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Document 32020L2088

Richtlinie (EU) 2020/2088 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/8770

OJ L 423, 15.12.2020, p. 53–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2088/oj

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/53


RICHTLINIE (EU) 2020/2088 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2020

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/48/EG müssen auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder einem Begleitzettel die Bezeichnungen von elf allergenen Duftstoffen angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder in Teilen davon zugesetzt werden. Diese allergenen Duftstoffe sind in der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der genannten Richtlinie aufgeführt.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS), der die Kommission als unabhängige Stelle für die Risikobewertung im Bereich kosmetischer Mittel unterstützt, stellt in seiner Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 (2) fest‚ dass die Kontaktallergie zu Duftstoffen in Europa ein gängiges, bedeutendes und relevantes Problem darstellt und dass die Exposition gegenüber Duftstoffen durch die Verwendung anderer Konsumgüter wie Spielzeug entsteht. Der SCCS stellt ferner fest, dass in den letzten Jahren der Trend beobachtet wird, vielen Arten von Konsumgütern, wie Kinderspielzeug, Duftstoffe hinzuzufügen, was erheblich zur Duftstoffexposition des Verbrauchers über die Haut beitragen könnte. Der SCCS fügt hinzu, dass der Verbraucher Duftstoffen über eine Vielzahl von kosmetischen Mitteln, anderen Konsumgütern, Arzneimitteln und berufsbedingten Expositionen ausgesetzt ist und dass all diese Expositionen im Zusammenhang mit einer Kontaktallergie von Bedeutung sind, da nicht die Quelle der Exposition entscheidend ist, sondern die kumulative Dosis pro Flächeneinheit. Tabelle 13-1 der Stellungnahme enthält eine Reihe etablierter Kontaktallergene beim Menschen.

(3)

Eine vom Amt für Umweltschutz in Dänemark (3) durchgeführte Erhebung über allergene Duftstoffe in Produkten für Kinder zeigt das Vorhandensein allergener Duftstoffe in Spielzeug, und zwar in Modelliermassen, Spielzeugschleim, einer Puppe, einem Teddybären und Gummibändern.

(4)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug berät die Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit. Aufgabe der Untergruppe „Chemikalien in Spielzeug“ (Untergruppe „Chemikalien“) ist die Beratung in Bezug auf chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden dürfen.

(5)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug erinnerte in ihrer Sitzung vom 13. September 2019 (4) daran, dass ein allergener Stoff immer allergen ist, unabhängig davon, ob er in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug vorhanden ist. Diese sogenannte inhärente Eigenschaft des Stoffes ist von der Verwendung des Stoffes unabhängig und daher dem allergenen Stoff eigen, unabhängig davon, ob er in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug verwendet wird. Daher ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass ein allergener Stoff, der ein Risiko in kosmetischen Mitteln darstellt, auch in Spielzeug ein Risiko darstellen kann. Sie betonte daher, wie wichtig es ist, die Stellungnahmen des SCCS und seiner Vorgängerausschüsse zu allergenen Duftstoffen in kosmetischen Mitteln bei der Regulierung allergener Duftstoffe in Spielzeug umfassend zu berücksichtigen.

(6)

Auf der Sitzung der Untergruppe „Chemikalien“ am 3. Mai 2018 (5) kam die Mehrheit der Mitglieder zu dem Schluss, dass die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 aufgeführten etablierten Kontaktallergene beim Menschen in die Liste der allergenen Duftstoffe aufgenommen werden sollten, die gemäß Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Packungsbeilage aufgeführt werden müssen.

(7)

Am 13. September 2019 bestätigte die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug die Schlussfolgerungen der Untergruppe „Chemikalien“.

(8)

Auf ihrer Sitzung vom 13. September 2019 stellte die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug fest, dass Eintrag 4 in der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG betreffend Citronellol, CAS-Nummer 106-22-9, nur die Mischung der beiden enantiomerischen Formen von Citronellol umfasst. Die Kennzeichnungsvorschriften sollten jedoch nach Auffassung der Sachverständigengruppe auch die beiden einzelnen enantiomerischen Formen umfassen, die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 als CAS-Nummern 1117-61-9 und 7540-51-4 aufgeführt sind.

