ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Information über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/507/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

20

 

*

Beschluss 2014/508/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

23

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


Information über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

Die Europäische Union und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben am 23. Mai 2014 in Brüssel das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterzeichnet.

Das Protokoll wird dementsprechend gemäß seinem Artikel 14 ab dem 23. Mai 2014 vorläufig angewendet.


VERORDNUNGEN

30.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 825/2014 DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 692/2104 des Rates (2) dient der Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehener Maßnahmen, darunter insbesondere Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion.

(2)

Am 30 Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/507/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP an, um ein Verbot von neuen Investitionen in die Infrastruktur in den Verkehrs-, Telekommunikations- oder Energiesektoren und der Nutzung natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol als auch ein Ausfuhrverbot für wesentliche Ausrüstungen und Technologien für diese Sektoren vorsieht.

(3)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion“.

2.

In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„f)

‚Vermittlungsdienste‘ bezeichnet

i)

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

ii)

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.

g)

‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.“

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten, spezifisch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol;

b)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Errichtung, des Erwerbs oder der Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;

c)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol.

(2)   Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten spezifisch in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol;

b)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;

c)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikel 2b bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Mineralressourcen‘ die in Anhang II aufgeführten Mineralressourcen;

b)

‚Nutzung‘ die Exploration, Prospektion, Gewinnung, Raffination und Bewirtschaftung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen und die Erbringung damit verbundener geologischer Dienstleistungen, wobei die Instandhaltung, zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur, hiervon ausgenommen ist;

c)

‚Raffination‘ die Verarbeitung, Aufbereitung und Vorbereitung für den Verkauf.

Artikel 2b

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Artikel 2a genannten Investitionen zu erbringen.

Artikel 2c

(1)   Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Anhang III enthält eine Liste wesentlicher Ausrüstungen und Technologien in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den folgenden Sektoren:

a)

Verkehr;

b)

Telekommunikation;

c)

Energie;

d)

die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven auf der Krim und in Sewastopol.

(3)   Es ist verboten,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung der in Anhang III aufgeführten Elemente an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen; und

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bereitzustellen.

(4)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(5)   Die Verbote der Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Ausführung — bis zum 28. Oktober 2014 — von Transaktionen aufgrund eines vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Handelsvertrags über in Anhang III aufgeführte wesentliche Ausrüstungen oder Technologien oder aufgrund von Nebenverträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.

Artikel 2d

Die Artikel 2a und 2b gelten nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten, für die Ausweitung einer Beteiligung oder für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde, und

b)

die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 10 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.“

4.

Der Anhang zu Verordnung (EU) Nr. 692/2014 erhält die Bezeichnung „Anhang I“ und die Anhänge II und III in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung werden hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).

(3)  Beschluss 2014/507/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts)


ANNEX

ANHANG II

Mineralressourcen im Sinne des Artikels 2a

KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00 10

Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

2501 00 31

Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

2501 00 51

Salz, vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

2501 00 99

Salz und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien) (ausgenommen Speisesalz, Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl), vergälltes Salz und Salz zu anderen industriellen Zwecken)

2502 00 00

Schwefelkies, nicht geröstet

2503 00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

2504

Natürlicher Grafit

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2509 00 00

Kreide

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und natürliche Phosphatkreiden

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); Natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

2512 00 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z, B, Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2513

Bimsstein; Schmirgel; Natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege– und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt Teermakadam Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

2519 00 00

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

2521 00 00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

2524

Asbest

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

2528 00 00

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

2529

Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

2602 00 00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

2603 00 00

Kupfererze und ihre Konzentrate

2604 00 00

Nickelerze und ihre Konzentrate

2605 00 00

Cobalterze und ihre Konzentrate

2606 00 00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

2607 00 00

Bleierze und ihre Konzentrate

2608 00 00

Zinkerze und ihre Konzentrate

2609 00 00

Zinnerze und ihre Konzentrate

2610 00 00

Chromerze und ihre Konzentrate

2611 00 00

Wolframerze und ihre Konzentrate

2612

Uran– oder Thoriumerze und deren Konzentrate

2613

Molybdänerze und ihre Konzentrate

2614 00 00

Titanerze und ihre Konzentrate

2615

Niobium-, Tantal-, Vanadium– oder Zirkonerze und deren Konzentrate

2616

Edelmetallerze und ihre Konzentrate

2617

Andere Erze und ihre Konzentrate

2618 00 00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen– und Stahlherstellung

