29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/8


RICHTLINIE 2008/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Ziele und Prinzipien der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, so wie sie in Artikel 174 des Vertrags festgelegt sind, sind insbesondere auf die Vermeidung, Verminderung und, so weit wie möglich, auf die Beseitigung der Verschmutzung durch Maßnahmen, vorzugsweise an der Quelle selbst, sowie auf eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen an Rohstoffen gerichtet, wobei das Verursacher- und Vorsorgeprinzip gelten.

(3)

Im fünften Umweltaktionsprogramm, dessen allgemeines Konzept vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (5) gebilligt wurde, wurde der integrierten Verminderung der Umweltverschmutzung eine bedeutende Rolle bei der Herstellung eines dauerhaften und umweltgerechten Gleichgewichts zwischen menschlicher Tätigkeit und sozioökonomischer Entwicklung, den Ressourcen und der Regenerationsfähigkeit der Natur eingeräumt.

(4)

Die Durchführung des integrierten Konzepts zur Verminderung der Umweltverschmutzung erfordert Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, um die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen zu ändern und zu ergänzen.

(5)

Mit der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (6) wurde ein allgemeiner Rahmen eingeführt, dem zufolge vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die Luftverschmutzung verursachen kann, eine Genehmigung erforderlich ist.

(6)

Die Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (7) unterwirft Einleitungen dieser Stoffe einer Genehmigungspflicht.

(7)

Während es Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Bekämpfung der Luftverschmutzung und die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung der Einleitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer gibt, fehlte es an vergleichbaren Gemeinschaftsvorschriften zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen in den Boden.

(8)

Getrennte Konzepte, die lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen.

(9)

Das Ziel des integrierten Konzepts der Verminderung der Verschmutzung besteht darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft so weit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

(10)

Diese Richtlinie sollte einen allgemeinen Rahmen mit Grundsätzen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festlegen. Sie sollte die Maßnahmen vorsehen, die für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich sind, damit ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Die Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung sollte durch ein integriertes Konzept zur Verminderung der Umweltverschmutzung gefördert werden.

(11)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (8) gelten. Ergeben sich aus der Anwendung der letztgenannten Richtlinie bestimmte Angaben oder Ergebnisse und sind diese bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen, so sollte die vorliegende Richtlinie die Durchführung der genannten Richtlinie nicht beeinträchtigen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Betreiber der in dieser Richtlinie genannten industriellen Tätigkeiten den allgemeinen Prinzipien bestimmter Grundpflichten genügt. Im Hinblick darauf reicht es aus, dass die zuständigen Behörden diese allgemeinen Prinzipien bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen berücksichtigen.

(13)

Die nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sind in den bestehenden Anlagen in einigen Fällen nach dem 30. Oktober 2007, in anderen Fällen seit dem 30. Oktober 1999 anzuwenden.

(14)

Der Betreiber einer Anlage soll Umwelterwägungen anstellen, um die Verschmutzungsprobleme effizienter und wirtschaftlicher angehen zu können. Diese Punkte sollten der oder den zuständigen Behörde(n) mitgeteilt werden, damit sich diese vor Erteilung einer Genehmigung vergewissern kann (können), ob alle geeigneten vorbeugenden oder der Verminderung der Verschmutzung dienenden Maßnahmen vorgesehen wurden. Dabei können starke Unterschiede zwischen den Genehmigungsverfahren zu einem unterschiedlichen Niveau des Umweltschutzes und der öffentlichen Bewusstseinsbildung führen. Die Anträge auf Genehmigung entsprechend dieser Richtlinie müssen deshalb ein Mindestmaß an Angaben umfassen.

(15)

Eine vollständige Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und -auflagen sollte dazu beitragen, das höchstmögliche Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

(16)

Die zuständige Behörde oder zuständigen Behörden sollten eine Genehmigung nur dann erteilen oder ändern, wenn integrierte Umweltschutzmaßnahmen in Bezug auf Luft, Wasser und Boden vorgesehen worden sind.

(17)

Die Genehmigung sollte alle zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Maßnahmen umfassen, um so ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Diese Maßnahmen können unbeschadet des Genehmigungsverfahrens auch Gegenstand allgemeiner bindender Vorschriften sein.

(18)

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen sollten auf die besten verfügbaren Techniken gestützt werden, ohne dass dabei die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben würde; zu berücksichtigen sind die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen. In allen Fällen sollten die Genehmigungsauflagen Bestimmungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorsehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten.

