ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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BESCHLÜSSE |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/300/EU |
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2014/301/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission vom 26. Mai 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/1 |
RICHTLINIE 2014/66/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen im Bereich der Einwanderung vor, die Drittstaatsangehörigen gegenüber angemessen sind. |
(2) |
Nach dem AEUV muss die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme und eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gewährleistet. Zu diesem Zweck sollen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Normen für die Erteilung seitens der Mitgliedstaaten von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt festlegen; des Weiteren sind sie aufgefordert, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, festzulegen, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen. |
(3) |
Die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ zielt auf die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und eine bessere Anpassung des Arbeitskräfteangebots an den Bedarf ab. Die Maßnahmen, die Führungskräften, Spezialisten sowie Trainees aus Drittstaaten die Einreise in die Union im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers erleichtern sollen, sind in diesem breiteren Kontext zu sehen. |
(4) |
Im Stockholmer Programm, das der Europäische Rat am 11. Dezember 2009 angenommen hat, wird festgestellt, dass eine Zuwanderung von Arbeitskräften zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Dynamik beitragen kann und dass flexible zuwanderungspolitische Maßnahmen vor dem Hintergrund der großen demografischen Herausforderungen, die sich der Union in der Zukunft stellen und die in der Folge mit einer steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften einhergehen werden, längerfristig einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung darstellen werden. Die Kommission und der Rat werden im Stockholmer Programm aufgefordert, die Umsetzung des Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung, der in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2005 festgelegt ist, fortzusetzen. |
(5) |
Infolge der Globalisierung der Wirtschaftstätigkeiten, der zunehmenden Handelsströme, des Wachstums und der Zunahme der Standorte multinationaler Unternehmensgruppen hat die Bedeutung der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten sowie Trainees, die in Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften multinationaler Konzerne tätig sind und vorübergehend in andere Unternehmensteile verlegt werden, um dort während eines befristeten Zeitraums bestimmte Aufgaben zu übernehmen, in den letzten Jahren zugenommen. |
(6) |
Unternehmensinterne Transfers von in Schlüsselpositionen beschäftigten Mitarbeitern erschließen den aufnehmenden Unternehmen neue Fertigkeiten und Fachkenntnisse, Innovationen und größere ökonomische Möglichkeiten, wodurch die wissensbasierte Wirtschaft in der Union vorangebracht und Investitionsströme innerhalb der Union gefördert werden. Unternehmensinterne Transfers aus Drittstaaten können auch unternehmensinterne Transfers aus der Union in Unternehmen in Drittstaaten erleichtern und die Position der Union im Verhältnis zu ihren internationalen Partnern stärken. Die Erleichterung unternehmensinterner Transfers ermöglicht multinationalen Konzernen die optimale Nutzung ihrer Humanressourcen. |
(7) |
Die mit dieser Richtlinie eingeführte Regelung kann auch für die Herkunftsländer der Migranten nutzbringend sein, da die befristete Migration im Rahmen der bewährten Regelung die Vermittlung von Fähigkeiten und den Transfer von Erkenntnissen, Technologie und Know-how fördern kann. |
(8) |
Die Richtlinie sollte unbeschadet des Grundsatzes des Vorrangs der Unionsbürger in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angewandt werden, wie dies in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten vorgesehen ist. |
(9) |
Diese Richtlinie sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, für Beschäftigungszwecke andere Erlaubnisse auszustellen als Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, falls ein Drittstaatsangehöriger nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. |
(10) |
Die Richtlinie sollte ein transparentes und vereinfachtes Zulassungsverfahren für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer vorsehen, das sich auf einheitliche Begriffsbestimmungen und harmonisierte Kriterien stützt. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass geeignete Überprüfungen und wirksame Inspektionen durchgeführt werden, damit die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie gewährleistet wird. Der Umstand, dass ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausgestellt wurde, sollte die Mitgliedstaaten nicht darin beeinträchtigen oder daran hindern, während des unternehmensinternen Transfers ihre arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die im Einklang mit dem Unionsrecht darauf abzielen, die Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Richtlinie zu überprüfen. |
(12) |
Die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, auf der Grundlage nationalen Rechts gegen einen in einem Drittland niedergelassenen Arbeitgeber eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers Sanktionen zu verhängen, sollte unberührt bleiben. |
(13) |
Im Sinne dieser Richtlinie sollten unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer Führungskräfte, Spezialisten und Trainees umfassen. Ihre Definition fußt auf den spezifischen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und bilateraler Handelsabkommen. Da die Verpflichtungen im Rahmen des GATS die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen nicht umfassen, sollte diese Richtlinie die Anwendung dieser Verpflichtungen ergänzen und erleichtern. Allerdings sollte der Anwendungsbereich der von dieser Richtlinie erfassten unternehmensinternen Transfers breiter sein als der Anwendungsbereich der Handelsverpflichtungen, da die Transfers nicht zwangsläufig im Dienstleistungssektor erfolgen und ihren Ursprung in einem Drittstaat haben können, der nicht Unterzeichnerstaat eines Handelsabkommens ist. |
(14) |
Zur Beurteilung der Qualifikationen von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) für lebenslanges Lernen heranziehen, damit die Qualifikationen auf vergleichbare und transparente Art und Weise bewertet werden. Die nationalen EQR-Koordinierungsstellen können bei der Einordnung der nationalen Qualifikationsebenen in den Europäischen Qualifikationsrahmen Information und Orientierung bieten. |
(15) |
Für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer sollten mindestens dieselben Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten wie für entsandte Arbeitskräfte, deren Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ihren Sitz im Gebiet der Union haben. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in Bezug auf das während des gesamten Transfers vorgesehene Arbeitsentgelt mit Inländern in einer vergleichbaren Position gleichgestellt sind. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Kontrolle der Arbeitsentgelte, die den unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern während ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet gezahlt werden, verantwortlich sein. Dadurch sollen Arbeitnehmer geschützt sowie ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat garantiert werden, da damit gewährleistet ist, dass letztere keinen Wettbewerbsvorteil aus niedrigeren Arbeitsstandards ziehen können. |
(16) |
Um zu gewährleisten, dass die Fähigkeiten des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers auf die aufnehmende Niederlassung abgestimmt sind, sollte der transferierte Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Transfer mindestens drei bis zwölf Monate — im Fall von Führungskräften und Spezialisten — sowie mindestens drei bis sechs Monate — im Fall von Trainees — ununterbrochen bei der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein. |
(17) |
Da unternehmensinterne Transfers eine befristete Migration darstellen, sollte die Höchstdauer eines Transfers in die Union, einschließlich der Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten, für Führungskräfte und Spezialisten nicht mehr als drei Jahre und für Trainees nicht mehr als ein Jahr betragen; danach sollten die Betreffenden in ein Drittland zurückkehren, sofern sie nicht auf anderer Grundlage einen Aufenthaltstitel nach nationalem oder Unionsrecht erhalten. Die Höchstdauer des Transfers sollte der kumulierten Dauer der aufeinanderfolgend ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer entsprechen. Nachdem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, kann ein anschließender Transfer in die Union erfolgen. |
(18) |
Um den befristeten Charakter des unternehmensinternen Transfers zu gewährleisten und Missbrauch vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass zwischen dem Ende der Höchstdauer eines Transfers und einem erneuten Antrag in Bezug auf denselben Drittstaatsangehörigen für die Zwecke dieser Richtlinie in demselben Mitgliedstaat eine bestimmte Frist verstreichen muss. |
(19) |
Da unternehmensinterne Transfers eine befristete Abordnung darstellen, sollte der Antragsteller im Rahmen des Arbeitsvertrags oder des Abordnungsschreibens nachweisen, dass er nach Beendigung der Abordnung in eine Niederlassung zurückkehren kann, die der gleichen Unternehmensgruppe angehört und sich in einem Drittstaat befindet. Ferner sollte der Antragsteller nachweisen, dass die aus einem Drittstaat stammende Führungskraft bzw. der Spezialist über die berufliche Qualifikation und angemessene Berufserfahrung verfügt, die in der aufnehmenden Niederlassung benötigt wird, in die sie transferiert wurde. |
(20) |
Drittstaatsangehörige, die eine Zulassung als Trainee beantragen, sollten den Nachweis für einen Hochschulabschluss erbringen. Sie sollten außerdem, sofern dies verlangt wird, einen Traineevertrag vorlegen, der eine Beschreibung des Traineeprogramms umfasst sowie Angaben zu dessen Dauer und zu den Bedingungen, unter denen die Trainees im Rahmen des Programms ausgebildet werden, enthält. Auf diese Weise soll nachgewiesen werden, dass sie eine echte Ausbildung erhalten und nicht als normale Mitarbeiter eingesetzt werden. |
(21) |
Solange dies nicht den in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten festgelegten Grundsatz des Vorrangs der Unionsbürger verletzt, ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich. |
(22) |
Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) berücksichtigen. Diese Anerkennung sollte nicht etwaige Einschränkungen beim Zugang zu reglementierten Berufen berühren, die sich aus Vorbehalten zu bestehenden Verpflichtungen ergeben, die von der Union oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen von Handelsübereinkünften eingegangen wurden und reglementierte Berufe betreffen. Auf jeden Fall sollten unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nach der vorliegenden Richtlinie beim Zugang zu reglementierten Berufen in einem Mitgliedstaat im Vergleich zu Unionsbürgern oder Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraums keine günstigere Behandlung erfahren. |
(23) |
Diese Richtlinie sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 des AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen. |
(24) |
Zur Bekämpfung des etwaigen Missbrauchs dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten den Aufenthaltstitel eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers ablehnen, ihn entziehen oder nicht verlängern können, wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, und/oder wenn diese keiner echten Tätigkeit nachgeht. |
(25) |
Es ist Ziel dieser Richtlinie, die Mobilität unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer innerhalb der Union zu erleichtern und den mit der Abordnung von Arbeitnehmern in mehreren Mitgliedstaaten einhergehenden Verwaltungsaufwand zu verringern. Zu diesem Zweck wird mit dieser Richtlinie eine spezifische Regelung für die Mobilität innerhalb der Union eingeführt, nach der der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im Einklang mit den Bestimmungen über die kurzfristige und langfristige Mobilität gemäß dieser Richtlinie in einen oder mehrere Mitgliedstaaten einreisen, sich dort aufhalten und dort arbeiten darf. Die kurzfristige Mobilität im Sinne dieser Richtlinie sollte Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausgestellt hat, mit einer Dauer von bis zu 90 Tagen je Mitgliedstaat erfassen. Die langfristige Mobilität im Sinne dieser Richtlinie sollte Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausgestellt hat, mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen je Mitgliedstaat erfassen. Um einer Umgehung der Unterscheidung zwischen kurz- und langfristiger Mobilität vorzubeugen, sollte die kurzfristige Mobilität, bezogen auf einen bestimmten Mitgliedstaat, auf höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkt werden und es sollte nicht möglich sein, dass gleichzeitig mit der Mitteilung über eine kurzfristige Mobilität ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt wird. Stellt sich nach Beginn der kurzfristigen Mobilität eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers heraus, dass eine langfristige Mobilität erforderlich ist, so kann der zweite Mitgliedstaat verlangen, dass der Antrag mindestens 20 Tage vor Ablauf der Dauer der kurzfristigen Mobilität gestellt wird. |
(26) |
Zwar sollten mit der spezifischen Mobilitätsregelung im Rahmen dieser Richtlinie eigenständige Regeln für die Einreise und den Aufenthalt von Arbeitnehmern festgelegt werden, die unternehmensintern zu Arbeitszwecken in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat transferiert werden, der den Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausgestellt hat, jedoch gelten weiterhin alle anderen in den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands festgelegten Regeln für das Überschreiten von Grenzen durch Personen. |
(27) |
Erfolgt der Transfer in mehrere Standorte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so sollte der Antragsteller den zuständigen Behörden der zweiten Mitgliedstaaten gegebenenfalls die relevanten Angaben vorlegen, um Überprüfungen zu erleichtern. |
(28) |
Üben unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ihr Recht auf Mobilität aus, so sollte der zweite Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen imstande sein, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Tätigkeiten des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen. |
(29) |
Im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, z. B. Geldbußen, vorsehen. Diese Sanktionen könnten unter anderem Maßnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sein. Die Sanktionen könnten gegen die aufnehmende Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat verhängt werden. |
(30) |
Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis („kombinierte Erlaubnis“) führt, sollte dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen. |
(31) |
Es sollte möglich sein, ein vereinfachtes Verfahren für diesen Zweck anerkannte Niederlassungen oder Unternehmensgruppen einzurichten. Die Anerkennung sollte regelmäßig bewertet werden. |
(32) |
Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die Kriterien dieser Richtlinie erfüllt, beschlossen, so ist diesem ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zu erteilen, der ihn berechtigt, seine Abordnung unter bestimmten Bedingungen in mehrere, zum gleichen transnationalen Unternehmen gehörende Niederlassungen, die ihren Sitz auch in anderen Mitgliedstaaten haben können, zu erfüllen. |
(33) |
Ist ein Visum erforderlich und erfüllt der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, so sollte der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen jede denkbare Erleichterung zur Erlangung des benötigten Visums gewähren und eine wirksame Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu diesem Zweck sicherstellen. |
(34) |
Wird ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im Rahmen der Mobilität innerhalb der Union eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), so sollte ein Mitgliedstaat berechtigt sein, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer für den Zweck eines unternehmensinternen Transfers in sein Hoheitsgebiet einreist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist. |
(35) |
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche Angaben in Papierform zu machen oder solche Informationen in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (9) und deren Anhang Buchstabe a Nummer 16 zu speichern, damit sie genauere Informationen über die Beschäftigung während des unternehmensinternen Transfers vorlegen können. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein und keine zusätzliche Anforderung darstellen, die das Verfahren für eine kombinierte Erlaubnis und das einheitliche Antragsverfahren aushöhlen. |
(36) |
Diese Richtlinie sollte unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nicht daran hindern, an Standorten von Kunden innerhalb des Mitgliedstaats, in dem die aufnehmende Niederlassung ihren Sitz hat, eine spezifische Tätigkeit auszuüben, sofern sie im Einklang mit den in diesem Mitgliedstaat für derartige Beschäftigungen geltenden Bestimmungen steht. |
(37) |
Diese Richtlinie lässt die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 56 AEUV unberührt. Insbesondere berührt diese Richtlinie nicht die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die gemäß der Richtlinie 96/71/EG für Arbeitnehmer gelten, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für Drittstaatsangehörige gelten, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe der Richtlinie 96/71/EG entsandt werden. Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer sind, können sich nicht auf Richtlinie 96/71/EG berufen. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/71/EG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat keine günstigere Behandlung zuteilwerden lassen als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat. |
(38) |
Ein angemessener Sozialversicherungsschutz für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, der gegebenenfalls Leistungen für deren Familienangehörige einschließt, ist für die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeits- und Lebensbedingungen während des Aufenthalts in der Union von großer Bedeutung. In Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgeführt sind, sollte daher Gleichbehandlung nach nationalem Recht gewährt werden. Diese Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Diese Richtlinie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Personen, die in ihren Geltungsbereich fallen, beschränkt. Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gilt für Drittstaatsangehörige, die die objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen erfüllen, die im Recht des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im Hinblick auf Zugehörigkeit und Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit festgelegt sind. In vielen Mitgliedstaaten wird das Recht auf Familienleistungen von einer gewissen Verbindung zu dem Mitgliedstaat abhängig gemacht, da mit den Leistungen eine positive demografische Entwicklung gefördert werden soll, um sicherzustellen, dass es in diesem Mitgliedstaat auch künftig genug Arbeitskräfte gibt. Diese Richtlinie sollte daher nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, die Gleichbehandlung in Bezug auf Familienleistungen unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, da sich der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und die ihn begleitende Familie vorübergehend in jenem Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Sozialleistungsansprüchen sollte unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts und/oder bilateraler Abkommen zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Herkunftslands über die soziale Sicherheit erfolgen. Jedoch sollten bilaterale Abkommen oder nationales Recht über Sozialleistungen von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommen werden, keine ungünstigere Behandlung vorsehen als sie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, zusteht. Unter Berücksichtigung nationalen Rechts oder derartiger Abkommen könnte es beispielsweise im Interesse des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers liegen, weiterhin dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes anzugehören, wenn eine Unterbrechung seiner Mitgliedschaft sich negativ auf seine Ansprüche auswirken oder er mit seiner Mitgliedschaft die Kosten für einen doppelten Versicherungsschutz tragen würde. Den Mitgliedstaaten sollte immer die Möglichkeit offen stehen, einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer günstigere Sozialversicherungsbedingungen zu gewähren. Die Rechte von Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung von einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittland wohnhaft sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. |
(39) |
Im Falle der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten sollte die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) entsprechend Anwendung finden. Diese Richtlinie sollte Drittstaatsangehörigen mit grenzüberschreitenden Belangen in mehreren Mitgliedstaaten nicht mehr Ansprüche der sozialen Sicherheit gewähren als die, die im bestehenden Unionsrecht bereits vorgesehen sind. |
(40) |
Um die mit dieser Richtlinie geschaffenen besonderen Vorschriften attraktiver zu machen und die Entfaltung aller erwarteten Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union zu ermöglichen, sollten unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten in dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausgestellt hat und in den Mitgliedstaaten, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer nach den Vorschriften dieser Richtlinie über die langfristige Mobilität erlauben, sich in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten und dort zu arbeiten, günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung gewährt werden. Mit diesem Anspruch würde für potenzielle unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ein wesentliches Hindernis für die Annahme einer Abordnung wegfallen. Zur Wahrung der Einheit der Familie sollten Familienangehörige gemeinsam mit dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat einreisen können und ihr Zugang zum Arbeitsmarkt sollte erleichtert werden. |
(41) |
Um die rasche Bearbeitung von Anträgen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dem elektronischen Informationsaustausch und der elektronischen Übermittlung relevanter Dokumente den Vorzug geben, sofern nicht technische Schwierigkeiten auftreten oder wesentliche Interessen dem entgegenstehen. |
(42) |
Bei der Entgegennahme und Übermittlung von Unterlagen und Daten sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten. |
(43) |
Die Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragen, da für sie die Richtlinie 2005/71/EG des Rates (12) maßgebend ist. |
(44) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungs-verfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Drittstaatsangehörigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(45) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, die ihrerseits auf den Rechten fußt, die sich aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas ableiten. |
(46) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 (13) zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(47) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(48) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Folgendes fest:
a) |
die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers sowie deren Rechte; |
b) |
die Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Drittstaatsangehörigen in andere Mitgliedstaaten als dem ersten Mitgliedstaat, der den Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt hat, und für ihren Aufenthalt sowie deren Rechte. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers als Führungskraft, Spezialist oder Trainee gemäß dieser Richtlinie einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen oder die Zulassung erhalten haben.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
a) |
die beantragen, sich als Forscher in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG aufzuhalten, um ein Forschungsprojekt durchzuführen; |
b) |
denen aufgrund von Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der Unionsbürger entsprechen, oder die in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt sind; |
c) |
die im Rahmen der Richtlinie 96/71/EG entsandt werden; |
d) |
die selbständig erwerbstätig sind; |
e) |
die von Arbeitsvermittlern, Leiharbeitsunternehmen oder sonstigen Unternehmen abgeordnet werden, die Arbeitnehmer zur Arbeit unter der Aufsicht und Leitung eines anderen Unternehmens zur Verfügung stellen; |
f) |
die als Vollzeitstudenten zugelassen werden oder die im Rahmen ihres Studiums eine kurze praktische Ausbildung unter Aufsicht erhalten. |
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, andere Aufenthaltstitel als den von dieser Richtlinie erfassten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer für die Zwecke der Beschäftigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist; |
b) |
„unternehmensinterner Transfer“ die vorübergehende Abstellung — für die Zwecke der beruflichen Tätigkeit oder für Schulungszwecke — eines zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch ein außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässiges Unternehmen, mit dem der Arbeitnehmer vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in eine Niederlassung, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat, und gegebenenfalls die Mobilität in die aufnehmenden Niederlassungen, die in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten ansässig sind; |
c) |
„unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer“ einen Drittstaatsangehörigen, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufhältig ist und der innerhalb einer Unternehmensgruppe transferiert wird; |
d) |
„aufnehmende Niederlassung“ die Niederlassung, in die der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer transferiert wird — ungeachtet ihrer Rechtsform — und die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach nationalem Recht ansässig ist; |
e) |
„Führungskraft“ eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält; diese Position schließt Folgendes mit ein: Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte, Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme; |
f) |
„Spezialist“ eine innerhalb der Unternehmensgruppe tätige Person, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung unerlässliche Spezialkenntnisse verfügt. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die auf die aufnehmende Niederlassung abgestimmten Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische technische Kenntnisse — einschließlich der etwaigen Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf — erfordern; |
g) |
„Trainee“ eine Person mit einem Hochschulabschluss, die in eine aufnehmende Niederlassung transferiert wird, um ihre berufliche Entwicklung zu fördern oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortzubilden, und die während des Transfers entlohnt wird; |
h) |
„Familienangehörige“ die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (14) genannten Drittstaatsangehörigen; |
i) |
„Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ eine Genehmigung mit dem Eintrag der Abkürzung „ICT“ (für „intra-corporate transferee“), die ihren Inhaber berechtigt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats, und gegebenenfalls in zweiten Mitgliedstaaten, seinen Wohnsitz zu nehmen und dort zu arbeiten; |
j) |
„Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität“ eine Genehmigung mit dem Eintrag des Begriffs „mobiler ICT“, die den Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer berechtigt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats seinen Wohnsitz zu nehmen und dort zu arbeiten; |
k) |
„einheitliches Antragsverfahren“ das Verfahren, das auf der Grundlage eines Antrags auf Aufenthalt und Arbeit eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einer Entscheidung bezüglich dieses Zulassungsantrags führt; |
l) |
„Unternehmensgruppe“ zwei oder mehr Unternehmen, die nach nationalem Recht insofern als miteinander verbunden gelten, als ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder befugt ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens zu bestellen, oder die Unternehmen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen; |
m) |
„erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als erster einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausstellt; |
n) |
„zweiter Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat, in dem der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer sein Recht auf Mobilität im Sinne dieser Richtlinie auszuüben gedenkt oder ausübt und der nicht der erste Mitgliedstaat ist; |
o) |
„reglementierter Beruf“ einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG. |
Artikel 4
Günstigere Bestimmungen
(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen
a) |
des Unionsrechts, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits; |
b) |
bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten. |
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für Drittstaatsangehörige, auf die die Richtlinie Anwendung findet, in Bezug auf Artikel 3 Buchstabe h und die Artikel 15, 18 und 19 günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten.
