ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
31. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

1

 

*

Unterrichtung über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

1

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

1

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 827/2014 des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Litauen

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 829/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl und in Bezug auf Anträge auf Neuausführerüberprüfung sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente eingereicht wurden

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/509/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen zum 1. Januar 2015

29

 

 

2014/510/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5327)  ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

Im Anschluss an die Unterzeichnung am 18. November 2013 haben die Europäische Union und das Königreich Marokko am 16. Dezember 2013 bzw. am 15. Juli 2014 einander darüber unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des Protokolls abgeschlossen haben.

Gemäß Artikel 12 des Protokolls tritt dieses somit am 15. Juli 2014 in Kraft.


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


Unterrichtung über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Im Anschluss an die Unterzeichnung am 23. Dezember 2013 haben die Union der Komoren und die Europäische Union am 23. Dezember 2013 bzw. am 14. Mai 2014 einander darüber unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des Protokolls abgeschlossen haben.

Das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 14 am 14. Mai 2014 in Kraft getreten.


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

Im Anschluss an die Unterzeichnung am 18. Dezember 2013 haben die Europäische Union und die Republik Seychellen am 14. Mai bzw. am 25. Juni 2014 einander darüber unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des Protokolls des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (1) abgeschlossen haben.

Gemäß Artikel 16 des Protokolls ist dieses somit am 25. Juni 2014 in Kraft getreten.


(1)  Das Protokoll wurde in ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3 veröffentlicht.


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/2


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1)

Die Europäische Union und die Republik Fidschi haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits erforderlichen Verfahren nach Artikel 76 Absatz 2 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Fidschi ab dem 28. Juli 2014 vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1.


VERORDNUNGEN

31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 827/2014 DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Litauen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (1) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) gilt.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro durch Litauen am 1. Januar 2015 (2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Litauen geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(4)

Zur Einführung des Euro in Litauen müssen die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Litauen ausgeweitet werden.

(5)

Der nationale Plan Litauens für die Umstellung auf den Euro sieht vor, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel Litauens werden. Folglich sollten der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2015 festgesetzt werden. Eine Auslaufphase sollte nicht angewendet werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird geändert, indem in die Tabelle zwischen den Angaben für Lettland und Luxemburg folgender Wortlaut eingefügt wird:

„Litauen

1. Januar 2015

1. Januar 2015

Nein“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

(2)  Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 828/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Menschen, die an Zöliakie erkrankt sind, leiden an einer dauernden Glutenunverträglichkeit. Weizen (d. h. alle Triticum-Arten, zum Beispiel Hartweizen, Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen und Gerste sind Getreidearten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Gluten enthalten. Das Gluten in diesen Getreidearten kann bei Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit gesundheitsschädliche Auswirkungen haben, weswegen diese Menschen den Verzehr von Gluten vermeiden sollten.

(2)

Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln sollen den Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit helfen, sich für zu Hause und unterwegs einen möglichst abwechslungsreichen Speiseplan zusammenzustellen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 (2) enthält harmonisierte Bestimmungen über die den Verbrauchern bereitzustellenden Informationen betreffend das Nichtvorhandensein von Gluten („glutenfrei“) oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten („sehr geringer Glutengehalt“) in Lebensmitteln. Diese Bestimmungen basieren auf wissenschaftlichen Daten und gewährleisten, dass Verbraucher nicht durch auf unterschiedlichen Grundlagen beruhende Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in einem Lebensmittel irregeführt oder verwirrt werden.

(4)

Im Zuge der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wird die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 mit Wirkung ab dem 20. Juli 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben. Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollte sichergestellt werden, dass die Bereitstellung von Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in einem Lebensmittel auch nach diesem Zeitpunkt auf den einschlägigen wissenschaftlichen Daten und nicht auf unterschiedlichen Grundlagen beruht. Es muss daher in der Union weiterhin einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen über die von den Lebensmittelunternehmern bereitzustellenden Informationen betreffend das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in einem Lebensmittel geben; diese Bedingungen sollten auf der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 beruhen.

(5)

Bestimmte Lebensmittel werden in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet, um den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren oder um solche glutenhaltigen Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen. Andere Lebensmittel werden ausschließlich aus Zutaten hergestellt, die von Natur aus glutenfrei sind.

(6)

Die Entfernung von Gluten aus glutenhaltigem Getreide ist mit erheblichem technischem und finanziellem Aufwand verbunden, weswegen sich die Herstellung vollständig glutenfreier Lebensmittel unter Verwendung solcher Getreidearten schwierig gestaltet. Daher können viele auf dem Markt befindliche Lebensmittel, die speziell verarbeitet wurden, um den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren, geringe Restmengen an Gluten enthalten.

(7)

Die meisten Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit können Hafer in ihre Ernährung einbeziehen, ohne dass sich dies schädlich auf ihre Gesundheit auswirkt. Dies wird derzeit wissenschaftlich untersucht. Große Probleme bereitet allerdings die Kontamination von Hafer mit Weizen, Roggen oder Gerste; zu einer solchen Kontamination kann es bei der Ernte, der Beförderung, der Lagerung und der Verarbeitung kommen. Das Risiko einer Glutenkontamination sollte daher im Zusammenhang mit den einschlägigen Informationen berücksichtigt werden, die Lebensmittelunternehmer auf haferhaltigen Lebensmittelerzeugnissen bereitstellen.

