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Europäischer Flüchtlingsfonds (2008-13)

Mit der vorliegenden Entscheidung wird ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 eingerichtet. Für diesen Zeitraum ist der Fonds mit 614 Mio. EUR ausgestattet. Er gehört zum generellen Programm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme".

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Ziele des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) und die Regeln für seine Verwaltung, die Finanzausstattung und die Kriterien für die Verteilung der Mittel festgelegt.

Zielgruppen

Der Fonds ist für Personen gedacht, denen der Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt wurde oder subsidiärer oder vorübergehender Schutz gewährt wird oder die in der Europäischen Union angesiedelt werden. Auch Personen, die einen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf eine Form des subsidiären Schutzes gestellt haben, gehören zu den Zielgruppen.

Förderfähige Maßnahmen

Der EFF finanziert sowohl nationale als auch grenzüberschreitende Maßnahmen oder Maßnahmen im Interesse der gesamten EU. Die nationalen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen eines Mehrjahresprogramms und gemäß den strategischen Leitlinien der EU zu den Interventionsregeln des Fonds (gemeinsame Verwaltung) umgesetzt. Die für die EU-Maßnahmen zugewiesenen Mittel werden von der Kommission ausgeführt (direkte Verwaltung).

Der EFF unterstützt nationale Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

  • Aufnahmebedingungen und Asylverfahren, insbesondere Infrastruktur, materielle, medizinische und juristische Hilfe;
  • Integration der Zielgruppen in den Aufnahmestaat, insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachunterricht und Hilfe bei der Unterbringung;
  • Hilfe für die Mitgliedstaaten der EU zur Planung, Umsetzung und Überwachung ihrer Asylpolitik, zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten zu den Herkunftsländern sowie von Statistiken für Asyl-, Aufnahme- und Integrationsverfahren;
  • Neuansiedlung und insbesondere die Ausarbeitung von einschlägigen Programmen, Bereitstellung von Material und Informationen vor der Ausreise;
  • Transfer der bei den Zielgruppen erwähnten Antragsteller von einem EU-Mitgliedstaat in den anderen.

Der EFF fördert grenzüberschreitende und EU-Maßnahmen:

  • Gründung von Netzwerken für Einrichtungen, die in mehreren Mitgliedstaaten der EU vertreten sind;
  • Sensibilisierungskampagnen;
  • Verbreitung guter Praktiken;
  • Pilotprojekte über Zusammenarbeit auf EU-Ebene;
  • Ausarbeitung von Netzwerken für Nichtregierungsorganisationen, die in mindestens zehn EU-Mitgliedstaaten vertreten und mit diesem Austausch betraut sind.

Außerdem sieht der EFF eine Finanzreserve für die Umsetzung von Sofortmaßnahmen vor, um im Falle eines Massenzustroms im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG einen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Diese Finanzreserve kann auch verwendet werden, um den Mitgliedstaaten der EU dabei zu helfen, besondere Belastungssituationen zu bewältigen, in denen aufgrund eines plötzlichen massiven Zustroms von Menschen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, ihre Aufnahmeeinrichtungen oder Asylsysteme kurzfristig stark beansprucht werden.

Grundsätze des Fonds

Im Rahmen der von der EU definierten Prioritäten und Ziele beteiligt sich der EFF mit Finanzhilfen an der Finanzierung von Projekten ohne Erwerbszweck, die bereits aus öffentlichen oder privaten Quellen unterstützt werden.

Diese Projekte werden vom EFF mit maximal 50 % des Gesamtbetrags einer nationalen Maßnahme unterstützt. In Ausnahmefällen, d. h. wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien aufgeführt sind, liegt die Obergrenze bei 75 %. Der EU- Beitrag wird in Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds beziehen, auf 75 % angehoben.

Die Kommission verabschiedet die strategischen Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 und legt die Prioritäten auf EU-Ebene für die einzelnen Fondsziele fest.

Die Kommission genehmigt die Mehrjahresprogramme der EU-Mitgliedstaaten, in denen ausgehend von den strategischen Leitlinien eine Strategie definiert wird und die zur Verwirklichung der Ziele vorgesehenen Maßnahmen beschrieben werden. Die Programme umfassen außerdem ergänzende Angaben zur Projektfinanzierung. Darüber hinaus nimmt die Kommission jedes Jahr Finanzierungsbeschlüsse an, mit denen sie die Jahresprogramme billigt, die zur Umsetzung des Mehrjahresprogramms aufgelegt werden.

Ausschuss, Überprüfung und Aufhebung

Der Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ unterstützt die Kommission.

Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Entscheidung Nr. 2004/904/EG zur Errichtung des EFF für den Zeitraum 2005 bis 2010 aufgehoben. Die Entscheidung wird bis zum 30. Juni 2013 vom Parlament und vom Rat überprüft.

Hintergrund

Die vorliegende Entscheidung dient der Verlängerung der Maßnahmen, die mit den vorangegangenen Entscheidungen zur Errichtung des EFF umgesetzt wurden. Die vorliegende Entscheidung hebt die Entscheidung Nr. 2004/904/EG auf, sodass der Zeitraum der Finanzplanung des EFF dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen entspricht. Als Teil des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, das per Mitteilung vom 6. April 2005 eingerichtet wurde, werden 614 Millionen EUR für diesen Zeitraum bereitgestellt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 573/2007/EG

6.6.2007

-

ABl. L 144 vom 6.6.2007

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 458/2010/EU

17.6.2010

-

ABl. L 129 vom 28.5.2010

VERBUNDENE RECHTSACKTE

Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte [Amtsblatt L 7 vom 10.1.2008].

Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 [Amtsblatt L 326 vom 12.12.2007].

Letzte Änderung: 01.09.2010

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