KAPITEL II
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 5
Zulassungskriterien
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie beantragt, oder die aufnehmende Niederlassung folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
den Nachweis erbringen, dass die aufnehmende Niederlassung und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören; |
b) |
den Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor dem Zeitpunkt des unternehmensinternen Transfers mindestens drei bis zwölf Monate ohne Unterbrechung (Führungskräfte und Spezialisten) bzw. mindestens drei bis sechs Monate ohne Unterbrechung (Trainees) in dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt war. |
c) |
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben des Arbeitgebers mit Angaben zu folgenden Aspekten vorlegen:
|
d) |
den Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige als Führungskraft oder Spezialist über die berufliche Qualifikation und Erfahrung und als Trainee über einen Hochschulabschluss verfügt, die bzw. der in der aufnehmenden Niederlassung, in die er transferiert werden soll, erforderlich ist; |
e) |
gegebenenfalls anhand von Dokumenten nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf die sich der Antrag bezieht, erfüllt; |
f) |
ein nach nationalem Recht gültiges Reisedokument des Drittstaatsangehörigen und — sofern verlangt — einen Visumantrag oder ein Visum vorlegen; die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer entsprechen muss; |
g) |
unbeschadet bilateraler Abkommen nachweisen, dass für die Zeiten, in denen kein solcher Versicherungsschutz und kein damit verbundener Leistungsanspruch in Verbindung mit oder aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung besteht, eine Krankenversicherung besteht oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, dass eine derartige Krankenversicherung beantragt wurde; der Versicherungsschutz muss sich auf alle Risiken erstrecken, die normalerweise für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats abgedeckt sind. |
(2) Die Mitgliedstaaten können von dem Antragsteller verlangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g genannten Unterlagen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats vorlegt.
(3) Die Mitgliedstaaten können von dem Antragsteller verlangen, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Anschrift des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angibt.
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass
a) |
alle Bedingungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, die für entsandte Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen gelten, während des unternehmensinternen Transfers hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit Ausnahme des Arbeitsentgelts erfüllt sein müssen. In Ermangelung eines Systems der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen können die Mitgliedstaaten Tarifverträge zugrunde legen, die allgemein für alle vergleichbaren Unternehmen im geografischen Gebiet und die betreffende Berufsgruppe oder den betreffenden Industriezweig gelten, und/oder Tarifverträge, die auf nationaler Ebene von den repräsentativsten Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen wurden und in ihrem gesamten nationalen Hoheitsgebiet Anwendung finden; |
b) |
das während des gesamten unternehmensinternen Transfers dem Drittstaatsangehörigen gewährte Arbeitsentgelt nicht ungünstiger als das Arbeitsentgelt sein darf, das den Staatsangehörigen des betreffenden aufnehmenden Mitgliedstaats in vergleichbaren Positionen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat, in dem die aufnehmende Niederlassung ihren Sitz hat, gewährt wird. |
(5) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Unterlagen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während seines Aufenthalts über Finanzmittel verfügen muss, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.
(6) Zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen, die eine Zulassung als Trainee beantragen, verlangt werden, dass sie einen Traineevertrag im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf ihre künftige Position in dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe vorlegen, der unter anderem eine Beschreibung des Traineeprogramms umfasst, die zeigt, dass der Zweck des Aufenthalts darin besteht, den Trainee zum Zweck seiner beruflichen Entwicklung oder mit Blick auf Geschäftstechniken oder -methoden fortzubilden, sowie Angaben zu dessen Dauer und zu den Bedingungen, unter denen der Trainee im Rahmen des Programms ausgebildet wird, enthält.
(7) Jede während des Antragsverfahrens eingetretene Änderung, die Auswirkungen auf die in diesem Artikel festgelegten Zulassungskriterien hat, ist den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vom Antragsteller mitzuteilen.
(8) Drittstaatsangehörigen, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen werden, ist die Zulassung für die Zwecke dieser Richtlinie zu verweigern.
Artikel 6
Anzahl der Zulassungen
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen. Auf dieser Grundlage kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer entweder als unzulässig angesehen oder abgelehnt werden.
Artikel 7
Ablehnungsgründe
(1) Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen ab:
a) |
Artikel 5 wurde nicht eingehalten; |
b) |
die vorgelegten Dokumente wurden in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert; |
c) |
die aufnehmende Niederlassung wurde hauptsächlich zu dem Zweck gegründet, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, oder |
d) |
die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Artikel 12 Absatz 1 wurde erreicht. |
(2) Die Mitgliedstaaten lehnen gegebenenfalls einen Antrag ab, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen ablehnen,
a) |
wenn der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen bzw. ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen nicht nachgekommen ist; |
b) |
wenn das Unternehmen des Arbeitgebers oder der aufnehmenden Niederlassung sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird oder |
c) |
wenn durch die vorübergehende Präsenz des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
(4) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer aus den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Gründen ablehnen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.
Artikel 8
Entzug oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1) Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen:
a) |
wenn dieser in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurde; |
b) |
wenn der Aufenthalt des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat anderen Zwecken dient als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, oder |
c) |
wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern. |
(2) Die Mitgliedstaaten entziehen gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten verweigern die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen:
a) |
wenn er in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurde; |
b) |
wenn der Aufenthalt des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers anderen Zwecken dient als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde; |
c) |
wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, oder |
d) |
wenn die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Artikel 12 Absatz 1erreicht wurde. |
(4) Die Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen entziehen oder nicht verlängern:
a) |
wenn Artikel 5 nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt ist; |
b) |
wenn der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen bzw. ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen nicht nachgekommen ist; |
c) |
wenn das Unternehmen des Arbeitgebers oder der aufnehmenden Niederlassung sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist, oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, oder |
d) |
wenn der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Regeln für die Mobilität gemäß den Artikeln 21 und 22 nicht eingehalten hat. |
(6) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.
Artikel 9
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten können die aufnehmende Niederlassung zur Verantwortung ziehen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungs-, Aufenthalts- und Mobilitätsbedingungen nicht eingehalten werden.
(2) Wird die aufnehmende Niederlassung gemäß Absatz 1 zur Verantwortung gezogen, so legt der betreffende Mitgliedstaat Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs und zur Ahndung von Verstößen gegen diese Richtlinie vor. Dazu gehören Kontrolle, Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten.
KAPITEL III
VERFAHREN UND AUFENTHALTSTITEL
Artikel 10
Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen zu allen im Rahmen der Antragstellung beizubringenden Nachweisen sowie Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der damit verbundenen Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen zudem in leicht zugänglicher Weise Informationen zu den Verfahren zur Verfügung, die für die kurzfristige Mobilität nach Artikel 21 Absatz 2 und die langfristige Mobilität nach Artikel 22 Absatz 1 anzuwenden sind.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen der aufnehmenden Niederlassung Informationen über das Recht der Mitgliedstaaten, Sanktionen gemäß Artikel 9 und Artikel 23 zu verhängen, zur Verfügung.
Artikel 11
Anträge auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder einen Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob ein Antrag vom Drittstaatsangehörigen oder von der aufnehmenden Niederlassung zu stellen ist. Die Mitgliedstaaten können auch entscheiden, einen Antrag von jedem der beiden zuzulassen.
(2) Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer wird gestellt, solange der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats hat, für den eine Zulassung beantragt wird.
(3) Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ist an die Behörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem sich der transferierte Arbeitnehmer zuerst aufhalten wird. Im Falle von Mobilität innerhalb der Union ist der Antrag an die Behörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der insgesamt längste Aufenthalt während des Transfers stattfinden soll.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität zuständig sind.
(5) Der Antragsteller hat das Recht, einen Antrag in einem einheitlichen Antragsverfahren zu stellen.
(6) Vereinfachte Verfahren in Bezug auf die Ausstellung von Aufenthaltstiteln für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die Erteilung einer Erlaubnis für Langzeitmobilität, die Ausstellung der Aufenthaltstitel von Familienangehörigen eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers sowie von Visa können für Niederlassungen oder für Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorgesehen werden, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht oder ihren nationalen Verwaltungspraktiken für diesen Zweck anerkannt wurden.
Die Anerkennung wird regelmäßig überprüft.
(7) Die vereinfachten Verfahren nach Absatz 6 umfassen mindestens:
a) |
die Entbindung des Antragstellers von der Anforderung, einige der in Artikel 5 oder Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a genannten Nachweise vorzulegen; |
b) |
ein beschleunigtes Zulassungsverfahren mit Erteilung der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und der Erlaubnis für Langzeitmobilität innerhalb kürzerer Zeit, als in Artikel 15 Absatz 1 oder in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen, und/oder |
c) |
vereinfachte und/oder beschleunigte Verfahren in Bezug auf die Erteilung der erforderlichen Visa. |
(8) Niederlassungen oder Unternehmensgruppen, die im Einklang mit Absatz 6 anerkannt wurden, melden der zuständigen Behörde unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 30 Tagen jede Änderung, die sich auf die Bedingungen für die Anerkennung auswirkt.
(9) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen — einschließlich des Entzugs der Anerkennung — vor, falls eine Meldung an die zuständigen Behörde nicht erfolgt.
Artikel 12
Dauer eines unternehmensinternen Transfers
(1) Die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers beträgt für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre und für Trainees ein Jahr; danach müssen sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, es sei denn, sie erhalten einen Aufenthaltstitel auf einer anderen Grundlage im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht.
(2) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus internationalen Abkommen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass zwischen dem Ende der in Absatz 1 genannten Höchstdauer eines Transfers und der Einreichung eines neuen Antrags für denselben Drittstaatsangehörigen für die Zwecke dieser Richtlinie in demselben Mitgliedstaat ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten liegen muss.
Artikel 13
Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1) Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmern, die die Zulassungskriterien nach Artikel 5 erfüllen und deren Antrag von den zuständigen Behörden positiv beschieden wurde, wird ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer beträgt — je nachdem, welche Zeitspanne kürzer ist — mindestens ein Jahr oder die Dauer des Transfers in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und kann auf höchstens drei Jahre bei Führungskräften und Spezialisten oder auf höchstens ein Jahr bei Trainees verlängert werden.
(3) Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Verwendung des Einheitsformats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt.
(4) Im Feld „Art des Titels“ gemäß Buchstabe a Nummer 6.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten „ICT“ ein.
Die Mitgliedstaaten können auch eine Angabe in ihrer bzw. ihren Amtssprache(n) hinzufügen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen keine zusätzlichen Titel aus, insbesondere keine weitere Arbeitserlaubnis.
(6) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zur Beschäftigung während des unternehmensinternen Transfers des Drittstaatsangehörigen in Papierform machen und/oder solche Daten in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und deren Anhang Buchstabe a Nummer 16 speichern.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat gewährt den Drittstaatsangehörigen, deren Antrag auf Zulassung angenommen wurde, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.
Artikel 14
Änderungen mit Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen während des Aufenthalts
Jede während des Aufenthalts eingetretene Änderung, die Auswirkungen auf die in Artikel 5 festgelegten Zulassungsbedingungen hat, ist den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vom Antragsteller mitzuteilen.
Artikel 15
Verfahrensgarantien
(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder auf Verlängerung dieses Titels und unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung.
(2) Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die in Absatz 1 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständigen Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.
(3) Die Gründe für eine Entscheidung, einen Antrag oder dessen Verlängerung nicht zuzulassen oder abzulehnen, werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zu entziehen, werden sowohl dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer als auch der aufnehmenden Niederlassung schriftlich mitgeteilt.
(4) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer entzogen wird, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung werden das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.
(5) Innerhalb des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Zeitraums kann ein Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung stellen, bevor der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer abgelaufen ist. Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung eine Frist von maximal 90 Tagen vor Ablauf des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer festsetzen.
(6) Wenn die Gültigkeit des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während des Verlängerungsverfahrens abläuft, gestatten die Mitgliedstaaten dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer, sich so lange weiter rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag beschieden haben. In derartigen Fällen können sie nationale befristete Aufenthaltstitel oder gleichwertige Genehmigungen ausstellen, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist.
Artikel 16
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.
KAPITEL IV
RECHTE
Artikel 17
Rechte auf der Grundlage des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer hat der Inhaber zumindest die folgenden Rechte:
a) |
das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats und auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat; |
b) |
freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats gemäß seinem nationalen Recht; |
c) |
das Recht auf Ausübung der mit dem Aufenthaltstitel genehmigten konkreten Arbeitstätigkeit — im Einklang mit dem nationalen Recht — in jeder aufnehmenden Niederlassung, die zu dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe im ersten Mitgliedstaat gehört. |
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Rechte bestehen gemäß Artikel 20 in zweiten Mitgliedstaaten.
Artikel 18
Recht auf Gleichbehandlung
(1) Ungeachtet der für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften werden unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe b nach dieser Richtlinie zugelassene, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit ausgeführt wird, mindestens wie Personen behandelt, die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen.
(2) Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer werden Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, in Bezug auf folgende Aspekte gleichgestellt:
a) |
Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit; |
b) |
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren; |
c) |
die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit, es sei denn, dass nach Maßgabe bilateraler Abkommen oder nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Recht des Herkunftslandes gilt, damit sichergestellt ist, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines dieser Länder fällt. Im Falle der Mobilität innerhalb der Union findet unbeschadet bilateraler Abkommen, die sicherstellen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer unter das nationale Recht des Herkunftslandes fällt, die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 entsprechend Anwendung; |
d) |
unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 und bilateraler Abkommen besteht Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers begründet sind und von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, die in einen Drittstaat umgezogen sind, oder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern in einem Drittstaat ansässigen Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von den unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern herleiten, erworben wurden, gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat; |
e) |
Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, ausgenommen Verfahren zur Bereitstellung von Wohnunterkünften nach nationalem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß Unionsrecht und nationalem Recht, und zu Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen. |
Die in diesem Absatz genannten bilateralen Abkommen bzw. das dort genannte nationale Recht stellen internationale Abkommen oder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 dar.
(3) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf Familienleistungen nicht für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gilt, denen für höchstens neun Monate eine Erlaubnis, zu wohnen und zu arbeiten, für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erteilt wurde.
(4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht des Mitgliedstaats, den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8 zu entziehen oder nicht zu verlängern.
Artikel 19
Familienangehörige
(1) Die Richtlinie 2003/86/EG findet vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen im ersten Mitgliedstaat und in den zweiten Mitgliedstaaten Anwendung, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer nach Artikel 22 dieser Richtlinie eine Erlaubnis, sich aufzuhalten und zu arbeiten, ausgestellt haben.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung in den Mitgliedstaaten nicht von dem Erfordernis abhängig gemacht, dass der Inhaber des von diesen Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Richtlinie erteilten Aufenthaltstitels begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und dass er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG können die darin genannten Integrationsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erst angewandt werden, nachdem den betroffenen Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG stellt ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel für Familienangehörige aus, wenn die Bedingungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind; die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bearbeiten den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Familienangehörigen des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer oder eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Familienangehörigen des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers gleichzeitig gestellt wurde. Die Verfahrensgarantien gemäß Artikel 15 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG endet die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat generell zum Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des von diesem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers oder des Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität.
(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG und unbeschadet des in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten niedergelegten Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger haben die Familienangehörigen des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, denen eine Familienzusammenführung gewährt wurde, Anspruch auf Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel der Familienangehörigen ausgestellt hat.
KAPITEL V
MOBILITÄT INNERHALB DER UNION
Artikel 20
Mobilität
Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen von dem ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen, können auf der Grundlage dieses Titels und eines gültigen Reisedokuments unter den in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Bedingungen vorbehaltlich des Artikels 23 in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreisen, sich dort aufhalten und dort arbeiten.
Artikel 21
Kurzfristige Mobilität
(1) Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen von dem ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen, sind berechtigt, sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufzuhalten und in einer anderen Niederlassung, die im letztgenannten Mitgliedstaat ansässig ist und dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört, zu arbeiten, und dies für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen je Mitgliedstaat vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen.
(2) Der zweite Mitgliedstaat kann von der aufnehmenden Niederlassung im ersten Mitgliedstaat verlangen, dem ersten und dem zweiten Mitgliedstaat die Absicht des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, in einer im zweiten Mitgliedstaat ansässigen Niederlassung zu arbeiten, mitzuteilen.
In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:
a) |
zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder |
b) |
sobald — nach Zulassung des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird. |
(3) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:
a) |
ein Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören; |
b) |
der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls das Abordnungsschreiben, die dem ersten Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c übermittelt wurden; |
c) |
gegebenenfalls Unterlagen, die belegen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf den sich der Antrag bezieht, erfüllt; |
d) |
ein gültiges Reisedokument nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und |
e) |
die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in den genannten Unterlagen angegeben ist. |
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass diese Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(4) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt und hat der zweite Mitgliedstaat beim ersten Mitgliedstaat nach Absatz 6 keine Einwände erhoben, so kann die Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers erfolgen.
(5) Ist die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt, so kann die Mobilität nach der Mitteilung an den zweiten Mitgliedstaat unverzüglich oder jederzeit danach innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers eingeleitet werden.
(6) Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Meldung ablehnen, wenn
a) |
die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b oder in Absatz 3 Buchstabe a, c oder d dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt sind; |
b) |
die vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden; |
c) |
die Höchstdauer des Aufenthalts im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 oder Absatz 1 dieses Artikels erreicht wurde. |
Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und die aufnehmende Niederlassung im ersten Mitgliedstaat unverzüglich über ihre Ablehnung der Mobilität.
(7) Lehnt der zweite Mitgliedstaat nach Absatz 6 dieses Artikels die Mobilität ab und hat die Mobilität noch nicht stattgefunden, so darf der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen des unternehmensinternen Transfers nicht arbeiten. Hat die Mobilität bereits stattgefunden, so gilt Artikel 23 Absätze 4 und 5.
(8) Wird der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer innerhalb der Höchstdauer gemäß Artikel 12 Absatz 1 vom ersten Mitgliedstaat verlängert, so ist der Inhaber des verlängerten Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer weiterhin befugt, in dem zweiten Mitgliedstaat, dem dies mitgeteilt wurde, vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Höchstdauer zu arbeiten.
(9) Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.
Artikel 22
Langfristige Mobilität
(1) In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen und beabsichtigen, sich — für mehr als 90 Tage je Mitgliedstaat — in einem zweiten Mitgliedstaat aufzuhalten und in einer anderen Niederlassung, die im letztgenannten Mitgliedstaat ansässig ist und dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört, zu arbeiten, kann der zweite Mitgliedstaat beschließen,
a) |
Artikel 21 anzuwenden und dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer zu gestatten, sich auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während der Gültigkeitsdauer dieses Titels in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und dort zu arbeiten; oder |
b) |
das in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anzuwenden. |
(2) Wird ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt, so gilt Folgendes:
a) |
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller einige oder alle der folgenden Unterlagen übermittelt, sofern sie vom zweiten Mitgliedstaat für einen Erstantrag verlangt werden:
Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Antragsteller verlangen, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität die Anschrift des betreffenden unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt. Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass diese Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorgelegt werden. |
b) |
Der zweite Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität und teilt die Entscheidung dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Tag, an dem der Antrag und die in Buchstabe a vorgesehenen Unterlagen den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats vorgelegt wurden, schriftlich mit. |
c) |
Der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, für die Abgabe des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht. |
d) |
Dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer wird gestattet, im zweiten Mitgliedstaat zu arbeiten, bis die zuständigen Behörden über seinen Antrag auf langfristige Mobilität entschieden haben, sofern
|
e) |
Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität übermittelt werden. Falls sich nach dem Beginn der kurzfristigen Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers das Erfordernis einer langfristigen Mobilität ergibt, kann der zweite Mitgliedstaat verlangen, dass der Antrag auf langfristige Mobilität mindestens 20 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität übermittelt wird. |
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf langfristige Mobilität ablehnen, wenn
a) |
die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels festgelegten Bedingungen oder die in Artikel 5 Absätze 4, 5 oder 8 genannten Kriterien nicht erfüllt sind, |
b) |
einer der unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b oder d oder unter Artikel 7 Absätze 2, 3 oder 4 fallenden Gründe vorliegt, oder |
c) |
der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während des Verfahrens abläuft. |
(4) Trifft der zweite Mitgliedstaat eine zustimmende Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität im Sinne des Absatzes 2, so wird dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ein Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität ausgestellt, der es dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gestattet, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und dort zu arbeiten. Dieser Aufenthaltstitel wird unter Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegten einheitlichen Gestaltung ausgestellt. Im Feld „Art des Titels“ gemäß Nummer 6.4 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten „mobile ICT“ ein. Die Mitgliedstaaten können auch eine Angabe in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen hinzufügen.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zur Beschäftigung während der langfristigen Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in Papierform machen und/oder diese Daten in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Nummer 16 Buchstabe a des Anhangs jener Verordnung speichern.
