ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2014/419/EU |
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2014/420/EU |
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2014/421/EU |
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2014/422/EU |
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2014/423/EU |
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2014/424/EU |
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2014/425/EU |
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Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik und des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4344) ( 1 ) |
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2014/426/EU |
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Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4355) ( 1 ) |
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2014/427/EU |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2014/428/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 731/2014 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
66,3 |
TR |
56,1 |
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XS |
59,1 |
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ZZ |
60,5 |
|
0707 00 05 |
MK |
34,9 |
TR |
79,1 |
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ZZ |
57,0 |
|
0709 93 10 |
TR |
103,4 |
ZZ |
103,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
114,8 |
BO |
136,6 |
|
TR |
107,6 |
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UY |
127,1 |
|
ZA |
120,1 |
|
ZZ |
121,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
123,8 |
BR |
97,9 |
|
CL |
97,6 |
|
NZ |
135,4 |
|
US |
144,9 |
|
ZA |
125,1 |
|
ZZ |
120,8 |
|
0808 30 90 |
AR |
75,9 |
CL |
103,5 |
|
NZ |
200,8 |
|
ZA |
99,2 |
|
ZZ |
119,9 |
|
0809 10 00 |
MK |
88,5 |
TR |
228,9 |
|
ZZ |
158,7 |
|
0809 29 00 |
TR |
347,6 |
ZZ |
347,6 |
|
0809 30 |
TR |
145,6 |
XS |
54,4 |
|
ZZ |
100,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juni 2014
über den von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist
(2014/419/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). |
(2) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. |
(3) |
Die Union und die Schweiz haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. |
(4) |
Die Union und die Schweiz haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft. |
(5) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Hierzu sollte der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, Protokoll Nr. 3 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. |
(6) |
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss sollte daher auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.
Die Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ
vom
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 11 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses (2) vorsieht. |
(2) |
Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. |
(3) |
Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. |
(4) |
Die EU und die Schweiz haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. |
(5) |
Die EU und die Schweiz haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft. |
(6) |
Durch das Übereinkommen wurden die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen. |
(7) |
Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll. |
(8) |
Daher sollte Protokoll Nr. 3 des Abkommens dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem
Geschehen zu
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
(1) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
(2) Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien.
(3) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
ANHANG
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Anwendbare Ursprungsregeln
Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden: „Übereinkommen“) anwendbar.
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die EU oder die Schweiz dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und die Schweiz unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und der Schweiz zulässig ist.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen — Kumulierung
(1) Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Dezember 2005 (2), werden zwischen der EU und der Schweiz ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.
(2) Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/10 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juni 2014
über den von der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist
(2014/420/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden: „Protokoll Nr. 3“). |
(2) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. |
(3) |
Die Union und Island haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 30. Juni 2011 unterzeichnet. |
(4) |
Die Union und Island haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 12. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 sowohl für die Union als auch für Island in Kraft. |
(5) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Hierzu sollte der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, Protokoll Nr. 3 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. |
(6) |
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Europäischen Union einzunehmende Standpunkt in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschluss des Gemischten Ausschusses.
Die Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 2.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-ISLAND Nr. […]
vom […]
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Der Gemischte Ausschuss —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden: „Protokoll Nr. 3“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 11 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, Island, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Norwegen, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses (2) vorsieht. |
(2) |
Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. |
(3) |
Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden: „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. |
(4) |
Die EU und Island haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 30. Juni 2011 unterzeichnet. |
(5) |
Die EU und Island haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 12. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 sowohl für die EU als auch für Island in Kraft. |
(6) |
Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wurden durch das Übereinkommen in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen. |
(7) |
Obwohl der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll. |
(8) |
Daher sollte in Protokoll Nr. 3 des Abkommens dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. September 2014.
Geschehen zu
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
…
(1) ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 2.
(2) Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien.
ANHANG
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Anwendbare Ursprungsregeln
Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden: „Übereinkommen“) anwendbar.
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die EU oder Island dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und Island unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und Island zulässig ist.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen — Kumulierung
(1) Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EU-Island vom 22. Dezember 2005 (2), werden zwischen der EU und Island ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.
(2) Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juni 2014
über den von der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist
(2014/421/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). |
(2) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. |
(3) |
Die Union und Norwegen haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. |
(4) |
Die Union und Norwegen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Januar 2012 für Norwegen in Kraft. |
(5) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, Protokoll Nr. 3 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. |
(6) |
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses.