(8)

Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit vertragen unter Umständen geringe, individuell unterschiedliche Glutenmengen unterhalb einer bestimmten Grenze. Damit alle Betroffenen möglichst viele verschiedene Lebensmittel auf dem Markt finden können, die ihren Bedürfnissen und ihrer individuellen Empfindlichkeitsgrenze entsprechen, sollte eine Auswahl aus Erzeugnissen möglich sein, die — innerhalb solcher festgelegter Grenzen — unterschiedliche, geringe Mengen an Gluten enthalten. Dabei ist es jedoch wichtig, dass die verschiedenen Erzeugnisse korrekt gekennzeichnet sind, um ihre sichere Verwendung durch Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit zu gewährleisten; dies sollte durch Informationskampagnen in den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(9)

Es sollte möglich sein, ein Lebensmittel, das in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet wurde, um den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren oder um solche glutenhaltigen Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen, bei Nichtvorhandensein von Gluten oder bei reduziertem Vorhandensein von Gluten gemäß dieser Verordnung mit dem Hinweis „glutenfrei“ bzw. „sehr geringer Glutengehalt“ zu versehen. Ebenso sollte es möglich sein, ein solches Lebensmittel mit einem Hinweis zu versehen, der die Verbraucher informiert, dass es speziell für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit zubereitet worden ist.

(10)

Des Weiteren sollte es möglich sein, ein Lebensmittel, das Zutaten enthält, die von Natur aus glutenfrei sind, mit einem Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Gluten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu versehen, sofern dabei die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur lauteren Informationspraxis eingehalten werden. Insbesondere darf eine Lebensmittelinformation nicht irreführend sein, indem sie suggeriert, das Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel solche Eigenschaften ebenfalls besitzen.

(11)

Die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (4) untersagt die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Deshalb sollte die Verwendung der Hinweise „sehr geringer Glutengehalt“ bzw. „glutenfrei“ bei der Bereitstellung von Informationen auf solchen Erzeugnissen untersagt werden, da diese Hinweise gemäß der vorliegenden Verordnung zur Angabe eines Glutengehalts von höchstens 100 mg/kg bzw. 20 mg/kg verwendet werden.

(12)

Der „Codex Standard for Foods for Special Dietary Use for Persons Intolerant to Gluten“ (Codex-Standard für diätetische Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit) (5) sollte für die Zwecke dieser Verordnung in geeigneter Weise berücksichtigt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Gegenstand

Die Verordnung regelt die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gluten“ eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und in 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist;

b)

„Weizen“ sämtliche Triticum-Arten.

Artikel 3

Informationen für Verbraucher

(1)   Werden Hinweise verwendet, um die Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln zu informieren, so dürfen diese Informationen nur mittels der Hinweise und gemäß den Bedingungen im Anhang bereitgestellt werden.

(2)   Die Lebensmittelinformationen gemäß Absatz 1 dürfen den Hinweis „Geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Geeignet für Menschen mit Zöliakie“ umfassen.

(3)   Die Lebensmittelinformationen gemäß Absatz 1 dürfen den Hinweis „Speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie“ umfassen, wenn das Lebensmittel in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet worden ist, um

a)

den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren oder

b)

glutenhaltige Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen.

Artikel 4

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in der Richtlinie 2006/141/EG ist untersagt.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind (ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  CODEX STAN 118-1979.


ANHANG

Zulässige Hinweise auf das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln und Bedingungen für die Verwendung dieser Hinweise

A.   Allgemeine Anforderungen

GLUTENFREI

Der Hinweis „glutenfrei“ darf nur verwendet werden, wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist.

SEHR GERINGER GLUTENGEHALT

Der Hinweis „sehr geringer Glutengehalt“ darf nur verwendet werden, wenn ein Lebensmittel, das aus einer oder mehreren — zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeiteten — Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Kreuzungen dieser Getreidearten besteht oder diese enthält, beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweist.

B.   Zusätzliche Anforderungen an haferhaltige Lebensmittel

Der Hafer in einem Lebensmittel, das mit dem Hinweis „glutenfrei“ oder „sehr niedriger Glutengehalt“ versehen ist, muss so hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder Kreuzungen dieser Getreidearten ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 829/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2)

Für die Schweiz bezieht sich die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 derzeit auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, ausgenommen für Hefe. Die Schweiz hat bei der Kommission beantragt, die Gleichwertigkeit auch für ökologische/biologische Hefe anzuerkennen. Die Prüfung der zusammen mit diesem Antrag übermittelten Angaben und nachfolgende Erläuterungen der Schweiz haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollvorschriften für ökologische/biologische Hefe in diesem Land denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) gleichwertig sind. Infolgedessen sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Produktions- und Kontrollmaßnahmen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, auch für ökologische/biologische Hefe gelten.

(3)

Für Neuseeland bezieht sich die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 derzeit auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, ausgenommen für Wein und Hefe. Die neuseeländischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, die Gleichwertigkeit auch für ökologischen/biologischen Wein anzuerkennen. Die Prüfung der zusammen mit diesem Antrag übermittelten Angaben und nachfolgende Erläuterungen Neuseelands haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollvorschriften für ökologischen/biologischen Wein in diesem Land denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gleichwertig sind. Infolgedessen sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der neuseeländischen Produktions- und Kontrollmaßnahmen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, auch für ökologischen/biologischen Wein gelten.

(4)

Nach Angaben Neuseelands haben sich die zuständige Behörde, eine der Kontrollstellen und die bescheinigungserteilende Stelle geändert. Diese Änderung sollte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übernommen werden.

(5)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(6)

Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2013 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geprüft. Diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(7)

„LibanCert“ ist in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt. „LibanCert“ hat der Kommission jedoch weder die Angaben über die Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übermittelt noch Änderungen ihres technischen Dossiers gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mitgeteilt. Darüber hinaus ging aus dem von „LibanCert“ 2013 übermittelten Jahresbericht hervor, dass sie die Spezifikationen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nicht erfüllt. Die Kommission forderte „LibanCert“ auf, diese Fragen zu klären, erhielt jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat „LibanCert“ ihre Tätigkeiten eingestellt. „LibanCert“ sollte daher aus dem Verzeichnis in Anhang IV gestrichen werden.