(5) Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität erfolgt unbeschadet des Artikels 11Absatz 3.
(6) Der zweite Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats im Fall der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität.
(7) Trifft ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über einen Antrag auf langfristige Mobilität, so gelten die Artikel 8, Artikel 15 Absätze 2 bis 6 sowie Artikel 16 entsprechend.
Artikel 23
Schutzmaßnahmen und Sanktionen
(1) Wird der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eine Außengrenze, so ist der zweite Mitgliedstaat berechtigt, als Beleg dafür, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers in den zweiten Mitgliedstaat einreist, folgende Nachweise zu verlangen:
a) |
eine Kopie der von der aufnehmenden Niederlassung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2 übermittelten Mitteilung, oder |
b) |
ein Schreiben der aufnehmenden Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat, worin mindestens die Einzelheiten der Dauer der Mobilität innerhalb der Union und des Standorts bzw. der Standorte der aufnehmenden Niederlassung(en) im zweiten Mitgliedstaat angegeben werden. |
(2) Entzieht der erste Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die Behörden des zweiten Mitgliedstaats.
(3) Die aufnehmende Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats über jedwede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde.
(4) Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer unverzüglich jedwede Beschäftigungstätigkeit einstellt und sein Hoheitsgebiet verlässt, wenn
a) |
dies dem zweiten Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 mitgeteilt wurde, er eine derartige Mitteilung aber vorschreibt; |
b) |
er gemäß Artikel 21 Absatz 6 abgelehnt hat; |
c) |
er einen Antrag auf langfristige Mobilität gemäß Artikel 22 Absatz 3 abgelehnt hat; |
d) |
der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität für andere Zwecke verwendet wird als die, für die er ausgestellt wurde, |
e) |
die Bedingungen, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde, nicht mehr erfüllt sind. |
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen gestattet der erste Mitgliedstaat auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats die Wiedereinreise des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen ohne Formalitäten und unverzüglich. Dies gilt auch, wenn der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer abgelaufen oder während des Zeitraums der Ausübung der Mobilität im zweiten Mitgliedstaat entzogen worden ist.
(6) Überschreitet der Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so konsultiert dieser Mitgliedstaat das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert die Einreise bzw. lehnt die Mobilität von Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, ab.
(7) Die Mitgliedstaaten können gegen die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige aufnehmende Niederlassung Sanktionen nach Artikel 9 verhängen, wenn
a) |
die aufnehmende Niederlassung es versäumt hat, die Mobilitätsausübung des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 mitzuteilen,; |
b) |
der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität für andere Zwecke verwendet wird als die, für die er ausgestellt wurde; |
c) |
der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nicht bei dem Mitgliedstaat eingereicht wurde, in dem der insgesamt längste Aufenthalt erfolgt,, |
d) |
der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Kriterien und Bedingungen, auf deren Grundlage die Mobilität bewilligt wurde, nicht mehr erfüllt und die aufnehmende Niederlassung es versäumt, diese Änderung den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats mitzuteilen; |
e) |
der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im zweiten Mitgliedstaat seine Beschäftigung aufgenommen hat, obwohl die Bedingungen für die Mobilität in Fällen nicht erfüllt waren, in denen Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d gilt. |
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Statistische Angaben
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der zum ersten Mal ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität und gegebenenfalls der gemäß Artikel 21 Absatz 2 eingegangenen Meldungen und, soweit möglich, zur Anzahl der unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer, deren Aufenthaltstitel verlängert oder entzogen wurde. Diese statistischen Angaben werden nach Staatsangehörigkeit und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und, soweit möglich, nach Wirtschaftszweig und Stellung der unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer untergliedert.
(2) Die statistischen Angaben beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2017.
(3) Die statistischen Angaben werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) übermittelt.
Artikel 25
Berichte
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, erstmals bis zum 29. November 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt eventuell notwendige Änderungen vor. In diesem Bericht wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Beurteilung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Regelung für die Mobilität innerhalb der Union und auf eine mögliche missbräuchliche Anwendung dieser Regelung sowie ihre Interaktion mit dem Schengen-Besitzstand gelegt. Die Kommission beurteilt vor allem die praktische Anwendung der Artikel 20, 21, 22, 23 und 26.
Artikel 26
Zusammenarbeit zwischen den Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die effektiv zusammenarbeiten und für Empfang und Übermittlung der zur Durchführung der Artikel 21, 22 und 23 erforderlichen Informationen zuständig sind. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstellen die benannten Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 4 und das für die Mobilität gemäß den Artikeln 21 und 22 geltende Verfahren mit.
Artikel 27
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 29. November 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 29
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 101.
(2) ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 59.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.
(4) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
(5) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(6) Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
(7) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).
(12) Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(14) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(15) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
BESCHLÜSSE
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/23 |
BESCHLUSS Nr. 565/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 muss Kroatien, das der Union am 1. Juli 2013 beigetreten ist, von diesem Tag an Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) aufgeführten Drittländer eine Visumpflicht auferlegen. |
(2) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausstellung einheitlicher Visa sowie die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Visa und über die Gleichwertigkeit von Aufenthaltstiteln und Visa für lang- und für kurzfristige Aufenthalte auf Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden. Sie sind für Kroatien jedoch ab dem Tag des Beitritts bindend. |
(3) |
Kroatien ist daher verpflichtet, einzelstaatliche Visa für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet für Staatsangehörige von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einem Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt, oder einem ähnlichen, von Bulgarien, Zypern und Rumänien — die diesen Besitzstand noch nicht in vollem Umfang umsetzen — ausgestellten Dokument auszustellen. |
(4) |
Die Inhaber eines Dokuments, das von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen, oder von Bulgarien, Zypern und Rumänien ausgestellt worden ist, stellen kein Risiko für Kroatien dar, da sie von diesen Mitgliedstaaten allen notwendigen Kontrollen unterworfen worden sind. Um den Verwaltungsaufwand für Kroatien nicht ohne sachlichen Grund zu erhöhen, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die es Kroatien gestatten, bestimmte Dokumente einseitig als seinen einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an seinen Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen. |
(5) |
Die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten gemeinsamen Regeln sollten aufgehoben werden. Zypern, das die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG eingeführten gemeinsamen Regelungen seit dem 10. Juli 2006 umsetzt, und Bulgarien und Rumänien, die die mit der Entscheidung Nr. 582/2008/EG eingeführten gemeinsamen Regelungen seit dem 18. Juli 2008 umsetzen, sollte es wie Kroatien gestattet werden, bestimmte von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, sowie ähnliche, von Kroatien ausgestellte Dokumente einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an ihren Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen. Dieser Beschluss lässt das Ziel Bulgariens und Rumäniens, unverzüglich Schengen-Mitgliedstaaten zu werden, unberührt. |
(6) |
Die in diesem Beschluss festgelegte vereinfachte Regelung sollte während einer Übergangszeit bis zu dem Datum gelten, das in einem Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern, nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien und nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2011 in Bezug auf Kroatien — vorbehaltlich möglicher Übergangsbestimmungen im Hinblick auf vor diesem Datum ausgestellte Dokumente — zu bestimmen ist. |
(7) |
Die Teilnahme an der vereinfachten Regelung sollte fakultativ sein und den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen, die über diejenigen der Beitrittsakte von 2003, der Beitrittsakte von 2005 oder der Beitrittsakte von 2011 hinausgehen. |
(8) |
Die gemeinsamen Vorschriften sollten für einheitliche Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen, für Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit, die einem Antragsteller, der im Besitz eines Reisedokuments ist, das von einem oder mehreren, aber nicht von allen Mitgliedstaaten nicht anerkannt wird, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, ausgestellt wurden, sowie für von Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien ausgestellte Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel gelten. Die Anerkennung eines Dokuments sollte auf seine Gültigkeitsdauer beschränkt werden. |
(9) |
Die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, deren geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht länger als 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen sind, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt sind, müssen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Besitz eines gültigen Visums zu sein, fall dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, erfüllt sein, soweit mit diesem Beschluss eine Regelung getroffen wird, nach der Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien bestimmte von den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen, ausgestellte Dokumente und von Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien ausgestellte ähnliche Dokumente für die Durchreise oder geplante Aufenthalte im eigenen Hoheitsgebiet von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig anerkennen können. |
(10) |
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Einführung einer Regelung für die einseitige Anerkennung bestimmter von anderen Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(11) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(12) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(13) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(15) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (13) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(16) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (14) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit diesem Beschluss wird eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, der zufolge es Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gestattet wird, die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Dokumente von Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, einseitig für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen.
Die Umsetzung dieses Beschlusses berührt nicht die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vorzunehmen sind.
Artikel 2
(1) Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können die folgenden Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzt, für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen:
a) |
ein „einheitliches Visum“ nach Artikel 2 Nummer 3 des Visakodex, gültig für die zwei- oder mehrfache Einreise; |
b) |
ein „Visum für einen langfristigen Aufenthalt“ nach Artikel 18 des Schengen-Durchführungsübereinkommens (15); |
c) |
einen „Aufenthaltstitel“ nach Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006. |
(2) Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können ferner Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.
(3) Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, diesen Beschluss anzuwenden, erkennen sie alle in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente an, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die sie nicht anerkennen, oder in Reisedokumenten angebracht, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.
Artikel 3
(1) Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, können sie zudem folgende Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen:
a) |
von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte einzelstaatliche Visa für einen kurzfristigen oder für einen langfristigen Aufenthalt nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (16) festgelegten einheitlichen Muster; |
b) |
von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte Aufenthaltstitel nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (17) festgelegten einheitlichen Muster, |
es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die diese Mitgliedstaaten nicht anerkennen, oder die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.
2. Die von Bulgarien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang I aufgeführt.
Die von Kroatien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang II aufgeführt.
Die von Zypern ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang III aufgeführt.
Die von Rumänien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang IV aufgeführt.
Artikel 4
Die Gültigkeitsdauer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Dokumente muss die Dauer der Durchreise oder des Aufenthalts umfassen.
Artikel 5
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien teilen es der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit, wenn sie beschlossen haben, ihn anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.
In den Mitteilungen werden gegebenenfalls die Drittländer angegeben, bei denen Bulgarien, Kroatien, Zypern bzw. Rumänien diesen Beschluss infolge fehlender diplomatischer Beziehungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.
Artikel 6
Die Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG werden aufgehoben.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis zu dem vom Rat in einem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern, nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien und nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2011 in Bezug auf Kroatien bestimmten Tag, an dem sämtliche Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik und der Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, auf den betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden.
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1).
(4) Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30).
(5) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
(7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(8) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(9) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(10) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(11) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(12) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(13) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(14) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(15) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(16) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
ANHANG I
LISTE DER VON BULGARIEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE
Visa
Bulgarien stellt gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern in der Republik Bulgarien folgende Arten von Visa aus:
— |
Виза за летищен транзит (виза вид А) — Flughafentransitvisum (Typ A) |
— |
Виза за краткосрочно пребиваване (виза вид С) — Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Typ C) |
— |
Виза за дългосрочно пребиваване (виза вид D) — Visum für einen langfristigen Aufenthalt — (Typ D) |
Aufenthaltstitel
Bulgarien stellt die folgenden, in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 genannten Aufenthaltstitel aus:
1. |
Разрешение за пребиваване на продължително пребиваващ в Република България чужденец — Aufenthalt für längere Zeit. |
2. |
Разрешение за пребиваване на дългосрочно пребиваващ в ЕС чужденец — Dauerhaft ansässige Person — EG. |
3. |
Разрешение за пребиваване на постоянно пребиваващ в Република България чужденец — Aufenthaltstitel. |
4. |
Разрешение за пребиваване на продължително пребиваващ член на семейството на гражданин на ЕС, който не е упражнил правото си на свободно придвижване, с отбелязване „член на семейство“ — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger gemäß Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
5. |
Разрешение за пребиваване на постоянно пребиваващ член на семейството на гражданин на ЕС, който не е упражнил правото си на свободно придвижване, с отбелязване „член на семейство“ — Aufenthaltstitel — Familienangehöriger gemäß Richtlinie 2004/38/EG. |
6. |
Разрешение за пребиваване на продължително пребиваващ с отбелязване „бенефициер съгласно член 3, параграф 2 от Директива 2004/38/ЕО“ — Aufenthalt für längere Zeit — Berechtigter gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG. |
7. |
Разрешение за пребиваване на постоянно пребиваващ с отбелязване „бенефициер съгласно член 3, параграф 2 от Директива 2004/38/ЕО“ — Aufenthaltstitel — Berechtigter gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG. |
8. |
Разрешение за пребиваване тип „синя карта на ЕС“ — Aufenthaltstitel — Blaue Karte EU. |
9. |
Единно разрешение за пребиваване и работа — Kombinierte Erlaubnis. |
10. |
Временно разрешение за пребиваване на притежател на синя карта на ЕС, издадена от друга държава — членка на ЕС — Befristete Aufenthaltserlaubnis. |
11. |
Разрешение за продължително пребиваване на член на семейството на бежанец или на чужденец с предоставено убежище — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger eines Flüchtlings oder eines Ausländers, dem Asyl gewährt wird. |
12. |
Разрешение за продължително пребиваване на член на семейството на чужденец с хуманитарен статут — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger einer Person, der subsidiärer Schutz gewährt wird. |
13. |
Разрешение за продължително пребиваване на член на семейството на чужденец с предоставена временна закрила — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger einer Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird. |
14. |
Разрешение за продължително пребиваване на чужденец с отбелязване „научен работник“ — Aufenthalt für längere Zeit — Forscher. |
15. |
Удостоверение за завръщане в Република България на чужденец — Provisorischer Pass eines Ausländers für die Rückkehr in die Republik Bulgarien. |
16. |
„Карта за пребиваване на член на семейството на гражданин на Съюза“ на продължително пребиваващ член на семейство на гражданин на ЕС — Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers — Aufenthalt für längere Zeit. |
17. |
„Карта за пребиваване на член на семейството на гражданин на Съюза“ на постоянно пребиваващ член на семейство на гражданин на ЕС — Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers — Aufenthaltstitel. |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
ANHANG II
LISTE DER VON KROATIEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE
Visa
— |
Kratkotrajna viza (C) — Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (C) |
Aufenthaltstitel
— |
Odobrenje boravka — Aufenthaltserlaubnis |
— |
Osobna iskaznica za stranca — Personalausweis für Ausländer |
ANHANG III
LISTE DER VON ZYPERN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE
Θεωρήσεις (Visa)
— |
Θεώρηση διέλευσης — Κατηγορία Β (Transitvisum — Typ B) |
— |
Θεώρηση για παραμονή βραχείας διάρκειας — Κατηγορία Γ (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt — Τyp C) |
— |
Ομαδική θεώρηση — Κατηγορίες Β και Γ (Gruppenvisum — Typ B und C) |
Άδειες παραμονής (Aufenthaltstitel)
— |
Προσωρινή άδεια παραμονής (απασχόληση, επισκέπτης, φοιτητής) — Befristete Aufenthaltserlaubnis (Beschäftigung, Besuch, Studium) |
— |
Άδεια εισόδου (απασχόληση, φοιτητής) — Einreiseerlaubnis (Beschäftigung, Studium) |
— |
Άδεια μετανάστευσης (μόνιμη άδεια) — Einwanderungserlaubnis (unbefristete Erlaubnis) |
ANHANG IV
LISTE DER VON RUMÄNIEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE
Visa
— |
viză de tranzit, identificată prin simbolul B (Transitvisa, als „B“ gekennzeichnet); |
— |
viză de scurtă ședere, identificată prin simbolul C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, als „C“ gekennzeichnet); |
— |
viză de lungă ședere, identificată prin unul dintre următoarele simboluri, în funcție de activitatea pe care urmează să o desfășoare în România străinul căruia i-a fost acordată (Visum für einen langfristigen Aufenthalt, in Abhängigkeit von der Tätigkeit, die der Visuminhaber in Rumänien ausführen wird, durch eines der folgenden Symbole bestimmt):
|
Aufenthaltstitel
— |
permis de ședere (Aufenthaltstitel); |
— |
carte albastra a UE (Blaue Karte EU); |
— |
carte de rezidență pentru membrul de familie al unui cetățean al Uniunii (Aufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Unionsbürgers); |
— |
carte de rezidență pentru membrul de familie al unui cetățean al Confederației Elvețiene (Aufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft); |
— |
carte de rezidență permanentă pentru membrul de familie al unui cetățean al Uniunii (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Unionsbürgers); |
— |
carte de rezidență permanentă pentru membrul de familie al unui cetățean al Confederației Elvețiene (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft). |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Juli 2013
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2014/300/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (1) (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2013/100/EU des Rates (2) im Namen der Union unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. JUKNA
(1) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 2 veröffentlicht.
(2) ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 1.
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/33 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Mai 2014
über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
(2014/301/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2014/204/EU des Rates (1) wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen am (im Folgenden „Vereinbarung“) am 19. März 2014 — vorbehaltlich ihres Abschlusses — unterzeichnet. |
(2) |
Die Vereinbarung sollte genehmigt werden. |
(3) |
Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss. |
(4) |
Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 1 der Vereinbarung im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) Beschluss 2014/204/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
(3) Die Vereinbarung wurde zusammen mit dem Beschluss über ihre Unterzeichnung im ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 3 veröffentlicht.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/35 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 566/2014 DES RATES
vom 26. Mai 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 im Hinblick auf die Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. EEF und dem 11. EEF bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2013/759/EU des Rates (3) wurden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergriffen (im Folgenden „Überbrückungsfazilität“), um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans sowie den überseeischen Ländern und Gebieten und für Unterstützungsausgaben vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. EEF zu gewährleisten. |
(2) |
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates (4) im Hinblick auf die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität durch die Kommission in dem Übergangszeitraum zwischen dem 10. EEF und dem 11. EEF bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF und der Durchführungsverordnung für den 11. EEF zu ändern. |
(3) |
Es ist angebracht, die Durchführungsbestimmungen für die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität während des Übergangszeitraums genauso zu ändern. |
(4) |
Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind in dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (5) festgelegt. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Übergangszeitraum zwischen dem 10. EEF und dem 11. EEF bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden die Artikel 1 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten Artikel ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung für den 11. EEF.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ch. VASILAKOS
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(3) Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).
(4) ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.
(5) Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
ANLAGE
„TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Ziele und Förderkriterien
(1) Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stützt sich auf die Ziele, Grundprinzipien und Werte der allgemeinen Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in der neuesten Fassung (1) (im Folgenden ‚AKP-EU-Partnerschaftsabkommen‘).
(2) Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie diesbezüglicher Änderungen und Ergänzungen gilt insbesondere Folgendes:
a) |
Das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut. |
b) |
Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen,
|
Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren herangezogen, einschließlich der Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere Millenniumsentwicklungsziel (MDG) 1 für Buchstabe a und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.
(3) Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) des Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) erfüllt; dabei wird dem Ziel der Union, dass im Zeitraum 2014-2020 mindestens 90 % ihrer gesamten externen Hilfe als ODA gewertet werden, Rechnung getragen.
(4) Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (2) fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Entwicklungsbedingungen sicherzustellen. In solchen Fällen wird besonders darauf geachtet, dass humanitäre Hilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklungshilfe wirksam miteinander verknüpft werden und zur Katastrophenvorsorge und Widerstandsfähigkeit beitragen.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung werden die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Dokumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hin. Sie können gemeinsame Maßnahmen durchführen, darunter gemeinsame Analysen und Folgemaßnahmen zu diesen Strategien, die auf die Ermittlung prioritärer Interventionsbereiche und eine Arbeitsteilung auf Länderebene abzielen, indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.
(3) Die Union fördert einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und arbeitet in dieser Hinsicht mit den Mitgliedstaaten und den Partnerländern zusammen. Gegebenenfalls unterstützt sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern.
(4) Die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern gründen sich auf gemeinsame Werte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und werden diesen Werten und Grundsätzen Geltung verschaffen. Die Unterstützung der Partner wird an ihren jeweiligen Entwicklungsstand sowie an ihr Engagement und ihre Fortschritte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung angepasst.
Ferner wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Erfolgsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur EU, auch im Bereich der Migration gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, berücksichtigt.
(5) Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet nach Möglichkeit ihre Unterstützung an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie
a) |
einen Entwicklungsprozess, der transparent ist, vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt, einschließlich der Förderung von Fachwissen vor Ort; |
b) |
einen rechtebasierten Ansatz, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und die berechtigten Personen, insbesondere arme und gefährdete Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können; |
c) |
die Stärkung der Rolle der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht; |
d) |
wirksame Kooperationsmodalitäten und -instrumente im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung, gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss, sowie spezifischer Budgethilfemechanismen, wie Staatsentwicklungsvereinbarungen. Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen; |
e) |
die Mobilisierung inländischer Einnahmen und die Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern; |
f) |
eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen, und indem in den Partnerländern und -regionen eine Koordinierung erfolgt, bei der vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren für die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe angewendet werden; |
g) |
ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich für die Bewertung und die Information über die Ergebnisse — einschließlich Outputs, direkter und längerfristiger Wirkungen der Entwicklungshilfe — gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und vergleichbare und kumulierbare Indikatoren, etwa im Rahmen der MDG, stützen. |
(6) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Die Union fördert die Süd-Süd-Zusammenarbeit.
