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Document 32022R0612

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/86/2021/REV/1

OJ L 115, 13.4.2022, p. 1–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj

13.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


VERORDNUNG (EU) 2022/612 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen diese Verordnung neu zu fassen

(2)

Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 geändert und die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge in der Union ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung vorgeschrieben, dass Roamingdienste angemessen genutzt werden und dass nach der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge eine Ausnahmeregelung zur Sicherung der Tragfähigkeit angewandt werden kann, auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam like at Home, RLAH) bezeichnet. Darüber hinaus führte die Kommission eine Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts durch, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Überprüfung wurde die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit dem Ziel angenommen, die nationalen Roamingvorleistungsmärkte zu regulieren, um die Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den besuchten Inlandsmärkten und den besuchten Märkten zu verzerren.

(3)

Am 29. November 2019 veröffentlichte die Kommission ihre erste vollständige Überprüfung des Roamingmarktes (im Folgenden „Kommissionsbericht“), aus der hervorgeht, dass Reisende in der gesamten Union erheblich von der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge profitiert haben. Die Nutzung von Mobilfunkdiensten, d. h. regulierten Sprach-, SMS- oder Datenroamingdiensten auf Reisen in der Union hat rasch und massiv zugenommen, was die Wirkung der Roamingvorschriften der Union bestätigt. Dem Kommissionsbericht zufolge gibt es zwar Anzeichen einer gewissen Wettbewerbsdynamik auf dem Roamingmarkt sowohl auf der Endkunden- als auch auf der Vorleistungsebene, die grundlegenden Wettbewerbsbedingungen haben sich jedoch nicht geändert und werden sich in absehbarer Zeit vermutlich nicht ändern. Die Regulierung auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene ist daher nach wie vor notwendig und sollte nicht abgeschafft werden. Insbesondere wurde in dem Bericht der Kommission festgestellt, dass auf der Vorleistungsebene die starke Absenkung der Preisobergrenzen zu weiteren Senkungen der Roamingvorleistungsentgelte zugunsten der nettoabgebender Betreiber beigetragen hat, d. h. Betreiber mit einem Kundenstamm, der mehr Mobilfunkdienste in den Netzen von Partnerbetreibern in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, als von den Kunden der Partnerbetreiber in seinem eigenen Netz genutzt werden.

Ferner nahm die Kommission darin die Empfehlung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zur weiteren Senkung der Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte zur Kenntnis. Die Kommission untersuchte auch die Notwendigkeit einer weiteren Senkung der Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte untersucht und dokumentiert und bewertete die Höhe der Absenkung, bei der die besuchten Betreiber noch in der Lage sind, ihre Kosten der Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten zu decken. Im Kommissionsbericht wurde darauf verwiesen, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 Roamingkunden in anderen Mitgliedstaaten für denselben Preis Zugang zu demselben Dienst haben müssen, sofern dieser Dienst im besuchten Netz erbracht werden kann. In dem Bericht der Kommission wurden auch die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf neue Formen des Handels mit Roamingvorleistungsverkehr wie Online-Handelsplattformen erwähnt, die das Potenzial haben, den Wettbewerb auf dem Roamingvorleistungsmarkt zu fördern und die Verhandlungen zwischen Betreibern zu erleichtern. Schließlich wird darin noch festgestellt, dass ein separater Verkauf von Datenroamingdiensten vom Markt nicht beansprucht worden ist.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 läuft am 30. Juni 2022 aus, und das Ziel dieser Verordnung besteht darin, eine Neufassung vorzunehmen und gleichzeitig neue Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz einzuführen, einschließlich der Transparenz in Bezug auf die Nutzung von Mehrwertdiensten beim Roaming und die Nutzung von Roaming in nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen, und ein echtes Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen in Bezug auf Dienstqualität und Zugang zu Notdiensten beim Roaming sicherzustellen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf zehn Jahre, d. h. bis zum Jahr 2032, festgesetzt, um Rechtssicherheit auf dem Markt zu schaffen und den Regulierungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Mit dieser Verordnung wird die Anforderung eingeführt, dass die Kommission in den Jahren 2025 und 2029 Überprüfungen durchführt und dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vorlegt, auf die gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung folgt, wenn die Marktentwicklungen dies erfordern. Aufgrund der raschen Marktentwicklungen und der zügigen Einführung neuer Technologien sollte die Kommission insbesondere prüfen, ob es angebracht ist, bei der Vorlage ihres ersten Berichts im Jahr 2025 einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung zu unterbreiten.

(5)

Den nationalen Regulierungsbehörden oder etwaigen anderen zuständigen Behörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, ist es nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieser Mangel an Kontrolle könnte die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen verringern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden können.

(6)

Der Mobilfunkmarkt der Union ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab. Um ihren inländischen Kunden, die in andere Mitgliedstaaten reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können, erwerben Roaminganbieter folglich Roamingdienste auf der Vorleistungsebene von Betreibern im besuchten Mitgliedstaat oder tauschen derartige Dienste mit solchen Betreibern aus.

(7)

Solange Unterschiede zwischen Inlands- und Roamingpreisen bestehen, kann nicht von einem Binnenmarkt für Telekommunikationsdienste gesprochen werden. Deshalb sollten die Unterschiede zwischen Inlands- und Roamingentgelten beseitigt werden, um einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen.

(8)

Es sollte ein gemeinsamer, harmonisierter Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher Mobilfunknetze bei Reisen innerhalb der Union nehmen, keine überhöhten Preise für die Inanspruchnahme von Diensten für unionsweites Roaming zahlen, um auf diese Weise bei Roamingdiensten den Wettbewerb zwischen den Roaminganbietern zu fördern, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und sowohl Innovationsanreize als auch Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu wahren. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein derartiger gemeinsamer Ansatz erforderlich, um sicherzustellen, dass die Roaminganbieter innerhalb eines einzigen, einheitlichen Rechtsrahmens handeln können, der auf objektiven Kriterien beruht.

(9)

Aufgrund der starken Verbreitung von internetfähigen mobilen Geräten kommt dem Datenroaming eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies ist sowohl für die Nutzer als auch für die Anbieter von Anwendungen und Inhalten von Bedeutung. Um die Entwicklung in diesem Markt zu fördern, dürfen die Preise für den Datentransport nicht wachstumshemmend sein, insbesondere in Anbetracht dessen, dass zu erwarten ist, dass die Entwicklung und Verbreitung von Hochgeschwindigkeitsnetzen und -diensten der nächsten Generation kontinuierlich beschleunigt werden.

(10)

Die Richtlinien 2002/19/EG (7), 2002/20/EG (8), 2002/21/EG (9), 2002/22/EG (10) und 2002/58/EG (11) des Europäischen Parlaments und des Rates zielten darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Union aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Mit Ausnahme der Richtlinie 2002/58/EG wurden diese Richtlinien durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgehoben.

Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollen Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und deren Nutzung in der Union sowie neue Frequenzvorschriften für die Mobilfunkanbindung und 5G-Anbindung gefördert werden. Zudem ist in der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden, etwaige andere zuständige Behörden sowie das GEREK, die Kommission und die Mitgliedstaaten unter anderem die Ziele verfolgen, zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu fördern. Mit jener Richtlinie wird unter anderem sichergestellt, dass alle Endnutzer Zugang zu einer bezahlbaren Kommunikation, einschließlich Internet, haben. Die Richtlinie verbessert den Verbraucherschutz und die Sicherheit der Nutzer und erleichtert regulatorische Eingriffe.

(11)

Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene einzigartige Merkmale auf, sodass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen der Richtlinie (EU) 2018/1972 hinausgehen, gerechtfertigt sind.

(12)

Diese Verordnung sollte ein Abweichen von den sonst gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 geltenden Regeln, nämlich, dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, ermöglichen und dazu ergänzende regulatorische Verpflichtungen einführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für unionsweites Roaming besser gerecht werden.

(13)

Um die Roamingkunden vor einem Anstieg der Endkundenentgelte für regulierte Roamingdienste, d. h. regulierte Sprach-, SMS- oder Datenroamingdienste, aufgrund schwankender Referenzwechselkurse von anderen Währungen als dem Euro zu schützen, sollte ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Durchschnittswert mehrerer Referenzwechselkurse über einen gewissen Zeitraum hinweg anwenden, wenn er die jeweiligen Höchstaufschläge in seiner Währung festlegt. Soweit Höchstentgelte nicht in Euro angegeben werden, sind die geltenden Werte in der jeweiligen Währung festzulegen, indem ein Durchschnittswert mehrerer Referenzwechselkurse über einen gewissen Zeitraum hinweg angewandt wird, die zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union (Amtsblatt) veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum erscheinenden Amtsblatt, das solche Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden. Um die Bestimmung der Werte in anderen Währungen als dem Euro an die für intra-EU-Kommunikation gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 geltende Regel anzugleichen, sollten die Höchstentgelte in anderen Währungen als dem Euro unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Referenzwechselkurse festgelegt werden, die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März des betreffenden Kalenderjahres von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die auf diese Weise für 2022 berechneten maximalen Entgelte sollten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 15. Mai 2023 gelten.

(14)

Um die Entwicklung eines effizienteren und stärker integrierten und wettbewerbsorientierten Marktes für Roamingdienste zu ermöglichen, sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, effektiv auf der Vorleistungsebene über die Zugangsgewährung zwecks Erbringung von Roamingdiensten, auch für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation, zu verhandeln. Die dem Zugang zu solchen Roamingvorleistungsdiensten entgegenstehenden Hindernisse aufgrund unterschiedlicher Verhandlungspositionen und Eigentumsverhältnisse der Unternehmen in Bezug auf die Infrastrukturen sollten beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten Roamingvorleistungsvereinbarungen den Grundsatz der Technologieneutralität wahren und allen Betreibern gleiche und faire Möglichkeiten bieten, Zugang zu allen verfügbaren Netzen und Technologien zu erhalten, und sie sollten den Grundsatz beachten, dass derartige Vereinbarungen nach Treu und Glauben ausgehandelt werden, sodass die Roaminganbieter Endkunden-Roamingdienste anbieten können, die den im Inland angebotenen Diensten gleichwertig sind. Mit dieser Verordnung wird den Roaminganbietern keine Verpflichtung auferlegt, Roamingvorleistungsvereinbarungen nur mit den Betreibern zu schließen, die über die fortschrittlichsten Netze verfügen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Dienstqualität auf der Endkundenebene erfüllt werden. Die Betreiber, die den Roamingvorleistungszugang anstreben, sollten die Freiheit haben, ihre Roamingvorleistungsvereinbarungen entsprechend ihren eigenen wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem besten Interesse ihrer Endnutzer auszuhandeln. Daher sollten die Roaminganbieter im Zuge des Übergangs zu den Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation schrittweise einen Roamingvorleistungszugang sicherstellen, der im Einklang mit den Zielen des Roamings zu Inlandspreisen die Erbringung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene in anderen Mitgliedstaaten zu gleichwertigen Vertragsbedingungen wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht. Roaminganbieter sollten im Einklang mit den GEREK-Leitlinien für den Roamingvorleistungszugang Endkunden-Roamingdienste anbieten, die den von ihnen im Inland angebotenen Mobilfunkdiensten gleichwertig sind, wenn eine breite Abdeckung besteht oder wenn es in dem besuchten Mitgliedstaat wettbewerbsorientierte Angebote für den Zugang zu solchen Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation gibt.

Betreiber virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und Wiederverkäufer von Mobilfunkdiensten ohne eigene Netzinfrastruktur erbringen für gewöhnlich Roamingdienste auf der Grundlage von kommerziellen Roamingvorleistungsvereinbarungen mit ihren abwickelnden Mobilfunknetzbetreibern im gleichen Mitgliedstaat. Es ist jedoch möglich, dass die Geschäftsverhandlungen den Betreibern virtueller Mobilfunknetze und den Wiederverkäufern nicht genug Spielraum lassen, um den Wettbewerb mit niedrigeren Preisen zu stimulieren. Die Beseitigung dieser Hindernisse und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Verhandlungspositionen der Betreiber virtueller Mobilfunknetze oder Wiederverkäufer einerseits und den Mobilfunknetzbetreibern andererseits durch eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung und die Deckelung der Vorleistungsentgelte dürfte die Entwicklung alternativer und innovativer Dienste für unionsweites Roaming und -angebote für die Kunden erleichtern. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet es nicht, dieses Problem dadurch zu lösen, dass den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt werden.

