ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
6. Mai 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Parlament
Rat

2008/C 111/01

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen ( 1 )

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 111/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4999 — Heineken/Scottish & Newcastle assets) ( 1 )

8

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 111/03

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Mai 2008: 4,26 % — Euro-Wechselkurs

9

2008/C 111/04

Euro-Wechselkurs

10

2008/C 111/05

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 111/06

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

13

2008/C 111/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

18

2008/C 111/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

22

2008/C 111/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

25

2008/C 111/10

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte ( 1 )

26

2008/C 111/11

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und Brüssel (BRU) ( 1 )

42

2008/C 111/12

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und Amsterdam (AMS) ( 1 )

43

2008/C 111/13

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und London (LTN) ( 1 )

44

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 111/14

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms Kapazitäten des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

45

 

Europäische Umweltagentur

2008/C 111/15

Aufruf zur Interessenbekundung (2008) — Sachverständige für den Wissenschaftlichen Beirat der Europäischen Umweltagentur (EUA)

46

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 111/16

Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

50

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 111/17

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

51

 

Berichtigungen

2008/C 111/18

Protokoll über die Berichtigung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007(ABl. C 306 vom 17.12.2007)

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Parlament Rat

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2008

zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 111/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Individuelle Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und der soziale Zusammenhalt in der Gemeinschaft hängen entscheidend vom Ausbau und von der Anerkennung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Bürger ab. Der Ausbau und die Anerkennung sollten die transnationale Mobilität von Beschäftigten und Lernenden erleichtern und dazu beitragen, dass den Anforderungen von Angebot und Nachfrage des europäischen Arbeitsmarkts entsprochen wird. Deshalb sollten der Zugang zum und die Teilnahme am lebenslangen Lernen für alle — auch für benachteiligte Menschen — und die Nutzung von Qualifikationen auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene gefördert und verbessert werden.

(2)

Auf seiner Tagung in Lissabon im Jahr 2000 ist der Europäische Rat zu dem Schluss gelangt, dass eine größere Transparenz der Befähigungsnachweise ein wesentlicher Bestandteil der Anpassung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft an die Anforderungen der Wissensgesellschaft bilden sollte. Auf seiner Tagung in Barcelona im Jahr 2002 hat der Europäische Rat ferner sowohl eine engere Zusammenarbeit im Universitätsbereich als auch die Verbesserung der Transparenz und Methoden zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsbildungssystemen gefordert.

(3)

In seiner Entschließung vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (4) hat der Rat die Kommission ersucht, in enger Zusammenarbeit mit dem Rat und den Mitgliedstaaten einen Rahmen für die Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auszuarbeiten, wobei die Ergebnisse des Bologna-Prozesses als Grundlage dienen und vergleichbare Maßnahmen auf dem Gebiet der beruflichen Bildung angestrebt werden sollten.

(4)

Die gemeinsamen Berichte des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“, die im Jahr 2004 und 2006 angenommen wurden, betonen die Notwendigkeit der Entwicklung eines Europäischen Qualifikationsrahmens.

(5)

Im Kontext des Kopenhagen-Prozesses haben die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2004 über die künftigen Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung der Entwicklung eines offenen und flexiblen Europäischen Qualifikationsrahmens, gestützt auf Transparenz und gegenseitiges Vertrauen, der als gemeinsamer Bezugsrahmen sowohl für berufliche Bildung als auch für das Hochschulwesen dienen soll, Vorrang eingeräumt.

(6)

Die Validierung nicht formalen und informellen Lernens sollte gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2004 über gemeinsame europäische Grundsätze für die Ermittlung und Validierung von nicht formalem und informellem Lernen gefördert werden.

(7)

Bei den Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel im März 2005 und im März 2006 ist die Bedeutung der Verabschiedung eines Europäischen Qualifikationsrahmens betont worden.

(8)

Diese Empfehlung trägt der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (5) sowie der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (6) Rechnung.

(9)

Diese Empfehlung steht in Einklang mit dem Rahmen für den Europäischen Hochschulraum und die Zyklus-Deskriptoren, den die für die Hochschulbildung zuständigen Minister von 45 europäischen Staaten auf ihrer Tagung am 19. und 20. Mai 2005 in Bergen im Rahmen des Bologna-Prozesses vereinbart haben.

(10)

Die Schlussfolgerungen des Rates zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung vom 23. und 24. Mai 2004, die Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (7) und die von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern im Mai 2005 auf ihrer Tagung in Bergen vereinbarten Normen und Richtlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum enthalten gemeinsame Grundsätze für die Qualitätssicherung, auf die sich die Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens stützen sollte.

(11)

Diese Empfehlung lässt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (8) unberührt, mit der sowohl den zuständigen nationalen Stellen als auch den Migranten Rechte und Pflichten übertragen werden. Der Verweis auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens darf keine Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden.

(12)

Diese Empfehlung verfolgt das Ziel, einen gemeinsamen Referenzrahmen als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus zu schaffen, und zwar sowohl für die allgemeine und die Hochschulbildung als auch für die berufliche Bildung. Dies wird zu einer besseren Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Qualifikationsbescheinigungen führen, die den Bürgern gemäß der Praxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden. Jedes Qualifikationsniveau sollte grundsätzlich auf verschiedenen Bildungs- und Karrierewegen erreichbar sein. Darüber hinaus sollte der Europäische Qualifikationsrahmen den internationalen sektoralen Organisationen ermöglichen, ihre Qualifikationssysteme auf einen gemeinsamen europäischen Referenzpunkt zu beziehen und so die Beziehung internationaler sektoraler Qualifikationen zu nationalen Qualifikationssystemen aufzeigen. Diese Empfehlung leistet daher einen Beitrag zu den allgemeineren Zielen der Förderung des lebenslangen Lernens und der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, Mobilität und sozialen Integration von Arbeitskräften und Lernenden. Transparente Qualitätssicherungsgrundsätze und der Austausch von Informationen werden ihre Umsetzung durch die Entwicklung gegenseitigen Vertrauens fördern.

(13)

Diese Empfehlung sollte der Modernisierung des Bildungs- und Ausbildungssystems, der Kopplung zwischen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung sowie der Brückenbildung zwischen formalem, nicht formalem und informellem Lernen dienen und auch zur Validierung von durch Erfahrungen erlangten Lernergebnissen beitragen.

(14)

Die nationalen Qualifikationssysteme und/oder Qualifikationen werden durch diese Empfehlung weder ersetzt noch definiert. Der Europäische Qualifikationsrahmen beschreibt keine spezifischen Qualifikationen oder Einzelkompetenzen, und bestimmte Qualifikationen sollten über das jeweilige nationale Qualifikationssystem dem entsprechenden Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet werden.

(15)

Aufgrund ihrer nicht verbindlichen Natur steht diese Empfehlung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da sie das Tätigwerden der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt indem sie eine engere Zusammenarbeit mit dem Ziel ermöglicht, die Transparenz zu erhöhen und die Mobilität sowie das lebenslange Lernen zu fördern. Sie sollte im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis umgesetzt werden.

(16)

Da das Ziel dieser Empfehlung, nämlich einen gemeinsamen Referenzrahmen als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus zu schaffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Empfehlung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN:

1.

den Europäischen Qualifikationsrahmen als Referenzinstrument zu verwenden, um die Qualifikationsniveaus verschiedener Qualifikationssysteme zu vergleichen und sowohl das lebenslange Lernen und die Chancengleichheit in der wissensbasierten Gesellschaft als auch die weitere Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu fördern, wobei die Vielfalt der nationalen Bildungssysteme zu respektieren ist;

2.

ihre nationalen Qualifikationssysteme bis 2010 an den Europäischen Qualifikationsrahmen zu koppeln, insbesondere indem sie ihre Qualifikationsniveaus auf transparente Art und Weise mit den in Anhang II aufgeführten Niveaus verknüpfen und im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis gegebenenfalls nationale Qualifikationsrahmen erarbeiten;

3.

gegebenenfalls Maßnahmen zu erlassen, damit bis 2012 alle neuen Qualifikationsbescheinigungen, Diplome und Europass-Dokumente, die von den dafür zuständigen Stellen ausgestellt werden, über die nationalen Qualifikationssysteme einen klaren Verweis auf das zutreffende Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten;

4.

bei der Beschreibung und Definition von Qualifikationen einen Ansatz zu verwenden, der auf Lernergebnissen beruht, und die Validierung nicht formalen und informellen Lernens gemäß den gemeinsamen europäischen Grundsätzen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2004 vereinbart wurden, zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf die Bürger zu richten ist, die sehr wahrscheinlich von Arbeitslosigkeit und unsicheren Arbeitsverhältnissen bedroht sind und in Bezug auf die ein derartiger Ansatz zu einer stärkeren Teilnahme am lebenslangen Lernen und zu einem besseren Zugang zum Arbeitsmarkt beitragen könnte;

5.

bei der Koppelung der im Rahmen der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung erworbenen Qualifikationen innerhalb der nationalen Qualifikationssysteme an den Europäischen Qualifikationsrahmen die in Anhang III dargelegten Grundsätze für die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern und anzuwenden;

6.

nationale, mit den spezifischen Strukturen der Mitgliedstaaten verbundene und ihren jeweiligen Anforderungen genügende Koordinierungsstellen zu benennen, die die Beziehung zwischen den nationalen Qualifikationssystemen und dem Europäischen Qualifikationsrahmen unterstützen und zusammen mit anderen zuständigen nationalen Behörden lenken, um die Qualität und die Transparenz dieser Beziehung zu fördern.

Diese nationalen Koordinierungsstellen sollten unter anderem folgende Aufgaben erfüllen:

a)

Verknüpfung der Qualifikationsniveaus der nationalen Qualifikationssysteme mit den in Anhang II beschriebenen Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens;

b)

Gewährleistung einer transparenten Methodik, mit deren Hilfe nationale Qualifikationsniveaus mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verknüpft werden, um die Vergleichbarkeit zwischen diesen zu erleichtern, und Gewährleistung der Veröffentlichung der daraus folgenden Entscheidungen;

c)

Sicherstellung des Zugangs der Betroffenen zu Informationen und Leitlinien darüber, wie nationale Qualifikationen über die nationalen Qualifikationssysteme an den Europäischen Qualifikationsrahmen gekoppelt werden;

d)

Förderung der Einbindung aller wichtigen Betroffenen, wozu — im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis — auch Einrichtungen der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung, Sozialpartner, Sektoren und Experten im Bereich des Vergleichs und der Nutzung von Qualifikationen auf europäischer Ebene gehören;

BILLIGEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION:

1.

die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der oben angeführten Aufgaben und internationale sektorale Organisationen bei der Verwendung der Referenzniveaus und der in dieser Empfehlung dargelegten Grundsätze des Europäischen Qualifikationsrahmens zu unterstützen, vor allem dadurch, dass sie die Zusammenarbeit, den Austausch bewährter Verfahren und die praktische Erprobung — unter anderem durch die freiwillige gegenseitige Begutachtung und die Durchführung von Pilotprojekten im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen sowie durch die Einleitung von Maßnahmen zur Information und Anhörung der mit dem sozialen Dialog befassten Ausschüsse — fördert und unterstützende Materialien und Leitfäden ausarbeitet;

2.

bis 23. April 2009 eine beratende Gruppe für den Europäischen Qualifikationsrahmen, die Vertreter der Mitgliedstaaten, der europäischen Sozialpartner und gegebenenfalls andere Betroffene umfasst, einzurichten, die dafür zuständig ist, für die Gesamtkohärenz des Prozesses der Koppelung von Qualifikationssystemen an den Europäischen Qualifikationsrahmen zu sorgen und dessen Transparenz zu fördern;

3.

die auf diese Empfehlung hin durchgeführten Maßnahmen, unter anderem auch das Mandat und den Zeitrahmen für die beratende Gruppe, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Anhörung der Betroffenen zu beurteilen und zu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. April 2013 einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen sowie Schlussfolgerungen für die Zukunft vorzulegen; dies schließt erforderlichenfalls eine Überprüfung und Überarbeitung dieser Empfehlung ein;

4.

enge Verknüpfungen zwischen dem Europäischen Qualifikationsrahmen und bestehenden oder künftigen europäischen Systemen zur Anrechnung und Akkumulierung von Studienleistungen an Hochschulen und bei der Berufsausbildung zu fördern, um die Mobilität der Bürger zu verbessern und die Anerkennung der Lernergebnisse zu erleichtern.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LANARČIČ


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 74.

(2)  ABl. C 146 vom 30.6.2007, S. 77.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.

(4)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

(6)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(7)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60.

(8)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Empfehlung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Qualifikation“ das formale Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;

b)

„nationales Qualifikationssystem“ alle Aspekte der Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die mit der Anerkennung von Lernen zu tun haben, sowie sonstige Mechanismen, die einen Bezug zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und dem Arbeitsmarkt und der Zivilgesellschaft andererseits herstellen. Dazu zählen die Ausarbeitung und Umsetzung institutioneller Regelungen und Prozesse im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung sowie der Beurteilung und der Vergabe von Qualifikationen. Ein nationales Qualifikationssystem kann aus mehreren Teilsystemen bestehen und einen nationalen Qualifikationsrahmen umfassen;

c)

„nationaler Qualifikationsrahmen“ ein Instrument zur Klassifizierung von Qualifikationen anhand eines Bündels von Kriterien zur Bestimmung des jeweils erreichten Lernniveaus; Ziel ist die Integration und Koordination nationaler Qualifikationsteilsysteme und die Verbesserung der Transparenz, des Zugangs, des fortschreitenden Aufbaus und der Qualität von Qualifikationen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Zivilgesellschaft;

d)

„Sektor“ eine Zusammenfassung beruflicher Tätigkeiten anhand ihrer wichtigsten Wirtschaftsfunktion, ihres wichtigsten Produkts, ihrer wichtigsten Dienstleistung oder ihrer wichtigsten Technik;

e)

„internationale sektorale Organisation“ eine Vereinigung nationaler Organisationen, wozu z. B. Arbeitgeber- und Berufsverbände gehören, die die Interessen nationaler Sektoren vertritt;

f)

„Lernergebnisse“ Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Sie werden als Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert;

g)

„Kenntnisse“ das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen. Kenntnisse bezeichnen die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorien und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich. Im Europäischen Qualifikationsrahmen werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben;

h)

„Fertigkeiten“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen. Im Europäischen Qualifikationsrahmen werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (logisches, intuitives und kreatives Denken) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben;

i)

„Kompetenz“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und/oder persönliche Entwicklung zu nutzen. Im Europäischen Qualifikationsrahmen wird Kompetenz im Sinne der Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit beschrieben.


