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Document 32015R0936

Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (Neufassung)

OJ L 160, 25.6.2015, p. 1–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/02/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/936/oj

25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


VERORDNUNG (EU) 2015/936 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juni 2015

über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden.

(3)

Die Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollte dadurch gesichert werden, dass die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der gemeinsamen Regelung für andere Drittländer entsprechen.

(4)

Wegen der Sensibilität des Textilsektors der Union sollten für eine begrenzte Anzahl von Ursprungserzeugnissen aus einigen Drittländern Überwachungsmaßnahmen auf Ebene der Union in dieser Verordnung festgelegt werden.

(5)

Spezielle Regelungen betreffend die Wiedereinfuhr von Waren im Rahmen der Veredelung sollten vorgesehen werden.

(6)

Der Inhalt des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission (5) wurde entfernt. Daher ist es angemessen, diesen Anhang vollständig zu streichen. Im Interesse der Klarheit sollte die Bezugnahme auf diesen Anhang in Artikel 4 Absatz 2 ebenfalls gestrichen werden.

(7)

Es kann sich als erforderlich erweisen, die Einfuhren bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Überwachung durch die Union, mengenmäßigen Beschränkungen oder anderen geeigneten Maßnahmen zu unterstellen.

(8)

Im Fall von Überwachungsmaßnahmen durch die Union sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist ausgestellt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument sollte somit nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

(9)

Im Interesse der Union ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der Überwachung durch die Union unterrichten.

(10)

Präzisere Kriterien für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens sind erforderlich, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(11)

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, detaillierte Vorschriften im Hinblick auf die Einleitung von Untersuchungen, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Betroffenen, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Feststellung des Schadens festzulegen.

(12)

Es ist erforderlich, ein geeignetes System für die Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen der Union einzuführen.

(13)

In dem Verwaltungsverfahren sollte sichergestellt sein, dass alle Antragsteller fairen Zugang zu den Kontingenten haben.

(14)

Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten einfach und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Daher sollte vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung von Formblättern nach dem Muster im Anhang VI zu dieser Verordnung erfüllt werden.

(15)

Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die sich auf eine oder mehrere Regionen der Union beziehen, nicht aber auf die Union als Ganzes, können sich jedoch als notwendig erweisen. Solche Maßnahmen sollten aber nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

(16)

Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten und der Union hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

(17)

Die im Interesse der Union notwendigen Schutzmaßnahmen sollten unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen durchgeführt werden.

(18)

Um die Verfahren für Einführer zu vereinfachen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Gültigkeit von Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise ausgenutzt wurden, zu verlängern, anstatt sie den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurückzugeben.

(19)

Zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle oder andere Vereinbarungen oder eine sonstige spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um im Einklang mit dieser Verordnung Änderungen an ihren Anhängen vornehmen, die Einfuhrregeln ändern und Schutzmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen anwenden zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.

(20)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(21)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Textilwaren des Teils 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (7) festgelegten Kombinierten Nomenklatur und für andere in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder andere spezifische Einfuhrregeln der Union fallen.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 werden Textilwaren, die unter Teil 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur fallen, in die in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien eingereiht; ausgenommen sind die Waren, die unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) fallen, welche in Anhang I Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannt sind.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung werden der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ und die Verfahren zur Überwachung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach den geltenden Ursprungsregeln der Union bestimmt.

Artikel 2

Die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und etwaiger Maßnahmen, die im Rahmen spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

Artikel 3

(1)   Für die in Anhang III genannten Textilwaren mit Ursprung in den in diesem Anhang genannten Ländern unterliegt die Einfuhr in die Union den in diesem Anhang festgelegten jährlichen Höchstmengen.

(2)   Einfuhren, die gemäß Absatz 1 Höchstmengen unterliegen, werden gegen Vorlage einer von den Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgestellten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments in den freien Verkehr der Union übergeführt. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz genehmigten Einfuhren werden auf die für das betreffende Kalenderjahr festgelegten Höchstmengen angerechnet.

(3)   Alle in Anhang IV genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Drittländern können in die Union eingeführt werden, sofern die Kommission eine jährliche Höchstmenge festgelegt hat. Grundlage für solche Höchstmengen sind die vorhergehenden Handelsströme oder in Ermangelung dessen gebührend begründete Schätzungen entsprechender Handelsströme. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge der vorliegenden Verordnung bezüglich der Festlegung solcher jährlichen Höchstmengen zu ändern.

(4)   Die Einfuhr in die Union von nicht in den Absätzen 1 und 3 genannten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ist frei, vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und solcher Maßnahmen, die auf der Grundlage spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

Artikel 4

(1)   Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel III oder aufgrund spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln getroffen werden, gelten die Höchstmengen nicht für Textilwaren, die nach Veredelung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die in Anhang V genannten Textilwaren nach Veredelung in den in diesem Anhang aufgeführten Drittländern nur gemäß den in der Union geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr und im Rahmen der in Anhang V festgelegten jährlichen Höchstmengen in die Union wiedereingeführt werden.

Artikel 5

(1)   Der Ausschuss gemäß Artikel 30 kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte bezüglich der Maßnahmen zu erlassen, die zur Anpassung der Anhänge III bis VI bei zutage getretenen Problemen mit ihrer Wirksamkeit erforderlich sind.

KAPITEL II

INFORMATIONS- UND UNTERSUCHUNGSVERFAHREN DER UNION

Artikel 6

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Ursprungsland, nach dem KN-Code und nach den entsprechenden Einheiten, gegebenenfalls nach zusätzlichen Einheiten des KN-Codes. Die Einfuhren werden nach den geltenden statistischen Verfahren aufgegliedert.

(2)   Damit die Entwicklung des Marktes der von dieser Verordnung erfassten Waren verfolgt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die statistischen Angaben des Vorjahres über die Ausfuhren. Die statistischen Angaben über die Produktion und den Verbrauch der einzelnen Waren werden der Kommission nach Modalitäten übermittelt, die später nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festzulegen sind.

(3)   Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Situationen es erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Periodizität für die Mitteilung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 ändern.

(4)   In den dringenden Fällen im Sinne von Artikel 13 übermitteln der oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend die erforderlichen Einfuhrstatistiken und wirtschaftlichen Angaben.

Artikel 7

(1)   Wenn es für die Kommission ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung bezüglich der in Artikel 1 genannten Bedingungen für die Einfuhr von Waren zu rechtfertigen, leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass die Notwendigkeit zur Einleitung einer solchen Untersuchung besteht.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 6 beschriebenen Informationen holt die Kommission alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Erzeugern sowie Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage hinsichtlich der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4)   Die Kommission kann die betroffenen natürlichen und juristischen Personen anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(5)   Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Schlussfolgerungen anhand der verfügbaren Angaben erstellt werden.

(6)   Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden und gelangt die Kommission daraufhin zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie dem Mitgliedstaat diese Entscheidung nach erfolgten Anhörungen mit.

