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Hafeninfrastruktur: Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in allen Häfen der Europäischen Union (EU) angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse. Zu diesem Zweck wird mit der Richtlinie ein EU-Rahmen geschaffen, der in allen EU-Häfen das gleiche hohe Maß an Sicherheit gewährleistet. Dieser Rahmen besteht aus gemeinsamen Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen, einem Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln und geeigneten Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.
  • Diese Richtlinie vervollständigt die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen und die von der Kommission im Mai 2003 vorgestellten Maßnahmen (KOM(2003) 229 endg.). Gemeinsam stellen sie den notwendigen Rahmen für den Schutz der gesamten Kette der Seeverkehrslogistik (vom Schiff zum Hafen, die Schnittstelle zwischen Schiff und Hafen und der gesamte Hafenbereich) gegen das Risiko rechtswidriger Angriffe auf dem EU-Gebiet bereit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Personen, Infrastruktur und Material (einschließlich Verkehrsmitteln) in Häfen und in den angrenzenden Gebieten.

Behörde für Gefahrenabwehr und Gefahrenabwehrpläne in Häfen

  • Die EU-Länder müssen für jeden Hafen eine Behörde für Gefahrenabwehr in Häfen benennen. Eine solche Behörde für Gefahrenabwehr kann für mehr als einen Hafen zuständig sein. Sie ist für die Auswahl und Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen verantwortlich und stützt sich dabei auf Risikoanalysen und Gefahrenabwehrpläne.
  • Die EU-Länder sorgen außerdem dafür, dass Gefahrenabwehrpläne mit einer ausführlichen Beschreibung der zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen getroffenen Maßnahmen (z. B. bezüglich Zutrittsbedingungen oder Ladung) ausgearbeitet, durchgeführt und aktualisiert werden. Die EU-Länder müssen auch die Gefahrenabwehrpläne sowie ihre Durchführung zu kontrollieren und für den Fall der Nichteinhaltung Strafen vorzusehen.

Gefahrenstufen

  • Je nach Bedrohung (normale, erhöhte oder akute) wird zwischen verschiedenen Gefahrenstufen unterschieden:
    • Gefahrenstufe 1: die Stufe, auf der zu jeder Zeit minimale Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden müssen;
    • Gefahrenstufe 2: die Stufe, auf der wegen einer erhöhten Gefahr eine bestimmte Zeit lang zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden müssen;
    • Gefahrenstufe 3: die Stufe, auf der eine begrenzte Zeit lang weitere spezielle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden müssen. Diese Stufe wird erreicht, wenn eine Bedrohung wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das Ziel nicht genau bekannt ist.
  • Die EU-Länder haben die für jeden Hafen geltende Gefahrenstufe sowie alle diesbezüglichen Änderungen zu melden.

Beauftragter für Gefahrenabwehr im Hafen

Für jeden Hafen ist von dem betreffenden EU-Land ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen.

Nach Möglichkeit sollte jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr haben. Gegebenenfalls kann jedoch auch ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.

Diese Beauftragten erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen und verfügen über die notwendige Befugnis und die erforderlichen Kenntnisse, um an Ort und Stelle die Erstellung, Aktualisierung und Überwachung der Risikoanalysen sowie der Gefahrenabwehrpläne sicherzustellen und angemessen zu koordinieren.

Überprüfungen

Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr immer dann überprüft werden, wenn Änderungen auftreten, die für die Gefahrenabwehr relevant sind. Eine Überprüfung muss spätestens alle fünf Jahre vorgenommen werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am Donnerstag, 15. Dezember 2005 in Kraft getreten und musste bis spätestens Freitag, 15. Juni 2007 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Nach dem Ausbruch von COVID-19 und zur Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Krise, hat die Europäische Kommission erlassen:

Mitteilung der Kommission - Leitlinien zum Schutz der Gesundheit, zur Rückkehr und zur Regelung der Reise von Seeleuten, Fahrgästen und anderen Personen an Bord von Schiffen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28-39)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/65/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (KOM(2009) 002 endg. vom 20.1.2009)

Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5-10)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

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