EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.11.2017
COM(2017) 706 final
2017/0248(CNS)
Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum – Zeit zu handeln
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
{SWD(2017) 428 final}
{SWD(2017) 429 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Als umfassende Verbrauchsteuer ist die Mehrwertsteuer (MwSt) eine wichtige und wachsende Quelle von Steuereinnahmen in der Europäischen Union. In den letzten Jahren hat das Mehrwertsteuersystem jedoch nicht mit der Globalisierung und der Digitalisierung der Wirtschaft Schritt halten können.
So beruht das derzeit geltende System zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor auf einer „Übergangsregelung“. Im Jahr 1967 hatten sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzurichten, das innerhalb der damaligen Europäischen Gemeinschaft genauso funktioniert, als wäre diese ein einziges Land. Aufgrund der Notwendigkeit, die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten bis Ende 1992 abzuschaffen, musste die Besteuerung des Warenhandels in der Europäischen Gemeinschaft überprüft werden. Gegenstände sollten im Herkunftsland besteuert werden, sodass für den innergemeinschaftlichen Handel dieselben Bedingungen gelten würden wie für den inländischen Handel, was der Vorstellung von einem echten Binnenmarkt perfekt entsprechen würde.
Da weder die politischen noch die technischen Bedingungen reif für ein derartiges System waren, wurde eine Mehrwertsteuerübergangsregelung angenommen. Bei dieser Regelung wird bei Warenumsätzen zwischen Unternehmen der grenzüberschreitende Warenverkehr in zwei separate Umsätze aufgeteilt: eine steuerbefreite Lieferung im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände und einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert wird.
Diese Regelung wurde als vorübergehend angesehen und bringt nicht nur Vorteile mit sich, da die Möglichkeit, Gegenstände mehrwertsteuerfrei zu erwerben, das Betrugsrisiko erhöht, und das System aufgrund seiner Komplexität den grenzüberschreitenden Handel nicht begünstigt.
Im Jahr 2015 gingen aufgrund von Mängeln bei der Mehrwertsteuererhebung (einschließlich Betrug) schätzungsweise rund 152 Mrd. EUR verloren. Früheren Schätzungen zufolge betrugen die Verluste allein aufgrund des grenzüberschreitenden Betrugs 50 Mrd. EUR. Solche betrügerische Praktiken verzerren den Wettbewerb im Binnenmarkt und verhindern dessen reibungsloses Funktionieren. Außerdem haben sie gravierende Folgen für die Haushalte der Mitgliedstaaten und den Haushalt der Europäischen Union, die einen Teil ihrer Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer bestreitet.
In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan vom 7. April 2016 unterstrich die Kommission die Notwendigkeit eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums, der den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht wird. Es sollte eine Reihe kurz- und mittelfristig zu ergreifender Maßnahmen zur Schaffung eines moderneren, einfacheren EU-Mehrwertsteuersystems angenommen werden, das weniger anfällig für Betrug und gleichzeitig unternehmensfreundlicher ist.
Die Kommission kündigte ihre Absicht an, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union vorzuschlagen, das auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruht, um einen robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen.
Zu den von der Kommission angekündigten kurzfristigen Maßnahmen gehören die Verbesserung des Austauschs und der Analyse von Informationen durch Steuer- und andere Strafverfolgungsbehörden, die Stärkung von Eurofisc und die Einführung neuer Instrumente wie beispielsweise gemeinsamer Prüfungen.
Ziel war es, die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems vorzubereiten und bis zu dessen vollständigem Abschluss den grenzüberschreitenden Betrug einzudämmen.
Das gemeinsame System der EU für die Verwaltungszusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten besteht seit vielen Jahren. Es hilft den Mitgliedstaaten vor allem, die auf grenzüberschreitende Umsätze anfallende Mehrwertsteuer zu erheben und Betrug im Binnenmarkt zu bekämpfen. Der Europäische Rechnungshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit und der Betrugsbekämpfung in der EU intensiver und besser genutzt werden müssen.
In seinen Schlussfolgerungen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs vom Mai 2016 wies der Rat darauf hin, dass es wesentlich auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden ankommt. Er nahm die Absicht der Kommission zur Kenntnis, 2017 einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, der zum Ziel hat, dass wichtige Informationen leichter ausgetauscht, geteilt und analysiert werden können, und die Durchführung gemeinsamer Audits vorsieht. Der Rat forderte die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen sich rechtliche Hindernisse und praktische Einschränkungen in der EU und in den Mitgliedstaaten beseitigen lassen, die verhindern, dass in der Frage des Informationsaustauschs ein wesentlicher Schritt nach vorn getan wird. Diese Arbeiten sollten die Zusammenarbeit fördern und das gesamte Spektrum der verfügbaren Mittel – u. a. MIAS, Eurofisc und Feedback-Verfahren – einbeziehen und auch die Herausforderungen für die Zoll- und Steuerbehörden berücksichtigen. Er unterstrich, dass der automatische Informationsaustausch zu den bevorzugten Optionen bei der Betrugsbekämpfung gehört, und bestätigte, dass nach wie vor in erster Linie auf dem Gebiet der Risikoeinschätzung und -analyse in der EU weitere Verbesserungen vorgenommen werden müssen.
Im November 2016 begrüßte das Europäische Parlament den Mehrwertsteuer-Aktionsplan und unterstützte die Maßnahmen zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.
Diese Initiative ist Teil des Pakets „Steuergerechtigkeit“ zur Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums, das im Fahrplan für eine geeintere, stärkere und demokratischere Union angekündigt wurde. Ziel ist die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs, indem die Empfehlungen des Rates, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs umgesetzt werden und die Zusammenarbeit der Steuerbehörden untereinander und mit anderen Strafverfolgungsbehörden spürbar und rasch verbessert wird.
Diese Maßnahmen würden die vollständige Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems vorbereiten. Am 4. Oktober 2017 legte die Kommission eine Reihe von Gesetzgebungsvorschlägen zur Umsetzung der ersten Stufe des endgültigen Mehrwertsteuersystems vor, mit denen die mehrwertsteuerliche Behandlung von Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union endgültig geregelt würde. Weitere Vorschläge sollen im nächsten Jahr folgen.
Die drei folgenden Arten des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs sind in der EU sehr verbreitet und von erheblichem Ausmaß: „Karussellbetrug“ (bzw. innergemeinschaftlicher Missing-trader-Betrug); Betrug beim Handel mit Gebrauchtwagen; Betrug im Zusammenhang mit den Zollverfahren 42 und 63.
Von Missing-Trader-Betrug spricht man, wenn ein Betrüger Gegenstände oder Dienstleistungen mehrwertsteuerfrei aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, dann aber beim Weiterverkauf die Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Er führt keine Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden ab (während der Käufer sie geltend machen kann). Der Europäische Rechnungshof und Europol schätzen, dass durch den Missing-Trader-Betrug jedes Jahr zwischen 40 und 60 Mrd. EUR an Mehrwertsteuereinnahmen verloren gehen und dass 2 % der Gruppen des organisierten Verbrechens für 80 % des Volumens des Betrugs verantwortlich sind.
Da für Kraftfahrzeuge zwei Mehrwertsteuerregelungen gelten („Differenzbesteuerung“ oder normale Regelung), ist der Kraftfahrzeughandel sehr betrugsanfällig. Die einfachste Art des Betrugs ist es, neuere oder neue Fahrzeuge (bei denen der vollständige Kaufbetrag steuerpflichtig ist) als Gebrauchtfahrzeuge zu verkaufen (bei denen nur die Handelsspanne der Mehrwertsteuer unterliegt).
