ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/1 |
Information über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe
Die Europäische Union und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben am 23. Mai 2014 in Brüssel das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterzeichnet.
Das Protokoll wird dementsprechend gemäß seinem Artikel 14 ab dem 23. Mai 2014 vorläufig angewendet.
VERORDNUNGEN
30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 825/2014 DES RATES
vom 30. Juli 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2104 des Rates (2) dient der Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehener Maßnahmen, darunter insbesondere Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion. |
(2) |
Am 30 Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/507/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP an, um ein Verbot von neuen Investitionen in die Infrastruktur in den Verkehrs-, Telekommunikations- oder Energiesektoren und der Nutzung natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol als auch ein Ausfuhrverbot für wesentliche Ausrüstungen und Technologien für diese Sektoren vorsieht. |
(3) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion“. |
2. |
In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
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3. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 2a (1) Folgendes ist verboten:
(2) Folgendes ist verboten:
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikel 2b bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2b Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Artikel 2a genannten Investitionen zu erbringen. Artikel 2c (1) Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Anhang III enthält eine Liste wesentlicher Ausrüstungen und Technologien in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den folgenden Sektoren:
(3) Es ist verboten,
(4) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. (5) Die Verbote der Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Ausführung — bis zum 28. Oktober 2014 — von Transaktionen aufgrund eines vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Handelsvertrags über in Anhang III aufgeführte wesentliche Ausrüstungen oder Technologien oder aufgrund von Nebenverträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat. Artikel 2d Die Artikel 2a und 2b gelten nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten, für die Ausweitung einer Beteiligung oder für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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4. |
Der Anhang zu Verordnung (EU) Nr. 692/2014 erhält die Bezeichnung „Anhang I“ und die Anhänge II und III in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung werden hinzugefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70.
(2) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).
(3) Beschluss 2014/507/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts)
ANNEX
ANHANG II
Mineralressourcen im Sinne des Artikels 2a
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2501 00 10 |
Meerwasser und Salinen-Mutterlauge |
2501 00 31 |
Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse |
2501 00 51 |
Salz, vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln |
2501 00 99 |
Salz und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien) (ausgenommen Speisesalz, Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl), vergälltes Salz und Salz zu anderen industriellen Zwecken) |
2502 00 00 |
Schwefelkies, nicht geröstet |
2503 00 |
Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel |
2504 |
Natürlicher Grafit |
2505 |
Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26 |
2506 |
Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2507 00 |
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt |
2508 |
Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
2509 00 00 |
Kreide |
2510 |
Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und natürliche Phosphatkreiden |
2511 |
Natürliches Bariumsulfat (Baryt); Natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816 |
2512 00 00 |
Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z, B, Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
2513 |
Bimsstein; Schmirgel; Natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt |
2514 00 00 |
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2517 |
Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege– und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt Teermakadam Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt |
2518 |
Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse |
2519 00 00 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
2520 |
Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
2521 00 00 |
Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
2524 |
Asbest |
2525 |
Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall |
2526 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
2528 00 00 |
Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse |
2529 |
Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat |
2530 |
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
2601 |
Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände |
2602 00 00 |
Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse |
2603 00 00 |
Kupfererze und ihre Konzentrate |
2604 00 00 |
Nickelerze und ihre Konzentrate |
2605 00 00 |
Cobalterze und ihre Konzentrate |
2606 00 00 |
Aluminiumerze und ihre Konzentrate |
2607 00 00 |
Bleierze und ihre Konzentrate |
2608 00 00 |
Zinkerze und ihre Konzentrate |
2609 00 00 |
Zinnerze und ihre Konzentrate |
2610 00 00 |
Chromerze und ihre Konzentrate |
2611 00 00 |
Wolframerze und ihre Konzentrate |
2612 |
Uran– oder Thoriumerze und deren Konzentrate |
2613 |
Molybdänerze und ihre Konzentrate |
2614 00 00 |
Titanerze und ihre Konzentrate |
2615 |
Niobium-, Tantal-, Vanadium– oder Zirkonerze und deren Konzentrate |
2616 |
Edelmetallerze und ihre Konzentrate |
2617 |
Andere Erze und ihre Konzentrate |
2618 00 00 |
Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen– und Stahlherstellung |
2619 00 |
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen– und Stahlherstellung |
