EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R1720

Verordnung (EU) 2020/1720 der Kommission vom 17. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr von Heimtierfutter aus Georgien (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/7674

OJ L 386, 18.11.2020, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1720/oj

18.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/6


VERORDNUNG (EU) 2020/1720 DER KOMMISSION

vom 17. November 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr von Heimtierfutter aus Georgien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 42 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) sind Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, u. a. die Hygiene- und Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter. Die Anforderungen für die Einfuhr von Heimtierfutter, einschließlich Kauspielzeug, in die Union und für die Durchfuhr durch die Union sind in Anhang XIV der genannten Verordnung, einschließlich der Liste der Drittländer, festgelegt.

(2)

Am 19. März 2019 beantragte Georgien die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union.

(3)

Die Kommission führte Vor-Ort-Kontrollen durch, die eine eingehende Bewertung der veterinärrechtlichen Vorschriften und der Fähigkeit der zuständigen Behörden des antragstellenden Drittlandes, diese Rechtsvorschriften umzusetzen und amtliche Kontrollen durchzuführen, umfassten, um das antragstellende Drittland in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union aufzunehmen. Die zuständigen Behörden Georgiens haben der Kommission zugesichert, dass Georgien die einschlägigen Hygienevorschriften einhalten und ausreichende Garantien für die Kontrollen geben kann, die es bei der Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter, durchführt. Es ist somit gerechtfertigt, Georgien in die Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden darf.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG

In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält Reihe 12 folgende Fassung:

„12

Heimtierfutter und Kauspielzeug

a)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii.

b)

Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii.

Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.

a)

Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

b)

Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

 

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

 

(JP) Japan

 

(EC) Ecuador

 

(LK) Sri Lanka

 

(TW) Taiwan

 

(SA) Saudi-Arabien (nur verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel)

 

(GE) Georgien (nur verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen)

 

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

a)

Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A.

b)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B.

c)

Im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C.

d)

Im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D.“


Top