Die Regelungen zur mehrwertsteuerfreien Einfuhr von Gegenständen (Zollverfahren 42 und 63), die eingeführt wurden, um den Handel bei Direktlieferungen von Gegenständen an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, werden häufig missbraucht, und die Waren gelangen auf den Schwarzmarkt, ohne dass die Mehrwertsteuer entrichtet wird. Diese Art des Betrugs geht häufig mit einer betrügerischen Unterbewertung der Gegenstände einher, um den Zoll zu vermeiden. Im Jahr 2015 gab es 8,5 Millionen Einfuhrvorgänge, die mehrwertsteuerbefreit waren. Der Gesamtwert der Steuerbefreiung belief sich auf 74 Mrd. EUR.
Mit der vorliegenden Initiative würden der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates – der wichtigsten Rechtsgrundlage für die Verwaltungszusammenarbeit und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs – Maßnahmen hinzugefügt, die besonders auf die Bekämpfung dieser Betrugsarten abzielen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 regelt die Modalitäten, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im Binnenmarkt zu gewährleisten. Der Mehrwertsteuer-Aktionsplan sieht den Ausbau der Instrumente der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer – insbesondere Eurofisc – vor, um das gegenseitige Vertrauen der Steuerbehörden vor der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems zu stärken. Bis dahin werden solche Maßnahmen auch zur Eindämmung des grenzüberschreitenden Betrugs beitragen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung mit dem Ziel, die Steuereinnahmen der Staaten und der EU zu sichern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, hat seit mehreren Jahren höchste Priorität für die Kommission. In ihren politischen Leitlinien fordert die Kommission stärkere Anstrengungen im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, indem unter anderem die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden verbessert wird. Diese Priorität spiegelt sich unmittelbar im Mehrwertsteuer-Aktionsplan wider.
Die vorliegende Initiative gehört zu einer ganzen Reihe von Vorschlägen im Mehrwertsteuerbereich und spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, den Erfolg des ehrgeizigsten Vorschlags zu garantieren: der Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems. Der Missing-Trader-Betrug gehört außerdem zu den zehn EU-Prioritäten von Europol und Rat für die Bekämpfung des Verbrechens im Zeitraum 2018-2021. Ähnliches galt für den Zeitraum 2014-2017. Relevant ist außerdem Folgendes:
–Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/1371, die den schweren EU-weiten Mehrwertsteuerbetrug abdeckt; und
–Annahme der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) am 12. Oktober 2017 durch zwanzig Mitgliedstaaten. Diese unabhängige, dezentrale Einrichtung der Europäischen Union wird zuständig sein für die Ermittlung und Verfolgung von gegen den EU-Haushalt gerichteten Straftaten wie Betrug, Korruption oder grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug mit einem Volumen von mehr als 10 Mio. EUR.
(2)RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge der Rat einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über indirekte Steuern erlässt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.
•Subsidiarität
Für die Verwaltung, Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig. Mehrwertsteuerbetrug steht jedoch häufig im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umsätzen im Binnenmarkt oder mit Händlern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem niedergelassen sind, in dem die Steuer geschuldet wird. Er beeinträchtigt die Funktionsweise des Binnenmarkts und verursacht erhebliche Verluste für den EU-Haushalt.
Gemäß Artikel 113 AEUV erlässt der Rat Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über indirekte Steuern, um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Das Ergebnis waren EU-Instrumente der Zusammenarbeit, die vor allem auf die Organisation des Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden sowie die Unterstützung gemeinsamer Prüfungen und die Einrichtung des Eurofisc-Netzes abstellten.
Im Mehrwertsteuer-Aktionsplan werden wirksamere Instrumente gefordert, insbesondere eine stärkere Rolle für Eurofisc, sowie neue Formen der Zusammenarbeit auf einer soliden Rechtsgrundlage. Dies kann nicht allein auf Mitgliedstaatsebene oder durch nichtlegislative Instrumente erfolgen. Ein Handeln auf EU-Ebene würde einen Mehrwert gegenüber dem erzielen, was auf nationaler Ebene erreicht werden kann.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag beruht weitgehend auf den geltenden Rechtsvorschriften und ergänzt diese nur dort, wo eine Stärkung des Rechtsrahmens notwendig ist. Bei allen Vorschlägen handelt es sich um gezielte Maßnahmen gemäß den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten; sie würden sich positiv auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken und keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Behörden verursachen, mit Ausnahme der Maßnahmen, in deren Rahmen IT-Entwicklungen notwendig sind. Selbst in diesen Fällen wären die damit verbundenen Entwicklungskosten überschaubar.
Die neuen Bestimmungen gehen daher nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um die Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit im Kampf gegen den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug effektiver zu machen.
•Wahl des Instruments
Zur Änderung der geltenden Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist eine Verordnung des Rates erforderlich.
(3)ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurde eine Bewertung der Nutzung der EU-Vorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durchgeführt.
Insgesamt äußerten sich die Mitgliedstaaten positiv über den rechtlichen und praktischen Rahmen, den die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bietet. Die große Mehrheit ist der Ansicht, dass sie zu einer Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit beigetragen hat. Der Informationsaustausch auf Ersuchen, der automatisierte Zugang zu Daten, Eurofisc und multilaterale Kontrollen gelten als die wirksamsten Instrumente der Verordnung.
Die Mitgliedstaaten sehen jedoch auch Nachteile, insbesondere bei Eurofisc, das sein volles Potenzial noch nicht entfaltet hat. Es besteht ein offensichtlicher Bedarf nach neuen Instrumenten oder neuen Formen der Zusammenarbeit. Die Mitgliedstaaten unterstützen insbesondere Optionen wie Programme zur Transaction Network Analysis (TNA), die die gemeinsame Verarbeitung und den Austausch von Mehrwertsteuerdaten innerhalb von Eurofisc ermöglichen. Auch der automatisierte Informationsaustausch oder der Zugang zu neuen Datenbeständen können noch weiterentwickelt werden. In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten vor allem am Zugang zu Zolldaten oder Fahrzeugregisterdaten interessiert.
Der Austausch von Informationen mit EU-Strafverfolgungsbehörden bleibt ein heikles Thema für die Mitgliedstaaten. Ihrer Ansicht nach sind die Teilnahme an Sitzungen der Eurofisc-Arbeitsbereiche oder der spontane Austausch von Erkenntnissen zwischen Eurofisc, Europol und OLAF bessere Optionen für die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene zuständigen Behörden, als Europol und OLAF automatisierten Zugang zur MIAS- oder Eurofisc-Daten zu gewähren.
Die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Mehrwertsteuerbereich stünde in vollem Einklang mit anderen EU-Strategien, die derzeit entwickelt werden. Dies gilt insbesondere für die Richtlinie (EU) 2017/1371 und die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). All dies zeigt, dass mehrere gemeinsame Initiativen auf EU-Ebene ähnliche Ziele verfolgen: Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden und Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Bekämpfung der schwersten Bedrohungen für die Steuereinnahmen.
•Konsultation der Interessenträger
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags und der Bewertung der derzeitigen Regelung holte die Kommission die Meinung der Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit ein, insbesondere was mögliche Verbesserungen der Verwaltungszusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Betrugs angeht.