(15)

Es sollte eine Verpflichtung vorgesehen werden, angemessenen Anträgen auf Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung von Roamingdiensten nachzukommen. Dieser Zugang sollte dem Bedarf der Zugangsnachfrager entsprechen. Endnutzer von Diensten, die moderne Technologien und Endkunden-Roamingdienste erfordern, sollten beim Roaming die gleiche Dienstqualität wie im Inland genießen können. Eine Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs sollte daher sicherstellen, dass Zugangsnachfrager ihre im Inland angebotenen Endkundendienste replizieren können, es sei denn die Betreiber besuchter Netze, bei denen der Zugang beantragt wird, können nachweisen, dass dies technisch nicht machbar ist. Die Parameter, unter denen der Betreiber besuchter Netze seinen eigenen inländischen Kunden Mobilfunkdienste anbietet, gelten als technisch machbar. Vorbehaltlich der einschlägigen Roamingvorleistungsvereinbarung und unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf der Endkundenebene sollte der Betreiber des besuchten Netzes sicherstellen, dass die Roamingkunden in seinem Netz keinen Bedingungen unterliegen, die weniger günstig sind als die Bedingungen, die er seinen inländischen Kunden beispielsweise in Bezug auf die Dienstqualität, wie die verfügbare Geschwindigkeit, bietet. Der Zugang sollte nur aufgrund objektiver Kriterien — wie etwa technische Machbarkeit und notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität — abgelehnt werden.

Der Betreiber des besuchten Netzes sollte den Zugang nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen in einer Weise verweigern oder beschränken, dass die Bereitstellung konkurrierender Roamingdienste eingeschränkt wird. Bei Ablehnung des Zugangsantrags sollte der Antragsteller das in dieser Verordnung vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte der Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten in Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung auf der Vorleistungsebene festgelegten regulatorischen Verpflichtungen gewährt werden und den verschiedenen, für die Bereitstellung eines solchen Zugangs erforderlichen Kostenbestandteilen Rechnung tragen. Ein einheitlicher Regulierungsansatz für den Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten sollte dazu beitragen, dass Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Das GEREK sollte in Abstimmung mit der Kommission und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren Leitlinien für den Vorleistungszugang zur Erbringung von Roamingdiensten vorgeben.

(16)

Eine Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs sollte die Erbringung direkter Roamingvorleistungsdienste sowie von Roamingdiensten zu Vorleistungsmarktbedingungen für den Wiederverkauf durch Dritte einschließen. Ferner sollte sich die Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs auch darauf erstrecken, dass die Mobilfunknetzbetreiber den Betreibern von virtuellen Mobilfunknetzen und den Wiederverkäufern ermöglichen müssen, von Vorleistungsaggregatoren, die einen zentralen Zugangspunkt und eine standardisierte Plattform für unionsweite Roamingvereinbarungen bereitstellen, regulierte Roamingvorleistungsdienste zu kaufen. Damit sichergestellt ist, dass die Betreiber den Roaminganbietern innerhalb einer angemessenen Frist den Zugang zu allen Einrichtungen gewähren, die für den direkten Roamingvorleistungszugang und den Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang erforderlich sind, sollte ein Standardangebot mit den Standardbedingungen für den direkten Roamingvorleistungszugang und für den Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Standardangebots sollte Geschäftsverhandlungen zwischen dem Zugangsnachfrager und dem Zugangsanbieter über das Preisniveau für die endgültige Vorleistungsvereinbarung oder zusätzliche Vorleistungszugangsdienste, die über das für die Bereitstellung des Roamingvorleistungszugangs und des Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs erforderliche Maß hinausgehen, nicht entgegenstehen.

(17)

Eine Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs sollte den Zugang zu allen Komponenten umfassen, die erforderlich sind, um die Erbringung von Roamingdiensten zu ermöglichen, darunter Netzkomponenten und zugehörige Einrichtungen, einschlägige Softwaresysteme, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, informationstechnische Systeme oder Datenbanken für die Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung, Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, sowie Mobilfunknetze und Dienste für virtuelle Netze.

(18)

Beantragen Nachfrager nach Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang einen Zugang zu Einrichtungen oder Diensten über das für die Erbringung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene erforderliche Maß hinaus, so können die Mobilfunknetzbetreiber hierfür faire und angemessene Entgelte erheben. Bei diesen zusätzlichen Einrichtungen oder Diensten könnte es sich unter anderem um Mehrwertdienste, zusätzliche Software und Informationssysteme oder Abrechnungssysteme handeln.

(19)

Gemäß Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Endnutzer kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle haben. Die genannte Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, dafür zu sorgen, dass Endnutzer mit Behinderungen, auch auf Reisen innerhalb der Union, über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dass dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Zu diesen Zugangsmitteln könnten ein Echtzeit-Textdienst oder ein Gesamtgesprächsdienst gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder andere nicht-sprachliche Kommunikationsdienste wie etwa SMS, Nachrichtenübermittlungs- oder Videodienste über Notrufanwendungen oder Relay-Dienste gehören, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Unionsrecht festgelegten Anforderungen und der Fähigkeiten und der technischen Ausrüstung der nationalen Notrufabfragestellen einrichten. Die Umsetzung der Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten, die Roamingkunden mit Behinderungen zur Verfügung stehen, und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollten im größtmöglichen Umfang auf europäischen Normen oder Spezifikationen beruhen. Solche Normen sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit europäischen Normungsorganisationen und anderen einschlägigen Gremien gefördert werden.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Art von Notrufen technisch machbar ist, um den Zugang der Roamingkunden zu Notdiensten zu gewährleisten. Damit Roamingkunden unter den in Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Bedingungen Zugang zu Notrufen haben, sollten die Betreiber besuchter Netze in ihrem Standardangebot Angaben darüber machen, welche Art von Notrufen durch nationale Maßnahmen in dem besuchten Mitgliedstaat vorgeschrieben und technisch machbar ist, um den Zugang für Roamingkunden sicherzustellen. Darüber hinaus sollten Roamingvorleistungsvereinbarungen Informationen über die technischen Parameter enthalten, mit denen der Zugang zu Notdiensten, auch für Roamingkunden mit Behinderungen, und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort, einschließlich der vom Mobilgerät gewonnenen Angaben, an die am besten geeignete Notrufabfragestelle im besuchten Mitgliedstaat sichergestellt wird. Diese Informationen sollten es dem Roaminganbieter ermöglichen, kostenlos Notrufe festzustellen und abzuwickeln und den Anruferstandort zu übermitteln.

(20)

Bestimmte Bedingungen können in die Standardangebote aufgenommen werden, damit Mobilfunknetzbetreiber dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs verhindern können. Insbesondere sollte der Betreiber des besuchten Netzes für den Fall, dass er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil der Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt, von dem Roaminganbieter verlangen können, dass dieser in aggregierter Form und unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitstellt, anhand deren festgestellt werden kann, ob sich ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt; solche Informationen wären beispielsweise der Anteil der Kunden mit im Vergleich zum Roamingverbrauch unbedeutendem inländischem Verbrauch. Überdies sollte die Beendigung von Roamingvorleistungsvereinbarungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs nur dann erfolgen, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht behoben werden konnte.

Eine solche Beendigung sollte der Voraussetzung unterliegen, dass sie vorab von der nationalen Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes genehmigt wurde, wobei Stellungnahmen des GEREK in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, so weit wie möglich Rechnung zu tragen ist. Weniger strenge Maßnahmen könnten darin bestehen, dass höhere Vorleistungsentgelte, die die maximalen Vorleistungsentgelte gemäß dieser Verordnung nicht übersteigen, festgelegt werden, und zwar für Volumina oberhalb eines im Voraus in der Vereinbarung festgelegten Gesamtvolumens. Diese höheren Vorleistungsentgelte sollten vorab festgelegt werden oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber des besuchten Netzes festgestellt und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat, dass auf der Grundlage objektiver Kriterien dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt. Weniger strenge Maßnahmen könnten auch darin bestehen, dass sich der Heimatnetzbetreiber verpflichtet, die für seine Kunden geltenden Regelungen der angemessenen Nutzung gemäß den nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten anzunehmen oder zu überarbeiten, oder darin, dass der Betreiber des besuchten Netzes die Möglichkeit erhält, eine Überarbeitung der Roamingvorleistungsvereinbarung zu fordern. Im Interesse der Transparenz sollte die nationale Regulierungsbehörde Informationen über Anträge auf Genehmigung der Beendigung von Roamingvorleistungsvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen.

(21)

Um die Entwicklung effizienterer und stärker integrierter und wettbewerbsgeprägter Märkte für Roamingdienste zu ermöglichen, sollte den Betreibern, wenn sie über einen Roamingvorleistungszugang zur Erbringung von Endkunden-Roamingdiensten verhandeln, die Möglichkeit eröffnet werden, innovative Preissysteme auf der Vorleistungsebene auszuhandeln, die nicht direkt an tatsächlich verbrauchte Volumina geknüpft sind, z. B. Pauschalzahlungen, Vorabzusagen oder Roamingvorleistungsvereinbarungen über bestimmte Kapazitäten, oder Preissysteme, bei denen Nachfrageschwankungen im Jahresverlauf berücksichtigt werden. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen des dauerhaften Roamings ist die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation — d. h. Dienste, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Softwareanwendungen ohne menschliche Beteiligung oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet — nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung und den betreffenden Verpflichtungen zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen; dies gilt auch für die Regelungen der angemessenen Nutzung von Roamingdiensten und die Möglichkeit für Mobilfunknetzbetreiber, in ihre Standardangebote Bedingungen aufzunehmen, um die dauerhafte Nutzung regulierter Roamingdienste oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs zu verhindern. Dauerhaftes Roaming ist jedoch Gegenstand kommerzieller Verhandlungen und kann von zwei Roamingpartnern in der Roamingvorleistungsvereinbarung vereinbart werden. Es wird erwartet, dass die Mobilfunknetzbetreiber im Interesse der Entwicklung effizienterer und stärker wettbewerbsgeprägter Märkte für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation in zunehmendem Maße auf alle angemessenen Anträge auf Roamingvorleistungsvereinbarungen zu angemessenen Bedingungen eingehen und diese akzeptieren werden und dass sie dauerhaftes Roaming für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation ausdrücklich erlauben werden.

Sie sollten in der Lage sein, flexible Roamingvorleistungsvereinbarungen zu schließen, die Roamingvorleistungsdienste ermöglichen, und Tarifsysteme anzuwenden, die nicht auf dem verbrauchten Datenvolumen beruhen, sondern auf alternativen Regelungen, z. B. auf der Anzahl der angeschlossenen Geräte pro Monat. In diesem Zusammenhang sollten die beteiligten Parteien im Falle einer grenzüberschreitenden Streitigkeit das in Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Verhandlungsparteien sollte die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die maximalen regulierten Roamingvorleistungsentgelte für die Dauer der Roamingvorleistungsvereinbarungen nicht anzuwenden. So würde ausgeschlossen, dass eine der Parteien anschließend die Anwendung der volumengestützten maximalen Vorleistungsentgelte auf den tatsächlichen Verbrauch verlangen kann, wie es in dieser Verordnung festgelegt ist. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtungen zur Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste unberührt lassen. Darüber hinaus verweist die Kommission auf die sehr aktuelle Entwicklung neuer Arten des Handels mit Roamingvorleistungsverkehr wie etwa Online-Handelsplattformen, die das Potenzial haben, den Verhandlungsprozess zwischen Betreibern zu erleichtern. Die Verwendung ähnlicher Instrumente könnte auch dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem Roamingvorleistungsmarkt zu stärken und die tatsächlichen Vorleistungsentgelte weiter zu senken.

(22)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Endnutzer von den Betreibern nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten gehindert werden, die von einem alternativen Roaminganbieter in einem besuchten Netz bereitgestellt werden. Diese strukturelle Maßnahme, die mittels der Verpflichtung zum separaten Verkauf von Datenroamingdiensten eingeführt wurde, ist jedoch mit der Einführung des Roamings zu Inlandspreisen unwirksam geworden. Darüber hinaus scheint diese Verpflichtung mangels Verwendung auf dem Markt keine Bedeutung mehr zu haben. Deshalb sollten Bestimmungen, die Betreiber dazu verpflichten, den separaten Verkauf von Datenroamingdiensten auf der Endkundenebene anzubieten, nicht länger gelten.

