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Document 32020R0772

Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3690

OJ L 184, 12.6.2020, p. 43–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/772/oj

12.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/43


VERORDNUNG (EU) 2020/772 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2020

zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt.

(2)

Anhang VII Kapitel B der genannten Verordnung enthält die Maßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Falls bei Rindern, Schafen und Ziegen durchzuführen sind. Wird ein klassischer Scrapie-Fall bei einem Schaf oder einer Ziege bestätigt, gelten für den Betrieb die in einer der drei Optionen in Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.2 genannten Bedingungen.

(3)

In Option 2 ist die Tötung und vollständige Vernichtung aller Schafe und Ziegen des Betriebs vorgesehen, ausgenommen Schafe mit einem Prionprotein-Genotyp, der gegenüber der klassischen Scrapie resistent ist.

(4)

Am 5. Juli 2017 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine wissenschaftliche Stellungnahme (2) zur genetischen TSE-Resistenz bei Ziegen an. Laut dieser Stellungnahme der EFSA liegen ausreichend belastbare Feld- und Versuchsdaten vor, aus denen geschlossen werden kann, dass die Allele K222, D146 und S146 genetische Resistenz gegenüber klassischen Scrapie-Stämmen verleihen, die bekanntermaßen natürlich im Ziegenbestand der EU vorkommen. In ihrer Stellungnahme kommt die EFSA zu dem Schluss, dass sich das Management von Ausbrüchen der klassischen Scrapie in Ziegenbeständen auf die Auswahl genetisch resistenter Tiere stützen könnte, ähnlich wie dies derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für Schafe vorgesehen ist.

(5)

Daher sollte Anhang VII Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um die Möglichkeit einzuführen, die Tötung und Vernichtung von Ziegen auf Tiere zu beschränken, die für klassische Scrapie empfänglich sind. Die Mitgliedstaaten sollten im Einzelfall festlegen, welche Tiere entsprechend ihrer genetischen Resistenz gegen die Krankheit von der Tötung und Vernichtung ausgenommen werden sollten.

(6)

In ihrer Stellungnahme hebt die EFSA hervor, dass die Züchtung von Resistenzen zwar ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der klassischen Scrapie bei Ziegen sein kann, dass jedoch angesichts des seltenen Vorkommens dieser Allele bei den meisten Rassen ein hoher Selektionsdruck wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die genetische Vielfalt hätte. In der Stellungnahme wird daher empfohlen, auf Ebene der Mitgliedstaaten je nach Rasse Maßnahmen zum Aufbau der genetischen Resistenz im Ziegenbestand zu erlassen (3). Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuchtstrategie auf der Grundlage der Häufigkeit des Vorkommens von Allelen, die in ihrem Ziegenbestand Resistenz gegenüber der klassischen Scrapie verleihen, gestalten können.

(7)

Nach der Empfehlung der EFSA sollten die Mitgliedstaaten im Falle eines Scrapie-Ausbruchs in einem Ziegenhaltungsbetrieb auf der Grundlage der Zuchtstrategie die spezifischen Maßnahmen zum Aufbau einer genetischen Resistenz bei der Ziegenpopulation dieses Betriebs beschließen.

(8)

Die Richtlinie 89/361/EWG des Rates (4) wurde mit Wirkung vom 1. November 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben. In Artikel 2 Absatz 24 der genannten Verordnung wird der Begriff „gefährdete Rasse“ als eine lokale Rasse definiert, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt.

(9)

Daher ist es angezeigt, Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend zu ändern und in Anhang VII Kapitel B und Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung die Bezugnahmen auf die Richtlinie 89/361/EWG durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2016/1012 und den Begriff „lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen“ gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (6) durch den Begriff „gefährdete Rasse“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu ersetzen.

(10)

Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2017;15(8):4962.

(3)  EFSA Journal 2017;15(8):4962, S. 4.

(4)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen

(ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

in Anhang I wird Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„1.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (*2), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (*5) und der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6):

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.)."

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)."

(*5)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)."

(*6)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).“;"

b)

folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

für „gefährdete Rasse“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2016/1012.“.