Die Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-NORWEGEN
vom
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Der Gemischte Ausschuss —
gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2) (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 11 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Island, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses (3) vorsieht. |
(2) |
Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. |
(3) |
Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (4) (im Folgenden: „das Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. |
(4) |
Die EU und Norwegen haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. |
(5) |
Die EU und Norwegen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Januar 2012 für Norwegen in Kraft. |
(6) |
Das Übereinkommen hat die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen. |
(7) |
Obwohl der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll. |
(8) |
Daher sollte in Protokoll Nr. 3 des Abkommens ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. September 2014.
Geschehen zu
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
…
(1) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
(2) ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 2.
(3) Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien.
ANHANG
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Anwendbare Ursprungsregeln
Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die EU oder Norwegen dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und Norwegen unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und Norwegen zulässig ist.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen — Kumulierung
(1) Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (2), werden zwischen der EU und Norwegen ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.
(2) Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2014
mit Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4191)
(2014/422/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist in Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe c Nummer 11 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, dessen Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde. Seit der Genehmigung eines neuen Codes für die Pilznomenklatur durch den Internationalen Botanischen Kongress wird dieser Organismus seit 2011 unter der Bezeichnung Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden: „der spezifizierte Organismus“) geführt. |
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) veröffentlichte am 21. Februar 2014 eine Schädlingsrisikobewertung (2) zum spezifizierten Organismus. Aufgrund dieser Schädlingsrisikobewertung wird der Schluss gezogen, dass die Anforderungen hinsichtlich des spezifizierten Organismus in der Richtlinie 2000/29/EG bei der Einfuhr in die Union von Zitrusfrüchten, die von Feldern außerhalb eines Gebiets stammen, das als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt ist, nicht ausreichen, um die Union vor der Einschleppung dieses Organismus zu schützen. Aufgrund der in den vergangenen Jahren wiederholt hohen Anzahl an Beanstandungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Südafrika, die mit dem spezifizierten Organismus befallen waren, müssen unverzüglich strengere Maßnahmen getroffen werden, um die Union besser gegen die Einschleppung dieses Organismus zu schützen. Da viele dieser Beanstandungen Früchte von Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ betrafen, sollten diese zusätzlich zu den für alle Zitrusfrüchte geltenden Maßnahmen auf latente Infektion getestet werden. |
(3) |
Die Wahrscheinlichkeit, dass der spezifizierte Organismus durch die Einfuhr von Früchten von Citrus latifolia Tanaka in die Union eingeschleppt wird, wird von der Behörde dagegen als sehr gering eingestuft. Daher sollte Citrus latifolia Tanaka von den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ausgenommen werden. |
(4) |
Bei Beanstandungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Südafrika, die mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind, wird die Kommission bewerten, ob das Eintreffen infizierter Früchte auf Versäumnisse in den Verfahren Südafrikas zur amtlichen Überwachung und Bescheinigung zurückzuführen ist. Kommt es innerhalb eines Jahres wiederholt zu Beanstandungen, die auf Versäumnisse bei den Überwachungs- und Bescheinigungsverfahren zurückzuführen sind, so wird die Kommission den vorliegenden Beschluss überarbeiten, bevor die sechste Beanstandung gemeldet wird. |
(5) |
Aus Gründen der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission (3) aufgehoben werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem 24. Juli 2014 gelten, damit die Unternehmer genug Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen haben. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einfuhr von Zitrusfrüchten in die Union
Unbeschadet des Anhangs IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 der Richtlinie 2000/29/EG und abweichend von dessen Nummer 16.4 Buchstaben c und d dürfen Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Südafrika (im Folgenden „die spezifizierten Früchte“) nur in die Union eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs des vorliegenden Beschlusses genügen.
Artikel 2
Berichterstattungspflichten
Die einführenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember jedes Jahres einen Bericht mit Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen an den spezifizierten Früchten vor. Dieser Bericht umfasst auch die Ergebnisse der in Nummer 2 des Anhangs genannten Kontrollen.
Artikel 3
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und Südafrika einen bestätigten Nachweis des spezifizierten Organismus unverzüglich mit.
Artikel 4
Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss 2013/754/EU wird aufgehoben.
Artikel 5
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 24. Juli 2014.
Artikel 6
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Juli 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2014. Scientific Opinion on the risk of Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) for the EU territory with identification and evaluation of risk reduction options. EFSA Journal 2014;12(2):3557, 243 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3557.
(3) Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 über Maßnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 44).