Artikel 8

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 30 genannten Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3, die Untersuchungen abzuschließen, wobei sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß Kapitel III die hierfür notwendigen Beschlüsse.

Artikel 9

(1)   Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie deren jeweilige Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass derjenige, der sie geliefert hat, ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

Erweist sich jedoch, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will derjenige, der die Informationen geliefert hat, sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form erlauben, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(3)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse von Seiten der Unionsbehörden nicht entgegen. Die Unionsbehörden tragen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Artikel 10

(1)   Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Unionserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

a)

Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Union;

b)

Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Union hergestellten Ware;

c)

Auswirkungen auf die Unionserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem

Produktion,

Kapazitätsauslastung,

Lagerbestände,

Absatz,

Marktanteil,

Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre),

Gewinne,

Kapitalrendite,

Cashflow,

Beschäftigung.

(2)   Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang II aufgeführten Drittländer.

(3)   Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage wahrscheinlich zu einer tatsächlichen Schädigung führt. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)

die Steigerungsrate der Ausfuhren nach der Union;

b)

die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren nach der Union erfolgen werden.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 11

(1)   Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern ernsthafter Schaden zu entstehen, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)

die nachträgliche Überwachung seitens Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen;

b)

beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

(2)   Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von auf Ebene der Union liberalisierten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ein Schaden zu entstehen oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)

die nachträgliche Überwachung seitens der Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen;

b)

beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen haben im Regelfall begrenzte Geltungsdauer.

Artikel 12

(1)   Werden Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt, dass dadurch der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, dass diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

(2)   Werden auf Ebene der Union liberalisierte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dadurch der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden droht oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, dass diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.

(4)   Die Maßnahmen nach diesem Artikel und nach Artikel 11 gelten für alle nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigten Waren.

Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg nach der Union befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn diese Waren, die nach diesem Artikel und Artikel 11 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

Nach Artikel 16 können die in diesem Artikel und in Artikel 11 genannten Maßnahmen auf eine oder mehrere Regionen der Union beschränkt werden.

Artikel 13

Wenn in dringenden Fällen die Nichteinführung von Maßnahmen der Wirtschaft der Union einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und wenn die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sie zu dem Schluss kommt, dass für eine bestimmte Kategorie von in Anhang I aufgeführten und keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren Höchstmengen oder vorherige oder nachträgliche Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollten, und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 3 Anwendung, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.

Artikel 14

(1)   Waren, die vorherigen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen durch die Union unterliegen, dürfen nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Im Fall vorheriger Überwachungsmaßnahmen durch die Union wird das Überwachungsdokument von der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde unabhängig vom Ort seiner Niederlassung kostenlos für die beantragte Menge ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt ein solcher Antrag spätestens drei Arbeitstage nach Abgabe als bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen. Das Überwachungsdokument wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VI ausgestellt. Artikel 21 gilt entsprechend.

Im Fall von Schutzmaßnahmen wird das Überwachungsdokument nach Maßgabe des Kapitels IV ausgestellt.

(2)   Bei der Beschlussfassung über die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen können über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen verlangt werden.

(3)   Unbeschadet der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen ist das Überwachungsdokument unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig.

(4)   Das Überwachungsdokument darf keinesfalls nach dem Ende des Gültigkeitszeitraums, der gleichzeitig und nach demselben Verfahren wie die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen festgelegt wird, verwendet werden, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

(5)   Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 30 getroffener Beschluss dies vorsieht, muss der Ursprung der durch die Union überwachten oder unter Schutzmaßnahmen fallenden Waren durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Dieser Absatz gilt unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses.

(6)   Gilt für die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

Artikel 15

Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

die Gültigkeitsdauer des für die Überwachungsmaßnahmen verlangten Überwachungsdokuments verkürzen;

die Ausstellung des Überwachungsdokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem Verfahren der vorherigen Information und Anhörung nach den Artikeln 6 und 8, deren Periodizität und Dauer sie festlegt.

Artikel 16

Sind die Voraussetzungen für die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen — insbesondere auf der Grundlage der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Faktoren — in einer oder mehreren Regionen der Union erfüllt, kann die Kommission nach Abwägung möglicher Alternativlösungen ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen auf die betreffende Region bzw. die betreffenden Regionen beschränken, wenn sie die Anwendung der Maßnahmen auf dieser Ebene für angemessener hält als auf Ebene der Union.

Diese Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

Diese Maßnahmen werden nach dem entsprechenden Verfahren ergriffen, das auf Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 zu ergreifen sind, anwendbar ist.

KAPITEL IV

VERWALTUNG DER EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN DER UNION

Artikel 17

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind.

(2)   Die Kommission bestätigt in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragte(n) Einfuhrmenge(n) verfügbar ist/sind.

(3)   Besteht Anlass zu der Annahme, dass vorzeitige Anträge die Höchstmengen überschreiten, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die mengenmäßigen Beschränkungen in Raten aufteilen oder Höchstmengen pro Zuteilung festlegen. Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zurückstellen, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

(4)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.

(5)   Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich alle Mengen mit, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibenden Mengen der gesamten Unionshöchstmenge übertragen.

(6)   Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 18

(1)   Jeder Einführer der Union kann unbeschadet des Ortes seiner Niederlassung in der Union bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl einen Genehmigungsantrag stellen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 sind den Anträgen der Einführer für jede Erzeugniskategorie und jedes betreffende Drittland gegebenenfalls Belege über früher getätigte Einfuhren beizufügen.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist.

Diese Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach deren Erteilung.

Artikel 20

Erforderlichenfalls kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Artikel 21

(1)   Unbeschadet der gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen berechtigen die Einfuhrgenehmigungen zur Einfuhr der Waren, für die Höchstmengen bestehen, und sind in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig, ungeachtet des von den Einführern in ihren Anträgen genannten Einfuhrortes.

Führt die Union gemäß Artikel 16 zeitlich begrenzte Beschränkungen für eine oder mehrere Regionen ein, so schließen diese Beschränkungen nicht aus, dass Waren, die noch vor der Einführung dieser Beschränkungen versandt worden sind, in die betreffende(n) Region(en) eingeführt werden.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt sechs Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 geändert werden.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen werden auf Mustern gestellt, deren Einzelheiten nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen zulassen, dass die Antragsunterlagen elektronisch übermittelt werden. Dabei müssen ihnen jedoch alle Unterlagen und Nachweise zugänglich sein.

(4)   Die Einfuhrgenehmigungen können auf Antrag des betroffenen Einführers auf elektronischem Weg ausgestellt werden. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag jenes Einführers kann vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 3 eine auf elektronischem Wege ausgestellte Einfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Einfuhrgenehmigung erteilt hat, durch eine Einfuhrgenehmigung in Papierform ersetzt werden. Diese Behörde erteilt aber nur dann eine schriftliche Einfuhrgenehmigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass die auf elektronischem Wege erteilte Einfuhrgenehmigung aufgehoben wurde.

Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5)   Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaat können Textilwaren, die sich vor allem in Zusammenhang mit einem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im Besitz der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 22

Unbeschadet der besonderen, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 zu erlassenden Bestimmungen dürfen die Einfuhrgenehmigungen von der Person, auf deren Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich verliehen oder übertragen werden.

Artikel 23

Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise ausgenutzt werden, kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 verlängert werden, wenn genügende Mengen vorhanden sind

Artikel 24

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Monats mit, welche Mengen von Waren, für die Höchstmengen der Union bestehen, im Verlauf des vorhergegangenen Monats eingeführt worden sind.

KAPITEL V

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

Artikel 25

Für die in der Tabelle in Anhang V aufgeführten Textilwaren gelten die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Höchstmengen bei der Wiedereinfuhr in die Union nach Maßgabe der in der Union geltenden Vorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr nicht, wenn diese Waren den besonderen Höchstmengen gemäß der Tabelle in Anhang V unterliegen und nach Be- oder Verarbeitung in dem zu der jeweiligen besonderen Höchstmenge aufgeführten betreffenden Drittland wiedereingeführt worden sind.

Artikel 26

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 31 zu erlassen, um für nicht unter dieses Kapitel und Anhang V fallende Wiedereinfuhren besondere Höchstmengen festzulegen, sofern für die betroffenen Waren die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Höchstmengen gelten.

Wenn eine verzögerte Einführung besonderer Höchstmengen für Wiedereinfuhren aus dem passiven Veredelungsverkehr der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen worden sind, Anwendung.

Artikel 27

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Übertragungen von Warenkategorie zu Warenkategorie nach Teil A von Anhang I und die Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragung von Teilmengen der besonderen Höchstmengen gemäß Artikel 26 von einem Jahr auf das andere durchzuführen.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden dadurch verursachen würde, dass der passive Veredelungsverkehr aufgrund der rechtlichen Vorgabe, solche Übertragungen von einem Jahr auf das andere vorzunehmen, behindert würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen worden sind, Anwendung.

(2)   Jedoch können automatische Übertragungen nach Absatz 1 bis zu folgender Höhe vorgenommen werden:

a)

Übertragungen zwischen Warenkategorien nach Teil A von Anhang I bis zu 20 % der Höchstmenge der Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird,

b)

Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung,

c)

Ausnutzung der besonderen Höchstmenge im Vorgriff bis zu 7,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zu erlassen, um bei zusätzlichem Einfuhrbedarf die besonderen Höchstmengen anzupassen.

Bei zusätzlichem Einfuhrbedarf und wenn eine verzögerte Anpassung der besonderen Höchstmengen wegen des erschwerten Zugangs zu solch benötigten zusätzlichen Einfuhren der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen worden sind, Anwendung.

(4)   Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer über alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

Artikel 28

(1)   Für die Zwecke des Artikels 25 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, bevor sie vorherigen Bewilligungen im Sinne der einschlägigen Unionsvorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erteilen. Die Kommission notifiziert ihre Bestätigung, dass die beantragten Mengen für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Höchstmengen der Union im Sinne der einschlägigen Unionsvorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr verfügbar sind.

(2)   Die in den Mitteilungen an die Kommission berücksichtigten Anträge sind gültig, wenn darin Folgendes eindeutig angegeben ist:

a)

das Drittland, in dem die Waren be- oder verarbeitet werden sollen;

b)

die betreffende Textilwarenkategorie;

c)

die wiedereinzuführende Menge;

d)

der Mitgliedstaat, in dem die wiedereingeführten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen;

e)

der Bezug der Anträge auf

i)

einen traditionellen Begünstigten, der einen Antrag für die vorbehaltenen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates (8) stellt, oder

ii)

einen Antragsteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 oder des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94.

(3)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Rahmen des für diesen Zweck eingerichteten integrierten Netzes auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, zwingende technische Gründe machen es erforderlich, vorübergehend andere Kommunikationsmittel zu benutzen.

(4)   Falls die beantragten Mengen verfügbar sind, bestätigt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die gesamte Menge, die in den für jede Warenkategorie und für jedes betroffene Drittland notifizierten Anträgen angegeben ist. Mitteilungen der Mitgliedstaaten, für die keine Bestätigung gegeben werden kann, weil die beantragten Mengen im Rahmen der Höchstgrenzen der Union nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in chronologischer Reihenfolge des Auftragseingangs abgelegt und in dieser Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen durch Anwendung der in Artikel 27 vorgesehenen automatischen Übertragungen verfügbar geworden sind.

(5)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission umgehend über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese unausgenutzten Mengen werden automatisch wieder den Teilmengen der Höchstmengen der Union zugerechnet, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikels 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorbehalten sind.

Die Mengen, auf die im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 verzichtet wurde, werden automatisch den Teilmengen der Höchstmengen der Union zugeschlagen, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der genannten Verordnung vorbehalten sind.

Alle in den vorstehenden Unterabsätzen beschriebenen Mengen werden der Kommission im Einklang mit Absatz 3 notifiziert.

Artikel 29

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Artikel 28 zuständigen Behörden sowie Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempelabdrücke.

KAPITEL VI

ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

(1)   Die Kommission wird vom Textilausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 31

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 3 und Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 3 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 13 und 35 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 27 Absätze 1 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

Artikel 32

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 5 oder Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 33

(1)   Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

(2)   Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:

a)

Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;

b)

besondere devisenrechtliche Formalitäten;

c)

Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern sind.

In Fällen besonderer Dringlichkeit werden die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten der Kommission unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Artikel 34

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (9) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Artikel 35

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, damit dem Abschluss, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann.

Artikel 36

Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. Juni 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung (ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1).

(4)  Siehe Anhang VII.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Anhänge II, III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).


ANHANG I

A.   LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

1.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

2.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

3.

Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2013

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

GRUPPE I A

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 11 00 5204 19 00 5205 11 00 5205 12 00 5205 13 00 5205 14 00 5205 15 10 5205 15 90 5205 21 00 5205 22 00 5205 23 00 5205 24 00 5205 26 00 5205 27 00 5205 28 00 5205 31 00 5205 32 00 5205 33 00 5205 34 00 5205 35 00 5205 41 00 5205 42 00 5205 43 00 5205 44 00 5205 46 00 5205 47 00 5205 48 00 5206 11 00 5206 12 00 5206 13 00 5206 14 00 5206 15 00 5206 21 00 5206 22 00 5206 23 00 5206 24 00 5206 25 00 5206 31 00 5206 32 00 5206 33 00 5206 34 00 5206 35 00 5206 41 00 5206 42 00 5206 43 00 5206 44 00 5206 45 00 ex 5604 90 90

 

 

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

 

 