Die meisten Mitgliedstaaten würden die gemeinsame Verarbeitung von Daten im Rahmen von Eurofisc (TNA) und die Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Betrugs im Zusammenhang mit den Zollverfahren 42 und 63 begrüßen. Auch der Zugang zu Fahrzeugregisterdaten wurde von den meisten Mitgliedstaaten unterstützt.
Andere Interessenträger wie Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger begrüßen die Rolle der EU bei der Unterstützung und der Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Einige sind der Ansicht, dass die vorhandenen Instrumente nicht für die neuen Geschäftsmodelle und den Kampf gegen den grenzüberschreitenden Betrug oder das organisierte Verbrechen geeignet sind. Ein neuer automatisierter Austausch und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Steuer- und den Strafverfolgungsbehörden sollten in Betracht gezogen werden. Sie begrüßen eine stärkere Rolle von Eurofisc. Insgesamt positiv äußerten sie sich zu gemeinsamen Prüfungen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zusätzlich zur Konsultation aller Beteiligten und insbesondere der Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten war kein weiteres Expertenwissen zur Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags notwendig.
•Folgenabschätzung
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurden im Zuge der Folgenabschätzung im Wesentlichen fünf Optionen mit Unteroptionen geprüft:
–gemeinsame Verarbeitung und Analyse von Daten im Rahmen von Eurofisc;
–Verbesserung des operativen Rahmens für zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmte Kontrollen;
–Entwicklung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Eurofisc und den Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene;
–Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit den beiden für den Fahrzeughandel geltenden Mehrwertsteuerregelungen durch einen verbesserten Zugang zu Fahrzeugregisterdaten;
–Austausch von Informationen über die Zollverfahren 42 und 63 zwischen den Zoll- und Steuerbehörden;
Die sorgfältige Analyse hat ergeben, dass für eine wirksame Lösung aller relevanten Probleme mehrere Optionen gewählt werden sollten.
Mangels einschlägiger Daten war es nicht möglich, den Nutzen der wesentlichen bevorzugten Optionen genau zu bewerten und zu beziffern. Die Wirkung auf die verschiedenen Interessenträger lässt sich jedoch folgendermaßen zusammenfassen:
–Mitgliedstaaten: Die wesentlichen Optionen dieser Initiative könnten dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug schneller und effizienter zu bekämpfen und somit die Mehrwertsteuereinnahmen zu erhöhen. Durch die gemeinsame Verarbeitung von Daten im Rahmen von Eurofisc würden keine zusätzlichen Kosten entstehen, da diese bereits durch das Fiscalis-Programm abgedeckt sind. Ein neuer Austausch von Informationen zwischen Steuer- und Zollbehörden und der automatisierte Zugang zu Fahrzeugregisterdaten könnten Umsetzungs- und Betriebskosten verursachen; diese wären jedoch überschaubar, da bereits existierende Systeme genutzt werden könnten.
–Unternehmen (einschließlich KMU und Kleinstunternehmen): Durch die gezielte Verfolgung von Betrügern könnten die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen gesenkt werden, die Handel innerhalb der Union treiben, da die möglichen Optionen eine bessere Nutzung und Analyse verfügbarer Informationen ermöglichen und dadurch weniger behördliche Ermittlungen und Berichterstattungspflichten für Händler notwendig sind, die sich an die Vorschriften halten. Unternehmen dürften auch von faireren Wettbewerbsbedingungen und einem besser funktionierenden Binnenmarkt profitieren.
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 13. September 2017 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit einigen Empfehlungen ab, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Interaktion dieser Initiative mit anderen Aspekten des Mehrwertsteuer-Aktionsplans besser zu beschreiben und die Optionen genauer zu begründen. Diesen Empfehlungen wurde Rechnung getragen. Die Stellungnahme des Ausschusses und die Empfehlungen werden in der Arbeitsunterlage für die Folgenabschätzung genannt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Diese Initiative fällt nicht in den Geltungsbereich des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).
•Grundrechte
Dieser neue Vorschlag wird voraussichtlich zu einem weiteren Austausch und zur gemeinsamen Auswertung vorhandener Mehrwertsteuerinformationen führen, wozu auch personenbezogene Daten gehören. Die Erfassung der Daten würde jedoch streng auf Wirtschaftsbeteiligte abgestellt und beschränkt, die mutmaßlich an betrügerischen Transaktionen beteiligt sind. Die Daten würden nur so lange aufbewahrt, wie für die Analyse und die Ermittlungen durch die nationalen zur Durchsetzung des Mehrwertsteuerrechts befugten Steuerbehörden notwendig ist. Die Daten würden ausschließlich genutzt, um potenzielle Betrüger in einem frühen Stadium zu identifizieren und betrügerische Netze zu zerschlagen, die das Mehrwertsteuersystem auf betrügerische Weise missbrauchen. Nur befugtes Personal dürfte auf sie zugreifen und sie nutzen.
Die Maßnahmen würden jedoch letztendlich Artikel 8 der Charta der Grundrechte unterliegen; sobald sie in die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufgenommen werden, gilt für sie außerdem Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung, der auf die Datenschutz-Grundverordnung Bezug nimmt.
(4)AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
(5)WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird die Anwendung der Verordnung alle fünf Jahre überprüft. Um zu bewerten, inwiefern die Verwaltungszusammenarbeit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und vermeidung dient, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 49 zudem sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung der Verordnung sachdienlich sind, unter anderem Jahresstatistiken zur Nutzung der Kooperationsinstrumente. Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthält eine Aufstellung der Indikatoren für das Monitoring und die Bewertung (siehe Abschnitt 8.1).
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Folgende Ziele werden mit dem Vorschlag verfolgt:
–gemeinsame Verarbeitung und Analyse aller relevanten Daten im Rahmen von Eurofisc;
–Verbesserung des operativen Rahmens für zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmte Kontrollen;
–Entwicklung des Datenaustauschs zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und den Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene;
–Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit den beiden für den Fahrzeughandel geltenden Mehrwertsteuerregelungen durch einen verbesserten Zugang zu Fahrzeugregisterdaten;
–Bekämpfung des Betrugs im Zusammenhang mit den Zollverfahren 42 und 63.
Am 4. Oktober 2017 schlug die Kommission die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und insbesondere der Artikel 17 und 31 vor, die ab dem 1. Januar 2019 für zertifizierte Steuerpflichtige gelten soll. Bei dem vorliegenden Gesetzgebungsvorschlag handelt es sich daher um einen geänderten Vorschlag, der diese Bestimmungen umfasst.
Maßnahmen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten
Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen
Durch die Änderung von Artikel 13 würden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen auf anderem Wege als über Standardformulare auszutauschen, wenn sie dies für erforderlich halten.
Gemeinsame Prüfungen
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Kapitel VII regelt die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen der Behörden und den Räumlichkeiten von Steuerpflichtigen während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Kapazität der Steuerbehörden zu stärken, grenzüberschreitende Lieferungen zu überprüfen, würde ein neues Kooperationsinstrument in die Verordnung aufgenommen. Im Rahmen gemeinsamer Prüfungen könnten Beamte von zwei oder mehr Steuerbehörden ein gemeinsames Prüfteam bilden, wenn sie dies wünschen, und sich aktiv an behördlichen Ermittlungen beteiligen. Das Team würde die grenzüberschreitenden Umsätze eines Steuerpflichtigen oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger (juristische und natürliche Personen) prüfen, die grenzüberschreitend tätig sind, einschließlich grenzüberschreitender Umsätze, an denen miteinander verbundene Unternehmen beteiligt sind, die in den teilnehmenden Ländern ansässig sind.
