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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 522/2014 DER KOMMISSION
vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden die Strukturfondsmittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, die innovativen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen sind (nachstehend „innovative Maßnahmen“), von der Kommission eingesetzt. |
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(2) |
Artikel 92 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlaubt der Kommission, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) den innovativen Maßnahmen zugewiesenen Mittel einzusetzen. |
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(3) |
Die Grundsätze für die Durchführung von innovativen Maßnahmen durch eine mit Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraute Stelle oder Einrichtung sollten im Einzelnen geregelt werden. |
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(4) |
Die Grundsätze für die Auswahl innovativer Maßnahmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden, sollten im Einzelnen geregelt werden. Damit sichergestellt ist, dass Vorschläge von hoher Qualität ausgewählt werden, sollten unter Berücksichtigung der territorialen Vielfalt der städtischen Gebiete in der Union Verfahren und Kriterien für die Auswahl innovativer Maßnahmen festgelegt werden. |
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(5) |
Die Kommission sollte die Themen für die Auswahl innovativer Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen das Thema Stadtentwicklung betreffen, das möglicherweise in der Union in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Durchführung innovativer Maßnahmen
1. Die Kommission benennt eine oder mehrere Einrichtungen oder Stellen, die gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit Haushaltsvollzugsaufgaben für innovative Maßnahmen auf Unionsebene betraut wird bzw. werden (nachstehend „betraute Einrichtung“).
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 muss die betraute Einrichtung nachweisen, dass sie über Erfahrung mit der Verwaltung von Unionsmitteln in mehreren Mitgliedstaaten verfügt.
2. Die Kommission schließt mit der betrauten Einrichtung eine Übertragungsvereinbarung gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, in der zusätzlich zu den in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (4) der Kommission festgelegten Anforderungen folgende Aspekte geregelt werden:
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a) |
Leitlinien für Antragsteller und Begünstigte; |
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b) |
Jahresarbeitsprogramm, das von der Kommission genehmigt werden muss; |
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c) |
Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl innovativer Maßnahmen; |
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d) |
Bewertung der Förderfähigkeit der Antragsteller; |
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e) |
Einrichtung eines Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission, das die Vorschläge bewertet und eine Rangliste erstellt; |
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f) |
Auswahl der innovativen Maßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung des Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission; |
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g) |
Bereitstellung eines Schriftstücks mit den von der Kommission festgelegten Förderbedingungen für den Begünstigten; |
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h) |
Prüfung der Berichte der Begünstigten und Zahlungen an die Begünstigten; |
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i) |
Begleitung einzelner innovativer Maßnahmen; |
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j) |
Organisation von Kommunikationsveranstaltungen; |
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k) |
Verbreitung der Ergebnisse im Einvernehmen mit der Kommission; |
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l) |
Prüfung der einzelnen innovativen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzhilfe gemäß dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung eingesetzt wird; |
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m) |
Finanzbeitrag zur Unterstützung der Verwaltungsaufgaben der betrauten Einrichtung in Form eines Pauschalbeitrags zu den Betriebskosten der betrauten Einrichtung, der sich nach der Höhe der dieser Einrichtung anvertrauten Unionsmittel richtet. |
3. Die betraute Einrichtung stellt der Kommission die in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Unterlagen sowie alle Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Durchführung der innovativen Maßnahmen erforderlich sind.
Artikel 2
Auswahl innovativer Maßnahmen
(1) Die betraute Einrichtung wählt im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen innovative Maßnahmen aus und berücksichtigt dabei die von den Kommissionsdienststellen alljährlich festgelegten Themen.
(2) Die folgenden Behörden können Unterstützung für innovative Maßnahmen beantragen:
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a) |
alle städtischen Behörden einer lokalen Gebietskörperschaft, die je nach Grad der Verstädterung als Großstadt, Stadt oder Vorstadt definiert ist und mindestens 50 000 Einwohner umfasst; |
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b) |
alle Vereinigungen oder Zusammenschlüsse von städtischen Behörden lokaler Gebietskörperschaften, die je nach Grad der Verstädterung als Großstadt, Stadt oder Vorstadt definiert sind und mindestens 50 000 Einwohner umfassen; dazu zählen auch grenzübergreifende Vereinigungen oder Zusammenschlüsse sowie Vereinigungen oder Zusammenschlüsse in verschiedenen Regionen und/oder Mitgliedstaaten. |
(3) Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannte Sachverständigengremium gibt Empfehlungen zur Auswahl der innovativen Maßnahmen ab. Das Sachverständigengremium unter dem Vorsitz der Kommission sollte geografisch ausgewogen zusammengesetzt sein. Bei der Abfassung seiner Empfehlungen berücksichtigt das Sachverständigengremium insbesondere folgende Kriterien:
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a) |
den Innovationsgehalt des Vorschlags und sein Potenzial, neue Lösungen zu ermitteln oder zu erproben; |
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b) |
die Qualität des Vorschlags; |
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c) |
die Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung des Vorschlags; |
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d) |
die Fähigkeit, messbare Ergebnisse zu präsentieren; |
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e) |
die Übertragbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen. |
Das Sachverständigengremium stellt sicher, dass seine Empfehlungen die territoriale Vielfalt der städtischen Gebiete der Union berücksichtigen.
(4) Die betraute Einrichtung wählt die innovativen Maßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung des Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission aus.
(5) Der einer einzelnen innovativen Maßnahme zugewiesene Betrag beträgt höchstens 5 000 000 EUR.
(6) Die Laufzeit einer innovativen Maßnahme beträgt höchstens drei Jahre.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 523/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der gedeckten Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva eines Instituts darstellt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gewinne oder Verluste aus Verbindlichkeiten eines Instituts, die aus Veränderungen bei dessen Kreditrisiko resultieren, sollten grundsätzlich nicht in die Eigenmittel einbezogen werden. Für Geschäftsmodelle, die auf dem Grundsatz der Bilanzgleichung beruhen, gilt diese Regel jedoch nicht, da hier davon ausgegangen wird, dass ein Wertverlust oder eine Wertsteigerung bei einer Verbindlichkeit zur Gänze durch einen entsprechenden Wertverlust oder eine entsprechende Wertsteigerung bei dem Vermögenswert, der dieser Verbindlichkeit gegenübergestellt wird, ausgeglichen wird. |
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(2) |
Es ist wichtig, die Anforderungen festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob zwischen den Verbindlichkeiten eines Instituts in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und dem Wert der diesen gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Aktiva dieses Instituts eine enge Übereinstimmung besteht. |
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(3) |
Eine enge Übereinstimmung sollte sich in der Bilanzierungsmethode für diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Hypothekenkredite niederschlagen; anderenfalls wäre es unvorsichtig, die durch Änderungen beim eigenen Kreditrisiko bedingten Gewinne und Verluste zu erfassen. |
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(4) |
Eine Lieferoption bietet dem Kreditnehmer die Möglichkeit, die gedeckte Schuldverschreibung, die seinen Hypothekenkredit finanziert, am Markt zurückzukaufen und der Bank als vorzeitige Rückzahlung des Kredits zu liefern. Wenn dem Kreditnehmer diese Option zur Verfügung steht, sollte der beizulegende Zeitwert der Hypothekenkredite jederzeit mit dem beizulegenden Zeitwert der diese Kredite finanzierenden gedeckten Schuldverschreibungen übereinstimmen. Dies bedeutet, dass in die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der Hypothekenkredite auch der nach etablierten Marktpraktiken ermittelte beizulegende Zeitwert der eingebetteten Lieferoption einbezogen werden sollte. |
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(5) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. |
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(6) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
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1. |
„gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG; |
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2. |
„Lieferoption“ die Möglichkeit, einen Hypothekenkredit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibung zum Nenn- oder Marktwert abzulösen. |
Artikel 2
Enge Übereinstimmung
(1) Eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert einer gedeckten Schuldverschreibung und dem Wert der Aktiva eines Instituts wird unterstellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Jede Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bewirkt stets eine entsprechende Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der diesen Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Aktiva. Der beizulegende Zeitwert wird nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt. |
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b) |
Die Hypothekenkredite, die den vom Institut zu ihrer Finanzierung begebenen gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, können durch Inanspruchnahme der Lieferoption jederzeit durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibungen zum Markt- oder Nennwert abgelöst werden. |
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c) |
Der beizulegende Zeitwert der Hypothekenkredite und der gedeckten Schuldverschreibungen wird nach einem transparenten Verfahren bestimmt. Bei der Bestimmung des Werts der Hypothekenkredite wird auch der beizulegende Zeitwert der Lieferoption ermittelt. |
(2) Eine enge Übereinstimmung wird nicht unterstellt, wenn sich gemäß Absatz 1 aus Wertänderungen bei den gedeckten Schuldverschreibungen oder bei den zugrunde liegenden Hypothekenkrediten mit Lieferoption ein Nettogewinn oder -verlust ergibt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden in beide Richtungen erfolgen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, welche Informationen über Institute sowie gegebenenfalls die Funktion ihrer Zweigstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln sollten, und welche Informationen über Zweigstellen die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen. |
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(2) |
Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollte im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifender Bankengruppen gesehen werden, und falls relevant, könnten die Informationen auf konsolidierte Basis bereitgestellt werden. Insbesondere wenn sich in dem Mitgliedstaat, in dem ein Institut seinen Sitz hat, auch der Sitz des Mutternunternehmens an der Spitze der Gruppe befindet und die betroffene zuständige Behörde ebenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, die Informationen nicht auf Ebene des über eine Zweigstelle tätigen Instituts, sondern auf konsolidierter Ebene bereitzustellen. Allerdings sollte die zuständige Behörde in diesem Fall die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten darüber in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf konsolidierter Basis bereitgestellt werden. |
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(3) |
Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist nicht auf die in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Arten von Informationen und somit auch nicht auf die in dieser Verordnung festgelegten Arten von Informationen beschränkt. So sehen die Artikel 35, 36, 39, 43 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU insbesondere eine gesonderte Bestimmung zum Austausch von Informationen über Nachprüfungen bei Zweigstellen vor Ort, über Anzeigen bezüglich der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie über Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Zweigstelle und ihre Mutterunternehmen treffen, vor. Für diese Bereiche sollte diese Verordnung deshalb keine Anforderungen an den Informationsaustausch festlegen. |
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(4) |
Die Festlegung von Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist notwendig, um die Regulierungs- und Aufsichtspraktiken in der Union zu harmonisieren. Diese Informationen sollten sich auf alle in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bereiche erstrecken, nämlich Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse, einschließlich von Geschäftsfeldern, wie sie beispielsweise in Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannt sind, Liquidität und Erkenntnisse über die Liquiditätsüberwachung, Solvenz, Einlagensicherungssysteme, Großkredite, Systemrisiken, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrolle. Um die Überwachung von Instituten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander über Verstöße gegen nationales oder Unionsrecht sowie über die Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen, mit denen die betreffenden Institute belegt wurden, auf dem Laufenden halten. Darüber hinaus sollte der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auch zusätzliche Angaben zur Verschuldung und zu den Vorkehrungen für Krisensituationen umfassen, damit Letztere die Institute wirksam überwachen können. |
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(5) |
Wenn bei einem Institut ein Liquiditätsengpass auftritt oder zu erwarten ist, müssen die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über ein klares Bild der Lage verfügen, um unter den in Artikel 43 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bedingungen Sicherungsmaßnahmen treffen zu können. Aus diesem Grund sollte in dieser Verordnung unmissverständlich festgelegt werden, welche Art von Informationen die zuständigen Behörden bei einem Liquiditätsengpass austauschen müssen. Auch muss festgelegt werden, welche Informationen auszutauschen sind, damit die Behörden weit im Voraus für Krisensituationen wie die in Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gewappnet sind. |
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(6) |
Angesichts der unterschiedlichen Größe, Komplexität und Bedeutung der in Aufnahmemitgliedstaaten tätigen Zweigstellen sollte bei dem Informationsaustausch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahren werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall, dass zuständige Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten für Zweigstellen zuständig sind, die gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend angesehen werden, ein breiteres Spektrum an Informationen austauschen. |
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(7) |
Um zu gewährleisten, dass die relevanten Informationen innerhalb angemessener Zeit ausgetauscht werden und gleichzeitig zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats jede Information über ein Institut unabhängig von deren Art und Bedeutung an alle zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten weiterleiten müssen, sollten in bestimmten Fällen nur die eine bestimmte Zweigstelle betreffenden Informationen ausschließlich an die für die Beaufsichtigung dieser Zweigstelle zuständige Behörde weitergeleitet werden. Aus den gleichen Gründen sollten in einer Reihe spezieller Bereiche nur Informationen über Verstöße zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ausgetauscht werden, sodass in Fällen, in denen ein Institut sowohl das nationale als auch das Unionsrecht einhält, keinerlei Informationen ausgetauscht werden sollten. |
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(8) |
Diese Verordnung sollte auch den Informationsaustausch über Tätigkeiten regeln, die in einem Aufnahmemitgliedstaat in Form grenzübergreifender Dienstleistungen ausgeführt werden. Angesichts des Charakters grenzübergreifender Dienstleistungen fehlen den zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten Informationen über die in ihrem Rechtsraum durchgeführten Tätigkeiten, weswegen im Einzelnen festgelegt werden muss, welche Informationen zur Sicherung der Finanzstabilität und zur Überwachung der Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere, ob die vom Institut erbrachten Dienstleistungen mit den angezeigten Tätigkeiten in Einklang stehen, ausgetauscht werden müssen. Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission übermittelt hat. |
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(9) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung legt fest, welche Informationen die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung zu stellen haben.
(2) Sie bestimmt die Informationen, die in Bezug auf ein Institut auszutauschen sind, das über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als seinem Sitzstaat tätig ist.
Artikel 2
Information auf konsolidierter Basis
Ist das Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, in dem auch das Institut seinen Sitz hat, und ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts gleichzeitig auch die konsolidierende Aufsichtsbehörde, so stellt diese Behörde, wenn dies nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angezeigt ist, die Informationen für dieses Institut auf konsolidierter Ebene bereit und unterrichtet die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend.
KAPITEL II
INFORMATIONSAUSTAUSCH IN BEZUG AUF INSTITUTE, DIE ÜBER EINE ZWEIGSTELLE TÄTIG SIND
Artikel 3
Informationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur eines Instituts, einschließlich seiner Geschäftsfelder und seiner Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, in Bezug auf das Institut die folgenden Informationen:
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a) |
die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung einschließlich der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigstelle; |
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b) |
das Verzeichnis der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, das auf den Informationen, die das Kreditinstitut gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellt hat, beruht. |
Artikel 4
Informationen über Liquidität und aufsichtliche Erkenntnisse
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats folgende Informationen bereit:
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a) |
alle erheblichen Mängel im Liquiditätsrisikomanagement eines Instituts, die den zuständigen Behörden bekannt sind und sich auf Zweigstellen auswirken können, alle damit zusammenhängenden Aufsichtsmaßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden sowie Angaben darüber, inwieweit das Institut diesen Aufsichtsmaßnahmen nachgekommen ist; |
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b) |
allgemeine Bewertung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich des Liquiditätsrisikoprofils und des Risikomanagements eines Instituts, insbesondere in Bezug auf eine Zweigstelle; |
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c) |
Kennzahlen, die über die Liquidität und stabile Refinanzierungsposition des Instituts auf nationaler oder Unionsebene Aufschluss geben, in der Landeswährung des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts sowie in allen anderen Währungen, die für das Institut wesentlich sind; |
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d) |
die Komponenten des Liquiditätspuffers eines Instituts; |
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e) |
Umfang der Vermögenswertbelastung eines Instituts; |
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f) |
das Verhältnis der Kredite zu den Einlagen eines Instituts; |
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g) |
alle inländische Liquiditätskennziffern, die auf ein Institut als Teil von Makro-Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder die benannte Behörde in Form von verbindlichen Anforderungen, Leitlinien, Empfehlungen, Warnungen oder auf andere Weise angewandt werden, einschließlich der Definitionen dieser Kennziffern; |
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h) |
alle besonderen Liquiditätsanforderungen, die gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden; |
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i) |
alle etwaigen Hindernisse für eine Übertragung von Bargeld und Sicherheiten auf bzw. von Zweigstellen eines Instituts. |
(2) Falls die zuständigen Behörden ein Institut gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 der Verordnung befreit haben, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, folgende Informationen bereit:
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a) |
die Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien des Instituts mit Beschreibung der Refinanzierungsvereinbarungen bezüglich seiner Zweigstellen, alle etwaigen gruppeninternen Stützungsvereinbarungen und Verfahren für ein zentralisiertes Kassenwesen; |
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b) |
die Notfallpläne des Instituts in Sachen Liquidität und Refinanzierung einschließlich Informationen über die angenommenen Stressszenarien. |
Artikel 5
Informationen über die Solvenz
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob ein Institut die folgenden Anforderungen erfüllt:
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a) |
die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie gegebenenfalls der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Verordnung festgelegt sind; |
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b) |
alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden; |
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c) |
die in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kapitalpufferanforderungen. |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle eines Instituts beaufsichtigen, das Eigenmittelanforderungen unterliegt, die folgenden Informationen bereit:
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a) |
die harte Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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b) |
die Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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c) |
die Gesamtkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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d) |
den Gesamtrisikobetrag des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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e) |
die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, im Herkunftsmitgliedstaat anwendbaren Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie gegebenenfalls der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Bestimmung festgelegt sind; |
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f) |
die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers, den das Institut gemäß Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss; |
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g) |
die Höhe aller etwaigen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalerhaltungspuffer, die das Institut gemäß Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss; |
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h) |
die Höhe aller etwaigen Systemrisikopuffer, die das Institut gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss; |
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i) |
die Höhe aller etwaigen G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, die das Institut gemäß Artikel 131 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss; |
|
j) |
die Höhe aller etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen sowie aller anderen Anforderungen, die gemäß diesem Artikel an die Solvenz des Instituts gestellt werden. |
(3) Falls von der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß der Artikel 7, 10 oder 15 dieser Verordnung abgesehen wurde oder auf die in den Artikeln 10 und 12 sowie auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie verzichtet wurde oder ein Institut die Genehmigung erhalten hat, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Behandlung anzuwenden, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 aufgeführten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.
