14.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/12 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2007
über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/730/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 25. September 1998 notifizierte das Vereinigte Königreich (nachfolgend „UK“) der Kommission die gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG getroffenen Maßnahmen. Am 2. November 1998 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen; auf ihrer Sitzung vom 20. November 1998 erhielt sie dazu eine Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilte die Kommission dem UK mit, dass hinsichtlich der Tragweite der notifizierten Maßnahmen Zweifel bestünden, die eine Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht verhinderten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 notifizierte das UK der Kommission Änderungen dieser Maßnahmen. |
(2) |
Die Kommission überprüfte innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifizierung die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des britischen Konsultationsverfahrens. |
(3) |
Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten über die britische Medienlandschaft. |
(4) |
Die in den britischen Maßnahmen enthaltene Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde in klarer und transparenter Weise erstellt, und im UK war dazu eine umfassende Konsultation eingeleitet worden. |
(5) |
Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten britischen Maßnahmen aufgelisteten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern. |
(6) |
Viele der in den britischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele sowie die Endrunden der Welt- und Europameisterschaften, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Die Gesamtheit dieser Ereignisse findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie (ungeachtet der Nationalität der Teilnehmer) sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. |
(7) |
Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands (FA-Cup) findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes Spiel im englischen Fußball sowie als wahrhaft nationaler Anlass und auch international beachtetes Sportereignis. |
(8) |
Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) findet in Schottland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als Sportereignis von ähnlicher Bedeutung wie das Endspiel des (englischen) Verbandspokals. |
(9) |
Das Grand National findet im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als traditionelles, international bekanntes und beachtetes Sportereignis, das außerdem von besonderer kultureller Bedeutung für die britische Bevölkerung und Bestandteil des britischen Nationalbewusstseins ist. |
(10) |
Das Derby findet im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als das herausragende Ereignis der Flachrennsaison und Bestandteil des britischen Veranstaltungskalenders sowie als allgemein anerkanntes Ereignis von besonderer kultureller Bedeutung für die britische Bevölkerung und als typisch britischer, klassenübergreifender und landesweit beachteter Anlass. |
(11) |
Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als das herausragende, weltweit beachtete Tennis-Ereignis mit umfassender Medienberichterstattung. Die Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und die besondere kulturelle Bedeutung dieses Ereignisses hängen auch mit dem Erfolg der britischen Teilnehmer in diesem Wettbewerb zusammen. |
(12) |
Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga und die Rugby-Weltmeisterschaft finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als Ereignisse von allgemeinem Interesse, die auch von Personen beachtet werden, die derartige Wettbewerbe in der Regel nicht verfolgen. Die Spiele des 6-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (2) finden im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiges Ereignis des britischen Sportkalenders. |
(13) |
Die Kricket-Testspiele in England, an denen die englische Nationalmannschaft und hochklassige überseeische Mannschaften teilnehmen, finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als zentrale Ereignisse der britischen Sommersportsaison, denen landesweit in allen Bevölkerungsschichten Interesse entgegengebracht wird. Die Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft (das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs) finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als Teil der einzigen abgeschlossenen Weltmeisterschaft in diesem Sport, an der die britischen Mannschaften an einem Wettkampf auf höchstem Niveau teilnehmen. Außerdem haben diese Kricketspiele aufgrund ihres multikulturellen Aspekts, der den sozialen Zusammenhalt fördert und die Verbindungen des UK zu den Commonwealth-Staaten stärkt, eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die britische Bevölkerung. |
(14) |
Die Commonwealth-Spiele finden im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als traditionelles Ereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf hohem Niveau. |
(15) |
Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes, ausschließlich der Leichtathletik gewidmetes Sportereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf höchstem Niveau. |
(16) |
Der Ryder Cup findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiges und einzigartiges internationales Sportereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf höchstem Niveau. |
(17) |
Das Offene Golfturnier („British Open“) findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes Ereignis des britischen Golfspiels und eines der renommiertesten und ältesten Golfturniere weltweit. |
(18) |
Die aufgelisteten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit — und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen — zu sehen sind, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist (die aufgelisteten Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft), wird die Auflistung begrenzt (auf das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des UK) und sieht lediglich eine angemessene Sekundärberichterstattung vor; in jedem Fall sind mindestens zwei der Kriterien erfüllt, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten (Erwägungsgrund 13). |
(19) |
Die britischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen daher eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. |
(20) |
Die britischen Maßnahmen sind insofern mit dem Wettbewerbsrecht der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgelisteten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig hoch, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens kommt. |
(21) |
Die Verhältnismäßigkeit der britischen Maßnahmen erscheint umso eher gegeben, als für eine Reihe der aufgelisteten Ereignisse nur eine angemessene Sekundärberichterstattung erforderlich ist. |
(22) |
Nachdem die Kommission die britischen Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor dem UK mit Schreiben vom 28. Juli 2000 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt. |
(23) |
Die Maßnahmen wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (3) veröffentlicht. |
(24) |
Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung dar, die von der Kommission erlassen werden muss. Folglich ist durch diesen Rechtsakt festzustellen, dass die vom UK mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen sollten gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
(25) |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag gelten, an dem die vom UK notifizierten Maßnahmen erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 328 vom 18. November 2000 veröffentlicht wurden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Artikel 2
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 18. November 2000.
Brüssel, den 16. Oktober 2007
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(2) Die Auflistung für das UK wurde 2001 im Anschluss an die Umbenennung des Ereignisses von „Fünf-Nationen-Rugby-Turnier“ in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ geändert.
(3) ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 2.
ANHANG
Die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen des UK sind in den folgenden Auszügen aufgeführt:
[Auszüge aus Teil IV des Rundfunkgesetzes von 1996]
BROADCASTING ACT 1996 (RUNDFUNKGESETZ von 1996)
Kapitel 55
TEIL IV
Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse
Aufgelistete Ereignisse.