Um außerdem zu vermeiden, dass die Wahl des Ortes der Niederlassung der Steuerpflichtigen in der Union die ordnungsgemäße Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften behindert, und um Doppelarbeit und zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmen in Fällen vorzubeugen, in denen mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person gemeldeten Beträgen notwendig ist, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, und die beantragenden Mitgliedstaaten sollten den Mitgliedstaat der Niederlassung durch die aktive Beteiligung an der Prüfung unterstützen. Diese Maßnahme ist besonders für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Handel von Bedeutung.
Eurofisc
Mit Kapitel X der Verordnung wurde Eurofisc als Netzwerk für den raschen Austausch gezielter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet, um groß angelegten Mehrwertsteuerbetrug oder neue Formen des Betrugs zu bekämpfen. Zur Beschleunigung der gemeinsamen Bearbeitung und Analyse von Daten im Rahmen von Eurofisc entwickelt die Kommission derzeit ein TNA-Programm, das ab 2018 von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis genutzt werden kann.
Um das Potenzial der TNA zur Ermittlung betrügerischer Netzwerke in der gesamten EU voll auszuschöpfen, würde die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die gemeinsame Verarbeitung und Analyse von Daten im Rahmen von Eurofisc klarer regeln. Die Beteiligung an dieser Verarbeitung und Analyse würde nach wie vor freiwillig erfolgen. Alle Mitgliedstaaten sollten jedoch den Eurofisc-Beamten im Rahmen von TNA Zugang zu ihren MIAS-Daten zu unionsinternen Umsätzen gewähren; so kann das Programm alle potenziellen Betrugsnetzwerke ermitteln, einschließlich Netzwerken unter Beteiligung von Händlern, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Die Änderungen würden auch die Funktionsweise von Eurofisc klarer regeln. Eurofisc würde in die Lage versetzt, gemeinsame behördliche Ermittlungen auf der Grundlage seiner Risikoanalysen zu koordinieren. Die Eurofisc-Beamten sind oft die ersten, die vor neuen betrügerischen Netzen gewarnt werden, und verfügen über große Sachkenntnis bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug. Deswegen sind sie am besten in der Lage, die entsprechenden behördlichen Ermittlungen zu koordinieren.
Dadurch könnte schneller und wirksamer auf die TNA-Ergebnisse reagiert werden, und die im Zuge der Ermittlungen erhaltenen Informationen könnten unverzüglich mit der TNA verarbeitet werden. In der Praxis könnte diese Koordinierung in dem betreffenden Eurofisc-Arbeitsbereich von einem oder mehreren Eurofisc-Beamten vorgenommen werden, die aus den an den Ermittlungen beteiligten Mitgliedstaaten kommen und über die einschlägigen Fachkenntnisse verfügen. Mehr zwischen den Mitgliedstaaten koordinierte Kontrollen sollten diese besser in die Lage versetzen, schnell auf die sich ständig ändernden betrügerischen Aktivitäten zu reagieren.
Der Vorschlag eröffnet den Eurofisc-Beamten außerdem die Möglichkeit, Informationen über Tendenzen beim Mehrwertsteuerbetrug, Risiken und schwere Fälle an Europol und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weiterzuleiten und gegenüber der EUStA offenzulegen. Dies betrifft insbesondere die schwersten Formen des Mehrwertsteuerbetrugs wie beispielsweise den Missing-Trader-Betrug und den Missbrauch des Zollverfahrens 42, an denen häufig kriminelle Organisationen beteiligt sind. Diese Organisationen nutzen ihre internationalen Netzwerke, um ausgefeilte Missing-Trader-Systeme mit dem Ziel zu schaffen, den nationalen Haushalten Gelder vorzuenthalten. Sie nutzen Strohmänner, wodurch Verwaltungsmaßnahmen wenig wirksam sind.
Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene würde einen Abgleich zwischen Eurofisc-Informationen und Strafregistern, Datenbanken und anderen Informationen von OLAF und Europol ermöglichen und helfen, die wahren Betrüger und ihre Netzwerke zu ermitteln. Vor allem OLAF erhält einschlägige Informationen im Zuge seiner Ermittlungen in Fällen von Zollbetrug, der wie beispielsweise beim Missbrauch des Zollverfahrens 42 in enger Verbindung mit dem Mehrwertsteuerbetrug steht. Dank seines interdisziplinären Ansatzes könnte OLAF außerdem Ermittlungen bei Mehrwertsteuerbetrug unterstützen und koordinieren.
Die meisten Mitgliedstaaten haben eine solche Zusammenarbeit bereits auf nationaler Ebene eingerichtet und arbeiten bei der Bekämpfung des Missing-Trader-Betrugs mit Europol zusammen. Diese Zusammenarbeit ist jedoch häufig komplex und birgt das Risiko, dass der Wert der Informationen verloren geht, bevor diese die richtigen Behörden erreichen. Eine direkte Verbindung zwischen Eurofisc, Europol und OLAF sowie der EUStA würde diese Latenzzeit in den schwersten Mehrwertsteuerbetrugsfällen reduzieren und den Wert der Daten bei der Bekämpfung krimineller Organisationen maximieren.
Mit dem vorliegenden Vorschlag würden einige Beschränkungen des Rechts der Eurofisc-Beamten aufgehoben, MIAS-Daten betreffend Lieferungen innerhalb der Union einzusehen, bei denen der Lieferer oder der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind (Artikel 21 Absatz 2). Derzeit ist der Zugang nur Eurofisc-Verbindungsbeamten gestattet, die eine persönliche Nutzerberechtigung für das elektronische System besitzen, die den Zugang zu den Informationen erlaubt. Außerdem muss der Zugang im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Verdachts auf Betrug stehen und darf nur während der üblichen Arbeitszeiten erfolgen. Diese letzte Bedingung würde durch den vorliegenden Vorschlag aufgehoben, da eine zeitliche Einschränkung für die Bekämpfung schweren Mehrwertsteuerbetrugs nur schwer zu rechtfertigen ist. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die praktischen Einzelheiten betreffend die Identifizierung befugter Beamter in einem Durchführungsrechtsakt geregelt werden, der den Bedenken einiger Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässig sind
Kapitel XII regelt die Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung in anderen Mitgliedstaaten und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit diesen Anträgen. Es soll geändert werden, um die Kohärenz in Bezug auf die Beitreibung von Mehrwertsteuerschulden im Mitgliedstaat der Niederlassung zu verbessern und um Anträge des Mitgliedstaats der Niederlassung auf Amtshilfe bei der Einziehung des Mehrwertsteuererstattungsbetrags im Erstattungsmitgliedstaat – und die damit verbundenen Verwaltungslasten und -kosten – zu vermeiden.
Gemäß den geltenden Bestimmungen für die Amtshilfe bei der Beitreibung können die Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung beim Erstattungsmitgliedstaat einen Antrag auf Beitreibung oder ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen stellen, damit die Mehrwertsteuererstattungsbeträge beschlagnahmt werden. Dazu muss die ersuchende Behörde einen besonderen Antrag auf Amtshilfe bei der Beitreibung stellen; die für die Erstattung der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Steuern zuständigen Behörden im ersuchten Mitgliedstaat müssen ein spezielles Koordinierungsverfahren einleiten, um dem Antrag nachzukommen; und der betroffene Steuerpflichtige, der Rechtsmittel gegen die von den ersuchten Behörden durchgeführte Beitreibung oder Sicherungsmaßnahme einlegen möchte, muss dies gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 der Richtlinie 2010/24/EU im ersuchten Mitgliedstaat tun.
