URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

5. November 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 12, 45, 46 und 94 — Nationale Regelung, nach der eine Rente unter der Voraussetzung einer Unterbrechung von Rentenbeitragszahlungen gewährt wird — Erwerb fehlender Versicherungszeiten durch Nachentrichtung von Beitragszahlungen — Zusammenfallen von Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten — Wahlrecht des Versicherten, vom Grundsatz der Zusammenrechnung der Beitrags- und Versicherungszeiten abzuweichen — Entzug der gewährten Rente und Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags — Pflicht zur Zahlung von Zinsen“

In der Rechtssache C‑103/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia‑grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 12. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2013, in dem Verfahren

Snezhana Somova

gegen

Glaven direktor na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Richters E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und Y. Atanasov als Bevollmächtigte,

von Irland, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, D. Roussanov, V. Kreuschitz und S. Petrova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV und Art. 49 AEUV sowie von Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Somova und dem Glaven director na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“ (Generaldirektor der Rentenversicherung in Sofia, im Folgenden: SUSO) wegen des Bescheids, mit dem dieser ihr aufgegeben hat, die im Rahmen einer persönlichen Altersrente gewährten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, weil diese Rente unter Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 des Kodeks za sotsialnoto osiguryavane (bulgarisches Sozialversicherungsgesetzbuch, im Folgenden: KSO) gewährt worden sei.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt geltende Verordnung Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) aufgehoben.

4

Art. 12 („Verbot des Zusammentreffens von Leistungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmte:

„(1)   Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41, Artikel 43 Absätze 2 und 3, Artikel 46, 50 und 51 oder Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.

(2)   Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.“

5

Art. 44 („Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung lautete:

„(1)   Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.

(2)   Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.“

6

Art. 45 („Berücksichtigung der Versicherungs‑ oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmte:

„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“

7

Art. 46 („Feststellung der Leistungen“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung lautete:

„(1)   Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:

a)

Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i)

allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii)

nach Absatz 2.

b)

Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist.

In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen.

(2)   Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:

…“

8

Art. 84a („Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1)   Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(2)   Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(3)   Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.“

9

Art. 94 („Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmte:

„Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.“

10

In Anhang IV Teil C („Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann“) der Verordnung Nr. 1408/71 hieß es unter Buchstabe B „Bulgarien“:

„Alle Anträge auf Renten aufgrund von Versicherungszeiten sowie auf Altersrenten, Invaliditätsrenten wegen eines allgemeinen Krankheitszustands und aus diesen Renten abgeleitete Hinterbliebenenrenten.“

11

Anhang VII („Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt“) Nr. 2 der genannten Verordnung bestimmte:

„Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Bulgarien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.“

Bulgarisches Recht

12

Art. 4 Abs. 3 KSO bestimmt:

„Pflichtversichert gegen Invalidität, Krankheit, zur Alterssicherung und für den Todesfall sind:

5.

selbständig Erwerbstätige mit einem monatlichen Einkommen in Höhe, nach Abzug der nach der Regelung anerkannten Kosten, nicht unter dem Mindestlohn, soweit sie nicht für den entsprechenden Monat aus einem anderen Grund versichert sind,

6.

selbständig Erwerbstätige, die für den entsprechenden Monat ‐ unbeschadet der Höhe ihres Einkommens ‐ aus einem anderen Grund versichert sind,

…“

13

Mit Urteil Nr. 5 des Konstitutsionen sad (Verfassungsgerichtshof) vom 29. Juni 2000 wurde festgestellt, dass die Versicherungs‑ und Beitragspflicht von Rentnern, die selbständig erwerbstätig seien, gegen die Verfassung verstoße. Diese Rentner könnten sich jedoch freiwillig gegen die drei in Art. 4 Abs. 3 KSO genannten Risiken versichern.

14

Art. 94 („Zeitpunkt der Bewilligung der Rente“) Abs. 1 KSO in der vom 27. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2011 für selbständig Erwerbstätige geltenden Fassung bestimmte:

„Renten werden vom Erreichen des Ruhestandsalters an, Altersrenten ab Ende der Versicherung gewährt, wenn der mit den erforderlichen Unterlagen versehene Antrag binnen sechs Monaten ab Erreichen des Ruhestandsalters oder gegebenenfalls des Endes der Versicherung gestellt wurde. Werden die Unterlagen erst nach Ablauf der vom Erreichen des Ruhestandsalters an bzw. ab Ende der Versicherung laufenden sechsmonatigen Frist eingereicht, so werden die Renten ab dem Zeitpunkt der Einreichung dieser Unterlagen gewährt.“

15

Die Pflicht nach Art. 94 KSO, für die Entstehung des Rentenanspruchs die Versicherung zu beenden, wurde ab dem 1. Januar 2012 für selbständig Erwerbstätige aufgehoben.