2619 00

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen– und Stahlherstellung

2620

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen– und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703 00 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert Retortenkohle

2705 00 00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706 00 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt, bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

2716 00 00

Elektrischer Strom

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

2803 00 00

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

2805

Alkalimetalle, Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

2807 00 00

Schwefelsäure; Oleum

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

2810 00

Boroxide; Borsäuren

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

2816

Magnesiumhydroxid und –peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

2819

Chromoxide und -hydroxide

2820

Manganoxide

2821

Eisenoxide und –hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr

2822 00 00

Cobaltoxide und –hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

2823 00 00

Titanoxide

2824

Bleioxide Mennige und Orangemennige

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

2831

Dithionite und Sulfoxylate

2832

Sulfite; Thiosulfate

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

2834

Nitrite; Nitrate

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

2852

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2904

Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

2928 00

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

2929

Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

2930

Organische Thioverbindungen

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

2935 00

Sulfonamide

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

7401 00 00

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7402 00 00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer

7501

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

7502

Nickel in Rohform

7503 00

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 00

Pulver und Flitter, aus Nickel

7601

Aluminium in Rohform

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7801

Blei in Rohform

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

ex 7804

Pulver und Flitter, aus Blei

7901

Zink in Rohform

7902 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zink

7903

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

8001

Zinn in Rohform

8002 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

ex 8101

Wolfram, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8102

Molybdän, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8103

Tantal, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8104

Magnesium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8105

Cobalt, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8106 00

Bismut, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8107

Cadmium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8108

Titan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8109

Zirconium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8110

Antimon, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8111 00

Mangan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ex 8113 00

Cermets, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

ANHANG III

Wesentliche Ausrüstungen und Technologien für die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung der Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol im Sinne des Artikels 2c

KN-Code

Warenbezeichnung

7304 11 00

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL

7304 19 10

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

7304 19 30

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

7304 19 90

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

7304 22 00

BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART

7304 23 00

BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

7304 24 00

FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL

7304 29 10

FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN)

7304 29 30

FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN)

7304 29 90

FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN)

7305 11 00

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST

7305 12 00

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST (AUSGENOMMEN MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE)

7305 19 00

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE)

7305 20 00

FUTTERROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL

7306 11

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER

7306 19

ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

7306 21

FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER

7306 29

FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

ex 7311 00

BEHÄLTER AUS EISEN ODER STAHL, FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE (AUSGENOMMEN SPEZIELL FÜR EINE ODER MEHRERE BEFÖRDERUNGSARTEN GEBAUTE ODER AUSGESTATTETE BEHÄLTER)

8207 13 00

ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS GESINTERTEN METALLCARBIDEN ODER CERMETS

8207 19 10

ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS DIAMANT ODER AGGLOMERIERTEM DIAMANT

8413 50

OSZILLIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN UND BETONPUMPEN)

8413 60

ROTIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN)

8413 82 00

HEBEWERKE FÜR FLÜSSIGKEITEN (AUSGENOMMEN PUMPEN)

8413 92 00

TEILE VON HEBEWERKEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, A. N. G.

8430 49 00

BOHRMASCHINEN UND TIEFBOHRGERÄTE ZUM BOHREN DES BODENS ODER ZUM ABBAUEN VON MINERALIEN ODER ERZEN, NICHT SELBSTFAHREND UND NICHT HYDRAULISCH (AUSGENOMMEN TUNNELBOHRMASCHINEN UND ANDERE STRECKENVORTRIEBSMASCHINEN SOWIE VON HAND ZU FÜHRENDE WERKZEUGE)

8431 39 00

TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8428, A. N. G.

8431 43 00

TEILE VON BOHRMASCHINEN ODER TIEFBOHRGERÄTEN DER UNTERPOSITION 8430 41 ODER 8430 49, A. N. G.

8431 49

TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8426, 8429, UND 8430, A. N. G.

