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Document 32018R1670

Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einfach destilliertem Shochu auf dem Unionsmarkt

PE/56/2018/REV/1

OJ L 284, 12.11.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0787

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1670/oj

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1670 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einfach destilliertem Shochu auf dem Unionsmarkt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. November 2012 hat der Rat einen Beschluss angenommen, der die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Japan ermächtigt.

(2)

Die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 17. Juli 2018 unterzeichnet.

(3)

Gemäß Anhang 2-D des Abkommens muss einfach destillierter Shochu gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 10 des japanischen Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 6 von 1953), der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt wird, auf dem Unionsmarkt in traditionellen vier Go (

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)und ein Sho (

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), entsprechend einer Nennfüllmenge von 720 ml bzw. 1 800 ml, fassenden Flaschen in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfüllt sind.

(4)

Gemäß der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dürfen Fertigpackungen nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang der Richtlinie in Abschnitt 1 aufgeführten Werte entspricht. Für Spirituosen sind im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG in Abschnitt 1 im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml neun Nennfüllmengen aufgeführt. Zu diesen Nennfüllmengen zählen nicht die Füllmengen von 720 ml und 1 800 ml, die Nennfüllmengen, in denen in einer Destillationsblase hergestellter einfach destillierter Shochu in Japan abgefüllt und in Verkehr gebracht wird.

(5)

Daher ist eine Ausnahme von den im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG für Spirituosen festgelegten Nennfüllmengen erforderlich, um zu gewährleisten, dass einfach destillierter Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, wie im Anhang 2-D des Abkommens festgelegt in den Flaschengrößen von 720 ml bzw. 1 800 ml, die den traditionellen japanischen Flaschengrößen von vier Go (

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) bzw. ein Sho (

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) entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden kann.

(6)

Die Ausnahmeregelung von der Richtlinie 2007/45/EG muss durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass einfach destillierter Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, bei Inkrafttreten des Abkommens in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Verkehr gebracht werden kann.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um die Durchführung des Abkommens im Hinblick auf das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von einfach destilliertem Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingefügt:

„Artikel 24a

Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu  (*2), der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1 800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 119.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(3)  Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).


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