ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
5. April 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

(2014/185/EU)

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

1

 

 

(2014/186/EU)

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 345/2014 der Kommission vom 1. April 2014 über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 346/2014 der Kommission vom 1. April 2014 über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 der Kommission vom 4. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 348/2014 der Kommission vom 4. April 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

(2014/187/EU)

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. April 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2094) ( 1 )

13

 

 

(2014/188/EU)

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. April 2014 zur Festlegung der technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2120)

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG ( ABl. L 266 vom 8.10.2013 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

(2014/185/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen.

(2)

Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert.

(3)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden.

(4)

Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(5)

Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

(2014/186/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen.

(2)

Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert.

(3)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden.

(4)

Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(5)

Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 345/2014 DER KOMMISSION

vom 1. April 2014

über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (2) sind die Quoten für das Jahr 2014 festgesetzt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1.


ANHANG

Nr.

04/TQ43

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

18.3.2014


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2014 DER KOMMISSION

vom 1. April 2014

über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (2) sind die Quoten für das Jahr 2014 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der Europäischen Union führen oder in der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis zum 1. Juli 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands bis zum 30. Juni 2014 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die gezielte Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2014 verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1.


ANHANG

Nr.

03/TQ43

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp)

Gebiet

NAFO 3M

Datum der Schließung

17.3.2014-30.6.2014


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 347/2014 DER KOMMISSION

vom 4. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 (2) ist der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid in Weinen festgesetzt. Gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung kann die Kommission beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten zulassen können, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

(2)

Am 15. Januar 2014 haben die zuständigen deutschen Behörden offiziell beantragt, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l für Weine, die aus im Jahr 2013 geernteten Trauben in den Weinanbauflächen der abgegrenzten Gebiete der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“ und der geschützten geografischen Angaben „Landwein der Mosel“, „Landwein der Ruwer“, „Landwein der Saar“ und „Saarländischer Landwein“ um höchstens 50 mg/l erhöht werden darf.

(3)

Aus dem von den zuständigen deutschen Behörden übermittelten technischen Vermerk geht hervor, dass die gesundheitliche Qualität der in den obengenannten Gebieten im Jahr 2013 geernteten Trauben durch die Witterungsverhältnisse beeinträchtigt wurde. Insbesondere waren Trauben nach einer späten Ernte verfault, und während der Gärung entstanden erhöhte Mengen an Pyruvat, Acetaldehyd und alpha-Ketoglutarsäure. Diese Stoffe binden Schwefeldioxid und verringern dessen konservierende Wirkung. Infolgedessen werden in Weinen, die aus diesen Trauben bereitet werden, höhere Gesamtmengen an Schwefeldioxid benötigt, um eine korrekte Weinbereitung und Konservierung zu gewährleisten. Die befristete Genehmigung gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist daher die einzige Möglichkeit, um dafür zu sorgen, dass die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffenen Trauben zur Herstellung von für das Inverkehrbringen geeigneten Weinen verwendet werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 1 des Anhangs I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).


ANHANG

„Anlage 1

Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

 

Jahr

Mitgliedstaat

Weinbauzone(n)

Betreffende Weine

1.

2000

Deutschland

Alle Weinbauzonen des deutschen Hoheitsgebiets

Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben

2.

2006

Deutschland

Die Weinbauzonen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

3.

2006

Frankreich

Die Weinbauzonen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

4.

2013

Deutschland

Die Weinbauzonen des abgegrenzten Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Mosel‘ und der geschützten geografischen Angaben ‚Landwein der Mosel‘, ‚Landwein der Ruwer‘, ‚Landwein der Saar‘ und ‚Saarländischer Landwein‘.

Alle Weine aus im Jahr 2013 geernteten Trauben“


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 348/2014 DER KOMMISSION

vom 4. April 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

55,1

TN

68,9

TR

79,0

ZZ

67,7

0707 00 05

EG

170,1

MA

44,0

TR

127,4

ZZ

113,8

0709 91 00

TN

118,0

ZZ

118,0

0709 93 10

MA

23,1

TR

90,5

ZZ

56,8

0805 10 20

EG

47,0

IL

66,1

MA

81,9

TN

51,7

TR

61,6

ZZ

61,7

0805 50 10

MA

63,6

TR

68,0

ZZ

65,8

0808 10 80

AR

88,0

BR

101,4

CL

117,4

CN

114,6

EG

89,4

MK

32,3

US

192,7

ZA

112,8

ZZ

106,1

0808 30 90

AR

98,8

CL

166,5

CN

81,0

US

211,1

ZA

102,2

ZZ

131,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. April 2014

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2094)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/187/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG.