ANHANG II

Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

Jedes der acht Niveaus wird durch eine Reihe von Deskriptoren definiert, die die Lernergebnisse beschreiben, die für die Erlangung der diesem Niveau entsprechenden Qualifikationen in allen Qualifikationssystemen erforderlich sind

 

Kenntnisse

Fertigkeiten

Kompetenz

 

Im Zusammenhang mit dem EQR werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben

Im Zusammenhang mit dem EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben

Im Zusammenhang mit dem EQR wird Kompetenz im Sinne der Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit beschrieben

Niveau 1

Zur Erreichung von Niveau 1 erforderliche Lernergebnisse

grundlegendes Allgemeinwissen

grundlegende Fertigkeiten, die zur Ausführung einfacher Aufgaben erforderlich sind

Arbeiten oder Lernen unter direkter Anleitung in einem vorstrukturierten Kontext

Niveau 2

Zur Erreichung von Niveau 2 erforderliche Lernergebnisse

grundlegendes Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich

grundlegende kognitive und praktische Fertigkeiten, die zur Nutzung relevanter Informationen erforderlich sind, um Aufgaben auszuführen und Routine-probleme unter Verwendung einfacher Regeln und Werkzeuge zu lösen

Arbeiten oder Lernen unter Anleitung mit einem gewissen Maß an Selbstständigkeit

Niveau 3

Zur Erreichung von Niveau 3 erforderliche Lernergebnisse

Kenntnisse von Fakten, Grundsätzen, Verfahren und allgemeinen Begriffen in einem Arbeits- oder Lernbereich

eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten zur Erledigung von Aufgaben und zur Lösung von Problemen, wobei grundlegende Methoden, Werkzeuge, Materialien und Informationen ausgewählt und angewandt werden

Verantwortung für die Erledigung von Arbeits- oder Lernaufgaben übernehmen

bei der Lösung von Problemen das eigene Verhalten an die jeweiligen Umstände anpassen

Niveau 4

Zur Erreichung von Niveau 4 erforderliche Lernergebnisse

breites Spektrum an Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich

eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden

selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können

Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird

Niveau 5 (1)

Zur Erreichung von Niveau 5 erforderliche Lernergebnisse

umfassendes, spezialisiertes Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse

umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten

Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen nicht vorhersehbare Änderungen auftreten

Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen

Niveau 6 (2)

Zur Erreichung von Niveau 6 erforderliche Lernergebnisse

fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen

fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind

Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten

Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen

Niveau 7 (3)

Zur Erreichung von Niveau 7 erforderliche Lernergebnisse

hoch spezialisiertes Wissen, das zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich anknüpft, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung

kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen

spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Kenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren

Leitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeits- oder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern

Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams

Niveau 8 (4)

Zur Erreichung von Niveau 8 erforderliche Lernergebnisse

Spitzenkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen

weitest fortgeschrittene und spezialisierte Fertigkeiten und Methoden, einschließlich Synthese und Evaluierung, zur Lösung zentraler Fragestellungen in den Bereichen Forschung und/oder Innovation und zur Erweiterung oder Neudefinition vorhandener Kenntnisse oder beruflicher Praxis

fachliche Autorität, Innovationsfähigkeit, Selbstständigkeit, wissenschaftliche und berufliche Integrität und nachhaltiges Engagement bei der Entwicklung neuer Ideen oder Verfahren in führenden Arbeits- oder Lernkontexten, einschließlich der Forschung

Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum bietet Deskriptoren für Studienzyklen.

Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus formuliert eine allgemeine Aussage über gängige Erwartungen betreffend Leistungen und Fähigkeiten, die mit Qualifikationen am Ende eines Studienzyklus verbunden sind.


(1)  Der Deskriptor für den Kurzstudiengang (innerhalb des ersten Studienzyklus oder in Verbindung damit), der von der Joint Quality Initiative als Teil des Bologna-Prozesses entwickelt wurde, entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 5 erforderlichen Lernergebnissen.

(2)  Der Deskriptor für den ersten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum, der von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen im Rahmen des Bologna-Prozesses beschlossen wurde, entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 6 erforderlichen Lernergebnissen.

(3)  Der Deskriptor für den zweiten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum, der von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen im Rahmen des Bologna-Prozesses beschlossen wurde, entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 7 erforderlichen Lernergebnissen.

(4)  Der Deskriptor für den dritten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum, der von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen im Rahmen des Bologna-Prozesses beschlossen wurde, entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 8 erforderlichen Lernergebnissen.


ANHANG III

Gemeinsame Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung im Kontext des Europäischen Qualifikationsrahmens

Bei der Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens sollten, um die Rechenschaftspflicht und die Verbesserung der Hochschul- und Berufsbildung zu gewährleisten, für die Qualitätssicherung folgende Grundsätze gelten:

Qualitätssicherungsstrategien und -verfahren sollten allen Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens zugrunde liegen,

die Qualitätssicherung sollte integraler Bestandteil der internen Verwaltung von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sein,

die Qualitätssicherung sollte die regelmäßige Evaluierung von Einrichtungen und deren Programmen und Qualitätssicherungssystemen durch externe Prüforgane oder -stellen einschließen,

externe Prüforgane oder -stellen, die Qualitätssicherung durchführen, sollten selbst regelmäßig überprüft werden,

Qualitätssicherung sollte die Dimensionen Kontext, Input, Prozess und Output umfassen und den Schwerpunkt auf Output und Lernergebnisse legen,

Qualitätssicherungssysteme sollten folgende Elemente beinhalten:

klare und messbare Ziele und Standards; Leitlinien für die Umsetzung, darunter die Einbindung der Betroffenen,

angemessene Ressourcen,

einheitliche Evaluierungsmethoden, die Selbstbewertung und externe Prüfung miteinander verbinden,

Feedbackmechanismen und Verfahren zur Verbesserung,

allgemein zugängliche Evaluierungsergebnisse,

Initiativen zur Qualitätssicherung auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene sollten koordiniert werden, um für den Übersichtlichkeit, Kohärenz, Synergie und eine das gesamte System umfassende Analyse zu sorgen,

Qualitätssicherung sollte ein Prozess sein, bei dem über alle Niveaustufen und Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung hinweg zusammengearbeitet wird, unter Beteiligung aller wichtigen Betroffenen in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft,

Leitlinien für die Qualitätssicherung auf Gemeinschaftsebene können als Bezugspunkte für Evaluierungen und Peer-Lernen dienen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4999 — Heineken/Scottish & Newcastle assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 111/02)

Am 3. April 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4999. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/9


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Mai 2008:

4,26 %

Euro-Wechselkurs (2)

5. Mai 2008

(2008/C 111/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5460

JPY

Japanischer Yen

162,73

DKK

Dänische Krone

7,4624

GBP

Pfund Sterling

0,78520

SEK

Schwedische Krone

9,3485

CHF

Schweizer Franken

1,6305

ISK

Isländische Krone

118,32

NOK

Norwegische Krone

7,9150

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,227

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,14

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6985

PLN

Polnischer Zloty

3,4423

RON

Rumänischer Leu

3,6350

SKK

Slowakische Krone

32,243

TRY

Türkische Lira

1,9538

AUD

Australischer Dollar

1,6424

CAD

Kanadischer Dollar

1,5717

HKD

Hongkong-Dollar

12,0510

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9738

SGD

Singapur-Dollar

2,1041

KRW

Südkoreanischer Won

1 557,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,7728

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8033

HRK

Kroatische Kuna

7,2569

IDR

Indonesische Rupiah

14 243,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8807

PHP

Philippinischer Peso

65,218

RUB

Russischer Rubel

36,7400

THB

Thailändischer Baht

48,993

BRL

Brasilianischer Real

2,5596

MXN

Mexikanischer Peso

16,1858


(1)  

Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/10


Euro-Wechselkurs (1)

2. Mai 2008

(2008/C 111/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5458

JPY

Japanischer Yen

161,94

DKK

Dänische Krone

7,4618

GBP

Pfund Sterling

0,77900

SEK

Schwedische Krone

9,3555

CHF

Schweizer Franken

1,6238

ISK

Isländische Krone

116,22

NOK

Norwegische Krone

7,9260

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,265

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,93

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6985

PLN

Polnischer Zloty

3,4518

RON

Rumänischer Leu

3,6395

SKK

Slowakische Krone

32,237

TRY

Türkische Lira

1,9532

AUD

Australischer Dollar

1,6554

CAD

Kanadischer Dollar

1,5715

HKD

Hongkong-Dollar

12,0498

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9772

SGD

Singapur-Dollar

2,1058

KRW

Südkoreanischer Won

1 563,19

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,7563

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8013

HRK

Kroatische Kuna

7,2600

IDR

Indonesische Rupiah

14 260,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8909

PHP

Philippinischer Peso

65,233

RUB

Russischer Rubel

36,7635

THB

Thailändischer Baht

49,025

BRL

Brasilianischer Real

2,5588

MXN

Mexikanischer Peso

16,2085


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/11


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2008/C 111/05)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: April 2008

Anwendungszeitraum: Juli, August und September 2008

04-2008

EUR

BGN

CZK

DKK

EEK

LVL

LTL

HUF

PLN

RON

SKK

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

1

1,95580

25,0638

7,46034

15,6466

0,697409

3,45280

253,752

3,44213

3,64281

32,3741

9,36989

0,794866

7,96286

116,652

1,59639

1 BGN =

0,511300

1

12,8151

3,81447

8,00010

0,356585

1,76542

129,743

1,75996

1,86257

16,5529

4,79082

0,406415

4,07141

59,6443

0,816232

1 CZK =

0,0398982

0,0780328

1

0,297654

0,624270

0,0278253

0,137760

10,1242

0,137335

0,145341

1,29167

0,373841

0,0317137

0,317704

4,65421

0,0636929

1 DKK =

0,134042

0,262160

3,35961

1

2,09730

0,0934822

0,462821

34,0134

0,461390

0,488290

4,33950

1,25596

0,106546

1,06736

15,6363

0,213983

1 EEK =

0,0639116

0,124998

1,60187

0,476803

1

0,0445726

0,220674

16,2177

0,219992

0,232818

2,06908

0,598845

0,0508012

0,50892

7,45544

0,102028

1 LVL =

1,43388

2,80438

35,9385

10,6972

22,4353

1

4,95090

363,849

4,93559

5,22335

46,4206

13,4353

1,13974

11,4178

167,265

2,28902

1 LTL =

0,289620

0,566439

7,25898

2,16066

4,53157

0,201984

1

73,4916

0,996909

1,05503

9,37620

2,71371

0,230209

2,30620

33,7848

0,462345

1 HUF =

0,00394086

0,00770753

0,0987730

0,0294001

0,0616610

0,00274839

0,0136070

1

0,0135649

0,0143558

0,127582

0,0369254

0,00313245

0,0313805

0,459710

0,00629113

1 PLN =

0,290518

0,568195

7,28149

2,16736

4,54562

0,202610

1,003100

73,7195

1

1,05830

9,40527

2,72212

0,230923

2,31336

33,8896

0,463779

1 RON =

0,274513

0,536893

6,88035

2,04796

4,29520

0,191448

0,947840

69,6583

0,944910

1

8,88714

2,57216

0,218201

2,18591

32,0226

0,438229

1 SKK =

0,0308889

0,0604124

0,774193

0,230441

0,483306

0,0215422

0,106653

7,83810

0,106323

0,112522

1

0,289425

0,0245525

0,245964

3,60326

0,0493105

1 SEK =

0,106725

0,208732

2,67493

0,796204

1,66988

0,0744309

0,368499

27,0816

0,367360

0,388778

3,45512

1

0,0848319

0,849835

12,4497

0,170374

1 GBP =

1,25807

2,46054

31,5321

9,38566

19,6846

0,877392

4,34388

319,239

4,33045

4,58292

40,7291

11,7880

1

10,0179

146,757

2,00837

1 NOK =

0,125583

0,245615

3,14759

0,936892

1,96495

0,0875827

0,433613

31,8669

0,432273

0,457475

4,06564

1,17670

0,0998216

1

14,6495

0,200479

1 ISK =

0,0085725

0,0167661

0,214859

0,0639537

0,134130

0,00597853

0,0295991

2,17528

0,0295076

0,0312279

0,277527

0,0803233

0,00681398

0,0682615

1

0,0136850

1 CHF =

0,626415

1,22514

15,7003

4,67327

9,80126

0,436867

2,16288

158,954

2,15620

2,28191

20,2796

5,86944

0,497916

4,98806

73,0727

1

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/13


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 111/06)

Nummer der Beihilfe: XA 411/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Brda

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Brda 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Brda za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 35 000 EUR

 

2008: 35 000 EUR

 

2009: 35 000 EUR

 

2010: 35 000 EUR

 

2011: 35 000 EUR

 

2012: 35 000 EUR

 

2013: 35 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

die Beihilfeintensität für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben sowie für die Erschließung und Neuordnung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Zugangswegen beträgt maximal 40 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt,

für produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten ohne MwSt in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Biz zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel III des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Brda za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffener Wirtschaftssektor: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Brda

Trg 25. maja 2

SLO-5212 Dobrovo

Internetadresse: http://www.lex-localis.info/UradnoGlasiloObcin/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=cad347f3-53f5-403e-ab1f-b987c82cd89a

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Andrej MARKOČIČ

Leiter der Gemeindeverwaltung

Nummer der Beihilfe: XA 412/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Kobarid

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Kobarid za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Kobarid za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 35 662 EUR

 

2008: 40 000 EUR

 

2009: 45 000 EUR

 

2010: 45 000 EUR

 

2011: 50 000 EUR

 

2012: 50 000 EUR

 

2013: 60 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten,

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Ausbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel III des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Kobarid za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Kobarid

Trg svobode 2

SLO-5222 Kobarid

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200791&dhid=91831

Sonstige Angaben: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Robert KAVČIČ

Bürgermeister von Kobarid

Nummer der Beihilfe: XA 413/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Starše

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za programe razvoja kmetijstva in podeželja v občini Starše

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov razvoja kmetijstva in podeželja v občini Starše

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 111 332 EUR

 

2008: 80 000 EUR

 

2009: 80 000 EUR

 

2010: 80 000 EUR

 

2011: 80 000 EUR

 

2012: 80 000 EUR

 

2013: 80 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden. Diese Investitionen müssen im Betriebsverbesserungsplan ausgewiesen sein und der Junglandwirt muss die Voraussetzungen nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Erschließung und Neuordnung von Weideland und Agrarflächen, Investitionen in Dauerkulturen.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen zur Erhaltung des kulturellen Erbes produktiver Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude) bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische und historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 70 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen, De-minimis-Beihilfen und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Starše beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Starše

Starše 93/I 5

SLO-2205 Starše

Internetadresse: http://www.starse.si/Obrazci_Vloge/PRAVILNIK_kmetijstvo_2007.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Vili DUCMAN

Bürgermeister der Gemeinde Starše

Nummer der Beihife: XA 415/07

Mitgliedstaat: Irland

Region: Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Breeding Information Campaign 2008

Rechtsgrundlage: National Development Plan 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2008-31. Dezember 2008

Zweck der Beihilfe: Die Kampagne zielt darauf ab, Landwirte über die Ergebnisse der Prüfung und Zuchtwertschätzung des irischen Verbands der Rinderzüchter (Irish Cattle breeding Federation) zu informieren, um Fleischrind- und Milchkuhhalter zu ermuntern, moderne, anhand von wissenschaftlichen Verfahren ermittelte Zuchtwerte zu übernehmen, und auf diese Weise einen Beitrag zur langfristigen Lebensfähigkeit der Landwirte zu leisten.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“, gewährt.