2620 |
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen– und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten |
2621 |
Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen |
2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 00 00 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 00 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert Retortenkohle |
2705 00 00 |
Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2706 00 00 |
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere |
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
2708 |
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt, bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande Asphaltite und Asphaltgestein |
2715 00 00 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
2716 00 00 |
Elektrischer Strom |
2801 |
Fluor, Chlor, Brom und Iod |
2802 00 00 |
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
2803 00 00 |
Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
2804 |
Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle |
2805 |
Alkalimetalle, Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber |
2806 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |
2807 00 00 |
Schwefelsäure; Oleum |
2808 00 00 |
Salpetersäure; Nitriersäuren |
2809 |
Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich |
2810 00 |
Boroxide; Borsäuren |
2811 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
2812 |
Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle |
2813 |
Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |
2814 |
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
2815 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums |
2816 |
Magnesiumhydroxid und –peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums |
2817 00 00 |
Zinkoxid; Zinkperoxid |
2818 |
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
2819 |
Chromoxide und -hydroxide |
2820 |
Manganoxide |
2821 |
Eisenoxide und –hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr |
2822 00 00 |
Cobaltoxide und –hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
2823 00 00 |
Titanoxide |
2824 |
Bleioxide Mennige und Orangemennige |
2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide |
2826 |
Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze |
2827 |
Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide |
2828 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
2829 |
Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
2830 |
Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich |
2831 |
Dithionite und Sulfoxylate |
2832 |
Sulfite; Thiosulfate |
2833 |
Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) |
2834 |
Nitrite; Nitrate |
2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich |
2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
2837 |
Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide |
2839 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
2840 |
Borate; Peroxoborate (Perborate) |
2841 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide |
2842 |
Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide |
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
2844 |
Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten |
2845 |
Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich |
2846 |
Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
2847 00 00 |
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
2848 00 00 |
Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor |
2849 |
Carbide, auch chemisch nicht einheitlich |
2850 00 |
Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind |
2852 |
Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame |
2853 00 |
Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen |
2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe |
2902 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
2904 |
Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2907 |
Phenole; Phenolalkohole |
2908 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole |
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2910 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2911 00 00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2912 |
Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd |
2913 00 00 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 |
2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2916 |
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2917 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2918 |
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2919 |
Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2920 |
Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2921 |
Verbindungen mit Aminofunktion |
2922 |
Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
2924 |
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion |
2925 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion |
2926 |
Verbindungen mit Nitrilfunktion |
2927 00 00 |
Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen |
2928 00 |
Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins |
2929 |
Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen |
2930 |
Organische Thioverbindungen |
2931 |
Andere organisch-anorganische Verbindungen |
2932 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) |
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
2935 00 |
Sulfonamide |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7107 00 00 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 00 00 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 00 00 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
7112 |
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
7205 |
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
7206 |
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 |
7401 00 00 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
7402 00 00 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
7404 00 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
7405 00 00 |
Kupfervorlegierungen |
7406 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
7501 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie |
7502 |
Nickel in Rohform |