Artikel 6
Informationen über Einlagensicherungssysteme
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die Bezeichnung des Einlagensicherungssystems mit, dem das Institut gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angeschlossen ist.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Einlagensicherungssystem die folgenden Informationen bereit:
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a) |
die maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger; |
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b) |
den Deckungsumfang und die Arten gesicherter Einlagen. |
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c) |
sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien; |
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d) |
Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird und den aktuellen Umfang des Systems; |
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e) |
Kontaktdaten des Systemverwalters. |
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für jedes Einlagensicherungssystem nur einmal zur Verfügung gestellt. Bei Informationsänderungen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten aktualisierte Informationen zur Verfügung.
Artikel 7
Informationen über die Begrenzung von Großkrediten
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzungen und Anforderungen für Großkredite nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.
Artikel 8
Informationen über die von einem Institut ausgehenden Systemrisiken
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats darüber, wenn ein Institut gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevantes Institut (G-SRI) oder als anderes systemrelevantes Institut eingestuft wurde. Wenn ein Institut als G-SRI eingestuft wurde, sind ebenfalls Informationen zu der Teilkategorie zu übermitteln, der das Institut zugewiesen wurde.
Artikel 9
Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut gegen die anwendbaren Rechnungslegungsstandards und -verfahren, denen es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegt, verstoßen hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.
(2) Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.
Artikel 10
Informationen über die interne Kontrolle
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen an die interne Kontrolle nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikoüberwachung und interne Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU einschließt. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.
(2) Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.
Artikel 11
Informationen über die Verschuldung
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verschuldungsquoten gemäß Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gegebenenfalls die Übergangsbestimmungen in Artikel 499 dieser Verordnung nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats alle Informationen bereit, die ein Institut gemäß Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich seiner Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung offengelegt hat.
Artikel 12
Informationen über allgemeine Nichteinhaltung
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten, nicht aber die in den Artikeln 3 bis 11 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen zählen. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.
(2) Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.
Artikel 13
Mitteilung von Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über folgende Sanktionen oder Maßnahmen, mit denen ein Institut belegt wurde und die sich auf die Tätigkeit einer Zweigstelle auswirken:
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a) |
Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt bzw. angewandt werden; |
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b) |
Aufsichtsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 104 oder 105 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt werden; |
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c) |
Strafrechtliche Sanktionen, die sich auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Bestimmungen beziehen. |
(2) Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitstellen, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.
Artikel 14
Informationen über Vorkehrungen für Krisensituationen
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über ihre Vorkehrungen für Krisensituationen aus. Sie teilen einander insbesondere Folgendes mit:
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a) |
die Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind; |
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b) |
die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind. |
Artikel 15
Information von Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats
Unbeschadet des nach einer Zweigstelleninspektion gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Informationsaustauschs stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung:
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a) |
eine Beschreibung aller Fälle, in denen die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass ein Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Vorschriften zählen, samt einer Erläuterung der Aufsichtsmaßnahmen, die zur Abstellung der Verstöße ergriffen wurden oder geplant sind; |
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b) |
eine Beschreibung jeder Nichteinhaltung der Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses auszuüben sind; |
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c) |
jedes von der Zweigstelle oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehende Systemrisiko samt jeder Einschätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit der Zweigstelle auf folgende Parameter:
|
|
d) |
den Marktanteil einer Zweigstelle, sofern dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat in einer der folgenden Kategorien übersteigt:
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e) |
alle etwaigen Hindernisse für eine Übertragung von Bargeld und Sicherheiten auf die bzw. von der Zweigstelle. |
KAPITEL III
AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER GRENZÜBERGREIFEND TÄTIGE DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
Artikel 16
Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen
Nach Eingang eines Informationsersuchens von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bezüglich eines Instituts, das seine Tätigkeit durch Bereitstellung von Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaats ausübt, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen bereit:
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a) |
eine Beschreibung aller Fälle, in denen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt haben, dass das Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Vorschriften zählen, samt einer Erläuterung der Aufsichtsmaßnahmen, die zur Abstellung der Verstöße ergriffen wurden oder geplant sind; |
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b) |
das Volumen der Einlagen, die von Gebietsansässigen des Aufnahmemitgliedstaats entgegengenommen wurden; |
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c) |
das Volumen der Kredite, die an Gebietsansässige des Aufnahmemitgliedstaats vergeben wurden; |
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d) |
in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten, für die das Institut seine Absicht angezeigt hat, sie im Aufnahmemitgliedstaat über die Erbringung von Dienstleistungen auszuüben:
|
KAPITEL IV
INFORMATIONSAUSTAUSCH IN BEZUG AUF INSTITUTE, DIE ÜBER EINE ZWEIGSTELLE TÄTIG SIND, BEI LIQUIDITÄTSENGPÄSSEN MIT AUSWIRKUNGEN AUF DAS INSTITUT ODER DIE ZWEIGSTELLE SELBST
Artikel 17
Umfang des Informationsaustauschs bei Liquiditätsengpässen
(1) Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass bei einem Institut ein Liquiditätsengpass aufgetreten oder nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, informieren sie umgehend die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen bereit.
(2) Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass bei einer in diesem Mitgliedstaat errichteten Zweigstelle ein Liquiditätsengpass aufgetreten oder nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, informieren sie umgehend die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen bereit.
(3) Die zuständigen Behörden stellen folgende Informationen bereit:
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a) |
eine Beschreibung der Situation, einschließlich der Ursache für den Liquiditätsengpass, der erwarteten Auswirkungen des Liquiditätsengpasses auf das Institut und der Entwicklungen bezüglich der gruppeninternen Geschäfte; |
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b) |
eine Erläuterung der von den zuständigen Behörden oder dem Institut ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, einschließlich aller etwaigen Anforderungen, die dem Institut von den zuständigen Behörden auferlegt wurden, um den Liquiditätsengpass abzumildern; |
|
c) |
die Ergebnisse von Bewertungen der systemrelevanten Auswirkungen des Liquiditätsengpasses; |
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d) |
die letzten verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis h. |
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(4) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/15 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 525/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus „Markt“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 341 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird das allgemeine Marktrisiko definiert als das das Risiko einer Preisänderung bei einem Finanzinstrument, die im Fall gehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Instrumenten einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. |
|
(2) |
Für die Zwecke der in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Berechnung des allgemeinen Marktrisikos sollte davon ausgegangen werden, dass unterschiedliche Aktien demselben Markt angehören, wenn sie demselben allgemeinen Marktrisiko unterliegen, d. h. Preisbewegungen bei dem Instrument auf die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen sind. Aus diesem Grund sollte ein „Markt“ für die vorliegenden Zwecke mit Bezug auf eine integrierte Volkswirtschaft definiert werden, die in der Regel mit einem nationalen Rechtsraum identisch sein dürfte. |
|
(3) |
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind mit der Einführung der gemeinsamen Währung im Euro-Währungsgebiet wesentliche Faktoren der Aktienmarktsegmentierung entfallen. So hat die gemeinsame Währung beispielsweise das Wechselkursrisiko zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt und die Veröffentlichung der Unternehmensergebnisse in einer Währung ermöglicht. Darüber hinaus setzte die Einführung des Euro weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konvergenz zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten voraus und wird von einem integrierten Markt mit gemeinsamen Vorschriften gestützt. Auch wenn Letzteres für alle Mitgliedstaaten der Union gilt, hat die gemeinsame Währung bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten doch zu einer engeren und tieferen Integration geführt, was eine getrennte Behandlung im Rahmen dieser Verordnung rechtfertigt. Dementsprechend sollte der Begriff „Markt“ alle Aktienmärkte des Euro-Währungsgebiets umfassen und bei nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten den nationalen Rechtsraum bezeichnen. |
|
(4) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
|
(5) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Definition des Terminus „Markt“ für die Zwecke der in Artikel 341 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Berechnung der Nettogesamtposition in Aktieninstrumenten
Der Ausdruck „Markt“ bezeichnet
|
a) |
in Bezug auf das Euro-Währungsgebiet alle Aktien, die an Aktienmärkten in Mitgliedstaaten notiert sind, die den Euro als Währung eingeführt haben; |
|
b) |
in Bezug auf nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten und Drittstaaten alle Aktien, die an Aktienmärkten innerhalb eines nationalen Rechtsraums notiert sind. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/17 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 526/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie und für die Bestimmung begrenzter kleinerer Portfolios für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere auf Artikel 383 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Anwendung der fortgeschrittenen Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko (CVA — Credit Valuation Adjustment, Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung) kann sich auf Gegenparteien erstrecken, für die kein CDS-Spread (CDS — Credit Default Swap, Kreditausfallswap) vorliegt. Ist dies der Fall, sollten die Institute in Einklang mit Artikel 383 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Spread verwenden, der unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessen ist („Näherungswert für die Risikoprämie“). |
|
(2) |
Die Vorschriften für die Ermittlung eines Näherungswerts für das CVA-Risiko sollten die Anwendung weit gefasster Kategorien für Bonitätsbeurteilung, Branche und Region vorsehen und den Instituten die erforderliche Flexibilität lassen, auf der Basis ihres Expertenurteils den geeignetsten Näherungswert zu bestimmen. |
|
(3) |
Bei der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Präzisierung, wie die Attribute Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der einzelnen Emittenten von den Instituten bei der Schätzung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie zwecks Ermittlung der Eigenmittelanforderungen zu berücksichtigen sind, sollten für die Berücksichtigung dieser Attribute Regeln aufgestellt werden, die für jedes Attribut auf Mindestkategorien Bezug nehmen, um eine harmonisierte Anwendung dieser Bedingungen sicherzustellen. |
|
(4) |
Zudem sollte bei einzelnen Emittenten, wenn eine Verbindung besteht — wie zwischen einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft und dem Staat —, die Möglichkeit der Schätzung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie auf der Grundlage des Kreditspreads eines einzelnen Emittenten eingeräumt werden, wenn sich dadurch eine zutreffendere Schätzung ergibt. |
|
(5) |
Um eine angemessene Berechnung der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos zu erlauben, sollte ein Näherungswert für die Risikoprämie anhand von Daten ermittelt werden, die auf einem liquiden Markt erhoben wurden, und die hinsichtlich der Daten getroffenen Annahmen, wie die Interpolation und Extrapolation von Daten in Bezug auf unterschiedliche Laufzeiten, sollten konzeptionell solide sein. |
|
(6) |
Um die Konvergenz der Praktiken bei unterschiedlichen Instituten zu gewährleisten und Inkohärenzen zu vermeiden, sollten die Institute — da implizite Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probabilities of Default, PDs), CDS-Spreads und LGD (Loss Given Default) eine Gleichung mit zwei Unbekannten darstellen und es am Markt üblich ist, einen fixen Wert für die LGD anzusetzen, um implizite PDs von Marktspreads abzuleiten — für die LGDMKT einen Wert ansetzen, der mit der fixen LGD übereinstimmt, die den Marktteilnehmern üblicherweise zur Bestimmung impliziter PDs aus diesen liquiden gehandelten Risikoprämien, welche zur Ermittlung des Näherungswerts für die Risikoprämie für die betreffende Gegenpartei verwendet wurden, dient. |
|
(7) |
Für die Zwecke der Erlaubnis zur Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios ist es angemessen, ein Portfolio als Netting-Satz im Sinne des Artikels 272 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Anzahl an Nicht-IMM-Geschäften (INM — Internal Model Method), die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, und die Höhe der Nicht-IMM-Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, zu berücksichtigen und diese in Bezug auf einen Prozentsatz der Gesamtzahl aller Geschäfte, die einer Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen und einen Prozentsatz der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, für die die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos zu berechnen ist, zu beschränken, damit den unterschiedlichen Größenordnungen der Institute Rechnung getragen werden kann. |
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(8) |
Um Unterbrechungen bei der Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios zu mindern, sollte die Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode erst dann eingestellt werden, wenn die quantitativen Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen verletzt werden. |
|
(9) |
Damit die zuständigen Behörden ihren Aufsichtspflichten effizient nachkommen können, sollten sie Kenntnis davon erhalten können, wann die Anforderung einer begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios nicht mehr erfüllt ist; daher sollten die Institute die zuständigen Behörden in solchen Fällen unterrichten. |
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(10) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission übermittelt hat. |
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(11) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ermittlung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie (Spread)
(1) Der Näherungswert für die Risikoprämie einer bestimmten Gegenpartei gilt mit Blick auf die Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Artikel 383 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als angemessen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
der Näherungswert für die Risikoprämie wurde unter Berücksichtigung aller Attribute der Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß den Buchstaben b, c und d ermittelt; |
|
b) |
das Attribut der Bonitätsbeurteilung wurde unter Berücksichtigung einer im Voraus festgelegten Rangfolge der Quellen interner und externer Bonitätsbeurteilungen bestimmt. Die Bonitätsbeurteilungen sind Bonitätsstufen gemäß Artikel 384 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen. In Fällen, in denen mehrere externe Bonitätsbeurteilungen vorliegen, orientiert sich die Zuordnung zu Bonitätsstufen an dem in Artikel 138 der genannten Verordnung festgelegten Ansatz für mehrere Bonitätsbeurteilungen; |
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c) |
das Attribut der Branche wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien bestimmt:
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d) |
das Attribut der Region wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien definiert:
|
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e) |
der Näherungswert für die Risikoprämie spiegelt verfügbare CDS-Spreads und Risikoprämien anderer liquider, gehandelter Kreditrisiko-Instrumente auf repräsentative Weise wider, entspricht der maßgeblichen Kombination der anwendbaren Kategorien und erfüllt die in Absatz 3 genannten Kriterien für die Datenqualität; |
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f) |
die Angemessenheit des Näherungswerts für die Risikoprämie wird nicht in Bezug auf die Höhe der Risikoprämie, sondern mit Blick auf die Volatilität ermittelt. |
(2) Bei der Berücksichtigung der Attribute Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass die Schätzung des Näherungswerts für die Risikoprämie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft auf der Basis der Risikoprämie des entsprechenden staatlichen Emittenten angemessen ist, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
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a) |
die Bonitätsbeurteilung der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist mit der Bonitätsbeurteilung des Staates identisch; |
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b) |
für die regionale oder lokale Gebietskörperschaft liegt keine Bonitätsbeurteilung vor. |
(3) Alle zur Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie verwendeten Informationen müssen auf zuverlässigen Daten beruhen, die auf einem aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt im Sinne des Artikels 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. (EU) Nr. 575/2013 erhoben wurden. Zur Ermittlung von Näherungswerten für Risikoprämien für alle maßgeblichen Laufzeiten und für die in Artikel 383 Absatz 5 der genannten Verordnung angeführten historischen Zeiträume müssen ausreichende Daten vorhanden sein.
Artikel 2
Festlegung der LGDMKT
Für die LGDMKT (Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der fortgeschrittenen Methode für eine Gegenpartei, die einen Näherungswert für die Risikoprämie erfordert, setzen die Institute einen Wert an, der mit den fixen LGDs übereinstimmt, die den Marktteilnehmern üblicherweise zur Bestimmung impliziter PDs aus diesen Marktspreads, welche zur Ermittlung des Näherungswerts für die Risikoprämie für die betreffende Gegenpartei gemäß Artikel 1 verwendet wurden, dienen.
Artikel 3
Quantitative Beschränkungen für die Anzahl und Größe qualifizierter Portfolios
(1) Damit das in Artikel 383 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios erfüllt ist, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
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a) |
die Anzahl aller Nicht-IMM-Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 15 % der Gesamtzahl aller Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten; |
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b) |
die Höhe jedes einzelnen Nicht-IMM-Netting-Satzes, der der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegt, darf 1 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten; |
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c) |
die Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 10 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b und c entspricht die Höhe eines Netting-Satzes der Risikoposition des Netting-Satzes beim Ausfall, berechnet anhand der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Marktbewertungsmethode unter Berücksichtigung der Nettingeffekte gemäß Artikel 298 dieser Verordnung, jedoch ohne die Auswirkungen der Sicherheit.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 berechnet ein Institut für jedes Quartal das arithmetische Mittel zumindest monatlicher Erhebungen der folgenden Verhältniszahlen:
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a) |
Anzahl der Nicht-IMM-Geschäfte im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäfte, |
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b) |
individuelle Höhe des höchsten Nicht-IMM-Netting-Satzes im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze und |
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c) |
Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze. |
(4) Wird das in Absatz 1 genannte Kriterium in zwei aufeinanderfolgenden Berechnungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt, zieht ein Institut die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardmethode zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für alle Nicht-IMM-Nettingsätze heran und unterrichtet die zuständigen Behörden.
