EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0900

Durchführungsverordnung (EU) 2021/900 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Galacto-Oligosaccharid“ gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/3886

OJ L 197, 4.6.2021, p. 71–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/900/oj

4.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/900 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2021

zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Galacto-Oligosaccharid“ gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Am 20. Januar 2014 unterrichtete das Unternehmen Yakult Pharmaceutical Industry Co., Ltd. die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über seine Absicht, „Galacto-Oligosaccharid“ als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln, einschließlich Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), in Verkehr zu bringen. Galacto-Oligosaccharid wurde daher in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen.

(4)

Am 3. März 2020 stellte das Unternehmen Yakult Pharmaceutical Industry Co., Ltd. (im Folgenden der „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Galacto-Oligosaccharid“. Der Antragsteller beantragte eine Erhöhung der Verwendungshöchstmenge des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid in Nahrungsergänzungsmitteln von 0,333 kg GOS/kg Nahrungsergänzungsmittel (33,3 %) auf 0,450 kg GOS/kg Nahrungsergänzungsmittel (45,0 %) für die allgemeine Bevölkerung. Während des Antragsverfahrens erklärte sich der Antragsteller damit einverstanden, Säuglinge und Kleinkinder vom Antrag auszuschließen.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 18. Juni 2020 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der Änderung der Verwendungsbedingungen für Galacto-Oligosaccharid als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 17. Dezember 2020 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of a change in the conditions of use of galacto-oligosaccharides as a novel food ingredient in food supplements pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ („Sicherheit einer Änderung der Verwendungsbedingungen für Galacto-Oligosaccharide als neuartige Lebensmittelzutat in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283“) (5) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Verwendungshöchstmenge von Galacto-Oligosaccharid als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln unter den vorgeschlagenen Änderungen der Verwendungsbedingungen sicher ist.

(8)

Das Gutachten der Behörde bietet ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Galacto-Oligosaccharid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder, Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.

(9)

Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Eintrag für das neuartige Lebensmittel Galacto-Oligosaccharid in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten ist, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(5)  EFSA Journal 2021;19(1):6384.


ANHANG

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für das neuartige Lebensmittel „Galacto-Oligosaccharid“ folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Galacto-Oligosaccharid

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg Endlebensmittel)

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

0,333

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder

0,450 (entspricht 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis höchstens 16,2 g/Tag)

Milch

0,020

Milchgetränke

0,030

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

0,020

Milchersatzgetränke

0,020

Joghurt

0,033

Dessertspeisen auf Milchbasis

0,043

Gefrorene Milchdesserts

0,043

Fruchtgetränke und Energydrinks

0,021

Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge

0,012

Säfte für Säuglinge und Kleinkinder

0,025

Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder

0,024

Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder

0,027

Snacks für Säuglinge und Kleinkinder

0,143

Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder

0,027

Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

0,013

Saft

0,021

Obstpiefüllungen

0,059

Fruchtzubereitungen

0,125

Riegel

0,125

Getreide

0,125

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,008“


Top