(7) Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Reform und Übergang und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.
(8) Die Union sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den Akteuren der Partnerschaft im Einklang mit Artikel 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou.
TITEL II
PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL
Artikel 3
Allgemeiner Rahmen für die Zuweisung der Mittel
(1) Die Kommission setzt die Mehrjahresrichtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten und -Regionen und für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel anhand der in den Artikeln 3, 9 und 12c des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou festgelegten Kriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden ‚Internes Abkommen‘), vorgegebenen finanziellen Grenzen fest.
(2) Bei der Festsetzung der nationalen Richtbeträge wird ein differenzierter Ansatz verfolgt, damit gewährleistet ist, dass den Partnerländern eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von
a) |
ihren Bedürfnissen, |
b) |
ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten, |
c) |
ihren Verpflichtungen und Leistungen und |
d) |
der potenziellen Wirkung der Hilfe der Union. |
Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen oder kritischen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.
Die Union wird ihre Hilfe durch dynamische, ergebnisorientierte und länderspezifische Maßnahmen, wie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen, entsprechend der Lage des jeweiligen Landes, seinem Engagement und seinen Fortschritten in Bezug auf Fragen wie verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie seiner Fähigkeit, Reformen durchzuführen und den Forderungen und Bedürfnissen seiner Bevölkerung gerecht zu werden, anpassen.
(3) Der durch Artikel 8 des Internen Abkommens eingerichtete Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden ‚EEF-Ausschuss‘) führt einen Gedankenaustausch über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge nach Absatz 1 dieses Artikels.
Artikel 4
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung
(1) Die Programmierung der Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 1 bis 14 des Anhangs IV dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung.
(2) Außer in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst.
Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten führen. Die gemeinsame Programmierung sollte auf den komparativen Vorteilen der Unionsgeber aufbauen. Andere Mitgliedstaaten sind gehalten, im Hinblick auf die Stärkung des gemeinsamen auswärtigen Handelns der Union Beiträge zu leisten.
Die Finanzierungsmaßnahmen der EIB sind den allgemeinen Grundsätzen der Union, insbesondere den in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Grundsätzen, und den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens förderlich, beispielsweise der Verringerung der Armut durch inklusives und nachhaltiges Wachstum und der Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die EIB und die Kommission sollten bei der Programmierung des EEF, wo dies angebracht ist, eine Maximierung der Synergien anstreben. Die EIB wird in Fragen, die ihre Fachgebiete und Tätigkeiten betreffen, im Interesse einer größeren Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union frühzeitig konsultiert.
Weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und regionale und lokale Behörden, werden ebenfalls konsultiert.
(3) Unter Umständen, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannt sind, kann die Kommission besondere Bestimmungen für die Programmierung und Durchführung der Entwicklungshilfe festlegen, indem sie selbst im Einklang mit der einschlägigen Unionspolitik die dem betreffenden Staat zugewiesenen Mittel verwaltet.
(4) Die Union wird ihre bilaterale Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren konzentrieren, die im Einvernehmen mit den Partnerländern festzulegen sind.
Artikel 5
Programmierungsdokumente
(1) Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Einklang mit den Grundsätzen der Artikel 2, 8 und 12a des Anhangs IV dieses Abkommens bilden die von der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen ausgearbeiteten Strategiepapiere einen kohärenten Politikrahmen für die Entwicklungszusammenarbeit.
Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere werden die folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe beachtet: nationale Eigenverantwortung, Partnerschaft, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder -regionen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientierung nach Artikel 2 dieser Verordnung. Der Programmierungszeitraum muss grundsätzlich mit den Strategiezyklen der Partnerländer übereinstimmen.
(2) Für folgende Partnerländer und -regionen ist mit ihrer Zustimmung kein Strategiepapier erforderlich:
a) |
Länder und Regionen, die über eine Entwicklungsstrategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat, |
b) |
Länder und Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben, |
c) |
Länder und Regionen, für die bereits ein gemeinsames Rahmendokument mit einem umfassenden Unionskonzept für die Beziehungen zu diesem Partnerland bzw. dieser Partnerregion, einschließlich der Entwicklungspolitik der Union, besteht, |
d) |
Regionen, die über eine gemeinsam mit der Union vereinbarte Strategie verfügen, |
e) |
Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen möchte, der vor dem 1. Januar 2017 beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Maßnahmen der Union für dieses Land. |
(3) Strategiepapiere sind nicht erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt. In diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm die Maßnahmen der Union für diese Länder.
Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Optionen für das Partnerland bzw. die Partnerregion nicht akzeptabel, so wird ein Strategiepapier ausgearbeitet.
(4) Außer unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umständen stützen sich die Mehrjahresrichtprogramme auf einen Dialog mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion und werden auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Strategiepapiere oder ähnlichen Dokumente erstellt; sie sind Gegenstand einer Vereinbarung mit dem betreffenden Land bzw. der betreffenden Region.
Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung entspricht, im Einvernehmen mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.
(5) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Sektoren, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. In diesen Programmen wird auch erläutert, inwiefern die vorgeschlagenen Programme zu der in diesem Artikel genannten allgemeinen Länderstrategie und zur Umsetzung der Agenda für den Wandel beitragen werden.
Im Einklang mit den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe vermeidet die Intra-AKP-Strategie Fragmentierung und sorgt für Komplementarität und einen tatsächlichen Mehrwert zu den Länder- und Regionalprogrammen.
(6) Neben den Programmierungsdokumenten für die Länder und Regionen arbeiten die Kommission und für die AKP-Seite das AKP-Sekretariat gemeinsam nach den Grundsätzen der Artikel 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein Intra-AKP-Strategiepapier und ein zugehöriges Mehrjahresrichtprogramm aus.
(7) Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten besonderen Vorkehrungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten besonderen Umstände als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden.
Artikel 6
Programmierung für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen
(1) Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situation befinden oder häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweilige Situation der betreffenden Bevölkerungen, Länder und Regionen berücksichtigt.
Die Union bleibt der Umsetzung des ‚New Deal‘ für das Engagement in fragilen Staaten in vollem Umfang verpflichtet, auch indem sie den fünf Zielen in Bezug auf die Friedenskonsolidierung und den Aufbau staatlicher Strukturen besondere Aufmerksamkeit schenkt, lokale Eigenverantwortung sicherstellt und für eine enge Abstimmung mit den nationalen Plänen, die im Rahmen des ‚New Deal‘ entwickelt werden, sorgt.
Konfliktprävention und -lösung, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen werden gebührend beachtet, indem integrative und legitime politische Maßnahmen, Sicherheit, Justiz, wirtschaftliche Grundlagen und der Aufbau von Kapazitäten für eine verantwortliche und faire Bereitstellung von Dienstleistungen in den Mittelpunkt gestellt werden. Dabei wird der Rolle der Frauen und den Perspektiven der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren, auch im Hinblick auf politische Initiativen, gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei der Programmierung für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge und auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen sowie auf die Verringerung der Krisenanfälligkeit und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gelegt.
(2) Im Falle von Ländern oder Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie durchgeführt werden. Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.
Artikel 7
Genehmigung und Änderung der Programmierungsdokumente
(1) Die Genehmigung der Programmierungsdokumente, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, durch die Kommission erfolgt nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren.
Gleichzeitig mit der Übermittlung der Programmierungsdokumente an den EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsverfahren im Einklang mit Titel IV.
Anschließend werden die Programmierungsdokumente vom betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden AKP-Region gebilligt, wie in Anhang IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt. Länder und Regionen ohne unterzeichnetes Programmierungsdokument kommen weiter für eine Finanzierung unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Bedingungen in Betracht.
(2) Die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, können aufgrund von Überprüfungen nach den Artikeln 5, 11 und 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angepasst werden.
Im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 2 können die einzelstaatlichen Richtbeträge auf der Grundlage der mit früheren EEF und anderen Anreizen gemachten Erfahrungen, einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse, unter anderem durch einen leistungsbasierten Mechanismus aufgestockt werden. Um Anreize für ergebnisorientierte Reformen im Einklang mit der Agenda für den Wandel und für die Einhaltung der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festgelegten Verpflichtungen zu bieten, werden hierzu Mittel nach Möglichkeit bis zur Höhe der im Rahmen des 10. EEF vorgesehenen Tranche für Anreize im Bereich der Governance bereitgestellt, wobei fragile und gefährdete Staaten eine gesonderte Behandlung erfahren, damit ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung getragen wird. Der EEF-Ausschuss führt im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung einen Gedankenaustausch über den leistungsbasierten Mechanismus.
(3) Das in Artikel 14 genannte Verfahren wird auch bei substanziellen Änderungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie, der Programmierungsdokumente und/oder der programmierbaren Mittelzuweisung führen. Gegebenenfalls werden anschließend die entsprechenden Addenda zu den Programmierungsdokumenten vom betreffenden AKP-Staat bzw. der betreffenden AKP-Region gebilligt.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fälle, kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 beschriebenen Verfahren eine Änderung der in Artikel 5 genannten Programmierungsdokumente vorgenommen werden.
TITEL III
DURCHFÜHRUNG
Artikel 8
Allgemeiner Durchführungsrahmen
Die Durchführung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bereitgestellten und von der Kommission und der EIB verwalteten Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen erfolgt nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung (im Folgenden ‚EEF-Finanzregelung‘).
Artikel 9
Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen
(1) Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich auf die in Artikel 5 genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen.
Im Falle wiederkehrender Maßnahmen kann sie auch Mehrjahresaktionsprogramme für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren annehmen.
Sofern erforderlich und hinreichend begründet, kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.
(2) Die Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt. Die nicht vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten werden über die Tätigkeiten in diesem Bereich informiert.
Die Aktionsprogramme enthalten für jede vorgesehene Maßnahme eine spezifische Beschreibung. Diese Beschreibung umfasst die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten.
Die Beschreibung enthält Einzelheiten zu den erwarteten Ergebnissen in Bezug auf den Output und die direkte und langfristige Wirkungen mit quantitativen oder qualitativen Zielen sowie Erläuterungen zu den Verbindungen zwischen den einzelnen Zielen sowie zwischen ihnen und den im Mehrjahresrichtprogramm festgelegten Zielen. Für den Output und die Wirkung im Allgemeinen gibt es spezifische, messbare und realistische Indikatoren mit Referenzszenarien und zeitlichen Benchmarks, die in größtmöglichem Maße mit dem Output und den Benchmarks des Partnerlandes oder der Partnerregion abgestimmt sind. Gegebenenfalls wird eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.
In der Beschreibung werden die Risiken aufgeführt, gegebenenfalls mit Vorschlägen zu ihrer Abmilderung; sie umfasst ferner eine Analyse des spezifischen Kontexts des Sektors und der wichtigsten Akteure, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan und im Fall von Budgethilfe die Kriterien für die Auszahlung einschließlich möglicher variabler Tranchen. Auch alle damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen sowie Regelungen für Monitoring, Rechnungsprüfung und Evaluierung sind darin aufgeführt.
Gegebenenfalls ist in der Beschreibung anzugeben, ob Komplementarität mit aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB in dem Partnerland oder der Partnerregion vorliegt.
(3) In den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fällen und in Fällen, in denen ein unvorhergesehener Bedarf besteht, der ordnungsgemäß zu begründen ist, oder außerordentliche Umstände vorliegen, kann die Kommission Sondermaßnahmen annehmen; dies schließt Maßnahmen ein, die den Übergang von Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungstätigkeiten oder -maßnahmen erleichtern, um die Bevölkerung besser auf wiederkehrende Krisensituationen vorzubereiten.
(4) Die in Absatz 1 genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 5 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 10 Mio. EUR beträgt, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Verfahren angenommen. Für Aktionsprogramme und Maßnahmen, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, und für nichtsubstanzielle Änderungen ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Nichtsubstanzielle Änderungen sind technische Anpassungen wie die Verlängerung der Durchführungsfrist, die Umschichtung von Mitteln innerhalb des veranschlagten Budgets oder die Aufstockung oder Kürzung des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, jedoch nicht mehr als 10 Mio. EUR, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele des ursprünglichen Aktionsprogramms oder der ursprünglichen Maßnahme aus. In diesem Fall werden die Aktionsprogramme und Maßnahmen sowie die nichtsubstanziellen Änderungen von der Kommission angenommen, die den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme unterrichtet.
Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus einem dem EEF-Ausschuss im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 vorgelegten Aktionsprogramm zurückgezogen wird. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das Aktionsprogramm ohne das betreffende Projekt oder Programm an. Das zurückgezogene Projekt oder Programm wird dem EEF-Ausschuss zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Aktionsprogramms als Einzelmaßnahme erneut vorgelegt und dann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einklang mit den im EEF-Ausschuss geäußerten Standpunkten der Mitgliedstaaten, das betreffende Projekt oder Programm nicht weiter zu verfolgen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.
(5) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 dieser Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an. Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach demselben Verfahren angenommen.
(6) Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sie beträchtliche negative ökologische und/oder soziale Auswirkungen haben werden, die heikler, vielfältiger oder beispielloser Art sind, wird auf Projektebene eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima und die biologische Vielfalt und damit zusammenhängenden sozialen Auswirkungen durchgeführt, gegebenenfalls einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Prüfung orientiert sich an international anerkannten Verfahren. Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorgenommen. Es ist dafür zu sorgen, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu deren Ergebnissen erhält.
Artikel 10
Zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zukommen lassen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem EEF. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.
(2) Eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 4 Absatz 3, vorgenommen. In diesem Fall werden der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge als zweckgebundene Einnahmen nach der EEF-Finanzregelung behandelt.
(3) Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und Überprüfung sowie in die in dieser Verordnung genannten Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider.
(4) Jede daraus folgende Änderung der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen wird von der Kommission nach Artikel 9 angenommen.
(5) Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss bzw. den Ausschuss für die Investitionsfazilität vorab über diese Beiträge.
Artikel 11
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben
Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten EEF-Finanzregelung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung oder gegebenenfalls Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder — im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen — Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (5) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Zuschussvereinbarungen und Beschlüsse über die Zuschussvergabe, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 13
Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren
Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren sind in Artikel 20 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt.
TITEL IV
BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN
Artikel 14
Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses
(1) Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ab.
Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des EEF-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
(2) Der EEF-Ausschuss nimmt die in den Titeln II und III dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr:
a) |
Programmierung der Unionshilfe im Rahmen des EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und Intra-AKP-Strategien und |
b) |
Überwachung der Durchführung und Evaluierung der Unionshilfe, unter anderem im Hinblick auf die armutsmindernde Wirkung der Hilfe, sektorale Aspekte, Querschnittsfragen, das Funktionieren der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie die Fortschritte bei den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 2. |
Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss vorab über die Aussetzung von Budgethilfeprogrammen, zu denen er eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die jedoch während der Durchführung ausgesetzt wurden, sowie über den in der Folge gefassten Beschluss über die Wiederaufnahme der Auszahlungen.
Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit um Informationen für den EEF-Ausschuss und um einen Gedankenaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit den in diesem Absatz genannten Aufgaben bitten. Ein solcher Gedankenaustausch kann zu Empfehlungen der Mitgliedstaaten führen, denen die Kommission Rechnung trägt.
(3) Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitz entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache festsetzen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden.
Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten.
Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weitere 30 Tage verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 erlässt die Kommission die Maßnahmen, die sofort gelten, ohne dass sie vorher dem EEF-Ausschuss unterbreitet wurden, und die während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme oder Maßnahmen in Kraft bleiben.
Der Vorsitz legt die Maßnahmen spätestens 14 Tage nach ihrem Erlass dem EEF-Ausschuss zur Stellungnahme vor.
Gibt der EEF-Ausschuss gemäß Absatz 3 eine ablehnende Stellungnahme ab, so hebt die Kommission die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf.
Artikel 15
Friedensfazilität für Afrika
In den Intra-AKP-Richtprogrammen werden Mittel für die Friedensfazilität für Afrika vorgemerkt. Diese Finanzierung kann im Rahmen der regionalen Richtprogramme ergänzt werden. Es gilt das im Folgenden dargelegte besondere Verfahren:
a) |
Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP- Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission Mehrjahresaktionsprogramme aus, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen und die Durchführungsmodalitäten aufgeführt sind; für die Berichte wird auf Ebene der jeweiligen Maßnahme eine gemeinsame Aufmachung festgelegt. In einem Anhang zu jedem Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jeden möglichen Typ von Maßnahmen entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben. |
b) |
Die Aktionsprogramme einschließlich des unter Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission angenommen werden. |
c) |
Die Aktionsprogramme ohne den unter Buchstabe a genannten Anhang bilden die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird. |
d) |
Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee entsprechend den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder — zumindest wenn es um die Finanzierung neuer friedensfördernder Maßnahmen geht — konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante und finanzielle Aspekte der geplanten Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierbei wird unbeschadet der Finanzierung friedensfördernder Maßnahmen als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannten Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. |
e) |
Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird. |
Am Ende des ersten Mehrjahresaktionsprogramms überprüfen die Union und ihre Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Verfahren der Friedensfazilität für Afrika und erörtern Optionen für die künftige Finanzierung. Um die Friedensfazilität für Afrika auf eine solidere Grundlage zu stellen, erörtern sie dabei die Finanzierung der friedensfördernden Maßnahmen, einschließlich der über den EEF finanzierten Maßnahmen, und die Frage, wie die Union friedensfördernde Maßnahmen unter afrikanischer Führung über das Jahr 2020 hinaus nachhaltig unterstützen kann. Darüber hinaus nimmt die Kommission spätestens im Jahr 2018 eine Evaluierung der Fazilität vor.
Artikel 16
Ausschuss für die Investitionsfazilität
(1) Der durch Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden ‚IF-Ausschuss‘) besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Ein Beobachter des Generalsekretariats des Rates und ein Beobachter des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden zu den Sitzungen eingeladen. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bestellen einen Vertreter und benennen einen Stellvertreter. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Mitglieder des IF-Ausschusses oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.
Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.
Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.
Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der EIB oder der Ausschussmitglieder können entsprechend der Geschäftsordnung weitere Sitzungen anberaumt werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.
(2) Der IF-Ausschuss verabschiedet
a) |
die operativen Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität, |
b) |
die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Investitionsfazilität (IF), einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Union, |
c) |
die Jahresberichte über die IF, |
d) |
alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur IF, einschließlich der Evaluierungsberichte. |
(3) Der IF-Ausschuss nimmt Stellung zu
a) |
Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung, |
b) |
Vorschlägen für IF-Investitionen in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, |
c) |
anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der IF nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen IF-Leitlinien, |
d) |
Vorschlägen im Zusammenhang mit der Entwicklung des EIB-Rahmens für Ergebnismessung, soweit ein solcher Rahmen auf Maßnahmen nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen anwendbar ist. |
Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung (Zinsvergütungen, technische Hilfe) oder eine Globalgenehmigung (Darlehen, Eigenkapital) abgeben, deren Teilbeträge anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung oder -genehmigung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags pro Projekt, zugewiesen werden.
Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.
(4) Die EIB unterbreitet dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen, für die nach den Absätzen 2 bzw. 3 seine Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen IF-Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.
(5) Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab. Insbesondere gilt Folgendes:
a) |
Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten operativen IF-Leitlinien. Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, den allgemeinen Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Union sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen. |
b) |
Die EIB ersucht die Kommission bei der Ausarbeitung von Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren um Stellungnahme. |
c) |
Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 über die von ihr verwalteten Projekte. Im Stadium der Projektbewertung ersucht sie die Kommission um Stellungnahme zur Kohärenz der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der IF. |
d) |
Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen für den IF-Ausschuss mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Kriterien. |
Hat die Kommission innerhalb von drei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Was die Stellungnahme zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmungen zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.
(6) Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
Hat der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.
Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei IF-Investitionen, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der IF — im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien und der vom IF-Ausschuss verabschiedeten Investitionsstrategien über den Vorschlag.
Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise mit dem Darlehen vorzugehen.
Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der IF-Investition unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 3 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, oder von Darlehen, bei denen der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer Zinsvergütung abgegeben hat. Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.
Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen. Für Projekte gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.
(7) Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der IF gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die IF-Mittel angelegt sind, und kann im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien hinsichtlich der für Rechnung der IF gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Beteiligung von Drittländern oder -regionen
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Unionshilfe im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns in Betracht kommen, Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die für Unionshilfe gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (6) in Betracht kommen, sowie die Unionsgebiete in äußerster Randlage können ebenfalls an Projekten oder Programmen der regionalen Zusammenarbeit teilnehmen; die Finanzierung der Teilnahme dieser Länder und Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens bereitgestellt werden. Das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Gebieten in äußerster Randlage der Union, den ÜLG und den AKP-Staaten sollte berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind Koordinierungsmechanismen einzurichten. Vorkehrungen für eine solche Finanzierung und die in der Finanzregelung für den in der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates (7) genannten Finanzierungsformen können in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen sowie im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Aktionsprogramme und Maßnahmen getroffen werden.
Artikel 18
Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung der EEF-Unterstützung
(1) Die Kommission und die EIB überwachen regelmäßig ihre Tätigkeiten und finanzierten Maßnahmen und überprüfen die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse. Die Kommission führt ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Evaluierungen — Evaluierungen der Wirkung und Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung durch. Vorschläge des Rates für unabhängige externe Evaluierungen werden gebührend berücksichtigt. Die Evaluierungen sollten anhand der Grundsätze des OECD/DAC für bewährte Vorgehensweisen erfolgen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung erreicht worden sind, Empfehlungen zu formulieren und Nachweise zu erbringen, um Lernvorgänge im Hinblick auf die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erleichtern. Diese Evaluierungen erfolgen anhand von vorab festgelegten, deutlichen, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen und messbaren Indikatoren.
Die EIB unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten nach den in den operativen Leitlinien der IF festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden.
(2) Die Kommission übermittelt ihre Evaluierungsberichte zusammen mit der Reaktion der Dienststellen auf die wichtigsten Empfehlungen den Mitgliedstaaten — über den EEF-Ausschuss — sowie der EIB zur Kenntnisnahme. Jede Evaluierung, einschließlich Empfehlungen und Folgemaßnahmen, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im Ausschuss erörtert werden. In einem solchem Fall erstattet die Kommission dem EEF-Ausschuss nach einem Jahr Bericht über die Umsetzung der vereinbarten Folgemaßnahmen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.
(3) Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten, anderen Gebern und den Entwicklungspartnern anstreben.
(4) Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des EEF, einschließlich der Mehrjahresrichtprogramme, und übermittelt dem Rat ab 2016 einen jährlichen Bericht über die Durchführung. Der Bericht umfasst eine Analyse der wichtigsten Outputs und Ergebnisse und geht, soweit möglich, der Frage nach, wie sich die Finanzhilfe der Union ausgewirkt hat. Zu diesem Zweck wird ein Ergebnisrahmen geschaffen. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
(5) Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Entwicklungspartner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Darüber hinaus enthält er eine qualitative Analyse der ursprünglich angestrebten und tatsächlich erzielten Ergebnisse, die sich u. a. auf Daten der Monitoringsysteme stützt, sowie eine Aufbereitung der gewonnenen Erkenntnisse.
(6) In dem Bericht werden, soweit wie möglich, spezifische und messbare Indikatoren für die Rolle der Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens verwendet. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Soweit möglich und relevant, wird in dem Bericht auch bewertet, ob die Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe, auch bei innovativen Finanzinstrumenten, eingehalten wurden.
(7) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen spätestens bis Ende 2018 eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Wirkungen der Hilfe anhand von Indikatoren für den Output und die direkte und längerfristige Wirkung bewertet werden, um die Effizienz der eingesetzten Mittel sowie die Wirksamkeit des EEF zu messen. Dabei wird auch überprüft, inwieweit die finanzierten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der in der Agenda für den Wandel festgelegten Prioritäten der Union beigetragen haben. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.
(8) Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der IF. Im Einklang mit Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der IF vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.
Artikel 19
Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt
Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen des EEF bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode (‚Rio-Marker‘), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 9 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.
Artikel 20
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (8) angewandt.“
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
(3) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(6) Beschluss des Rates 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (‚Übersee-Assoziationsbeschluss‘) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1).
(8) Beschluss des Rates 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/52 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 567/2014 DES RATES
vom 26. Mai 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zwecke der Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen über den 10. EEF“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2013/759/EU des Rates (3) wurden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergriffen (im Folgenden „Überbrückungsfazilität“), um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und für Unterstützungsausgaben vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF zu gewährleisten. |
(2) |
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates (4) im Hinblick auf die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität durch die Kommission in dem Übergangszeitraum zwischen dem 10. EEF und dem 11. EEF bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF und der Durchführungsverordnung für den 11. EEF zu ändern. |
(3) |
Es ist angebracht, die Durchführungsbestimmungen für die operative und finanzielle Verwaltung der Investitionsfazilität, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführt wird, während dieses Übergangszeitraums und bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF genauso zu ändern. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 sollte daher entsprechend verändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Übergangszeitraum zwischen dem 10. und dem 11. EEF werden die Artikel 1 bis 159 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Artikel ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum Inkrafttreten der Finanzregelung für den 11. EEF.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ch. VASILAKOS
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
(2) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(3) Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).
(4) Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1).
ANHANG
„TEIL 1
HAUPTBESTIMMUNGEN
TITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausführung der Finanzmittel des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
Artikel 2
Bezug zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten direkte Verweise auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in dieser Verordnung auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (2).
(2) Verweise in dieser Verordnung auf die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beziehen Verfahrensregeln, die für den EEF nicht relevant sind, nicht mit ein, insbesondere diejenigen über die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte.
(3) Durch interne Verweise in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 werden die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, nicht indirekt auf den EEF anwendbar.
(4) In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, mit Ausnahme der Definitionen in Artikel 2 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden jedoch die nachstehenden Ausdrücke wie folgt definiert:
a) |
‚Haushaltsplan‘ oder ‚Haushalts-‘ bezeichnet den EEF; |
b) |
‚Mittelbindung‘ bezeichnet die Bindung von Mitteln des EEF; |
c) |
‚Organ‘ bezeichnet die Kommission; |
d) |
‚Mittel‘ oder ‚operative Mittel‘ bezeichnet Mittel des EEF; |
e) |
‚Haushaltslinie‘ bezeichnet die Mittelausstattung; |
f) |
‚Basisrechtsakt‘ bezeichnet je nach Zusammenhang das Interne Abkommen über den 10. EEF, den Beschluss 2013/755/EU des Rates (3) oder die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates (4) (‚Durchführungsverordnung‘); |
g) |
‚Drittland‘ bezeichnet jedes Empfängerland oder -gebiet, das in den geografischen Anwendungsbereich des EEF fällt. |
(5) Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen über den 10. EEF, im Übersee-Assoziationsbeschluss oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, nicht vereinbar.
Artikel 3
Fristen, Daten und Termine
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für in dieser Verordnung festgelegte Fristen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (5).
Artikel 4
Schutz personenbezogener Daten
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).
Artikel 29 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken) findet Anwendung.
TITEL II
Finanzierungsgrundsätze
Artikel 5
Finanzierungsgrundsätze
Die Mittel des EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:
a) |
Grundsatz der Einheit und Haushaltswahrheit; |
b) |
Grundsatz der Rechnungseinheit; |
c) |
Grundsatz der Gesamtdeckung; |
d) |
Grundsatz der Spezialität; |
e) |
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; |
f) |
Grundsatz der Transparenz. |
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 6
Grundsatz der Einheit und der Grundsatz Haushaltswahrheit
Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im EEF veranschlagt sind.
Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 7
Grundsatz der Rechnungseinheit
Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Verwendung des Euro gilt sinngemäß.
Artikel 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung dienen alle Einnahmen zur Deckung des geschätzten Gesamtbetrags für Zahlungen.
Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen und unbeschadet des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Salden und Wechselkursdifferenzen, der Anwendung findet.
Gleichwohl verringern die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Einnahmen automatisch Zahlungen zulasten der Mittelbindung, aus der die Einnahmen hervorgehen.
Die Union ist nicht befugt, im Rahmen des EEF Kredite aufzunehmen.
Artikel 9
Zweckgebundene Einnahmen
(1) Zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.
(2) Zweckgebundene Einnahmen umfassen:
a) |
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sonstiger Stellen oder natürlicher Personen, und Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission oder der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung; |
b) |
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen; |
c) |
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden; |
d) |
Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; |
e) |
Erstattungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; |
f) |
Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(3) Mit den unter Absatz 2 Buchstaben a und b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die vom Geber festgelegt werden, sofern dies von der Kommission akzeptiert wird.
Mit den unter Absatz 2 Buchstaben e und f genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die den Positionen ähnlich sind, aus denen die Einnahmen hervorgehen.
(4) Artikel 184 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gilt sinngemäß.
(5) Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Zuwendungen gilt für die unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten zweckgebundenen Einnahmen. Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bedarf die Annahme einer Zuwendung der Genehmigung des Rates.
(6) Die den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden Mittel des EEF werden automatisch zur Verfügung gestellt, sobald die Kommission diese Einnahmen erhalten hat. Durch eine Forderungsvorausschätzung werden jedoch Mittel des EEF verfügbar, wenn es sich um die unter Absatz 2 Buchstabe a genannten zweckgebundenen Einnahmen handelt und die entsprechende Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat auf Euro lautet; erst nach Eingang dieser Einnahmen dürfen Zahlungen daraus erfolgen.
Artikel 10
Grundsatz der Spezialität
Mittel des EEF werden nach AKP-Staaten oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.
In Bezug auf die AKP-Staaten sind diese Instrumente im dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen beigefügten Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage der Bestimmungen des Internen Abkommens über den 10. EEF und der Durchführungsverordnung und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF vorbehalten sind.
In Bezug auf die ÜLG sind diese Instrumente in Teil 4 und Anhang II des Übersee-Assoziationsbeschlusses niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.
Artikel 11
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(1) Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit findet Anwendung. Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels findet Artikel 18 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 keine Anwendung.
(2) Es werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von Leistungsindikatoren kontrolliert.
(3) Zur Verbesserung der Beschlussfassung, insbesondere zur Begründung und Spezifizierung der Bestimmung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung zu leistenden Beiträge, bedarf es folgender Bewertungen:
a) |
Der Verwendung von Mitteln des EEF geht eine Ex-ante-Bewertung der durchzuführenden Tätigkeit voraus, die die in Artikel 18 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 aufgeführten Elemente umfasst; |
b) |
der Vorgang ist einer Ex-post-Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die angestrebten Ergebnisse die eingesetzten Mittel rechtfertigen. |
(4) Die in Titel VIII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formen der Finanzierung und die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung festgelegten Haushaltsvollzugsarten werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erbracht werden können, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungskosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei Finanzhilfen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Einheitskosten zu prüfen.
Artikel 12
Interne Kontrolle
Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
Artikel 13
Grundsatz der Transparenz
(1) Für die Durchführung des EEF und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
(2) Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens über den 10. EEF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen Anwendung. Für den Zweck des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck ‚Ort‘ erforderlichenfalls das Äquivalent zu der Region auf der Ebene von NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.
(4) Im Rahmen des EEF finanzierte Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden.
Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Partnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.
Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Partnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist. In diesen Fällen richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gegebenenfalls nach den Vorschriften der betrauten Einrichtung.
(5) Bei der Gewährung von Finanzhilfe ergreift die Kommission, soweit angemessen, alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union erkennbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Sichtbarkeitsanforderungen vorgeschrieben werden. Der Kommission obliegt die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger.
TITEL III
Mittel des EEF und Ausführung
Artikel 14
Herkunft der Mittel des EEF
Die Mittel des EEF bestehen aus dem in Artikel 1 des Beschlusses 2013/759/EU genannten Höchstbetrag und aus anderen in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zweckbestimmten Einnahmen.
Die von der EIB verwalteten Mittel des EEF bestehen auch aus den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird.
Artikel 15
Gliederung des EEF
Die Einnahmen und Ausgaben des EEF werden nach ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck klassifiziert.
Artikel 16
Vollzug des EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(1) Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegten Aufgaben der Union. Zu diesem Zweck führt sie die Einnahmen und Ausgaben des EEF nach Maßgabe dieses Teils und des Teils 3 der vorliegenden Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der Mittel des EEF aus.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel des EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Artikel 17
Haushaltsvollzugsarten
(1) Die Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 dieses Artikels gelten die in Teil 1 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in den Artikeln 188 und 193 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 59 der genannten Verordnung über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten finden jedoch keine Anwendung.
(3) Die betrauten Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit der Außenpolitik der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einheiten übertragen. Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Der Bestätigungsvermerk wird binnen einem Monat nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission zu berücksichtigen.
Internationale Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission derartige Aufgaben übertragen hat, können ebenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinnützige Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.
AKP-Staaten und ÜLG können Haushaltsvollzugsaufgaben auch ihren Abteilungen und aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auf private Stellen übertragen. Diese Stellen sind auf der Grundlage von offenen, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Bedingungen des Dienstleistungsvertrags werden im Finanzierungsabkommen festgelegt.
(4) Soweit der EEF in indirekter Verwaltung mit den AKP-Staaten oder den ÜLG durchgeführt wird, gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der AKP-Staaten oder der ÜLG, die in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber handeln, für die Kommission:
a) |
Sie zieht erforderlichenfalls gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Forderungen von Empfängern ein, auch im Wege eines Beschlusses, der unter denselben Bedingungen wie in Artikel 299 des Vertrags festgelegt vollstreckbar ist. |
b) |
Sie kann, wenn die Umstände dies erfordern, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen verhängen. |
Das Finanzierungsabkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den AKP-Staaten oder den ÜLG zu diesem Zweck.
(5) Die finanzielle Hilfe der Union kann in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der EIB, von Mitgliedstaaten, von Partnerländern und -regionen oder von internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.
Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird gegebenenfalls gefördert.
TITEL IV
Finanzakteure
Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen zu Finanzakteuren und deren Verantwortlichkeit
(1) Die Kommission stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen und eine Charta zur Verfügung, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.
(2) Artikel 64 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Aufgabentrennung findet Anwendung.
(3) Titel IV Kapitel IV des Teils 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Verantwortlichkeit von Finanzakteuren gilt sinngemäß.
Artikel 19
Der Anweisungsbefugte
(1) Die Artikel 65, 66 und 67 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über den Anweisungsbefugten, dessen Befugnisse und Aufgaben sowie die Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union finden Anwendung.
Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthält im Anhang Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.
(2) Erfährt der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des EEF, so stellt er gemeinsam mit dem ernannten nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. Nimmt der nationale, regionale, AKP-interne oder territoriale Anweisungsbefugte die ihm im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss übertragenen Aufgaben nicht wahr oder ist er dazu nicht in der Lage, kann ihn der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission vorübergehend ersetzen und in seinem Namen und Auftrag handeln; in diesem Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.
Artikel 20
Der Rechnungsführer
(1) Der Rechnungsführer der Kommission ist der Rechnungsführer des EEF.
(2) Artikel 68 über die Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers — mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 2 — und Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann, finden Anwendung. Artikel 54, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 58 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
TITEL V
Einnahmenvorgänge
Artikel 21
Der Jahresbeitrag und seine Tranchen
(1) Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens über den 10. EEF werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 sowie deren Zahlung in drei Tranchen nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels festgelegt.
Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden Tranchen wird im Verhältnis zur Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über den 10. EEF bestimmten Beiträge des jeweiligen Mitgliedstaats zum EEF festgesetzt.
(2) Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes enthält:
a) |
die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2; |
b) |
den Jahresbeitrag für das Jahr n + 1; |
c) |
die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1; |
d) |
eine statistisch ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre n + 3 und n + 4. |
Der Beschluss des Rates zu diesem Vorschlag muss bis zum 15. November des Jahres n ergehen.
Die Mitgliedstaaten zahlen die erste Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1 spätestens am 21. Januar des Jahres n + 1.
(3) Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält:
a) |
die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1; |
b) |
einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF vom tatsächlichen Bedarf abweicht. |
Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.
Die Mitgliedstaaten zahlen die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.
(4) Die Kommission erstellt bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Ausführung der Investitionsfazilität, einschließlich der von der EIB ausgeführten Zinsvergütungen, veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abgerufenen Beiträge für das Jahr n und der abzurufenden Beiträge für die Jahre n + 1 und n + 2 und übermittelt diese dem Rat bis zum 15. Juni des Jahres n + 1. Die Kommission gibt die Jahresbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten sowie den vom EEF noch zu zahlenden Betrag an, wobei zwischen den Anteilen der EIB und denen der Kommission unterschieden wird. Maßgeblich für die Höhe der Beträge für die Jahre n + 1 und n + 2 ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang, wobei erhebliche Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren sowie umfangreichere Jahresendsalden nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
(5) Die Kommission unterbreitet bis zum 10. Oktober des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält:
a) |
die dritte Tranche des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1; |
b) |
einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF vom tatsächlichen Bedarf abweicht. |
Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.
Die Mitgliedstaaten zahlen die dritte Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.
(6) Die Summe der Tranchen für ein bestimmtes Jahr darf den für das Jahr festgelegten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag darf die für das Jahr festgelegte Obergrenze nicht übersteigen. Die Obergrenze kann nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF erhöht werden. Eine etwaige Erhöhung der Obergrenze wird in die Vorschläge gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels aufgenommen.
(7) Im Rahmen der Obergrenze für den von jedem Mitgliedstaat zu entrichtenden Jahresbeitrag für das Jahr n + 2, des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1 und der Beitragstranchen wird Folgendes angegeben:
a) |
der von der Kommission verwaltete Betrag und |
b) |
der von der EIB verwaltete Betrag, einschließlich der von ihr verwalteten Zinsvergütungen. |
Artikel 22
Zahlung der Tranchen
(1) Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.
(2) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt und gezahlt.
(3) Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a wird von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung ‚Europäische Kommission — Europäischer Entwicklungsfonds‘ eingezahlt, das bei der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben so lange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden. Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils dem Beitragsschlüssel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 10. EEF entspricht.
Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung wird von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 53 Absatz 1 gutgeschrieben.
Artikel 23
Zinsen für nicht gezahlte Beiträge
(1) Nach Ablauf der in Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen verpflichtet:
a) |
Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten angewandt. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. |
b) |
Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten. |
(2) Die Zinsen auf den in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a genannten Betrag werden einem der in Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF bezeichneten Konten gutgeschrieben.
Die Zinsen auf den in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b genannten Betrag werden der Investitionsfazilität gemäß den Modalitäten des Artikels 53 Absatz 1 gutgeschrieben.
Artikel 24
Abruf nicht gezahlter Beiträge
Bei Ablauf des dem AKP-EU Partnerschaftsabkommen beigefügten Finanzprotokolls wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 21 dieser Verordnung der vorliegenden Verordnung noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission und der EIB je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.
Artikel 25
Sonstige Einnahmenvorgänge
(1) Die Artikel 77 bis 79, der Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Forderungsvorausschätzungen, Feststellung von Forderungen, Anordnung von Einziehungen und Einziehungsvorschriften, die Verjährungsfrist und die Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung. Eine Einziehung kann im Wege eines gemäß Artikel 299 des Vertrags vollstreckbaren Beschlusses der Kommission erfolgen.
(2) Bezüglich Artikel 77 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist der Verweis auf Eigenmittel als ein Verweis auf die in Artikel 21 dieser Verordnung festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten zu verstehen.
(3) Im Hinblick auf die Einziehung in Euro festgestellter Beträge gilt Artikel 83 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012. Die genannte Bestimmung gilt auch für Einziehungen in Lokalwährung, wobei der Zinssatz derjenige ist, den die Zentralbank des die geltende Währung ausgebenden Landes am ersten Kalendertag des Monats festlegt, in dem die Einziehungsanordnung ergeht.
(4) Was Artikel 84 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 angeht, so wird das Verzeichnis der Forderungen für den EEF gesondert erstellt und dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bericht beigefügt.
(5) Die Artikel 85 und 90 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
TITEL VI
Ausgabenvorgänge
Artikel 26
Der Finanzierungsbeschluss
Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.
Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen dessen Absatz 2.
Artikel 27
Mittelbindungsvorschriften
(1) Der Artikel 85 — ausgenommen dessen Absatz 3 Buchstabe c — und die Artikel 86, 87 und 185 sowie der Artikel 189 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Mittelbindungen und die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich finden Anwendung. Der Artikel 95 Absatz 2, der Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie der Artikel 98 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
(2) Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Zeitraum zum Abschluss der Einzelverträge und Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Maßnahme, bei denen AKP-Staaten und ÜLG Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragen, über den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung hinaus verlängert werden.
(3) Bei Ausführung der Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende Begründung annimmt, den in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeitraum von zwei Jahren verlängern; gleiches gilt für den in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der erwähnten Verordnung genannten Zeitraum von drei Jahren.
(4) Am Ende der in Absatz 3 genannten verlängerten Zeiträume oder der in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeiträume werden die nicht in Anspruch genommenen Teile von Mittelbindungen nach den geltenden Vorschriften aufgehoben.
(5) Soweit Maßnahmen im Rahmen der Artikel 96 und 97 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erlassen werden, kann die Laufzeit der in Absatz 3, in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten verlängerten Zeiträume ausgesetzt werden.
(6) Für die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen beurteilt, insbesondere der Verträge, des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens über den 10. EEF, der vorliegenden Verordnung und aller zur Durchführung der genannten Bestimmungen beschlossenen Rechtsakte.
(7) Jede rechtliche Verpflichtung sieht ausdrücklich vor, dass die Kommission und der Rechnungshof zur Prüfung und Kontrolle sowie das OLAF zu Untersuchungen befugt sind, und zwar in Form von Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bezüglich sämtlicher Begünstigter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel des EEF erhalten haben.
Artikel 28
Feststellung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben
Die Artikel 88 und 89 und Artikel 90 — ausgenommen dessen Absatz 4 Unterabsatz 2 — sowie Artikel 91 und Artikel 184 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 29
Zahlungsfrist
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf von der Kommission ausgeführte Zahlungen Anwendung.
(2) Soweit Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG ausgeführt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen durchführt, gilt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Frist für alle nicht unter dessen Buchstabe a erwähnten Zahlungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber unter Einhaltung der Fristen gewährleistet ist.
(3) Die Kommission begleicht Forderungen wegen Zahlungsverzugs, für den sie verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF.
TITEL VII
Verschiedene Durchführungsbestimmungen
Artikel 30
Interner Prüfer
Der interne Prüfer der Kommission ist der interne Prüfer des EEF. Die Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 31
IT-Systeme, elektronische Übermittlung und Verwaltung
Die Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 über die elektronische Verwaltung von Vorgängen und Dokumenten gelten sinngemäß.
Artikel 32
Ordnungsgemäße Verwaltung und Rechtsbehelfe
Die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 33
Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank
Die nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 errichtete zentrale Ausschlussdatenbank, die Angaben zu Bewerbern und Bietern sowie Antragstellern und Begünstigten erfasst, auf die einer der in Artikel 106, Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung genannten Ausschlussgründe zutrifft, wird zur Durchführung des EEF herangezogen.