(23)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass detaillierter Bestimmungen über die Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Bewertung der Frage, ob die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen langfristig tragfähig ist, sowie über den von den Roaminganbietern zum Zweck dieser Bewertung zu stellenden Antrag übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Bis zum Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (15) weiterhin gelten.

(24)

Regulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Vorleistungsebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Vorleistungsentgelte für Dienste für unionsweites Roaming nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung solcher Dienste verbundenen Vorleistungsentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste empfindlich stören könnten und nicht zu einem verstärkten Wettbewerb führen würden.

(25)

Die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120 war notwendig, um einen digitalen Binnenmarkt in der gesamten Union zu schaffen und dessen Funktionieren zu erleichtern. Mit der genannten Verordnung allein ließ sich aber nicht sicherstellen, dass der Roamingmarkt ordnungsgemäß funktioniert. Mit dieser Verordnung sollte dazu beigetragen werden, dass sich die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge nicht auf die Preisgestaltung auf den Inlandsmärkten auswirkt.

(26)

Der ausschlaggebende inländische Endkundenpreis sollte dem inländischen Endkundenentgelt pro Einheit entsprechen. In Situationen, in denen es keine spezifischen inländischen Endkundenpreise gibt, die als Grundlage für einen regulierten Endkunden-Roamingdienst verwendet werden könnten (z. B. im Falle von unbeschränkten Inlandstarifen, von Paketen oder von Inlandstarifen, die keine Daten umfassen), sollte der inländische Endkundenpreis dem Entgeltmechanismus entsprechen, der zur Anwendung käme, wenn der Kunde in seinem Mitgliedstaat den Inlandstarif in Anspruch nähme.

(27)

Auch beim Roaming in der Union sollten Roamingkunden die Endkundendienste, die sie erwerben, mit der gleichen Dienstqualität wie zu Hause nutzen können. Zu diesem Zweck sollten die Roaminganbieter und Mobilfunknetzbetreiber im Einklang mit den Verpflichtungen zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs gemäß dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit regulierte Endkunden-Roamingdienste unter den gleichen Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung solcher Dienste bereitgestellt werden. Wenn beispielsweise die maximale verfügbare Datengeschwindigkeit des besuchten Netzes der vom Roaminganbieter im Inland angebotenen Höchstgeschwindigkeit entspricht oder darüber liegt, sollte der Roaminganbieter keine niedrigere Geschwindigkeit als die im Inland angebotene Höchstgeschwindigkeit anbieten. Wenn die maximale verfügbare Datengeschwindigkeit des besuchten Netzes niedriger ist als die vom Roaminganbieter im Inland angebotene Höchstgeschwindigkeit, sollte der Roaminganbieter keine niedrigere Geschwindigkeit als die verfügbare Höchstgeschwindigkeit des besuchten Netzes anbieten. Steht im besuchten Netz eine neuere Netzgeneration oder -technologie zur Verfügung, sollte der Roaminganbieter den Roamingdienst nicht auf eine Netzgeneration oder -technologie beschränken, die älter ist als die im Inland angebotene Generation oder Technologie. Darüber hinaus darf der Roaminganbieter insbesondere während des Übergangs zu Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation den regulierten Endkunden-Roamingdienst mit der bestehenden Mobilfunktechnologie anbieten, wenn die Einführung dieser Netze und Technologien durch den Roaminganbieter und den Betreiber des besuchten Netzes nicht vergleichbar ist. Kommerzielle Erwägungen, die zu einer Verschlechterung der Qualität regulierter Endkunden-Roamingdienste führen, wie etwa die Verringerung der Bandbreite zur Verringerung des Roamingvolumens, sollten verboten werden. Unbeschadet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten die Betreiber angemessene Maßnahmen ergreifen, um übermäßige Verzögerungen beim Übergang zwischen Mobilfunknetzen zu vermeiden. Die nationalen Verwaltungen und Betreiber können Frequenzkoordinierungsvereinbarungen schließen und die Netzabdeckung sicherstellen, zumindest entlang der 5G-Korridore und der Landverkehrswege.

(28)

Roaminganbieter sollten Regelungen der angemessenen Nutzung („Fair Use Policies“) für die Inanspruchnahme regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, anwenden können. Mit den Regelungen der angemessenen Nutzung sollte ausschließlich die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste durch Roamingkunden unterbunden werden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres inländischen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen. Mit den Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung sollte sichergestellt werden, dass die Roaminganbieter dieses Ziel nicht umgehen, um zum Nachteil von Roamingkunden, die sich vorübergehend auf Reisen befinden, andere Zwecke zu verfolgen. In Fällen höherer Gewalt aufgrund von Umständen wie Pandemien, vorübergehenden Grenzschließungen oder Naturkatastrophen, durch die sich die Dauer eines vorübergehenden Aufenthalts des Roamingkunden in einem anderen Mitgliedstaat unfreiwillig verlängert, sollten Roaminganbieter auf begründeten Antrag des Roamingkunden die im Rahmen der angemessenen Nutzung zugestandenen Mengen bzw. Pauschalen um einen angemessenen Zeitraum verlängern. Eine Regelung zur angemessenen Nutzung sollte den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis in einem Ausmaß ermöglichen, das den Tarifen des Roamingkunden entspricht. Bei den Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung sollten die vielfältigen Muster vorübergehender Reisen von Roamingkunden berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Regelungen der angemessenen Nutzung kein Hindernis für ein echtes Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen dieser Kunden darstellen.

(29)

Bei der Überprüfung ihrer Durchführungsrechtsakte sollte die Kommission nach Anhörung des GEREK bewerten, inwieweit die Marktbedingungen, das Nutzungsverhalten, die Reisemuster, die Entwicklung und Konvergenz der Preise und das erkennbare Risiko einer Wettbewerbsverzerrung eine tragfähige Bereitstellung von Roamingdiensten zu Inlandspreisen für vorübergehende Reisen ermöglichen würden und ob die Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung auf Ausnahmefälle beschränkt werden können.

(30)

Wenn ein Roaminganbieter unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, sollte er eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags zur Sicherstellung der Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells beantragen können. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells sollte sich auf relevante objektive Faktoren stützen, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und -erlöse. Das könnte beispielsweise im Falle von inländischen Endkunden-Pauschalpreismodellen von Betreibern mit einem beträchtlichen negativen Saldo beim Mobilfunkverkehr zutreffen, wenn der implizite Inlandspreis pro Einheit niedrig ist und die Gesamterlöse des Betreibers im Verhältnis zu der Kostenbelastung aus dem Roaming ebenfalls niedrig ausfallen, oder in Fällen eines niedrigen impliziten Preises pro Einheit und einer hohen tatsächlichen oder erwarteten Nutzung des Roamings. Damit das inländische Entgeltmodell von Roaminganbietern durch diese Kostendeckungsprobleme nicht seine Tragfähigkeit verliert und die Entwicklung der Inlandspreise dadurch möglicherweise spürbar beeinflusst wird (sogenannter „Wasserbetteffekt“), sollten Roaminganbieter bei Vorliegen der vorstehend genannten Umstände — mit Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde — einen Aufschlag auf regulierte Endkunden-Roamingdienste nur insoweit erheben können, als es erforderlich ist, um alle relevanten Kosten der Bereitstellung dieser Dienste zu decken.

(31)

Hierzu sollten die anfallenden Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelte für den abgehenden Roamingverkehr des betreffenden Roaminganbieters, der über seinen ankommenden Roamingverkehr hinausgeht, sowie anhand eines angemessenen Betrags für gemeinsame Kosten und Gemeinkosten bestimmt werden. Die Erlöse aus regulierten Endkunden-Roamingdiensten sollten anhand von Erlösen zu Inlandspreisen, die der Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zugerechnet werden können, bestimmt werden, gleich ob als Preis je Einheit oder als Teil eines Pauschalentgelts, das den jeweiligen tatsächlichen und erwarteten Umfang der regulierten Endkunden-Roamingnutzung durch Kunden in der Union und die Inlandsnutzung widerspiegelt. Berücksichtigt werden sollte ferner die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch Endkunden des Roaminganbieters und das Wettbewerbs-, Preis- und Erlösniveau auf dem Inlandsmarkt sowie der Umstand, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen eventuell einen nennenswerten Einfluss auf die Entwicklung dieser Preise haben könnte.

(32)

Erhebt ein Roaminganbieter für eine Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, einen Aufschlag, darf nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 die Summe des inländischen Endkundenpreises und etwaiger Aufschläge für abgehende regulierte Roaminganrufe, regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste den Betrag von 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht und 0,20 EUR je verbrauchtes Megabyte nicht übersteigen. Angesichts des wirksamen Funktionierens der Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen seit dem 15. Juni 2017 ist diese Bestimmung nicht mehr erforderlich.

(33)

Nach dem Prinzip „Anrufer zahlt für den Anruf“ („calling party pays“) zahlen Mobilfunkkunden nicht für eingehende inländische Mobilfunkanrufe, und die Kosten für die Anrufzustellung im Netz des angerufenen Teilnehmers sind durch das Endkundenentgelt des Anrufers mit abgedeckt. Die Konvergenz der Mobilfunkzustellungsentgelte in den Mitgliedstaaten sollte es ermöglichen, dass derselbe Grundsatz auch auf die regulierten Roaminganrufe auf der Endkundenebene angewandt wird. Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 hat die Kommission durch ihre Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 (16) ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt festgelegt, um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene einheitlich in der gesamten Union zu verringern. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 sieht einen dreijährigen Gleitpfad vor: die unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte betragen demnach 0,7 Cent im Jahr 2021, 0,55 Cent im Jahr 2022, 0,4 Cent im Jahr 2023 und erreichen im Jahr 2024 das fortan geltende unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt von 0,2 Cent. In den in dieser Verordnung genannten Fällen, in denen Roaminganbieter einen Aufschlag für regulierte Endkunden-Roamingdienste erheben dürfen, sollte der Aufschlag für ankommende Roaminganrufe das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt, das die Kommission für das betreffende Jahr in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 festgesetzt hat, nicht überschreiten. Sollte die Kommission anschließend zu dem Schluss kommen, dass die Festsetzung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, so sollte der für regulierte Roaminganrufe erhobene Aufschlag nicht höher sein als das Entgelt, das in dem letzten nach Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wurde.

(34)

Änderungen, die Anbieter von unionsweiten regulierten Roamingdiensten gegebenenfalls an ihren Endkunden-Roamingtarifen und den damit verbundenen Roamingnutzungsstrategien vornehmen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sollten Mobilfunkkunden nicht zum Widerruf ihres Endkundenvertrags nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 berechtigen.

(35)

In Endkundenverträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, sollten die Merkmale der betreffenden regulierten Endkunden-Roamingdienste mit der zu erwartenden Dienstqualität klar und verständlich angegeben werden. Obwohl Roaminganbieter keine Kontrolle über besuchte Netze ausüben, unterliegen die angebotenen Roamingdienste der Roamingvorleistungsvereinbarung mit dem Betreiber des besuchten Netzes. Um Roamingkunden zu stärken, sollten die Roaminganbieter ihre Kunden daher im Endkundenvertrag klar darüber informieren, wie sich die Qualität der Roamingdienste in der Praxis von den im Inland genutzten Diensten unterscheiden kann. Die Roaminganbieter sollten ferner so weit wie möglich erläutern, wie sich andere relevante Faktoren auf die Dienstqualität auswirken können, wie z. B. die Geschwindigkeit, Latenz und Verfügbarkeit von Roamingdiensten oder anderen Diensten beim Roaming infolge der Verfügbarkeit bestimmter Technik, Netzabdeckung oder Schwankungen aufgrund externer Faktoren wie der Topografie. Zudem sollten diese Endkundenverträge klare und verständliche Angaben zum Beschwerdeverfahren enthalten, das in Fällen zur Verfügung steht, in denen die Dienstqualität nicht den Bedingungen des Endkundenvertrags entspricht. Der Roaminganbieter sollte alle diesbezüglichen Beschwerden zeitnah und wirksam bearbeiten.

(36)

Um sicherzustellen, dass Roamingkunden angemessen über die Qualität ihres Roamingdienstes informiert sind, sollten die Roaminganbieter die einschlägigen Informationen auf ihren Websites veröffentlichen. Zu diesem Zweck sollten sie auch Informationen über die Gründe bereitstellen, aus denen ein Roamingdienst nur unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland angeboten werden kann. Diese Informationen sollten insbesondere eine klare und verständliche Erläuterung möglicher erheblicher Abweichungen von den beworbenen oder geschätzten maximalen Upload- und Download-Geschwindigkeiten, die im Inland angeboten werden, enthalten und darlegen, wie sich solche Abweichungen auf den Roamingdienst auswirken können, den der Kunde erwirbt. Die Informationen könnten auch eine klare und verständliche Erläuterung dazu enthalten, wie sich Volumenbegrenzungen, die Geschwindigkeit, verfügbare Netzgenerationen und -technologien sowie andere Parameter für die Dienstqualität in der Praxis auf den Datenroamingdienst und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten beim Roaming auswirken können.