(2)

Nach Mitteilung Spaniens und Portugals sollten in dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG die Einträge für die Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Madrid und Tenerife Sur in Spanien und am Flughafen Porto sowie am Hafen und am Flughafen von Ponta Delgada in Portugal geändert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/408/EU des Rates (5) enthält vereinfachte Regeln und Verfahren für die Durchführung von Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte, die aus Grönland stammen oder aus Drittländern nach Grönland verbracht und danach in die Union eingeführt werden. Artikel 5 des genannten Beschlusses enthält die Vorschriften für Veterinärkontrollen dieser Erzeugnisse in den Grenzkontrollstellen und sieht vor, dass das Verzeichnis der für Grönland zugelassenen Grenzkontrollstellen in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, das gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG festgelegt wurde.

(4)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt als Auditdienst der Kommission (früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet) führte ein Audit in zwei vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen in Grönland durch und übermittelte Grönland daraufhin einige Empfehlungen. Diesen Empfehlungen ist Grönland in zufriedenstellender Weise mit einem Aktionsplan nachgekommen; die beiden vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen sollten in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden.

(5)

Da die vereinfachten Vorschriften und Verfahren für Einfuhrkontrollen nur für bestimmte Erzeugnisse gelten, sollte an die speziellen Bemerkungen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG eine Bemerkung angefügt werden, in der Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte genannt werden.

(6)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im November 2011 ein Audit in Grenzkontrollstellen in Italien durch und übermittelte diesem Mitgliedstaat daraufhin einige Empfehlungen. Diesen Empfehlungen ist Italien in zufriedenstellender Weise mit einem Aktionsplan und der Änderung der Zulassungskategorien der Grenzkontrollstellen in den Häfen Livorno-Pisa, Trieste und Venezia nachgekommen; daher sollten in dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG für diesen Mitgliedstaat die entsprechenden Änderungen vorgenommen werden.

(7)

Die Niederlande haben mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle im Hafen von Rotterdam um ein neues Kontrollzentrum erweitert wurde. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(9)

Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (6) ist Mayotte kein überseeisches Land und Hoheitsgebiet mehr und erhält stattdessen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Einträge zu den lokalen Einheiten Frankreichs in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sollten demzufolge entsprechend geändert werden.

(10)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

(5)  Beschluss 2011/408/EU des Rates vom 28. Juni 2011 zur Festlegung von vereinfachten Vorschriften und Verfahren für die Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte aus Grönland (ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 24).

(6)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

An die speziellen Bemerkungen wird folgende Bemerkung (15) angefügt:

