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Document 32020R0688R(03)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020)

C/2021/7898

OJ L 389, 4.11.2021, p. 23–23 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/corrigendum/2021-11-04/oj

4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/23


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020 )

Seite 182, Artikel 63 Absatz 2 einleitender Satz:

Anstatt:

„Unternehmer verbringen gehaltene Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar“

muss es heißen:

„Unternehmer verbringen gehaltene Primaten nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar“.


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