5208 11 10 5208 11 90 5208 12 16 5208 12 19 5208 12 96 5208 12 99 5208 13 00 5208 19 00 5208 21 10 5208 21 90 5208 22 16 5208 22 19 5208 22 96 5208 22 99 5208 23 00 5208 29 00 5208 31 00 5208 32 16 5208 32 19 5208 32 96 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 00 5208 59 10 5208 59 90 5209 11 00 5209 12 00 5209 19 00 5209 21 00 5209 22 00 5209 29 00 5209 31 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 00 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 11 00 5210 19 00 5210 21 00 5210 29 00 5210 31 00 5210 32 00 5210 39 00 5210 41 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 59 00 5211 11 00 5211 12 00 5211 19 00 5211 20 00 5211 31 00 5211 32 00 5211 39 00 5211 41 00 5211 42 00 5211 43 00 5211 49 10 5211 49 90 5211 51 00 5211 52 00 5211 59 00 5212 11 10 5212 11 90 5212 12 10 5212 12 90 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 21 10 5212 21 90 5212 22 10 5212 22 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90 ex 5811 00 00 ex 6308 00 00

 

 

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5208 31 00 5208 32 16 5208 32 19 5208 32 96 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 00 5208 59 10 5208 59 90 5209 31 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 00 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 31 00 5210 32 00 5210 39 00 5210 41 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 59 00 5211 31 00 5211 32 00 5211 39 00 5211 41 00 5211 42 00 5211 43 00 5211 49 10 5211 49 90 5211 51 00 5211 52 00 5211 59 00 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90 ex 5811 00 00 ex 6308 00 00

 

 

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

 

 

5512 11 00 5512 19 10 5512 19 90 5512 21 00 5512 29 10 5512 29 90 5512 91 00 5512 99 10 5512 99 90 5513 11 20 5513 11 90 5513 12 00 5513 13 00 5513 19 00 5513 21 00 5513 23 10 5513 23 90 5513 29 00 5513 31 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 49 00 5514 11 00 5514 12 00 5514 19 10 5514 19 90 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 30 10 5514 30 30 5514 30 50 5514 30 90 5514 41 00 5514 42 00 5514 43 00 5514 49 00 5515 11 10 5515 11 30 5515 11 90 5515 12 10 5515 12 30 5515 12 90 5515 13 11 5515 13 19 5515 13 91 5515 13 99 5515 19 10 5515 19 30 5515 19 90 5515 21 10 5515 21 30 5515 21 90 5515 22 11 5515 22 19 5515 22 91 5515 22 99 5515 29 00 5515 91 10 5515 91 30 5515 91 90 5515 99 20 5515 99 40 5515 99 80 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70 ex 6308 00 00

 

 

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5512 19 10 5512 19 90 5512 29 10 5512 29 90 5512 99 10 5512 99 90 5513 21 00 5513 23 10 5513 23 90 5513 29 00 5513 31 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 49 00 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 30 10 5514 30 30 5514 30 50 5514 30 90 5514 41 00 5514 42 00 5514 43 00 5514 49 00 5515 11 30 5515 11 90 5515 12 30 5515 12 90 5515 13 19 5515 13 99 5515 19 30 5515 19 90 5515 21 30 5515 21 90 5515 22 19 5515 22 99 ex 5515 29 00 5515 91 30 5515 91 90 5515 99 40 5515 99 80 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70 ex 6308 00 00

 

 

GRUPPE I B

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6,48

154

6105 10 00 6105 20 10 6105 20 90 6105 90 10 6109 10 00 6109 90 20 6110 20 10 6110 30 10

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

4,53

221

ex 6101 90 80 6101 20 90 6101 30 90 6102 10 90 6102 20 90 6102 30 90 6110 11 10 6110 11 30 6110 11 90 6110 12 10 6110 12 90 6110 19 10 6110 19 90 6110 20 91 6110 20 99 6110 30 91 6110 30 99

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,76

568

6203 41 10 6203 41 90 6203 42 31 6203 42 33 6203 42 35 6203 42 90 6203 43 19 6203 43 90 6203 49 19 6203 49 50 6204 61 10 6204 62 31 6204 62 33 6204 62 39 6204 63 18 6204 69 18 6211 32 42 6211 33 42 6211 42 42 6211 43 42

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

5,55

180

6106 10 00 6106 20 00 6106 90 10 6206 20 00 6206 30 00 6206 40 00

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

4,60

217

ex 6205 90 80 6205 20 00 6205 30 00

GRUPPE II A

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

 

 

5802 11 00 5802 19 00 ex 6302 60 00

 

 

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 21 00 6302 22 90 6302 29 90 6302 31 00 6302 32 90 6302 39 90

 

 

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 10 5509 11 00 5509 12 00 5509 21 00 5509 22 00 5509 31 00 5509 32 00 5509 41 00 5509 42 00 5509 51 00 5509 52 00 5509 53 00 5509 59 00 5509 61 00 5509 62 00 5509 69 00 5509 91 00 5509 92 00 5509 99 00

 

 

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

 

 

ex 5508 10 10 5509 31 00 5509 32 00 5509 61 00 5509 62 00 5509 69 00

 

 

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 20 10 5510 11 00 5510 12 00 5510 20 00 5510 30 00 5510 90 00

 

 

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5801 10 00 5801 21 00 5801 22 00 5801 23 00 5801 26 00 5801 27 00 5801 31 00 5801 32 00 5801 33 00 5801 36 00 5801 37 00 5802 20 00 5802 30 00

 

 

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

 

 

5801 22 00

 

 

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

6302 51 00 6302 53 90 ex 6302 59 90 6302 91 00 6302 93 90 ex 6302 99 90

 

 

GRUPPE II B

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

24,3 Paar

41

6115 10 10 ex 6115 10 90 6115 22 00 6115 29 00 6115 30 11 6115 30 90 6115 94 00 6115 95 00 6115 96 10 6115 96 99 6115 99 00

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

17

59

6107 11 00 6107 12 00 6107 19 00 6108 21 00 6108 22 00 6108 29 00 ex 6212 10 10 ex 9619 00 51

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

0,72

1 389

6201 11 00 ex 6201 12 10 ex 6201 12 90 ex 6201 13 10 ex 6201 13 90 6210 20 00

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

0,84

1 190

6202 11 00 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90 ex 6202 13 10 ex 6202 13 90 6204 31 00 6204 32 90 6204 33 90 6204 39 19 6210 30 00

16

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

0,80

1 250

6203 11 00 6203 12 00 6203 19 10 6203 19 30 6203 22 80 6203 23 80 6203 29 18 6203 29 30 6211 32 31 6211 33 31

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,43

700

6203 31 00 6203 32 90 6203 33 90 6203 39 19

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6207 11 00 6207 19 00 6207 21 00 6207 22 00 6207 29 00 6207 91 00 6207 99 10 6207 99 90

 

 

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6208 11 00 6208 19 00 6208 21 00 6208 22 00 6208 29 00 6208 91 00 6208 92 00 6208 99 00 ex 6212 10 10 ex 9619 00 59

 

 