Zuschussfähig sind Kosten für:

Workshops,

Werbung,

Durchführung von Erhebungen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinderhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Agriculture House

Kildare Street, Dublin 2

Ireland

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/NDP_State_Aid/

(Bei Inkrafttreten der Regelung können die entsprechenden Bedingungen unter diesem Link abgerufen werden.)

Nummer der Beihilfe: XA 416/07

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincies Utrecht, Overijssel, Gelderland, Limburg en Noord-Brabant

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001

Rechtsgrundlage: Artikel 3.64 Wet inkomstenbelasting 2001 juncto artikel 12a, onderdeel b, Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001. Wird der Gesetzentwurf Overige fiscale maatregelen 2008 durch die Erste Kammer angenommen, ändert sich die Rechtsgrundlage in Artikel 3.54 Wet inkomstenbelasting 2001 (1).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Steuerausfall infolge der Beihilferegelung beläuft sich auf 8,7 Mio. EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität: Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 kann die Beihilfe bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen, sofern die vorgenommene Aussiedlung im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht. Die Beihilfemaßnahme XA-62/05 sieht die Gewährung von Beihilfen für die Aussiedlung von Wirtschaftsgebäuden für die Intensivtierhaltung vor, die in nach dem „Reconstructiewet concentratiegebieden“ ausgewiesenen Umstrukturierungsgebieten liegen. Bei der Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlungen im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme bleiben jedoch die steuerlichen Konsequenzen der Aussiedlung der Wirtschaftsgebäude für die betroffenen Unternehmer unberücksichtigt. Unternehmer, die im Rahmen der Aussiedlung ihres Unternehmens ihren Betrieb in steuerlicher Hinsicht einstellen, sind nämlich gehalten, über stille Reserven o. Ä. ihres (alten) Unternehmens mit dem Fiskus abzurechnen. Dies stellt für die Unternehmer einen Kostenpunkt dar, der direkt und untrennbar mit der Aussiedlung ihres Betriebes verbunden ist. Um sowohl die Aussiedlung als auch die steuerliche Abrechnung bestreiten zu können, müssen die Unternehmer nämlich Fremdvermögen aufnehmen. Dies führt zu Finanzierungskosten. Die vorliegende Beihilfemaßnahme sieht daher eine Ergänzung der Beihilfemaßnahme XA-62/05 vor. Mit diesen Beihilfemaßnahmen zusammen wird Beihilfe in Höhe von bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt, wodurch die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind

Bewilligungszeitpunkt: Die Bewilligung der Maßnahme erfolgt nach der Veröffentlichung eines Inkraftsetzungsbeschlusses für den Beschluss vom 3. September 2007 betreffend die Anpassung des Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001, Stb. 2007, 328. Dieser Inkraftsetzungsbeschluss wird ausgearbeitet, nachdem die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfolgt ist

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Abhängig von der Öffnung der Beihilferegelungen der Provinzen Limburg, Noord-Brabant, Utrecht, Gelderland und Overijssel, jedoch höchstens bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Wie in den Angaben zu der Beihilfemaßnahme XA-62/05 beschrieben, betrifft die Beihilfe die im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlung von Wirtschaftsgebäuden für die Intensivtierhaltung. Der Zweck der Beihilfe ist die Vereinfachung der Aussiedlung von Tierhaltungsbetrieben im Rahmen des „Reconstructiewet concentratiegebieden“. Im Rahmen dieser Aussiedlungen bieten die Provinzen Limburg, Noord-Brabant, Utrecht, Gelderland und Overijssel eine Reihe von Beihilfemaßnahmen an (siehe Beihilfemaßnahme XA-62/05), aber Unternehmer, die von diesen Regelungen Gebrauch machen und im Hinblick auf die Aussiedlung ihren Betrieb in steuerlicher Hinsicht einstellen, werden mit einem zusätzlichen Kostenpunkt konfrontiert. Dieser Kostenpunkt besteht aus der Aufnahme von Fremdvermögen und den Finanzierungskosten, die aus der bei der Betriebseinstellung zwingend vorgeschriebenen Abrechnung mit dem Fiskus über stille Reserven o. Ä. resultieren. Dadurch ist die Aussiedlung für die betroffenen Unternehmen finanziell oftmals nicht machbar, wodurch Tierhaltungsbetriebe ihren Sitz an ihrem alten Standort belassen (beispielsweise in der Nähe anfälliger Naturgebiete). Mit der vorliegenden Beihilfemaßnahme wird das Entstehen des genannten Kostenpunkts verhindert. Die Beihilfemaßnahme beschränkt sich auf Unternehmer, die von den in Beihilfemaßnahme XA-62/05 aufgeführten Beihilfemaßnahmen Gebrauch machen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltungssektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20501

2500 EK Den Haag

Nederland

Internetadresse: http://www.minfin.nl/nl/actueel/kamerstukken_en_besluiten,2007/09/DB07-352.html

Sonstige Auskünfte: —


(1)  Kamerstukken I 2007/08, 31 206, nr. A; siehe:

http://www.eerstekamer.nl/9324000/1/j9vvgh5ihkk7kof/vhq6dh3ycvh1/f=y.pdf


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/18


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2008/C 111/07)

Beihilfe Nr.

XA 7051/07

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Região Autónoma dos Açores

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Aumento do valor dos produtos florestais.

Regime de auxílios integrado na Medida 1.7 — Aumento do valor dos produtos agrícolas e florestais, do Programa de Desenvolvimento Rural da Região Autónoma dos Açores

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 364/2004 und (EG) Nr. 1857/2006.

Die Maßnahme 1.7 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Autonome Region der Azoren hat als Rechtsgrundlage den Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und wird nach der Genehmigung des genannten Programms durch die Kommission in nationales Recht umgesetzt

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

85 000 EUR

Gesicherte Darlehen

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Gesicherte Darlehen

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Ja.

Die zu gewährende Beihilfe ist auf den Höchstbetrag von 75 % der förderfähigen Investitionskosten begrenzt

Inkrafttreten der Regelung

2007

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung

Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Unterstützung für Unternehmen der Forstwirtschaft mit dem Ziel der Erhöhung der Wertschöpfung bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Beihilfe umfasst nur die Verarbeitung und Vermarktung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Ja

Wirtschaftssektor(en)

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Autoridade de Gestão do Programa de Desenvolvimento Rural da Região Autónoma dos Açores

Direcção Regional dos Assuntos Comunitários da Agricultura

Vinha Brava

P-9700-240 Angra do Heroísmo — Açores

Tel. (351) 295 40 42 80

Fax (351) 295 40 36 31

E-mail: draca@azores.gov.pt

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Nein

Die Verwaltungsbehörde

(Fátima Amorim)

Beihilfe Nr.

XA 7052/07

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Região Autónoma dos Açores

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Cooperação para a Promoção da Inovação.

Regime de auxílios integrado na Medida 1.8 — Cooperação para a Promoção da Inovação, do Programa de Desenvolvimento Rural da Região Autónoma dos Açores

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 364/2004 und (EG) Nr. 1857/2006.

Die Maßnahme 1.8 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Autonome Region der Azoren hat als Rechtsgrundlage den Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und wird nach der Genehmigung des genannten Programms durch die Kommission in nationales Recht umgesetzt

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

672 269 EUR

Gesicherte Darlehen

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Gesicherte Darlehen

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 5 A der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Ja.

Die zu gewährende Beihilfe liegt zwischen 45 % und 100 % des Betrags der förderfähigen Investitionskosten, wobei der Unterstützungsgrad in den Forschungs- und Entwicklungsphasen, auf sich die Kosten beziehen, unterschiedlich ist. Wenn ein Projekt verschiedene Forschungs- und Entwicklungsphasen durchläuft, wird die Intensität der zulässigen Beihilfe auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der jeweiligen zulässigen Beihilfesätze, die auf der Grundlage der relevanten förderfähigen Kosten berechnet werden, festgesetzt

Inkrafttreten der Regelung

2007

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung

Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der öffentlich-privaten Partnerschaften und Bereiche zwecks Entwicklung, Transfer und Verbreitung von neuen Erzeugnissen, Prozessen und Technologien

Wirtschaftssektor(en)

Sektoren der Land-, Nahrungsmittel- und Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Autoridade de Gestão do Programa de Desenvolvimento Rural da Região Autónoma dos Açores

Direcção Regional dos Assuntos Comunitários da Agricultura

Vinha Brava

P-9700-240 Angra do Heroísmo — Açores

Tel. (351) 295 40 42 80

Fax (351) 295 40 36 31

E-mail: draca@azores.gov.pt

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Nein

Die Verwaltungsbehörde

(Fátima Amorim)

Beihilfe Nr.

XA 7057/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ayudas para la promoción, modernización y dimensionamiento del asociacionismo agrario

Rechtsgrundlage

Orden de 17 de agosto de 2007 por la que se establecen las bases reguladoras de las ayudas para la promoción, modernización y dimensionamiento del asociacionismo agrario en Galicia y se convocan ayudas para el año 2007 (DOG no 164, del 24.8.2007, corrección errores DOG 29/11/07)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

Jahr 2007

0,2 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 (Absätze 2 bis 6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

24.8.2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Von 1.1.2007 bis 31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Beihilfe für KMU

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Auf bestimmte Wirtschaftssektoren beschränkte Beihilfe

 

Kohlebergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Xunta de Galicia

Consellería do Medio Rural

Dirección general de producción, industrias y calidad agroalimentaria

dxpica.mrural@xunta.es

Edificio Administrativo San Caetano s/n

E-15781 Santiago de Compostela

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Beihilfe Nr.

XA 7060/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Cataluña

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ayudas para la incentivación de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas y explotaciones de porcino

Rechtsgrundlage

Orden AAR/388/2007, de 23 de octubre, por la cual se aprueban las bases reguladoras de las ayudas para la incentivación de la mejora de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas y en explotaciones de porcino, y se convocan las correspondientes al año 2007 (DOGC núm. 4997 de 29.10.2007)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,478 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 (Absätze 2 bis 6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

30.10.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Beihilfe für KMU

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

 

Auf bestimmte Wirtschaftssektoren beschränkte Beihilfe

Ja

Kohlebergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1)

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Departamento de Agricultura, Alimentación y Acción Rural

Gran Via de les Corts Catalanes, 612-614

E-08007 Barcelona

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


(1)  Gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung.


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2008/C 111/08)

Nummer der Beihilfe: XA 7054/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Umbria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Progetti integrati di filiera a favore delle PMI attive nel settore della produzione, trasformazione e commercializzazione dei prodotti di cui all'allegato I del trattato. Criteri per la concessione degli aiuti

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale n. 1798 del 12 novembre 2007 avente per oggetto «Modifiche ed integrazioni alla DGR 1449/2007 concernente: progetti integrati di filiera a favore delle PMI attive nel settore della produzione, trasformazione e commercializzazione dei prodotti di cui all'allegato I del trattato, criteri per la concessione degli aiuti».

Diese Beihilferegelung gilt als Anpassung der früheren freigestellten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 von der Kommission unter der Beihilfenummer XA 02/05 registrierten Beihilferegelung. Sie wird durch eine öffentliche Ausschreibung gestartet, in der Fristen und Verfahren für die Vorlage von Beihilfeanträgen festgelegt werden und deren Bekanntgabe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erst nach Empfangsbestätigung dieser Kurzbeschreibung durch die Kommission und Veröffentlichung auf der Website der Kommission erfolgt.

Bezüglich der Beihilfen für den Sektor der Erzeugung von Produkten gemäß Anhang I des Vertrags wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage — d. h. die genannte freigestellte Beihilferegelung XA 02/05 — entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angepasst wird. Daher werden der EG-Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung zusammen mit diesen Angaben Kurzinformationen als rechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme der freigestellten Beihilferegelung in diesem Sektor übersandt

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5 450 000 EUR, davon:

5 000 000 EUR vorrangig für Unternehmen im Gebiet des Lago Trasimeno — PG, (Magione, Panicale, C. del Lago, Tuoro, Passignano, Città della Pieve, Piegaro, Paciano),

450 000 EUR in der ersten Zuweisungsphase und bis zur Festlegung des derzeit der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorliegenden REP der Region Umbrien 2007-2013 zur Gewährung von Beihilfen für integrierte Projekte im Landwirtschafts- und Ernährungsbereich für Unternehmen im übrigen Gebiet der Region

Beihilfehöchstintensität:

1.

Für den Primärerzeugungssektor wird folgender Beihilfehöchstbetrag in Form eines Kapitalbeitrags gewährt:

40 Prozent der Ausgaben für folgende Maßnahmen:

a)

Errichtung oder Modernisierung von Immobilien sowie Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu 10 % der Gesamtkosten der Maßnahme jedes einzelnen Akteurs. Zulässig ist auch der Erwerb von Immobilien, sofern diese für die Zwecke des Projekts unerlässlich sind, bis zu einem Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben von 516,00 EUR pro Quadratmeter Nutzfläche;

b)

Ausgaben für die Einführung betrieblicher Qualitätssicherungssysteme nach den Kriterien von ISO 9000,

20 Prozent der Ausgaben für den Erwerb von Maschinen und Anlagen einschließlich Informationstechnik,

12 Prozent der allgemeinen Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Die oben genannten Sätze erhöhen sich um 10 Prozentpunkte, wenn die Maßnahme gemäß den Artikeln 50 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in im Rahmen des Ländlichen Entwicklungsprogramms der Region Umbrien 2007-2013 ausgewiesenen Berggebieten oder benachteiligten Gebieten erfolgt, und um weitere 10 Prozentpunkte, wenn sie von Junglandwirten durchgeführt wird.

Der einem Einzelunternehmen in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren gewährte Beihilfehöchstbetrag darf 400 000 EUR nicht übersteigen. Wenn sich das Unternehmen in einem der gemäß den Artikeln 50 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Ländlichen Entwicklungsprogramm der Region Umbrien 2007-2013 ausgewiesenen Berggebiete oder benachteiligten Gebiete befindet, darf der Höchstbetrag 500 000 EUR nicht übersteigen.

Im Sektor der Primärerzeugung sind auch notwendige Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf einbezogen. Unter Erstverkauf versteht man den Verkauf durch einen Primärerzeuger an Zwischenhändler oder Verarbeiter sowie jede notwendige Maßnahme zur Vorbereitung des Erzeugnisses für den Erstverkauf und den Verkauf an den Endverbraucher, sofern das Erzeugnis in Örtlichkeiten vermarktet wird, die nicht von denen der Primäraktivität abgetrennt sind.

Von Beihilfen ausgeschlossen sind:

Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Pflanzen,

Dränagen, Bewässerungsanlagen und -systeme,

Anpflanzung einjähriger Pflanzen,

einfache Ersatzinvestitionen,

Investitionen zur Herstellung von Imitations- oder Substitutionsprodukten für Milch und Milcherzeugnisse.

2.