ANHANG
ANFORDERUNGEN AN DIE EINFUHR DER SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTE GEMÄSS ARTIKEL 1
1. Anforderungen hinsichtlich der spezifizierten Früchte
1.1. |
Mit den spezifizierten Früchten ist ein Gesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“ folgende Erklärungen enthält:
|
1.2. |
Bei Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ muss das Gesundheitszeugnis unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“ auch die Erklärung enthalten, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus eingestuft wurde. |
1.3. |
Die vollständige Verfolgbarkeit der spezifizierten Früchte ist in folgender Weise sicherzustellen:
|
2. Anforderungen hinsichtlich Kontrollen innerhalb der Union
2.1. |
Die spezifizierten Früchte sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Organismus. |
2.2. |
Wenn bei den Kontrollen gemäß Nummer 2.1 Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt werden, ist das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen. Wird das Vorhandensein des spezifizierten Organismus bestätigt, wird die Partie, der die Probe entnommen wurde, einer der folgenden Maßnahmen unterzogen:
|
(1) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/24 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2014
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Citicolin als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4252)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2014/423/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. März 2012 stellte die Kyowa Hakko Europe GmbH bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Citicolin als neuartige Lebensmittelzutat. |
(2) |
Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 2. Juni 2012 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Citicolin bei Verwendung in den vom Antragsteller beantragten Mengen in bestimmten Lebensmitteln die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 10. Juli 2012 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Zudem führten einige Mitgliedstaaten in ihren Einwänden aus, dass sie Produkte, die Citicolin Natriumsalz enthalten, als Arzneimittel betrachten. |
(5) |
Am 27. November 2012 teilte der Antragsteller der Kommission mit, er habe seinen Antrag geändert und beantrage nunmehr nur noch eine Genehmigung für die Verwendung von Citicolin in Nahrungsergänzungsmitteln mit einer Höchstmenge von 500 mg/Tag und in Lebensmitteln für eine besondere Ernährung, speziell in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, mit einer Höchstmenge von 250 mg/Portion sowie einer maximalen täglichen Verzehrmenge von 1 000 mg Citicolin/Tag aus diesen Lebensmitteln. Diese Produkte sind für Erwachsene, nicht aber zum Verzehr durch Kinder bestimmt. |
(6) |
Am 15. Januar 2013 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von Citicolin als Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen. |
(7) |
In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 zur Sicherheit von Citicolin als neuartige Lebensmittelzutat (2) kam die EFSA zu dem Schluss, dass Citicolin unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Verwendungsmengen sicher ist. |
(8) |
Die Angaben in der Stellungnahme erlauben die Feststellung, dass Citicolin unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Verwendungsmengen die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(9) |
In ihrer Stellungnahme führte die EFSA ferner aus, dass Citicolin mit bestimmten Arzneimitteln wechselwirken könne und deshalb nicht gleichzeitig mit solchen Arzneimitteln verabreicht werden sollte. Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gilt, wenn ein Produkt bei Berücksichtigung all seiner Merkmale sowohl als „Arzneimittel“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Richtlinie als auch als Produkt gemäß den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eingestuft werden kann. In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, wenn er gemäß der Richtlinie 2001/83/EG feststellt, dass ein Produkt ein Arzneimittel ist, das Inverkehrbringen eines solchen Produktes im Einklang mit dem Unionsrecht einschränken. |
(10) |
In der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (4) sind Anforderungen an diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festgelegt. Die Verwendung von Citicolin sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden. |
(11) |
In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Citicolin sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Citicolin gemäß den Spezifikationen im Anhang darf in der Europäischen Union unbeschadet der Richtlinien 1999/21/EG und 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat in Nahrungsergänzungsmitteln mit einer Höchstmenge von 500 mg pro Tag und in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke mit einer Höchstmenge von 250 mg pro Portion sowie einer maximalen täglichen Verzehrmenge von 1 000 mg Citicolin/Tag aus diesen Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden. Citicolin darf nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die für den Verzehr durch Kinder bestimmt sind.
Artikel 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Citicolin“.
Artikel 3
Die Verbraucher sind darüber zu informieren, dass Citicolin enthaltende Lebensmittel nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist gerichtet an die Kyowa Hakko Europe GmbH, Am Wehrhahn 50, 40211 Düsseldorf, Deutschland.
Brüssel, den 1. Juli 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) The EFSA Journal 2013; 11(10):3421.
(3) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(4) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).
(5) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
ANHANG
SPEZIFIKATION FÜR CITICOLIN
Begriffsbestimmung : Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin.
Chemische Bezeichnung: Cholin Cytidin-5′-pyrophosphat, Cytidin-5′-(trihydrogen diphosphat) P′-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz
Chemische Formel: C14H26N4O11P2
Molmasse: 488,32 g/mol
Beschreibung : Weißes kristallines Pulver.