„(15)= Само за рибни продукти, клас миди, бодлокожи, мантийни, морски коремоноги, странични продукти и производни продукти, получени от тези странични продукти — pouze pro produkty rybolovu, mlže, ostnokožce, pláštěnce, mořské plže, vedlejší produkty a produkty získané z těchto vedlejších produktů — kun for fiskevarer, toskallede bløddyr, pighuder, sækdyr og havsnegle samt biprodukter og produkter fremstillet af disse biprodukter — Nur Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte — Ainult kalandustoodete, kahepoolmeliste molluskite, okasnahksete, mantelloomade ja meritigude, nende kõrvalsaaduste ja kõrvalsaadustest saadud toodete puhul — μόνο για προϊόντα αλιείας, δίθυρα μαλάκια, εχινόδερμα, χιτωνόζωα, θαλάσσια γαστερόποδα, τα υποπροϊόντα τους και τα προϊόντα που προέρχονται από τα υποπροϊόντα αυτά — only for fishery products, bivalve molluscs, echinoderms, tunicates, marine gastropods, by-products and products derived from these by-products — Solo en relación con productos de la pesca, moluscos bivalvos, equinodermos, tunicados, gasterópodos marinos, sus subproductos y productos derivados de estos — Uniquement pour les produits de la pêche, les mollusques bivalves, les échinodermes, les tuniciers, les gastéropodes marins, les sous-produits et les produits dérivés de ces sous-produits — samo za riblje proizvode, školjkaše, bodljikaše, plaštenjake, morske puževe, nusproizvode i proizvode dobivene od tih nusproizvoda — soltanto per i prodotti della pesca, i molluschi bivalvi, gli echinodermi, i tunicati, i gasteropodi marini, i loro sottoprodotti e i prodotti derivati da tali sottoprodotti — tikai attiecībā uz zivsaimniecības produktiem, gliemenēm, adatādaiņiem, tunikātiem, jūras gliemežiem, blakusproduktiem un no šiem blakusproduktiem iegūtiem produktiem — tik žuvininkystės produktai, dvigeldžiai moliuskai, dygiaodžiai, gaubtagyviai, jūros pilvakojai, šalutiniai produktai ir iš šių šalutinių produktų pagaminti produktai — Kizárólag halászati termékek, kéthéjú kagylók, tüskésbőrűek, zsákállatok, tengeri haslábúak, valamint ezek melléktermékei és a melléktermékekből származó termékek — għal prodotti tas-sajd, molluski bivalvi, ekinodermi, tunikati, gasteropodi tal-baħar, prodotti sekondarji u prodotti ġejjin minn dawn il-prodotti sekondarji biss — uitsluitend voor visserijproducten, tweekleppige weekdieren, stekelhuidigen, manteldieren, mariene buikpotigen, bijproducten daarvan en van die bijproducten afgeleide producten — wyłącznie w odniesieniu do produktów rybołówstwa, małży, szkarłupni, osłonic, ślimaków morskich, produktów ubocznych oraz produktów pochodnych tych produktów ubocznych — Apenas para produtos da pesca, moluscos bivalves, equinodermes, tunicados, gastrópodes marinhos, subprodutos e produtos derivados desses subprodutos — doar pentru produse pescărești, specii de moluște bivalve, echinoderme, tunicate, gasteropode marine, subproduse și produse derivate din aceste subproduse — Len pre produkty rybolovu, lastúrniky, ostnatokožce, plášťovce, morské ulitníky, vedľajšie produkty a produkty získané z týchto vedľajších produktov — samo za ribiške proizvode, školjke, iglokožce, plaščarje, morske polže, stranske proizvode in proizvode iz teh stranskih proizvodov — Koskee vain kalastustuotteita, simpukoita, piikkinahkaisia, vaippaeläimiä ja merikotiloita sekä sivutuotteita ja näistä sivutuotteista johdettuja tuotteita — endast för fiskeriprodukter, musslor, tagghudingar, manteldjur, marina snäckor, biprodukter och produkter framställda av dessa biprodukter.“

b)

Der Teil betreffend Spanien wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Flughafen Madrid erhält folgende Fassung:

„Madrid

ES MAD 4

A

Iberia

HC-T(FR)(2)(*), HC-NT(2)(*), NHC(2)

U, E, O

Swissport

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

PER4

HC-T(CH)(2)

 

WFS: World Wide Flight Services

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT

O“

ii)

Der Eintrag für den Flughafen Tenerife Sur erhält folgende Fassung:

„Tenerife Sur

ES TFS 4

A

Productos

HC(2), NHC(2)

 

Animales

 

U(*), E(*), O“

c)

Nach dem Teil betreffend Frankreich wird folgender Teil betreffend Grönland eingefügt:

Страна: Гренландия — Země: Grónsko — Land: Grønland — Land: GRÖNLAND — Riik: Gröönimaa — Χώρα: Γροινλανδία — Country: GREENLAND — País: Groenlandia — Pays: Groenland — Zemlja: Grenland — Paese: Groenlandia — Valsts: Grenlande — Šalis: Grenlandija — Ország: Grönland — Pajjiż: Greenland — Land: Groenland — Kraj: Grenlandia — País: Gronelândia — Țara: Groenlanda — Krajina: Grónsko — Država: Grenlandija — Maa: Grönlanti — Land: Grönland

Nuuk

GL GOH 1

P

 

HC(1)(2)(15), NHC-T(2)(15)

 

Sisimiut

GL JHS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(15)“

 

d)

Der Teil betreffend Italien wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen Livorno-Pisa erhält folgende Fassung:

„Livorno-Pisa

IT LIV 1

P

Porto Commerciale

HC-T(FR), NHC-NT

 

Sintemar(*)

HC(*), NHC(*)

 

Lorenzini

HC, NHC-NT

 

Terminal Darsena Toscana

HC, NHC“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen Trieste erhält folgende Fassung:

„Trieste

IT TRS 1

P

Hangar 69

HC, NHC-NT, NHC-T(CH)“

 

iii)

Der Eintrag für den Hafen Venezia erhält folgende Fassung:

„Venezia

IT VCE 1

P

 

HC, NHC“

 

e)

In dem Teil betreffend die Niederlande erhält der Eintrag für den Hafen Rotterdam folgende Fassung:

„Rotterdam

NL RTM 1

P

Eurofrigo Karimatastraat

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Eurofrigo, Abel Tasmanstraat

HC

 

Frigocare Rotterdam B.V.

