ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 126

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
29. April 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 432/2014 des Rates vom 22. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2014 des Rates vom 28. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 434/2014 der Kommission vom 11. April 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni (g.g.A.))

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2014 der Kommission vom 28. April 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2014/238/GASP des Rates vom 28. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

55

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2014 DES RATES

vom 22. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2014 festgesetzt.

(2)

Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen und färöischen Gewässern sowie für norwegische und färöische Schiffe in Unionsgewässern und die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu den Ressourcen in den jeweiligen Gewässern werden jedes Jahr nach Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in den Fischereiabkommen oder Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (2) und den Färöern (3) vorgesehenen Verfahren festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Die Konsultationen mit Norwegen bzw. den Färöern wurden am 12. März 2014 bzw. am 13. März 2014 abgeschlossen. Darüber hinaus wurden am 28. März 2014 die Konsultationen zwischen den Küstenstaaten in Bezug auf Blauen Wittling und zwischen der Union, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering abgeschlossen. Dies ermöglichte es Norwegen und der Union gegenseitige Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zu Ressourcen in ihren Gewässern zu diskutieren. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2015 abgezogen werden. Desgleichen kann die Union nicht in Anspruch genommene Mengen von bis zu 10 % der Quote, die ihr im Jahr 2014 zur Verfügung stand, im Jahr 2015 nutzen. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat sich nicht für die Nutzung einer Flexibilitätsquote in Bezug auf einen bestimmten Bestand entschieden, so sollten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 weiterhin Anwendung finden.

(4)

Auf ihrer zweiten Jahrestagung 2014 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (im Folgenden „SPFO“) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) für Bastardmakrele angenommen. Darüber hinaus hat die SPFO den spezifischen Bereich neu definiert, in dem Aufwands- und Fangbeschränkungen für Grundfischereien ab dem 4. Mai 2014 gelten werden. Diese Bestimmungen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(5)

Einige Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Bestände, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Seezunge im westlichen Ärmelkanal und eine besondere Berichterstattungspflicht im Rahmen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch sollten geklärt werden.

(6)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Aufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwand sollten daher ab denselben Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für Grundfischereien in dem von der SPFO ausgewiesenen Gebiet sollten jedoch ab dem 4. Mai 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen und Aufwandsregelungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen beeinflusst, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)

Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (Unionsgewässer);

b)

Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer);

c)

Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (Unionsgewässer);

d)

Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; dem Gebiet Vb (Unions- und internationale Gewässer), den Gebieten IIa, XII und XIV (internationale Gewässer);

e)

Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X; dem Gebiet CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer);

f)

Makrele in den Gebieten IIa und IVa (norwegische Gewässer);

g)

Hering in den Gebieten I und II (Unions-, norwegische und internationale Gewässer);

h)

Seelachs (Nordsee);

i)

Scholle (Nordsee);

j)

Hering (Nordsee, nördlich von 53° N);

k)

Hering in den Gebieten IVc und VIId;

l)

Schellfisch in dem Gebiet IIIa.

(2)   In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilte Quote.

(3)   Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2014 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2015 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t).

(4)   Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2015 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

(5)   Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(6)   Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.“

3.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während dieses Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.“

4.

Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im vorausgegangenen Jahr gesammelten Informationen vor dem 31. Januar 2014.“

5.

Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang IB wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang IJ erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang IIC wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.

10.

Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Allerdings gilt

a)

Artikel 1 Nummer 3 ab dem 4. Mai 2014 und

b)

Artikel 1 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Februar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).

(2)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(3)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).


ANHANG I

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Lumb in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

V, VI und VII (Unions- und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

13

 

 

Spanien

46

 

 

Frankreich

548

 

 

Irland

53

 

 

Vereinigtes Königreich

264

 

 

Sonstige

13 (1)

 

 

Union

937

 

 

Norwegen

2 923  (2)  (3)  (4)

 

 

TAC

3 860

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar:

2 000 “

2.

Der Eintrag für Lumb in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

 

Dänemark

165

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

Union

170

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.

Der Eintrag für Eberfisch in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII erhält folgende Fassung:

„Art:

Eberfisch

Caproidae

Gebiet:

VI, VII und VIII (Unions- und internationale Gewässer)

(BOR/678-)

Dänemark

31 291

 

 

Irland

88 115

 

 

Vereinigtes Königreich

8 103

 

 

Union

127 509

 

 

TAC

127 509 “

 

Analytische TAC

4.

Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (5)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

19 357  (6)

 

 

Deutschland

310 (6)

 

 

Schweden

20 248  (6)

 

 

Union

39 915  (6)

 

 

Färöer

600 (7)

 

 

TAC

46 750

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

5.

