18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION

vom 5. September 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere die Titel III, IV und V der Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Es sollten Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften festgelegt werden.

(2)

Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, die ökologische/biologische Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert, sollten sie in einem späteren Verfahren festgelegt werden. Daher empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten die Vorschriften der Gemeinschaft für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung — mutatis mutandis — jedoch auf bestimmte Tierarten, auf Aquakulturerzeugnisse und auf Meeresalgen Anwendung finden.

(3)

Bestimmte Begriffe sollten definiert werden, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten.

(4)

Die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung basiert auf dem Grundsatz, dass Pflanzen ihre Nahrung in erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen. Aus diesem Grunde sollte die Hydrokultur, bei der Pflanzen in einem inerten Substrat mit löslichen Mineralien und Nährstoffen wurzeln, nicht zugelassen werden.

(5)

Da die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung verschiedene Bewirtschaftungsmethoden umfasst und eine begrenzte Verwendung von schwer löslichen Düngemitteln und Bodenverbesserern voraussetzt, sollten die jeweiligen Praktiken spezifiziert werden. Es sollten insbesondere Bedingungen für die Verwendung bestimmter nicht synthetischer Produkte festgelegt werden.

(6)

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können oder Rückstände in Agrarerzeugnissen hinterlassen können, sollte erheblich eingeschränkt werden. Bei der Schädlings-, Krankheits- und Unkrautbekämpfung sollte vorbeugenden Maßnahmen der Vorzug gegeben werden. Ferner sollte die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel geregelt werden.

(7)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (2) war die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer sowie bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittelausgangserzeugnisse, Futtermittelzusatzstoffe und Futtermittelverarbeitungshilfsstoffe sowie bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel unter genau fest gelegten Bedingungen auch zum Zwecke des ökologischen Landbaus zulässig. Im Interesse der Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zulässig sein. Der Klarheit halber ist es ferner angezeigt, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt und auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher empfiehlt es sich, den jeweiligen Status jeder Erzeugnis- und Stoffkategorie in der Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.

(8)

Nach dem ganzheitlichen Ansatz des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft muss die Tierproduktion an die Fläche, auf die der angefallene Dung zwecks Nährstoffzufuhr für die pflanzliche Produktion ausgebracht wird, gebunden sein. Da die Tierhaltung stets mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, sollte eine flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der ökologischen/biologischen Tierhaltung sollte bei der Auswahl der Rassen ihrer Fähigkeit zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten Rechnung getragen werden; große biologische Vielfalt sollte dabei gefördert werden.

(9)

Unternehmer können unter bestimmten Umständen Schwierigkeiten haben, aus einem reduzierten Genpool ökologische/biologische Zuchttiere zu beziehen, was die Entwicklung des Sektors behindert. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zu Zuchtzwecken eine begrenzte Anzahl nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einen Haltungsbetrieb einzustellen.

(10)

Die ökologische/biologische Tierhaltung sollte gewährleisten, dass die Tiere bestimmte Verhaltensbedürfnisse ausleben können, d. h. für alle Tierarten sollte bei der Unterbringung den Luft-, Licht-, Raum- und Komfortbedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden, und es sollte genügend Platz zur Verfügung stehen, damit sich jedes Tier frei bewegen und sein natürliches Sozialverhalten entwickeln kann. Für bestimmte Tiere, einschließlich Bienen, empfiehlt es sich, spezifische Vorschriften für Unterbringung und Haltungspraxis festzulegen. Diese spezifischen Unterbringungsvorschriften sollten ein hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das bei der ökologischen/biologischen Tierhaltung Priorität hat und daher über die für die Landwirtschaft im Allgemeinen geltenden Tierschutznormen der Gemeinschaft hinaus gehen kann. Nach ökologischer/biologischer Haltungspraxis sollte Geflügel nicht zu schnell aufgezogen werden. Es sollten daher spezifische Vorschriften zur Vermeidung intensiver Aufzuchtmethoden festgelegt werden. Insbesondere Geflügel sollte bis zum Erreichen eines bestimmten Mindestalters aufgezogen werden oder von langsam wachsenden Rassen stammen, damit in keinem Fall ein Anreiz für intensive Aufzuchtmethoden gegeben ist.

(11)

In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf im Freien) haben, soweit das Wetter dies gestattet, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.

(12)

Um eine Belastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und den Tierbesatz je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Dieser Grenzwert sollte auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bezogen werden.

(13)

Verstümmelungen, die den Tieren Stress, Schaden, Krankheiten oder Leiden zufügen, sollten verboten werden. Besondere Eingriffe, die für bestimmte Produktionsarten und im Interesse der Sicherheit von Mensch und Tier wesentlich sind, können unter beschränkten Bedingungen zugelassen werden.

(14)

Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse Grünfutter, Trockenfutter und Futtermittel erhalten, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb gewonnen wurden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, müssen unter genau festgelegten Bedingungen auch bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine verabreicht werden können.

(15)

Da die aufgrund des Klimas und der verfügbaren Futterquellen bestehenden regionalen Unterschiede in der Versorgung von ökologischen/biologischen Wiederkäuern mit den essentiellen Vitaminen A, D und E über ihre Futterration fortbestehen, sollte die Verabreichung dieser Vitamine an Wiederkäuer zugelassen werden.

(16)

Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsverhütung gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.

(17)

Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel ist in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten. Bei kranken oder verletzten Tieren, bei denen eine sofortige Behandlung erforderlich ist, sollte die Verwendung dieser Arzneimittel jedoch auf ein striktes Minimum begrenzt werden. Um die Glaubwürdigkeit des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft für den Verbraucher zu erhalten, sollten außerdem restriktive Maßnahmen beispielsweise in Form der Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel zulässig sein.

(18)

Es sollten spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten und die tierärztliche Behandlung in der Bienenhaltung festgelegt werden.

(19)

Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten verpflichtet werden, systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess zu identifizieren, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.

(20)

Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung der Weinverarbeitungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(21)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 war die Verwendung bestimmter Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmter Lebensmittelverarbeitungshilfsstoffe und bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel unter genau festgelegten Bedingungen zulässig. Um die Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft zu gewährleisten, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zugelassen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich außerdem, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, den genauen Status der jeweiligen Erzeugnis- und Stoffkategorie in der betreffenden Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.

(22)

Unter bestimmten Bedingungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.

(23)

Die Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei den verwendeten Betriebsmitteln erforderlich. Je nach vorheriger Erzeugung des Betriebs sollten für die verschiedenen Produktionsbereiche genaue Fristen festgelegt werden.

(24)

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen festgelegt werden. Dabei sollten der Nichtverfügbarkeit von Tieren, Futtermitteln, Bienenwachs, Saatgut, Pflanzkartoffeln und Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion sowie spezifischen Problemen im Zusammenhang mit der Tierhaltung und Katastrophenfällen Rechnung getragen werden.

(25)

Geografisch und strukturell bedingte Unterschiede bei der landwirtschaftlichen Erzeugung und klimatische Zwänge können die Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in bestimmten Regionen behindern; daher sollte, was Stallungs- und Anlagenmerkmale anbelangt, von bestimmten Praktiken abgewichen werden können. So sollte das Anbinden von Tieren unter genau festgelegten Bedingungen in Betrieben, die aufgrund ihrer geografischen Lage und struktureller Zwänge, vor allem in Berggebieten, klein sind, gestattet werden, allerdings nur, wenn es nicht möglich ist, Rinder in Gruppen zu halten, die ihren Verhaltensbedürfnissen angemessen sind.

(26)

Um die Entwicklung der noch jungen ökologischen/biologischen Tierhaltung zu fördern, waren im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewisse befristete Ausnahmen von den Vorschriften für die Anbindehaltung von Tieren, ihre Unterbringung und die Besatzdichten zulässig. Diese Ausnahmen sollten bis zu ihrem Ablaufdatum übergangsweise beibehalten werden, um die Entwicklung dieses Sektors nicht zu beeinträchtigen.

(27)

In Anbetracht der Bedeutung der Bestäubung für die ökologische/biologische Imkerei, sollten Ausnahmen gewährt werden können, die es gestatten, in ein und demselben Betrieb gleichzeitig Einheiten mit ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Bienenhaltung zu betreiben.

(28)

Da es für die Landwirte unter bestimmten Umständen schwierig sein kann, ökologisch/biologisch erzeugte Tiere und Futtermittel zu beschaffen, sollte es gestattet werden, eine begrenzte Anzahl nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Betriebsmittel in beschränkten Mengen zu verwenden.

(29)

Ökologische/biologische Erzeuger haben viel unternommen, um die Erzeugung ökologischen/biologischen Saatguts und vegetativen Vermehrungsmaterials zu entwickeln und eine breite Palette von Pflanzensorten und -arten zu schaffen, für die ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Da es derzeit für viele Arten jedoch noch immer nicht genügend ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial gibt, sollte für diese Fälle die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial zugelassen werden.

(30)

Um Unternehmer bei der Suche nach ökologischem/biologischem Saatgut und ökologischen/biologischen Pflanzkartoffeln zu unterstützen, sollte jeder Mitgliedsstaat sicherstellen, dass eine Datenbank angelegt wird, die die Sorten enthält, für die ökologisches/biologisches Saatgut und ökologische/biologische Pflanzkartoffeln am Markt verfügbar sind.

(31)

Der Umgang mit ausgewachsenen Rindern kann den Tierhalter und andere Personen, die Tiere betreuen, gefährden. Daher sollten für die Endmastphase von Säugetieren und vor allem von Rindern Ausnahmen zugelassen werden.

(32)

Katastrophenfälle oder sich weit verbreitende Tier- und Pflanzenkrankheiten können verheerende Auswirkungen auf die ökologische/biologische Landwirtschaft in den betroffenen Regionen haben. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die das Fortbestehen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sichern oder selbst die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gestatten. Daher sollten in den betroffenen Gebieten vorübergehend nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Futtermittel verwendet werden dürfen.

(33)

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Gemeinschaftslogos sowie für die Aufmachung und Zusammensetzung der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Angabe des Ortes, an dem das landwirtschaftliche Erzeugnis produziert wurde, festgelegt werden.

(34)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Futtermittel festgelegt werden, die den Sorten und der Zusammensetzung der Futtermittel und den für Futtermittel geltenden horizontalen Etikettierungsvorschriften Rechnung tragen.

(35)

Zusätzlich zur Kontrollregelung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) sollten insbesondere für alle Stufen der Erzeugung, Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse spezifische Kontrollvorschriften festgelegt werden.

(36)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung statistischer Angaben und Bezugsdaten müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich verwendet werden können. Entsprechend sollten alle zur Verfügung zu stellenden oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschenden Informationen elektronisch oder digital übermittelt werden.

(37)

Der Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer oder digitaler Form. Um diese Art des Informationsaustauschs bei der ökologischen/biologischen Produktion zu verbessern und zu erweitern, müssen die bestehenden Rechnersysteme angepasst bzw. durch neue Systeme ersetzt werden. Es ist vorzusehen, dass diese Maßnahme von der Kommission initiiert und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten im Ausschuss für den ökologischen Landbau umgesetzt wird.

(38)

Die Bedingungen, unter denen Informationen von diesen Rechnersystemen verarbeitet werden, sowie Form und Inhalt der Dokumente, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu übermitteln sind, müssen angesichts der Weiterentwicklung der geltenden Regelungen oder Verwaltungsanforderungen häufig angepasst werden. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten übermittelten Dokumente einheitlich aufgemacht sein. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die betreffenden Rechnersysteme sofort operativ sind, sollten Form und Inhalt der Dokumente in Mustern oder Fragebögen vorgegeben werden, die von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für den ökologischen Landbau anzupassen und zu aktualisieren sind.