HC-T(2)

 

Coldstore Wibaco B.V.

HC-T(FR)(2), HC-NT(2)

 

Kloosterboer Delta Terminal

HC(2)“

 

f)

In dem Teil betreffend Portugal erhalten die Einträge für den Flughafen und den Hafen von Ponta Delgada sowie der Eintrag für den Flughafen Porto folgende Fassung:

„Ponta Delgada (Açores)

PT PDL 4

A

 

NHC-NT(2)

 

Ponta Delgada (Açores)

PT PDL 1

P

 

HC-T(FR)(3)

 

Porto

PT OPO 4

A

 

HC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O“

(2)

In Anhang II wird im Teil betreffend Frankreich nach dem Eintrag für Martinique folgender Eintrag für eine neue örtliche Einheit eingefügt:

„MAYOTTE

FR10100

MAYOTTE“


5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. April 2014

zur Festlegung der technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2120)

(2014/188/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normung leistet einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der Strategie „Europa 2020“, wie in der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (2) dargelegt ist. Die Strategie „Europa 2020“ umfasst mehrere Leitinitiativen, aus denen hervorgeht, wie wichtig die freiwillige Normung auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten dafür ist, die Kompatibilität und Interoperabilität von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und die technologische Entwicklung und die Innovation zu fördern.

(2)

In der digitalen Gesellschaft werden Normungsprodukte unverzichtbar für die Gewährleistung der Interoperabilität von Geräten, Anwendungen, Datenspeichern, Diensten und Netzwerken. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020“ (3) die Besonderheit der IKT-Normung anerkannt, in der IKT-Lösungen, -Anwendungen und -Dienste häufig von globalen IKT-Foren und -Konsortien entwickelt werden, die eine Führungsrolle bei der Entwicklung von IKT-Normen übernommen haben.

(3)

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist die Modernisierung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die europäische Normung. Durch sie wurde ein System eingeführt, in dem die Kommission festlegen kann, welche technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, die von anderen Einrichtungen als europäischen, internationalen oder nationalen Normungsgremien erarbeitet wurden, die größte Relevanz und die breiteste Akzeptanz haben. Indem die gesamte Bandbreite von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Beschaffung von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen verwendet werden kann, wird für Interoperabilität gesorgt, die Bindung öffentlicher Auftraggeber an einen einzigen Anbieter vermieden und der Wettbewerb bei der Lieferung interoperabler IKT-Lösungen verstärkt.

(4)

Die technischen Spezifikationen für IKT, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann, müssen die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erfüllen. Bei technischen Spezifikationen für IKT, die diesen Anforderungen entsprechen, können die öffentlichen Auftraggeber mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Fairness, Objektivität und Nichtdiskriminierung erstellt wurden, die die Welthandelsorganisation (WTO) in der Normung anerkannt hat.

(5)

Über die Festlegung der IKT-Spezifikationen sollte nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung entschieden werden, die von der Kommission mit dem Beschluss 2011/C 349/04 (4) eingerichtet wurde, ergänzt durch weitere Formen der Konsultation sektoraler Sachverständiger.

(6)

Am 17. Oktober 2013 wurde eine erste Reihe von sechs technischen Spezifikationen für IKT von der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung evaluiert. Dabei handelte es sich um „Internet Protocol version 6“ (IPv6), „Lightweight Directory Access Protocol version 3'“ (LDAPv3), „Domain Name System Security Extensions“ (DNSSEC), „DomainKeys Identified Mail Signatures“ (DKIM), „ECMAScript-402 Internationalisation Specification“ (ECMA-402) und „Extensible Markup Language version 1.0“ (W3C XML). Die Plattform befürwortete die Auswahl dieser Spezifikationen. Daraufhin wurden diese sechs Spezifikationen einer breiten öffentlichen Konsultation unterzogen, die die Empfehlung der Plattform bestätigte.

