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Document 32019D1278

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1278 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/248/EU zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/5802

OJ L 201, 30.7.2019, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1278/oj

30.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1278 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2019

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/248/EU zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen Beschluss über die Gleichwertigkeit anzunehmen, in dem sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden. Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen als gleichwertig betrachtet werden kann, müssen mindestens die in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein.

(2)

Am 28. April 2014 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/248/EU (2) an, in dem die betreffenden drei Bedingungen als erfüllt und der Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs für Ratingagenturen als den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig anerkannt wurden.

(3)

Der Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs erfüllt nach wie vor die drei Bedingungen, die ursprünglich in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen wurden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden jedoch zusätzliche Anforderungen an in der Union registrierte Ratingagenturen eingeführt, um strengere Rechts- und Aufsichtsregelungen für solche Ratingagenturen festzulegen. Zu diesen zusätzlichen Anforderungen gehören rechtsverbindliche Vorschriften für Ratingagenturen über Ratingausblicke, den Umgang mit Interessenkonflikten, Anforderungen an die Vertraulichkeit, die Qualität der Ratingmethoden und die Präsentation und Bekanntgabe von Ratings.

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 gelten die zusätzlichen Anforderungen für die Zwecke der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens von Drittländern ab dem 1. Juni 2018.

(5)

Vor diesem Hintergrund ersuchte die Kommission am 13. Juli 2017 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) darum, mit Blick auf die zusätzlichen in der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 eingeführten Anforderungen eine Stellungnahme zur Gleichwertigkeit verschiedener Regelungs- und Kontrollrahmen abzugeben, unter anderem zum Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs, und forderte sie auf, zu bewerten, ob etwaige Unterschiede von wesentlicher Bedeutung sind.

(6)

In ihrem technischen Gutachten vom 17. November 2017 kam die ESMA zu dem Schluss, dass die Bestimmungen des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs nicht ausreichen, um die Ziele zu erreichen, die mit den durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 eingeführten zusätzlichen Anforderungen angestrebt werden.

(7)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Begriffsbestimmung für den Ratingausblick eingeführt und bestimmte Anforderungen an Ratings auf Ratingausblicke ausgeweitet. Im Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs werden Ratingausblicke nicht erwähnt.

(8)

Um die Unabhängigkeit von Ratingagenturen gegenüber den bewerteten Unternehmen stärker herauszustellen, wird mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 in Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6a und Artikel 6b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 der Anwendungsbereich der Regeln für Interessenkonflikte auf solche Interessenkonflikte ausgeweitet, die von Anteilseignern oder Mitgliedern verursacht werden, die innerhalb der Ratingagentur eine wesentliche Stellung einnehmen. Der Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs ist weniger detailliert und weniger präskriptiv als der in der Union geltende Rahmen. Es besteht eine Verpflichtung, eine interne Kontrollfunktion und interne Verfahren zur Ermittlung, Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten einzuführen. Allerdings gibt es keine ausdrückliche Verpflichtung, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Anteilseignern anzugehen. Folglich ist es einer Ratingagentur nicht untersagt, ein Rating für ein Unternehmen abzugeben, wenn ein Mitglied des Leitungsorgans der Ratingagentur oder ein Anteilseigner, der mehr als 10 % der Anteile oder Stimmrechte an der Ratingagentur hält, mehr als 10 % der Anteile am bewerteten Unternehmen hält. Darüber hinaus ist es nicht untersagt, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die mehr als 5 % der Anteile oder der Stimmrechte einer Ratingagentur halten, Beratungsdienstleistungen für ein von dieser Ratingagentur bewertetes Unternehmen erbringen.

(9)

In der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 werden neue Bestimmungen eingeführt, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nur für Zwecke verwendet werden, die mit Ratingtätigkeiten in Zusammenhang stehen und vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch geschützt sind. Zu diesem Zweck sind Ratingagenturen nach Artikel 10 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verpflichtet, sämtliche Ratings, Ratingausblicke und diesbezüglichen Informationen bis zur Offenlegung als Insider-Informationen zu behandeln. Im Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs werden Insider-Informationen definiert, doch Ratings und diesbezügliche Informationen gelten nicht automatisch als solche Informationen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zielt darauf ab, den Grad an Transparenz und die Qualität von Ratingmethoden zu steigern. In Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird eine Verpflichtung für Ratingagenturen eingeführt, einem bewerteten Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks auf sachliche Fehler hinzuweisen. Nach dem Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs sind Ratingagenturen nicht ausdrücklich verpflichtet, ein bewertetes Unternehmen vor der Veröffentlichung über ein Rating zu informieren. Eine Ratingagentur muss ein bewertetes Unternehmen nur dann informieren, wenn dies machbar und angemessen ist.

(11)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 werden Schutzmaßnahmen in Artikel 8 Absatz 5a, Absatz 6 Buchstaben aa und ab und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eingeführt, um sicherzustellen, dass Änderungen an Ratingmethoden nicht zur Verwässerung der Methoden führen. Nach dem Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs sind Ratingagenturen verpflichtet, eine strenge und förmliche Prüffunktion für die regelmäßige Überprüfung der Ratingmethoden einzurichten und umzusetzen. Der Rahmen enthält jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung für Ratingagenturen, Fehler zu korrigieren und Konsultationen zu Änderungen der Methoden durchzuführen. Wenngleich Ratingagenturen jede wesentliche Änderung ihrer Methoden offenlegen müssen, ist es in einem solchen Fall nicht erforderlich, die Aufsichtsbehörde oder alle betroffenen Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen.

(12)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 werden höhere Anforderungen an die Darstellung und Offenlegung von Ratings gestellt. Nach Artikel 8 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt I Nummer 2a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 legt eine Ratingagentur bei der Offenlegung von Ratingmethoden, Modellen und grundlegenden Annahmen gleichzeitig Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind; diese Erläuterungen müssen klar und leicht verständlich sein. Nach den Rechts- und Aufsichtsregelungen Singapurs muss sichergestellt werden, dass im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten und -methoden angemessene Orientierungshilfen bereitgestellt werden.

(13)

Um den Wettbewerb zu stärken und die Tragweite von Interessenkonflikten im Ratingsektor zu begrenzen, wird mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 in Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Anforderung eingeführt, nach der Gebühren, die Ratingagenturen für die Bereitstellung von Rating- und Nebendienstleistungen in Rechnung stellen, diskriminierungsfrei sind und auf den tatsächlichen Kosten beruhen. Ratingagenturen sind zudem verpflichtet, bestimmte Finanzinformationen offenzulegen. Nach den Rechts- und Aufsichtsregelungen Singapurs sind die Ratingagenturen nicht systematisch dazu verpflichtet, ihre Preisgestaltung gegenüber der Aufsichtsbehörde oder den bewerteten Unternehmen offenzulegen; die Aufsichtsbehörde kann diese Informationen allerdings im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfordern. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, dass die den Kunden berechneten Gebühren kostenbasiert und diskriminierungsfrei sind.

(14)

In Anbetracht der untersuchten Faktoren erfüllt der Regelungs- und Kontrollrahmen Singapurs nicht alle Bedingungen für die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er kann daher nicht als gleichwertig mit dem durch die genannte Verordnung geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden.

(15)

Der Durchführungsbeschluss 2014/248/EU sollte daher aufgehoben werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/248/EU wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).


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