Artikel 108 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie die Artikel 142 und 144 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 über die Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank und den Zugang zu ihr gelten sinngemäß.
Bezüglich Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließen die finanziellen Interessen der Union die Durchführung des EEF ein.
Artikel 34
Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem EAD
Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden ‚EAD‘) und den Kommissionsdienststellen können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF zu erleichtern.
TITEL VIII
Formen der Finanzierung
Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen zu den Formen der Finanzierung
(1) Für die Zwecke der finanziellen Unterstützung im Rahmen dieses Titels kann die Zusammenarbeit zwischen der Union, den AKP-Staaten oder den ÜLG unter anderem folgende Formen annehmen:
a) |
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für einen AKP-Staat, ein ÜLG oder eine Region mit Drittländern koordiniert, |
b) |
Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder einer Region in äußerster Randlage und denjenigen eines AKP-Staats oder eines ÜLG oder einer betreffenden Region sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind, |
c) |
Experten-Fazilitäten für den gezielten Kapazitätsaufbau in einem AKP-Staat, einem ÜLG oder einer betreffenden Region und kurzfristige technische Hilfe und Beratung sowie zur Unterstützung nachhaltig tätiger Wissens- und Kompetenzzentren in Fragen der Staatsführung und der Reform des öffentlichen Sektors, |
d) |
Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, |
e) |
sektorpolitische Unterstützungsprogramme, in deren Rahmen die Union das Sektorprogramm eines AKP-Staats oder eines ÜLG unterstützt, oder |
f) |
Zinsvergütungen gemäß Artikel 37. |
(2) Über die in den Artikeln 36 bis 42 vorgesehenen Formen der Finanzierung hinaus kann finanzielle Unterstützung auch wie folgt gewährt werden:
a) |
Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme; |
b) |
in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Einfuhrprogramme in Form von
|
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union kann auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der Europäischen Investitionsbank, Mitgliedstaaten oder AKP-Staaten, ÜLG und Regionen oder internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden.
Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird soweit angemessen gefördert.
(4) Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den AKP-Staaten und den ÜLG stützt die Union sich auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.
Artikel 36
Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Artikel 101 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Definition öffentlicher Aufträge findet Anwendung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Auftraggeber:
a) |
die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer AKP-Staaten oder ÜLG, |
b) |
in Artikel 185 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Einrichtungen und Personen, die mit den entsprechenden Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind. |
(3) Bei Aufträgen, die von den in Absatz 2 genannten öffentlichen Auftraggebern oder in deren Namen vergeben werden, finden die Bestimmungen des Teils 1 Titel V Kapitel 1 und des Teils 2 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
a) |
Artikel 103, Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 111 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; |
b) |
Artikel 127 Absätze 3 und 4, Artikel 128, Artikel 134 bis 137, Artikel 139 Absätze 3 bis 6, Artikel 148 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 2, Artikel 160, Artikel 164, Artikel 260 Satz 2 und Artikel 262 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012. |
Im Hinblick auf Immobilientransaktionen gilt Artikel 124 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.
Der erste Unterabsatz dieses Absatzes findet keine Anwendung auf öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren anzuwenden.
(4) Wenn die Kommission Aufträge auf eigene Rechnung vergibt und bei Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätzen und humanitären Hilfsmaßnahmen findet Teil 1 Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.
(5) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die betreffenden Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch den EEF in Betracht.
(6) Die in Absatz 3 genannten Vergabeverfahren werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
(7) Bezüglich Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck
a) |
‚Vorabinformation‘ den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert und den Gegenstand der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge mitteilen, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt; |
b) |
‚Bekanntmachung‘ den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 131 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mitteilen; |
c) |
‚Mitteilung über die Vergabe‘ den Weg, auf dem die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt gegeben werden. |
Artikel 37
Finanzhilfen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden Teil 1 Titel VI und Artikel 192 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.
(2) Finanzhilfen sind zulasten des EEF gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung
a) |
einer Maßnahme, die dazu beitragen soll, ein Ziel des AKP-EU Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses oder eines nach dem genannten Abkommen oder Beschluss angenommenen Programms oder Projekts zu erreichen, oder |
b) |
der Tätigkeiten einer Einrichtung, die ein unter Buchstabe a genanntes Ziel verfolgt. |
Eine Finanzhilfe im Sinne von Buchstaben a kann einer Einrichtung gewährt werden, die unter Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannt ist.
(3) Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Modalitäten der Gewährung und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich Bedarf und Umfeld dieser Interessenträger, um einen möglichst breiten Kreis von Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG anzusprechen und ihm gerecht zu werden und um die Ziele des AKP-EU Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses am wirksamsten zu erreichen. Besondere Modalitäten, z. B. Partnerschaftsvereinbarungen, finanzielle Unterstützung Dritter, direkte Vergabe, Ausschreibungen mit Teilnahmebeschränkung oder Pauschalbeträge, werden gefördert.
(4) Keine Finanzhilfen im Sinne der vorliegenden Verordnung sind
a) |
unter Artikel 121 Absatz 2 Buchstaben b bis f sowie h und i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführte Positionen; |
b) |
finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. |
(5) Die Artikel 175 und 177 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
Artikel 38
Preisgelder
Teil 1 Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen ihr Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Artikel 39
Budgethilfe
Artikel 186 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
Allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe der Union basiert auf einer gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte und zielt darauf ab, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den AKP-Staaten oder den ÜLG im Hinblick auf die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken.
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, eindeutige Kriterien für die Förderfähigkeit und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.
Einer der zentralen Faktoren des Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der AKP-Staaten und der ÜLG hinsichtlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sein. Die Budgethilfe wird nach Ländern differenziert, damit sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des AKP-Staates oder ÜLG unter Berücksichtigung fragiler Situationen besser entspricht.
Bei der Gewährung von Budgethilfe definiert die Kommission präzise Voraussetzungen und überwacht diese; ferner unterstützt sie den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen.
Die Auszahlung von Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit den AKP-Staaten und den ÜLG vereinbarten Ziele erreicht worden sind.
Wird ÜLG Budgethilfe gewährt, wird den institutionellen Verbindungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Artikel 40
Finanzierungsinstrumente
Finanzierungsinstrumente können in dem in Artikel 26 genannten Finanzierungsbeschluss festgelegt werden. Diese Instrumente werden, wann immer möglich, unter Federführung der EIB, eines multilateralen europäischen Finanzinstituts wie der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder eines bilateralen europäischen Finanzinstituts, z. B. bilateraler Entwicklungsbanken, möglicherweise zusammen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen ausgeführt.
Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente direkt oder indirekt ausführen, Letzteres durch Übertragung von Aufgaben auf die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Stellen. Diese Stellen erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, halten die Ziele, Normen und politischen Vorgaben der Union ein und orientieren sich bei der Verwendung von Unionsmitteln und der Berichterstattung darüber an bewährten Verfahren.
Stellen, die die Kriterien des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen, gelten als Stellen, die den Auswahlkriterien des Artikels 139 der genannten Verordnung entsprechen. Teil 1 Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen Artikel 139 Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5.
Finanzierungsinstrumente können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.
Artikel 41
Sachverständige
Artikel 204 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 287 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die vergütete externe Sachverständige betreffen, finden Anwendung.
Artikel 42
Unions-Treuhandfonds
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels findet Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.
(2) Im Hinblick auf Artikel 187 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist der zuständige Ausschuss der in Artikel 8 des Internen Abkommens über den 10. EEF genannte Ausschuss.
TITEL IX
Rechnungslegung und Rechnungsführung
Artikel 43
Rechnungsabschlüsse des EEF
(1) Die Rechnungsabschlüsse des EEF stellen die Finanzlage am 31. Dezember eines bestimmten Jahres dar und umfassen:
a) |
den Jahresabschluss, |
b) |
die Übersicht über die finanzielle Ausführung. |
Den Jahresabschlüssen liegen die Informationen der EIB nach Artikel 57 bei.
(2) Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse des EEF bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(3) Der Rechnungshof legt bis zum 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen über den Teil der Mittel des EEF vor, für deren Bewirtschaftung die Kommission zuständig ist, damit diese die für die Erstellung der endgültigen Rechnungsabschlüsse erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.
(4) Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens zum 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(5) Artikel 148 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
(6) Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 49 abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 4 genannten vorläufigen und endgültigen Rechnungsabschlüsse kann elektronisch erfolgen.
Artikel 44
Jahresabschluss und Übersicht über die finanzielle Ausführung
(1) Artikel 145 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt die Übersicht über die finanzielle Ausführung und übermittelt sie dem Rechnungsführer jeweils bis zum 15. März, damit diese Übersicht in die Rechnungsabschlüsse des EEF aufgenommen wird. Die Übersicht vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge bezüglich der Mittel des EEF. Sie wird in Millionen Euro erstellt und umfasst:
a) |
die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst sind; |
b) |
den Anhang zur Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, der diese Rechnung ergänzt und die darin enthaltenen Informationen erläutert. |
(3) Die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung umfasst Folgendes:
a) |
eine Tabelle, aus der die Entwicklung der Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht; |
b) |
eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind. |
Artikel 45
Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission und die EIB
(1) Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der aus dem EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EU Partnerschaftsabkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Ziele.
(2) Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden.
(3) Die Kommission und die EIB unterrichten die Mitgliedstaaten über die operative Ausführung der Mittel des EEF gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF leitet die Kommission die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.
Artikel 46
Rechnungsführung
Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission verwalteten Mittel des EEF angewendet. Diese Regeln gelten für den EEF unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeiten.
Die in Artikel 144 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Rechnungsführungsprinzipien finden Anwendung auf den in Artikel 44 der vorliegenden Verordnung genannten Jahresabschluss.
Die Artikel 151, 153, 154 und 155 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Der Rechnungsführer bereitet den Kontenplan für die Operationen des EEF vor und stellt ihn nach Konsultation des zuständigen Anweisungsbefugten fest.
Artikel 47
Haushaltsbuchführung
(1) Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der Mittel des EEF im Einzelnen zu verbuchen.
(2) Die Haushaltsbuchführung zeigt sämtliche
a) |
Mittelausstattungen und die entsprechenden Mittel des EEF; |
b) |
Mittelbindungen; |
c) |
Zahlungen und |
d) |
festgestellte Forderungen und eingezogene Mittel des Haushaltsjahres in voller Höhe und ohne Verrechnung. |
(3) Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.
(4) Globale Mittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht. Einzelmittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung verbucht. In diesen Wert sind gegebenenfalls einzubeziehen:
a) |
eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach Vorlage der Belege; |
b) |
eine Rückstellung für Preisänderungen, Mengenerhöhungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem EEF finanzierten Aufträgen; |
c) |
eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen. |
(5) Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 50 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der Mittel des EEF für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.
TITEL X
Externe Prüfung und Entlastung
Artikel 48
Externe Prüfung
(1) Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 16 verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe dieses Artikels und des Artikels 49 wahr.
(2) Die Artikel 159 und 160, der Artikel 161, ausgenommen dessen Absatz 6, der Artikel 162, ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, sowie der Artikel 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
(3) Für die Zwecke des Artikels 159 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 berücksichtigt der Rechnungshof die Verträge, das AKP-EU Partnerschaftsabkommen, den Übersee-Assoziationsbeschluss, das Interne Abkommen über den 10. EEF, die vorliegende Verordnung und alle anderen Rechtsakte, die im Zusammenhang mit den genannten Rechtsinstrumenten erlassen werden.
(4) Für die Zwecke des Artikels 162 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist das in Satz 1 genannte Datum der 15. Juni.
(5) Der Rechnungshof wird über die in Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten internen Vorschriften einschließlich der Ernennung von Anweisungsbefugten sowie über die in Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erwähnte Übertragungsverfügung informiert.
(6) Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten und die ÜLG werden aufgerufen, mit dem Rechnungshof auf dessen Aufforderung hin zusammenzuarbeiten.
(7) Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs der Union Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem EEF abgeben.
Artikel 49
Zuverlässigkeitserklärung
Gleichzeitig mit dem in Artikel 162 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Artikel 50
Entlastung der Kommission
(1) Der Entlastungsbeschluss erfasst die in Artikel 43 genannten Rechnungsabschlüsse ohne den gemäß Artikel 57 von der EIB vorgelegten Teil und wird nach Artikel 164 sowie Artikel 165 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen. Die in Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des EEF für das Jahr n erteilt.
(2) Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Die Artikel 166 und 167 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
TEIL 2
INVESTITIONSFAZILITÄT
Artikel 51
Die Rolle der Europäischen Investitionsbank
Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen, einschließlich Zinsvergütungen und technischer Hilfe, im Rahmen dieser Fazilität nach Teil 2 dieser Verordnung ab.
Darüber hinaus übernimmt sie die finanzielle Abwicklung anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF mit Finanzierung aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus Mitteln des EEF — durchgeführt werden.
Aus der Durchführung des Teils 2 dieser Verordnung entstehen der Kommission weder Verpflichtungen noch Verbindlichkeiten.
Artikel 52
Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen der Investitionsfazilität
Gemäß dem Internen Abkommen über den 10. EEF übermittelt die EIB der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens über den 10. EEF genannten Mitteilung im Hinblick auf die Maßnahmen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der von ihr ausgeführten Zinsvergütungen erforderlich sind. Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten hierzu werden in der in Artikel 55 Absatz 4 genannten Vereinbarung über die Mittelverwaltung festgelegt.
Artikel 53
Verwaltung von Beiträgen an die Investitionsfazilität
(1) Die in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Begünstigten dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto eingezahlt, das von der EIB im Namen der Investitionsfazilität entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung eingerichtet wird.
(2) Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF nichts anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben und beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 21 berücksichtigt.
(3) Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.
(4) Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EU Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens über den 10. EEF und des Teils 2 der vorliegenden Verordnung verwaltet.
Artikel 54
Vergütung der EIB
Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses werden in die in Artikel 55 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Vereinbarung über die Mittelverwaltung aufgenommen.
Artikel 55
Durchführung der Investitionsfazilität
(1) Bei Instrumenten, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.
(2) Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen kofinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien in Einklang stehen, die in der Durchführungsverordnung nach Artikel 10 Absatz 1 des Internen Abkommens über den 10. EEF und nach Artikel 83 des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Durchführung der Investitionsfazilität betrauen.
(3) Die Namen der Empfänger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Investitionsfazilität werden von der EIB unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht, es sei denn, eine solche Offenlegung gefährdet die geschäftlichen Interessen der Empfänger. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der Art der Investitionsfazilität Rechnung.
(4) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Vereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit der EIB schließt.
Artikel 56
Berichterstattung im Rahmen der Investitionsfazilität
Die EIB unterrichtet die Kommission entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen, einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.
Artikel 57
Rechnungslegung, Rechnungsabschlüsse und Jahresbericht der Investitionsfazilität
(1) Die EIB führt Buch über die Investitionsfazilität, einschließlich der von dieser durchgeführten und aus dem EEF finanzierten Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden fest, die sich an internationalen Rechnungslegungsnormen orientieren, und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
(2) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, einschließlich des gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Jahresabschlusses sowie der Informationen nach Artikel 44 Absatz 3.
Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF die Rechnungen nach Artikel 43 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von dieser bis zum 31. März der Kommission vorgelegt.
Artikel 58
Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen
Die gemäß dem vorliegenden Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle ihre Maßnahmen vorgesehen sind. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof werden in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt.
TEIL 3
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF
Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF werden auf den EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen des 8., 9. und 10. EEF, beispielsweise Verzugszinsen für verspätete Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF. Die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF erwirtschafteten Zinsen werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.
Artikel 60
Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen des 8., 9. und 10. EEF
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten, unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, für im Rahmen des 8., 9. und 10. EEF finanzierte Maßnahmen. Diese Regelung findet auf die Investitionsfazilität keine Anwendung.
Artikel 61
Beginn der Beitragsverfahren
Das in den Artikeln 21 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 2016. Die Artikel 57 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 finden bis dahin weiterhin Anwendung.“
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(3) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (‚Übersee-Assoziationsbeschluss‘) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1).
(5) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
(6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(7) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/76 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 568/2014 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2014
zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgeführten Systemen durchgeführt. |
(2) |
Anhang V sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden, um den besonderen Fall der Produkte zu berücksichtigen, für die Europäische Technische Bewertungen ausgestellt wurden, und um die Klarheit, Genauigkeit und Konsistenz der darin verwendeten Beschreibungen und Begriffe in Übereinstimmung mit den praktischen Erfahrungen bei der Anwendung von Anhang V zu verbessern. |
(3) |
Diese Anpassung würde die Arbeit der Hersteller und der notifizierten Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten zu übernehmen, erleichtern, den Verwaltungsaufwand verringern und mehr Klarheit bezüglich der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 schaffen. Damit würde sie sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt auswirken. |
(4) |
Der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zufolge ist der Hersteller für die Bestimmung des Produkttyps aller Produkte zuständig, die er in Verkehr bringen möchte. Im selben Zusammenhang bedeutet die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zugrunde liegende Logik nicht, dass es eine Produktzertifizierung gibt, sondern die notifizierten Stellen sind nur für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten zuständig, deren Beständigkeit dann bescheinigt werden muss. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Hersteller und den notifizierten Stellen sollte in Anhang V besser wiedergegeben werden, ohne zu einer Verlagerung der Zuständigkeiten dieser Akteure zu führen. |
(5) |
Da die ständige Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch notifizierte Stellen faktisch nicht möglich ist und in der Praxis nicht durchgeführt wird, sollte eher auf den kontinuierlichen Charakter der Überwachung Bezug genommen werden. |
(6) |
Für Bauprodukte, die nicht oder nur teilweise von harmonisierten Normen abgedeckt werden, können von einer Technischen Bewertungsstelle Europäische Technische Bewertungen (im Folgenden „ETA“) ausgestellt werden. Nach Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthält eine derartige ETA bereits eine Bewertung der Leistung des betreffenden Produkts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale. Zusätzliche nachfolgende Kontrollen der Richtigkeit dieses Bewertungsprozesses würden keinen Mehrwert erbringen, sondern für die Hersteller nur unnötige Kosten verursachen. Die Unternehmen haben bereits ETA beantragt und brauchen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Aufgaben eines unabhängigen Dritten, die bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dieser Bauprodukte wahrgenommen werden. |
(7) |
Um die derzeitige Praxis besser wiederzugeben, sollten die Bezeichnungen der verschiedenen notifizierten Stellen und die Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben angepasst werden. |
(8) |
Eine Anpassung an den technischen Fortschritt ist für den Begriff „Geräuschabsorption“ in Anhang V Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlich, um eine genauere Beschreibung der zu bewertenden Wesentlichen Merkmale zu erreichen und eine größere Übereinstimmung mit der Terminologie der einschlägigen technischen Spezifikationen herbeizuführen. |
(9) |
Um einen reibungslosen Übergang für die Hersteller zu gewährleisten, sollten diese das Recht haben, Bescheinigungen und andere Dokumente, die von notifizierten Stellen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, weiter zu verwenden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Bescheinigungen und andere Dokumente, die von notifizierten Stellen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, gelten als konform mit der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014.
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
ANHANG
„ANHANG V
BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT
1. SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT
Der Hersteller erstellt die Leistungserklärung und bestimmt den Produkttyp auf der Grundlage der Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit, die im Rahmen folgender Systeme durchgeführt werden:
1.1. System 1+
a) |
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
|
b) |
Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:
|
1.2. System 1
a) |
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
|
b) |
Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:
|
1.3. System 2+
a) |
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
|
b) |
Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender, von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:
|
1.4. System 3
a) |
Der Hersteller führt die werkseigene Produktionskontrolle durch. |
b) |
Das notifizierte Prüflabor stellt anhand einer Prüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung die Leistung fest. |
1.5. System 4
a) |
Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
|
b) |
Es fallen keine Aufgaben für eine notifizierte Stelle an. |
1.6. Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde
Notifizierte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1 und 3 Aufgaben wahrnehmen, sowie Hersteller, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Notifizierte Stellen und Hersteller nehmen daher die unter 1.1 b) i), 1.2 b) i), 1.3. a) i), 1.4. b) bzw. 1.5. a) i) aufgeführten Aufgaben nicht wahr.