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

59

17

6213 20 00 ex 6213 90 00

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

2,3

435

ex 6201 12 10 ex 6201 12 90 ex 6201 13 10 ex 6201 13 90 6201 91 00 6201 92 00 6201 93 00 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90 ex 6202 13 10 ex 6202 13 90 6202 91 00 6202 92 00 6202 93 00 6211 32 41 6211 33 41 6211 42 41 6211 43 41

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

3,9

257

6107 21 00 6107 22 00 6107 29 00 6107 91 00 ex 6107 99 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

6108 31 00 6108 32 00 6108 39 00 6108 91 00 6108 92 00 ex 6108 99 00

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

3,1

323

6104 41 00 6104 42 00 6104 43 00 6104 44 00 6204 41 00 6204 42 00 6204 43 00 6204 44 00

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

2,6

385

6104 51 00 6104 52 00 6104 53 00 6104 59 00 6204 51 00 6204 52 00 6204 53 00 6204 59 10

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,61

620

6103 41 00 6103 42 00 6103 43 00 ex 6103 49 00 6104 61 00 6104 62 00 6104 63 00 ex 6104 69 00

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,37

730

6204 11 00 6204 12 00 6204 13 00 6204 19 10 6204 21 00 6204 22 80 6204 23 80 6204 29 18 6211 42 31 6211 43 31

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

18,2

55

ex 6212 10 10 6212 10 90

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

 

 

6111 90 19 6111 20 90 6111 30 90 ex 6111 90 90 ex 6209 90 10 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 90 ex 9619 00 51 ex 9619 00 59

 

 

73

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,67

600

6112 11 00 6112 12 00 6112 19 00

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6203 22 10 6203 23 10 6203 29 11 6203 32 10 6203 33 10 6203 39 11 6203 42 11 6203 42 51 6203 43 11 6203 43 31 6203 49 11 6203 49 31 6211 32 10 6211 33 10

 

 

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6204 22 10 6204 23 10 6204 29 11 6204 32 10 6204 33 10 6204 39 11 6204 62 11 6204 62 51 6204 63 11 6204 63 31 6204 69 11 6204 69 31 6211 42 10 6211 43 10

 

 

77

Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6211 20 00

 

 

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

 

 

6203 41 30 6203 42 59 6203 43 39 6203 49 39 6204 61 85 6204 62 59 6204 62 90 6204 63 39 6204 63 90 6204 69 39 6204 69 50 6210 40 00 6210 50 00 6211 32 90 6211 33 90 ex 6211 39 00 6211 42 90 6211 43 90 ex 6211 49 00 ex 9619 00 59

 

 

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

 

 

ex 6101 90 20 6101 20 10 6101 30 10 6102 10 10 6102 20 10 6102 30 10 6103 31 00 6103 32 00 6103 33 00 ex 6103 39 00 6104 31 00 6104 32 00 6104 33 00 ex 6104 39 00 6112 20 00 6113 00 90 6114 20 00 6114 30 00 ex 6114 90 00 ex 9619 00 51

 

 

GRUPPE III A

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

 

 

5407 20 11

 

 

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

 

 

6305 32 19 6305 33 90

 

 

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

 

 

5407 20 19

 

 

35

Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5407 10 00 5407 20 90 5407 30 00 5407 41 00 5407 42 00 5407 43 00 5407 44 00 5407 51 00 5407 52 00 5407 53 00 5407 54 00 5407 61 10 5407 61 30 5407 61 50 5407 61 90 5407 69 10 5407 69 90 5407 71 00 5407 72 00 5407 73 00 5407 74 00 5407 81 00 5407 82 00 5407 83 00 5407 84 00 5407 91 00 5407 92 00 5407 93 00 5407 94 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5407 10 00 ex 5407 20 90 ex 5407 30 00 5407 42 00 5407 43 00 5407 44 00 5407 52 00 5407 53 00 5407 54 00 5407 61 30 5407 61 50 5407 61 90 5407 69 90 5407 72 00 5407 73 00 5407 74 00 5407 82 00 5407 83 00 5407 84 00 5407 92 00 5407 93 00 5407 94 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

36

Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5408 10 00 5408 21 00 5408 22 10 5408 22 90 5408 23 00 5408 24 00 5408 31 00 5408 32 00 5408 33 00 5408 34 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5408 10 00 5408 22 10 5408 22 90 5408 23 00 5408 24 00 5408 32 00 5408 33 00 5408 34 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

5516 11 00 5516 12 00 5516 13 00 5516 14 00 5516 21 00 5516 22 00 5516 23 10 5516 23 90 5516 24 00 5516 31 00 5516 32 00 5516 33 00 5516 34 00 5516 41 00 5516 42 00 5516 43 00 5516 44 00 5516 91 00 5516 92 00 5516 93 00 5516 94 00 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70

 

 

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5516 12 00 5516 13 00 5516 14 00 5516 22 00 5516 23 10 5516 23 90 5516 24 00 5516 32 00 5516 33 00 5516 34 00 5516 42 00 5516 43 00 5516 44 00 5516 92 00 5516 93 00 5516 94 00 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70

 

 

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

 

 

6005 31 10 6005 32 10 6005 33 10 6005 34 10 6006 31 10 6006 32 10 6006 33 10 6006 34 10

 

 

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6303 91 00 ex 6303 92 90 ex 6303 99 90

 

 

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

ex 6303 91 00 ex 6303 92 90 ex 6303 99 90 6304 19 10 ex 6304 19 90 6304 92 00 ex 6304 93 00 ex 6304 99 00

 

 

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

5401 10 12 5401 10 14 5401 10 16 5401 10 18 5402 11 00 5402 19 00 5402 20 00 5402 31 00 5402 32 00 5402 33 00 5402 34 00 5402 39 00 5402 44 00 5402 48 00 5402 49 00 5402 51 00 5402 52 00 5402 59 10 5402 59 90 5402 61 00 5402 62 00 5402 69 10 5402 69 90 ex 5604 90 10 ex 5604 90 90

 

 

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5401 20 10

 

 

Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

 

 

5403 10 00 5403 32 00 ex 5403 33 00 5403 39 00 5403 41 00 5403 42 00 5403 49 00 ex 5604 90 10

 

 

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 20 00 5207 10 00 5207 90 00 5401 10 90 5401 20 90 5406 00 00 5508 20 90 5511 30 00

 

 

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 10 00 5105 21 00 5105 29 00 5105 31 00 5105 39 00

 

 

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5106 10 10 5106 10 90 5106 20 10 5106 20 91 5106 20 99 5108 10 10 5108 10 90

 

 

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5107 10 10 5107 10 90 5107 20 10 5107 20 30 5107 20 51 5107 20 59 5107 20 91 5107 20 99 5108 20 10 5108 20 90

 

 

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5109 10 10 5109 10 90 5109 90 00

 

 

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5111 11 00 5111 19 00 5111 20 00 5111 30 10 5111 30 80 5111 90 10 5111 90 91 5111 90 98 5112 11 00 5112 19 00 5112 20 00 5112 30 10 5112 30 80 5112 90 10 5112 90 91 5112 90 98