16

Art. 114 („Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge“) Abs. 1 KSO lautet:

„Unrechtmäßig erhaltene Versicherungsleistungen werden vom Empfänger mit Zinsen wieder eingezogen …“

17

§ 9 Abs. 3 und 5 der Übergangs‑ und Schlussvorschriften des KSO bestimmt:

„(3)   Bei den vor einer Versetzung in den Ruhestand liegenden Versicherungszeiten wird auch die Zeit berücksichtigt, in der die Betroffenen zwar das nach Art. 68 Abs. 1 und 2 vorgesehene Alter erreicht hatten, ihnen jedoch bis zum Erreichen des Ruhestandsalters fünf Beitragsjahre fehlten, und in der Versicherungsbeiträge auf der Grundlage des für selbständig Erwerbstätige garantierten, für den Tag dieser Beitragszahlungen berechneten Mindesteinkommens gezahlt wurden, das im Gesetz zur Finanzierung der staatlichen Pflichtversicherung festgelegt ist, soweit diese Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift dieses Sozialversicherungsgesetzbuchs angerechnet wird.

(5)   Bei einer nach Absatz 3 zurückgelegten Versicherungszeit entsteht der Rentenanspruch am Tag der Zahlung der Sozialabgaben oder am Tag der Validierung des Zeitplans für die Zahlung dieser Beiträge in Raten.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Frau Somova beantragte am 18. Januar 2007 die Gewährung einer Altersrente unter Hinweis darauf, dass sie vom 18. Januar 1957 bis zum 31. Mai 1996 in Bulgarien gearbeitet habe und seit dem 4. Juni 1996 nicht mehr versichert sei. Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass Frau Somova, nachdem sie über eine Zeit von insgesamt 33 Jahren, elf Monaten und 17 Tagen in Bulgarien Beitragszahlungen geleistet habe, die nach dem bulgarischen Gesetz erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf Lebensalter und Dauer der Tätigkeit nicht erfülle.

19

Am 22. Juni 2007 beantragte Frau Somova die Feststellung ihrer Altersrentenansprüche nach § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO in der seinerzeit geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift setzte diese Feststellung voraus, dass für die fehlende Versicherungszeit, d. h. zwei Jahre, sechs Monate und 17 Tage, entsprechende Beiträge gezahlt werden. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 wurde auf Antrag von Frau Somova ein Zeitplan für die Zahlung der fehlenden Beiträge in Raten aufgestellt.

20

Am selben Tag bestätigte die Tochter von Frau Somova in deren Namen schriftlich, dass diese seit dem 4. Juni 1996 nicht mehr gearbeitet habe und nicht versichert gewesen sei.

21

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wurde Frau Somova mit Wirkung ab 5. Juli 2007 eine auf den Mindestbetrag festgesetzte Altersrente gewährt. Dieser Betrag wurde mehrfach angepasst.

22

Nachdem Frau Somova im Jahr 2011 beim zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Altersrente gestellt hatte, erhielt die SUSO am 20. September 2011 die Formulare E 001/AT und E 205/AT. Demzufolge war Frau Somova von Oktober 1995 bis Dezember 2000 und von Januar 2001 bis Juli 2011 in Österreich als „selbständig Erwerbstätige“ im Sinne des österreichischen Bundesgesetzes über die Sozialversicherung sozialversichert. Sie übte in der fraglichen Zeit in Österreich den Beruf einer Landwirtin aus.

23

Die SUSO schloss daraus, dass Frau Somova am 5. Juli 2007 ‐ dem Zeitpunkt der Bewilligung ihrer Altersrente – die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht eingestellt habe. Deshalb hob sie den Bescheid, mit dem Frau Somova eine Altersrente gewährt worden war, sowie die Bescheide über die Erhöhung der Altersrente mittels dreier Bescheide auf und ordnete die Einziehung der Frau Somova gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen an.