(19)

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie nötigenfalls die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden können.

(20)

Macht eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen erforderlich, als sie mit der besten verfügbaren Technik erfüllbar sind, so sind insbesondere in der Genehmigung zusätzliche Auflagen enthalten, unbeschadet sonstiger Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen getroffen werden können.

(21)

Da sich auch die besten verfügbaren Techniken — insbesondere aufgrund des technischen Fortschritts — im Laufe der Zeit ändern, sollte die zuständige Behörde solche Entwicklungen verfolgen oder darüber informiert sein.

(22)

Änderungen einer Anlage können ihrerseits zur Verschmutzung führen. Daher sollten alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der oder den zuständigen Behörde(n) mitgeteilt werden. Eine wesentliche Änderung einer Anlage ist im Einklang mit dieser Richtlinie einem vorherigen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.

(23)

Die Genehmigungsauflagen sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Unter bestimmten Bedingungen sollten sie auf jeden Fall überprüft werden.

(24)

Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen sollte es einerseits der Öffentlichkeit ermöglichen, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und es andererseits auch den Entscheidungsträgern ermöglichen, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen. Insbesondere sollte die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über den Betrieb der Anlage und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und, vor einer Entscheidung, zu den Informationen über Genehmigungsanträge für neue Anlagen oder wesentliche Änderungen sowie zu den Genehmigungen selbst, deren Aktualisierungen und den damit verbundenen Überwachungsdaten.

(25)

Die Beteiligung, in die auch Verbände, Organisationen und Gruppen — insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen — einbezogen sind, sollte daher gefördert werden, auch durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit.

(26)

Die Gemeinschaft hat am 25. Juni 1998 das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Århus-Übereinkommen“) unterzeichnet. Eines der Ziele des Århus-Übereinkommens ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

(27)

Die Entwicklung und der Austausch von Informationen auf Gemeinschaftsebene über die besten verfügbaren Techniken sollten dazu beitragen, das Ungleichgewicht auf technologischer Ebene in der Gemeinschaft auszugleichen, die weltweite Verbreitung der in der Gemeinschaft festgesetzten Grenzwerte und der angewandten Techniken zu fördern und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen.

(28)

Es sollten regelmäßig Berichte über die Durchführung und die Wirksamkeit dieser Richtlinie ausgearbeitet werden.

(29)

Diese Richtlinie erstreckt sich auf solche Anlagen, die ein großes Potenzial zur Umweltverschmutzung und damit auch zu grenzüberschreitender Verschmutzung haben. Eine grenzüberschreitende Konsultation sollte erfolgen, wenn Genehmigungsanträge für den Betrieb einer neuen Anlage oder für wesentliche Änderungen einer Anlage gestellt werden, welche erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Die entsprechenden Genehmigungsanträge sollten der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats zugänglich sein.

(30)

Es kann festgestellt werden, dass für bestimmte Kategorien von Anlagen und Schadstoffen, die unter diese Richtlinie fallen, auf Gemeinschaftsebene Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten diese Emissionsgrenzwerte im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags festsetzen.

(31)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gelten.

(32)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden — darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen — vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Stoff“ chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (9) und genetisch modifizierte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (10) und der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (11);

2.

„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;

3.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4.

„bestehende Anlage“ eine Anlage, die am 30. Oktober 1999 im Rahmen der vor diesem Tag bestehenden Rechtsvorschriften in Betrieb war oder zugelassen war oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags war, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens am 30. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde;

5.

„Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

6.

„Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Anhang III genannten, festgelegt werden. Die Emissionsgrenzwerte bei Stoffen gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt, und zwar unbeschadet der Richtlinie 2006/11/EG und der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien;

7.

„Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllt werden müssen;

8.

„zuständige Behörde“ die Behörde bzw. Behörden oder Einrichtungen, die kraft der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit der Erfüllung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Aufgaben betraut ist bzw. sind;

9.

„Genehmigung“ der Teil oder die Gesamtheit einer schriftlichen Entscheidung oder mehrerer solcher Entscheidungen, mit der (denen) eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Eine Genehmigung kann für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten, die denselben Standort haben und von demselben Betreiber betrieben werden;

10.

„Änderung des Betriebs“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

11.

„wesentliche Änderung“ eine Änderung des Betriebs, die nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gilt jede Änderung oder Erweiterung des Betriebs als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in Anhang I festgelegt sind, erreicht;

12.