(5) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden abhängig vom Geltungsbereich der in Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis oder konsolidierter Basis angewandt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/21 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 527/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der Aktionäre, der Gläubiger und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im langfristigen Interesse des Instituts zu handeln und keine unverhältnismäßig hohen Risiken einzugehen. |
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(2) |
Um eine starke Verknüpfung zur Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen. |
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(3) |
Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt werden, unterliegen die anderen Instrumente, auf die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach der genannten Verordnung keinen besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Solange die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Einsatz von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein kein Hinderungsgrund dafür sein, dass diese Instrumente als Eigenmittel des Instituts in Frage kommen. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten. |
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(4) |
Andere Instrumente umfassen unbare Schuldinstrumente oder mit Schulden gekoppelte Instrumente, die nicht als Eigenmittel gelten. Andere Instrumente beschränken sich nicht auf Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sondern können auch weitere unbare Instrumente umfassen, die Bestandteil von Verträgen zwischen Institut und Mitarbeitern sein können. Um zu gewährleisten, dass diese Instrumente die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sollte durch angemessene Anforderungen sichergestellt werden, dass die Umstände, unter denen derartige Instrumente herabgeschrieben oder umgewandelt werden, nicht nur auf Sanierungs- und Auflösungssituationen beschränkt sind. |
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(5) |
Werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten derartige Transaktionen im Allgemeinen nicht zu einer Erhöhung des Werts der gewährten Vergütung führen, indem den Wert des Instruments übersteigende Beträge ausgezahlt werden oder indem diese in Instrumente umgewandelt werden, die einen höheren Wert als die ursprünglich zugeteilten Instrumente haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vergütung nicht über Instrumente oder Verfahren ausgezahlt wird, die einen Verstoß gegen Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erleichtern. |
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(6) |
Wird eine variable Vergütung gewährt und werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten den betreffenden Transaktionen Werte zugrunde liegen, die gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen festgestellt wurden. In allen vorstehend beschriebenen Situationen sollte daher eine Bewertung der Instrumente vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Vergütungen nicht umgangen werden, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung und die Abstimmung mit der Übernahme von Risiken. |
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(7) |
In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Herabschreibungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals festgelegt. Darüber hinaus schreibt Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU vor, dass andere Instrumente vollständig in Instrumente des harten Eigenkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können. Da das wirtschaftliche Ergebnis einer Umwandlung oder Herabschreibung anderer Instrumente das gleiche ist wie bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sollten die Herabschreibungs- oder Umwandlungsmechanismen für andere Instrumente die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Mechanismen berücksichtigen, und zwar mit Anpassungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass andere Instrumente unter aufsichtsrechtlichen Aspekten nicht als Eigenmittel gelten. Ergänzungskapitalinstrumente unterliegen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keinen gesetzlichen Auflagen bezüglich der Herabschreibung und Umwandlung. Damit gewährleistet ist, dass der Wert aller derartiger Instrumente, wenn sie für eine variable Vergütung eingesetzt werden, im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Instituts gesenkt wird, sollten die Situationen festgelegt werden, in denen eine Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments notwendig ist. Die Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente sollten festgelegt werden, damit eine kohärente Anwendung sichergestellt werden kann. |
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(8) |
Ausschüttungen aus Instrumenten können verschiedene Formen annehmen. Sie können variabel oder fest sein und können in regelmäßigen Abständen oder bei Endfälligkeit des Instruments ausgezahlt werden. Den vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (3) herausgegebenen Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis entsprechend sollten den Mitarbeitern während der Zurückbehaltungszeiträume keine Ausschüttungen ausgezahlt werden, um ein solides und wirkungsvolles Risikomanagement zu fördern. Mitarbeiter sollten nur für Zeiträume, die sich an die Wartezeit des Instruments anschließen, Ausschüttungen erhalten. Aus diesem Grund sind nur Instrumente mit regelmäßig an die Eigentümer des Instruments ausgezahlten Ausschüttungen für den Einsatz als variable Vergütung geeignet; Nullkuponanleihen oder Instrumente mit einbehaltenen Gewinnen sollten nicht auf den erheblichen Anteil der Vergütung angerechnet werden, der sich aus in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehenden, in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instrumenten zusammensetzen muss. Dies ist darin begründet, dass die Mitarbeiter während des Zurückbehaltungszeitraums in den Genuss steigender Werte kämen, was wiederum als mit dem Empfang von Ausschüttungen gleichwertig angesehen werden könnte. |
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(9) |
Sehr hohe Ausschüttungen können den langfristigen Anreiz für eine vorsichtige Risikoübernahme verringern, da sie den variablen Anteil der Vergütung effektiv erhöhen. Insbesondere sollten Ausschüttungen nicht in längeren als einjährigen Abständen ausgezahlt werden, da dies sonst dazu führen könnte, dass sich die Ausschüttungen während der Zurückbehaltungszeiträume ansammeln und bei Fälligkeit der variablen Vergütung einmalig ausgezahlt werden. Mit dem Ansammeln von Ausschüttungen würde Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung und der in Buchstabe m desselben Artikels beschriebene Grundsatz, dass der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen anteilig erworben wird, umgangen. Daher sollten nach dem Übergang des Instruments vorgenommene Ausschüttungen die Marktsätze nicht übersteigen. Dies sollte durch die Vorgabe sichergestellt werden, dass für die variable Vergütung eingesetzte Instrumente oder die Instrumente, mit denen sie verbunden sind, überwiegend an andere Investoren ausgegeben werden oder derartige Instrumente einer Obergrenze für Ausschüttungen unterliegen müssen. |
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(10) |
Für die Gewährung einer variablen Vergütung nach Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU geltende Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvorschriften müssen zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt werden, auch wenn zur variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt werden. In Situationen dieser Art sollten die Instrumente daher gegen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder gegen andere Instrumente ausgetauscht werden, die die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sich durch gleichwertige Merkmale wie die des ursprünglich zugeteilten Instruments auszeichnen und unter Berücksichtigung herabgeschriebener Beträge den gleichen Wert haben. Sofern auch andere Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals mit einem festen Fälligkeitstermin versehen sind, sollten für derartige Instrumente bei ihrer Zuteilung Restlaufzeiten festgelegt werden, um deren Kohärenz mit den Anforderungen hinsichtlich der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume für variable Vergütungen sicherzustellen. |
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(11) |
Die Richtlinie 2013/36/EU beschränkt die Klassen der als variable Vergütung einsetzbaren Instrumente nicht auf eine bestimmte Klasse von Finanzinstrumenten. Die Verwendung von synthetischen Instrumenten oder Verträgen zwischen Mitarbeitern und Instituten, bei denen eine Verbindung zu Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals besteht und die vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, sollte möglich sein. Auf diese Weise können in die allgemeinen Bedingungen derartiger Instrumente besondere Bedingungen aufgenommen werden, die nur für die Mitarbeitern zugeteilten Instrumente gelten, ohne derartige Bedingungen auch anderen Investoren auferlegen zu müssen. |
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(12) |
In Unternehmensgruppen können Emissionen zentral im Mutterunternehmen verwaltet werden. Daher kann es sein, dass einer solchen Gruppe angehörende Institute nicht immer Instrumente begeben, die für den Einsatz zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht, dass durch ein Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals unter bestimmten Bedingungen zu den Eigenmitteln eines Instituts gehören können. Daher sollten derartige Instrumente auch für Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden können, sofern eine eindeutige Verbindung zwischen der Bonität des diese Instrumente für den Zweck der variablen Vergütung nutzenden Instituts und der Bonität des Emittenten des Instruments besteht. Gewöhnlich ist davon auszugehen, dass zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen eine solche Verbindung besteht. Instrumente außer Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die nicht unmittelbar von einem Institut begeben werden, sollten vorbehaltlich gleichwertiger Bedingungen ebenfalls als variable Vergütung eingesetzt werden können. Instrumente, bei denen eine Verbindung mit von Mutterunternehmen in Drittländern begebenen Referenzinstrumenten besteht und die Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gleichwertig sind, sollten als für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet angesehen werden, wenn sich das Auslöseereignis auf das Institut bezieht, das das betreffende synthetische Instrument verwendet. |
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(13) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde. |
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(14) |
Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
1. Die folgenden Klassen von Instrumenten erfüllen die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bedingungen:
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a) |
Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 und Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 5 Absatz 13 Buchstabe c stehen; |
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b) |
Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 und Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen; |
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c) |
Klassen von Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals sind („andere Instrumente“), und zwar in den Fällen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, sofern diese Klassen die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen. |
2. Die in Absatz 1 genannten Klassen von Instrumenten erfüllen folgende Bedingungen:
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a) |
die Instrumente sind nicht besichert und unterliegen keiner Garantie, die den Ansprüchen des Inhabers einen höheren Rang verleiht; |
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b) |
soweit die für ein Instrument geltenden Bestimmungen dessen Umwandlung zulassen, wird dieses Instrument nur dann für die Zwecke der Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzt, wenn der Umwandlungssatz oder die Umwandlungsspanne auf einem Niveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt seiner Zuteilung als variable Vergütung; |
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c) |
die für wandelbare Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen stellen sicher, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt dieser Umwandlung; |
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d) |
in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass Ausschüttungen mindestens jährlich ausgezahlt werden und dass die Auszahlung an den Inhaber des Instruments erfolgt; |
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e) |
der Kurs der Instrumente wird unter Beachtung des geltenden Rechnungslegungsrahmens unter Zugrundelegung ihres Werts zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung festgelegt. Die Bewertung trägt der Bonität des Instituts Rechnung und unterliegt einer unabhängigen Überprüfung; |
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f) |
die für Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen sehen für den Fall, dass das Instrument gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, eine gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen durchzuführende Bewertung vor. |
Artikel 2
Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals erfüllen folgende Bedingungen:
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a) |
in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Auslöseereignis festgelegt; |
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b) |
das in Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:
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c) |
eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
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Artikel 3
Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals
Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals erfüllen folgende Bedingungen:
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a) |
zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese; |
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b) |
nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt; |
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c) |
das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:
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d) |
eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt. |
Artikel 4
Bedingungen für Klassen anderer Instrumente
1. Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bedingungen:
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a) |
die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 genannten Bedingungen; |
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b) |
die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 genannten Bedingungen; |
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c) |
die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen des Instituts begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die Bedingungen in Absatz 4. |
2. Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, lauten:
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a) |
die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über ein in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallendes Unternehmen begeben, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität des die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Instituts führt; |
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b) |
die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts; |
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c) |
zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese; |
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d) |
nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt; |
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e) |
das in Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts laut Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:
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f) |
wenn eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen erfüllt ist. |
3. Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, lauten:
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a) |
die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e; |
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b) |
die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Unternehmen begeben wurde („Referenzinstrument“); |
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c) |
das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f; |
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d) |
der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt; |
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e) |
der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt; |
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f) |
in den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt. |
4. Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, lauten:
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a) |
die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass das Institut, das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands unterliegt, die nach den in der genannten Richtlinie festgelegten Grundsätzen und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist; |
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b) |
die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f. |
Artikel 5
Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren
1. Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen die für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen den in den Absätzen 2 bis 14 für die Berechnung der harten Kernkapitalquote und der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren und Zeitplänen. Die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Bestimmungen entsprechen den in Absatz 9 und in Absatz 13 Buchstabe c bezüglich der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren.
2. Soweit in den für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisse in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, wird in diesen Bestimmungen eines von Folgendem festgelegt:
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a) |
die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge; |
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b) |
eine Spanne, innerhalb der diese Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, festzulegen. |
3. Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert:
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a) |
die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts; |
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b) |
die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe; |
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c) |
die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen. |
4. Den nach einer Herabschreibung vorzunehmenden Ausschüttungen wird der verminderte Kapitalbetrag zugrunde gelegt.
5. Aus der Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments ergeben sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.
6. Hat das Institut festgestellt, dass die harte Kernkapitalquote unter das eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments auslösende Niveau gefallen ist, hat das Leitungsorgan oder ein anderes maßgebliches Organ des Instituts unverzüglich das Eintreten eines Auslöseereignisses festzustellen und es besteht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.
7. Der Gesamtbetrag der Instrumente, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:
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a) |
den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote auf den Prozentsatz, der in den für das Instrument geltenden Bestimmungen für das Auslöseereignis festgesetzt wurde, erforderlich ist; |
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b) |
den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments. |
8. Tritt ein Auslöseereignis ein, sind die Institute zu Folgendem verpflichtet:
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a) |
die Mitarbeiter, denen die Instrumente als variable Vergütung zugeteilt wurden, und die Personen, die derartige Instrumente weiterhin in Besitz haben, zu informieren; |
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b) |
den Kapitalbetrag der Instrumente herabzuschreiben oder die Instrumente so bald wie möglich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. |
9. Beinhalten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente ein Auslöseereignis gleicher Höhe, wird der Kapitalbetrag gegenüber allen Inhabern derartiger, zum Zweck der variablen Vergütung eingesetzter Instrumente anteilig herabgeschrieben oder umgewandelt.
10. Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag des Instruments unterliegt einer unabhängigen Überprüfung. Diese Überprüfung wird so schnell wie möglich abgeschlossen und schafft für das Institut keine Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.
11. Ein Institut, das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, hat sicherzustellen, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche wandelbaren Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Das Institut hat zu jedwedem Zeitpunkt die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die derartige Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden, aufrechtzuerhalten.
12. Ein Institut, das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegenstehen.
13. Damit die Herabschreibung eines Instruments als vorübergehend betrachtet werden kann, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden:
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a) |
Aufwertungen stützen sich auf die Gewinne, nachdem der Emittent der Instrumente einen offiziellen Beschluss zur Bestätigung der endgültigen Gewinne getroffen hat; |
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b) |
Aufwertungen des Instruments oder die Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag erfolgen im vollständigen Ermessen des Instituts und unterliegen den aus den Buchstaben c, d und e entstehenden Beschränkungen, und das Institut ist nicht verpflichtet, unter bestimmten Umständen eine Aufwertung vorzunehmen oder zu beschleunigen; |
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c) |
eine Aufwertung wird anteilig unter den für die Zwecke der variablen Vergütung eingesetzten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumenten des Ergänzungskapitals und anderen Instrumenten, die zuvor Gegenstand einer Herabschreibung waren, vorgenommen; |
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d) |
der der Summe der Aufwertungen für die Instrumente des Ergänzungskapitals und die anderen Instrumente sowie der Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag zuzuweisende Höchstbetrag ist gleich dem Gewinn des Instituts, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus der Division des in Ziffer i bestimmten Betrags durch den in Ziffer ii bestimmten Betrag ergibt:
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e) |
die Summe der Aufwertungsbeträge und der Zahlungen von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag wird als Zahlung behandelt, die zu einer Minderung des harten Kernkapitals führt und unterliegt gemeinsam mit anderen, auf Instrumente des harten Kernkapitals entfallenden Ausschüttungen den in Artikel 141 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Beschränkungen bezüglich des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags. |
14. Für die Zwecke des Absatzes 13 Buchstabe d erfolgt die Berechnung zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufwertung vorgenommen wird.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden: Leitlinien für Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/29 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 329 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 352 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 358 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anbetracht des in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Mandats, „in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise“ verschiedene Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken als dem Delta-Risiko im Bereich der Eigenkapitalanforderungen von Instituten zu präzisieren, ist es zweckmäßig, Konzepte zu entwickeln, die je nach Profil des betreffenden Instituts einen unterschiedlichen Differenzierungsgrad und eine unterschiedliche Risikosensitivität aufweisen. Es ist daher angebracht, zur Messung der Nicht-Delta-Risiken von Optionen und Optionsscheinen die folgenden drei Ansätze festzulegen, die in Rangfolge der steigenden Komplexität genannt sind: i) vereinfachter Ansatz, ii) Delta-Plus-Ansatz und iii) Szenario-Ansatz. Dieser auf drei Ansätzen basierende Rahmen setzt weitgehend die Bestimmungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) über Nicht-Delta-Risiken um, wobei einige zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nötige Anpassungen vorgenommen wurden. Dies bietet zudem den Vorteil, Kohärenz zwischen den Vorschriften der Europäischen Union und auf internationaler Ebene anerkannten Mindeststandards zu gewährleisten. |
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(2) |
Da Banken, die den Delta-Plus-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben müssen, nicht kontinuierliche Optionen mit einer höheren Risikosensitivität zu behandeln, sollte es den Instituten gestattet sein, die Ansätze für die Messung des Risikos von Optionen und Optionsscheinen unter bestimmten Voraussetzungen parallel zu verwenden, und zwar nicht nur innerhalb der Gruppe, sondern auch innerhalb eines einzigen Rechtsträgers. Um jedoch auszuschließen, dass Institute Ansätze selektiv anwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen zu minimieren, sollte die parallele Verwendung von Ansätzen auf Einzelfallbasis nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Institute vorab vor der Anwendung für jeden Ansatz den Anwendungsbereich festlegen, um eine im Zeitverlauf konsequente Anwendung zu gewährleisten. |
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(3) |
Nicht-Delta-Risiken im Zusammenhang mit Optionen und Optionsscheinen können unter anderem Risiken aufgrund von Veränderungen des Gamma des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung („Gamma-Risiko“ oder „Konvexitätsrisiko“), Risiken aufgrund von Veränderungen des Vega des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung („Vega-Risiko“ oder „Volatilitätsrisiko“), Risiken aufgrund veränderter Zinssätze („Zinsrisiko“ oder „Rho-Risiko“), Nichtlinearitäten, die nicht durch das Gamma-Risiko erfasst werden können, sowie das Risiko der impliziten Korrelation bei Korb-Optionen oder -Optionsscheinen umfassen. Von diesen Risiken sind nur das Gamma- und das Vega-Risiko so wesentlich, dass sie selbst für komplexere Institute die Auferlegung von Eigenmittelanforderungen rechtfertigen, sodass bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auch nur diese Risikoarten berücksichtigt werden sollten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute vor Verwendung interner Modelle zur Berechnung des Delta eine vorherige Erlaubnis ihrer zuständigen Behörde einholen. Die Verwendung von Nicht-Delta-Risiko-Ansätzen ist jedoch im Rahmen des in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses zu überwachen und zu bewerten. Zudem erfordert die höhere Komplexität des Szenario-Ansatzes eine verstärkte Überwachung durch die zuständigen Behörden, so dass sowohl die erste als auch die fortlaufende Nutzung durch die Institute bestimmten Bedingungen unterliegen sollte. |
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(4) |
Da Artikel 330 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Behandlung von Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz nur auf das Zinsrisiko Anwendung findet, sollte er bei bestimmten Finanzinstrumenten wie Swaptions nicht berücksichtigt werden. |
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(5) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich alle mit der Messung des Nicht-Delta-Risikos von Optionen und Optionsscheinen, denen unterschiedliche Positionen zugrunde liegen, beschäftigen. Um die Kohärenz dieser Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, zu gewährleisten und dem betroffenen Personenkreis einen umfassenden Überblick und einfachen Zugang zu ermöglichen, sollten alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen technischen Regulierungsstandards zu dieser Thematik in einer einzigen Verordnung enthalten sein. |
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(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
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(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen
(1) Die Institute berechnen ihre Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Zusammenhang mit dem Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen gemäß Artikel 329 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 6 und Artikel 358 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand eines der folgenden Ansätze:
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a) |
vereinfachter Ansatz nach Artikel 2 und 3; |
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b) |
Delta-Plus-Ansatz nach Artikel 4, 5 und 6; |
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c) |
Szenario-Ansatz nach Artikel 7, 8 und 9. |
(2) Bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis können die Institute verschiedene Ansätze kombinieren. Auf individueller Ebene dürfen die Institute den Szenario-Ansatz ausschließlich unter den in den Artikeln 4 bis 9 genannten Bedingungen mit dem Delta-Plus-Ansatz kombinieren.
