ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 342/2014 DER KOMMISSION
vom 21. Januar2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 3.
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei Finanzkonglomeraten mit signifikantem Bank- oder Wertpapier- und Versicherungsgeschäft sollten die Mehrfachverwendung von Elementen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats in die Eigenmittelberechnung einbezogen werden können, d. h. die Mehrfachbelegung, sowie jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung ausgeschlossen werden, um ein genaues Bild von der Verfügbarkeit der Eigenmittel des Konglomerats zur Absorbierung von Verlusten zu vermitteln und auf Ebene des Finanzkonglomerats eine angemessene Eigenkapitalausstattung sicherzustellen. |
(2) |
Es gilt sicherzustellen, dass die über die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen hinausgehenden Eigenmittel auf Konglomeratsebene nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn es keine Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen Unternehmen des Konglomerats gibt, und zwar auch dann nicht, wenn diese unterschiedlichen Branchen angehören. |
(3) |
Ein Finanzkonglomerat sollte Eigenmittel, die über die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen hinausgehen, nur dann in die Berechnung seiner Eigenmittel einbeziehen, wenn diese innerhalb des Konglomerats von Unternehmen zu Unternehmen übertragen werden können. |
(4) |
Angemessene Vorschriften sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass branchenspezifische Eigenmittelanforderungen auf die Deckung der in der jeweiligen Branche bestehenden Risiken und nicht auf die Deckung von Risiken außerhalb dieser Branche abstellen. |
(5) |
Um eine konsistente Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung zu gewährleisten, sollten die branchenspezifischen Anforderungen, die auch die diesbezüglichen Solvabilitätsanforderungen einschließen, aufgelistet werden. Von diesen Anforderungen unberührt bleiben sollten die Branchenvorschriften, in denen geregelt ist, welche Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen zu treffen sind. Insbesondere sollten sich für den Fall, dass auf Ebene eines Finanzkonglomerats ein Defizit auftritt, weil die in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehene kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt wird, die notwendigen Maßnahmen auf die in diesem Kapitel dargelegten Maßnahmen stützen. |
(6) |
Bei der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für ein Finanzkonglomerat sollte für nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen des Finanzkonglomerats sowohl eine fiktive Solvabilitätsanforderung als auch eine fiktive Eigenmittelausstattung ermittelt werden. |
(7) |
In Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG werden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung auf Finanzkonglomeratsebene drei Methoden vorgegeben: Die „Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses“ (Methode 1), die „Abzugs- und Aggregationsmethode“ (Methode 2) und die „Kombinationsmethode“ (Methode 3), bei der die Methoden 1 und 2 miteinander kombiniert werden können. Zur Gewährleistung einer konsistenten Anwendung sollten die Berechnungsmethoden 1 und 2 weiter präzisiert werden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen Methode 3 angewandt werden kann, und sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die Anwendung dieser Methode unter ähnlichen Umständen gestatten, nach gemeinsamen Kriterien verfahren und vorschreiben, dass diese Methode von allen Finanzkonglomeraten konsistent angewandt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung von Methode 3 nur gestatten, wenn ein Finanzkonglomerat nachweisen kann, dass es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, Methode 1 oder 2 für sich genommen anzuwenden. Um gleichwertige Bedingungen zu gewährleisten, sollte Methode 3 im Zeitverlauf konsistent angewandt werden. Da sich die Berechnungsmethoden auf die in Anhang I Ziffer I der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Grundsätze stützen, sollten auch diese Grundsätze weiter präzisiert werden. |
(8) |
Die in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die Berechnung der Gruppensolvabilität dargelegte Methode 1 und die in der Richtlinie 2002/87/EG für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen dargelegte Methode 1 sollten als gleichwertig betrachtet werden, da beide den Hauptzielen der zusätzlichen Beaufsichtigung entsprechen. Beide Methoden schließen die gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung aus und stellen sicher, dass die Eigenmittel unter Einhaltung der in den maßgeblichen Branchenvorschriften festgelegten Begriffsbestimmungen und Obergrenzen berechnet werden. |
(9) |
Die in Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilte Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards hängt eng mit der in Artikel 21a Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG erteilten Befugnis zusammen, da beide die konsistente Anwendung der im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethoden betreffen. Um zu gewährleisten, dass die für die Zwecke der genannten Rechtsakte festgelegten Berechnungsmethoden kohärent sind und denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten die im Rahmen dieser Befugnisse zu erlassenden technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(10) |