(8)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 weist in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 (4) geänderten Fassung einen Fehler bei der Codenummer eines Drittlands für die Kontrollstelle „Abcert AG“ und verweist irrtümlich auf „IMO Swiss AG“ statt auf „IMOswiss AG“.

(9)

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sind daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die berichtigten Angaben zur Abcert AG und zur IMOswiss AG ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 355/2014 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang II Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a gelten ab dem 12. April 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission vom 8. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 15).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem die Schweiz betreffenden Eintrag wird unter Nummer 1 „Erzeugniskategorien“ in der Zeile „Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“ die Fußnote (2) gestrichen.

2.

Der Neuseeland betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 „Erzeugniskategorien“ erhält die Fußnote (2) der Zeile „Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“ folgende Fassung:

(2)

„Hefe nicht eingeschlossen.“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörde: Ministry for Primary Industries (MPI)

http://www.foodsafety.govt.nz/industry/sectors/organics/“.

c)

Unter Nummer 5 erhält die Zeile für NZ-BIO-001 folgende Fassung:

„NZ-BIO-001

Ministry for Primary Industries (MPI)

http://www.foodsafety.govt.nz/industry/sectors/organics/“

d)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

Bescheinigungserteilende Stellen: Ministry for Primary Industries (MPI)“.


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

In dem „Abcert AG“ betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 3 die Zeile für Moldau folgende Fassung:

„Moldau

MD-BIO-137

x

—“

2.

Der „CCPB Srl“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

China

CN-BIO-102

x

x

Ägypten

EG-BIO-102

x

x

x

Irak

IQ-BIO-102

x

Libanon

LB-BIO-102

x

x

x

Marokko

MA-BIO-102

x

x

Philippinen

PH-BIO-102

x

x

San Marino

SM-BIO-102

x

x

x

Syrien

SY-BIO-102

x

Tunesien

TN-BIO-102

x

Türkei

TR-BIO-102

x

x

x

—“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein und Erzeugnisse gemäß Anhang III“.

3.

In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Afghanistan

AF-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Albanien

AL-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Bermuda

BM-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Bhutan

BT-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Brasilien

BR-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Burkina Faso

BF-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Birma/Myanmar

MM-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Kambodscha

KH-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Kanada

CA-BIO-149

x

China

CN-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Kolumbien

CO-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Costa Rica

CR-BIO-149

x

x

x

Côte d'Ivoire

CI-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Ecuador

EC-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Ägypten

EG-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Äthiopien

ET-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Ghana

GH-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Guinea

GN-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Honduras

HN-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Hongkong

HK-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Indien

IN-BIO-149

x

x

x

x

Indonesien

ID-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Iran

IR-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Israel

IL-BIO-149

x

x

x

Japan

JP-BIO-149

x

x

x

Südkorea

KR-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Kirgisistan

KG-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Laos

LA-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Malaysia

MY-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Mali

ML-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Mauritius

MU-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Mexiko

MX-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Moldau

MD-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Mosambik

MZ-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Nepal

NP-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Nigeria

NG-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Pakistan

PK-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Besetzte palästinensische Gebiete

PS-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Panama

PA-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Paraguay

PY-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Peru

PE-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Philippinen

PH-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Ruanda

RW-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Serbien

RS-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Sierra Leone

SL-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Singapur

SG-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Südafrika

ZA-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Sri Lanka

LK-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Schweiz

CH-BIO-149

x

Syrien

SY-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Tansania

TZ-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Thailand

TH-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Timor-Leste

TL-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Türkei

TR-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Uganda

UG-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Ukraine

UA-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Vereinigte Staaten von Amerika

US-BIO-149

x

Uruguay

UY-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Vietnam

VN-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Sambia

ZN-BIO-149

x

x

x

x

x

x“

4.

In dem „IBD Certifications Ltd“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Brasilien

BR-BIO-122

x

x

x

x

x

China

CN-BIO-122

x

x

x

Mexiko

MX-BIO-122

x

x

—“

5.

Der „IMO Swiss AG“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Der Name „IMO Swiss AG“ wird durch „IMOswiss AG“ ersetzt;

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III“

6.

Der „LibanCert“ betreffende Eintrag wird gestrichen.


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 830/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl und in Bezug auf Anträge auf Neuausführerüberprüfung sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates (2) („ursprüngliche Verordnung“) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt („ursprüngliche Maßnahmen“) auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl („VNS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam.

(2)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 („Grundverordnung“), die auf die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Taiwan beschränkt war, wurden die ursprünglichen Maßnahmen in Höhe von 11,4 % bis 27,4 % für die VR China und von 8,8 % bis 23,6 % für Taiwan mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates (3) („Auslaufverordnung“) verlängert.

(3)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung („Umgehungsuntersuchung“) wurde der für „alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates (4) auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von VNS, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

2.   Einleitung einer Interimsüberprüfung

(4)

Ein taiwanischer ausführender Hersteller, Sheh Kai Precision Co., Ltd („Antragsteller“), beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antragsteller verlangte den Ausschluss bestimmter Typen von Verbindungselementen, und zwar von Verbindungselementen aus Bimetall („VBM“), aus der Warendefinition der geltenden Maßnahmen mit der Begründung, sie wiesen andere materielle, chemische und technische Eigenschaften auf.

