EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R1866

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1866 der Kommission vom 28. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/8136

OJ L 304, 29.11.2018, p. 10–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1866/oj

29.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1866 DER KOMMISSION

vom 28. November 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) haben einige Mitgliedstaaten sowie die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „EASA“) der Kommission Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittländern und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in den Listen in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Angola, Belarus, Benin, Gambia, Indonesien, Mauretanien, Mexiko, Republik Moldau, Nepal, Russland, Thailand, Venezuela und Sambia. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Afghanistan, Gabun, Kasachstan, Libyen und Mosambik vorgelegt.

(6)

Darüber hinaus informierte die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(7)

Die EASA unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Drittländern durchgeführt wurden, die von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffen sind. Die EASA übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden in Drittländern mit dem Ziel, diesen dabei zu helfen, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über die SCAN-Datenbank (Safety Collaborative Assistance Network) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist.

(8)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und der TCO-Alarmfunktion für Flüge aus Drittländern und übermittelte zudem aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(9)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Bulgarien und Malta unterrichteten die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über Maßnahmen, die sie in Bezug auf die in Bulgarien bzw. Malta zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergriffen haben.

(10)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Angola

(11)

Mit Schreiben vom 30. April 2018 forderte die Kommission bei der zuständigen Behörde Angolas, dem Instituto Nacional de Aviação Civil („INAVIC“), eine Liste von Unterlagen und durchzuführender Maßnahmen an.

(12)

Das INAVIC legte fristgerecht alle angeforderten Unterlagen vor. Die EASA prüfte die vom INAVIC vorgelegten Unterlagen und stellte fest, dass sie übersichtlich und gut strukturiert waren. Darüber hinaus entsprachen die vom INAVIC vorgelegten Kopien der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) und der Betriebsspezifikationen dem ICAO-Format. Das INAVIC lieferte einen guten Überblick über die Folgemaßnahmen zu den im Rahmen der Sicherheitsaufsicht über die angolanischen Luftfahrtunternehmen getroffenen Feststellungen in den Bereichen Flugbetrieb („OPS“) und Lufttüchtigkeit („AIR“).

(13)

Die Verfahren und Regelungen des INAVIC, insbesondere in den Bereichen AIR, OPS und Flugmedizin, sind seit 2015 aktualisiert worden. Darüber hinaus stellt das INAVIC der ICAO aktiv gemäß den internationalen Sicherheitsnormen aktualisierte Fassungen seines Plans zur Mängelbehebung zur Verfügung.

(14)

Für ein genaueres und faktengestütztes Verständnis der Aufsichtstätigkeiten in Angola forderte die Kommission das INAVIC auf, die Berichte über Inspektionen/Audits zur Erneuerung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) vorzulegen, einschließlich ausführlicher Beschreibungen der Feststellungen in Bezug auf die Luftfahrtunternehmen Sonair, Air Jet und Heli-Malongo und der entsprechenden Folgemaßnahmen.

(15)

Diese Berichte wurden der EASA übermittelt, die zu dem Schluss gelangte, dass die darin enthaltenen Daten relevant und von guter inhaltlicher Qualität sind. Aus den Berichten ging ebenfalls hervor, dass von den betroffenen Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Feststellungen des INAVIC geeignete Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.

(16)

Das INAVIC teilte der Kommission mit, dass es zwei neue Luftfahrtunternehmen zugelassen habe, Bestflya Aircraft Management und SJL. Das INAVIC teilte der Kommission ferner mit, dass sieben Luftfahrtunternehmen — Air Nave, Air26, Angola Air Services, Diexim, Fly540, Gira Globo und Mavewa — kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis mehr besitzen.

(17)

Die Kommission zieht aus den derzeit verfügbaren Informationen den Schluss, dass das INAVIC bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen Fortschritte erzielt hat. Bevor jedoch über eine Aufhebung der Betriebsuntersagung für Luftfahrtunternehmen aus Angola entschieden werden kann, müssen diese Fortschritte im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort beim INAVIC und ausgewählten angolanischen Luftfahrtunternehmen überprüft werden.

(18)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass zu diesem Zeitpunkt die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die neuen Luftfahrtunternehmen Bestflya Aircraft Management und SJL aufzunehmen. Die Luftfahrtunternehmen Air Nave, Air26, Angola Air Services, Diexim, Fly540, Gira Globo und Mavewa sollten aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen werden, da sie über kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) mehr verfügen.

Luftfahrtunternehmen aus Belarus

(19)

Nachdem die EASA im Rahmen des TCO-Genehmigungsverfahrens Sicherheitsmängel festgestellt hatte, leitete die Kommission am 17. September 2018 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde von Belarus („AD-BLR“) ein.

(20)

Am 8. November 2018 kamen die Kommission, die EASA und Vertreter der AD-BLR zu einer technischen Sitzung zusammen. In dieser Sitzung betonte die Kommission, wie wichtig es sei, ordnungsgemäß und regelmäßig über die Tätigkeiten der Behörde im Bereich der Sicherheitsaufsicht informiert zu werden. Die AD-BLR gab einen Überblick über die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel, die von der EASA im Rahmen des TCO-Genehmigungsverfahrens und ihrer Überwachungstätigkeiten festgestellt worden waren. Zwar waren diese Auskünfte bereits zu Beginn der Konsultationen angefordert worden, doch lieferte die AD-BLR keine hinreichenden Informationen über die Planung und die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten. Angesichts der Schwierigkeiten, die einige in Belarus zugelassene Antragsteller bei der Erlangung einer TCO-Genehmigung hatten, meist aufgrund von Sicherheitsmängeln, wies die Kommission erneut auf die Bedeutung hin, dass die AD-BLR bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit die einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen einhält.

(21)

Angesichts der bestehenden Sicherheitsmängel lud die Kommission die AD-BLR im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu einer Anhörung ein, die am 13. November 2018 stattfand. Bei dieser Anhörung legte die AD-BLR der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss allgemeine Informationen über den Luftfahrtsektor in Belarus, das für Aufsichtstätigkeiten verfügbare Personal sowie über die Art und Weise vor, in der Belarus Unfalluntersuchungen durchführt. Die AD-BLR informierte auch über den Stand der Sicherheitsaufsicht in Belarus und verwies diesbezüglich auf die einschlägigen wesentlichen Elemente (critical elements) der ICAO. Die AD-BLR bekräftigte die Forderung nach einer engen Zusammenarbeit mit der EU und informierte über den Beginn der Umsetzung einer Reihe von EU-Verordnungen, insbesondere auf den Gebieten Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb. Im dem Vertrauen auf die völlige Übereinstimmung ihrer Tätigkeiten mit den internationalen Sicherheitsnormen forderte die AD-BLR die EU zur einer Sicherheitsbewertung vor Ort auf, um einen besseren Einblick in das System der Sicherheitsaufsicht in Belarus zu ermöglichen.

(22)

Die Kommission ist der Auffassung, dass es aufgrund mangelnder dokumentierter Informationen und des schwierigen Informationsaustauschs seit Beginn der offiziellen Konsultationen schwierig ist zu beurteilen, wie die AD-BLR ihren Verpflichtungen nachkommt. Die Kommission hält es daher für erforderlich, vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchzuführen.

(23)

Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass die Ergebnisse der SAFA-Vorfeldinspektionen bei BELAVIA' dem einzigen in Belarus im Linien-Passagierverkehr zugelassenen Luftfahrtunternehmen, zu diesem Zeitpunkt keine besonderen Sicherheitsbedenken bei diesem Unternehmen aufwerfen. In Bezug auf Unternehmen, die Luftfrachtbeförderungen durchführen, wurden vonseiten der EASA bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen JSC Aircompany Grodno und Transaviaexport Airlines ergriffen.

(24)

Auch wenn die verschiedenen festgestellten Mängel zweifellos behoben werden müssen, rechtfertigen sie ihrem Wesen nach noch nicht die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Belarus in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006.

(25)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen und im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission zu diesem Zeitpunkt kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Belarus zu ändern.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch Belarus im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Belarus zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

(27)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Benin

(28)

Im Mai 2017 hatte die Kommission alle Luftfahrtunternehmen im Zuständigkeitsbereich von Benin aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (6) gestrichen.

(29)

Mit Schreiben vom 14. September 2018 forderte die Kommission die Agence Nationale de l'Aviation Civile du Bénin („ANAC Bénin“) auf, eine Liste von Dokumenten über die Struktur der Behörde, ihr Aufsichtssystem und ihre Tätigkeiten sowie eine Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC), der registrierten Luftfahrzeuge und der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen vorzulegen.

(30)

Am 15. Oktober 2018 stellte die ANAC Bénin die angeforderten Auskünfte bereit, einschließlich Angaben zur internen Organisation der Behörde, zur Qualifikation des Personals, der Schulungspolitik, dem Aufsichtsprozess sowie zum System zur Meldung von Ereignissen und dem Verfahren für die Erteilung und Validierung von Lizenzen.

(31)

Aus den vorgelegten Unterlagen ging ebenfalls hervor, dass zwei Luftfahrtunternehmen von ANAC Bénin zugelassen wurden, Air Taxi Bénin und ASAB.

(32)

Die Kommission fordert die ANAC Bénin auf, regelmäßig über die fortlaufenden Verbesserungen bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen sowie über alle neuen diesbezüglichen Informationen, vor allem die Zulassung neuer Luftfahrtunternehmen, Bericht zu erstatten.

(33)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Benin zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Gambia

(34)

Die Luftfahrtunternehmen aus Gambia wurden noch nie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt. Mit Schreiben vom 24. August 2018 forderte die Kommission die gambische Zivilluftfahrtbehörde („CAAG“) auf, Unterlagen bezüglich der Struktur der Behörde, ihres Aufsichtssystems und ihrer Aufsichtstätigkeiten sowie eine Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC), der registrierten Luftfahrzeuge und der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen vorzulegen. Am 28. September 2018 stellte die CAAG die angeforderten Auskünfte bereit.

(35)

Die CAAG teilte der Kommission mit, dass es zu dem Zeitpunkt in dem Land keine Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) gebe und dass das Luftfahrzeugregister 18 Luftfahrzeuge umfasste, von denen einige gelagert würden und andere nicht mehr betriebsfähig seien.

(36)

Das Luftfahrtunternehmen Sonnig International Private Jets Gambia — SIPJ(G) verfügt nach Angaben der CAAG seit August 2017 über kein gültiges gambisches Luftverkehrsbetreiberzeugnis mehr.

(37)

In demselben Schreiben teilte die CAAG auch mit, dass die ICAO vom 16. bis 26. Juli 2018 im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) nach dem Konzept der kontinuierlichen Überwachung (Continuous Monitoring Approach, CMA) ein Sicherheitsaudit durchgeführt habe. Die CAAG sagte zu, der Kommission den Auditbericht vorzulegen, sobald dieser vorliege. Laut den Ergebnissen eines früheren Audits von 2005 liegt die Quote der wirksamen Umsetzung (Effective Implementation) bei insgesamt 78,46 %.

(38)

Auf der Grundlage dieser Informationen liegen nach Auffassung der Kommission derzeit keine Hinweise dafür vor, dass die CAAG ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheitsaufsicht nicht erfüllen könnte.

(39)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Gambia zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(40)

Im Juni 2018 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus Indonesien aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen (7). Zur weiteren Überwachung der Sicherheitsaufsicht in Indonesien setzten die Kommission und die indonesische Generaldirektion für Zivilluftfahrt („DGCA Indonesien“) die Konsultationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fort. Die Kommission überwacht die Fortschritte der DGCA Indonesien im Hinblick auf das Ziel, das Aufsichtssystem für die Flugsicherheit in Indonesien mit den internationalen Sicherheitsnormen in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang übermittelte die DGCA Indonesien der Kommission mit Schreiben vom 26. September 2018 weitere Informationen sowie aktuelle Angaben zur indonesischen Luftfahrt, den Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht im Zeitraum Mai bis August 2018 sowie zum vereinbarten Plan zur Mängelbehebung.

(41)

Die Informationen umfassten u. a. eine Liste der in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen, der registrierten Luftfahrzeuge und der Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht, eine Liste der von der DGCA Indonesien ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen, aktualisierte Angaben zum Stand der nach der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im März 2018 erstellten Pläne zur Mängelbehebung sowie Aktualisierungen über die Umsetzung des Aktionsplans für die leistungsbasierte Navigation (Performance Based Navigation, PBN) und über die der DGCA Indonesien geleistete technische Hilfe.

(42)

Was die Liste der Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeuge und Aufsichtstätigkeiten anbelangt, so wurden im betreffenden Zeitraum von der DGCA Indonesien ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis AOC/Part-121 und zwei neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse AOC/Part-135 ausgestellt.

(43)

Auf dem Gebiet der Durchsetzung hat die DGCA Indonesien zwei Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgesetzt (ein AOC/Part-121 und ein AOC/Part-135), eine Validierungsbescheinigung entzogen sowie eine verwaltungsrechtliche Sanktion gegen den Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses AOC/Part-135 verhängt. Darüber hinaus unternahm Indonesien erste Schritte für eine stärkere Aufsicht über den medizinischen Teil der Lizenzerteilung und setzte zwei Akkreditierungen flugmedizinischer Sachverständiger aus. Sie reagierte damit auf die Probleme, die bei der Sicherheitsbewertung der EU vor Ort im März 2018 festgestellt worden waren.

(44)

Auch die Empfehlung zur Umsetzung der leistungsbasierten Navigation wurde berücksichtigt. Indonesien geht davon aus, bis Ende 2018 PBN-Verfahren an 23 von 25 internationalen Flughäfen vorrangig zu implementieren. Die PBN-Einführung auf Inlandsflughäfen und Flughäfen in abgelegener Lage schreitet voran, wenn auch nicht in dem gleichen Tempo.

(45)

Die DGCA Indonesien informierte die Kommission auch über den Stand der Abhilfemaßnahmen, die seit der koordinierten Validierungsmission der ICAO („ICVM“) im Jahr 2017 durchgeführt wurden. Am 25. Juli 2018 überprüfte die ICAO den Plan zur Mängelbehebung im Bereich der Lufttüchtigkeit. Alle Abhilfemaßnahmen wurden von der ICAO vollständig oder teilweise akzeptiert.

(46)

Nach dem tödlichen Unfall des Lion Air-Fluges JT610 am 29. Oktober 2018 nahm die DGCA Indonesien innerhalb von 24 Stunden Kontakt zur Kommission auf und übermittelt weiterhin Informationen, auch über Präventivmaßnahmen, die nach dem Unglück gegenüber Fluggesellschaften ergriffen wurden, die in ihrer Flotte Luftfahrzeuge desselben Musters betreiben (ein von Garuda betriebenes Luftfahrzeug sowie zehn Luftfahrzeuge des Unternehmens Lion Air).

(47)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Indonesien zu ändern.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch Indonesien im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

(49)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Mauretanien

(50)

Im Dezember 2012 entschied die Kommission, alle Luftfahrtunternehmen im Zuständigkeitsbereich von Mauretanien aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (8) zu streichen.

(51)

Mit Schreiben vom 30. August 2018 forderte die Kommission die zuständige Behörde Mauretaniens, die Agence Nationale de l'Aviation Civile („ANAC Mauretanien“) auf, Unterlagen über die Struktur der Behörde, ihr Aufsichtssystem und ihre Aufsichtstätigkeiten sowie eine Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC), der registrierten Luftfahrzeuge und der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen vorzulegen.

(52)

Am 10. Oktober 2018 stellte die ANAC Mauretanien die angeforderten Auskünfte bereit, u. a. betreffend die Organisationsstruktur und das Personal, die Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) in Verbindung mit den Betriebsspezifikationen, die in Mauretanien registrierten Luftfahrzeuge, die Ergebnisse der Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht und der Durchsetzungsmaßnahmen sowie die Liste der Störungen und Unfälle, die sich seit 2016 ereignet haben.

(53)

Die ANAC Mauretanien teilte der Kommission mit, dass zu dem Zeitpunkt zwei Luftfahrtunternehmen in Mauretanien zugelassen seien, die in Nouakchott ansässige staatliche Fluggesellschaft Mauritania Airlines und das Lufttaxiunternehmen Class Aviation.

(54)

Die Kommission fordert die ANAC Mauretanien auf, regelmäßig über die fortlaufenden Verbesserungen bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen Bericht zu erstatten.

(55)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Mauretanien zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Mexiko

(56)

Die Luftfahrtunternehmen aus Mexiko wurden noch nie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt. Nach einem tödlichen Unfall des mexikanischen Luftfahrtunternehmens Global Air (Aerolíneas Damojh' S.A. de C.V.) wandte sich die Kommission am 18. Mai 2018 an die mexikanische Dirección General de Aeronáutica Civil („DGAC Mexiko“) mit der Bitte um ausführliche Informationen. Nach Angaben der DGAC Mexiko wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Global Air (Aerolíneas Damojh' S.A. de C.V.) ausgesetzt und anschließend am 29. August 2018, nachdem die DGAC Mexiko Inspektionen durchgeführt hatte, wieder für gültig erklärt. Der Unfall selbst sowie der kurze Zeitraum zwischen der Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) und der anschließenden Aufhebung dieser Aussetzung gaben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie die DGAC Mexiko ihre Sicherheitsaufsicht ausübt. Neben diesem Unfall gab es noch diverse andere Hinweise darauf, dass das Flugsicherheitsniveau in Mexiko gelitten haben könnte, da die Zahl der Unfälle und schweren Störungen im Laufe des Jahres 2018 zugenommen hat.

(57)

Am 16. Oktober 2018 kamen die Kommission, die EASA und die DGAC Mexiko zu einer technischen Sitzung zusammen. Darin legte die DGAC Mexiko einschlägige Informationen über ihre Struktur, über Zulassungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten, über die für die Sicherheitsaufsicht zuständigen Mitarbeiter sowie über die Aufsichtsverfahren und den Rechtsrahmen vor. Außerdem legte die DGAC Mexiko die Gründe für die rasche Aufhebung der Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) von Global Air (Aerolíneas Damojh, S.A. de C.V.) dar.

(58)

Die Kommission stellte fest, dass die Luftfahrtbranche in Mexiko 2017 schnell gewachsen ist, insbesondere was die Zahl der registrierten Luftfahrzeuge, der Luftfahrtunternehmen und Strecken angeht, und äußerte einige Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der DGCA Mexiko, eine ordnungsgemäße Sicherheitsaufsicht auszuüben. Die DGCA Mexiko erwiderte, nach ihrer Auffassung über die erforderliche Kapazität zu verfügen, und betonte, dass ein großes Luftfahrtunternehmen (Mexicana de Aviación) Insolvenz angemeldet habe und dass neue Luftfahrtunternehmen (z. B. Volaris und Aerojet) dieselben Luftfahrzeugmuster verwendeten. Folglich habe die gestiegene Zahl der registrierten Luftfahrzeuge keine wesentlichen Auswirkungen auf die Aufsichtskapazitäten der DGCA Mexiko.

(59)

In Bezug auf Global Air (Aerolíneas Damojh, S.A. de C.V.) erklärte die DGCA Mexiko, dass das Unternehmen die Aussetzung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) vor Gericht angefochten und gegen die Sonderinspektionen der DGCA Mexiko Beschwerde eingelegt habe. Am Ende des Gerichtsverfahrens beantragte Global Air (Aerolíneas Damojh, S.A. de C.V.), die Registrierung seines Luftfahrzeugs zu löschen und das entsprechende Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) zu annullieren. Infolge dieses Antrags verfügen die Luftfahrzeuge von Global Air (Aerolíneas Damojh, S.A. de C.V.) über keine Betriebsgenehmigung in Mexiko.

(60)

Im Anschluss an diese Sitzung übermittelte die DGAC Mexiko auf Ersuchen der Kommission auch Informationen über die Unfälle und schweren Störungen, die sich in den letzten fünf Jahren ereignet haben, sowie über die Anzahl der Aussetzungen, Widerrufe und sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen, die in den Jahren 2017 und 2018 ergriffen wurden. Die DGCA Mexiko übermittelte der Kommission außerdem die Feststellungen und die Pläne zur Mängelbehebung, die sich aus den zusätzlichen Inspektionen des Luftfahrtunternehmens Global Air (Aerolíneas Damojh, S.A. de C.V.) nach dem Unfall in Kuba ergeben hatten, ebenso wie die Feststellungen und die Pläne zur Mängelbehebung in Bezug auf drei weitere mexikanische Luftfahrtunternehmen.

(61)

Auf der Grundlage der durchgeführten Konsultationen und der vorgelegten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die DGCA Mexiko derzeit eine hinreichend kontinuierliche Sicherheitsaufsicht (z. B. Verlängerung der Zeugnisse in zweijährigem Rhythmus) ausübt. Der mexikanische Rechtsrahmen für den Luftverkehr scheint vollständig zu sein und mit den einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards in Einklang zu stehen. Die Ergebnisse der SAFA-Vorfeldinspektionen, denen Luftfahrtunternehmen aus Mexiko unterzogen wurden, geben zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass zu besonderen Sicherheitsbedenken.

(62)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die während und nach der technischen Konsultation am 16. Oktober 2018 vorgelegt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die DGCA Mexiko derzeit über die erforderlichen Fähigkeiten und die Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln verfügt.

(63)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Mexiko zu ändern.

(64)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

(65)

Mit Schreiben vom 27. September 2018 teilte die Kommission der moldauischen Zivilluftfahrtbehörde (CAAM) bestimmte Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit den von der CAAM zugelassenen Luftfahrtunternehmen mit. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission die CAAM über die Einleitung von Konsultationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006.

(66)

Am 12. Oktober 2018 übermittelte die CAAM der Kommission Informationen zu den Aufsichtstätigkeiten der letzten drei Jahre in Bezug auf die in der Republik Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen sowie zu der Aufsicht über das Luftfahrtunternehmen Air Moldova.

(67)

Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, darunter die TCO-Sicherheitsbewertung der EASA, die Vorfeldinspektionen der Mitgliedstaaten im Rahmen des SAFA-Programms sowie die Angaben der CAAM, ist die Kommission der Auffassung, dass die CAAM ihre Kapazitäten zur Inspektion der Luftfahrtunternehmen, für die sie Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben wahrnimmt, weiter ausbauen sollte.

(68)

Am 29. Oktober 2018 kamen die Kommission, die EASA, die CAAM sowie Vertreter von Air Moldova zu einer technischen Sitzung zusammen. Darin legte die CAAM Informationen zu ihren Überwachungstätigkeiten vor, u. a. ihre Pläne bezüglich Einstellung und Weiterbildung des technischen Personals und ihr strategisches Konzept zur Verbesserung ihrer Überwachungskapazität. Air Moldova informierte darüber, was es zur Ausräumung der Bedenken unternimmt, die aufgrund bestimmter SAFA-Feststellungen geäußert worden waren und die auf eine mutmaßlich unzureichende Sicherheitskultur in dem Unternehmen hindeuten.

(69)

Angesichts der festgestellten Sicherheitsmängel gab die Kommission der CAAM sowie den Luftfahrtunternehmen Air Moldova und Aerotranscargo im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Gelegenheit, vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört zu werden. Die Anhörung fand am 13. November 2018 statt. Die CAAM stellte ihre Organisationsstruktur mit Einzelheiten zur Personalausstattung vor und informierte über den Rechtsrahmen für die Zivilluftfahrt in der Republik Moldau sowie über dessen künftige Entwicklungen, zu denen auch die Umsetzung des „Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau“ (9) gehört. Im Jahr 2018 wurden der CAAM zufolge 14 EU-Rechtsakte in nationales Recht umgesetzt, weitere 17 sollen im Laufe des Jahres 2019 umgesetzt werden.

(70)

Während der Anhörung sagte die CAAM zu, die Kommission fortlaufend über ihre Aufsichtstätigkeiten und ihre Maßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Republik Moldau zu unterrichten. Die CAAM bestätigte, dass sie eine Sicherheitsbewertung der Union in der Republik Moldau begrüßen und unterstützen würde.

(71)

In der Anhörung stellte Air Moldova den Aufbau und die Funktionsweise seines Qualitätsmanagementsystems und seines Sicherheitsmanagementsystems vor. Darüber hinaus informierte das Unternehmen die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Verfahren, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit eingeführt wurden, einschließlich Gefahrenermittlung, Flugdatenüberwachung, Risikobewertung und Risikominderung. Air Moldova erläuterte seine Untersuchungen zu dem schweren Zwischenfall, der sich 2017 mit einem seiner Luftfahrzeuge während des Landeanflugs am Flughafen Rom Fiumicino ereignet hatte, sowie die unmittelbar nach dieser Störung getroffenen Sicherheitsmaßnahmen.

(72)

Im Verlauf der Anhörung legte Aerotranscargo Informationen über sein Sicherheitsmanagementsystem, das Verfahren zur Flugdatenanalyse sowie die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren (Safety Performance Indicators) vor. Insbesondere teilte das Unternehmen Einzelheiten zu seinem Sicherheitsniveau und den Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit mit.

(73)

Die Kommission beabsichtigt, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten in der Republik Moldau eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Zertifizierung und Beaufsichtigung von Luftfahrtunternehmen durch die CAAM mit den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen im Einklang stehen. Diese Sicherheitsbewertung vor Ort wird vorrangig auf die CAAM und ausgewählte moldauische Luftfahrtunternehmen gerichtet sein.

(74)

Auch wenn die verschiedenen festgestellten Mängel zweifellos behoben werden müssen, rechtfertigen sie ihrem Wesen nach noch nicht die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006.

(75)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen und im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht somit nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau zu ändern.

(76)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die Republik Moldau im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in der Republik Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

(77)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(78)

Mit Schreiben vom 26. August 2018 unterrichtete die Zivilluftfahrtbehörde Nepals („CAAN“) die Kommission über die Fortschritte, die die Behörde bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen realisiert hat. Den übermittelten Informationen zufolge hat die CAAN in dieser Hinsicht gewisse Fortschritte erzielt. Allerdings reichen die Informationen nicht aus, um Rückschlüsse auf die tatsächliche Sicherheitslage in Nepal zu ziehen.

(79)

Den verfügbaren Daten zufolge haben sich in Nepal seit Anfang 2018 mindestens vier Unfälle in der zivilen Luftfahrt ereignet. Der letzte Unfall ereignete sich am 1. September 2018 auf dem Tribhuvan International Airport in Kathmandu (Nepal), an dem ein von Yeti Airlines betriebenes Luftfahrzeug beteiligt war. Die Kommission fordert die CAAN auf, die Empfehlungen aus den amtlichen Unfalluntersuchungsberichten umzusetzen, eine Ursachenanalyse zu betreiben und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(80)

Bezüglich des Antrags der CAAN auf eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort halten die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss eine solche Besuchsreise für verfrüht, da die Zahl der Unfälle in Nepal nach wie vor inakzeptabel hoch ist. Nepal sollte deshalb zunächst das Ziel verfolgen, die Zahl der Unfälle zu verringern und über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren diesbezüglich zufriedenstellende Nachweise zu erbringen.

(81)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nepal zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Russland

(82)

Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch in jüngster Zeit das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(83)

Am 5. Oktober 2018 trafen Vertreter der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur („FATA“) zusammen, um das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen anhand von Berichten über Vorfeldinspektionsberichten (zwischen dem 19. September 2017 und dem 18. September 2018) zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeiten verstärken sollte.

(84)

Bei dem Treffen unterzog die Kommission die Ergebnisse der SAFA-Vorfeldinspektionen von vier in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer eingehenderen Prüfung. Obgleich keine Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden, teilte die FATA der Kommission mit, dass aufgrund der begrenzten Zahl der bei einigen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Inspektionen im nächsten Quartal zusätzliche Inspektionen bei zweien dieser Unternehmen stattfinden würden.

(85)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich derer, die die FATA bei dem Treffen am 5. Oktober 2018 vorgelegt hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die FATA derzeit über die erforderlichen Fähigkeiten und die Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln verfügt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit für eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder eines der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitsausschuss besteht.

(86)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht somit nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern.

(87)

Die Mitgliedstaaten sollten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(88)

Falls diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, bestimmten Luftfahrtunternehmen aus Russland den Flugbetrieb zu untersagen und sie in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

Luftfahrtunternehmen aus Thailand

(89)

Mit Schreiben vom 17. September 2018 forderte die Kommission die thailändische Zivilluftfahrtbehörde („CAAT“) auf, einen Fortschrittsbericht über die Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten der CAAT vorzulegen.

(90)

Am 24. Oktober 2018 legte die CAAT einen Fortschrittsbericht über die Situation der Zivilluftfahrt in Thailand, die Organisation der CAAT sowie über deren Aufsichtssystem und die ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen vor.

(91)

Dieser Fortschrittsbericht enthielt detaillierte Angaben über die Umsetzung des Nachhaltigkeitsplans der CAAT, der u. a. eine innerbetriebliche Prüfung, die Ermittlung notwendiger Verbesserungen, geplante Überprüfungen von Gesetzen und Vorschriften sowie die Erfordernisse bezüglich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Mittelausstattung umfasste.

(92)

Derzeit unterzieht die CAAT die Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) einer Neuzertifizierung: Bis September 2018 sind dabei 22 Luftfahrtunternehmen neu zugelassen worden, zwei Luftfahrtunternehmen durchlaufen noch die Demonstrations- und Inspektionsphase und zwei weitere befinden sich in der Phase der Bewertung von Unterlagen. Alle für den internationalen Verkehr zugelassenen Luftfahrtunternehmen sind neu zertifiziert worden.

(93)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern.

(94)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch Thailand im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

(95)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Venezuela

(96)

Am 6. März 2017 beantragte das in Venezuela zugelassene Luftfahrtunternehmen Avior Airlines bei der EASA eine Genehmigung für Drittlandsbetreiber (TCO). Die EASA prüfte diesen Antrag und lehnte am 4. Oktober 2017 die Erteilung einer TCO-Genehmigung aus Sicherheitsgründen ab, da Avior Airlines die anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 nicht erfüllt.

(97)

Am 14. November 2017 wurden das Instituto Nacional de Aeronáutica Civil („INAC“) und Avior Airlines von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 gehört. Nach dieser Anhörung änderte die Kommission im November 2017 die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und das Luftfahrtunternehmen Avior Airlines wurde in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (10) aufgenommen.

(98)

Die Kommission setzte die Konsultationen mit dem INAC nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fort. Am 29. August 2018 hielten die Kommission und die EASA mit dem INAC eine technische Sitzung ab, bei der die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des INAC darlegte, seine internationalen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheitsaufsicht über die ihm unterstehenden Luftfahrtunternehmen zu erfüllen.

(99)

In dieser technischen Sitzung gab das INAC einen allgemeinen Überblick über seinen Prozess der Luftfahrtaufsicht und das staatliche Sicherheitsprogramm und lieferte zusammen mit Informationen über die Luftfahrt in Venezuela einige Beispiele für ergriffene Durchsetzungsmaßnahmen. Als Folgemaßnahme zu dieser Sitzung legte das INAC weitere technische Unterlagen vor. Ferner erklärte das INAC, dass es sich nach der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses im November 2017 an die Luftfahrtunternehmen mit noch offenen Feststellungen aus den SAFA-Vorfeldinspektionen gewandt und sie aufgefordert habe, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge, von denen diese Inspektionen durchgeführt wurden, haben einige venezolanische Luftfahrtunternehmen durchaus damit begonnen, auf diese Feststellungen zu reagieren, wenngleich nicht immer auf kohärente Weise. So wurden beispielsweise unterschiedliche Abhilfemaßnahmen für dieselben oder ähnliche Feststellungen vorgeschlagen, und mehrere dieser Abhilfemaßnahmen behandelten die jeweiligen Feststellungen offenbar nur zum Teil.

(100)

Die EASA, die Mitgliedstaaten und die Kommission haben die vorgelegten Unterlagen, die TCO-Bewertungen der EASA sowie die SAFA-Feststellungen und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen geprüft. Obwohl einige Elemente eines Aufsichtssystems umgesetzt wurden und im Hinblick auf Struktur, Umfang des Aufsichtspersonals, dokumentierte Verfahren und Planung von Inspektionen angemessen schienen, ließ die Analyse der verfügbaren Informationen einige mögliche Unstimmigkeiten erkennen. In einigen Inspektionsberichten werden nämlich schwerwiegende Beanstandungen beschrieben, die bei einer angemessenen kontinuierlichen Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen durch das INAC normalerweise nicht hätten auftreten dürfen. Die von den Luftfahrtunternehmen infolge der Feststellungen in den Inspektionsberichten des INAC getroffenen Maßnahmen legen den Schluss nahe, dass es an einer korrekten Ursachenanalyse mangelt und keine geeigneten Pläne zur Mängelbehebung bestehen, die ein erneutes Auftreten derselben oder ähnlicher Verstöße verhindern würden. Dieses Problem scheint weder erkannt noch durch Folgemaßnahmen zu den eigenen Untersuchungen des INAC behoben worden zu sein.

(101)

Die Kommission gab der INAC deshalb im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Gelegenheit, sich vor dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern. In der Anhörung am 14. November 2018 gab das INAC der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss einen Überblick über den venezolanischen Rechtsrahmen für den Luftverkehr und die Struktur des INAC und lieferte Daten über den Personalbestand und die Luftfahrtindustrie; außerdem machte die Behörde detailliertere Angaben zu den Aufsichtstätigkeiten in den Jahren 2017 und 2018, den durchgeführten und geplanten Inspektionen, zu Durchsetzungsmaßnahmen, zum Stand der Umsetzung des staatlichen Sicherheitsprogramms sowie zum risikobasierten Aufsichtskonzept, zusammen mit weiteren einschlägigen technischen Informationen. Das INAC bekräftigte seine Entschlossenheit zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen im Bereich der Flugsicherheit sowie seine Bereitschaft, einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der EASA zu schaffen.

(102)

Die Mitgliedstaaten stellten in der Anhörung Fragen, die darauf abzielten zu verstehen, ob das Aufsichtssystem in Venezuela tatsächlich wirksam umgesetzt wird. Nicht alle Antworten der INAC waren ausreichend detailliert.

(103)

Die Kommission stellt fest, dass die Quote der wirksamen Umsetzung nach dem USOAP-Programm der ICAO für Venezuela bei 93,51 % liegt. Im Jahr 2009 wurde ein USOAP-CMA-Audit der ICAO durchgeführt und die letzte koordinierte Validierungsmission der ICAO fand 2013 statt.

(104)

Die Kommission stellt ferner fest, dass acht Luftfahrtunternehmen aus Venezuela bei der EASA einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer TCO-Genehmigung gestellt haben. Bislang wurde keinem venezolanischen Luftfahrtunternehmen eine TCO-Genehmigung erteilt. Den Antrag von Avior Airlines lehnte die EASA aus Sicherheitsgründen ab, während die übrigen sieben Anträge von der EASA entweder aus verwaltungstechnischen Gründen abgelehnt oder von den Luftfahrtunternehmen zurückgezogen wurden.

(105)

Die Kommission erkennt die Bereitschaft Venezuelas an, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und fortlaufend über den Status seiner Überwachungsverpflichtungen zu berichten. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass das INAC zu einem Treffen mit der Kommission, der EASA und den Mitgliedstaaten bereit ist, wann immer dies erforderlich ist.

(106)

Auch wenn die verschiedenen festgestellten Mängel zweifellos behoben werden müssen, rechtfertigen sie ihrem Wesen nach noch nicht die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Venezuela in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006.

(107)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen und im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht somit nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Venezuela zu ändern.

(108)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch Venezuela im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

(109)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund mangelnder Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, kann die Kommission weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Sambia

(110)

Im Juni 2016 entschied die Kommission, alle Luftfahrtunternehmen im Zuständigkeitsbereich von Sambia aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (11) zu streichen.

(111)

Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 forderte die Kommission die sambische Zivilluftfahrtbehörde („ZCAA“) auf, Unterlagen über die Struktur der Behörde, ihr Aufsichtssystem und ihre Aufsichtstätigkeiten sowie eine Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC), der registrierten Luftfahrzeuge und der Durchsetzungsmaßnahmen vorzulegen.

(112)

Am 1. Juni 2018 stellte die ZCAA die angeforderten Auskünfte bereit, u. a. betreffend die Organisationsstruktur und das Personal, die Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) in Verbindung mit den Betriebsspezifikationen, die in Sambia registrierten Luftfahrzeuge, die Ergebnisse der Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht und der Durchsetzungsmaßnahmen sowie die Liste der Störungen und Unfälle, die sich seit 2016 ereignet haben. Ferner informierte die ZCAA über die Fortschritte, die infolge der Empfehlungen in dem Abschlussbericht zu der im März 2016 durchgeführten koordinierten Validierungsmission der ICAO („ICVM“) erzielt wurden.

(113)

Die Kommission fordert die ZCAA auf, regelmäßig über die kontinuierlichen Verbesserungen bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen zu berichten.

(114)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Sambia zu ändern.

(115)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses.

(116)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 3), Erwägungsgründe 12 bis 19 zu Benin.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission vom 14. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 152 vom 15.6.2018, S. 5), Erwägungsgründe 40 bis 64 zu Indonesien.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 7), Erwägungsgründe 71 bis 81 zu Mauretanien.

(9)  ABl. L 292 vom 20.10.2012, S. 3.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2215 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 318 vom 2.12.2017, S. 1), Erwägungsgründe 70 bis 81 zu Venezuela.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/963 der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 50), Erwägungsgründe 108 bis 121 zu Sambia.


ANHANG I

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Islamische Republik Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/A/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT) LTD

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO-008/11-07/17 TEJ

TEJ

Republik Angola

GUICANGO

AO-009/11-06/17 YYY

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO-006/11-08/18 MBC

MBC

Republik Angola

BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

AO-015/15-06/17YYY

Unbekannt

Republik Angola

HELIANG

AO 007/11-08/18 YYY

Unbekannt

Republik Angola

HELI-MALONGO

AO-005/11-09/18YYY

Unbekannt

Republik Angola

SJL

AO-014/13-08/18YYY

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO-002/11-08/17 SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIRWAYS

019/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DAKOTA SPRL

409/CAB/MIN/TVC/071/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

098/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVE AIR

004/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

Cronos AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Gabunische Republik

ALLEGIANCE AIR TOURIST

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Gabunische Republik

NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (NRT)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Gabunische Republik

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Gabunische Republik

TROPICAL AIR-GABON

011/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

HELI SKY

47

HAC

Kirgisische Republik

AIR KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)

45

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

43

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GHADAMES AIR TRANSPORT

012/05

GHT

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

HIM

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MANANG AIR PVT LTD

082/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Demokratische Bundesrepublik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Republik Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Republik Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Republik Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Republik Sudan

SUN AIR

51

SNR

Republik Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Republik Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-200, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300 und Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300ER.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-700-Flotte, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-200-Flotte, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300-Flotte, wie im AOC angegeben, und Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300ER-Flotte, wie im AOC angegeben.

Republik Angola

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

AFRIJET BUSINESS SERVICE  (2)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR.

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DAS

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Gabunische Republik, Republik Südafrika

IRAN AIR

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben.

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Demokratische Volksrepublik Korea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.


Top