(37)

Unbeschadet von Artikel 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entstehen Roamingkunden und Heimatbetreibern zuweilen unwissentlich hohe Rechnungsbeträge, weil es an Transparenz bezüglich der für Mehrwertdienste in der Union verwendeten Nummern und der für Mehrwertdienste berechneten Vorleistungsentgelte mangelt. Für Verbindungen zu bestimmten Nummern, die für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten verwendet werden, z. B. zu Sondernummern mit erhöhtem Tarif, gebührenfreien Rufnummern oder Nummern mit Kostenteilung, gelten auf nationaler Ebene besondere Preisbedingungen. Diese Verordnung sollte nicht auf den Teil des Tarifs Anwendung finden, der für die Erbringung von Mehrwertdiensten berechnet wird, sondern nur auf die Tarife für die Verbindung zu solchen Diensten. Der Grundsatz des Roamings zu Inlandspreisen könnte bei Roamingkunden die Erwartung wecken, dass Verbindungen zu solchen Nummern während des Roamings keine höheren Kosten im Vergleich zur Situation im Inland verursachen sollten. Dies ist jedoch beim Roaming nicht immer der Fall. Roamingkunden entstehen höhere Kosten, selbst wenn sie Nummern anrufen, die bei Inlandsgesprächen gebührenfrei sind. Dies könnte das Vertrauen der Kunden in die Benutzung ihrer Telefone beim Roaming untergraben und zu unerwartet hohen Rechnungen (im Folgenden „Rechnungsschocks“) führen, was ein echtes Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen beeinträchtigen würde. Grund dafür ist auf der Endkundenebene in erster Linie die unzureichende Transparenz hinsichtlich der höheren Entgelte, die durch Verbindungen zu Mehrwertdiensten verursacht werden können. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um für das Risiko hoher Rechnungen zu sensibilisieren und die Bedingungen für Verbindungen zu Nummern von Mehrwertdiensten transparenter zu machen. Dazu sollten Roamingkunden in ihrem Endkundenvertrag darüber informiert sowie rechtzeitig, benutzerfreundlich und kostenlos benachrichtigt und gewarnt werden, dass Verbindungen zu Nummern von Mehrwertdiensten beim Roaming zusätzliche Entgelte verursachen können. Die in Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehene Möglichkeit einer Einrichtung zur Deaktivierung von Rechnungen von Dritten kann, sofern vorhanden, im Roamingfall angewandt werden.

(38)

Die Funktionsweise der Roamingvorleistungsmärkte sollte es den Betreibern ermöglichen, alle Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, zu decken. Das für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens herangezogene Kostenmodell berücksichtigte weitestgehend die Investitionen der Betreiber in die Erbringung von Mobilfunk-Roamingdiensten, beispielsweise die Kosten für die Frequenz, die Kosten für Ausrüstung und Infrastrukturinvestitionen sowie die von den Betreibern installierte Infrastruktur und die Technologie, die bis zur nächsten Überprüfung voraussichtlich beim Verbrauch vorherrschend sein wird. Die für 2025 geplante Überprüfung wird sich auf ein neues Kostenmodell stützen, bei dem den in der Übergangszeit beobachteten technologischen Entwicklungen weitestgehend Rechnung getragen wird. Dabei sollten Anreize für Investitionen in die besuchten Netze gewahrt bleiben und Verzerrungen des inländischen Wettbewerbs auf den besuchten Märkten verhindert werden, die aus der Regulierungsarbitrage erwachsen können, wenn Betreiber Abhilfemaßnahmen betreffend den Roamingvorleistungszugang nutzen, um auf besuchten Inlandsmärkten in den Wettbewerb zu treten.

(39)

In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung, einen kontinuierlichen Wettbewerb und den Schutz der Endnutzer sicherzustellen, sollten darin Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte festgelegt werden, die der Entwicklung der für die Betreiber bei der Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten entstehenden Kosten Rechnung tragen. Aus dem Kostenmodell, das für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens verwendet und auf das in der für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Folgenabschätzung Bezug genommen wird, geht hervor, dass die Kosten der Betreiber schrittweise zurückgegangen sind und weiter zurückgehen. Angesichts des voraussichtlichen Zeitplans für die geplante Überprüfung der Obergrenzen auf der Vorleistungsebene anhand der beiden Berichte, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2025 und 30. Juni 2029 vorzulegen hat, sollten die maximalen Vorleistungsentgelte auf der Grundlage eines Gleitpfads unter Berücksichtigung der einschlägigen Kostenschätzungen und der voraussichtlichen Marktentwicklungen im Zeitraum von 2022 bis 2027 gesenkt werden.

(40)

Die Kostenschätzung für die Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, sind anhand mehrerer Quellen geprüft worden. Eine Quelle dabei war ein allgemeines Kostenmodell für Roamingvorleistungsdienste, das für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens verwendet wurde und bei dem die Kosten eines effizienten Betreibers bei der Erbringung von Roamingvorleistungsdiensten geschätzt wurden. Durch das Ergebnis des Kostenmodells wird es möglich, die jährlich in den einzelnen Mitgliedstaaten unter verschiedenen Szenarien und Annahmen anfallenden Kosten in den Jahren zu analysieren, in denen die Kosten geschätzt werden. Das Kostenmodell wurde mit den von den Betreibern übermittelten Daten erstellt und anschließend von den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden bestätigt. Auch saisonale Schwankungen wurden bei den Mitgliedstaaten berücksichtigt, die in der Lage waren zu zeigen, dass die Größenordnung der Netze der Betreiber beeinträchtigt wurde. Während des gesamten Zeitraums, in dem das Kostenmodell entwickelt wurde, wurden die Betreiber, das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden konsultiert. Bei der Kostenbewertung wurden zudem die derzeitigen Roamingvorleistungsentgelte in der Union als Grundlage herangezogen und die voraussichtliche künftige Nutzung der aktualisierten Netztechnologien im Einklang mit den in den Stellungnahmen des GEREK enthaltenen Angaben berücksichtigt.

(41)

Bei den Vorschriften über Vorleistungsentgelte sollten Verpflichtungen auf Unionsebene aufrechterhalten werden, weil durch alle Maßnahmen, die Roaming zu Inlandspreisen in der gesamten Union ermöglichen, ohne dass die mit der Erbringung von Roamingvorleistungsdiensten verbundenen Vorleistungskosten berücksichtigt würden, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste gestört werden könnte und der Wettbewerb nicht gefördert würde. Durch Vorleistungsentgelte in angemessener Höhe sollte ein dauerhafter Wettbewerb begünstigt werden, in den auch neue Marktteilnehmer, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen treten können.

(42)

Durch die maximalen Vorleistungsentgelte, die als Schutzniveau wirken sollten, sollte sichergestellt werden, dass die Betreiber ihre Kosten, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Außerdem sollten sie die flächendeckende tragfähige Bereitstellung des Roamings zu Inlandspreisen ermöglichen und gleichzeitig Spielraum für kommerzielle Verhandlungen zwischen Betreibern lassen.

(43)

Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Vorleistungsebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Vorleistungsebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Vorleistungsentgelte. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Vorleistungsebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunknetzbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Vorleistungsebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.

(44)

Damit Roamingkunden ununterbrochen und effektiv kostenlosen Zugang zu Notdiensten haben, sollten besuchte Netze den Roaminganbietern für keinerlei Notrufe Vorleistungsentgelte in Rechnung stellen.

(45)

Um die Transparenz der Endkundenpreise für Roamingdienste zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihrer mobilen Geräte im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobilfunkdiensten ihre Roamingkunden kostenlos über Roamingentgelte informieren, die für sie bei der Nutzung von Roamingdiensten in einem besuchten Mitgliedstaat gelten. Da bestimmte Kundengruppen über die Roamingentgelte möglicherweise gut informiert sind, sollten die Roaminganbieter eine Möglichkeit anbieten, diese automatische Benachrichtigung auf einfache Weise abzuschalten. Unbeschadet des Artikels 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten Roamingkunden außerdem eine Textnachricht erhalten, die einen Link enthält, der den kostenlosen Zugang zu einer vom Roaminganbieter eingerichteten Internetseite gewährt, die detaillierte Informationen über die Arten von Diensten (Anrufe und SMS) enthält, für die höhere Kosten anfallen können. Die Roamingkunden sollten umfassend und klar über alle Entgelte informiert werden, die beim Roaming für gebührenfreie Rufnummern anfallen. Außerdem sollten die Roaminganbieter ihren Kunden, sofern diese sich in der Union befinden, auf Wunsch und kostenlos aktiv zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute, pro SMS-Nachricht oder pro Megabyte (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS-Nachrichten, MMS-Nachrichten und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben.

(46)

Ein Roamingkunde kann sich an nicht-terrestrische öffentliche Mobilfunknetze anschließen, z. B. an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) im Sinne des Beschlusses 2010/166/EU der Kommission (17) oder an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) im Sinne der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission (18), die über andere Arten von Funknetzen als terrestrische Netze mittels spezieller an Bord installierter Geräte bereitgestellt werden. Diese Dienste sind häufig in internationalen Gewässern oder an Bord von Flugzeugen zugänglich. Die Entgelte, die den Roamingkunden entstehen, wenn sie sich bewusst oder versehentlich mit nicht-terrestrischen Netzen verbinden, sind deutlich höher als die für regulierte Roamingdienste geltenden Tarife. Roamingkunden sind daran gewöhnt, vom Roaming zu Inlandspreisen zu profitieren und Roamingdienste zu Inlandspreisen zu nutzen. Da es keine einheitliche Strategie mit Blick auf Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen gibt, besteht für Roamingkunden ein erhöhtes Risiko, dass sie einen Rechnungsschock erleiden. Daher sollten zusätzliche Transparenz- und Schutzvorkehrungen eingeführt werden, die für Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen — etwa auf Schiffen und in Flugzeugen — gelten.

Die Roaminganbieter sollten geeignete Schritte unternehmen, um diese Transparenz- und Schutzvorkehrungen anzuwenden. Zu diesen Schritten könnten Maßnahmen für den Netzbetrieb, finanzielle Obergrenzen, ein Opt-out-Mechanismus oder andere entsprechende Maßnahmen gehören. Sie sollten insbesondere Maßnahmen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass ausreichende Informationen in klarer und verständlicher Weise bereitgestellt werden, damit die Roamingkunden in die Lage versetzt werden, derartige Fälle von unbeabsichtigtem Roaming aktiv zu verhindern. Roaminganbieter, die einen Opt-out-Mechanismus anbieten, sollten die Roamingkunden über die Beschränkungen des sofortigen Opt-ins oder der Reaktivierung des Dienstes informieren, beispielsweise über das Risiko, dass sie ohne ihren Anschluss an das Netz nicht in der Lage sein werden, den Anschluss an ein nicht-terrestrisches Netz zu reaktivieren. Die Roaminganbieter sollten ihre Roamingkunden über die Möglichkeit informieren, das Roaming auf ihrem Endgerät manuell und sofort entweder über die Einstellungen oder durch Aktivierung des Flugmodus auszuschalten. Bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze sollten die Roaminganbieter so weit wie möglich bestrebt sein, Verbindungen zu terrestrischen Netzen Vorrang einzuräumen, um das Risiko unbeabsichtigter Verbindungen mit nicht-terrestrischen Netzen so gering wie möglich zu halten. Um ein hohes Schutzniveau für Roamingkunden beim Anschluss an nicht-terrestrische öffentliche Mobilfunknetze zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Mobilfunkdiensten ihre Roamingkunden kostenlos per Textnachricht über etwaige zusätzliche Entgelte informieren, wenn sie sich mit einem solchen Netz verbinden.

(47)

In dieser Verordnung sollten spezifische Transparenzanforderungen an regulierte Endkunden-Roamingdienste festgelegt werden, die an die spezifischen Tarif- und Volumenbedingungen angepasst sind, die infolge der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gelten. Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass Roamingkunden rechtzeitig, auf nutzerfreundliche Weise und kostenlos über die geltende Regelung zur angemessenen Nutzung, über die vollständige Ausschöpfung des Umfangs der angemessenen Nutzung von regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten, über jegliche Aufschläge sowie über die bisherige Gesamtnutzung von regulierten Datenroamingdiensten informiert werden.