(1) |
Als „aufgelistetes Ereignis“ im Sinne des vorliegenden Teils IV gilt jedes Sport- oder sonstige Ereignis von nationalem Interesse, das vorläufig in einer vom Secretary of State für die Zwecke dieses Teil IV erstellten Liste aufgeführt ist. |
(2) |
Der Secretary of State ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, eine solche in Absatz 1 genannte Liste zu erstellen, zu überarbeiten oder nicht beizubehalten, ohne zuvor
anzuhören; als bedeutsames Ereignis im Sinne dieses Absatzes gilt jedes Sport- oder sonstige Ereignis von nationalem Interesse, dessen Aufnahme in die oder Streichung aus der Liste der Secretary of State vorschlägt. |
(3) |
Sobald er eine Liste im Sinne von Absatz 1 erstellt oder überarbeitet hat, veröffentlicht der Secretary of State die Liste in der Form, die er für geeignet hält, um sie
|
(4) |
„Von nationalem Interesse“ im Sinne dieses Artikels sind auch Sendungen, die in England, Schottland, Wales oder Nordirland von Interesse sind. |
(5) |
Durch die Aufnahme eines bedeutsamen Ereignisses in eine Liste im Sinne von Absatz 1 bleibt
|
(6) |
Die vom Secretary of State für die Zwecke von Artikel 182 des Gesetzes von 1990 erstellte Liste gilt, da diese Liste unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Artikels in Kraft ist, als Liste für die Zwecke dieses Teils. |
Programmkategorien.
(1) |
Für die Zwecke dieses Teils werden die Fernsehprogramme in die beiden folgenden Kategorien unterteilt:
|
(2) |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Programme sind
|
(3) |
Der Secretary of State kann Absatz 2 durch Verfügung ändern und die darin aufgelisteten Programme herausnehmen oder ergänzen. |
(4) |
Die Verfügung nach Absatz 3 kann durch Entschließung jeder Kammer des Parlaments aufgehoben werden. |
(…)
Eingeschränktes Übertragungsrecht bei aufgelisteten Ereignissen.
(1) |
Wer ein Programm einer der Kategorien nach Artikel 98 Absatz 1 ausstrahlt („Anbieter der ersten Kategorie“), das im Vereinigten Königreich oder in einem Gebiet des Vereinigten Königreichs zu empfangen ist, darf dabei ohne vorherige Genehmigung der Kommission ein aufgelistetes Ereignis weder ganz noch teilweise direkt („live“) übertragen, es sei denn,
|
(2) |
Die Kommission kann die von ihr gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung widerrufen. |
(3) |
Die Nichteinhaltung von Absatz 1 hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Verträgen. |
(4) |
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Fernsehveranstalter, der zur ersten Kategorie gehört, Rechte ausübt, die er vor Inkrafttreten dieses Absatzes erworben hat. |
Sanktionsbefugnis der Kommission.
(1) |
Gelangt die Kommission
so kann sie von ihm die Zahlung einer festgesetzten Geldbuße an die Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist fordern. |
(2) |
Ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhaber einer Lizenz nach Teil I des Gesetzes von 1990 oder einer Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 101 Absatz 1
so kann sie von ihm die Zahlung einer festgesetzten Geldbuße an die Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist fordern. |
(3) |
Die Höhe einer gemäß den Absätzen 1 oder 2 gegen eine Person verhängten Geldbuße darf den durch Multiplikation des relevanten Entgelts mit dem vorgeschriebenen Multiplikator ermittelten Betrag nicht übersteigen. |
(4) |
In Absatz 3 bezeichnet der Begriff
|
(5) |
Eine Anordnung nach Absatz 4 Buchstabe b kann durch eine Entschließung einer der beiden Kammern des Parlaments aufgehoben werden. |
(6) |
Erhält die Kommission einen gemäß (1) oder (2) an sie zu zahlenden Betrag, so ist dieser nicht den Einnahmen der Kommission zuzurechnen, sondern in den Consolidated Fund einzuzahlen. |
(7) |
Ein gemäß den Absätzen 1 oder 2 an die Kommission zu zahlender Betrag kann von dieser als ihr geschuldete Forderung beigetrieben werden. |
Bericht an den Secretary of State.
(1) |
Gelangt die Kommission
so erstattet die Kommission dem Secretary of State über die Angelegenheit Bericht. |
(2) |
Ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass eine Rundfunkanstalt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 101 Absatz 1
so erstattet die Kommission dem Secretary of State über die Angelegenheit Bericht. |
(3) |
Als „Rundfunkanstalten“ im Sinne dieses Absatzes gelten die BBC und die Welsh Authority. |
Leitlinien-Kodex.
(1) |
Die Kommission erstellt einen Kodex, der bei Bedarf abgeändert werden kann und worin
|
(2) |
Bei der Ausübung der ihr nach diesem Teil übertragenen Befugnisse richtet sich die Kommission nach diesem Kodex. |
(3) |
Vor der Erstellung oder Abänderung des Kodex hört die Kommission die Personen an, die sie für geeignet hält. |
(4) |
Sobald die Kommission den Kodex erstellt oder abgeändert hat, veröffentlicht sie diesen in der Form, die sie für geeignet hält, um ihn
|
Auslegung von Teil IV und ergänzende Bestimmungen.
(1) |
Im Sinne dieses Teils (sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt)
|
(2) |
Artikel 182 des Gesetzes von 1990 (bestimmte Ereignisse, die nicht unter „Pay-per-view“-Bedingungen ausgestrahlt werden dürfen) tritt außer Kraft. |
[Auszüge aus der Fernseh-Verordnung von 2000]
RECHTSVORSCHRIFTEN
2000 Nr. 54
RUNDFUNK
Television Broadcasting Regulations 2000 (Fernseh-Verordnung von 2000)
Entwurf: 14. Januar 2000
Dem Parlament vorgelegt am: 14. Januar 2000
Inkrafttreten: 19. Januar 2000
Der Secretary of State ist der für Maßnahmen im Bereich des Fernsehens zuständige (1) Minister im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act von 1972 (2).