24

Die SUSO wies den von Frau Somova gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch mit Entscheidung vom 2. Dezember 2011 zurück. Sie vertrat die Auffassung, die von der Vertreterin von Frau Somova erstellte Bescheinigung vom 5. Juli 2007 habe sich nicht nur auf die Unterbrechung der Sozialversicherung von Frau Somova in Bulgarien bezogen, denn diese sei gemäß Art. 84a der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichtet, den bulgarischen Sozialversicherungsträger über ihren Anschluss an ein Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats in Kenntnis zu setzen. Außerdem hätte gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 dieser Verordnung die von Frau Somova in Österreich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt werden müssen, ohne jedoch § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO anzuwenden.

25

Nach Ansicht von Frau Somova ist die Tatsache, dass sie in Österreich versichert war, als sie ihren Rentenantrag in Bulgarien stellte, unerheblich, da es um den Anschluss an ein Sozialversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gegangen sei.

26

Vor diesem Hintergrund hat der Administrativen sad Sofia-grad beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 48 Abs. 1 AEUV und Art. 49 AEUV vor dem Hintergrund des Ausgangssachverhalts dahin auszulegen, dass sie eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 94 Abs. 1 KSO über das Erfordernis einer Unterbrechung der Versicherung als Voraussetzung für die Bewilligung einer Altersrente an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zulassen, der zum Zeitpunkt der Beantragung einer Rente in einem anderen Mitgliedstaat selbständig erwerbstätig ist und in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt?

2.

Ist Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV dahin auszulegen, dass er in Bezug auf Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor die Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenantrag gestellt wurde, angewandt wurde, ein Abweichen von der Regel der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zulässt, und dass er es dem Ermessen des Versicherten überlässt, ob er hinzuzurechnende Zeiten geltend macht und ob sie mit berücksichtigt werden sollen, wenn die Zeit, die allein nach dem Recht des Staates zurückgelegt wurde, in dem der Antrag gestellt wird, nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu erlangen, es sei denn durch die Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen?

Steht es unter diesen Umständen nach Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV im Ermessen des Versicherten, ob er auf die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 dadurch verzichtet, dass er in seinem Rentenantrag in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten nicht angibt?

3.

Ist Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er eine Anerkennung von Versicherungszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen, wie sie im bulgarischem Recht in § 9 Abs. 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des KSO vorgesehen ist, nicht zulässt, wenn solchermaßen anerkannte Versicherungszeiten, wie im Ausgangsverfahren, mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden?

4.

Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Zahlung der Altersrente aussetzt und die Erstattung aller Rentenzahlungen verlangt, die einem seiner Staatsangehörigen nach seinem nationalen Recht gewährt wurden, wenn die nach dem Wortlaut dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erst zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente vorlagen, wenn die Gründe für diese Bewilligung lediglich auf dem nationalen Recht beruhten (d. h., dass die Versicherung des Betroffenen am Tag der Bewilligung der Rente nicht unterbrochen war und dass aufgrund einer Nachentrichtung eine Versicherungszeit gemäß dem nationalen Recht angerechnet worden war, ohne am Tag der Bewilligung der Rente Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden waren) und nicht begründet wurde, weshalb die Rente nicht in einer anderen Höhe festgesetzt wurde?

Falls die Wiedereinziehung von Rentenzahlungen zulässig ist, folgt dann aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dass auch Zinsen geschuldet werden, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats im Fall der Wiedereinziehung einer gemäß einem völkerrechtlichen Vertrag gewährten Rente keine Zinszahlungen vorsieht?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der Fragen

27

Irland hält das Vorabentscheidungsersuchen wegen des rein innerstaatlichen Charakters des Ausgangsverfahrens und deshalb für unzulässig, weil dessen Entscheidung weder der Anwendung noch der Auslegung des Unionsrechts bedürfe. Insbesondere enthalte die Vorlageentscheidung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ausgangsverfahrens keine Angaben, die eindeutig für den Nachweis ausreichten, dass das Unionsrecht für die Entscheidung dieser Rechtssache möglicherweise einschlägig sei.

28

Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteil Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Im vorliegenden Fall jedoch handelt es sich nicht um eine rein interne Situation in einem Mitgliedstaat, auch wenn sich das Ausgangsverfahren im Wesentlichen auf die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 KSO bezieht, wonach eine Altersrente nur dann gewährt werden kann, wenn eine Unterbrechung der Versicherungszeit vorliegt. Als Frau Somova ihren Rentenantrag stellte, war sie nämlich in Österreich selbständig erwerbstätig und übte dadurch ihr Niederlassungsrecht gemäß Art. 49 AEUV aus.