(3) Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gehen die Institute wie folgt vor:
|
a) |
Korb-Optionen oder -Optionsscheine werden in ihre Grundkomponenten unterteilt; |
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b) |
Ober- und Untergrenzen oder sonstige Optionen, die sich auf Zinssätze zu unterschiedlichen Daten beziehen, werden in eine Kette unabhängiger Optionen mit Bezug auf unterschiedliche Perioden untergliedert („Caplets“ und „Floorlets“); |
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c) |
Optionen oder Optionsscheine auf Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz werden als Optionen oder Optionsscheine auf die Fixzinssatz-Komponente des Swaps behandelt; |
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d) |
Optionen oder Optionsscheine, denen mehr als eine der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Positionen zugrunde liegt, werden als Korb-Optionen oder -Optionsscheine behandelt, wobei jeder Option eine bestimmte Position zugrunde liegt. |
Artikel 2
Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes
Institute, die nur Optionen und Optionsscheine kaufen, dürfen nur den vereinfachten Ansatz anwenden.
Artikel 3
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des vereinfachten Ansatzes
(1) Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, berechnen die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Nicht-Delta-Risiken von Kauf- und Verkaufsoptionen oder -optionsscheinen als höheren Wert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:
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a) |
Bruttobetrag gemäß den Absätzen 2 bis 5; |
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b) |
risikogewichteter Betrag des Deltaäquivalents, berechnet als Marktwert des zugrunde liegenden Instruments, multipliziert mit dem Delta und anschließend multipliziert mit einer der nachstehenden Gewichtungen:
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(2) Für Optionen oder Optionsscheine, die in eine der beiden folgenden Kategorien fallen, wird der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag gemäß den Absätzen 3 und 4 berechnet:
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a) |
Der Käufer hat das uneingeschränkte Recht, die zugrunde liegenden Aktiva zum Fälligkeitstermin oder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Fälligkeitstermin zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen, und der Verkäufer ist verpflichtet, die Forderung des Käufers zu erfüllen (einfache Kaufoptionen oder -optionsscheine); |
|
b) |
der Käufer hat das uneingeschränkte Recht, die zugrunde liegenden Aktiva in der unter Buchstabe a beschriebenen Art und Weise zu verkaufen (einfache Verkaufsoptionen oder -optionsscheine). |
(3) Der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag wird als Höchstwert zwischen null und dem Marktwert des zugrunde liegenden Wertpapiers, multipliziert mit der Summe der für spezielle und allgemeine Marktrisiken geltenden Eigenmittelanforderungen der zugrunde liegenden Position abzüglich des etwaigen Gewinnbetrags, der aus der sofortigen Ausübung der Option resultiert („im Geld“), berechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
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a) |
Die Option oder der Optionsschein beinhaltet ein Recht zum Verkauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Put“) und ist mit Beteiligungen an den zugrunde liegenden Aktiva verbunden (Kaufposition im zugrunde liegenden Instrument); |
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b) |
die Option oder der Optionsschein beinhaltet ein Recht zum Kauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Call“) und ist mit der Zusage des Verkaufs von Beteiligungen an dem zugrunde liegenden Instrument verbunden (Verkaufsposition in den zugrunde liegenden Aktiva). |
(4) Wenn die Option oder der Optionsschein ein Recht zum Kauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Call“) oder ein Recht zum Verkauf der zugrunde liegenden Aktiva („Long Put“) beinhaltet, ist der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag der niedrigere der beiden folgenden Beträge:
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a) |
der Marktwert des zugrunde liegenden Wertpapiers, multipliziert mit der Summe der speziellen und allgemeinen Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken der zugrunde liegenden Aktiva; |
|
b) |
der anhand der Marktbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Wert der Position (Marktwert der Option oder des Optionsscheins). |
(5) Bei allen Arten von Optionen oder Optionsscheinen, die nicht die in Absatz 2 genannten Merkmale aufweisen, entspricht der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag dem Marktwert der Option oder des Optionsscheins.
Artikel 4
Überblick über die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des Delta-Plus-Ansatzes
(1) Wenn Institute sich entschließen, für Optionen und Optionsscheine, deren Gamma einer kontinuierlichen Funktion im Preis der zugrunde liegenden Position und deren Vega einer kontinuierlichen Funktion in der impliziten Volatilität entspricht (kontinuierliche Optionen und Optionsscheine), den Delta-Plus-Ansatz zu verwenden, sind die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken auf Optionen oder Optionsscheine zu berechnen als die Summe folgender Anforderungen:
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a) |
die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die partielle Ableitung des Delta unter Berücksichtigung des Preises der zugrunde liegenden Position, die für Anleiheoptionen oder -bezugsrechtscheine der partiellen Ableitung des Delta unter Berücksichtigung der Endfälligkeitsrendite der zugrunde liegenden Anleihe und für Swaptions der partiellen Ableitung des Delta unter Berücksichtigung des Swapsatzes entspricht; |
|
b) |
die Anforderung in Bezug auf die erste partielle Ableitung des Werts einer Option oder eines Optionsscheins unter Berücksichtigung der impliziten Volatilität. |
(2) Als implizite Volatilität wird der Volatilitätswert in der Preisformel der Option oder des Optionsscheins angenommen, für den unter Zugrundelegung eines bestimmten Preisfindungsmodells und der Werte aller sonstigen beobachtbaren Einflussfaktoren auf die Preisbildung der theoretische Preis der Option oder des Optionsscheins seinem Marktwert entspricht, wobei sich der Begriff Marktwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 versteht.
(3) Die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken in Bezug auf nicht kontinuierliche Optionen oder Optionsscheine werden folgendermaßen ermittelt:
|
a) |
wenn die Optionen oder Optionsscheine gekauft wurden, als Höchstwert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:
|
|
b) |
wenn die Optionen oder Optionsscheine verkauft wurden, als Höchstwert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:
|
(4) Die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Gamma- und Vega-Werte sind unter Anwendung eines geeigneten Preisfindungsmodells gemäß Artikel 329 Absatz 1, Artikel 352 Absatz 1 und Artikel 358 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln. Wenn entweder der Gamma- oder der Vega-Wert nicht nach diesem Absatz berechnet werden kann, ist die Eigenmittelanforderung für Nicht-Delta-Risiken gemäß Absatz 3 zu ermitteln.
Artikel 5
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes
(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:
|
a) |
für jede einzelne Option und jeden einzelnen Optionsschein werden Gamma-Auswirkungen ermittelt; |
|
b) |
die Gamma-Auswirkungen einzelner Optionen oder Optionsscheine, denen dieselbe spezielle Art von Position zugrunde liegt, sind zu addieren; |
|
c) |
die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko entsprechen dem Absolutwert der Summe aller negativen Werte, die sich aus Schritt b ergeben. Positive Werte, die sich aus Schritt b ergeben, werden nicht berücksichtigt. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind Gamma-Auswirkungen gemäß der in Anhang 1 enthaltenen Formel zu berechnen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist eine spezielle Art einer zugrunde liegenden Position:
|
a) |
für Zinssätze in derselben Währung jedes Laufzeitband gemäß Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
|
b) |
für Aktien und Aktienindizes jeder in den gemäß Artikel 341 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuarbeitenden Standards definierte Markt; |
|
c) |
für Fremdwährungen und Gold jedes Währungspaar und Gold; |
|
d) |
für Waren als gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 identisch betrachtete Waren. |
Artikel 6
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:
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a) |
für jede einzelne Option wird der Vega-Wert ermittelt; |
|
b) |
für jede einzelne Option wird eine vermutete ± 25 %ige Veränderung der impliziten Volatilität berechnet, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht; |
|
c) |
für jede einzelne Option wird der aus Buchstabe a resultierende Vega-Wert mit der vermuteten Veränderung der impliziten Volatilität, die sich aus Buchstabe b ergibt, multipliziert; |
|
d) |
für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die aus Buchstabe c resultierenden Werte addiert; |
|
e) |
der Gesamtwert der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko entspricht der Summe der Absolutwerte aus Buchstabe d. |
Artikel 7
Voraussetzungen für die Anwendung des Szenario-Ansatzes
Institute können den Szenario-Ansatz anwenden, wenn sie alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
|
a) |
sie verfügen über eine Stelle der Risikoüberwachung, die das Risiko des Optionsportfolios des Instituts im Auge behält und die Geschäftsleitung über die Ergebnisse informiert; |
|
b) |
sie haben die zuständigen Behörden über den vorab festgelegten Umfang der Risikopositionen, die im Zeitverlauf durchgängig durch diesen Ansatz abgedeckt werden sollen, in Kenntnis gesetzt; |
|
c) |
sie integrieren die Ergebnisse des Szenario-Ansatzes in die interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung; |
Die Institute definieren für die Zwecke von Buchstabe c die dem Szenario-Ansatz unterliegenden Einzelpositionen, einschließlich Angaben zu der Art des Produkts oder der Abteilung und dem Portfolio, dem Risikomanagementansatz für solche Positionen und der speziellen IT-Anwendung, die für solche Positionen genutzt wird, und begründen die Zuweisung dieser Positionen zum Szenario-Ansatz im Vergleich zu Positionen, die anderen Ansätzen zugewiesen wurden.
Artikel 8
Definition der Szenario-Matrix im Szenario-Ansatz
(1) Ein Institut definiert für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 eine Szenario-Matrix, die eine Reihe von Szenarien beinhaltet.
(2) Die erste Dimension der Szenario-Matrix sind die Preisänderungen der zugrunde liegenden Position unterhalb und oberhalb ihres gegenwärtigen Werts. Dieser Veränderungsbereich umfasst:
|
a) |
für Zinssatzoptionen oder -optionsscheine ± die angenommene Zinssatzänderung laut Spalte 5 der Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
|
b) |
für Optionen oder Optionsscheine auf Aktien oder Aktienindizes ± die in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung; |
|
c) |
für Fremdwährungs- und Goldoptionen oder -optionsscheine ± die in Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls die in Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung; |
|
d) |
für Warenoptionen (-optionsscheine) ± die in Artikel 360 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung. |
(3) Die Preisänderungsszenarien in der zugrunde liegenden Position setzen sich aus einem Raster aus mindestens sieben Punkten, darunter die aktuelle Beobachtung, zusammen, und teilen den in Absatz 2 genannten Bereich in gleich große Intervalle.
(4) Die zweite Dimension der Szenario-Matrix wird durch Volatilitätsänderungen definiert. Der Veränderungsbereich der Volatilitäten liegt zwischen ± 25 % der impliziten Volatilität, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht. Dieser Bereich wird in ein Raster aus mindestens drei Punkten unterteilt, die eine 0 % -Änderung enthalten und den Bereich in gleich große Intervalle teilen.
(5) Die Szenario-Matrix wird durch sämtliche möglichen Kombinationen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Punkte ermittelt. Jede Kombination steht für ein eigenes Szenario.
Artikel 9
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des Szenario-Ansatzes
Im Rahmen des Szenario-Ansatzes werden die Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen oder Optionsscheinen anhand folgender Schritte berechnet:
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a) |
Für jede einzelne Option und jeden einzelnen Optionsschein werden die in Artikel 8 genannten Szenarien zur Berechnung des simulierten Nettoverlusts oder -gewinns innerhalb jedes Szenarios angewendet. Bei dieser Simulation werden Methoden zur vollständigen Neubewertung genutzt, d. h. die Preisänderungen werden mit Hilfe von Preisfindungsmodellen und ohne Rückgriff auf lokale Annäherungen dieser Modelle simuliert; |
|
b) |
für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die nach Buchstabe a ermittelten Werte unter Bezugnahme auf die einzelnen Szenarien aggregiert; |
|
c) |
für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 gilt als „relevantes Szenario“ das Szenario, bei dem die in Schritt b ermittelten Werte zum höchsten Verlust oder, sofern keine Verluste eintreten, zum niedrigsten Gewinn führen; |
|
d) |
für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die Eigenmittelanforderungen gemäß der in Anhang II erläuterten Formel berechnet; |
|
e) |
die Eigenmittelanforderungen der Nicht-Delta-Risiken von Optionen oder Optionsscheinen entsprechen der Summe aller Eigenmittelanforderungen, die bei der Berechnung nach Schritt d für alle speziellen Arten zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ermittelt werden. |
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2
Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2:
Gamma-Auswirkungen = ^ × Gamma × VU2
Dabei steht VU:
|
a) |
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Zinssätze oder Anleihen für die angenommene Ertragsveränderung laut Spalte 5 von Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
|
b) |
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Aktien oder Aktienindizes für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, multipliziert mit der in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung; |
|
c) |
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Fremdwährungen und Gold für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, berechnet in der Währung der Rechnungslegung und multipliziert mit der in Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls der in Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung; |
|
d) |
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Waren für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, multipliziert mit der in Artikel 360 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung. |
ANHANG II
Formel für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe d
Formel für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe d:
Eigenmittelanforderung = – min (0,PC-DE).