7503 00 |
Abfälle und Schrott, aus Nickel |
7504 00 00 |
Pulver und Flitter, aus Nickel |
7601 |
Aluminium in Rohform |
7602 00 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7801 |
Blei in Rohform |
7802 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
ex 7804 |
Pulver und Flitter, aus Blei |
7901 |
Zink in Rohform |
7902 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
7903 |
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink |
8001 |
Zinn in Rohform |
8002 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn |
ex 8101 |
Wolfram, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8102 |
Molybdän, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8103 |
Tantal, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8104 |
Magnesium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8105 |
Cobalt, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8106 00 |
Bismut, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8107 |
Cadmium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8108 |
Titan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8109 |
Zirconium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8110 |
Antimon, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8111 00 |
Mangan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8112 |
Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex 8113 00 |
Cermets, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ANHANG III
Wesentliche Ausrüstungen und Technologien für die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung der Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol im Sinne des Artikels 2c
KN-Code |
Warenbezeichnung |
7304 11 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL |
7304 19 10 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 19 30 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 19 90 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 22 00 |
BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART |
7304 23 00 |
BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 24 00 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL |
7304 29 10 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN) |
7304 29 30 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN) |
7304 29 90 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN) |
7305 11 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST |
7305 12 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST (AUSGENOMMEN MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE) |
7305 19 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE) |
7305 20 00 |
FUTTERROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL |
7306 11 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER |
7306 19 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7306 21 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER |
7306 29 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
ex 7311 00 |
BEHÄLTER AUS EISEN ODER STAHL, FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE (AUSGENOMMEN SPEZIELL FÜR EINE ODER MEHRERE BEFÖRDERUNGSARTEN GEBAUTE ODER AUSGESTATTETE BEHÄLTER) |
8207 13 00 |
ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS GESINTERTEN METALLCARBIDEN ODER CERMETS |
8207 19 10 |
ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS DIAMANT ODER AGGLOMERIERTEM DIAMANT |
8413 50 |
OSZILLIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN UND BETONPUMPEN) |
8413 60 |
ROTIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN) |
8413 82 00 |
HEBEWERKE FÜR FLÜSSIGKEITEN (AUSGENOMMEN PUMPEN) |
8413 92 00 |
TEILE VON HEBEWERKEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, A. N. G. |
8430 49 00 |
BOHRMASCHINEN UND TIEFBOHRGERÄTE ZUM BOHREN DES BODENS ODER ZUM ABBAUEN VON MINERALIEN ODER ERZEN, NICHT SELBSTFAHREND UND NICHT HYDRAULISCH (AUSGENOMMEN TUNNELBOHRMASCHINEN UND ANDERE STRECKENVORTRIEBSMASCHINEN SOWIE VON HAND ZU FÜHRENDE WERKZEUGE) |
8431 39 00 |
TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8428, A. N. G. |
8431 43 00 |
TEILE VON BOHRMASCHINEN ODER TIEFBOHRGERÄTEN DER UNTERPOSITION 8430 41 ODER 8430 49, A. N. G. |
8431 49 |
TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8426, 8429, UND 8430, A. N. G. |
8479 89 97 |
MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE, A. N. G. |
8705 20 00 |
KRAFTFAHRZEUGE MIT BOHRTURM ZUM TIEFBOHREN |
8905 20 00 |
SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR– ODER FÖRDERPLATTFORMEN |
8905 90 10 |
FEUERSCHIFFE, FEUERLÖSCHSCHIFFE, SCHWIMMKRANE UND ANDERE WASSERFAHRZEUGE, BEI DENEN DAS FAHREN IM VERGLEICH ZU IHRER HAUPTFUNKTION VON UNTERGEORDNETER BEDEUTUNG IST, FÜR DIE SEESCHIFFFAHRT (AUSGENOMMEN SCHWIMMBAGGER, SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR- ODER FÖRDERPLATTFORMEN; FISCHEREIFAHRZEUGE UND KRIEGSSCHIFFE) |
30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 826/2014 DES RATES
vom 30. Juli 2014
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
ANHANG
LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1
Personen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Alexey Alexeyevich GROMOV
|
geb. am 31.5.1960; in Zagorsk (Sergiev Posad) |
Als erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung ist er verantwortlich für Anweisungen an russische Medienorgane, eine positive Haltung gegenüber den Separatisten in der Ukraine und der Annexion der Krim einzunehmen, womit er die Destabilisierung der Ostukraine und die Annexion der Krim unterstützt. |
30.7.2014 |
2. |
Oksana TCHIGRINA Оксана Чигрина |
|
Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen zur Rechtfertigung unter anderem des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs, von Geiselnahmen und von Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden, abgegeben hat. |
30.7.2014 |
3. |
Boris LITVINOV Борис Литвинов |
|
Seit dem 22. Juli Vorsitzender des „Obersten Rates“ der „Volksrepublik Donezk“, der politische Maßnahmen und die Organisation des illegalen Referendums eingeleitet hat, das zur Ausrufung der „Volksrepublik Donezk“ geführt hat; dies stellt einen Verstoß gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar. |
30.7.2014 |
4. |
Sergey ABISOV
|
geb. am 27.11. 1967 |
