21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1), insbesondere Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird der freie Warenverkehr für Detergenzien im Binnenmarkt gewährleistet und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt, indem Regeln für die vollständige Bioabbaubarkeit von Tensiden für Detergenzien sowie für die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe von Detergenzien festgelegt werden.

(2)

Einige der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthaltenen Methoden, so z. B. die Referenzmethode nach ISO 14593, gelten auch für die Prüfung von schwer wasserlöslichen Stoffen, wenn für eine angemessene Dispersion des Stoffes gesorgt ist. Weitere Anleitung zur Prüfung schwer löslicher Stoffe gibt ISO 10634. Dennoch sollte eine zusätzliche Prüfmethode für die Verwendung bei schwer wasserlöslichen Tensiden eingeführt werden. Bei dieser zusätzlichen Prüfmethode handelt es sich um die Norm ISO 10708:1997 „Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Verbindungen in einem wässrigen Medium“. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) gelangte zu dem Schluss, dass die ISO 10708 dem Niveau der bereits in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Testmethoden entspricht, und befürwortete ihre Verwendung.

(3)

Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus muss der Zugang zu den Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien für die breite Öffentlichkeit erleichtert werden. Daher sollte auf der Verpackung von Detergenzien die Adresse einer Website angegeben werden, von der das in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erwähnte Verzeichnis der Inhaltsstoffe problemlos abgerufen werden kann.

(4)

Allergene Duftstoffe müssen bereits jetzt angegeben werden, wenn sie in Reinform zugesetzt sind. Sind sie jedoch als Bestandteil komplexer Inhaltsstoffe, etwa ätherischer Öle oder Parfüms, zugesetzt, ist ihre Angabe nicht vorgeschrieben. Im Sinne einer stärkeren Transparenz für die Verbraucher sollten allergene Duftstoffe in Detergenzien unabhängig von der Art und Weise angegeben werden, wie sie dem Detergens zugesetzt wurden.

(5)

Für das für die breite Öffentlichkeit bestimmte Verzeichnis von Inhaltsstoffen nach Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist die Verwendung einer wissenschaftlichen Fachnomenklatur vorgeschrieben, die die breite Öffentlichkeit eher verwirren als informieren dürfte. Darüber hinaus gibt es einige geringfügige Abweichungen zwischen den Informationen, die für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt werden, und denen, die für das medizinische Personal nach Abschnitt C desselben Anhangs zur Verfügung gestellt werden. Die Inhaltsstoffinformationen für die breite Öffentlichkeit sollten in einer leichter verständlichen Form abgefasst werden, indem die bereits für kosmetische Inhaltsstoffe benutzte INCI-Nomenklatur verwendet wird, und die Abschnitte C und D sollten angeglichen werden.

(6)

Aus der Definition des Begriffs „Detergens“ in der Verordnung geht klar hervor, dass die Kennzeichnungsvorschriften für alle Detergenzien gelten, ob sie Tenside enthalten oder nicht. Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthält jedoch für Detergenzien, die für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmt sind und Tenside enthalten, sowie für jene ohne Tenside unterschiedliche Regelungen. Diese unterschiedlichen Kennzeichnungsanforderungen dienen keinem sinnvollen Zweck und sollten beseitigt werden.

(7)

Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollten daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, diese Anhänge zu ersetzen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Detergenzienausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

2.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 erlangt seine Geltung sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG III

METHODEN ZUR PRÜFUNG DER VOLLSTÄNDIGEN BIOABBAUBARKEIT (MINERALISIERUNG) VON TENSIDEN IN DETERGENZIEN

A.

Die Referenzmethode für die Laborprüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit von Tensiden im Rahmen dieser Verordnung basiert auf der Norm EN ISO 14593: 1999 (CO2-Headspace-Test).

Tenside in Detergenzien gelten als biologisch abbaubar, wenn die auf der Grundlage eines der nachstehenden Prüfverfahren (1) gemessene Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) innerhalb von achtundzwanzig Tagen mindestens 60 % beträgt:

1.

Norm EN ISO 14593: 1999. Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium — Verfahren mittels Bestimmung des anorganischen Kohlenstoffs in geschlossenen Flaschen (CO2-Headspace-Test): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung. (Referenzmethode)

2.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-C [CO2-Entwicklungstest — Modifizierter Sturm-Test]: ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

3.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-E (geschlossener Flaschentest): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

4.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-D (manometrischer Respirationstest): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

5.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-F (MITI-Test: Ministry of International Trade and Industry — Japan): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

6.

ISO 10708:1997. Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Verbindungen in einem wässrigen Medium — Bestimmung des biochemischen Sauerstoffbedarfs mit dem geschlossenen Flaschentest in zwei Phasen: ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

B.

Je nach den physikalischen Eigenschaften des Tensids kann eine der nachstehenden Methoden bei angemessener Begründung verwendet werden (2). Das Anforderungskriterium dieser Methoden von mindestens 70 % ist als gleichwertig mit dem Anforderungskriterium der unter Abschnitt A (oben) aufgeführten Methoden von mindestens 60 % zu betrachten. Die Entscheidung, welche der nachstehenden Methoden geeignet ist, erfolgt von Fall zu Fall gemäß Artikel 5 dieser Verordnung.

1.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-A (DOC Die-Away-Test — Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung. Das Anforderungskriterium für die biologische Abbaubarkeit auf der Grundlage der Messungen dieses Tests liegt bei mindestens 70 % innerhalb von achtundzwanzig Tagen.

2.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-B (Modifizierter OECD-Screening-Test — Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung. Das Anforderungskriterium für die biologische Abbaubarkeit auf der Grundlage der Messungen dieses Tests liegt bei mindestens 70 % innerhalb von achtundzwanzig Tagen.

NB: Alle vorstehend aufgeführten Methoden aus der Richtlinie 67/548/EWG des Rates sind ebenfalls zu finden in der Veröffentlichung ‚Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der Europäischen Union‘, Teil 2: ‚Prüfmethoden‘, Europäische Kommission, 1997, ISBN 92-828-0076-8.


(1)  Diese Prüfverfahren haben sich als für Tenside am besten geeignet erwiesen.

(2)  Die DOC-Methoden könnten Ergebnisse über die Elimination, aber nicht über die vollständige Bioabbaubarkeit erbringen. Der manometrische Respirationstest, der MITI-Test und die zweiphasige BSB-Methode wären in einigen Fällen nicht geeignet, da die anfänglich hohe Testkonzentration hemmend wirken könnte.“


ANHANG II

„ANHANG VII

KENNZEICHNUNG UND DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE

A.   Kennzeichnung der Inhaltsstoffe

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden.

Die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent:

unter 5 %,

5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %,

15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %,

30 % und darüber,

werden zur Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind:

Phosphate,

Phosphonate,

anionische Tenside,

kationische Tenside,

amphotere Tenside,

nichtionische Tenside,

Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,

Bleichmittel auf Chlorbasis,

EDTA und dessen Salze,

NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze,

Phenole und Halogenphenole,

Paradichlorbenzol,

aromatische Kohlenwasserstoffe,

aliphatische Kohlenwasserstoffe,

halogenierte Kohlenwasserstoffe,

Seife,

Zeolithe,

Polycarboxylate.

Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben:

Enzyme,

Desinfektionsmittel,

optische Aufheller,

Duftstoffe.

Gegebenenfalls beigefügte Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben; dabei ist wenn möglich die gemeinsame Nomenklatur gemäß Artikel 8 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1) zu verwenden.

Werden allergene Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Einbeziehung der allergenen Parfümzusatzstoffe aus dem erstmalig vom Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) in seiner Stellungnahme SCCNFP/0017/98 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie unter Verwendung der in der genannten Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben; gleiches gilt für alle anderen allergenen Duftstoffe, die später im Rahmen der Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen.

Die Website, von der das in Anhang VII Abschnitt D genannte Verzeichnis von Inhaltsstoffen abgerufen werden kann, ist auf der Verpackung anzugeben.

Bei Detergenzien, die ausschließlich im industriellen und institutionellen Bereich verwendet und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, brauchen die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt zu sein, falls gleichwertige Informationen mittels technischer Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder auf eine ähnliche geeignete Weise gegeben werden.

B.   Kennzeichnung in Bezug auf die Dosierung

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:

empfohlene Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Milliliter oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen;

bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen (‚normal‘ verschmutzte Textilien), bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen (leicht verschmutzte Textilien), die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können;

das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Milliliter oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.

Gemäß der Begriffsbestimmung der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (3) ist unter normaler Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe im Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Angaben des Herstellers nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (z.B. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).

C.   Datenblatt über Inhaltsstoffe

Folgende Bestimmungen gelten für die Angabe von Inhaltsstoffen auf dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Datenblatt.

Auf dem Datenblatt sind der Name des Detergens und des Herstellers aufgeführt.

Alle Inhaltsstoffe werden verzeichnet; sie werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt:

10 % und darüber,

1 % und darüber, jedoch weniger als 10 %,

0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 %,

unter 0,1 %.

Verunreinigungen zählen nicht als Inhaltsstoffe.

Unter einem ‚Inhaltsstoff‘ ist jeder chemische Stoff künstlichen oder natürlichen Ursprungs zu verstehen, der dem Detergens absichtlich zugesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt ein Parfüm, ätherisches Öl oder Farbstoff als ein einzelner Inhaltsstoff und keiner der darin enthaltenen Stoffe ist aufzuführen; eine Ausnahme bilden diejenigen allergenen Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG genannt sind, falls die Gesamtkonzentration des allergenen Duftstoffes im Detergens den in Abschnitt A festgelegten Grenzwert überschreitet.

Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC (4)-Bezeichnung sowie, falls verfügbar, die INCI (5)-Bezeichnung, die CAS-Nummer und die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch anzugeben.

D.   Veröffentlichung des Verzeichnisses von Inhaltsstoffen

Die Hersteller stellen auf einer Website das oben erwähnte Datenblatt über Inhaltsstoffe mit Ausnahme folgender Angaben zur Verfügung:

Angaben über Gewichtsanteile in Prozent sind nicht erforderlich.

Die CAS-Nummern sind nicht erforderlich.

Die Bezeichnung der Inhaltsstoffe hat nach der INCI-Nomenklatur oder, falls nicht verfügbar, nach dem Europäischen Arzneibuch zu erfolgen. Falls keine dieser Bezeichnungen verfügbar ist, ist stattdessen die chemische oder IUPAC-Bezeichnung anzugeben. Für ein Parfüm ist der Begriff ‚Parfum‘ und für einen Farbstoff der Begriff ‚Colorant‘ zu verwenden. Ein Parfüm, ätherisches Öl oder Farbstoff gilt als ein einzelner Inhaltsstoff und keiner der darin enthaltenen Stoffe ist aufzuführen; eine Ausnahme bilden diejenigen allergenen Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG genannt sind, falls die Gesamtkonzentration des allergenen Duftstoffes im Detergens den in Abschnitt A festgelegten Grenzwert überschreitet.

Der Zugang zur Website unterliegt keinerlei Beschränkung oder Bedingung; ihr Inhalt ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Website enthält einen Link zur Pharmacos-Website der Europäischen Kommission oder zu einer anderen geeigneten Website, auf der eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den INCI-Bezeichnungen, den Bezeichnungen des Europäischen Arzneibuchs und den CAS-Nummern bereitgestellt wird.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich oder für Tenside, die für Detergenzien zur Verwendung für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmt sind, für die ein technisches Datenblatt oder ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt.


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32).

(2)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(3)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/200/EG (ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25).

(4)  IUPAC: International Union of Pure and Applied Chemistry — Internationale Union für reine und angewandte Chemie.

(5)  Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstofftypen.“