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Document 32018D1702

Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/7125

OJ L 285, 13.11.2018, p. 82–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1702/oj

13.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/82


BESCHLUSS (EU) 2018/1702 DER KOMMISSION

vom 8. November 2018

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

Nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringe Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festzulegen.

(3)

Mit dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Schmierstoffe festgelegt. Der Gültigkeitszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(4)

Der Fitness-Check (REFIT) des EU-Umweltzeichens vom 30. Juni 2017, bei dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 geprüft wurde (4), kam zu dem Schluss, dass ein strategischerer Ansatz für das EU-Umweltzeichen erforderlich sei, einschließlich optimierter Kriterien für die Auswahl der Produkte. Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und in Absprache mit dem Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union ist es angebracht, die Kriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ zu überarbeiten, wobei die aktuellen Erfolge, das Interesse der Interessenträger am Produkt und die zukünftigen Chancen für den verstärkten Einsatz und eine verstärkte Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen sind. Die Definition der Produktgruppe „Schmierstoffe“ sollte dahin gehend geändert werden, dass ein Hinweis auf die Funktion des Produkts anstelle seiner Zusammensetzung aufgenommen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Definition alle einschlägigen Schmierstoffzusammensetzungen eindeutig abdeckt.

(5)

Um die jüngsten Marktentwicklungen und Innovationen zu berücksichtigen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, ist es angebracht, eine Reihe neuer EU-Umweltzeichenkriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ aufzustellen. Das Ziel dieser Kriterien sollte sein, Produkte zu fördern, die begrenzte Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben, eine begrenzte Anzahl an gefährlichen Stoffen enthalten und mindestens genauso gute oder sogar bessere Leistungen aufweisen als herkömmliche marktübliche Schmierstoffe. Im Einklang mit den Zielsetzungen der Europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (5) sollten die Kriterien auch dazu beitragen, den Übergang zu einer ausgeprägteren Kreislaufwirtschaft zu erleichtern, indem sie eine verbesserte Konzeption fördern und die Nachfrage nach Recyclingmaterialien stärken.

(6)

Die neuen Kriterien sowie die diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/381/EU aufgehoben werden.

(8)

Ein Übergangszeitraum sollte für Hersteller vorgesehen werden, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der Kriterien im Beschluss 2011/381/EU erhalten haben, damit sie ausreichend Zeit haben, ihre Produkte im Hinblick auf die Erfüllung der überarbeiteten Kriterien und Anforderungen anzupassen. Für einen begrenzten Zeitraum nach der Verabschiedung dieses Beschlusses sollten die Hersteller befugt sein, Anträge basierend entweder auf den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU oder auf den überarbeiteten Kriterien des vorliegenden Beschlusses einzureichen. Wurde das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU vergeben, sollte es nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr benutzt werden dürfen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Schmierstoffe“ umfasst alle Schmierstoffe, die in eine der folgenden Untergruppen fallen:

a)

Untergruppe der Vollverlustschmierstoffe („Total Loss Lubricants“ — TLL), die Sägekettenöle, Drahtseilschmierstoffe, Betontrennmittel, Verlustschmierfette und andere Verlustschmierstoffe umfassen;

b)

Untergruppe der Teilverlustschmierstoffe („Partial Loss Lubricants“ — PLL), die Getriebeöle für die Verwendung in offenen Getrieben, Stevenrohröle, Zweitaktöle, einen vorübergehenden Korrosionsschutz und Teilverlustschmierfette umfassen;

c)

Untergruppe der Verlustschmierstoffe mit unbeabsichtigter Freisetzung („Accidental Loss Lubricants“ — ALL), die Hydrauliksysteme, Metallbearbeitungsflüssigkeiten, Getriebeöle für die Verwendung in geschlossenen Getrieben sowie andere Verlustschmierfette mit unbeabsichtigter Freisetzung umfassen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Schmierstoff“ bezeichnet ein Produkt, das in der Lage ist, Reibung, Haftschluss, Wärme, Abnutzung oder Korrosion zu reduzieren, wenn es auf eine Oberfläche aufgetragen oder zwischen zwei sich relativ zueinander bewegenden Flächen eingeführt wird, oder das in der Lage ist, eine mechanische Kraft zu übertragen. Die häufigsten Bestandteile sind Grundöle und Additive;

2.

„Grundöl“ bezeichnet eine Schmierflüssigkeit, deren Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften sowie die Dispersionseigenschaften hinsichtlich Verunreinigungen nicht durch Zugabe von Additiven verbessert wurden;

3.

„Additiv“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, dessen Funktion in erster Linie darin besteht, die Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften oder die Dispersion von Verunreinigungen zu verbessern;

4.

„Stoff“ bezeichnet ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

5.

„vollständiger Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff bei seiner Verwendung vollständig in der Umwelt freigesetzt wird;

6.

„teilweiser Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff bei seiner Verwendung teilweise in der Umwelt freigesetzt wird und dass der nicht frei gesetzte Teil zwecks Weiterverarbeitung, Recycling oder Entsorgung aufgefangen werden kann;

7.

„unbeabsichtigter Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff in einem geschlossenen System verwendet wird und dass er nur unbeabsichtigt freigesetzt wird und nach der Verwendung zwecks Weiterverarbeitung, Recycling oder Entsorgung aufgefangen werden kann;

8.

„Sägekettenöl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der zum Schmieren der Schiene und Kette einer oder mehrerer Arten von Kettensägen verwendet wird;

9.

„Drahtseilschmierstoff“ bezeichnet einen Schmierstoff, der zum Schmieren von Drahtseilen verwendet wird, die aus mehreren Metalldrahtsträngen bestehen, welche zusammen ein Seil formen;

10.

„Betontrennmittel“ bezeichnet einen Schmierstoff, der in der Bauindustrie verwendet wird, um zu verhindern, dass frisch gegossener Beton auf einer Oberfläche haftet, normalerweise Sperrholz, beschichtetes Sperrholz, Stahl oder Aluminium;

11.

„Schmierfett“ bezeichnet einen festen oder halbfesten Schmierstoff, der ein Verdickungsmittel enthält, um das Grundöl zu verdicken oder seine Fließeigenschaften zu verändern;

12.

„Getriebeöl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der speziell für Getriebe, Getriebegehäuse und Differenzialgetriebe in Autos, LKW und anderen Maschinen hergestellt wird;

13.

„Stevenrohröl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der in einem Stevenrohr eines Schiffes verwendet wird;

14.

„Zweitaktöl“ bezeichnet einen Schmierstoff für Zweitaktmotoren;

15.

„vorübergehender Korrosionsschutz“ bezeichnet einen Schmierstoff, der auf eine Metallfläche als dünner Film aufgetragen wird, um zu verhindern, dass Wasser und Sauerstoff mit der Metallfläche in Kontakt kommen;

16.

„Hydrauliksysteme“ bezeichnet einen Schmierstoff, mit dem eine Kraft in einer hydraulischen Maschine übertragen wird;

17.

„Metallbearbeitungsflüssigkeit“ bezeichnet einen Schmierstoff für Metallbearbeitungsprozesse, wie Schneiden und Formen, dessen Hauptfunktionen Kühlung, Reduzierung der Reibung, Entfernung von Metallpartikeln und Schutz der Werkstücke, des Werkzeugs und der Werkzeugmaschine vor Korrosion sind.

Artikel 3

Damit ein Schmierstoff das EU-Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält, muss er unter die Produktgruppe „Schmierstoffe“ nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die Kriterien und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen erfüllen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Schmierstoffe“ den Produktgruppenschlüssel „027“.

Artikel 6

Der Beschluss 2011/381/EU wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/381/EU beurteilt.

(2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieses Beschlusses gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/381/EU oder auf die Kriterien gemäß dem vorliegenden Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU beurteilt wurde, darf es nur bis zum 31. Dezember 2019 benutzt werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28).

(3)  Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/568/EG und der Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 32).

(4)  BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).

(5)  COM/2018/28 final


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe

KRITERIEN

1.

Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe

2.

Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität

3.

Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit

4.

Anforderungen in Bezug auf erneuerbare Inhaltstoffe

5.

Anforderungen an die Verpackung/Behälter

6.

Mindestleistungsfähigkeit

7.

Information des Verbrauchers zur Nutzung und Entsorgung

8.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

a)   Anforderungen

Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen an, die von Stellen ausgestellt wurden, welche im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierungslaboratorien (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005)) oder mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) akkreditiert wurden, sowie Überprüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert wurden. Die Akkreditierung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien jeweils angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen oder Inspektionen vor Ort durchführen.

Voraussetzung ist, dass das Produkt alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllt, in denen das Produkt auf den Markt gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.

Die „Lubricant Substance Classification List“ (LuSC-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens (2) zur Verfügung steht, enthält die Substanzen und Marken, die von einer zuständigen Stelle in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieses Beschlusses bewertet wurden; die Daten können direkt im Antragsverfahren verwendet werden.

Ein von einer der für das EU-Umweltzeichen zuständigen Stellen ausgestelltes Konformitätsschreiben kann direkt im Antragsverfahren verwendet werden.

Alle Bestandteile, deren Konzentration 0,010 Gew.-% übersteigt und die bewusst zugesetzt werden und/oder durch eine beabsichtigte chemische Reaktion in dem verwendeten Schmierstoff entstehen, sind eindeutig mit Angabe ihrer Handelsnamen (falls vorhanden), der chemischen Bezeichnung, der CAS-Nr., der zugesetzten Mengen, der Funktion und der Form in der Formulierung des Endprodukts aufzulisten. Alle in der Form von Nanomaterialien vorhandenen Stoffe sind eindeutig auf der Liste mit dem Begriff „Nano“ in Klammern anzugeben.

Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorzulegen. Wenn für einen Stoff kein SDB vorhanden ist, da er Teil eines Gemisches ist, muss der Antragsteller das SDB des Gemisches vorlegen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Das Endprodukt und seine Bestandteile, die bewusst zugesetzt werden und/oder durch eine beabsichtigte chemische Reaktion in dem verwendeten Schmierstoff entstehen, müssen die Umweltkriterien einhalten, wie in jedem Kriterium angegeben.

Außerdem muss die Gesamtfraktion der angegebenen Stoffe, für die die Kriterien 2 und 3 nicht gelten, unter 0,5 Gew.-% liegen.

Hinweis: Wenn ein Schmierfett sowohl als TLL als auch als PLL verwendet werden kann (als Multifunktionsschmierfett), gelten die Kriterien für die TLL-Untergruppe. Wenn ein Schmierfett sowohl als PLL als auch als ALL verwendet werden kann, aber nicht als TLL, gelten die Kriterien für die PLL-Untergruppe.

Für Getriebeöle, die in offenen Getrieben verwendet werden, gelten die Kriterien der PLL-Untergruppe, während für Getriebeöle in geschlossenen Getrieben die Kriterien der ALL-Untergruppe gelten. Wenn ein Getriebeöl in beiden Getriebearten verwendet werden kann, gelten die Kriterien der PLL-Untergruppe.

KRITERIUM 1 — VERBOTENE ODER BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDE STOFFE

Für die Zwecke von Kriterium 1 müssen im SDB angegebene Verunreinigungen, deren Anteil im Endprodukt 0,010 % oder mehr beträgt, die gleichen Anforderungen wie die bewusst hinzugefügten Stoffe erfüllen.

1 (a)   Gefährliche Stoffe

i)   Endprodukt

Das Endprodukt darf nicht gemäß einem der Gefahrenhinweise in Tabelle 1 eingestuft sein.

ii)   Stoffe

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung anhand der Gefahrenhinweise in Tabelle 1 erfüllen, dürfen nicht über die betreffenden Grenzwerte hinaus bewusst zum Endprodukt hinzugefügt oder im Endprodukt gebildet werden.

Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich.

Tabelle 1

Eingeschränkte Gefahrenhinweise

Gefahrenhinweis

Grenzwert

H340 Kann genetische Defekte verursachen

≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt

H350 Kann Krebs erzeugen

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

≤ 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H304

H301 Giftig bei Verschlucken

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H301

H311 Giftig bei Hautkontakt

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H311

H331 Giftig bei Einatmen

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H331

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt

H370 Schädigt die Organe

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

H371 Kann die Organe schädigen

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H373

H335 Kann die Atemwege reizen

≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt

H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H336

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H317

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt

H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H314

H315 Verursacht Hautreizungen

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H315

H318: Verursacht schwere Augenschäden

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H318

H319 Verursacht schwere Augenreizung

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H319

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

≤ 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H400

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

≤ 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H410

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H412 und H413

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre

≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen

< Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für EUH066

Hinweis: Wenn der Einstufungsgrenzwert des Endprodukts (oder 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts) aufgeführt ist, muss die maximale Gesamtkonzentration aller eingestuften Stoffe mit speziellen Gefahrenhinweisen berücksichtigt werden.

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um festzustellen, ob eine solche Ausnahme gilt, muss der Antragsteller alle bewusst hinzugefügten/gebildeten Stoffe mit einer Konzentration von 0,010 Gew.-% oder darüber im Endprodukt überprüfen.

1 (b)   Beschränkungen unterliegende Stoffe

Die nachstehend aufgeführten Stoffe dürfen nicht bewusst mit einer Konzentration von 0,010 Gew.-% oder darüber im Endprodukt hinzugefügt oder gebildet werden:

Stoffe, die in der EU-Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (6) geänderten Fassung und in der OSPAR-Liste der vorrangig zu behandelnden Chemikalien (http://www.ospar.org/work-areas/hasec/chemicals/priority-action) aufgeführt sind;

organische Halogenverbindungen und Nitritverbindungen;

Metalle oder Metallverbindungen mit Ausnahme von Natrium, Kalium, Magnesium und Calcium. Bei Verdickungsmitteln können auch Lithium- und/oder Aluminiumverbindungen bis zu einer Konzentration, die gemäß den übrigen im Anhang dieses Beschlusses aufgestellten Kriterien zulässig ist, verwendet werden.

1 (c)   Besonders besorgniserregende Stoffe

Das Endprodukt darf keine bewusst hinzugefügten/gebildeten Stoffe, die gemäß dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren zur Festlegung einer Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe ermittelt wurden, in einer Konzentration von 0,010 Gew.-% oder darüber im Endprodukt enthalten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der oben aufgeführten Teilanforderungen vor, ggf. unterstützt durch Erklärungen der Lieferanten, sowie die folgenden Nachweise:

Zum Nachweis der Einhaltung von 1(a)(i) legt der Antragsteller das SDB des Endprodukts vor.

Zum Nachweis der Einhaltung von 1(a)(ii), 1(b) und 1(c) legt der Antragsteller folgende Dokumente vor:

SDB der bewusst hinzugefügten Gemische und ihre Konzentration im Endprodukt.

SDB der bewusst hinzugefügten Stoffe und ihre Konzentration im Endprodukt.

Für Stoffe, die von der Anforderung 1(a)(ii) ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers ausreichend.

Bezüglich Anforderung 1(c) sollte zum Antragsdatum Bezug auf die neueste Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe genommen werden.

Der obige Nachweis kann auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

KRITERIUM 2 — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER AQUATISCHEN TOXIZITÄT

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Anforderungen laut Kriterium 2.1 oder 2.2 erfüllt.

2.1.   Anforderungen an den Schmierstoff und seine Hauptbestandteile

Die kritische Konzentration für die aquatische Toxizität sowohl für frisch zubereitete Schmierstoffe als auch für jeden Hauptbestandteil darf nicht unter den in Tabelle 2 angegebenen Werten liegen.

„Hauptbestandteil“ ist jeder Stoff, der einen Massenanteil von mehr als 5 % des Schmierstoffs ausmacht.

Tabelle 2

Werte der aquatischen Toxizität sowohl für frisch zubereitete Schmierstoffe als auch für alle Hauptbestandteile

 

ALL

PLL

TLL

Aquatische Toxizität für frisch zubereitete Schmierstoffe

Kritische Konzentration für akute aquatische Toxizität ODER

> 100 mg/l

> 1 000 mg/l

> 1 000 mg/l

Chronische aquatische Toxizität

> 10 mg/l

> 100 mg/l

> 100 mg/l

Aquatische Toxizität für jeden Hauptbestandteil

Kritische Konzentration für akute aquatische Toxizität ODER

> 100 mg/l

Chronische aquatische Toxizität

> 10 mg/l

Die Daten über die akute aquatische Toxizität jedes Hauptbestandteils sind für jede der beiden folgenden trophischen Ebenen anzugeben:

Schalentiere (vorzugsweise Daphnien),

Wasserpflanzen (vorzugsweise Algen).

Wenn Prüfdaten zur akuten aquatischen Toxizität für eine oder beide trophischen Ebenen fehlen, werden Prüfdaten zur chronischen aquatischen Toxizität sowohl für Schalentiere (vorzugsweise Daphnien) als auch für Fische akzeptiert.

QSAR-Modelle können herangezogen werden, um Datenlücken für die chronische oder die akute Toxizität in einer der einschlägigen trophischen Ebenen zu schließen.

Wenn die oben aufgeführten Prüfdaten nicht für jeden Hauptbestandteil zur Verfügung stehen, muss eine Prüfung durchgeführt werden, um Daten zur akuten Toxizität in der/den fehlenden trophischen Ebene(n) zu generieren (Schalentiere und/oder Wasserpflanzen).

Die Daten über die akute aquatische Toxizität des Schmierstoffs sind für jede der drei folgenden trophischen Ebenen anzugeben:

Schalentiere (vorzugsweise Daphnien),

Wasserpflanzen (vorzugsweise Algen),

Fische.

Wenn Prüfdaten zur akuten aquatischen Toxizität für den verwendeten Schmierstoff in einer der trophischen Ebenen fehlen, werden vorhandene Prüfdaten zur chronischen aquatischen Toxizität für die fehlende(n) trophische(n) Ebene(n) akzeptiert.

Wenn die oben aufgeführten Daten für den verwendeten Schmierstoff nicht zur Verfügung stehen, müssen Prüfungen durchgeführt werden, um Daten zur akuten aquatischen Toxizität für die fehlende(n) trophische(n) Ebene(n) zu generieren.

2.2.   Anforderungen für alle bewusst hinzugefügten oder gebildeten Stoffe, die in einer Konzentration von 0,10 Gew.-% oder darüber im Endprodukt enthalten sind

Stoffe, die einen gewissen Grad an aquatischer Toxizität aufweisen, sind bis zu der in Tabelle 3 angegebenen kumulierten Massenkonzentration zulässig.

Tabelle 3

Grenzwerte der kumulierten Massenkonzentration (Gew-.%) für im Produkt enthaltene Stoffe in Bezug auf ihre aquatische Toxizität

 

Kumulierte Massenkonzentration (Gewichts-% im Endprodukt)

ALL

PLL

TLL

Akute aquatische Toxizität > 100 mg/l oder

Chronische aquatische Toxizität > 10 mg/l

Unbegrenzt

Akute aquatische Toxizität > 10 bis ≤ 100 mg/l oder

1 mg/l < Chronische aquatische Toxizität ≤ 10 mg/l

≤ 10

(≤ 20 für ALL-Schmierfette)

≤ 10

(≤ 15 für PLL-Schmierfette)

≤ 2

(≤ 10 für TLL-Schmierfette)

Akute aquatische Toxizität > 1 bis ≤ 10 mg/l oder

0,1 mg/l < Chronische aquatische Toxizität ≤ 1 mg/l

≤ 2,5

(≤ 1 für ALL-Schmierfette)

≤ 0,6

≤ 0,4

Akute aquatische Toxizität ≤ 1 mg/l oder

Chronische aquatische Toxizität ≤ 0,1 mg/l

≤ 0,1/M (*1)

≤ 0,1/M (*1)

≤ 0,1/M (*1)

Die verfügbaren Prüfdaten zur chronischen aquatischen Toxizität für jeden Stoff (jeder bewusst hinzugefügte oder gebildete Stoff in einer Konzentration von 0,10 Gew.-% oder darüber im Endprodukt) sind für jede der folgenden beiden trophischen Ebenen vorzulegen:

Schalentiere (vorzugsweise Daphnien),

Fische

Wenn Prüfdaten zur chronischen aquatischen Toxizität für eine oder beide trophischen Ebenen fehlen, werden Prüfdaten zur akuten aquatischen Toxizität sowohl für Schalentiere (vorzugsweise Daphnien) als auch für Wasserpflanzen (vorzugsweise Algen) akzeptiert.

QSAR-Modelle können herangezogen werden, um Datenlücken für die chronische oder die akute Toxizität in einer der einschlägigen trophischen Ebenen zu schließen.

Wenn die oben aufgeführten Prüfdaten nicht für jeden Stoff zur Verfügung stehen, muss eine Prüfung durchgeführt werden, um Daten zur akuten Toxizität in der/den fehlenden trophischen Ebene(n) zu generieren (d. h. Schalentiere und/oder Wasserpflanzen).

Bewertung und Prüfung für die Kriterien 2.1 und 2.2

Im Falle einer Selbstbewertung durch den Antragsteller muss der Antragsteller für jeden Stoff, jeden Hauptbestandteil oder für den Schmierstoff die Prüfberichte oder Daten aus der Literatur einschließlich der Referenzen vorlegen, die die Erfüllung der Anforderungen in UnterKriterium 2.1 oder 2.2 nachweisen.

Für jeden Stoff oder jeden Hauptbestandteil, für den die Bewertung auf einem gültigen Konformitätsschreiben beruht, ist eine Kopie dieses Schreibens vorzulegen. Für jeden Stoff oder jeden Hauptbestandteil, der aus der „Lubricant Substance Classification List“ (LuSC-Liste) ausgewählt wurde, kann die Bewertung auf den Informationen in dieser Liste beruhen und es müssen keine weiteren Dokumente vorgelegt werden.

Es werden Daten über die Toxizität in Meer- oder Süßwasser akzeptiert.

Daten zur akuten aquatischen Toxizität (vorhanden oder aus der Anwendung generiert) müssen aus Prüfungen hervorgegangen sein, die gemäß den nachstehenden Leitlinien durchgeführt wurden:

ISO 10253 oder ISO 8692 oder OECD-Prüfrichtlinie 201 oder Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (7) für Algen,

ISO 6341 oder OECD-Prüfrichtlinie 202 oder Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Daphnien.

ISO 7346 oder OECD-Prüfrichtlinie 203 oder Teil C.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Fische (gilt nur für vorhandene Daten).

Toxizitätsprüfung an Fischembryonen (FET) (tierfreie Alternative) gemäß OECD-Prüfrichtlinie 236 oder Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Fische (gilt nur, wenn für den Antrag eine Prüfung durchgeführt werden muss).

Akzeptiert werden nur akute aquatische Toxizität (72 oder 96 hr) Er C50 für Algen, (48 hr) EC50 für Daphnien und (96 hr) LC50 für Fische.

Daten zur chronischen aquatischen Toxizität (vorhanden) müssen aus Prüfungen hervorgegangen sein, die gemäß den nachstehenden Leitlinien durchgeführt wurden:

ISO 10253 oder ISO 8692 oder OECD-Prüfrichtlinie 201 oder Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Algen,

Teil C.20 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Prüfrichtlinie 211 für Daphnien,

OECD-Prüfrichtlinie 215 oder Teil C.14 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder ISO 12890 oder OECD-Prüfrichtlinie 212 oder Teil C.15 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Prüfrichtlinie 210 für Fische.

Es werden nur Daten zur chronischen Toxizität in Form von NOEC-Daten (No Observed Effect Concentration) akzeptiert.

Wenn QSAR-Modelle benutzt werden, um Datenlücken zu schließen, muss der Antragsteller die Prognose für die Zielchemikalie vorlegen. Die Ergebnisse der (Q)SAR-Modelle werden nur akzeptiert, wenn die Dokumentation zur Gültigkeit und zum Anwendungsbereich des angewandten Modells vom Antragsteller vorgelegt wird.

Bei schwer löslichen Stoffen oder Gemischen (< 10 mg/l) kann zur Bestimmung der aquatischen Toxizität das WAF-Konzept (Water Accommodated Fraction) herangezogen werden. Die festgelegte Dosierungsrate im Hinblick auf die letale Dosis (auch als LL50 bezeichnet) und im Hinblick auf die effektive Belastung (EL50) für die akute aquatische Toxizität und die NOELR (No Observable Effect Loading Rate) für die chronische aquatische Toxizität kann unmittelbar Eingang in die Bewertungskriterien finden. Die Zubereitung einer WAF erfolgt gemäß den Empfehlungen der folgenden Normen bzw. Leitfäden: Anhang C des ECETOC Technical Report Nr. 26 (1996), OECD 2002 Guidance Document on Aquatic Toxicity Testing of Difficult Substances and Mixtures (OECD Series on Testing and Assessment, Nr. 23), ISO 5667-16 Wasserbeschaffenheit. Probenahme — Teil 16 (Anleitung zur Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren), ASTM D6081-98 (Standard practice for Aquatic Toxicity Testing for Lubricants: Sample Preparation and Results Interpretation) oder gleichwertige Verfahren. Darüber hinaus gilt dieses Kriterium als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Stoff an der Grenze seiner Wasserlöslichkeit nicht toxisch ist.

Die folgenden Stoffe sind von den Anforderungen 2.1 und 2.2 ausgenommen:

Stoff, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass er biologische Membranen durchdringt (Molmasse > 800 g/mol und Moleküldurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å)), oder

der Stoff ist ein Polymer und seine Molekulargewichtsfraktion unter 1 000 g/mol macht weniger als 1 % aus oder

der Stoff ist in Wasser äußerst schwer löslich (Wasserlöslichkeit < 10 μg/l)

Die Wasserlöslichkeit der Stoffe ist ggf. gemäß OECD-Prüfrichtlinie 105 oder Teil A.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen.

Die Molekulargewichtsfraktion unter 1 000 g/mol eines Polymers wird gemäß Teil A.19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Prüfrichtlinie 119 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt.

KRITERIUM 3 — BIOABBAUBARKEIT UND POTENZIELLE BIOAKKUMULIERBARKEIT

Jeder bewusst hinzugefügte oder gebildete Stoff, der in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder darüber im Endprodukt vorliegt, muss die Anforderungen an die Bioabbaubarkeit organischer Komponenten und die potenzielle Bioakkumulierbarkeit erfüllen.

Der Schmierstoff darf keine Stoffe enthalten, die sowohl nicht biologisch abbaubar als auch (potenziell) bioakkumulierbar sind. Der Schmierstoff darf jedoch einen oder mehrere Stoffe mit einer gewissen Abbaubarkeit und einer potenziellen oder tatsächlichen Bioakkumulierbarkeit bis zu einer in Tabelle 4 angegebenen kumulativen Massenkonzentration enthalten.

Tabelle 4

Grenzwerte der kumulierten Massenkonzentration (Gew-.%) für im Produkt enthaltene Stoffe in Bezug auf ihre Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit

 

ALL

PLL

TLL

Schmierfette

(ALL, PLL, TLL)

Leicht aerob biologisch abbaubar

> 90

> 75

> 95

> 80

Inhärent aerob biologisch abbaubar

≤ 10

≤ 25

≤ 5

≤ 20

Nicht biologisch abbaubar und nicht bioakkumulierbar

≤ 5

≤ 20

≤ 5

≤ 15

Nicht biologisch abbaubar und bioakkumulierbar

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

Beurteilung und Prüfung:

Für jeden Stoff, bei dem die Beurteilung vom Antragsteller ausgeführt wird, sind Prüfberichte oder Daten aus der Literatur einschließlich Referenzen zur Bioabbaubarkeit und, falls erforderlich, zur (potenziellen) Bioakkumulierbarkeit vorzulegen.

Für jeden Stoff, für den die Bewertung auf einem gültigen Konformitätsschreiben beruht, ist eine Kopie dieses Schreibens vorzulegen.

Für jeden Stoff, der aus der „Lubricant Substance Classification List“ (LuSC-Liste) ausgewählt wurde, kann die Bewertung auf den Informationen in dieser Liste beruhen und es müssen keine weiteren Dokumente vorgelegt werden.

Bioabbaubarkeit

 

Inhärent biologisch abbaubar“ ist ein Stoff, bei dem folgender Abbauwert erreicht wird:

 

> 70 % nach 28 Tagen bei Prüfung der inhärenten Bioabbaubarkeit oder

 

> 20 %, aber < 60 % nach 28 Tagen bei Prüfungen auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2-Bildung.

Die inhärente Bioabbaubarkeit ist anhand der folgenden Prüfungen zu messen:

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (Teil C.9 des Anhangs), OECD 302 oder gleichwertige Verfahren.

Prüfungen auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2-Bildung: Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (Teil C.4 des Anhangs), OECD 306, OECD 310 oder gleichwertige Verfahren.

 

Biologisch leicht abbaubar“ ist ein willkürlich festgelegter Begriff für eine Kategorie von Chemikalien, die bestimmte Screening-Tests auf vollständige biologische Abbaubarkeit durchlaufen haben; diese Tests sind so stringent, dass angenommen wird, dass diese Verbindungen im aquatischen Milieu unter aeroben Bedingungen schnell und vollständig biologisch abgebaut werden. Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.

In 28-tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht:

Prüfungen auf der Grundlage des gelösten organischen Kohlenstoffs: 70 %;

Prüfungen auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2-Bildung: 60 % des theoretischen Maximums.

Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, es sei denn, der Stoff wurde als UVCB-Stoff oder als komplexer, aus mehreren, strukturell ähnlichen Bestandteilen bestehender Stoff identifiziert. In diesem Fall kann bei hinreichender Begründung von dem vorgeschriebenen Zeitfenster von 10 Tagen abgesehen werden und stattdessen nach 28 Tagen beurteilt werden, ob die Kriterien erfüllt sind, oder

2.

in Fällen, in denen nur BSB- und CSB-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BSB5/CSB ≥ 0,5; oder

3.

es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.

Die leichte Bioabbaubarkeit ist gemäß den folgenden Prüfungen zu messen:

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (Teil C.4, C.5 in Verbindung mit C.6 und C.42 des Anhangs), OECD 301, OECD 306, OECD 310 oder gleichwertige Verfahren.

Hinweis: Im Rahmen dieses Kriteriums kommt der Grundsatz des 10-Tage-Fensters nicht unbedingt zur Anwendung. Erreicht ein Stoff die für die Bioabbaubarkeit erforderliche Rate innerhalb von 28 Tagen, aber nicht innerhalb des 10-Tage-Fensters, wird von einer niedrigeren Abbaurate ausgegangen.

 

Nicht biologisch abbaubar“ ist ein Stoff, der die Kriterien für vollständige und für inhärente biologische Abbaubarkeit nicht erfüllt.

Der Antragsteller kann sich auch auf Analogdaten („Read-across“-Verfahren) stützen, um die Bioabbaubarkeit eines Stoffes abzuschätzen. Das Analogiekonzept ist dann für die Bestimmung der Bioabbaubarkeit eines Stoffes zulässig, wenn sich der Vergleichsstoff nur durch eine funktionelle Gruppe oder ein Fragment von dem im Produkt verwendeten Stoff unterscheidet. Ist der Vergleichsstoff biologisch leicht oder inhärent biologisch abbaubar und wirkt sich die funktionelle Gruppe positiv auf die aerobe Bioabbaubarkeit aus, kann auch für den eingesetzten Stoff angenommen werden, dass er biologisch leicht bzw. inhärent abbaubar ist. Funktionelle Gruppen oder Fragmente, die sich positiv auf die Bioabbaubarkeit auswirken, sind: aliphatische und aromatische Alkohole [-OH], aliphatische und aromatische Säuren [-C(= O)-OH], Aldehyde [-CHO], Ester [-C(= O)-O-C] und Amide [-C(= O)-N oder -C(= S)-N]. Von der Prüfung des Vergleichsstoffes sind angemessene und zuverlässige Unterlagen vorzulegen. Beim Vergleich mit einem anderen als den oben aufgeführten Fragmenten sind angemessene und zuverlässige Unterlagen von den Prüfungen vorzulegen, durch die die positive Wirkung der funktionellen Gruppe auf die Bioabbaubarkeit strukturähnlicher Stoffe belegt wird.

Bioakkumulierbarkeit

Die (potenzielle) Bioakkumulierbarkeit braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Stoff:

eine Molmasse > 800 g/mol und einen Molekulardurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å) hat oder

einen Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten log Kow-Wert von < 3 oder > 7 hat oder

einen gemessenen Biokonzentrationsfaktor (BKF) von ≤ 100 L/kg hat oder

ein Polymer ist und seine Molekulargewichtsfraktion unter 1 000 g/mol weniger als 1 % ausmacht.

Da die meisten der in Schmierstoffen verwendeten Stoffe eher hydrophob sind, sollte dem BKF der Massenanteil der Lipide zugrunde liegen. Außerdem ist auf eine ausreichende Expositionsdauer zu achten. Der BKF wird gemäß Teil C.13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt.

Der Logarithmus des Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (log Kow) wird gemäß Teil A.8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder der OECD-Prüfrichtlinie 123 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt. Wenn für einen anderen organischen Stoff als ein Tensid kein Versuchswert vorliegt, kann eine Berechnungsmethode angewandt werden. Die folgenden Berechnungsmethoden sind erlaubt: CLOGP, LOGKOW, (KOWWIN) und SPARC. Nach einer dieser Berechnungsmethoden bestimmte log Kow-Werte < 3 oder > 7 deuten darauf hin, dass der Stoff voraussichtlich nicht bioakkumulierbar ist.

Log Kow-Werte gelten nur für organische Chemikalien. Zur Bestimmung der potenziellen Bioakkumulierbarkeit von anorganischen Verbindungen, Tensiden und einigen metallorganischen Verbindungen ist der BKF zu ermitteln.

KRITERIUM 4 — ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERNEUERBARE INHALTSTOFFE

a)

Im besonderen Fall erneuerbarer Inhaltstoffe aus Palmöl oder Palmkernöl oder aus deren Derivaten müssen 100 Gew.-% der erneuerbaren Inhaltstoffe die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst.

b)

Wenn der Begriff „biobasiert“ oder „Bioschmierstoff“ benutzt wird, muss der biobasierte Kohlenstoffgehalt im Endprodukt gemäß EN 16807 mindestens 25 % betragen.

Beurteilung und Prüfung

Zum Nachweis der Einhaltung von Kriterium 4(a) sind von unabhängigen Dritten ausgestellte Produktkettenzertifikate vorzulegen, die belegen, dass die zur Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammen. Anerkannt werden Zertifikate im Rahmen des Systems „Roundtable for Sustainable Palm Oil“ (RSPO) oder Zertifikate anderer gleichwertiger oder strikterer Systeme für nachhaltige Produktion, die die Einhaltung der Modelle „Identitätssicherung“, „Segregiert“ oder „Massenbilanz“ belegen. Für Palmöl- und Palmkernölderivate ist die Anzahl der im Rahmen des RSPO-PalmTrace-Modells während des jüngsten jährlichen Handelszeitraums erworbenen und in Anspruch genommenen RSPO-Gutschriften anzugeben, um die Einhaltung des „Book- and Claim“-Lieferkettenmodells nachzuweisen.

Um die Einhaltung von Kriterium 4(b) nachzuweisen, muss der Antragsteller die Prüfberichte des Endprodukts gemäß EN 16807, ASTM D 6866, DIN CEN/TS 16137 (SPEC 91236), EN 16640 oder EN 16785-1 beilegen.

KRITERIUM 5 — ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNG/BEHÄLTER

a)

Recycelter Inhalt (gilt nur für Schmierstoffe, die in Kunststoffverpackungen/-behältern verkauft werden): Kunststoffverpackungen/-behälter müssen mindestens zu 25 % aus Altkunststoffen bestehen.

b)

Design (gilt nur für Schmierstoffe, die an private Endverbraucher verkauft werden): Die Verpackung/der Behälter muss über ein geeignetes System (z. B. Verlängerung oder schmale Öffnungen) verfügen, damit ein unbeabsichtigtes Verschütten bei der Verwendung vermieden wird.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller muss, falls erforderlich, folgende Nachweise erbringen:

Zusammensetzung der Kunststoffverpackung/des Kunststoffbehälters und Anteile des recycelten und des neuen Materials. Falls erforderlich, ist eine Konformitätserklärung vom Lieferanten der Kunststoffverpackung/des Kunststoffbehälters beizulegen.

Der Begriff „Altkunststoff“ bezeichnet von Haushalten, Geschäften, Industrieunternehmen oder Institutionen als Endverbraucher des Produkts generierte Kunststoffe, die nicht länger zum beabsichtigten Zweck verwendet werden können. Dazu gehören Kunststoffrücksendungen aus der Vertriebskette.

Der Anteil von Altkunststoffen wird wie nachstehend beschrieben berechnet. Da es keine Verfahren für die direkte Messung des Recycling-Anteils an einem Produkt oder einer Verpackung gibt, wird die aus dem Recyclingprozess erhaltene Kunststoffmasse nach Berücksichtigung der Verluste und anderer Ablenkungen verwendet.

X(%) = A/P × 100

Dabei ist:

 

X der Anteil des recycelten Altkunststoffs

 

A die Masse des recycelten Altkunststoffs

 

P die Masse der Verpackung/des Behälters

Darüber hinaus ist eine Beschreibung des Designs der Verpackung/des Behälters zusammen mit Fotos oder technischen Zeichnungen vorzulegen.

KRITERIUM 6 — MINDESTLEISTUNGSFÄHIGKEIT

Der Schmierstoff muss die entsprechenden technischen Mindestanforderungen wie in Tabelle 5 angegeben erfüllen.

Tabelle 5

Mindestleistungsfähigkeit für Schmierstoffe

Schmierstoffkategorie

Mindestleistungsfähigkeit

Sägekettenöle

KWF-Prüfung, Version 2017 oder gleichwertig

Drahtseilschmierstoffe

Betontrennmittel

Sonstige Vollverlustschmierstoffe (TLL)

Stevenrohröle

Metallbearbeitungsflüssigkeiten

„Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen

Getriebeöle

Getriebeöle (geschlossene Getriebe): ISO 12925-1 oder DIN 51517 (Abschnitt I, II oder III)

Getriebeöle (offene Getriebe): „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen.

Zweitaktöle

Zweitaktöle für maritime Anwendungen: NMMA TC-W3

Zweitaktöle für terrestrische Anwendungen: ISO 13738 (EGD)

Hydrauliksysteme

ISO 15380 (Tabellen 2 bis 5)

Feuerbeständige Hydrauliköle: ISO 15380 (Tabellen 2 bis 5) + ISO 12922 (Tabellen 1 bis 3) oder Factory Mutual (FM)-Zulassung

Temporärer Schutz vor Korrosion

ISO/TS 12928 oder „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen.

Schmierfette

Fette für temporären Schutz vor Korrosion: ISO/TS 12928 oder „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen.

Schmierfette für geschlossene Getriebe: DIN 51826

Schmierfette für Rollenlager, Gleitlager und gleitende Flächen: DIN 51825

Alle anderen Schmierfette: ISO 12924 oder „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen.

Hinweis: Mehrzweckschmierfette, deren potenzielle Nutzung eine der oben aufgeführten Anwendungen umfasst, müssen die entsprechenden spezifischen Prüfungen für die einschlägige Anwendung durchlaufen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen, ggf. mit Prüfergebnissen.

Für Hydrauliksysteme muss auf dem Produktinformationsblatt angegeben werden, welche Elastomere geprüft wurden.

Genehmigung von Kunden des Antragstellers bezeichnet ein Schreiben/ein Dokument/eine Erklärung von Kunden für ein bestimmtes Produkt, in dem/der die Kunden versichern, dass das Produkt ihre Spezifikationen erfüllt und für den beabsichtigten Einsatzzweck einwandfrei funktioniert.

KRITERIUM 7 — INFORMATION DES VERBRAUCHERS ZUR NUTZUNG UND ENTSORGUNG

Sollen Schmierstoffe an private Endverbraucher verkauft werden, müssen die folgenden Angaben (in Textform oder in Form von Piktogrammen) auf der Verpackung/auf dem Behälter vorhanden sein (vergleichbare Formulierungen sind zulässig):

 

„Verschütten von nicht verwendetem Produkt in der Umwelt vermeiden“,

 

„Produktrückstände sowie Verpackungen/Behälter sind an ausgewiesenen Sammelstellen zu entsorgen“.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt ein Muster der Produktverpackung/des Produktbehälters oder ein Bild davon vor, auf dem die obigen Informationen erscheinen.

KRITERIUM 8 — ANGABEN AUF DEM EU-UMWELTZEICHEN

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld kann folgenden Text enthalten:

a)

„Freisetzung geringerer Mengen gefährlicher Stoffe in die Umwelt“

b)

„Überprüfte Leistungsfähigkeit“

c)

„X % zertifizierte erneuerbare Inhaltstoffe“ (falls anwendbar) (8)

Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld sind in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf der nachstehenden Website zu finden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt ein Muster des Umweltzeichens vor. Wird die Erklärung unter Buchstabe c verwendet, so legt der Antragsteller die einschlägige(n) Bescheinigung(en) für den prozentualen Anteil der verwendeten zertifizierten erneuerbaren Inhaltstoffe vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2)  http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(6)  Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(*1)  M-Faktoren für hoch toxische Bestandteile von Gemischen sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzuwenden, wie in Abschnitt 4.1.3.5.5.5 von Anhang I dieser Verordnung beschrieben.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).

(8)  Falls zertifizierte erneuerbare Inhaltstoffe verwendet werden, kann der Gesamtgehalt an zertifizierten Inhaltstoffen unabhängig von der Art von Biomasse (z. B. Raps, Sonnenblumen, Palm, Soja usw.) angegeben werden.


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