Für den Verarbeitungs- und Vermarktungssektor wird ein Beihilfehöchstbetrag in Form eines Kapitalbeitrags in Höhe von 40 Prozent der Ausgaben für folgende Maßnahmen gewährt:

a)

Errichtung oder Modernisierung von Immobilien. Zulässig ist auch der Erwerb von Immobilien, sofern diese für die Zwecke des Projekts unerlässlich sind, bis zu einem Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben von 516 EUR pro Quadratmeter Nutzfläche;

b)

Ausgaben für die Einführung betrieblicher Qualitätssicherungssysteme nach den Kriterien von ISO 9000;

c)

Erwerb von Maschinen und Anlagen einschließlich Informationstechnik und technische Anlagen;

d)

höchstens 12 % der allgemeinen Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Von Beihilfen ausgeschlossen sind:

Investitionen für die Phasen im Anschluss an die Erstbearbeitung, sofern in dem Betrieb nicht die Erstbearbeitung eines Erzeugnisses gemäß Anhang I des Vertrags erfolgt,

Investitionen im Einzelhandel,

Investitionen zur Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Drittländern.

Für jedes Unternehmen beträgt der beihilfefähige Höchstbetrag 40 % des Umsatzes bezogen auf die letzte zum Zeitpunkt der Antragstellung angenommene Bilanz oder das Zehnfache des zum selben Zeitpunkt gezeichneten Gesellschaftskapitals.

Für Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags verarbeiten und vermarkten, sind Aufwendungen auf jeden Fall nur dann beihilfefähig, wenn sie mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vereinbar sind.

3.

Für das integrierte Management in den Bereichen Qualität, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Gesundheit von Pflanzen und Tieren, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz wird folgender Beihilfehöchstbetrag in Form eines Kapitalbeitrags gewährt:

bis zu 100 % der Ausgaben einzelner oder in Genossenschaften zusammengeschlossener Erzeuger bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 EUR pro Betrieb für folgende Maßnahmen:

a)

Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung der ersten Zertifizierung für anerkannte Qualitätserzeugnisse auf Gemeinschaftsebene (DOC — kontrollierte Ursprungsbezeichnung, DOCG — kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung, DOP — geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), IGT — typische geografische Angabe, IGP — geschützte geografische Angabe (g.g.A.), SGT — garantierte traditionelle Spezialität (GTS) und biologische Erzeugung),

bis zu 50 % der Ausgaben und bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Unternehmen für folgende Maßnahmen:

b)

Ausgaben für die Einführung von Umweltqualitätssystemen nach den Kriterien der Normen ISO 14000 oder EMAS,

bis zu 80 % der Ausgaben und bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Unternehmen für folgende Maßnahmen:

c)

Ausgaben für die Einführung von Systemen zur Zertifizierung der Nahrungskette,

bis zu 70 % der Ausgaben einzelner oder in Genossenschaften zusammengeschlossener Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 EUR für Vermarktungsdienstleistungen wie:

d)

Veröffentlichungen, z. B. Kataloge oder Websites, die Informationen zum Branchenerzeugnis enthalten, sofern die Informationen neutral sind und alle Branchenteilnehmer dieselben Möglichkeiten haben, in den Veröffentlichungen zu erscheinen;

e)

Organisation und Teilnahme an Foren für den Wissensaustausch zwischen Unternehmen, an Ausschreibungen, Ausstellungen und Messen, jedoch nur für Einschreibungen, Reisen, Veröffentlichungen, Standmiete und symbolische Preise bis zu 250 Euro pro Preis und Sieger;

f)

für auf Gemeinschaftsebene anerkannte Qualitätsprodukte (DOC, DOCG, DOP, IGT, IGP, SGT und biologische Erzeugung):

i)

die Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse;

ii)

Informationen über Qualitätssysteme und über den Nutzen solcher Erzeugnisse für die Ernährung sowie deren Verwendung, sofern die Ursprungsverweise genau den von der Gemeinschaft registrierten Verweisen entsprechen.

Beihilfen für technische Hilfe beinhalten auf keinen Fall direkte Zahlungen an die Landwirte außer in Fällen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Maßnahmen zur Unterstützung von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags tätigen KMU (mit Ausnahme der Sektoren Forstwirtschaft, Bioenergie und Fischerei) mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der wichtigsten Wertschöpfungsketten im Agrar- und Lebensmittelsektor Umbriens durch die Einführung von Produkt- und Prozessinnovationen sowie integrierte Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen und Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermarktung vor allem qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Für den Produktionssektor werden die Artikel 4, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zur Freistellung dieser Regelung herangezogen.

Für den Verarbeitungs- und Vermarktungssektor werden die Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 70/2001 zur Freistellung dieser Regelung herangezogen.

Die von der Regelung abgedeckten beihilfefähigen Kosten sind in obigem Absatz „Beihilfehöchstintensität“ angegeben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die von der Beihilferegelung betroffenen Wirtschaftssektoren sind die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags (mit Ausnahme der Sektoren Forstwirtschaft, Bioenergie und Fischerei).

Alle in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Initiativen müssen die Existenz normaler Vermarktungsmöglichkeiten belegen. Unzulässig sind Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität in Wirtschaftssektoren, in denen spezifische Beschränkungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen existieren, sofern sie nicht durch den Erwerb der betreffenden Produktionsquoten abgedeckt sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Umbria — Direzione regionale Agricoltura e foreste, aree protette, valorizzazione dei sistemi naturalistici e paesaggistici, beni ed attività culturali, sport e spettacolo

Centro direzionale Fontivegge

I-06100 Perugia

Website: www.regione.umbria.it

Klick auf aree tematiche,

Klick linke Spalte auf agricoltura e foreste,

auf ultime notizie Klick auf D.G.R. del,

Klick auf clicca qui

E-Mail-Adresse: fgarofalo@regione.umbria.it

Sonstige Auskünfte: Für Beihilfen zur Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags gilt die Freistellung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Daher werden der Kommission gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zusammen mit diesen Angaben Kurzinformationen über die freigestellte Beihilferegelung in diesem Sektor übersandt


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/25


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 111/09)

Beihilfe Nr.

XA 6/08

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Bundesland Salzburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Erhaltung regionaltypischer Steinmauern und Holzzäune; Almschindeldächer

Rechtsgrundlage

Allgemeine Richtlinie für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg bzw. die Sonderrichtlinien des Bundes zu den sonstigen Maßnahmen der LE mit Ausnahmen hinsichtlich Förderbarkeit von Sachkosten und Mindestinvestitionssumme

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten

Voraussichtliche jährliche Kosten: Pro Jahr ca. 85 000 EUR

Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Max. 10 000 EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Maximaler Beihilfebetrag: 10 000 EUR pro Unternehmen und Jahr

Bewilligungszeitpunkt

Ab Genehmigung der Beihilfe

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Anzuwendende Bestimmung: Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom (Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden)

Zweck der Beihilfe: Errichtung von traditionellen, besonders kulturlandschaftsprägenden Elementen

Zuschussfähige Kosten pro Unternehmen und Jahr: Max. 20 000 EUR

Betroffene Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung Land- und Forstwirtschaft

Fanny von Lehnert Straße 1

A-5020 Salzburg

www.salzburg.gv.at


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/26


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2008/C 111/10)

Das nachfolgende Verzeichnis enthält Fundstellen von harmonisierten Normen für Druckgeräte und von harmonisierten grundlegenden Normen für zur Herstellung von Druckgeräten verwendete Werkstoffe. Im Falle einer harmonisierten grundlegenden Norm für Werkstoffe beschränkt sich die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf die technischen Daten der in der Norm genannten Werkstoffe und sagt nichts über die Eignung dieser Werkstoffe für ein bestimmtes Gerät aus. Die in der Werkstoffnorm angegebenen technischen Daten müssen daher den Konstruktionsanforderungen dieses spezifischen Geräts gegenübergestellt werden, um festzustellen, ob die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllt sind.

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

(Anmerkung 1)

CEN

EN 19:2002

Industriearmaturen — Kennzeichnung von Armaturen aus Metall

 

CEN

EN 287-1:2004

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 1: Stähle

 

EN 287-1:2004/A2:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.9.2006)

EN 287-1:2004/AC:2004

 

 

CEN

EN 334:2005

Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar

 

CEN

EN 473:2000

Zerstörungsfreie Prüfung — Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung — Allgemeine Grundlagen

 

EN 473:2000/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.4.2006)

CEN

EN 593:2004

Industriearmaturen — Metallische Klappen

 

CEN

EN 764-5:2002

Druckgeräte — Teil 5: Prüfbescheinigungen für metallische Werkstoffe und Übereinstimmung mit der Werkstoffspezifikation

 

CEN

EN 764-7:2002

Druckgeräte — Teil 7: Sicherheitseinrichtungen für unbefeuerte Druckgeräte

 

EN 764-7:2002/AC:2006

 

 

CEN

EN 1057:2006

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen

 

CEN

EN 1092-1:2007

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach PN bezeichnet — Teil 1: Stahlflansche

 

CEN

EN 1092-3:2003

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach PN bezeichnet — Teil 3: Flansche aus Kupferlegierungen

 

EN 1092-3:2003/AC:2004

 

 

EN 1092-3:2003/AC:2007

 

 

CEN

EN 1092-4:2002

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach PN bezeichnet — Teil 4: Flansche aus Aluminiumlegierungen

 

CEN

EN 1171:2002

Industiearmaturen — Schieber aus Gusseisen

 

CEN

EN 1252-1:1998

Kryo-Behälter — Werkstoffe — Teil 1: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen unter – 80 °C

 

EN 1252-1:1998/AC:1998

 

 

CEN

EN 1252-2:2001

Kryo-Behälter — Werkstoffe — Teil 2: Anforderungen an die Fähigkeit bei Temperaturen zwischen – 80 °C und – 20 °C

 

CEN

EN 1349:2000

Stellgeräte für die Prozessregelung

 

EN 1349:2000/AC:2001

 

 

CEN

EN 1591-1:2001

Flansche und ihre Verbindungen — Regeln für die Auslegung von Flanschverbindungen mit runden Flanschen und Dichtung — Teil 1: Berechnungsmethode

 

CEN

EN 1626:1999

Kryo-Behälter — Absperrarmaturen für tiefkalten Betrieb

 

CEN

EN 1653:1997

Kupfer und Kupferlegierungen — Platten, Bleche und Ronden für Kessel, Druckbehälter und Warmwasserspeicheranlagen

 

EN 1653:1997/A1:2000

 

 

CEN

EN 1759-3:2003

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach Class bezeichnet — Teil 3: Flansche aus Kupferlegierungen

 

EN 1759-3:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 1759-4:2003

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach Class bezeichnet — Teil 4: Flansche aus Aluminiumlegierungen

 

CEN

EN 1797:2001

Kryo-Behälter — Verträglichkeit von Gas/Werkstoffen

EN 1797-1:1998

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

CEN

EN 1866:2005

Fahrbare Feuerlöscher

 

CEN

EN 1983:2006

Industriearmaturen — Kugelhähne aus Stahl

 

CEN

EN 1984:2000

Industriearmaturen — Schieber aus Stahl

 

CEN

EN ISO 4126-1:2004

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 1: Sicherheitsventile (ISO 4126-1:2004)

 

EN ISO 4126-1:2004/AC:2006

 

 

CEN

EN ISO 4126-3:2006

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 3: Sicherheitsventile und Berstscheibeneinrichtungen in Kombination (ISO 4126-3:2006)

 

CEN

EN ISO 4126-4:2004

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 4: Pilotgesteuerte Sicherheitsventile (ISO 4126-4:2004)

 

CEN

EN ISO 4126-5:2004

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 5: Gesteuerte Sicherheitsventile (CSPRS) (ISO 4126-5:2004)

 

CEN

EN ISO 9606-2:2004

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegierungen (ISO 9606-2:2004)

 

CEN

EN ISO 9606-3:1999

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 3: Kupfer und Kupferlegierungen (ISO 9606-3:1999)

 

CEN

EN ISO 9606-4:1999

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 4: Nickel und Nickellegierungen (ISO 9606-4:1999)

 

CEN

EN ISO 9606-5:2000

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 5: Titan und Titanlegierungen, Zirkonium und Zirkoniumlegierungen (ISO 9606-5:2000)

 

CEN

EN 10028-2:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 2: Unlegierte und legierte Stähle mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

EN 10028-2:1992

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 10028-2:2003/AC:2005

 

 

CEN

EN 10028-3:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 3: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, normalgeglüht

EN 10028-3:1992

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

CEN

EN 10028-4:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 4: Nickellegierte kaltzähe Stähle

EN 10028-4:1994

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 10028-4:2003/AC:2005

 

 

CEN

EN 10028-5:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 5: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, thermomechanisch gewalzt

EN 10028-5:1996

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

CEN

EN 10028-6:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 6: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, vergütet

EN 10028-6:1996

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

CEN

EN 10204:2004

Metallische Erzeugnisse — Arten von Prüfbescheinigungen

 

CEN

EN 10213:2007

Stahlguss für Druckbehälter

EN 10213-1:1995

EN 10213-2:1995

EN 10213-3:1995

EN 10213-4:1995

31.5.2008

CEN

EN 10216-1:2002

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur

 

EN 10216-1:2002/A1:2004

 

 

CEN

EN 10216-2:2002+A2:2007

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 2: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

EN 10216-2:2002

Datum abgelaufen

(29.2.2008)

CEN

EN 10216-3:2002

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 3: Rohre aus legierten Feinkornbaustählen

 

EN 10216-3:2002/A1:2004

 

 

CEN

EN 10216-4:2002

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 4: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

EN 10216-4:2002/A1:2004

 

 

CEN

EN 10216-5:2004

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 5: Rohre aus nichtrostenden Stählen

 

CEN

EN 10217-1:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur

 

EN 10217-1:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-2:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 2: Elektrisch geschweißte Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

EN 10217-2:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-3:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 3: Rohre aus legierten Feinkornbaustählen

 

EN 10217-3:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-4:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 4: Elektrisch geschweißte Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

EN 10217-4:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-5:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 5: Unterpulvergeschweißte Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

EN 10217-5:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-6:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 6: Unterpulvergeschweißte Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

EN 10217-6:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-7:2005

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 7: Rohre aus nichtrostenden Stählen

 

CEN

EN 10222-1:1998

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Freiformschmiedestücke

 

EN 10222-1:1998/A1:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 10222-2:1999

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 2: Ferritische und martensitische Stähle mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

EN 10222-2:1999/AC:2000

 

 

CEN

EN 10222-3:1998

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 3: Nickelstähle mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

CEN

EN 10222-4:1998

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 4: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle mit hoher Dehngrenze

 

EN 10222-4:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

CEN

EN 10222-5:1999

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 5: Martensitische, austenitische und austenisch-ferritische nichtrostende Stähle

 

EN 10222-5:1999/AC:2000

 

 

CEN

EN 10253-2:2007

Formstücke zum Einschweißen — Teil 2: Unlegierte und legierte ferritische Stähle mit besonderen Prüfanforderungen

 

CEN

EN 10253-4:2008

Formstücke zum Einschweißen — Teil 4: Austenitische und austenitisch-ferritische (Duplex-)Stähle mit besonderen Prüfanforderungen

 

CEN

EN 10269:1999

Stähle und Nickellegierungen für Befestigungselemente für den Einsatz bei erhöhten und/oder tiefen Temperaturen

 

EN 10269:1999/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2006)

EN 10269:1999/A1:2006/AC:2006

 

 

