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Document 32018R0644

Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (Text von Bedeutung für den EWR. )

OJ L 112, 2.5.2018, p. 19–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/644/oj

2.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/19


VERORDNUNG (EU) 2018/644 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. April 2018

über grenzüberschreitende Paketzustelldienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Absender kleiner Mengen Pakete und anderer Postsendungen ins Ausland, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Privatkunden, sind die Tarife immer noch vergleichsweise hoch. Dies hat unmittelbar negative Folgen für die Nutzer, die sich vor allem im Online-Handel grenzüberschreitender Paketzustelldienste bedienen.

(2)

In Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie zum Beispiel von Postdiensten innerhalb der gemeinsamen Werte der Union sowie ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts hervorgehoben. Wie es darin weiter heißt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können.

(3)

Im Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV als Anhang beigefügt ist, wird außerdem betont, dass zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 14 AEUV die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können, sowie ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte zählen.

(4)

In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist vorgesehen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 erlässt, einen Beitrag zur Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.

(5)

Je nach Mitgliedstaat wurden den nationalen Regulierungsbehörden sehr unterschiedliche Kompetenzen bei der Marktüberwachung und der Regulierungsaufsicht über die Paketzustelldienstanbieter übertragen. Beispielsweise dürfen einige Behörden Anbieter konkret auffordern, einschlägige Preisinformationen vorzulegen. Das Bestehen dieser Unterschiede wurde auch von einer gemeinsamen Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation und der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste bestätigt, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die nationalen Regulierungsbehörden auch geeignete Regulierungsbefugnisse brauchen, damit sie tätig werden können, und dass diese Befugnisse offenbar nicht in allen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Diese Unterschiede führen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Paketzustelldienstanbieter. Infolgedessen behindern diese Unterschiede die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten und wirken sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus.

(6)

Aufgrund der internationalen Ausrichtung der Post- und Paketbranche ist die Weiterentwicklung europäischer und internationaler technischer Normen zum Wohl der Nutzer und der Umwelt und im Interesse einer Erweiterung der Marktchancen der Unternehmen von großer Bedeutung. Zudem berichten die Nutzer häufig über Probleme im Zusammenhang mit der Qualität der Dienste bei Versand, Erhalt oder Rücksendung von Paketen über Staatsgrenzen hinweg. Deshalb bedarf es ebenso zusätzlicher Verbesserungen bei den Normen für die Dienstequalität und bei der Interoperabilität von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten. Beides sollte gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Wege des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und auf andere Weise vorrangig angestrebt werden. Außerdem sind weitere Fortschritte dabei notwendig, die Dienstleistungen effizienter zu machen, wobei insbesondere die Interessen der Nutzer im Mittelpunkt stehen sollten.

(7)

Die Normung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität zur Unterstützung der Richtlinie 97/67/EG sind strategische Prioritäten der Union, die auch künftig verfolgt werden sollten. Die technische Harmonisierung ist unabdingbar für die Förderung der Interoperabilität zwischen den nationalen Netzen und das Bestehen eines leistungsfähigen Universaldienstes. Die Kommission erteilte dem CEN im August 2016 einen vierten Normungsauftrag mit dem Ziel der Erstellung eines Arbeitsprogramms und der Ausarbeitung eines Abschlussberichts im August 2020 (4). Dieses Arbeitsprogramm sollte insbesondere den Interessen der Nutzer und Umwelterwägungen sowie der Effizienz Rechnung tragen und einen Beitrag zur Förderung der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für die Union leisten.

(8)

Der Markt für grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist vielfältig, komplex und wettbewerbsgeprägt, wobei verschiedene Betreiber je nach Gewicht, Größe und Format der versandten Pakete, aber auch nach deren Bestimmungsort, nach Mehrwertaspekten, wie Systemen für die Sendungsverfolgung, und nach der Anzahl der versandten Pakete ein Spektrum unterschiedlicher Leistungen und Preise anbieten. In mehreren Mitgliedstaaten haben Universaldienstanbieter keinen mehrheitlichen Anteil am Markt für Paketzustelldienste. Aufgrund dieser Vielfalt sind die Qualität und die Preise der Paketzustelldienste der einzelnen Anbieter für die Verbraucher und Nutzer schwer vergleichbar, weil diesen häufig nicht bekannt ist, dass im grenzüberschreitenden Online-Handel verschiedene Paketzustelloptionen für ähnliche Dienste zur Wahl stehen. Vor allem KMU und Privatkunden sollte der Zugang zu diesen Informationen erleichtert werden. Kleine und mittlere Unternehmer haben zudem Zustellschwierigkeiten als Hindernis für den grenzüberschreitenden Verkauf ausgemacht.

