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Document 32019R0626

Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/14

OJ L 131, 17.5.2019, p. 31–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0405

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/626/oj

17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/626 DER KOMMISSION

vom 5. März 2019

betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen des Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsprozesses zu überprüfen. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste erscheinen.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, für die die Anforderung gilt, dass sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen müssen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(3)

Es werden Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren erstellt, um die Einhaltung der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wird, sowie der Tiergesundheitsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (4) sicherzustellen. Als die Einhaltung der Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier für notwendig erachtet wurde, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (5), der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (6), der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (7), der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (8), der Entscheidung 2003/779/EG der Kommission (9) und der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (10) gemeinsame Listen zur Abdeckung beider Aspekte festgelegt.

(4)

Mit der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erlassenen Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (11) wurden weitere Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten erstellt, aus denen der Eingang in die Union von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen mit Blick auf die öffentliche Gesundheit zulässig ist.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wird und um alle Drittländer oder Drittlandsgebiete, die mit Blick auf Lebensmittel und die Lebensmittelsicherheit auf einer Liste geführt werden müssen, damit bestimmte Tiere und Waren aus ihnen in die Union verbracht werden dürfen, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung Listen in Bezug auf diese Tiere und Waren festzulegen.

(6)

Da die Beratungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) über die Anforderungen, die aus Gründen der Tiergesundheit für die Auflistung der Drittländer oder Drittlandsgebiete gelten sollen, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, noch andauern, ist es zudem angezeigt, Listen für diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Aufnahme von Querverweisen auf die bestehenden zum Schutz der Tiergesundheit angelegten Listen zu erstellen, um Überschneidungen zu verhindern. Diese Listen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und der Richtlinie 2002/99/EG auf Antrag der betreffenden Drittländer erstellt. Um auf diese Listen aufgenommen zu werden, haben die zuständigen Behörden der Drittländer angemessene Garantien gegeben, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des oder der Gleichwertigkeit mit dem Lebensmittelrecht der Union und der Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes. Daher braucht die Einhaltung dieser Bedingungen nicht erneut nach der Verordnung (EU) 2017/625 bewertet zu werden.

(7)

Es sollten gemeinsame Listen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit sowie die bereits bestehenden Listen zum Zweck der Tiergesundheit beibehalten werden, und es sollte ein koordinierter Ansatz weiterverfolgt werden, indem Drittländer und Drittlandsgebiete nur dann in der Liste geführt werden, wenn gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (13) gegebenenfalls ein Rückstandskontrollprogramm genehmigt wurde.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) enthält Vorschriften für Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse einführen. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist.

(9)

Übergangsmaßnahmen, die Ausnahmen von den Einfuhrbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorsehen und für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten, sind in der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission (15) enthalten und gelten bis zum 31. Dezember 2020.

(10)

Spätestens bis zum Ablauf der Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/185 müssen daher zusätzliche Listen mit Drittländern oder Drittlandsgebieten erstellt werden, um zu verhindern, dass der Eingang in die Union von Sendungen dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterbrochen wird. Insbesondere sollten Listen für ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben, Reptilienfleisch, Insekten sowie Tierdarmhüllen erstellt werden.

(11)

Lebensmittel, die aus Insekten oder Teilen von Insekten bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, einschließlich lebender Insekten, bedürfen einer Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Für diese Gruppen von Erzeugnissen sollte eine Liste erstellt werden.

(12)

Um zu verhindern, dass der Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die gegenwärtig eingeführt werden und die für die europäischen Lebensmittelunternehmer von wesentlicher Bedeutung sind, gefährdet wird, muss vor Ablauf der in der Verordnung (EU) 2017/185 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen eine Liste mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als denjenigen erstellt werden, für die in der vorliegenden Verordnung bereits spezifische Listen festgelegt wurden.