Durch die Annahme seiner Ernennung zum „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben. |
30.7.2014 |
5. |
Arkady Romanovich ROTENBERG
|
geb. am 15.12.1951 in Leningrad (St. Petersburg) |
Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner. Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Er wurde von russischen Entscheidungsträgern bei der Vergabe wichtiger Verträge durch den russischen Staat oder durch staatseigene Unternehmen begünstigt. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt. Er ist ein wichtiger Gesellschafter von Giprotransmost, einem Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag von einem staatseigenen russischen Unternehmen zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt. |
30.7.2014 |
6. |
Konstantin Valerevich MALOFEEV Константин Валерьевич Малофеев |
geb. am 3.7.1974 in Puschino |
Herr Malofeev steht in enger Verbindung zu ukrainischen Separatisten in der Ostukraine und auf der Krim. Er ist früherer Arbeitgeber von Herrn Borodai, dem „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“, und kam während der Phase der Annexion der Krim mit Herrn Aksyonov, dem „Premier-minister“ der „Volksrepublik Krim“, zusammen. Die ukrainische Regierung hat ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher materieller und finanzieller Unterstützung für Separatisten eingeleitet. Zudem gab er einige öffentliche Erklärungen zur Unterstützung der Annexion der Krim und der Eingliederung der Ukraine in die Russische Föderation ab und erklärte insbesondere im Juni 2014, dass man nicht die gesamte Ukraine in Russland eingliedern könne, den Osten (der Ukraine) vielleicht. Damit trägt Herr Malofeev zur Destabilisierung der Ostukraine bei. |
30.7.2014 |
7. |
Yuriy Valentinovich KOVALCHUK Юрий Валентинович Ковальчук |
geb. am 25.7.1951 in Leningrad (St. Petersburg) |
Herr Kovalchuk ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln. Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 38 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert. Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen. |
30.7.2014 |
8. |
Nikolay Terentievich SHAMALOV Николай Терентьевич Шамалов |
geb. am 24.1.1950 |
Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln. Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert. Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen. |
30.7.2014 |
Einrichtungen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
JOINT-STOCK COMPANY CONCERN ALMAZ-ANTEY (alias ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC)
|
41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russland; Website: almaz-antey.ru; E-Mail-Adresse antey@almaz-antey.ru |
Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antei somit zur Destabilisierung der Ukraine bei. |
30.7.2014 |
2. |
DOBROLET (alias DOBROLYOT) Добролет/Добролёт |
Airline code QD International Highway, House 31, building 1, 141411 Moskau 141411, Москва г, Международное ш, дом 31, строение 1 Website: www.dobrolet.com |
Dobrolet ist ein Tochterunternehmen eines staatseigenen russischen Luftverkehrsunternehmens. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat Dobrolet bisher ausschließlich Flüge zwischen Moskau und Simferopol durchgeführt. Es erleichtert damit die Integration der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation und untergräbt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
30.7.2014 |
3. |
RUSSISCHE NATIONALE HANDELSBANK
|
Lizenz Nr. 1354 der Russischen Zentralbank, Russische Föderation, 127 030 Moskau, Krasnoproletarskaya Str. 9/5. |
Nach der rechtswidrigen Annexion der Krim ging die Russische Nationale Handelsbank (RNCB) vollständig in das Eigentum der „Republik Krim“ über. Sie wurde ein dominanter Marktteilnehmer, obwohl sie vor der Annexion auf der Krim keine Rolle spielte. Durch den Erwerb oder die Übernahme von Zweigstellen sich zurückziehender Banken auf der Krim, hat die RNCB materiell und finanziell die Maßnahmen der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt und so die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben. |
30.7.2014 |
BESCHLÜSSE
30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/20 |
BESCHLUSS 2014/507/GASP DES RATES
vom 30. Juli 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Juni 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Angesichts der andauernden rechtswidrigen Eingliederung der Krim durch Annexion vertritt der Rat die Auffassung, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um den Handel mit der Krim und Sewastopol sowie Investitionen auf der Krim und in Sewastopol zu beschränken. |
(3) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
(4) |
Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/386/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion“ |
2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a (1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in den folgenden Sektoren auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch die Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2) Es ist verboten, für Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol, die in den Absatz 1 genannten Sektoren auf dem Gebiet der Errichtung, des Erwerbs und der Entwicklung von Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
(3) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4b (1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Nutzung folgender natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2) Es ist verboten, den Unternehmen, die auf der Krim und in Sewastopol an der Nutzung der in Absatz 1 genannten natürlichen Ressourcen beteiligt sind, Folgendes bereitzustellen:
(3) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4c Die Verbote gemäß Artikel 4a und 4b gelten bis zum 28. Oktober 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 28. Oktober 2014 zu schließen und zu erfüllen sind. Artikel 4d Folgendes ist verboten:
Artikel 4e Folgendes ist verboten:
Artikel 4f Die Verbote der Artikel 4d und 4e
Artikel 4g Die Verbote gemäß Artikel 4b und 4e berühren nicht Transaktionen im Zusammenhang mit der Instandhaltung zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur.“ |
(3) |
Der folgende Satz wird an Artikel 5 angefügt: „Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).