Um zu gewährleisten, dass die Berechnungsmethoden so konsistent wie möglich angewandt werden, sollte sich diese Verordnung auf die neuen Solvabilitätsregelungen stützen, die in der Union für die einzelnen Branchen geschaffen wurden. Aus diesem Grund sollte diese Verordnung erst ab dem Tag gelten, ab dem auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist. Die von der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG abhängigen Vorschriften sollten ab dem Tag gelten, ab dem auch diese Richtlinie anzuwenden ist. Aus diesem Grund sollten die nationalen Umsetzungsvorschriften, die in Bezug auf die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung bestehen, bis zur vollen Anwendbarkeit der Verordnung in den von dieser nicht harmonisierten Bereichen weiterhin angewandt werden und sollten sich die auf Branchenvorschriften für den Versicherungssektor beruhenden zugrunde liegenden Berechnungen auf die zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden Branchenvorschriften für den Versicherungssektor stützen. |
(11) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission gemeinsam vorgelegt haben. |
(12) |
EBA, EIOPA und ESMA haben zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Wertpapiere und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Grundsätze und Berechnungsmethoden präzisiert, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG für die Zwecke der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Alternativen zum Abzug und für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Eigenmittel- und zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgelistet sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft“ ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Versicherungsbranche ist; |
2. |
„Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft“ ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche ist. |
KAPITEL II
TECHNISCHE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
Ausschluss von Mehrfachbelegung und gruppeninterner Eigenmittelschöpfung
Direkt oder indirekt aus gruppeninternen Transaktionen resultierende Eigenmittel werden nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene einbezogen.
Artikel 4
Übertragbarkeit und Verfügbarkeit von Eigenmitteln
(1) Auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens erfasste Eigenmittel, die über die zur Erfüllung der in Artikel 9 genannten branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen erforderliche Höhe hinausgehen, werden nur dann in die Berechnung der Eigenmittel eines Finanzkonglomerats oder die Berechnung der Summe der Eigenmittel der einzelnen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats einbezogen, wenn für die Übertragung der Mittel zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerats kein praktisches oder rechtliches Hindernis besteht oder absehbar ist.
(2) Wenn das in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2002/87/EG genannte Unternehmen dem Koordinator die in diesem Unterabsatz genannten Berechnungsergebnisse und für die Berechnung maßgeblichen Angaben übermittelt, bestätigt und belegt es gegenüber dem Koordinator die Einhaltung des Absatzes 1.
Artikel 5
Branchenspezifische Eigenmittel
(1) Die in Absatz 2 genannten, auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens zur Verfügung stehenden Eigenmittel können in der Branche, in der diese Eigenmittel anerkannt werden, zur Deckung von Risiken eingesetzt werden, nicht aber zur Deckung von Risiken in anderen Finanzbranchen herangezogen werden.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich nicht um:
a) |
Bestandteile des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
b) |
Basiseigenmittelbestandteile von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie in „Tier 1“ oder „Tier 2“ eingestuft sind. |
Artikel 6
Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats
(1) Ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmitteldefizit zu verzeichnen, werden zur Deckung dieses Defizits nur Eigenmittelbestandteile verwendet, die nach den Branchenvorschriften sowohl des Banken- als auch des Versicherungssektors herangezogen werden können.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um:
a) |
hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
b) |
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird; |
c) |
zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
d) |
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird; |
e) |
Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und |
f) |
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2“ eingestuft sind. |
(3) Die zur Deckung des Defizits eingesetzten Eigenmittelbestandteile stehen mit Artikel 4 Absatz 1 in Einklang.
Artikel 7
Konsistenz
Die beaufsichtigten Unternehmen oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eines Finanzkonglomerats wenden die Berechnungsmethode im Zeitverlauf konsistent an.