 

 

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5203 00 00

 

 

53

Drehergewebe aus Baumwolle

 

 

5803 00 10

 

 

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5507 00 00

 

 

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5506 10 00 5506 20 00 5506 30 00 5506 90 00

 

 

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 90 5511 10 00 5511 20 00

 

 

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

 

 

5701 10 10 5701 10 90 5701 90 10 5701 90 90

 

 

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

 

 

5702 10 00 5702 31 10 5702 31 80 5702 32 10 5702 32 90 ex 5702 39 00 5702 41 10 5702 41 90 5702 42 10 5702 42 90 ex 5702 49 00 5702 50 10 5702 50 31 5702 50 39 ex 5702 50 90 5702 91 00 5702 92 10 5702 92 90 ex 5702 99 00 5703 10 00 5703 20 12 5703 20 18 5703 20 92 5703 20 98 5703 30 12 5703 30 18 5703 30 82 5703 30 88 5703 90 20 5703 90 80 5704 10 00 5704 90 00 5705 00 30 ex 5705 00 80

 

 

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

 

 

5805 00 00

 

 

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

 

 

ex 5806 10 00 5806 20 00 5806 31 00 5806 32 10 5806 32 90 5806 39 00 5806 40 00

 

 

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

 

 

5606 00 91 5606 00 99

 

 

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5804 10 10 5804 10 90 5804 21 10 5804 21 90 5804 29 10 5804 29 90 5804 30 00

 

 

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

 

 

5807 10 10 5807 10 90

 

 

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

 

 

5808 10 00 5808 90 00

 

 

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5810 10 10 5810 10 90 5810 91 10 5810 91 90 5810 92 10 5810 92 90 5810 99 10 5810 99 90

 

 

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

 

 

5906 91 00 ex 6002 40 00 6002 90 00 ex 6004 10 00 6004 90 00

 

 

Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern

 

 

ex 6001 10 00 6003 30 10 6005 31 50 6005 32 50 6005 33 50 6005 34 50

 

 

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

5606 00 10 ex 6001 10 00 6001 21 00 6001 22 00 ex 6001 29 00 6001 91 00 6001 92 00 ex 6001 99 00 ex 6002 40 00 6003 10 00 6003 20 00 6003 30 90 6003 40 00 ex 6004 10 00 6005 90 10 6005 21 00 6005 22 00 6005 23 00 6005 24 00 6005 31 90 6005 32 90 6005 33 90 6005 34 90 6005 41 00 6005 42 00 6005 43 00 6005 44 00 6006 10 00 6006 21 00 6006 22 00 6006 23 00 6006 24 00 6006 31 90 6006 32 90 6006 33 90 6006 34 90 6006 41 00 6006 42 00 6006 43 00 6006 44 00

 

 

66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

6301 10 00 6301 20 90 6301 30 90 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90

 

 

GRUPPE III B

10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

17 Paar

59

6111 90 11 6111 20 10 6111 30 10 ex 6111 90 90 6116 10 20 6116 10 80 6116 91 00 6116 92 00 6116 93 00 6116 99 00

67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

 

 

5807 90 90 6113 00 10 6117 10 00 6117 80 10 6117 80 80 6117 90 00 6301 20 10 6301 30 10 6301 40 10 6301 90 10 6302 10 00 6302 40 00 ex 6302 60 00 6303 12 00 6303 19 00 6304 11 00 6304 91 00 ex 6305 20 00 6305 32 11 ex 6305 32 90 6305 33 10 ex 6305 39 00 ex 6305 90 00 6307 10 10 6307 90 10 9619 00 41 ex 9619 00 51

 

 

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 32 11 6305 33 10

 

 

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

7,8

128

6108 11 00 6108 19 00

70

Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex)

30,4 Paar

33

ex 6115 10 90 6115 21 00 6115 30 19

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern

ex 6115 10 90 6115 96 91

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

9,7

103

6112 31 10 6112 31 90 6112 39 10 6112 39 90 6112 41 10 6112 41 90 6112 49 10 6112 49 90 6211 11 00 6211 12 00

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

1,54

650

6104 13 00 6104 19 20 ex 6104 19 90 6104 22 00 6104 23 00 6104 29 10 ex 6104 29 90

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge

0,80

1 250

6103 10 10 6103 10 90 6103 22 00 6103 23 00 6103 29 00

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

6214 20 00 6214 30 00 6214 40 00 ex 6214 90 00

 

 

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

17,9

56

6215 20 00 6215 90 00

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

8,8

114

6212 20 00 6212 30 00 6212 90 00

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6209 90 10 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 90 6216 00 00

 

 

88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

 

 

ex 6209 90 10 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 90 6217 10 00 6217 90 00

 

 

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern

 

 

5607 41 00 5607 49 11 5607 49 19 5607 49 90 5607 50 11 5607 50 19 5607 50 30 5607 50 90

 

 

91

Zelte

 

 

6306 22 00 6306 29 00

 

 

93

Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

ex 6305 20 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00

 

 

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

 

 

5601 21 10 5601 21 90 5601 22 10 5601 22 90 5601 29 00 5601 30 00 9619 00 31 9619 00 39

 

 

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

 

 

5602 10 19 5602 10 31 ex 5602 10 38 5602 10 90 5602 21 00 ex 5602 29 00 5602 90 00 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 10 6307 90 91

 

 

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5603 11 10 5603 11 90 5603 12 10 5603 12 90 5603 13 10 5603 13 90 5603 14 10 5603 14 90 5603 91 10 5603 91 90 5603 92 10 5603 92 90 5603 93 10 5603 93 90 5603 94 10 5603 94 90 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 92 6210 10 98 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90 6302 22 10 6302 32 10 6302 53 10 6302 93 10 6303 92 10 6303 99 10 ex 6304 19 90 ex 6304 93 00 ex 6304 99 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00 6307 10 30 6307 90 92 ex 6307 90 98 9619 00 49 ex 9619 00 59

 

 

97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

 

 

5608 11 20 5608 11 80 5608 19 11 5608 19 19 5608 19 30 5608 19 90 5608 90 00

 

 

98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

 

 

5609 00 00 5905 00 10

 

 

99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

5901 10 00 5901 90 00

 

 

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 

 

5904 10 00 5904 90 00

 

 

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

 

 

5906 10 00 5906 99 10 5906 99 90

 

 

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100

 

 

5907 00 00

 

 

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

 

 

5903 10 10 5903 10 90 5903 20 10 5903 20 90 5903 90 10 5903 90 91 5903 90 99

 

 

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

 

 

ex 5607 90 90

 

 

109

Planen, Segel und Markisen

 

 

6306 12 00 6306 19 00 6306 30 00

 

 

110

Luftmatratzen, aus Geweben

 

 

6306 40 00

 

 

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

 

 

6306 90 00

 

 