CEN

EN 10305-4:2003

Präzisionsstahlrohre — Technische Lieferbedingungen — Teil 4: Nahtlose kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik-Druckleitungen

 

CEN

EN 10305-6:2005

Präzisionsstahlrohre — Technische Lieferbedingungen — Teil 6: Geschweißte kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik-Druckleitungen

 

CEN

EN ISO 10931:2005

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen — Polyvinyliden Fluoride (PVDF) — Anforderungen an Rohrleitungsteile und das Rohrleitungssystem (ISO 10931:2005)

 

CEN

EN 12178:2003

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Flüssigkeitsstandanzeiger — Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

 

CEN

EN 12263:1998

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung — Anforderungen und Prüfungen

 

CEN

EN 12266-1:2003

Industriearmaturen — Prüfung von Armaturen — Teil 1: Druckprüfungen, Prüfverfahren und Annahmekriterien — Verbindliche Anforderungen

 

CEN

EN 12284:2003

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Ventile — Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

 

CEN

EN 12288:2003

Industriearmaturen — Schieber aus Kupferlegierungen

 

CEN

EN 12334:2001

Industriearmaturen — Rückflussverhinderer aus Gusseisen

 

EN 12334:2001/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2005)

EN 12334:2001/AC:2002

 

 

CEN

EN 12392:2000

Aluminium und Aluminiumlegierungen — Kneterzeugnisse — Besondere Anforderungen an Erzeugnisse für die Fertigung von Druckgeräten

 

CEN

EN 12420:1999

Kupfer und Kupferlegierungen Schmiedestücke

 

CEN

EN 12434:2000

Kryo-Behälter — Kryo-Schlauchleitungen

 

EN 12434:2000/AC:2001

 

 

CEN

EN 12451:1999

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre für Wärmeaustauscher

 

CEN

EN 12452:1999

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose, gewalzte Rippenrohre für Wärmeaustauscher

 

CEN

EN 12516-1:2005

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 1: Tabellenverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus Stahl

 

EN 12516-1:2005/AC:2007

 

 

CEN

EN 12516-2:2004

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 2: Berechnungsverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus Stahl

 

CEN

EN 12516-3:2002

Armaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 3: Experimentelles Verfahren

 

EN 12516-3:2002/AC:2003

 

 

CEN

EN 12516-4:2008

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 4: Berechnungsverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus anderen metallischen Werkstoffen als Stahl

 

CEN

EN 12542:2002

Ortsfeste, geschweisste zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3 für oberirdische Aufstellung — Gestaltung und Hertstellung

 

EN 12542:2002/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.5.2005)

CEN

EN 12735-1:2001

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für die Kälte- und Klimatechnik — Teil 1: Rohre für Leitungssysteme

 

EN 12735-1:2001/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2005)

CEN

EN 12735-2:2001

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für die Kälte- und Klimatechnik — Teil 2: Rohre für Apparate

 

EN 12735-2:2001/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2005)

CEN

EN 12778:2002

Dampfdruckkochtöpfe

 

CEN

EN 12952-1:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 1: Allgemeines

 

CEN

EN 12952-2:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 2: Werkstoffe für drucktragende Kesselteile und Zubehör

 

CEN

EN 12952-3:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 3: Konstruktion und Berechnung für drucktragende Teile

 

CEN

EN 12952-5:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 5: Verarbeitung und Bauausführung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12952-6:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 6: Prüfung während der Herstellung; Dokumentation und Kennzeichnung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12952-7:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 7: Anforderungen an die Ausrüstung für den Kessel

 

CEN

EN 12952-8:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 8: Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige für den Kessel

 

CEN

EN 12952-9:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 9: Anforderungen an Staubfeuerungsanlagen für den Kessel

 

CEN

EN 12952-10:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 10: Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

 

CEN

EN 12952-11:2007

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 11: Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen an Kessel und Zubehör

 

CEN

EN 12952-14:2004

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 14: Anforderungen an Rauchgas-DENOX-Anlagen die flüssiges Ammoniak und Ammoniakwasserlösung einsetzen

 

CEN

EN 12952-16:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 16: Anforderungen an Rost- und Wirbelschichtfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe für den Kessel

 

CEN

EN 12953-1:2002

Großwasserraumkessel — Teil 1: Allgemeines

 

CEN

EN 12953-2:2002

Großwasserraumkessel — Teil 2: Werkstoffe für drucktragende Kesselteile und Zubehör

 

CEN

EN 12953-3:2002

Großwasserraumkessel — Teil 3: Konstruktion und Berechnung für drucktragende Teile

 

CEN

EN 12953-4:2002

Großwasserraumkessel — Teil 4: Verarbeitung und Bauausführung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12953-5:2002

Großwasserraumkessel — Teil 5: Prüfung während der Herstellung, Dokumentation und Kennzeichnung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12953-6:2002

Großwasserraumkessel — Teil 6: Anforderungen an die Ausrüstung für den Kessel

 

CEN

EN 12953-7:2002

Großwasserraumkessel — Teil 7: Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe für den Kessel

 

CEN

EN 12953-8:2001

Großwasserraumkessel — Teil 8: Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

 

CEN

EN 12953-9:2007

Großwasserraumkessel — Teil 9: Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen an Kessel und Zubehör

 

CEN

EN 12953-12:2003

Großwasserraumkessel — Teil 12: Anforderungen an Rostfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe für den Kessel

 

CEN

EN 13121-1:2003

Oberirdische GFK-Tanks und Behälter — Teil 1: Ausgangsmaterialien, Spezifikations- und Annahmebedingungen

 

CEN

EN 13121-2:2003

Oberirdische GFK-Tanks und -Behälter — Teil 2: Verbundwerkstoffe — Chemische Widerstandsfähigkeit

 

CEN

EN 13133:2000

Hartlöten — Hartlöterprüfung

 

CEN

EN 13134:2000

Hartlöten — Hartlötverfahrensprüfung

 

CEN

EN 13136:2001

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen — Berechnungsverfahren

 

EN 13136:2001/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

CEN

EN 13175:2003+A2:2007

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile — Spezifikation und Prüfung für Ventile und Armaturen

EN 13175:2003

Datum abgelaufen

(30.9.2007)

CEN

EN 13348:2001

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für medizinische Gase oder Vakuum

 

EN 13348:2001/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2005)

CEN

EN 13371:2001

Kryo-Behälter — Kupplungen für den tiefkalten Betrieb

 

CEN

EN 13397:2001

Industriearmaturen — Membranarmaturen aus Metall

 

CEN

EN 13445-1:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 1: Allgemeines

 

EN 13445-1:2002/A1:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2007)

EN 13445-1:2002/A2:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 13445-1:2002/A3:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.2.2008)

CEN

EN 13445-2:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 2: Werkstoffe

 

EN 13445-2:2002/A1:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2007)

EN 13445-2:2002/A2:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 13445-3:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 3: Konstruktion

 

EN 13445-3:2002/A1:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2007)

EN 13445-3:2002/A2:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2007)

EN 13445-3:2002/A3:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2007)

EN 13445-3:2002/A4:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2006)

EN 13445-3:2002/A5:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(15.8.2006)

EN 13445-3:2002/A6:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

EN 13445-3:2002/A8:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2006)

EN 13445-3:2002/A10:2008

Anmerkung 3

30.9.2008

EN 13445-3:2002/A11:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 13445-3:2002/A17:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.4.2007)

CEN

EN 13445-4:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 4: Herstellung

 

EN 13445-4:2002/A2:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 13445-5:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 5: Inspektion und Prüfung

 

EN 13445-5:2002/A1:2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2007)

EN 13445-5:2002/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

EN 13445-5:2002/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.11.2006)

EN 13445-5:2002/A4:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 13445-5:2002/A5:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2007)

CEN

EN 13445-6:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 6: Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Druckbehältern und Druckbehälterteilen aus Gusseisen mit Kugelgraphit

 

EN 13445-6:2002/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2004)

EN 13445-6:2002/A2:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 13445-8:2006

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 8: Zusätzliche Anforderungen an Druckbehälter aus Aluminium und Aluminiumlegierungen

 

CEN

EN 13458-1:2002

Kryo-Behälter — Ortsfeste, vakuum-isolierte Behälter — Teil 1: Grundanforderungen

 

CEN

EN 13458-2:2002

Kryo-Behälter — Ortsfeste vakuum-isolierte Behälter — Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung

 

EN 13458-2:2002/AC:2006

 

 

CEN

EN 13458-3:2003

Kryo-Behälter — Ortsfeste vakuum-isolierte Behälter — Teil 3: Betriebsanforderungen

 

EN 13458-3:2003/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

CEN

EN 13480-1:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 1: Allgemeines

 

EN 13480-1:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

CEN

EN 13480-2:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 2: Werkstoffe

 

CEN

EN 13480-3:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 3: Konstruktion und Berechnung

 

EN 13480-3:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

EN 13480-3:2002/A2:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.5.2007)

CEN

EN 13480-4:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 4: Fertigung und Verlegung

 

CEN

EN 13480-5:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 5: Prufüng

 

CEN

EN 13480-6:2004

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 6: Zusätzliche Anforderungen an erdgedeckte Rohrleitungen

 

EN 13480-6:2004/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2006)

CEN

EN 13480-8:2007

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 8: Zusatzanforderungen an Rohrleitungen aus Aluminium und Aluminumlegierungen

 

CEN

EN 13611:2007

Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Allgemeine Anforderungen

 

CEN

EN 13648-1:2002

Kryo-Behälter — Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung — Teil 1: Sicherheitsventile für den Kryo-Betrieb

 

CEN

EN 13648-2:2002

Kryo-Behälter — Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung — Teil 2: Berstscheibeneinrichtungen

 

CEN

EN 13648-3:2002

Kryo-Behälter — Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung — Teil 3: Ermittlung des erforderlichen Ausflusses — Ausflussmassenstrom und Auslegung

 

CEN

EN 13709:2002

Industriearmaturen — Absperrventile und absperrbare Rückschlagventile aus Stahl

 

CEN

EN 13789:2002

Industriearmaturen — Ventile aus Gusseisen

 

CEN

EN 13799:2002

Füllstandsanzeiger für Flüssiggasbehälter

 

EN 13799:2002/AC:2007

 

 

CEN

EN 13835:2002

Gießereiwesen — Austenitische Gusseisen

 

EN 13835:2002/A1:2006

 

 

CEN

EN 13923:2005

Fadengewickelte Druckbehälter aus textilfaserverstärkten Kunststoffen — Werkstoffe, Konstruktion, Herstellung und Prüfung

 

CEN

EN 14071:2004

Sicherheitsventile für Flüssiggas-(LPG)-behälter — Zubehör

 

CEN

EN 14075:2002

Ortsfeste, geschweißte zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3 für erdgedeckte Aufstellung — Gestaltung und Herstellung

 

EN 14075:2002/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 14129:2004

Sicherheitsventile für Flüssiggas-Behälter

 

CEN

EN 14197-1:2003

Kryo-Behälter — Ortsfeste nicht vakuum-isolierte Behälter — Teil 1: Grundanforderungen

 

CEN

EN 14197-2:2003

Kryo-Behälter — Ortsfeste, nicht vakuum-isolierte Behälter — Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung

 

EN 14197-2:2003/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2007)

EN 14197-2:2003/AC:2006

 

 

CEN

EN 14197-3:2004

Kryo-Behälter — Ortsfeste nicht vakuum-isolierte Kryo-Behälter — Teil 3: Betriebsanforderungen

 

EN 14197-3:2004/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

EN 14197-3:2004/AC:2004

 

 

CEN

EN 14222:2003

Edelstahl-Großwasserraumkessel

 

CEN

EN 14276-1:2006

Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen — Teil 1: Behälter — Allgemeine Anforderungen

 

CEN

EN 14341:2006

Industriearmaturen — Rückflussverhinderer aus Stahl

 

CEN

EN 14359:2006

Hydrospeicher für Hydraulikanwendungen

 

CEN

EN 14382:2005

Sicherheitseinrichtungen für Gas-Druckregelanlagen und -einrichtungen — Gas-Sicherheitsabsperreinrichtungen für Betriebsdrücke bis 100 bar

 

CEN

EN 14570:2005

Ausrüstung von Behältern für Flüssiggas (LPG), oberirdische und unterirdische Aufstellung

 

EN 14570:2005/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

CEN

EN 14585-1:2006

Gewellte Metallschlauchleitungen für Druckanwendungen — Teil 1: Anforderungen

 

CEN

EN ISO 15493:2003

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen — Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) und chloriertes Polyvinylchlorid (PVC-C) — Anforderungen an Rohrleitungsteile und das Rohrleitungssystem — Metrische Reihen (ISO 15493:2003)

 

CEN

EN ISO 15494:2003

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen — Polybuten (PB), Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) — Anforderungen an Rohrleitungsteile und das Rohrleitungssystem — Metrische Reihen (ISO 15494:2003)

 

CEN

EN ISO 15613:2004

Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metaltallische Werkstoffe — Qualifizierung aufgrund einer vorgezogenen Arbeitsprüfung (ISO 15613:2004)

 

CEN

EN ISO 15614-1:2004

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 1: Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen (ISO 15614-1:2004)

 

EN ISO 15614-1:2004/A1:2008

Anmerkung 3

31.8.2008

CEN

EN ISO 15614-2:2005

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 2: Lichtbogenschweißen von Aluminium und seinen Legierungen (ISO 15614-2:2005)

 

CEN

EN ISO 15614-4:2005

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 4: Fertigungsschweißen von Aluminiumguss (ISO 15614-4:2005)

 

CEN

EN ISO 15614-5:2004

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 5: Lichtbogenschweißen von Titan, Zirkonium und ihren Legierungen (ISO 15614-5:2004)

 

CEN

EN ISO 15614-6:2006

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 6: Lichtbogen- und Gasschweißen von Kupfer und seinen Legierungen (ISO 15614-6:2006)

 

CEN

EN ISO 15614-7:2007

Anforderungen und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 7: Auftragschweißen (ISO 15614-7:2007)

 

CEN

EN ISO 15614-8:2002

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 8: Einschweißen von Rohren in Rohrböden (ISO 15614-8:2002)

 

CEN

EN ISO 15614-11:2002

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 11: Elektronen- und Laserstrahlschweißen (ISO 15614-11:2002)

 

CEN

EN ISO 15620:2000

Schweißen — Reibschweißen von metallischen Werkstoffen (ISO 15620:2000)

 

CEN

EN ISO 16135:2006

Industriearmaturen — Kugelhähne aus Thermoplasten (ISO 16135:2006)

 

CEN

EN ISO 16136:2006

Industriearmaturen — Klappen aus Thermoplasten (ISO 16136:2006)

 

CEN

EN ISO 16137:2006

Industriearmaturen — Rückflussverhinderer aus Thermoplasten (ISO 16137:2006)

 

CEN

EN ISO 16138:2006

Industriearmaturen — Membranventile aus Thermoplasten (ISO 16138:2006)

 

CEN

EN ISO 16139:2006

Industriearmaturen — Schieber aus Thermoplasten (ISO 16139:2006)

 

CEN

EN ISO 21787:2006

Industriearmaturen — Ventile aus Thermoplasten (ISO 21787:2006)

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Hinweis:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cen.eu)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/42


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und Brüssel (BRU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 111/11)

1.