(9)

Damit grenzüberschreitende Paketzustelldienste vor allem für Privatkunden, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, unter anderem in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten und für Nutzer mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besser werden, müssen die öffentlichen Listen der Tarife für eine begrenzte Palette grenzüberschreitender Paketzustelldienste leichter zugänglich gemacht und transparenter gestaltet werden. Durch mehr Transparenz bei den Preisen grenzüberschreitender Dienste und eine einfachere Vergleichbarkeit in der gesamten Union sollten Anreize für den Abbau unangemessener Unterschiede zwischen Tarifen und, falls nötig, ungerechtfertigter Unterschiede zwischen den Tarifen für die Zustellung im Inland und ins Ausland geschaffen werden.

(10)

Einzelpaketdienste gehören zum Universaldienst in jedem Mitgliedstaat und stellen außerdem die Dienste dar, die von Privatkunden und kleinen Unternehmen am häufigsten genutzt werden. Die Verbesserung der Transparenz und Erschwinglichkeit der Tarife für Einzelsendungen ist zur weiteren Entwicklung des Online-Handels notwendig.

(11)

Viele Unternehmen, die online verkaufen, verkauft haben oder entsprechende Versuche unternommen haben, halten die hohen Zustellkosten und die teuren Beschwerdeverfahren und Sicherheiten für ein Problem. Es sind weitere Maßnahmen insbesondere erforderlich, um sicherzustellen, dass KMU und Privatkunden in abgelegenen Gebieten uneingeschränkt in den Genuss flächendeckender und ihnen zugänglicher grenzüberschreitender Paketzustelldienste kommen und um sicherzustellen, dass für diese Dienste angemessene Preise gelten.

(12)

Der Begriff „Universaldienstanbieter“ bezeichnet Postbetreiber, die in einem bestimmten Mitgliedstaat einen postalischen Universaldienst oder Teile davon erbringen. Universaldienstanbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sollten nur in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten als Universaldienstanbieter eingestuft werden, in denen sie einen postalischen Universaldienst erbringen.

(13)

Die Postdienste sind derzeit in der Richtlinie 97/67/EG geregelt. In jener Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für die Erbringung der Postdienste und des postalischen Universaldienstes in der Union festgelegt. Ihr Schwerpunkt liegt hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf den nationalen Universaldiensten, während die Regulierungsaufsicht über die Anbieter von Paketzustelldiensten darin nicht geregelt wird. Die Einhaltung der in jener Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Universaldienste wird von den von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Regulierungsbehörden gewährleistet. Somit ergänzt die vorliegende Verordnung die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste. Diese Verordnung lässt die in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Rechte und Garantien — insbesondere die dauerhafte Bereitstellung eines postalischen Universaldiensts für die Nutzer — unberührt.

(14)

Diese Verordnung ändert nicht die Bestimmung des Begriffs „Postsendung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 97/67/EG bzw. darauf beruhende Begriffsbestimmungen nach nationalem Recht.

(15)

Rund 80 % aller adressierten Pakete, die heute im Online-Handel verschickt werden, wiegen weniger als zwei Kilogramm und werden häufig auf dem gleichen Weg bearbeitet wie Briefsendungen. Es fehlt an Informationen über das Gewicht von auf anderem Wege zugestellten Paketen. Es ist wichtig, dass diese leichteren Sendungen unter die vorliegende Verordnung fallen.

(16)

Für die Zwecke der Umsetzung dieser Verordnung gilt es, die Begriffe „Paket“, „Paketzustelldienste“ und „Paketzustelldienstanbieter“ klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen von diesen Begriffsbestimmungen erfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass Postsendungen, die mehr als 20 mm dick sind, Waren und keine Briefsendungen enthalten, gleich ob sie vom Universaldienstanbieter oder einem anderen Anbieter bearbeitet werden. Postsendungen, die ausschließlich aus Briefsendungen bestehen, sollten nicht in den Zuständigkeitsbereich von Paketzustelldiensten gehören. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Pakete mit Waren mit oder ohne Handelswert gelten, die bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können und diese Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Güterverkehrs- und Logistikbranche fällt.

(17)

Anbieter von Paketzustelldiensten, die alternative Geschäftsmodelle nutzen und sich beispielsweise der kollaborativen Wirtschaft und Plattformen für den Online-Handel bedienen, sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie zumindest einen der Schritte in der Postbeförderungskette durchführen. Abholung, Sortierung und Zustellung, einschließlich Leistungen im Zusammenhang mit der Abholung durch den Empfänger, sollten als Paketzustelldienste gelten, auch wenn sie im Einklang mit der geltenden Praxis von Express- und Kurierdienstleistern oder Sammelgutspeditionen erbracht werden. Ein reiner Transport, der nicht in Verbindung mit einem dieser Schritte erfolgt, sollte auch dann nicht als Paketzustelldienst gelten, wenn er von einem Unterauftragnehmer entweder im Rahmen eines alternativen Geschäftsmodells oder auf andere Weise erbracht wird, da in diesem Fall davon ausgegangen werden sollte, dass diese Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Transportbranche fällt, es sei denn, das jeweilige Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen fällt anderweitig in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(18)

Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen gelten, die in lediglich einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und über inländische interne Zustellnetze nur zu dem Zweck verfügen, um Bestellungen von Waren abzuwickeln, die sie selbst im Rahmen eines Kaufvertrags im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verkauft haben. Unternehmen, die inländische interne Zustellnetze auch für die Zustellung von Waren nutzen, die von Dritten verkauft werden, sollten dieser Verordnung unterliegen.

(19)

Es sollten die vertraulichen Informationen, die den nationalen Regulierungsbehörden mindestens übermittelt werden sollten, und die Verfahren, mit denen diese Behörden sicherstellen, dass der kommerzielle Charakter der nationalen Betreiber geachtet wird, festgelegt werden, und es sollten sichere Wege für die Übermittlung dieser Informationen eingerichtet werden.

(20)

Es ist erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden zu statistischen Zwecken Kenntnisse und Informationen über die auf der Grundlage angemessener Zulassungsverfahren oder anderer gesetzlicher Anforderungen auf dem Markt tätigen Paketzustelldienstanbieter haben. Da es sich um eine arbeitsintensive Branche handelt und es den Verwaltungsaufwand für kleine, nur auf einem nationalen oder regionalen Markt tätige Paketzustelldienstanbieter zu begrenzen gilt, sollte ein Schwellenwert von weniger als 50 Personen eingeführt werden, der sich nach der Anzahl der Personen richtet, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Dienstanbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, dieser Anbieter hat Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat. Dieser Schwellenwert steht im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (6), verdeutlicht den arbeitsintensiven Charakter der Branche und deckt insbesondere in Ländern mit einem geringen Paketaufkommen den größten Teil des Paketzustellmarkts ab. Bei dem Schwellenwert sollten insbesondere Personen berücksichtigt werden, die an der Erbringung der Paketzustelldienste beteiligt sind, wie Voll- und Teilzeitarbeitskräfte und vorübergehend Beschäftigte sowie Selbstständige, die für den Paketzustelldienstanbieter arbeiten. Aufschlüsselungen, die die Anzahl der Personen nach Beschäftigungsstatus ausweisen, sollten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats richten. In bestimmten Fällen und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die nationale Regulierungsbehörde den Schwellenwert auf 25 Personen senken oder den Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste auffordern können, die für seine Unterauftragnehmer tätigen Voll- und Teilzeitarbeitskräfte, vorübergehend Beschäftigten und Selbstständigen in den Schwellenwert einzubeziehen, damit die Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland und des gesamten Marktes verbessert wird.

(21)

Die der nationalen Regulierungsbehörde zu der Anzahl der für den Paketzustelldienstanbieter tätigen Personen gemachten Angaben sollten im Einklang mit den etablierten Gepflogenheiten der Unternehmen für die Übermittlung statistischer Angaben übermittelt werden. Dies ist wichtig, um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Anbieter auf ein Minimum zu beschränken.

(22)

Der Niederlassungsort eines Anbieters ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu bestimmen. Ist ein Anbieter an mehreren Orten niedergelassen, so gilt es zu bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus die jeweilige Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.

(23)

Werden der nationalen Regulierungsbehörde Informationen über die Merkmale der Paketzustelldienste übermittelt, so sollte auch angegeben werden, welche Schritte der Postzustellkette (Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung) von dem jeweiligen Anbieter durchgeführt werden, ob der Dienst unter die Universaldienstverpflichtung fällt, welche geografische Reichweite der Dienst hat (regional, im Inland, ins Ausland) und ob ein Mehrwert geboten wird.

(24)

Die Liste der Postsendungen, die Maßnahmen zur Wahrung der Preistransparenz unterliegen, sollte begrenzt sein, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für die Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste und die nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering zu halten. Sie sollte Standard- und Einschreibdienste umfassen, da diese die Grundlage der Universaldienstverpflichtung bilden und da die Sendungsverfolgung für den Online-Handel von großer Bedeutung ist; außerdem sollte sie die Preise für die Sendungsverfolgung und für eingeschriebene Pakete — unabhängig davon, ob diese Teil der Universaldienstverpflichtung sind — umfassen, damit die Vergleichbarkeit in der gesamten Union sichergestellt ist. Im Mittelpunkt sollten leichtgewichtige Sendungen stehen, die den Großteil der von Paketzustelldienstanbietern zugestellten Postsendungen ausmachen, einschließlich der Preise für Postsendungen mit einer Dicke von mehr als 20 mm, die als Briefsendungen behandelt werden. Nur Einzelsendungstarife sollten aufgenommen werden, da es sich hierbei um die Preise handelt, die von den Absendern der kleinsten Mengen gezahlt werden. Die jeweiligen Postsendungen sollten im Anhang zu dieser Verordnung eindeutig angegeben werden. Durch diese Verordnung werden Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste nicht dazu verpflichtet, alle im Anhang aufgeführten Postsendungen anzubieten. Um die Richtigkeit der Tarifinformationen sicherzustellen, sollten diese von den Anbietern grenzüberschreitender Paketzustelldienste selbst bereitgestellt werden. Diese Tarife sollten von der Kommission auf einer eigens eingerichteten, neutralen und nicht kommerziell ausgerichteten Website veröffentlicht werden.

(25)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei ihrer objektiven Bewertung der Tarife für die Zustellung ins Ausland, deren Bewertung sie als erforderlich erachten, Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandstarife und alle anderen einschlägigen Tarife vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat, die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten, bilateral beförderte Mengen, besondere Transport- oder Bearbeitungskosten, andere einschlägige Kosten und Dienstqualitätsnormen sowie — sofern ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich — die voraussichtlichen Auswirkungen der geltenden Tarife für die Zustellung ins Ausland auf Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen, auch jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, und auf Privatkunden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese einheitlichen Kriterien können durch andere, für die Erklärung der jeweiligen Tarife besonders relevante Kriterien ergänzt werden, wobei es sich beispielsweise um das Kriterium handeln kann, ob die Tarife einer speziellen Preisregulierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen oder ob im Einklang mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt wurde. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ermittlung, welche Tarife für die Zustellung ins Ausland bewertet werden müssen, ihre Ermittlung auf einen objektiven, der Bewertung vorangehenden Filtermechanismus stützen, um den Verwaltungsaufwand für die nationalen Regulierungsbehörden und die Paketzustelldienstanbieter, die der Universaldienstverpflichtung unterliegen, möglichst gering zu halten.

(26)

Für den Schutz des regionalen und sozialen Zusammenhalts können einheitliche Tarife für die grenzüberschreitende Zustellung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Dabei sollte dem Erfordernis Rechnung getragen werden, den Online-Handel zu fördern und in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Chancen für eine Teilnahme am Online-Handel und für die Stärkung der Wirtschaft vor Ort zu eröffnen.

(27)

Erhebliche Unterschiede zwischen den Tarifen für die Zustellung von Paketen im Inland und im Ausland sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien, etwa besondere Transport- oder Verladekosten oder andere einschlägige Kosten, gerechtfertigt sein. Die nationale Regulierungsbehörde muss für die Zwecke dieser Bewertung unter Umständen Nachweise einholen. Diese Nachweise sowie etwaige Begründungen für die bewerteten Tarife sollten der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(28)

Im Interesse der unionsweiten Transparenz sollte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der von jeder einzelnen nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Bewertung veröffentlichen.

(29)

Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten die Paketzustelldienstanbieter, die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission Daten auf elektronischem Wege übertragen und insbesondere die Nutzung elektronischer Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (eIDAS-Verordnung) vorsehen.

(30)

Da sich die Märkte für Paketzustelldienste rasch verändern, sollte die Kommission die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Online-Handel neu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht übermitteln. Diesem Bericht sollte, sofern sinnvoll, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden, der dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt wird. Dieser Bericht sollte unter Beteiligung sämtlicher einschlägiger Interessenträger einschließlich des europäischen Ausschusses für den sozialen Dialog in der Postdienstleistungsbranche erstellt werden.

(31)

Die Kommission sollte sich auf nützliche Beiträge der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste stützen, die sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzt.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie ein Formular für die Übermittlung der Informationen durch die Paketzustelldienstanbieter an die nationalen Regulierungsbehörden erstellen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(33)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchgeführt werden.

(34)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(36)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht, die Verbesserung der Transparenz der Tarife und die Einführung bestimmter wettbewerbsfördernder Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste — mit dem Zweck, letzten Endes eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste für die Nutzer zu erreichen und dadurch auch das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Online-Handel zu stärken — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

Mit dieser Verordnung werden über die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG hinaus spezifische Vorschriften festgelegt, die eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste bewirken sollen und Folgendes betreffen:

a)

die Regulierungsaufsicht über Paketzustelldienste,

b)

die Transparenz der Tarife und die Bewertung der Tarife für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste, zum Zwecke der Ermittlung unangemessen hoher Tarife,

c)

von den Unternehmern für die Verbraucher bereitgestellte Informationen über grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 97/67/EG sowie des Artikels 2 Nummer 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/83/EU. Des Weiteren bezeichnet der Ausdruck

1.

„Paket“ eine Postsendung mit Waren mit oder ohne Handelswert außer einer Briefsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg;

2.

„Paketzustelldienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen;

3.

„Paketzustelldienstanbieter“ ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt, mit Ausnahme von Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, ausschließlich inländische Paketzustelldienste im Rahmen eines Kaufvertrags erbringen und innerhalb dieses Vertrags die Waren, die Vertragsgegenstand sind, dem Nutzer persönlich zustellen;

4.

„Unterauftragnehmer“ ein Unternehmen, das im Auftrag des Paketzustelldienstanbieters Pakete abholt, sortiert, transportiert oder zustellt;

Artikel 3

Grad der Harmonisierung

Bei den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, welche die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, um eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste zu bewirken, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

KAPITEL II

REGULIERUNGSAUFSICHT

Artikel 4

Informationspflicht

(1)   Alle Paketzustelldienstanbieter übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten:

a)

ihren Namen, ihre Rechtsstellung und Rechtsform, ihre Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Anschrift ihrer Niederlassung und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners;

b)

die Merkmale und — soweit möglich — eine detaillierte Beschreibung der von ihnen angebotenen Paketzustelldienste;

c)

ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für Paketzustelldienste, einschließlich detaillierter Angaben zu den den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen.

(2)   Die Paketzustelldienstanbieter unterrichten die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von 30 Tagen über etwaige Änderungen der in Absatz 1 aufgeführten Informationen.

(3)   Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten:

a)

den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Paketzustelldiensten, die im Inland erbracht oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend erbracht wurden;

b)

die Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für sie tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem die Anbieter niedergelassen sind, beteiligt waren, und zwar aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Personen nach Beschäftigungsstatus, insbesondere nach Voll- und Teilzeitarbeitskräften, vorübergehend Beschäftigten und Selbstständigen;

c)

die Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, bearbeiteten Pakete, aufgeschlüsselt nach Paketen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden;

d)

die Namen ihrer Unterauftragnehmer und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Merkmale der von diesen Unterauftragnehmern erbrachten Paketzustelldienste;

e)

sofern verfügbar, eine öffentlich zugängliche, am 1. Januar jedes Kalenderjahres für Paketzustelldienste geltende Preisliste.

(4)   Bis zum 23. September 2018 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Formulars, das zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen dient. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 12 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können vorschreiben, dass Informationen übermittelt werden, die über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen hinausgehen, sofern diese Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Paketzustelldienstanbieter, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt weniger als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Paketzustelldiensten in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Eine nationale Regulierungsbehörde kann die für die Unterauftragnehmer des Paketzustelldienstanbieters tätigen Personen in die Berechnung des Schwellenwerts von 50 Personen einbeziehen.

(7)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 kann eine nationale Regulierungsbehörde die gemäß den Absätzen 1 bis 5 zu übermittelnden Informationen von jedem Paketzustelldienstanbieter anfordern, der während des vorausgegangenen Kalenderjahres durchschnittlich zwischen 25 und 49 Personen beschäftigt hat, sofern die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat es erfordern und sofern es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Artikel 5

Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland

(1)   Sämtliche Anbieter von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 fallen, übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Einzelpostsendungen außer Briefsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Informationen sind bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission umgehend — bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres — die öffentlichen Listen der Tarife, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben. Die Kommission veröffentlicht diese bis zum 31. März jedes Kalenderjahres auf einer eigens eingerichteten Website und trägt dafür Sorge, dass die eigens eingerichtete Website neutral und nicht kommerziell ausgerichtet ist.

Artikel 6

Bewertung der Tarife für grenzüberschreitende Einzelpaketsendungen

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 übermittelten öffentlichen Listen der Tarife ermittelt die nationale Regulierungsbehörde für jede im Anhang aufgeführte Einzelpostsendung die für die Zustellung ins Ausland geltenden Tarife der Paketzustelldienstanbieter, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind und die unter die Universaldienstverpflichtung fallen, deren Bewertung die nationale Regulierungsbehörde für objektiv notwendig hält.

(2)   Die nationale Regulierungsbehörde bewertet die nach Absatz 1 ermittelten Tarife für die Zustellung ins Ausland objektiv und im Einklang mit den in Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG genannten Grundsätzen, sodass sie die Tarife für die Zustellung ins Ausland ermitteln kann, die sie für unangemessen hoch hält. Bei dieser Bewertung legt die nationale Regulierungsbehörde insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde:

a)

die Inlandstarife und die anderen einschlägigen Tarife der vergleichbaren Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat;

b)

die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten;

c)

bilateral beförderte Mengen, besondere Transport- oder Bearbeitungskosten, andere einschlägige Kosten und Dienstleistungsstandards;

d)

die voraussichtlichen Auswirkungen — sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist — der geltenden Tarife für die Zustellung ins Ausland auf Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen, auch jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, und auf Privatkunden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

(3)   Sofern sie es für erforderlich hält, kann die nationale Regulierungsbehörde zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Kriterien außerdem insbesondere die folgenden Kriterien heranziehen:

a)

ob die Tarife nach den nationalen Rechtsvorschriften einer gesonderten Preisregulierung unterliegen;

b)

Fälle von im Einklang mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften festgestelltem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

(4)   Die Kommission erstellt Leitlinien zu dem Verfahren, das auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien anzuwenden ist.

(5)   Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 2 fordert die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie es für erforderlich hält, alle weiteren einschlägigen Nachweise zu diesen Tarifen an, die für die vorzunehmende Bewertung erforderlich sind.

(6)   Die in Absatz 5 genannten Nachweise sowie etwaige Begründungen für die bewerteten Tarife werden der nationalen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anforderung vorgelegt.

(7)   Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt ihre Bewertung bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres der Kommission. Sie übermittelt der Kommission außerdem eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Bewertung.

(8)   Die Kommission veröffentlicht die nicht vertrauliche Fassung der von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach deren Eingang.

Artikel 7

Verbraucherinformationen

Bei Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen, stellen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, die den grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen, sofern dies möglich und anwendbar ist bereits vor Vertragsabschluss etwaige Informationen über die für den jeweiligen Kaufvertrag bestehenden Optionen für die grenzüberschreitende Zustellung, über die vom Verbraucher für die grenzüberschreitende Paketzustellung zu entrichtenden Gebühren sowie, falls vorhanden, über ihre eigenen Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 erlassen, bis zum 23. November 2019 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 9

Vertraulichkeit

Alle gemäß dieser Verordnung den nationalen Regulierungsbehörden oder der Kommission übermittelten vertraulichen Geschäftsinformationen unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

Artikel 10

Anwendung

Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anders geregelt, lässt diese Verordnung das Unionsrecht und das nationale Recht, die für Paketzustelldienstanbieter geltenden entsprechenden Genehmigungsverfahren, die Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen und die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die nationalen Regulierungsbehörden unberührt.

Artikel 11

Überarbeitung

Bis zum 23. Mai 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für deren Überarbeitung beiliegt. Im Vorfeld der Erstellung des Berichts sollten sämtliche einschlägigen Interessenträger eingebunden und informiert werden.

Die Kommission bewertet darin mindestens folgende Aspekte:

a)

Den Beitrag der vorliegenden Verordnung zu einer Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste und zu deren Erschwinglichkeit für KMU und Privatkunden, insbesondere für jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind und die Frage der Verbesserung der Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland;

b)

Die Auswirkung der vorliegenden Verordnung auf die Anzahl der grenzüberschreitenden Paketzustellungen und auf den Online-Handel, einschließlich Daten zu Zustellgebühren;

c)

Das Ausmaß der Schwierigkeiten nationaler Regulierungsbehörden bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich einer quantitativen Analyse der administrativen Auswirkungen;

d)

Die Fortschritte bei anderen Initiativen zur Vollendung des Binnenmarkts für Paketzustelldienste, insbesondere Fortschritte auf den Gebieten Verbraucherschutz und Weiterentwicklung von Normen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Postdienste-Richtlinie, der durch Artikel 21 der Richtlinie 97/67/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 22. Mai 2018, mit Ausnahme von Artikel 8, der ab dem 23. November 2019 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. April 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 106.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.

(3)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. August 2016 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität zur Unterstützung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997.

(5)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(6)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


ANHANG

Einzelpostsendungen, für die die Tarife der Paketzustelldienstanbieter den Maßnahmen zur Wahrung der Preistransparenz und der Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen:

a)

Standardbrief mit 500 g (Inland und innerhalb der Union),

b)

Standardbrief mit 1 kg (Inland und innerhalb der Union),

c)

Standardbrief mit 2 kg (Inland und innerhalb der Union),

d)

eingeschriebener Brief mit 500 g (Inland und innerhalb der Union),

e)

eingeschriebener Brief mit 1 kg (Inland und innerhalb der Union),

f)

eingeschriebener Brief mit 2 kg (Inland und innerhalb der Union),

g)

Brief mit Sendungsverfolgung mit 500 g (Inland und innerhalb der Union),

h)

Brief mit Sendungsverfolgung mit 1 kg (Inland und innerhalb der Union),

i)

Brief mit Sendungsverfolgung mit 2 kg (Inland und innerhalb der Union),

j)

Standardpaket mit 1 kg (Inland und innerhalb der Union),

k)

Standardpaket mit 2 kg (Inland und innerhalb der Union),

l)

Standardpaket mit 5 kg (Inland und innerhalb der Union),

m)

Paket mit Sendungsverfolgung mit 1 kg (Inland und innerhalb der Union),

n)

Paket mit Sendungsverfolgung mit 2 kg (Inland und innerhalb der Union),

o)

Paket mit Sendungsverfolgung mit 5 kg (Inland und innerhalb der Union).

Die unter den Buchstaben a bis o aufgeführten Postsendungen müssen folgende Kriterien erfüllen:

a)

Für die Größenabmessungen der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Postsendungen (Briefpostprodukte) gilt folgende Vorschrift:

Länge, Breite und Dicke zusammen: 900 mm, wobei die größte Abmessung 600 mm nicht überschreiten darf und die kleinste Abmessung größer als 20 mm sein muss.

b)

Die unter den Buchstaben j bis o aufgeführten Pakete dürfen die für die unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Briefe vorgeschriebene Größe nicht unterschreiten.

Bei der Übermittlung der Informationen über die Tarife für die unter den Buchstaben a bis o aufgeführten Postsendungen ist Folgendes zu berücksichtigen:

(*)

Die Tarife für Postsendungen müssen Einzelsendungstarife sein und dürfen keine Sondernachlässe aufgrund der Menge oder einer anderen Sonderbehandlung enthalten.

(**)

Die Höhe der Tarife ist den nationalen Regulierungsbehörden abzüglich der Mehrwertsteuer zu melden.

(***)

Anbieter, die mehr als eine Postsendung anbieten, die die vorstehenden Kriterien erfüllt, sollten den günstigsten Tarif melden.

(****)

Die vorstehenden Tarife müssen für die Zustellung der Postsendung bei der Wohnanschrift oder einer anderen Anschrift des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat oder an einem anderen, vom Empfänger angegebenen Ort gelten, sofern eine solche Option ohne zusätzliche Kosten in dem Tarif enthalten ist.


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