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

 

 

6307 20 00 ex 6307 90 98

 

 

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6307 10 90

 

 

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

 

 

5902 10 10 5902 10 90 5902 20 10 5902 20 90 5902 90 10 5902 90 90 5908 00 00 5909 00 10 5909 00 90 5910 00 00 5911 10 00 ex 5911 20 00 5911 31 11 5911 31 19 5911 31 90 5911 32 11 5911 32 19 5911 32 90 5911 40 00 5911 90 10 5911 90 90

 

 

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

 

 

5306 10 10 5306 10 30 5306 10 50 5306 10 90 5306 20 10 5306 20 90 5308 90 12 5308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

 

 

5309 11 10 5309 11 90 5309 19 00 5309 21 00 5309 29 00 5311 00 10 ex 5803 00 90 5905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 29 10 6302 39 20 6302 59 10 ex 6302 59 90 6302 99 10 ex 6302 99 90

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 6303 99 90 6304 19 30 ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

 

 

5801 90 10 ex 5801 90 90

 

 

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6214 90 00

 

 

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

 

 

5501 10 00 5501 20 00 5501 30 00 5501 40 00 5501 90 00 5503 11 00 5503 19 00 5503 20 00 5503 30 00 5503 40 00 5503 90 00 5505 10 10 5505 10 30 5505 10 50 5505 10 70 5505 10 90

 

 

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41

 

 

5402 45 00 5402 46 00 5402 47 00

 

 

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

 

 

5404 11 00 5404 12 00 5404 19 00 5404 90 10 5404 90 90 ex 5604 90 10 ex 5604 90 90

 

 

126

Künstliche Spinnfasern

 

 

5502 00 10 5502 00 40 5502 00 80 5504 10 00 5504 90 00 5505 20 00

 

 

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42

 

 

5403 31 00 ex 5403 32 00 ex 5403 33 00

 

 

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

 

 

5405 00 00 ex 5604 90 90

 

 

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 40 00

 

 

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5110 00 00

 

 

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

 

 

5004 00 10 5004 00 90 5006 00 10

 

 

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

 

 

5005 00 10 5005 00 90 5006 00 90 ex 5604 90 90

 

 

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

 

 

5308 90 90

 

 

132

Papiergarne

 

 

5308 90 50

 

 

133

Hanfgarne

 

 

5308 20 10 5308 20 90

 

 

134

Metallgarne

 

 

5605 00 00

 

 

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5113 00 00

 

 

136

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

5007 10 00 5007 20 11 5007 20 19 5007 20 21 5007 20 31 5007 20 39 5007 20 41 5007 20 51 5007 20 59 5007 20 61 5007 20 69 5007 20 71 5007 90 10 5007 90 30 5007 90 50 5007 90 90 5803 00 30 ex 5905 00 90 ex 5911 20 00

 

 

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

ex 5801 90 90 ex 5806 10 00

 

 

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

 

 

5311 00 90 ex 5905 00 90

 

 

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

 

 

5809 00 00

 

 

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6001 10 00 ex 6001 29 00 ex 6001 99 00 6003 90 00 6005 90 90 6006 90 00

 

 

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6301 90 90

 

 

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

 

 

ex 5702 39 00 ex 5702 49 00 ex 5702 50 90 ex 5702 99 00 ex 5705 00 80

 

 

144

Filz aus groben Tierhaaren

 

 

ex 5602 10 38 ex 5602 29 00

 

 

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

 

 

ex 5607 90 20 ex 5607 90 90

 

 

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

 

 

ex 5607 21 00

 

 

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

 

 

ex 5607 21 00 5607 29 00

 

 

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

ex 5607 90 20

 

 

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

 

 

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10 00 5307 20 00

 

 

148 B

Kokosgarne

 

 

5308 10 00

 

 

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

 

 

5310 10 90 ex 5310 90 00

 

 

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

 

 

5310 10 10 ex 5310 90 00 5905 00 50 6305 10 90

 

 

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

 

 

5702 20 00

 

 

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

 

 

ex 5702 39 00 ex 5702 49 00 ex 5702 50 90 ex 5702 99 00

 

 

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

 

 

5602 10 11

 

 

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

 

 

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

 

 

5001 00 00

 

 

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

 

 

5002 00 00

 

 

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

 

 

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5101 11 00 5101 19 00 5101 21 00 5101 29 00 5101 30 00

 

 

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5102 11 00 5102 19 10 5102 19 30 5102 19 40 5102 19 90 5102 20 00

 

 

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

 

 

5103 10 10 5103 10 90 5103 20 00 5103 30 00

 

 

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

 

 

5104 00 00

 

 

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5301 10 00 5301 21 00 5301 29 00 5301 30 00

 

 

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

 

 

5305 00 00

 

 

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5201 00 10 5201 00 90

 

 

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

 

 

5202 10 00 5202 91 00 5202 99 00

 

 

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5302 10 00 5302 90 00

 

 

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5305 00 00

 

 

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5303 10 00 5303 90 00

 

 

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5305 00 00

 

 

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 90 30 ex 6110 90 90

 

 

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156

 

 

ex 6101 90 20 ex 6101 90 80 6102 90 10 6102 90 90 ex 6103 39 00 ex 6103 49 00 ex 6104 19 90 ex 6104 29 90 ex 6104 39 00 6104 49 00 ex 6104 69 00 6105 90 90 6106 90 50 6106 90 90 ex 6107 99 00 ex 6108 99 00 6109 90 90 6110 90 10 ex 6110 90 90 ex 6111 90 90 ex 6114 90 00

 

 

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6204 49 10 6206 10 00

 

 

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6214 10 00

 

 

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

 

 

6215 10 00

 

 

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

ex 6213 90 00

 

 

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159

 

 

6201 19 00 6201 99 00 6202 19 00 6202 99 00 6203 19 90 6203 29 90 6203 39 90 6203 49 90 6204 19 90 6204 29 90 6204 39 90 6204 49 90 6204 59 90 6204 69 90 6205 90 10 ex 6205 90 80 6206 90 10 6206 90 90 ex 6211 20 00 ex 6211 39 00 ex 6211 49 00 ex 9619 00 59

 

 

163

Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3005 90 31

 

 

B.   ANDERE TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1

KN-Codes

 

3005 90

 

3921 12 00

 

ex 3921 13

 

ex 3921 90 60

 

4202 12 19

 

4202 12 50

 

4202 12 91

 

4202 12 99

 

4202 22 10

 

4202 22 90

 

4202 32 10

 

4202 32 90

 

4202 92 11

 

4202 92 15

 

4202 92 19

 

4202 92 91

 

4202 92 98

 

5604 10 00

 

6309 00 00

 

6310 10 00

 

6310 90 00

 

ex 6405 20

 

ex 6406 10

 

ex 6406 90

 

ex 6501 00 00

 

ex 6502 00 00

 

ex 6504 00 00

 

ex 6505 00

 

ex 6506 99

 

6601 10 00

 

6601 91 00

 

6601 99

 

6601 99 90

 

7019 11 00

 

7019 12 00

 

ex 7019 19

 

8708 21 10

 

8708 21 90

 

8804 00 00

 

ex 9113 90 00

 

ex 9404 90

 

ex 9612 10


ANHANG II

Liste der Länder nach Artikel 2

 

Belarus

 

Nordkorea


ANHANG III

Jährliche Unionshöchstmengen gemäss Artikel 3 Absatz 1

BELARUS

 

Kategorie

Einheit

Menge

Gruppe IA

1

Tonnen

1 586

 

2

Tonnen

6 643

 

3

Tonnen

242

Gruppe IB

4

1 000 Stück

1 839

 

5

1 000 Stück

1 105

 

6

1 000 Stück

1 705

 

7

1 000 Stück

1 377

 

8

1 000 Stück

1 160

Gruppe IIA

20

Tonnen

329

 

22

Tonnen

524

Gruppe IIB

15

1 000 Stück

1 726

 

21

1 000 Stück

930

 

24

1 000 Stück

844

 

26/27

1 000 Stück

1 117

 

29

1 000 Stück

468

 

73

1 000 Stück

329

Gruppe IIIB

67

Tonnen

359

Gruppe IV

115

Tonnen

420

 

117

Tonnen

2 312

 

118

Tonnen

471

NORDKOREA

Kategorie

Einheit

Menge

1

Tonnen

128

2

Tonnen

153

3

Tonnen

117

4

1 000 Stück

289

5

1 000 Stück

189

6

1 000 Stück

218

7

1 000 Stück

101

8

1 000 Stück

302

9

Tonnen

71

12

1 000 Paar

1 308

13

1 000 Stück

1 509

14

1 000 Stück

154

15

1 000 Stück

175

16

1 000 Stück

88

17

1 000 Stück

61

18

Tonnen

61

19

1 000 Stück

411

20

Tonnen

142

21

1 000 Stück

3 416

24

1 000 Stück

263

26

1 000 Stück

176

27

1 000 Stück

289

28

1 000 Stück

286

29

1 000 Stück

120

31

1 000 Stück

293

36

Tonnen

96

37

Tonnen

394

39

Tonnen

51

59

Tonnen

466

61

Tonnen

40

68

Tonnen

120

69

1 000 Stück

184

70

1 000 Stück

270

73

1 000 Stück

149

74

1 000 Stück

133

75

1 000 Stück

39

76

Tonnen

120

77

Tonnen

14

78

Tonnen

184

83

Tonnen

54

87

Tonnen

8

109

Tonnen

11

117

Tonnen

52

118

Tonnen

23

142

Tonnen

10

151A

Tonnen

10

151B

Tonnen

10

161

Tonnen

152


ANHANG IV

nach Artikel 3 Absatz 3

(für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I Abschnitt A)

Nordkorea

Kategorien:

10, 22, 23, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 49, 50, 53, 54, 55, 58, 62, 63, 65, 66, 67, 72, 84, 85, 86, 88, 90, 91, 93, 97, 99, 100, 101, 111, 112, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 124, 130, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 145, 146A, 146B, 146C, 149, 150, 153, 156, 157, 159, 160.


ANHANG V

Passiver Veredelungsverkehr

Jährliche Unionshöchstmengen nach Artikel 4

Belarus

Kategorie

Einheit

Menge

4

1 000 Stück

6 610

5

1 000 Stück

9 215

6

1 000 Stück

12 290

7

1 000 Stück

9 225

8

1 000 Stück

3 140

15

1 000 Stück

5 387

21

1 000 Stück

3 584

24

1 000 Stück

922

26/27

1 000 Stück

4 492

29

1 000 Stück

1 820

73

1 000 Stück

6 979


ANHANG VI

Verzeichnis der in den Feldern des Überwachungsdokuments zu machenden Angaben

ÜBERWACHUNGSDOKUMENT

1.

Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer)

2.

Ausstellungsnummer

3.

Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum

4.

Erteilende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer)

5.

Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift)

6.

Ursprungsland/Ländercode

7.

Herkunftsland/Ländercode

8.

Letzter Tag der Gültigkeit

9.

Warenbezeichnung

10.

KN-Code der Waren und Kategorie

11.

Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Maßeinheiten

12.

cif-Preis frei Unionsgrenze in Euro

13.

Zusätzliche Angaben

14.

Sichtvermerk der zuständigen Behörde

Datum und Ort

(Unterschrift) (Stempel)

Original für den Antragsteller

Kopie für die zuständigen Behörden

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ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates

(ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1470/94 der Kommission

(ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 14)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1756/94 der Kommission

(ABl. L 183 vom 19.7.1994, S. 9)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2612/94 der Kommission

(ABl. L 279 vom 28.10.1994, S. 7)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2798/94 des Rates

(ABl. L 297 vom 18.11.1994, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 2980/94 der Kommission

(ABl. L 315 vom 8.12.1994, S. 2)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr.1325/95 des Rates

(ABl. L 128 vom 13.6.1995, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 538/96 des Rates

(ABl. L 79 vom 29.3.1996, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission

(ABl. L 188 vom 27.7.1996, S. 4)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1937/96 der Kommission

(ABl. L 255 vom 9.10.1996, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 1457/97 der Kommission

(ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 2542/1999 der Kommission

(ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 14)

 

Verordnung (EG) Nr. 7/2000 des Rates

(ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 51)

 

Verordnung (EG) Nr. 2878/2000 der Kommission

(ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 60)

 

Verordnung (EG) Nr. 2245/2001 der Kommission

(ABl. L 303 vom 20.11.2001, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 888/2002 der Kommission

(ABl. L 146 vom 4.6.2002, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1309/2002 des Rates

(ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1437/2003 der Kommission

(ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1484/2003 der Kommission

(ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 46)

 

Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission

(ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 21)

 

Verordnung (EG) Nr. 1877/2004 der Kommission

(ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 25)

 

Verordnung (EG) Nr. 931/2005 der Kommission

(ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 37)

 

Verordnung (EG) Nr. 1786/2006 der Kommission

(ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 12)

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

Nur Nummer 13 Ziffer 2 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission

(ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 5)

 

Verordnung (EU) Nr. 1260/2009 der Kommission

(ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 58)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2011 der Kommission

(ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 42)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1165/2012 der Kommission

(ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 55)

 

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)

Nur Nummer 16 Ziffer 2 des Anhangs

Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52)

Nur Nummer 2 des Anhangs


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 517/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 bis 8

Artikel 3 bis 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 10 bis 22

Artikel 10 bis 22

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1a

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 6

Artikel 25a

Artikel 31

Artikel 25b

Artikel 32

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, einleitender Satz

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitender Satz

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, erster Gedankenstrich

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, zweiter Gedankenstrich

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, dritter Gedankenstrich

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 26a

Artikel 34

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 29

Artikel 37

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang IIIA

Anhang IIIB

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII


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