Dabei steht
|
(a) |
PC („Preisänderung“) für die Summe der Preisänderungen von Optionen mit der jeweils gleichen zugrunde liegenden Position im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 (negatives Vorzeichen für Verluste, positives Vorzeichen für Gewinne) und entsprechend dem in Artikel 8 Absatz 2 Schritt c ermittelten relevanten Szenario; |
|
(b) |
DE für den „Delta-Effekt“, der wie folgt berechnet wird: DE = ADEV × PPCU. |
Dabei steht
|
(i) |
ADEV („aggregierter Wert des Deltaäquivalents“) für die Summe der negativen oder positiven Deltas, multipliziert mit dem Marktwert der dem Vertrag zugrunde liegenden Positionen, von Optionen mit der jeweils gleichen zugrunde liegenden Position im Sinne von Artikel 5 Absatz 3; |
|
(ii) |
PPCU („prozentuale Preisänderung der zugrunde liegenden Position“) für die prozentuale Preisänderung der zugrunde liegenden Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 entsprechend dem in Artikel 8 Absatz 2 Schritt c ermittelten relevanten Szenario. |
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/36 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 529/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 5 und Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Anwendungsbereich eines Ratingsystems auf die Risikopositionsart, die mithilfe eines spezifischen Ratingsystems beurteilt werden kann. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) und des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) und sämtlichen anderen Änderungen, die anzeigepflichtig sind. Für letztere enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Fristen für die Anzeige der Erweiterung oder Änderung, legt also nicht fest, ob die Änderung vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen ist. Es ist davon auszugehen, dass Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung den zuständigen Behörden vor ihrer erstmaligen Anwendung nicht bekannt sein müssen. Zudem wäre es effizienter und weniger aufwändig, wenn die Institute Angaben zu derartigen Änderungen von untergeordneter Bedeutung sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen übermitteln. Dies entspricht der bereits bestehenden Aufsichtspraxis in mehreren Mitgliedstaaten. Daher sollten anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen weiter unterteilt werden in Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die erst nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen. Dies würde darüber hinaus gewährleisten, dass sich die zuständigen Behörden in ihrer täglichen Arbeit auf diejenigen Erweiterungen und Änderungen konzentrieren können, die möglicherweise zu wesentlichen Änderungen der Eigenmittelanforderungen oder der Leistungsfähigkeit der Modelle oder Ratingsysteme führen. Außerdem würde es gewährleisten, dass die Institute auf der Grundlage eines risikoorientierten Aufsichtsansatzes zwischen Erweiterungen und Änderungen von großer Bedeutung und Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung unterscheiden. Eine solche Unterscheidung zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, ist sinnvoll, weil die Anzeige vor der erstmaligen Anwendung den zuständigen Behörden eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ermöglicht. Dies würde wiederum die Aufsichtsbelastung für die Institute reduzieren. |
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(3) |
Die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen von Modellen richtet sich in der Regel nach der Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (was sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln sollte) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge (was sich in den quantitativen Kriterien widerspiegeln sollte). Daher sollten quantitative Kriterien zur Überprüfung der Wesentlichkeit von Erweiterungen oder Änderungen in Form von Schwellenwerten festgelegt werden, die auf der bewirkten prozentualen Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge gegenüber dem Stand vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung beruhen. |
|
(4) |
Während der quantitative Schwellenwert für Erweiterungen und Änderungen von AMA-Ansätzen der Einfachheit halber auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen berechnet werden sollte, sollte die Berechnung des Schwellenwertes für Änderungen der IRB-Ansätze auf Basis der risikogewichteten Positionsbeträge erfolgen, um zu vermeiden, dass die Schwellenwerte durch Differenzen der kreditrisikobezogenen Wertanpassungen, welche sich auf die Eigenmittelanforderungen, nicht jedoch auf die risikogewichteten Positionsbeträge auswirken, zu stark beeinflusst werden. Darüber hinaus sollten quantitative Schwellenwerte so konzipiert sein, dass sie die Gesamtauswirkungen der Erweiterungen oder Änderungen auf den Kapitalbedarf nach den internen Ansätzen sowie den Standardansätzen berücksichtigen, damit sie den Umfang der Anwendung interner Ansätze auf die gesamten Eigenmittelanforderungen oder risikogewichteten Positionsbeträge widerspiegeln. Dies betrifft alle Schwellenwerte für beide Ansätze außer den zweiten Schwellenwert für den IRB-Ansatz in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und den Schwellenwert für die Vorabanzeige für den IRB-Ansatz, bei denen die Auswirkungen von Änderungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge im Anwendungsbereich eines bestimmten Modells berücksichtigt werden. Sowohl für den IRB-Ansatz als auch für den AMA sollten die Auswirkungen einer bestimmten Erweiterung oder Änderung auf denselben Zeitpunkt bezogen ermittelt werden, weil die Risikopositionen (beim IRB-Ansatz) und das Risikoprofil (beim AMA) im zeitlichen Verlauf relativ konstant bleiben. |
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(5) |
Die zuständigen Behörden können im Rahmen der laufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) jederzeit angemessene Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen von Modellen ergreifen. Einerseits soll damit gewährleistet werden, dass die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 oder Teil 3 Titel III Kapitel 4 oder Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind. Andererseits sind Regeln zur Festlegung von Auslösern für neue Genehmigungen und Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze erforderlich. Diese Regeln sollten die Aufsichtsansätze zur Überprüfung interner Modelle oder die Verwaltungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht beeinträchtigen. |
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(6) |
Änderungen der dauerhaften teilweisen Verwendung interner Ansätze oder gegebenenfalls der schrittweisen Anwendung interner Ansätze fallen für den IRB-Ansatz unter Artikel 148 und 150 der und für den AMA unter Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Somit sollten diese Arten von Änderungen nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. |
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(7) |
Die Erlaubnis der zuständigen Behörden bezieht sich auf die Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme der Ansätze, weshalb die laufende Anpassung der Modelle an die zur Berechnung verwendeten Datensätze anhand der genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme nicht unter die vorliegende Verordnung fallen sollte. |
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(8) |
Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Institute die Regeln zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen korrekt angewendet haben, sollten die Institute den zuständigen Behörden geeignete Unterlagen vorlegen. Um die Aufsichtsbelastung der Institute zu reduzieren und die Wirksamkeit und Effizienz der diesbezüglichen Verfahren der zuständigen Behörden zu verbessern, sollte festgelegt werden, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen oder Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen beizufügen sind. |
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(9) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
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(10) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Erweiterungen und/oder Änderungen von AMA- oder IRB-Ansätzen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko beziehen und die entsprechenden Aufsichtsfragen und -verfahren für diese beiden Arten von internen Ansätzen ähnlich sind. Um zwischen diesen Bestimmungen Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sie gleichzeitig in Kraft treten und sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Erweiterungen und Änderungen an internen Modellen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. Da jedoch Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine andere Regelung zum Gegenstand hat, betrifft diese Verordnung lediglich die Buchstaben b und c. |
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(11) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze und fortgeschrittenen Messansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.
Artikel 2
Kategorien von Erweiterungen und Änderungen
(1) Die Wesentlichkeit von Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen oder von Änderungen des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („Änderungen des IRB-Ansatzes“) oder von Erweiterungen und Änderungen für den fortgeschrittenen Messansatz („Erweiterungen und Änderungen des AMA“) wird in eine der folgenden Kategorien eingestuft:
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a) |
wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3 und Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist; |
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b) |
andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erweiterungen und Änderungen werden weiter unterteilt in
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a) |
Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind; |
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b) |
Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind. |
Artikel 3
Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen
(1) Die Einstufung von Änderungen des IRB-Ansatzes erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 4 und 5.
Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des AMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 6 und 7.
(2) Müssen die Institute die quantitativen Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung auf die Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls die risikogewichteten Positionsbeträge berechnen, wenden sie dafür folgende Methodik an:
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a) |
Die Institute legen bei der Ermittlung der quantitativen Auswirkungen die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde; |
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b) |
lassen sich die quantitativen Auswirkungen nicht präzise berechnen, ermitteln die Institute die Auswirkungen stattdessen anhand einer repräsentativen Stichprobe oder anderer zuverlässiger Inferenzverfahren; |
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c) |
für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA durchgeführt. |
(3) Eine wesentliche Erweiterung oder Änderung darf nicht in mehrere weniger wesentliche Änderungen oder Erweiterungen aufgeteilt werden.
(4) Im Zweifelsfall stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen in die höchstmögliche Wesentlichkeitskategorie ein.
(5) Haben die zuständigen Behörden eine wesentliche Erweiterung oder Änderung genehmigt, ermitteln die Institute ab dem in der neuen, die vorherige ersetzenden Genehmigung angegebenen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen anhand der genehmigten Erweiterung oder Änderung. Soll eine von den zuständigen Behörden genehmigte Erweiterung oder Änderung nicht ab dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt angewandt werden, ist dafür eine neue Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich, die unverzüglich zu beantragen ist.
(6) Verzögert sich die Anwendung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Erweiterung oder Änderung, so unterrichtet das Institut die zuständige Behörde darüber und legt ihr einen Plan zur zeitnahen Anwendung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, den sie innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums umsetzt.
(7) Beschließt ein Institut, eine den zuständigen Behörden aufgrund ihrer Einstufung vorab anzuzeigende Erweiterung oder Änderung nach deren Anzeige nicht anzuwenden, so zeigt das Institut dies den zuständigen Behörden unverzüglich an.
Artikel 4
Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes
(1) Änderungen des IRB-Ansatzes werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie fallen unter die in Anhang I Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen; |
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b) |
sie fallen unter die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen; |
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c) |
sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
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a) |
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträgen vor und nach Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; |
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b) |
im Nenner der Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionsbeträge vor Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
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a) |
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung; |
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b) |
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
Artikel 5
Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes
(1) Änderungen des IRB-Ansatzes, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
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a) |
Änderungen, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt:
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b) |
Alle anderen Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
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a) |
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung; |
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b) |
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
Artikel 6
Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA
(1) Erweiterungen und Änderungen des AMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie fallen unter die in Anhang II Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen; |
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b) |
sie fallen unter die in Anhang II Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen; |
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c) |
sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:
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a) |
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des AMA-Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; |
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b) |
im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:
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a) |
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde; |
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b) |
im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.
Artikel 7
Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA
Erweiterungen und Änderungen des AMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 312 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
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a) |
Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang II Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt; |
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b) |
alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt. |
Artikel 8
Dokumentation von Erweiterungen und Änderungen
(1) Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes oder des AMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:
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a) |
Beschreibung, Begründung und Ziel der Erweiterung oder Änderung; |
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b) |
Datum der erstmaligen Anwendung; |
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c) |
durch die Erweiterung oder Änderung betroffener Anwendungsbereich mit Volumenmerkmalen; |
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d) |
technische Dokumente und Verfahrensunterlagen; |
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e) |
Berichte der unabhängigen Prüfung oder Validierung der Institute; |
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f) |
Bestätigung, dass die Erweiterung oder Änderung im Rahmen der internen Genehmigungsverfahren des Instituts von den zuständigen Stellen genehmigt worden ist, sowie das Datum der Genehmigung; |
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g) |
gegebenenfalls die quantitativen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung auf die risikogewichteten Positionsbeträge oder die Eigenmittelanforderungen; |
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h) |
Nachweis zur gegenwärtigen und vorherigen Versionsnummer der genehmigungspflichtigen internen Modelle des Instituts. |
(2) Für Erweiterungen und Änderungen, die ihrer Einstufung zufolge vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, legen die Institute zusammen mit der Anzeige die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f und g genannten Unterlagen vor.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S.1
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
ÄNDERUNGEN DES IRB-ANSATZES
TEIL I
ÄNDERUNGEN DES ANWENDUNGSBEREICHS EINES RATINGSYSTEMS ODER AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
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1. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems ausweiten auf:
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2. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen auf eine der folgenden Risikopositionsarten ausweiten:
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ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
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1. |
Änderungen, die den Anwendungs- oder Einsatzbereich eines Ratingsystems einschränken. |
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2. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen einschränken. |
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3. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitern, sofern sie nachweislich nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Anhangs fallen. |
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4. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen erweitern, sofern die Erweiterung nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 2 dieses Anhangs fällt. |
TEIL II
ÄNDERUNGEN VON RATINGSYSTEMEN ODER EINES AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
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1. |
Änderungen der Methoden für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen und Ratingsystemen. Hierzu zählen:
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2. |
Die folgenden Änderungen von Algorithmen und Verfahren für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen oder Risikopools, für die Zuordnung von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools oder für die Quantifizierung des Schuldnerausfallrisikos oder des damit verbundenen Verlustes („Änderungen der Ratingmethoden für IRB-Systeme“):
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3. |
Änderungen der Ausfalldefinition nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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4. |
Änderungen der Validierungsmethoden und/oder Validierungsprozesse, die dazu führen, dass das Institut seine Beurteilung der Genauigkeit und Konsistenz der Schätzung der relevanten Risikoparameter, der Ratingprozesse oder der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme nach Artikel 185 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert. |
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5. |
Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:
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ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
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1. |
Änderungen der Behandlung von gekauften Forderungen nach Artikel 153 Absätze 6 und 7 und Artikel 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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2. |
Folgende Änderungen der Risikoeinstufungsmethoden für IRB-Systeme:
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3. |
Änderungen der Validierungsmethoden oder -prozesse nach Artikel 185 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind. |
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4. |
Änderungen von Prozessen. Hierzu zählen:
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5. |
Änderungen der Daten. Hierzu zählen:
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6. |
Änderungen der Verwendung von Modellen, wenn ein Institut beginnt, für interne geschäftliche Zwecke andere Risikoparameterschätzungen zu verwenden als für reguläre Zwecke und, sofern dies vorher nicht der Fall war, diese nicht den Vorgaben in Artikel 179 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. |
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7. |
Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:
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ANHANG II
ERWEITERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DES AMA
TEIL I
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen („wesentlich“)
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1. |
Erstmalige Einführung von Maßnahmen zur Erfassung erwarteter Verluste im Rahmen der geschäftsüblichen Verrechnung des Instituts nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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2. |
Erstmalige Einführung von operationellen Risikominderungsverfahren wie Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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3. |
Erstmalige Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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4. |
Erstmalige Einführung einer Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden. |
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5. |
Einführung von AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn diese zusätzlichen Bereiche mehr als 5 % des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts ausmachen, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. |
Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen
Einführung des AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn auf diese zusätzlichen Bereiche bezogen auf das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut (auf konsolidierter Basis) oder das Institut, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt, die beiden folgenden prozentualen Größenangaben zutreffen:
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a) |
mehr als 1 %; |
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b) |
kleiner oder gleich 5 %. |
Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.
TEIL II
ÄNDERUNGEN DES AMA
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
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1. |
Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welche die operationelle Risikomanagement-Funktion in ihrer Fähigkeit beeinträchtigen, die Entscheidungsprozesse der in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfts- und Supportbereiche zu überwachen und für sie fundierte Informationen bereitzustellen. |
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2. |
Änderungen des Systems für die Messung des operationellen Risikos, sofern sie eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
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3. |
Änderungen der Verfahren für interne und externe Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie
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|
4. |
Änderungen der grundlegenden Methode zur Einbeziehung von Versicherungsverträgen und/oder anderen Risikoübertragungsmechanismen in die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderung nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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5. |
Verringerung des Anteils des durch den AMA erfassten operationellen Risikos innerhalb eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, die den AMA gemäß Artikel 314 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
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Diese Berechnung erfolgt, wenn das Institut die Änderung beantragt, und beruht auf der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Eigenkapitalanforderung.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
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1. |
Änderungen der Art und Weise der Einbindung des Systems zur Messung des operationellen Risikos in die laufenden Managementprozesse durch Verfahren und Grundsätze zur Steuerung des operationellen Risikos nach Artikel 321 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Änderungen eines der nachstehenden Merkmale aufweisen:
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2. |
Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
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3. |
Änderungen der Validierungsprozesse und der internen Überprüfung nach Artikel 321 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie die Logik und Methoden zur internen Validierung oder Überprüfung des AMA-Rahmens verändern. |
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4. |
Änderungen der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko, sofern sie einen der folgenden Einflussfaktoren verändern:
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5. |
Änderungen der Standards für interne Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie:
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6. |
Änderungen der Standards für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
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7. |
Maßgebliche Änderungen an den zur Verarbeitung von AMA verwendeten IT-Systemen einschließlich der Erhebung von Daten und deren Verwaltung, der Meldeverfahren und des Messsystems für das operationelle Risiko nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den allgemeinen Risikomanagementstandards nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU, die die Integrität und Verfügbarkeit der Daten oder IT-Systeme beeinträchtigen. |
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/50 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 530/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU nimmt ausschließlich auf „Schuldinstrumente“ Bezug, so dass Eigenkapitalinstrumente im Handelsbuch nicht in die Bewertung der Frage einbezogen werden sollten, ab wann spezifische Risiken als bedeutend anzusehen sind. |
|
(2) |
Ab wann spezifische Risiken absolut gesehen bedeutend sind, sollte nach den standardisierten Regeln für die Berechnung der Nettopositionen in Schuldinstrumenten ermittelt werden. Bei dieser Bewertung sollten nach Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate gemäß den Artikeln 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowohl Nettokauf- als auch Nettoverkaufspositionen berücksichtigt werden, die nach Artikel 327 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden. |
|
(3) |
In Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, der das spezifische Risiko im Handelsbuch betrifft, wird „eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten“ als Kriterium genannt. In den vorliegenden Bestimmungen wird deshalb für eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie eine Schwelle festgelegt. |
|
(4) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäische Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
|
(5) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Definition von „Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind“ gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU
Das spezifische Risiko der Positionen eines Instituts in Schuldinstrumenten ist absolut gesehen als bedeutend zu betrachten, wenn die Summe aller Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen im Sinne von Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 höher als 1 000 000 000 EUR ist.