Der Eintrag für Hering in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (8)

Clupea harengus

Gebiet:

Unions- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

80 026

 

 

Deutschland

49 675

 

 

Frankreich

23 226

 

 

Niederlande

59 291

 

 

Schweden

4 782

 

 

Vereinigtes Königreich

65 022

 

 

Union

282 022

 

 

Norwegen

136 311  (9)

 

 

TAC

470 037

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER*/04N-) ()

 

Union

50 000

 

()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt..“

6.

Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (11)

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

866 (11)

 

 

Union

866

 

 

TAC

470 037

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

7.

Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (12)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

 

 

Deutschland

51

 

 

Schweden

916

 

 

Union

6 659

 

 

TAC

6 659

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

8.

Der Eintrag für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (13)

Clupea harengus

Gebiet:

IV, VIId und Unionsgewässer des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

65

 

 

Dänemark

12 526

 

 

Deutschland

65

 

 

Frankreich

65

 

 

Niederlande

65

 

 

Schweden

61

 

 

Vereinigtes Königreich

238

 

 

Union

13 085

 

 

TAC

13 085

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

9.

Der Eintrag für Hering in den Gebieten IVc und VIId erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet:

IVc, VIId  (15)

(HER/4CXB7D)

Belgien

9 229  (16)

 

 

Dänemark

1 153  (16)

 

 

Deutschland

716 (16)

 

 

Frankreich

12 800  (16)

 

 

Niederlande

22 837  (16)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 969  (16)

 

 

Union

51 704

 

 

TAC

470 037

 

Analytische TAC

10.

Der Eintrag für Hering in den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIg (17), VIIh (17), VIIj (17) und VIIk (17)

(HER/7G-K.)

Deutschland

248

 

 

Frankreich

1 380

 

 

Irland

19 324

 

 

Niederlande

1 380

 

 

Vereinigtes Königreich

28

 

 

Union

22 360

 

 

TAC

22 360

 

Analytische TAC

11.

Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

10 (18)

 

 

Dänemark

3 177  (18)

 

 

Deutschland

80 (18)

 

 

Niederlande

20 (18)

 

 

Schweden

556 (18)

 

 

Union

3 843

 

 

TAC

3 972

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

12.

Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet IV, IIa (Unionsgewässer), und dem Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

(COD/2A3AX4)

Belgien

821 (19)

 

 

Dänemark

4 720  (19)

 

 

Deutschland

2 992  (19)

 

 

Frankreich

1 015  (19)

 

 

Niederlande

2 667  (19)

 

 

Schweden

31 (19)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 827  (19)

 

 

Union

23 073

 

 

Norwegen

4 726  (20)

 

 

TAC

27 799

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

Union

20 254 “

13.

Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (21)

 

 

Union

382

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

14.

Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

70 (22)

 

 

Frankreich

1 360  (22)

 

 

Niederlande

40 (22)

 

 

Vereinigtes Königreich

150 (22)

 

 

Union

1 620

 

 

TAC

1 620

 

Analytische TAC

15.

Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(ANF/04-N.)

Belgien

45

 

 

Dänemark

1 152

 

 

Deutschland

18

 

 

Niederlande

16

 

 

Vereinigtes Königreich

269

 

 

Union

1 500

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

16.

Der Eintrag für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

2 191

 

 

Frankreich

2

 

 

Portugal

436

 

 

Union

2 629

 

 

TAC

2 629 “

 

Analytische TAC

17.

Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIA und in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(HAD/3A/BCD)

Belgien

11

 

 

Dänemark

1 898

 

 

Deutschland

121

 

 

Niederlande

2

 

 

Schweden

224

 

 

Union

2 256

 

 

TAC

2 355 “

 

Analytische TAC

18.

Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IV und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

238

 

 

Dänemark

1 637

 

 

Deutschland

1 042

 

 

Frankreich

1 816

 

 

Niederlande

179

 

 

Schweden

165

 

 

Vereinigtes Königreich

27 002

 

 

Union

32 079

 

 

Norwegen

6 205

 

 

TAC

38 284

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

Union

23 862 “

19.

Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (23)

 

 

Union

707

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

20.

Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling

Merlangius merlangus 

Gebiet:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

929

 

 

Niederlande

3

 

 

Schweden

99

 

 

Union

1 031

 

 

TAC

1 050 “

 

Vorsorgliche TAC

21.

Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

326

 

 

Dänemark

1 410

 

 

Deutschland

367

 

 

Frankreich

2 119

 

 

Niederlande

815

 

 

Schweden

3

 

 

Vereinigtes Königreich

10 193

 

 

Union

15 233

 

 

Norwegen

859 (24)

 

 

TAC

16 092

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

Union

10 320 “

22.

Der Eintrag für Wittling in den Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling

Merlangius merlangus 

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A-C)

Belgien

202

 

 

Frankreich

12 400

 

 

Irland

5 747

 

 

Niederlande

101

 

 

Vereinigtes Königreich

2 218

 

 

Union

20 668

 

 

TAC

20 668 “

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

23.

Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(WHG/04-N.) für Wittling;

(POL/04-N.) für Pollack

Schweden

190 (25)

 

 

Union

190

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

24.

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou 

Gebiet:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

28 325  (26)

 

 

Deutschland

11 013  (26)

 

 

Spanien

24 013  (26)  (27)

 

 

Frankreich

19 712  (26)

 

 

Irland

21 934  (26)

 

 

Niederlande

34 539  (26)

 

 

Portugal

2 231  (26)  (27)

 

 

Schweden

7 007  (26)

 

 

Vereinigtes Königreich

36 751  (26)

 

 

Union

185 525  (26)  (28)

 

 

Norwegen

100 000

 

 

Färöer

15 000

 

 

TAC

1 200 000

 

Analytische TAC

25.

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Unionsgewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou 

Gebiet:

Unionsgewässer II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

177 983  (29)  (30)

 

 

Färöer

25 000  (31)  (32)

 

 

TAC

1 200 000

 

Analytische TAC

26.

Der Eintrag für Blauleng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5B67-)

Deutschland

24

 

 

Estland

4

 

 

Spanien

74

 

 

Frankreich

1 693

 

 

Irland

6

 

 

Litauen

1

 

 

Polen

1

 

 

Vereinigtes Königreich

431

 

 

Sonstige

6 (33)

 

 

Union

2 240

 

 

Norwegen

150 (34)

 

 

Färöer

150 (35)

 

 

TAC

2 540

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

27.

Der Eintrag für Leng in den Unionsgewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (Unionsgewässer)

(LIN/04-C.)

Belgien

16

 

 

Dänemark

243

 

 

Deutschland

150

 

 

Frankreich

135

 

 

Niederlande

5

 

 

Schweden

10

 

 

Vereinigtes Königreich

1 869

 

 

Union

2 428

 

 

TAC

2 428 “

 

Analytische TAC

28.

Der Eintrag für Leng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

32

 

 

Dänemark

6

 

 

Deutschland

115

 

 

Spanien

2 332

 

 

Frankreich

2 487

 

 

Irland

623

 

 

Portugal

6

 

 

Vereinigtes Königreich

2 863

 

 

Union

8 464

 

 

Norwegen

5 500  (36)  (37)  (38)

 

 

Färöer

200 (39)  (40)

 

 

TAC

14 164

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

29.

Der Eintrag für Leng in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien

7

 

 

Dänemark

835

 

 

Deutschland

23

 

 

Frankreich

9

 

 

Niederlande

1

 

 

Vereinigtes Königreich

75

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

30.

Der Eintrag für Kaisergranat in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus 

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NEP/04-N.)

Dänemark

947

 

 

Deutschland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

53

 

 

Union

1 000

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

31.

Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 308

 

 

Schweden

1 243

 

 

Union

3 551

 

 

TAC

6 650 “

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

32.

Der Eintrag für Tiefseegarnele in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

357

 

 

Schweden

123 (41)

 

 

Union

480

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

33.

Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:

„Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

60

 

 

Dänemark

7 830

 

 

Deutschland

40

 

 

Niederlande

1 506

 

 

Schweden

419

 

 

Union

9 855

 

 

TAC

10 056 “

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

34.

Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, den Unionsgewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

„Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer) der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

6 407  (42)

 

 

Dänemark

20 823  (42)

 

 

Deutschland

6 007  (42)

 

 

Frankreich

1 202  (42)

 

 

Niederlande

40 045  (42)

 

 

Vereinigtes Königreich

29 633  (42)

 

 

Union

104 117

 

 

Norwegen

7 514

 

 

TAC

111 631

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

Union

42 723

35.

Der Eintrag für Scholle in den Gebieten VIId und VIIe erhält folgende Fassung:

„Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

871 (43)

 

 

Frankreich

2 903  (43)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 548  (43)

 

 

Union

5 322

 

 

TAC

5 322

 

Analytische TAC

36.

Der Eintrag für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

27

 

 

Dänemark

3 189

 

 

Deutschland

8 054

 

 

Frankreich

18 953

 

 

Niederlande

81

 

 

Schweden

438

 

 

Vereinigtes Königreich

6 175

 

 

Union

36 917

 

 

Norwegen

40 619  (44)

 

 

TAC

77 536

 

Analytische TAC

37.

Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VI; Vb, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(POK/56/-14.)

Deutschland

367

 

 

Frankreich

3 647

 

 

Irland

403

 

 

Vereinigtes Königreich

3 128

 

 

Union

7 545

 

 

Norwegen

500 (45)

 

 

TAC

8 045

 

Analytische TAC

38.

Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62oN erhält folgende Fassung:

„Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

880 (46)

 

 

Union

880

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

39.

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer); Vb und VI (Unions- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

11

 

 

Deutschland

20

 

 

Estland

11

 

 

Spanien

11

 

 

Frankreich

185

 

 

Irland

11

 

 

Litauen

11

 

 

Polen

11

 

 

Vereinigtes Königreich

729

 

 

Union

1 000

 

 

Norwegen

1 000  (47)

 

 

TAC

2 000

 

Analytische TAC

40.

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV; in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

768 (48)

 

 

Dänemark

26 530  (49)

 

 

Deutschland

800 (49)

 

 

Frankreich

2 417  (49)

 

 

Niederlande

2 434  (49)

 

 

Schweden

7 101  (49)  (49)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 254  (49)

 

 

Union

42 304  (48)  (49)

 

 

Norwegen

256 936  (50)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Bereichen gefischt werden:

 

IIIa

IIIa und IVbc

IVb

IVc

VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2014 und im Dezember 2014

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04 B.)

(MAC/*04C)

(MAC/*2A6)

Dänemark

0

4 130

0

0

15 918

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

4 112

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0“

41.

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) und IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

31 490

 

 

Spanien

33

 

 

Estland

262

 

 

Frankreich

20 996

 

 

Irland

104 967

 

 

Lettland

194

 

 

Litauen

194

 

 

Niederlande

45 922

 

 

Polen

2 217

 

 

Vereinigtes Königreich

288 666

 

 

Union

494 941

 

 

Norwegen

22 179  (51)  (52)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IVa (Unions- und norwegische Gewässer) vom 1. Januar bis 15. Februar 2014 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2014

IIa (norwegische Gewässer)

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

19 005

2 557

Frankreich

12 671

1 703

Irland

63 351

8 524

Niederlande

27 715

3 727

Vereinigtes Königreich

174 223

23 445

Union

296 965

39 956 “

42.

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

46 677  (53)

 

 

Frankreich

310 (53)

 

 

Portugal

9 648  (53)

 

 

Union

56 635

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

3 920

Frankreich

26

Portugal

810“

43.

Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

19 437  (54)

 

 

Union

19 437  (54)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

44.

Der Eintrag für Gemeine Seezunge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SOL/24-C.)

Belgien

991

 

 

Dänemark

453

 

 

Deutschland

793

 

 

Frankreich

198

 

 

Niederlande

8 945

 

 

Vereinigtes Königreich

510

 

 

Union

11 890

 

 

Norwegen

10 (55)

 

 

TAC

11 900

 

Analytische TAC

45.

Der Eintrag für Seezunge in den Gebieten VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

 

 

Portugal

669

 

 

Union

1 072

 

 

TAC

1 072 “

 

Vorsorgliche TAC

46.

Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

22 300  (56)

 

 

Deutschland

47 (56)

 

 

Schweden

8 437  (56)

 

 

Union

30 784

 

 

TAC

33 280

 

Vorsorgliche TAC

47.

Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SPR/2AC4-C.)

Belgien

1 546  (57)

 

 

Dänemark

122 383  (58)

 

 

Deutschland

1 546  (58)

 

 

Frankreich

1 546  (58)

 

 

Niederlande

1 546  (58)

 

 

Schweden

1 330  (58)  (58)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 103  (58)

 

 

Union

135 000

 

 

Norwegen

9 000

 

 

TAC

144 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

48.

Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:

„Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

IVb, IVc und VIId (Unionsgewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

31 (59)

 

 

Dänemark

13 397  (61)

 

 

Deutschland

1 183  (60)  (61)

 

 

Spanien

249 (61)

 

 

Frankreich

1 111  (59)  (61)

 

 

Irland

843 (61)

 

 

Niederlande

8 065  (59)  (61)

 

 

Portugal

28 (61)

 

 

Schweden

75 (61)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 188  (59)  (61)

 

 

Union

28 170

 

 

Norwegen

3 550  (61)

 

 

TAC

31 720

 

Vorsorgliche TAC

49.

Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa, den Gebieten VI, IIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

IIa und IVa (Unionsgewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

11 432  (62)  (63)

 

 

Deutschland

8 920  (62)  (64)  (64)

 

 

Spanien

12 167  (64)

 

 

Frankreich

4 591  (62)  (63)  (64)

 

 

Irland

29 708  (62)  (64)

 

 

Niederlande

35 790  (62)  (63)  (64)

 

 

Portugal

1 172  (64)

 

 

Schweden

675 (62)  (64)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 757  (62)  (63)  (64)

 

 

Union

115 212

 

 

Färöer

1 700  (65)

 

 

TAC

116 912

 

Analytische TAC

50.

Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa und den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

106 152  (66)

 

 

Deutschland

20 (66)  (67)

 

 

Niederlande

78 (66)  (67)

 

 

Union

106 250  (66)

 

 

Norwegen

15 000

 

 

Färöer

7 000  (68)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

51.

Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NOP/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

52.

Der Eintrag für Industriefisch in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Industriefisch

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(I/F/04-N.)

Schweden

800 (69)  (70)

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

53.

Der Eintrag für andere Arten in den Unionsgewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art:

Andere Arten

Gebiet:

Vb, VI und VII (Unionsgewässer)

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

140 (71)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

54.

Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Andere Arten

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien

40

 

 

Dänemark

3 625

 

 

Deutschland

409

 

 

Frankreich

168

 

 

Niederlande

290

 

 

Schweden

Entfällt (72)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 719

 

 

Union

7 250  (73)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

55.

Der Eintrag für andere Arten in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:

„Art:

Andere Arten

Gebiet:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (Unionsgewässer)

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

4 000  (74)  (75)

 

 

Färöer

150 (76)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


(1)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(3)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-):

3 000

(4)  Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten Vb, VI und VII nur mit Langleinen gefischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

5 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923

(5)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(6)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (*HER/04-C.) gefangen werden.

(7)  Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) befischt werden.“

(8)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

(9)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/* 4AB-C) gefischt werden.

50 000

(10)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt..“

(11)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen..“

(12)  Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“

(13)  Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“

(14)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(15)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(16)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.“.

(17)  Dieses Gebiet ist erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52°30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.“

(18)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(19)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(20)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(21)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(22)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(23)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(24)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(25)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(26)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu folgendem Prozentsatz in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden:

61,4 %

(27)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(28)  Besondere Bedingung: Davon darf maximal die folgende Menge in Färöer Gewässern gefischt werden (WHB/*05-F.).

25 000 “

(29)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(30)  Besondere Bedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

44 496

Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

25 %

(31)  Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

(32)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet. Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

6 250 “

(33)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(34)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(35)  Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den EU-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56°30′N und des Gebiets VIb zu fischen.“

(36)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.):

2 000

(37)  Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden und belaufen sich auf::

Leng (LIN/*5B67-)

5 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923

(38)  Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

3 000

(39)  Einschließlich Lumb. Darf den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden

(40)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VIa und VIb dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.):

75“

(41)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(42)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(43)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(44)  Darf nur in den Unionsgewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.“

(45)  Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.“

(46)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(47)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).“

(48)  Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden muss (MAC/*04N-):

247

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(49)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.).

(50)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

74 500

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

3 000

(51)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(52)  Zusätzliche pm t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

51 387

(53)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(54)  Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“

(55)  Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).“

(56)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).“

(57)  Einschließlich Sandaal.

(58)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).“

(59)  Besondere Bedingung; Bis zu 5 % der in Division VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (Unionsgewässer); Vb (Unions- und internationale Gewässer) und XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).

(60)  Dürfen nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden, jedoch nicht im Gebiet VIId.

(61)  Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D).“

(62)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2014 in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(63)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefangen werden (JAX/*07D.).

(64)  Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*42A-14).

(65)  Begrenzt auf die Gebiete IVa, VIa (nur nördlich von 56°30′ N), VIIe, VIIf und VIIh.“

(66)  Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).

(67)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.“

(68)  Ein Selektionsgitter ist zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(69)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(70)  Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrele (JAX/*04-N.).“

(71)  Nur Fänge mit Langleinen.“

(72)  Quote für ‚andere Arten‘, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(73)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“

(74)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

(75)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(76)  In den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) zu fischen.“


ANHANG II

Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Hering in den Unions-, norwegischen und internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (Unions-, norwegische und internationale Gewässer)

(HER/1/2-)

Belgien

9 (1)

 

 

Dänemark

9 333  (1)

 

 

Deutschland

1 635  (1)

 

 

Spanien

31 (1)

 

 

Frankreich

403 (1)

 

 

Irland

2 417  (1)

 

 

Niederlande

3 341  (1)

 

 

Polen

472 (1)

 

 

Portugal

31 (1)

 

 

Finnland

145 (1)

 

 

Schweden

3 459  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 968  (1)

 

 

Union

27 244  (1)

 

 

Norwegen

24 519  (2)

 

 

TAC

418 487

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)

 

24 519 “

2.

Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 480

 

 

Griechenland

307

 

 

Spanien

2 766

 

 

Irland

307

 

 

Frankreich

2 276

 

 

Portugal

2 766

 

 

Vereinigtes Königreich

9 622

 

 

Union

20 524

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.

Der Eintrag für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 und den grönländischen Gewässern des Gebiets XIX erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer) und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 800  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

400 (3)

 

 

Union

2 200  (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

4.

Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

7 667  (6)

 

 

Spanien

14 260  (6)

 

 

Frankreich

3 718  (6)

 

 

Polen

3 035  (6)

 

 

Portugal

2 806  (6)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 172  (6)

 

 

Übrige Mitgliedstaaten

250 (4)  (6)

 

 

Union

36 908  (5)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

5.

Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöer-Gewässer von Vb

(COD/05B-F.) für Kabeljau; (HAD/05B-F.) für Schellfisch

Deutschland

19

 

 

Frankreich

114

 

 

Vereinigtes Königreich

817

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

6.

Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

125

 

 

Union

125

 

 

Norwegen

75 (7)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

7.

Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N1GRN.)

Union

125

 

 

Norwegen

75 (8)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

8.

Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GRV/514GRN)

Union

40 (9)

 

 

TAC

Entfällt (10)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“

9.

Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GRV/N1GRN.)

Union

40 (11)

 

 

TAC

Entfällt (12)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“

10.

Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

257

 

 

Frankreich

154

 

 

Vereinigtes Königreich

789

 

 

Union

1 200

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

11.

Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

880

 

 

Deutschland

60

 

 

Frankreich

96

 

 

Niederlande

84

 

 

Vereinigtes Königreich

880

 

 

Union

2 000

 

 

TAC

1 200 000  (13)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

12.

Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(LIN/05B-F.) für Leng;

(BLI/05B-F.) für Blauleng

Deutschland

439

 

 

Frankreich

975

 

 

Vereinigtes Königreich

86

 

 

Union

1 500  (14)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

13.

Der Eintrag für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 325

 

 

Frankreich

1 325

 

 

Union

2 650

 

 

Norwegen

2 550

 

 

Färöer

1 300

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

14.

Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 040

 

 

Frankreich

328

 

 

Vereinigtes Königreich

182

 

 

Union

2 550

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

15.

Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

60

 

 

Deutschland

372

 

 

Frankreich

1 812

 

 

Niederlande

60

 

 

Vereinigtes Königreich

696

 

 

Union

3 000

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

16.

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (15)

 

 

Vereinigtes Königreich

25 (15)

 

 

Union

50 (15)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

17.

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

1 925

 

 

Union

1 925  (16)

 

 

Norwegen

575

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

18.

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

3 781

 

 

Vereinigtes Königreich

199

 

 

Union

3 980  (17)

 

 

Norwegen

575

 

 

Färöer

110

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

19.

Der Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766 (18)

 

 

Spanien

95 (18)

 

 

Frankreich

84 (18)

 

 

Portugal

405 (18)

 

 

Vereinigtes Königreich

150 (18)

 

 

Union

1 500  (18)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

20.

Der Eintrag für Rotbarsch (pelagisch) in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 1F (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14P)

Deutschland

1 927  (19)  (20)  (21)

 

 

Frankreich

10 (19)  (20)  (21)

 

 

Vereinigtes Königreich

14 (19)  (20)  (21)

 

 

Union

1 950  (19)  (20)  (21)

 

 

Norwegen

800

 

 

Färöer

250 (22)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

21.

Der Eintrag für Rotbarsch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

9

 

 

Deutschland

1 196

 

 

Frankreich

81

 

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

Union

1 300

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

22.

Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Andere Arten

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117 (23)

 

 

Frankreich

47 (23)

 

 

Vereinigtes Königreich

186 (23)

 

 

Union

350 (23)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

23.

Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art:

Andere Arten (24)

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

322

 

 

Frankreich

289

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

24.

Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art:

Plattfische

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

54

 

 

Frankreich

42

 

 

Vereinigtes Königreich

204

 

 

Union

300

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, Unionsgewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

(2)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(3)  Mit der Ausnahme für Beifänge finden auf diese Quoten die folgenden Bedingungen Anwendung:

1.

Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2014 gefischt werden.

2.

Die dürfen nur in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und ICES XIV in mindestens 2 der folgenden 4 Gebiete gefischt werden:

Codes

Geografische Begrenzung

COD/GRL1

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45'N und östlich von 35°15'W.

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 62°30'N und 63°45'N östlich von 44°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45'N und zwischen 44°00'W und 35°15'W.

COD/GRL3

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00'N und östlich von 42°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 59°00'N und 62°30'N östlich von 44°00'W.

COD/GRL4

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 60°45'N und 59°00'N westlich von 44°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00'N und westlich von 42°00'W.“

(4)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(5)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(6)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“

(7)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).“

(8)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN).“

(9)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

(10)  Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann:

60

(11)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

(12)  Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann.

60

(13)  Nach den Konsultationen zwischen der Union, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.“

(14)  Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

500“

(15)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

(16)  Südlich von 68° N zu fangen.“

(17)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“

(18)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

(19)  Darf nur in tiefen pelagischen Gewässern vom 10. Mai bis zum 31. Dezember 2014 befischt werden.