(13)

Die in der Verordnung (EU) 2017/185 festgelegten Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und für zusammengesetzte Erzeugnisse wurden eingeführt, weil diese Erzeugnisse aufgrund der sehr geringen Verbrauchsmengen ein geringes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder weil bei der Herstellung der Erzeugnisse ein Risiko für die menschliche Gesundheit weitgehend ausgeschlossen ist. Es ist daher unverhältnismäßig, von Drittländern sämtliche Nachweise und Zusicherungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu verlangen.

(14)

Es sollten Listen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden und die Listen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2006/766/EG gestrichen werden. Die Verordnung (EU) 2016/759 sollte daher entsprechend geändert und die Entscheidung 2006/766/EG sollte aufgehoben werden.

(15)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(16)

Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen auf der Grundlage ihres Tiergesundheitsstatus zulässig ist, wird gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erst ab dem 21. April 2021 erstellt. Die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen für den menschlichen Verzehr zulässig ist, sollten erst ab dem demselben Zeitpunkt gelten. Die Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von den hygienerechtlichen Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen sollten daher bis zum 20. April 2021 verlängert werden.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung hat die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete zum Gegenstand, aus denen Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 mit Blick auf die Lebensmittelsicherheit in die Union verbracht werden dürfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„frisches Fleisch“ frisches Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

2.

„Fleischzubereitungen“ Fleischzubereitungen im Sinne von Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

3.

„Fleisch“ Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

4.

„Geflügel“ Geflügel im Sinne von Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

5.

„frei lebendes Wild“ Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6.

„Eier“ Eier im Sinne von Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

7.

„Eiprodukte“ Eiprodukte im Sinne von Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

8.

„Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

9.

„bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ bearbeitete Mägen, Blasen und Därme im Sinne von Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

10.

„Muscheln“ Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

11.

„Fischereierzeugnisse“ Fischereierzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

12.

„Rohmilch“ Rohmilch im Sinne von Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

13.

„Milcherzeugnisse“ Milcherzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

14.

„Kolostrum“ Kolostrum im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

15.

„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

16.

„Froschschenkel“ Froschschenkel im Sinne von Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

17.

„Schnecken“ Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

18.

„ausgelassene tierische Fette“ ausgelassene tierische Fette im Sinne von Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

19.

„Grieben“ Grieben im Sinne von Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

20.

„Gelatine“ Gelatine im Sinne von Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

21.

„Kollagen“ Kollagen im Sinne von Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

22.

„Honig“ Honig im Sinne von Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

23.

„Bienenzuchterzeugnisse“ Bienenzuchterzeugnisse im Sinne von Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

24.

„Reptilienfleisch“ Reptilienfleisch im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/625;

25.

„Insekten“ Insekten im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/625.

Artikel 3

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren zugelassen ist

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugelassen ist.

Artikel 4

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten zugelassen ist

Sendungen von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (18) zugelassen ist.

Artikel 5

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen zugelassen ist

Sendungen von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 zugelassen ist.

Artikel 6

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, zugelassen ist

Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

Sendungen von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

Artikel 7

Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Tierdarmhüllen zugelassen ist

Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/779/EG zugelassen ist.

Artikel 8

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zugelassen ist

Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden, ist jedoch auch aus Drittländern zulässig, die nicht auf einer solchen Liste aufgeführt sind.

Artikel 9

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, zugelassen ist

Sendungen von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 10

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen ist

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen ist.

Artikel 11

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln zugelassen ist

Sendungen von Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 12

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Schnecken zugelassen ist, die gemäß Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereitet wurden

Sendungen von Schnecken, die gemäß Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereitet wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 13

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben zugelassen ist

Sendungen von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

Artikel 14

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

(1)   Sendungen von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugelassen ist, oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan.

(2)   Sendungen von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen die Einfuhr von Geflügelfleisch der jeweiligen Tierarten nach den Bestimmungen in diesem Teil des genannten Anhangs zugelassen ist, oder aus Taiwan stammen.

(3)   Sendungen von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(4)   Sendungen von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 15

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

(1)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugelassen ist.

(2)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen Einfuhren von Geflügelfleisch der betreffenden Tierarten nach den Bestimmungen in diesem Teil des genannten Anhangs zugelassen ist.