2. STELLEN, DIE AN DER BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT BETEILIGT SIND
Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, wird zwischen folgenden Stellen unterschieden:
(1) |
Produktzertifizierungsstelle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der Leistungsbeständigkeit notifiziert wurde; |
(2) |
Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle notifiziert wurde; |
(3) |
Prüflabor: eine notifizierte Stelle, die gemäß Kapitel VII die Leistung von Bauprodukten misst, untersucht, prüft, berechnet oder auf andere Art und Weise bewertet. |
3. BEREICHSÜBERGREIFENDE NOTIFIZIERUNGEN: WESENTLICHE MERKMALE, FÜR DIE DIE ANGABE DER FUNDSTELLE EINER EINSCHLÄGIGEN HARMONISIERTEN TECHNISCHEN SPEZIFIKATION NICHT ERFORDERLICH IST
1. |
Brandverhalten |
2. |
Feuerbeständigkeit |
3. |
Verhalten bei einem Brand von außen |
4. |
Schallleistung |
5. |
Emission von gefährlichen Stoffen.“ |
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/80 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 569/2014 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Im Oktober 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure („TCCA“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Antidumpingzölle lagen bei 7,3 bis 42,6 %. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 (3) änderte der Rat die ursprüngliche Verordnung, indem er den Antidumpingzollsatz für einen ausführenden Hersteller auf 3,2 % senkte. |
(3) |
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 (4) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form unternehmensspezifischer Zölle von 3,2 bis 40,5 % und eines Residualzolls von 42,6 % auf TCCA-Einfuhren mit Ursprung in der VR China ein. |
B. DERZEITIGES VERFAHREN
1. Überprüfungsantrag
(4) |
Am 3. Mai 2013 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd. („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in der VR China, gestellt |
(5) |
Der Antragsteller behauptete, er habe im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, das heißt vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), keine TCCA-Ausfuhren in die Union getätigt. |
(6) |
Außerdem sei er mit keinem der ausführenden TCCA-Hersteller, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden. |
(7) |
Im Übrigen habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen, TCCA in die Union auszuführen. |
2. Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer
(8) |
Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und hielt sie für ausreichend, um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung einzuleiten. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 (5) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 in Bezug auf den Antragsteller ein. |
(9) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll hinsichtlich TCCA-Einfuhren, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten. |
3. Betroffene Ware
(10) |
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie die in der ursprünglichen Verordnung beschriebene, nämlich Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 eingereiht werden. |
(11) |
TCCA ist ein chemisches Erzeugnis, das als organisches Desinfektions- und Bleichmittel auf Chlorbasis mit Breitbandwirkung eingesetzt wird, vor allem zur Desinfektion von Wasser in Schwimmbecken. Es wird als Pulver, Granulat, Tabletten oder Chips verkauft. Alle Formen von TCCA und von Zubereitungen daraus haben dieselben grundlegenden Eigenschaften (chemische Zusammensetzung) und dieselbe Wirkung (Desinfektionsmittel) sowie denselben Verwendungszweck und werden deshalb als eine einzige Ware angesehen. |
4. Betroffene Parteien
(12) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweig der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme und einer Anhörung. |
(13) |
Um die für diese Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, schickte die Kommission dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung und einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht ausgefüllt und zurückgesandt. Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller zur Feststellung des Status als neuer Ausführer und der Dumpingspanne als notwendig erachteten Informationen. Im Betrieb des Antragstellers in der VR China wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. |
5. Untersuchungszeitraum
(14) |
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). |
C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Status eines „neuen Ausführers“
(15) |
Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt, sondern erst danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte. |
(16) |
Was die anderen Bedingungen für die Zuerkennung des Status als neuer Ausführer betrifft, so konnte der Antragsteller nachweisen, dass er weder direkt noch indirekt mit einem der chinesischen ausführenden Hersteller verbunden ist, deren betroffene Ware den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegt. |
(17) |
Daher wird bestätigt, dass der Antragsteller als neuer Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln ist. |
2. Dumping
Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)
(18) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. |
(19) |
Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
|
(20) |
Die Untersuchung ergab, dass die Buchführung des Antragstellers nicht den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen entsprach und das Unternehmen somit die Anforderungen des zweiten Kriteriums nicht erfüllt. Insbesondere wurde die Umsetzung einer Anreizregelung für das Management in der Buchführung nicht entsprechend den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen berücksichtigt. |
(21) |
Folglich lieferte die Bilanz kein getreues Abbild der Finanzlage des Unternehmens, und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung waren mit unbegründeten Kosten belastet. |
(22) |
Auf der Grundlage dieser Erwägungen konnte dem Antragsteller keine MWB gewährt werden. |
(23) |
Der Antragsteller und andere interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den vorstehenden Feststellungen zu äußern. |
(24) |
Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Anreizregelung im Jahr 2013 verbucht werden sollte, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Bilanz des Jahres 2012 stehe und dass im Jahr 2012 die Art der Regelung noch nicht festgestanden habe. Dem Antragsteller zufolge würde diese Festlegung entsprechend den Empfehlungen der Rechnungsprüfer bei der Prüfung der Finanzbuchführung für 2013 getroffen; in Frage käme eine Verbuchung als Arbeitsentgelt, als Darlehenszinsen oder als sonstige Zuwendungen. |
(25) |
Die Regelung wurde 2012 vertraglich zwischen Unternehmen und Management vereinbart. In der geprüften Buchführung für 2012 fand sich jedoch kein Hinweis darauf, nicht einmal in den Anmerkungen zur Finanzbuchführung. Im Geschäftsjahr 2013 erfolgte bis zum Zeitpunkt der Untersuchung (November 2013) ebenfalls kein entsprechender Eintrag in der Buchführung. |
(26) |
Diese Nichtverbuchung wiegt schwer. Die Gesamtverbindlichkeiten waren in der Kontobilanz am Ende des UZ, d. h. am 31. Juli 2013, deutlich zu niedrig angesetzt, da der Gesamtbetrag des von den Managern versprochenen Darlehens den Betrag der Verbindlichkeiten um 14 % erhöht hätte. Überdies wird die Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 finanzielle Kosten enthalten, für die keine gesetzliche Grundlage besteht, denn die Zinsen wurden tatsächlich im Jahr 2013 gezahlt, obwohl kein Kapitalzufluss entsprechend der Anreizregelung erfolgte. Als Folge davon werden die finanziellen Kosten für 2013 um das Neunfache höher ausfallen als die für das Jahr 2012 angegebenen Kosten. Die finanziellen Angaben in der Buchführung lieferten damit kein verlässliches und getreues Abbild der Finanzlage des Unternehmens. |
(27) |
Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Art der Regelung und deren Verbuchung nicht von ihrer Einstufung durch die Rechnungsprüfer abhängen können und dass die Verbuchung korrekt und rechtzeitig und nicht etwa rückwirkend erfolgen sollte. Dass die Finanzlage des Unternehmens und die Kapitalflüsse im Zusammenhang mit der Regelung nicht genau verbucht werden, muss als Verstoß gegen die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze gewertet werden. |
(28) |
Im Anschluss an die Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf MWB, brachte jedoch keine neuen Argumente vor. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der MWB werden daher bestätigt. |
Normalwert
(29) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für Transformationsländer auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden. |
(30) |
Wie in der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 angekündigt, beabsichtigte die Kommission für den Fall, dass dem Antragsteller keine MWB gewährt wird, als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes Japan heranzuziehen, das bereits in der Untersuchung, die zur Einführung von Maßnahmen durch die ursprüngliche Verordnung führte, als Vergleichsland gedient hatte. |
(31) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Japans als Vergleichsland Stellung zu nehmen; es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission nahm auch Kontakt zu Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika auf, von denen jedoch keiner zur Mitarbeit bereit war. Japan wird daher als geeignetes Vergleichsland betrachtet. Ein Hersteller in Japan erklärte sich zur Mitarbeit bereit und übermittelte die angeforderten Informationen. |
(32) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die TCCA-Verkäufe des japanischen Herstellers an unabhängige Abnehmer im Inland repräsentativ waren. Hierzu ergab die Untersuchung, dass die Gesamtmenge derartiger Verkäufe mindestens 5 % der Menge der Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die Union betrug. |
(33) |
Die Kommission prüfte anschließend, ob der japanische mitarbeitende Hersteller auf dem Inlandsmarkt TCCA-Typen verkaufte, die mit den vom Antragsteller zur Ausfuhr in die Union verkauften ausreichend vergleichbar waren. Die Kommission stellte fest, dass die TCCA-Typen identisch oder direkt vergleichbar mit den vom Antragsteller zur Ausfuhr in die Union verkauften waren. Es wurde auch festgestellt, dass diese TCCA-Typen von dem japanischen Unternehmen im normalen Handelsverkehr gewinnbringend verkauft wurden und dass die Inlandsverkaufspreise für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten. |
(34) |
Der Normalwert beruhte somit auf dem als gewogenem Durchschnitt berechneten tatsächlichen Inlandspreis der für vergleichbar erachteten TCCA-Typen. |
Ausfuhrpreis
(35) |
Da die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Union verkauften Ware. |
Vergleich
(36) |
Normalwert und Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden Transport- und Verpackungskosten sowohl aus den chinesischen Ausfuhrpreisen als auch aus den Inlandsverkaufspreisen des mitarbeitenden japanischen Herstellers herausgerechnet. |
Dumpingspanne
(37) |
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. |
(38) |
Die für den Antragsteller ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 32,8 %. |
D. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN
(39) |
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls wird der Schluss gezogen, dass gegenüber dem Antragsteller eine endgültige Antidumpingmaßnahme in Höhe der festgestellten Dumpingspanne, welche in diesem Fall niedriger ist als die Schadenspanne in der Ausgangsuntersuchung, eingeführt werden sollte. |
E. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(40) |
Aufgrund der ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 zollamtlich erfasst wurden. |
F. UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN
(41) |
Die betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren ein geänderter endgültiger Antidumpingzoll auf TCCA-Einfuhren des Antragstellers eingeführt und für zollamtlich erfasste Einfuhren nachträglich erhoben werden sollte. Es gingen Stellungnahmen des Antragstellers ein, die jedoch, wie ausgeführt, zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen keinen Anlass boten. |
(42) |
Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführten Maßnahmen außer Kraft treten. |
G. STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES
(43) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 wird folgende Zeile eingefügt:
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
„Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd |
32,8 % |
A998“ |
(2) Wie in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 festgelegt, setzt die Anwendung des unternehmensspezifischen Zolls voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang jener Durchführungsverordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ nach der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 Anwendung.
Der eingeführte Zoll wird ebenfalls rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 zollamtlich erfasst wurden. Bei diesen Einfuhren ist, da sie zollamtlich erfasst wurden, die Vorlage einer Handelsrechnung nicht erforderlich.
Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd., einzustellen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1.
(3) ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 1.
(4) ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.
(5) ABl. L 229 vom 28.8.2013, S. 2.
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/85 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 570/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2014
zur Einstellung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische („FOH“) mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („endgültige Verordnung“) ein. Der endgültigen Verordnung ging die Verordnung (EU) Nr. 446/2011 (3) der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von FOH mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („vorläufige Verordnung“) voraus. Die Feststellungen, aufgrund derer die endgültigen Antidumpingzölle eingeführt wurden, werden nachstehend als „die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
(2) |
Am 21. Januar 2012 reichten PT Ecogreen Oleochemicals, ein ausführender Hersteller von FOH in Indonesien, Ecogreen Oleochemicals (Singapore) Pte. Ltd und Ecogreen Oleochemicals GmbH (nachstehend zusammen „Ecogreen“ genannt) eine Klage beim Gericht der Europäischen Union ein (Rechtssache T-28/12), mit der die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung beantragt wurde, soweit sie den für Ecogreen geltenden Antidumpingzoll betraf. Ecogreen focht die Berichtigung seines Ausfuhrpreises an, die nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung zum Zwecke des Vergleichs dieses Ausfuhrpreises mit dem Normalwert des Unternehmens vorgenommen worden war. |
(3) |
In der Rechtssache T-249/06 (Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) gegen Rat der Europäischen Union) erklärte das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates für nichtig, soweit er Interpipe NTRP VAT betraf, unter anderem aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i, und aus anderen Gründen, soweit er Interpipe Niko Tube ZAT betraf. Am 16. Februar 2012 wies der Gerichtshof das vom Rat und der Kommission eingelegte Rechtsmittel zurück (verbundene Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P). |
(4) |
Da die tatsächlichen Umstände von Ecogreen, was die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung betrifft, mit denen von Interpipe NTRP VAT vergleichbar waren, wurde es für angezeigt gehalten, die Dumpingspanne von Ecogreen ohne Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i neu zu berechnen. |
(5) |
Daher wurde am 21. Dezember 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 des Rates vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (4) veröffentlicht, die rückwirkend ab dem 12. November 2011 galt („Änderungsverordnung“). |
(6) |
Die darin für Ecogreen ermittelte Dumpingspanne lag unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Untersuchung in Bezug auf Ecogreen wurde daher ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt. Das Gericht der Europäischen Union entschied dann am 9. April 2013, dass der Antrag in der Rechtssache T-28/12 erledigt sei. |
(7) |
Obwohl für alle anderen ausführenden Hersteller in Indien, Indonesien und Malaysia weiterhin Antidumpingzölle gelten, sollten die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, insbesondere zu den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, im Lichte der in der Änderungsverordnung enthaltenen revidierten Dumpingfeststellungen neu bewertet werden. |
B. NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN DER URSPRÜNGLICHEN UNTERSUCHUNG
1. Rahmenbedingungen der Neubewertung
(8) |
Am 28. Februar 2013 wurde eine Bekanntmachung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (5) („betroffene Länder“) veröffentlicht („Wiederaufnahme“). In der Bekanntmachung hieß es, die Wiederaufnahme beschränke sich auf die Untersuchung der Auswirkungen der neu festgesetzten Dumpingspannen auf die Feststellungen insbesondere zu Schädigung und Schadensursache, wie sie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren („erneute Untersuchung“). |
(9) |
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(10) |
Mehrere Parteien brachten vor, es sei unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die Kommission die Ausgangsuntersuchung wieder aufnehme und welche Daten die Kommission erheben werde, um in dieser erneuten Untersuchung den Sachverhalt zu ermitteln und Schlussfolgerungen zu treffen. |
(11) |
Ferner wurde behauptet, es sei unklar, welche Art von Untersuchung eingeleitet werde, was im Zusammenhang mit der Höhe der endgültigen Maßnahmen das Endergebnis sein könnte, welcher Zeitraum abgedeckt werde und welche Aspekte der Ausgangsuntersuchung neu bewertet würden. |
(12) |
Es wird daran erinnert, dass diese Wiederaufnahme die notwendige Folge der Annahme der Änderungsverordnung ist, die ihrerseits das Ergebnis der Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache T-249/06 (Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) gegen Rat der Europäischen Union) darstellte. |
(13) |
Es sei darauf hingewiesen, das in der Ausgangsuntersuchung der sogenannte Untersuchungszeitraum (UZ) den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 umfasste. Die Schadensanalyse deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZ ab und wurde als „Bezugszeitraum“ bezeichnet. |
(14) |
Die laufende erneute Untersuchung konzentriert sich auf denselben UZ und denselben Bezugszeitraum. Die bei der Ausgangsuntersuchung für diese Zeiträume getroffenen Feststellungen hinsichtlich Schädigung und Schadensursache werden in Anbetracht der in der Änderungsverordnung neu festgesetzten Dumpingspannen für die indonesischen Hersteller neu bewertet. |
(15) |
Genauer gesagt geht es, wie in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme erwähnt, bei dieser erneuten Untersuchung darum, ob sich die festgestellte geringfügige Dumpingspanne eines einzelnen ausführenden Herstellers in Indonesien und die in der Änderungsverordnung festgelegte Änderung der Höhe der Dumpingspannen für die übrigen indonesischen Unternehmen irgendwie auf die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung in Bezug auf Schädigung und Schadensursache auswirken können. |
(16) |
Die Ergebnisse der erneuten Untersuchung werden nachstehend dargelegt. Wie in der Ausgangsuntersuchung werden bestimmte Daten und Informationen in indexierter Form ausgewiesen, um die Vertraulichkeit der ursprünglich eingereichten Angaben zu wahren. |
2. Betroffene Ware und gleichartige Ware
(17) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich bekanntlich um die in der Ausgangsuntersuchung definierte Ware, nämlich gesättigte Fettalkohole der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemische überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18 mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 eingereiht werden („Fettalkohol“). |
(18) |
Die Feststellungen der Änderungsverordnung berühren die in der Ausgangsuntersuchung dargelegten Feststellungen zur untersuchten Ware und zur gleichartigen Ware nicht. |
3. Dumping
(19) |
Wie in Erwägungsgrund 7 der Änderungsverordnung erwähnt, wurde die Dumpingspanne für alle Unternehmen in Indonesien (mit Ausnahme des anderen ausführenden Herstellers mit individueller Dumpingspanne), der die Spanne des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indonesien mit der höchsten Dumpingspanne zugrunde lag, unter Berücksichtigung der für Ecogreen neu berechneten Dumpingspanne angepasst. |
(20) |
Die Dumpingspannen, die in Erwägungsgrund 23 der endgültigen Verordnung für indische und in Erwägungsgrund 55 derselben Verordnung für malaysische ausführende Hersteller festgesetzt worden waren, wurden von der Änderungsverordnung nicht berührt. |
(21) |
Wie in Erwägungsgrund 6 der Änderungsverordnung erwähnt, wurde die Dumpingspanne für Ecogreen auf weniger als 2 % festgesetzt; sie liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die von diesem ausführenden Hersteller getätigten Einfuhren in die Union sollten daher in der erneuten Untersuchung als nicht gedumpte Einfuhren betrachtet werden. |
(22) |
Menge, Preis und Marktanteil der nicht gedumpten Einfuhren des erwähnten indonesischen Ausführers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Wie in Erwägungsgrund 16 erwähnt, werden die übermittelten Daten in indexierter Form ausgewiesen.
|
(23) |
Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung dargestellten Tabelle, die in Erwägungsgrund 64 der endgültigen Verordnung bestätigt wurde, und der vorstehenden Tabelle ergab die Untersuchung, dass die nicht gedumpten Einfuhren einen begrenzten Anteil der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern ausmachten und im Bezugszeitraum verhältnismäßig weniger stark zunahmen als die gedumpten Einfuhren. So machten die nicht gedumpten Einfuhren 2007 rund 15-18 % der Gesamtmenge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus, im Bezugszeitraum jedoch nur 10-13 %. |
(24) |
Aus der erneuten Untersuchung ergibt sich, dass die Durchschnittspreise der nicht gedumpten Einfuhren von Ecogreen im Bezugszeitraum um 9 % abnahmen, aber zwischen 2009 und dem UZ konstant blieben. |
4. Schädigung
4.1. Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union
(25) |
Die in den Erwägungsgründen 57 bis 61 der endgültigen Verordnung dargelegten Feststellungen zur Unionsproduktion und zum Wirtschaftszweig der Union werden von der erneuten Untersuchung nicht berührt und hiermit bestätigt. |
4.2. Unionsverbrauch
(26) |
Die in den Erwägungsgründen 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen, die durch Erwägungsgrund 62 der endgültigen Verordnung bestätigt wurden, bleiben unberührt. Wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt hat es sich bestätigt, dass der Unionsverbrauch an Fettalkohol recht konstant war und während des Bezugszeitraums mit einem Anstieg von 2 % nur leicht zunahm. Wie in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde der Verbrauch in indexierter Form ausgewiesen, um die Vertraulichkeit der Daten zu wahren.
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4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union und Preisunterbietung
4.3.1. Kumulative Beurteilung der gedumpten Einfuhren
(27) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde geprüft, ob eine kumulative Beurteilung der gedumpten Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung hinsichtlich der drei betroffenen Länder noch gerechtfertigt ist, wenn man die in den Erwägungsgründen 19 und 21 erwähnten revidierten Dumpingspannen für indonesische ausführende Hersteller berücksichtigt. |
(28) |
Falls die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, werden bekanntlich nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz übersteigt und die Menge der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren untereinander sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Union angemessen ist. |
(29) |
Die Feststellungen hinsichtlich der Mengen und des Preises der gedumpten Einfuhren aus jedem einzelnen Land wurden für den Bezugszeitraum neu bewertet. Die Informationen zur Einfuhrmenge, die zur Ermittlung der in der Tabelle in Erwägungsgrund 63 Buchstabe b der endgültigen Verordnung angegebenen Durchschnittspreise herangezogen wurden, blieben bezüglich Malaysias und Indiens unverändert. Die Daten bezüglich Indonesiens wurden unter Berücksichtigung der Tatsache revidiert, dass die Preise der Einfuhren eines einzelnen ausführenden Herstellers auf den Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, nicht länger als gedumpt betrachtet wurden. Die neu festgestellten gedumpten Einfuhren entwickelten sich wie im Folgenden dargestellt. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben zur Einfuhrmenge für die einzelnen betroffenen Länder in indexierter Form ausgewiesen.
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(30) |
Die Untersuchung ergab, dass im UZ die Menge der gedumpten Einfuhren aus jedem betroffenen Land nicht unerheblich war und dass die Präsenz gedumpter Einfuhren auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ bedeutend blieb. Die Tatsache, dass laut den Feststellungen der Änderungsverordnung einer der indonesischen ausführenden Hersteller nicht dumpte, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. |
(31) |
Die Feststellungen zur Preisfestsetzung für die gedumpten Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern wurden also für den Bezugszeitraum neu bewertet und sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die Preise in der Tabelle in Erwägungsgrund 63 Buchstabe b der endgültigen Verordnung blieben hinsichtlich Malaysias und Indiens unverändert. Die Daten bezüglich Indonesiens wurden unter Berücksichtigung der Tatsache revidiert, dass nach Auffassung der Kommission einer der ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, seine Waren auf dem Unionsmarkt nicht zu gedumpten Preisen anbot. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben zum Preis des Ausführers, bei dem Dumping festgestellt wurde, in indexierter Form ausgewiesen.
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(32) |
Die Untersuchung ergab, dass die Preisgestaltung der indonesischen ausführenden Hersteller — mit Ausnahme des Jahres 2007, als es keine Einfuhren aus Indonesien gab — gegenüber der Ausgangsuntersuchung fast gleich blieb. Somit kann die in Erwägungsgrund 63 Buchstabe b der endgültigen Verordnung getroffene Feststellung, dass die Preisfestsetzung und das Preisverhalten der betroffenen Länder insbesondere während des UZ weitgehend ähnlich war, bestätigt werden. Die Tatsache, dass laut den Feststellungen der Änderungsverordnung einer der indonesischen ausführenden Hersteller nicht dumpte, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. |
(33) |
Ferner bleiben die in Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung getroffenen und in Erwägungsgrund 122 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen, insbesondere die, dass die für die betroffenen Länder ermittelten Schadensbeseitigungsschwellen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % lagen, ebenfalls bestehen. Außerdem wurden die Absatzkanäle und die Preisentwicklungen für jedes der betroffenen Länder analysiert und für ähnlich befunden (siehe vorstehende Tabelle). Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern folgten nach dem 2008 erreichten Höchststand einem Abwärtstrend und fielen, wie die Untersuchung ergab, global gesehen im Vergleich mit den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union besonders niedrig aus. |
(34) |
Die nachstehende Tabelle zeigt, dass sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus jedem betroffenen Land im Bezugszeitraum insgesamt erhöhte. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben in indexierter Form ausgewiesen.