(5)

Die Europäische Kommission („Kommission“) kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und veröffentlichte am 6. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (5) der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan (6)(„Einleitungsbekanntmachung“).

(6)

Die jetzige Überprüfung beschränkt sich auf die Warendefinition und soll klären, ob bestimmte Warentypen von Schrauben aus nicht rostendem Stahl, insbesondere VBM, unter die Warendefinition der — verlängerten und ausgeweiteten — ursprünglichen Maßnahmen fallen.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten Unionshersteller und ihre Verbände, die Einführer und Verwender, die Vertreter der ausführenden Länder sowie alle ihr bekannten Hersteller in der VR China und in Taiwan über die Einleitung der Überprüfung.

(8)

Die Kommission ersuchte die oben genannten Parteien sowie alle anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten, ihr Informationen zu übermitteln. Ferner gab die Kommission den interessierten Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

13 taiwanische ausführende Hersteller, ein chinesischer ausführender Hersteller, ein Unionshersteller, sieben Einführer und ein Verwender übermittelten einen beantworteten Fragebogen.

(10)

Zudem bestätigte der Verband, in dem die Unionshersteller — die Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung und in der Auslaufüberprüfung — vertreten sind, dass keines der Unionsunternehmen VBM herstellt und dass sie sich daher nicht zu den Eigenschaften von VBM äußern können.

(11)

Keiner der sechs anderen aus der Ausgangsuntersuchung bekannten europäischen Herstellerverbände legte irgendwelche Informationen vor.

(12)

Während der Untersuchung wurden keine Anhörungen beantragt.

4.   Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission holte alle von ihr benötigten Informationen ein und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Unionshersteller:

Reisser Schraubentechnik GmbH, Ingelfingen-Criesbach, Deutschland

Einführer in der Union:

Till and Whitehead Ltd., Cheltenham, Vereinigtes Königreich

Ausführende Hersteller in Taiwan:

Sheh Kai Precision Co., Ltd, Kaohsiung, Taiwan

Metalink Precision Industries Co., Ltd, Kaohsiung, Taiwan

Sun Through Industrial Co., Ltd, Hemei Township, Taiwan

B.   BETROFFENE WARE UND ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

(14)

Bei der betroffenen Ware in der Definition des Artikels 1 Absatz 1 der Auslaufverordnung handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan.

(15)

Im Überprüfungsantrag verlangte der Antragsteller den Ausschluss bestimmter Verbindungselemente aus nicht rostendem Stahl aus der Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahme. Die auszuschließende Ware wurde vom Antragsteller im Überprüfungsantrag definiert als „gewindeformende Bimetallbohrschrauben (‚bi-metal self-tapping and self-drilling screws‘) mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und einer Spitze aus Kohlenstoffstahl, mit der sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ein Loch bohren und ihr Gewinde schneiden kann; diese Schrauben werden derzeit unter dem KN-Code ex 7318 14 10 eingereiht“.

(16)

Einer der mitarbeitenden Einführer brachte vor, die Kommission hätte eine Unterscheidung nicht zwischen VBM und VNS treffen sollen, sondern vielmehr zwischen gewindebohrenden („self-drilling“) und gewindeformenden („self-tapping“) Verbindungselementen; er führte an, gewindebohrende Verbindungselemente sollten aus der Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen werden, ungeachtet dessen, ob es sich um VBM oder VNS handele.

(17)

Wie vom Antragsteller in seinem Antrag angegeben und unter Nummer 4 Absatz 1 der Einleitungsbekanntmachung ausdrücklich erwähnt, besteht der Zweck dieser Überprüfung gerade darin, zu untersuchen, ob gewindeformende Bimetallbohrschrauben („bi-metal self-tapping and self-drilling screws“) aus der Definition der Waren, für die derzeit Antidumpingmaßnahmen gelten, ausgeschlossen werden sollten. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(18)

Gleichzeitig trug die Kommission den Unterschieden zwischen gewindebohrenden und gewindeformenden Verbindungselementen Rechnung. Dementsprechend wurde die vom Antragsteller vorgelegte, in Erwägungsgrund 15 wiedergegebene Definition in der in Erwägungsgrund 19 dargelegten Weise geändert.

(19)

Für die Zwecke dieser Überprüfung sollten „VBM“ definiert werden als: gewindebohrende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und einer Spitze und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ein Loch bohren und ihr Gewinde schneiden kann, und gewindeformende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ihr Gewinde schneiden kann; beide Schrauben werden derzeit unter dem KN-Code ex 7318 14 10 eingereiht.

(20)

VBM sind relativ neu auf dem Markt und wurden entwickelt, um die wichtigsten Eigenschaften der Verbindungselemente aus Kohlenstoffstahl und aus nicht rostendem Stahl in einem einzigen Verbindungselement zu vereinen, nämlich die Härte des Kohlenstoffstahls und die Korrosionsbeständigkeit des nicht rostenden Stahls. VBM werden hergestellt, indem ein Kohlenstoffstahlteil mit einem Edelstahlteil verschweißt wird, sodass ein gewindebohrendes und/oder gewindeformendes Verbindungselement entsteht, das eine Spitze und Führungsgewinde aus Kohlenstoffstahl besitzt (im Falle gewindeformender Verbindungselemente lediglich Führungsgewinde, da es keine Spitze gibt), während der Schaft mit weiteren Gewinden und der Kopf aus nicht rostendem Stahl bestehen.