Artikel 8
Konsolidierung
Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft ist die in den Artikeln 230, 231 und 232 der Richtlinie 2009/138/EG für die Berechnung der Gruppensolvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegte Methode 1 als gleichwertig mit der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen für die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats festgelegten Methode 1 zu betrachten, wenn sich der Umfang der Gruppenaufsicht im Rahmen von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG nicht wesentlich vom Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen von Kapitel II der Richtlinie 2002/87/EG unterscheidet.
Artikel 9
Solvabilitätsanforderung
(1) Sind die Vorschriften für den Versicherungssektor anzuwenden, so gilt als Solvabilitätsanforderung für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in den Artikeln 100 und 218 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Solvenzkapitalanforderung einschließlich aller gemäß Artikel 37 dieser Richtlinie verhängten etwaigen Kapitalaufschläge, die sich aus Artikel 216 Absatz 4, Artikel 231 Absatz 7, Artikel 232, Artikel 233 Absatz 6 und Artikel 238 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie ergeben.
(2) Sind die Vorschriften für den Banken- oder Wertpapierdienstleistungssektor anzuwenden, so gelten als Solvabilitätsanforderungen für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen und die in dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Anforderung, über die Eigenmittelanforderungen hinausgehende Eigenmittel vorzuhalten, einschließlich einer aus der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Artikel 73 dieser Richtlinie resultierenden Anforderung, jede von einer zuständigen Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verhängte Anforderung, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 dieser Richtlinie sowie Maßnahmen, die nach Artikel 458 oder Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden.
Artikel 10
Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für diese geltenden Solvabilitätsanforderungen
(1) Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für dieses geltenden Solvabilitätsanforderungen werden vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 7, 8 und 9 gemäß den Begriffsbestimmungen und den in den maßgeblichen Branchenvorschriften festgelegten Obergrenzen berechnet.
(2) Die Eigenmittel von Vermögensverwaltungsgesellschaften werden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) berechnet. Die Solvabilitätsanforderungen für Vermögensverwaltungsgesellschaften sind die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Anforderungen.
(3) Die Eigenmittel der Verwalter alternativer Investmentfonds werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) berechnet. Die Solvabilitätsanforderungen für Verwalter alternativer Investmentfonds sind die in Artikel 9 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.
Artikel 11
Behandlung branchenübergreifender Beteiligungen
(1) Wenn ein Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft eine Beteiligung an einem Finanzunternehmen aus der Versicherungsbranche hält, die nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 in Abzug gebracht wird, so entsteht in Bezug auf diese Beteiligung keine zusätzliche Eigenkapitalanforderung auf Ebene des Finanzkonglomerats.
(2) Bewirkt die Anwendung des Absatzes 1 im Rahmen des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine direkte Veränderung des erwarteten Verlustbetrags, so ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmittelaufschlag in Höhe dieser Veränderung vorzunehmen.
Artikel 12
Fiktive Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche
(1) Wenn eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche hält, werden die fiktiven Eigenmittel und die fiktiven Solvabilitätsanforderungen für dieses Unternehmen nach den Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Branche berechnet.
(2) Bei einem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, auf das Absatz 1 nicht zutrifft, werden die fiktiven Eigenmittel und die fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach den Vorschriften der Branche berechnet, die dem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche am nächsten steht. Die Finanzbranche, die dem unbeaufsichtigten Unternehmen am nächsten steht, wird anhand des Tätigkeitsspektrums dieses Unternehmens und des Umfangs, in dem es diese Tätigkeiten ausübt, bestimmt. Lässt sich die am nächsten stehende Finanzbranche nicht zweifelsfrei ermitteln, werden die Vorschriften der Branche verwendet, die im Finanzkonglomerat am stärksten vertreten ist.
Artikel 13
Branchenspezifische Übergangs- und Bestandsschutzvorschriften
Die Branchenvorschriften, nach denen die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen berechnet werden, schließen auch alle etwaigen auf Branchenebene geltenden Übergangs- oder Bestandsschutzvorschriften ein.
KAPITEL III
BERECHNUNGSMETHODEN
Artikel 14
Präzisierung der Berechnung nach Methode 1 gemäß Richtlinie 2002/87/EG
(1) Die Eigenmittel eines Finanzkonglomerats werden nach dem für die zusätzliche Beaufsichtigung im Rahmen der Richtlinie 2002/87/EG geltenden einschlägigen Rechnungslegungsrahmen auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet und tragen — sofern relevant — Absatz 5 Rechnung.
(2) Bei der Berechnung der Eigenmittel eines Finanzkonglomerats mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft werden nicht konsolidierte Beteiligungen wie folgt behandelt:
a) |
Nicht konsolidierte wesentliche Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das der Versicherungsbranche angehört, werden in voller Höhe von den Eigenmitteln des Finanzkonglomerats abgezogen. |
b) |
Nicht unter Buchstabe a fallende, nicht konsolidierte Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche, das der Versicherungsbranche angehört, werden gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe von den Eigenmitteln des Konglomerats abgezogen. |
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden alle Eigenmittel, die von einem Unternehmen eines Finanzkonglomerats begeben und von einem anderen Unternehmen dieses Finanzkonglomerats gehalten werden, von den Eigenmitteln des Konglomerats abgezogen, wenn sie nicht schon im Rahmen der Konsolidierung verrechnet wurden.
(4) Ein Unternehmen, bei dem es sich um ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen im Sinne des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens handelt, unterliegt den Branchenvorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung oder zur Einbeziehung von Beteiligungsquoten.
(5) Ist ein unter die Richtlinie 2009/138/EG fallendes Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats, stützt sich die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen auf Ebene des Finanzkonglomerats auf die nach Titel I Kapitel VI Abschnitte 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommene Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
(6) Werden auf Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gemäß Teil 2 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Korrekturposten und Abzüge angewandt, werden für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die den betreffenden Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung zuzuweisenden Werte herangezogen und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats zuzuweisen sind, ausgeschlossen.
(7) Schreiben die Branchenvorschriften die Berechnung einer Schwelle oder Obergrenze vor, so wird diese Schwelle oder Obergrenze auf Konglomeratsebene anhand der konsolidierten Daten des Finanzkonglomerats und nach den in den Absätzen 2 und 3 verlangten Abzügen berechnet.
(8) Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die in die konsolidierte Lage eines Instituts im Sinne von Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet.
(9) Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die unter die Gruppenaufsicht im Sinne von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG fallen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet.
(10) Für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen auf Ebene des beaufsichtigten Unternehmens ermitteln die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, auf die weder Absatz 8 noch Absatz 9 zutrifft, ihre jeweiligen Schwellen und Obergrenzen auf individueller Basis nach den für sie geltenden Branchenvorschriften.
(11) Bei Addierung der relevanten Branchensolvabilitätsanforderungen beschränken sich die Anpassungen auf die in Artikel 11 verlangte Anpassung oder auf das Ergebnis der nach Absatz 7 an branchenspezifischen Schwellen und Obergrenzen vorgenommenen Anpassungen.
Artikel 15
Präzisierung der Berechnung nach Methode 2 gemäß Richtlinie 2002/87/EG
(1) Sehen die einschlägigen Branchenvorschriften für die Eigenmittel eines beaufsichtigten Unternehmens Abzugs- und Korrekturposten vor, so wird wie folgt verfahren:
a) |
wenn der Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital erhöht, wird er, da es sich dabei um den bei Berechnung der Eigenmittel der Beteiligungen berücksichtigten Nettobetrag handelt, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG auf den Buchwert der Beteiligungen aufgeschlagen; |
b) |
wenn der unter Buchstabe a genannte Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital schmälert, wird er gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG vom Buchwert der Beteiligungen abgezogen. |
(2) Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft wird eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei dem es sich um ein Unternehmen der Versicherungsbranche handelt, das keine Beteiligung darstellt, in voller Höhe und unter Einhaltung der jeweils geltenden Branchenvorschriften von den Eigenmitteln des die Beteiligung haltenden Unternehmens abgezogen.
(3) Gruppeninterne Beteiligungen an Kapitalinstrumenten, die den Branchenvorschriften zufolge als Eigenmittel anerkannt werden können, werden unter Berücksichtigung der maßgeblichen branchenspezifischen Obergrenzen bei der Berechnung der Eigenmittel abgezogen oder ausgeschlossen.
(4) Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen werden nach der Formel im Anhang berechnet.