(48)

Kunden, die in Grenzregionen wohnen, sollten nicht unnötig hohe Rechnungen aufgrund von unbeabsichtigtem Roaming erhalten. Die Roaminganbieter sollten deshalb alle angemessenen Schritte unternehmen, um das Risiko des unbeabsichtigten Roamings so weit wie möglich gering zu halten und die Kunden davor zu bewahren, dass ihnen Roamingentgelte berechnet werden, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Derartige Schritte sollten finanzielle Obergrenzen, Mechanismen zur Deaktivierung des Roamings in Netzen außerhalb der Union — soweit dies technisch möglich ist — oder andere entsprechende Maßnahmen umfassen. Die Schritte sollten insbesondere geeignete Maßnahmen für die klare und verständliche Bereitstellung von Informationen umfassen, damit die Kunden in die Lage versetzt werden, derartige Fälle von unbeabsichtigtem Roaming aktiv zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, die für den Schutz und die Förderung der Interessen von Kunden, die sich für gewöhnlich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, zuständig sind, sollten auf Fälle achten, in denen Kunden von dem Problem betroffen sind, dass sie Roamingentgelte bezahlen, obwohl sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden; ferner sollten sie geeignete Schritte zur Lösung des Problems unternehmen.

(49)

Überdies sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz der Endkundenentgelte für alle Datenroamingdienste, einschließlich für Verbindungen zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen, festgelegt werden, um insbesondere das Problem von Rechnungsschocks zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern. Ebenso sollten keine Hindernisse für die Schaffung von Anwendungen oder Technologien bestehen, die als Ersatz oder Alternative für Roamingdienste infrage kommen, darunter beispielsweise WLAN.

(50)

Darüber hinaus sollten die Roaminganbieter zur Vermeidung von Rechnungsschocks eine oder mehrere kosten- oder volumenbezogene Obergrenzen für alle bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung in einem Medienformat, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, übermittelt werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen der Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen oder für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. In einem solchen Fall sollten sie mittels eines Medienformats, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, unentgeltlich eine Bestätigung erhalten. Die Roamingkunden sollten die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist auf die kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen zu verzichten oder sich gegen eine solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt werden.

(51)

Diese Transparenzmechanismen sollten als Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die Roaminganbieter nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben für Datenroamingdienste erleichtern.

(52)

Kunden, die einen Tarif mit vorausbezahltem Guthaben nutzen, können bei der Nutzung von Datenroamingdiensten ebenfalls einen Rechnungsschock erleiden. Deshalb sollten auch für diese Kunden Kostenbegrenzungsvorschriften gelten.

(53)

Die Verbraucher unterscheiden nicht immer zwischen dem Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten beim Roaming, d. h., wenn Endnutzer in besuchten Mitgliedstaaten auf solche Dienste zugreifen, und der Intra-EU-Kommunikation, d. h., wenn Verbraucher in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Anrufe tätigen oder SMS-Nachrichten in einen anderen Mitgliedstaat versenden. Das Roaming und die Intra-EU-Kommunikation sind zwar zwei voneinander getrennte Märkte, jedoch lassen sich aus der Sicht der Verbraucher bestimmte Parallelen ziehen. Seit dem 15. Mai 2019 sind die Endkundenpreise (ohne MwSt.), die Verbrauchern für die regulierte Intra-EU-Kommunikation berechnet werden können, auf 0,19 EUR pro Minute für Anrufe und auf 0,06 EUR je SMS begrenzt. Mit der Verlängerung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen für das Roaming zu Inlandspreisen, mit denen das Risiko einer Abschreckung von der grenzüberschreitenden Kommunikation eingedämmt und die Schaffung eines Binnenmarkts ermöglicht werden soll, dürfte es angezeigt sein, die Entwicklung des Marktes der Intra-EU-Kommunikation zu untersuchen. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Maßnahmen im Lichte der Anwendung der Richtlinie (EU) 2018/1972 und insbesondere der Vorschriften über interpersonelle Kommunikationsdienste sowie der Einführung unionsweit einheitlicher Anrufzustellungsentgelte bewertet werden, die Bestandteil der Kostenstruktur der Intra-EU-Kommunikation sind. Die Kommission sollte mit Unterstützung des GEREK die Auswirkungen der bestehenden Maßnahmen bewerten, die mit der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingeführt wurden, und feststellen, ob und inwieweit zum Schutz der Verbraucher weiterhin eine Senkung der Obergrenzen erforderlich ist. Diese Bewertung sollte mindestens ein Jahr vor dem Auslaufen dieser Maßnahmen am 14. Mai 2024 erfolgen.

(54)

Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen regulierten Roamingtarifen in der Union und Roamingtarifen für Verbraucher auf Reisen außerhalb der Union; letztere sind erheblich höher als die Preise in der Union, wo Roamingaufschläge infolge der Abschaffung der Endkunden-Roamingentgelte nur noch ausnahmsweise angewandt werden. Da es an einem konsequenten Transparenz- und Schutzkonzept bezüglich des Roamings außerhalb der Union fehlt, sind die Verbraucher über ihre Rechte im Unklaren, weshalb sie häufig von der Nutzung von Mobilfunkdiensten im Ausland abgeschreckt werden. Transparente Informationen könnten den Kunden nicht nur bei der Entscheidung helfen, wie sie ihre mobilen Geräte bei Reisen ins Ausland (innerhalb und außerhalb der Union) nutzen wollen, sondern sie auch bei der Wahl zwischen verschiedenen Roaminganbietern unterstützen. Das Problem des Mangels an Transparenz und Verbraucherschutz muss behoben werden, indem bestimmte Transparenz- und Schutzvorkehrungen auch auf außerhalb der Union erbrachte Roamingdienste angewandt werden. Diese Maßnahmen sollten den Wettbewerb begünstigen und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.

(55)

Für die Bürgerinnen und Bürger der Union fallen bei der Nutzung von Endkunden-Roamingdiensten in Drittstaaten hohe Roamingentgelte an. Daher sollten Initiativen gefördert werden, die darauf abzielen, die Roamingentgelte für Roamingdienste zwischen der Union und Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu senken. Insbesondere würden Endnutzer in den Regionen an den Außengrenzen der Union in hohem Maße von niedrigeren Roamingentgelten in den benachbarten Drittländern profitieren.

(56)

Falls der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Drittland es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht, sollte der Roaminganbieter nicht verpflichtet sein, die kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen zum Schutz seiner Kunden bereitzustellen.

(57)

Roaminganbieter sollten ihre Roamingkunden über die Möglichkeit des kostenlosen Zugangs zu Notdiensten durch Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und über alternative Notrufzugangsarten, die Roamingkunden, insbesondere Roamingkunden mit Behinderungen, technisch zur Verfügung stehen, informieren. Alternative Notrufzugangsarten ermöglichen den Roamingkunden, insbesondere Roamingkunden mit Behinderungen, den Zugang zu Notdiensten auf andere Weise als durch Anrufe. Solche alternativen Zugangsarten können beispielsweise durch Notrufanwendungen, Nachrichtenübermittlung, Relay-Dienste oder durch Echtzeittext oder Gesamtgesprächsdienste gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 ermöglicht werden. Die Informationen über die Zugangsarten sollten durch eine SMS-Nachricht bereitgestellt werden, die die Roamingkunden über die Möglichkeit informiert, unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 kostenlos auf Notdienste zuzugreifen, und die einen Link zu einer speziellen Webseite enthält, auf die kostenlos zugegriffen werden kann, die der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) entspricht und auf der in leicht verständlicher Weise die alternativen Notrufzugangsarten in dem besuchten Mitgliedstaat beschrieben werden, wobei nur diejenigen Zugangsarten angegeben werden, die für Roamingkunden technisch machbar sind. Auf der speziellen Webseite sollten Informationen in der Sprache bereitgestellt werden, in der der Roaminganbieter mit dem Roamingkunden kommuniziert.

(58)

Gemäß Artikel 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre öffentlichen Warnsysteme öffentliche Warnungen an betroffene Endnutzer, d. h. an Endnutzer, die sich in den geografischen Gebieten aufhalten, die während des Warnzeitraums potenziell von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffen sind, einschließlich Roamingendnutzern, übermitteln. Die derzeit verfügbaren Technologien ermöglichen es den nationalen Behörden, betroffenen Roamingkunden öffentliche Warnungen zu übermitteln, ohne dass der Roamingkunde zuvor tätig werden muss, etwa durch Herunterladen einer Anwendung. In einigen Mitgliedstaaten werden jedoch mobile Anwendungen für öffentliche Warnungen bereitgestellt, die es ermöglichen, Endnutzern umfassende Informationen zu übermitteln, teilweise zusätzlich zu den zuvor genannten Technologien. In den Mitgliedstaaten, in denen der Link zu einer solchen nationalen mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen in der Datenbank mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Arten des Zugangs zu Notdiensten, die gemäß dieser Verordnung eingerichtet wurde, bereitgestellt wird, sollten Roaminganbieter die Roamingkunden über den Link zu dieser Anwendung informieren. Die Informationen sollten in der Sprache bereitgestellt werden, in der der Roaminganbieter mit dem Roamingkunden kommuniziert. Unter Bezugnahme auf die Präambel der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird die Kommission prüfen, wie es den betroffenen Roamingkunden ermöglicht werden kann, von den zuständigen nationalen Behörden ausgegebene öffentliche Warnungen zu erhalten, unter anderem über eine mobile Anwendung für Reisen innerhalb der Union, indem die nationalen öffentlichen Warnsysteme durch ein unionsweites öffentliches Warnsystem ergänzt werden.

(59)

Nummernbereiche, auch die für Mehrwertdienste verwendeten, werden in den nationalen Nummerierungsplänen festgelegt und nicht auf Unionsebene harmonisiert. Die Betreiber sind daher möglicherweise nicht in der Lage, die Nummernbereiche für Mehrwertdienste in allen Ländern im Voraus zu erkennen. Für Mehrwertdienste verwendete Nummernbereiche unterliegen auf nationaler Ebene besonderen Preisbedingungen, und ihre Zustellungsentgelte werden häufig nicht reguliert. Wenngleich dies für Roaminganbieter verständlich ist, kann die Höhe der ihnen entstehenden Vorleistungsentgelte dennoch unerwartet hoch sein. Die Betreiber sind unter Roamingbedingungen nicht in der Lage, dieses Problem zu lösen, weil ihnen Informationen über die in der gesamten Union für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereiche fehlen. Um dieses Problem zu beheben, sollte das GEREK eine einheitliche unionsweite, sichere Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen einrichten und pflegen. Die Datenbank soll die Transparenz fördern, indem sie es den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden sowie den Betreibern ermöglicht, direkten Zugang zu Informationen darüber zu erhalten, in welchen Nummernbereichen in allen Mitgliedstaaten höhere Kosten (Zustellungsentgelte) anfallen können. Sie stellt einen notwendigen Zwischenschritt dar, um die Transparenz auf der Endkundenebene zu erhöhen, denn mit ihrer Hilfe könnten die Roamingkunden über die Arten von Diensten informiert werden, für die beim Roaming höhere Entgelte erhoben werden können. Um den Verbraucherschutz und die Transparenz zu verbessern, sollte es möglich sein, dass die Datenbank zusätzliche Informationen enthält, z. B. über die Tarife im Zusammenhang mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen, etwa Tarife pro Minute oder pro Vorgang. Derartige Tarifinformationen könnten auf der entsprechenden Website, die Informationen über Mehrwertdienste enthält, bereitgestellt werden. Das GEREK sollte die Verfahren festlegen, nach denen die zuständigen Behörden die Informationen in der gemäß dieser Verordnung eingerichteten Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen bereitstellen und aktualisieren sollen.

(60)

Das GEREK sollte eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingendnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Arten des Zugangs zu Notdiensten einrichten und pflegen. Die Datenbank soll dazu beitragen, nationale Betreiber, nationale Regulierungsbehörden und etwaige andere zuständige Behörden über alle in der Union bereitgestellten Arten des Zugangs zu Notdiensten zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Datenbank gegebenenfalls mit dem Link zu der nationalen mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen zu aktualisieren. Das GEREK sollte die Verfahren festlegen, nach denen die zuständigen Behörden die gemäß dieser Verordnung verlangten Informationen bereitstellen und aktualisieren sollen.