(39)

Für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion nicht in Frage zu stellen.

(40)

Die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (4), die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe ader Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (5) und die Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (6) sollten aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(41)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgehoben. Viele ihrer Bestimmungen sollten nach entsprechender Anpassung jedoch weiterhin Anwendung finden und folglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, eine Entsprechungstabelle für die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufzustellen.

(42)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für den ökologischen Landbau —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Inhalt

Titel 1

Einleitende Bestimmungen

Titel II

Vorschriften für die Produktion, Verarbeitung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

Kapitel 1

Pflanzliche Erzeugung

Kapitel 2

Tierische Erzeugung

Abschnitt 1

Herkunft der Tiere

Abschnitt 2

Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken

Abschnitt 3

Futtermittel

Abschnitt 4

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Kapitel 3

Verarbeitungserzeugnisse

Kapitel 4

Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

Kapitel 5

Vorschriften für die Umstellung

Kapitel 6

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

Abschnitt 1

Klimabedingte, geografische oder strukturelle Beschränkungen

Abschnitt 2

Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel

Abschnitt 3

Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung

Abschnitt 4

Katastrophenfälle

Kapitel 7

Saatgutdatenbank

Titel III

Kennzeichnung

Kapitel 1

Gemeinschaftslogo

Kapitel 2

Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel

Kapitel 3

Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Titel IV

Kontrolle

Kapitel 1

Mindestkontrollvorschriften

Kapitel 2

Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

Kapitel 3

Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse

Kapitel 4

Kontrollvorschriften für die Aufbereitung von Erzeugnissen

Kapitel 5

Kontrollvorschriften für die Einfuhr

Kapitel 6

Kontrollvorschriften für Einheiten, die Arbeitsgänge an Dritte vergeben

Kapitel 7

Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten

Kapitel 8

Verstöße und Informationsaustausch

Titel V

Mitteilungen an die Kommission, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel 1

Mitteilungen an die Kommission

Kapitel 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

TITEL 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

2.   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Erzeugnisse aus der Aquakultur;

b)

Meeresalgen;

c)

andere Tierarten als den Arten gemäß Artikel 7;

d)

Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden.

Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse, bis auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:

a)

„nichtökologisch/nichtbiologisch“: weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;

b)

„Tierarzneimittel“: Mittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (7);

c)

„Einführer“: die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;

d)

„Erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und/oder der Vermarktung annimmt;

e)

„Betrieb“: alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;

f)

„Produktionseinheit“: alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und alle anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;

g)

„Hydrokultur“: eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer mineralischen Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mineralwolle wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird;

h)

„tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;

i)

„Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geerntet wurden.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE

KAPITEL 1

Pflanzliche Erzeugung

Artikel 3

Bodenbewirtschaftung und Düngung

(1)   Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.

(2)   Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (8) darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.

(3)   Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen/biologischen Produktion können ökologische/biologische Betriebe schriftliche Vereinbarungen mit anderen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze gemäß Absatz 2 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.

(4)   Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können geeignete Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

(5)   Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

Artikel 4

Verbot der Hydrokultur

Hydrokultur ist verboten.

Artikel 5

Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung

(1)   Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.

(2)   Im Falle von Erzeugnissen, die in Fallen und Spendern verwendet werden, ausgenommen Pheromonspender, müssen die Fallen und/oder Spender gewährleisten, dass die Stoffe nicht in die Umwelt freigesetzt werden und dass die Stoffe nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen. Die Fallen sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen.

Artikel 6

Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

a)

Stallmist und tierische Exkremente

i)

aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben

ii)

oder gemäß Anhang I, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn diese vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

b)

nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;

c)

chemisch nicht behandelter Torf;

d)

Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;

e)

mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.

KAPITEL 2

Tierische Erzeugung

Artikel 7

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften (Begründung: Siehe zu Artikel 1 Abs. 2 Satz 2) für die folgenden Tierarten: Rinder, einschließlich Bubalus und Bison, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (die Arten gemäß Anhang III) und Bienen.

Abschnitt 1

Herkunft der Tiere

Artikel 8

Herkunft ökologischer/biologischer Tiere

(1)   Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom (PSE = pale, soft, exudative bzw. blass, weich, wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw., vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

(2)   Bei Bienen ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.

Artikel 9

Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

(1)   Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels können nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

(2)   Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:

a)

Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein;

b)

Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein;

c)

Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen.

(3)   Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:

a)

weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;

b)

bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.

Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft.

(4)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden:

a)

bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung;

b)

bei Rassenumstellung;

c)

beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion;

d)

wenn Rassen als im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (9) gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

(5)   Zur Erneuerung von Bienenbeständen können jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden.

Abschnitt 2

Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken

Artikel 10

Vorschriften für die Unterbringung

(1)   Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.

(2)   In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben.

(3)   Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.

(4)   In Anhang III sind Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt.

Artikel 11

Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere

(1)   Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

(2)   Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden.

(3)   Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates (10) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten.

(4)   Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates (11) sind Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten.

(5)   Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.

(6)   Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

Artikel 12

Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel

(1)   Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.

(2)   Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.

(3)   Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a)

Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;

b)

in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;

c)

die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs III entsprechen;

d)

es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht;

e)

jeder Geflügelstall beherbergt maximal

i)

4 800 Hühner,

ii)

3 000 Legehennen,

iii)

5 200 Perlhühner,

iv)

4 000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3 200 männliche Barbarie- oder Pekingenten oder sonstige Enten,

v)

2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner;

f)

bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1 600 m2 nicht überschreiten;

g)

Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.

(4)   Das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.

(5)   Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung

a)

81 Tage bei Hühnern,

b)

150 Tage bei Kapaunen,

c)

49 Tage bei Pekingenten,

d)

70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten,

e)

84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten,

f)

92 Tage bei Mulard-Enten,

g)

94 Tage bei Perlhühnern,

h)

140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen,

i)

100 Tage bei Truthennen.

Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit.

Artikel 13

Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen

(1)   Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen und/oder Wildpflanzen und/oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (12) oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (13) gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

(3)   Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.

(4)   Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen.

(5)   Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

(6)   Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.

(7)   Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Artikel 14

Zugang zu Freigelände

(1)   Freigelände kann teilweise überdacht sein.

(2)   Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten.

(3)   Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.

(4)   Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben.

(5)   Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.

(6)   Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben.

(7)   Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.

Artikel 15

Besatzdichte

(1)   Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2)   Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet.

Artikel 16

Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung

Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.

Artikel 17

Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

(1)   Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.

(2)   Nichtökologische/nichtbiologische Tiere können jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern die Tiere aus einem Haltungssystem im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b stammen und sich ökologische/biologische Tiere nicht gleichzeitig auf dieser Weide befinden.

(3)   Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen gehalten werden, sofern

a)

die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind;

b)

nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen, das den Systemen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gleichwertig ist;

c)

die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.

(4)   Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und anderem Bewuchs darf 10 % der gesamten jährlichen Futterration nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

(5)   Unternehmer führen Buch über die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels.

Artikel 18

Umgang mit Tieren

(1)   Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden.

Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

(2)   Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgegebenen Bedingungen.

(3)   Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.

(4)   Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.

Abschnitt 3

Futtermittel

Artikel 19

Futtermittel aus eigenem Betrieb oder aus anderen ökologischen/biologischen Betrieben

(1)   Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 50 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben vorzugsweise in derselben Region erzeugt werden.

(2)   Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.

(3)   Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks witterungsbedingt gefährdet ist, und auch dann nur ab der letzten Honigernte bis 15 Tage vor Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit. In diesem Falle darf ökologischer/biologischer Honig, ökologischer/biologischer Zuckersirup oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.

Artikel 20

Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere

(1)   Bei der Fütterung von jungen Säugetieren wird die Muttermilch der Fütterung mit natürlicher Milch vorgezogen, und dies für eine Mindestzeit von drei Monaten im Falle von Rindern, einschließlich der Arten Bubalus und Bison, und Equiden, von 45 Tagen bei Schafen und Ziegen und von 40 Tagen bei Schweinen.

(2)   Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration dieser Tiere muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.

(3)   Der Tagesration von Schweinen und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.

(4)   Das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten.

(5)   Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten.

Artikel 21

Umstellungsfuttermittel

(1)   Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 60 % erhöht werden.

(2)   Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. Beerntung von Dauergrünland oder Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht Teil einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit dieses Betriebs waren. Soweit sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.

(3)   Die Prozentwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.

Artikel 22

Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

(1)   Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs dürfen vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 43 in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden,.

(2)   Ökologische/biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

(3)   Erzeugnisse und Nebenprodukte der Fischerei dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, wenn sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

(4)   Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang VI aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

Abschnitt 4

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Artikel 23

Krankheitsvorsorge

(1)   Unbeschadet von Artikel 24 Absatz 3 ist die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten.

(2)   Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten.

(3)   Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden.

(4)   Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken.

Zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang VII verwendet werden. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide (nur in Fallen) sowie die Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden.

(5)   Geflügelställe müssen zwischen den Belegungen geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine Ruhezeit eingelegt werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer dieser Ruhezeit fest. Der Unternehmer führt Buch über die Einhaltung dieser Frist. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Auslaufplätzen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat.

Artikel 24

Tierärztliche Behandlung

(1)   Sollten Tiere trotz der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 krank werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln, erforderlichenfalls abgesondert und in geeigneten Räumlichkeiten.

(2)   Phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Teil 3 sowie Anhang VI Teil 1.1 sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

(3)   Lassen sich die Krankheit oder die Verletzung mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht bekämpfen und erweist sich eine Behandlung als unbedingt erforderlich, um dem Tier Leiden und Schmerzen zu ersparen, so können unter der Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.

(4)   Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Artikel 38 Absatz 1.

Aufzeichnungen über das Auftreten solcher Fälle werden für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde bereitgehalten.

(5)   Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier mit unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/biologischer Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder — falls keine Wartezeit vorgegeben ist — 48 Stunden betragen.

Artikel 25

Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung

(1)   Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden.

(2)   Physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet.

(3)   Männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen.

(4)   Wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden.

(5)   In der ökologischen/biologischen Bienenhaltung sind Tierarzneimittel gestattet, sofern die jeweilige Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den auf Basis des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Vorschriften zugelassen ist.

(6)   Bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden.

(7)   Werden chemisch-synthetische allopathische Mittel verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Artikel 38 Absatz 3.

(8)   Die Bestimmungen von Absatz 7 gelten nicht für die Erzeugnisse gemäß Absatz 6.

KAPITEL 3

Verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 26

Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel

(1)   Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.

(2)   Verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellende Unternehmer müssen geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

(3)   Die Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.

(4)   Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 2 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass

a)

Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden;

b)

geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

c)

nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.

(5)   Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 4 trägt der Unternehmer, soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, dafür Sorge, dass

a)

die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;

b)

ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;

c)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

d)

alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

e)

die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

Artikel 27

Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

(1)   Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Wein, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:

a)

die Stoffe gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;

b)

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden;

c)

Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG des Rates (14), die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;

d)

die Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 2 Absatz 8 bzw. Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

e)

Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;

f)

Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2)   Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden

a)

Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang VIII, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprung gerechnet;

b)

Zubereitungen und Stoffe gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f dieses Artikels und Stoffe, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

(3)   Vor dem 31. Dezember 2010 wird die Verwendung der folgenden in Anhang VIII verzeichneten Stoffe neu geprüft:

a)

Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich der Streichung dieser Zusatzstoffe;

b)

Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Abschnitt A;

c)

Salzsäure in Abschnitt B zur Verarbeitung von Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas.

Bei der Überprüfung gemäß Buchstabe a ist den Bemühungen der Mitgliedstaaten um sichere Alternativen zu Nitriten/Nitraten und bei der Einführung von Schulungsprogrammen zum Thema alternative Verarbeitungsmethoden und Hygienebedingungen für ökologische/biologische Fleischverarbeiter/-hersteller Rechnung zu tragen.