Die Tschechische Republik hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und Brüssel (BRU) auferlegt.

2.

Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestbedienungshäufigkeit — Strecke und Mindestanzahl der wöchentlichen Umläufe

Flughafen Leoš Janáček, Ostrau (OSR/LKMT) — Flughafen Brüssel (BRU/EBBR): 3 Hin- und Rückflüge.

Mindestanforderungen an das Luftfahrzeug

Druckkabine, mindestens 30 Sitzplätze.

Kontinuität des Flugbetriebs

Während des gesamten Betriebszeitraums dürfen von der Gesamtzahl der angebotenen Flugverbindungen auf den einzelnen Strecken höchstens 2 % der Umläufe storniert werden — es sei denn, die Stornierung erfolgt aufgrund äußerer Umstände, wie insbesondere Wetterbedingungen, Streiks oder Betriebseinschränkungen seitens der Flughäfen.

Flugplan und Organisation des Linienbetriebs

Höchstens 30 % der im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angebotenen Verbindungen dürfen mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein.

Der erste Start vom Flughafen Ostrau darf nicht vor 4.30 Uhr Ortszeit (LT) und die letzte Landung auf dem Flughafen Ostrau darf nicht nach 23.55 Uhr Ortszeit (LT) erfolgen.

Ein und derselbe Flug kann unter zwei oder mehreren Codes geführt werden (Codesharing).

Eine Zusammenarbeit in Form eines Interline-Abkommens mit anderen Luftfahrtunternehmen ist nicht unbedingt erforderlich, aber zulässig.

Tarife

Der Preis für einen einfachen Flug auf der Strecke OSR-BRU darf höchstens 200 EUR betragen.

Wobei der Tarif der „Economy Class“ ohne Mehrwertsteuer zugrunde gelegt wird.

Für den Flugscheinverkauf ist der Anschluss an ein weltweites Flugreservierungssystem erforderlich.


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/43


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und Amsterdam (AMS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 111/12)

1.

Die Tschechische Republik hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und Amsterdam (AMS) auferlegt.

2.

Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestbedienungshäufigkeit — Strecke und Mindestanzahl der wöchentlichen Umläufe

Flughafen Leoš Janáček, Ostrau (OSR/LKMT) — Flughafen Amsterdam (AMS/EHAM): 2 Hin- und Rückflüge.

Mindestanforderungen an das Luftfahrzeug

Druckkabine, mindestens 30 Sitzplätze.

Kontinuität des Flugbetriebs

Während des gesamten Betriebszeitraums dürfen von der Gesamtzahl der angebotenen Flugverbindungen auf den einzelnen Strecken höchstens 2 % der Umläufe storniert werden — es sei denn, die Stornierung erfolgt aufgrund äußerer Umstände, wie insbesondere Wetterbedingungen, Streiks oder Betriebseinschränkungen seitens der Flughäfen.

Flugplan und Organisation des Linienbetriebs

Höchstens 30 % der im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angebotenen Verbindungen dürfen mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein.

Der erste Start vom Flughafen Ostrau darf nicht vor 4.30 Uhr Ortszeit (LT) und die letzte Landung auf dem Flughafen Ostrau darf nicht nach 23.55 Uhr Ortszeit (LT) erfolgen.

Ein und derselbe Flug kann unter zwei oder mehreren Codes geführt werden (Codesharing).

Eine Zusammenarbeit in Form eines Interline-Abkommens mit anderen Luftfahrtunternehmen ist nicht unbedingt erforderlich, aber zulässig.

Tarife

Der Preis für einen einfachen Flug auf der Strecke OSR-AMS darf höchstens 200 EUR betragen.

Wobei der Tarif der „Economy Class“ ohne Mehrwertsteuer zugrunde gelegt wird.

Für den Flugscheinverkauf ist der Anschluss an ein weltweites Flugreservierungssystem erforderlich.


6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/44


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und London (LTN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 111/13)

1.

Die Tschechische Republik hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den Linienflugverkehr zwischen Ostrau (OSR) und London (LTN) auferlegt.

2.

Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestbedienungshäufigkeit — Strecke und Mindestanzahl der wöchentlichen Umläufe

Flughafen Leoš Janáček, Ostrau (OSR/LKMT) — Flughafen London-Luton (LTN/EGGW): 5 Hin- und Rückflüge.

Mindestanforderungen an das Luftfahrzeug

Druckkabine, mindestens 30 Sitzplätze.

Kontinuität des Flugbetriebs

Während des gesamten Betriebszeitraums dürfen von der Gesamtzahl der angebotenen Flugverbindungen auf den einzelnen Strecken höchstens 2 % der Umläufe storniert werden — es sei denn, die Stornierung erfolgt aufgrund äußerer Umstände, wie insbesondere Wetterbedingungen, Streiks oder Betriebseinschränkungen seitens der Flughäfen.

Flugplan und Organisation des Linienbetriebs

Höchstens 30 % der im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angebotenen Verbindungen dürfen mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein.

Der erste Start vom Flughafen Ostrau darf nicht vor 4.30 Uhr Ortszeit (LT) und die letzte Landung auf dem Flughafen Ostrau darf nicht nach 23.55 Uhr Ortszeit (LT) erfolgen.

Ein und derselbe Flug kann unter zwei oder mehreren Codes geführt werden (Codesharing).

Eine Zusammenarbeit in Form eines Interline-Abkommens mit anderen Luftfahrtunternehmen ist keine unmittelbare Voraussetzung, ist aber zulässig.

Tarife

Der Preis für einen einfachen Flug auf der Strecke OSR-LTN darf höchstens 200 EUR betragen.

Wobei der Tarif der „Economy Class“ ohne Mehrwertsteuer zugrunde gelegt wird.

Für den Flugscheinverkauf ist der Anschluss an ein weltweites Flugreservierungssystem erforderlich.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/45


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Kapazitäten“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

(2008/C 111/14)

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Kapazitäten“ des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) aufgerufen.

Für die folgende Aufforderung werden Vorschläge erbeten.

Spezifisches Programm „Kapazitäten“:

Thema

:

Forschungsinfrastrukturen

Kennnummer

:

FP7-INFRASTRUCTURES-2008-2

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf das Arbeitsprogramm, das die Kommission mit Beschluss K(2007) 5759 vom 29. November 2007 verabschiedet wurden.

Einzelheiten zu den für die Aufforderung vorgesehenen Finanzmitteln, Fristen und Modalitäten sowie das Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragsteller sind auf der CORDIS-Website abrufbar: http://cordis.europa.eu/fp7/calls/


Europäische Umweltagentur

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/46


Aufruf zur Interessenbekundung (2008) — Sachverständige für den Wissenschaftlichen Beirat der Europäischen Umweltagentur (EUA)

(2008/C 111/15)

Die Europäische Umweltagentur

Hauptanliegen der Europäischen Umweltagentur (EUA) ist es, durch die rechtzeitige Bereitstellung von sachdienlichen und zuverlässigen themenspezifischen Informationen für Entscheidungsträger und für die breite Öffentlichkeit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und zu einer deutlichen, messbaren Verbesserung der Umwelt Europas beizutragen.

Die EUA sammelt und verbreitet Daten und Informationen über das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (Eionet). Eionet ist ein gemeinsames Netzwerk der EUA und ihrer 32 Mitgliedsländer, das die Nationalen Anlaufstellen (NFPs) in der EU und den Partnerländern, die Europäischen Themenzentren (ETCs), die Nationalen Kontaktstellen (NRCs) und Sachverständige der Kommission miteinander verbindet.

Die Arbeit der Agentur umfasst die Erhebung und Analyse gemeinsamer Umweltdaten der Dienste der Europäischen Kommission, der EUA-Mitgliedsländer sowie internationaler Organisationen, Konventionen und Verträge, die Erarbeitung politisch relevanter Ratschläge und die weitreichende Verfügbarmachung dieser Informationen.

Dieser Aufruf (EEA/SC/2008/001-014) wendet sich an Sachverständige für die im Abschnitt „Gegenstand des Aufrufs“ genannten Fachgebiete, von denen die EUA neun zu Mitgliedern ihres Wissenschaftlichen Beirats ernennen möchte.

Rolle des Wissenschaftlichen Beirats der EUA

Der Wissenschaftliche Beirat (Scientific Committee — SC) unterstützt den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor der EUA durch wissenschaftliche Gutachten/Empfehlungen und nimmt zu allen einschlägigen wissenschaftlichen Fragen im Tätigkeitsbereich der EUA fachlich Stellung.

Der Wissenschaftliche Beirat der EUA wurde gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes eingerichtet. Die Hauptaufgaben des SC umfassen die Abgabe von Stellungnahmen zu den Mehrjahres- und jährlichen Arbeitsprogrammen der Agentur, zu der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und zu sonstigen wissenschaftlichen Fragen, die die Tätigkeiten der EUA betreffen.

Gegenstand des Aufrufs

Der Wissenschaftliche Beirat der EUA muss in den folgenden Fachgebieten sachkundig sein:

1.

Atmosphärische Prozesse, Luftverschmutzung, Abmilderung des Klimawandels und Anpassungsstrategien

2.

Biologische Vielfalt

3.

Unternehmen und ökologisches Unternehmertum

4.

Ökologische Wirtschaft

5.

Energie (mit Abmilderungs- und Anpassungsstrategien)

6.

Umweltgeschichte

7.

Europäisches und internationales Umweltrecht

8.

Süßwasser (mit Grundwasser)

9.

Integrierte Umweltbewertung und Indikatoren

10.

Raumplanung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

11.

Landwirtschaft

12.

Terrestrische Ökosysteme mit Böden, Wäldern und Wiesen

13.

Moderne Technologien (mit Nanotechnologien, GVO usw.)

14.

Verkehr und Umwelt.

Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats der EUA

Der Wissenschaftliche Beirat der EUA setzt sich aus unabhängigen Wissenschaftlern aus den 32 EUA-Mitgliedsländern zusammen, die alle für die Tätigkeit der Agentur relevanten Umweltbereiche abdecken. Die Mitglieder des SC werden in einem offenen Auswahlverfahren ermittelt.

Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und seine beiden Stellvertreter werden aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.

Die Anzahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats ist auf 20 Sachverständige begrenzt.

Es wird angestrebt, dass die Sachverständigen des Beirats neben ihrem Hauptfachgebiet über eingehende Kenntnisse in einem oder mehreren anderen umwelttechnischen Fachbereichen verfügen, um so gemeinsam ein möglichst breites Spektrum an Fachbereichen abzudecken.

Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder sollten bereit sein, regelmäßig — mindestens drei Mal jährlich — an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilzunehmen. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats finden normalerweise am Sitz der EUA in Kopenhagen statt.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats erhalten zwar keine Vergütung, haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für jeden vollen Sitzungstag. Den Mitgliedern werden ferner die Reise- und Aufenthaltskosten im Einklang mit den Bestimmungen der Agentur bezüglich der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten vergütet.

Der Vorsitzende und die Berichterstatter haben Anspruch auf eine Zulage zur Bestreitung der Kosten, die ihnen durch die Koordinierung von vorbereitenden Arbeiten für Gutachtenentwürfe entstehen.

Zulassungsvoraussetzungen

Bewerber müssen über:

einen Hochschulabschluss auf einem einschlägigen wissenschaftlichen Gebiet, vorzugsweise auf postgraduierter Ebene,

mindestens zehnjährige Berufserfahrung auf einem Niveau, für das die vorgenannten Qualifikationen Voraussetzung sind,

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedslandes der EUA (Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und die Türkei) verfügen.

Auswahlkriterien

Erfüllen Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen, werden sie einer vergleichenden Bewertung auf der Grundlage folgender Kriterien unterzogen:

Erfahrung in der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und/oder der Bereitstellung wissenschaftlicher Beratung in den geforderten Zuständigkeits- und Fachgebieten,

Erfahrung in der gutachterlichen Evaluierung wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen (Peer Review), vorzugsweise in Bereichen, die mit den Fachgebieten, die für die EUA von Interesse sind, im Zusammenhang stehen,

Fähigkeit zur Analyse komplexer Informationen und Dossiers sowie zur Ausarbeitung von Entwürfen wissenschaftlicher Gutachten und Berichte,

Kompetenzen in Bezug auf Qualitätssicherungsprozesse,

nachgewiesene wissenschaftliche Leistungen auf höchstem Niveau auf dem/den Fachgebiet/-en, das/die von dem Bewerber abgedeckt wird/werden,

Berufserfahrung in einem multidisziplinären Umfeld, vorzugsweise in einem internationalen Kontext,

gute Englischkenntnisse wären von Vorteil, da Englisch die Arbeitssprache des Beirats ist; da die Agentur anstrebt, moderne elektronische Kommunikations- und Dokumentenaustauschmedien optimal zu nutzen, wären Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit diesen Medien von Vorteil.

Der Exekutivdirektor kann zur Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber die Meinung eines Gremiums einholen.

Ernennung, Mandat und Reserveliste

Die Sachverständigen, die den genannten Kriterien am besten entsprechen, werden für ein Mandat von vier Jahren ernannt, das einmal für höchstens vier Jahre verlängert werden kann.

Sachverständige, die die Anforderungen für die Mitgliedschaft erfüllen, jedoch nicht ernannt werden, werden in eine Reserveliste aufgenommen. Die Reserveliste kann für ähnliche Aktivitäten herangezogen werden und gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren (z. B.) bis 31. Dezember 2010 (Verlängerung möglich). Die Gültigkeitsdauer der Reserveliste kann verlängert werden.

Unabhängigkeit und Erklärung zu eventuellen Interessenkonflikten

Die ausgewählten Sachverständigen werden „ad personam“ ernannt. Sie müssen eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen und jedes Jahr eine Erklärung über eventuelle Interessenkonflikte abgeben, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit gewertet werden könnten.

Chancengleichheit

Die EUA fördert als Arbeitgeber die Chancengleichheit und achtet darauf, jegliche Form der Diskriminierung zu vermeiden.

Bewerbungsverfahren

Die Bewerber werden ersucht, ihr Interesse durch Ausfüllen des Online-Bewerbungsformulars und der Vorlage für den Lebenslauf zu bekunden, die über die weiter unten aufgeführten Links abgerufen werden können.

Der Lebenslauf muss eine Liste mit den wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers (vorzugsweise in Englisch) und Angaben zu den sonstigen beruflichen Erfahrungen enthalten.

Neben ihrem Hauptfachgebiet sollten die Bewerber auch ein zweites oder drittes Fachgebiet benennen; diese Fachgebiete können berücksichtigt werden, um bei der Arbeit der EUA eine bessere gebietsübergreifende Abdeckung der Themenbereiche zu gewährleisten.

Die geltende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats der EUA ist unter folgender Adresse (in Englisch) verfügbar:

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/sc-rules-procedure.pdf

Bei der Bewerbung per Online-Formular beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

1.

Denken Sie bei der Einreichung Ihrer Bewerbung bitte an die unterschiedlichen Zeitzonen.

2.

Wenn Sie Ihre Bewerbung eingereicht haben, erhalten Sie eine automatische Antwort.

3.

Sie sollten diese automatische Antwort als Nachweis aufheben, dass Sie Ihre Bewerbung eingereicht haben.

4.

Sollten Sie keine automatische Antwort erhalten, reichen Sie Ihre Bewerbung bitte noch einmal ein.

Die EUA empfiehlt die Einreichung von Interessenbekundungen per Online-Formular.

Auf dem Postweg eingesandte Bewerbungen werden ebenfalls angenommen, sofern die Bewerber auf dem Umschlag deutlich lesbar angeben, für welches Fachgebiet sie sich bewerben.

Online-Bewerbungsformulare (in Englisch) und Lebenslaufvorlagen (in Englisch) für die verschiedenen Fachgebiete finden Sie unter den folgenden Links:

 

Fachgebiet 1. Atmosphärische Prozesse, Luftverschmutzung, Abmilderung des Klimawandels und Anpassungsstrategien

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area1

 

Fachgebiet 2. Biologische Vielfalt

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area2

 

Fachgebiet 3. Unternehmen und ökologisches Unternehmertum

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area3

 

Fachgebiet 4. Ökologische Wirtschaft

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area4

 

Fachgebiet 5. Energie (mit Abmilderungs- und Anpassungsstrategien)

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area5

 

Fachgebiet 6. Umweltgeschichte

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area6

 

Fachgebiet 7. Europäisches und internationales Umweltrecht

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area7

 

Fachgebiet 8.Süßwasser (mit Grundwasser)

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area8

 

Fachgebiet 9. Integrierte Umweltbewertung und Indikatoren

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area9

 

Fachgebiet 10. Raumplanung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area10

 

Fachgebiet 11. Landwirtschaft

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area11

 

Fachgebiet 12. Terrestrische Ökosysteme mit Böden, Wäldern und Wiesen

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area12

 

Fachgebiet 13. Moderne Technologien (mit Nanotechnologien, GVO usw.)

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area13

 

Fachgebiet 14. Verkehr und Umwelt

http://www.eea.europa.eu/organisation/scientific-committee/calls/area14

Per Post eingereichte Bewerbungen sind an folgende Anschrift zu richten:

European Environment Agency

Personnel Management Group

Scientific Committee Call 2008 — area (bitte die entsprechende Nummer zwischen 1 und 14 angeben)

Kongens Nytorv 6

DK-1050 Kopenhagen K

Die Bewerber werden gebeten, etwaige Fragen zu diesem Aufruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten:

sc.call08-questions@eea.europa.eu

Beweiskräftige Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden.

Alle Interessenbekundungen werden vertraulich behandelt.

Beachten Sie bitte, dass die EUA Interessenbekundungen nicht an die Bewerber zurückschickt. Die persönlichen Informationen, zu deren Angabe die Bewerber von der EUA aufgefordert werden, werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Die Verarbeitung der von den Bewerbern übermittelten personenbezogenen Daten dient der möglichen Vorauswahl, Auswahl und Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats der EUA.

Bewerbungsschluss

Interessenbekundungen sind per E-Mail auf dem speziellen Bewerbungsformular (12.00 Uhr MEZ) oder per Post (es gilt das Datum des Poststempels) bis spätestens 30. Juni 2008 an die oben genannte Anschrift zu richten.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/50


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2008/C 111/16)

1.

Die Kommission gibt bekannt, daß die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat H-1), J-79 4/23, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Furfurylalkohol

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1905/2003 des Rates (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 1)

1.11.2008


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Fax (32-2) 295 65 05.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/51


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 111/17)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9

„GORGONZOLA“

Nr. EG: IT/PDO/117/0010/12.04.2002

Image g.g.A.Image g.U.

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Image

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Vorschriften

Image

Andere

2.   Art der Änderung(en)

Image

Änderung des einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Image

Änderung der Spezifikation der eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Image

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten einzigen Dokuments zur Folge hat (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

Image

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

In der geltenden Spezifikation wird das Gewicht des Käselaibs mit 6 bis 13 kg angegeben, ohne die organoleptischen Eigenschaften der verschiedenen Größen der Käselaibe zu präzisieren.

Um dem Verbraucher eine bessere Produktinformation zu bieten, werden nun die organoleptischen Eigenschaften in Abhängigkeit von der Größe beschrieben:

„große“ Größe mit einem Gewicht von 10 bis 13 kg: milder bis leicht würziger Geschmack, Mindestreifezeit 50 Tage,

„mittlere“ Größe mit einem Gewicht von 9 bis 12 kg: ausgeprägt pikanter Geschmack, Mindestreifezeit 80 Tage,

„kleine“ Größe mit einem Gewicht von 6 bis 8 kg: ausgeprägt pikanter Geschmack, Mindestreifezeit 60 Tage.

Darüber hinaus werden die Randhöhe und der Durchmesser des Käselaibs wie folgt geändert, um sie den in der Praxis üblichen Maßen anzupassen:

gerader Rand einer Mindesthöhe von 13 cm,

durchmesser des Käselaibs zwischen 20 und 32 cm.

Um den Verbraucher nicht in Unsicherheit zu wiegen, wird angegeben, dass die Rinde nicht zum Verzehr geeignet ist. Die Farbe der Rinde wird von „rötlich“ in „rosa“ geändert, da dies das äußere Aussehen des Erzeugnisses besser beschreibt.

Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet wird auf die Provinz Varese ausgedehnt. Sie war seinerzeit nicht berücksichtigt worden, obwohl sie die historisch dokumentierten Anforderungen erfüllt und die gleichen pedoklimatischen Bedingungen wie das umgrenzte Gebiet aufweist, und obwohl hier Käse hergestellt wird, der die gleichen Merkmale aufweist wie der, für den die g.U. Gorgonzola zuerkannt wurde.

Darüber hinaus wird die Namensliste der betroffenen Provinzen auf den neuesten Stand gebracht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Änderung, denn die neue verwaltungstechnische Begrenzung bringt keine Veränderung des Herstellungsgebiets nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom über die Eintragung der g.U. Gorgonzola mit sich, da es sich lediglich um eine Namensänderung handelt.

In die Spezifikation werden folgende Provinzen aufgenommen, die bereits in dem Gebiet der Provinzen enthalten waren, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zum Erzeugungsgebiet gehören:

 

Biella, seinerzeit Provinz Vercelli;

 

Lecco, Lodi und Monza, seinerzeit Provinz Mailand;

 

Verbano-Cusio-Ossola, seinerzeit Provinz Novara.

Ursprungsnachweis

In die Produktspezifikation wird ein Passus für den Ursprung eingefügt, eine Angabe, die für Erzeugnisse wie Gorgonzola, die gemäß Art. 17 der Verordnung 2081/92 des Rates vom eingetragen wurden, nicht vorgesehen war.

Herstellungsverfahren

Da die derzeitige Spezifikation keine Angabe darüber enthält, ob Gorgonzola aus Rohmilch oder aus pasteurisierter Milch hergestellt wird, wird — auch für Kontrollzwecke — präzisiert, dass pasteurisierte Kuhvollmilch verwendet wird. Dies war bei der Gorgonzolaherstellung schon seit jeher der Fall.

Die Spezifikation wird zudem durch die Angabe ergänzt, dass der Milch nach Pasteurisierung Milchfermente und eine Suspension von Penicillium-Sporen und ausgesuchten Hefen zugesetzt wird.

Durch die Verwendung von Milchfermenten als Starterkulturen für die Säuerung entstehen im Käseteig Öffnungen, die das Wachstum von Penicillium und damit des klassischen Blauschimmels begünstigen. Auf diese Weise kann das mechanische Öffnen durch Mischen des Teigs vermieden werden, das zwar das Penicillium-Wachstum fördert, aber gleichzeitig eine Kontamination mit Listeria zur Folge haben kann.

Anstelle der allgemeinen Reifedauer von 2 bis 3 Monaten werden die Reifezeiten in Abhängigkeit vom Produkttyp festgelegt.

Die in der bisherigen Spezifikation mit 32 °C angegebene Höchsttemperatur für das Dicklegen der Milch wird auf 36°C erhöht, um so die Eigenschaften des Gorgonzola zu gewährleisten. Die Höchsttemperatur für das Trockensalzen wird von 20 °C auf 24 °C angehoben.

Die Temperatur der Reiferäume wird von den in der bisherigen Spezifikation angegebenen 5-8 °C auf 2-7 °C abgesenkt. Diese wie die übrigen geforderten Anpassungen ermöglichen es, die biochemischen Reaktionen des Reifeprozesses zu verlangsamen und dadurch zu verhindern, dass die Erzeugnisse zu pikant werden.

Neu in die Spezifikation aufgenommen wird die relative Luftfeuchtigkeit (85-99 %), die in der ursprünglichen Spezifikation für die Zuerkennung der g.U. nicht enthalten war, aber einen sehr wichtigen Wert darstellt.

Der Abschnitt der geltenden Spezifikation über die Anbringung der beiden Marken, wird neu formuliert und präzisiert. Die erste Marke wird während der Herstellung angebracht, die zweite mit der geprägten Aluminiumfolie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Beide Marken dürfen erst angebracht werden, wenn die Kontrollstelle festgestellt hat, dass das Erzeugnis die in der Spezifikation festgelegten organoleptischen und qualitativen Eigenschaften besitzt.

Etikettierung

Um dem Verbraucher die Auswahl zu erleichtern, darf auf dem Etikett nunmehr die Geschmacksrichtung „mild“ oder „pikant“ angegeben werden.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„GORGONZOLA“

Nr. EG: IT/PDO/117/0010/12.04.2002

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali — Dipartimento delle Politiche di sviluppo — Direzione generale per la Qualità dei prodotti agroalimentari

Anschrift:

Via XX Settembre, 20

I-00187 Roma

Tel.

(39) 06 481 99 68

Fax

(39) 06 420 31 26

E-Mail:

qpa3@politicheagricole.gov.it

2.   Vereinigung:

Name:

Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

Anschrift:

Via A. Costa, 5/c

I-28100 Novara

Tel.

(39) 0321 62 66 13

Fax

(39) 0321 39 09 36

E-Mail:

consorzio.gorgonzola@gorgonzola.it

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.3 — Käse

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Gorgonzola“

4.2.   Beschreibung: Gorgonzola ist ein Weichkäse mit hohem Fettgehalt und rohem Teig, der ausschließlich aus Kuhvollmilch hergestellt wird.

Das Enderzeugnis muss folgende Merkmale aufweisen:

Form: zylindrisch mit planer Ober- und Unterseite und hohem, geradem Rand.

Abmessungen: Mindestrandhöhe 13 cm; Durchmesser 20 bis 32 cm.

Gewicht:

große Größe, Geschmacksrichtung mild: 10-13 kg mit mildem bis leicht würzigem Geschmack,

mittlere Größe Geschmacksrichtung pikant: 9-12 kg mit ausgeprägt pikantem Geschmack,

kleine Größe Geschmacksrichtung pikant: 6-8 kg mit ausgeprägt pikantem Geschmack.

Rinde: grau und/oder rosafarben, nicht zum Verzehr geeignet.

Teig: kompakter, weißer bis strohgelber Teig, der von grünblauen Schimmeladern (Blauschimmel) durchzogen ist.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 48 %

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Herstellungs- und Reifungsgebiet umfasst das gesamte Gebiet der Provinzen:

Bergamo, Biella, Brescia, Como, Cremona, Cuneo, Lecco, Lodi, Milano, Monza, Novara, Pavia, Varese, Verbano Cusio-Ossola, Vercelli,

Alessandria: ausschließlich das Gebiet der Gemeinden Casale Monferrato, Villanova Monferrato, Balzola, Morano Po, Coniolo, Pontestura, Serralunga di Crea, Cereseto, Treville, Ozzano Monferrato, San Giorgio Monferrato, Sala Monferrato, Cellamonte, Rosignano Monferrato, Terruggia, Ottiglio, Frassinello Monferrato, Olivola, Vignale, Camagna, Conzano, Occimiano, Mirabello Monferrato, Giarole, Valenza, Pomaro Monferrato, Bozzole, Valmacca, Ticineto, Borgo San Martino und Frassineto Po.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der Erzeugungsprozess muss in allen Phasen durch Dokumentation der Eingangs- und Ausgangsprodukte überwacht werden. Auf diese Weise und durch die Eintragung der Milcherzeuger, der Käsereien und der Reifungsbetriebe in die von der Kontrollstelle geführten Verzeichnisse sowie durch das Führen von Erzeugungsregistern und die Meldung der erzeugten Mengen wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet. Der Rohstoff wird in allen Phasen der Herstellung einer strengen Kontrolle durch die Kontrollstelle unterworfen. Alle in den Registern aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen unterliegen nach der Produktspezifikation und dem entsprechenden Kontrollplan der Überwachung durch die Kontrollstelle.

Die g.U. „Gorgonzola“ ist durch zwei Marken gekennzeichnet, die im Erzeugungs- und Reifungsgebiet aufgebracht werden müssen, damit die Kontrollstelle vor Anbringung der Marken prüfen kann, ob das Erzeugnis die in Punkt 4.2 beschriebenen organoleptischen und qualitativen Merkmale aufweist.

Die beiden Marken sind:

eine erste Marke mit der Kennnummer der Käserei, die auf den planen Seiten des Käselaibs bei Herstellung mit Hilfe von Prägestempeln angebracht wird, die das vom Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali beauftragte Schutzkonsortium ausgibt,

eine weitere Kennzeichnung, die erfolgt, wenn das Erzeugnis die für das Inverkehrbringen erforderlichen Eigenschaften aufweist. Sie besteht aus einer geprägten Aluminiumfolie, die den Käselaib und den halben Laib umhüllt, der horizontal zerteilt wird, um zu gewährleisten, dass die erste Markierung mit der Kennnummer der Käserei gut sichtbar auf der planen Fläche verbleibt und dass auf der anderen Hälfte die in Aluminium eingeprägte Kennzeichnung erscheint, die die Echtheit und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses garantiert.

4.5.   Herstellungsverfahren:

Herstellung: Der Käse mit der g.U. „Gorgonzola“ wird in folgenden Arbeitsschritten hergestellt:

die aus dem Erzeugungsgebiet stammende Kuhvollmilch wird pasteurisiert,

dicklegen: Nach dem Pasteurisieren wird die Kuhvollmilch mit Milchfermenten und einer Suspension von Penicillium-Sporen und ausgewählten Hefen beimpft und bei 28-36 °C mit Kälberlab versetzt,

nachdem der Bruch in die Formen gefüllt wurde, bringt man auf beiden planen Oberflächen die erste Markierung mit der Kennnummer der Käserei an,

anschließend wird der Käselaib mehrere Tage bei 18-34 °C trocken gesalzen,

während der Reifung entwickeln sich die für den „Gorgonzola“ charakteristischen Penicillium-Arten und –Stämme, die für seine grünblaue Färbung (Blauschimmel) verantwortlich sind.

Reifung: Die Mindestreifezeit beträgt fünfzig Tage.

große Größe — milder Typ: 10-13 kg mit mildem bis leicht würzigem Geschmack, Mindestreifezeit 50 Tage,

mittlere Größe — pikanter Typ: 9-12 kg mit ausgeprägt pikantem Geschmack, Mindestreifezeit 80 Tage,

kleine Größe — pikanter Typ: 6-8 kg mit ausgeprägt pikantem Geschmack, Mindestreifezeit 60 Tage.