Artikel 2
Definition einer „großen Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten“ gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU
Bei einem Portfolio mit spezifischem Risiko wird davon ausgegangen, dass es eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten umfasst, wenn es mehr als 100 Positionen enthält, von denen jede größer als 2 500 000 EUR ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Positionen um Nettokauf- oder Nettoverkaufspositionen im Sinne von Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/52 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 531/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 muss in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Mindestzahl der Unterzeichner einer Bürgerinitiative der mit 750 multiplizierten Zahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen. Diese Mindestzahlen sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. |
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(2) |
Am 28. Juni 2013 verabschiedete der Europäische Rat den Beschluss des Europäischen Rates 2013/312/EU über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2). Dieser am 30. Juni 2013 in Kraft getretene Beschluss legt die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Wahlperiode 2014-2019 fest. Die Wahlperiode 2014-2019 beginnt am 1. Juli 2014. |
|
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 muss entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat
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Belgien |
15 750 |
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Bulgarien |
12 750 |
|
Dänemark |
9 750 |
|
Deutschland |
72 000 |
|
Estland |
4 500 |
|
Finnland |
9 750 |
|
Frankreich |
55 500 |
|
Griechenland |
15 750 |
|
Irland |
8 250 |
|
Italien |
54 750 |
|
Kroatien |
8 250 |
|
Lettland |
6 000 |
|
Litauen |
8 250 |
|
Luxemburg |
4 500 |
|
Malta |
4 500 |
|
Niederlande |
19 500 |
|
Österreich |
13 500 |
|
Polen |
38 250 |
|
Portugal |
15 750 |
|
Rumänien |
24 000 |
|
Schweden |
15 000 |
|
Slowenien |
6 000 |
|
Slowakei |
9 750 |
|
Spanien |
40 500 |
|
Tschechische Republik |
15 750 |
|
Ungarn |
15 750 |
|
Vereinigtes Königreich |
54 750 |
|
Zypern |
4 500 |
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/54 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 532/2014 DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 8 und Artikel 55 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) erlassen. |
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(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 muss die Verwaltungsbehörde ein System einrichten, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich — im Hinblick auf operationelle Programme zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen (OP II) — Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden. Es ist daher erforderlich, eine Liste der Daten zu erstellen, die in diesem System aufzuzeichnen und zu speichern sind. |
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(3) |
Gewisse Daten sind für bestimmte Arten von Vorhaben oder nur für eine Art operationeller Programme relevant; daher sollte der Geltungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Daten präzisiert werden. In der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sind besondere Anforderungen an die Aufzeichnung und Speicherung von Daten einzelner Teilnehmer an durch OP II unterstützten Vorhaben niedergelegt, die berücksichtigt werden müssen. |
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(4) |
Die Liste der Daten sollte die Anforderungen an die Berichterstattung berücksichtigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 niedergelegt sind, damit sichergestellt ist, dass die Daten, die für die Finanzverwaltung und Begleitung erforderlich sind, u. a. für die Zahlungsanträge, die Rechnungslegung und die Durchführungsberichte, für jedes Vorhaben so vorliegen, dass sie problemlos aggregiert und abgeglichen werden können. Bei dieser Liste sollte berücksichtigt werden, dass bestimmte Grunddaten über die Vorhaben in elektronischer Form notwendig sind, um eine wirksame Finanzverwaltung der Vorhaben zu gewährleisten und um der Anforderung, grundlegende Informationen über die Vorhaben zu veröffentlichen, gerecht zu werden. Gewisse weitere Daten sind für eine sinnvolle Planung und Durchführung der Überprüfungs- und Prüftätigkeiten erforderlich. |
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(5) |
Die Liste der aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten sollte den technischen Merkmalen oder der Struktur der von den Verwaltungsbehörden einzurichtenden computergestützten Systeme nicht vorgreifen und das Format der aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten nicht vorab festlegen, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht dies ausdrücklich vor. Zudem sollte mit der Liste nicht der Art und Weise, wie die Daten eingegeben oder innerhalb des Systems generiert werden, vorgegriffen werden. Mitunter können die Daten in der Liste Mehrfacheinträge erfordern. Dennoch ist es angezeigt, bestimmte Regeln betreffend die Art dieser Daten festzulegen, damit gewährleistet ist, dass die Verwaltungsbehörde ihren Pflichten in Bezug auf die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung nachkommen kann, u. a. wenn hierzu die Verarbeitung von Angaben zu einzelnen Teilnehmern erforderlich ist. |
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(6) |
Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der operationellen Programme erfolgten Ausgaben kontrolliert und geprüft werden können, ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, die ein Prüfpfad erfüllen sollte, um als angemessen zu gelten. |
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(7) |
Im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 ist es erforderlich, dafür zu sorgen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern, und es sollte präzisiert werden, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen. |
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(8) |
Die Prüfung von Vorhaben obliegt der Prüfbehörde. Um zu gewährleisten, dass diese Prüfungen in angemessenem Umfang und mit hinreichender Wirksamkeit sowie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten. |
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(9) |
Es ist angezeigt, ausführlich die Stichprobenbasis für die zu prüfenden Vorhaben, die die Prüfbehörde bei der Festlegung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte, zu beschreiben, wozu auch die Festlegung der Stichprobeneinheit, gewisse technische Kriterien, die für eine Stichprobe gelten, und gegebenenfalls Faktoren gehören, die bei zusätzlichen Stichproben zu berücksichtigen sind. |
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(10) |
Die Prüfbehörde sollte einen Bestätigungsvermerk zu der in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Rechnungslegung erstellen. Um zu gewährleisten, dass die Rechnungsprüfungen hinsichtlich Umfang und Inhalt angemessen sind und in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten. |
|
(11) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten bei der Durchführung finanzieller Berichtigungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich, die Kriterien zur Bestimmung von gravierenden Mängeln bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die wichtigsten Arten solcher Mängel und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der anzuwendenden extrapolierten oder pauschalen finanziellen Berichtigung festzulegen. |
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(12) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden nachstehende Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt:
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a) |
Regelungen zur Präzisierung der Angaben über die Daten, die im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde einzurichtenden Begleitungssystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind; |
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b) |
detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen; |
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c) |
Umfang und Inhalt von Vorhaben- und Rechnungsprüfungen sowie die Methodik für die Auswahl der Stichprobe von Vorhaben; |
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d) |
detaillierte Regelungen für die Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten; |
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e) |
detaillierte Regelungen für die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen. |
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME
Artikel 2
In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten
(Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Anforderungen hinsichtlich der Daten, die in elektronischer Form für jedes Vorhaben in dem gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingerichteten Begleitungssystem aufzuzeichnen und zu speichern sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargelegt.
(2) Die Daten werden für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert, darunter bei durch OP II unterstützten Vorhaben auch Daten zu den einzelnen Teilnehmern, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Geschlecht, damit diese falls erforderlich zum Zweck der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aggregiert werden können. Die kumulative Aggregation dieser Daten für den gesamten Programmplanungszeitraum muss möglich sein.
Artikel 3
Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad
(Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Es gelten folgende detaillierte Mindestanforderungen für den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege:
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a) |
Anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob die im Rahmen des operationellen Programms für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (OP I) oder vom Begleitausschuss für das OP II festgelegten Auswahlkriterien angewendet wurden; |
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b) |
im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Buchführungsdaten und Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden; |
|
c) |
im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Output- oder Ergebnisdaten und den Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Methode zur Festlegung der Einheitskosten und der Pauschalbeträge; |
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d) |
im Hinblick auf die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden; |
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e) |
im Hinblick auf die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b, c und e sowie Artikel 26 Absatz 3 zweiter Teil der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien geltend gemacht werden, für die der Pauschalsatz gilt, belegt werden; |
|
f) |
anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob der öffentliche Beitrag an die Empfängereinrichtung gezahlt wurde; |
|
g) |
der Prüfpfad umfasst gegebenenfalls für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen zur Genehmigung des Zuschusses, gegebenenfalls die Unterlagen zu den Vergabeverfahren, die Berichte der Empfängereinrichtung und Berichte über die durchgeführten Überprüfungen und Prüfungen; |
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h) |
der Prüfpfad umfasst Informationen über die zum Vorhaben durchgeführten Verwaltungsprüfungen und Prüfungen; |
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i) |
anhand des Prüfpfads können die Daten für die Output-Indikatoren des Vorhabens mit den Berichtsdaten und dem Ergebnis sowie gegebenenfalls mit den Zielen des Programms abgeglichen werden. |
Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 steht.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Name und Anschrift der Stellen verfügbar sind, die alle erforderlichen Belege für die Sicherstellung eines angemessenen Prüfpfads aufbewahren, der alle in Absatz1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Artikel 4
Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten
(Artikel 34 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene, von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfungen erhobene Daten zu verhindern.
(2) Die Kommission nutzt die bei ihren Prüfungen erhobenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugang zu den erhobenen Daten.
(3) Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten zur Verfügung stellt, nicht an andere als an diejenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union übermittelt, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen.
Artikel 5
Vorhabenprüfungen
(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Für jedes Geschäftsjahr werden Vorhabenprüfungen bei einer Stichprobe von Vorhaben durchgeführt, die anhand einer von der Prüfbehörde gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.
(2) Die Vorhabenprüfungen werden auf der Grundlage der Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die bei der Kommission geltend gemacht wurden, einschließlich der folgenden Aspekte:
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a) |
Das Vorhaben wurde gemäß den für das operationelle Programm geltenden Auswahlkriterien ausgewählt, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt, bevor die Empfängereinrichtung den Finanzierungsantrag im Rahmen des operationellen Programms eingereicht hat, gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele; |
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b) |
die der Kommission gemeldeten Ausgaben entsprechen den Buchführungsdaten, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung; |
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c) |
für der Kommission gemeldete Ausgaben, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt wurden, wurden Outputs und Ergebnisse erzielt, die die Zahlungen an die Empfängereinrichtung begründen, die gegebenenfalls verfügbaren Teilnehmerangaben oder die Aufzeichnungen über Outputs und Ergebnisse stimmen mit den der Kommission übermittelten Informationen überein, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung. |
Der öffentliche Beitrag wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 an die Empfängereinrichtung ausgezahlt.
(3) Vorhabenprüfungen umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der konkreten Durchführung des Vorhabens vor Ort.
(4) Bei den Vorhabenprüfungen werden die Genauigkeit und Vollständigkeit der im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde aufgezeichneten Ausgaben und der Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen überprüft.
(5) Werden systembedingte Probleme festgestellt, die eine Gefahr für andere Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms darstellen können, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass weitere Untersuchungen bzw. gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um das Ausmaß derartiger Probleme zu bestimmen und gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen zu empfehlen.
(6) Der Betrag der geprüften Ausgaben im Hinblick auf die Meldung des jährlichen Prüfungsumfangs an die Kommission umfasst ausschließlich Ausgaben, die in den Anwendungsbereich einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung fallen. Hierfür wird das gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erstellte Muster des Kontrollberichts verwendet.
Artikel 6
Methode für die Auswahl der Stichprobe von Vorhaben
(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Prüfbehörde legt das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe („Stichprobenverfahren“) gemäß den in diesem Artikel dargelegten Anforderungen und unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards wie INTOSAI, IFAC oder IIA fest.
(2) Neben den Erläuterungen in der Prüfstrategie verwahrt die Prüfbehörde Aufzeichnungen über die Unterlagen und fachlichen Kriterien, die bei der Festlegung der Stichprobenverfahren herangezogen wurden (Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung), um die Eignung des gewählten Verfahrens nachzuweisen.
(3) Eine Stichprobe muss repräsentativ für die Grundgesamtheit sein, aus der sie gezogen wurde, damit die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erstellen kann. Die Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben eines operationellen Programms, das gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in den der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten ist. Die Stichprobe kann während oder nach Ablauf des Geschäftsjahrs gezogen werden.
(4) Ein Stichprobenverfahren gilt für die Anwendung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 als statistisch, wenn es folgende Merkmale aufweist:
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i) |
Zufallsauswahl der Stichprobeneinheiten; |
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ii) |
Verwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Bewertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Messung und Kontrolle der Stichprobenrisiken und der geplanten und erzielten Genauigkeit. |
(5) Das Stichprobenverfahren stellt eine zufällige Auswahl der Stichprobeneinheiten aus der Grundgesamtheit sicher, indem durch Verwendung von für jede einzelne Grundgesamtheit generierten Zufallszahlen die Einheiten der Stichprobe ausgewählt werden, oder indem durch Verwendung eines Zufallsstarts und Anwendung einer systematischen Regel zur Auswahl der weiteren Einheiten eine systematische Auswahl getroffen wird.
(6) Die Stichprobeneinheit wird von der Prüfbehörde anhand fachlicher Kriterien festgelegt. Die Stichprobeneinheit kann ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag einer Empfängereinrichtung sein. Informationen über die Art der festgelegten Stichprobeneinheit und die zugrunde gelegten fachlichen Kriterien sind im Kontrollbericht enthalten.
(7) Wenn die Gesamtausgaben für eine Stichprobeneinheit in einem Geschäftsjahr einen negativen Betrag ergeben, werden sie von der in Absatz 3 genannten Grundgesamtheit ausgenommen und separat geprüft. Die Prüfbehörde kann auch eine Stichprobe aus dieser separaten Grundgesamtheit ziehen.
(8) Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit ausschließen, aus der die Stichprobe gezogen werden soll. Falls das betreffende Vorhaben bereits für die Stichprobe ausgewählt wurde, ersetzt die Prüfbehörde es durch eine geeignete Zufallsauswahl.
(9) Alle der Kommission gemeldeten Ausgaben der Stichprobe werden geprüft.
Wenn die ausgewählten Stichprobeneinheiten jedoch eine große Zahl von Auszahlungsanträgen oder Rechnungen umfassen, kann die Prüfbehörde diese durch die Ziehung von Unterstichproben prüfen, indem anhand derselben Stichprobenparameter wie für die Auswahl der Stichprobeneinheiten der Hauptstichprobe die zu prüfenden Auszahlungsanträge oder Rechnungen ausgewählt werden.
In diesem Fall werden innerhalb jeder zu prüfenden Stichprobeneinheit angemessene Stichprobengrößen berechnet, die jedoch keinesfalls weniger als 30 zugrunde liegende Auszahlungsanträge oder Rechnungen für jede Stichprobeneinheit umfassen.
(10) Die Prüfbehörde kann eine Schichtung vornehmen, indem sie eine Grundgesamtheit in mehrere Teilgesamtheiten unterteilt, die jeweils eine Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen umfassen, insbesondere im Hinblick auf das Risiko oder die erwartete Fehlerquote, oder wenn die Grundgesamtheit Vorhaben umfasst, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Einheiten mit hohem Wert bestehen.
(11) Die Prüfbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Systems mit „hoch“, „mittel“ oder „gering“, wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben festzulegen, damit das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „hoch“ bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 60 % erreichen. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „gering“ bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 90 % erreichen. Die Signifikanzschwelle beträgt 2 % der in Absatz 3 genannten Ausgaben.
(12) Wenn Unregelmäßigkeiten oder ein Risiko für Unregelmäßigkeiten ermittelt wurden, beschließt die Prüfbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der ermittelten spezifischen Risikofaktoren anhand fachlicher Kriterien, ob es erforderlich ist, eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben oder von Teilen von Vorhaben zu prüfen, die in der Zufallsstichprobe nicht geprüft wurden.
(13) Die Prüfbehörde analysiert die Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Stichprobe gesondert, zieht Schlussfolgerungen aus diesen Ergebnissen und teilt sie der Kommission im jährlichen Kontrollbericht mit. Die in der ergänzenden Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten fließen nicht in die Berechnung der hochgerechneten Fehlerquote der Zufallsstichprobe ein.
(14) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf den in Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Bestätigungsvermerk und Kontrollbericht berechnet die Prüfbehörde eine Gesamtfehlerquote, die der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten und der nicht berichtigten anormalen Fehler, geteilt durch die Grundgesamtheit, entspricht.
Artikel 7
Rechnungsprüfungen
(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Prüfbehörde führt für jedes Geschäftsjahr die in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannte Rechnungsprüfung durch.
(2) Die Rechnungsprüfung bietet eine angemessene Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Rechnungslegung aufgeführten Beträge.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere die Ergebnisse der bei der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Systemprüfungen und die Ergebnisse der Vorhabenprüfungen.
(4) Die Systemprüfung umfasst eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Rechnungsführungssystems der Bescheinigungsbehörde und — anhand einer Stichprobe — der Genauigkeit der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verzeichneten einbehaltenen und wiedereingezogenen Ausgaben.
(5) Damit die Prüfbehörde feststellen kann, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, überprüft sie im Rahmen ihrer Prüftätigkeit im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk, ob alle gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erforderlichen Elemente korrekt in der Rechnungslegung enthalten sind und den Buchführungsdaten der zuständigen Behörden oder Stellen und der Empfängereinrichtungen entsprechen. Die Prüfbehörde überprüft insbesondere anhand der ihr von der Bescheinigungsbehörde vorzulegenden Rechnungslegung, ob
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a) |
der Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, der gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 geltend gemacht wurde, den Ausgaben und dem entsprechenden öffentlichen Beitrag laut den der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen entspricht und ob im Falle von Abweichungen in der Rechnungslegung angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden; |
|
b) |
die während des Geschäftsjahrs einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahrs wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde eingegebenen Beträgen entsprechen und auf Beschlüssen der zuständigen Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beruhen; |
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c) |
gegebenenfalls Ausgaben gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 von der Rechnungslegung ausgeschlossen wurden, und ob alle erforderlichen Korrekturen in die Rechnungslegung für das betreffende Geschäftsjahr aufgenommen wurden; |
Die in den Buchstaben b und c genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZVERWALTUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN
Artikel 8
Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
(Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stützt sich die Kommission auf alle verfügbaren Systemprüfungen einschließlich Funktionsprüfungen sowie auf Vorhabenprüfungen.