(61)

Übertragen die Mitgliedstaaten anderen zuständigen Behörden als den nationalen Regulierungsbehörden einige der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz der Endnutzer, etwa in Bezug auf die Informationsanforderungen bei Endkundenverträgen, die Transparenz oder die Vertragsbeendigung, so erstreckt sich die Zuständigkeit der für diese Aufgaben zuständigen Behörden auf alle Teile des Endkundenvertrags, einschließlich der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Roaming. Unbeschadet der Zuweisung von Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dieser Richtlinie betrauten nationalen Regulierungsbehörden und etwaigen anderen zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu beobachten, zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Roamingkunden in der Union für Sprachtelefon-, SMS- und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Union und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem Vorleistungsmarkt hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobilfunkverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.

(62)

Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Union, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die denjenigen auf dem Binnenmarkt für Roamingdienste entsprechen. Mit der Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im Vergleich zu den Nutzern von Diensten für unionsweites Roaming kommen. Die zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht treffen.

(63)

Unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie zur Überwachung und Beaufsichtigung der Anwendung dieser Verordnung sowie der Entwicklungen auf den Roamingvorleistungsmärkten sollten die nationalen Regulierungsbehörden dazu befugt sein, die Herausgabe von Informationen über Roamingvorleistungsvereinbarungen, die keine Anwendung der maximalen Roamingvorleistungsentgelte vorsehen, zu verlangen. Außerdem sollten diese Behörden berechtigt sein, die Herausgabe von Informationen über die Annahme und Anwendung von Bedingungen in Roamingvorleistungsvereinbarungen zu verlangen, die darauf abzielen, dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union zu verhindern.

(64)

Stellen die Anbieter von Mobilfunkdiensten in der Union fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch infrage gestellt sind, dass ihre Roamingvereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in einem anderen Mitgliedstaat gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der Vorleistungsebene ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden in den in Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Fällen nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 61 der genannten Richtlinie Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 3 der genannten Richtlinie, insbesondere der Entwicklung des Binnenmarkts durch die Förderung der Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und der durchgehenden Konnektivität.

(65)

Die besondere Preisregulierung der Roamingvorleistungsdienste bewirkt eine unionsweite Obergrenze für ein zusammengesetztes Produkt, das auch weitere Roamingvorleistungszugangsleistungen und Zusammenschaltungsleistungen auf der Vorleistungsebene enthalten kann, darunter vor allem auch solche, die einer nationalen oder möglicherweise grenzübergreifenden Regulierung unterliegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Unterschiede bei der Regulierung dieser Leistungen innerhalb der Union zurückgehen dürften, und zwar insbesondere wegen zusätzlicher Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 getroffen werden, um für eine größere Einheitlichkeit der Regulierungsansätze zu sorgen. In der Zwischenzeit sollten Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über die Entgelte für jene regulierten Leistungen, die zur Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, entsprechend den für das Roaming geltenden besonderen Verpflichtungen sowie in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 geregelt werden.

(66)

Es ist notwendig, das Funktionieren der Roamingvorleistungsmärkte sowie deren Wechselbeziehung mit dem Endkunden-Roamingmarkt zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen und dabei die Wettbewerbsentwicklung, die technologische Entwicklung und die Verkehrsflüsse zu berücksichtigen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Die Kommission sollte in diesen Berichten insbesondere prüfen, ob sich das Roaming zu Inlandspreisen auf die Entwicklung der in den Endkundenmärkten verfügbaren Tarife auswirkt. Dabei sollte sie zum einen prüfen, ob Tarife eingeführt wurden, die nur Inlandsdienste umfassen und bei denen Endkunden-Roamingdienste von vornherein ausgeschlossen sind, wodurch dem eigentlichen Ziel des Roamings zu Inlandspreisen entgegengewirkt würde, und zum anderen prüfen, ob weniger Pauschaltarife zur Auswahl stehen, was ebenfalls Nachteile für die Verbraucher bedeuten und den Zielen des digitalen Binnenmarkts zuwiderlaufen könnte.

In den Berichten der Kommission sollte insbesondere untersucht werden, in welchem Umfang die nationalen Regulierungsbehörden Endkunden-Roamingaufschläge in Ausnahmefällen genehmigt haben, ob die Heimatnetzbetreiber die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle erhalten können und ob die Betreiber besuchter Netze die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste decken können. Darüber hinaus sollte in den Berichten der Kommission geprüft werden, wie auf der Vorleistungsebene der Zugang zu den verschiedenen Netztechnologien und -generationen sichergestellt wird, welche Preise auf der Vorleistungsebene für Datendienste berechnet werden, in welchem Maße Handelsplattformen und ähnliche Instrumente für den Handel mit Verkehr auf der Vorleistungsebene genutzt werden, wie sich das Maschine-zu-Maschine-Roaming entwickelt, ob die Probleme auf der Endkundenebene in Bezug auf Mehrwertdienste und die Anwendung der Notrufmaßnahmen fortbestehen, mit welchen Transparenzmaßnahmen in Bezug auf das Roaming in Drittländern und nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen unbeabsichtigtes Roaming verhindert werden soll, wie wirksam die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität sind und inwiefern die Kunden in ihren Endkundenverträgen angemessen über diese Verpflichtungen informiert werden und von einem echten Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen profitieren können. Außerdem sollte in den Berichten der Kommission bewertet werden, welche Auswirkungen die Einführung und Umsetzung neuer Technologien sowie Pandemien und Naturkatastrophen auf den Roamingmarkt haben. Damit die Berichte ausgearbeitet werden können, mit denen beurteilt werden soll, wie sich die Roamingmärkte auf die Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen einstellen, sollten nach der Umsetzung dieser Vorschriften ausreichende Daten über das Funktionieren dieser Märkte erhoben werden.

(67)

Für die Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den Märkten für unionsweites Roaming und die regelmäßige Berichterstattung über Änderungen bei den tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelten für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten sollte das GEREK von den nationalen Regulierungsbehörden weiterhin Daten erheben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten gegebenenfalls in der Lage sein, sich mit anderen zuständigen Behörden abzustimmen. Die Daten sollten die tatsächlich berechneten Entgelte für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr, zusammen mit dem tatsächlichen Verkehrsvolumen für die betreffenden Roamingdienste, umfassen. Die Erhebung von Daten, die es ermöglichen, die Auswirkungen von Änderungen des Reiseverhaltens und der Verbrauchsmuster, etwa durch Pandemien verursachte Änderungen, zu überwachen und zu bewerten, ist für die vorgeschriebenen Analysen in den in dieser Verordnung vorgesehenen Berichten von entscheidender Bedeutung. Außerdem sollte das GEREK Daten über die Fälle erheben, in denen die Parteien einer Vorleistungsvereinbarung von der Anwendung der maximalen Roamingvorleistungsentgelte abweichen oder auf der Vorleistungsebene Maßnahmen getroffen haben, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters für vorübergehende Reisen innerhalb der Union zu verhindern. Auf der Grundlage der mit ausreichender Granularität erhobenen Daten sollte das GEREK regelmäßig über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Vorleistungsentgelten und Vorleistungskosten für Roamingdienste Bericht erstatten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte des GEREK und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Darüber hinaus sollte das GEREK die erforderlichen Daten erheben, um die Überwachung der von der Kommission in den in dieser Verordnung vorgesehenen Berichten zu bewertenden Elemente zu ermöglichen.

(68)

Mittelfristig sollte die Erleichterung des Maschine-zu-Maschine-Roamings und des Roamings im Bereich des Internets der Dinge (IoT) als wichtige Triebkraft für die Digitalisierung der Industrie der Union anerkannt werden und auf diesbezüglichen Strategien der Union in Bereichen wie Gesundheit, Energie, Umwelt und Verkehr aufbauen. Die Kommission sollte die Bedeutung des Roamings auf dem Markt für die Konnektivität zwischen Maschinen und dem IoT-Markt regelmäßig bewerten. Erforderlichenfalls sollte die Kommission nach Konsultation des GEREK auch Empfehlungen vorlegen. Das GEREK sollte auch die erforderlichen Daten erheben, damit die in den Berichten der Kommission über die Entwicklung von Maschine-zu-Maschine-Roaming und IoT-Geräten gemäß dieser Verordnung zu bewertenden Elemente überwacht werden können, wobei zellulare Konnektivitätslösungen auf der Grundlage lizenzfreier Frequenzen zu berücksichtigen sind.

(69)

Die Kommission, das GEREK, die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten uneingeschränkt das Geschäftsgeheimnis wahren, wenn sie Informationen weitergeben, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden durch die Einhaltung der Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht daran gehindert werden, zu den genannten Zwecken vertrauliche Informationen rechtzeitig weitergeben zu können.

(70)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich einen gemeinsamen Ansatz festzulegen, der sicherstellen soll, dass Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union für die Inanspruchnahme von Diensten für unionsweites Roaming im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gebildeten Preisen keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, und gleichzeitig die Transparenz und den Verbraucherschutz zu erhöhen sowie die Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen zu sichern und ein echtes Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen auch in Bezug auf die Dienstqualität und den Zugang zu Notdiensten beim Roaming zu ermöglichen — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(71)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(72)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments (21) und des Rates angehört und hat am 20. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz festgelegt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von Diensten für unionsweites Roaming — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden.

Diese Verordnung trägt dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei und hilft gleichzeitig, ein hohes Verbraucherschutz- und Datenschutzniveau, den Schutz der Privatsphäre und Vertrauen zu erreichen, Wettbewerb, Unabhängigkeit und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize für die Innovation, die Auswahl der Verbraucher und die Integration von Menschen mit Behinderungen unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu bieten.

Diese Verordnung legt die Bedingungen für den Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Vorleistungsebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

(2)   Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Transparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten, einschließlich der Nutzer nichtregulierter Roamingdienste in Drittstaaten, festgelegt. Außerdem wird damit die Transparenz für Nutzer nichtregulierter Roamingdienste bei der Verbindung mit einem nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz erhöht, etwa, sofern anwendbar, an Bord von Schiffen oder Flugzeugen.

(3)   Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.

(4)   Soweit Höchstentgelte nach den Artikeln 8 bis 11 in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die Beträge in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen, am 15. Januar, 15. Februar und 15. März des betreffenden Kalenderjahres von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab 2023 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen in diesen Währungen gelten ab dem 15. Mai.

(5)   Diese Verordnung berührt nicht die Zuweisung von Aufgaben an nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972, einschließlich der Zuständigkeiten für die Umsetzung von Teil III Titel III dieser Richtlinie.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Roaminganbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt;

b)

„inländischer Anbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden inländische Mobilfunkdienste bereitstellt;

c)

„Heimatnetz“ ist ein öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Roaminganbieter genutzt wird, um für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitzustellen;

d)

„besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;

e)

„unionsweites Roaming“ ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Anbieters befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes;

f)

„Roamingkunde“ ist ein Kunde eines Roaminganbieters von regulierten Roamingdiensten in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Union, dessen Endkundenvertrag oder -vereinbarung mit diesem Roaminganbieter unionsweites Roaming ermöglicht;

g)

„regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird;

h)

„SMS-Nachricht“ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus Buchstaben oder Zahlen oder beidem besteht und die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;

i)

„regulierte SMS-Roamingnachricht“ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;

j)

„regulierter Datenroamingdienst“ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist, wobei abgehende oder ankommende regulierte Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten ausgenommen sind, jedoch nicht das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten;

k)

„Roamingvorleistungszugang“ ist die Bereitstellung des direkten Roamingvorleistungszugang oder des Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs durch einen Mobilfunknetzbetreiber;

l)

„direkter Roamingvorleistungszugang“ ist die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten oder beidem durch einen Mobilfunknetzbetreiber für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;

m)

„Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang“ ist die Bereitstellung von Roamingdiensten zu Vorleistungsmarktbedingungen durch einen anderen Mobilfunknetzbetreiber als den Betreiber des besuchten Netzes für ein anderes Unternehmen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;

n)

„inländischer Endkundenpreis“ ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten, die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen, und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet.

Falls es in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe n kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten, die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde.

Artikel 3

Roamingvorleistungszugang

(1)   Mobilfunknetzbetreiber kommen allen angemessenen Anträgen auf Roamingvorleistungszugang nach, wobei sie insbesondere dem Roaminganbieter die Möglichkeit geben, die den Endkunden im Inland angebotenen Mobilfunkdienste zu replizieren, sofern dies in dem besuchten Netz technisch machbar ist.