(21)

Solche VBM können Metallbleche von bis zu 25 mm Dicke durchdringen, ohne dass ein Vorbohren erforderlich ist, während normale VNS nur Metallbleche von höchstens 3 mm Dicke durchdringen können. Dabei bleiben VBM korrosionsbeständig und sind daher für Anwendungen im Außenbereich wie Fenster und Dächer sowie für Anwendungen in chemisch aggressiven Umgebungen wie Schwimmbecken und bestimmte Fabrikanlagen geeignet.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

Methode

(22)

Weder bei der Ausgangsuntersuchung noch bei der Auslaufüberprüfung wurde eine Unterscheidung zwischen VBM und VNS getroffen. Mit anderen Worten, es wurden lediglich Informationen zu verschiedenen Typen von nicht rostendem Stahl eingeholt, der als Rohstoff für die Verbindungselemente verwendet wird, nicht jedoch zu Verbindungselementen, die als Rohstoff sowohl nicht rostenden Stahl als auch Kohlenstoffstahl enthalten.

(23)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung im Rahmen der Auslaufüberprüfung führte eine interessierte Partei an, Bimetall-Verbindungselemente sollten nicht in die Warendefinition einbezogen werden, da sie beim Verkaufspreis je Einheit, bei den Produktionskosten, den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften (ihrem Rohstoff) und den Anwendungen erhebliche Unterschiede zu Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl aufwiesen (7). Wie in Erwägungsgrund 21 der Auslaufverordnung erläutert, kann jedoch die Warendefinition im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht geändert werden.

(24)

Um beurteilen zu können, ob VBM unter die ursprünglichen Maßnahmen fallen, wurde untersucht, ob VBM und VNS dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen beiden Typen von Verbindungselementen bewertet.

Grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften

Materielle Eigenschaften

(25)

Der wichtigste materielle Unterschied zwischen VBM und VNS ist der, dass VBM aus zwei verschiedenen Typen von zusammengeschweißtem Stahl bestehen, während Standard-VNS aus einem einzigen Draht aus nicht rostendem Stahl geschnitten und geformt werden. Im Falle von VBM bestehen drei bis vier Führungsgewinde und die Bohrspitze aus Kohlenstoffstahl, Kopf und Schaft dagegen aus nicht rostendem Stahl.

(26)

Die aus nicht rostendem Stahl und die aus Kohlenstoffstahl bestehenden Teile von VBM können optisch voneinander unterschieden werden, es sei denn, es wurde eine spezielle Beschichtung aufgebracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verbindungselemente in den meisten Fällen zwecks Verbesserung ihrer Korrosionsbeständigkeit einem Beschichtungsverfahren unterzogen werden, sodass VNS und VBM unter Umständen mit dem bloßen Auge nicht unterschieden werden können.

(27)

Der aus Kohlenstoffstahl bestehende Teil von VBM weist jedoch magnetische Eigenschaften auf, was ein wichtiges Merkmal für die Unterscheidung zwischen VBM und VNS darstellt.

Technische Eigenschaften

(28)

Aufgrund ihrer Kohlenstoffstahlkomponente besitzen VBM die Fähigkeit, Gewinde in harte und dicke Metallbleche zu bohren und zu schneiden. VNS besitzen aufgrund der Eigenschaften von nicht rostendem Stahl diese Fähigkeit nicht.

Chemische Eigenschaften

(29)

Aufgrund ihres Kohlenstoffstahlanteils haben VBM eine andere chemische Zusammensetzung als VNS, die gänzlich aus nicht rostendem Stahl bestehen.

Schlussfolgerung

(30)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass VBM zwar optisch ähnlich aussehen mögen wie VNS (wenn sie beschichtet sind), dass sie aber andere grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweisen als VNS.

Endverwendung und Austauschbarkeit

(31)

Die Kommission prüfte, ob die festgestellten Unterschiede bei den materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auch zu unterschiedlichen Endverwendungen von VBM und VNS und einer unterschiedlichen Wahrnehmung dieser Waren auf dem Markt führen.

(32)

Die Untersuchung ergab, dass VBM in erster Linie für Anwendungen im Außenbereich wie Dacheindeckungen aus Metall, Verkleidungen aus Metall und Fensterverkleidungen sowie für Befestigungen im Innenbereich in chemisch aggressiven Umgebungen wie Schwimmbecken und bestimmten Fabrikanlagen verwendet werden. Bei allen diesen Anwendungen müssen normalerweise Metallbleche von unterschiedlicher Dicke miteinander oder mit anderen Materialien wie etwa Isolierschichten von unterschiedlicher Zusammensetzung verbunden werden. Dabei ist die Verwendung von korrosionsbeständigen Verbindungselementen bei allen diesen Anwendungen aus Kundensicht äußerst wichtig und in einigen Fällen/Ländern sogar gesetzlich vorgeschrieben.

(33)

VBM werden speziell dazu entwickelt, die Anforderungen solcher Anwendungen zu erfüllen, indem sie Oberflächen jeglicher Art, einschließlich dicker Metallbleche, durchbohren können (ebenso wie Verbindungselemente aus Kohlenstoffstahl) und dabei gleichzeitig korrosionsbeständig sind (ebenso wie Verbindungselemente aus nicht rostendem Stahl).

(34)

Der einzige mitarbeitende Unionshersteller brachte vor, dasselbe Ergebnis, also das Verbinden unterschiedlicher Oberflächen, lasse sich sowohl mit VBM als auch mit VNS erzielen. Dem betreffenden Unternehmen zufolge besteht der einzige Unterschied darin, auf welche Weise die Schraube eingedreht wird, also mit oder ohne Vorbohren. Vorbohren bedeutet, dass zunächst Löcher gebohrt werden, und zwar mit je nach Material unterschiedlichen Bohrern. Anschließend werden die Schrauben in einem gesonderten Schritt eingedreht. Vorbohren ist notwendig, wenn mit VNS und Metallblechen gearbeitet wird. Aus diesem Grund ist das besagte Unternehmen der Auffassung, dass die Wahl zwischen VNS und VBM einfach aufgrund einer wirtschaftlichen Entscheidung darüber getroffen wird, ob höhere Arbeitskosten oder höhere Materialkosten in Kauf genommen werden sollen.