Identifizierung :
CAS-Nr. |
987-78-0 |
pH (Probelösung von 1 %) |
2,5-3,5 |
Reinheit :
Mindestgehalt |
mindestens 98 %, bezogen auf die Trockenmasse |
Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.) |
höchstens 5,0 % |
Ammonium |
höchstens 0,05 % |
Schwermetalle insgesamt (als Pb) |
höchstens 10 ppm |
Arsen |
höchstens 2 ppm |
Freie Phosphorsäuren |
höchstens 0,1 % |
5′-Cytidylsäure |
höchstens 1,0 % |
Mikrobiologische Kriterien :
Gesamtkeimzahl |
höchstens 1 000 KBE/g |
Hefen und Schimmelpilze |
höchstens 100 KBE/g |
Escherichia coli |
in 1 g nicht nachweisbar |
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2014
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Rapssamenprotein als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4256)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2014/424/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. Juni 2012 stellte die Helm AG bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Rapssamenprotein als neuartige Lebensmittelzutat. Rapssamenprotein soll als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln verwendet werden, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung. Am 18. Februar 2014 wurde der Kommission mitgeteilt, dass die Siebte PMI Verwaltungs GmbH die Rechte an dem anhängigen Antrag erworben hat. |
(2) |
Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 17. September 2012 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Rapssamenprotein die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 4. Oktober 2012 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. |
(5) |
Am 14. Februar 2013 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von Rapssamenprotein als Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen. |
(6) |
In ihrer am 10. Oktober 2013 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme zur Sicherheit von Rapssamen-Proteinisolat als neuartige Lebensmittelzutat (2) kam die EFSA zu dem Schluss, dass Rapssamenprotein als Lebensmitteln zugesetztes Protein sicher ist. Sie hielt jedoch fest, dass das Risiko einer Sensibilisierung gegenüber Rapssamen nicht ausgeschlossen werden kann und dass Rapssamen bei Personen mit einer Allergie gegen Senf allergische Reaktionen auslösen dürfte. |
(7) |
Die Angaben in der Stellungnahme erlauben somit die Feststellung, dass Rapssamenprotein als neuartige Lebensmittelzutat die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt, sofern Lebensmittel, die Rapssamenprotein als Lebensmittelzutat enthalten, so gekennzeichnet werden, dass Personen mit Allergie gegen Senf entscheiden können, solche Lebensmittel nicht zu verzehren. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rapssamenprotein gemäß der Spezifikation im Anhang darf in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Rapssamenprotein, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapssamenprotein“.
Artikel 3
In der Kennzeichnung von Rapssamenprotein enthaltenden Lebensmitteln ist leicht erkennbar und deutlich lesbar darauf hinzuweisen, dass das die Lebensmittelzutat „Rapssamenprotein“ enthaltende Erzeugnis bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste zu platzieren.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Siebte PMI Verwaltungs GmbH, Neuer Jungfernstieg 5, 20354 Hamburg, Deutschland, gerichtet.
Brüssel, den 1. Juli 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2013;11(10):3420.
ANHANG
SPEZIFIKATION FÜR RAPSSAMENPROTEIN
Definition : Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L.