Der betroffene Steuerpflichtige kann zustimmen, dass der Mehrwertsteuererstattungsbetrag direkt an den Mitgliedstaat der Niederlassung überwiesen wird, um seine offenen Mehrwertsteuerschulden in diesem Mitgliedstaat zu begleichen, oder dass er im Falle strittiger Mehrwertsteuerschulden als Sicherungsmaßnahme in dem Mitgliedstaat genutzt wird. Im letzten Fall könnte er diese Einbehaltung in jeder Phase des Verfahrens betreffend die strittige Mehrwertsteuerschuld vor den zuständigen Gerichten im Mitgliedstaat seiner Niederlassung anfechten.
Der vorliegende Vorschlag würde Anträge auf Amtshilfe bei der Beitreibung überflüssig machen, soweit der Steuerschuldner der direkten Übertragung zustimmen würde. Dadurch würden auch der Verwaltungsaufwand für die antragstellenden Mitgliedstaaten verringert und jeglicher Verwaltungsaufwand und jegliche Kosten im ersuchten Mitgliedstaat vermieden.
Bei der Anwendung der Übertragungs- und Einbehaltungsbestimmungen zur Sicherung der Zahlung strittiger Mehrwertsteuerschulden im Mitgliedstaat der Niederlassung muss dieser die Rechte des Steuerpflichtigen ganz klar wahren. Deswegen sieht der vorliegende Vorschlag eine gerichtliche Kontrolle der Einbehaltung des Mehrwertsteuererstattungsbetrags im Mitgliedstaat der Niederlassung vor. Dies soll Steuerschuldnern helfen, die Rechtsmittel gegen diese Maßnahme einlegen wollen, da sie die Sicherungsmaßnahmen nicht länger im anderen Mitgliedstaat anfechten müssen.
Meldung von schwerem Mehrwertsteuerbetrug in mindestens zwei Mitgliedstaaten an OLAF und die EUStA
Kapitel XIII betreffend die Beziehungen zur Kommission würde geändert, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser zu schützen. Die Mitgliedstaaten, die sich an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, sollten dieser Informationen über die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 übermitteln. Dabei handelt es sich um Fälle, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten und einen Schaden von mindestens 10 Mio. EUR betreffen.
Die EUStA wird eine unabhängige, dezentrale Einrichtung der EU sein. Sie wird zuständig sein für die Ermittlung und Verfolgung von gegen den EU-Haushalt gerichteten Straftaten wie grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug mit einem Volumen von mehr als 10 Mio. EUR. Sie soll als länderübergreifende Behörde fungieren und europäische und nationale Strafverfolgung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in reibungsloser und effizienter Zusammenarbeit miteinander kombinieren.
Das OLAF bleibt für die verwaltungsrechtliche Untersuchung von nichtbetrügerischen und betrügerischen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zuständig. Sein Mandat und seine Zuständigkeit in Bezug auf den Mehrwertsteuerbetrug gehen daher über die schwersten Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 hinaus. Da sich nicht alle Mitgliedstaaten an der EUStA beteiligen, wird das OLAF zudem seine verwaltungsrechtlichen Untersuchungen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in der gleichen Weise fortsetzen, wie es heute der Fall ist. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten werden die EUStA und das OLAF in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, eng zusammenarbeiten, um die Komplementarität ihrer Mandate zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann das OLAF die EUStA bei Ermittlungen von Mehrwertsteuerbetrugsfällen unterstützen.
Dank seines interdisziplinären Ansatzes könnte OLAF außerdem Ermittlungen von Mehrwertsteuerbetrug erleichtern und koordinieren sowie Analysen und Erkenntnisse beisteuern. Dazu sollten die Mitgliedstaaten dem OLAF Informationen über Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem mitteilen, wenn sie dies für die Ausübung seines Mandats für angemessen erachten.
Anpassung der Bedingungen für den Informationsaustausch und die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Kapitel XV, in dem die Bedingungen für den Informationsaustausch festgelegt sind, würde aktualisiert, damit es die neue Rechtsgrundlage für den Schutz personenbezogener Daten (Verordnung (EU) 2016/679) berücksichtigt.
Kapitel XVI mit allgemeinen und Schlussbestimmungen muss angepasst werden, damit es die Verordnung (EU) 182/2011 berücksichtigt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten nunmehr die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten
Austausch von Informationen über die Zollverfahren 42 und 63 und Fahrzeugregisterdaten mit den Steuerbehörden
Kapitel V regelt die Speicherung und den Austausch von Informationen über Steuerpflichtige und Umsätze. Durch die Änderung des Kapitels würde der Austausch von Daten über mehrwertsteuerbefreite Zolleinfuhren und Fahrzeugregisterdaten ermöglicht.
Der Austausch des ersten neuen Datensatzes würde der Bekämpfung des Missbrauchs der Mehrwertsteuerregelung für die mehrwertsteuerfreie Einfuhr von Gegenständen (Zollverfahren 42 und 63) dienen, bei dem diese Gegenstände, statt in einen anderen Mitgliedstaat geliefert zu werden, auf den Schwarzmarkt gelangen. Eine der Schwachstellen dieser Zollverfahren liegt darin, dass eine Prüfung des gesamten Prozesses langwierig sein kann, obwohl das Betrugsrisiko kurzfristig auftritt. Bevor die Steuerbehörden im Einfuhr- und im Bestimmungsmitgliedstaat solche Überprüfungen durchführen können, müssen sie zunächst auf die zusammenfassende Meldung des Einführers warten, die oft ausbleibt.
Es wird vorgeschlagen, dass der Einfuhrmitgliedstaat den Steuerbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat die einschlägigen Angaben der Zollverfahren 42 und 63 übermittelt, die elektronisch mit der Zollanmeldung gemacht werden (z. B. Mehrwertsteuernummern, Wert der eingeführten Gegenstände, Art der Waren). So könnten die Steuerbehörden beider Länder diese Informationen mit den Angaben in der zusammenfassenden Meldung und der Mehrwertsteuererklärung des Einführers bzw. in der Mehrwertsteuererklärung des Empfängers abgleichen. Außerdem kann der Bestimmungsmitgliedstaat, wenn er feststellt, dass die – gültige – Mehrwertsteuer des Erwerbers vom Einführer missbraucht wird, den Einfuhrmitgliedstaat unverzüglich informieren, damit dieser den Einführer überprüft. Durch den Abgleich der Zollangaben mit den zusammenfassenden Meldungen wären die Steuerbehörden zudem in der Lage, Fälle der Unterbewertung bei der Einfuhr aufzudecken, mit der Zollgebühren vermieden werden sollen. Wie für Lieferungen innerhalb der Union könnten Eurofisc-Beamte erweiterten Zugang zu den Daten erhalten.
Durch die Änderung von Artikel 21 würde auch klargestellt werden, dass Zollbehörden, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung im Zuge der Zollverfahren 42 und 63 zuständig sind, einen automatisierten Zugang zum Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) erhalten sollten, damit sie die Gültigkeit von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern prüfen können. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Mehrwertsteuer-Befreiung bei der Einfuhr, und eine automatische Prüfung an der Grenze würde eine erhebliche Abschreckung gegen diese Art von Betrug darstellen.