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(35) |
Gestützt auf die oben dargelegten Tatsachen und Erwägungen ergibt die erneute Untersuchung, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zur Kumulierung unverändert bestehen bleiben. Somit wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die kumulative Beurteilung der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern weiterhin erfüllt sind. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern können daher bei der erneuten Untersuchung der Schädigung und der Schadensursache zusammen beurteilt werden. |
4.3.2. Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren
(36) |
Bei der Bestimmung des kumulativen Werts der im Bezugszeitraum getätigten gedumpten Einfuhren in die Union wird berücksichtigt, dass in der Änderungsverordnung für sämtliche ausführenden Hersteller in Indonesien — mit Ausnahme von Ecogreen — die Feststellungen zum eindeutigen Vorliegen von Dumping bestätigt wurden. Ihre Ausfuhren werden als gedumpt betrachtet und unterliegen daher weiterhin Antidumpingzöllen. |
(37) |
In ähnlicher Weise berücksichtigt die erneute Untersuchung, dass die in der Ausgangsuntersuchung für alle ausführenden Hersteller in Indien und Malaysia ermittelten Dumpingspannen unverändert weiterbestehen, die Einfuhren dieser Hersteller als gedumpt betrachtet werden und weiterhin Antidumpingzöllen unterliegen. |
(38) |
Die Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurde durch Abzug der Menge der nicht gedumpten Einfuhren eines indonesischen ausführenden Herstellers angepasst, wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt. |
(39) |
Gestützt auf die obige Darlegung werden die in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung genannten und in Erwägungsgrund 64 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen sowie die in den Erwägungsgründen 71 bis 73 der vorläufigen Verordnung zur Beurteilung der gedumpten Einfuhren während des Bezugszeitraums getroffenen und in Erwägungsgrund 65 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen wie nachstehend erläutert revidiert. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben zu den Gesamteinfuhrmengen und dem Marktanteil der gedumpten Einfuhren in indexierter Form ausgewiesen.
|
(40) |
Die Menge der in der laufenden erneuten Untersuchung festgestellten gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 65 %. Der stärkste Anstieg war von 2007 bis 2008 zu verzeichnen; in diesem Zeitraum nahmen die Einfuhren um 67 % zu. 2009 gingen die Einfuhren dann leicht zurück, um während des UZ beinahe wieder auf das Niveau von 2008 zu steigen. |
(41) |
Die revidierten Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern schwankten im Bezugszeitraum erheblich; insgesamt gingen sie um 6 % zurück. Es fällt jedoch auf, dass sich dieser Rückgang zwischen 2008 und dem UZ auf 14 % belief. Über den ganzen Bezugszeitraum hinweg lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stets unter den von der übrigen Welt und dem Wirtschaftszweig der Union festgelegten Preisen, wodurch der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg. |
(42) |
Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 62 %. Dieser Anstieg war von 2007 bis 2008 am stärksten ausgeprägt. Während der Wirtschaftskrise gingen die Einfuhren leicht zurück, wodurch sich der Marktanteil der betroffenen Länder von 2008 bis 2009 um 4 % verringerte; doch bis zum Ende des Bezugszeitraums weiteten diese Länder ihren Marktanteil wieder aus. |
(43) |
Dass die nicht gedumpten Einfuhren von Ecogreen nicht mehr berücksichtigt wurden, beeinflusste daher die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zu Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren in keiner Weise; diese Feststellungen werden daher bestätigt. |
4.3.3. Preisunterbietung
(44) |
Es wird daran erinnert, dass die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Preisunterbietungsspannen in den Erwägungsgründen 74 und 75 der vorläufigen Verordnung erläutert und in Erwägungsgrund 67 der endgültigen Verordnung bestätigt wurden. Die individuellen, für die einzelnen betroffenen Ausführer angestellten Berechnungen wurden von der Änderungsverordnung nicht beeinflusst. Diese Feststellungen werden daher bestätigt. |
(45) |
Für die unter Ausschluss der nicht gedumpten Einfuhren kumulativ für die drei Länder zusammen beurteilten gedumpten Einfuhren wurde eine durchschnittliche Unterbietung von 2 % festgestellt. Bei dieser scheinbar geringen Unterbietung ist zu beachten, dass sich der Wirtschaftszweig der Union angesichts der Niedrigpreiseinfuhren auf dem EU-Markt selbst zu Preissenkungen gezwungen sah. Diese Preise deckten allerdings besonders während des UZ die Produktionskosten nicht ab. Die durchschnittliche Zielpreisunterbietung für die kumulativ beurteilten gedumpten Einfuhren — ohne Ecogreen — betrug 22 %. |
(46) |
Ein Einführer von FOH mit Ursprung in Indonesien reagierte auf die Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission mit dem Vorbringen, der Durchschnittspreis der nicht gedumpten Einfuhren sei niedriger als der Durchschnittspreis der Einfuhren, die von dem weiterhin Maßnahmen unterliegenden indonesischen ausführenden Hersteller produziert wurden. Dieses Vorbringen beeinflusst allerdings die Feststellung der Preisunterbietung bei den kumulativ beurteilten gedumpten Einfuhren nicht. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(47) |
Die in den Erwägungsgründen 76 bis 91 der vorläufigen Verordnung getroffenen und in den Erwägungsgründen 71 bis 84 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union werden von der Änderungsverordnung nicht beeinflusst und können daher bestätigt werden. |
(48) |
Wie erinnerlich, ergab die ursprüngliche Untersuchung, dass sich die meisten Schadensindikatoren bezüglich des Wirtschaftszweigs der Union wie Produktion (–17 %), Kapazitätsauslastung (–15 %), Verkaufsmenge (–18 %), Marktanteil (–12 %) und Beschäftigung –13 %) im Bezugszeitraum verschlechterten. Vor allem die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie der Cashflow und die Rentabilität entwickelten sich deutlich negativ. Dadurch wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im UZ eingeschränkt. |
(49) |
In Anbetracht dieser Sachlage wird die Schlussfolgerung bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
5. Schadensursache
(50) |
Über die Bestätigung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hinaus wurde neu bewertet, ob nach wie vor ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der besagten Schädigung nach den in der Änderungsverordnung dargelegten revidierten Dumpingfeststellungen und den revidierten Mengen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern besteht. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(51) |
Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, blieb der Verbrauch in der Union recht konstant und erhöhte sich im Bezugszeitraum um lediglich 2 %. |
(52) |
Aus der Tabelle in Erwägungsgrund 39, in der die Einfuhren des indonesischen Ausführers, der laut Änderungsverordnung seine Waren auf dem Unionsmarkt nicht gedumpt hatte, nicht berücksichtigt werden, geht hervor, dass die revidierte Menge der gedumpten Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern nach wie vor bedeutend war und sich im Bezugszeitraum wesentlich erhöhte, und zwar in absoluten Zahlen um mehr als 60 000 Tonnen und in relativen Zahlen um mehr als 60 %. Ähnlich verhält es sich mit dem Marktanteil der gedumpten Einfuhren: er stieg beträchtlich an und legte im genannten Zeitraum mehr als 5 Prozentpunkte zu. |
(53) |
Diese Entwicklungen ähneln den in der Ausgangsuntersuchung und insbesondere in den Erwägungsgründen 86 bis 94 der endgültigen Verordnung festgestellten Trends. Der Zuwachs an Marktanteil, der in der Ausgangsuntersuchung auf 57 % beziffert wurde, dürfte nun mit den revidierten Daten im Bezugszeitraum bei mehr als 60 % liegen. |
(54) |
Die erneute Untersuchung bestätigte sogar, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union unter Druck setzten, und zwar beginnend mit dem Jahr 2008, in dem diese Einfuhren um 67 % zunahmen. In jenem Jahr lagen die Preise der gedumpten Einfuhren, wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dies hatte einen erheblichen Rückgang der Verkaufsmenge (–15,4 %) und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge, den dieser im restlichen Bezugszeitraum auch nicht wieder ausgleichen konnte. Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern um mehr als 9 Prozentpunkte. |
(55) |
Wie aus Erwägungsgrund 72 der endgültigen Verordnung ersichtlich, musste der Wirtschaftszweig der Union als Reaktion auf diesen Druck seine Verkaufspreise deutlich senken, und zwar um 16,9 % im Jahr 2009 und während des UZ sogar noch um weitere 5,3 %. Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Union mit diesem Preisverhalten seine Einbuße an Marktanteilen begrenzen konnte, akkumulierten sich auf diese Weise im Bezugszeitraum erhebliche Verluste, wie in Erwägungsgrund 86 der vorläufigen Verordnung dargestellt und in Erwägungsgrund 78 der endgültigen Verordnung bestätigt. Gleichzeitig befanden sich in dieser Situation insbesondere während des UZ große Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt. |
(56) |
2009 ging die absolute Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern entsprechend dem Wirtschaftsabschwung und der Schrumpfung des EU-Markts zwar um 7,3 % zurück, der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren sank jedoch um 17,9 % und somit mehr als die 16,9 %, um die sich der Preis des Wirtschaftszweigs der Union verringerte. Während des UZ musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise senken und sammelte finanzielle Verluste an. |
(57) |
Die vorstehenden Erwägungen zeigen, wie stark die Präsenz großer Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt die Preisgestaltung des Wirtschaftszweigs der Union auf seinem Hauptmarkt beeinträchtigte und wie nachteilig diese Präsenz sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs insbesondere während des UZ auswirkte. |
(58) |
Der obengenannte Einführer machte geltend, dass in der Untersuchung des ursächlichen Zusammenhangs die verbleibenden gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht in die kumulative Beurteilung der Einfuhren mit Ursprung in Indien und Malaysia einfließen sollten; begründet wurde dies mit Faktoren wie dem stabilen Marktanteil, dem höheren Preisniveau, der fehlenden Preisunterbietung und der niedrigeren Zielpreisunterbietungsspanne jener indonesischen Einfuhren sowie der parallelen Entwicklung des indonesischen Marktanteils und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Des Weiteren brachte der Einführer vor, bei nicht kumulativer Beurteilung bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten indonesischen Einfuhren. |
(59) |
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, weil die von dem Einführer — in mancher Hinsicht selektiv — vorgetragenen Faktoren nicht denen entsprechen, die nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung für die Entscheidung relevant sind, ob eine kumulative Beurteilung vorgenommen werden sollte, insbesondere was die Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union betrifft. In der Ausgangsuntersuchung wurde nämlich der Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware um einen als Zwischenerzeugnis verwendeten Rohstoff handelt, der vor allem in die Produktion von Fettalkoholsulfaten, Fettalkoholethoxylaten und Fettalkoholethersulfaten eingeht, und dass die eingeführte Ware unabhängig vom Ursprungsland direkt mit der in der Union hergestellten Ware konkurriert. Die Einheitlichkeit des Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt rechtfertigt daher die kumulative Beurteilung der Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung. Die Argumente des Einführers gehen auf diese Feststellung nicht ein; sie könnten lediglich bei einer nicht kumulativen Beurteilung relevant werden. Da kein Grund dafür besteht, die Feststellungen der ursprünglichen Untersuchung zur Kumulierung zu ändern, wird die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren bestätigt. |
(60) |
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die verbleibenden indonesischen Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgten, sie steigerten ihren Marktanteil während des Bezugszeitraums kräftig und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. |
(61) |
Schließlich erwähnte der Einführer, dass Ecogreen die Preise stärker unterboten habe als der verbleibende ausführende Hersteller in Indonesien, und da die Auswirkungen der Ecogreen-Einfuhren als unerheblich angesehen werden, müsste die gleiche Schlussfolgerung zwangsläufig für die verbleibenden indonesischen Einfuhren gelten. |
(62) |
Diese Schlussfolgerung stützt sich auf eine falsche Prämisse. Das Urteil des Gerichtshofs bewirkte eine Änderung der Berechnung des Dumpings von Ecogreen, das demzufolge unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag. Nur aus diesem Grund waren die Auswirkungen der Ecogreen-Einfuhren als unerheblich anzusehen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(63) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
(64) |
Die Auswirkungen anderer Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zusammenhang mit der Schadensursache wurden ebenfalls erneut geprüft. |
5.2.1. Nicht gedumpte Einfuhren aus Indonesien
(65) |
Wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt, nahmen die nicht gedumpten Einfuhren proportional weniger zu als die gedumpten Einfuhren und machten nur einen begrenzten Anteil an den während des UZ getätigten Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern aus. Darüber hinaus ergab die Untersuchung auch, dass auf diese Einfuhren im Bezugszeitraum und insbesondere während des UZ nur ein bescheidener Marktanteil entfiel. |
(66) |
Die Menge der gedumpten Einfuhren stieg von 2009 bis zum UZ um 6,5 %, d. h. sie überstieg die an der Zunahme des Unionsverbrauchs um 4,6 % abzulesende Markterholung; die gedumpten Einfuhren gewannen also Marktanteil hinzu. |
(67) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass etwaige Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren auf den Unionsmarkt, die während des UZ zum Tragen gekommen sein mögen, die in den Erwägungsgründen 51 bis 57 im Einzelnen beschriebenen erheblichen negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nicht aufwiegen können. |
(68) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen wird die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass während des UZ nicht gedumpte Einfuhren von Ecogreen auf dem Unionsmarkt vorhanden waren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nicht entkräften kann. |
5.2.2. Weitere in der Ausgangsuntersuchung geprüfte Faktoren
(69) |
In der Ausgangsuntersuchung wurden im Kontext der möglichen Ursachen für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union folgende weitere Faktoren geprüft: die aus der übrigen Welt getätigten Einfuhren in die Union, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der Verkauf der verzweigten Isomere, die von der Warendefinition nicht erfasst werden. |
(70) |
Da diese Faktoren von den für die indonesischen ausführenden Hersteller ermittelten revidierten Dumpingspannen nicht beeinflusst werden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 95 bis 100 der endgültigen Verordnung im Hinblick auf diese Faktoren bestätigt. Die Auswirkungen dieser Faktoren können den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegen. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(71) |
Aus der derzeitigen erneuten Untersuchung geht hervor, dass weiterhin ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Mengenzuwachs und den preisdrückenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren einerseits und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ andererseits besteht. |
(72) |
Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge der nicht gedumpten Einfuhren im Vergleich zur Masse der aus den betroffenen Ländern eingeführten gedumpten Waren begrenzt war. Bei mehr oder weniger konstantem Verbrauch nahmen diese gedumpten Einfuhren sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen während des Bezugszeitraums erheblich zu, und ihre Präsenz wirkte sich auf dem Unionsmarkt sehr negativ aus. Es wurde sogar beobachtet, dass der Wirtschaftszweig der Union wegen der am Markt entstandenen Verzerrung seine Preise beträchtlich senken musste, und zwar ab 2008 um 22,2 %; er konnte seine Kosten nicht decken und insbesondere während des UZ keinen angemessenen Gewinn erzielen. |
(73) |
Die erneute Untersuchung bestätigte auch, dass die Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften können. |
(74) |
Dementsprechend ergibt die erneute Untersuchung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien, Indonesien und Malaysia und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ besteht. Mithin werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 101 und 102 der endgültigen Verordnung bestätigt. |
6. Unionsinteresse
(75) |
Da sich die Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse in Erwägungsgrund 118 der endgültigen Verordnung als von der Änderungsverordnung unberührt erwiesen, werden sie bestätigt. |
C. NEUBEWERTUNG DER ENDGÜLTIGEN MASSNAHMEN
(76) |
Wie vorstehend dargelegt, ergab die erneute Untersuchung der einschlägigen Tatsachen und Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung unter Berücksichtigung der in der Änderungsverordnung neu ermittelten Dumpingspannen, dass die verbleibenden gedumpten Einfuhren aus Indien, Indonesien und Malaysia auf den Unionsmarkt während des UZ eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen. |
(77) |
Angesichts der in der Ausgangsuntersuchung im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union gezogenen Schlussfolgerungen und da die derzeitige erneute Untersuchung das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den verbleibenden gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestätigte, sollten die mit der Änderungsverordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen in derselben Höhe bestätigt werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese erneute Untersuchung ohne eine Änderung der mit der endgültigen Verordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen eingestellt werden sollte. |
(78) |
Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates festgelegten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 geänderten geltenden Antidumpingmaßnahmen haben nach wie vor Gültigkeit und sollten daher in Kraft bleiben. Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich bekanntlich um spezifische Zölle, die für die einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller wie folgt festgelegt wurden:
|
(79) |
Die Behörden der betroffenen Länder, die Ausführer und ihre Verbände, alle interessierten Parteien in der Union, insbesondere der Wirtschaftszweig der Union, Einführer sowie Verwender- und Händlerverbände wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die teilweise Wiederaufnahme der erneuten Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Fettalkohol aus den betroffenen Ländern eingestellt werden sollte, und erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äußern und eine Anhörung zu beantragen. Die von diesen Parteien übermittelten mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen wurden berücksichtigt, änderten jedoch nichts an den im Rahmen dieser Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen. |
(80) |
Ein ausführender Hersteller bot eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. |
(81) |
Die Untersuchung ergab insbesondere, dass der betreffende ausführende Hersteller eine Produktpalette herstellt, die sich mit der betroffenen Ware nicht deckt, und diese anderen Waren an dieselben Kunden verkauft. Dadurch würde es zu einem schwerwiegenden Risiko von Ausgleichsgeschäften kommen, die wirksame Überwachung der Preisverpflichtung würde sich ausgesprochen schwierig gestalten und die Wirksamkeit der Verpflichtung wäre im vorliegenden Fall in Frage gestellt. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Preisverpflichtungsangebot nicht angenommen werden kann. |
(82) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von gesättigten Fettalkoholen der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemischen überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 (TARIC-Codes 2905168510, 2905190060, 3823700011 und 3823700091) eingereiht werden, mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, wird hiermit ohne eine Änderung der geltenden Zölle eingestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1.
(3) ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 47.
(4) ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 1.
(5) ABl. C 58 vom 28.2.2013, S. 24.
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/96 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 571/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2014
zur Genehmigung des Wirkstoffs Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Ipconazol sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2008/20/EG der Kommission (3) erfüllt. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat am 30. März 2007 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der Kureha GmbH auf Aufnahme des Wirkstoffs Ipconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2008/20/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten. |
(3) |
Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 22. Mai 2008 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 20. Mai 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Im November 2011 legte das Vereinigte Königreich die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor. |
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 2. April 2013 ihre Schlussfolgerung (5) zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Ipconazol vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 20. März 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Ipconazol abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Ipconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Ipconazol zu genehmigen. |
(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen angefordert werden. |
(7) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
(8) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Ipconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(9) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Ipconazol wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 28. Februar 2015 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Ipconazol als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Ipconazol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. August 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Ipconazol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis zum 29. Februar 2016 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Ipconazol als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 29. Februar 2016 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. durch die er oder sie genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(3) Entscheidung 2008/20/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ipconazol und Maltodextrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 5).
(4) Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ipconazole. EFSA Journal 2013;11(4):3181 [76 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3181. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.
(6) Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
Ipconazol CAS-Nr. 125225-28-7 (Gemisch von Diastereoisomeren) 115850-69-6 (Ipconazol cc, cis-Isomer) 115937-89-8 (Ipconazol ct, trans-Isomer) CIPAC-Nr. 798 |
(1RS,2SR,5RS;1RS,2SR,5SR)-2-(4-Chlorbenzyl)-5-isopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol |
≥ 955 g/kg Ipconazol cc: 875-930 g/kg Ipconazol ct: 65-95 g/kg |
1. September 2014 |
31. August 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Ipconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
„73 |
Ipconazol CAS-Nr. 125225-28-7 (Gemisch von Diastereoisomeren) 115850-69-6 (Ipconazol cc, cis-Isomer) 115937-89-8 (Ipconazol ct, trans-Isomer) CIPAC-Nr. 798 |
(1RS,2SR,5RS;1RS,2SR,5SR)-2-(4-Chlorbenzyl)-5-isopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol |
≥ 955 g/kg Ipconazol cc: 875-930 g/kg Ipconazol ct: 65-95 g/kg |
1. September 2014 |
31. August 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Ipconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/101 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 572/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
45,8 |
MA |
33,4 |
|
MK |
77,8 |
|
TR |
65,0 |
|
ZZ |
55,5 |
|
0707 00 05 |
AL |
36,9 |
MK |
43,4 |
|
TR |
122,8 |
|
ZZ |
67,7 |
|
0709 93 10 |
MA |
29,9 |
TR |
114,9 |
|
ZZ |
72,4 |
|
0805 10 20 |
EG |
50,8 |
MA |
43,2 |
|
TR |
49,7 |
|
ZZ |
47,9 |
|
0805 50 10 |
TR |
100,4 |
ZA |
139,4 |
|
ZZ |
119,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
103,2 |
BR |
90,7 |
|
CL |
107,3 |
|
CN |
98,7 |
|
MK |
26,7 |
|
NZ |
131,4 |
|
US |
185,3 |
|
ZA |
110,0 |
|
ZZ |
106,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.