Beschreibung : weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver
Reinheit :
Gesamtphytat |
höchstens 1,5 % |
Blei |
höchstens 0,5 mg/kg |
Mikrobiologische Kriterien :
Hefen und Schimmelpilze |
höchstens 100 KBE/g |
Aerobe Bakterien |
höchstens 10 000 KBE/g |
Gesamtzahl Coliforme |
höchstens 10 KBE/g |
Escherichia coli |
in 10 g nicht nachweisbar |
Salmonella spp. |
in 25 g nicht nachweisbar |
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2014
zur Ermächtigung der Slowakischen Republik und des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4344)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/425/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich haben die Anwendung bestimmter Abweichungen von den gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (2) der Kommission beantragt. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage von Empfehlungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) die Notwendigkeit der beantragten Abweichungen und das sich aus ihnen ergebende Schutzniveau bewertet. |
(2) |
Die erste von der Slowakischen Republik am 29. April 2013 beantragte Abweichung betrifft die Anforderungen für die Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung („IR“) und die Wiederholung der Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse sowie der praktischen Prüfung gemäß FCL.625 Buchstaben c und d des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung der Slowakischen Republik wären diese Anforderungen nicht angemessen, wenn ein Pilot über eine gleichwertige IR zu einer Drittstaatslizenz verfügt, die in Einklang mit Anhang 1 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt steht, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde („ICAO-Anhang 1“). Die Slowakische Republik lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 4. Juni 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(3) |
Die zweite von der Slowakischen Republik am 29. April 2013 beantragte Abweichung betrifft die Anforderung der Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß FCL.740 Buchstabe b des Anhangs I (Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung der Slowakischen Republik wäre diese Anforderung nicht angemessen, wenn ein Pilot über eine gleichwertige Klassen- und Musterberechtigung zu einer Drittstaatlizenz verfügt, die mit Anhang 1 des ICAO-Abkommens in Einklang steht. Die Slowakische Republik lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 4. Juni 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(4) |
Die dritte vom Vereinigten Königreich am 21. Juni 2013 beantragte und am 4. Juli geänderte Abweichung betrifft die Bedingungen für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und für Reisemotorsegler gemäß FCL.740.A Buchstabe b (1) (ii) des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs wären diese Bedingungen nicht angemessen für Piloten, die über Instrumentenflugberechtigungen und/oder Lehrberechtigungen, jedoch nicht über andere Klassen- oder Musterberechtigungen verfügen. Das Vereinigte Königreich lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 27. August 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(5) |
Die vierte vom Vereinigten Königreich am 10. Juli 2013 beantragte Abweichung betrifft die Voraussetzungen für Bewerber um SFE-Berechtigungen für Flugzeuge gemäß FCL.1010.SFE Buchstabe a des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sind diese Bedingungen unvollständig, da sie sich nur auf Flugzeuge mit mehreren Piloten und nicht auf komplexe Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten beziehen. Das Vereinigte Königreich lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 27. August 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(6) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für eine Abweichung allen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Maßnahme berechtigt sind. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Beschreibung der einzelnen Abweichungen sowie die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der Kommission anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Informationen über die Anwendung der Abweichungen austauschen, da diese Auswirkungen außerhalb der Mitgliedstaaten, denen sie genehmigt wurden, haben könnten. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Slowakische Republik darf Abweichungen zu folgenden Durchführungsvorschriften des Anhangs I (Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genehmigen:
(1) |
FCL.625 „IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung“ Buchstaben c und d dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang I Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang I Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden; |
(2) |
FCL.740 „Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen“ Buchstabe b dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang II Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang II Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden. |
Artikel 2
Das Vereinigte Königreich darf Abweichungen zu folgenden Durchführungsvorschriften des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genehmigen:
(1) |
FCL.740A „Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge“ Buchstabe b (1) Ziffer (ii) dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang III Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang III Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden; |
(2) |
FCL.1010.SFE Buchstabe a „SFE — Voraussetzungen“ dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang IV Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden. |
Artikel 3
Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 und 2 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Juli 2014
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
ANHANG I
Abweichung der Slowakischen Republik von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Gültigkeit und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen.
1. BESCHREIBUNG DER ABWEICHUNG
Die Slowakische Republik darf abweichend von FCL.625 „IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung“ Buchstaben c und d des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die in jüngster Zeit mit einer gültigen IR zu einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Drittstaatslizenz geflogen sind, gestatten, die in FCL.625 Buchstabe c festgelegten Erneuerungskriterien für die Teil-FCL-IR durch Einhaltung der Verlängerungskriterien von FCL.625 Buchstabe b zu erfüllen. Sie darf es außerdem erlauben, dass diese Inhaber von Teil-FCL-Lizenzen, die im Besitz einer Drittstaats-IR waren, die nicht mehr gültig ist, aber in den vergangenen 7 Jahren verlängert oder erneuert wurde, allein die Erneuerungskriterien für die Teil-FCL-IR zu erfüllen haben, die in FCL.625 Buchstabe c festgelegt sind, ohne dass die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse gemäß FCL.625 Buchstabe d wiederholt werden muss.
2. MIT DER ABWEICHUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN
Diese Abweichung gilt für Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL, die auch eine zu erneuernde IR umfassen. Sind diese Lizenzinhaber auch im Besitz einer Drittstaatslizenz mit gültiger IR, muss der Inhaber der Teil-FCL-Berechtigung für die Erneuerung der IR nur eine Befähigungsprüfung absolvieren, aber nicht ebenfalls eine Auffrischungsschulung bei einer ATO (zugelassene Ausbildungseinrichtung). Außerdem müssen die Inhaber dieser Lizenzen nicht die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen, wenn die IR der Drittstaatslizenz in den letzten 7 Jahren verlängert oder erneuert wurde.
