16.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 265/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1858 DES RATES
vom 16. Oktober 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 5. August 2017 und am 11. September 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolutionen 2371 (2017) bzw. 2375 (2017) verabschiedet, in denen er größte Besorgnis über die von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 3. Juli 2017 und 28. Juli 2017 durchgeführten Tests ballistischer Flugkörper und über den von ihr am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck gebracht und neue Maßnahmen gegen die DVRK verhängt hat. Diese Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2356 (2017) verhängt hat. |
(3) |
Am 14. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1562 (3) und am 10. Oktober 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1838 (4) angenommen, mit denen der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert wurde, um die mit den Resolutionen 2371 (2017) und 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen. |
(4) |
Am 14. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1548 (5) und am 10. Oktober 2017 die Verordnung (EU) 2017/1836 (6) angenommen, mit denen die Verordnung (EU) 2017/1509 jeweils geändert wurde, um die mit dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates verhängten Maßnahmen umzusetzen. |
(5) |
Am 16. Oktober 2017 hat der Rat beschlossen, das Verbot von EU-Investitionen in und mit der DVRK auf alle Sektoren auszuweiten, die Höhe möglicher privater Heimatüberweisungen in die DVRK von 15 000 EUR auf 5 000 EUR zu senken und ein Verbot der Ausfuhr von Erdöl in die DVRK zu verhängen. |
(6) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(7) |
Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung Wirkung entfalten, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16e erhält folgende Fassung: „Artikel 16e (1) Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“ |
2. |
Artikel 16g erhält folgende Fassung: „Artikel 16g (1) Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“ |
3. |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 17a erhält folgende Fassung: „Artikel 17a (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die nicht-kommerzielle Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat. (2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und soweit sie nicht Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen betreffen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass diese Aktivitäten ausschließlich humanitären Zwecken dienen und nicht mit Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstungsindustrie in Zusammenhang stehen. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 oder 2 erteilten Genehmigungen.“ |
5. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2017/1562 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 86).
(4) Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 17).
(5) Verordnung (EU) 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 39).
(6) Verordnung (EU) 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 1).