(20)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden::

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64°45'N

28°30'W

2

62°50'N

25°45'W

3

61°55'N

26°45'W

4

61°00'N

26°30'W

5

59°00'N

30°00'W

6

59°00'N

34°00'W

7

61°30'N

34°00'W

8

62°50'N

36°00'W

9

64°45'N

28°30'W

(21)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des obengenannten Rotbarsch-Schutzgebiets RED/*5-14P) gefischt werden.

(22)  Darf nur in grönländischen Gewässern in den Gebieten V und XIV (RED/*514GN) gefischt werden.“

(23)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

(24)  Außer Fischarten ohne Marktwert.“


ANHANG III

„ANHANG IJ

SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPFO -Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

6 552,08

 

 

Niederlande

7 101,78

 

 

Litauen

4 559,1

 

 

Polen

7 839,05

 

 

Union

26 052

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


ANHANG IV

Anhang IIC Nummer 7.1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 erhält folgende Fassung:

„(7.1)

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.“

ANHANG V

ANHANG III

Höchstzahl der fanggenehmigungen für Unionsschiffe in drittlandsgewässern

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK: 25

DE: 5

FR: 1

IE: 8

NL: 9

PL: 1

SV: 10

UK: 18

57

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE: 16

IE: 1

ES: 20

FR: 18

PT: 9

UK: 14

Nicht zugeteilt: 2

50

Makrele

Entfällt

Entfällt

70 (1)

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK: 450

UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE: 0

DE: 4

FR: 4

UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

8 (2)

Not relevant

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0

DE: 10

FR: 40

UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W.

70

DE: 8 (3)

FR: 12 (3)

UK: 0 (3)

20 (4)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

Not relevant

22 (2)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE: 3

DK: 19

FR: 2

NL: 5

UK: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrele

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 61° N

21

DK: 7

DE: 1

IE: 2

FR: 0

NL: 3

SV: 3

UK: 5

21“


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(3)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.


ANHANG VI

ANHANG VIII

Mengenmässige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandsschiffe in Unionsgewässern

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

20

Färöer

Makrele, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45“


(1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.


29.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 433/2014 DES RATES

vom 28. April 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)   ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Dmitry Nikolayevich KOZAK

geb. am 7.11.1958 in Kirovohrad, Ukrainische SSR

Stellvertretender Ministerpräsident. Zuständig für die Beaufsichtigung der Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

2.

Oleg Yevgenyvich BELAVENTSEV

geb. am 15.9.1949 in Moskau

Generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im sogenannten „Föderationskreis Krim“, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation. Verantwortlich für die Wahrnehmung der konstitutionellen Vorrechte des russischen Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet der annektierten Autonomen Republik Krim.

29.4.2014

3.

Oleg Genrikhovich SAVELYEV

geb. Am 27.10.1965 in Leningrad

Minister für Krim-Angelegenheiten. Verantwortlich für die Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

4.

Sergei Ivanovich MENYAILO

geb. am 22.8.1960 in Alagir, Nordossietische Autonome SSR, RSFSR

Amtierender Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol.

29.4.2014

5.

Olga Fedorovna KOVATIDI

geb. am 7.5.1962 in Simferopol, Ukrainische SSR.

Mitglied des Russischen Föderationsrats für die annektierte Autonome Republik Krim.

29.4.2014

6.

Ludmila Ivanovna SHVETSOVA

geb. am 24.9.1949 in Alma-Ata, UdSSR

Stellvertretende Vorsitzende der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“ — Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

7.

Sergei Ivanovich NEVEROV

geb. am 21.12.1961 in Tashtagol, UdSSR

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“. Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Intergration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

8.

Igor Dmitrievich SERGUN

geb. am 28.3.1957

Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant. Verantwortlich für die Aktivitäten von GRU-Offizieren in der Ostukraine.

29.4.2014

9.

Valery Vasilevich GERASIMOV

geb. am 8.9.1955 in Kasan

Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, erster stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation, General des Heeres. Verantwortlich für den massiven Aufmarsch russischer Truppen an der Grenze zur Ukraine und für das Ausbleiben einer Deeskalation der Lage.

29.4.2014

10.

German PROKOPIV

 

Aktiver Anführer der „Lugansker Garde“. Beteiligt an der Einnahme des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des Sicherheitsdienstes, fertigte eine Videobotschaft an Präsident Putin und Russland von dem besetzten Gebäude an. Enge Verbindungen zur „Armee des Südostens“.

29.4.2014

11.

Valeriy BOLOTOV

 

Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Offizier im Ruhestand. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden.

29.4.2014

12.

Andriy PURGIN

 

Leiter der „Republik Donezk“. Nahm aktiv an separatistsichen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“.

29.4.2014

13.

