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Document 32020R0427

Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/51

OJ L 87, 23.3.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/427/oj

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/427 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse, während die detaillierten Produktionsvorschriften in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt sind.

(2)

Da die Sämlinge bei der Erzeugung von Sprossen ausschließlich die Nährstoffe im Saatgut zum Keimen nutzen und direkt als Lebensmittel verzehrt werden, sollte das für die Sprossenerzeugung verwendete Saatgut ökologisch/biologisch sein.

(3)

Was das Füttern von Bienenvölkern betrifft, bei denen das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist, könnte die Verwendung von Pollen aus der ökologischen/biologischen Imkerei ein Verhungern der Larven verhindern. Um die Überlebenschancen des Volks zu verbessern, sollten Bienenvölker auch mit ökologischem/biologischem Pollen gefüttert werden können.

(4)

Hinsichtlich der Anforderungen an die Herkunft von Aquakulturtieren, insbesondere bei der Erzeugung von Jungfischen, ist die Larvenaufzucht in drei Phasen unterteilt: In der Schlupf-/autotrophen Phase verzehren die Larven die Nährstoffe in ihrem Dottersack, in der heterotrophen Phase fressen die Larven Plankton und in der Entwöhnungsphase erfolgt der Übergang zu neuen Fütterungsregimen. Da die letzte Phase der Larvenentwicklung zur Juvenilform führt, sollten neue Bedingungen für die Erzeugung von Jungfischen eingeführt werden, die den neuesten Erkenntnissen über den Sektor in Übereinstimmung mit den ökologischen/biologischen Grundsätzen Rechnung tragen.

(5)

Die geltenden Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere enthalten eine allgemeine Mengenbeschränkung für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs. Da die sich daraus ergebende Ernährung nicht dem Nährstoffbedarf aller Arten und Entwicklungsstadien entspricht, sollte diese Beschränkung aufgehoben werden.

(6)

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

Abweichend von Nummer 1.1 sind die Erzeugung von Sprossen — sofern dieses Saatgut ökologisch/biologisch ist — und die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, zulässig.“

2.

Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischen/biologischen Zuckersirupen oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden.“

3.

Teil III wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3.1.2 wird folgende Nummer angefügt:

„3.1.2.3.

Erzeugung von Jungfischen

Bei der Aufzucht von Larven von Seefischarten sind Aufzuchtsysteme (vorzugsweise ‚Mesokosmos-System‘ oder ‚Großtank-Aufzucht‘) zulässig. Diese Aufzuchtsysteme müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

die anfängliche Besatzdichte liegt unter 20 Eiern bzw. Larven pro Liter;

b)

der Larvenaufzuchttank hat ein Fassungsvermögen von mindestens 20 m3 und

c)

die Larven ernähren sich von natürlichem Plankton, das sich im Tank entwickelt und gegebenenfalls durch extern erzeugtes Phytoplankton und Zooplankton ergänzt wird.“

b)

In Nummer 3.1.3.3 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

mit ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.“


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