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

 

2009 89

– –

andere:

 

 

 

– – –

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

 

– – – –

andere:

 

 

 

– – – – –

andere:

 

 

 

– – – – – –

ohne Zusatz von Zucker:

 

 

2009 89 96

– – – – – – –

Kirschsaft

 

 

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

75

0 %“

2401 10

Tabak, nicht entrippt:

 

 

2401 10 35

– –

„light-air-cured“ Tabak

 

 

2401 10 60

– –

„sun-cured“ Orienttabak

 

 

2401 10 85

– –

„flue-cured“ Tabak

 

 

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

 

2401 20 35

– –

„light-air-cured“ Tabak

 

 

2401 20 60

– –

„sun-cured“ Orienttabak

 

 

2401 20 85

– –

„flue-cured“ Tabak

 

 

2401 20 95

– –

andere

 

 

2401 30 00

Tabakabfälle

 

 


ANHANG II

„ANHANG III ZU PROTOKOLL NR. 1

ZOLLKONTINGENTE FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE AUS DER EUROPÄISCHEN UNION BEI EINFUHR NACH SERBIEN

(Artikel 25)

KN-Code 2013

Beschreibung

Jährliche Menge

(in Tonnen)

Kontingentszollsatz

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

190

0 %

0403 10

Joghurt

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 11

– – – –

3 % oder weniger

0403 10 13

– – – –

mehr als 3 % bis 6 %

0403 90

andere:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – –

3 % oder weniger

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 % bis 6 %

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

1 180

0 %

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt;

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

25

1 600

10 %

15 %“

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 90

– –

andere


ANHANG III

„1.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Europäische Union gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

KN-Code

Beschreibung

(nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2)

Geltender Zollsatz

Jährliche Menge (hl)

Besondere Bestimmungen

ex 2204 10

ex 2204 21

Qualitätsschaumwein

Wein aus frischen Weintrauben

frei

55 000

 (1)

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

frei

12 300

 (1)


(1)  Auf Ersuchen einer Partei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für Unterposition ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen.“


ANHANG IV

„ANHANG IV ZU PROTOKOLL 3

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …. (2) преференциален произход.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktųeksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Serbische Fassungen

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр … (1)) изјављује да су, осим ако је то другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног порекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla.

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers. Zusätzlich Name des Unterzeichners in Druckschrift.)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“


6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

(2014/518/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Serbien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union einzuleiten (im Folgenden „Protokoll“).

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll wurde am 10. Dezember 2013 paraphiert.

(3)

Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.

(4)

Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss über dessen Unterzeichnung beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


VERORDNUNGEN

6.8.2014   

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L 233/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 851/2014 DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Litauen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (1), sind die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.

(3)

Nach dem Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro durch Litauen am 1. Januar 2015 (2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Litauen geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(4)

Die Einführung des Euro in Litauen erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem litauischen Litas. Der Umrechnungskurs sollte auf 3,45280 Litas pro 1 EUR festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen Leitkurs des Litas im Wechselkursmechanismus (WKM II).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen für Lettische Lats und Luxemburgische Franken folgende Zeile eingefügt:

„= 3,45280 Litauische Litas“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29.


6.8.2014   

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L 233/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 852/2014 DER KOMMISSION

vom 5. August 2014

zur Zulassung von L-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung L-Methionin aus Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2013 (2) den Schluss, dass L-Methionin aus Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame L-Methioninquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung des Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die Behörde äußerte in ihrer Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von L-Methionin für Zielarten, wenn dieses über das Trinkwasser verabreicht wird. Jedoch schlägt die Behörde keinen Höchstwert für L-Methionin vor. So ist es im Fall der Verabreichung von L-Methionin über das Trinkwasser angebracht, den Verwender darauf hinzuweisen, dass alle Methioninquellen zu berücksichtigen sind, damit eine optimale Versorgung mit den essenziellen Aminosäuren gewährleistet ist, ohne dass die Leistung der Tiere beeinträchtigt wird.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2013; 11(10):3428.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c305

L-Methionin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Methionin mit einer Reinheit von mindestens 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Durch Fermentierung mit Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P) hergestelltes L-Methionin ((2S)-2-Amino-4-(methylthio)-Buttersäure).

Chemische Formel: C5H11NO2S

CAS-Nummer: 63-68-3

Analysemethode  (1)

Zur Identifikation von L-Methionin im Futtermittelzusatzstoff: Infrarot-Absorption und optische Drehung — Methoden nach FCC-Monographien.

Für die Quantifizierung von Methionin im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen mit mehr als 10 % Methionin: Ionenaustauschchromatografie kombiniert mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer oder Fluoreszenzdetektion (HPLC-VIS/FD) — ISO/DIS 17180.

Bestimmung von Methionin in Vormischungen mit weniger als 10 % Methionin, Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Wasser: Ionenaustauschchromatografie kombiniert mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (HPLC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) (Anhang III Buchstabe F).

Alle Tierarten

 

 

1.

L-Methionin kann auch in Trinkwasser verwendet werden.

2.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen:

„Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.“

3.

Bei einer freiwilligen Angabe des Zusatzstoffs auf der Kennzeichnung der Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, Folgendes hinzufügen:

Name und Kennnummer des Zusatzstoffs

zugesetzte Menge des Zusatzstoffs.

26. August 2024


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


6.8.2014   

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L 233/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 853/2014 DER KOMMISSION

vom 5. August 2014

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da in Sonnenblumenöl aus der Ukraine hohe Konzentrationen an mineralischem Paraffin festgestellt wurden, gilt seit dem 1. Januar 2010 die Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission (2) mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist. Gemäß der genannten Verordnung muss ein bevollmächtigter Vertreter des ukrainischen Gesundheitsministeriums eine systematische Bescheinigung vornehmen, mit der bestätigt wird, dass in die Europäische Union ausgeführte Sendungen mit Sonnenblumenöl beprobt und untersucht wurden und dass sie höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthalten. Mit der Ziehung einer zusätzlichen Stichprobe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr in die Union wird dann nochmals sichergestellt, dass die Sendung höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthält.

(2)

Da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten der genannten Verordnung keine nichtkonformen Proben gemeldet haben, sollten diese Sondervorschriften aufgehoben werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36).


6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 854/2014 DER KOMMISSION

vom 5. August 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

81,4

ZZ

81,4

0709 93 10

TR

93,0

ZZ

93,0

0805 50 10

AR

107,0

CL

125,6

TR

75,0

UY

142,7

ZA

119,5

ZZ

114,0

0806 10 10

BR

172,5

CL

187,7

EG

207,4

MA

170,9

MX

246,6

TR

162,3

ZZ

191,2

0808 10 80

AR

228,0

BR

118,0

CL

116,2

CN

120,8

NZ

121,3

US

156,0

ZA

138,1

ZZ

142,6

0808 30 90

AR

195,5

CL

154,3

TR

191,6

ZA

89,4

ZZ

157,7

0809 29 00

CA

324,1

TR

410,7

US

324,1

ZZ

353,0

0809 30

MK

58,0

TR

138,9

ZZ

98,5

0809 40 05

BA

42,0

MK

88,1

ZA

206,8

ZZ

112,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.8.2014   

DE

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L 233/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2014/519/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Michaela ROSENBERGER ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Peter SCHMIDT, Geschäftsführer der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Region Allgäu, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


6.8.2014   

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L 233/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

(2014/520/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Karl-Heinz LAMBERTZ ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Karl-Heinz LAMBERTZ, Präsident des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


6.8.2014   

DE

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L 233/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Ernennung von zwei kroatischen Mitgliedern und vier kroatischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2014/521/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der kroatischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist der Ausschuss der Regionen durch die Ernennung von neun Mitgliedern und neun Stellvertretern zu ergänzen, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Kroatiens vertreten. Der Rat hat am 1. Juli 2013 den Beschluss 2013/342/EU (3) angenommen, mit dem acht kroatische Mitglieder und neun kroatische Stellvertreter für den Zeitraum bis zum 25. Januar 2015 ernannt werden. Der Sitz eines Mitglieds ist seit der Annahme des Beschlusses 2013/342/EU frei geblieben.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Ivan JAKOVČIĆ ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Miroslav ČAČIJA, Frau Blanka GLAVICA-JEČMENICA, Herrn Andrija RUDIĆ und Frau Ivana POSAVEC KRIVEC sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Valter FLEGO, Prefect of Istra County

Herr Željko TURK, Mayor of the City of Zaprešić

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Ivan VUČIĆ, Prefect of Karlovac County

Herr Alojz TOMAŠEVIĆ, Prefect of Požega-Slavonia County

Frau Jasna PETEK, Deputy Prefect of Krapina-Zagorje County

Herr Damir DEKANIĆ, Mayor of Municipality of Andrijaševci.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.

(3)  ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 8.


6.8.2014   

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L 233/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Ernennung eines dänischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und von zwei dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2014/522/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. Mit Beschluss 2010/312/EU (3) des Rates vom 3. Juni 2010 ist Frau Bente LAURIDSEN zur Stellvertreterin bis zum 25. Januar 2015 ernannt worden. Mit Beschluss 2014/79/EU (4) des Rates vom 11. Februar 2014 sind Herr Bent HANSEN zum Mitglied und Herr Carl HOLST zum Stellvertreter bis zum 25. Januar 2015 ernannt worden.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Bent HANSEN ist ein Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Carl HOLST und Frau Bente LAURIDSEN sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Jess V. LAURSEN, Chairman of North Denmark Region,

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Jane STRANGE NIELSEN, Regional Councillor in Region Zealand,

Herr Henrik QVIST, Regional Councillor in Central Denmark Region.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.

(3)  ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 27.

(4)  ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 48.


6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. August 2014

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags zu Kuwait in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5440)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/523/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Dort ist u. a. festgelegt, dass in die Union nur Equiden aus Drittländern eingeführt werden dürfen, die seit sechs Monaten frei sind von Rotz.

(2)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält eine Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden genehmigen müssen, sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern.

(3)

Da in Kuwait 2010 das Auftreten von Rotz festgestellt wurde, hat die Kommission mit dem Beschluss 2010/776/EU der Kommission (4) die Einfuhr registrierter Pferde aus Kuwait ausgesetzt. Kuwait hat nun Nachweise dafür vorgelegt, dass die Seuche erfolgreich getilgt wurde und dass seit dem letzten, am 19. Dezember 2010 bestätigten Fall im Rahmen der laufenden Überwachung der gesamten Equidenpopulation kein neuer Fall festgestellt wurde.

(4)

Da seit dem letzten Rotzfall in Kuwait mehr als sechs Monate vergangen sind, ist es angezeigt, die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Equiden aus diesem Land zu genehmigen. Der Eintrag zu Kuwait in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält der Eintrag zu Kuwait folgende Fassung:

„KW

Kuwait

KW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

—“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(4)  Beschluss 2010/776/EU der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Kuwait und Syrien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 38).