(3)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(4)   Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 16

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

(1)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

(2)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.

(3)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(4)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(5)   Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen im Sinne des Anhangs III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang von Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.

Artikel 17

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zugelassen ist

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den Drittländern stammen, die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (19) in der Spalte „Land“ aufgeführt sind und in der Spalte „Honig“ des genannten Anhangs mit einem „X“ gekennzeichnet sind.

Artikel 18

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zugelassen ist

Sendungen von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin, hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:

1.

im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;

2.

im Fall von Rohstoffen, die aus Fischereierzeugnissen stammen, aus allen in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

3.

im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Gebieten.

Artikel 19

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Reptilienfleisch zugelassen ist

Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus der Schweiz (20), Botsuana, Vietnam, Südafrika oder Simbabwe stammen.

Artikel 20

Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Insekten zugelassen ist

Sendungen von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versendet werden, dessen Insekten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen wurden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (21) aufgeführt sind.

Artikel 21

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikel 3 bis 20 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:

1.

wenn sie aus Huftieren gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;

2.

wenn sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan;

3.

wenn sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

4.

wenn sie aus Hasenartigen und aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

5.

wenn sie aus verschiedenen Tierarten gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für das jeweilige Erzeugnis tierischen Ursprungs aufgeführt sind.

Artikel 22

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird gestrichen;

2.

Anhang I wird gestrichen.

Artikel 23

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/766/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Entscheidung 2006/766/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

Bis zum 20. April 2021 gestatten die Mitgliedstaaten weiterhin den Eingang in ihr Hoheitsgebiet von Sendungen von Tierdarmhüllen gemäß Artikel 7 aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen die Einfuhr solcher Sendungen in die Union gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/779/EG gestattet ist.

Artikel 25

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(4)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(8)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(9)  Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(11)  Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).

(12)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(13)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(15)  Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21).

(16)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(19)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(20)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


ANHANG I

LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN, GEKÜHLTEN, TIEFGEFRORENEN ODER VERARBEITETEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN UND MEERESSCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR ZULÄSSIG IST  (1)

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AU

Australien

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (2)

 

CL

Chile

 

GL

Grönland

 

JM

Jamaika

Nur Meeresschnecken

JP

Japan

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

KR

Südkorea

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

MA

Marokko

Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VI Anlage V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten

NZ

Neuseeland

 

PE

Peru

Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur

TH

Thailand

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

Washington State und Massachusetts

UY

Uruguay

 

VN

Vietnam

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken


(1)  Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff „Fischereierzeugnisse“ in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) fallen.

(2)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG II

LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG IN DIE UNION VON FISCHEREIERZEUGNISSEN ZULÄSSIG IST, AUSGENOMMEN DIEJENIGEN, DIE DURCH ANHANG I ABGEDECKT SIND

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BESCHRÄNKUNGEN

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AG

Antigua und Barbuda

Nur lebender Hummer

AL

Albanien

 

AM

Armenien

Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

AO

Angola

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

Nur Kaviar

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BD

Bangladesch

 

BJ

Benin

 

BN

Brunei Darussalam

Nur Aquakulturerzeugnisse

BR

Brasilien

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius, Saba

 

BS

Bahamas

 

BY

Weißrussland

 

BZ

Belize

 

CA

Kanada

 

CG

Kongo

Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden

CH

Schweiz (1)

 

CI

Côte d'Ivoire

 

CL

Chile

 

CN

Volksrepublik China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

CV

Cabo Verde

 

CW

Curação

 

DZ

Algerien

 

EC

Ecuador

 

EG

Ägypten

 

ER

Eritrea

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

GA

Gabun

 

GD

Grenada

 

GE

Georgien

 

GH

Ghana

 

GL

Grönland

 

GM

Gambia

 

GN

Guinea

Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) ist nicht anzuwenden.