ANHANG II
Abweichung der Slowakischen Republik von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen.
1. BESCHREIBUNG DER ABWEICHUNG
Die Slowakische Republik darf abweichend von FCL.740 „Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen“ Buchstabe b des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die in jüngster Zeit mit einer gültigen gleichwertigen Klassen- oder Musterberechtigung zu einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Drittstaatslizenz geflogen sind, erlauben, die Erneuerungskriterien durch Absolvierung der Befähigungsprüfung zu erfüllen, ohne dass jedoch eine zusätzliche Auffrischungsschulung verlangt wird.
2. MIT DER ABWEICHUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN
Diese Abweichung gilt für Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL, die auch eine zu erneuernde Klassen- oder Musterberechtigung umfassen. Sind diese Lizenzinhaber auch im Besitz einer Drittstaatslizenz mit gültiger Berechtigung für die gleiche Luftfahrzeugklasse bzw. das gleiche Luftfahrzeugmuster, muss der Inhaber der Teil-FCL-Berechtigung für die Erneuerung der Klassen- oder Musterberechtigung nur eine Befähigungsprüfung absolvieren, aber nicht ebenfalls eine Auffrischungsschulung bei einer ATO (zugelassene Ausbildungseinrichtung).
ANHANG III
Abweichung des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP) oder Reisemotorsegler (TMG).
1. BESCHREIBUNG DER ABWEICHUNG
Das Vereinigte Königreich darf abweichend von FCL.740.A „Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge“ Buchstabe b (1) Ziffer ii des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von Pilotenlizenzen gestatten, die Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder Reisemotorsegler zu verlängern, ohne den genannten Schulungsflug mit einem Fluglehrer oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen zu absolvieren, wenn der Lizenzinhaber in den 12 Monaten vor Ablauf der Berechtigung:
a) |
eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsprüfung für eine in der Pilotenlizenz enthaltene Klassen-, Muster-, Instrumenten- oder Bergflugberechtigung oder |
b) |
eine Kompetenzbeurteilung für etwaige in der Pilotenlizenz enthaltene Zeugnisse für Fluglehrer oder Lehrberechtigte für Klassen- oder Instrumentenflugberechtigungen bestanden hat. |
2. MIT DER ABWEICHUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN
Diese Abweichung gilt für die Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL mit Berechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder Reisemotorsegler. Der Schulungsflug mit einem Fluglehrer darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber eine praktische Prüfung, eine Befähigungsprüfung oder eine Kompetenzbeurteilung für eine Berechtigung oder ein Zeugnis für Flugzeuge absolviert hat.
ANHANG IV
Abweichung des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich synthetischer Flugübungsgeräte (SFE) zur Durchführung von Tests in Flugsimulatoren.
1. BESCHREIBUNG DER ABWEICHUNG
Das Vereinigte Königreich darf abweichend von FCL.1010.SFE „SFE — Voraussetzungen“ Buchstabe a des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE erlauben, SFE-Berechtigungen für komplexe Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten zu beantragen und darf spezifische Voraussetzungen für diese Flugzeugkategorie festlegen.
2. MIT DER ABWEICHUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN
Es sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/35 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2014
zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4355)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/426/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Vereinigte Königreich hat seine Absicht mitgeteilt, eine Genehmigung für eine Abweichung von den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit zu erteilen. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) bewertet, ob die vorgeschlagene Abweichung notwendig ist und welches Schutzniveau sich daraus ergibt. |
(2) |
Die vorgeschlagene Abweichung, die am 2. August 2013 vom Vereinigten Königreich mitgeteilt wurde, bezieht sich auf die Umwandlung bestehender einzelstaatlicher Lizenzen für Piloten von Segelflugzeugen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Das Vereinigte Königreich begründet die Notwendigkeit der Abweichung damit, dass dem Inhaber eines von der „British Gliding Association“ (BGA) ausgestellten und gesetzlich nicht vorgeschriebenen Qualifizierungsdokuments so dessen Übereinstimmung mit den einschlägigen Teilen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gemäß dem Umwandlungsbericht bestätigt werden kann, der im Einvernehmen mit der Agentur gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erstellt wurde. Die Abweichung würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, den Inhabern dieser Qualifizierungsdokumente gleichwertige Teil-FCL LAPL(S) oder SPL-Lizenzen sowie Lehr- und Prüfberechtigungen zu erteilen. |
(3) |
Ferner verwies das Vereinigte Königreich darauf, dass bei Genehmigung der vorgeschlagenen Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau gewahrt wäre. Gestützt auf die Empfehlung der Agentur vom 8. Oktober 2013, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle der vorgeschlagenen Abweichung das Schutzniveau dem der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(4) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, eine vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, die ihrerseits berechtigt wären, die fragliche Maßnahme anzuwenden. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Erläuterung der Abweichung sowie die an sie geknüpften Bedingungen sollten es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, in der gleichen Situation die betreffende Maßnahme ebenfalls anzuwenden, ohne dass ein weiterer Beschluss der Kommission notwendig wäre. Da der vorstehend genannte Umwandlungsbericht nicht öffentlich zugänglich ist, sollte das Vereinigte Königreich diesen daher den anderen Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten die Mitgliedstaaten ferner Informationen darüber austauschen, in welchen Fällen sie diese Maßnahme anwenden, da sich diese Anwendung auch auf andere Mitgliedstaaten als die auswirken kann, die die Abweichung genehmigt haben. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich darf abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Genehmigungen erteilen und stattdessen die in Abschnitt 1 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Vorschriften anwenden, sofern die in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Bedingungen erfüllt werden.