30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/23 |
BESCHLUSS 2014/508/GASP DES RATES
vom 30. Juli 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel den 30. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
ANHANG
LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1
Personen
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Alexey Alexeyevich GROMOV
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geb. am 31.5.1960; in Zagorsk (Sergiev Posad) |
Als erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung ist er verantwortlich für Anweisungen an russische Medienorgane, eine positive Haltung gegenüber den Separatisten in der Ukraine und der Annexion der Krim einzunehmen, womit er die Destabilisierung der Ostukraine und die Annexion der Krim unterstützt. |
30.7.2014 |
2. |
Oksana TCHIGRINA Оксана Чигрина |
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Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen zur Rechtfertigung unter anderem des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs, von Geiselnahmen und von Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden, abgegeben hat. |
30.7.2014 |
3. |
Boris LITVINOV Борис Литвинов |
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Seit dem 22. Juli Vorsitzender des „Obersten Rates“ der „Volksrepublik Donezk“, der politische Maßnahmen und die Organisation des illegalen Referendums eingeleitet hat, das zur Ausrufung der „Volksrepublik Donezk“ geführt hat; dies stellt einen Verstoß gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar. |
30.7.2014 |
4. |
Sergey ABISOV
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geb. am 27.11.1967 |
Durch die Annahme seiner Ernennung zum „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben. |
30.7.2014 |
5. |
Arkady Romanovich ROTENBERG
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geb. am 15.12.1951 in Leningrad (St. Petersburg) |
Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner. Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Er wurde von russischen Entscheidungsträgern bei der Vergabe wichtiger Verträge durch den russischen Staat oder durch staatseigene Unternehmen begünstigt. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt. Er ist ein wichtiger Gesellschafter von Giprotransmost, einem Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag von einem staatseigenen russischen Unternehmen zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt. |
30.7.2014 |
6. |
Konstantin Valerevich MALOFEEV Константин Валерьевич Малофеев |
geb. am 3.7.1974 in Puschino |
Herr Malofeev steht in enger Verbindung zu ukrainischen Separatisten in der Ostukraine und auf der Krim. Er ist früherer Arbeitgeber von Herrn Borodai, dem „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“, und kam während der Phase der Annexion der Krim mit Herrn Aksyonov, dem „Premier-minister“ der „Volksrepublik Krim“, zusammen. Die ukrainische Regierung hat ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher materieller und finanzieller Unterstützung für Separatisten eingeleitet. Zudem gab er einige öffentliche Erklärungen zur Unterstützung der Annexion der Krim und der Eingliederung der Ukraine in die Russische Föderation ab und erklärte insbesondere im Juni 2014, dass man nicht die gesamte Ukraine in Russland eingliedern könne, den Osten (der Ukraine) vielleicht. Damit trägt Herr Malofeev zur Destabilisierung der Ostukraine bei. |
30.7.2014 |
7. |
Yuriy Valentinovich KOVALCHUK Юрий Валентинович Ковальчук |
geb. am 25.7.1951 in Leningrad (St. Petersburg) |
Herr Kovalchuk ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln. Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 38 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert. Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen. |
30.7.2014 |
8. |
Nikolay Terentievich SHAMALOV Николай Терентьевич Шамалов |
geb. am 24.1.1950 |
Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln. Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert. Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen. |
30.7.2014 |
Einrichtungen
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
JOINT-STOCK COMPANY CONCERN ALMAZ-ANTEY (alias ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC)
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41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russland; Website: almaz-antey.ru; E-Mail-Adresse antey@almaz-antey.ru |
Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antei somit zur Destabilisierung der Ukraine bei. |
30.7.2014 |
2. |
DOBROLET (alias DOBROLYOT) Добролет/Добролёт |
Airline code QD International Highway, House 31, building 1, 141411 Moskau 141411, Москва г, Международное ш, дом 31, строение 1 Website: www.dobrolet.com |
Dobrolet ist ein Tochterunternehmen eines staatseigenen russischen Luftverkehrsunternehmens. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat Dobrolet bisher ausschließlich Flüge zwischen Moskau und Simferopol durchgeführt. Es erleichtert damit die Integration der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation und untergräbt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
30.7.2014 |
3. |
RUSSISCHE NATIONALE HANDELSBANK
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Lizenz Nr. 1354 der Russischen Zentralbank, Russische Föderation, 127 030 Moskau, Krasnoproletarskaya Str. 9/5. |
Nach der rechtswidrigen Annexion der Krim ging die Russische Nationale Handelsbank (RNCB) vollständig in das Eigentum der „Republik Krim“ über. Sie wurde ein dominanter Marktteilnehmer, obwohl sie vor der Annexion auf der Krim keine Rolle spielte. Durch den Erwerb oder die Übernahme von Zweigstellen sich zurückziehender Banken auf der Krim, hat die RNCB materiell und finanziell die Maßnahmen der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt und so die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben. |
30.7.2014 |