EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Menschenrechtsverteidiger – Unterstützung durch die EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union

Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern

WAS IST DAS ZIEL VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DER LEITLINIEN ZU MENSCHENRECHTSVERTEIDIGERN?

  • Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass sich die EU auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet.
  • Die Leitlinien begründen den Ansatz der EU zur Unterstützung und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern* In Drittländern mit dem Ziel, dass sie ihre Aufgabe ungehindert erfüllen können.
  • Operativ fallen diese Leitlinien in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte der Leitlinien dargestellt:

  • Diplomaten auf EU-Missionen* treffen sich regelmäßig mit Menschenrechtsverteidigern, besuchen inhaftierte Aktivisten, beobachten ihren Strafprozess und setzen sich für ihren Schutz ein.
  • Die Ratsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) soll anhand von Berichten der Missionsleiter der EU, der Vereinten Nationen, des Europarats sowie von Nichtregierungsorganisationen ermitteln, wo Maßnahmen der EU angezeigt sind.
  • Hochrangige EU-Beamte (beispielsweise die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik) nehmen im Rahmen ihrer Besuche in Nicht-EU-Ländern an Treffen mit Menschenrechtsverteidigern teil.
  • Im Rahmen des politischen Dialogs mit Nicht-EU-Ländern und regionalen Organisationen wird die Situation der Menschenrechtsverteidiger zur Sprache gebracht.
  • Die Missionsleiter erinnern die Behörden der Nicht-EU-Länder an ihre Pflicht, gefährdete Menschenrechtsverteidiger zu schützen.
  • Die EU arbeitet eng mit Nicht-EU-Ländern, die Strategien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern eingeführt haben, und mit den Menschenrechtsmechanismen anderer regionaler Organisationen zusammen. Dazu zählen die Afrikanische Union, die Organisation Amerikanischer Staaten und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa.
  • Die EU setzt sich dafür ein, dass bestehende und neu geschaffene regionale Mechanismen zum Schutz der Menschenrechtsverteidiger ausgebaut werden.
  • Die Verpflichtung der EU, sich für Menschenrechtsverteidiger einzusetzen, wird durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte ergänzt, das Finanzhilfen für Organisationen zur Unterstützung von Menschenrechtlern leistet.

HINTERGRUND

Menschenrechtsverteidiger spielen bei folgenden Aufgaben eine entscheidende Rolle:

  • Dokumentierung von Menschenrechtsverletzungen,
  • Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch rechtliche, psychologische, medizinische oder sonstige Unterstützung,
  • Bekämpfung einer Kultur der Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen und
  • Sensibilisierung für Menschenrechte und Menschenrechtsverteidiger auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene.

Menschenrechtsverteidiger werden oft ebenfalls zum Ziel von Angriffen und Bedrohungen: Daher ist es wichtig, für ihre Sicherheit und ihren Schutz zu sorgen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Menschenrechtsverteidiger: Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen, die allgemein anerkannte Menschenrechte, insbesondere Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten, auf friedvolle Weise fördern und schützen.
EU-Missionen: Die Botschaften und Konsulate von EU-Ländern sowie EU-Delegationen.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union — Titel I — Allgemeine Bestimmungen — Artikel 2 (ABl. C 202, 7.6.2016, S. 17)

Schutz von Menschenrechtsverteidigern – Leitlinien der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union (Außenpolitik), 2008

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstrumentes für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77, 15.3.2014, S. 85-94)

Letzte Aktualisierung: 28.07.2017

Top