(2)   Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Roamingvorleistungszugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien wie der technischen Machbarkeit und der Netzintegrität ablehnen. Anträge auf Roamingvorleistungszugang dürfen nicht aufgrund kommerzieller Erwägungen abgelehnt werden, um die Bereitstellung konkurrierender Roamingdienste einzuschränken.

(3)   Roamingvorleistungszugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen und deckt alle verfügbaren Netztechnologien und alle verfügbaren Netzgenerationen ab.

(4)   Die Vorschriften über regulierte Roamingvorleistungsentgelte in den Artikeln 9, 10 und 11 gelten für die Gewährung des Zugangs zu allen Komponenten eines Roamingvorleistungszugangs im Sinne des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels, es sei denn, beide Parteien der Roamingvorleistungsvereinbarung vereinbaren ausdrücklich, dass ein durchschnittliches Roamingvorleistungsentgelt, das sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergibt, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht dem maximalen regulierten Roamingvorleistungsentgelt unterliegt.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes des vorliegenden Absatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.

(5)   Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Roamingvorleistungszugang beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb spätestens eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunknetzbetreiber einen Entwurf einer Roamingvorleistungsvereinbarung über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Roamingvorleistungszugang wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab der Roamingvorleistungsvereinbarung gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Roamingvorleistungszugang erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.

(6)   Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Roamingvorleistungszugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Roamingvorleistungszugang und einen Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Das Standardangebot enthält alle Informationen, die der Roaminganbieter benötigt, damit seine Kunden bei der Nutzung von Roamingdiensten kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle haben und kostenlos Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt werden können.

Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union umfassen. Sind solche Bedingungen in einem Standardangebot angegeben, so müssen sie die besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs zu verhindern, ebenso enthalten wie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Maßnahmen getroffen werden dürfen. In diesen Kriterien darf auf aggregierte Informationen über den Roamingverkehr Bezug genommen werden. Auf spezifische Informationen über den persönlichen Verkehr von Kunden des Roaminganbieters darf in ihnen hingegen nicht Bezug genommen werden.

In dem Standardangebot darf unter anderem festgelegt werden, dass der Betreiber des besuchten Netzes, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt, vom Roaminganbieter verlangen kann, unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs im Netz des besuchten Betreibers erfolgt; darunter fallen beispielsweise Informationen über den Anteil der Kunden, bei denen anhand objektiver Indikatoren, die gemäß den auf der Grundlage von Artikel 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung festgelegt wurden, das Risiko festgestellt wurde, dass sie regulierte Endkunden-Roamingdienste, die zu den geltenden inländischen Endkundenpreisen erbracht werden, zweckwidrig oder missbräuchlich nutzen.

In dem Standardangebot kann als letztes Mittel, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht gelöst werden konnte, die Möglichkeit vorgesehen sein, eine Roamingvorleistungsvereinbarung zu beenden, wenn der Betreiber des besuchten Netzes auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt, und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat.

Der Betreiber des besuchten Netzes darf die Roamingvorleistungsvereinbarung wegen dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen und missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs nur dann einseitig beenden, wenn die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes diese Beendigung zuvor genehmigt hat.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Betreibers des besuchten Netzes auf Genehmigung der Beendigung einer Roamingvorleistungsvereinbarung entscheidet die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatnetzbetreibers, ob sie die Genehmigung erteilt oder ablehnt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die nationalen Regulierungsbehörden des Betreibers des besuchten Netzes und des Heimatnetzbetreibers können jeweils das GEREK ersuchen, eine Stellungnahme zu den gemäß dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen anzunehmen. Das GEREK nimmt seine Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens an.

Wurde das GEREK konsultiert, so hat die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes die Stellungnahme des GEREK abzuwarten und ihr so weit wie möglich Rechnung zu tragen, bevor sie entscheidet, vorbehaltlich der in Unterabsatz 6 genannten Drei-Monats-Frist, ob sie die Genehmigung für die Beendigung der Roamingvorleistungsvereinbarung erteilt oder ablehnt.

Die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes veröffentlicht Informationen über Genehmigungen der Beendigung von Roamingvorleistungsvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.

Die Unterabsätze 5 bis 9 des vorliegenden Absatzes gelten unbeschadet des Rechts einer nationalen Regulierungsbehörde, gemäß Artikel 17 Absatz 7 die sofortige Abstellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung anzuordnen, und des Rechts des Betreibers des besuchten Netzes, angemessene Maßnahmen gegen Betrug zu treffen.

Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, und zwar auch bezüglich der besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs zu verhindern, und bezüglich der objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Betreiber des besuchten Netzes diese Maßnahmen treffen darf, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

(7)   Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.

(8)   Um zu einer einheitlichen Anwendung des vorliegenden Artikels beizutragen, aktualisiert das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 5. Oktober 2022 die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 aufgestellten Leitlinien für den Roamingvorleistungszugang.

Artikel 4

Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.

(2)   Die Roaminganbieter bieten regulierte Endkunden-Roamingdienste nicht unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland an, insbesondere was die in dem Endkundenvertrag vorgesehene Dienstqualität anbelangt, wenn in dem besuchten Netz Mobilfunknetze und Technologien derselben Generation verfügbar sind.

Mobilfunkbetreiber vermeiden unangemessene Verzögerungen beim Übergang zwischen Netzen an Grenzübergängen innerhalb der Union.

(3)   Um zur einheitlichen Anwendung des vorliegenden Artikels beizutragen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für den Endkundenzugang im Hinblick auf die Umsetzung der Maßnahmen zur Dienstqualität.

Artikel 5

Angemessene Nutzung

(1)   Roaminganbieter können gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, anwenden, um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste durch Roamingkunden zu vermeiden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres inländischen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen.

Eine Regelung der angemessenen Nutzung ermöglicht den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem anwendbaren inländischen Endkundenpreis in einem Umfang, der ihren Tarifen entspricht.

(2)   Artikel 8 gilt für regulierte Endkunden-Roamingdienste, die über die Beschränkungen im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung hinausgehen.

Artikel 6

Tragfähigkeitsmechanismus

(1)   Wenn ein Roaminganbieter bei Vorliegen bestimmter und außergewöhnlicher Umstände seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste gemäß den Artikeln 4 und 5 nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, so darf er eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags beantragen, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt werden, der erforderlich ist, um die Kosten der Erbringung regulierter Endkunden-Roamingdienste unter Beachtung der für Vorleistungsentgelte zulässigen Höchstbeträge zu decken.

(2)   Ein Roaminganbieter, der beschließt, Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch zu nehmen, stellt unverzüglich einen Antrag an die nationale Regulierungsbehörde und übermittelt ihr alle erforderlichen Informationen gemäß den in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakten. Danach aktualisiert der Roaminganbieter alle 12 Monate diese Informationen und legt sie der nationalen Regulierungsbehörde vor.

(3)   Nach Erhalt eines Antrags gemäß Absatz 2 prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten gemäß Absatz 1 zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells stützt sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und -erlöse. Die nationale Regulierungsbehörde genehmigt den Aufschlag, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 und des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.

(4)   Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 2 genehmigt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist oder ungenügende Informationen enthält. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Antrag für offensichtlich unbegründet hält oder der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Informationen bereitgestellt wurden, trifft sie innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten, nachdem sie dem Roaminganbieter Gehör gewährt hat, eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung des Aufschlags.

Artikel 7

Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus

(1)   Um eine einheitliche Anwendung der Artikel 5 und 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Durchführungsvorschriften über

a)

die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung,

b)

die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen und

c)

über den Antrag, der von den Roaminganbietern für die Zwecke der in Buchstabe b genannten Bewertung zu stellen ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission überprüft nach Anhörung des GEREK die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen.

(2)   Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes:

a)

die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;

b)

den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;

c)

die Reisemuster in der Union;

d)

erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.

(3)   Die Kommission berücksichtigt beim Erlass der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Durchführungsrechtsakte Folgendes:

a)

die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Vorleistungsebene für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind;

b)

die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten;

c)

die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kunden eines Roaminganbieters;

d)

das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.

(4)   Die nationale Regulierungsbehörde und — sofern es für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse angebracht ist — die anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung genau. Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen genau und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 5 oder 6 nicht nachkommt.

Die anderen zuständigen Behörden setzen die Anforderungen des Artikels 5 und der Durchführungsrechtsakte, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind, den Umständen entsprechend durch.

Die nationale Regulierungsbehörde und die etwaigen anderen zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des vorliegenden Artikels.

(5)   Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 gilt weiterhin bis zum Beginn der Anwendung eines neuen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Artikel 8

Außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote

(1)   Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 3 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:

a)

Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Vorleistungsentgelte gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 Absatz 1 nicht überschreiten.

b)

Der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf das gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für das entsprechende Jahr festgelegte unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt nicht überschreiten.

Wenn die Kommission im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes nach der Überprüfung des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakts beschließt, dass die Festsetzung eines unionsweiten Zustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, und beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt vorzuschreiben, darf ein etwaiger Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, das mit dem zuletzt gemäß Artikel 75 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Entgelt nicht überschreiten.

Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

(2)   Die Roaminganbieter können einen anderen als den nach den Artikeln 4, 5 und 6 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Roamingtarif anbieten, und Roamingkunden können sich bewusst für einen solchen Tarif entscheiden, aufgrund dessen ihnen für regulierte Roamingdienste ein anderer Tarif zugutekommt, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre. Der Roaminganbieter muss diese Roamingkunden auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 4 und 5 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an.

Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 4, 5 und 6 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 4, 5 und 6 oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.

(3)   Unbeschadet des Teils III Titel III der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass in Endkundenverträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art enthalten, die Merkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:

a)

der spezifische Tarif bzw. die spezifischen Tarife sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;

b)

Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes;

c)

klare und verständliche Informationen über die Bedingungen und die Qualität des Roamingdienstes beim Roaming in der Union im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Leitlinien des GEREK.

(4)   Unbeschadet des Artikels 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass ein Endkundenvertrag, der regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art umfasst, Angaben zur Art der Dienste enthält, auf die beim Roaming erhöhte Entgelte entfallen können.

(5)   Die Roaminganbieter veröffentlichen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen.

Darüber hinaus veröffentlichen die Roaminganbieter Informationen über die Gründe, aus denen der Roamingdienst möglicherweise nur unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland angeboten wird. Diese Informationen umfassen Faktoren, die sich auf die Qualität des Roamingdienstes auswirken können, den der Roamingkunde erwirbt, etwa die Netzgenerationen und -technologien, die dem Roamingkunden in einem besuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(6)   Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für Endkunden-Roamingdienste, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des vorliegenden Artikels und der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Transparenzmaßnahmen.

Artikel 9

Vorleistungsentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem besuchten Netz berechnet, einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung, darf eine Schutzobergrenze von 0,022 EUR pro Minute nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,019 EUR pro Minute und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,019 EUR pro Minute.

(2)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

(3)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Roamingvorleistungseinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Roamingvorleistungsminuten ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Vorleistungsebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.

Artikel 10

Vorleistungsentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 0,004 EUR pro SMS-Nachricht nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,003 EUR pro SMS-Nachricht und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,003 EUR.

(2)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

(3)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Vorleistungsebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten ermittelt.

(4)   Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

Artikel 11

Vorleistungsentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das besuchte Netz berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 2,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2023 auf 1,80 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2024 auf 1,55 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2025 auf 1,30 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2026 auf 1,10 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und am 1. Januar 2027 auf 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und bleibt danach unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten.

(2)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

(3)   Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

Artikel 12

Vorleistungsentgelte für Notrufe

Unbeschadet der Artikel 9, 10 und 11 stellt der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter keine Entgelte für alle Arten der vom Roamingkunden ausgelösten Notrufe oder für die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort in Rechnung.

Artikel 13

Transparenz der Endkundenbedingungen für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten

(1)   Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter den Kunden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte einschließlich Mehrwertsteuer bereit, die diesen Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, die Kunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen Informationen über

a)

jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und

b)

alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge.

