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Document 32017R1224

Verordnung (EU) 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4586

OJ L 174, 7.7.2017, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1224/oj

7.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/16


VERORDNUNG (EU) 2017/1224 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stoff 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem Namen Methylisothiazolinone, CAS-Nummer 2682-20-4, geführt wird, ist derzeit mit einer Konzentration von bis zu 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) als Konservierungsstoff in aus- bzw. abzuspülenden kosmetischen Mitteln (Rinse-off-Produkten) durch Eintrag 57 in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zugelassen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) nahm am 15. Dezember 2015 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Methylisothiazolinon (2) an. Der SCCS kam zu dem Schluss, dass bei Rinse-off-Kosmetikprodukten eine Konzentration von höchstens 0,0015 % (15 ppm) Methylisothiazolinon hinsichtlich der Induktion einer Kontaktallergie für den Verbraucher als unbedenklich anzusehen ist.

(3)

Angesichts der Stellungnahme des SCCS muss auf die Zunahme von Allergien durch Methylisothiazolinon eingegangen werden; dieser Stoff sollte daher in Rinse-off-Produkten weiter beschränkt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Industrie sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um die Formulierungen der Produkte mit Blick auf das Inverkehrbringen entsprechend anzupassen, und um nicht konforme Produkte vom Markt zu nehmen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 27. Januar 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 27. April 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS/1557/15, Vorlage III.


ANHANG

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält Eintrag 57 folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„57

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on

Methylisothiazolinone (*1)

2682-20-4

220-239-6

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

0,0015 %

 

 


(*1)  Die Verwendung von Methylisothiazolinon in einem Gemisch mit Methylchlorisothiazolinon ist auch in Eintrag 39 des Anhangs V geregelt. Die beiden Einträge schließen sich gegenseitig aus: Die Verwendung des Gemisches von Methylchlorisothiazolinon (und) Methylisothiazolinon ist inkompatibel mit der Verwendung von reinem Methylisothiazolinon in ein und demselben Produkt.“


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