Den neuen zweiten Datensatz, der ausgetauscht würde, würden die Eurofisc-Beamten zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gebrauchtwagen nutzen. Er würde es ihnen insbesondere ermöglichen, rasch zu ermitteln, wo und von wem die betrügerischen Umsätze bewirkt wurden. In der Praxis würde der Zugang zu diesen Daten über die EUCARIS-Plattform erfolgen, über die bereits jetzt ein automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten stattfindet.
Maßnahmen, die ab dem 1. Juli 2021 gelten
In einem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, die Gegenstände oder Leistungen an Erwerber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liefern, unterliegen immer mehr Verpflichtungen in diesem anderen Mitgliedstaat. Dies ist oft auf technologische Entwicklungen zurückzuführen. Um die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuer auf diese grenzüberschreitenden Umsätze zu gewährleisten, sollte der Mechanismus gemäß Artikel 32, dem zufolge den Steuerpflichtigen bestimmte Informationen bereitgestellt werden, auf andere Informationen ausgeweitet werden, insbesondere betreffend die Steuersätze und die für kleine Unternehmen geltenden Maßnahmen.
2017/0248 (CNS)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan
kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag mit den Grundlagen eines endgültigen Mehrwertsteuersystems für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten vorzulegen. Der Rat ersuchte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2016
, die EU-Mehrwertsteuervorschriften einstweilen im Hinblick auf grenzüberschreitende Umsätze zu verbessern.
(2)Der zertifizierte Steuerpflichtige ist ein wesentlicher Bestandteil des neuen endgültigen Mehrwertsteuersystems für den Handel innerhalb der Union und wird zusätzlich für einige Vereinfachungsmaßnahmen in Bezug auf das aktuelle Mehrwertsteuersystem zur Anwendung kommen. Der Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen sollte es ermöglichen nachzuweisen, dass ein bestimmter Steuerpflichtiger in der Union als zuverlässiger Steuerzahler zu betrachten ist.
(3)Bestimmte Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG
, die als betrugsanfällig geltende Umsätze betreffen, werden nur angewandt, wenn zertifizierte Steuerpflichtige beteiligt sind. Es ist daher entscheidend, dass der Status einer Person als zertifizierter Steuerpflichtiger auf elektronischem Wege überprüft werden kann, um sicherzustellen, dass diese Regelungen auch angewandt werden können.
(4)In der ersten Stufe der Umstellung auf ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, wie sie im Mehrwertsteuer-Aktionsplan vorgesehen ist, sollte bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gelten, wenn der Erwerber der Gegenstände ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist. Ein Steuerpflichtiger, der eine Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union vornimmt, muss daher wissen, ob der Erwerber den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen genießt. Da in der Praxis kaum ein Unterschied zur derzeitigen Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen besteht und unnötige Zusatzkosten und zusätzlicher Aufwand zu vermeiden sind, sollte das aktuelle Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) genutzt werden, in das Informationen über den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen eingebunden werden.
(5)Um Informationen über den Status von Steuerpflichtigen als zertifizierte Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten bereitzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die aktuellen Informationen über den Status elektronisch erfassen und speichern. Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sollten dann den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten automatischen Zugang zu diesen Informationen gewähren und auch in der Lage sein, auf Anfrage von Personen gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
auf elektronischem Wege den Status jeder steuerpflichtigen Person als zertifizierten Steuerpflichtigen zu bestätigen, wenn dies für die Zwecke der in dem Artikel genannten Umsätze von Bedeutung ist.
(6)Da sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aus Änderungen durch die Richtlinie [...] 15 /EU
des Rates ergeben, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag der Anwendung dieser Änderungen gelten.
(1)Das geltende System zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beruht auf einer Übergangsregelung aus dem Jahr 1993, die im Kontext eines hochkomplexen Mehrwertsteuersystems mittlerweile überholt und betrugsanfällig ist. Die Kommission hat einen Vorschlag mit Grundsätzen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten vorgelegt, der auf einer Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat basiert. Da es möglicherweise mehrere Jahre dauert, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der Union vollständig umgesetzt wird, sind kurzfristige Maßnahmen erforderlich, um den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug wirksamer und zeitnaher zu bekämpfen. Die Verbesserung und Vereinfachung der Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit, insbesondere Eurofisc, sind außerdem sehr wichtig für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs allgemein und für die Stärkung des Vertrauens zwischen den Steuerbehörden vor der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems.
(2)Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten und Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmen zu vermeiden, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person gemeldeten Beträgen notwendig ist, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, und die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten den Mitgliedstaat der Niederlassung durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung unterstützen.
(3)Die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sollte so einfach und wirksam wie möglich erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen daher in die Lage versetzt werden, Informationen auf anderem Wege als über Standardformulare auszutauschen, wenn sie dies für erforderlich halten.
(4)Das Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen ist ein wesentlicher Bestandteil des Vorschlags für das endgültige Mehrwertsteuersystem und wird zusätzlich für einige Vereinfachungsmaßnahmen in Bezug auf das derzeit geltende Mehrwertsteuersystem zur Anwendung kommen. Das Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen sollte es ermöglichen nachzuweisen, dass ein bestimmter Steuerpflichtiger in der Union als zuverlässiger Steuerzahler zu betrachten ist.
(5)Einige Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG, die als betrugsanfällig geltende Umsätze betreffen, werden nur angewandt, wenn zertifizierte Steuerpflichtige beteiligt sind. Es ist daher entscheidend, dass der Status einer Person als zertifizierter Steuerpflichtiger auf elektronischem Wege überprüft werden kann, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen auch angewandt werden dürfen.
(6)In der ersten Stufe der Umstellung auf ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, wie die Kommission es in ihrer Mitteilung über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ vorgeschlagen hat, sollte bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gelten, wenn der Erwerber der Gegenstände ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist. Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union vornehmen, müssen daher wissen, ob die Erwerber den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen genießen. Da in der Praxis kaum ein Unterschied zur derzeitigen Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen besteht und unnötige Zusatzkosten und zusätzlicher Aufwand zu vermeiden sind, sollten Informationen über den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) bereitgestellt werden.
(7)Um Informationen betreffend den Status von Steuerpflichtigen als zertifizierte Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten bereitzustellen, sollten die Mitgliedstaaten aktuelle Informationen über den Status von Steuerpflichtigen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates als zertifizierte Steuerpflichtige anerkannt wurden, elektronisch erfassen und speichern. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten sollten dann den Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugang zu diesen Informationen gewähren. Außerdem sollten sie in der Lage sein, auf Anfrage bestimmter Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 auf elektronischem Wege den Status jeder steuerpflichtigen Person als zertifizierte Steuerpflichtige zu bestätigen, wenn dies für die Zwecke der genannten Umsätze von Bedeutung ist.
(8)Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden „Zollverfahren 42“) wird oft missbraucht, und die Gegendstände gelangen auf den Schwarzmarkt, ohne dass die Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Zollbeamte bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung gegeben sind, Zugang zum Register der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern haben. Außerdem sollten die von den Zollbehörden im Zuge dieses Verfahren gesammelten Informationen auch den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, in dem der anschließende innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen muss.
(9)Um den Betrug zu bekämpfen, der in Verbindung mit den beiden für den Fahrzeughandel geltenden Mehrwertsteuerregelungen begangen wird, sollten die Eurofisc-Verbindungsbeamten automatisierten Zugang zu Fahrzeugregisterdaten erhalten. So könnten sie insbesondere rasch ermitteln, wo und von wem die betrügerischen Umsätze bewirkt wurden. Dieser Zugang sollte über die Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) erfolgen, deren Nutzung den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Fahrzeugregisterdaten gemäß den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates vorgeschrieben ist.