Deshalb erlässt der Secretary of State in Ausübung der ihm durch Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act von 1972 übertragenen Befugnisse die folgende Verordnung:
Bezeichnung und Inkrafttreten
(1) |
Diese Verordnung trägt die Bezeichnung „Television Broadcasting Regulations 2000“. |
(2) |
Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2000 in Kraft. |
(…)
Änderungen am Broadcasting Act von 1996
3. Teil IV des Broadcasting Act von 1996 (3) (Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse) wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
(…)
14. Januar 2000
Chris Smith
Secretary of State for Culture, MEDIA and Sport
ANHANG
Regulation 3
Änderungen am Broadcasting ACT von 1996: Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse
1. Artikel 98 erhält folgende Fassung:
Programmkategorien.
(1) |
Für die Zwecke dieses Teils werden die Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme in die beiden folgenden Kategorien unterteilt:
|
(2) |
„Voraussetzungen“ im Sinne dieses Artikels sind die folgenden Bedingungen, die ein Programm erfüllen muss, nämlich
|
(3) |
Fernsehgebühren gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Wireless Telegraphy Act von 1949 gelten nicht als Entgelt im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. |
(4) |
Die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe b
|
(5) |
Die Kommission veröffentlicht von Zeit zu Zeit eine Liste der Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme, die ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen erfüllen. |
(6) |
Ein „EWR-Satellitenprogramm“ im Sinne dieses Artikels ist ein Programm, das
|
(…)
3. In Artikel 101 (eingeschränkte Übertragungsrechte bei einem aufgelisteten Ereignis) Absatz 1 wird der Begriff „Person“ bei der ersten Nennung durch den Begriff „Fernsehprogrammanbieter“ ersetzt.
(…)
9. In Artikel 105 Absatz 1 (Auslegung von Teil IV) wird
a) |
nach der Definition der „Kommission“ folgender Wortlaut eingefügt: „Ein ‚bezeichnetes Ereignis‘ in Bezug auf einen anderen EWR-Staat als das Vereinigte Königreich ist in dem Sinne zu verstehen, wie der Begriff in Artikel 101A verwendet wird.“; |
b) |
in die Definition des Begriffes „Live-Übertragung“ vor dem Wort „ist“ wird der Wortlaut „in Bezug auf die Übertragung eines aufgelisteten Ereignisses“ eingefügt; und |
c) |
nach der Definition von „nationales Channel-3-Programm“ und „regionales Channel-3-Programm“ folgender Wortlaut eingefügt: „hat ‚Channel 4‘ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990“. |
[Auszüge aus dem Kodex der unabhängigen Fernsehkommission (ITC) für Sport- und sonstige aufgelistete Ereignisse, geänderte Fassung vom Januar 2000]
Kodex für sport- und sonstige aufgelistete Ereignisse
(geändert im Januar 2000)
Vorbemerkung
1. Der Broadcasting Act von 1996 (der „Act“) in der geänderten Fassung der Television Broadcasting Regulations von 2000 (die „Regulations“) verpflichtet die ITC, zur Klärung bestimmter Aspekte der Fernsehübertragung der vom Secretary of State for Culture, MEDIA and Sport aufgelisteten Sport- und sonstigen Ereignisse von nationalem Interesse einen Kodex zu erstellen und von Zeit zu Zeit zu überarbeiten. Die ITC hat zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 104 nach Konsultationen mit Fernsehveranstaltern, Sportorganisationen, Inhabern von Sportrechten und anderen Interessierten des Act diesen Kodex aufgestellt. […]
2. Der Act beschränkt den Erwerb von ausschließlichen Senderechten an der vollständigen oder teilweisen Live-Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse sowie die exklusive Berichterstattung durch Fernsehveranstalter ohne vorherige Genehmigung der ITC (siehe Teil IV des Act). Der Act räumt der ITC die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegenüber Inhabern von ihr erteilter Zulassungen ein, wenn die Einschränkungen hinsichtlich der Live-Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse nicht eingehalten werden und wenn der ITC falsche Informationen vorgelegt oder wesentliche Informationen vorenthalten werden. Sofern hiervon die BBC und S4C betroffen sind, ist die ITC verpflichtet, dies dem Secretary of State zu melden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse beachtet die ITC die Bestimmungen des Kodex.
3. „Aufgelistete Ereignisse“ werden vom Secretary of State gemäß dem Act zusammengestellt, die derzeit geltende Liste ist als Anlage 1 beigefügt. Der Secretary of State ist berechtigt, im Benehmen mit der BBC, der Welsh Authority, der ITC und dem Inhaber der Rechte an dem betreffenden Ereignis jederzeit weitere Ereignisse in die Liste aufzunehmen oder Ereignisse aus der Liste zu streichen. Im Juni 1998 nahm der Secretary of State auch Ereignisse der Gruppe B in die Liste auf, allerdings mit der Maßgabe, dass diese anders zu behandeln seien als Ereignisse der Gruppe A. Ereignisse der Gruppe A sind diejenigen Ereignisse, über die eine exklusive Live-Berichterstattung nur unter Einhaltung bestimmter Kriterien zulässig ist. Die von der ITC zu berücksichtigenden Kriterien und Sachverhalte sind in den Absätzen 12 bis 16 festgelegt. Ereignisse der Gruppe B sind diejenigen Ereignisse, über die eine exklusive Live-Berichterstattung nur zulässig ist, wenn angemessene Regelungen für eine Sekundärberichterstattung getroffen wurden. Die von der ITC als angemessene Regelung betrachtete Mindestnorm für eine Sekundärberichterstattung ist in den Absätzen 17 und 18 festgelegt.
