16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/586 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2093)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/40/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die elektronischen Zigaretten und ihre Nachfüllbehälter über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen.

(2)

Aufgrund von Artikel 20 Absatz 13 der Richtlinie 2014/40/EU ist die Kommission befugt, im Wege eines Durchführungsrechtsakts technische Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten zu erlassen.

(3)

Angesichts der Toxizität von in elektronischen Zigaretten und in Nachfüllbehältern verwendeten nikotinhaltigen Flüssigkeiten ist es angebracht sicherzustellen, dass sich elektronische Zigaretten so nachfüllen lassen, dass das Risiko eines Kontakts mit der Haut und einer unbeabsichtigten Aufnahme solcher Flüssigkeiten minimiert wird.

(4)

Basierend auf den Rückmeldungen von Interessenträgern und der Arbeit eines externen Auftragnehmers wurden technische Normen ermittelt, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die vorschriftsmäßigen Nachfüllmechanismen einen ausreichenden Auslaufschutz bieten.

(5)

Die ermittelten technischen Normen umfassen auch Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Verbraucher angemessen darüber informiert werden, wie der Nachfüllmechanismus so zu handhaben ist, dass ein auslauffreies Nachfüllen gewährleistet ist.

(6)

Falls Interessenträger die Kommission über alternative, von ihnen entwickelte Mechanismen für ein auslauffreies Nachfüllen informieren wollten, kann dies zu einer Überarbeitung dieses Beschlusses führen.

(7)

Die Maßnahmen im vorliegenden Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Im vorliegenden Beschluss werden die technischen Normen für den Nachfüllmechanismus von in der Union hergestellten oder in die Union importierten elektronischen Zigaretten festgelegt.

Artikel 2

Anforderungen an den Nachfüllmechanismus

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nachfüllbare elektronische Zigaretten und dass Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigaretten eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er bedingt die Verwendung eines Nachfüllbehälters, der über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei nur atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;

b)

er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gebrauchsanweisungen, die den nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und den Nachfüllbehältern gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2014/40/EU beigefügt sein müssen, geeignete Nachfüllanweisungen, auch Diagramme, umfassen.

Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus nach Absatz 1 Buchstabe a wird die Breite des Ausgießers bzw. der Tanköffnung in den Gebrauchsanweisungen so angegeben, dass die Verbraucher feststellen können, ob Nachfüllbehälter und elektronische Zigarette kompatibel sind.

Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus nach Absatz 1 Buchstabe b wird in den Gebrauchsanweisungen angegeben, welche Andocksysteme mit diesen elektronischen Zigaretten und diesen Nachfüllbehältern kompatibel sind.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. April 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.