30

Außerdem hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass sich einige der Versicherungszeiten, die Frau Somova in Österreich im Rahmen des dortigen Altersversicherungssystems zurückgelegt hat, mit ähnlichen Versicherungszeiten in Bulgarien überschneiden, insbesondere mit der von zwei Jahren, sechs Monaten und 17 Tagen, für die Frau Somova gemäß § 9 Abs. 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des KSO zusätzliche Beitragszahlungen nachentrichtet hat. Ein solcher Fall fällt grundsätzlich unter die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71.

31

Somit sind die Vorlagefragen zulässig.

Zur ersten Frage

32

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 48 AEUV und Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung wie Art. 94 Abs. 1 KSO entgegenstehen, wonach die Feststellung von Altersrentenansprüchen von der Voraussetzung abhängt, dass im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit eine Unterbrechung der Beitragszahlungen für die soziale Sicherheit vorliegt.

Zum Vorliegen von Beschränkungen

33

Hinsichtlich der Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen hat, sondern eigene nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll. Die Mitgliedstaaten sind daher weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. Urteil Salgado González, C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteil Salgado González, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Salgado González, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Außerdem ist daran zu erinnern, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94, und ITC, C‑208/05, EU:C:2007:16, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile Bosman, EU:C:1995:463, Rn. 96, ITC, EU:C:2007:16, Rn. 33, und Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C‑514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Folglich stehen die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit jeder Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, jedoch geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45, und Casteels, C‑379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22).

39

Demzufolge ist der bulgarische Gesetzgeber befugt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach seinem eigenen Recht festzulegen, soweit sie nicht im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller diskriminierend sind und die Personen, die einen Anspruch auf eine Altersrente haben, nicht daran hindern oder davon abhalten, von den im Vertrag gewährleisteten Grundrechten Gebrauch zu machen.

40

Im Ausgangsverfahren gilt Art. 94 Abs. 1 KSO unterschiedslos für alle Erwerbstätigen, die in Bulgarien gearbeitet haben, und stellt daher keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer dar.

41

Diese Vorschrift sieht, was eine etwaige Beeinträchtigung der Grundfreiheiten angeht, für die Feststellung von Altersrentenansprüchen eine formelle Unterbrechung der Beitragszahlungen vor, und zwar im Wege einer Aufgabe der beruflichen Tätigkeit. Die bulgarische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine sehr kurze Unterbrechung von einem Tag ausreiche, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Außerdem werde dem Versicherten nicht das Recht genommen, nach Feststellung seiner Altersrentenansprüche eine derartige Tätigkeit auszuüben, und er könne neben einer entgeltlichen Berufstätigkeit eine solche Rente beziehen.

42

Für einen Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit oder von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, indem er in einem anderen Mitgliedstaat als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger tätig ist, kann eine derartige Unterbrechung der Beitragszahlungen, so leicht sie für einen in Bulgarien tätigen Arbeitnehmer auch sein mag, tatsächlich schwierig oder gar unmöglich sein. Insbesondere könnten die administrativen Schritte, die sich aus dieser Unterbrechung möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat ergäben, einen Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation wie der von Frau Somova dazu veranlassen oder gar zwingen, seine Berufstätigkeit auf unbestimmte Zeit, d. h. für länger als die nach der bulgarischen Regelung erforderliche Mindestzeit von einem Tag, einzustellen, um in Anwendung dieser Regelung eine Altersrente zu erhalten.

43

Eine solche Unterbrechung könnte bei einem selbständig Erwerbstätigen die Fortsetzung seiner Berufstätigkeit und seinen Arbeitsplatz in Frage stellen, denn nach dieser Unterbrechung hätte er keine Garantie dafür, seine Beschäftigung fortsetzen oder eine andere solche Beschäftigung finden zu können.

44

Diese Unterbrechung könnte, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach Rückkehr dieses Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz auch nachteilige Auswirkungen auf die Vergütung, die Entwicklung seiner Karriere und seinen beruflichen Aufstieg haben, wie z. B. einen Verlust von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, eine niedrigere Einstufung oder eine geringere Beschäftigungsdauer.

45

Folglich kann eine nationale Vorschrift wie Art. 94 Abs. 1 KSO Personen, die gemäß den bulgarischen Rechtsvorschriften eine Altersrente beziehen, daran hindern oder davon abhalten, eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, und stellt daher eine Beschränkung der Freizügigkeit und insbesondere der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV dar.

Zur Rechtfertigung der Beschränkung

46

Eine Maßnahme, die die Grundfreiheiten beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile ITC, EU:C:2007:16, Rn. 37, und Wencel, C‑589/10, EU:C:2013:303, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Zunächst ist hervorzuheben, dass die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass ein Versicherter nach Feststellung seiner Altersrentenansprüche weiterhin das Recht hat, eine Berufstätigkeit auszuüben und diese Altersrente neben einer entgeltlichen Berufstätigkeit beziehen kann. Zwischen der Zahlung einer derartigen Rente nach bulgarischem Recht und der Aufgabe einer entgeltlichen Berufstätigkeit besteht daher kein zwangsläufiger und unmittelbarer Zusammenhang.

48

Außerdem hat die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihr der Zweck des rein formalen Erfordernisses, eine solche Tätigkeit zu unterbrechen, nicht bekannt sei bzw. dass es keinen bestimmten Zweck verfolge. Im Übrigen sei dieses Erfordernis unerheblich und unlogisch, und die Vorschrift, auf der es beruhe, sei für Selbständige mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben worden. Die Zweckmäßigkeit einer derartigen Aufhebung für abhängig Beschäftigte werde derzeit in Bulgarien geprüft.

49

Somit ist festzustellen, dass das genannte Erfordernis nicht aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels gerechtfertigt ist, das zu erreichen durch dieses Erfordernis gewährleistet würde.

50

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 49 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 94 Abs. 1 KSO entgegensteht, wonach die Feststellung von Altersrentenansprüchen von der Voraussetzung abhängt, dass im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit eine Unterbrechung der Beitragszahlungen für die soziale Sicherheit vorliegt.

Zur zweiten Frage

51

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45, Art. 46 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass diese Vorschriften zwingend sind oder dahin, dass sie den Sozialversicherten das Wahlrecht einräumen, im Hinblick auf die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen in einem Mitgliedstaat die Versicherungszeiten unberücksichtigt zuzulassen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor diese Verordnung im erstgenannten Mitgliedstaat zur Anwendung kam.

52

Im Rahmen der Prüfung von Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Vorschrift für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der genannten Verordnung sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.

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Der zwingende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig aus seinem unmissverständlichen Wortlaut, insbesondere aus der in der deutschen Fassung verwendeten Formulierung „werden … berücksichtigt“. Diese Feststellung gilt auch für die übrigen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1408/71, die keinen Anlass zu Diskussionen über den zwingenden Charakter dieser Vorschrift bieten.

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Für diese wörtliche Auslegung von Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung spricht auch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Vorschriften dieser Verordnung, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteil van Delft u. a., C‑345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Da also die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 für die Mitgliedstaaten zwingend sind, kann erst recht nicht zugelassen werden, dass die Sozialversicherten, die vom Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, deren Wirkungen aushebeln können, indem es ihnen freisteht, sich ihnen zu entziehen. Die Anwendung der Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 hängt nämlich nur von der objektiven Lage ab, in der sich der betroffene Arbeitnehmer befindet (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Wanderarbeitnehmer bereits entschieden, dass weder der AEU-Vertrag, insbesondere sein Art. 45, noch die Verordnung Nr. 1408/71 den Wanderarbeitnehmern freistellen, auf die Rechte u. a. aus Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung im Voraus zu verzichten (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Wenn die Verordnung Nr. 1408/71 den in ihren Geltungsbereich fallenden Sozialversicherten ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften einräumt, sieht sie dies zudem ausdrücklich vor (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung ist daher zwingend. Weder die Mitgliedstaaten noch die zuständigen Behörden oder die Sozialversicherten, die in den Geltungsbereich dieser Norm fallen, können von dieser Vorschrift abweichen.

59

Zu den Art. 45 und 46 Abs. 2 dieser Verordnung ist festzustellen, dass auch sie zwingenden Charakters sind, denn ihrem Wortlaut nach räumen diese Vorschriften einem Versicherten, der unter diese Vorschriften fällt, kein Wahlrecht ein (vgl. entsprechend Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 57). Folglich kann der Versicherte nicht auf deren Anwendung verzichten, indem er in seinem Antrag auf Feststellung seiner Altersrentenansprüche nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, nicht angibt.