8479 89 97

MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE, A. N. G.

8705 20 00

KRAFTFAHRZEUGE MIT BOHRTURM ZUM TIEFBOHREN

8905 20 00

SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR– ODER FÖRDERPLATTFORMEN

8905 90 10

FEUERSCHIFFE, FEUERLÖSCHSCHIFFE, SCHWIMMKRANE UND ANDERE WASSERFAHRZEUGE, BEI DENEN DAS FAHREN IM VERGLEICH ZU IHRER HAUPTFUNKTION VON UNTERGEORDNETER BEDEUTUNG IST, FÜR DIE SEESCHIFFFAHRT (AUSGENOMMEN SCHWIMMBAGGER, SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR- ODER FÖRDERPLATTFORMEN; FISCHEREIFAHRZEUGE UND KRIEGSSCHIFFE)


30.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 826/2014 DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Alexey Alexeyevich GROMOV

Image

geb. am 31.5.1960; in Zagorsk (Sergiev Posad)

Als erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung ist er verantwortlich für Anweisungen an russische Medienorgane, eine positive Haltung gegenüber den Separatisten in der Ukraine und der Annexion der Krim einzunehmen, womit er die Destabilisierung der Ostukraine und die Annexion der Krim unterstützt.

30.7.2014

2.

Oksana TCHIGRINA

Оксана Чигрина

 

Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen zur Rechtfertigung unter anderem des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs, von Geiselnahmen und von Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden, abgegeben hat.

30.7.2014

3.

Boris LITVINOV

Борис Литвинов

 

Seit dem 22. Juli Vorsitzender des „Obersten Rates“ der „Volksrepublik Donezk“, der politische Maßnahmen und die Organisation des illegalen Referendums eingeleitet hat, das zur Ausrufung der „Volksrepublik Donezk“ geführt hat; dies stellt einen Verstoß gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar.

30.7.2014

4.

Sergey ABISOV

Image

geb. am 27.11. 1967

Durch die Annahme seiner Ernennung zum „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014

5.

Arkady Romanovich ROTENBERG

Image

geb. am 15.12.1951 in Leningrad (St. Petersburg)

Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Er wurde von russischen Entscheidungsträgern bei der Vergabe wichtiger Verträge durch den russischen Staat oder durch staatseigene Unternehmen begünstigt. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist ein wichtiger Gesellschafter von Giprotransmost, einem Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag von einem staatseigenen russischen Unternehmen zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

30.7.2014

6.

Konstantin Valerevich MALOFEEV

Константин Валерьевич Малофеев

geb. am 3.7.1974 in Puschino

Herr Malofeev steht in enger Verbindung zu ukrainischen Separatisten in der Ostukraine und auf der Krim. Er ist früherer Arbeitgeber von Herrn Borodai, dem „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“, und kam während der Phase der Annexion der Krim mit Herrn Aksyonov, dem „Premier-minister“ der „Volksrepublik Krim“, zusammen. Die ukrainische Regierung hat ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher materieller und finanzieller Unterstützung für Separatisten eingeleitet.

Zudem gab er einige öffentliche Erklärungen zur Unterstützung der Annexion der Krim und der Eingliederung der Ukraine in die Russische Föderation ab und erklärte insbesondere im Juni 2014, dass man nicht die gesamte Ukraine in Russland eingliedern könne, den Osten (der Ukraine) vielleicht.

Damit trägt Herr Malofeev zur Destabilisierung der Ostukraine bei.

30.7.2014

7.

Yuriy Valentinovich KOVALCHUK

Юрий Валентинович Ковальчук

geb. am 25.7.1951 in Leningrad (St. Petersburg)

Herr Kovalchuk ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 38 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

8.

Nikolay Terentievich SHAMALOV

Николай Терентьевич Шамалов

geb. am 24.1.1950

Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014


Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

JOINT-STOCK COMPANY CONCERN ALMAZ-ANTEY (alias ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC)

Image

41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russland;

Website: almaz-antey.ru;

E-Mail-Adresse antey@almaz-antey.ru

Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antei somit zur Destabilisierung der Ukraine bei.

30.7.2014

2.