(35)

Die Untersuchung ergab indessen, dass die Vorbohrmethode in der Praxis nicht nur zeit- und arbeitsaufwendig, sondern bei einigen Anwendungen (insbesondere Fensterverkleidungen) sogar undurchführbar ist. Der Grund hierfür ist, dass bei dieser Methode Löcher in drei oder sogar mehr unterschiedliche Oberflächen vorgebohrt werden müssten, jeweils mit einer anderen Art von Bohrer; anschließend müssten die Flächen perfekt zusammengefügt werden, damit die VNS eingesetzt werden könnten. Daher werden in solchen Fällen als Alternative zu VBM Verbindungselemente aus reinem Kohlenstoffstahl verwendet und nicht Verbindungselemente aus reinem nicht rostenden Stahl. Bei der Lösung mit Verbindungselementen aus reinem Kohlenstoffstahl ist das Erfordernis der Korrosionsbeständigkeit nicht erfüllt.

(36)

Darüber hinaus können VNS, wenn in dickeres Metall vorgebohrt wird, sich ihre Innengewinde nicht selbst formen; infolgedessen ist die Zugfestigkeit geringer als im Falle von VBM (oder Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl).

(37)

Aus den vorstehenden Gründen sollte das in Erwägungsgrund 34 dargelegte Vorbringen zurückgewiesen werden.

(38)

Es wird der Schluss gezogen, dass die ermittelten Unterschiede bei den materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften Auswirkungen auf die Endverwendung von VBM haben. Im Gegensatz zu VNS haben VBM recht spezifische Funktionen, und ihre Verwendung ist auf genau abgegrenzte Marktsegmente wie Metallkonstruktionen im Außenbereich, Fensterverkleidungen und bestimmte Befestigungen im Innenbereich in chemisch aggressiven Umgebungen beschränkt.

Unterschiede beim Herstellungsverfahren, bei Kosten und Preisen

(39)

Die Untersuchung ergab, dass sich das Herstellungsverfahren für VBM ganz erheblich von dem für VNS unterscheidet, denn es erfordert eine Reihe zusätzlicher Produktionsschritte, andere Maschinen und andere Fachkenntnisse. Insbesondere Schweißen und Induktionserwärmung können als kostspielige, einzigartige und technologisch sensitive Produktionsschritte betrachtet werden, die ausschließlich für VBM relevant sind.

(40)

Es wurde außerdem bestätigt, dass diese Unterschiede im Herstellungsverfahren zu erheblich höheren Herstellkosten und Preisen für VBM führen. Der Unterschied zwischen den Herstellkosten für einen ähnlichen Typ von VBM und VNS kann je nach Herstellungsmethode und Typ/Länge des Verbindungselements zwischen 40 % und 150 % betragen, die Preisunterschiede können sogar bei mehr als 400 % liegen.

(41)

Aufgrund des beträchtlichen Preis- (und Kosten-)unterschiedes zwischen VBM und VNS werden keine VBM verwendet, wenn auch VNS mit demselben Resultat eingesetzt werden können, insbesondere zum Verbinden von anderen Oberflächen als dicken Blechen. Dies untermauert die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 38, dass sich die Verbraucher der Unterschiede zwischen den beiden Typen von Verbindungselementen durchaus bewusst sind und sie als unterschiedliche Waren wahrnehmen.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

(42)

Die vorstehenden Feststellungen zeigen, dass VBM andere materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen als VNS und dass diese Unterschiede von Bedeutung für die Endverwendung von VBM und ihre Wahrnehmung auf dem Markt sind.

(43)

Die Austauschbarkeit von VBM und VNS ist recht begrenzt, denn in den meisten Fällen können VNS nicht mit demselben Ergebnis verwendet werden wie VBM. In Ermangelung von VBM dürften sich die Verwender wohl eher Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl zuwenden. Hinzu kommt, dass die Austauschbarkeit von VNS und VBM durch den beträchtlichen Preisunterschied zwischen den beiden Waren beeinträchtigt wird.

(44)

In Anbetracht der genannten Unterschiede wird der Schluss gezogen, dass VBM nicht unter die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung fallen und dass die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen nicht auf Einfuhren von VBM hätten angewandt werden dürfen. Folglich sollte der Geltungsbereich der Maßnahmen durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 rückwirkend präzisiert werden.

E.   NEUAUSFÜHRERÜBERPRÜFUNG

(45)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte in der Auslaufverordnung die Möglichkeit vorgesehen werden, Anträgen auf Neuausführerüberprüfung Rechnung zu tragen.

F.   RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG

(46)

Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt war und sich die ursprünglichen Maßnahmen nicht auf VBM hätten erstrecken sollen, hält die Kommission es für angemessen, dass die Feststellungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung gelten — und zwar auch für alle Einfuhren, die in der Zeit vom 22. Mai 2005 bis zum 19. November 2005 den vorläufigen Zöllen unterlagen —, um eine Schädigung der Einführer der Ware zu verhindern.

(47)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien ausdrücklich aufgefordert, zu einer möglichen rückwirkenden Geltung, die sich aus den Schlussfolgerungen ergeben könnte, Stellung zu nehmen. Zwei Einführer befürworteten die rückwirkende Anwendung, und keine der interessierten Parteien sprach sich gegen eine rückwirkende Anwendung der Überprüfungsergebnisse aus.

(48)

Dementsprechend sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 endgültig vereinnahmten vorläufigen Zölle und entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von VBM in die Union sowie die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012, ausgeweitet mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von VBM in die Union erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

(49)

Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EU) Nr. 2/2012 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird.

(50)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses.

G.   UNTERRICHTUNG

(51)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nach der Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Beiträge und Stellungnahmen ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 wird Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.   Auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, ex 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für Verbindungselemente aus Bimetall — definiert als: gewindebohrende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und einer Spitze und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ein Loch bohren und ihr Gewinde schneiden kann, und gewindeformende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ihr Gewinde schneiden kann —, die derzeit unter dem KN-Code ex 7318 14 10 eingereiht werden, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht.“

Artikel 2

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 wird Artikel 1 wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.   Auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, ex 7318 14 10 (TARIC-Codes ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2014 (8) der Kommission: 7318141051, 7318141059, 7318141081 und 7318141089), 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für Verbindungselemente aus Bimetall — definiert als: gewindebohrende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und einer Spitze und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ein Loch bohren und ihr Gewinde schneiden kann, und gewindeformende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ihr Gewinde schneiden kann —, die derzeit unter dem KN-Code ex 7318 14 10 eingereiht werden, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl und in Bezug auf Anträge auf Neuausführerüberprüfung sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen (ABl. L 226 vom 31.7.2014, S. 16).“"

b)

Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„4.   Legt ein ausführender Hersteller in Taiwan der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in Taiwan verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann der Anhang dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 15,8 % gilt.“

Artikel 3

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 wird Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.   Der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ aus der VR China mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2/2012, geändert durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2014 (9) der Kommission, auf Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN- Codes ex 7318 12 10, ex 7318 14 10, ex 7318 15 30, ex 7318 15 51, ex 7318 15 61 und ex 7318 15 70 (TARIC-Codes 7318121011, 7318121091, 7318141051, 7318141081, 7318153011, 7318153061, 7318153081, 7318155111, 7318155161, 7318155181, 7318156111, 7318156161, 7318156181, 7318157011, 7318157061 und 7318157081) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Multi-Tek Fasteners Inc., Clark Freeport Zone, Pampanga, Philippinen

B355

Rosario Fasteners Corporation, Cavite Economic Area, Philippinen

B356

Artikel 4

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 und Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012, ausgeweitet durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 und geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, werden die nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 und nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012, ausgeweitet durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013, vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entrichteten oder verbuchten endgültigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sollten die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (10) vorgesehenen Fristen vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängern sich diese Fristen auf sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rückwirkend ab dem 20. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates vom 4. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates vom 7. März 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 1).

(5)  ABl. C 160 vom 6.6.2013, S. 3.

(6)  Im Fall der VR China wurde die Interimsüberprüfung von Amts wegen eingeleitet, da die Maßnahmen derzeit sowohl für Taiwan als auch für die VR China gelten.

(7)  Erwägungsgrund 22 der Auslaufverordnung.

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 831/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

41,5

ZZ

41,5

0707 00 05

MK

65,0

TR

81,4

ZZ

73,2

0709 93 10

TR

96,1

ZZ

96,1

0805 50 10

AR

108,3

BO

98,4

CL

153,6

MGB

99,6

UY

153,1

ZA

145,8

ZZ

126,5

0806 10 10

BR

152,3

CL

90,0

EG

159,6

MA

148,6

TR

160,3

ZZ

142,2

0808 10 80

AR

178,9

BR

62,3

CL

91,5

NZ

128,6

US

155,0

ZA

116,9

ZZ

122,2

0808 30 90

AR

76,6

CL

104,1

NZ

177,1

TR

191,6

ZA

82,4

ZZ

126,4

0809 10 00

MK

106,1

TR

255,2

XS

133,5

ZZ

164,9

0809 29 00

CA

324,1

TR

360,9

US

408,0

ZZ

364,3

0809 30

MK

73,7

TR

148,9

ZZ

111,3

0809 40 05

BA

43,7

MK

49,3

TR

141,2

ZZ

78,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 832/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente eingereicht wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 geht hervor, dass sich die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 18. Juli 2014 ab 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit bis zum 25. Juli 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Durch Festsetzung der auf die beantragte Menge für das betreffende Kontingent anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

(4)

Damit eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sichergestellt ist, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Einfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 mit der laufenden Nummer 09.4308, die ab dem 18. Juli 2014 ab 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit bis zum 25. Juli 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, eingereicht wurden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 80,115428 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereichten Anträge angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für die ab dem 25. Juli 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 mit der laufenden Nummer 09.4308 beantragten Mengen wird ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).


BESCHLÜSSE

31.7.2014   

DE

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L 228/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2014

über die Einführung des Euro in Litauen zum 1. Januar 2015

(2014/509/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Europäischen Rates,

gestützt auf die Empfehlung der Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vertreten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden „WWU“) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 1999 einzuführen (1).

(2)

Mit der Entscheidung 2000/427/EG (2) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (3) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (4) und 2007/504/EG (5) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 2008 einzuführen. Mit der Entscheidung 2008/608/EG (6) stellte der Rat fest, dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2010/416/EU (7) stellte der Rat fest, dass Estland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2013/387/EU (8) stellte der Rat fest, dass Lettland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen.

(3)

Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“) teilte das Vereinigte Königreich dem Rat mit, dass es nicht beabsichtige, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Mitteilung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des EG-Vertrags sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburgh teilte Dänemark dem Rat mit, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen werde. Dänemark beantragte nicht, das Verfahren gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten.

(4)

Gemäß der Entscheidung 98/317/EG des Rates gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (9) gelten für die Tschechische Republik, Litauen, Ungarn und Polen Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 (10) gelten für Bulgarien und Rumänien Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (11) gilt für Kroatien eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 (12) vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt (13).

(6)

In Artikel 140 Absatz 2 AEUV sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 AEUV.

(7)

Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung des ESZB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Litauens mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 13 über die Konvergenzkriterien nach Artikel 140 des Vertrags bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (14) definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes gemessen. Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2014 wurde der Referenzwert für die Inflation als 1,7 % berechnet, wobei Lettland, Portugal und Irland mit Inflationsraten von 0,1 %, 0,3 % bzw. 0,3 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten waren. Es ist gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten, deren Inflationsrate nicht als aussagekräftiger Richtwert für andere Mitgliedstaaten gelten kann, von den preisstabilsten Mitgliedstaaten auszuschließen. Derartige Ausreißer wurden in der Vergangenheit in den Konvergenzberichten von 2004, 2010 und 2013 festgestellt. Gegenwärtig ist es gerechtfertigt, Griechenland, Bulgarien und Zypern von den preisstabilsten Mitgliedstaaten auszuschließen (15). Für die Berechnung des Referenzwerts werden sie durch Lettland, Portugal und Irland, die Mitgliedstaaten mit den nächstniedrigsten durchschnittlichen Inflationsraten, ersetzt.

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 13 verlangt das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorliegt, demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 13 verlangt das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 dient der WKM II als Rahmen für die Bewertung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 15. Mai 2014 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 13 verlangt das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Um zu bewerten, ob das Zinskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert stützt sich auf die langfristigen Zinssätze in Lettland (3,3 %), Irland (3,5 %) und Portugal (5,9 %); in dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2014 betrug er 6,2 %.

(12)

Gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 13 sind die Daten, auf denen die Bewertung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht, von der Kommission zur Verfügung zu stellen. Die Kommission hat diese Daten zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (16) bis zum 1. April 2014 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Litauen seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist festzustellen:

a)

Die nationalen Rechtsvorschriften Litauens, einschließlich der Satzung seiner Zentralbank, sind mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar.

b)

Hinsichtlich der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 140 Absatz 1 AEUV genannten Konvergenzkriterien durch Litauen ist festzustellen:

Die durchschnittliche Inflationsrate Litauens lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2014 bei 0,6 % und damit deutlich unter dem Referenzwert; sie dürfte auch in den kommenden Monaten unter dem Referenzwert bleiben;

mit einem Haushaltsdefizit von 2,1 % des BIP im Jahr 2013 ist Litauen nicht Gegenstand eines Beschlusses des Rates über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits;

Litauen ist seit dem 28. Juni 2004 Mitglied des WKM II; beim Beitritt Litauens zum WKM II verpflichteten sich die Behörden einseitig, die damalige Currency-board-Regelung auch im Wechselkursmechanismus beizubehalten. Im zweijährigen Bewertungszeitraum wich der Litas-Wechselkurs nicht vom Leitkurs ab, und Spannungen blieben aus;

im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2014 lag der langfristige Zinssatz in Litauen bei durchschnittlich 3,6 % und damit deutlich unter dem Referenzwert.

c)

Aufgrund der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Litauen erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung für Litauen gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

(2)  Entscheidung 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19).

(3)  Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25).

(4)  Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29).

(5)  Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Malta am 1. Januar 2008 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32).

(6)  Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24).

(7)  Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24).

(8)  Beschluss 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24).

(9)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(10)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(11)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(12)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(13)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

(15)  Im April 2014 lag die zwölfmonatige durchschnittliche Inflationsrate in Griechenland, Bulgarien und Zypern bei – 1,2 %, – 0,8 % bzw. – 0,4 % und im Euro-Währungsgebiet bei 1 %.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).


31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5327)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/510/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem zahlreiche Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel übermittelt worden waren, die auf die Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen, darunter salmonella typhimurium, in Lebensmitteln zurückzuführen waren. Der genannte Stamm ist der am zweithäufigsten gemeldete beim Menschen vorkommende Serotyp, und es wurde eine hohe Prävalenz in Lebensmitteln aus Bangladesch festgestellt, die Betelblätter („Piper betle“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen. Das Vereinigte Königreich hat seit 2011 mehrere auf Betelblätter zurückzuführende Fälle von Salmonellenvergiftung gemeldet. Es ist zudem davon auszugehen, dass längst nicht alle Fälle in der Union gemeldet werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU wurde daher die Einfuhr in die Europäische Union von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, bis zum 31. Juli 2014 verboten.

(3)

Im Februar 2014 legte Bangladesch eine Aktualisierung bezüglich der Umsetzung seines Maßnahmenplans zur Behebung der Mängel vor, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission 2013 bei einem Audit festgestellt hatte. Darin hieß es, die Umsetzung sei noch im Gange und noch nicht abgeschlossen.

(4)

Daher ist nach wie vor eine Reihe von Mängeln zu beheben. Insbesondere wurde das von der Industrie vorgeschlagene Exportprogramm für die Ausfuhr von Betelblättern noch nicht aufgestellt. Das im Mai 2013 von Bangladesch eingeführte, selbst auferlegte Ausfuhrverbot für Betelblätter gilt weiterhin. Es hat sich jedoch nicht als in vollem Maße wirksam erwiesen, und seit seinem Erlass wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel neun Fälle der versuchten Einfuhr von Betelblättern in die Union gemeldet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von Bangladesch gegebenen Garantien ausreichen, um die ernsten Gesundheitsrisiken zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen sollten daher aufrechterhalten werden.

(5)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU sollte entsprechend bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 34).