(7)

Die Spezifikation IPv6 wurde von der IETF (Internet Engineering Task Force) herausgegeben und umfasst ein Paket technischer Spezifikationen, die sich durch unterschiedliche RFCs (Requests for Comments) auf eine große Bandbreite von Geräten und Diensten anwenden lassen. Je nach Kontext und Anwendung müssen die öffentlichen Auftraggeber die erforderlichen RFCs für das jeweilige Produkt oder die betreffende Leistung auswählen, ohne dass die Interoperabilität beeinträchtigt wird. Mit IPv6 wird die Anzahl verfügbarer IP-Adressen erweitert, wodurch die immer zahlreicheren Betriebssysteme, Web-Server, Suchmaschinen und Multimedia-Sites problemlos interagieren können. IPv6 baut auf technologischen Neuentwicklungen auf und unterstützt das fortgesetzte Wachstum des Internets, so dass neue Szenarios wie das „Internet der Dinge“ möglich werden.

(8)

Bei LDAPv3 handelt es sich um ein Internetprotokoll, das von der IETF für den Zugriff auf verteilte Verzeichnisdienste erarbeitet wurde, die gemäß Daten- und Dienst-Modellen nach dem X.500-Standard arbeiten. LDAPv3 wurde von IETF im Verfahren des so genannten Standards Track in einer Reihe von RFCs festgelegt, die ausführlich in RFC 4510–4519 beschrieben sind, und kann eine hohe Verfügbarkeit durch Replikation von LDAP-Servern gewährleisten. Die meisten marktrelevanten Produkte für Verzeichnisdienste unterstützen LDAPv3. Diese stabile Technologie hat das Potenzial, die Interoperabilität zu verbessern, und stellt einen De-facto-Standard für Authentifizierung, Autorisierung und Nutzer-/Adress-Verzeichnisse für IKT-Systeme dar, der für eine bessere Verfügbarkeit und Kontinuität vor allem bei von der öffentlichen Hand zu erbringenden Behördendiensten sorgen kann.

(9)

DNSSEC wurde von der IETF herausgegeben und stellt eine Sicherheitserweiterung des DNS (Domain Name System) dar, die für das eigentliche DNS die Authentifizierung der Herkunft von Daten und den Schutz der Datenintegrität leistet. DNSSEC umfasst ein Bündel von Dokumenten, die den Kern der DNS-Sicherheitserweiterungen bilden, welche für die Vergabe öffentlicher Aufträge im „DNSSEC-Paket“ erforderlich sind. DNSSEC macht das DNS besser für den Austausch von Sicherheitsdienstparametern geeignet, die mit Domain-Namen gekoppelt sind. Dies steigert das Vertrauen in das DNS (einen grundlegenden Internet-Dienst von kritischer Bedeutung) als Ganzes und ermöglicht dessen Einsatz als Infrastruktur für die Speicherung, Verteilung und Überprüfung von Zertifikaten in Anwendungen.

(10)

DKIM ist eine technische Spezifikation für IKT, die von der IETF entwickelt wurde und es einer Person, Rolle oder Organisation, die Inhaberin der Signatur-Domain ist, ermöglicht, eine gewisse Authentizität einer E-Mail zu gewährleisten, indem die Domain mit der E-Mail verknüpft wird. Mit DKIM wird die Frage der Identität des Signierers einer E-Mail von dem angeblichen Urheber der E-Mail getrennt. Die Authentizität wird durch eine verschlüsselte Signatur und durch die direkte Abfrage des richtigen öffentlichen Schlüssels bei der Domain des Signierers validiert. DKIM wird in mehreren Marktsegmenten wie dem Finanz- und Bankensektor, E-Mail-Providern, sozialen Netzwerken oder Portalen für den Onlinehandel eingesetzt. Würde DKIM auch von Behörden eingeführt, könnte es einen Grundstock an Vertrauen in die Herkunft von Mitteilungen schaffen, so dass die Interoperabilität zwischen Sender- und Empfängerorganisation erhöht würde.