GT

Guatemala,

 

GY

Guayana

 

HK

Hongkong

 

HN

Honduras

 

ID

Indonesien

 

IL

Israel

 

IN

Indien

 

IR

Iran

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KI

Republik Kiribati

 

KR

Südkorea

 

KZ

Kasachstan

 

LK

Sri Lanka

 

MA

Marokko

 

MD

Republik Moldau

Nur Kaviar

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MK

Nordmazedonien

 

MM

Myanmar/Birma

 

MR

Mauretanien

 

MU

Mauritius

 

MV

Malediven

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

MZ

Mosambik

 

NA

Namibia

 

NC

Neukaledonien

 

NG

Nigeria

 

NI

Nicaragua

 

NZ

Neuseeland

 

OM

Oman

 

PA

Panama

 

PE

Peru

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PG

Papua-Neuguinea

 

PH

Philippinen

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

PK

Pakistan

 

RS

Serbien

ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

 

RU

Russland

 

SA

Saudi-Arabien

 

SB

Salomonen

 

SC

Seychellen

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension

 

Tristan da Cunha

ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension

Nur Hummer (frisch oder tiefgefroren)

SN

Senegal

 

SR

Suriname

 

SV

El Salvador

 

SX

St. Martin

 

TG

Togo

 

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

TZ

Tansania

 

UA

Ukraine

 

UG

Uganda

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

 

UY

Uruguay

 

VE

Venezuela

 

VN

Vietnam

 

YE

Jemen

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG III

LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG IN DIE UNION VON FROSCHSCHENKELN UND SCHNECKEN ZULÄSSIG IST, DIE GEMÄẞ ANHANG III ABSCHNITT XI DER VERORDNUNG (EG) NR. 853/2004 ZUBEREITET WURDEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BESCHRÄNKUNGEN

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AL

Albanien

 

AO

Angola

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BD

Bangladesch

 

BJ

Benin

 

BR

Brasilien

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius, Saba

 

BS

Bahamas

 

BY

Weißrussland

 

BZ

Belize

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

CI

Côte d'Ivoire

 

CL

Chile

 

CN

Volksrepublik China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

CV

Cabo Verde

 

CW

Curação

 

DZ

Algerien

 

EC

Ecuador

 

EG

Ägypten

 

ER

Eritrea

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

GA

Gabun

 

GD

Grenada

 

GE

Georgien

 

GH

Ghana

 

GL

Grönland

 

GM

Gambia

 

GT

Guatemala

 

GY

Guayana

 

HK

Hongkong

 

HN

Honduras

 

ID

Indonesien

 

IL

Israel

 

IN

Indien

 

IR

Iran

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KI

Republik Kiribati

 

KR

Südkorea

 

KZ

Kasachstan

 

LK

Sri Lanka

 

MA

Marokko

 

MD

Republik Moldau

Nur Schnecken

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MK

Nordmazedonien

 

MM

Myanmar/Birma

 

MR

Mauretanien

 

MU

Mauritius

 

MV

Malediven

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

MZ

Mosambik

 

NA

Namibia

 

NC

Neukaledonien

 

NG

Nigeria

 

NI

Nikaragua

 

NZ

Neuseeland

 

OM

Oman

 

PA

Panama

 

PE

Peru

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PG

Papua-Neuguinea

 

PH

Philippinen

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

PK

Pakistan

 

RS

Serbien

ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

 

RU

Russland

 

SA

Saudi-Arabien

 

SB

Salomonen

 

SC

Seychellen

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension

 

SN

Senegal

 

SR

Suriname

 

SV

El Salvador

 

SX

St. Martin

 

SY

Syrien

Nur Schnecken

TG

Togo

 

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

TZ

Tansania

 

UA

Ukraine

 

UG

Uganda

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

 

UY

Uruguay

 

VE

Venezuela

 

VN

Vietnam

 

YE

Jemen

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄẞARTIKEL 23

Entscheidung 2006/766/EG

Die vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 8

Artikel 2

Artikel 9

Artikel 3

Artikel 4

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II


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