Artikel 2
Alle Mitgliedstaaten sind berechtigt, die in Artikel 1 genannte Maßnahme anzuwenden. Das Vereinigte Königreich stellt den in Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannten Umwandlungsbericht den anderen Mitgliedstaaten, die diese Maßnahme anzuwenden beabsichtigen, auf Anforderung zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahme anwenden, setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Juli 2014
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
ANHANG
Abweichung des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Umwandlung einzelstaatlicher Segelflugqualifikationen
ERLÄUTERUNG DER ABWEICHUNG
Das Vereinigte Königreich darf, abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, die Umwandlung einzelstaatlicher Segelflugqualifikationen sowie von Lehr- und Prüfberechtigungen, die von einem nationalen Verband oder einer nationalen Organisation ausgestellt wurden, in eine Teil-FCL LAPL(S) oder SPL-Lizenz und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse genehmigen, sofern die in dem für diese Zwecke gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung erstellten Umwandlungsbericht festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
AN DIE ANWENDUNG DER ABWEICHUNG GEKNÜPFTE BEDINGUNGEN
Diese Abweichung gilt für die Inhaber von vor dem 8. April 2015 von der British Gliding Association (GBA) gemäß einzelstaatlichem Recht erteilten Segelflugqualifikationen. Auch wenn diese Qualifikationen nicht als Lizenzen im Sinne der Verordnung (EU) 1178/2011 gelten, sind sie als solche zu behandeln und gemäß dem in Abschnitt 1 genannten Umwandlungsbericht in Teil-FCL-Lizenzen und Zeugnisse umzuwandeln.
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/38 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 6. Februar 2014
über die Ernennung von Vertretern der Europäischen Zentralbank für das Aufsichtsgremium
(EZB/2014/4)
(2014/427/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absätze 1, 2 und 5,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 13b.6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ernennt der EZB-Rat für das Aufsichtsgremium vier Vertreter der Europäischen Zentralbank (EZB), von denen keiner Aufgaben wahrnimmt, die im direkten Zusammenhang mit der geldpolitischen Funktion der EZB stehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden bei der Ernennung der Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation beachtet. |
(3) |
Es ist notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung der vier Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium, die Voraussetzungen und Verfahren für deren Abberufung sowie die Bedingungen, die für die Personen gelten, die für diese Positionen ernannt wurden, zu ergänzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernennung der Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium
(1) Die vier Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium werden aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt.
(2) Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Abweichend von dieser Regel beträgt die Amtszeit der vier zuerst ernannten Vertreter der EZB zwischen drei und fünf Jahren.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen der vier Vertreter der EZB, insbesondere ihr Gehalt, ihre Altersvorsorge- und andere Sozialleistungen, sind Gegenstand eines Vertrags mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums festgelegt.
(4) Die EZB-Vertreter erfüllen ihre Pflichten entweder hauptamtlich oder nebenamtlich nach Maßgabe der Bedingungen ihres jeweiligen Vertrags mit der EZB. Sie gehen weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nach, es sei denn, es liegt die Genehmigung des EZB-Rates vor. Für Aktivitäten, die zur Entstehung eines Interessenkonflikts mit ihrer Position als Mitglied des Aufsichtsgremiums führen könnten oder den Anschein eines solchen Interessenkonflikts erwecken könnten, kann keine Genehmigung erteilt werden. Insbesondere dürfen sie keine Aufgaben für eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausüben.