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Für diese Feststellung spricht Art. 84a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die betreffenden Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

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Daraus folgt, dass die Sozialleistungen beantragende Person, wie Irland in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, den Verlauf ihrer Berufslaufbahn und ihrer Versicherungszeiten nicht lückenhaft angeben darf, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

62

Demzufolge kann der Versicherte aufgrund des zwingenden Charakters der Art. 45 und 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verhindern, dass die zuständige Einrichtung des Mitgliedstaats, in dem der Altersrentenantrag gestellt wird, die Regeln für die Kumulierung sämtlicher Versicherungszeiten und die Regeln für die Berechnung der tatsächlichen Höhe dieser Leistung anwendet, und zwar anteilig im Verhältnis zur Dauer der Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor diese Verordnung im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zur Anwendung kam.

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Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 45, Art. 46 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass diese Vorschriften den Sozialversicherten kein Wahlrecht einräumen, im Hinblick auf die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen in einem Mitgliedstaat diejenigen Versicherungszeiten unberücksichtigt zu lassen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor diese Verordnung im erstgenannten Mitgliedstaat zur Anwendung kam.

Zur dritten Frage

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Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 9 Abs. 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des KSO, soweit diese Vorschrift vorsieht, dass fehlende Versicherungszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen erworben werden können, entgegensteht, wenn sich die somit erworbene Versicherungszeit, wie im Ausgangsverfahren, mit nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten überschneidet.

65

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Antwort auf die zweite Frage, dass Art. 45, Art. 46 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung zwingend sind.

66

Als die zuständigen bulgarischen Behörden Frau Somova gemäß den bulgarischen Rechtsvorschriften eine Altersrente gewährten, waren sie daher gemäß Art. 45 dieser Verordnung verpflichtet, die in Bulgarien und in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

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Den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist nämlich zu entnehmen, dass die von Frau Somova in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten ausreichten, um die Versicherungszeit auszugleichen, in der sie nach bulgarischem Recht nicht versichert war. Da die Kumulierung der von Frau Somova in Bulgarien und in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 ausreichte, um ihr in Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften den Anspruch auf eine Altersrente zu sichern, waren die bulgarischen Behörden nicht befugt, von ihr nach § 9 Abs. 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des KSO den Erwerb einer fehlenden Versicherungszeit zu verlangen.

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Vor diesem Hintergrund und im Licht der Antwort auf die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur vierten Frage

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Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser die Zahlung einer Altersrente aussetzen und die Erstattung aller geleisteten Zahlungen verlangen kann. Außerdem möchte das Gericht wissen, ob in Anbetracht der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Wiedereinziehung einschließlich Zinsen zu erfolgen hat, wenn das nationale Recht im Fall der Wiedereinziehung einer gemäß einem völkerrechtlichen Vertrag gewährten Rente keine Zinszahlungen vorsieht.

70

Aus Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 folgt, dass die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung einer Leistung im Fall ihres Zusammentreffens mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften grundsätzlich gegenüber Personen geltend gemacht werden können, die von diesem Mitgliedstaat eine Leistung beziehen.

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Außerdem ist daran zu erinnern, dass es nach bulgarischem Recht zulässig ist, eine entgeltliche Berufstätigkeit und eine Altersrente zu kumulieren.

72

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kumulierung von beruflichen Einkünften mit Leistungen der sozialen Sicherheit gilt.

73

Infolgedessen ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 94 Abs. 1 des bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuchs (Kodeks za sotsialnoto osiguryavane) entgegen, wonach die Feststellung von Altersrentenansprüchen von der Voraussetzung abhängt, dass im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit eine Unterbrechung der Beitragszahlungen für die soziale Sicherheit vorliegt.

 

2.

Art. 45, Art. 46 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, sind dahin auszulegen, dass diese Vorschriften den Sozialversicherten kein Wahlrecht einräumen, im Hinblick auf die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen in einem Mitgliedstaat diejenigen Versicherungszeiten unberücksichtigt zu lassen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor diese Verordnung im erstgenannten Mitgliedstaat zur Anwendung kam.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Bulgarisch.