(10)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften über den automatisierten Zugang zu den von den Zollbehörden erfassten Informationen und den Fahrzeugregisterdaten zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(11)Für die wirksame und effiziente Kontrolle der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Kapazitäten der Steuerbehörden zu erhöhen, grenzüberschreitende Lieferungen zu kontrollieren, sollten gemeinsame Prüfungen durchgeführt werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Prüfteam bilden und sich aktiv an einer gemeinsamen behördlichen Ermittlung beteiligen können.
(12)In einem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, die Gegenstände oder Leistungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Erwerber liefern, unterliegen immer mehr Verpflichtungen in diesem anderen Mitgliedstaat. Dies ist oft auf technologische Entwicklungen zurückzuführen. Um die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuer auf diese grenzüberschreitenden Umsätze zu gewährleisten, sollte der Mechanismus, mit dem Steuerpflichtigen bestimmte Informationen bereitgestellt werden, auf andere Informationen ausgeweitet werden, insbesondere betreffend die Steuersätze und die für kleine Unternehmen geltenden Maßnahmen.
(13)Um die schwersten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zu bekämpfen, müssen die Governance, die Aufgaben und die Funktionsweise von Eurofisc klar definiert und ausgebaut bzw. gestärkt werden. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten in der Lage sein, rasch auf alle notwendigen Informationen zuzugreifen, sie auszutauschen, zu verarbeiten und zu analysieren sowie mögliche Folgemaßnahmen zu koordinieren. Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit mit anderen auf EU-Ebene an der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beteiligten Behörden zu stärken, insbesondere durch den Austausch gezielter Informationen mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten daher in der Lage sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Informationen und Erkenntnisse mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung auszutauschen. Dadurch würden die Eurofisc-Verbindungsbeamten in die Lage versetzt, Daten und Erkenntnisse von Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu erhalten, um die wahren Mehrwertsteuerbetrüger zu ermitteln.
(14)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen zu Eurofisc sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(15)Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung nicht gezahlter Mehrwertsteuerschulden im Mitgliedstaat der Niederlassung zu senken.
(16)Um die finanziellen Interessen der Union vor schwerem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu schützen, sollten die an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaaten dieser – auch über die Eurofisc-Verbindungsbeamten – Informationen über die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates mitteilen.
(17)Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Informationen über Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem mitteilen, wenn sie dies für angezeigt halten. Dadurch würde das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung in die Lage versetzt, gemäß seinem Mandat in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union behördlich zu ermitteln und Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu koordinieren.
(18)Die Kommission darf auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen nur zugreifen, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme notwendig ist, die von der Kommission betrieben und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.
(19)Für die Zwecke dieser Verordnung ist es angezeigt, die Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung genannten Ziele zu schützen. Diese Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der Bereitstellung von Informationen zur wirksamen Betrugsbekämpfung notwendig und verhältnismäßig.
(20)In der Richtlinie 2006/112/EG sollen Regeln festgelegt werden, die nur für Umsätze gelten, an denen zertifizierte Steuerpflichtige beteiligt sind, sowie neue Regeln für Steuersätze und kleine Unternehmen. Es ist daher notwendig, die Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung betreffend den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen und die Informationen über Steuersätze und Sonderregelungen für kleine Unternehmen, die Steuerpflichtigen bereitgestellt werden sollen, bis zur Anwendung dieser Regeln aufzuschieben. Da die Durchführung der Bestimmungen über den automatisierten Zugang zu den von den Zollbehörden erfassten Informationen und zu den Fahrzeugregisterdaten neue technologische Entwicklungen erfordert, ist es notwendig, deren Anwendung aufzuschieben, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Entwicklung zunächst vornehmen können.
(21)Da die Ziele dieser Verordnung – d. h. die Verbesserung der Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(22)(7)Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 7 wird wie folgt geändert:
(a)Absatz 3 wird gestrichen.
(b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung in Abstimmung mit der ersuchenden Behörde durch. Es können die in den Artikeln 28 bis 30 dieser Verordnung genannten Instrumente und Verfahren angewendet werden. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann eine Ermittlung, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen erklärt wurden und in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind, nur abgelehnt werden
a) aufgrund von Artikel 54 Absatz 1, wenn die Wechselwirkung dieses Absatzes mit Artikel 54 Absatz 1 von der ersuchten Behörde in Übereinstimmung mit einer nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren geprüft wurde;
b) aufgrund von Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4;
c) wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt hat, die im Rahmen einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden behördlichen Ermittlung erlangt wurden.
Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung gemäß Unterabsatz 2 aufgrund von Buchstabe a oder b ab, muss sie dennoch der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen mitteilen.
Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, darf die ersuchte Behörde die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zwischen diesen ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die von den ersuchenden Behörden befugten Beamten an der auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde durchgeführten behördlichen Ermittlung teilnehmen, um die Informationen gemäß Unterabsatz 2 zu erheben. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörden üben die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Beamten der ersuchten Behörde. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung.“
(2)Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars oder auf einem anderen Wege übermittelt, den die jeweils zuständigen Behörden für angemessen halten. Die Kommission legt die Standardformulare im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(1)
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
(1) Jeder Mitgliedstaat speichert in einem elektronischen System folgende Informationen:
a) Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;
b) Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Nummer zugeteilt wurde;
c) Angaben zu den zugeteilten und ungültig gewordenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und der jeweilige Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern;
d) Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG einholt, und ab dem 1. Januar 2015 Informationen, die er entsprechend den Artikeln 369c, 369f und 369g der genannten Richtlinie einholt;
e) Informationen zum Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13a der Richtlinie 2006/112/EG sowie der Zeitpunkt, an dem der Status gewährt, abgelehnt oder entzogen wurde.
(2) Die technischen Einzelheiten betreffend die automatische Abfrage der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.“
(3)Artikel 17 wird wie folgt geändert:
(a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Informationen zum Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13a der Richtlinie 2006/112/EG sowie der Zeitpunkt, an dem der Status gewährt, abgelehnt oder entzogen wurde.“
(b)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, die Preise der einzelnen Gegenstände und das Nettogewicht.“
(c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(d)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis f dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(e)Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Kommission legt die genauen Kategorien der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(4)Artikel 21 wird wie folgt geändert:
(a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1 a) Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen Beamten, die die Anforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen, Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Informationen, zu denen die anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang gewähren.“
(b)Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
i)Die Ziffern i) und ii) erhalten folgende Fassung:
„i) Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrüger ausfindig zu machen oder zu ermitteln,
ii) der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.“
ii)Ziffer iii wird gestrichen.
(c)Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
„(2a) In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:
a)
die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;
b)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern des Einführers oder seines Steuervertreters, der die Gegenstände an Personen liefert, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde;
c)
das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, die Preise der einzelnen Gegenstände und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgt, durch jede der in Buchstabe b genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Buchstabe a erteilt wurde;
d)
das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, die Preise der einzelnen Gegenstände und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b genannten Personen an jede Person, der von einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und zwar unter folgenden Bedingungen:
i) Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrüger aufzuspüren oder zu ermitteln;
ii) der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.“
Die in Buchstaben c und d genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf jedes einzelne eingereichte Verwaltungsdokument.“
(d)Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Kommission legt die praktischen Modalitäten betreffend die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(e)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission legt die praktischen Modalitäten betreffend die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 2a Buchstabe d dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(5)Folgender Artikel 21a wird eingefügt:
„Artikel 21a
(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen der nationalen Fahrzeugregister:
a) Fahrzeugdaten;
b) Daten betreffend die Eigentümer und die Halter des Fahrzeugs, in deren Namen das Fahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist.
(2) Der Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 1 wird unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:
i) Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrüger ausfindig zu machen oder zu ermitteln;
ii) der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.“
(3) Die Kommission legt die genauen Kategorien von Informationen und die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie die praktischen Modalitäten betreffend die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(6)Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme so weiterzuentwickeln, dass ein Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes oder eines ähnlichen, für den gleichen Zweck verwendeten Netzes möglich ist.“
(7)Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung:
„ANWESENHEIT IN DEN AMTSRÄUMEN DER BEHÖRDEN UND WÄHREND BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN UND GEMEINSAMER PRÜFUNGEN“
(8)Artikel 28 wird wie folgt geändert:
(a)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die Erhebung und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 1 an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden. Diese behördlichen Ermittlungen werden gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Beamten der ersuchten Behörde. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen können beide Behörden einen gemeinsamen Prüfbericht verfassen.“
(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich entsprechend den Absätzen 1, 2 und 2a in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.“
(9)(2)
Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten außerdem, dass auf elektronischem Weg überprüft werden kann, ob eine bestimmte Person ein zertifizierter Steuerpflichtiger gemäß Artikel 13a der Richtlinie 2006/112/EG ist, wenn ein solcher Steuerstatus für die Zwecke des Artikels von Bedeutung ist. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 dieser Verordnung entsprechen.“
(10)Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Details der von jedem Mitgliedstaat zur Umsetzung von Titel VIII Kapitel 2, Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel I der Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Regelungen.“
(11)Artikel 33 wird wie folgt geändert:
(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (im Folgenden „Eurofisc“) eingerichtet.“
(b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i)Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
„b) den raschen multilateralen Austausch und die gemeinsame Verarbeitung und Analyse von gezielten Informationen in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden „Eurofisc-Arbeitsbereiche“) durchführen und koordinieren;
c) die Arbeit der gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Reaktion auf eingegangene Warnmeldungen und Erkenntnisse koordinieren;“
ii)Der folgende Buchstabe d wird angefügt:
„d) die behördlichen Ermittlungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegen Verdächtige und Täter in Betrugsfällen koordinieren, die von den gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten identifiziert wurden.“
(12)Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Mitgliedstaaten, die sich an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche beteiligen, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.“
(13)Artikel 35 erhält folgende Fassung:
„Artikel 35
Die Kommission unterstützt Eurofisc technisch und logistisch. Die Kommission hat keinen Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können, außer unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen.“
(14)Artikel 36 wird wie folgt geändert:
(a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1 a) Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreis der Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Vorsitzenden.
Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten
a) vereinbaren die Einrichtung und Auflösung der Eurofisc-Arbeitsbereiche;
b) befassen sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit der operativen Arbeit von Eurofisc;
c) bewerten mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten von Eurofisc;
d) billigen den gemäß Artikel 37 erstellten jährlichen Bericht.
Der Eurofisc-Vorsitzende gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren von Eurofisc.“
(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte“) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Koordinator (im Folgenden „Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinator“).
Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren
a) stellen die ihnen von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen in der mit den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise zusammen und stellen diese Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg;
b) sorgen dafür, dass die von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit;
c) geben allen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten Rückmeldung;
d) legen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht über die Tätigkeiten des Arbeitsbereichs vor.“
(c)Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:
„(3) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einige der erhobenen und verarbeiteten Daten an Europol und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) in der von den Teilnehmern des Arbeitsbereichs vereinbarten Weise weiterleiten.
(4) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und dem OLAF übermittelten Informationen den anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.
(5) Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sorgen außerdem dafür, dass die von Europol und dem OLAF übermittelten Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit.“
(15)Artikel 37 erhält folgende Fassung:
„Artikel 37
Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor.
Die Kommission legt die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten in Bezug auf Eurofisc im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(16)In Artikel 48 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Erlangt der Mitgliedstaat der Niederlassung Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, unbestrittene Mehrwertsteuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Niederlassung hat, kann er den Mitgliedstaat der Erstattung über die Existenz dieser Schulden informieren, damit der Mitgliedstaat der Erstattung die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholt, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an den Mitgliedstaat der Niederlassung erfolgt, um die Mehrwertsteuerschulden zu begleichen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung zu, überweist der Mitgliedstaat der Erstattung im Namen des Steuerpflichtigen den für die Begleichung der offenen Mehrwertsteuerschuld erforderlichen Betrag an den Mitgliedstaat der Niederlassung. Der Mitgliedstaat der Niederlassung informiert den Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Überweisung durch den Mitgliedstaat der Erstattung, ob der überwiesene Betrag einer vollständigen oder teilweisen Begleichung der Mehrwertsteuerschuld entspricht.
Erlangt der Mitgliedstaat der Niederlassung Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, strittige Mehrwertsteuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Niederlassung hat, kann er den Mitgliedstaat der Erstattung über die Existenz dieser Schulden informieren, damit der Mitgliedstaat der Erstattung die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholt, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an den Mitgliedstaat der Niederlassung erfolgt, um dort als Sicherungsmaßnahme zu dienen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung und Einbehaltung zu, überweist der Mitgliedstaat der Erstattung im Namen des Steuerpflichtigen den für die Sicherung der strittigen Mehrwertsteuerschuld erforderlichen Betrag an den Mitgliedstaat der Niederlassung. Der Mitgliedstaat der Niederlassung informiert den Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Überweisung durch den Mitgliedstaat der Erstattung über die Überweisung und die Einbehaltung des Betrags. Die Überweisung des Betrags an den Mitgliedstaat der Niederlassung ist nur gestattet, wenn der Mitgliedstaat der Niederlassung eine wirksame gerichtliche Kontrolle eingerichtet hat, in deren Rahmen das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen und in jeder Phase des Verfahrens die vollständige oder teilweise Freigabe des einbehaltenen Betrags anordnen kann.“
(17)Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:
„BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION UND ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN, SONSTIGEN STELLEN UND AGENTUREN DER UNION“
(18)In Artikel 49 wird folgender Absatz 2a angefügt:
„(2a) Die an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaaten übermitteln dieser in Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(*) alle verfügbaren Informationen über schwerwiegende Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).
Die Mitgliedstaaten können dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem übermitteln, um das Amt in die Lage zu versetzen, im Einklang mit seinem Mandat geeignete Maßnahmen zu prüfen.“
_________________________________________________________________
(*) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(**) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(19)Artikel 55 wird wie folgt geändert:
(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist.“
(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Jede Aufbewahrung oder Verarbeitung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(*). Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 12 bis Artikel 22 sowie in Artikel 5 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen. Die Verarbeitung und die Speicherung der Informationen nach dieser Verordnung erfolgen nur für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke, und die Speicherfristen sind auf das für das Erreichen dieser Zwecke notwendige Maß beschränkt.“
_____________________________________________________________
(*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(20)Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).“
_________________________________________________________________
(*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(21)Anhang I wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c sowie Artikel 1 Absatz 9 gelten ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b, d und e, Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a, c und e sowie Artikel 1 Absatz 5 gelten ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 1 Absatz 10 gilt ab dem 1. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident