ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 177

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
17. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung des Staates Israel am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung des Rates (EU) Nr. 642/2014 vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Meldung der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften gemäß Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 644/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 645/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

52

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/361/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 5. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

54

 

 

2014/362/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/109/EG der Kommission zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3788)  ( 1 )

58

 

 

2014/363/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/742/EG über Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3838)  ( 1 )

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung des Staates Israel am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (nachstehend „die Kommission“) im Namen der Europäischen Union,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL (nachstehend „Israel“),

andererseits, (nachstehend „die Vertragsparteien“) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Protokoll (1) zum Europa-Mittelmeer-Abkommen (2) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (nachstehend „das Protokoll“) sind die allgemeinen Grundsätze für die Beteiligung Israels an den Programmen der Union niedergelegt, wobei es der Kommission und den zuständigen Behörden Israels obliegt, die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Israels an jedem einzelnen Programm festzulegen, unter anderem den finanziellen Beitrag.

(2)

Das Programm Horizont 2020 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen (3).

(3)

Horizont 2020 sollte zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums beitragen.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 werden die jeweiligen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder an Horizont 2020 sowie der anhand des Bruttoinlandsprodukts des assoziierten Landes berechnete finanzielle Beitrag in einem internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem assoziierten Land festgelegt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Israel beteiligt sich am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (nachstehend „das Programm“) in Übereinstimmung mit den im Protokoll festgelegten Bedingungen und unter den Voraussetzungen und Bedingungen dieses Abkommens.

Artikel 2

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung am Programm

(1)   Israel nimmt an den Tätigkeiten des Programms im Einklang mit den Zielen, Kriterien und Verfahren teil, die in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), einschließlich der einschlägigen delegierten Rechtsakte und sonstiger in der Folge erlassener Vorschriften, dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) und sonstigen Vorschriften für die Durchführung des Programms festgelegt sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (7) gilt für die Beteiligung israelischer Rechtspersonen an Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kann Israel sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden.

(2)   Förderfähige israelische Einrichtungen können an direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle und an indirekten Maßnahmen des Programms unter den gleichen Bedingungen teilnehmen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

(3)   Für förderfähige israelische Einrichtungen gelten dieselben Vorschriften und Bedingungen bei der Bewertung der Vorschläge sowie beim Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und bei der Mitteilung von Finanzhilfebeschlüssen wie bei Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die Forschungseinrichtungen in der Union betreffen.

(4)   Für die Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Berichten sowie für die sonstigen rechtlichen und administrativen Abläufe des Programms wird eine der Amtssprachen der Union, in diesem Fall Englisch, verwendet.

(5)   Vertreter Israels können zu den Tagesordnungspunkten als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse für die Überwachung der Maßnahmen des Programms teilnehmen, zu denen Israel einen finanziellen Beitrag leistet.

Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Israels zusammen. Israel wird über das Ergebnis unterrichtet.

Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.

(6)   Vertreter Israels beteiligen sich als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.

(7)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Experten Israels durch die Beteiligung als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 2013/743/EU über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

Artikel 3

Finanzieller Beitrag

Für die Beteiligung an dem Programm leistet Israel jedes Jahr einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäß Anhang I dieses Abkommens.

Der finanzielle Beitrag Israels für seine Beteiligung sowie für die Durchführung des Programms wird zu dem Betrag hinzugerechnet, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Mittel für Verpflichtungen zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten veranschlagt ist, welche durch die verschiedenen zur Ausführung, Verwaltung und Umsetzung des Programms erforderlichen Maßnahmen entstehen.

Artikel 4

Berichterstattung und Bewertung

Die Vorschriften für die Berichterstattung und die Bewertungen, die die Beteiligung Israels an dem Programm betreffen, sind in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt.

Artikel 5

Gemeinsamer Ausschuss EU-Israel

(1)   Ein gemeinsamer Ausschuss EU-Israel, der sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Israels zusammensetzt, wird eingerichtet.

(2)   Der Ausschuss hat folgende Angaben:

a)

Sicherstellung, Überprüfung und Bewertung der Durchführung dieses Abkommens,

b)

Gewährleistung und Erleichterung der frühzeitigen und fortlaufenden Bereitstellung von Informationen über die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Programms Horizont 2020.

(3)   Die Arbeiten des Ausschusses ergänzen die Arbeiten der relevanten Gremien für den bilateralen Dialog und die Zusammenarbeit, die vom Assoziationsrat EU-Israel geschaffen wurden, und befinden sich im Einklang mit diesen.

(4)   Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1)   Im Einklang mit der Politik der EU gilt dieses Abkommen nicht für die geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden. Diese Position ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie der Grundsatzposition Israels in dieser Angelegenheit entgegensteht. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass die Anwendung dieses Abkommens den Status dieser Gebiete nicht berührt.

(2)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben. Es gilt ab dem 1. Januar 2014. Die Beteiligung Israels am nächsten mehrjährigen Forschungsprogramm der Union kann, wenn Israel dies beantragt, Gegenstand eines neuen Abkommens zwischen den Parteien sein.

(3)   Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Programms durch eine schriftliche Mitteilung über die Absicht zur Beendigung der Beteiligung am Programm gekündigt werden.

Verliert das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft seine Gültigkeit, so verliert ungeachtet des vorstehenden Satzes an demselben Tag auch dieses Abkommen seine Gültigkeit, ohne dass eine vorherige schriftliche Benachrichtigung erforderlich ist.

(4)   Die Kündigung wird vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen drei Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.

Das Auslaufen und/oder die Kündigung und/oder das Ende der Gültigkeit dieses Abkommens haben keine Auswirkungen auf

a)

alle laufenden Projekte oder Tätigkeiten,

b)

die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen für diese unter Buchstabe a genannten Projekte und Tätigkeiten.

(5)   Wird dieses Abkommen gekündigt oder verliert es seine Gültigkeit, gilt Folgendes:

a)

Für das Jahr, in dem das Abkommen seine Gültigkeit verliert, zahlt Israel einen finanziellen Beitrag, der proportional zur Anzahl der Monate ist, während deren Israel in diesem Jahr an dem Programm teilgenommen hat. Für die Zwecke der Berechnung dieses finanziellen Beitrags gilt der Monat, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 oder des Endes der Gültigkeit nach Absatz 3 Satz 2 begonnen hat, als voller Monat.

b)

Die Union erstattet Israel den Teil des bereits in den Gesamthaushalt der Europäischen Union gezahlten Beitrags, der aufgrund der Kündigung und/oder des Endes der Gültigkeit dieses Abkommens nicht ausgegeben wird.

(6)   Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

(7)   Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem Verfahren des Absatzes 2 in Kraft.

Ausgefertigt in Jerusalem am 8. Juni im Jahr Zweitausendvierzehn, der dem 10. Tag des Siwan des Jahres Fünftausendsiebenhundertvierundsiebzig des Hebräischen Kalenders entspricht, in zwei Urschriften in englischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung des Staates Israel

Yaakov PERRY

Für die Kommission

im Namen der Europäischen Union

Lars FAADBORG-ANDERSEN


(1)   ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 40.

(2)   ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)  Verordnung (EU) 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(5)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).


ANHANG I

REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG ISRAELS ZUM RAHMENPROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND INNOVATION HORIZONT 2020 (2014-2020)

I.   Berechnung des finanziellen Beitrags Israels

1.

Der finanzielle Beitrag Israels zum Programm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die für die Durchführung und Verwaltung des Programms erforderlichen Mittel für Verpflichtungen ausgewiesen wird.

2.

Der Faktor, nach dem sich der Beitrag Israels errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Israels Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union vorliegen.

3.

Die Kommission übermittelt Israel so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, folgende Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

die Höhe der Mittel für Verpflichtungen im Ausgabenplan des Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Programm,

die auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans nach den Nummern 1, 2 und 3 veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung Israels am Programm.

Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission Israel die in Unterabsatz 1 genannten endgültigen Beträge für die Beteiligung Israels im Ausgabenplan mit.

4.

Im vierten Jahr nach Beginn der Gültigkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien den Proportionalitätsfaktor für den finanziellen Beitrag Israels auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung israelischer Rechtspersonen an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms in den Jahren 2014-2016.

II.   Zahlung des finanziellen Beitrags Israels

1.

Spätestens im Januar und im Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an Israel in der Höhe seines Beitrags im Rahmen dieses Abkommens. Diese ist jeweils über sechs Zwölftel des israelischen Beitrags auszustellen, die spätestens 90 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderungen zu zahlen sind. Die spätestens 90 Tage nach dem Erhalt der im Januar ergangenen Zahlungsaufforderung zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Entwurfs des Haushaltsplans ausgewiesen ist; die Bereinigung des dementsprechend gezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel spätestens 90 Tage nach Erhalt der spätestens im Juni ergangenen Zahlungsaufforderung.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten eine erste Zahlungsaufforderung an Israel. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist diese über zwölf Zwölftel des israelischen Beitrags auszustellen, die innerhalb von 90 Tagen zu zahlen sind, wobei der Beitrag anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans ausgewiesen ist.

2.

Der Beitrag Israels wird in Euro ausgewiesen und gezahlt. Zahlungen durch Israel werden unter den Unionsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen werden. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend „die Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

3.

Israel zahlt seinen Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden Israel ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz erhoben, der von der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstag für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandt wird.

Könnte die Durchführung und die Verwaltung des Programms durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags erheblich gefährdet werden, wird die Beteiligung Israels an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Union in Bezug auf bereits geschlossene Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

4.

Spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird Israel die Mittelaufstellung für das Programm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

5.

Bei Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung Israels vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung für das folgende Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2021. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2023.

(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG II

FINANZKONTROLLE ISRAELISCHER TEILNEHMER DER UNTER DIESES ABKOMMEN FALLENDEN PROGRAMME

I.   Direkter Kontakt

Die Kommission steht in direktem Kontakt mit in Israel niedergelassenen Teilnehmern des Programms sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II.   Prüfungen

(1)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend „die Haushaltsordnung“), der Delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission (1) (nachstehend „die Anwendungsbestimmungen“) sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in Israel niedergelassenen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2)

Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungsprüfer des Europäischen Rechnungshofs und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Prüfungen vor Ort erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte mit Teilnehmern aus Israel geschlossen werden. Wird dieser Zugang nicht gewährt, wird dies als Nichtvorlage von Kostennachweisen und damit als potenzieller Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen angesehen.

(3)

Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden. Alle nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens stattfindenden Prüfungen werden im Einklang mit diesem Anhang II vorgenommen.

III.   Vor-Ort-Kontrollen durch das OLAF

(1)

Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den Teilnehmern aus Israel und ihren Unterauftragnehmern nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (2) durchzuführen.

(2)

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der von der israelischen Regierung benannten zuständigen israelischen Behörde vorbereitet und durchgeführt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist für zivile oder administrative Angelegenheiten das Wissenschaftliche Hauptamt des Wirtschaftsministeriums die benannte israelische Behörde. Anträge auf Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen, Überprüfungen und die Anforderung von Unterlagen im Zusammenhang mit Strafsachen oder strafrechtlichen Ermittlungen müssen jedoch im Einklang mit den Bestimmungen des israelischen Internationalen Rechtsbeihilfegesetzes 5758-1998 erfolgen. Für Angelegenheiten, die derartige Anträge betreffen, ist das Büro des Staatsanwalts im israelischen Justizministerium (Abteilung internationale Angelegenheiten) die benannte israelische Behörde. Die benannte Behörde ist rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die zuständigen israelischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)

Auf Wunsch der betreffenden israelischen Behörden kann die Kommission die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

(4)

Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die israelischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im angemessenen Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können.

(5)

Die Kommission teilt der zuständigen israelischen Behörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

IV.   Information und Konsultation

(1)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden Israels und der Union regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)

Die zuständigen israelischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen wurden.

V.   Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach israelischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die bei den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Israel aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden (3).

VI.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des israelischen Strafrechts kann die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (4) verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.

VII.   Rückforderung und Vollstreckung

Beschlüsse der Kommission im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind in Israel vollstreckbar. Wenn die Kommission dies verlangt, leitet die von der Regierung des Staates Israel benannte Behörde im Namen der Kommission ein Verfahren zur Vollstreckung des Beschlusses ein. In diesem Fall wird dem israelischen Gericht der Beschluss der Kommission nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von den von der Regierung des Staates Israel hierfür benannten Behörde vorgelegt, die die Kommission davon unterrichtet. Die Vollstreckung erfolgt nach israelischem Recht und nach den israelischen Verfahrensvorschriften. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind in die mit Teilnehmern aus Israel geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge aufzunehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission und kann seine Vollstreckung aussetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind die israelischen Gerichte zuständig.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(2)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(3)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).


VERORDNUNGEN

17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/9


VERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 642/2014

vom 16. Juni 2014

zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Strategie Europa 2020: Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation, einschließlich Öko-Innovationen, zu schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen.

(2)

Im Weißbuch der Kommission vom 28. März 2011„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ (im Folgenden „Weißbuch“) wurde die Notwendigkeit unterstrichen, einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen, damit ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem der Union verwirklicht werden kann, und große gesellschaftliche Fragen wie die steigende Verkehrsnachfrage, die Verkehrsüberlastung, die Energieversorgungssicherheit und den Klimawandel anzugehen. Dem Weißbuch zufolge werden Innovationen für diese Strategie entscheidend sein; außerdem müsse die Unionsforschung den gesamten Zyklus von Forschung, Innovation und Einführung auf integrierte Weise — durch Konzentration auf die vielversprechendsten Technologien und das Zusammenbringen aller beteiligten Akteure — angehen.

(3)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „Horizont 2020“) (3) soll dadurch eine größere Wirkung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen erreicht werden, dass Finanzmittel der Union und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) in Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und die Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsamen Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gegründet werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (4) können gemeinsame Unternehmen, die unter Horizont 2020 unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.

(5)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ — ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa“ wurden konkrete öffentlich-private Partnerschaften genannt, die unterstützt werden sollen, darunter die fünf gemeinsamen Unternehmen der gemeinsamen Technologieinitiativen und das Gemeinsame Unternehmen SESAR (Single European Sky ATM Research). Außerdem wurde in der Mitteilung angesichts des erforderlichen Forschungs- und Innovationsaufwands, der für den Aufbau einer Führungsrolle der Union im Bereich der Schienenverkehrstechnologien vonnöten ist, sowie der politischen Notwendigkeit der Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die Einrichtung ein gemeinsames Unternehmen im Schienenverkehrssektor gefordert.

(6)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Das vierte Eisenbahnpaket — Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU“ (im Folgenden „viertes Eisenbahnpaket“) wird betont, dass ein gemeinsames Unternehmen im Schienenverkehrssektor notwendig ist, um durch die Förderung bahnbrechender Innovationen bei Schienenfahrzeugen im Personenverkehr, im Güterverkehr, bei Verkehrsmanagementsystemen und bei der Schieneninfrastruktur einen Beitrag zur Entwicklung der Schiene als Verkehrsträger zu leisten. Ferner wurde darin unterstrichen, wie wichtig es angesichts der Knappheit öffentlicher Mittel ist, im Wege der Schaffung eines Binnenmarkts ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis im Schienenverkehr zu erreichen; außerdem wurde ein stärker europäisch ausgerichteter Ansatz für den Schienenverkehr gefordert, mit dem eine Verlagerung von Straßen- und Luftverkehr auf die Schiene erleichtert werden soll.

(7)

Das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) sollte eine ÖPP sein, durch die sich die Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den Schienenverkehrssektor fördern und besser koordinieren lassen, damit der Übergang zu einem stärker integrierten, effizienten, nachhaltigen und attraktiven Eisenbahnverkehrsmarkt in der Union beschleunigt und erleichtert wird; dabei wird den Erfordernissen der Unternehmen des Schienenverkehrssektors und dem übergeordneten Ziel der Vollendung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Rechnung getragen. Insbesondere sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R zu spezifischen Zielen beitragen, die im Weißbuch und im vierten Eisenbahnpaket festgelegt sind, was Folgendes einschließt: eine verbesserte Effizienz des Schienenverkehrssektors zur Entlastung der öffentlichen Haushalte; ein beträchtlicher Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität, damit die Schiene effektiv am Wettbewerb teilnehmen und einen deutlich höheren Anteil des Personen- und Güterverkehrs übernehmen kann; eine verbesserte Qualität der Schienenverkehrsdienste durch Orientierung an den Bedürfnissen der Passagiere und der Spediteure; die Beseitigung von technischen Hindernissen, die dem Sektor in Bezug auf die Interoperabilität im Weg stehen; schließlich die Verringerung der mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen negativen externen Effekte. Die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollten anhand von zentralen Leistungsindikatoren gemessen werden.

(8)

Die Regeln für die Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.

(9)

Als Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten die Union, vertreten durch die Kommission, und die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten anderen Gründungsmitglieder als die Union gelten, sofern sie die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R gebilligt haben. Diese anderen Gründungsmitglieder als die Union sind finanziell solide einzelne Rechtspersonen, die nach intensiven Konsultationen der Interessenträger schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, einen größeren finanziellen Beitrag zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R innerhalb einer Struktur, die auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist, zu leisten, und die finanziell dazu in der Lage sind.

(10)

Eine substanzielle Beteiligung der Industrie ist ein wesentlicher Bestandteil der Shift2Rail-Initiative (im Folgenden „S2R-Initiative“). Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die öffentlichen Mittel für die S2R-Initiative durch Beiträge der Industrie in mindestens gleicher Höhe ergänzt werden. Die Mitgliedschaft wird daher anderen öffentlichen und privatwirtschaftlichen Einrichtungen offen stehen, die bereit sind, die Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R erforderlich sind.

(11)

Ziel des Gemeinsamen Unternehmen S2R sollte sein, die Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten der S2R-Initiative zu leiten, indem Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors, die seine Mitglieder bereitstellen, gebündelt werden und auf interne und externe technische Ressourcen zurückgegriffen wird. Es sollte neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und den Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors aufbauen, die mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, und die Erfahrung und das Fachwissen der Europäischen Eisenbahnagentur zu Fragen der Interoperabilität und der Sicherheit einbringen.

(12)

Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R finanzielle Unterstützung bereitstellen, vor allem in Form von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

(13)

Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten verfügbaren Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch im Wege von an die Öffentlichkeit gerichteten Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(14)

Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderung zur Einreichung von durch das Gemeinsame Unternehmen S2R vorgelegten Vorschlägen grundsätzlich der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen.

(15)

Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R betreffen in erster Linie Forschung und Innovation. Die Finanzierung durch die Union sollte daher aus Horizont 2020 stammen. Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen und Förderinstrumenten und insbesondere mit der Fazilität „Connecting Europe“ oder der Fazilität zur Finanzierung auf Risikoteilungsbasis aufbauen, um Maßnahmen zur Markteinführung innovativer Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu fördern. Darüber hinaus sollte Horizont 2020 dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den Europäischen Strukturfonds und dem Investmentfonds (ESI-Fonds) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die jeweils dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu stärken und die Bemühungen um eine „intelligente Spezialisierung“ zu untermauern.

(16)

Die Beiträge der anderen Mitglieder als der Union sollten in einer Beitrittsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R festgelegt werden. Diese Beiträge sollten sich darauf beschränken, ausschließlich die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R und die Kofinanzierungsbeiträge abzudecken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beiträge sollten — mit Blick auf eine starke Hebelwirkung — auch aus zusätzlichen, von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten bestehen. Diese zusätzlichen Tätigkeiten sollten Beiträge zu der umfassenderen S2R-Initiative darstellen.

(17)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen S2R finanziert werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung der in jener Verordnung festgelegten Regeln sorgen.

(18)

Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R durchgeführt werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen.

(19)

Der Finanzbeitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) verwaltet werden.

(20)

Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 auf eine Weise durchgeführt werden, durch die der Verwaltungsaufwand verringert wird.

(21)

Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(22)

Der Interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen S2R die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.

(23)

In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte dem Gemeinsamen Unternehmen S2R weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen S2R auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb auf den Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R nicht angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(24)

Um die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens verantwortlich sein, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(25)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union durch die Durchführung der S2R-Initiative durch das Gemeinsame Unternehmen S2R, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Erreichen einer kritischen Masse und zur optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung

(1)   Zur Koordinierung und Verwaltung der Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den europäischen Schienenverkehrssektor wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) errichtet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens S2R bis spätestens 31. Dezember 2020 zu lancieren. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist. Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird durch seinen Exekutivdirektor vertreten.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(4)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens S2R ist Brüssel, Belgien.

