EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R1584

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/6828

OJ L 264, 23.10.2018, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1584/oj

23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1584 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) kann in den Abwachsstadien von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp) gemäß Anhang XIIIa Abschnitt 7 der genannten Verordnung zugefüttert werden. Für Garnelen in früheren Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen ist eine Zufütterung von Futtermitteln, insbesondere in Bezug auf den Cholesterinbedarf, für ihre Entwicklung von wesentlicher Bedeutung. Daher ist es notwendig, die Zufütterung von Futtermitteln mit Cholesterin auch auf Garnelen in früheren Lebensphasen auszudehnen.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-137/13 (3) ist die Verwendung dieser Stoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine unionsrechtliche oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Vorschrift die Zugabe der genannten Stoffe unmittelbar vorschreibt, damit dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Verwendung von Mineralien (einschließlich Spurenelementen), Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen in ökologischer/biologischer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in ökologischer/biologischer Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge möglich, wenn ihre Verwendung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zugelassen ist. Um eine Lücke zwischen der derzeitigen Auslegung der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den künftigen Rechtsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte ihre Verwendung bei der Herstellung von ökologischer/biologischer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ermöglicht werden.

(4)

Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von bis zu 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2018 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.

(5)

Die Aufzucht ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. Damit mehr Zeit für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zur Verfügung steht und um detaillierte Vorschriften für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen festzulegen, sollte der Geltungszeitraum für die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogener Junglegehennen von bis zu 18 Wochen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(6)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Verwendung im Kalenderjahr 2018 von höchstens 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel je Zwölfmonatszeitraum zulässig.

(7)

Die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt nach wie vor hinter der Nachfrage zurück. Deshalb empfiehlt es sich, den Zeitraum, in dem die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig ist, bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

(8)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status eines Erzeugnisses beeinträchtigen, mitgeteilt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die derzeitigen Instrumente zur Übermittlung von Informationen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit einem Erzeugnis feststellt, verbessert werden müssen. Um die Effizienz und Wirksamkeit zu steigern, sollten diese Mitteilungen über das in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genannte System erfolgen.

(9)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in die Anhänge I, II und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

(10)

In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln (5) gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe „Industriekalk aus der Zuckererzeugung“ auf der Grundlage von Zuckerrohr und „Xylit“ mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(11)

In ihren Empfehlungen zu Pflanzenschutzmitteln (6) gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe „Allium sativum (Knoblauchextrakt)“, „COS-OGA“, „Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt)“ und „Natriumhydrogencarbonat“ mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(12)

In ihren Empfehlungen zu Produkten und Stoffen, die in bestimmten Phasen des Produktionsprozesses und als Behandlungsart gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (7) im Weinsektor (8) verwendet oder zugesetzt werden, hat die EGTOP unter anderem festgestellt, dass die Stoffe „Kartoffeleiweiß“, „Hefeproteinextrakte“ und „Chitosan aus Aspergillus niger“ zur Klärung (Anhang I A Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009), „inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden“ als Zusatz (Nummer 15 des genannten Anhangs), „Hefe-Mannoproteine“ und „Chitosan gewonnen aus Aspergillus niger“ zur Verwendung (Nummern 6, 35 und 44 des genannten Anhangs) mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(13)

In ihren Empfehlungen zu Mitteln für die Reinigung und Desinfektion (9) gelangte die EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass Natriumhydroxid auch für die ökologische/biologische Bienenhaltung zur Verfügung stehen sollte.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Reinigung und Desinfektion von Rahmen, Bienenstöcken und Waben darf Natriumhydroxid verwendet werden.

Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden“.

2.

Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) einen Höchstanteil von 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Um die für diese Garnelen erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können, darf ergänzend ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Ist kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin erhältlich, so darf nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen verwendet werden. Die Möglichkeit, ihre Ernährung mit Cholesterin zu ergänzen, gilt sowohl für die Abwachsstadien als auch für frühere Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen.“

3.

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

i)

soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist“ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder

ii)

im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (*2) zugelassen ist, oder

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (*3) zugelassen ist.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35)."

(*2)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16)."

(*3)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).“"

4.

In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

5.

Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020.“

6.

In Artikel 92a wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung oder gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies, sofern diese Unregelmäßigkeiten oder Verstöße Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben, dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung unverzüglich mit.“

7.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang VIIIa erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2015, C-137/13, ECLI:EU:C:2014:2335.

(4)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(5)  Abschlussbericht über Düngemittel (II) https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

(6)  Abschlussbericht über Pflanzenschutz (III) https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(8)  Abschlussbericht über Wein https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

(9)  Abschlussbericht über Reinigung und Desinfektion https://ec.europa.eu/agriculture/organic/sites/orgfarming/files/docs/body/final_report_egtop_on_cleaning_disinfection_en.pdf


ANHANG 1

ANHANG I

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2

Anmerkung:

A

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Zulassung

Bezeichnung

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

B

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

A

Torf

Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).

A

Substrat von Champignonkulturen

Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.

A

Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten

 

A

Guano

 

A

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

B

Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dürfen nicht aus der landwirtschaftlichen Erzeugung stammen.

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) entsprechen.

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

B

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

 

Blutmehl

 

Hufmehl

 

Hornmehl

 

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

 

Fischmehl

 

Fleischmehl

 

Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile

 

Wolle

 

Pelze (1)

 

Haare

 

Milcherzeugnisse

 

Hydrolysierte Proteine (2)

(1)

Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.

(2)

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

A

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke

Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime

B

Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs

 

A

Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch

i)

physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen

ii)

Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen

iii)

Fermentation

A

Sägemehl und Holzschnitt

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

A

Rindenkompost

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

A

Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Weicherdiges Rohphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Düngemittel.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

A

Aluminiumcalciumphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

A

Dephosphorationsschlacken

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kalirohsalz oder Kainit

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.

A

Schlempe und Schlempeextrakt

Keine Ammoniakschlempe.

A

Calciumcarbonat

(z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs.

Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.).

A

Magnesiumsulfat (Kieserit)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calciumchloridlösung

Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.

A

Calciumsulfat (Gips)

Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

A, B

Industriekalk aus der Zuckerherstellung

Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr

A

Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.

A

Elementarer Schwefel

Produkte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Spurenelemente

Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

A

Natriumchlorid

Ausschließlich Steinsalz.

A

Steinmehl und Tonerde

 

B

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)

Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.

B

Xylit

Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus)

B

Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)

Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (4) oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.

B

Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z. B. Faulschlamm)

Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).


ANHANG II

ANHANG II

Pestizide — Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1

Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

1.   Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Allium sativum (Knoblauchextrakt)

 

Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

 

Grundstoffe (einschließlich:. Lecithine, Saccharose, Fructose, Essig, Molke' Chitosanhydrochlorid (2) und Equisetum arvense usw.)

Nur für die Grundstoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3), bei denen es sich um Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt und die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind.

Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind.

Bienenwachs

Einsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel.

COS-OGA

 

Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine

 

Laminarin

Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet.

Pheromone

Einsatz nur in Fallen und Spendern.

Pflanzenöle

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

 

Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)

Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.

Quassia aus Quassia amara.

Einsatz nur als Insektizid, Repellent.

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden und wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird

Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt)

 

2.   Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Mikroorganismen

Kein GVO-Ursprung

Spinosad

 

3.   Andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen

Aluminiumsilicat (Kaolin)

 

Calciumhydroxid

Einsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena

Kohlenstoffdioxid

 

Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat

Bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.

Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorherigen Absatz vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet

Diammoniumphosphat

Nur als Lockstoff in Fallen

Ethylen

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Fettsäuren

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden

Kieselgur (Diatomeenerde)

 

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

 

Paraffinöl

 

Kalium und Natriumhydrogencarbonat (auch bekannt als Kalium/Natriumbicarbonat)

 

Quarzsand

 

Schwefel

 


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(2)  Gewonnen aus nachhaltiger Fischerei oder ökologischer/biologischer Aquakultur.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


ANHANG III

ANHANG VIIIa

Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind

Art der Behandlung gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe

Besondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Nummer 1: Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung

Luft

Gasförmiger Sauerstoff

 

Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung

Perlit

Zellulose

Kieselgur

Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff

Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss

Stickstoff

Kohlenstoffdioxid

Argon

 

Nummern 5, 15 und 21: Verwendung

Hefen (1)

 

Nummer 6: Verwendung

Diammoniumphosphat

Thiaminhydrochlorid

inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden

 

Nummer 7: Verwendung

Schwefeldioxid

Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

a)

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

b)

Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.

Nummer 9: Verwendung

Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

 

Nummer 10: Klärung

Speisegelatine (2)

Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen (2)

Hausenblase (2)

Eieralbumin (2)

Tannine (2)

Kartoffeleiweiß (2)

Hefeproteinextrakte (2)

Kasein

aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan,

Kaliumkaseinat

Siliziumdioxid

Bentonit

pektolytische Enzyme

 

Nummer 12: Verwendung zur Säuerung

Milchsäure

L(+)-Weinsäure

 

Nummer 13: Verwendung zur Entsäuerung

L(+)-Weinsäure

Calciumcarbonat

neutrales Kaliumtartrat

Kaliumbicarbonat

 

Nummer 14: Zusatz

Aleppokiefernharz

 

Nummer 15: Zusatz

Inaktivierte Hefe, Autolysate von Hefe und Heferinde

 

Nummer 17: Verwendung

Milchsäurebakterien

 

Nummer 19: Zusatz

L-Ascorbinsäure

 

Nummer 22: Verwendung zur Belüftung

Stickstoff

 

Nummer 23: Zusatz

Kohlenstoffdioxid

 

Nummer 24: Zugabe zur Stabilisierung des Weins

Citronensäure

 

Nummer 25: Zusatz

Tannine (2)

 

Nummer 27: Zusatz

Metaweinsäure

 

Nummer 28: Verwendung

Gummiarabicum (2)

 

Nummer 30: Verwendung

Kaliumbitartrat

 

Nummer 31: Verwendung

Kupfercitrat

 

Nummer 31: Verwendung

Kupfersulfat

 

Nummer 35: Verwendung

Hefe-Mannoproteinen

 

Nummer 38: Verwendung

Eichenholzstücke

 

Nummer 39: Verwendung

Kaliumalginat

 

Nummer 44: Verwendung

aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

 

Nummer 51: Verwendung

Inaktivierte Hefe

 

Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Calciumsulfat

nur für ‚vino generoso‘ oder ‚vino generoso de licor‘


(1)  Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

(2)  Falls verfügbar, aus ökol ogischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.


Top