Artikel 28

Verwendung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden.

Artikel 29

Genehmigung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittelzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten

(1)   Soweit eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelistet ist, darf diese Zutat nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:

a)

Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle erforderlichen Nachweise erbracht, aus denen hervorgeht, dass die Zutat in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften hergestellt wird oder nicht aus Drittländern eingeführt werden kann;

b)

die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat die Verwendung für eine Höchstdauer von zwölf Monaten vorläufig genehmigt, nachdem sie überprüft hat, dass der Unternehmer die erforderlichen Kontakte zu Anbietern in der Gemeinschaft aufgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Zutaten in der erforderlichen Qualität tatsächlich nicht zur Verfügung stehen;

c)

es wurde kein Beschluss gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gefasst, wonach eine erteilte Genehmigung für die betreffende Zutat zurückzuziehen ist.

Der Mitgliedstaat kann die Genehmigung gemäß Buchstabe b höchstens dreimal um jeweils zwölf Monate verlängern.

(2)   Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, so übermittelt der Mitgliedstaat unverzüglich folgende Angaben an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission:

a)

das Datum der Genehmigung und, im Falle einer Verlängerung, das Datum der Erstgenehmigung;

b)

Name, Anschrift, Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer und E-Mail-Adresse des Inhabers der Genehmigung; Name und Anschrift der Kontaktstelle bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat;

c)

die Bezeichnung und erforderlichenfalls die genaue Beschreibung und die Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs;

d)

die Art der Erzeugnisse, für deren Herstellung die betreffende Zutat benötigt wird;

e)

die benötigten Mengen sowie die Begründung hierfür;

f)

die Gründe für die Mangelsituation und die voraussichtliche Dauer;

g)

das Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet. Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten können diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(3)   Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, Bemerkungen, aus denen hervorgeht, dass während der Dauer der Mangelsituation Lieferungen erhältlich sind, so muss der Mitgliedstaat erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder die vorgesehene Genehmigungsdauer zu verkürzen, und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen mitteilen, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird.

(4)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingesetzten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren von Absatz 2 des genannten Artikels kann beschlossen werden, dass eine frühere Genehmigung zu widerrufen oder die Genehmigungsdauer zu ändern ist oder die betreffende Zutat gegebenenfalls in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufzunehmen.

(5)   Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 finden die Verfahrensvorschriften der Absätze 2 und 3 Anwendung.

KAPITEL 4

Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

Artikel 30

Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

Unternehmer können ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu unterbinden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

Artikel 31

Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

(1)   Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a)

den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;

b)

die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich des Bezuges auf die ökologische/biologische Produktion;

c)

den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und

d)

gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 66 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

(2)   Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn

a)

die Erzeugnisse auf direktem Wege von einem Unternehmer zu einem anderen Unternehmer befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen, und

b)

die Erzeugnissen von einem Dokument begleitet werden, das die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, und

c)

sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung halten.

Artikel 32

Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Über die Bestimmungen von Artikel 31 hinaus tragen Unternehmer bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung physisch wirksam voneinander getrennt;

b)

die Transportmittel und/oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern

i)

vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; Unternehmer müssen über die Reinigungsvorgänge Buch führen;

ii)

je nach Risikobewertung gemäß Artikel 88 Absatz 3 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden können;

iii)

der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung hält;

c)

ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;

d)

bei der Beförderung werden die zu Beginn der Auslieferungsrunde abgehende Erzeugnismenge sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

Artikel 33

Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Artikel 31.

Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 31 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 ausdrücklich vermerkt.

Artikel 34

Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die, soweit erforderlich, mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.

Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Erste Empfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung ausdrücklich vermerkt.

Artikel 35

Lagerung von Erzeugnissen

(1)   Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

(2)   Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.

(3)   Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung eingetragen werden.

(4)   Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind

a)

die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;

b)

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

c)

vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.

KAPITEL 5

Vorschriften für die Umstellung

Artikel 36

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

(1)   Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugtes Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung und, soweit sie Anwendung finden, die Ausnahmevorschriften von Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung befolgt worden sein.

(2)   Die zuständige Behörde kann beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

a)

die Landparzellen unter Maßnahmen eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durchgeführten Programms oder eines anderen amtlichen Programms fielen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen gewährleisten, dass Mittel, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, nicht auf diesen Parzellen verwendet wurden, oder

b)

die Parzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die nicht mit Mitteln behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.

Der Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn der zuständigen Behörde ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr geben, dass die Bedingungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfüllt waren.

(3)   In bestimmten Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum über den Zeitraum gemäß Absatz 1 hinaus zu verlängern.

(4)   Bei Parzellen, die bereits auf den ökologischen/biologischen Landbau umgestellt sind oder sich im Umstellungsprozess befanden und die mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist, kann der Mitgliedstaat den Umstellungszeitraum gemäß Absatz 1 in den beiden folgenden Fällen verkürzen:

a)

bei Parzellen, die im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Mittel behandelt wurden, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist;

b)

bei Parzellen, die im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:

a)

Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss sichergestellt sein, dass die Höhe der Rückstände im Boden oder — bei Dauerkulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;

b)

die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Entscheidung, die Behandlungsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben, mit.

Artikel 37

Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierhaltung genutzt werden

(1)   Die Umstellungsvorschriften gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gelten für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden.

(2)   Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 kann der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden. Dieser Zeitraum kann in Fällen, in denen die betreffende Fläche im Vorjahr nicht mit Mitteln behandelt wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, auf sechs Monate gekürzt werden.

Artikel 38

Tiere und tierische Erzeugnisse

(1)   Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens

a)

zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;

b)

sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren;

c)

zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war;

d)

sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.

(2)   Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und/oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.

(3)   Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.

(4)   Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.

(5)   Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

KAPITEL 6

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

Abschnitt 1

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften aufgrund klimabedingter, geografischer oder struktureller Beschränkungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 39

Anbindehaltung von Tieren

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland gemäß Artikel 14 Absatz 2 und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.

Artikel 40

Parallelerzeugung

(1)   Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten bewirtschaften:

a)

bei der Produktion von Dauerkulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordert und bei der sich die Sorten nicht leicht unterscheiden lassen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die betreffende Produktion ist Teil eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf die ökologische/biologische Produktion innerhalb kürzestmöglicher Frist eingeleitet wird, die jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf;

ii)

es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus den verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;

iii)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wird von der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;

iv)

nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die betreffenden Einheiten über die genauen Erntemengen und die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen;

v)

der Umstellungsplan und die Kontrollmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 und 2 wurden von der zuständigen Behörde genehmigt; diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;

b)

bei Flächen, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung oder für Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vorausgesetzt die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;

c)

bei der Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen, vorausgesetzt, die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;

d)

bei Grünland, das ausschließlich für die Weidewirtschaft genutzt wird.

(2)   Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe, die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden, getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten stets voneinander getrennt sind;

b)

der Erzeuger unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;

c)

der Unternehmer unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die genauen Mengen, die in den Einheiten erzeugt wurden, sowie über alle Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.

Artikel 41

Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten in ein und demselben Betrieb bewirtschaften, sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden.

Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser Bestimmung.

Abschnitt 2

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 42

Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde

a)

kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;

b)

können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2011 in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.

Artikel 43

Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Futtermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für andere Arten als Pflanzenfresser zulässig ist, beträgt

a)

10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009;

b)

5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011.

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel in der Tagesration beträgt 25 % der Trockenmasse.

Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.

Artikel 44

Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn

a)

auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;

b)

das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und

c)

das Wachs von den Deckeln stammt.

Artikel 45

Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde

(1)   Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,

a)

darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau befindet,

b)

soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden Absätze 2 bis 9.

(2)   Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische Pflanzkartoffeln können verwendet werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ausgenommen solche, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Behandlung von Saatgut zugelassen sind, es sein denn, nach Maßgabe der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (16) hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aus Gründen der Pflanzengesundheit eine chemische Behandlung aller Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden sollen, vorgeschrieben.

(3)   Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln nachweislich in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten zur Verfügung stehen, sind in Anhang X aufgeführt.

Für die Arten gemäß Anhang X dürfen keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erteilt werden, es sei denn, die Genehmigung ist durch einen der Zwecke gemäß Absatz 5 Buchstabe d gerechtfertigt.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einer anderen öffentlichen Verwaltung unter ihrer Aufsicht oder den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übertragen.

(5)   Die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtem Saatgut oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Pflanzkartoffeln darf nur genehmigt werden,

a)

wenn keine Sorte der Art, die der Verwender anbauen will, in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist;

b)

wenn kein Anbieter, d. h. kein Unternehmer, der Saatgut oder Pflanzkartoffeln an andere Unternehmer vermarktet, in der Lage ist, das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln vor der Aussaat bzw. vor dem Anpflanzen anzuliefern, obwohl der Verwender das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln rechtzeitig bestellt hat;

c)

wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der eingetragenen alternativen Sorten derselben Art geeignet und die Genehmigung daher für seine Erzeugung von Bedeutung ist;

d)

wenn sie für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist.

(6)   Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden.

(7)   Die Genehmigung darf nur für einzelne Verwender und für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigung zuständige Behörde oder Stelle muss die genehmigten Mengen Saatgut oder Pflanzkartoffeln registrieren.

(8)   Abweichend von Absatz 7 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung

a)

für eine bestimmte Art erteilen, wenn und soweit die Bedingung gemäß Absatz 5 Buchstabe a erfüllt ist;

b)

für eine bestimmte Sorte erteilen, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c erfüllt sind.

Die Genehmigungen gemäß Unterabsatz 1 sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 deutlich zu vermerken.

(9)   Die Genehmigung darf lediglich während der Zeiträume erteilt werden, in denen die Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 3 aktualisiert wird.

Abschnitt 3

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 46

Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung

Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.

Abschnitt 4

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Katastrophenfälle gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 47

Katastrophenfälle

Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:

a)

bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen;

b)

bei hoher Bienensterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: den Wiederaufbau des Bienenbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen, wenn ökologische/biologische Bienenstöcke nicht zur Verfügung stehen;

c)

die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmtem Gebiet bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, des Ausbruches von Infektionskrankheiten, von Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder als Brandfolge;

d)

das Füttern von Bienen mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Zucker oder ökologischem/biologischem Zuckersirup bei lang anhaltenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder in Katastrophensituationen, die die Nektar- oder Honigtauerzeugung beeinträchtigen.

Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats die von ihnen gewährten Ausnahmen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c mit.

KAPITEL 7

Saatgutdatenbank

Artikel 48

Datenbank

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische Datenbank angelegt wird.

(2)   Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten Behörde oder Stelle, im Folgenden „Datenbankverwalter“ genannt, verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde oder private Einrichtung mit.

Artikel 49

Eintragung

(1)   Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/biologischen Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen.

(2)   Sorten, die nicht in die Datenbank eingetragen wurden, gelten für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 5 als nicht verfügbar.

(3)   Die Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Zeitraum des Jahres die Datenbank in Bezug auf die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angebauten Arten oder Artengruppen regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Einzelheiten über diese Entscheidung sind in der Datenbank festzuhalten.

Artikel 50

Eintragungsbedingungen

(1)   Für die Eintragung muss der Anbieter

a)

nachweisen, dass er oder — wenn er nur mit vorverpacktem Saatgut oder vorverpackten Pflanzkartoffeln handelt — der letzte Unternehmer sich dem Kontrollsystem gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt hat;

b)

nachweisen, dass das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln erfüllen;

c)

alle gemäß Artikel 51 dieser Verordnung erforderlichen Angaben zugänglich machen und im Interesse ihrer Verlässlichkeit auf Aufforderung des Datenbankverwalters oder wann immer erforderlich aktualisieren.