DOBROLET (alias DOBROLYOT)

Добролет/Добролёт

Airline code QD

International Highway, House 31, building 1, 141411 Moskau

141411, Москва г, Международное ш, дом 31, строение 1

Website: www.dobrolet.com

Dobrolet ist ein Tochterunternehmen eines staatseigenen russischen Luftverkehrsunternehmens. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat Dobrolet bisher ausschließlich Flüge zwischen Moskau und Simferopol durchgeführt. Es erleichtert damit die Integration der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation und untergräbt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

30.7.2014

3.

RUSSISCHE NATIONALE HANDELSBANK

Image

Lizenz Nr. 1354 der Russischen Zentralbank,

Russische Föderation, 127 030 Moskau, Krasnoproletarskaya Str. 9/5.

Nach der rechtswidrigen Annexion der Krim ging die Russische Nationale Handelsbank (RNCB) vollständig in das Eigentum der „Republik Krim“ über. Sie wurde ein dominanter Marktteilnehmer, obwohl sie vor der Annexion auf der Krim keine Rolle spielte. Durch den Erwerb oder die Übernahme von Zweigstellen sich zurückziehender Banken auf der Krim, hat die RNCB materiell und finanziell die Maßnahmen der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt und so die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014


BESCHLÜSSE

30.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/20


BESCHLUSS 2014/507/GASP DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juni 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen.

(2)

Angesichts der andauernden rechtswidrigen Eingliederung der Krim durch Annexion vertritt der Rat die Auffassung, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um den Handel mit der Krim und Sewastopol sowie Investitionen auf der Krim und in Sewastopol zu beschränken.

(3)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(4)

Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/386/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in den folgenden Sektoren auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch die Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a)

Verkehr;

b)

Telekommunikation;

c)

Energie.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)   Es ist verboten, für Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol, die in den Absatz 1 genannten Sektoren auf dem Gebiet der Errichtung, des Erwerbs und der Entwicklung von Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

a)

technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4b

(1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Nutzung folgender natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a)

Öl;

b)

Gas;

c)

Mineralstoffe.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)   Es ist verboten, den Unternehmen, die auf der Krim und in Sewastopol an der Nutzung der in Absatz 1 genannten natürlichen Ressourcen beteiligt sind, Folgendes bereitzustellen:

a)

technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4c

Die Verbote gemäß Artikel 4a und 4b gelten bis zum 28. Oktober 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 28. Oktober 2014 zu schließen und zu erfüllen sind.

Artikel 4d

Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten, spezifisch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren;

b)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an auf der Krim und in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Errichtung, des Erwerbs oder der Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren.

Artikel 4e

Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten spezifisch in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol;

b)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an auf der Krim und in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol.

Artikel 4f

Die Verbote der Artikel 4d und 4e

a)

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurden;

b)

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde.

Artikel 4g

Die Verbote gemäß Artikel 4b und 4e berühren nicht Transaktionen im Zusammenhang mit der Instandhaltung zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur.“

(3)

Der folgende Satz wird an Artikel 5 angefügt:

„Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).


30.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/23


BESCHLUSS 2014/508/GASP DES RATES

vom 30. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel den 30. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Alexey Alexeyevich GROMOV

Image

geb. am 31.5.1960; in Zagorsk (Sergiev Posad)

Als erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung ist er verantwortlich für Anweisungen an russische Medienorgane, eine positive Haltung gegenüber den Separatisten in der Ukraine und der Annexion der Krim einzunehmen, womit er die Destabilisierung der Ostukraine und die Annexion der Krim unterstützt.

30.7.2014

2.

Oksana TCHIGRINA

Оксана Чигрина

 

Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen zur Rechtfertigung unter anderem des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs, von Geiselnahmen und von Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden, abgegeben hat.

30.7.2014

3.

Boris LITVINOV

Борис Литвинов

 

Seit dem 22. Juli Vorsitzender des „Obersten Rates“ der „Volksrepublik Donezk“, der politische Maßnahmen und die Organisation des illegalen Referendums eingeleitet hat, das zur Ausrufung der „Volksrepublik Donezk“ geführt hat; dies stellt einen Verstoß gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar.

30.7.2014

4.