Die Reifung aller Gorgonzola-Typen erfolgt in Reiferäumen einer Temperatur von 2-7 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 85-99 %.

Während des Reifungsprozesses wird der Käse mehrmals pikiert, damit sich die für den „Gorgonzola“ charakteristischen Penicillium-Arten und –Stämme voll entfalten können (Blauschimmelbildung).

Nach der Reifezeit prüft die Kontrollstelle, ob das Erzeugnis die für das Inverkehrbringen erforderlichen Merkmale aufweist. Sodann wird es mit der Aluminiumfolie umhüllt, in die die Kennzeichnung eingeprägt ist.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Zu den natürlichen Faktoren zählen die klimatischen Bedingungen des Erzeugungsgebiets, die den Milchkühen reichhaltiges, hochwertiges Futter bieten und die Entwicklung mikrobiologischer Substanzen fördern, die die organoleptischen Merkmale und die Farbe des Käses bestimmen.

Darüber hinaus ist der Verzehr dieses Käseerzeugnisses hier weit verbreitet, auch weil man es zusammen mit traditionellen Getreidezubereitungen verwendet, die typisch für das Erzeugungsgebiet sind.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

CSQA — Certificazioni S.r.l.

Anschrift:

Via S. Gaetano, 74

I-36016 Thiene (VI)

Tel.

(39) 0445 36 60 94

Fax

(39) 0445 38 26 72

E-Mail:

csqa@csqa.it

Die Kontrollstelle erfüllt die Voraussetzungen der Norm EN 45011

4.8.   Etikettierung: Die Käselaibe müssen mit den vom Konsortium erteilten Kennzeichnungen versehen sein.

Die „großen“ Käselaibe, auf die die Geschmacksrichtung „mild“ zutrifft, und die „mittleren“ und „kleinen“ Größen der Geschmacksrichtung „pikant“ können auf dem Etikett neben oder unter der Bezeichnung „Gorgonzola“ mit dieser Angabe versehen werden, die jedoch in deutlich kleinerer Schrift aufzubringen ist.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Berichtigungen

6.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/56


PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNG

des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union C 306 vom 17. Dezember 2007 )

(2008/C 111/18)

Diese Berichtigung wurde mit Beirichtigungsprotokoll vorgenommen das am 30. April 2008 in Rom von der Regierung der Italienischen Republik als Verfahren unterzeichnet wurde

1.   ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

a)

Seite 27, Artikel 1, Nummer 31 Buchstabe b (Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2)

Statt:

„In Satz 1 werden die Worte ‚einer gemeinsamen Aktion‘ durch ‚dieses Beschlusses‘ und die Worte ‚dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen‘ durch ‚dieses Beschlusses und trifft die erforderlichen Beschlüsse‘ ersetzt.“

muss es heißen:

„In Satz 1 werden die Worte ‚einer gemeinsamen Aktion‘ durch ‚eines solchen Beschlusses‘ und die Worte ‚dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen‘ durch ‚dieses Beschlusses und erlässt die erforderlichen Beschlüsse‘ ersetzt.“

b)

Seite 42, Artikel 2, Nummer 2 Buchstabe f (Horizontale Änderungen)

Statt:

„f)

werden die Worte ‚Organe oder Einrichtungen‘ beziehungsweise ‚Organe und Einrichtungen‘ ersetzt durch ‚Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen‘ beziehungsweise ‚Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen‘, außer in Artikel 193 Absatz 1;“

muss es heißen:

„f)

werden die Worte ‚Organe oder Einrichtungen‘ beziehungsweise ‚Organe und Einrichtungen‘ ersetzt durch ‚Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen‘, außer in Artikel 193 Absatz 1;“

c)

Seite 45, Artikel 2, Nummer 8 (Horizontale Änderungen)

i)

zweiter Gedankenstrich

Statt:

„—

Artikel 97b: Verweis auf Artikel 2“

muss es heißen:

„—

Artikel 4, der 97b wird: Verweis auf Artikel 2“

ii)

dritter Gedankenstrich

Statt:

„—

Artikel 98: Verweis auf Artikel 2 (erster Verweis)“

muss es heißen:

„—

Artikel 98: Verweis auf Artikel 2 (zweiter Verweis)“

d)

Seite 50, Artikel 2, Nummer 28, Buchstabe d (Artikel 16a Absatz 3 Unterabsatz 3)

Statt:

„d)

Im bisherigen Absatz 3, der Absatz 3 Unterabsatz 3 wird, werden die Worte ‚Jedes der vorgenannten Organe legt‘ ersetzt durch ‚Jedes Organ gewährleistet die Transparenz seiner Tätigkeit und legt in den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen‘ und werden die folgenden zwei neuen Unterabsätze angefügt:“

muss es heißen:

„d)

Der bisherige Absatz 3, der Absatz 3 Unterabsatz 3 wird, erhält folgende Fassung: ‚Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen im Einklang mit den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.‘; ferner werden die folgenden zwei neuen Unterabsätze angefügt:“

e)

Seite 55, Artikel 2, Nummer 49, Buchstabe d (Artikel 37 Absatz 4)

Statt:

„d)

In Absatz 3, der Absatz 4 wird, erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: ‚Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,‘“

muss es heißen:

„d)

In Absatz 3, der Absatz 4 wird, erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: ‚Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach Maßgabe des Absatzes 1 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,‘“

f)

Seite 69, Artikel 2, Nummer 72 Buchstabe b (Artikel 75 Absatz 2)

Statt:

„… und das Wort ‚kann‘ ersetzt durch ‚können‘“

muss es heißen:

„… und wird das Wort ‚kann‘ ersetzt durch ‚können‘“

g)

Seite 102, Artikel 2, Nummer 182 Buchstabe a (Artikel 193 Absatz 1)

Statt:

„a)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.“

muss es heißen:

„a)

In Absatz 1 wird das Wort ‚Institutionen‘ durch ‚Einrichtungen‘ ersetzt.“

h)

Seite 102, Artikel 2, Nummer 183 Buchstabe a (Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 1)

Statt:

„In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte ‚Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist‘ ersetzt durch ‚Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt‘ und die Worte ‚und des Gerichts erster Instanz‘ …“

muss es heißen:

„In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte ‚Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist‘ ersetzt durch ‚Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt‘, die Worte ‚Organe oder Institutionen‘ ersetzt durch ‚Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen‘ und die Worte ‚und des Gerichts erster Instanz‘ …“

i)

Seite 102, Artikel 2, Nummer 183 Buchstabe c (Artikel 195 Absatz 3)

Statt:

„c)

In Absatz 3 werden die Worte ‚von keiner Stelle Anweisungen anfordern‘ ersetzt durch ‚von keiner Regierung, keinem Organ, keiner Einrichtung und keiner sonstigen Stelle Weisungen einholen‘.“

muss es heißen:

„c)

In Absatz 3 werden die Worte ‚von keiner Stelle Anweisungen anfordern‘ ersetzt durch ‚von keiner Regierung, keinem Organ, keiner Einrichtung oder sonstigen Stelle Weisungen einholen‘.“

j)

Seite 109, Artikel 2, Nummer 217 (Artikel 233 Absatz 1)

Statt:

„‚Das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, hat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.‘ Absatz 3 wird gestrichen.“

muss es heißen:

„‚Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.‘ Absatz 3 wird gestrichen.“

k)

Seite 111, Artikel 2 Nummer 224 (Artikel 241)

Statt:

„Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist …“

muss es heißen:

„Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 6 genannten Frist …“

l)

Seite 112, Artikel 2, Nummer 231 (Artikel 247)

i)

Buchstabe c

Statt:

„c)

In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort ‚Sie‘ durch die Worte ‚Die Mitglieder des Rechnungshofes‘ ersetzt.“

muss es heißen:

„c)

In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird in Satz 1 das Wort ‚Sie‘ durch die Worte ‚Die Mitglieder des Rechnungshofs‘ ersetzt.“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

In Absatz 8, der Absatz 7 wird, werden die Worte ‚mit derselben Mehrheit‘ gestrichen.“

m)

Seite 125, Artikel 2, Nummer 266 Buchstabe b (Artikel 273 Absatz 2)

Statt:

„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen …“

muss es heißen:

„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen …“

n)

Seite 127, Artikel 2, Nummer 274 (Artikel 279b Satz 1)

Statt:

„Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Kapitel vorgesehenen Haushaltsverfahren …“

muss es heißen:

„Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren …“

2.   PROTOKOLLE, DIE DEM VERTRAG VON LISSABON BEIZUFÜGEN SIND

a)

Seite 166, Artikel 1, Nummer 4 Buchstabe b (Horizontale Änderungen zum PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DES ESZB UND DER EZB)

Folgender zweiter Gedankenstrich wird eingefügt:

„—

Artikel 7 (zweite Erwähnung des Vertrags)“

b)

Seite 174, Artikel 1, Nummer 11, PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DES ESZB UND DER EZB, Buchstabe aa (Artikel 49 des Protokolls)

Statt:

„aa)

In Artikel 52, der Artikel 49 wird, werden nach den Worten ‚im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse‘ die Worte ‚nach Artikel 116a Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ eingefügt.“

muss es heißen:

„aa)

In Artikel 52, der Artikel 49 wird, wird im Titel das Wort ‚Gemeinschaftswährungen‘ durch ‚Währungen der Mitgliedstaaten‘ ersetzt und werden nach den Worten ‚Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse‘ die Worte ‚nach Artikel 117a Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ eingefügt.“

c)

Seite 180, Artikel 1, Nummer 14, PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN, Buchstabe d (Artikel 12 des Protokolls)

Statt:

„vom Rat durch Verordnungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren … festgelegt werden.“

muss es heißen:

„vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren … festgelegt werden.“

d)

Seite 180, Artikel 1, Nummer 15, PROTOKOLL ÜBER DIE KONVERGENZKRITERIEN, Buchstabe b (erster Erwägungsgrund des Protokolls)

Statt:

„b)

Im ersten Erwägungsgrund werden die Worte ‚bei der Beschlussfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion‘ ersetzt durch ‚bei den Beschlüssen über die Aufhebung der Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt‘,“

muss es heißen:

„b)

Im ersten Erwägungsgrund werden die Worte ‚in Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten‘ gestrichen; ferner werden die Worte ‚bei der Beschlussfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion‘ ersetzt durch ‚bei den Beschlüssen nach Artikel 117a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Aufhebung der Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt‘,“

e)

Seite 187, Artikel 1, Nummer 21, PROTOKOLL ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS, Buchstabe b (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Protokolls)

Statt:

„b)

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ‚nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft‘ und die Worte ‚des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft‘ ersetzt durch ‚nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ beziehungsweise ‚des Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘.“

muss es heißen:

„b)

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ‚nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft‘ ersetzt durch ‚nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘.“

f)

Seite 193, Artikel 1, Nummer 27, PROTOKOLL ZU ARTIKEL 17 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Statt:

„27)

Im Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union wird im verfügenden Teil der Satzteil ‚binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam‘ gestrichen.“

muss es heißen:

„27)

Im Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union wird im ersten Erwägungsgrund der Präambel der Verweis auf Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 durch einen Verweis auf Artikel 28a Absatz 2 ersetzt und im verfügenden Teil der Satzteil ‚binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam‘ gestrichen.“

g)

Seite 193, Artikel 1, Nummer 31, PROTOKOLL ÜBER DIE SONDERREGELUNG FÜR GRÖNLAND

Statt:

„… werden die Worte ‚des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt durch‘ den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ….“

muss es heißen:

„… werden die Worte ‚des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt durch‘ des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union …“

h)

Seite 193, Artikel 1, Nummer 33, PROTOKOLL ÜBER DIE FINANZELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS, Buchstabe c Ziffer i (Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls)

Statt:

„… ersetzt durch ‚nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren‘“

muss es heißen:

„… ersetzt durch ‚gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren‘“

i)

Seite 194, Artikel 1, nach Nummer 33

Die folgende Überschrift und die folgende Nummer werden hinzugefügt:

„ANHÄNGE

34)

In Anhang I, Kapitel 22, Spalte ‚Warenbezeichnung‘ zu ex 22.08 und ex 22.09 werden die Worte ‚des Vertrags‘ gestrichen.“

3.   ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLEN NACH ARTIKEL 5 DES VERTRAGS VON LISSABON

Vertrag über die Europäische Union

Spalte „Bisherige Nummerierung des Vertrags über die Europäische Union“

a)

Seite 205, Titel VII — Bestimmungen über eine Verstärkte Zusammenarbeit

Statt:

Artikel 43 (aufgehoben)

Artikel 43a (aufgehoben)

Artikel 43b (aufgehoben)

Artikel 44 (aufgehoben)

Artikel 44a (aufgehoben)

Artikel 45 (aufgehoben)“

muss es heißen:

Artikel 43 (ersetzt)

Artikel 43a (ersetzt)

Artikel 43b (ersetzt)

Artikel 44 (ersetzt)

Artikel 44a (ersetzt)

Artikel 45 (ersetzt)“

Bem.: Die Fußnoten bleiben unverändert.

b)

Seite 206, Titel VIII — Schlussbestimmungen

Statt:

„Artikel 47 (umgestellt)“

muss es heißen:

„Artikel 47 (ersetzt)“

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a)

Spalte „Bisherige Nummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“

i)

Seite 211, Fußnote zu „Artikel 63 Nummern 1 und 2 und Artikel 64 Absatz 2“

Statt:

„Artikel 63 Nummern 1 und 2 EGV wird durch Artikel 63 Absätze 1 und 2 AEUV und Artikel 64 Absatz 2 wird durch Artikel 63 Absatz 3 AEUV ersetzt.“

muss es heißen:

„Artikel 63 Nummern 1 und 2 EGV wird durch Artikel 63 Absätze 1 und 2 AEUV (jetzt 78) und Artikel 64 Absatz 2 wird durch Artikel 63 Absatz 3 AEUV (jetzt 78) ersetzt.“

ii)

Seite 227, Betreffend Artikel 286

Statt:

„Artikel 286 (aufgehoben)“

muss es heißen:

„Artikel 286 (ersetzt)“

iii)

Seite 229, Fußnote zu Artikel 178

Statt:

„Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 188d Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV.“

muss es heißen:

„Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 188d Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV (jetzt 208).“

b)

Seite 214, Spalte „Nummerierung im Vertrag von Lissabon“ — zu Kapitel 3a — sowie „Neue Nummerierung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ — zu Kapitel 4

Statt:

„Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, der Währung der Euro ist“

muss es heißen:

„Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“

c)

Spalte „Neue Nummerierung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“

i)

Seite 214, betreffend Titel VIII Kapitel 3 — Institutionelle Bestimmungen

Statt:

„Artikel 294“

muss es heißen:

„Artikel 284“

ii)

Seite 224, betreffend das Kapitel über die beratenden Einrichtungen der Union

Statt:

„Kapitel 2 — Die beratenden Einrichtungen der Union“

muss es heißen:

„Kapitel 3 — Die beratenden Einrichtungen der Union“