Artikel 16
Präzisierung der Umstände, unter denen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG nach Methode 3 verfahren werden kann
(1) Die zuständigen Behörden dürfen die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methode 3 nur unter folgenden Umständen gestatten:
a) |
wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, entweder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 1 oder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 2 auf alle Unternehmen eines Finanzkonglomerats anzuwenden, und zwar insbesondere, weil ein oder mehrere Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises liegen und Methode 1 somit entfällt, oder weil ein beaufsichtigtes Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und keine ausreichenden Informationen eingeholt werden können, um auf dieses Unternehmen eine der beiden Methoden anzuwenden; oder |
b) |
wenn die Unternehmen, die eine der Methoden anwenden würden, gemessen an den mit der Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats verbundenen Zielen zusammengenommen nur von untergeordneter Bedeutung sind. |
(2) Alle beaufsichtigen Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die nicht unter Absatz 1 fallen, wenden entweder Methode 1 oder Methode 2 an.
(3) Bei der Anwendung der von einer zuständigen Behörde in Bezug auf ein Finanzkonglomerat gestatteten Methode 3 wird im Zeitverlauf konsistent verfahren.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14 Absätze 5 und 9 gelten ab dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Datum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(4) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(8) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(9) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
ANHANG
Berechnungsmethodik für Methode 2 gemäß der Richtlinie 2002/87/EG
Abzugs- und Aggregationsmethode
Im Rahmen der Methode 2 erfolgt die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen ausgehend von dem für die einzelnen Unternehmen der Gruppe geltenden Rechnungslegungsrahmen nach folgender Formel:
wobei Eigenmittel (OFi ) gruppeninterne Kapitalinstrumente, die den Branchenvorschriften zufolge als Eigenmittel anrechenbar sind, ausschließen.
Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen (scar) werden somit berechnet als Differenz zwischen
1. |
der Summe der Eigenmittel (OFi ) jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens (i) des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und |
2. |
der Summe aus den Solvabilitätsanforderungen (REQi) an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen (i) der Gruppe (G), die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet werden, und dem Buchwert (BVj) der Beteiligungen an anderen Unternehmen (j) der Gruppe. |
Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird gemäß Artikel 12 eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden anteilsmäßig (x) gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2002/87/EG und Anhang I dieser Richtlinie berücksichtigt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
3.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 343/2014 DER KOMMISSION
vom 2. April 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
57,3 |
TN |
105,1 |
|
TR |
88,4 |
|
ZZ |
83,6 |
|
0707 00 05 |
EG |
170,1 |
MA |
39,8 |
|
TR |
129,4 |
|
ZZ |
113,1 |
|
0709 91 00 |
TN |
118,0 |
ZZ |
118,0 |
|
0709 93 10 |
MA |
66,1 |
TR |
122,7 |
|
ZZ |
94,4 |
|
0805 10 20 |
EG |
48,2 |
IL |
67,2 |
|
MA |
49,0 |
|
TN |
52,5 |
|
TR |
61,8 |
|
ZA |
60,4 |
|
ZZ |
56,5 |
|
0805 50 10 |
TR |
64,4 |
ZZ |
64,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
90,3 |
BR |
90,6 |
|
CL |
101,5 |
|
CN |
84,5 |
|
EG |
89,4 |
|
MK |
30,8 |
|
US |
191,2 |
|
ZZ |
96,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
108,3 |
CL |
169,7 |
|
US |
211,1 |
|
ZA |
96,2 |
|
ZZ |
146,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
3.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/12 |
BESCHLUSS 2014/183/GASP DES RATES
vom 1. April 2014
über die Einleitung einer militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/73/GASP erlassen. |
(2) |
Am 17. März 2014 hat der Rat den Operationsplan und die Einsatzregeln der EUFOR RCA gebilligt. |
(3) |
Die EUFOR RCA sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation eingeleitet werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet— |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik „EUFOR RCA“ wird eingeleitet.
Artikel 2
Der Befehlshaber der EU-Operation EUFOR RCA wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Operation zu beginnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
Berichtigungen
3.4.2014 |
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L 100/13 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
( Amtsblatt der Europäischen Union L 290 vom 31. Oktober 2013 )
Auf Seite 321 in der auf den KN-Code 4421 90 91 folgenden Zeile:
in Spalte 3:
„4“ streichen;
in Spalte 4:
„—“ streichen.