Sergey ABISOV

Image

geb. am 27.11.1967

Durch die Annahme seiner Ernennung zum „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014

5.

Arkady Romanovich ROTENBERG

Image

geb. am 15.12.1951 in Leningrad (St. Petersburg)

Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Er wurde von russischen Entscheidungsträgern bei der Vergabe wichtiger Verträge durch den russischen Staat oder durch staatseigene Unternehmen begünstigt. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist ein wichtiger Gesellschafter von Giprotransmost, einem Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag von einem staatseigenen russischen Unternehmen zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie über den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

30.7.2014

6.

Konstantin Valerevich MALOFEEV

Константин Валерьевич Малофеев

geb. am 3.7.1974 in Puschino

Herr Malofeev steht in enger Verbindung zu ukrainischen Separatisten in der Ostukraine und auf der Krim. Er ist früherer Arbeitgeber von Herrn Borodai, dem „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“, und kam während der Phase der Annexion der Krim mit Herrn Aksyonov, dem „Premier-minister“ der „Volksrepublik Krim“, zusammen. Die ukrainische Regierung hat ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher materieller und finanzieller Unterstützung für Separatisten eingeleitet.

Zudem gab er einige öffentliche Erklärungen zur Unterstützung der Annexion der Krim und der Eingliederung der Ukraine in die Russische Föderation ab und erklärte insbesondere im Juni 2014, dass man nicht die gesamte Ukraine in Russland eingliedern könne, den Osten (der Ukraine) vielleicht.

Damit trägt Herr Malofeev zur Destabilisierung der Ostukraine bei.

30.7.2014

7.

Yuriy Valentinovich KOVALCHUK

Юрий Валентинович Ковальчук

geb. am 25.7.1951 in Leningrad (St. Petersburg)

Herr Kovalchuk ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 38 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

8.

Nikolay Terentievich SHAMALOV

Николай Терентьевич Шамалов

geb. am 24.1.1950

Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014


Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

JOINT-STOCK COMPANY CONCERN ALMAZ-ANTEY (alias ALMAZ-ANTEY CORP; alias ALMAZ-ANTEY DEFENSE CORPORATION; alias ALMAZ-ANTEY JSC)

Image

41 ul.Vereiskaya, Moskau 121471, Russland;

Website: almaz-antey.ru;

E-Mail-Adresse antey@almaz-antey.ru

Almaz-Antei ist ein staatseigenes russisches Unternehmen. Es stellt Flugzeugabwehrwaffen einschließlich Boden-Luft-Raketen her, die es an die russische Armee liefert. Die russischen Behörden haben schwere Waffen an Separatisten in der Ostukraine geliefert und damit zur Destabilisierung der Ukraine beigetragen. Diese Waffen werden von Separatisten eingesetzt, unter anderem zum Abschuss von Flugzeugen. Als staatseigenes Unternehmen trägt Almaz-Antei somit zur Destabilisierung der Ukraine bei.

30.7.2014

2.

DOBROLET (alias DOBROLYOT)

Добролет/Добролёт

Airline code QD

International Highway, House 31, building 1, 141411 Moskau

141411, Москва г, Международное ш, дом 31, строение 1

Website: www.dobrolet.com

Dobrolet ist ein Tochterunternehmen eines staatseigenen russischen Luftverkehrsunternehmens. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat Dobrolet bisher ausschließlich Flüge zwischen Moskau und Simferopol durchgeführt. Es erleichtert damit die Integration der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation und untergräbt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

30.7.2014

3.

RUSSISCHE NATIONALE HANDELSBANK

Image

Lizenz Nr. 1354 der Russischen Zentralbank,

Russische Föderation, 127 030 Moskau, Krasnoproletarskaya Str. 9/5.

Nach der rechtswidrigen Annexion der Krim ging die Russische Nationale Handelsbank (RNCB) vollständig in das Eigentum der „Republik Krim“ über. Sie wurde ein dominanter Marktteilnehmer, obwohl sie vor der Annexion auf der Krim keine Rolle spielte. Durch den Erwerb oder die Übernahme von Zweigstellen sich zurückziehender Banken auf der Krim, hat die RNCB materiell und finanziell die Maßnahmen der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt und so die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014