(…)
Allgemeine Bestimmung und Hintergrund
6. Für die Direktübertragung aufgelisteter Ereignisse definiert der Act zwei Kategorien von Fernsehdiensten: diejenigen Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste, die derzeit die Qualifizierungsbedingungen erfüllen („erste Kategorie“) und alle übrigen Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste („zweite Kategorie“). Den Qualifizierungsbedingungen zufolge muss der Dienst a) ausgestrahlt werden, ohne dass für dessen Empfang ein Entgelt verlangt wird, und b) von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen werden können. Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste, die der ersten Kategorie zuzuordnen sind, werden in einer von der ITC von Zeit zu Zeit veröffentlichten Liste aufgeführt (siehe Anlage 2). Diese Anforderungen sind in dem Act in der geänderten Fassung der Television Broadcasting Regulations von 2000 festgelegt. In jedem von einem Fernsehveranstalter abgeschlossenen Vertrag über die Live-Fernsehberichterstattung über ein aufgelistetes Ereignis muss festgelegt sein, dass die Senderechte gewährt werden für die Ausstrahlung des Ereignisses in einem Dienst, der nur einer der beiden Kategorien zuzuordnen ist, d. h. für jede Kategorie müssen gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Ein Fernsehveranstalter, der ein Programm einer der Kategorien ausstrahlt („erstes Programm“) darf ohne vorherige Genehmigung der ITC nicht exklusiv direkt über ein Ereignis der Gruppe A oder einen Teil desselben Bericht erstatten, sofern nicht ein Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie („zweites Programm“) ausstrahlt, die Rechte an der Live-Berichterstattung über das Ereignis oder den gleichen Teil des Ereignisses erworben hat. Das von dem zweiten Programm bediente Gebiet muss aus dem gesamten von dem ersten Programm bedienten Gebiet bestehen oder dieses in wesentlichen Teilen einschließen. Das erste und das zweite Programm können von Inhabern von Zulassungen ausgestrahlt werden, die sich im Besitz desselben Eigentümers befinden, allerdings muss sich hierunter ein Fernsehveranstalter für jede der beiden vorgenannten Kategorien befinden.
7. Die Einschränkungen gelten lediglich für Senderechte, die nach Inkrafttreten von Artikel 101 des Act von 1996 (1. Oktober 1996) oder nachdem der Secretary of State die Konsultation der Senderechtsinhaber zu Änderungen der Liste aufgenommen hat (25. November 1997), erworben wurden (s. Anlage 1).
8. Ein Ereignis kann aufgrund seines jeweiligen „nationalen“ Interesses in England, Schottland, Wales oder Nordirland in die Liste aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage wurde beispielsweise das Endspiel des Scottish FA Cup in die Liste aufgenommen. Der Act lässt für diese Ereignisse die Ausstrahlung lediglich in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs zu, in dem wahrscheinlich das größte Zuschauerinteresse besteht. Der Verweis auf Channel 3 in Anlage 2 bezieht sich somit auf einzelne oder Gruppen von regionalen Channel-3-Diensten oder Channel 3 als Ganzes.
9. In dem Act geht es um die Ermöglichung der Live-Berichterstattung. Hervorgehoben werden muss hierbei, dass der Act die direkte Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse, einschließlich der Berichterstattung in Channel 3, Channel 4 und der BBC, nicht vorschreibt oder garantiert. Auch verbietet der Act nicht die exklusive Live-Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse in diesen oder anderen Diensten, sofern die ITC zu der Überzeugung gelangt, dass bestimmte Kriterien eingehalten werden (siehe Absätze 12 bis 18).
10. Die von der ITC bereitzustellenden spezifischen Leitlinien sind nachstehend dargelegt. Die ITC überprüft diese Leitlinien ständig und kann sie auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen abändern.
Definition des Begriffs „direkt“ („live“)
11. Nach Artikel 104 des Act hat die ITC die Umstände anzugeben, unter denen die Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse generell oder über ein bestimmtes aufgelistetes Ereignis als direkt bzw. nicht direkt gilt. Bei der Prüfung dieser Frage ist die ITC zu der Auffassung gelangt, dass die Zuschauer ein Interesse an der Möglichkeit haben, das Ereignis soweit möglich zum Zeitpunkt des Geschehens zu verfolgen. Die Live-Fernsehberichterstattung über die meisten Sportereignisse, einschließlich in anderen Zeitzonen stattfindender Sportereignisse, sollte daher als mit dem Ereignis zeitgleiche (d. h. zum Zeitpunkt des Ereignisses erfolgende) Berichterstattung definiert werden. Allerdings ist aufgrund der Verschiedenheit von Art und Dauer von Ereignissen eine einheitliche Begriffsbestimmung nicht möglich. Die nachstehende Interpretation dürfte die notwendige Flexibilität gewährleisten:
— |
Einschränkungen der Live-Berichterstattung gelten für die Dauer des betreffenden Ereignisses. |
— |
Umfasst das Ereignis gesonderte Spiele oder Partien, gelten die Einschränkungen für die Dauer des jeweiligen Spieles bzw. der jeweiligen Partie. |
— |
Dauert ein Einzelereignis planmäßig mehrere Tage an, gelten die Einschränkungen für die Dauer des Spiels jedes einzelnen Tages. |
— |
Besteht ein Ereignis aus festgelegten gesonderten Teilen, die sich zeitlich überschneiden (z. B. die Olympischen Spiele oder die Endrunde der Fußballweltmeisterschaft) und deshalb nicht gleichzeitig in voller Länge im Fernsehen ausgestrahlt werden können, gelten die Einschränkungen für jedes einzelne Spiel oder jeden einzelnen Wettbewerb so, als ob es sich dabei um ein Einzelereignis handeln würde. |
Bei Erteilung oder Widerruf der Genehmigung zur exklusiven Berichterstattung zu berücksichtigende Aspekte
12. Nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b des Act ist die ITC verpflichtet, die Aspekte zu erläutern, die sie bei ihren Entscheidungen darüber berücksichtigt, ob sie einem Fernsehveranstalter, der ein Programm einer Kategorie ausstrahlt (erstes Programm), ihre Genehmigung zur exklusiven Live-Berichterstattung über ein Ereignis (oder einen Teil desselben) erteilt, sofern kein Fernsehveranstalter, der ein Programm einer anderen Kategorie ausstrahlt (zweites Programm), dieselben Senderechte erworben hat, oder wenn das vom zweiten Programm bediente Gebiet nicht das von dem ersten Programm bediente Gebiet umfasst bzw. dieses vollständig oder in wesentlichen Teilen einschließt.