Die Bewertung erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die Begleitung durch die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und die Kontrolltätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Kernanforderungen.
Die Erfüllung dieser Kernanforderungen wird anhand der in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Kategorien bewertet.
(2) Zu den wichtigsten Arten gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zählen Fälle, bei denen eine der unter den Nummern 2, 4, 5, 13, 15, 16 und 18 von Tabelle 1 des Anhangs II bzw. zwei oder mehr der sonstigen in Tabelle 1 des Anhangs II genannten Kernanforderungen mit den in Tabelle 2 des Anhangs II beschriebenen Kategorien 3 oder 4 bewertet werden.
Artikel 9
Kriterien für die Anwendung von pauschalen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und Kriterien für die Festlegung der Höhe der finanziellen Berichtigung
(Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Finanzielle Berichtigungen werden in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission einen oder mehrere gravierende Mängel bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems feststellt.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes werden extrapolierte finanzielle Berichtigungen in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten bei einer repräsentativen Stichprobe von Vorhaben feststellt und eine genauere Quantifizierung des Risikos für den Unionshaushalt möglich ist. In diesem Fall werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der finanziellen Berichtigung festzulegen.
(2) Die Höhe einer pauschalen Berichtigung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:
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a) |
relative Bedeutung des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem; |
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b) |
Häufigkeit des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel; |
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c) |
Verlustrisiko für den Unionshaushalt. |
(3) Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird die Höhe der finanziellen Berichtigung wie folgt festgesetzt:
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a) |
Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet; |
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b) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet; |
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c) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet; |
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d) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, so dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet. |
(4) Wenn die Anwendung eines gemäß Absatz 3 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig wäre, kann die Höhe der finanziellen Berichtigung verringert werden.
(5) Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer finanziellen Berichtigung in einem Geschäftsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt in Bezug auf die in Anhang I genannten Informationen über die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ab dem 1. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
ANHANG I
Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 2)
Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus OP I und OP II (1) unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.
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Datenfelder |
Angabe der Art der OP, für die keine Daten erforderlich sind |
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Daten zum Begünstigten (2) |
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Daten zum Vorhaben |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Daten zu Indikatoren |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten |
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Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) |
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Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung |
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(1) OP I steht für operationelle Programme für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung, OP II steht für operationelle Programme zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen.
(2) Der Begünstigte schließt gegebenenfalls sonstige Einrichtungen ein, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als Ausgaben des Begünstigten gelten.
(3) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
(4) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
ANHANG II
Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren gemäß Artikel 9
Tabelle 1:
Kernanforderungen
|
Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem |
Betroffene Stellen/Behörden |
Umfang |
|
|
1 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. |
Verwaltungsbehörde |
Internes Kontrollwesen |
|
2 |
Angemessene Auswahl von Vorhaben. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
|
3 |
Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die ausgewählten Vorhaben. |
Verwaltungsbehörde |
|
|
4 |
Angemessene Verwaltungsüberprüfungen. |
Verwaltungsbehörde |
|
|
5 |
Vorhandensein eines wirksamen Systems, durch das gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
|
6 |
Zuverlässiges System, mit dessen Hilfe Daten zu Überwachungs-, Bewertungs-, Finanzmanagement-, Überprüfungs- und Prüfungszwecken erfasst, aufgezeichnet und gespeichert werden. |
Verwaltungsbehörde |
|
|
7 |
Wirksame Umsetzung angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
|
8 |
Geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen. |
Verwaltungsbehörde |
|
|
9 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. |
Bescheinigungsbehörde |
Internes Kontrollwesen |
|
10 |
Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen. |
Bescheinigungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
|
11 |
Angemessene Buchführung über die geltend gemachten Ausgaben und die entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form. |
Bescheinigungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
|
12 |
Angemessene und vollständige Buchführung über die wiedereinzuziehenden, wiedereingezogenen und einbehaltenen Beträge. |
Bescheinigungsbehörde |
|
|
13 |
Angemessene Verfahren für die Erstellung der jährlichen Rechnungslegung und die Bescheinigung, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. |
Bescheinigungsbehörde |
|
|
14 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen gemäß der Prüfstrategie für das Programm durchführt, über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt. |
Prüfbehörde |
Internes Kontrollwesen |
|
15 |
Angemessene Systemprüfungen. |
Prüfbehörde |
Kontrolltätigkeiten |
|
16 |
Angemessene Prüfungen von Vorhaben. |
Prüfbehörde |
|
|
17 |
Angemessene Rechnungsprüfungen. |
Prüfbehörde |
|
|
18 |
Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts. |
Prüfbehörde |
|
Tabelle 2:
Klassifizierung der Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit
|
Kategorie 1 |
Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich. |
|
Kategorie 2 |
Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
|
Kategorie 3 |
Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich. |
|
Kategorie 4 |
Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden. |
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/70 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 533/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
41,3 |
|
MK |
75,3 |
|
|
TR |
67,1 |
|
|
ZZ |
61,2 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
41,5 |
|
MK |
38,2 |
|
|
TR |
124,7 |
|
|
ZZ |
68,1 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
110,3 |
|
ZZ |
110,3 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
42,2 |
|
IL |
74,1 |
|
|
MA |
45,8 |
|
|
TR |
52,6 |
|
|
ZA |
53,8 |
|
|
ZZ |
53,7 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
94,4 |
|
ZZ |
94,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
97,8 |
|
BR |
90,6 |
|
|
CL |
96,2 |
|
|
CN |
98,6 |
|
|
MK |
32,3 |
|
|
NZ |
138,8 |
|
|
US |
200,7 |
|
|
UY |
70,3 |
|
|
ZA |
98,0 |
|
|
ZZ |
102,6 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/72 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/69/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
|
(2) |
Weder die Substitution von Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente noch die Substitution dieser Bauteile in solchen Instrumenten sind bereits technisch praktikabel. |
|
(3) |
Obwohl Blei in keramischen Niederspannungs-Kondensatoren für andere Anwendungen substituiert werden kann, erfordert die Verwendung dieser bleifreien Bauteile in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, dass die Hersteller diese Instrumente oder Teile davon neugestalten und die Neugestaltungen requalifizieren, um sie technisch praktikabel zu machen und ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die Verwendung von Blei in keramischen Niederspannungs-Kondensatoren für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sollte daher bis zum 31. Dezember 2020 von dem Verwendungsverbot ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist dies ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte. |
|
(4) |
Gemäß dem Prinzip „repariert wie produziert“ der Richtlinie 2011/65/EU, mit dem die Lebensdauer in Verkehr gebrachter konformer Produkte verlängert werden soll, gilt diese Ausnahme für Ersatzteile auch nach ihrem Auslaufen ohne zeitliche Begrenzung. |
|
(5) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 40 angefügt:
|
„40. |
Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.“ |
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/74 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/70/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
|
(2) |
Mikrokanalplatten (MCP) werden zur Detektion und Verstärkung von Ionen und Elektronen in medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten eingesetzt. Die Substitution von Blei in MCP ist wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. |
|
(3) |
Die Substitution von MCP als Bauteile durch alternative Detektoren ist unter Bedingungen, die extreme Miniaturisierung, sehr kurze Ansprechzeiten oder sehr hohe Faktoren für die Signalvervielfachung erfordern, nicht machbar. Die Verwendungen von Blei, bei denen MCP alternativen Detektoren in Bezug auf ihre Leistung und ihre besonderen Merkmale überlegen sind, sollten daher vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Da derzeit keine bleifreien Alternativen in Sicht sind, sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU die Geltungsdauer der Ausnahme sieben Jahre ab dem in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU jeweils festgelegten Einhaltungsdatum für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, für In-vitro-Diagnostika und für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente betragen. Angesichts der Innovationszyklen für sämtliche medizinischen Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind sieben Jahre ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte. |
|
(4) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 39 angefügt:
|
„39. |
Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
Die Ausnahme läuft ab am
|
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/76 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/71/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
|
(2) |
Die SDE-Detektortechnologie (SDE = stacked die elements) wird in Röntgendetektoren in Computertomographie- und Röntgensystemen verwendet. Sie bietet Vorteile für die Patienten, da sie die erforderliche Röntgendosis, der diese ausgesetzt werden, verringert. Großflächige SDE-Detektoren können noch nicht mit bleifreien Loten hergestellt werden. Die Substitution und die Beseitigung von Blei sind daher für die oben genannten Verwendungen wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. |
|
(3) |
Die Verwendung von Blei in großflächigen Stacked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen sollte daher bis zum 31. Dezember 2019 vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei medizinischen Geräten sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist dies ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte |
|
(4) |
Gemäß dem Prinzip „repariert wie produziert“ der Richtlinie 2011/65/EU, mit dem die Lebensdauer in Verkehr gebrachter konformer Produkte verlängert werden soll, gilt diese Ausnahme für Ersatzteile auch nach ihrem Auslaufen ohne zeitliche Begrenzung. |
|
(5) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 38 angefügt:
|
„38. |
Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen.
Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.“ |
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/78 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/72/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
|
(2) |
Zündungsmodule und andere elektrische und elektronische Steuerungssysteme von Verbrennungsmotoren, die dicht an den beweglichen Teilen von handgeführten Geräten angebracht werden müssen und für den Betrieb des Motors unverzichtbar sind, sind starken Vibrationen und starker thermischer Belastung ausgesetzt. Diese harten Umgebungsbedingungen machen die Verwendung von Blei erforderlich. Weder die Substitution noch die Beseitigung von Blei in diesen Bauteilen sind technisch praktikabel. |
|
(3) |
Die Hersteller benötigen mehr Zeit, um etwaige bleifreie Alternativen technisch praktikabel zu machen und ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die Verwendung von Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen sollte daher bis zum 31. Dezember 2018 vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Dies ist ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte. |
|
(4) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 41 angefügt:
|
„41 |
Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) angebracht werden müssen |
Läuft am 31. Dezember 2018 ab. |
(*1) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).“
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/80 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/73/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
|
(2) |
Platinierte Platinelektroden (PPE) sind Platinelektroden, die mit einer dünnen Schicht Platinmohr bedeckt sind. Diese Elektroden werden verwendet, wenn Leitfähigkeitsmessungen in einem weiten Messbereich durchgeführt werden müssen, sowie für die Messung der Leitfähigkeit unter stark sauren oder alkalischen Bedingungen. Weder die Substitution oder Beseitigung von Blei in PPE noch die Substitution von PPE durch andere Arten von Elektroden sind unter diesen Bedingungen wissenschaftlich und technisch praktikabel. |
|
(3) |
Die Verwendung von Blei in PPE für Leitfähigkeitsmessungen in einem weiten Messbereich sowie für die Messung der Leitfähigkeit unter stark sauren oder alkalischen Bedingungen sollte daher bis zum 31. Dezember 2018 von dem Verwendungsverbot ausgenommen werden. Dieser Übergangszeitraum wird für Forschungsarbeiten benötigt und dürfte kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben. |
|
(4) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 37 angefügt:
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„37. |
Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Läuft am 31. Dezember 2018 ab.“ |
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/82 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/74/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
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(2) |
Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone werden in Hochgeschwindigkeitsdigitalisierern, Radiofrequenz- und Wellensignalquellen sowie in drahtlosen Prüfgeräten verwendet. Bleifreie Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone kommen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten noch nicht zum Einsatz. Für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente gelten höhere Leistungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen als für andere elektrische und elektronische Geräte, und die Zuverlässigkeit bleifreier Substitutionsprodukte ist unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet. |
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(3) |
Damit die Hersteller bleifreie Bauteile technisch praktikabel machen und ihre Zuverlässigkeit bei der Verwendung in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten hinreichend nachweisen können, sollte die Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs ’C-Press’) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum 31. Dezember 2020 vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist dies ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte. |
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(4) |
Gemäß dem Prinzip „repariert wie produziert“ von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/65/EU, mit dem die Lebensdauer in Verkehr gebrachter konformer Produkte verlängert werden soll, gilt diese Ausnahme für Ersatzteile auch nach ihrem Auslaufen ohne zeitliche Begrenzung. |
|
(5) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 36 angefügt:
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„36. |
Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs ’C-Press’) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.“ |
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/84 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/75/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
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(2) |
Viele industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind mit hintergrundbeleuchteten Flüssigkristallanzeigen ausgestattet, die die Verwendung von Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) mit 5 mg Quecksilber erfordern. Die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution quecksilberhaltiger CCF-Lampen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher. |
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(3) |
Um die Reparatur von Produkten zu ermöglichen und ihre Lebensdauer zu verlängern, sollte für Quecksilber in CCF-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten eine Ausnahme von der Stoffbeschränkung gewährt werden. Im Einklang mit dem Prinzip „repariert wie produziert“ sollte die Ausnahme für alle vor dem 22. Juli 2017 — dem Einhaltungsdatum für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente — in Verkehr gebrachten Produkte gelten und eine Geltungsdauer von sieben Jahren ab dem genannten Zeitpunkt haben. Die Ausnahme dürfte kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben. |
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(4) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 35 angefügt:
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„35. |
Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten
Läuft am 21. Juli 2024 ab.“ |
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/86 |
DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/76/EU DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
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(2) |
Handgefertigte Leuchtstoffentladungsröhren sind handgefertigte Speziallampen, die in einer breiten Palette vorkommen. Beispiele sind Neonanzeigen, individuelle Architekturbeleuchtungen und Speziallichtquellen für Untersuchungen in der analytischen Chemie. Da diese Röhren für Anwendungen in Innenräumen und im Freien und mit einer individuellen Zusammensetzung des Farbspektrums verwendet werden, müssen sie unter schwierigen und kalten Bedingungen zuverlässig funktionieren und eine sehr hohe Lebenserwartung aufweisen, da sie häufig schwer zugänglich sind. Damit handgefertigte Leuchtstoffentladungsröhren unter diesen Bedingungen ordnungsgemäß funktionieren, benötigen sie eine Mindestmenge Quecksilber. |
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(3) |
Weder die Beseitigung oder Substitution von Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren noch die vollständige Substitution dieser Röhren durch andere Technologien wie z. B. LED sind wissenschaftlich und technisch praktikabel. Die Verwendung von Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken sollte daher vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Die Verwendung von Quecksilber sollte auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden, und der Geltungszeitraum der Ausnahme sollte am 31. Dezember 2018 ablaufen, damit es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Innovation kommt. |
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(4) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 4g eingefügt:
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„4g. |
Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:
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Läuft am 31. Dezember 2018 ab“ |
BESCHLÜSSE
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20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/88 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2014
zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3103)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(2014/291/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf. |
|
(2) |
Am 8. Dezember 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/880/EG (2), mit der unter bestimmten Bedingungen für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland die Ausbringung von Dung von Weidevieh in einer Menge gestattet wurde, die nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr enthalten darf. |
|
(3) |
Am 5. Februar 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/65/EU (3) zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG und zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2013. |
|
(4) |
Im Jahr 2012 betraf die gewährte Ausnahmegenehmigung 21 752 landwirtschaftliche Betriebe, was 46 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach. |
|
(5) |
Am 22. Januar 2014 haben die Niederlande bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG beantragt. |
|
(6) |
Die Niederlande wenden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Aktionsprogramm an. |
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(7) |
Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Normen sowohl für die Ausbringung von Stickstoff als auch von Phosphat. |
|
(8) |
Nach den von den Niederlanden für den Zeitraum 2008-2011 übermittelten Daten hat der Schweinebestand gegenüber dem Zeitraum 2004-2007 um 7 % und der Geflügelbestand um 8 % zugenommen. Die Bestandszahlen für Rinder, Schafe und Ziegen sind unverändert. Die zuständigen Behörden der Niederlande haben Höchstzahlen für Schweine- und Geflügelbestände festgelegt und gleichzeitig zugesichert, dass die bei der Erzeugung von Dung entstehenden Nitrat- und Phosphormengen den Wert des Jahres 2002 nicht übersteigen werden. Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden in den Niederlanden sicherstellen, dass ab Januar 2015 ein angemessener Anteil überschüssigen Dungs aus dem Milchsektor verarbeitet wird. Diese Maßnahmen sind notwendig, um zu verhindern, dass die Anwendung der derzeitigen Ausnahmegenehmigung zu einer weiteren Intensivierung führt. |
|
(9) |
Im Zeitraum 2008-2011 wurden 344 000 Tonnen Stickstoff über Tierdung ausgebracht, was einen leichten Rückgang gegenüber 2004-2007 darstellt. Im Zeitraum 2008-2011 ist, im Vergleich zu 2004-2007, die N-Düngung um 18 % zurückgegangen. Die Phosphorüberschüsse betrugen im Zeitraum 2008-2011 16 000 Tonnen, mit einem Rückgang von 51 % gegenüber 2004-2007. |
|
(10) |
Das Klima in den Niederlanden zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Graswachstumsphase von 250 Tagen/Jahr gewährleistet. |
|
(11) |
Aus den von den niederländischen Behörden gelieferten Informationen zu der mit dem Beschluss 2010/65/EU gewährten Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass diese Ausnahme nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität geführt hat. Aus dem auf Berichten der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2011 basierenden Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geht hervor, dass in den Niederlanden für das Grundwasser rund 88 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 79 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l aufweisen. Die Überwachungsdaten zeigen, dass die Nitratkonzentration im Grundwasser im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum (2004-2007) rückläufig ist. Für Oberflächengewässer zeigen 98 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und über 92 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l. In den Oberflächengewässern wurden bei den meisten Überwachungsstellen stabile oder rückläufige Nitratkonzentrationen verzeichnet. Die jährlichen Stickstoff- und Phosphatüberschüsse im Boden gingen hauptsächlich aufgrund des geringeren Einsatzes von Dung und Mineraldünger infolge der zunehmend strengeren Ausbringungsnormen für Stickstoff und Phosphor des niederländischen Aktionsprogramms zurück. Im Berichtszeitraum 2008-2011 waren sämtliche Süßwässer und Übergangsgewässer als eutroph oder hypertroph eingestuft. |
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(12) |
Die Kommission gelangt nach Prüfung des Antrags der Niederlande vom 22. Januar 2014 und angesichts des Aktionsprogramms, der Informationen über die Wasserqualität und der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß dem Beschluss 2010/65/EU sowie der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Ausnahmeregelungen zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahmegenehmigung geändert werden müssen. Sie ist der Ansicht, dass bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes gemäß dem Aktionsprogramm pro Jahr und Hektar eine 230 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge und bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland auf anderen Bodentypen eine 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge gestattet werden kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden. |
|
(13) |
Zu diesen Auflagen zählen die Aufstellung eines betriebsbezogenen Düngeplans, die Führung von Düngekonten zur Erfassung der Düngepraktiken, regelmäßige Bodenanalysen, Gründecken im Winter nach dem Maisanbau, bestimmte Bedingungen für das Umpflügen von Gras, keine Ausbringung von Dung vor dem Grasumpflügen, die Anpassung der Düngung an den Eintrag durch Leguminosen, keine Ausbringung von Phosphor aus chemischen Düngemitteln und verstärkte Kontrollen. Mit diesen Bedingungen soll sichergestellt werden, dass sich die Düngung an den Bedürfnissen der betreffenden Kulturen orientiert und Nitrat- und Phosphorauswaschungen verringert bzw. vermieden werden. |
|
(14) |
Die Informationen der Niederlande zeigen, dass auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa hoher Nettoniederschläge, langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf für Betriebe mit mindestens 80 % Grünland in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes gemäß dem Aktionsprogramm eine 230 kg Stickstoff enthaltende Menge Weideviehdung bzw. für Betriebe mit mindestens 80 % Grünland auf anderen Bodentypen eine 250 kg Stickstoff enthaltende Menge Weideviehdung gerechtfertigt ist. |
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(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses. |
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(16) |
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4) sieht ein umfassendes, grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, bis zum Jahr 2015 für sämtliche Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung des Nährstoffeintrags ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahme aufgrund dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die mit der Genehmigung einhergehenden Auflagen zu erfüllen. |
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(17) |
Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (5) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die im Zusammenhang mit dieser Ausnahmegenehmigung erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollten die Niederlande bei der Erfassung der im Rahmen dieser Ausnahmegenehmigung erforderlichen Daten gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erhoben werden, das gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (6) eingerichtet wurde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem mit Schreiben vom 22. Januar 2014 gestellten Antrag der Niederlande auf eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die jährliche Ausbringung einer höheren Menge Weideviehdung als in Anhang III Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG vorgesehen wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Grünlandbetriebe“: Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen;
(2) „Weidevieh“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Rehe und Wasserbüffel;
(3) „landwirtschaftliche Fläche“: Flächen, die der Landwirt aufgrund eines schriftlichen Einzelvertrags besitzt, gepachtet hat oder verwaltet und für deren Bewirtschaftung er unmittelbar verantwortlich ist;
(4) „Grünland“: Dauergrünland oder Wechselgrünland mit einer Standzeit von weniger als fünf Jahren.