Die Roaminganbieter stellen den Roamingkunden bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos Informationen über das mögliche Risiko höherer Entgelte aufgrund der Nutzung von Mehrwertdiensten zur Verfügung, es sei denn, die Roamingkunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen. Diese Informationen enthalten einen Link für den kostenlosen Zugang zu einer eigenen Internetseite mit aktuellen Informationen über die Arten von Diensten, für die höhere Kosten anfallen können, und, sofern verfügbar, über Nummernbereiche von Mehrwertdiensten oder über andere relevante zusätzliche Angaben, die im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank enthalten sind. Die Internetseite enthält Informationen über etwaige Roamingentgelte für gebührenfreie Rufnummern.

Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen angefordert werden können.

Anlässlich jeder solchen Nachricht erhalten die Kunden Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass sie diese automatische Benachrichtigung nicht wünschen. Kunden, die mitgeteilt haben, dass sie keine automatische Benachrichtigung erhalten wollen, können jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Roaminganbieter stellen Kunden mit Behinderungen auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

Mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 6 in Rechnung gestellten Aufschlag gelten die Unterabsätze 1, 2, 5 und 6 des vorliegenden Absatzes auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden beim Herstellen einer Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, sowie für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

(2)   Über die Informationen gemäß Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.

(3)   Der Roaminganbieter übersendet dem Roamingkunden bei vollständigem Ausschöpfen des anwendbaren angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Sprach- oder SMS-Roamingdienste oder einer gemäß Artikel 6 angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Sprach- oder SMS-Roamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

(4)   Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Danach übermitteln die Roaminganbieter allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in angemessenen Abständen einen Erinnerungshinweis.

(5)   Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen tatsächlich vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgelte für unbeabsichtigt genutzte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.

(6)   Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen. Wenn ein solches Deaktivierungsverfahren angeboten wird, haben die Roamingkunden das Recht, jederzeit, leicht und kostenlos die Nutzung dieser Netze deaktivieren zu lassen bzw. die erneute Aktivierung von Verbindungen zu solchen Netzen zu beantragen.

Artikel 14

Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

(1)   Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 4 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Abschluss eines Endkundenvertrags stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor Abschluss eines Endkundenvertrags und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2)   Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen Informationen über

a)

jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und

b)

alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge.

Die Informationen werden unmittelbar auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, durch die ihr Empfang und leichtes Verstehen gefördert wird.

Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatischen Tarifinformationen wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(3)   Der Roaminganbieter versendet bei vollständigem Ausschöpfen des angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Datenroamingdienste oder bei Erreichen einer gemäß Artikel 6 angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

(4)   Jeder Roaminganbieter stellt all seinen Roamingkunden einen kostenlosen Zugang zu einer Funktion bereit, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Kunden können dem Roaminganbieter mitteilen, dass sie den Zugang zu dieser Funktion nicht benötigen.

Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumina unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die keine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass unmittelbar an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Roaminganbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. Verbraucht ein Roamingkunde, für den ein Standardhöchstbetrag oder eine Standardobergrenze für das Datenvolumen gemäß Unterabsatz 5 gilt, in einem monatlichen Abrechnungszeitraum mehr als 100 EUR ohne Mehrwertsteuer, so wird eine zusätzliche Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden gesandt. In dieser Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Falls ein Roamingkunde beantragt, eine mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundene Funktion zu deaktivieren bzw. erneut zu aktivieren, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(5)   Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

(6)   Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgelte für unbeabsichtigt genutzte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen tatsächlich vermeiden können.

(7)   Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Datendienste bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen. Wenn ein solches Deaktivierungsverfahren angeboten wird, haben die Kunden das Recht, jederzeit, leicht und kostenlos die Nutzung dieser Netze deaktivieren zu lassen bzw. die erneute Aktivierung von Verbindungen zu solchen Netzen zu beantragen.

(8)   Mit Ausnahme des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 3 und des Absatzes 6 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes gilt dieser Artikel auch für Datenroamingdienste, die von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, wenn Roamingkunden eine Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen herstellen sowie für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

Auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Funktion finden die Anforderungen nach Absatz 4 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht.

In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.

Artikel 15

Transparenz in Bezug auf die Arten des Zugangs zu Notdiensten

Die Roaminganbieter stellen sicher, dass ihre Roamingkunden angemessen über die Arten des Zugangs zu Notdiensten im besuchten Mitgliedstaat informiert werden.

Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 kostenlos auf Notdienste zugreifen kann. In dieser Nachricht erhält der Roamingkunde auch einen Link für den kostenlosen Zugang zu einer eigenen, für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Internetseite mit Informationen über in dem besuchten Mitgliedstaat vorgeschriebene alternative Notrufzugangsarten. Die Informationen werden durch eine SMS-Nachricht oder, sofern notwendig, in einer geeigneten Form bereitgestellt, durch die ihr Empfang und leichtes Verstehen gefördert wird, auf das mobile Gerät des Roamingkunden übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist. Die Informationen werden kostenlos bereitgestellt.

In Mitgliedstaaten, in denen mobile Anwendungen für öffentliche Warnungen bereitgestellt wurden, müssen Roaminganbieter, wenn der besuchte Mitgliedstaat in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b eingerichteten Datenbank einen Link einer solchen Anwendung gemeldet hat, in die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Nachricht den Hinweis aufnehmen, dass öffentliche Warnungen auch in mobilen Anwendungen für öffentliche Warnungen empfangen werden können. Auf der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten eigenen Internetseite werden ein Link zu der mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen und Anweisungen zum Herunterladen dieser Anwendung bereitgestellt.

Artikel 16

Datenbanken mit Nummern von Mehrwertdiensten bzw. den Arten des Zugangs zu Notdiensten

Bis zum 31. Dezember 2022 muss das GEREK folgende Datenbanken einrichten und anschließend pflegen:

a)

eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist;

b)

eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur Verfügung stehenden Arten des Zugangs zu Notdiensten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist.

Zum Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Absatz 1 genannten Datenbanken übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Wege unverzüglich die erforderlichen Informationen und die einschlägigen Aktualisierungen.

Unbeschadet des Artikels 13 ermöglichen die in Absatz 1 genannten Datenbanken es den nationalen Regulierungsbehörden oder den anderen zuständigen Behörden, optional zusätzliche Informationen bereitzustellen.

Artikel 17

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Roaminganbieter, die von den Artikeln 5 und 6 Gebrauch machen, genau.

Die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen, ob die Betreiber die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Verpflichtungen einhalten, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden und das GEREK stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 4, 5, 6 und 8 bis 11, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3)   Zur Vorbereitung der in Artikel 21 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Vorleistungs- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Datenverkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde und den etwaigen anderen zuständigen Behörden verlangt werden.

(5)   Sieht eine nationale Regulierungsbehörde oder sehen die anderen zuständigen Behörden Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so stellen die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden bzw. die betroffenen anderen zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird nicht verhindert, dass die nationale Regulierungsbehörde oder die anderen zuständigen Behörden, die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden oder die betroffenen anderen zuständigen Behörden einander rechtzeitig Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.

(6)   Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von sich aus tätig zu werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden, die sich in einer der in Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/1972 beschriebenen Situationen befinden, machen nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 61 dieser Richtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität sichergestellt wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

(7)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde oder stellen etwaige andere zuständige Behörden bei der Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann bzw. können sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.

Artikel 18

Streitbeilegung

(1)   Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste erforderlich sind, kann die zuständige nationale Regulierungsbehörde bzw. können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 befasst werden. Die zuständige nationale Regulierungsbehörde meldet bzw. die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden melden jede grenzüberschreitende Streitigkeit dem GEREK, um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Wenn das GEREK konsultiert wurde, wartet die zuständige nationale Regulierungsbehörde bzw. warten die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift bzw. ergreifen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

Artikel 19

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen und jede Änderung, die sich darauf auswirkt, unverzüglich mit.

Artikel 20

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 21

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt nach Konsultation des GEREK dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Der erste dieser Berichte wird bis zum 30. Juni 2025 und der zweite bis zum 30. Juni 2029 vorgelegt.

In den Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt:

a)

die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt;

b)

die Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität gegenüber den Roamingkunden, die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen und des Zugangs zu den verschiedenen Netztechnologien und -generationen;

c)

die Intensität des Wettbewerbs auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene des Roamingmarkts, insbesondere die von den Betreibern tatsächlich gezahlten Vorleistungsentgelte und die Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Roamingvorleistungsvereinbarungen, des über Handelsplattformen und ähnliche Instrumente gehandelten Verkehrs und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

d)

die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings einschließlich des Roamings für IoT-Geräte;

e)

der Grad, zu dem die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere des — auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten — Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;

f)

die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife;

g)

die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming einschließlich der Änderungen des Reiseverhaltens der Endnutzer in Europa, die durch Umstände wie Pandemien, beispielsweise die COVID-19-Pandemie, oder Naturkatastrophen verursacht werden;

h)

ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6 genehmigt wurden;

i)

ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste zu decken, wobei den aktuellen Informationen über den Netzausbau sowie den Entwicklungen der technischen Kapazitäten, der Preisgestaltung und den Netzbeschränkungen Rechnung zu tragen ist, etwa der Möglichkeit, Kostenmodellberechnungen einzubeziehen, die nicht auf dem Verbrauch, sondern auf der Kapazität beruhen;

j)

die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung — auch auf den Verbrauch durch die Endnutzer — durch die Betreiber im Einklang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung sowie die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Anwendung solcher Regelungen;

k)

das Ausmaß, in dem Roamingkunden und -betreiber Probleme im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten haben, und die Einführung der gemäß Artikel 16 Unterabsatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank der Nummernbereiche von Mehrwertdiensten;

l)

die Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung und Beschwerden im Zusammenhang mit der Nutzung von Notrufen beim Roaming;

m)

Beschwerden im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Roaming.

(2)   Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den Märkten für unionsweites Roaming erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Vorleistungsentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Vorleistungsentgelte, über die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt, über die Nutzung von Handelsplattformen und ähnlichen Instrumenten, über die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings und von IoT-Geräten sowie über den Umfang, in dem Roamingvorleistungsvereinbarungen auch die Dienstqualität regeln und den Zugang zu verschiedenen Netztechnologien und -generationen vorsehen. Erforderlichenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden bereitstellen.

Das GEREK erhebt außerdem regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung durch die Betreiber, die Entwicklung der reinen Inlandstarife, die Anwendung der Tragfähigkeitsmechanismen und Beschwerden über das Roaming und die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität. Wo dies zweckmäßig erscheint, stimmen sich die nationalen Regulierungsbehörden mit anderen zuständigen Behörden ab und erheben Daten von diesen. Das GEREK erfasst regelmäßig zusätzliche Informationen über die Transparenz, über die Anwendung von Maßnahmen für Notrufe, über Mehrwertdienste und über das Roaming in nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen und stellt diese Informationen zur Verfügung.

Das GEREK erhebt Daten über die Roamingvorleistungsvereinbarungen, die nicht den in Artikel 9, 10 oder 11 vorgesehenen Höchstbeträgen der Roamingvorleistungsentgelte unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Vorleistungsebene zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.

Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Bis zum 30. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten einen Zwischenbericht und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Auf der Grundlage der gemäß dem vorliegenden Absatz erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelte für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Vorleistungsentgelten und Vorleistungskosten für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen.

Artikel 22

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und, soweit relevant, der anderen zuständigen Behörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 24

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Die Verpflichtung der Roaminganbieter, Informationen über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Nummernbereiche für Mehrwertdienste und Informationen über die in Artikel 15 Absatz 2 genannten alternativen Notrufzugangsarten im Hinblick auf die Informationen in den in Artikel 16 genannten Datenbanken bereitzustellen, gilt jedoch ab dem 1. Juni 2023.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2032.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. C 374 vom 16.9.2021, S. 28.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. April 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Großkunden-Roamingmärkte (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(8)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(9)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(10)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(11)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(12)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(13)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1).

(17)  Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 38).

(18)  Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 19).

(19)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(20)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

 

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

nur Artikel 7

Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1).

 


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe r

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe s

Artikel 3 Absätze 1 bis 8

Artikel 3 Absätze 1 bis 8

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 20

Artikel 6a

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6b

Artikel 5

Artikel 6c

Artikel 6

Artikel 6d Absätze 1, 2 und 3

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6d Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6d Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6e Absatz 2

Artikel 6e Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6e Absatz 4 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 8 Absatz 3 Einleitung

Artikel 6e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 6e Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 6f

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 5 und 6

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 6 und 7

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2a

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 2a

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 8

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16 Absätze 1 bis 4

Artikel 17 Absätze 1 bis 4

Artikel 16 Absatz 4a

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 7

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben b und c

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe f

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe g

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe h

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe i

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe j

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe k

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe m

Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3

Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 6

Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

 

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II


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