(2)   Der Datenbankverwalter kann den Eintragungsantrag eines Anbieters im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ablehnen oder eine zuvor akzeptierte Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt.

Artikel 51

Eingetragene Angaben

(1)   Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:

a)

den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,

b)

den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben;

c)

das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann;

d)

das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (17) und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (18) getestet und zugelassen ist;

e)

das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen;

f)

den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2)   Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.

(3)   Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.

Artikel 52

Zugang zu den Angaben

(1)   Die Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 48 werden den Verwendern von Saatgut oder Pflanzkartoffeln und der Öffentlichkeit über das Internet unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verwender, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemeldet haben, vom Datenbankverwalter auf Antrag einen Auszug der Daten für eine oder mehrere Artengruppen erhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Verwender gemäß Absatz 1 mindestens einmal im Jahr über das System und das Verfahren für den Erhalt von Angaben aus der Datenbank informiert werden.

Artikel 53

Eintragungsgebühr

Für jede Eintragung kann eine Gebühr erhoben werden, um die Kosten für die Eintragung der Angaben in die Datenbank gemäß Artikel 48 und die Datenpflege zu decken. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt die Höhe der Gebühren, die vom Datenbankverwalter erhoben werden.

Artikel 54

Jahresbericht

(1)   Die mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 45 betrauten Behörden oder Stellen tragen alle Genehmigungen ein und leiten die diesbezüglichen Angaben in einem Bericht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und den Datenbankverwalter weiter.

Zu jeder Art, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 45 Absatz 5 fällt, enthält der Bericht folgende Angaben:

a)

den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,

b)

die Begründung für die Genehmigung unter Verweis auf Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a, b, c oder d,

c)

die Gesamtzahl der Genehmigungen,

d)

die insgesamt betroffene Menge Saatgut oder Pflanzkartoffeln,

e)

die aus Pflanzenschutzgründen erforderliche chemische Behandlung gemäß Artikel 45 Absatz 2.

(2)   Für Genehmigungen gemäß Artikel 45 Absatz 8 muss der Bericht die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels sowie die Gültigkeitsdauer der Genehmigung enthalten.

Artikel 55

Zusammenfassender Bericht

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trägt die Jahresberichte bis zum 31. März jeden Jahres zusammen und übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über alle Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht muss die in Artikel 54 vorgesehenen Angaben enthalten. Die Angaben sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann das Zusammentragen der Berichte an den Datenbankverwalter delegieren.

Artikel 56

Angaben auf Antrag

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.

TITEL III

KENNZEICHNUNG

KAPITEL 1

Gemeinschaftslogo

Artikel 57

Gemeinschaftslogo

In Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Gemeinschaftslogo nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung erstellt.

Das Gemeinschaftslogo ist entsprechend den technischen Reproduktionsanweisungen gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

Artikel 58

Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes

(1)   Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie beginnt mit dem Kürzel des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 (Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten);

b)

sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

c)

sie umfasst eine von der zuständigen Behörde zu vergebende Referenznummer; und

d)

sie ist unmittelbar unter dem Gemeinschaftslogo angeordnet, soweit das Gemeinschaftslogo zur Kennzeichnung verwendet wird.

(2)   Die Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 1 angeordnet.

KAPITEL 2

Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel

Artikel 59

Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen

Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heimtiere, Pelztiere und Tiere der Aquakultur.

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen.

Artikel 60

Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

(1)   Unbeschadet von Artikel 61 und Artikel 59 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern

a)

das verarbeitete Futtermittel die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v und Artikel 18 der genannten Verordnung erfüllt;

b)

das verarbeitete Futtermittel die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und insbesondere der Artikel 22 und 26 der vorliegenden Verordnung erfüllt;

c)

mindestens 95 % der Trockenmasse ökologischen/biologischen Ursprungs ist.

(2)   Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig:

„kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) 889/2008 verwendet werden“.

Artikel 61

Bedingungen für die Verwendung von Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

(1)   Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie muss getrennt von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates (19) oder Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/EG des Rates (20) sein;

b)

sie darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/25/EG;

c)

sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf

i)

den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus ökologischer/biologischer Produktion,

ii)

den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus Umstellungserzeugnissen,

iii)

den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s), die nicht unter die Ziffern i und ii fallen,

iv)

den Gesamtprozentanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

d)

sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion versehen sein;

e)

sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion versehen sein.

(2)   Die Angabe gemäß Artikel 60 kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß den Artikeln 21 und 22 versehen werden.

KAPITEL 3

Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 62

Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“ versehen sein, sofern

a)

ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde,

b)

der Hinweis hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttyp nicht stärker hervortritt als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, wobei die Buchstaben in dem gesamten Hinweis die gleiche Größe aufweisen müssen;

c)

das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;

d)

der Hinweis mit einem Bezug zur Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verbunden ist.

TITEL IV

KONTROLLE

KAPITEL 1

Mindestkontrollvorschriften

Artikel 63

Kontrollvorkehrungen und Verpflichtung des Unternehmers

(1)   Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält:

a)

eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit;

b)

alle konkreten Maßnahmen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften zu gewährleisten;

c)

die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind.

Die Beschreibung und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmers sein.

(2)   Die Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Absatz 1 sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung verpflichten,

a)

alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften durchzuführen;

b)

im Fall eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten die Durchsetzung der in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vorgesehenen Maßnahmen zu akzeptieren;

c)

die Käufer des Erzeugnisses im Falle von Buchstabe b schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden.

Die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 wird von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde überprüft, die in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften festhält. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

(3)   Zur Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes mit:

a)

Namen und Anschrift seines Unternehmens;

b)

Lage seiner Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden;

c)

Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse;

d)

seine Verpflichtung, die Arbeitsgänge nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung durchzuführen;

e)

im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Erzeuger aufgehört hat, nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen;

f)

den Namen der zugelassenen Stelle, die er mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollsystems entsprechende Stellen zugelassen hat.

Artikel 64

Änderung der Kontrollvorkehrungen

Der verantwortliche Unternehmer teilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Artikel 63 sowie der ursprünglichen Kontrollvorkehrungen gemäß den Artikeln 70, 74, 80, 82, 86 und 88 mit.

Artikel 65

Kontrollbesuche

(1)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich einen Inspektionsbesuch bei allen Unternehmern durch.

(2)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann Proben für Untersuchungen auf in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel oder zur Feststellung von nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konformen Produktionsverfahren entnehmen. Proben können auch entnommen und untersucht werden, um etwaige Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Diese Untersuchungen werden jedoch auf jeden Fall durchgeführt, wenn der Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel besteht.

(3)   Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von dem für die Einheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnen ist.

(4)   Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Stichprobenkontrollbesuche durch, die in der Regel unangekündigt erfolgen und auf einer allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion beruhen; sie trägt dabei zumindest den Ergebnissen früherer Kontrollen, der Menge der betreffenden Erzeugnisse und dem Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen Rechnung.

Artikel 66

Buchführung

(1)   In der Einheit oder in den Betriebsstätten sind Bestands- und Finanzbücher zu führen; sie dienen dem Unternehmer und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dazu, Folgendes aufzuzeichnen bzw. zu überprüfen:

a)

den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;

b)

die Art und die Mengen der an die Einheit gelieferten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Mischfuttermittel;

c)

die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen/biologischen Erzeugnisse;

d)

die Art, die Mengen und die Empfänger sowie, falls es sich um andere Personen handelt, die Käufer, ausgenommen die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;

e)

im Falle von Unternehmern, die derartige ökologische/biologische Erzeugnisse weder lagern noch körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die Lieferanten und, falls es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.

(2)   Die Bücher müssen auch die Ergebnisse der Überprüfung bei der Annahme ökologischer/biologischer Erzeugnisse und alle anderen Informationen umfassen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

(3)   Betreibt ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet, so unterliegen auch die Einheiten für nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, einschließlich der Lagerstätten für Betriebsmittel, den Mindestkontrollvorschriften.

Artikel 67

Zugang zu Anlagen

(1)   Der Unternehmer

a)

gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen;

b)

erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte;

c)

legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.

(2)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.

Artikel 68

Bescheinigungen

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwenden die Kontrollbehörden und Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 69

Bestätigung des Verkäufers

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann der Verkäufer zur Bestätigung, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, das Muster gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung verwenden.

KAPITEL 2

Spezifische Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion oder aus der Sammlung von Wildpflanzen

Artikel 70

Kontrollvorkehrungen

(1)   Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss

a)

auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;

b)

Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung stattfinden und

c)

das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.

(2)   Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

Artikel 71

Mitteilungen

Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.

Artikel 72

Buchführung über die pflanzliche Erzeugung

Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:

a)

zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Ausbringung, die Art und Menge des verwendeten Mittels, die betroffenen Parzellen;

b)

zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels, die Ausbringungsmethode;

c)

zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses;

d)

zur Ernte: Datum, Art und Menge der ökologischen/biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.

Artikel 73

Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.

KAPITEL 3

Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

Artikel 74

Kontrollvorkehrungen

(1)   Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a)

eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Stätten für die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;

b)

eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

(2)   Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:

a)

einen mit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vereinbarten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Anbauflächen,

b)

in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, soweit zutreffend, die schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Betrieben gemäß Artikel 3 Absatz 3, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen;

c)

einen Bewirtschaftungsplan für die ökologische/biologische Tierproduktionseinheit.

Artikel 75

Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.

Artikel 76

Haltungsbücher

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:

a)

Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;

b)

Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichen und Empfänger;

c)

Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe;

d)

Futter: Art des Futtermittels, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;

e)

Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Datum der Behandlung, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung; Art des Behandlungsmittels, Angabe des pharmakologischen Wirkstoffes, Behandlungsmethode und tierärztliche Verschreibung für veterinärmedizinische Behandlungen unter Angabe von Gründen und der Wartefristen, die eingehalten werden müssen, bevor Tiererzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können.

Artikel 77

Kontrollvorschriften für Tierarzneimittel

Wann immer Tierarzneimittel eingesetzt werden, sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Angaben gemäß Artikel 76 Buchstabe e mitzuteilen, bevor die Tiere oder tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können. Behandelte Tiere sind deutlich zu kennzeichnen, d. h. einzeln im Falle großer Tiere sowie einzeln, partienweise oder stockweise im Falle von Geflügel, kleinen Tieren bzw. Bienen.

Artikel 78

Spezifische Kontrollvorschriften für die Bienenhaltung

(1)   Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke eingezeichnet ist. Lassen sich keine Gebiete gemäß Artikel 13 Absatz 2 ausweisen, so muss der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(2)   In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Art des Erzeugnisses, Fütterungsdaten, Mengen und betroffene Bienenstöcke.

(3)   Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden dürfen.

(4)   Das Gebiet, in dem sich die Bienenstöcke befinden, ist zusammen mit Angaben zu ihrer Identifizierung in einem Register festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung von Bienenstöcken unterrichtet werden.

(5)   Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

(6)   Die Entnahme der Honigwaben sowie die Vorgänge der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Artikel 79

Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 41, so unterliegen die Einheiten, die nichtökologische/nichtbiologische Tiere oder nichtökologische/nichtbiologische tierische Erzeugnisse produzieren, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel I und dem vorliegenden Kapitel dieses Titels.

KAPITEL 4

Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und von Lebensmitteln aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen

Artikel 80

Kontrollvorkehrungen

Im Falle von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse aufbereiten, einschließlich und insbesondere Einheiten, die Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken, oder Einheiten, die Erzeugnisse etikettieren und/oder neu etikettieren, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Angaben zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse umfassen.

KAPITEL 5

Kontrollvorschriften für die Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern

Artikel 81

Geltungsbereich

Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.

Artikel 82

Kontrollvorkehrungen

(1)   Im Falle des Einführers muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss geben über den Betrieb des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten sowie Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.

Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 verpflichten, dass von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen verwendete Einrichtung entweder von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder, wenn diese Lagerstätten in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region für derartige Kontrollen zugelassenen oder befugten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.

(2)   Im Falle des ersten Empfängers sind in der vollständigen Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung verwendet werden.

(3)   Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um ein und dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

Artikel 83

Buchführung

Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit tätig.

Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle Angaben über die Beförderung vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

Artikel 84

Angaben über Einfuhrsendungen

Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben

a)

Namen und Anschrift des ersten Empfängers;

b)

alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden,

i)

d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung;

ii)

im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Kontrollbescheinigung.

Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.

Artikel 85

Kontrollbesuche

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle prüft die Bücher gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung und die Bescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder die Bescheinigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

Soweit der Einführer seine Einfuhrvorgänge über mehrere Einheiten oder Betriebsstätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorlegen.

KAPITEL 6

Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben haben

Artikel 86

Kontrollvorkehrungen

Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:

a)

eine Liste der Subunternehmer mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;

b)

eine schriftliche Zustimmung der Subunternehmer, dass ihr Betrieb dem Kontrollverfahren gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt wird;

c)

alle konkreten Maßnahmen, die unter anderem ein angemessenes Buchführungssystem umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für die vom Unternehmer in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten, Verkäufer, Empfänger und Käufer festgestellt werden können.

KAPITEL 7

Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten

Artikel 87

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereiten.

Artikel 88

Kontrollvorkehrungen

(1)   Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss Folgendes umfassen

a)

Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen;

b)

Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung von Futtermitteln verwendete Erzeugnisse gelagert werden;

c)

Angaben über die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gelagert werden;

d)

erforderlichenfalls eine Beschreibung der Mischfuttermittel, die der Unternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

e)

erforderlichenfalls die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die der Unternehmer aufzubereiten beabsichtigt.

(2)   Die Maßnahmen, die Unternehmer gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten, umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 26.

(3)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stützt sich auf diese Maßnahmen, um eine allgemeine Bewertung der Risiken durchzuführen, die mit den einzelnen Aufbereitungseinheiten verbunden sind, und erstellt einen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichproben vorsehen.

Artikel 89

Buchführung

Zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher gemäß Artikel 66 Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, der Zusatzstoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.

Artikel 90

Kontrollbesuche

Der Kontrollbesuch gemäß Artikel 65 beinhaltet eine vollständige Betriebsinspektion. Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf Basis einer allgemeinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zielgerichtete Besuche durch.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle konzentriert sich dabei besonders auf die für den Unternehmer ermittelten kritischen Stellen, um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert werden.

Alle Betriebsstätten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, können so häufig kontrolliert werden, wie dies angesichts der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken gerechtfertigt ist.

KAPITEL 8

Verstöße und Informationsaustausch

Artikel 91

Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten

(1)   Ist ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet er, dass ein von ihm produziertes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmer bezogenes Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt, so leitet er Verfahrensschritte ein, um entweder jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder in den Verkehr bringen, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde. Letztere können verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

(2)   Hegt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt.

Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen. Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen, um den Missbrauch der in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, sowie in Titel III und/oder in Anhang XI der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben zu verhindern.

Artikel 92

Informationsaustausch

(1)   Werden der Unternehmer und seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 eine Zustimmung des Unternehmers in seinem Namen und im Namen seiner Subunternehmer dahingehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge austauschen können sowie dahingehend, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das die Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung aufweist, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen diese Verordnung fest, so informiert er den Mitgliedstaat, der die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde benannt hat, und die Kommission entsprechend.

TITEL V

MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Mitteilungen an die Kommission

Artikel 93

Statistische Angaben

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion Eurostat) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und Informationen die statistischen Jahresangaben über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2)   Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere folgende Daten:

a)

die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter, Einführer und Ausführer;

b)

die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und Anbaufläche in Umstellung und in ökologischer/biologischer Produktion;

c)

den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen Tierprodukte;

d)

die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische Produktion, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten.

(3)   Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale Dateneingangsstelle („Single Entry point“) der Kommission (Eurostat).

(4)   Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.

Artikel 94

Sonstige Angaben

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen als statistische Angaben:

a)

vor dem 1. Januar 2009 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen, sobald sie erfolgt;

b)

bis 31. März jeden Jahres die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die am 31. Dezember des Vorjahres zugelassen waren;

c)

vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die nach Maßgabe dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder benötigt werden.

(2)   Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt, eingetragen und aktualisiert.

(3)   Die Merkmale der Daten und Metadaten werden auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.

KAPITEL 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 95

Übergangsmaßnahmen

(1)   Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit dürfen Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden angebunden werden, sofern für regelmäßigen Auslauf gesorgt wird und die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden und sofern die zuständige Behörde diese Maßnahme genehmigt hat. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer für eine Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden.

(2)   Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Tierhaltungsbetrieben die Ausnahmen von den Vorschriften für Unterbringung und Besatzdichte genehmigen, die ihnen auf Basis der Ausnahmeregelung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.5.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewährt wurden. Die betreffenden Unternehmer legen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bis zum Ende der Übergangszeit nachgekommen werden soll. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer zwecks Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt werden.

(3)   Während einer am 31. Dezember 2010 ablaufenden Übergangszeit kann die Endmast von Schafen und Schweinen für die Fleischerzeugung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.3.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Stallhaltung erfolgen, vorausgesetzt, die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 werden mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt.

(4)   Während einer am 31. Dezember 2011 ablaufenden Übergangszeit können Ferkel ohne Betäubung und/oder Verabreichung von Schmerzmitteln kastriert werden.

(5)   Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder — falls solche Vorschriften nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

(6)   Zum Zwecke von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und bis zu Aufnahme spezifischer Stoffe gemäß Artikel 16 Buchstabe f der Verordnung dürfen nur Mittel verwendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.

(7)   Genehmigungen nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, können als Genehmigungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung angesehen werden. Genehmigungen, die jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, laufen am 31. Dezember 2009 ab.

(8)   Für eine am 1. Juli 2010 ablaufende Übergangszeit können Unternehmer bei der Kennzeichnung weiter die Bestimmungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anwenden für:

i)

das System der Berechnung des Prozentanteils von ökologischen/biologischen Zutaten von Lebensmitteln,

ii)

die Codenummer und/oder den Namen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde.

(9)   Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

(10)   Verpackungsmaterial, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt, kann bis zum 1. Januar 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.

Artikel 96

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 207/93, (EG) Nr. 223/2003 und (EG) Nr. 1452/2003 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anhang XIV zu lesen.

Artikel 97

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 58 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5.

(5)  ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 17.

(6)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3.

(7)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(9)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(10)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28.

(11)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.

(12)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(13)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(14)  ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.

(15)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(16)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(17)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(19)  ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

(20)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.


ANHANG I

Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Artikel 3 Absatz 1

Anmerkungen:

A

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:

Stallmist (Dung)

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0.

A

Torf

Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).

A

Substrat von Champignonkulturen

Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.

A

Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten

 

A

Guano

 

A

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

A

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

 

Blutmehl

 

Hufmehl

 

Hornmehl

 

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

 

Fischmehl

 

Fleischmehl

 

Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile

 

Wolle

 

Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile

 

Haare und Borsten

 

Milcherzeugnisse

Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0

A

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke

Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime

A

Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch

i)

physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen

ii)

Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen

iii)

Fermentation.

A

Sägemehl und Holzschnitt

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Rindenkompost

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Weicherdiges Rohphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Düngemittel.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

A

Aluminiumcalciumphosphate

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

A

Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kalirohsalz oder Kainit

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.

A

Schlempe und Schlempeextrakt

Keine Ammoniakschlempe.

A

Calciumcarbonat

(z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs.

(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.).

A

Magnesiumsulfat (Kieserit)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calciumchloridlösung

Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.

A

Calciumsulfat (Gips)

Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Industriekalk aus der Zuckerherstellung

Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben

A

Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.

A

Elementarer Schwefel

Produkte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Spurennährstoffe

Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

A

Natriumchlorid

Ausschließlich Steinsalz.

A

Steinmehl und Tonerde

 


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


ANHANG II

Pestizide — Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1

Anmerkungen

A:

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B:

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

1.   Pflanzliche und tierische Substanzen

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

Insektizid

A

Bienenwachs

Einsatz beim Baumschnitt

A

Gelatine

Insektizid

A

Hydrolysiertes Eiweiß

Lockmittel, nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs

A

Lecithin

Fungizid

A

Pflanzenöle (z. B. Minzöl, Kienöl, Kümmelöl)

Insektizid, Akarizid, Fungizid und Keimhemmstoff

A

Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

Insektizid

A

Quassia aus Quassia amara.

Insektizid, Repellent

A

Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp.

Insektizid

2.   Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze)

 

3.   Von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Spinosad

Insektizid

Nur wenn Maßnahmen getroffen werden, um die Risiken für Hauptparasitoiden und das Risiko einer Resistenzentwicklung möglichst gering zu halten

4.   Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Diammoniumphosphat

Lockmittel, nur in Fallen

A

Pheromone

Lockstoff; sexuelle Verwirrmethode; nur in Fallen und Spendern

A

Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)

Insektizid, nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.

5.   Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

Molluskizid

6.   Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid, Kupferoktanoat

Fungizid

Bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.

Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorherigen Absatz vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet

A

Ethylen

Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln

A

Kaliseife (Schmierseife)

Insektizid

A

Kalialaun (Kalinit)

Verzögerung der Reifung von Bananen

A

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

Fungizid, Insektizid, Akarizid

A

Paraffinöl

Insektizid, Akarizid

A

Mineralöle

Insektizid, Fungizid

Nur bei Obstbäumen, Reben, Olivenbäumen und tropischen Kulturen (z. B. Bananen)

A

Kaliumpermanganat

Fungizid, Bakterizid; nur bei Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben

A

Quarzsand

Repellent

A

Schwefel

Fungizid, Akarizid, Repellent

7.   Andere Substanzen

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Calciumhydroxid

Fungizid

Nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung der Nectria galligena

A

Potassiumbicarbonat

Fungizid


ANHANG III

Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung gemäß Artikel 10 Absatz 4, aufgeschlüsselt nach Tier- und Produktionsarten

1.   Rinder, Equiden, Schafe und Schweine

 

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(Freilandflächen, ausgenommen Weideflächen)

 

Mindestlebendgewicht (kg)

m2/Tier

m2/Tier

Zucht- und Mastrinder und -equiden

bis zu 100

1,5

1,1

bis zu 200

2,5

1,9

bis zu 350

4,0

3

über 350

5, mindestens 1 m2/100 kg

3,7, mindestens 0,75 m2/100 kg

Milchkühe

 

6

4,5

Zuchtbullen

 

10

30

Schafe und Ziegen

 

1,5 Schaf/Ziege

2,5

 

0,35 Lamm/Zickel

0,5

Führende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln

 

7,5 Sauen

2,5

Mastschweine

bis zu 50

0,8

0,6

bis zu 85

1,1

0,8

bis zu 110

1,3

1

Ferkel

über 40 Tage alt und bis 30 kg

0,6

0,4

Zuchtschweine

 

2,5 weibliche Tiere

1,9

 

6 männliche Tiere

Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2/Eber

8,0

2.   Geflügel

 

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(bei Flächenrotation je Tier zur Verfügung stehende Fläche in m2)

 

Anzahl Tiere/m2

cm Sitz-stange/Tier

Nest

Legehennen

6

18

7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier

4, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird

Mastgeflügel (in festen Ställen)

10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2

20 (nur Perl-hühner)

 

4 Masthähnchen und Perlhühner

4,5 Enten

10 Truthühner

15 Gänse

Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden.