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für den Einzelfall und gemäß den Bedingungen der Artikel 4, 5 und 6 für Grünlandbetriebe.
Artikel 4
Jährlicher Antrag und Verpflichtung
(1) Landwirte, die eine Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.
(2) Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.
Artikel 5
Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln
(1) Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 9 bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes gemäß dem Aktionsprogramm eine 230 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge bzw. bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland auf anderen Bodentypen eine 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.
(2) Der Gesamtstickstoff- und -phosphoreintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoff- und Phosphorangebot des Bodens entsprechen. Der Gesamtstickstoff- und -phosphoreintrag darf die im Aktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsraten nicht überschreiten.
(3) In Betrieben, denen eine Ausnahme aufgrund dieses Beschlusses gewährt wurde, ist die Verwendung von Phosphor aus chemischen Düngemitteln verboten.
(4) Für jede landwirtschaftliche Fläche wird ein Düngeplan geführt, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Tierdung sowie von anderen Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Der Plan muss im ersten Kalenderjahr spätestens bis Juni und in den folgenden Kalenderjahren spätestens bis Februar im Betrieb vorliegen.
(5) Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:
|
a) |
Angaben zur Größe des Viehbestands mit Beschreibung der Unterbringungs- und Lagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes; |
|
b) |
Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste in Stallungen und auf Dunglagerplätzen); |
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c) |
den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der mit Gras bewachsenen und mit anderen Kulturen bebauten Felder, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Felder eingezeichnet sind; |
|
d) |
voraussichtlicher Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen; |
|
e) |
Menge und Art des Dungs, der an Abnehmer geliefert und nicht auf den landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird; |
|
f) |
Menge des nicht vom eigenen Betrieb stammenden Dungs, der auf die landwirtschaftliche Fläche ausgebracht wird; |
|
g) |
Berechnung des Stickstoffanteils aufgrund der Mineralisierung organischen Materials, von Leguminosen und des Eintrags aus der Atmosphäre sowie des Stickstoffgehalts des Bodens zu dem Zeitpunkt, an dem die Pflanze diesen in nennenswerten Umfang aufnimmt; |
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h) |
Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung (bei hinsichtlich der Kultur und der Bodenart homogenen Parzellen); |
|
i) |
Ausbringung von Stickstoff auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel; |
|
j) |
Berechnungen zur Feststellung der Einhaltung der Ausbringungsnormen für Stickstoff und Phosphor. |
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der landwirtschaftlichen Praktiken aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen landwirtschaftlichen Praktiken widerspiegeln.
(6) Für jede landwirtschaftliche Fläche wird ein Düngekonto geführt. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.
(7) Die Düngekonten enthalten folgende Angaben:
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a) |
Größe der Anbauflächen; |
|
b) |
Zahl und Art des Viehbestands; |
|
c) |
Dungproduktion je Tier; |
|
d) |
Menge der nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Düngemittel; |
|
e) |
Dungmenge, die vom Betrieb abgegeben wird, und Abnehmer. |
(8) Bei jedem Grünlandbetrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert der Landwirt, dass die Dungausbringung und die Düngekonten kontrolliert werden können.
(9) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durch.
Für jede homogene Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs werden nach dem Umpflügen des Grünlands Stickstoffanalysen durchgeführt, um den Anteil mineralischen Stickstoffs und sonstige Parameter zu ermitteln, mit denen sich der Stickstoffeintrag durch die Mineralisierung von organischem Material feststellen lässt.
Für die im ersten und zweiten Unterabsatz geforderten Analysen gilt, dass je fünf Hektar Fläche mindestens eine Analyse durchgeführt wird.
(10) Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
Artikel 6
Bodenbedeckung
(1) Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung aufgrund dieses Beschlusses erteilt wurde, tragen dafür Sorge, dass mindestens 80 % der in ihrem Betrieb für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche mit Gras bewachsen ist.
(2) Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung aufgrund dieses Beschlusses erteilt wurde, ergreifen darüber hinaus folgende Maßnahmen:
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a) |
Sand- und Lössböden werden nach der Maisernte mit Gras eingesät oder mit anderen Kulturen bebaut, die während des Winters die Bodenbedeckung sichern, so dass das Auswaschungspotenzial verringert wird; |
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b) |
Zwischenfrüchte werden nicht vor dem 1. Februar untergepflügt, um den dauerhaften Bewuchs des Ackerlandes zur erneuten Bindung von Herbstnitrateinträgen im Unterboden sowie zur Begrenzung von Wintereinträgen sicherzustellen; |
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c) |
Gras auf Sand- und Lössböden wird nur im Frühjahr untergepflügt; |
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d) |
bei sämtlichen Bodenarten wird unmittelbar nach dem Unterpflügen von Gras eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät und für die Düngung wird der Boden auf mineralischen Stickstoff und sonstige Parameter analysiert, um so Schätzwerte für die Nitratfreisetzung aufgrund der Mineralisierung organischen Materials im Boden zu erhalten; |
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e) |
beinhaltet die Fruchtfolge auch Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden, wird die Ausbringung von Düngemitteln entsprechend reduziert. |
(3) Abweichend von Buchstabe c ist das Umpflügen von Gras im Herbst gestattet, wenn Blumenzwiebeln gepflanzt werden.
Artikel 7
Vorschriften für die Dungerzeugung
Die nationalen Behörden der Niederlande stellen sicher, dass bei der Dungerzeugung auf nationaler Ebene die Werte des Jahres 2002 für Stickstoff und Phosphor nicht überschritten werden. Dies bedeutet, dass die Produktionsrechte für Schweine und Geflügel während der Geltungsdauer der mit diesem Beschluss gewährten Ausnahme beibehalten werden.
Darüber hinaus stellen die zuständigen Behörden der Niederlande sicher, dass ab Januar 2015 ein angemessener Anteil überschüssigen Dungs aus dem Milchsektor verarbeitet wird.
Artikel 8
Überwachung
(1) Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Gemeinden, der jeweilige Anteil an Grünland, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich ist.
(2) Für Probenahmen von Bodenwasser, Fließgewässern und flachen Grundwassers wird ein Netz von Standorten zur Überwachung der Ausnahmegenehmigungen aufgebaut und unterhalten.
(3) Das Überwachungsnetz, das mindestens 300 landwirtschaftliche Betriebe mit individuellen Ausnahmegenehmigungen umfasst, erfasst repräsentativ sämtliche Bodenarten (Ton, Torf, Sand, sandiger Lössboden), Düngepraktiken und Fruchtfolge. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.
(4) Mittels Überprüfungen und kontinuierlicher Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg bzw. bis zu 250 kg Stickstoff aus Weideviehdung ausgebracht werden.
(5) Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für flaches Grundwasser, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.
(6) Landwirtschaftlich genutzte Einzugsgebiete mit Sandböden erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.
Artikel 9
Kontrollen
(1) Die zuständige nationale Behörde führt bei sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge von 230 kg bzw. 250 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Dung von Weidevieh in Betrieben mit mindestens 80 % Grünland, die Normen für die Gesamtausbringung von Stickstoff und Phosphat und die Auflagen für die Bodennutzung eingehalten wurden. Ergibt die von den nationalen Behörden durchgeführte Kontrolle, dass die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Es wird ein Kontrollprogramm aufgestellt, das in angemessener Häufigkeit durchgeführt wird und das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten, stützt.
Verwaltungskontrollen speziell der Bodennutzung, des Viehbestands und der Dungerzeugung erfolgen auf mindestens 5 % der landwirtschaftlichen Betriebe, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Feldbesichtigungen zur Überprüfung der in den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Auflagen erfolgen auf mindestens 7 % der landwirtschaftlichen Betriebe, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
(3) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.
Artikel 10
Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde legt der Kommission jährlich bis März einen Bericht vor, der Folgendes enthält:
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a) |
Daten zur Düngung in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, einschließlich Angaben über Erträge und Bodentypen; |
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b) |
Bestandsveränderungen für jede Viehkategorie in den Niederlanden und in den landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; |
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c) |
Entwicklungen bei der nationalen Dungerzeugung in Bezug auf den Stickstoff- und Phosphatgehalt; |
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d) |
eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse in Bezug auf die Ausscheidungskoeffizienten für Schweine- und Geflügeldung (nationale Ebene); |
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e) |
Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Gemeinden, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, gemäß Artikel 8 Absatz 1; |
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f) |
die Ergebnisse der Wasserüberwachung mit Angaben zu Wasserqualitätsentwicklungen bei Grund- und Oberflächengewässern sowie Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität; |
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g) |
Informationen über die Nitrat- und Phosphatkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Ergebnisse der verstärkten Wasserüberwachung in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten bei Sandböden gemäß Artikel 8 Absatz 6; |
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h) |
die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken sowie die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 4; |
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i) |
die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der Verwaltungskontrollen und der Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 9. |
(2) Die im Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greifen die Niederlande gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden, das gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.
Artikel 11
Anwendung
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 12
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 16. Mai 2014
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
(2) ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 89.
(3) ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 18.
(4) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
|
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/95 |
BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ
vom 13. Mai 2014
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(2014/292/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im Folgenden „Protokoll Nr. 3“, insbesondere auf Artikel 39,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Republik Kroatien, im Folgenden „Kroatien“, ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. |
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(2) |
Mit dem Beitritt Kroatiens ist das Abkommen für den Handel zwischen Kroatien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft („Schweiz“) maßgebend und die zwischen der Schweiz und Kroatien geschlossenen Handelsabkommen werden ab diesem Tag nicht länger angewandt. |
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(3) |
Mit dem Beitritt Kroatiens müssen die im Rahmen des Abkommens in die Schweiz eingeführten Waren mit Ursprung in Kroatien als Ursprungswaren der Union behandelt werden. |
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(4) |
Der Handel zwischen Kroatien und der Schweiz sollte daher ab dem 1. Juli 2013 dem mit diesem Beschluss geänderten Abkommen unterliegen. |
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(5) |
Für die reibungslose Abwicklung der Übergangsphase und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind einige technische Änderungen am Protokoll Nr. 3 sowie einige Übergangsmaßnahmen erforderlich. |
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(6) |
Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte von 2012 sieht vergleichbare Übergangsmaßnahmen und Verfahren vor. |
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(7) |
Protokoll Nr. 3 sollte daher vorbehaltlich der folgenden Übergangsregelungen ab dem 1. Juli 2013 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
ABSCHNITT I
TECHNISCHE ÄNDERUNGEN AM WORTLAUT DES PROTOKOLLS
Artikel 1
Ursprungsregeln
Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:
|
a) |
Anhang IVa wird durch den Text in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt. |
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b) |
Anhang IVb wird durch den Text in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt. |
ABSCHNITT II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Ursprungsnachweise, die von Kroatien oder der Schweiz im Rahmen eines für beide geltenden Präferenzabkommens ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern
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a) |
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Abkommen führt; |
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b) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und |
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c) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt wird. |
Sind Waren vor dem Beitritt in Kroatien oder der Schweiz nach einem zu dieser Zeit für Kroatien und die Schweiz geltenden Präferenzabkommen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesem Abkommen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt werden.
(2) Kroatien kann die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“, die im Rahmen eines zwischen Kroatien und der Schweiz vor dem Tag des Beitritts angewandten Präferenzabkommens erteilt wurden, aufrechterhalten, sofern
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a) |
auch das vor dem Beitritt geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und |
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b) |
die ermächtigten Ausführer die nach diesem Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. |
Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Bedingungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Schweiz oder Kroatiens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden für einen Zeitraum von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Artikel 3
Waren im Durchgangsverkehr
(1) Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Kroatien in die Schweiz oder aus der Schweiz nach Kroatien ausgeführt werden, welche die Bedingungen des Protokolls Nr. 3 erfüllen und welche sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Kroatien oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befanden.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach dem Beitritt ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2013.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der Vorsitz
Christian ETTER
ANHANG I
„ANHANG IVa
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ — митническо разрешение № … (1), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení… (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi… (2) preferencijalnog podrijetla.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudi- jimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) oświadcza, że — jeśli wyraźnie nie określono inaczej — produkty te mają … (2) pochodzenie preferencyjne.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia… (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2)
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2)
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyn- dighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2)
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“
ANHANG II
„ANHANG IVb
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ — митническо разрешение № … (1) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
|
— |
no cumulation applied (3) |
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
|
— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
|
— |
no cumulation applied (3) |
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
|
— |
no cumulation applied (3) |
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
|
— |
no cumulation applied (3) |
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi… (2) preferencijalnog podrijetla;
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2):
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cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.
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cumulation applied with (name of the country/countries) |
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no cumulation applied (3) |
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
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cumulation applied with (name of the country/countries) |
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no cumulation applied (3) |
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
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cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
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cumulation applied with (name of the country/countries) |
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no cumulation applied (3) |
Portugiesische Fassung
O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
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cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, tieto výrobky majú preferenčný pôvod v … (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
|
— |
no cumulation applied (3) |
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
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— |
cumulation applied with (name of the country/countries) |
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— |
no cumulation applied (3) |
… (4)
(Ort und Datum)
… (5)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“