2.

in Anhang VII wird Kapitel B wie folgt geändert:

a)

unter Nummer 2.2.2 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

„Sofern BSE und atypische Scrapie nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen ausgeschlossen werden, gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen gemäß Buchstabe a. Darüber hinaus gelten für den Haltungsbetrieb je nach Entscheidung des für den Betrieb zuständigen Mitgliedstaats entweder die Bedingungen nach Option 1 gemäß Buchstabe b oder nach Option 2 gemäß Buchstabe c oder nach Option 3 gemäß Buchstabe d. Im Falle eines Betriebs mit einer gemischten Schafs- und Ziegenherde kann der für den Betrieb zuständige Mitgliedstaat beschließen, die Bedingungen einer der Optionen auf die Schafe des Betriebs und eine andere Option auf die Ziegen des Betriebs anzuwenden:“;

b)

unter Nummer 2.2.2 erhält der vorletzte Absatz von Buchstabe b folgende Fassung:

„Die Verbringung der unter den Ziffern i) und ii) genannten Tiere vom Haltungsbetrieb zum Schlachthof ist erlaubt.“;

c)

unter Nummer 2.2.2 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Option 2 — Tötung und vollständige Vernichtung nur der verdächtigen Tiere

Prionprotein-Genotypisierung aller in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen, ausgenommen unter 3 Monate alte Lämmer und Kitzen, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Schafe und/oder Ziegen, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele: K222, D146 und S146,

unter 3 Monate alten Lämmern und Kitzen, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat dies beschließt und sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Abweichend von den im ersten und im zweiten Absatz von Option 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

i)

die im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden,

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;

ii)

die Genotypisierung und anschließende Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Monate zu verschieben. Diese Ausnahme kann Anwendung finden, wenn der Indexfall kurz vor Beginn der Lamm- und/oder Zickelzeit bestätigt wird, sofern die Mutterschafe und/oder -ziegen und ihre Neugeborenen während des gesamten Zeitraums getrennt von Schafen und/oder Ziegen anderer Betriebe gehalten werden.

iii)

die Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles in Schafs- oder Ziegenherden und Betrieben, in denen Schafe und Ziegen zusammen gehalten werden, zu verschieben. Die in diesem Absatz beschriebene Ausnahme findet nur Anwendung, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die epidemiologische Lage ohne Tötung der betroffenen Tiere nicht in den Griff zu bekommen ist, aufgrund der niedrigen Resistenz im Schafs- und Ziegenbestand des Betriebs und anderer, auch wirtschaftlicher Erwägungen, ein sofortiges Handeln aber nicht möglich ist. Männliche Zuchttiere eines anderen Genotyps als ARR/ARR sind unverzüglich zu töten oder zu kastrieren. Es sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum schnellen Aufbau der genetischen Resistenz im Schafs- und/oder Ziegenbestand des Haltungsbetriebs zur Verfügung stehen, auch die gezielte Züchtung bzw. Keulung von Mutterschafen in vernünftigem Umfang, um die ARR-Frequenz zu erhöhen und das VRQ-Allel zu eliminieren, und die Züchtung von Böcken mit den Allelen K222, D146 oder S146. Der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass am Ende des Aussetzungszeitraums nicht mehr Tiere getötet werden müssen als dies unmittelbar nach Bestätigung des Indexfalles der Fall gewesen wäre. In Haltungsbetrieben, in denen die in diesem Absatz vorgesehene Ausnahme angewandt wurde, gelten die in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen bis zur vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere; danach sind die Beschränkungen gemäß Nummer 3 anzuwenden.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.“;

d)

unter Nummer 2.2.2 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Option 3 — Nicht verpflichtende Tötung und vollständige Vernichtung der Tiere

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und vollständig zu vernichten, sofern mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:

es ist schwierig, für männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel oder Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele Ersatztiere zu finden: K222, D146 und S146,

die ARR-Frequenz in der Schafsrasse oder dem Schafhaltungsbetrieb oder die Frequenz der Allele K222, D146 oder S146 in der Ziegenrasse oder dem Ziegenhaltungsbetrieb ist niedrig,

es ist zur Vermeidung von Inzucht erforderlich,

der Mitgliedstaat hält es nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren für erforderlich.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe und Ziegen bis zu einer Höchstzahl von 50 jeder Art ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles zu bestimmen.

Werden in einem Haltungsbetrieb, in dem nach Option 3 verfahren wird, weitere Fälle klassischer Scrapie entdeckt, prüft der Mitgliedstaat erneut die Relevanz der Gründe und Kriterien für den Beschluss über die Anwendung von Option 3. Wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Option 3 keine angemessene Bekämpfung des Ausbruchs gewährleistet, wechselt der Mitgliedstaat die Strategie für diesen Haltungsbetrieb von Option 3 entweder zu Option 1 oder zu Option 2 gemäß Buchstabe b bzw. c.

Die Bedingungen gemäß Nummer 4 gelten für einen Haltungsbetrieb sofort nach dem Beschluss der Anwendung von Option 3.

Mitgliedstaaten, die Option 3 zur Bekämpfung von Ausbrüchen klassischer Scrapie anwenden, bewahren Aufzeichnungen über die Gründe und Kriterien für jeden Beschluss über eine entsprechende Anwendung auf.“;

e)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller in einem Haltungsbetrieb identifizierten Tiere gemäß Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c gelten die folgenden Beschränkungen:

3.1.

Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass über 18 Monate alte Tiere, die in dem Betrieb verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne, auf TSE getestet werden. Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen. Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.

3.2.

Nur folgende Tiere dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

Ziegen, sofern alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

3.3.

Nur folgende männliche Zuchtschafböcke, Zuchtziegenböcke und folgendes Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

Zuchtziegenböcke und Zuchtmaterial von Ziegen gemäß den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zum Aufbau der genetischen Resistenz im Ziegenbestand des Haltungsbetriebs.

3.4.

Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Die folgenden Tiere dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden:

Schafe des Genotyps ARR/ARR,

Mutterschafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten,

Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele: K222, D146 und S146,

Ziegen, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2. Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten;

b)

Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:

Schafe mit mindestens einem ARR-Allel,

Ziegen,

sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,

alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer i anzuwenden.

c)

Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.

3.5.

Die Beschränkungen gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 gelten weiterhin für den Haltungsbetrieb

a)

bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben, sofern in dem Betrieb keine Ziegen gehalten werden; oder

b)

bis alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen, sofern in dem Betrieb keine Schafe gehalten werden; oder

c)

bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben und alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen; oder

d)

während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie bestätigt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.“;

f)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Nach einer Entscheidung für Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d oder eine Ausnahme nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii gelten für den Haltungsbetrieb unmittelbar die folgenden Maßnahmen:

4.1.

Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt die Testung auf TSE bei über 18 Monate alten Tieren, die

zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen. Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.

4.2.

Es gelten die Bedingungen gemäß Nummer 3.2 und Nummer 3.3.

Abweichend von den Nummern 3.2 und 3.3 kann ein Mitgliedstaat jedoch erlauben, dass folgende Tiere und folgendes Material in den Haltungsbetrieb aufgenommen und in diesem verwendet werden:

männliche Schafe und ihr Sperma mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, auch zu Zuchtzwecken,

weibliche Schafe ohne VRQ-Allel,

Embryonen ohne VRQ-Allel,

vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres ist eine gefährdete Rasse;

die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse; und

die ARR-Frequenz in der Rasse ist niedrig.

4.3.

Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung oder direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) unterliegen.

b)

Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens12 Monaten geschlachtet werden.

4.4.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass kein Samen, keine Embryonen und keine Eizellen aus dem Haltungsbetrieb versendet werden.

4.5.

Die in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen dürfen in der Lamm- und/oder Zickelzeit nicht gemeinsam mit Schafen und Ziegen anderer Haltungsbetriebe auf die Weide.

Außerhalb der Lamm- und/oder Zickelzeit unterliegt die gemeinsame Nutzung von Weideland Beschränkungen, die der Mitgliedstaat nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt.

4.6.

In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 4.1 bis 4.5 beschriebenen Beschränkungen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie bestätigt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.“

3.

In Anhang VIII wird Nummer 4.1 in Teil A von Kapitel A wie folgt geändert:

a)

unter Buchstabe a erhält Ziffer iii folgende Fassung:

„iii)

sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.“;

b)

unter Buchstabe b erhält Ziffer iii folgende Fassung:

„iii)

sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.“;

c)

unter Buchstabe d erhalten die Ziffern i, ii und iii folgende Fassung:

„i)

die Tiere gehören zu einer gefährdeten Rasse;

ii)

die Tiere werden im Versandmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst. Dieses Zuchtbuch wird von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt. Die Tiere werden auch im Bestimmungsmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst. Dieses Zuchtbuch wird ebenfalls von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt.

iii)

im Versandmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat führen die unter Ziffer ii genannten Zuchtverbände oder zuständigen Behörden ein Erhaltungsprogramm durch, das die Erhaltung dieser Rasse zum Ziel hat;“;

d)

unter Buchstabe d erhalten der erste und der zweite Absatz von Ziffer v folgende Fassung:

„nach Eingang der Tiere, die den Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht genügen, in den Aufnahmebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in diesem Betrieb gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3.4 für die Dauer von drei Jahren beschränkt. Wenn es sich bei dem Bestimmungsmitgliedstaat um einen Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm handelt, gilt diese Beschränkung für die Dauer von sieben Jahren.

Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens gelten diese Beschränkungen des Handels innerhalb der Union oder der Verbringung von Tieren innerhalb des Mitgliedstaats nicht für Tiere einer gefährdeten Rasse, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, in dem diese gefährdete Rasse gezüchtet wird. Die Rasse unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse.“


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.).

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(*5)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(*6)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).“;“


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