(5) Erfüllt ein Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder im Falle eines schweren Fehlverhaltens eines Vertreters der EZB kann der EZB-Rat auf Ersuchen des Direktoriums und nach Anhörung des betroffenen Vertreters der EZB beschließen, ihn des Amtes zu entheben.
(6) Jede offene Position eines Vertreters der EZB im Aufsichtsgremium ist durch die Ernennung eines neuen Vertreters nach Maßgabe dieses Beschlusses zu besetzen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2014 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Februar 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/40 |
BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES AKP-EU-MINISTERRATES
vom 20. Juni 2014
zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
(2014/428/EU)
DER AKP-EU-MINISTERRAT —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) unterzeichnete Abkommen (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 100,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern. |
(2) |
Die Vertragsparteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind in Busan, Accra und auf dem Treffen des OECD-DAC 2010 in Paris internationale Verpflichtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingegangen. |
(3) |
Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln könnten im Einklang mit diesen internationalen Verpflichtungen weiter verbessert werden. |
(4) |
Durch eine Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens könnte eine effizientere Durchführung des EEF erreicht werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 19c Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit dem geltenden Umweltrecht und international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.“ |
2. |
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen:
|
3. |
Artikel 20 Absatz 1a wird gestrichen. |
4. |
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Alle im Rahmen eines Beschaffungsvertrags oder im Einklang mit einer Finanzhilfevereinbarung erworbenen Waren und Materialien, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen finanziert werden, müssen Ursprungserzeugnisse eines nach diesem Artikel teilnahmeberechtigten Staates sein. Liegt der Wert der zu erwerbenden Waren und Materialien jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens gemäß Artikel 19c Absatz 1, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.“ |
5. |
Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieser Organisation teilnahme-berechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“ |
6. |
Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“ |
7. |
Artikel 20 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die gemeinsam mit einem Partner oder einem anderen Geber kofinanziert oder durch einen durch die Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieses Partners oder anderen Gebers oder nach den im Gründungsakt des Treuhandfonds festgelegten Regeln teilnahmeberechtigt sind. Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahme-berechtigt. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“ |
8. |
Dem Artikel 20 werden folgende neue Absätze 8 und 9 angefügt: „(8) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die durch ein anderes Finanzierungsinstrument der EU kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach einem dieser Instrumente teilnahme-berechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. (9) Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.“ |
9. |
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf mit Gründen versehenen Antrag der AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene kann es Bietern, Antragstellern und Bewerbern aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den Verfahren für die Vergabe von von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträgen und Zuschüssen teilzunehmen und können Waren und Materialien mit nicht zulässigem Ursprung zugelassen werden,
Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt.“ |
10. |
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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11. |
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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12. |
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Werden zwei Angebote für einen Bau-, einen Liefer- oder einen Dienstleistungsauftrag als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug unbeschadet des Absatzes 1
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 20. Juni 2014.
Im Namen des AKP-EU-Ministerrates
Der Vorsitz
A. OMARI KIGODA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigte Fassung in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
(3) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
Berichtigungen
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/44 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission vom 22. April 2014 betreffend die Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus brevis DSM 23231, Lactobacillus brevis DSMZ 16680, Lactobacillus plantarum CECT 4528 und Lactobacillus fermentum NCIMB 30169 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 119 vom 23. April 2014 )
Im Anhang, Seiten 42 und 43, erste Spalte, unter „Kennnummer des Zusatzstoffes“:
anstatt:
„1k20736“
muss es heißen:
„1k20744“;
anstatt:
„1k20737“
muss es heißen:
„1k20745“;
anstatt:
„1k20738“
muss es heißen:
„1k20746“;
anstatt:
„1k20739“
muss es heißen:
„1k20747“.
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/45 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 125 vom 7. Mai 2013 )
Auf Seite 5, Artikel 5
anstatt:
„Abweichend von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entscheidet die befasste zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der Validierung des Antrags gemäß Artikel 3 oder gegebenenfalls innerhalb von 30 Tagen nach dem späteren Zeitpunkt der Annahme der entsprechenden Entscheidung über das betreffende Referenzprodukt, ob die Zulassung eines gleichen Produkts gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung erteilt oder verweigert wird.“
muss es heißen:
„Abweichend von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entscheidet die befasste zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach der Validierung des Antrags gemäß Artikel 3 oder gegebenenfalls innerhalb von 60 Tagen nach dem späteren Zeitpunkt der Annahme der entsprechenden Entscheidung über das betreffende Referenzprodukt, ob die Zulassung eines gleichen Produkts gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung erteilt oder verweigert wird.“