Denys PUSHYLIN

geb. in Makiivka

Einer der Anführer der Volksrepublik Donezk. Beteiligt an der Einnahme und Besetzung der Regionalverwaltung. Aktiver Sprecher der Separatisten.

29.4.2014

14.

Tsyplakov Sergey GENNADEVICH

 

Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens.War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt.

29.4.2014

15.

Igor STRELKOV (Ihor Strielkov)

 

Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Sloviansk beteiligt. Er ist Assistent für Sicherheitsfragen des selbsternannten Ministerpräsidenten der Krim, Sergey Aksionov.

29.4.2014


29.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 434/2014 DER KOMMISSION

vom 11. April 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 363 vom 13.12.2013, S. 10.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

FRANKREICH

Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni (g.g.A.)


29.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 435/2014 DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CL

173,8

MA

46,1

MK

105,0

TN

89,9

TR

78,9

ZZ

98,7

0707 00 05

AL

41,5

MA

39,8

MK

59,4

TR

132,1

ZZ

68,2

0709 93 10

MA

29,9

TR

113,9

ZZ

71,9

0805 10 20

EG

40,8

IL

69,8

MA

47,7

TN

61,8

TR

46,2

ZZ

53,3

0805 50 10

MA

35,6

TR

85,7

ZZ

60,7

0808 10 80

AR

111,0

BR

81,9

CL

104,8

CN

96,9

MK

26,2

NZ

136,6

US

170,5

ZA

130,1

ZZ

107,3

0808 30 90

AR

89,7

CL

159,8

ZA

113,4

ZZ

121,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

29.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/238/GASP DES RATES

vom 28. April 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)   ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.


ANHANG

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Dmitry Nikolayevich KOZAK

geb. am 7.11.1958 in Kirovohrad, Ukrainische SSR

Stellvertretender Ministerpräsident. Zuständig für die Beaufsichtigung der Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

2.

Oleg Yevgenyvich BELAVENTSEV

geb. am 15.9.1949 in Moskau

Generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im sogenannten „Föderationskreis Krim“, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation. Verantwortlich für die Wahrnehmung der konstitutionellen Vorrechte des russischen Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet der annektierten Autonomen Republik Krim.

29.4.2014

3.

Oleg Genrikhovich SAVELYEV

geb. Am 27.10.1965 in Leningrad

Minister für Krim-Angelegenheiten. Verantwortlich für die Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

4.

Sergei Ivanovich MENYAILO

geb. am 22.8.1960 in Alagir, Nordossietische Autonome SSR, RSFSR

Amtierender Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol.

29.4.2014

5.

Olga Fedorovna KOVATIDI

geb. am 7.5.1962 in Simferopol, Ukrainische SSR.

Mitglied des Russischen Föderationsrats für die annektierte Autonome Republik Krim.

29.4.2014

6.

Ludmila Ivanovna SHVETSOVA

geb. am 24.9.1949 in Alma-Ata, UdSSR

Stellvertretende Vorsitzende der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“ — Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

7.

Sergei Ivanovich NEVEROV

geb. am 21.12.1961 in Tashtagol, UdSSR

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“. Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Intergration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

8.

Igor Dmitrievich SERGUN

geb. am 28.3.1957

Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant. Verantwortlich für die Aktivitäten von GRU-Offizieren in der Ostukraine.

29.4.2014

9.

Valery Vasilevich GERASIMOV

geb. am 8.9.1955 in Kasan

Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, erster stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation, General des Heeres. Verantwortlich für den massiven Aufmarsch russischer Truppen an der Grenze zur Ukraine und für das Ausbleiben einer Deeskalation der Lage.

29.4.2014

10.

German PROKOPIV

 

Aktiver Anführer der „Lugansker Garde“. Beteiligt an der Einnahme des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des Sicherheitsdienstes, fertigte eine Videobotschaft an Präsident Putin und Russland von dem besetzten Gebäude an. Enge Verbindungen zur „Armee des Südostens“.

29.4.2014

11.

Valeriy BOLOTOV

 

Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Offizier im Ruhestand. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden.

29.4.2014

12.

Andriy PURGIN

 

Leiter der „Republik Donezk“. Nahm aktiv an separatistsichen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“.

29.4.2014

13.

Denys PUSHYLIN

geb. in Makiivka

Einer der Anführer der Volksrepublik Donezk. Beteiligt an der Einnahme und Besetzung der Regionalverwaltung. Aktiver Sprecher der Separatisten.

29.4.2014

14.

Tsyplakov Sergey GENNADEVICH

 

Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens.War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt.

29.4.2014

15.

Igor STRELKOV (Ihor Strielkov)

 

Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Sloviansk beteiligt. Er ist Assistent für Sicherheitsfragen des selbsternannten Ministerpräsidenten der Krim, Sergey Aksionov.

29.4.2014