„beste verfügbare Techniken“ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

a)

„Techniken“ sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

b)

„verfügbar“ die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, ganz gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

c)

„beste“ die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind die in Anhang IV aufgeführten Punkte besonders zu berücksichtigen;

13.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;

14.

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

15.

„betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Artikel 3

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass

a)

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden;

b)

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

c)

die Entstehung von Abfällen entsprechend der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (12) vermieden wird; andernfalls werden sie verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

d)

Energie effizient verwendet wird;

e)

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

f)

bei einer endgültigen Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

(2)   Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels reicht es aus, wenn die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen die in Absatz 1 angeführten allgemeinen Prinzipien berücksichtigen.

Artikel 4

Genehmigung neuer Anlagen

Unbeschadet der in der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (13) vorgesehenen Ausnahmen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine neue Anlage ohne eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie betrieben wird.

Artikel 5

Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10, 13, des Artikels 14 Buchstaben a und b sowie des Artikels 15 Absatz 2 betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Artikel 1, 2, 11 und 12, Artikel 14 Buchstabe c, Artikel 15 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 17, 18 und Artikel 19 Absatz 2 vom 30. Oktober 1999 an auf bestehende Anlagen anzuwenden.

Artikel 6

Genehmigungsantrag

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag an eine zuständige Behörde eine Beschreibung von Folgendem erhält:

a)

Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;

b)

Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

c)

Quellen der Emissionen aus der Anlage;

d)

Zustand des Anlagengeländes;

e)

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

f)

vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

g)

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

h)

sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 3;

i)

vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;

j)

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Der Genehmigungsantrag muss ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis j genannten Angaben erhalten.

(2)   Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (14) oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen dieses Artikels erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

Artikel 7

Integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen, wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken, um ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen.

Artikel 8

Entscheidungen

Unbeschadet sonstiger Anforderungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Vorschriften erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen, die sicherstellen, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht; ist dies nicht der Fall, lehnt sie die Genehmigung ab.

In den neu erteilten oder geänderten Genehmigungen sind die für den Schutz von Luft, Wasser und Boden in dieser Richtlinie genannten Vorkehrungen anzugeben.

Artikel 9

Genehmigungsauflagen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.

(2)   Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu berücksichtigen, die aufgrund der Artikel 5, 6 und 7 jener Richtlinie vorliegen.

(3)   Die Genehmigung muss Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich die Schadstoffe der Liste in Anhang III, enthalten, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) in relevanter Menge emittiert werden können. Erforderlichenfalls enthält die Genehmigung geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle. Gegebenenfalls können die Grenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 werden für die Emissionsgrenzwerte nach diesem Absatz die praktischen Modalitäten berücksichtigt, die an diese Anlagekategorien angepasst sind.

Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (15) in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.

Die Unterabsätze 3, 4 und 5 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind vorbehaltlich des Artikels 10 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. In jedem Fall sehen die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vor und stellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicher.

(5)   Die Genehmigung enthält angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind, sowie eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 können die Vorkehrungen nach vorliegendem Absatz einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.

(6)   Die Genehmigung enthält Maßnahmen im Hinblick auf andere als normale Betriebsbedingungen. Dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte.

Die Genehmigung kann ferner vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 4 enthalten, sofern in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Sanierungsplan die Einhaltung dieser Anforderungen binnen sechs Monaten sichergestellt und durch das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht wird.

(7)   Die Genehmigung kann andere spezielle Auflagen für die Zwecke dieser Richtlinie enthalten, die die Mitgliedstaaten oder die zuständige Behörde als zweckmäßig erachten.

(8)   Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens im Sinne dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen für bestimmte Kategorien von Anlagen in Form von allgemeinen bindenden Vorschriften statt in Genehmigungsauflagen festlegen, sofern dabei ein integriertes Konzept und ein gleichwertiges hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet werden.

Artikel 10

Beste verfügbare Techniken und Umweltqualitätsnormen

Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, insbesondere zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

Artikel 11

Entwicklung in den besten verfügbaren Techniken

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgt oder darüber unterrichtet wird.

Artikel 12

Änderungen der Anlagen durch die Betreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen des Betriebs mitteilt. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder die Auflagen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit keine vom Betreiber beabsichtigte wesentliche Änderung des Betriebs ohne eine gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung vorgenommen wird. Der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde müssen diejenigen Anlagenteile und in Artikel 6 genannten Aspekte umfassen, die von der Änderung betroffen sein können. Die einschlägigen Vorschriften des Artikels 3, der Artikel 6 bis 10 sowie des Artikels 15 Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 13

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden die Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand bringen.

(2)   Die Überprüfung wird auf jeden Fall vorgenommen, wenn

a)

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

b)

wesentliche Veränderungen in den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen;

c)

die Betriebssicherheit des Verfahrens oder der Tätigkeit die Anwendung anderer Techniken erfordert;

d)

neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedstaats dies erforderlich machen.

Artikel 14

Einhaltung der Genehmigungsauflagen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Auflagen einer Genehmigung vom Betreiber in seiner Anlage eingehalten werden;

b)

der Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage und unverzüglich über alle Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unterrichtet;

c)

die Betreiber von Anlagen den Vertretern der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung dabei gewähren, etwaige Überprüfungen der Anlage bzw. Probenahmen durchzuführen und die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu sammeln.

Artikel 15

Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

a)

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

b)

Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen;

c)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a.

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.

(2)   Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 9 erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (16) genannten Einschränkungen.

(4)   Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren und macht ihr folgende Informationen zugänglich:

a)

den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen und

b)

nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Artikel 16

Zugang zu Gerichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, wenn

a)

sie ein ausreichendes Interesse haben oder

b)

sie eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.

(4)   Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5)   Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 17

Informationsaustausch

(1)   Im Hinblick auf einen Informationsaustausch treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Kommission alle drei Jahre — das erste Mal vor dem 30. April 2001 — die verfügbaren repräsentativen Daten über die für Kategorien von industriellen Tätigkeiten des Anhangs I festgelegten Emissionsgrenzwerte und gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken, von denen die Emissionsgrenzwerte insbesondere entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 abgeleitet sind, mitzuteilen. Für die späteren Mitteilungen werden die Angaben nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren ergänzt.

(2)   Die Kommission führt einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet durch.

Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse des Informationsaustausches.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, erstmals für den Zeitraum vom 30. Oktober 1999 bis einschließlich 30. Oktober 2002, Angaben über die Umsetzung dieser Richtlinie im Rahmen eines Berichts. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (17) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Die Kommission unterbreitet den Gemeinschaftsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, wenn notwendig zusammen mit Vorschlägen.

(4)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die für den Informationsaustausch im Rahmen der Absätze 1, 2 und 3 zuständige(n) Behörde(n) und unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 18

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 12 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang V erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Angaben dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge auch der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft.

(3)   Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet.

(4)   Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich sind.

Artikel 19

Gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte

(1)   Wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 17 herausgestellt hat, dass die Gemeinschaft tätig werden muss, legen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest für

a)

die Kategorien von Anlagen gemäß Anhang I, außer den Abfalldeponien nach den Nummern 5.1 und 5.4 dieses Anhangs,

und

b)

die Schadstoffe gemäß Anhang III.

(2)   Wurden keine Emissionsgrenzwerte aufgrund dieser Richtlinie festgelegt, so gelten mindestens die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang II aufgeführten Richtlinien und den anderen gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegt sind, für die in Anhang I genannten Anlagen als Emissionsgrenzwerte nach dieser Richtlinie.

(3)   Unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie sind die einschlägigen technischen Vorschriften für Abfalldeponien nach Anhang I Nummern 5.1 und 5.4 in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (18) festgelegt worden.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG, der Artikel 4, 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/11/EG sowie die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien — unbeschadet der Ausnahmen nach der Richtlinie 2001/80/EG — gelten so lange für unter Anhang I fallende bestehende Anlagen, wie die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden nicht getroffen worden sind.

(2)   Die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II genannten Richtlinien gelten nicht für unter Anhang I fallende industrielle Tätigkeiten, die nicht bestehende Anlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 sind.

(3)   Die Richtlinie 84/360/EWG wird zum 30. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Rat oder das Europäische Parlament und der Rat ändern auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien, um sie bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen.

Artikel 21

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Aufhebung

Die Richtlinie 96/61/EG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 12.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(4)  Siehe Anhang VI Teil A.

(5)  ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(7)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52.

(8)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(9)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(10)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/174/EG der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 20).

(11)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(12)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(13)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(14)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(15)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(16)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(17)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(18)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG I

KATEGORIEN VON INDUSTRIELLEN TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1

1.   Diese Richtlinie gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.

2.   Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

1.   Energiewirtschaft

1.1.   Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW.

1.2.   Mineralöl- und Gasraffinerien.

1.3.   Kokereien.

1.4.   Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen.

2.   Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1.   Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze.

2.2.   Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde.

2.3.   Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:

a)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 Tonnen Rohstahl pro Stunde;

b)

Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;

c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 Tonnen Rohstahl pro Stunde.

2.4.   Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

2.5.   Anlagen:

a)

zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;

b)

zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 Tonnen pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 Tonnen pro Tag bei allen anderen Metallen.

2.6.   Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.

3.   Mineralverarbeitende Industrie

3.1.   Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag.

3.2.   Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest.

3.3.   Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

3.4.   Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

3.5.   Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3.

4.   Chemische Industrie

Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 bedeutet die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang.

4.1.   Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie:

a)

einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);

b)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide;

c)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

d)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;

e)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

f)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

g)

metallorganischen Verbindungen;

h)

Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

i)

synthetischen Kautschuken;

j)

Farbstoffen und Pigmenten;

k)

Tensiden.

4.2.   Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie:

a)

von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;

b)

von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;

c)

von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

d)

von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;

e)

von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.

4.3.   Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger).

4.4.   Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden.

4.5.   Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens.

4.6.   Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen.

5.   Abfallbehandlung

Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 2006/12/EG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (1) gilt Folgendes:

5.1.   Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B — Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 — der Richtlinie 2006/12/EG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (2) mit einer Kapazität von über 10 Tonnen pro Tag.

5.2.   Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall (Abfälle aus Haushalten sowie gewerbliche und industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die diesen ähnlich sind) mit einer Kapazität von über 3 Tonnen pro Stunde.

5.3.   Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 2006/12/EG (Rubriken D8 und D9) mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag.

5.4.   Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

6.   Sonstige Industriezweige

6.1.   Industrieanlagen zur Herstellung von:

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b)

Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 Tonnen pro Tag übersteigt.

6.2.   Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 Tonnen pro Tag übersteigt.

6.3.   Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag.

a)

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag:

b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus:

tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag;

pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert);

c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 Tonnen pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).

6.5.   Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag.

6.6.   Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:

a)

40 000 Plätzen für Geflügel;

b)

2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder;

c)

750 Plätzen für Säue.

6.7.   Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.

6.8.   Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren.


(1)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).


ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 19 ABSÄTZE 2 UND 3 SOWIE IN ARTIKEL 20 GENANNTEN RICHTLINIEN

1.

Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest.

2.

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse.

3.

Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen.

4.

Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse.

5.

Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan.

6.

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG.

7.

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen.

8.

Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.

9.

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft.

10.

Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft.

11.

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle.

12.

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung.

13.

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über giftige und gefährliche Abfälle.

14.

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.


ANHANG III

NICHT ERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE, DEREN BERÜCKSICHTIGUNG VORGESCHRIEBEN IST, SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON BEDEUTUNG SIND

Luft

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

Wasser

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die in wässrigem Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)


ANHANG IV

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken, wie sie in Artikel 2 Nummer 12 definiert sind, ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe

3.

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle

4.

Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen

7.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen

8.

Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit

9.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz

10.

Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern

11.

Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern

12.

Die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.


ANHANG V

ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

1.

Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte;

b)

gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erforderlich sind;

c)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)

gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;

f)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

g)

die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wird;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG andere als die in Nummer 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

4.

Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

5.

Die Mitgliedstaaten treffen genaue Vorkehrungen dafür, wie die Öffentlichkeit unterrichtet (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und die betroffene Öffentlichkeit angehört (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) wird. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs gegeben wird.


ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 22)

Richtlinie 96/61/EG des Rates

(ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26)

 

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)

Nur Artikel 4 und Anhang II

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)

Nur Artikel 26

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 61

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1)

Nur Artikel 21 Absatz 2


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 22)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

96/61/EG

30. Oktober 1999

2003/35/EG

25. Juni 2005

2003/87/EG

31. Dezember 2003


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/61/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Absätze 1 bis 9

Artikel 2 Absätze 1 bis 9

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 12

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 15

Artikel 3 erster Absatz

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 zweiter Absatz

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis zehnter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 bis 12

Artikel 7 bis 12

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Einleitung

Artikel 13 Absatz 2 Einleitung

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a bis d

Artikel 14 Einleitung

Artikel 14 Einleitung

Artikel 14 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 14 Buchstabe a bis c

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15a Absatz 1 einleitende und abschließende Worte

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 15a Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15a Absatz 3, erster und zweiter Satz

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 15a Absatz 3, dritter Satz

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15a Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 15a Absatz 5

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 15a Absatz 6

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18 Absatz 1 einleitende und abschließende Worte

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII