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Verursacherprinzip und Umwelthaftung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften auf der Grundlage des Verursacherprinzips festgelegt. Damit ist ein Unternehmen, das Umweltschäden verursacht, für diese haftbar und muss die erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergreifen und alle damit verbundenen Kosten tragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie sind Umweltschäden folgendermaßen definiert:

Die Definition umfasst die Ableitung von Schadstoffen in die Luft (da dies die Zustände von Boden und Wasser beeinträchtigt), Binnenoberflächengewässer und Grundwasser sowie jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Definition der Richtlinie 2001/18/EG.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie unterscheidet zwei Situationen, für die Haftung besteht:

  • 1.

    Umweltschäden, die durch die Ausübung einer der in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten verursacht werden, u. a.:

    • Energiewirtschaft;
    • Herstellung und Verarbeitung von Metallen;
    • Mineralindustrie;
    • chemische Industrie;
    • Abfallbewirtschaftung;
    • Massenfertigung von Zellstoff, Papier und Pappe, Textilfärbung und Gerbereien;
    • Massenfertigung von Fleisch, Milch und Lebensmitteln.
  • 2.

    Umweltschäden geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (oder ihre unmittelbare Gefahr), die durch andere berufliche Tätigkeiten als jene in Anhang III aufgeführten verursacht werden, sofern das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Ausnahmen

Zu den Ausnahmen zählen bewaffnete Konflikte, Naturkatastrophen, Haftung für Umweltschäden, die in den Anwendungsbereich eines bestimmten internationalen Übereinkommens fallen (z. B. Meeresverschmutzung) und nukleare Risiken, die durch den Euratom-Vertrag abgedeckt werden.

Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

  • Wenn die unmittelbare Gefahr eines Schadens besteht, hat das Unternehmen unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
  • Ist ein Schaden bereits eingetreten, so informiert das Unternehmen unverzüglich die zuständige Behörde, trifft Vorkehrungen, um die Situation zu bewältigen, um weitere Umweltschäden und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden, und ergreift die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.

Das Unternehmen zahlt für Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten, außer in bestimmten Situationen, z. B. wenn der Schaden trotz geeigneter Sicherheitsvorkehrungen durch einen Dritten verursacht wurde oder wenn er auf die Befolgung offizieller Anweisungen zurückzuführen ist.

Durchführung

  • Ein Durchführungsbericht aus dem Jahr 2016 gewährt einen Überblick über die Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie im Zeitraum 2007-2013, einschließlich einer im Rahmen von REFIT, dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung der Europäischen Kommission, durchgeführten Bewertung.
  • Der Bericht bestätigt, dass die Richtlinie zwar noch nicht ihr gesamtes Potenzial ausgeschöpft hat, jedoch wirksam bei der Sanierung von Umweltschäden und der Förderung von Vermeidungsmaßnahmen war.

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1010

Die Richtlinie wurde im Jahr 2019 durch die Verordnung (EU) 2019/1010 geändert, womit die Berichterstattungspflichten im Bereich des Umweltrechts angeglichen und vereinfacht wurden. Bei den neuen Bestimmungen, die am 26. Juni 2019 in Kraft getreten sind, handelt es sich um folgende:

  • Die EU-Länder erstatten der Kommission über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie Bericht. Die Berichte umfassen die in Anhang VI aufgeführten Informationen, die spätestens bis zum 30. April 2022 und anschließend alle fünf Jahre zusammengetragen werden müssen.
  • Bis zum 30. April 2023 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission einen Bericht über die Effektivität der Richtlinie auf der Grundlage der von den EU-Ländern bereitgestellten Informationen vor.
  • Bis zum 31. Dezember 2020 muss die Kommission Leitlinien ausarbeiten, die ein gemeinsames Verständnis des Begriffes „Umweltschäden“ im Sinne der Richtlinie ermöglichen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und musste bis spätestens 30. April 2007 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56-75)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/35/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (COM(2016) 204 final vom 14.4.2016)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: REFIT-Bewertung der Umwelthaftungsrichtlinie – Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (SWD(2016) 121 final vom 14.4.2016)

Letzte Aktualisierung: 17.06.2020

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