(11)

ECMA-402 wurde von Ecma International entwickelt und ist eine allgemeine vielseitige Programmiersprache, die in mehreren Spezifikationen beschrieben wird, die sich an die sprachlichen und kulturellen Konventionen verschiedener Sprachen und Länder anpassen lassen. Auch in Europa ist ECMAScript eine weithin verwendete Programmiersprache im Web. Sie wird sehr breit eingesetzt (webclientbasierte Anwendungen wie Web-Browser oder serverbasierte Anwendungen wie Online-Banking, E-Mail-Server oder sogar Computerspiele) und ist auch im World Wide Web eine wichtige Programmiersprache. ECMA-402 bietet Funktionen zur Internationalisierung, was eine besonders wichtige Verbesserung von ECMA-Script für das mehrsprachige europäische Umfeld darstellt. Die Spezifikationen und Standards von ECMAScript bewirken eine echte Verbesserung der Interoperabilität und finden sich üblicherweise auf nationalen Listen von Standards für die Interoperabilität und nationalen Spezifikationen für das öffentliche Auftragswesen.

(12)

W3C XML wurde von W3C (World Wide Web Consortium) erarbeitet und ist ein Paket zusammenhängender Spezifikationen für die Datenstrukturierung, die ein hochgradig skalierbares Teilen von Informationen und Rechenressourcen fördert. Bei XML, Version 1.0, handelt es sich um eines der aktuell am häufigsten verwendeten Formate für den Austausch strukturierter Informationen, und viele andere Spezifikationen für Dateiformate bauen auf Erweiterungen von XML auf. Es wird sowohl als Mensch-zu-Mensch-Format als auch als Rechner-zu-Rechner-Format für die Übermittlung von Informationen so häufig eingesetzt, dass es für einen Großteil der Internet-Nutzung unverzichtbar geworden ist. Ein öffentlicher Auftraggeber müsste die Spezifikationen auswählen, die den Anforderungen entsprechen, für die er ein Vergabeverfahren durchführt. Durch seine weltweite Verbreitung bei Datenspeichern und Netzwerken wird XML auch in den kommenden Jahrzehnten ein wichtiges Format für die umfassende IKT-Interoperabilität von Anwendungen, Diensten und Produkten bleiben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen für IKT, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.

(3)  KOM(2011) 311 endg. vom 1. Juni 2011.

(4)  Beschluss 2011/C 349/04 der Kommission vom 28. November 2011 zur Einrichtung einer Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung (ABl. C 349 vom 30.11.2011, S. 4).


ANHANG

Tabelle 1

Internet Engineering Task Force (IETF)  (1)

Nr.

Titel der technischen Spezifikation für IKT

1

Internet Protocol version 6 (IPv6)

2

Lightweight Directory Access Protocol version 3 (LDAPv3)

3

Domain Name System Security Extensions (DNSSEC)

4

DomainKeys Identified Mail Signatures (DKIM)


Tabelle 2

Ecma International  (2)

Nr.

Titel der technischen Spezifikation für IKT

1

ECMAScript-402 Internationalisation Specification (ECMA-402)


Tabelle 3

World Wide Web Consortium (W3C)  (3)

Nr.

Titel der technischen Spezifikation für IKT

1

Extensible Markup Language version 1.0 (W3C XML)


(1)  IETF c/o Internet Society, 1775 Wiehle Avenue, Suite 201, Reston, VA USA (http://www.ietf.org/).

(2)  Ecma International, Rue du Rhône 14, CH-1204 Genf, Tel. +41 228496000, Fax +41 228496001 (http://www.ecma-international.org/).

(3)  W3C, 2004 route de Lucioles, Sophia-Antipolis, 06410 Biot, Frankreich, Tel. +33 492385076, Fax +33 492387822(http://www.w3.org/).


Berichtigungen

5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/22


Berichtigung des Beschlusses 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 266 vom 8. Oktober 2013 )

Auf Seite 16, Anhang I des Beschlusses, ist in der Tabelle mit den Ergebnissen für den gemeinsamen Interkalibrierungstyp R-M5 („ERGEBNISSE DER GEOGRAFISCHEN INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE FLÜSSE DES MITTELMEERRAUMS — Biologische Qualitätskomponente: Makrophyten und Phytobenthos — Biologische Teilqualitätskomponente: Phytobenthos“) die Reihe für Portugal wie folgt zu ändern:

anstatt:

„Portugal

IPS (Coste in Cemagref, 1982)

0,940

0,700“

muss es heißen:

„Portugal

IPS (Coste in Cemagref, 1982)

0,940 (Typ 5)

0,800 (Typ 6)

0,700 (Typ 5)

0,651 (Typ 6)“