(9)

In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 und der Empfehlung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 13. September 2019 sollten die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 aufgeführten allergenen Duftstoffe den Kennzeichnungsvorschriften unterliegen, wenn sie in Spielzeug enthalten sind. Die Duftstoffe, für die noch keine Verbote oder Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Richtlinie 2009/48/EG gelten, sollten daher in die Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(10)

Somit sollte die Richtlinie 2009/48/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 4. Juli 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 5. Juli 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Stellungnahme des SCCS zu Duftstoffallergenen in kosmetischen Mitteln, 26. — 27. Juni 2012 (SCCS/1459/11).http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_102.pdf

(3)  Dänisches Ministerium für Umwelt und Ernährung — Umweltschutzbehörde. Erhebung über allergene Stoffe in Produkten für Kinder — Spielzeug und kosmetische Mittel. Erhebung über chemische Stoffe in Konsumgütern Nr. 148, 2016.

https://www2.mst.dk/Udgiv/publications/2016/08/978-87-93529-00-7.pdf

(4)  Protokoll der Sitzung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 13. September 2019.https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeeting&meetingId=17996

(5)  Protokoll der Sitzung der Untergruppe „Chemikalien“ der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 3. Mai 2018.https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeetingDoc&docid=19025.


ANHANG

In Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz wird die Tabelle wie folgt geändert:

(1)

Eintrag 4 erhält folgende Fassung:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

„(4)

Citronellol

106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4“;

(2)

folgende Einträge werden hinzugefügt:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

„(12)

Acetylcedren

32388-55-9

(13)

Amylsalicylat

2050-08-0

(14)

trans-Anethol

4180-23-8

(15)

Benzaldehyd

100-52-7

(16)

Campher

76-22-2; 464-49-3

(17)

Carvon

99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8

(18)

Beta-Caryophyllen (ox.)

87-44-5

(19)

Rosen-Keton-4 (Damascenon)

23696-85-7

(20)

Alpha-Damascon (TMCHB)

43052-87-5; 23726-94-5

(21)

Cis-beta-Damascon

23726-92-3

(22)

Delta-Damascon

57378-68-4

(23)

Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)

151-05-3

(24)

Hexadecanolacton

109-29-5

(25)

Hexamethylindenopyran

1222-05-5

(26)

(DL)-Limonen

138-86-3

(27)

Linalylacetat

115-95-7

(28)

Menthol

1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5

(29)

Methylsalicylat

119-36-8

(30)

3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol

67801-20-1

(31)

alpha-Pinen

80-56-8

(32)

beta-Pinen

127-91-3

(33)

Propylidenphthalid

17369-59-4

(34)

Salicylaldehyd

90-02-8

(35)

alpha-Santalol

115-71-9

(36)

beta-Santalol

77-42-9

(37)

Sclareol

515-03-7

(38)

alpha-Terpineol

10482-56-1; 98-55-5

(39)

Terpineol (Isomerengemisch)

8000-41-7

(40)

Terpinolen

586-62-9

(41)

Tetramethylacetyloctahydronaphthalene

54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9

(42)

Trimethylbenzolpropanol (Majantol)

103694-68-4

(43)

Vanillin

121-33-5

(44)

Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl

83863-30-3; 8006-81-3

(45)

Rindenöl aus Cedrus Atlantica

92201-55-3; 8000-27-9

(46)

Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie

8007-80-5

(47)

Rindenöl aus Ceylonzimt

84649-98-9

(48)

Blütenöl aus der Bitterorange

8016-38-4

(49)

Fruchtschalenöl aus der Bitterorange

72968-50-4

(50)

Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst

89957-91-5

(51)

Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst

84929-31-7

(52)

Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis(Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst

97766-30-8; 8028-48-6

(53)

Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus

89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3

(54)

Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.

92502-70-0; 8000-48-4

(55)

Blatt-/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus

8000-34-8

(56)

Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)

84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6

(57)

Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)

8000-27-9; 85085-41-2

(58)

Fruchtöl aus echtem Lorbeer

8007-48-5

(59)

Blätteröl aus echtem Lorbeer

8002-41-3

(60)

Kernöl aus echtem Lorbeer

84603-73-6

(61)

Lavendel

91722-69-9

(62)

Echter Lavendel

84776-65-8

(63)

Pfefferminze

8006-90-4; 84082-70-2

(64)

Grüne Minze

84696-51-5

(65)

Narzisse

verschiedene, einschließlich 90064-25-8

(66)

Duftgeranie

90082-51-2; 8000-46-2

(67)

Bergkiefer

90082-72-7

(68)

Zwergkiefer

97676-05-6

(69)

Indisches Patschuli

8014-09-3; 84238-39-1

(70)

Rosenblütenöl

verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6

(71)

Sandelholzbaum

84787-70-2; 8006-87-9

(72)

Terpentinöl

8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0“.


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