Mastgeflügel (in beweglichen Ställen)

16 (1) in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2

 

 

2,5, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird


(1)  Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2.


ANHANG IV

Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar gemäß Artikel 15 Absatz 2

Klasse oder Art

Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar

Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr

Equiden ab 6 Monaten

2

Mastkälber

5

Andere Rinder unter einem Jahr

5

Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3

Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3

Männliche Rinder ab 2 Jahren

2

Zuchtfärsen

2,5

Mastfärsen

2,5

Milchkühe

2

Merzkühe

2

Andere Kühe

2,5

Weibliche Zuchtkaninchen

100

Mutterschafe

13,3

Ziegen

13,3

Ferkel

74

Zuchtsauen

6,5

Mastschweine

14

Andere Schweine

14

Masthühner

580

Legehennen

230


ANHANG V

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3

1.   NICHTÖKOLOGISCHE/NICHTBIOLOGISCHE FUTTERMITTELAUSGANGSERZEUGNISSE PFLANZLICHEN URSPRUNGS

1.1.   Getreide, Körner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

Hafer in Form von Körnern, Flocken, Futtermehl, Schälkleie

Gerste in Form von Körnern, Eiweiß- und Futtermehl

Reiskeimkuchen

Rispenhirse in Form von Körnern

Roggen in Form von Körnern und Futtermehl

Sorghum in Form von Körnern

Weizen in Form von Körnern, Futtermehl, Kleie, Kleberfutter, Kleber und Keime

Spelz in Form von Körnern

Triticale in Form von Körnern

Mais in Form von Körnern, Kleie, Futtermehl, Keimkuchen und Kleber

Malzkeime

Biertreber

1.2.   Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

Rapssaat, Rapskuchen und Rapsschalen

Sojabohnen, dampferhitzt

Sojakuchen und Sojabohnenschalen

Sonnenblumensaat und Sonnenblumenkuchen

Baumwollsaat und Baumwollsaatkuchen

Leinsaat und Leinkuchen

Sesamkuchen

Palmkernkuchen

Kürbiskernkuchen

Oliven, Oliventrester

Pflanzenöle (aus mechanischer Extraktion)

1.3.   Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

Kichererbsen in Form von Samen, Futtermehl, Kleie

Erven in Form von Samen, Futtermehl, Kleie

Platterbsen in Form von Samen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, Futtermehl und Kleie

Erbsen in Form von Samen, Futtermehl, Kleie

Puffbohnen in Form von Samen, Futtermehl, Kleie

Ackerbohnen in Form von Samen, Futtermehl, Kleie

Wicken in Form von Samen, Futtermehl, Kleie

Lupinen in Form von Samen, Futtermehl, Kleie

1.4.   Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

Zuckerrübenschnitzel

Kartoffeln

Bataten in Form von Knollen

Kartoffelpülpe (Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung anfällt)

Kartoffelstärke

Kartoffeleiweiß

Maniok

1.5.   Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

Johannnisbrot

Johannnisbrotschoten (ganz oder gemahlen)

Kürbisse

Zitrustrester

Äpfel, Quitten, Birnen, Pfirsiche, Feigen, Trauben und Traubentrester

Kastanien

Walnusskuchen

Haselnusskuchen

Kakaoschalen und -kuchen

Eicheln

1.6.   Grünfutter und Raufutter:

Luzerne

Luzernegrünmehl

Klee

Kleegrünmehl

Grünfutter (gewonnen von Futterpflanzen)

Grünmehl

Heu

Silage

Getreidestroh

Wurzelgemüse für Grünfutter

1.7.   Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

Melasse

Algenmehl (gewonnen durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen und anschließendes Waschen zur Verringerung des Jodgehalts)

Pulver und Extrakte von Pflanzen

pflanzliche Eiweißextrakte (nur für Jungtiere)

Gewürze

Kräuter

2.   FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

2.1.   Milch und Milcherzeugnisse:

Rohmilch

Milchpulver

Magermilch, Magermilchpulver

Buttermilch, Buttermilchpulver

Molke, Molkepulver, teilentzuckertes Molkepulver, Molkeneiweißpulver (durch physikalische Behandlung extrahiert)

Kaseinpulver

Milchzuckerpulver

Quark (Topfen) und Sauermilch

2.2.   Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:

Mit folgenden Einschränkungen: Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei, die nur für andere Arten als Pflanzenfresser verwendet werden dürfen

Fisch

Fischöl und Kabeljaulebertran, nicht raffiniert

Autolysate von Fischen, Weichtieren oder Krebstieren

enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Hydrolysate und Proteolysate, ausschließlich für Jungtiere

Fischmehl

2.3.   Eier und Eiprodukte

Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Geflügel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb

3.   FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE MINERALISCHEN URSPRUNGS

3.1.   Natrium:

unraffiniertes Meersalz

rohes Steinsalz

Natriumsulfat

Natriumcarbonat

Natriumbicarbonat

Natriumchlorid

3.2.   Kalium

Kaliumchlorid

3.3.   Calcium:

Lithotamne (Algenkalk) und Märl

Schalen von Wassertieren (einschließlich Schulp von Kopffüßern)

Calciumcarbonat

Calciumlaktat

Calciumgluconat

3.4.   Phosphor:

entfluoriertes Dicalciumphosphat

entfluoriertes Monocalciumphosphat

Mononatriumphosphat

Calcium-Magnesium-Phosphat

Calcium-Natrium-Phosphat

3.5.   Magnesium:

Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)

Magnesiumsulfat

Magnesiumchlorid

Magnesiumcarbonat

Magnesiumphosphat

3.6.   Schwefel:

Natriumsulfat


ANHANG VI

Futtermittelzusatzstoffe und bestimmte Substanzen für die Tierernährung gemäß Artikel 22 Absatz 4

1.   FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE

Die aufgelisteten Zusatzstoffe müssen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1) zugelassen sein.

1.1.   Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

a)   Vitamine

von Rohstoffen stammende Vitamine, die in natürlicher Weise in Futtermitteln enthalten sind;

naturidentische synthetische Vitamine für Monogastriden;

naturidentische synthetische Vitamine A, D und E für Wiederkäuer mit vorheriger Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Möglichkeit, dass ökologisch/biologisch erzeugte Wiederkäuer die notwendige Menge der genannten Vitamine über ihre Futterration erhalten.

b)   Spurenelemente

E1

Eisen:

 

Eisen(II)-carbonat

 

Eisen(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

 

Eisen(III)-oxid

E2

Jod:

 

calciumjodat, Anhydrid

 

Calciumjodat, Hexahydrat

 

Natriumjodid

E3

Kobalt:

 

Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

 

Basisches Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat

E4

Kupfer

 

Kupfer (II)-oxid

 

basisches Kupfer(II)-carbonat, Monohydrat

 

Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat

E5

Mangan:

 

Mangan(II)-carbonat

 

Manganoxid

 

Mangan(II)-sulfat, Mono- und/oder Tetrahydrat

E6

Zink:

 

Zinkcarbonat

 

Zinkoxid

 

Zinksulfat, Mono- und/oder Heptahydrat

E7

Molybdän:

 

Ammoniummolybdat, Natriummolybdat

E8

Selen:

 

Natriumselenat

 

Natriumselenit

1.2.   Zootechnische Zusatzstoffe

Enzyme und Mikroorganismen

1.3.   Technologische Zusatzstoffe

a)   Konservierungsmittel

E 200

Sorbinsäure

E 236

Ameisensäure (2)

E 260

Essigsäure (2)

E 270

Milchsäure (2)

E 280

Propionsäure (2)

E 330

Zitronensäure (2)

b)   Stoffe mit antioxidierender Wirkung

E 306 — Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

c)   Bindemittel und Fließhilfsstoffe

E 470

Calciumstearat natürlichen Ursprungs

E 551b

Kolloidales Siliciumdioxid

E 551c

Kieselgur

E 558

Bentonit

E 559

Kaolinit-Tone

E 560

Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

E 561

Vermiculit

E 562

Sepiolit

E 599

Perlit

d)   Silierzusatzstoffe

Enzyme, Hefen und Bakterien können als Silage-Zusatzstoffe verwendet werden.

Bei der Erzeugung von Silage sind Milch-, Ameisen-, Propion- und Essigsäure nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.

2.   BESTIMMTE STOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG

Die aufgelisteten Stoffe müssen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (3) zugelassen sein.

Bierhefen:

Saccharomyces cerevisiae

Saccharomyces carlsbergiensis

3.   STOFFE FÜR DIE SILAGEERZEUGUNG

Meersalz

rohes Steinsalz

Molke

Zucker

Zuckerrübenschnitzel

Getreidemehl

Melassen


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Für Silage: nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.

(3)  ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.


ANHANG VII

Reinigungs- und Desinfektionsmittel gemäß Artikel 23 Absatz 4

Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion:

Kali- und Natronseifen

Wasser und Dampf

Kalkmilch

Kalk

Branntkalk

Natriumhypochlorit (z. B. als Lauge)

Ätznatron

Ätzkali

Wasserstoffperoxid

natürliche Pflanzenessenzen

Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure

Alkohol

Salpetersäure (Melkausrüstungen)

Phosphorsäure (Melkausrüstungen)

Formaldehyd

Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte

Natriumcarbonat


ANHANG VIII

Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

Anmerkungen:

A

:

zugelassen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B

:

zugelassen gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007

ABSCHNITT A — LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE, EINSCHLIESSLICH TRÄGER

Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Lebensmittelzsatzstoffe, die in der Spalte „Code“ mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

Genehmigung

Code

Bezeichnung

Aufbereitung von Lebensmitteln

Anwendungsbedingungen

pflanzlichen Ursprungs

tierischen Ursprungs

A

E 153

Pflanzenkohle

 

X

Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

A

E 160b*

Annatto, Bixin, Norbixin

 

X

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse

A

E 170

Calcium-carbonat

X

X

Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden

A

E 220

oder

Schwefeldioxid

X

X

Obstweine (4) ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein) sowie Met: 50 mg (5)

 

E 224

Kalium-metabisulfit

X

X

Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung: 100 mg (5)

 

 

 

 

 

A

E 250

oder

Natriumnitrit

 

X

Fleischerzeugnisse (1):

 

E 252

Kaliumnitrat

 

X

E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

A

E 270

Milchsäure

X

X

 

A

E 290

Kohlendioxid

X

X

 

A

E 296

Äpfelsäure

X

 

 

A

E 300

Ascorbinsäure

X

X

Fleischerzeugnisse (2)

A

E 301

Natriumascorbat

 

X

Fleischerzeugnisse (2) in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat

A

E 306*

Stark tocopherolhaltige Extrakte

X

X

Antioxidans für Fette und Öle

A

E 322*

Lecithin

X

X

Milcherzeugnisse (2)

A

E 325

Natriumlactat

 

X

Milch- und Fleischerzeugnisse

A

E 330

Zitronensäure

X

 

 

A

E 331

Natriumcitrat

 

X

 

A

E 333

Calciumcitrat

X

 

 

A

E 334

Weinsäure (L(+)–)

X

 

 

A

E 335

Natriumtartrat

X

 

 

A

E 336

Kaliumtartrat

X

 

 

A

E 341 (i)

Monocalciumphosphat

X

 

Triebmittel als Mehlzusatz

A

E 400

Alginsäure

X

X

Milcherzeugnisse (2)

A

E 401

Natriumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (2)

A

E 402

Kaliumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (2)

A

E 406

Agar-Agar

X

X

Milch- und Fleischerzeugnisse (2)

A

E 407

Carrageen

X

X

Milcherzeugnisse (2)

A

E 410*

Johannisbrotkernmehl

X

X

 

A

E 412*

Guarkernmehl

X

X

 

A

E 414*

Gummi arabicum

X

X

 

A

E 415

Xanthan

X

X

 

A

E 422

Glycerin

X

 

Für Pflanzenextrakte

A

E 440* (i)

Pektin

X

X

Milcherzeugnisse (2)

A

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

X

X

Herstellung von Kapselhüllen

A

E 500

Natriumcarbonat

X

X

„Dulce de leche“ (3) und Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse (2)

A

E 501

Kaliumcarbonat

X

 

 

A

E 503

Ammoniumcarbonat

X

 

 

A

E 504

Magnesiumcarbonat

X

 

 

A

E 509

Calciumchlorid

 

X

Milchgerinnung

A

E 516

Calciumsulfat

X

 

Träger

A

E 524

Natriumhydroxid

X

 

Oberflächenbehandlung von Laugengebäck

A

E 551

Siliciumdioxid

X

 

Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze

A

E 553b

Talkum

X

X

Überzugmittel für Fleischerzeugnisse

A

E 938

Argon

X

X

 

A

E 939

Helium

X

X

 

A

E 941

Stickstoff

X

X

 

A

E 948

Sauerstoff

X

X

 

ABSCHNITT B — VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS VERWENDET WERDEN DÜRFEN

Anmerkungen:

A

:

zugelassen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B

:

zugelassen gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Genehmigung

Bezeichnung

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

A

Wasser

X

X

Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates (8)

A

Calciumchlorid

X

 

Koagulationsmittel

A

Calciumcarbonat

X

 

 

 

Calciumhydroxid

X

 

 

A

Calciumsulfat

X

 

Koagulationsmittel

A

Magnesiumchlorid (Nigari)

X

 

Koagulationsmittel

A

Kaliumcarbonat

X

 

Trocknen von Trauben

A

Natriumcarbonat

X

 

Zuckerherstellung

A

Milchsäure

 

X

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung (6)

A

Zitronensäure

X

X

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung (6)

Ölgewinnung und Stärkehydrolyse

A

Natriumhydroxid

X

 

Zuckerherstellung Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

A

Schwefelsäure

X

X

Gelatineherstellung (6)

Zuckerherstellung (7)

A

Salzsäure

 

X

Gelatineherstellung

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

A

Ammoniumhydroxid

 

X

Gelatineherstellung

A

Wasserstoffperoxid

 

X

Gelatineherstellung

A

Kohlendioxid

X

X

 

A

Stickstoff

X

X

 

A

Ethanol

X

X

Lösemittel

A

Gerbsäure

X

 

Filtrierhilfe

A

Eiweißalbumin

 

 

 

A

Kasein

X

 

 

A

Gelatine

X

 

 

A

Hausenblase

X

 

 

A

Pflanzenöle

X

 

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

A

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

X

X

 

A

Aktivkohle

X

 

 

A

Talkum

X

 

In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b

A

Bentonit

X

 

Verdickungsmittel für Met (6)

In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 558

A

Kaolin

X

X

Propolis (6)

In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 559

A

Cellulose

X

X

Gelatineherstellung (6)

A

Kieselgur

X

X

Gelatineherstellung (6)

A

Perlit

X

X

Gelatineherstellung (6)

A

Haselnussschalen

X

X

 

A

Reismehl

X

 

 

A

Bienenwachs

X

 

Trennmittel

A

Carnaubawachs

X

 

Trennmittel

A

 

X

 

 


(1)  Dieser Zusatzstoff darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten.

(2)  Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(3)  „Dulce di leche“ ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch.

(4)  Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

(5)  Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

(6)  Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(7)  Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.

(8)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.


ANHANG IX

Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 28

1.   UNVERARBEITETE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE UND DARAUS HERSTELLTE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

1.1.   Essbare Früchte, Nüsse und Samen

Eicheln

Quercus spp.

Colanüsse

Cola acuminata

Stachelbeeren

Ribes uva-crispa

Maracuja (Passionsfrucht)

Passiflora edulis

Himbeeren (getrocknet)

Rubus idaeus

Rote Johannisbeeren (getrocknet)

Ribes rubrum

1.2.   Essbare Gewürze und Kräuter

Pfeffer (peruanisch)

Schinus molle L.

Meerrettichsamen

Armoracia rusticana

Kleiner Galgant

Alpinia officinarum

Saflorblüten

Carthamus tinctorius

Brunnenkresse

Nasturtium officinale

1.3.   Verschiedenes

Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

2.   PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

2.1.   Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von

Kakao

Theobroma cacao

Kokosnüssen

Cocos nucifera

Oliven

Olea europaea

Sonnenblumen

Helianthus annuus

Palmen

Elaeis guineensis

Raps

Brassica napus, rapa

Saflor

Carthamus tinctorius

Sesam

Sesamum indicum

Soja

Glycine max

2.2.   Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen

Fructose

Reispapier

Oblaten

Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

2.3.   Verschiedenes

Erbsenprotein Pisum spp.

Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen.

Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c.

3.   TIERISCHE ERZEUGNISSE

Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die bei der Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

Gelatine

Molkenpulver „Herasuola“

Naturdärme


ANHANG X

Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 45 Absatz 3 in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl Sorten zur Verfügung stehen

 


ANHANG XI

Gemeinschaftslogo gemäß Artikel 57

A.   GEMEINSCHAFTSLOGO

1.   Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftslogos

1.1.

Das Gemeinschaftslogo muss einem der Muster in Teil B.2 dieses Anhangs entsprechen.

1.2.

Die Angaben, die das Logo enthalten muss, sind in Teil B.3 dieses Anhangs vorgegeben. Das Logo kann mit der Angabe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates kombiniert werden.

1.3.

Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos und der Angaben gemäß Teil B.3 dieses Anhangs sind die Reproduktionsanweisungen des grafischen Handbuchs in Teil B.4 dieses Anhangs zu beachten.

B.2.   Muster

Español

Čeština

Dansk

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Deutsch

Deutsch

Eesti keel

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Eesti keel

Eλλαδα

English

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Français

Italiano

Latviešu valoda

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Lietuvių kalba

Magyar

Malti

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Nederlands

Polski

Português

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Slovenčina (slovenský jazyk)

Slovenščina (slovenski jezik)

Suomi

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Svenska

Български

Română

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Nederlands/Français

Suomi/Svenska

Français/Deutsch

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B.3.   Angaben, die das Gemeinschaftslogo enthalten muss

B.3.1.   Einzelangaben:

BG: БИОЛОГИЧНО ЗЕМЕДЕЛИЕ",

ES: AGRICULTURA ECOLÓGICA

CS: EKOLOGICKÉ ZEMĚDĚLSTVÍ

DA: ØKOLOGISK JORDBRUG

DE: BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT, ÖKOLOGISCHER LANDBAU

ET: MAHEPÕLLUMAJANDUS, ÖKOLOOGILINE PÕLLUMAJANDUS

EL: ΒΙΟΛΟΓΙΚΗ ΓΕΩΡΓΙΑ

EN: ORGANIC FARMING

FR: AGRICULTURE BIOLOGIQUE

IT: AGRICOLTURA BIOLOGICA

LV: BIOLOĞISKĀ LAUKSAIMNIECĪBA

LT: EKOLOGINIS ŽEMĖS ŪKIS

HU: ÖKOLÓGIAI GAZDÁLKODÁS

MT: AGRIKULTURA ORGANIKA

NL: BIOLOGISCHE LANDBOUW

PL: ROLNICTWO EKOLOGICZNE

PT: AGRICULTURA BIOLÓGICA

RO: AGRICULTURĂ ECOLOGICĂ".

SK: EKOLOGICKÉ POĽNOHOSPODÁRSTVO

SL: EKOLOŠKO KMETIJSTVO

FI: LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO

SV: EKOLOGISKT JORDBRUK

B.3.2.   Kombination zweier Angaben:

Kombinationen zweier Angaben in den Sprachen gemäß Abschnitt B.3.1 sind zulässig, soweit sie wie folgt gestaltet sind:

NL/FR: BIOLOGISCHE LANDBOUW — AGRICULTURE BIOLOGIQUE

FI/SV: LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO — EKOLOGISKT JORDBRUK

FR/DE: AGRICULTURE BIOLOGIQUE — BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT

B.4.   Grafisches Handbuch

INHALT

1.

Einleitung

2.

Allgemeine Verwendung des Logos

2.1.

Farblogo (Referenzfarben)

2.2.

Einfarbige Ausführung: Logo in Schwarz-Weiß

2.3.

Kontrast zu den Hintergrundfarben

2.4.

Schriftbild

2.5.

Sprachversion

2.6.

Verkleinerte Formate

2.7.

Besondere Bedingungen für die Verwendung des Logos

3.

Originalreprovorlagen

3.1.

Zweifarbige Ausführung

3.2.

Konturlinien

3.3.

Einfarbige Ausführung: Logo in Schwarz-Weiß

3.4.

Farbmusterbögen

1.   EINLEITUNG

Das Grafikhandbuch soll den Marktteilnehmern bei der Reproduktion des Logos als Anleitung dienen.

2.   ALLGEMEINE VERWENDUNG DES LOGOS

2.1.   Farblogo (Referenzfarben)

Bei Farblogos sind entweder Pantone-Sonderfarben oder ein herkömmlicher Vierfarbendruck zu verwenden. Die Referenzfarben sind nachstehend vorgegeben.

Logo in pantone

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Logo in four-colour process

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2.2.   Einfarbige Ausführung: Logo in Schwarz-Weiß

Das Logo in Schwarz-Weiß kann wie folgt verwendet werden:

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2.3.   Kontrast zu den Hintergrundfarben

Bei Verwendung des Farblogos auf einem farbigem Hintergrund, der das Lesen der Schrift erschwert, empfiehlt sich eine Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, wie nachstehend gezeigt, um das Logo besser vom Hintergrund abzuheben.

Logo mit farbigem Hintergrund

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2.4.   Schriftbild

Für den Text empfiehlt sich der Schriftsatz „Frutiger Bold Condensed“ oder „Myriad Bold condensed“ in Großbuchstaben.

Die Buchstabengröße ist nach den Vorgaben unter Abschnitt 2.6 zu verkleinern.

2.5.   Sprachversion

Es kann (können) die Sprachversion(en) gemäß Teil B.3 ausgewählt werden.

2.6.   Verkleinerte Formate

Sollte die Verwendung des Logos auf verschiedenen Etiketten eine Verkleinerung erfordern, so sind folgende Mindestdurchmesser einzuhalten:

a)

bei Logos mit Einzelangabe: mindestens 20 mm Durchmesser

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b)

bei Logos mit einer Kombination von zweier Angaben: Mindestgröße 40 mm Durchmesser.

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2.7.   Besondere Bedingungen für die Verwendung des Logos

Das Logo soll die Erzeugnisse aufwerten. Deshalb sollte die Umsetzung möglichst in Farbe erfolgen, damit das Logo besser ins Auge fällt und vom Verbraucher leichter und schneller erkannt werden kann.

Aus diesem Grunde sollten einfarbige Logos (Schwarz-Weiß) gemäß Abschnitt 2.2 lediglich verwendet werden, wenn eine Umsetzung in Farbe unpraktisch ist.

3.   ORIGINALREPROVORLAGEN

3.1.   Zweifarbige Ausführung

Einzelangabe in allen Sprachen

Beispiele von Sprachkombinationen gemäß B.3.2

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Beispiele von Sprachkombinationen gemäß B.3.2

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3.2.   Konturlinien

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3.3.   Einfarbige Ausführung: Logo in Schwarz-Weiß

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3.4.   Farbmusterbögen

PANTONE REFLEX BLUE

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PANTONE 367

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ANHANG XII

Muster der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Bescheinigung für den Unternehmer gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung

Dem Unternehmer auszustellende Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Nummer der Bescheinigung:

Name und Anschrift des Unternehmers:

Haupttätigkeit (Erzeuger, Verarbeiter, Einführer usw.):

Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle/Kontrollbehörde:

Erzeugnisgruppen/Tätigkeit:

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

Tiere und tierische Erzeugnisse:

Verarbeitete Erzeugnisse:

definiert als:

ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und ebenfalls nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, soweit eine parallele Produktion/Verarbeitung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stattfindet

Gültigkeitsdauer

Pflanzliche Erzeugnisse: von ….. bis ……..

Tierische Erzeugnisse: von ….. bis …….

Verarbeitete Erzeugnisse: von ….. bis …….

Datum der Kontrolle(n):

Diese Bescheinigung wurde auf Basis von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ausgestellt. Der angegebene Unternehmer hat seine Tätigkeiten der Kontrolle unterstellt und erfüllt die Anforderungen der beiden vorgenannten Verordnungen.

Datum, Ort:

Unterschrift für die ausstellende Kontrollstelle/Kontrollbehörde:


ANHANG XIII

Muster einer Verkäuferbestätigung gemäß Artikel 69

Verkäuferbestätigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Name und Anschrift des Verkäufers:

 

Kennzeichnung (z. B. Nummer der Partie oder des Bestands)

Produktbezeichnung:

Bestandteile:

(Alle Produktbestandteile/alle während des Produktionsprozesses zuletzt verwendeten Bestandteile angeben)

…………….

…………….

…………….

…………….

…………….

Der Unterzeichnete bestätigt, dass dieses Erzeugnis weder „aus“ noch „durch“ GVO im Sinne der Verwendung dieser Begriffe in den Artikeln 2 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hergestellt wurde, und keine Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erklärung falsch ist.

Der Unterzeichnete bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete Erzeugnis die Anforderungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinsichtlich des Verbots der Verwendung von GVO erfüllt.

Der Unterzeichnete verpflichtet sich, seinem Kunden und der für ihn zuständigen Kontrollstelle/Kontrollbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn diese Bestätigung widerrufen oder geändert wird oder wenn Informationen bekannt werden, die die Richtigkeit der Bestätigung in Frage stellen.

Der Unterzeichnete ermächtigt die für die Kontrolle des Kunden zuständige Kontrollstelle/Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die Richtigkeit dieser Bestätigug zu prüfen und erforderlichenfalls Proben für den analytischen Nachweis zu ziehen. Ferner stimmt der Unterzeichnete zu, dass diese Aufgabe von einer unabhängigen Stelle vorgenommen werden kann, die von der Kontrollstelle schriftlich benannt wurde.

Der Unterzeichnete haftet für die Richtigkeit der Angaben dieser Bestätigung.

Land, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers:

(ggf.) Firmenstempel des Verkäufers:


ANHANG XIV

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 98

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 207/93

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2003

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1452/2003

Vorliegende Verordnung

 

Artikel 1

 

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 4 Nummer 15

 

Artikel 2 Buchstabe b

Anhang III Abschnitt C (erster Gedankenstrich)

 

Artikel 2 Buchstabe c

Anhang III Abschnitt C (zweiter Gedankenstrich)

 

Artikel 2 Buchstabe d

 

Artikel 2 Buchstabe e

 

Artikel 2 Buchstabe f

 

Artikel 2 Buchstabe g

 

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 4 Nummer 24

 

Artikel 2 Buchstabe i

 

Artikel 3 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummern 7.1 und 7.2

 

Artikel 3 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 7.4

 

Artikel 3 Absatz 3

Anhang I Abschnitt A Nummer 2.4

 

Artikel 3 Absatz 4

Anhang I Abschnitt A Nummer 2.3

 

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 1, Anhang I Abschnitt A Nummer 3

 

Artikel 5

Anhang I Abschnitt A Nummer 5

 

Artikel 6

Anhang I Abschnitte B und C (Titel)

 

Artikel 7

Anhang I Abschnitt B Nummer 3.1

 

Artikel 8 Absatz 1

Anhang I Abschnitt C Nummer 3.1

 

Artikel 8 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummern 3.4, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11

 

Artikel 9 Absätze 1 bis 4

Anhang I Abschnitt C Nummer 3.6

 

Artikel 9 Absatz 5

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.1.1

 

Artikel 10 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.2.1

 

Artikel 10 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.2.2

 

Artikel 10 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.2.3

 

Artikel 10 Absatz 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.5

 

Artikel 11 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.6

 

Artikel 11 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.7

 

Artikel 11 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.8

 

Artikel 11 Absätze 4 und 5

Anhang I Abschnitt B Nummern 6.1.9, 8.4.1 bis 8.4.5

 

Artikel 12 Absätze 1 bis 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.9

 

Artikel 12 Absatz 5

Anhang I Abschnitt C Nummern 4, 8.1 bis 8.5

 

Artikel 13

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.1.2

 

Artikel 14

Anhang I Abschnitt B Nummern 7.1, 7.2

 

Artikel 15

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.2

 

Artikel 16

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6

 

Artikel 17 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.7

 

Artikel 17 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.8

 

Artikel 17 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.10

 

Artikel 17 Absatz 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.2

 

Artikel 18 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.3

 

Artikel 18 Absatz 2

Anhang I Abschnitt C Nummer 7.2

 

Artikel 18 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.2.1

 

Artikel 18 Absatz 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.3

 

Artikel 19 Absatz 1

Anhang I Abschnitt C Nummern 5.1, 5.2

 

Artikel 19 Absätze 2 bis 4

Anhang I Abschnitt B Nummern 4.1, 4.5, 4.7 und 4.11

 

Artikel 20

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.4

 

Artikel 21

Artikel 7

 

Artikel 22

Anhang I Abschnitt B Nummern 3.13, 5.4, 8.2.5 und 8.4.6

 

Artikel 23

Anhang I Abschnitt B Nummern 5.3, 5.4, 5.7 und 5.8

 

Artikel 24

Anhang I Abschnitt C Nummer 6

 

Artikel 25

Anhang III Abschnitt E Nummer 3 and Abschnitt B

 

Artikel 26

Artikel 5 Absatz 3 und Anhang VI Teile A und B

 

Artikel 27

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 28

Artikel 5 Absatz 3

(1): Artikel 3

Artikel 29

Anhang III Abschnitt B Nummer 3

 

Artikel 30

Anhang III Nummer 7

 

Artikel 31

Anhang III Abschnitt E Nummer 5

 

Artikel 32

Anhang III Nummer 7 Buchstabe a

 

Artikel 33

Anhang III Abschnitt C Nummer 6

 

Artikel 34

Anhang III Nummer 8 und Abschnitt A Nummer 2.5

 

Artikel 35

Anhang I Abschnitt A Nummern 1.1 bis 1.4

 

Artikel 36

Anhang I Abschnitt B Nummer 2.1.2

 

Artikel 37

Anhang I Abschnitt B Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.3 und Anhang I Abschnitt C Nummern 2.1, 2.3

 

Artikel 38

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.6

 

Artikel 39

Anhang III Abschnitt A1 Nummer 3 und Buchstabe b

 

Artikel 40

Anhang I Abschnitt C Nummer 1.3

 

Artikel 41

Anhang I Abschnitt B Nummer 3.4 (erster Gedankenstrich) und Nummer 3.6 Buchstabe b

 

Artikel 42

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.8

 

Artikel 43

Anhang I Abschnitt C Nummer 8.3

 

Artikel 44

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 45

 

(3): Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 45 Absätze 1 und 2

 

(3): Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 45 Absatz 1

 

(3): Artikel 4

Artikel 45 Absatz 3

 

(3): Artikel 5 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 4

 

(3): Artikel 5 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 5

 

(3): Artikel 5 Absatz 3

Artikel 45 Absatz 6

 

(3): Artikel 5 Absatz 4

Artikel 45 Absatz 7

 

(3): Artikel 5 Absatz 5

Artikel 45 Absatz 8

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.4

 

Artikel 46

Anhang I Abschnitt B Nummer 3.6 Buchstabe a

 

Artikel 47 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.9

 

Artikel 47 Absatz 2

Anhang I Abschnitt C Nummer 3.5

 

Artikel 47 Absatz 3

 

(3): Artikel 6

Artikel 48

 

(3): Artikel 7

Artikel 49

 

(3): Artikel 8 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

 

(3): Artikel 8 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 2

 

(3): Artikel 9 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 1

 

(3): Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 51 Absatz 2

 

 

Artikel 51 Absatz 3

 

(3): Artikel 10

Artikel 52

 

(3): Artikel 11

Artikel 53

 

(3): Artikel 12 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 1

 

(3): Artikel 12 Absatz 2

Artikel 54 Absatz 2

 

(3): Artikel 13

Artikel 55

 

(3): Artikel 14

Artikel 56

 

 

Artikel 57

 

 

Artikel 58

 

(2): Artikel 1 und Artikel 5

Artikel 59

 

(2): Artikel 5 und 3

Artikel 60

 

(2): Artikel 4

Artikel 61

Artikel 5 Absatz 5

 

Artikel 62

Anhang III Nummer 3

 

Artikel 63

Anhang III Nummer 4

 

Artikel 64

Anhang III Nummer 5

 

Artikel 65

Anhang III Nummer 6

 

Artikel 66

Anhang III Nummer 10

 

Artikel 67

 

Artikel 68

 

Artikel 69

Anhang III Abschnitt A Nummer 1

 

Artikel 70

Anhang III Abschnitt A Nummer 1.2.

 

Artikel 71

 

Artikel 72

Anhang III Abschnitt A Nummer 1.3

 

Artikel 73

Anhang III Abschnitt A Nummer 2.1

 

Artikel 74

Anhang III Abschnitt A Nummer 2.2

 

Artikel 75

Anhang III Abschnitt A Nummer 2.3

 

Artikel 76

Anhang I Abschnitt B Nummer 5.6

 

Artikel 77

Anhang I Abschnitt C Nummern 5.5,6.7,7.7,7.8

 

Artikel 78

Anhang III Abschnitt A Nummer 2.4

 

Artikel 79

Anhang III Abschnitt B Nummer 1

 

Artikel 80

Anhang III Abscnitt C

 

Artikel 81

Anhang III Abschnitt C Nummer 1

 

Artikel 82

Anhang III Abschnitt C Nummer 2

 

Artikel 83

Anhang III Abschnitt C Nummer 3

 

Artikel 84

Anhang III Abschnitt C Nummer 5

 

Artikel 85

Anhang III Abschnitt D

 

Artikel 86

Anhang III Abschnitt E

 

Artikel 87

Anhang III Abschnitt E Nummer 1

 

Artikel 88

Anhang III Abschnitt E Nummer 2

 

Artikel 89

Anhang III Abschnitt E Nummer 4

 

Artikel 90

Anhang III Nummer 9

 

Artikel 91

Anhang III Nummer 11

 

Artikel 92

 

 

Artikel 93

 

Artikel 94

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.5

 

Artikel 95 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.5.1

 

Artikel 95 Absatz 2

 

Artikel 95 Absätze 3-8

 

Artikel 95

 

Artikel 96

 

Artikel 97

Anhang II Teil A

 

Anhang I

Anhang II Teil B

 

Anhang II

Anhang VIII

 

Anhang III

Anhang VII

 

Anhang IV

Anhang II Teil C

 

Anhang V

Anhang II Teil D

 

Anhang VI

Anhang II Teil E

 

Anhang VII

Anhang VI Teile A und B

 

Anhang VIII

Anhang VI Teil C

 

Anhang IX

 

Anhang X

 

Anhang XI

 

Anhang XII

 

Anhang XIII

 

Anhang XIV