13. Bei der Entscheidung über die Erteilung ihrer Genehmigung kann es ausreichend sein, wenn die ITC feststellt, dass die Verfügbarkeit der Senderechte allgemein bekannt war und kein Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie ausstrahlt, gegenüber dem Senderechtsinhaber Interesse an deren Erwerb bekundet oder ein Gebot dafür abgegeben hat. Allerdings wird sich die ITC davon überzeugen wollen, dass die Fernsehveranstalter eine echte Gelegenheit hatten, die Senderechte zu fairen und angemessenen Bedingungen zu erwerben, und sie wird bei der Abwägung ihres Standpunkts die folgenden Kriterien berücksichtigen:
— |
Jegliche Aufforderung zur Interessenbekundung in Form einer Veröffentlichung oder einer geschlossenen Ausschreibung am Erwerb der Senderechte muss Fernsehveranstaltern, die Programme beider Kategorien anbieten, offen und gleichzeitig mitgeteilt worden sein. |
— |
Zu Beginn jeglicher Verhandlungen müssen der Prozess der Verhandlung und des Erwerbs der Senderechte sowie alle wesentlichen Bedingungen, einschließlich der Angabe, welche Rechte verfügbar waren, in der Dokumentation und/oder Werbebroschüren in allen wesentlichen Aspekten dargestellt worden sein. |
— |
Waren die Senderechte an dem aufgelisteten Ereignis Teil eines Senderechtepakets, so darf dieses Paket nicht für Fernsehveranstalter, die Programme einer der beiden Kategorien ausstrahlen, attraktiver gewesen sein. Vorzugsweise sollten die Senderechte unabhängig von anderen Senderechten, z. B. an Ausschnitten mit Höhepunkten, zeitversetzten Sendungen, anderen Ereignissen, erworben werden können. |
— |
Die Konditionen oder Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb der Senderechte (z. B. Produktionskosten) müssen eindeutig angegeben worden sein und durften keine Dienstkategorie einseitig bevorzugen. |
— |
Der für die Senderechte verlangte Preis muss fair, angemessen und hinsichtlich der beiden Kategorien von Programmdiensten nicht diskriminierend gewesen sein. Was als fairer Preis gilt, hängt davon ab, welche Senderechte angeboten werden und welchen Wert diese Senderechte für die Fernsehveranstalter haben. Ein breites Preisspektrum kann als fair betrachtet werden; bei ihrer Entscheidung über die Angelegenheit wird die ITC allerdings unter anderem Folgendes in Erwägung ziehen: |
— |
die bisher für das Ereignis oder ähnliche Ereignisse verlangten Gebühren, |
— |
die Uhrzeit der Live-Berichterstattung über das Ereignis, |
— |
das mit der Direktsendung des Ereignisses verbundene Einnahme- oder Zuschauerpotenzial, (z. B. die Möglichkeit, Werbezeiten oder Sponsoring zu verkaufen, potenzielle Abonnementseinnahmen), |
— |
der Zeitraum, für den die Senderechte angeboten werden, und |
— |
die Wettbewerbssituation auf dem Markt. |
14. Eine echte Gelegenheit zum Erwerb der Senderechte setzt auch voraus, dass den Fernsehveranstaltern hierfür eine angemessene Frist eingeräumt wird. Was als angemessene Frist zu werten ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; hierzu zählen u. a. die Komplexität der Verhandlungen sowie der Produktion und Sendung des Rahmenprogramms zu dem Ereignis wie auch die zeitliche Nähe des Ereignisses zu dem Termin, an dem die Senderechte angeboten werden. Die zur Verfügung stehende Zeit sollte allen Beteiligten eine realistische Möglichkeit bieten, Verhandlungen zu führen und zu einer Übereinkunft zu gelangen, sollte jedoch nicht ungerechtfertigt in die Länge gezogen werden und dadurch die Einhaltung dieses Kodex durch die Fernsehveranstalter behindern oder einschränken.
15. Die Genehmigung der ITC wird auch benötigt, wenn das Gebiet, für welches das Programm ausgestrahlt werden soll, nicht aus dem von dem anderen Programm bedienten Gebiet besteht oder dieses vollständig oder in wesentlichen Teilen einschließt. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung berücksichtigt die ITC die Interessen der Zuschauer in den verschiedenen Gebieten und die Sendegebiete der verschiedenen Fernsehveranstalter.
16. Die Genehmigung wird im Normalfall — in Anerkennung der Tatsache, dass der gezahlte Preis unter anderem die Dauer der Senderechte widerspiegelt — für den gesamten Zeitraum erteilt, für welchen Senderechte erworben wurden. Die ITC widerruft allerdings ihre Genehmigung, wenn der Fernsehveranstalter, dem sie erteilt wurde, dies beantragt oder wenn sie aufgrund falscher oder irreführender Angaben erteilt wurde. Außerdem prüft die ITC den Widerruf ihrer Genehmigung, wenn sich zeigt, dass Senderechte für einen längeren Zeitraum erworben wurden, um den Geist des Act zu umgehen. Bei der Feststellung, was als längerer Zeitraum zu werten ist, greift die ITC auf Präzedenzfälle für das betreffende und ähnliche Ereignisse zurück, darunter auch die Zeiträume, für die Senderechte an ausländische Veranstalter für die Ausstrahlung außerhalb des Vereinigten Königreichs erteilt wurden.
17. Für die in Anlage 1 in Gruppe B aufgelisteten Ereignisse erteilt die ITC ihre Genehmigung zur exklusiven Live-Berichterstattung über ein Ereignis durch einen Fernsehveranstalter, der ein Programm einer Kategorie ausstrahlt (erstes Programm), wenn eine angemessene Regelung für die Sekundärberichterstattung durch einen Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie (zweites Programm) ausstrahlt, getroffen wurde. Von der ITC wird als angemessene Mindestregelung anerkannt, wenn für das zweite Programm die Rechte für die Sendung redaktionell bearbeiteter Ausschnitte oder für die zeitversetzte Berichterstattung im Umfang von mindestens 10 % der planmäßigen Dauer des Ereignisses (oder des Spieles des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet) erworben wurden, vorausgesetzt, dies sind mindestens 30 Minuten bei einem Ereignis (oder Spiel des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet) von mindestens einer Stunde Dauer, je nachdem, welcher Wert höher ist. Für diese Zwecke wird bei einem Ereignis, das sich aus einer Reihe verschiedener, zeitgleich stattfindender Teilereignisse zusammensetzt, die planmäßige Dauer des Ereignisses definiert als die Zeit vom planmäßigen Beginn des ersten Teilereignisses des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet, bis zum planmäßigen Ende des letzten Teilereignisses des Ereignisses an dem betreffenden Tag. Für das zweite Programm muss die redaktionelle Kontrolle über den Inhalt und die zeitliche Planung der Sendung der redaktionell bearbeiteten Ausschnitte oder der zeitversetzten Berichterstattung bestehen; möglich ist allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass das zweite Programm mit der Sendung der redaktionell bearbeiteten Ausschnitte oder der zeitversetzten Berichterstattung erst eine bestimmte Zeit nach dem planmäßigen Ende des Ereignisses (oder Spieles des Ereignisses, das an einem beliebigen Tag stattfindet) beginnen darf. Hierfür darf maximal der folgende Zeitraum festgelegt werden:
Für ein Ereignis mit planmäßigem Ende |
Maximale Zeitversetzung |
Nach Mitternacht bis 8 Uhr |
Sendebeginn von redaktionell bearbeiteten Ausschnitten oder zeitversetzter Berichterstattung nicht später als 10.00 Uhr |
Zwischen 8.00 Uhr und 20.30 Uhr |
2 Stunden |
Zwischen 20.30 Uhr und 22.00 Uhr |
Sendebeginn von redaktionell bearbeiteten Ausschnitten oder zeitversetzter Berichterstattung nicht später als 22.30 Uhr |
Zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr |
30 Minuten |
18. Ergänzend zu den vorgenannten Kriterien muss ein Rundfunksender mit landesweiter Berichterstattung oder eine Organisation, die für Rundfunksender, die ein landesweites (oder nahezu landesweites) Netz bilden, ein Sportprogramm ausstrahlt, das Recht auf direkte Rundfunkberichterstattung erworben haben.
19. Es kann der Fall eintreten, dass kein zweiter Anbieter gewillt oder in der Lage ist, eine angemessene Sekundärberichterstattung oder überhaupt eine Sekundärberichterstattung auszustrahlen. In diesem Fall prüft die ITC, ob sie ihre Genehmigung zu einer exklusiven Live-Berichterstattung ohne Sekundärberichterstattung erteilt; hierfür gelten dieselben oder ähnliche Kriterien wie in den Absätzen 12 bis 16 festgelegt.
Umstände, unter denen keine Sanktionen verhängt werden dürfen
20. Außerdem hat die ITC nach Artikel 104 die Aspekte zu erläutern, die sie bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob es unangemessen ist, von einem Fernsehveranstalter die Einhaltung der Einschränkungen hinsichtlich der exklusiven Live-Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse zu erwarten, und somit, ob bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Sanktionen verhängt werden sollten. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten, die in der Regel für das Anbieten, Verkaufen und Erwerben der Senderechte zur Verfügung stehen, ist die ITC der Auffassung, dass es nur sehr wenige Umstände gibt, unter denen für einen Fernsehveranstalter die exklusive Berichterstattung auch ohne Genehmigung der ITC angemessen wäre. Ein Fernsehveranstalter, der unter Verstoß gegen Artikel 101 Absatz 1 ein aufgelistetes Ereignis ohne Genehmigung der ITC sendet, muss die ITC davon überzeugen, dass der Zeitraum zwischen der Verfügbarkeit der Senderechte und dem Stattfinden des Ereignisses nicht ausreichte, um diese Genehmigung einzuholen, oder dass er aufgrund falscher Informationen des Glaubens war, die Bestimmungen einzuhalten. Im letzteren Fall muss die ITC allerdings davon überzeugt werden, dass der Fernsehveranstalter alle angemessenen Schritte unternommen hatte, um sich zu vergewissern, dass ein anderer Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie anbietet, die Senderechte erworben hatte.
Verfahren zur Einholung der Genehmigung
21. Ein Antrag auf Genehmigung der ITC für die exklusive Live-Berichterstattung über ein aufgelistetes Ereignis ist schriftlich an deren Sekretär zu richten; der Antrag ist umfassend zu begründen und mit allen relevanten Begleitinformationen zu stützen. Anträge sind rechtzeitig (soweit möglich mindestens 3 Monate) vor dem Ereignis zu stellen, um der ITC ausreichend Zeit zur Prüfung zu geben. Als ersten Schritt zur Prüfung des Antrags wird die ITC normalerweise eine Mitteilung veröffentlichen, worin Fernsehveranstalter, die ein Programm der anderen Kategorie als derjenigen des Antragstellers ausstrahlen, oder Senderechtsinhaber und sonstige Interessenten aufgefordert werden, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Je nach der Reaktion und den eigenen Untersuchungen der Angelegenheit seitens der ITC kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Angaben schriftlich vorzulegen und/oder an einer Zusammenkunft mit ITC-Mitarbeitern teilzunehmen.
22. Fernsehveranstalter sollten zur Kenntnis nehmen, dass gemäß dem Act die Genehmigung der ITC für die exklusive Live-Berichterstattung für Ereignisse der Gruppe B auch dann notwendig ist, wenn die in den Absätzen 17 und 18 festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Unter diesen Umständen wird die Genehmigung allerdings automatisch erteilt.
23. Die ITC beantwortet jeden Antrag schnellstmöglich. Die ITC veröffentlicht ihre Entscheidungen und deren Gründe, trägt dabei allerdings dem berechtigten Interesse der Parteien an der Wahrung der Vertraulichkeit Rechnung.
(…)
Januar 2000
ANLAGE 1
Im Vereinigten Königreich aufgelistete Sportereignisse
Gruppe A
|
Die Olympischen Spiele |
|
Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft |
|
Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup) |
|
Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (in Schottland) |
|
Das Grand National |
|
Das Derby |
|
Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon |
|
Die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft |
|
Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga (*) |
|
Das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft (*) |
Gruppe B
|
Kricket-Testspiele in England |
|
Vorrundenspiele des Tennisturniers in Wimbledon |
|
Alle übrigen Spiele des Finalturniers der Rugby-Weltmeisterschaft (*) |
|
Spiele des Fünf-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (4) (*) |
|
Die Commonwealth-Spiele |
|
Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft (*) |
|
Die Kricket-Weltmeisterschaft — Endspiel, Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (*) |
|
Der Ryder Cup (*) |
|
Die Offenen Golfmeisterschaften (*) |
Hinweis:
Die Einschränkungen beziehen sich auf Senderechte, die nach dem 1. Oktober 1996 erworben wurden. Hiervon ausgenommen sind die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Ereignisse, für welche das maßgebliche Datum der 25. November 1997 ist (5).
ANLAGE 2
Liste der Programme, welche die in den Television Regulations 2000 festgelegten Qualifizierungsbedingungen erfüllen
|
CHANNEL 3 (ITV) |
|
CHANNEL 4 |
|
BBC 1 |
|
BBC 2 |
[Schriftliche Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Hugh Bayley durch den Secretary of State; 25. November 1997]
Kultur, Medien und Sport
Sportsendungen
Herr Bayley: Frage an den Secretary of State für Kultur, Medien und Sport: Welche Fortschritte haben Sie bei der Überarbeitung der gemäß Teil IV des Broadcasting Act 1996 aufgelisteten Sportereignisse erzielt? Ich ersuche um eine Stellungnahme.
Herr Chris Smith: Ich habe Betroffene zu den Prinzipien konsultiert, nach denen die Auflistung erfolgen sollte, und ich veröffentliche heute Kriterien, die nach meiner Erwartung diesen Prozess transparenter gestalten. Daneben habe ich einen Beratenden Ausschuss aus Persönlichkeiten mit einschlägiger Kenntnis der Bereiche Sport, Rundfunk und öffentliche Ordnung eingesetzt. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind:
|
Lord Gordon of Strathblane (Vorsitzender) |
|
Herr Alastair Burt |
|
Herr Jack Charlton |
|
Herr Steve Cram |
|
Frau Abgeordnete Kate Hoey |
|
Herr Michael Parkinson |
|
Herr Clive Sherling |
|
Herr Professor David Wallace |
Ich habe den Ausschuss gebeten, seine Beratungen vor dem Hintergrund dieser veröffentlichten Kriterien zu führen:
a) |
Ob Ereignisse oder Teile von Ereignissen von der Liste gestrichen werden sollten und |
b) |
ob andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung auf die Liste gesetzt werden sollten. |
Zur Überprüfung der Liste werden zunächst die Rechteinhaber für die derzeit aufgelisteten Ereignisse und einige andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung gemäß dem Act von 1996 offiziell konsultiert. Die von ihnen übermittelten Beiträge werden dem Beratenden Ausschuss zur Verfügung gestellt.
Die Rechteinhaber für die folgenden Ereignisse müssen konsultiert werden:
Derzeit aufgelistete Ereignisse:
|
Die Olympischen Spiele |
|
Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft |
|
Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup) |
|
Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (nur in Schottland aufgelistet) |
|
Kricket-Testspiele mit Beteiligung Englands |
|
Das Tennisturnier in Wimbledon (derzeit nur das Endspiel-Wochenende aufgelistet) |
|
Das Grand National |
|
Das Derby |
Andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung:
|
Die Kricket-Weltmeisterschaft |
|
Die Rugby-Weltmeisterschaft |
|
Die Fußball-Europameisterschaft |
|
Die Commonwealth-Spiele |
|
Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft |
|
Der Britische Grand Prix |
|
Das Fünf-Nationen-Rugby-Turnier |
|
Die Offenen Golfmeisterschaften |
|
Der Ryder Cup |
Der Ausschuss kann verlangen, dass andere Ereignisse in die Überarbeitung miteinbezogen werden, dann würden die Rechteinhaber für diese Ereignisse konsultiert.
Der Ausschuss wird sofort seine Arbeit aufnehmen und ich erwarte, dass er mir vor Ostern seine Empfehlungen übermittelt. Ich werde dann entscheiden, welche Änderungen gegebenenfalls an der derzeitigen Liste vorzunehmen sind.
[Auszüge aus einer Mitteilung des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport vom 25. November 1997]
(…)
3. Der mit der Überprüfung betraute Ausschuss lässt sich bei seinen Beratungen von folgenden Kriterien leiten:
Leitlinien bei der Auflistung wichtiger Sportereignisse
Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State die Rundfunkregulierungsbehörden und die betroffenen Rechteinhaber konsultieren. Im folgenden Vermerk sind die Aspekte aufgeführt, denen der Secretary of State bei der Entscheidung über die Auflistung eines Ereignisses Rechnung trägt.
Um für eine Auflistung in Betracht zu kommen, muss ein Ereignis folgendem Hauptkriterium entsprechen:
— |
Das Ereignis findet landesweit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die sich ohnehin mit dem betreffenden Sport beschäftigen; es handelt sich um ein Ereignis, das die Einigkeit der Nation fördert; ein gemeinsamer Termin im nationalen Kalender. |
Ein solches Ereignis fällt wahrscheinlich in eine der beiden folgenden Kategorien:
— |
Es ist ein Ereignis von überragender nationaler oder internationaler Bedeutung im betreffenden Sport. |
— |
Die Nationalmannschaft oder Vertreter des Landes sind am betreffenden Sport beteiligt. |
Die Auflistung eines Ereignisses, das dem Hauptkriterium entspricht, wird wahrscheinlich in Betracht gezogen, sie erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Wahrscheinlichkeit der Auflistung steigt, wenn das Ereignis besondere Merkmale aufweist, die für die Auflistung sprechen, wie etwa:
— |
Es ist geeignet, hohe Fernseh-Einschaltquoten zu erzielen. |
— |
Es wird traditionell direkt im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt. |
Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State anderen Faktoren Rechnung tragen, die die voraussichtlichen Kosten und Vorteile für den betreffenden Sport, die Rundfunkindustrie und die Zuschauer beeinflussen, z. B.:
— |
ob es zweckmäßig ist, vollständige Live-Berichterstattung auf einem Vollprogrammkanal anzubieten — ausgedehnte Ereignisse wie etwa Meisterschaften, die sich über eine ganze Saison erstrecken und viele Spiele umfassen, werden in der Regel nicht komplett aufgelistet; |
— |
die mögliche Verminderung der Einnahmen oder potenziellen Einnahmen im betreffenden Sport infolge Auflistung sowie die Konsequenzen dieser Verminderung auf die Investitionen zur Förderung der Mitwirkung und/oder zur Leistungsverbesserung und/oder zur Schaffung sicherer Einrichtungen; |
— |
die voraussichtlichen Auswirkungen einer Auflistung auf den Rundfunkmarkt, z. B. künftige Investitionen in Sportsendungen, das Leistungsniveau und die Stellung öffentlich-rechtlicher Rundfunksender; |
— |
ob Vorkehrungen getroffen wurden, die allen Zuschauern den Zugang zu dem Ereignis ermöglichen, durch die Sendung von Ausschnitten, durch zeitversetzte Übertragung und/oder durch Rundfunkkommentar. |
Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State diese anderen Faktoren kumulativ berücksichtigen. Weder führt ein Faktor alleine automatisch zur Auflistung, noch schließt die Nichterfüllung eines einzelnen Kriteriums ein Ereignis davon aus, in Betracht gezogen zu werden.
4. Die Bekanntgabe des Secretary of State erfolgte im Rahmen der schriftlichen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Hugh Bayley (City of York).
[Schriftliche Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Gareth R. Thomas durch den Secretary of State, 25. Juni 1998]
Kultur, Medien und Sport
Aufgelistete Sportereignisse
Herr Gareth R. Thomas: Frage an den Secretary of State für Kultur, Medien und Sport: Welches sind die Ergebnisse der Überarbeitung der gemäß Teil IV des Broadcasting Act von 1996 aufgelisteten Ereignisse von erheblicher Bedeutung? Ich ersuche um Stellungnahme.
Herr Chris Smith: Die Überarbeitung der Liste ist nunmehr abgeschlossen. Ich habe mich dabei an die von mir letztes Jahr veröffentlichten Kriterien gehalten. Ich habe weit reichende Konsultationen zu den Kriterien für die Liste und zu ihrem Inhalt vorgenommen und habe dabei die vorgebrachten Äußerungen sorgfältig abgewogen. Ich habe die allgemeinen Grundsätze des vom Beratenden Ausschuss unter Vorsitz von Lord Gordon of Strathblane erstellten Berichts angenommen.
Die gemäß Teil IV des Broadcasting Act von 1996 erstellte Liste wird mit sofortiger Wirkung abgeändert.
Folgende Ereignisse, über die eine Live-Berichterstattung über frei empfangbare Fernsehsender (Kategorie A gemäß dem Act von 1996) zugänglich sein muss, verbleiben auf der Liste:
|
Die Olympischen Spiele |
|
Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft |
|
Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup) |
|
Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (in Schottland) |
|
Das Grand National |
|
Das Derby |
|
Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon. |
Auf derselben Grundlage werden folgende Ereignisse hinzugefügt:
|
Die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft |
|
Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga |
|
Das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft. |
Nach sorgfältiger Prüfung der Empfehlungen des Beratenden Ausschusses bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass einige Spiele im Rahmen der Qualifikationsrunden für die Fußball-Weltmeisterschaft und die Fußball-Europameisterschaft den Kriterien für eine Auflistung entsprechen. Ich bin der Meinung, dass entscheidende Begegnungen bei diesen Wettbewerben allen Zuschauern zugänglich sein sollten, und plane daher, europaweite Vereinbarungen für die freie Live-Ausstrahlung dieser entscheidenden Spiele zu treffen.
Daneben werden weitere Ereignisse aufgelistet, aber auf einer anderen Grundlage. In Bezug auf diese Ereignisse habe ich der unabhängigen Fernsehkommission (ITC) empfohlen, Kategorie-B-Fernsehsendern (gemäß dem Act von 1996) zu erlauben, exklusive Live-Übertragungen vorzunehmen, wenn zufrieden stellende Vorkehrungen für eine Sekundärberichterstattung durch einen Kategorie-A-Fernsehsender getroffen wurden. Ich habe die ITC ersucht, die Festlegung eines Mindeststandards für eine solche Sekundärberichterstattung zu erwägen, der eine Kombination aus zeitversetzter vollständiger Übertragung, Ausschnitten und direkter Rundfunkberichterstattung beinhaltet.
Die auf dieser Grundlage aufgelisteten Ereignisse sind:
|
Kricket-Testspiele in England |
|
Vorrundenspiele des Tennisturniers in Wimbledon |
|
Alle übrigen Spiele des Finalturniers der Rugby-Weltmeisterschaft |
|
Die Spiele des Fünf-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs |
|
Die Commonwealth-Spiele |
|
Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft |
|
Kricket-Weltmeisterschaft — Endspiel, Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs |
|
Der Ryder Cup |
|
Die Offenen Golfmeisterschaften. |
(1) S.I. 1997/1174.
(2) 1972, Kap. 68: Nach der durch Artikel 1 des European Economic Area Act von 1993 (c. 51) geänderten Fassung von Artikel 1 Absatz 2 des European Communities Act können nach Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act Verordnungen erlassen werden, mit denen das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Cm 2073) und dem am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichneten Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen (Cm 2183) nachkommt.
(3) 1996, Kap. 55.
(4) In diesem Anhang sind die Auszüge aus dem ITC-Kodex in der der Kommission am 5. Mai 2000 vom UK notifizierten Form aufgeführt. Das Verzeichnis für das UK wurde allerdings 2001 im Anschluss an die Umbenennung dieses Ereignisses in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ geändert.
(5) Nach der Umbenennung in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ ist das maßgebliche Datum für dieses Ereignis der 24. Januar 2001.