(5)   Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R (im Folgenden „Satzung“) ist in Anhang I niedergelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R verfolgt folgende allgemeine Ziele:

a)

einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere zu dem Themenbereich „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ des Teils „Gesellschaftliche Herausforderungen“ des Beschlusses Nr. 2013/743/EU zu leisten;

b)

einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, nutzerfreundlicheren (auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität), wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem und zum Aufbau eines starken und global wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors zu leisten. Dies soll durch einen umfassenden und koordinierten Ansatz, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird, erreicht werden und unter anderem eine Verlagerung von Straßen- und Luftverkehr auf die Schiene erleichtern. Dabei werden folgende Themengebiete behandelt: Schienenfahrzeuge, Schieneninfrastruktur und Verkehrsmanagement für die Marktsegmente des Güterverkehrs sowie des Fern-, Regional-, Nah- und Stadtverkehrs im Bereich Personenbeförderung und intermodale Verbindungen zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern, sodass den Nutzern eine integrierte Komplettlösung für ihren Reise- und Beförderungsbedarf auf der Schiene geboten wird — von der Hilfestellung bei Transaktionen bis hin zur Unterstützung während der Fahrt;

c)

einen strategischen Masterplan (im Folgenden „S2R-Masterplan“) gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Satzung aufzustellen und zu entwickeln sowie dessen wirksame und effiziente Umsetzung zu gewährleisten;

d)

eine zentrale Funktion für Forschung und Innovation im Bereich des Schienenverkehrs unter Gewährleistung der Koordinierung der Projekte und der Bereitstellung der verfügbaren einschlägigen Informationen über die europaweit finanzierten Projekte für alle Beteiligten wahrzunehmen. Es verwaltet außerdem sämtliche auf den Schienenverkehrsbereich gerichteten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden;

e)

die Beteiligung und enge Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, insbesondere von Produzenten von Eisenbahnausrüstung (sowohl von Schienenfahrzeugen als auch von Zugsteuerungssystemen) und deren Lieferkette, Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), Betreibern von Untergrundbahnen, Straßenbahnen und anderen Stadt- und Regionalbahnsystemen, Leasing-Firmen für Schienenfahrzeuge, notifizierten und benannten Konformitätsbewertungsstellen, Berufsverbänden (einschließlich Arbeitnehmervertreter) und Nutzervereinigungen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), sowie der einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftskreise aktiv zu fördern. Insbesondere wird die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (8) gewährleistet;

f)

Demonstrationsvorhaben in interessierten Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die derzeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein Schienenverkehrssystem verfügen, zu entwickeln.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R strebt insbesondere die Entwicklung, Integration, Demonstration und Validierung innovativer Technologien und Lösungen an, die strengen Sicherheitsnormen gerecht werden und deren Wert unter anderem anhand folgender zentraler Leistungsindikatoren gemessen werden kann:

a)

eine Verringerung der Lebenszykluskosten des Schienenverkehrssystems um 50 % durch Senkung der Kosten für die Entwicklung, die Instandhaltung, den Betrieb und die Erneuerung der Infrastruktur und der Schienenfahrzeuge sowie durch höhere Energieeffizienz;

b)

eine Erhöhung der Kapazität des Schienenverkehrssystems um 100 % zur Deckung der gestiegenen Nachfrage nach Dienstleistungen im Bereich der Personen- und Güterbeförderung auf der Schiene;

c)

eine Erhöhung der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit von Schienenverkehrsdiensten um 50 % (gemessen als 50 % ige Abnahme von Unzuverlässigkeit und Unpünktlichkeit);

d)

die Beseitigung der verbleibenden technischen Hindernisse, die dem Schienenverkehrssektor in Bezug auf Interoperabilität und Effizienz im Weg stehen, insbesondere durch Klärung der Punkte, die in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) aufgrund mangelnder technischer Lösungen noch ungeklärt sind, und durch Gewährleistung der vollständigen Interoperabilität aller von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R entwickelten relevanten Systeme und Lösungen;

e)

Verringerung der mit dem Schienenverkehr verbundenen negativen externen Effekte, insbesondere Lärm, Erschütterungen, Emissionen und sonstige Umweltauswirkungen.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der maximale Finanzbeitrag der Union zur Shift2Rail-Initiative beträgt 450 000 000 EUR, einschließlich der EFTA-Beiträge, und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU aufgestellte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet. Der maximale Finanzbeitrag der Union umfasst Folgendes:

a)

einen maximalen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen S2R zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten in Höhe von 398 000 000 EUR. Zu den Verwaltungskosten trägt die Union höchstens 13 500 000 EUR bei;

b)

einen maximalen zusätzlichen Betrag in Höhe von 52 000 000 EUR, der im Rahmen des Horizont-2020-Arbeitsprogramms für den Verkehrsbereich (2014-2015) bereitgestellt wird. Die Verwaltung dieses Zusatzbeitrags kann von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R übernommen werden, sobald es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(2)   Zusätzliche Mittel in Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mithilfe anderer Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die Einführung innovativer Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum Gegenstand haben.

(3)   Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R schließt.

(4)   In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 3 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

d)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Formulierung ihrer Forschungs- und Innovationspolitik und die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer sowie auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

e)

Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens S2R, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

f)

Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderung der Zahl der Mitarbeiter.

Artikel 4

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union leisten ihren jeweiligen Beitrag oder veranlassen die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten. Der Gesamtbeitrag aller anderen Mitglieder als der Union beläuft sich während des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums auf mindestens 470 000 000 Mio. EUR.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:

a)

Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen S2R in Höhe von mindestens 350 000 000 EUR gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung, einschließlich mindestens 200 000 000 EUR von den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, und mindestens 150 000 000 EUR von assoziierten Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen;

b)

Sachbeiträge in Höhe von mindestens 120 000 000 EUR, von denen mindestens 70 000 000 EUR von den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen stammen, und von mindestens 50 000 000 EUR von assoziierten Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die diesen bei der Durchführung von zusätzlichen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R, die zu den Zielen des S2R-Masterplans beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können diese für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen S2R in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einer Beitrittsvereinbarung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Satzung aufgeführt, in der der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.

(3)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union melden bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Auch die Gruppe der nationalen Vertreter wird rechtzeitig hierüber unterrichtet.

(4)   Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Sachbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“/„International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen S2R überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom Gemeinsamen Unternehmen S2R oder von einer Einrichtung der Union geprüft.

(5)   Einem anderen Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nachkommt, die in seiner Beitrittsvereinbarung im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 der Satzung festgelegt ist, wird das Stimmrecht im Verwaltungsrat entzogen, bis seine Verpflichtungen erfüllt sind. Wenn es die Verpflichtungen nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten immer noch nicht erfüllt hat, wird seine Mitgliedschaft aufgehoben.

(6)   Zusätzlich zu Absatz 5 dieses Artikels kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung dem Gemeinsamen Unternehmen S2R mitgeteilt wird, bereits entstanden sind.

Artikel 5

Finanzregelung

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen S2R eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (9).

Artikel 6

Personal

(1)   Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (10), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens S2R als dem Exekutivdirektor übertragen.

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen S2R.

Artikel 7

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen S2R und für den Einsatz von Praktikanten.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen S2R und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung des Gemeinsamen Unternehmens S2R

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens S2R und werden aus seinen Mitteln bestritten.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen S2R.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

a)

für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung beziehen;

b)

aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen hat;

c)

für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

d)

für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen S2R und seinem Personals innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten.

(2)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Unionsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen S2R seinen Sitz hat.

Artikel 11

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens S2R, auf jeden Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 24 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 12

Entlastung

Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens S2R vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R erteilt.

Artikel 13

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen S2R gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, durch.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen S2R, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(5)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei. Das Gemeinsame Unternehmen S2R beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 15

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen S2R den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festlegen.

Artikel 17

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanzierten Maßnahmen. Nach jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen S2R eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 2 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Artikel 18

Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen S2R und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Mitgliedstaats für das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen werden.

Artikel 19

Erste Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens S2R verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch.

(2)   Für den Zweck nach Absatz 1

a)

kann die Kommission einen Interims-Exekutivdirektor benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 9 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt;

b)

übt der Interims- Exekutivdirektor in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

c)

kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.

(4)   Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens S2R und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das Gemeinsame Unternehmen S2R über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügen wird. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. KARASMANIS


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(10)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


ANHANG I

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   „Assoziiertes Mitglied“ bezeichnet eine Rechtsperson oder eine Gruppe bzw. ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land, die/das nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 2 bis 4 ausgewählt wurde, die in Artikel 4 Absatz 6 aufgeführten Bedingungen erfüllt und diese Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.

(2)   „Anderes Gründungsmitglied als die Union“ bezeichnet einzelne Rechtspersonen, von denen sich jede — gestützt auf eine gemeinsame Zielvorstellung — für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens S2R zur Zahlung von mindestens 30 000 000 EUR verpflichtet und die vorliegende Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat. Diese anderen Gründungsmitglieder als die Union sind in Anhang II aufgeführt.

(3)    „Innovationsprogramme“ oder „IP“ beziehen sich auf die Themenbereiche, die Grundlage für den in Absatz 4 genannten S2R-Masterplan sind. Die IP werden aufgrund ihrer Kapazität ausgewählt, maximale Leistungssteigerungen für eine oder mehrere Betriebsumgebungen zu bieten und ein kundenorientiertes Gesamtkonzept für das Eisenbahnsystem zu verfolgen. Unabhängig von einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung der Struktur des S2R-Masterplans sollte dieser die Schaffung zumindest der folgenden fünf IP vorsehen:

a)

kosteneffiziente und zuverlässige Züge, einschließlich Hochleistungszüge und Hochgeschwindigkeitszüge;

b)

erweiterte Verkehrsmanagement- und Leitsysteme;

c)

kosteneffiziente und zuverlässige Hochleistungsinfrastruktur;

d)

IT-Lösungen für attraktive Schienenverkehrsdienste;

e)

Technologien für einen nachhaltigen und attraktiven europäischen Güterverkehr.

(4)   „S2R-Masterplan“ bezeichnet einen gemeinsamen, zukunftsorientierten strategischen Fahrplan, der vom Gemeinsamen Unternehmen S2R in Abstimmung mit der Europäischen Eisenbahnagentur und der Technologieplattform ERRAC (European Rail Research Advisory Council/beratendes Gremium für die Forschung im Schienenverkehrsbereich) festzulegen und zu entwickeln ist und mit dem die Innovation im Schienenverkehrssektor auf lange Sicht unterstützt werden soll. Darin sollen die zentralen Prioritäten und grundlegenden operationellen und technologischen Innovationen genannt werden, die von allen Interessenträgern im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 2 dieser Verordnung verlangt werden. Der Plan ist leistungsorientiert und legt eine begrenzte Zahl thematischer Schwerpunktbereiche oder IP zugrunde. Nach der Billigung durch den Verwaltungsrat müssen der Masterplan und etwaige spätere Änderungen vom Rat auf Vorschlag der Kommission bestätigt und dem Europäischen Parlament übermittelt werden. Danach werden der Masterplan und etwaige spätere Änderungen vom Verwaltungsrat angenommen.

Artikel 2

Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen S2R hat folgende Aufgaben:

a)

Festlegung der vorrangigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten in dem Absatz 4 genannten S2R-Masterplan, u. a. großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte, die für die beschleunigte Verbreitung integrierter, interoperabler, genormter technologischer Innovationen erforderlich sind, die ihrerseits den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum und den bestmöglichen Betrieb des Eisenbahnsystems unterstützen, wobei gleichzeitig die Kapazitäten und die Zuverlässigkeit des Schienenverkehrs erhöht und die Kosten gesenkt werden sollen;

b)

Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen der im S2R-Masterplan definierten IP;

c)

Übertragung des S2R-Masterplans in detaillierte, ergebnisorientierte jährliche Arbeitspläne mit entsprechenden detaillierten Investitionsplänen, die Kontinuität, synchrone Durchführung und langfristige Investitionen ermöglichen, sowie Gewährleistung seiner wirksamen und effizienten Umsetzung;

d)

Beaufsichtigung der Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer, im S2R-Masterplan festgelegter Produkte;

e)

finanzielle Unterstützung indirekter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem durch Finanzhilfen für Mitglieder und Teilnehmer mittels der geeignetsten Maßnahmen, z. B. Vergabe von Aufträgen oder Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, sowie für die Verbreitung der Ergebnisse;

f)

Organisation der technischen Arbeiten für Forschung, Entwicklung, Bewertung und Studien, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;

g)

Gewährleistung der Effektivität und Effizienz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Schienenverkehrssektor und Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch angemessene Monitoring- und Bewertungsverfahren;

h)

Bündelung der Nutzeranforderungen und Vorlage von Vorschlägen für Interoperabilitätsnormen, damit Investitionen in Forschung und Innovation auf operative und vermarktungsfähige Lösungen ausgerichtet werden;

i)

Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer, nationaler und grenzüberschreitender Ebene im Schienenverkehrssektor, insbesondere mit Tätigkeiten früherer Rahmenprogramme und des Rahmenprogramms Horizont 2020, wodurch das Gemeinsame Unternehmen S2R in die Lage versetzt werden soll, eine zentrale Rolle für Forschung und Innovation im Schienenverkehrsbereich zu spielen. Es verwaltet außerdem sämtliche auf den Schienenverkehrsbereich gerichteten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden;

j)

Auf- und Ausbau einer engen langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor, den Schienenverkehrsunternehmen und anderen privaten und öffentlichen Interessenträgern im Schienenverkehrssektor, die für die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und eine starke Durchdringung des Marktes mit innovativen Lösungen notwendig ist; einbezogen werden auch die Vertretungsgremien der Kunden (im Personen- und Güterverkehr) sowie Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors;

k)

Aufbau von Verbindungen zu einer Vielzahl verschiedener Interessenträger, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten, sowie Verknüpfung mit nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich der Schienenverkehrstechnik, insbesondere über die Technologieplattform ERRAC, sowie zu Tätigkeiten in anderen Bereichen (z. B. ERTRAC/beratendes Gremium für die europäische Forschung im Bereich Straßenverkehr, ACARE/beratendes Gremium für Luftfahrtforschung und Innovation in Europa, Europäische Technologieplattform für den Schiffsverkehr, ECTP/Europäische Technologieplattform für Bautechnik, Manufuture/Plattform für künftige Produktionstechnologien, ALICE/Allianz für Innovationen in der Logistik, EuMaT/Technologieplattform für fortgeschrittene Ingenieurwerkstoffe und -technologien usw.);

l)

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeit im Einklang mit den Zielen von Horizont 2020;

m)

Bemühen um eine geografisch ausgewogene Beteiligung der Mitglieder und Partner an seinen Tätigkeiten;

n)

Informations-, Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Programms Horizont 2020 zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

o)

alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 3

Mitglieder

(1)   Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind:

a)

die Union, vertreten durch die Kommission,

b)

nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten anderen Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union sowie die assoziierten Mitglieder, die im Einklang mit Artikel 4 auszuwählen sind. Diese Mitglieder werden nachstehend zusammen als „andere Mitglieder als die Union“ bezeichnet.

(2)   Die Rolle und der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union werden jeweils in einer Beitrittsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R festgelegt. Diese Vereinbarung wird mit dem Exekutivdirektor ausgehandelt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Sie enthält eine quantitative und qualitative Beschreibung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Beitrags des jeweiligen Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen S2R, den Plan zusätzlicher Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung sowie Bestimmungen über seine Vertretung im Verwaltungsrat.

Artikel 4

Änderung der Mitgliedschaft

(1)   Jede Rechtsperson und jede Gruppe bzw. jedes Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land kann die assoziierte Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R beantragen, vorausgesetzt, dass sie/es diese Satzung billigt und sich verpflichtet, den unter Absatz 6 genannten Finanzierungsbeitrag zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele zu leisten.

(2)   Die assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Bewerbungsaufforderung ausgewählt, die von der Kommission durchgeführt und vom Verwaltungsrat in transparenter Weise evaluiert wird. Bei dieser Evaluierung werden unter anderem die Bedeutung der Beteiligung des Antragstellers für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R und des sich potenziell aus ihr ergebenden Mehrwerts, die finanzielle Solidität des Antragstellers und Interessenkonflikte in Bezug auf die Ziele der S2R-Initiative berücksichtigt.

(3)   Die Kommission fasst unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung den endgültigen Beschluss mit Blick darauf, die geografische Ausgewogenheit sowie die ausgewogene Beteiligung von KMU, der Forschungskreise und der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, zu gewährleisten.

(4)   Die erste Aufforderung für assoziierte Mitglieder wird spätestens drei Monate nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht. Weitere Aufforderungen sind abhängig von dem Bedarf an Schlüsselkompetenzen zur Durchführung des S2R-Masterplans. Alle Aufforderungen werden auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht und über die Gruppe der nationalen Vertreter und andere Kanäle verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des S2R-Masterplans eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.

(5)   Der Mindestbeitrag, der erforderlich ist, um den Status eines assoziierten Mitglieds zu erlangen, beläuft sich auf 2,5 % der gesamten Mittelausstattung des Innovationsprogramms, an dem der Antragsteller teilnimmt. Als Alternative kann ein als einzelne Rechtsperson konfiguriertes Eisenbahnunternehmen assoziiertes Mitglied werden, wenn sich sein Eigenbeitrag zu sämtlichen Innovationsprogrammen auf mindestens 12 000 000 EUR beläuft. Außerdem können Konsortien, die sich aus Eisenbahnunternehmen und/oder Infrastrukturbetreibern zusammensetzen, assoziierte Mitglieder werden, wenn sich ihr Eigenbeitrag zu sämtlichen Innovationsprogrammen auf mindestens 15 000 000 EUR beläuft.

(6)   Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen S2R bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

(7)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.

(8)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft nach diesem Artikel eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen wirksam werden, auf seiner Website.

Artikel 5

Organisation des Gemeinsamen Unternehmens

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

der Wissenschaftliche Beirat;

d)

die Gruppe der nationalen Vertreter.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der nationalen Vertreter sind beratende Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

Artikel 6

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens 22 Mitgliedern zusammen, und zwar aus

a)

zwei Vertretern der Kommission,

b)

je einem Vertreter der anderen Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union,

c)

je einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, das als einzelne Rechtsperson auch die Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllt,

d)

höchstens neun Vertretern der assoziierten Mitglieder im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, wovon wenigstens ein Vertreter je IP im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 nach dem in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Verfahren ausgewählt worden ist.

(2)   Die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats gewährleistet so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der KMU, der Forschungskreise sowie der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors. Daher gehören ihm auch mindestens drei Vertreter der Eisenbahnunternehmen an.

Artikel 7

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Die Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

(2)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Verwaltungsrat verfügen über eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den die von ihnen vertretenen Mitglieder zur Mittelausstattung des Gemeinsamen Unternehmens leisten. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimme der Kommission ist nicht teilbar und entspricht dem Standpunkt der Union im Verwaltungsrat.

(3)   Die Vertreter bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Ungeachtet Absatz 4 beschließt der Verwaltungsrat in den Fällen, in denen kein Konsens zustande kommt, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der Abwesenden, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4)   Bei Beschlüssen über die Vertretung der assoziierten Mitglieder im Verwaltungsrat gibt die Stimme der Kommission den Ausschlag, wenn die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht werden kann.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine reibungslose und effiziente Arbeit gewährleistet. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.

In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens S2R statt.

Der Exekutivdirektor ist berechtigt, sich an den Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter sind berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat kann weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Werden insbesondere Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so wird dessen Vorsitzender eingeladen, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beizuwohnen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er hat jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 8

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens S2R und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Der Verwaltungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Verabschiedung des S2R-Masterplans und etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

Annahme des jährlichen Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R und der entsprechenden Ausgabenschätzungen, entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der nationalen Vertreter;

c)

Festlegung einer ausführlichen Liste von Kriterien für die Auswahl von assoziierten Mitgliedern im Einklang mit Artikel 4 sowie Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft auf dieser Grundlage;

d)

Beschluss über die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats insbesondere durch Auswahl der Vertreter derjenigen assoziierten Mitglieder, die die Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 nicht erfüllen, auf der Grundlage eines Vorschlags jedes Lenkungsausschusses;

e)

Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft eines S2R-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, und über die Bedingungen der Beendigung;

f)

Genehmigung der Beitrittsvereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 nach Konsultation einer Ad-hoc-Beratergruppe, sofern erforderlich;

g)

Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;

h)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf Vorschlag des Exekutivdirektors, einschließlich des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

i)

Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

j)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;

k)

Ausarbeitung einer gemeinsamen Mustergeschäftsordnung für die Lenkungsausschüsse;

l)

Genehmigung des Organisationsplans auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

m)

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;

n)

gegebenenfalls Vorkehrungen für die Schaffung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

o)

Entwicklung von Verfahren für offene und transparente Aufforderungen und Ausschreibungen, Genehmigung der Aufforderungen und Ausschreibungen sowie gegebenenfalls der entsprechenden Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;

p)

Genehmigung der Liste der für eine Förderung ausgewählten Maßnahmen;

q)

gegebenenfalls Einrichtung der in Artikel 14 genannten Arbeitsgruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

r)

gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sowie von Bestimmungen über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen S2R und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;

s)

gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;

t)

Beschlüsse über an die Kommission gerichtete Vorschläge zur Verlängerung der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Abwicklung;

u)

Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem Gremium des Gemeinsamen Unternehmens S2R übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.

Artikel 9

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorlegt.

(2)   Der Exekutivdirektor muss Mitglied des Personals sein und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen S2R angestellt.

(3)   Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen S2R durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen S2R.

(5)   Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, in dem die Beurteilung nach Absatz 4 berücksichtigt wird, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)   Der Exekutivdirektor kann nur mit Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

Artikel 10

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens S2R. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr.

(3)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R aus. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.

(4)   Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten), und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

b)

Abfassung der jährlichen Arbeitspläne des Gemeinsamen Unternehmens mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

c)

Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

d)

Abfassung des in Artikel 20 Absatz 2 genannten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie sonstiger vom Verwaltungsrat angeforderter Berichte und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

e)

Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der IP in zweiter Instanz;

f)

Beilegung von Streitigkeiten, die über einzelne IPs hinausgehen, in erster Instanz;

g)

Verwaltung der Aufforderungen und Ausschreibungen und Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

h)

Unterzeichnung einzelner Vereinbarungen oder Beschlüsse;

i)

Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;

j)

Gewährleistung, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;

k)

Gewährleistung der Koordinierung zwischen den verschiedenen IP und Ergreifen geeigneter Maßnahmen für den Umgang mit Schnittstellen, zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen Projekten und zur Förderung von Synergien zwischen den IP;

l)

Vorlage von Vorschlägen für Anpassungen des technischen Inhalts der IP und der Mittelzuweisungen an diese beim Verwaltungsrat;

m)

Gewährleistung, dass die geplanten Ziele und die Zeitpläne eingehalten werden, Koordinierung und Follow-up der IP-Tätigkeiten und Unterbreitung von Vorschlägen für etwaige sinnvolle Weiterentwicklungen der Ziele und der entsprechenden Zeitpläne;

n)

Überwachung der Fortschritte der IP im Hinblick auf das Erreichen der Ziele;

o)

Formulierung und Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

p)

Vorlage von Vorschlägen für den Organisationsplan beim Verwaltungsrat;

q)

Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

r)

Gewährleistung, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;

s)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutender diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

t)

Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

u)

Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;

v)

regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter, des Wissenschaftlichen Beirats und der Europäischen Eisenbahnagentur über sämtliche Angelegenheiten, die ihre jeweilige beratende Funktion betreffen. In diesem Zusammenhang nimmt der Exekutivdirektor während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens auf Ersuchen des Horizont-2020-Programmausschusses einmal pro Jahr an einer Sitzung dieses Ausschusses in der besonderen Zusammensetzung für den Themenbereich „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ teil, um die Fortschritte bei der Shift2Rail-Initiative darzulegen;

w)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, die dem Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden.

(5)   Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Einklang steht;

b)

Verwaltung der im Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen und Ausschreibungen sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;

c)

Übermittlung aller Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;

d)

Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte für die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteten Arbeitsgruppen.

Artikel 11

Lenkungsausschüsse der Innovationsprogramme

(1)   Für jedes Innovationsprogramm (IP) wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt.

(2)   Jeder Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a)

einem Vertreter jedes Gründungsmitglieds und jedes assoziierten Mitglieds, das die Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 oder im Fall von Eisenbahnunternehmen die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 5 erfüllt;

b)

einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds, das an dem IP teilnimmt;

c)

einem oder mehreren Vertretern des Programmbüros, die vom Exekutivdirektor benannt werden.

(3)   Jeder Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die vom Verwaltungsrat gebilligte gemeinsame Mustergeschäftsordnung stützt. Jeder Lenkungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur können als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen. Sonstige Mitglieder, die ein Interesse an den Ergebnissen des IP haben, können zu den Sitzungen eingeladen werden.

(4)   Jeder Lenkungsausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Vorlage einer Auswahlliste mit mindestens zwei vorgeschlagenen Bewerbern, aus der der Vertreter des jeweiligen IP im Verwaltungsrat ausgewählt wird, sowie erforderlichenfalls Festlegung der Reihenfolge für einen turnusmäßigen Wechsel. Soweit möglich sollte die Auswahlliste eine ausgewogene Vertretung der KMU, der Forschungskreise sowie der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, abbilden;

b)

Leistung des einschlägigen technischen Beitrags zu dem jeweiligen IP, insbesondere zur Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sodass der Verwaltungsrat diese genehmigen kann;

c)

Erstellung der detaillierten jährlichen Durchführungspläne für das IP im Einklang mit den jährlichen Arbeitsplänen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe c annimmt;

d)

Berichterstattung an den Exekutivdirektor auf der Grundlage der zentralen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung.

Artikel 12

Europäische Eisenbahnagentur

Die Europäische Eisenbahnagentur trägt zur Festlegung und Umsetzung des S2R-Masterplans bei, insbesondere durch Wahrnehmung folgender beratender Aufgaben:

a)

Ausarbeitung von Vorschlägen für mögliche Änderungen des S2R-Masterplans und der jährlichen Arbeitspläne, insbesondere um sicherzustellen, dass der Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums berücksichtigt wird;

b)

nach Anhörung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Interessenträger Ausarbeitung von Vorschlägen für Leitlinien für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die zu technischen Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Ergebnisse führen;

c)

Überprüfung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für das künftige System und Mitarbeit bei der Definition von Zielsystemen in Rechtsvorschriften;

d)

Überprüfung der Projekttätigkeiten und -ergebnisse zur Feststellung ihrer Relevanz für die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Ziele und zur Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Forschungsergebnisse.

Artikel 13

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(2)   Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Wissenschaftler und Ingenieure aus Hochschulen, der Industrie, KMU, Nichtregierungsorganisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen abgeben zu können.

(3)   Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt von der Gruppe der nationalen Vertreter, vom ERRAC und von der Europäischen Eisenbahnagentur vorgeschlagen die potenziellen Kandidaten.

(4)   Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung bezüglich der wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;

b)

Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen und technologischen Ergebnissen;

c)

Vorschläge für mögliche Bereiche der Spitzenforschung, die sich weiterentwickeln könnten;

d)

Vorschläge für eine mögliche Nutzung von Synergien mit nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich der Schienenverkehrstechnik — insbesondere über die Technologieplattform ERRAC — sowie in anderen in Artikel 2 Buchstabe k genannten Bereichen.

(5)   Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

(6)   Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen zu seinen Sitzungen einladen.

(7)   Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Gruppe der nationalen Vertreter

(1)   Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Sie wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(2)   Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

(3)   Die Mitglieder des durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingesetzten Ausschusses für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit können an den Sitzungen der Gruppe der nationalen Vertreter teilnehmen.

(4)   In Bezug auf folgende Fragen wird die Gruppe der nationalen Vertreter einbezogen und überprüft insbesondere Informationen und gibt Stellungnahmen ab:

a)

Aktualisierung der strategischen Ausrichtung und des S2R-Masterplans sowie des Sachstands bei der Erreichung der Ziele;

b)

jährliche Arbeitspläne des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

c)

Verbindungen zu Horizont 2020 und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fazilität „Connecting Europe“ und der ESI-Fonds;

d)

Verbindungen zu den Rechtsvorschriften der Union über den Schienenverkehr und dem Ziel der Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;

e)

Einbeziehung der KMU und der relevanten Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors.

(5)   Die Gruppe der nationalen Vertreter liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen S2R in folgenden Fragen:

a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden.

(6)   Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen und Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat berücksichtigt diese Vorschläge und unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

(7)   Die Gruppe der nationalen Vertreter erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

(8)   Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Arbeitsgruppen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragene Tätigkeiten ausführen. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.

(2)   Die an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen dürfen nicht dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R angehören.

(3)   Um für eine möglichst umfassende Fachkenntnis zu sorgen, unterstützt und erleichtert das Gemeinsame Unternehmen S2R die Beteiligung von KMU, Forschungseinrichtungen und Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors an den Arbeitsgruppen.

(4)   Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens S2R. Die Kommission und die Europäische Eisenbahnagentur unterstützen die Arbeitsgruppen als Beobachter.

Artikel 16

Finanzierungsquellen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Sachbeiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung von indirekten Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen S2R erstattet werden.

(2)   Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R belaufen sich auf höchstens 27 000 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union geleistet werden, die keine Forschungszentren oder Hochschulen sind. Der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union wird anteilig zu ihren jeweiligen Finanzbeiträgen zum Haushalt festgelegt. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R bereitgestellt werden.

(3)   Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden gedeckt durch

a)

einen Finanzbeitrag der Union;

b)

Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens S2R und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.

(4)   Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens S2R einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

b)

dem Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten;

c)

Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R selbst erwirtschaftet;

d)

sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.

(5)   Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R gelten als dessen Einnahmen.

(6)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(7)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele übertragen wurden.

(8)   Vorbehaltlich der Artikel 23 Absatz 4 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R ausgezahlt.

Artikel 17

Zuweisung des Unionsbeitrags

(1)   Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannte Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sowie der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte zusätzliche Beitrag werden wie folgt zugewiesen:

a)

Bis zu 40 % werden den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen zugewiesen;

b)

bis zu 30 % werden den assoziierte Mitglieder und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen zugewiesen;

c)

mindestens 30 % werden im Wege wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zugewiesen.

(2)   Die unter Absatz 1 genannten Mittel werden nach Bewertung der Vorschläge durch unabhängige Experten bereitgestellt.

(3)   Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R übersteigen nicht den Betrag der verfügbaren oder von seinen Mitgliedern dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 18

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 19

Operative Planung und Finanzplanung

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt auf der Grundlage des S2R-Masterplans einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; der Arbeitsplan enthält auch eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, der Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für die folgenden Jahre. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b.

(2)   Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.

(5)   Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Beitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 20

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

(2)   Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

a)

Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern, unter Angabe des vom Gemeinsamen Unternehmen S2R für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;

d)

Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Vorschläge bezüglich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen weiteren Arbeiten. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Gruppe der nationalen Vertreter übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 jährlich Bericht.

(4)   Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens S2R dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen S2R dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.

Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R ab.

Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.

(5)   Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R wird von einer unabhängigen Prüfstelle im Einklang mit Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.

Artikel 21

Internes Audit

Der Interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen S2R die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

Artikel 22

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens S2R ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.

Artikel 23

Interessenkonflikte

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt für seine Mitglieder, seine Gremien und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. Darin sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.

Artikel 24

Abwicklung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.

(2)   Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen.

(3)   Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4)   Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen S2R beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.

(5)   Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossenen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.


(1)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(2)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).


ANHANG II

ANDERE GRÜNDUNGSMITGLIEDER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS S2R ALS DIE UNION

1.   

ALSTOM TRANSPORT

2.   

ANSALDO STS

3.   

BOMBARDIER TRANSPORTATION

4.   

CONSTRUCCIONES Y AUXILIAR DE FERROCARRILES

5.   

NETWORK RAIL

6.   

SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT

7.   

THALES

8.   

TRAFIKVERKET


17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 643/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Meldung der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften gemäß Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Richtlinie 2003/41/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften zu unterrichten, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Artikel 20 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (im Folgenden „nationale Aufsichtsvorschriften“) fallen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wirken sich nicht auf die in der Richtlinie 2003/41/EG vorgesehenen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwendenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften aus.

(2)

Es ist angemessen, dass die EIOPA die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Angaben auf ihrer Website bereitstellt und damit auf Unionsebene eine zentrale Informationsquelle über nationale Aufsichtsvorschriften schafft.

(3)

Es wird anerkannt, dass in den Mitgliedstaaten auf betriebliche Altersversorgungssysteme anwendbare Bestimmungen auf Gebieten wie dem Gesellschaftsrecht, dem Stiftungsrecht und dem Insolvenzrecht bestehen können, die über nationale Aufsichtsvorschriften hinausgehen. Mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldepflicht wird keine vollständige Aufstellung sämtlicher gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften, nach denen betriebliche Altersversorgungssysteme arbeiten, bezweckt.

(4)

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18, 19 und 20 jener Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, wenden auf Versicherungsunternehmen eine Reihe nationaler Aufsichtsvorschriften an, die sich von den für betriebliche Altersversorgungssysteme geltenden Bestimmungen unterscheiden. Bei Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, sollte die Meldepflicht auch Informationen über die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einschließen.

(5)

Im Interesse der Einheitlichkeit der Meldungen sollte eine Vorlage bereitgestellt werden, die die zuständigen Behörden bei der Übermittlung der verlangten Informationen an die EIOPA zu verwenden haben. Damit die übermittelten Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, sollte die in der Vorlage enthaltene Aufstellung den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG entsprechen. Die Vorlage sollte auch die Meldung nicht in der Aufstellung erfasster nationaler Aufsichtsvorschriften erleichtern, die zwar aufsichtsrechtlicher Natur sind, aber nicht unmittelbar mit der Umsetzung von Artikeln der Richtlinie 2003/41/EG zusammenhängen.

(6)

Da die Strukturen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch das Unionsrecht nicht harmonisiert werden, bestehen zahlreiche unterschiedliche Strukturen, nach denen die Altersversorgung in den Mitgliedstaaten organisiert ist. Die zuständigen Behörden sollten die Namen dieser Einrichtungen melden und gegebenenfalls die auf die verschiedenen Arten von Strukturen anzuwendenden nationalen Aufsichtsvorschriften angeben.

(7)

Die den zuständigen Behörden in den Artikeln 17a bis 17d der Richtlinie 2003/41/EG auferlegte Meldepflicht hinsichtlich der Solvabilitätsspannen und des Garantiefonds wird in der Meldevorlage durch die Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie erfasst.

(8)

In einigen Mitgliedstaaten gelten die nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden in der Vorlage angeben, ob ihre nationalen Aufsichtsvorschriften für unterschiedliche Gebiete innerhalb ihres Staates gelten und welchen territorialen Anwendungsbereich die gemeldeten Vorschriften haben.

(9)

Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden, ohne die zuständigen Behörden unverhältnismäßig stark zu belasten. Deshalb sollte die Meldung nur einmal jährlich erfolgen. Im Interesse einer höheren Kohärenz in Bezug auf die Offenlegung der Informationen sind das Datum, auf das sich die Meldungen beziehen, und das Datum, an dem die Meldungen der EIOPA übermittelt werden, festzulegen. Für die zuständigen Behörden sollte die Möglichkeit bestehen, diese Informationen auf freiwilliger Basis auch zwischen den Meldestichtagen zu aktualisieren.

(10)

Um sicherzustellen, dass die Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften kurz nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung stehen, sollte die erste Übermittlung von Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattfinden.

(11)

Laut Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten die von der EIOPA entwickelten technischen Standards die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.

(12)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EIOPA der Kommission vorgelegt hat.

(13)

Zu dem Entwurf der technischen Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, hat die EIOPA offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, eine Analyse der möglichen Kosten- und Nutzeneffekte vorgenommen und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe betriebliche Altersversorgung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Meldeverfahren

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jeweils bis zum 30. Juni eines jeden auf das Jahr, in dem diese Sechsmonatsfrist endet, folgenden Kalenderjahres.

(2)   Die erste Informationsübermittlung bezieht sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind. Die jährlichen Informationsübermittlungen beziehen sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres in Kraft sind.

(3)   Die zuständigen Behörden können der EIOPA jederzeit auf freiwilliger Basis aktualisierte Informationen über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften übermitteln.

Artikel 2

Format und Vorlagen für die Meldungen

(1)   Zur Meldung und Aktualisierung ihrer nationalen Aufsichtsvorschriften verwenden die zuständigen Behörden die im Anhang enthaltene Vorlage und geben Folgendes an:

a)

die Bezeichnung der zuständigen Behörde, den Namen des Mitgliedstaats und das Datum der Übermittlung an die EIOPA;

b)

ob es sich um eine erstmalige, eine freiwillige oder eine jährliche Übermittlung handelt;

c)

ob sich die Informationsübermittlung auf Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG bezieht und um welche Art von Versicherungsunternehmen es sich handelt;

d)

ob in dem Mitgliedstaat im Bereich der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mehrere Arten von Strukturen bestehen; wenn ja, sind die Bezeichnungen der betreffenden Arten von Strukturen und die für sie geltenden nationalen Aufsichtsvorschriften zu nennen;

e)

ob die gemeldeten Bestimmungen in unterschiedlichen Gebieten innerhalb eines Mitgliedstaats gelten und, wenn ja, der territoriale Anwendungsbereich der gemeldeten Bestimmungen;

f)

Verweise auf die jeweiligen amtlichen Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend;

g)

einen Hyperlink zum maßgeblichen Teil der Website mit den vollständigen Texten der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakten, sofern verfügbar.

(2)   Bestehen in einem Mitgliedstaat nationale Aufsichtsvorschriften, die nicht in der im Anhang enthaltenen Vorlage erfasst sind, führt die zuständige Behörde diese Bestimmungen in der Rubrik „Sonstige“ auf.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die ausgefüllten Vorlagen in elektronischem Format.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(2)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(3)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24 November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG

Vorlage hinsichtlich der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften

Bezeichnung der zuständigen Behörde

Name des Mitgliedstaats

Datum der Übermittlung an die EIOPA

 

 

 

Die Meldung bezieht sich auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

(bitte mit x kennzeichnen)

Ja

 

In unserem Zuständigkeitsgebiet bestehen im Bereich der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mehrere Arten von Strukturen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

(bitte mit x kennzeichnen)

Ja

 

Nein

 

Nein

 

 

 

 

 

Wenn ja, bitte Art des Versicherungsunternehmens gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nennen:

Wenn ja, bitte die Namen nennen und angeben, ob für unterschiedliche Arten von Strukturen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche nationale Aufsichtsvorschriften gelten.

Art der Meldung

(bitte mit x kennzeichnen)

a)

erstmalige Übermittlung — Artikel 1 Absätze 1 und 2

 

Unterschiedliche territoriale Anwendungsbereiche der gemeldeten Vorschriften im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e

(bitte mit x kennzeichnen)

Ja

 

b)

freiwillige Übermittlung — Artikel 1 Absatz 3

 

Nein

 

c)

jährliche Übermittlung — Artikel 1 Absatz 1

 

 

 

Wenn ja, bitte die territoriale Reichweite jeder einzelnen gemeldeten Vorschrift angeben.


Code

Rubrik

Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG

10

Tätigkeit der Einrichtungen

Artikel 7

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

20

Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Artikel 8

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

30

Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Artikel 9

31

 

Artikel 9 Absatz 1

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

32

 

Artikel 9 Absatz 2

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

33

 

Artikel 9 Absatz 3

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

34

 

Artikel 9 Absatz 4

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

35

 

Artikel 9 Absatz 5

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

40

Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht

Artikel 10

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

50

Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik

Artikel 12

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

60

Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Artikel 13

61

 

Artikel 13 Absatz 1

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

62

 

Artikel 13 Absatz 2

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

70

Eingriffsrechte und -pflichten der zuständigen Behörden

Artikel 14

71

 

Artikel 14 Absatz 1

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

72

 

Artikel 14 Absatz 2

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

73

 

Artikel 14 Absatz 3

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

74

 

Artikel 14 Absatz 4

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

75

 

Artikel 14 Absatz 5

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

80

Versicherungstechnische Rückstellungen

Artikel 15

81

 

Artikel 15 Absatz 1

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

82

 

Artikel 15 Absatz 2

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

83

 

Artikel 15 Absatz 3

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

84

 

Artikel 15 Absatz 4

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

85

 

Artikel 15 Absatz 5

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

86

 

Artikel 15 Absatz 6

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

90

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Artikel 16

91

 

Artikel 16 Absatz 1

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

92

 

Artikel 16 Absatz 2

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

93

 

Artikel 16 Absatz 3

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

100

Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

Artikel 17

101

 

Artikel 17 Absatz 1

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

102

 

Artikel 17 Absatz 2

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

103

 

Artikel 17 Absatz 3

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

110

Anlagevorschriften

Artikel 18

111

 

Artikel 18 Absatz 1

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

112

 

Artikel 18 Absatz 2

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

113

 

Artikel 18 Absatz 3

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

114

 

Artikel 18 Absatz 4

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

115

 

Artikel 18 Absatz 5

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

116

 

Artikel 18 Absatz 6

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

117

 

Artikel 18 Absatz 7

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

120

Vermögensverwaltung und -verwahrung

Artikel 19

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:


Sonstige nach Artikel 2 Absatz 2

Nationale Aufsichtsvorschriften, die in der vorstehenden Aufstellung nicht erfasst sind.

Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:


17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 644/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Anhang IV der genannten Verordnung enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. Da die Kommission neue Informationen enthalten hat, sollten bestimmte Änderungen der Verzeichnisse in diesen Anhängen vorgenommen werden.

(2)

Die Aufnahme Kanadas in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 30. Juni 2014 befristet. Da Kanada die Bedingungen des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt, sollte die Aufnahme auf unbegrenzte Zeit verlängert werden.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2013 der Kommission (3) wurde die Kontrollstelle NOCA Pvt. Ltd, Pune, aus dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen, nachdem Indien die Aussetzung dieser Kontrollstelle mitgeteilt hatte. Die zuständige Behörde Indiens hat die Kommission über die Beendigung dieser Aussetzung sowie die Genehmigung einer neuen Kontrollstelle, M/S. Faircert Certification Services Pvt Ltd, Khargone, unterrichtet. Diese Kontrollstellen sollten daher dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinzugefügt werden.

(4)

Da die Kommission Informationen erhalten hat, wonach die Kontrollstelle SGS India Pvt. Ltd den Geltungsbereich der Anerkennung Indiens in Bezug auf die Produkte, die eingeführt werden können, nicht einhält, sollte diese Kontrollstelle aus dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden.

(5)

Die zuständige Behörde Japans hat der Kommission die zwei anerkannte Kontrollstellen betreffenden Änderungen mitgeteilt sowie fünf neu genehmigte Kontrollstellen genannt; diese Änderungen sollten in den Japan betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übernommen werden.

(6)

Die Aufnahme Tunesiens in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 30. Juni 2014 befristet. Die Ergebnisse der Überwachung durch die Kommission deuten darauf hin, dass die Überwachung des Kontrollsystems durch die zuständige tunesische Behörde verbessert werden muss. Tunesien hat bereits Abhilfemaßnahmen getroffen und Fortschritte erzielt. Die Aufnahme sollte bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden, damit die Durchsetzung einiger angekündigter Maßnahmen überprüft werden kann.

(7)

Die Kommission hat die bis zum 31. Oktober 2013 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geprüft. Diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(8)

Daher sind die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2013 der Kommission vom 20. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Zeitpunkts für die Übermittlung des Jahresberichts (ABl. L 169 vom 21.6.2013, S. 51).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Kanada betreffenden Eintrag erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Befristung der Aufnahme: unbestimmt“

2.

Nummer 5 des Indien betreffenden Eintrags wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für IN-ORG-013 wird gestrichen.

b)

Nach der Zeile für IN-ORG-010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„IN-ORG-011

Natural Organic Certification Agro Pvt. Ltd

www.nocaagro.com“

c)

Die folgende Zeile wird angefügt:

„IN-ORG-023

Faircert Certification Services Pvt Ltd

www.faircert.com“

3.

Nummer 5 des Japan betreffenden Eintrage wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für JP-BIO-006 erhält folgende Fassung:

„JP-BIO-006

Ecocert Japan Limited.

www.ecocert.co.jp“

b)

Die Zeile für JP-BIO-023 erhält folgende Fassung:

„JP-BIO-023

Rice Research Organic Food Institute

www.inasaku.or.tv“

c)

Nach der Zeile für JP-BIO-030 werden folgende Zeilen eingefügt:

„JP-BIO-031

Wakayama Organic Certified Association

www.vaw.ne.jp/aso/woca

JP-BIO-032

Shimane Organic Agriculture Association

www.shimane-yuki.or.jp/index.html

JP-BIO-033

The Mushroom Research Institute of Japan

www.kinoko.or.jp

JP-BIO-034

International Nature Farming Researech Center

www.infrc.or.jp

JP-BIO-035

Organic Certification Center

www.organic-cert.or.jp“

4.

Der Tunesien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 5 erhält die Zeile für TN-BIO-006 folgende Fassung:

„TN-BIO-006

Institut National de la Normalisation et de la Propriété Industrielle (INNORPI)

www.innorpi.tn“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Befristung der Aufnahme:30. Juni 2015“

ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem „Afrisco Certified Organic, CC“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse“

2.

In dem „ARGENCERT SA“ betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Argentinien

AR-BIO-138

x

Chile

CL-BIO-138

x

x

Paraguay

PY-BIO-138

x

x

Uruguay

UY-BIO-138

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Erzeugnisse gemäß Anhang III“

3.

Der „Caucacert Ltd“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anschrift: 2, Marshal Gelovani Street, 5th floor, Suite 410, Tbilisi 0159, Georgien“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse“

4.

In dem „Ceres Certification of Environment standards GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse“

5.

In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Afghanistan

AF-BIO-149

x

x

x

x

Ägypten

EG-BIO-149

x

x

x

x

Albanien

AL-BIO-149

x

x

x

x

Äthiopien

ET-BIO-149

x

x

x

x

Bermuda

BM-BIO-149

x

x

x

x

Besetzte palästinensische Gebiete

PS-BIO-149

x

x

x

x

Bhutan

BT-BIO-149

x

x

x

x

Brasilien

BR-BIO-149

x

x

Burkina Faso

BF-BIO-149

x

x

x

x

Burma/Myanmar

MM-BIO-149

x

x

x

x

China

CN-BIO-149

x

x

x

x

Costa Rica

CR-BIO-149

x

x

Côte d'Ivoire

CI-BIO-149

x

x

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-149

x

x

x

x

Ecuador

EC-BIO-149

x

x

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-149

x

x

x

x

Ghana

GH-BIO-149

x

x

x

x

Guinea

GN-BIO-149

x

x

Honduras

HN-BIO-149

x

x

x

x

Hongkong

HK-BIO-149

x

x

x

x

Indien

IN-BIO-149

x

x

x

Indonesien

ID-BIO-149

x

x

x

x

Iran

IR-BIO-149

x

x

x

x

Israel

IL-BIO-149

x

x

Japan

JP-BIO-149

x

x

Kambodscha

KH-BIO-149

x

x

x

x

Kanada

CA-BIO-149

x

Kirgisistan

KG-BIO-149

x

x

x

x

Kolumbien

CO-BIO-149

x

x

x

x

Laos

LA-BIO-149

x

x

x

x

Malaysia

MY-BIO-149

x

x

x

x

Mali

ML-BIO-149

x

x

x

x

Mauritius

MU-BIO-149

x

x

x

x

Mexiko

MX-BIO-149

x

x

x

x

Moldau

MD-BIO-149

x

x

x

x

Mosambik

MZ-BIO-149

x

x

x

x

Nepal

NP-BIO-149

x

x

x

x

Nigeria

NG-BIO-149

x

x

x

x

Pakistan

PK-BIO-149

x

x

x

x

Panama

PA-BIO-149

x

x

x

x

Paraguay

PY-BIO-149

x

x

x

x

Peru

PE-BIO-149

x

x

x

x

Philippinen

PH-BIO-149

x

x

x

x

Ruanda

RW-BIO-149

x

x

x

x

Sambia

ZN-BIO-149

x

x

x

x

Schweiz

CH-BIO-149

x

Serbien

RS-BIO-149

x

x

x

x

Sierra Leone

SL-BIO-149

x

x

Singapur

SG-BIO-149

x

x

x

x

Sri Lanka

LK-BIO-149

x

x

x

x

Südafrika

ZA-BIO-149

x

x

x

x

Südkorea

KR-BIO-149

x

x

x

x

Syrien

SY-BIO-149

x

x

x

x

Tansania

TZ-BIO-149

x

x

x

x

Thailand

TH-BIO-149

x

x

x

x

Timor-Leste

TL-BIO-149

x

x

x

x

Türkei

TR-BIO-149

x

x

x

x

Uganda

UG-BIO-149

x

x

x

x

Ukraine

UA-BIO-149

x

x

x

x

Uruguay

UY-BIO-149

x

x

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-149

x

x

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-149

x

x

x

x

Vereinigte Staaten von Amerika

US-BIO-149

x

Vietnam

VN-BIO-149

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Erzeugnisse gemäß Anhang III“

6.

In dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: 1, Aram Khachatryan Street, apt. 66, 0033 Yerevan, Armenien“

7.

In dem „Ekolojik Tarim Kontrol Organizasyonu“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Aserbaidschan

AZ-BIO-109

x

x

Äthiopien

ET-BIO-109

x

x

Cote d'Ivoire

CI-BIO-109

x

x

Georgien

GE-BIO-109

x

x

Kasachstan

KZ-BIO-109

x

x

x

Kirgisistan

KG-BIO-109

x

x

Russland

RU-BIO-109

x

x

x

Serbien

RS-BIO-109

x

x

x

x

Tadschikistan

TJ-BIO-109

x

x

Türkei

TR-BIO-109

x

x

x

x

Ukraine

UA-BIO-109

x

x

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-109

x

x

—“

8.

In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Bahamas

BS-BIO-144

x

x

x

China

CN-BIO-144

x

x

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-144

x

x

x

x

Ecuador

EC-BIO-144

x

x

x

x

El Salvador

SV-BIO-144

x

x

x

x

Guatemala

GT-BIO-144

x

x

Honduras

HN-BIO-144

x

x

x

x

Malaysia

MY-BIO-144

x

x

x

Mexiko

MX-BIO-144

x

x

x

Nicaragua

NI-BIO-144

x

x

x

x

Peru

PE-BIO-144

x

x

x

Philippinen

PH-BIO-144

x

x

x

x

Südafrika

ZA-BIO-144

x

x

x

Taiwan

TW-BIO-144

x

x

x

x

Türkei

TR-BIO-144

x

x

x“

9.

In dem „IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd. Ști“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Afghanistan

AF-BIO-158

x

x

Aserbaidschan

AZ-BIO-158

x

x

Georgien

GE-BIO-158

x

Kasachstan

KZ-BIO-158

x

x

Kirgisische Republik

KG-BIO-158

x

x

Russland

RU-BIO-158

x

x

Tadschikistan

TJ-BIO-158

x

x

Türkei

TR-BIO-158

x

x

Turkmenistan

TM-BIO-158

x

x

Ukraine

UA-BIO-158

x

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-158

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-158

x

—“

10.

In dem „Indocert“ betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Indien

IN-BIO-148

x

x

x

Kambodscha

KH-BIO-148

x

Sri Lanka

LK-BIO-148

x

4.

Ausnahmen Umstellungserzeugnisse, Erzeugnisse gemäß Anhang III“

11.

In dem „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Australien

AU-BIO-119

x

Indonesien

ID-BIO-119

x

x

Malaysia

MY-BIO-119

x

x

Nepal

NP-BIO-119

x

x

Papua-Neuguinea

PG-BIO-119

x

x

Salomonen

SB-BIO-119

x

x

Samoa

WS-BIO-119

x

x

Singapur

SG-BIO-119

x

x

Sri Lanka

LK-BIO-119

x

x

Timor-Leste

TL-BIO-119

x

x

Tonga

TO-BIO-119

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III“

12.

In dem „SGS Austria Controll-Co. GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse“

13.

In dem „Organic crop improvement association“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

El Salvador

SV-BIO-120

x

x

x

Guatemala

GT-BIO-120

x

x

x

Japan

JP-BIO-120

x

x

x

Kanada

CA-BIO-120

x

x

Mexiko

MX-BIO-120

x

x

x

Nicaragua

NI-BIO-120

x

x

x

Peru

PE-BIO-120

x

x

x

—“

14.

In dem „Soil Association Certification Limited“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Ägypten

EG-BIO-142

x

x

Belize

BZ-BIO-142

x

x

Ghana

GH-BIO-142

x

x

Iran

IR-BIO-142

x

x

Kamerun

CM-BIO-142

x

x

Kenia

KE-BIO-142

x

x

Kolumbien

CO-BIO-142

x

Südafrika

ZA-BIO-142

x

x

x

Thailand

TH-BIO-142

x

x

Uganda

UG-BIO-142

x

x

Venezuela

VE-BIO-142

x

—“


17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 645/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

76,2

TR

55,3

ZZ

65,8

0707 00 05

MK

39,0

TR

97,7

ZZ

68,4

0709 93 10

TR

110,3

ZA

27,3

ZZ

68,8

0805 50 10

AR

122,2

TR

71,0

ZA

111,6

ZZ

101,6

0808 10 80

AR

101,4

BR

83,1

CA

102,6

CL

99,4

CN

98,4

NZ

135,2

US

183,9

UY

168,2

ZA

126,2

ZZ

122,0

0809 10 00

TR

257,3

ZZ

257,3

0809 29 00

TR

345,8

ZZ

345,8

0809 30

MA

135,6

ZZ

135,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/54


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Juni 2014

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

(2014/361/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(2)

Die Vertragsparteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind in Busan, Accra und auf dem Treffen des OECD-DAC 2010 in Paris internationale Verpflichtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingegangen.

(3)

Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln könnten im Einklang mit diesen internationalen Verpflichtungen weiter verbessert werden.

(4)

Durch eine Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens könnte eine effizientere Durchführung des EEF erreicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beruht auf dem diesem Beschluss als Anhang beigefügten Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrats.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Ministerrats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. DENDIAS


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS DES AKP-EU-MINISTERRATES

vom

über die Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(2)

Die Vertragsparteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind in Busan, Accra und auf dem Treffen des OECD-DAC 2010 in Paris internationale Verpflichtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingegangen.

(3)

Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln könnten im Einklang mit diesen inter-nationalen Verpflichtungen weiter verbessert werden.

(4)

Durch eine Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens könnte eine effizientere Durchführung des EEF erreicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19c Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit dem geltenden Umweltrecht und international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.“

2.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen:

a)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staats, eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, eines der Länder, die durch das Instrument für Heranführungshilfe der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines von dem Beschluss 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (*1) abgedeckten überseeischen Landes oder Gebiets und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind;

b)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes oder -gebietes, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt und nicht Mitglied der G20-Gruppe ist, unbeschadet des Status der Republik Südafrika gemäß Protokoll 3 und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind;

c)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, für das die Kommission im Einvernehmen mit den AKP-Staaten den Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt hat, und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind.

Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Gemeinschaft und aus Ländern, die nach diesem Artikel teilnahmeberechtigt sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt;

d)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der OECD und alle juristischen Personen, die in einem solchen Staat tatsächlich niedergelassen sind, im Falle von Verträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) oder einem hochverschuldeten armen Land (HIPC) durchgeführt werden, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist.

(*1)   ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.“ "

3.

Artikel 20 Absatz 1a wird gestrichen.

4.

Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle im Rahmen eines Beschaffungsvertrags oder im Einklang mit einer Finanzhilfevereinbarung erworbenen Waren und Materialien, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen finanziert werden, müssen Ursprungserzeugnisse eines nach diesem Artikel teilnahmeberechtigten Staates sein.

Liegt der Wert der zu erwerbenden Waren und Materialien jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens gemäß Artikel 19c Absatz 1, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.

In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.“

5.

In Artikel 20 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieser Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

6.

Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

7.

Artikel 20 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die gemeinsam mit einem Partner oder einem anderen Geber kofinanziert oder durch einen durch die Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieses Partners oder anderen Gebers oder nach den im Gründungsakt des Treuhandfonds festgelegten Regeln teilnahmeberechtigt sind.

Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

8.

Dem Artikel 20 werden folgende neue Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die durch ein anderes Finanzierungsinstrument der EU kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach einem dieser Instrumente teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(9)   Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.“

9.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf mit Gründen versehenen Antrag der AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene kann es Bietern, Antragstellern und Bewerbern aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den Verfahren für die Vergabe von von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträgen und Zuschüssen teilzunehmen und können Waren und Materialien mit nicht zulässigem Ursprung zugelassen werden,

a)

wenn es sich um Länder handelt, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder

b)

wenn die Waren und Dienstleistungen dringend benötigt werden oder auf den Märkten der betreffenden Länder nicht verfügbar sind, oder in sonstigen hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt.“

10.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000 EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 10 % eingeräumt;“

11.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wird bei Lieferaufträgen mit einem Wert von unter 300 000 EUR Angeboten, die von Anbietern aus AKP-Staaten entweder allein oder als Partner in einem Konsortium mit europäischen Partnern eingereicht werden, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 15 % eingeräumt;“

12.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

erhalten bei Dienstleistungsaufträgen, die nicht Gegenstand von Rahmenverträgen der Europäischen Kommission sind, bei der technischen Bewertung Angebote den Vorzug, die von juristischen oder natürlichen Personen aus AKP-Staaten entweder allein oder als Partner in einem von ihnen gebildeten Konsortium eingereicht werden.“

13.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden zwei Angebote für einen Bau-, einen Liefer- oder einen Dienstleistungs-auftrag als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug unbeschadet des Absatzes 1

a)

das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder

b)

falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter, der

i)

die bestmögliche Nutzung der materiellen und personellen Ressourcen der AKP-Staaten ermöglicht,

ii)

die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder

iii)

ein Konsortium von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Vorsitz


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigte Fassung in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)   ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.


17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung der Entscheidung 2009/109/EG der Kommission zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3788)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/362/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/109/EG (2) regelt bis zum 31. Mai 2014 die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt sind, zu denen einige Arten zählen, die nicht in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG (3), 2002/55/EG (4) oder 2002/57/EG (5) des Rates aufgeführt sind, um festzustellen, ob diese Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen.

(2)

Die Informationen über die Produktion, die Bedingungen für die Zertifizierung und die Zulassung zum Verkehr von Saatgutmischungen, die als Futtermittel verwendet werden, sind noch unzureichend und müssen ergänzt und konsolidiert werden. Die Dauer des zeitlich befristeten Versuchs sollte daher verlängert werden.

(3)

Seit Beginn des zeitlich befristeten Versuchs und als Ergebnis von Forschungs- und Entwicklungsprojekten werden inzwischen einige andere Arten untersucht und zur Verwendung in Mischungen in Erwägung gezogen. Die Arten Lathyrus cicera, Medicago doliata und Trifolium isthmocarpum sollten daher in den Versuchsumfang einbezogen werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Auf Unionsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt, anhand dessen überprüft werden soll, ob die nachstehend genannten Arten als Saatgutmischungen oder in Saatgutmischungen in Verkehr gebracht werden können; der Versuch soll als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob einige oder alle dieser Arten in die Liste der Futterpflanzen in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG aufgenommen werden sollten: Biserrula pelecinus, Lathyrus cicera, Lotus glaber, Lotus uliginosus, Medicago doliata, Medicago italica, Medicago littoralis, Medicago murex, Medicago polymorpha, Medicago rugosa, Medicago scutelatta, Medicago truncatula, Ornithopus compressus, Ornithopus sativus, Plantago lanceolata, Trifolium fragiferum, Trifolium glanduliferum, Trifolium hirtum, Trifolium isthmocarpum, Trifolium michelianum, Trifolium squarrosum, Trifolium subterraneum, Trifolium vesiculosum und Vicia benghalensis (nachstehend ‚Arten gemäß Artikel 1‘).“

2.

In Artikel 9 wird das Datum „31. Mai 2014“ durch „31. Mai 2016“ ersetzt.

3.

In Anhang I werden folgende Einträge angefügt:

1

2

3

4

5

6

7

Lathyrus cicera

80

95

1,0

(c) (d) (e)

25

1 000

Medicago doliata

70

98

2,0

(c) (d) (e)

10

100

Trifolium isthmocarpum

70 (einschließlich hartschaliger Körner)

98

1,0

(c) (d) (e)

10

100“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26).

(3)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

(4)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(5)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).


17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung der Entscheidung 2007/742/EG über Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3838)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/363/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luft-/Sole-/Wasser-Wasser-Wärmepumpen, die mit Wasser betriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen, fallen in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für wasserbetriebene Heizgeräte (2).

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (3) endet am 31. Oktober 2014.

(3)

Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in der genannten Entscheidung festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen. Angesichts der verschiedenen Stadien der Überprüfung dieser Entscheidung empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2016 verlängert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(5)

Die Entscheidung 2007/742/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/742/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Produktgruppe 'Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen' umfasst keine Wärmepumpen,

a)

die lediglich Warmwasser für den sanitären Gebrauch liefern;

b)

die lediglich einem Gebäude Wärme entziehen und diese in die Luft, den Boden oder Wasser leiten und so Räume kühlen;

c)

die mit Wasser betriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen.“

2.

In Artikel 4 wird „31. Oktober 2014“ ersetzt durch „31. Dezember 2016“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 83.

(3)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.